Sachverhalt
1.
De r
196 4
geborene
X.___
meldete
sich
am
1.
Dezember
2023
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Y.___
zur
Arbeits vermittlung
an
(Urk.
6 /1 13 ) .
M it
dem
am
24.
Mai
2024
aus gefüllten
Formular
beantragte
er
bei
der
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
unter
Hinweis
darauf,
dass
sein e
bisherige
Arbeitgeber in
das
Arbeitsv erhältnis
am
21.
Novem ber
2023
auf
den
31.
März
2024
hin
aufgelöst
habe
(Urk.
6/100),
die
Ausrichtung
von
Arbeitslosenentschädigung
ab
dem
1.
April
202 4
(Urk.
6/99-102 ).
Mit
Schreiben
vom
28.
Mai
2024
forderte
die
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
X.___
auf,
ihr
seinen
Arbeitsvertrag
und
das
ausgefüllte
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
den
Monat
April
2024
einzureichen
(Urk.
6/78).
Alsdann
forderte
sie
ihn
mit
Schreiben
vom
2 7.
Juni
2024
erneut
zur
Einreichung
d ieser
Unterlagen
auf .
Sie
setzte
ihm
dafür
eine
Frist
bis
31.
Juli
2024
an.
Dazu
führte
sie
aus,
dass
die
Anspr ü che
gegenüber
der
Arbeitslosen ver sicherung
von
Gesetzes
wegen
ganz
oder
teilweise
erlöschen
würden ,
wenn
die
Unterlagen
nicht
innert
Frist
eingereicht
w ü rden
(Urk.
6/66) .
In
der
Folge
verfügte
die
Arbeits lo senkasse
des
Kantons
Zürich
am
9.
August
2024,
dass
ein
allfälliger
Anspruch
von
X.___
auf
Arbeits losenentschädigung
für
den
Monat
April
2024
erloschen
sei,
weil
er
das
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
erst
nach
Ablauf
der
angesetzten
Frist
eingereicht
habe
( Urk.
6/22-23 ).
Die
dagegen
am
29 .
August
2024
(Ein gangsdatum ,
Urk.
15 )
erhobene
Einsprache
wies
die
Arbeits lose n kasse
des
Kantons
Zürich
mit
Einspracheentscheid
vom
15.
November
2024
ab
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
X.___
mit
Eingabe
vom
9 .
Dezember
2024
(Urk.
1)
Beschwerde .
Er
beantragte
sinngemäss ,
es
sei
der
angefochtene
Einspracheent scheid
aufzuheben
und
die
Beschwerdegegnerin
sei
zu
verpflichten,
die
Arbeits losenentschädigung
für
den
Monat
April
202 4
auszurichten
und
die
Arbeits losen taggelder
für
den
Monat
Mai
2024
aufgrund
der
schon
im
April
2024
bestandenen
Wartetage
anzupassen
(Urk.
1) .
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
20 .
Dezember
2024
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5 ,
unter
Beilage
ihrer
Akten,
Urk.
6/ 1 - 113 ),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
6 .
Januar
202 5
angezeigt
wurde
(Urk.
8 ). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Akten
wird,
soweit
erfor derlich,
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen (14 Absätze)
E. 2 Nach
Art.
29
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversi cherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIV)
macht
die
versicherte
Person
ihren
Anspruch
für
die
erste
Kontrollperiode
während
der
Rahmenfrist
sowie
bei
jeder
erneuten
Arbeitslosigkeit,
die
nach
einem
Unterbruch
von
wenigstens
sechs
Monaten
eintritt,
geltend,
indem
sie
der
Arbeitslosenk asse
den
Antrag
auf
Arbeitslosenentschädigung
(lit.
a),
die
Arbeitsbescheinigungen
für
die
letzten
zwei
Jahre
( lit.
b ),
das
Formular
« Angaben
der
versicherten
Person »
( lit.
c )
und
die
weiteren
Unterlagen,
welche
die
Arbeitslosenk asse
zur
Beurteilung
des
Anspruchs
verlangt
( lit.
d ),
einreicht.
Nötigenfalls
setzt
die
Arbeitslosenk asse
der
versicherten
Person
eine
ange messene
Frist
für
die
Vervollständigung
der
Unter lagen
und
macht
sie
auf
die
Folgen
der
Unterlassung
aufmerksam
(Art.
29
Abs.
E. 2.1 Der
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
setzt
unter
anderem
voraus,
dass
die
versicherte
Person
die
Kontrollvorschriften
erfüllt
(Art.
8
Abs.
1
lit.
g
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenz entschädi gung,
AVIG).
Sie
muss
sich
spätestens
am
ersten
Tag,
für
den
sie
Arbeits losen entschädigung
beansprucht,
persönlich
bei
ihrer
Wohngemeinde
oder
der
vom
Kanton
bestimmten
zuständigen
Amtsstelle
zur
Arbeitsvermittlung
melden
und
von
da
an
die
Kontrollvorschriften
des
Bundesrates
befolgen
(Art.
17
Abs.
E. 2.4 Der
Anspruch
auf
Arbeitslosentschädigung
beginnt
nach
der
in
Art.
18
AVIG
geregelten
Wartezeit,
deren
Dauer
sich
nach
der
Höhe
des
versicherten
Verdiens tes
und
danach,
ob
die
versicherte
Person
Unterhaltspflichten
gegenüber
Kindern
unter
25
Jahren
hat ,
richtet.
Art.
E. 2.5 Gemäss
Art.
27
Abs.
2
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
( ATSG ;
anwendbar
im
Bereich
der
obligatorischen
Arbeits losenversicherung
gestützt
auf
Art.
1
AVIG
und
Art.
2
ATSG)
hat
jede
Person
Anspruch
auf
grundsätzlich
unentgeltliche
Beratung
über
ihre
Rechte
und
Pflichten
(Satz
1).
Dafür
zuständig
sind
die
Versicherungsträger,
denen
gegenüber
die
Rechte
geltend
zu
machen
oder
die
Pflichten
zu
erfüllen
sind
(Satz
2).
Die
Beratung
ist
grundsätzlich
auf
entsprechendes
Begehren
der
betreffenden
Person
sowie
ohne
Antrag
vorzunehmen,
wenn
der
Versicherungsträger
einen
ent spre chenden
Bedarf
feststellt.
Eine
ungenügende
oder
fehlende
Wahrnehmung
der
Beratungspflicht
kommt
einer
falsch
erteilten
Auskunft
des
Versicherungsträgers
gleich,
weshalb
dieser
in
Nachachtung
des
Vertrauensprinzips
hierfür
einzustehen
hat
( BGE
143
V
341
E.
5.2.1
mit
Hinweis).
Der
in
Art.
E. 3 AVIV
—
gesetzten
Nachfrist
nicht
alle
für
die
Anspruchsbeurteilung
erforderlichen
Unterlagen
beibringt.
Dies
gilt
jedoch
—
da
die
Verweigerung
der
Leistungen
im
Säumnisfall
eine
schwer wie gende
Rechtsfolge
darstellt
—
nur,
wenn
die
Arbeitslosenkasse
die
den
Antrag
stellende
Person
ausdrücklich
und
unmissverständlich
auf
die
Verwirkungsfolge
bei
verspäteter
Einreichung
der
für
die
Beurteilung
des
Leis tungsanspruchs
wesentlichen
Unterlagen
hingewiesen
hat
(Urteil
des
Bundesge rich t s
8C_9 35/2011
vom
25.
Februar
2012
E.
2
mit
Hinweisen).
E. 3.1 Die
Beschwerdegegnerin
erwog
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
15.
November
2024
(Urk.
2)
im
Wesentlichen ,
dass
der
Beschwerdeführer
unter
Berücksichtigung
der
dreimonatigen
Frist
von
Art.
20
Abs.
3
AVIG
das
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
den
Monat
April
2024
bis
spätestens
31.
Juli
2024
hätte
einreichen
müssen.
Sie
habe
ihn
zur
Einreichung
des
Formu lars
aufgefordert
und
ihm
hierfür
mit
Schreiben
vom
28.
Juni
2024
eine
Frist
bis
31.
Juli
2024
angesetzt.
Dies
habe
sie
mit
dem
Hinweis
verbunden ,
dass
seine
Ansprüche
ganz
oder
teilweise
erlöschen
würden,
wenn
die
benötigten
Unter lagen
nicht
innerhalb
von
drei
Monaten
nach
der
Antragstellung
vorliegen
würden.
Es
sei
ferner
aktenkundig,
dass
der
Beschwerdeführer
das
Formular
am
8.
August
2024
ausgefüllt
und
am
Folgetag
eingereicht
habe.
D as
Formular
sei
somit
nicht
innert
der
gesetzlichen
Dreimonatsfrist
eingereicht
worden .
Dies
habe
zur
Folge,
dass
allfällige
Ansprüche
des
Beschwerdeführers
auf
Arbeitslosenent schädigung
für
den
Monat
April
2024
erloschen
seien
(Urk.
2
S.
3).
Der
Beschwer de führer
sei
zudem
darauf
hinzuweisen,
dass
die
allgemeine
Wartezeit
inner halb
der
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
wertmässig,
das
heisse
in
Form
von
Taggeldern,
zu
tilgen
sei .
Da
der
Anspruch
für
den
Monat
April
2024
verwirkt
sei
und
keine
Taggelder
für
diesen
Monat
ausgerichtet
würden,
seien
die
Warte tage
im
Mai
2024
zu
tilgen.
Die
Taggeldabrechnung
vom
1 2.
August
2024
erweise
sich
deshalb
als
korrekt
( Urk.
2
S.
3).
E. 3.2 Der
Beschwerdeführer
brachte
im
Wesentlichen
vor,
dass
er
mit
Schreiben
vom
Juni
2024
alle
erforderlichen
Unterlagen
an
die
Beschwerdegegnerin
versandt
habe.
Im
Schrei ben
habe
er
die
beigelegten
Dokumenten
erwähnt.
Dem
Schreiben
könne
ent nommen
werden,
dass
er
dabei
an
erster
Stelle
das
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
den
Monat
April
2024
aufgeführt
habe .
Daraus
folge,
dass
er
das
Formular
eingereicht
habe .
Er
habe
sodann
im
weiteren
Verlauf
fest stellen
müssen,
dass
die
Beschwerdegegnerin
ihm
die
Arbeitslosent schä digung
für
den
Monat
April
nicht
auf
sein
Konto
überwiesen
habe.
Deshalb
habe
er
das
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
am
8.
August
2024
nochmals
eingereicht
(Urk.
1).
S ein
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
für
den
Monat
April
2024
sei
somit
nicht
verwirkt .
Weil
für
den
April
2024
Anspruch
auf
Arbeitslosentaggelder
bestehe,
sei
die
Abrechnung
für
Mai
2024
bezüglich
Warte tage
nicht
korrekt
( Urk.
1). 3. 3
Es
steht
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
d as
bei
den
Akten
liegende
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
den
Monat
April
2024
(Urk.
6/30-32)
mit
dem
Datum
« 8.
August
2024 »
versehen
hat
(Urk.
6/30) .
Es
ist
sodann
unbestritten
geblieben ,
dass
der
Beschwerdeführer
dieses
Formular
erst
anfangs
August
2024
bei
der
Beschwerdegegnerin
eingereicht
hat
(E.
3.1-3.2).
Mit
der
Einreichung
dieses
Formulars
hat
der
Beschwerdeführer
die
Verwirkungsfrist
bis
31.
Juli
2024
somit
nicht
eingehalten .
Den
Akten
ist
weiter
zu
entnehmen ,
dass
die
Beschwerde geg nerin
—
wie
von
ihr
festgehalten
(E.
3.1)
—
dem
Beschwerdeführer
vorgängig
mit
Schreiben
vom
2 7.
Juni
2024
für
die
Einreichung
dieses
Formular s
eine
Frist
bis
3 1.
Juli
2024
an ge setzt
und
ihn
darauf
hin gewiesen
hat ,
dass
sein
Anspruch
auf
Arbeits losentschädigung
bei
Säumnis
erlöschen
werde
( Urk.
6/66).
D er
Beschwerdeführer
hat
hernach
in
seinem
Schreiben
vom
«Juni
2024»,
welches
bei
der
Beschwerdegegnerin
am
1 0.
Juli
2024
eingegangen
ist,
festgehalten,
dass
er
mit
diesem
Schreiben
das
Formular
Angaben
der
ver sicherten
Person
für
den
Monat
April
einreiche
( Urk.
6/55).
Mit
dieser
Post sendung
liess
er
der
Beschwer degegner in
aber
nicht
das
erforderliche
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
den
Monat
April
2024,
sondern
das
For mular
«Meldepflichtige
Sach verhalte
-
an
das
RAV»,
welches
er
von
Hand
mit
«Monat
April
2024»
betitelt
und
am
2 3.
Juni
2024
unterzeichnet
hatte ,
zukommen
(Urk.
6/65).
Aus
seinen
Ausführungen
im
Begleitschreiben
folgt,
dass
der
Beschwerdeführer
irrtümlich
das
falsche
Formular
verwendet
hat .
Dies
hätte
der
Beschwerde geg nerin
bei
einer
sorgfältigen
Prüfung
der
ihr
am
1 0.
Juli
2024
zugegangenen
Unterlagen
auffallen
müssen.
Aufgrund
d er
ihr
obliegenden
Beratungspflicht
(E.
2. 5 )
hätte
die
Beschwerde gegnerin
den
Beschwerdeführer
alsdann
über
seinen
Irrtum
aufklären
und
ihn
zur
Einreichung
des
richtigen
Formulars
auffordern
müssen.
Dem
Begleit schreiben
des
Beschwerdeführers
ist
ferner
zu
entnehmen,
dass
er
seiner
Mitwirkungs pflicht
nachkommen
wollte.
Es
ist
folglich
davon
auszugehen,
dass
er
das
For mular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
den
Monat
April
2024
der
Beschwerdegegnerin
vor
Ablauf
der
Verwirkungsfrist
bis
31.
Juli
2024
eingereicht
hätte,
wenn
die
Beschwerdegegnerin
die
Aufklärung
des
Beschwerde führers
am
1 0.
Juli
2024
sogleich
an
die
Hand
genommen
hätte. 3. 4
Nach
dem
hiervor
Ausgeführten
hat
d ie
Beschwerdegegnerin
den
Beschwerde führer
pflichtwidrig
nicht
darauf
hingewiesen,
dass
er
mit
seiner
Postsendung
vom
Juni
2024
(Urk.
6/55)
nicht
das
benötigte
Formular ,
sondern
ein
anderes
Formular
eingereicht
hat.
Das
Fehlen
eines
entsprechenden
Hinweises
durfte
vom
Beschwerdeführer
so
verstan den
werden,
dass
der
Beschwerdegegnerin
die
für
die
Prüfung
seines
Anspruchs
auf
Arbeitslosentschädigung
für
den
Monat
April
2024
notwendigen
Unterlagen
vorliegen .
Gemäss
seinen
Ausführungen
ging
d er
Beschwerdeführer
davon
aus,
dass
er
mit
der
Einreichung
der
Unterlagen
mit
Schreiben
vom
Juni
2024
seinen
diesbezüglichen
Pflichten
voll umfänglich
nach gekommen
sei
(E.
3.2) .
Da
die
weiteren
Kriterien
für
die
erfolgreiche
Berufung
auf
den
öffentlich-recht lichen
Vertrauensschutz
(E.
2. 5 )
erfüllt
sind,
ist
der
Beschwer deführer
daher
abweichend
vom
Gesetz
zu
behandeln.
Die
Beschwerde gegnerin
hat
demnach
für
die
ungenügende
Wahrnehmung
der
Beratungspflicht
einzu stehen,
weshalb
dem
Beschwerdeführer
aus
dem
Unterlassen
kein
Rechts nachteil
erwachsen
darf
und
sein
Anspruch
trotz
Säumnisses
nicht
verwirkt
ist. 3. 5
Die
Sache
ist
daher
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
über
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Arbeitslosentschädigung
für
den
Monat
April
2024
nach
Prüfung
der
übrigen
Voraussetzungen
neu
befinde.
Gemäss
dem
angefochtenen
Einspracheentscheid
verwehrte
die
Beschwerdegegnerin
dem
Beschwerdeführerin
in f olge
der
gemäss
ihrer
Auffassung
eingetretenen
Ver wir kung
des
Anspruchs
auf
Arbeitslosenentschädigung
für
den
Monat
April
2024
auch
die
Streichung
der
Wartetage
im
Mai
202 4
(E.
3/2 ;
vgl.
auch
die
Taggeld - abrechnung
vom
E. 6 AVIV
regelt
die
besonderen
Wartezeiten.
Zudem
hat
der
Bundesrat
in
Art.
6a
AVIV
Vorschriften
zur
allgemeine
Wartezeit
erlassen.
Gemäss
Art.
6a
Abs.
1
ist
die
allgemeine
Wartezeit
in
der
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
nur
einmal
zu
bestehen.
Als
Wartezeit
gelten
dabei
nur
diejenigen
Tage,
für
die
die
versicherte
Person
die
Anspruchsvoraussetzungen
( Art.
E. 9 der
Bundesverfassung
( BV )
verankerte
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
statuiert
ein
Verbot
widersprüchlichen
Verhaltens
und
verleiht
einer
Person
Anspruch
auf
Schutz
des
berechtigten
Vertrauens
in
behördliche
Zusiche rungen
oder
sonstiges,
bestimmte
Erwartungen
begründendes
Verhalten
der
Behörden.
Die
Voraussetzung
für
eine
Berufung
auf
Vertrauensschutz,
die
unter
bestimmten
Voraussetzungen
eine
vom
materiellen
Recht
abweichende
Behand lung
der
Rechtsuchenden
gebieten
kann,
ist
erfüllt:
1.
wenn
die
Behörde
in
einer
konkreten
Situation
mit
Bezug
auf
bestimmte
Personen
gehandelt
hat;
2.
wenn
sie
für
die
Erteilung
der
betreffenden
Auskunft
zuständig
war
oder
wenn
die
rechtsuchende
Person
die
Behörde
aus
zureichenden
Gründen
als
zuständig
betrachten
durfte;
3.
wenn
die
Person
die
Unrichtigkeit
der
Auskunft
nicht
ohne
weiteres
erkennen
konnte;
4.
wenn
sie
im
Vertrauen
auf
die
Richtigkeit
der
Auskunft
Dispositionen
getroffen
hat,
die
nicht
ohne
Nachteil
rückgängig
gemacht
werden
können,
und
5.
wenn
die
gesetzliche
Ordnung
seit
der
Auskunftserteilung
keine
Änderung
erfahren
hat.
Der
unrichtigen
Auskunft
gleichgestellt
ist
die
Unterlassung
einer
behördlichen
Auskunft,
die
gesetzlich
vorgeschrieben
oder
nach
den
im
Einzelfall
gegebenen
Umständen
geboten
war.
Die
dritte
Voraussetzung
lautet
diesfalls:
wenn
die
Person
den
Inhalt
der
unter bliebenen
Auskunft
nicht
kannte
oder
deren
Inhalt
so
selbstverständlich
war,
dass
sie
mit
einer
anderen
Auskunft
nicht
hätte
rechnen
müssen
( BGE
143
V
341
E.
5.2.1
mit
Hinweisen). 3.
E. 12 August
2024,
gemäss
welcher
aufgrund
der
Tilgung
von
20
Wartetage
für
den
Mai
2024
ein
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
von
Fr.
0.--
resultierte,
Urk.
6/21 ) .
Je
nach
dem
Ergebnis
der
Prüfung
für
den
April
2024
hat
die
Beschwerde gegnerin
die
Abrech nung
für
den
Mai
2024
bezüglich
Tilgung
von
Wartetagen
demnach
ebenfalls
anzupassen.
Die
Beschwerde
ist
in
diesem
Sinne
gutzuheissen. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
angefochtene
Einsprache entscheid
vom
1 5.
November
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
über
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Arbeitslosen ent schädigung
für
die
Kontrollperioden
April
und
Mai
2024
neu
verfüge . 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___
(rechtshilfeweise
Zustellung
nach
Deutschland) - Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Amt
für
Arbeit
(AFA) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AL.2024.00235
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 21.
Februar
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich Einkaufszentrum
Neuwiesen Zürcherstrasse
8,
Postfach
474,
8405
Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
De r
196 4
geborene
X.___
meldete
sich
am
1.
Dezember
2023
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Y.___
zur
Arbeits vermittlung
an
(Urk.
6 /1 13 ) .
M it
dem
am
24.
Mai
2024
aus gefüllten
Formular
beantragte
er
bei
der
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
unter
Hinweis
darauf,
dass
sein e
bisherige
Arbeitgeber in
das
Arbeitsv erhältnis
am
21.
Novem ber
2023
auf
den
31.
März
2024
hin
aufgelöst
habe
(Urk.
6/100),
die
Ausrichtung
von
Arbeitslosenentschädigung
ab
dem
1.
April
202 4
(Urk.
6/99-102 ).
Mit
Schreiben
vom
28.
Mai
2024
forderte
die
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
X.___
auf,
ihr
seinen
Arbeitsvertrag
und
das
ausgefüllte
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
den
Monat
April
2024
einzureichen
(Urk.
6/78).
Alsdann
forderte
sie
ihn
mit
Schreiben
vom
2 7.
Juni
2024
erneut
zur
Einreichung
d ieser
Unterlagen
auf .
Sie
setzte
ihm
dafür
eine
Frist
bis
31.
Juli
2024
an.
Dazu
führte
sie
aus,
dass
die
Anspr ü che
gegenüber
der
Arbeitslosen ver sicherung
von
Gesetzes
wegen
ganz
oder
teilweise
erlöschen
würden ,
wenn
die
Unterlagen
nicht
innert
Frist
eingereicht
w ü rden
(Urk.
6/66) .
In
der
Folge
verfügte
die
Arbeits lo senkasse
des
Kantons
Zürich
am
9.
August
2024,
dass
ein
allfälliger
Anspruch
von
X.___
auf
Arbeits losenentschädigung
für
den
Monat
April
2024
erloschen
sei,
weil
er
das
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
erst
nach
Ablauf
der
angesetzten
Frist
eingereicht
habe
( Urk.
6/22-23 ).
Die
dagegen
am
29 .
August
2024
(Ein gangsdatum ,
Urk.
15 )
erhobene
Einsprache
wies
die
Arbeits lose n kasse
des
Kantons
Zürich
mit
Einspracheentscheid
vom
15.
November
2024
ab
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
X.___
mit
Eingabe
vom
9 .
Dezember
2024
(Urk.
1)
Beschwerde .
Er
beantragte
sinngemäss ,
es
sei
der
angefochtene
Einspracheent scheid
aufzuheben
und
die
Beschwerdegegnerin
sei
zu
verpflichten,
die
Arbeits losenentschädigung
für
den
Monat
April
202 4
auszurichten
und
die
Arbeits losen taggelder
für
den
Monat
Mai
2024
aufgrund
der
schon
im
April
2024
bestandenen
Wartetage
anzupassen
(Urk.
1) .
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
20 .
Dezember
2024
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5 ,
unter
Beilage
ihrer
Akten,
Urk.
6/ 1 - 113 ),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
6 .
Januar
202 5
angezeigt
wurde
(Urk.
8 ). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Akten
wird,
soweit
erfor derlich,
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt
( Urk.
2,
Urk.
6/22-23 ),
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 2.
2.1
Der
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
setzt
unter
anderem
voraus,
dass
die
versicherte
Person
die
Kontrollvorschriften
erfüllt
(Art.
8
Abs.
1
lit.
g
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenz entschädi gung,
AVIG).
Sie
muss
sich
spätestens
am
ersten
Tag,
für
den
sie
Arbeits losen entschädigung
beansprucht,
persönlich
bei
ihrer
Wohngemeinde
oder
der
vom
Kanton
bestimmten
zuständigen
Amtsstelle
zur
Arbeitsvermittlung
melden
und
von
da
an
die
Kontrollvorschriften
des
Bundesrates
befolgen
(Art.
17
Abs.
2
AVIG). 2 . 2
Nach
Art.
29
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversi cherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIV)
macht
die
versicherte
Person
ihren
Anspruch
für
die
erste
Kontrollperiode
während
der
Rahmenfrist
sowie
bei
jeder
erneuten
Arbeitslosigkeit,
die
nach
einem
Unterbruch
von
wenigstens
sechs
Monaten
eintritt,
geltend,
indem
sie
der
Arbeitslosenk asse
den
Antrag
auf
Arbeitslosenentschädigung
(lit.
a),
die
Arbeitsbescheinigungen
für
die
letzten
zwei
Jahre
( lit.
b ),
das
Formular
« Angaben
der
versicherten
Person »
( lit.
c )
und
die
weiteren
Unterlagen,
welche
die
Arbeitslosenk asse
zur
Beurteilung
des
Anspruchs
verlangt
( lit.
d ),
einreicht.
Nötigenfalls
setzt
die
Arbeitslosenk asse
der
versicherten
Person
eine
ange messene
Frist
für
die
Vervollständigung
der
Unter lagen
und
macht
sie
auf
die
Folgen
der
Unterlassung
aufmerksam
(Art.
29
Abs.
3
AVIV). 2 . 3
Gemäss
Art.
20
Abs.
3
AVIG
erlischt
der
Anspruch
auf
Arbeitslosenent schädi gung,
wenn
er
nicht
innert
dreier
Monate
nach
dem
Ende
der
Kontroll periode,
auf
die
er
sich
bezieht,
geltend
gemacht
wird.
Bei
dieser
Frist
handelt
es
sich
um
eine
Verwirkungsfrist,
deren
Nichtwahrung
das
Erlöschen
des
Anspruchs
zur
Folge
hat
(BGE
114
V
123
E.
3a
mit
Hinweisen).
Nach
der
Rechtsprechung
tritt
die
Verwirkungsfolge
auch
dann
ein,
wenn
der
Anspruch
zwar
innert
der
Anmel de frist
geltend
gemacht
wird,
die
versicherte
Person
aber
innerhalb
dieses
Zeit raums
oder
einer
ihr
allenfalls
—
gestützt
auf
Art.
29
Abs.
3
AVIV
—
gesetzten
Nachfrist
nicht
alle
für
die
Anspruchsbeurteilung
erforderlichen
Unterlagen
beibringt.
Dies
gilt
jedoch
—
da
die
Verweigerung
der
Leistungen
im
Säumnisfall
eine
schwer wie gende
Rechtsfolge
darstellt
—
nur,
wenn
die
Arbeitslosenkasse
die
den
Antrag
stellende
Person
ausdrücklich
und
unmissverständlich
auf
die
Verwirkungsfolge
bei
verspäteter
Einreichung
der
für
die
Beurteilung
des
Leis tungsanspruchs
wesentlichen
Unterlagen
hingewiesen
hat
(Urteil
des
Bundesge rich t s
8C_9 35/2011
vom
25.
Februar
2012
E.
2
mit
Hinweisen). 2.4
Der
Anspruch
auf
Arbeitslosentschädigung
beginnt
nach
der
in
Art.
18
AVIG
geregelten
Wartezeit,
deren
Dauer
sich
nach
der
Höhe
des
versicherten
Verdiens tes
und
danach,
ob
die
versicherte
Person
Unterhaltspflichten
gegenüber
Kindern
unter
25
Jahren
hat ,
richtet.
Art.
6
AVIV
regelt
die
besonderen
Wartezeiten.
Zudem
hat
der
Bundesrat
in
Art.
6a
AVIV
Vorschriften
zur
allgemeine
Wartezeit
erlassen.
Gemäss
Art.
6a
Abs.
1
ist
die
allgemeine
Wartezeit
in
der
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
nur
einmal
zu
bestehen.
Als
Wartezeit
gelten
dabei
nur
diejenigen
Tage,
für
die
die
versicherte
Person
die
Anspruchsvoraussetzungen
( Art.
8
Abs.
1
AVIG)
erfüllt
( Art.
6a
Abs.
1
AVIV) . 2.5
Gemäss
Art.
27
Abs.
2
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
( ATSG ;
anwendbar
im
Bereich
der
obligatorischen
Arbeits losenversicherung
gestützt
auf
Art.
1
AVIG
und
Art.
2
ATSG)
hat
jede
Person
Anspruch
auf
grundsätzlich
unentgeltliche
Beratung
über
ihre
Rechte
und
Pflichten
(Satz
1).
Dafür
zuständig
sind
die
Versicherungsträger,
denen
gegenüber
die
Rechte
geltend
zu
machen
oder
die
Pflichten
zu
erfüllen
sind
(Satz
2).
Die
Beratung
ist
grundsätzlich
auf
entsprechendes
Begehren
der
betreffenden
Person
sowie
ohne
Antrag
vorzunehmen,
wenn
der
Versicherungsträger
einen
ent spre chenden
Bedarf
feststellt.
Eine
ungenügende
oder
fehlende
Wahrnehmung
der
Beratungspflicht
kommt
einer
falsch
erteilten
Auskunft
des
Versicherungsträgers
gleich,
weshalb
dieser
in
Nachachtung
des
Vertrauensprinzips
hierfür
einzustehen
hat
( BGE
143
V
341
E.
5.2.1
mit
Hinweis).
Der
in
Art.
9
der
Bundesverfassung
( BV )
verankerte
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
statuiert
ein
Verbot
widersprüchlichen
Verhaltens
und
verleiht
einer
Person
Anspruch
auf
Schutz
des
berechtigten
Vertrauens
in
behördliche
Zusiche rungen
oder
sonstiges,
bestimmte
Erwartungen
begründendes
Verhalten
der
Behörden.
Die
Voraussetzung
für
eine
Berufung
auf
Vertrauensschutz,
die
unter
bestimmten
Voraussetzungen
eine
vom
materiellen
Recht
abweichende
Behand lung
der
Rechtsuchenden
gebieten
kann,
ist
erfüllt:
1.
wenn
die
Behörde
in
einer
konkreten
Situation
mit
Bezug
auf
bestimmte
Personen
gehandelt
hat;
2.
wenn
sie
für
die
Erteilung
der
betreffenden
Auskunft
zuständig
war
oder
wenn
die
rechtsuchende
Person
die
Behörde
aus
zureichenden
Gründen
als
zuständig
betrachten
durfte;
3.
wenn
die
Person
die
Unrichtigkeit
der
Auskunft
nicht
ohne
weiteres
erkennen
konnte;
4.
wenn
sie
im
Vertrauen
auf
die
Richtigkeit
der
Auskunft
Dispositionen
getroffen
hat,
die
nicht
ohne
Nachteil
rückgängig
gemacht
werden
können,
und
5.
wenn
die
gesetzliche
Ordnung
seit
der
Auskunftserteilung
keine
Änderung
erfahren
hat.
Der
unrichtigen
Auskunft
gleichgestellt
ist
die
Unterlassung
einer
behördlichen
Auskunft,
die
gesetzlich
vorgeschrieben
oder
nach
den
im
Einzelfall
gegebenen
Umständen
geboten
war.
Die
dritte
Voraussetzung
lautet
diesfalls:
wenn
die
Person
den
Inhalt
der
unter bliebenen
Auskunft
nicht
kannte
oder
deren
Inhalt
so
selbstverständlich
war,
dass
sie
mit
einer
anderen
Auskunft
nicht
hätte
rechnen
müssen
( BGE
143
V
341
E.
5.2.1
mit
Hinweisen). 3. 3.1
Die
Beschwerdegegnerin
erwog
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
15.
November
2024
(Urk.
2)
im
Wesentlichen ,
dass
der
Beschwerdeführer
unter
Berücksichtigung
der
dreimonatigen
Frist
von
Art.
20
Abs.
3
AVIG
das
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
den
Monat
April
2024
bis
spätestens
31.
Juli
2024
hätte
einreichen
müssen.
Sie
habe
ihn
zur
Einreichung
des
Formu lars
aufgefordert
und
ihm
hierfür
mit
Schreiben
vom
28.
Juni
2024
eine
Frist
bis
31.
Juli
2024
angesetzt.
Dies
habe
sie
mit
dem
Hinweis
verbunden ,
dass
seine
Ansprüche
ganz
oder
teilweise
erlöschen
würden,
wenn
die
benötigten
Unter lagen
nicht
innerhalb
von
drei
Monaten
nach
der
Antragstellung
vorliegen
würden.
Es
sei
ferner
aktenkundig,
dass
der
Beschwerdeführer
das
Formular
am
8.
August
2024
ausgefüllt
und
am
Folgetag
eingereicht
habe.
D as
Formular
sei
somit
nicht
innert
der
gesetzlichen
Dreimonatsfrist
eingereicht
worden .
Dies
habe
zur
Folge,
dass
allfällige
Ansprüche
des
Beschwerdeführers
auf
Arbeitslosenent schädigung
für
den
Monat
April
2024
erloschen
seien
(Urk.
2
S.
3).
Der
Beschwer de führer
sei
zudem
darauf
hinzuweisen,
dass
die
allgemeine
Wartezeit
inner halb
der
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
wertmässig,
das
heisse
in
Form
von
Taggeldern,
zu
tilgen
sei .
Da
der
Anspruch
für
den
Monat
April
2024
verwirkt
sei
und
keine
Taggelder
für
diesen
Monat
ausgerichtet
würden,
seien
die
Warte tage
im
Mai
2024
zu
tilgen.
Die
Taggeldabrechnung
vom
1 2.
August
2024
erweise
sich
deshalb
als
korrekt
( Urk.
2
S.
3). 3.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
im
Wesentlichen
vor,
dass
er
mit
Schreiben
vom
Juni
2024
alle
erforderlichen
Unterlagen
an
die
Beschwerdegegnerin
versandt
habe.
Im
Schrei ben
habe
er
die
beigelegten
Dokumenten
erwähnt.
Dem
Schreiben
könne
ent nommen
werden,
dass
er
dabei
an
erster
Stelle
das
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
den
Monat
April
2024
aufgeführt
habe .
Daraus
folge,
dass
er
das
Formular
eingereicht
habe .
Er
habe
sodann
im
weiteren
Verlauf
fest stellen
müssen,
dass
die
Beschwerdegegnerin
ihm
die
Arbeitslosent schä digung
für
den
Monat
April
nicht
auf
sein
Konto
überwiesen
habe.
Deshalb
habe
er
das
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
am
8.
August
2024
nochmals
eingereicht
(Urk.
1).
S ein
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
für
den
Monat
April
2024
sei
somit
nicht
verwirkt .
Weil
für
den
April
2024
Anspruch
auf
Arbeitslosentaggelder
bestehe,
sei
die
Abrechnung
für
Mai
2024
bezüglich
Warte tage
nicht
korrekt
( Urk.
1). 3. 3
Es
steht
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
d as
bei
den
Akten
liegende
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
den
Monat
April
2024
(Urk.
6/30-32)
mit
dem
Datum
« 8.
August
2024 »
versehen
hat
(Urk.
6/30) .
Es
ist
sodann
unbestritten
geblieben ,
dass
der
Beschwerdeführer
dieses
Formular
erst
anfangs
August
2024
bei
der
Beschwerdegegnerin
eingereicht
hat
(E.
3.1-3.2).
Mit
der
Einreichung
dieses
Formulars
hat
der
Beschwerdeführer
die
Verwirkungsfrist
bis
31.
Juli
2024
somit
nicht
eingehalten .
Den
Akten
ist
weiter
zu
entnehmen ,
dass
die
Beschwerde geg nerin
—
wie
von
ihr
festgehalten
(E.
3.1)
—
dem
Beschwerdeführer
vorgängig
mit
Schreiben
vom
2 7.
Juni
2024
für
die
Einreichung
dieses
Formular s
eine
Frist
bis
3 1.
Juli
2024
an ge setzt
und
ihn
darauf
hin gewiesen
hat ,
dass
sein
Anspruch
auf
Arbeits losentschädigung
bei
Säumnis
erlöschen
werde
( Urk.
6/66).
D er
Beschwerdeführer
hat
hernach
in
seinem
Schreiben
vom
«Juni
2024»,
welches
bei
der
Beschwerdegegnerin
am
1 0.
Juli
2024
eingegangen
ist,
festgehalten,
dass
er
mit
diesem
Schreiben
das
Formular
Angaben
der
ver sicherten
Person
für
den
Monat
April
einreiche
( Urk.
6/55).
Mit
dieser
Post sendung
liess
er
der
Beschwer degegner in
aber
nicht
das
erforderliche
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
den
Monat
April
2024,
sondern
das
For mular
«Meldepflichtige
Sach verhalte
-
an
das
RAV»,
welches
er
von
Hand
mit
«Monat
April
2024»
betitelt
und
am
2 3.
Juni
2024
unterzeichnet
hatte ,
zukommen
(Urk.
6/65).
Aus
seinen
Ausführungen
im
Begleitschreiben
folgt,
dass
der
Beschwerdeführer
irrtümlich
das
falsche
Formular
verwendet
hat .
Dies
hätte
der
Beschwerde geg nerin
bei
einer
sorgfältigen
Prüfung
der
ihr
am
1 0.
Juli
2024
zugegangenen
Unterlagen
auffallen
müssen.
Aufgrund
d er
ihr
obliegenden
Beratungspflicht
(E.
2. 5 )
hätte
die
Beschwerde gegnerin
den
Beschwerdeführer
alsdann
über
seinen
Irrtum
aufklären
und
ihn
zur
Einreichung
des
richtigen
Formulars
auffordern
müssen.
Dem
Begleit schreiben
des
Beschwerdeführers
ist
ferner
zu
entnehmen,
dass
er
seiner
Mitwirkungs pflicht
nachkommen
wollte.
Es
ist
folglich
davon
auszugehen,
dass
er
das
For mular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
den
Monat
April
2024
der
Beschwerdegegnerin
vor
Ablauf
der
Verwirkungsfrist
bis
31.
Juli
2024
eingereicht
hätte,
wenn
die
Beschwerdegegnerin
die
Aufklärung
des
Beschwerde führers
am
1 0.
Juli
2024
sogleich
an
die
Hand
genommen
hätte. 3. 4
Nach
dem
hiervor
Ausgeführten
hat
d ie
Beschwerdegegnerin
den
Beschwerde führer
pflichtwidrig
nicht
darauf
hingewiesen,
dass
er
mit
seiner
Postsendung
vom
Juni
2024
(Urk.
6/55)
nicht
das
benötigte
Formular ,
sondern
ein
anderes
Formular
eingereicht
hat.
Das
Fehlen
eines
entsprechenden
Hinweises
durfte
vom
Beschwerdeführer
so
verstan den
werden,
dass
der
Beschwerdegegnerin
die
für
die
Prüfung
seines
Anspruchs
auf
Arbeitslosentschädigung
für
den
Monat
April
2024
notwendigen
Unterlagen
vorliegen .
Gemäss
seinen
Ausführungen
ging
d er
Beschwerdeführer
davon
aus,
dass
er
mit
der
Einreichung
der
Unterlagen
mit
Schreiben
vom
Juni
2024
seinen
diesbezüglichen
Pflichten
voll umfänglich
nach gekommen
sei
(E.
3.2) .
Da
die
weiteren
Kriterien
für
die
erfolgreiche
Berufung
auf
den
öffentlich-recht lichen
Vertrauensschutz
(E.
2. 5 )
erfüllt
sind,
ist
der
Beschwer deführer
daher
abweichend
vom
Gesetz
zu
behandeln.
Die
Beschwerde gegnerin
hat
demnach
für
die
ungenügende
Wahrnehmung
der
Beratungspflicht
einzu stehen,
weshalb
dem
Beschwerdeführer
aus
dem
Unterlassen
kein
Rechts nachteil
erwachsen
darf
und
sein
Anspruch
trotz
Säumnisses
nicht
verwirkt
ist. 3. 5
Die
Sache
ist
daher
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
über
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Arbeitslosentschädigung
für
den
Monat
April
2024
nach
Prüfung
der
übrigen
Voraussetzungen
neu
befinde.
Gemäss
dem
angefochtenen
Einspracheentscheid
verwehrte
die
Beschwerdegegnerin
dem
Beschwerdeführerin
in f olge
der
gemäss
ihrer
Auffassung
eingetretenen
Ver wir kung
des
Anspruchs
auf
Arbeitslosenentschädigung
für
den
Monat
April
2024
auch
die
Streichung
der
Wartetage
im
Mai
202 4
(E.
3/2 ;
vgl.
auch
die
Taggeld - abrechnung
vom
12.
August
2024,
gemäss
welcher
aufgrund
der
Tilgung
von
20
Wartetage
für
den
Mai
2024
ein
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
von
Fr.
0.--
resultierte,
Urk.
6/21 ) .
Je
nach
dem
Ergebnis
der
Prüfung
für
den
April
2024
hat
die
Beschwerde gegnerin
die
Abrech nung
für
den
Mai
2024
bezüglich
Tilgung
von
Wartetagen
demnach
ebenfalls
anzupassen.
Die
Beschwerde
ist
in
diesem
Sinne
gutzuheissen. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
angefochtene
Einsprache entscheid
vom
1 5.
November
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
über
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Arbeitslosen ent schädigung
für
die
Kontrollperioden
April
und
Mai
2024
neu
verfüge . 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___
(rechtshilfeweise
Zustellung
nach
Deutschland) - Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Amt
für
Arbeit
(AFA) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher