Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Odenwald - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie: - nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das Bezirksgericht Zürich (unter Beilage der Akten)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Stocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00080 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Beschluss vom
7. November 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Katja Odenwald Anwaltskanzlei Dr. Oberthür & Schira Bruderturmgasse 8, DE-78462 Konstanz gegen 1.
Y.___ 2.
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich Beklagte sowie Y.___ Kläger gegen X.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Katja Odenwald Anwaltskanzlei, Dr. Oberthür & Schira Bruderturmgasse 8, DE-78462 Konstanz
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 22. Oktober 2014 (Urk. 1), mit der X.___ die Aner kennung und Vollstreckbarerklärung der zwischen ihr und Y.___
geschlossenen notariellen Vereinbarung vom 10. Februar 2014 (Urk. 2/A4; gebilligt durch Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 18. März 2014 [Urk. 2/A 2 ]) sowie die Verpflichtung der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zur Übertragung von Fr. 47‘000. auf das Freizügigkeitskonto von X.___
(zu Lasten des Vorsorgekontos von Y.___ ) beantra gen liess ,
den Beschluss des Amtsgerichts Konsta nz vom 1 8. März 2014 (Urk. 2/A1 ) ,
die notariell beglaubigte Vereinbarung von X.___
und Y.___
vom 10. Februar 2014 (Urk. 2/A4 ) sowie die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
gemäss § 24 lit . e des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) für die Vollstreckung (2. Teil 10. Titel der Zivil prozessordnung [ZPO] ), insbesondere für die Anerkennung, Vollstreckbarerklä rung und Vollstreckung ausländischer Entscheid e, das Einzelgericht des Bezirks gerichts sachlich zuständig ist,
diese Zuständigkeitsordnung auch für die Vollstreckung öffentlicher Urkunden gilt (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri /Viktor Lieber, Kommentar zum zürche rischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, N 101 zu § 24 GOG),
vorliegend die Anerkennung beziehungsweise Vollstreckbarerklärung einer öffent lich beurkundeten Scheidungskonvention betreffend Vorsorgeausgleich zur Diskussion steht, mithin - ungeachtet dessen, dass ein berufsvorsorgerecht lich begründetes Guthaben übertragen werden soll - eine Zivilsache vorliegt, weshalb die Zuständigkeitsordnung des GOG ohne Weiteres direkt anwendbar ist,
demzufolge das Sozialversicherungsgericht insoweit n icht zuständig ist, sondern § 24 lit . e GOG die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Bezirksge richts begründet (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts BV.2013.00060 vom 4. September 2013 E. 3) ,
nach Art. 339 Abs. 1 ZPO für die Anordnung von Vollstreckung das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei ( lit . a), am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind ( lit . b) oder am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist ( lit . c) zwingend zuständig ist,
in vorliegender Konstellation (ausländischer Entscheid und ausländische Wohn sitze der Scheidungsparteien ) in örtlicher Hinsicht einzig der Sitz der BVK Per sonalvorsorge des Kantons Zürich , mithin Zürich, zur Begründung des Gerichtsstandes in Frage kommt (Art. 339 Abs. 1 lit . b ZPO),
aus dem Gesagten folgt, dass auf das Gesuch von X.___ um Aner kennung und Vollstreckbarerklärung nicht einzutreten und dieses an das zuständig erscheinende Bezi rksgericht Zürich zur Beurteilung zu überweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
sich X.___
und Y.___ über die Teilung der Austritts leistungen der beruflichen Vorsorge mit öffentlich beurkundeter Vereinbarung vom 10. Februar 2014 (Urk. 2/A4) geeinigt haben, die Durchführbarkeit der Teilung durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich mit Schreiben vom 9. Juli 2013 (Urk. 2/A5) bestätigt worden ist und das Amtsgericht Konstanz die genannte Vereinbarung mit Beschluss vom 18. März 2014 (Urk. 2/A1) aus drücklich gebilligt hat , weshalb eine gültige Vereinbarung im Sinne von Art. 280 ZPO besteht (vgl. auch vorerwähnte s Urteil BV.2013.00060 E. 4.2 mit Hinweis),
demzufolge hinsichtlich der Übertragung der Austrittsleistung von Fr. 47‘000.
kein streitiges Verfahren im Sinne von Art. 281 ZPO vorliegt, was in diesem Zusammenhang einzig zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Sozi alversicherungsgerichts führen würde,
sich daraus ergibt, dass zum einen das Sozialversicherungsgericht sachlich unzu ständig ist, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zur Übertragung der vereinbarten Summe von Fr. 47‘000. zu verpflichten, und dass zum ande ren eine solche (gemäss Art. 280 ZPO grundsätzlich in die Zuständigkeit der Zivilgericht e
fallende ) erneute Verpflichtung beziehungsweise Genehmigung der Vereinbarung
- vorbehältlich der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung durch das zuständige Einzelgericht - angesichts der Entscheidung des Amtsge richts Konstanz vom
18. März 2014 (Urk. 2/A 2 ), in dem die Vereinbaru ng der Parteien bereits gebilligt wurde, auch nicht notwendig ist , weshalb die Sache zwecks beförderlicher Behandlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids ans zuständige Bezirksgericht zu überweisen ist ,
angesichts der klaren Rechts- und Sachlage auf das Einholen von Stellung nahmen der übrigen Parteien durch das Sozialversicherungsgericht verzichtet werden kann (§ 19 Abs. 2 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]); beschliesst das Gericht: 1.
Auf das Gesuch und die Klage von
X.___ wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksge richt Zürich zur Beurteilung des Gesuchs betreffend Anerkennung und Vollstreckung überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Odenwald - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie: - nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das Bezirksgericht Zürich (unter Beilage der Akten) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Stocker