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BV.2013.00060

Ausländisches Scheidungsurteil mit Vereinbarung betr. berufl. Vorsorge. Das Sozialversicherungsgericht ist für die Vollstreckung/Anerkennung nicht zuständig.

Zürich SozVersG · 2013-09-04 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 4 September 2013 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Boris Züst Züst & Gmünder Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen SG gegen 1.

Kanton Zürich 2.

Y.___ Beklagte Beklagter 1 vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich diese vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich 1.

Am

17. Juli 2013 erhob der Kläger

Klage gegen den Beklagten 1 und die Bekl agte 2 und beantragte, der Beschluss des Familienrichters am Amtsgericht Z.___ vom 2 7. November 2012 sowie der von den Ehegatten geschlossene und gerichtlich genehmigte Vergleich bezüglich Teilung der Aus trittsleistungen gemäss Protokoll vom 2 7. November 2012 seien zu anerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte 1 sei in Anerkennung und Voll streckung des Beschlusses des Familienrichters am Amtsgericht Z.___ vom 2 7. November 2012 sowie des von den Ehegatten geschlossen en und gerichtlich genehmigten Vergleiches bezüglich Teilung der Austrittsleistungen gemäss Protokoll vom 2 7. November 2012 anzuweisen, vom Freizügigkeitsgut haben des Ehemannes beim Beklagten 1, Versicherten-Nr. A.___ (Policen-Nr. B.___ ), den Betrag von Fr. 91‘955. -- auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau bei der C.___ , Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der D.___ , E.___ , F.___ , Konto-Nr. G.___ , zu überweisen. Eventualiter sei der Beklagte 1 zu verpflichten, den Betrag von Fr. 91‘955.-- zu Lasten des Klägers (Vorsorgekonto Nr. A.___ , Policen-Nr. B.___ , auf das Freizügigkeitskonto C.___ , Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der D.___ , E.___ , F.___ (Konto-Nr. G.___ , lau tend auf die Bekl agte 2) zu überweisen ( Urk. 1). 2.

Mit Beschluss vom 2 7. November 2012 schied das Amtsgericht Z.___ die am 2 1. November 1992 geschlossene Ehe des Klägers mit der Beklagten 2 ( Urk. 2/2) . Im Dispositiv dieses Beschlusses machte das Amtsgericht keine Anordnungen zum Vorsorgeguthaben des Klägers beim Beklagten 1. In der Begründung wurde jedoch festg e halten (S. 5) : „Über den Ausgleich der Anwartschaft des Antragstellers gegenüber der Personalvorsorge des Kantons Zürich haben die Eheleute in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennen den Gericht eine wirksame Vereinbar ung geschlossen. Die Form des §

E. 4.1 Da aus vollstreckungsrechtlicher Sicht das hiesige Gericht sachlich nicht zustän dig ist, kann auf die vorliegende Klage nur eingetreten werden , wen n für das hiesige Gericht eine materiellrechtliche

sachliche

Zuständigkeit besteht .

E. 4.2 Die Abgrenzung der Zuständigkeit für die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge in Scheidungsverfahren zwischen dem Zivilgericht und de m

nach dem Bundesgesetz

über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) zuständigen G ericht wird in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretene n

ZPO

in den Artikeln 280 und 281 gere gelt . Art. 280 äussert sich dabei zum Vorgehen und zur Zuständigkeit bei Abschluss einer Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen und Art .

28 1

zu

Konstellationen , bei denen keine Einigung vorliegt . Während Art. 281 grundsätzlich eine Zuständigkeit

des nach FZG zuständigen Gerichts, welches im Kanton Zürich das hiesige Gericht ist ( § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] i.V.m . Art. 25a FZG), vorsieht , enthält Art. 280 keine solche.

Aus den vom Kläger eingereichten Akten ist ersichtlich, dass sich die Parteien im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Z.___ über die Auf teilung der Austrittsleistung des Klägers beim Beklagten 1 geeinigt haben ( E. 2 ). Da das Amtsgericht

Z.___

dabei auch eine Durchführbarkeitsbestä tigung des Beklagten 1 einholen liess ( Urk. 2/5- 6), liegt grundsätzlich eine Ver einbarung im Sinne von Art. 280 ZPO vor (vgl. Basler Kommentar zur ZPO, Art. 280 N 11). Eine Zuständigkeit des hiesigen Gerichts

besteht somit nicht. 4. 3

Auch wenn davon ausgegangen würde, dass zwischen den Parteien gar keine gültige Vereinbarung vorliegt, da die am 2 7. November 2012 geschlossene Ver einbarung weder direkt noch indirekt via Verweis ins Dispositiv des Beschluss vom 2 7. November 2012 aufgenommen wurde, wäre das hiesige Gericht für die Regelung der Teilung der beruflichen Vorsorge nicht zuständig. Diesfalls wäre nämlich das Scheidungsurteil zu ergänzen und n achdem die zu teilenden Aus trittsleistungen feststehen, ist hierfür ebenfalls das Zivilgericht zuständig (vgl. Fankhauser, Sachliche Zuständigkeit beim Vorsorgeausgleich, in; Berufliche und freiwillige Vorsorge in der Scheidung, S. 65 und S. 69 ). 5.

Nach dem Gesagten ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der vom Kläger erhobenen Klage nicht zuständig, weshalb ohne Einholung von Stellungnahmen der Beklagten auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Boris Züst - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 1 - Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wyler

E. 7 Abs. 2 VersAusglG

i.V.m . § 127 a BGB ist gewahrt. Die Vereinbarung hält auch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach den § §

E. 8 Abs. 1 VersAusglG , 138, 242 BGB statt. Insbesondere ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig, § 138 Abs. 1 BGB. Gegen die hälftige Teilung der in der Ehezeit erworbenen Austrittsleistung bestehen keine Bedenken. Sie entspricht nämlich sowohl der Rechtslage in der Schweiz – die Austrittsleistung ist im Scheidungsfall hälft ig zu teilen, Art. 122 schweiz. ZGB – als auch in Deutschland, liegt doch dem VersAusglG , dort § 1, der Halbteilungsgrundsatz zugrunde“ ( Urk. S. 5). Die von den Parteien anläss lich der mündlichen Verhandlung vom 2 7. November 2012 geschlossene Ver einbarung wurde ins Protokoll zu dieser Verhandlung aufgenommen ( Urk. 2/3 S. 3). Diese lautet wie folgt : „Der Antrags gegner verpflichtet sich, seine Pen sionskasse BVK, Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, Postfach 8090 Zürich/Schweiz, Versicherten-Nr. A.___ , Policen-Nr. B.___ anzuweisen, die Hälfte der ehezeitlichen Freizügigkeitsleistung (Ehezeit nach deutschem Recht), somit 96.441,88 sfr (192.883,75 sfr :

2), abzüglich der privaten Rentenversicherung H.___ der Ehefrau in Höhe von 3. 739,30 Euro (= 4.487,00 sfr.) , somit Zahlbetrag 91.955,00 sfr. auf das von der Antragstellerin unterhaltene Freizügigkeitskonto C.___ , Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der D.___ , E.___ , F.___ , Konto-Nr. G.___ zu zahlen .“

3.

Gemäss § 24 lit . e des G esetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation

im Zivil- und Strafprozess (GOG) entscheidet im Kanton Zürich erstin st anzlich das Einzelgericht de s Bezirksgerichts über die Vollstreckung ( 2. Teil 1 0. Ti tel der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] ), insbesondere die Aner kennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide. Für einen blossen Entscheid über die Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichts Z.___ vom 2 7. November 2012 ist also nicht das hiesige Gericht , sondern das Einzelgericht des Bezirksgerichts zuständig. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00060 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Beschluss vom

4. September 2013 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Boris Züst Züst & Gmünder Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen SG gegen 1.

Kanton Zürich 2.

Y.___ Beklagte Beklagter 1 vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich diese vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich 1.

Am

17. Juli 2013 erhob der Kläger

Klage gegen den Beklagten 1 und die Bekl agte 2 und beantragte, der Beschluss des Familienrichters am Amtsgericht Z.___ vom 2 7. November 2012 sowie der von den Ehegatten geschlossene und gerichtlich genehmigte Vergleich bezüglich Teilung der Aus trittsleistungen gemäss Protokoll vom 2 7. November 2012 seien zu anerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte 1 sei in Anerkennung und Voll streckung des Beschlusses des Familienrichters am Amtsgericht Z.___ vom 2 7. November 2012 sowie des von den Ehegatten geschlossen en und gerichtlich genehmigten Vergleiches bezüglich Teilung der Austrittsleistungen gemäss Protokoll vom 2 7. November 2012 anzuweisen, vom Freizügigkeitsgut haben des Ehemannes beim Beklagten 1, Versicherten-Nr. A.___ (Policen-Nr. B.___ ), den Betrag von Fr. 91‘955. -- auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau bei der C.___ , Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der D.___ , E.___ , F.___ , Konto-Nr. G.___ , zu überweisen. Eventualiter sei der Beklagte 1 zu verpflichten, den Betrag von Fr. 91‘955.-- zu Lasten des Klägers (Vorsorgekonto Nr. A.___ , Policen-Nr. B.___ , auf das Freizügigkeitskonto C.___ , Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der D.___ , E.___ , F.___ (Konto-Nr. G.___ , lau tend auf die Bekl agte 2) zu überweisen ( Urk. 1). 2.

Mit Beschluss vom 2 7. November 2012 schied das Amtsgericht Z.___ die am 2 1. November 1992 geschlossene Ehe des Klägers mit der Beklagten 2 ( Urk. 2/2) . Im Dispositiv dieses Beschlusses machte das Amtsgericht keine Anordnungen zum Vorsorgeguthaben des Klägers beim Beklagten 1. In der Begründung wurde jedoch festg e halten (S. 5) : „Über den Ausgleich der Anwartschaft des Antragstellers gegenüber der Personalvorsorge des Kantons Zürich haben die Eheleute in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennen den Gericht eine wirksame Vereinbar ung geschlossen. Die Form des § 7 Abs. 2 VersAusglG

i.V.m . § 127 a BGB ist gewahrt. Die Vereinbarung hält auch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach den § § 8 Abs. 1 VersAusglG , 138, 242 BGB statt. Insbesondere ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig, § 138 Abs. 1 BGB. Gegen die hälftige Teilung der in der Ehezeit erworbenen Austrittsleistung bestehen keine Bedenken. Sie entspricht nämlich sowohl der Rechtslage in der Schweiz – die Austrittsleistung ist im Scheidungsfall hälft ig zu teilen, Art. 122 schweiz. ZGB – als auch in Deutschland, liegt doch dem VersAusglG , dort § 1, der Halbteilungsgrundsatz zugrunde“ ( Urk. S. 5). Die von den Parteien anläss lich der mündlichen Verhandlung vom 2 7. November 2012 geschlossene Ver einbarung wurde ins Protokoll zu dieser Verhandlung aufgenommen ( Urk. 2/3 S. 3). Diese lautet wie folgt : „Der Antrags gegner verpflichtet sich, seine Pen sionskasse BVK, Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, Postfach 8090 Zürich/Schweiz, Versicherten-Nr. A.___ , Policen-Nr. B.___ anzuweisen, die Hälfte der ehezeitlichen Freizügigkeitsleistung (Ehezeit nach deutschem Recht), somit 96.441,88 sfr (192.883,75 sfr :

2), abzüglich der privaten Rentenversicherung H.___ der Ehefrau in Höhe von 3. 739,30 Euro (= 4.487,00 sfr.) , somit Zahlbetrag 91.955,00 sfr. auf das von der Antragstellerin unterhaltene Freizügigkeitskonto C.___ , Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der D.___ , E.___ , F.___ , Konto-Nr. G.___ zu zahlen .“

3.

Gemäss § 24 lit . e des G esetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation

im Zivil- und Strafprozess (GOG) entscheidet im Kanton Zürich erstin st anzlich das Einzelgericht de s Bezirksgerichts über die Vollstreckung ( 2. Teil 1 0. Ti tel der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] ), insbesondere die Aner kennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide. Für einen blossen Entscheid über die Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichts Z.___ vom 2 7. November 2012 ist also nicht das hiesige Gericht , sondern das Einzelgericht des Bezirksgerichts zuständig. 4. 4.1

Da aus vollstreckungsrechtlicher Sicht das hiesige Gericht sachlich nicht zustän dig ist, kann auf die vorliegende Klage nur eingetreten werden , wen n für das hiesige Gericht eine materiellrechtliche

sachliche

Zuständigkeit besteht . 4.2

Die Abgrenzung der Zuständigkeit für die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge in Scheidungsverfahren zwischen dem Zivilgericht und de m

nach dem Bundesgesetz

über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) zuständigen G ericht wird in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretene n

ZPO

in den Artikeln 280 und 281 gere gelt . Art. 280 äussert sich dabei zum Vorgehen und zur Zuständigkeit bei Abschluss einer Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen und Art .

28 1

zu

Konstellationen , bei denen keine Einigung vorliegt . Während Art. 281 grundsätzlich eine Zuständigkeit

des nach FZG zuständigen Gerichts, welches im Kanton Zürich das hiesige Gericht ist ( § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] i.V.m . Art. 25a FZG), vorsieht , enthält Art. 280 keine solche.

Aus den vom Kläger eingereichten Akten ist ersichtlich, dass sich die Parteien im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Z.___ über die Auf teilung der Austrittsleistung des Klägers beim Beklagten 1 geeinigt haben ( E. 2 ). Da das Amtsgericht

Z.___

dabei auch eine Durchführbarkeitsbestä tigung des Beklagten 1 einholen liess ( Urk. 2/5- 6), liegt grundsätzlich eine Ver einbarung im Sinne von Art. 280 ZPO vor (vgl. Basler Kommentar zur ZPO, Art. 280 N 11). Eine Zuständigkeit des hiesigen Gerichts

besteht somit nicht. 4. 3

Auch wenn davon ausgegangen würde, dass zwischen den Parteien gar keine gültige Vereinbarung vorliegt, da die am 2 7. November 2012 geschlossene Ver einbarung weder direkt noch indirekt via Verweis ins Dispositiv des Beschluss vom 2 7. November 2012 aufgenommen wurde, wäre das hiesige Gericht für die Regelung der Teilung der beruflichen Vorsorge nicht zuständig. Diesfalls wäre nämlich das Scheidungsurteil zu ergänzen und n achdem die zu teilenden Aus trittsleistungen feststehen, ist hierfür ebenfalls das Zivilgericht zuständig (vgl. Fankhauser, Sachliche Zuständigkeit beim Vorsorgeausgleich, in; Berufliche und freiwillige Vorsorge in der Scheidung, S. 65 und S. 69 ). 5.

Nach dem Gesagten ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der vom Kläger erhobenen Klage nicht zuständig, weshalb ohne Einholung von Stellungnahmen der Beklagten auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Boris Züst - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 1 - Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wyler