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AL.2024.00235

Der Beschwerdeführer reichte anstatt des Formulars «Angaben der versicherten Person» irrtümlich ein anderes Formular ein. Die Arbeitslosenkasse wäre aufgrund ihrer Beratungspflicht gehalten gewesen, den Beschwerdeführer auf seinen Fehler hinzuweisen. Der Beschwerdeführer ist in seinem Vertrauen darauf, dass er das Formular rechtzeitig eingereicht hat, zu schützen. Rückweisung zu Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind.

Zürich SozVersG · 2025-02-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

De r

196 4

geborene

X.___

meldete

sich

am

1.

Dezember

2023

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Y.___

zur

Arbeits vermittlung

an

(Urk.

6 /1 13 ) .

M it

dem

am

24.

Mai

2024

aus gefüllten

Formular

beantragte

er

bei

der

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

unter

Hinweis

darauf,

dass

sein e

bisherige

Arbeitgeber in

das

Arbeitsv erhältnis

am

21.

Novem ber

2023

auf

den

31.

März

2024

hin

aufgelöst

habe

(Urk.

6/100),

die

Ausrichtung

von

Arbeitslosenentschädigung

ab

dem

1.

April

202 4

(Urk.

6/99-102 ).

Mit

Schreiben

vom

28.

Mai

2024

forderte

die

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

X.___

auf,

ihr

seinen

Arbeitsvertrag

und

das

ausgefüllte

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

den

Monat

April

2024

einzureichen

(Urk.

6/78).

Alsdann

forderte

sie

ihn

mit

Schreiben

vom

2 7.

Juni

2024

erneut

zur

Einreichung

d ieser

Unterlagen

auf .

Sie

setzte

ihm

dafür

eine

Frist

bis

31.

Juli

2024

an.

Dazu

führte

sie

aus,

dass

die

Anspr ü che

gegenüber

der

Arbeitslosen ver sicherung

von

Gesetzes

wegen

ganz

oder

teilweise

erlöschen

würden ,

wenn

die

Unterlagen

nicht

innert

Frist

eingereicht

w ü rden

(Urk.

6/66) .

In

der

Folge

verfügte

die

Arbeits lo senkasse

des

Kantons

Zürich

am

9.

August

2024,

dass

ein

allfälliger

Anspruch

von

X.___

auf

Arbeits losenentschädigung

für

den

Monat

April

2024

erloschen

sei,

weil

er

das

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

erst

nach

Ablauf

der

angesetzten

Frist

eingereicht

habe

( Urk.

6/22-23 ).

Die

dagegen

am

29 .

August

2024

(Ein gangsdatum ,

Urk.

15 )

erhobene

Einsprache

wies

die

Arbeits lose n kasse

des

Kantons

Zürich

mit

Einspracheentscheid

vom

15.

November

2024

ab

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

X.___

mit

Eingabe

vom

9 .

Dezember

2024

(Urk.

1)

Beschwerde .

Er

beantragte

sinngemäss ,

es

sei

der

angefochtene

Einspracheent scheid

aufzuheben

und

die

Beschwerdegegnerin

sei

zu

verpflichten,

die

Arbeits losenentschädigung

für

den

Monat

April

202 4

auszurichten

und

die

Arbeits losen taggelder

für

den

Monat

Mai

2024

aufgrund

der

schon

im

April

2024

bestandenen

Wartetage

anzupassen

(Urk.

1) .

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

20 .

Dezember

2024

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5 ,

unter

Beilage

ihrer

Akten,

Urk.

6/ 1 - 113 ),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

6 .

Januar

202 5

angezeigt

wurde

(Urk.

8 ). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Akten

wird,

soweit

erfor derlich,

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

E. 2 Nach

Art.

29

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversi cherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIV)

macht

die

versicherte

Person

ihren

Anspruch

für

die

erste

Kontrollperiode

während

der

Rahmenfrist

sowie

bei

jeder

erneuten

Arbeitslosigkeit,

die

nach

einem

Unterbruch

von

wenigstens

sechs

Monaten

eintritt,

geltend,

indem

sie

der

Arbeitslosenk asse

den

Antrag

auf

Arbeitslosenentschädigung

(lit.

a),

die

Arbeitsbescheinigungen

für

die

letzten

zwei

Jahre

( lit.

b ),

das

Formular

« Angaben

der

versicherten

Person »

( lit.

c )

und

die

weiteren

Unterlagen,

welche

die

Arbeitslosenk asse

zur

Beurteilung

des

Anspruchs

verlangt

( lit.

d ),

einreicht.

Nötigenfalls

setzt

die

Arbeitslosenk asse

der

versicherten

Person

eine

ange messene

Frist

für

die

Vervollständigung

der

Unter lagen

und

macht

sie

auf

die

Folgen

der

Unterlassung

aufmerksam

(Art.

29

Abs.

E. 2.1 Der

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

setzt

unter

anderem

voraus,

dass

die

versicherte

Person

die

Kontrollvorschriften

erfüllt

(Art.

8

Abs.

1

lit.

g

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenz entschädi gung,

AVIG).

Sie

muss

sich

spätestens

am

ersten

Tag,

für

den

sie

Arbeits losen entschädigung

beansprucht,

persönlich

bei

ihrer

Wohngemeinde

oder

der

vom

Kanton

bestimmten

zuständigen

Amtsstelle

zur

Arbeitsvermittlung

melden

und

von

da

an

die

Kontrollvorschriften

des

Bundesrates

befolgen

(Art.

17

Abs.

E. 2.4 Der

Anspruch

auf

Arbeitslosentschädigung

beginnt

nach

der

in

Art.

18

AVIG

geregelten

Wartezeit,

deren

Dauer

sich

nach

der

Höhe

des

versicherten

Verdiens tes

und

danach,

ob

die

versicherte

Person

Unterhaltspflichten

gegenüber

Kindern

unter

25

Jahren

hat ,

richtet.

Art.

E. 2.5 Gemäss

Art.

27

Abs.

2

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

( ATSG ;

anwendbar

im

Bereich

der

obligatorischen

Arbeits losenversicherung

gestützt

auf

Art.

1

AVIG

und

Art.

2

ATSG)

hat

jede

Person

Anspruch

auf

grundsätzlich

unentgeltliche

Beratung

über

ihre

Rechte

und

Pflichten

(Satz

1).

Dafür

zuständig

sind

die

Versicherungsträger,

denen

gegenüber

die

Rechte

geltend

zu

machen

oder

die

Pflichten

zu

erfüllen

sind

(Satz

2).

Die

Beratung

ist

grundsätzlich

auf

entsprechendes

Begehren

der

betreffenden

Person

sowie

ohne

Antrag

vorzunehmen,

wenn

der

Versicherungsträger

einen

ent spre chenden

Bedarf

feststellt.

Eine

ungenügende

oder

fehlende

Wahrnehmung

der

Beratungspflicht

kommt

einer

falsch

erteilten

Auskunft

des

Versicherungsträgers

gleich,

weshalb

dieser

in

Nachachtung

des

Vertrauensprinzips

hierfür

einzustehen

hat

( BGE

143

V

341

E.

5.2.1

mit

Hinweis).

Der

in

Art.

E. 3 AVIV

gesetzten

Nachfrist

nicht

alle

für

die

Anspruchsbeurteilung

erforderlichen

Unterlagen

beibringt.

Dies

gilt

jedoch

da

die

Verweigerung

der

Leistungen

im

Säumnisfall

eine

schwer wie gende

Rechtsfolge

darstellt

nur,

wenn

die

Arbeitslosenkasse

die

den

Antrag

stellende

Person

ausdrücklich

und

unmissverständlich

auf

die

Verwirkungsfolge

bei

verspäteter

Einreichung

der

für

die

Beurteilung

des

Leis tungsanspruchs

wesentlichen

Unterlagen

hingewiesen

hat

(Urteil

des

Bundesge rich t s

8C_9 35/2011

vom

25.

Februar

2012

E.

2

mit

Hinweisen).

E. 3.1 Die

Beschwerdegegnerin

erwog

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

15.

November

2024

(Urk.

2)

im

Wesentlichen ,

dass

der

Beschwerdeführer

unter

Berücksichtigung

der

dreimonatigen

Frist

von

Art.

20

Abs.

3

AVIG

das

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

den

Monat

April

2024

bis

spätestens

31.

Juli

2024

hätte

einreichen

müssen.

Sie

habe

ihn

zur

Einreichung

des

Formu lars

aufgefordert

und

ihm

hierfür

mit

Schreiben

vom

28.

Juni

2024

eine

Frist

bis

31.

Juli

2024

angesetzt.

Dies

habe

sie

mit

dem

Hinweis

verbunden ,

dass

seine

Ansprüche

ganz

oder

teilweise

erlöschen

würden,

wenn

die

benötigten

Unter lagen

nicht

innerhalb

von

drei

Monaten

nach

der

Antragstellung

vorliegen

würden.

Es

sei

ferner

aktenkundig,

dass

der

Beschwerdeführer

das

Formular

am

8.

August

2024

ausgefüllt

und

am

Folgetag

eingereicht

habe.

D as

Formular

sei

somit

nicht

innert

der

gesetzlichen

Dreimonatsfrist

eingereicht

worden .

Dies

habe

zur

Folge,

dass

allfällige

Ansprüche

des

Beschwerdeführers

auf

Arbeitslosenent schädigung

für

den

Monat

April

2024

erloschen

seien

(Urk.

2

S.

3).

Der

Beschwer de führer

sei

zudem

darauf

hinzuweisen,

dass

die

allgemeine

Wartezeit

inner halb

der

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

wertmässig,

das

heisse

in

Form

von

Taggeldern,

zu

tilgen

sei .

Da

der

Anspruch

für

den

Monat

April

2024

verwirkt

sei

und

keine

Taggelder

für

diesen

Monat

ausgerichtet

würden,

seien

die

Warte tage

im

Mai

2024

zu

tilgen.

Die

Taggeldabrechnung

vom

1 2.

August

2024

erweise

sich

deshalb

als

korrekt

( Urk.

2

S.

3).

E. 3.2 Der

Beschwerdeführer

brachte

im

Wesentlichen

vor,

dass

er

mit

Schreiben

vom

Juni

2024

alle

erforderlichen

Unterlagen

an

die

Beschwerdegegnerin

versandt

habe.

Im

Schrei ben

habe

er

die

beigelegten

Dokumenten

erwähnt.

Dem

Schreiben

könne

ent nommen

werden,

dass

er

dabei

an

erster

Stelle

das

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

den

Monat

April

2024

aufgeführt

habe .

Daraus

folge,

dass

er

das

Formular

eingereicht

habe .

Er

habe

sodann

im

weiteren

Verlauf

fest stellen

müssen,

dass

die

Beschwerdegegnerin

ihm

die

Arbeitslosent schä digung

für

den

Monat

April

nicht

auf

sein

Konto

überwiesen

habe.

Deshalb

habe

er

das

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

am

8.

August

2024

nochmals

eingereicht

(Urk.

1).

S ein

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

für

den

Monat

April

2024

sei

somit

nicht

verwirkt .

Weil

für

den

April

2024

Anspruch

auf

Arbeitslosentaggelder

bestehe,

sei

die

Abrechnung

für

Mai

2024

bezüglich

Warte tage

nicht

korrekt

( Urk.

1). 3. 3

Es

steht

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

d as

bei

den

Akten

liegende

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

den

Monat

April

2024

(Urk.

6/30-32)

mit

dem

Datum

« 8.

August

2024 »

versehen

hat

(Urk.

6/30) .

Es

ist

sodann

unbestritten

geblieben ,

dass

der

Beschwerdeführer

dieses

Formular

erst

anfangs

August

2024

bei

der

Beschwerdegegnerin

eingereicht

hat

(E.

3.1-3.2).

Mit

der

Einreichung

dieses

Formulars

hat

der

Beschwerdeführer

die

Verwirkungsfrist

bis

31.

Juli

2024

somit

nicht

eingehalten .

Den

Akten

ist

weiter

zu

entnehmen ,

dass

die

Beschwerde geg nerin

wie

von

ihr

festgehalten

(E.

3.1)

dem

Beschwerdeführer

vorgängig

mit

Schreiben

vom

2 7.

Juni

2024

für

die

Einreichung

dieses

Formular s

eine

Frist

bis

3 1.

Juli

2024

an ge setzt

und

ihn

darauf

hin gewiesen

hat ,

dass

sein

Anspruch

auf

Arbeits losentschädigung

bei

Säumnis

erlöschen

werde

( Urk.

6/66).

D er

Beschwerdeführer

hat

hernach

in

seinem

Schreiben

vom

«Juni

2024»,

welches

bei

der

Beschwerdegegnerin

am

1 0.

Juli

2024

eingegangen

ist,

festgehalten,

dass

er

mit

diesem

Schreiben

das

Formular

Angaben

der

ver sicherten

Person

für

den

Monat

April

einreiche

( Urk.

6/55).

Mit

dieser

Post sendung

liess

er

der

Beschwer degegner in

aber

nicht

das

erforderliche

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

den

Monat

April

2024,

sondern

das

For mular

«Meldepflichtige

Sach verhalte

-

an

das

RAV»,

welches

er

von

Hand

mit

«Monat

April

2024»

betitelt

und

am

2 3.

Juni

2024

unterzeichnet

hatte ,

zukommen

(Urk.

6/65).

Aus

seinen

Ausführungen

im

Begleitschreiben

folgt,

dass

der

Beschwerdeführer

irrtümlich

das

falsche

Formular

verwendet

hat .

Dies

hätte

der

Beschwerde geg nerin

bei

einer

sorgfältigen

Prüfung

der

ihr

am

1 0.

Juli

2024

zugegangenen

Unterlagen

auffallen

müssen.

Aufgrund

d er

ihr

obliegenden

Beratungspflicht

(E.

2. 5 )

hätte

die

Beschwerde gegnerin

den

Beschwerdeführer

alsdann

über

seinen

Irrtum

aufklären

und

ihn

zur

Einreichung

des

richtigen

Formulars

auffordern

müssen.

Dem

Begleit schreiben

des

Beschwerdeführers

ist

ferner

zu

entnehmen,

dass

er

seiner

Mitwirkungs pflicht

nachkommen

wollte.

Es

ist

folglich

davon

auszugehen,

dass

er

das

For mular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

den

Monat

April

2024

der

Beschwerdegegnerin

vor

Ablauf

der

Verwirkungsfrist

bis

31.

Juli

2024

eingereicht

hätte,

wenn

die

Beschwerdegegnerin

die

Aufklärung

des

Beschwerde führers

am

1 0.

Juli

2024

sogleich

an

die

Hand

genommen

hätte. 3. 4

Nach

dem

hiervor

Ausgeführten

hat

d ie

Beschwerdegegnerin

den

Beschwerde führer

pflichtwidrig

nicht

darauf

hingewiesen,

dass

er

mit

seiner

Postsendung

vom

Juni

2024

(Urk.

6/55)

nicht

das

benötigte

Formular ,

sondern

ein

anderes

Formular

eingereicht

hat.

Das

Fehlen

eines

entsprechenden

Hinweises

durfte

vom

Beschwerdeführer

so

verstan den

werden,

dass

der

Beschwerdegegnerin

die

für

die

Prüfung

seines

Anspruchs

auf

Arbeitslosentschädigung

für

den

Monat

April

2024

notwendigen

Unterlagen

vorliegen .

Gemäss

seinen

Ausführungen

ging

d er

Beschwerdeführer

davon

aus,

dass

er

mit

der

Einreichung

der

Unterlagen

mit

Schreiben

vom

Juni

2024

seinen

diesbezüglichen

Pflichten

voll umfänglich

nach gekommen

sei

(E.

3.2) .

Da

die

weiteren

Kriterien

für

die

erfolgreiche

Berufung

auf

den

öffentlich-recht lichen

Vertrauensschutz

(E.

2. 5 )

erfüllt

sind,

ist

der

Beschwer deführer

daher

abweichend

vom

Gesetz

zu

behandeln.

Die

Beschwerde gegnerin

hat

demnach

für

die

ungenügende

Wahrnehmung

der

Beratungspflicht

einzu stehen,

weshalb

dem

Beschwerdeführer

aus

dem

Unterlassen

kein

Rechts nachteil

erwachsen

darf

und

sein

Anspruch

trotz

Säumnisses

nicht

verwirkt

ist. 3. 5

Die

Sache

ist

daher

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

über

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Arbeitslosentschädigung

für

den

Monat

April

2024

nach

Prüfung

der

übrigen

Voraussetzungen

neu

befinde.

Gemäss

dem

angefochtenen

Einspracheentscheid

verwehrte

die

Beschwerdegegnerin

dem

Beschwerdeführerin

in f olge

der

gemäss

ihrer

Auffassung

eingetretenen

Ver wir kung

des

Anspruchs

auf

Arbeitslosenentschädigung

für

den

Monat

April

2024

auch

die

Streichung

der

Wartetage

im

Mai

202 4

(E.

3/2 ;

vgl.

auch

die

Taggeld - abrechnung

vom

E. 6 AVIV

regelt

die

besonderen

Wartezeiten.

Zudem

hat

der

Bundesrat

in

Art.

6a

AVIV

Vorschriften

zur

allgemeine

Wartezeit

erlassen.

Gemäss

Art.

6a

Abs.

1

ist

die

allgemeine

Wartezeit

in

der

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

nur

einmal

zu

bestehen.

Als

Wartezeit

gelten

dabei

nur

diejenigen

Tage,

für

die

die

versicherte

Person

die

Anspruchsvoraussetzungen

( Art.

E. 8 Abs.

1

AVIG)

erfüllt

( Art.

6a

Abs.

1

AVIV) .

E. 9 der

Bundesverfassung

( BV )

verankerte

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

statuiert

ein

Verbot

widersprüchlichen

Verhaltens

und

verleiht

einer

Person

Anspruch

auf

Schutz

des

berechtigten

Vertrauens

in

behördliche

Zusiche rungen

oder

sonstiges,

bestimmte

Erwartungen

begründendes

Verhalten

der

Behörden.

Die

Voraussetzung

für

eine

Berufung

auf

Vertrauensschutz,

die

unter

bestimmten

Voraussetzungen

eine

vom

materiellen

Recht

abweichende

Behand lung

der

Rechtsuchenden

gebieten

kann,

ist

erfüllt:

1.

wenn

die

Behörde

in

einer

konkreten

Situation

mit

Bezug

auf

bestimmte

Personen

gehandelt

hat;

2.

wenn

sie

für

die

Erteilung

der

betreffenden

Auskunft

zuständig

war

oder

wenn

die

rechtsuchende

Person

die

Behörde

aus

zureichenden

Gründen

als

zuständig

betrachten

durfte;

3.

wenn

die

Person

die

Unrichtigkeit

der

Auskunft

nicht

ohne

weiteres

erkennen

konnte;

4.

wenn

sie

im

Vertrauen

auf

die

Richtigkeit

der

Auskunft

Dispositionen

getroffen

hat,

die

nicht

ohne

Nachteil

rückgängig

gemacht

werden

können,

und

5.

wenn

die

gesetzliche

Ordnung

seit

der

Auskunftserteilung

keine

Änderung

erfahren

hat.

Der

unrichtigen

Auskunft

gleichgestellt

ist

die

Unterlassung

einer

behördlichen

Auskunft,

die

gesetzlich

vorgeschrieben

oder

nach

den

im

Einzelfall

gegebenen

Umständen

geboten

war.

Die

dritte

Voraussetzung

lautet

diesfalls:

wenn

die

Person

den

Inhalt

der

unter bliebenen

Auskunft

nicht

kannte

oder

deren

Inhalt

so

selbstverständlich

war,

dass

sie

mit

einer

anderen

Auskunft

nicht

hätte

rechnen

müssen

( BGE

143

V

341

E.

5.2.1

mit

Hinweisen). 3.

E. 12 August

2024,

gemäss

welcher

aufgrund

der

Tilgung

von

20

Wartetage

für

den

Mai

2024

ein

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

von

Fr.

0.--

resultierte,

Urk.

6/21 ) .

Je

nach

dem

Ergebnis

der

Prüfung

für

den

April

2024

hat

die

Beschwerde gegnerin

die

Abrech nung

für

den

Mai

2024

bezüglich

Tilgung

von

Wartetagen

demnach

ebenfalls

anzupassen.

Die

Beschwerde

ist

in

diesem

Sinne

gutzuheissen. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

angefochtene

Einsprache entscheid

vom

1 5.

November

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

über

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Arbeitslosen ent schädigung

für

die

Kontrollperioden

April

und

Mai

2024

neu

verfüge . 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___

(rechtshilfeweise

Zustellung

nach

Deutschland) - Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Amt

für

Arbeit

(AFA) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2024.00235

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 21.

Februar

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich Einkaufszentrum

Neuwiesen Zürcherstrasse

8,

Postfach

474,

8405

Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

De r

196 4

geborene

X.___

meldete

sich

am

1.

Dezember

2023

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Y.___

zur

Arbeits vermittlung

an

(Urk.

6 /1 13 ) .

M it

dem

am

24.

Mai

2024

aus gefüllten

Formular

beantragte

er

bei

der

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

unter

Hinweis

darauf,

dass

sein e

bisherige

Arbeitgeber in

das

Arbeitsv erhältnis

am

21.

Novem ber

2023

auf

den

31.

März

2024

hin

aufgelöst

habe

(Urk.

6/100),

die

Ausrichtung

von

Arbeitslosenentschädigung

ab

dem

1.

April

202 4

(Urk.

6/99-102 ).

Mit

Schreiben

vom

28.

Mai

2024

forderte

die

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

X.___

auf,

ihr

seinen

Arbeitsvertrag

und

das

ausgefüllte

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

den

Monat

April

2024

einzureichen

(Urk.

6/78).

Alsdann

forderte

sie

ihn

mit

Schreiben

vom

2 7.

Juni

2024

erneut

zur

Einreichung

d ieser

Unterlagen

auf .

Sie

setzte

ihm

dafür

eine

Frist

bis

31.

Juli

2024

an.

Dazu

führte

sie

aus,

dass

die

Anspr ü che

gegenüber

der

Arbeitslosen ver sicherung

von

Gesetzes

wegen

ganz

oder

teilweise

erlöschen

würden ,

wenn

die

Unterlagen

nicht

innert

Frist

eingereicht

w ü rden

(Urk.

6/66) .

In

der

Folge

verfügte

die

Arbeits lo senkasse

des

Kantons

Zürich

am

9.

August

2024,

dass

ein

allfälliger

Anspruch

von

X.___

auf

Arbeits losenentschädigung

für

den

Monat

April

2024

erloschen

sei,

weil

er

das

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

erst

nach

Ablauf

der

angesetzten

Frist

eingereicht

habe

( Urk.

6/22-23 ).

Die

dagegen

am

29 .

August

2024

(Ein gangsdatum ,

Urk.

15 )

erhobene

Einsprache

wies

die

Arbeits lose n kasse

des

Kantons

Zürich

mit

Einspracheentscheid

vom

15.

November

2024

ab

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

X.___

mit

Eingabe

vom

9 .

Dezember

2024

(Urk.

1)

Beschwerde .

Er

beantragte

sinngemäss ,

es

sei

der

angefochtene

Einspracheent scheid

aufzuheben

und

die

Beschwerdegegnerin

sei

zu

verpflichten,

die

Arbeits losenentschädigung

für

den

Monat

April

202 4

auszurichten

und

die

Arbeits losen taggelder

für

den

Monat

Mai

2024

aufgrund

der

schon

im

April

2024

bestandenen

Wartetage

anzupassen

(Urk.

1) .

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

20 .

Dezember

2024

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5 ,

unter

Beilage

ihrer

Akten,

Urk.

6/ 1 - 113 ),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

6 .

Januar

202 5

angezeigt

wurde

(Urk.

8 ). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Akten

wird,

soweit

erfor derlich,

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt

( Urk.

2,

Urk.

6/22-23 ),

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 2.

2.1

Der

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

setzt

unter

anderem

voraus,

dass

die

versicherte

Person

die

Kontrollvorschriften

erfüllt

(Art.

8

Abs.

1

lit.

g

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenz entschädi gung,

AVIG).

Sie

muss

sich

spätestens

am

ersten

Tag,

für

den

sie

Arbeits losen entschädigung

beansprucht,

persönlich

bei

ihrer

Wohngemeinde

oder

der

vom

Kanton

bestimmten

zuständigen

Amtsstelle

zur

Arbeitsvermittlung

melden

und

von

da

an

die

Kontrollvorschriften

des

Bundesrates

befolgen

(Art.

17

Abs.

2

AVIG). 2 . 2

Nach

Art.

29

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversi cherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIV)

macht

die

versicherte

Person

ihren

Anspruch

für

die

erste

Kontrollperiode

während

der

Rahmenfrist

sowie

bei

jeder

erneuten

Arbeitslosigkeit,

die

nach

einem

Unterbruch

von

wenigstens

sechs

Monaten

eintritt,

geltend,

indem

sie

der

Arbeitslosenk asse

den

Antrag

auf

Arbeitslosenentschädigung

(lit.

a),

die

Arbeitsbescheinigungen

für

die

letzten

zwei

Jahre

( lit.

b ),

das

Formular

« Angaben

der

versicherten

Person »

( lit.

c )

und

die

weiteren

Unterlagen,

welche

die

Arbeitslosenk asse

zur

Beurteilung

des

Anspruchs

verlangt

( lit.

d ),

einreicht.

Nötigenfalls

setzt

die

Arbeitslosenk asse

der

versicherten

Person

eine

ange messene

Frist

für

die

Vervollständigung

der

Unter lagen

und

macht

sie

auf

die

Folgen

der

Unterlassung

aufmerksam

(Art.

29

Abs.

3

AVIV). 2 . 3

Gemäss

Art.

20

Abs.

3

AVIG

erlischt

der

Anspruch

auf

Arbeitslosenent schädi gung,

wenn

er

nicht

innert

dreier

Monate

nach

dem

Ende

der

Kontroll periode,

auf

die

er

sich

bezieht,

geltend

gemacht

wird.

Bei

dieser

Frist

handelt

es

sich

um

eine

Verwirkungsfrist,

deren

Nichtwahrung

das

Erlöschen

des

Anspruchs

zur

Folge

hat

(BGE

114

V

123

E.

3a

mit

Hinweisen).

Nach

der

Rechtsprechung

tritt

die

Verwirkungsfolge

auch

dann

ein,

wenn

der

Anspruch

zwar

innert

der

Anmel de frist

geltend

gemacht

wird,

die

versicherte

Person

aber

innerhalb

dieses

Zeit raums

oder

einer

ihr

allenfalls

gestützt

auf

Art.

29

Abs.

3

AVIV

gesetzten

Nachfrist

nicht

alle

für

die

Anspruchsbeurteilung

erforderlichen

Unterlagen

beibringt.

Dies

gilt

jedoch

da

die

Verweigerung

der

Leistungen

im

Säumnisfall

eine

schwer wie gende

Rechtsfolge

darstellt

nur,

wenn

die

Arbeitslosenkasse

die

den

Antrag

stellende

Person

ausdrücklich

und

unmissverständlich

auf

die

Verwirkungsfolge

bei

verspäteter

Einreichung

der

für

die

Beurteilung

des

Leis tungsanspruchs

wesentlichen

Unterlagen

hingewiesen

hat

(Urteil

des

Bundesge rich t s

8C_9 35/2011

vom

25.

Februar

2012

E.

2

mit

Hinweisen). 2.4

Der

Anspruch

auf

Arbeitslosentschädigung

beginnt

nach

der

in

Art.

18

AVIG

geregelten

Wartezeit,

deren

Dauer

sich

nach

der

Höhe

des

versicherten

Verdiens tes

und

danach,

ob

die

versicherte

Person

Unterhaltspflichten

gegenüber

Kindern

unter

25

Jahren

hat ,

richtet.

Art.

6

AVIV

regelt

die

besonderen

Wartezeiten.

Zudem

hat

der

Bundesrat

in

Art.

6a

AVIV

Vorschriften

zur

allgemeine

Wartezeit

erlassen.

Gemäss

Art.

6a

Abs.

1

ist

die

allgemeine

Wartezeit

in

der

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

nur

einmal

zu

bestehen.

Als

Wartezeit

gelten

dabei

nur

diejenigen

Tage,

für

die

die

versicherte

Person

die

Anspruchsvoraussetzungen

( Art.

8

Abs.

1

AVIG)

erfüllt

( Art.

6a

Abs.

1

AVIV) . 2.5

Gemäss

Art.

27

Abs.

2

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

( ATSG ;

anwendbar

im

Bereich

der

obligatorischen

Arbeits losenversicherung

gestützt

auf

Art.

1

AVIG

und

Art.

2

ATSG)

hat

jede

Person

Anspruch

auf

grundsätzlich

unentgeltliche

Beratung

über

ihre

Rechte

und

Pflichten

(Satz

1).

Dafür

zuständig

sind

die

Versicherungsträger,

denen

gegenüber

die

Rechte

geltend

zu

machen

oder

die

Pflichten

zu

erfüllen

sind

(Satz

2).

Die

Beratung

ist

grundsätzlich

auf

entsprechendes

Begehren

der

betreffenden

Person

sowie

ohne

Antrag

vorzunehmen,

wenn

der

Versicherungsträger

einen

ent spre chenden

Bedarf

feststellt.

Eine

ungenügende

oder

fehlende

Wahrnehmung

der

Beratungspflicht

kommt

einer

falsch

erteilten

Auskunft

des

Versicherungsträgers

gleich,

weshalb

dieser

in

Nachachtung

des

Vertrauensprinzips

hierfür

einzustehen

hat

( BGE

143

V

341

E.

5.2.1

mit

Hinweis).

Der

in

Art.

9

der

Bundesverfassung

( BV )

verankerte

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

statuiert

ein

Verbot

widersprüchlichen

Verhaltens

und

verleiht

einer

Person

Anspruch

auf

Schutz

des

berechtigten

Vertrauens

in

behördliche

Zusiche rungen

oder

sonstiges,

bestimmte

Erwartungen

begründendes

Verhalten

der

Behörden.

Die

Voraussetzung

für

eine

Berufung

auf

Vertrauensschutz,

die

unter

bestimmten

Voraussetzungen

eine

vom

materiellen

Recht

abweichende

Behand lung

der

Rechtsuchenden

gebieten

kann,

ist

erfüllt:

1.

wenn

die

Behörde

in

einer

konkreten

Situation

mit

Bezug

auf

bestimmte

Personen

gehandelt

hat;

2.

wenn

sie

für

die

Erteilung

der

betreffenden

Auskunft

zuständig

war

oder

wenn

die

rechtsuchende

Person

die

Behörde

aus

zureichenden

Gründen

als

zuständig

betrachten

durfte;

3.

wenn

die

Person

die

Unrichtigkeit

der

Auskunft

nicht

ohne

weiteres

erkennen

konnte;

4.

wenn

sie

im

Vertrauen

auf

die

Richtigkeit

der

Auskunft

Dispositionen

getroffen

hat,

die

nicht

ohne

Nachteil

rückgängig

gemacht

werden

können,

und

5.

wenn

die

gesetzliche

Ordnung

seit

der

Auskunftserteilung

keine

Änderung

erfahren

hat.

Der

unrichtigen

Auskunft

gleichgestellt

ist

die

Unterlassung

einer

behördlichen

Auskunft,

die

gesetzlich

vorgeschrieben

oder

nach

den

im

Einzelfall

gegebenen

Umständen

geboten

war.

Die

dritte

Voraussetzung

lautet

diesfalls:

wenn

die

Person

den

Inhalt

der

unter bliebenen

Auskunft

nicht

kannte

oder

deren

Inhalt

so

selbstverständlich

war,

dass

sie

mit

einer

anderen

Auskunft

nicht

hätte

rechnen

müssen

( BGE

143

V

341

E.

5.2.1

mit

Hinweisen). 3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin

erwog

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

15.

November

2024

(Urk.

2)

im

Wesentlichen ,

dass

der

Beschwerdeführer

unter

Berücksichtigung

der

dreimonatigen

Frist

von

Art.

20

Abs.

3

AVIG

das

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

den

Monat

April

2024

bis

spätestens

31.

Juli

2024

hätte

einreichen

müssen.

Sie

habe

ihn

zur

Einreichung

des

Formu lars

aufgefordert

und

ihm

hierfür

mit

Schreiben

vom

28.

Juni

2024

eine

Frist

bis

31.

Juli

2024

angesetzt.

Dies

habe

sie

mit

dem

Hinweis

verbunden ,

dass

seine

Ansprüche

ganz

oder

teilweise

erlöschen

würden,

wenn

die

benötigten

Unter lagen

nicht

innerhalb

von

drei

Monaten

nach

der

Antragstellung

vorliegen

würden.

Es

sei

ferner

aktenkundig,

dass

der

Beschwerdeführer

das

Formular

am

8.

August

2024

ausgefüllt

und

am

Folgetag

eingereicht

habe.

D as

Formular

sei

somit

nicht

innert

der

gesetzlichen

Dreimonatsfrist

eingereicht

worden .

Dies

habe

zur

Folge,

dass

allfällige

Ansprüche

des

Beschwerdeführers

auf

Arbeitslosenent schädigung

für

den

Monat

April

2024

erloschen

seien

(Urk.

2

S.

3).

Der

Beschwer de führer

sei

zudem

darauf

hinzuweisen,

dass

die

allgemeine

Wartezeit

inner halb

der

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

wertmässig,

das

heisse

in

Form

von

Taggeldern,

zu

tilgen

sei .

Da

der

Anspruch

für

den

Monat

April

2024

verwirkt

sei

und

keine

Taggelder

für

diesen

Monat

ausgerichtet

würden,

seien

die

Warte tage

im

Mai

2024

zu

tilgen.

Die

Taggeldabrechnung

vom

1 2.

August

2024

erweise

sich

deshalb

als

korrekt

( Urk.

2

S.

3). 3.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

im

Wesentlichen

vor,

dass

er

mit

Schreiben

vom

Juni

2024

alle

erforderlichen

Unterlagen

an

die

Beschwerdegegnerin

versandt

habe.

Im

Schrei ben

habe

er

die

beigelegten

Dokumenten

erwähnt.

Dem

Schreiben

könne

ent nommen

werden,

dass

er

dabei

an

erster

Stelle

das

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

den

Monat

April

2024

aufgeführt

habe .

Daraus

folge,

dass

er

das

Formular

eingereicht

habe .

Er

habe

sodann

im

weiteren

Verlauf

fest stellen

müssen,

dass

die

Beschwerdegegnerin

ihm

die

Arbeitslosent schä digung

für

den

Monat

April

nicht

auf

sein

Konto

überwiesen

habe.

Deshalb

habe

er

das

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

am

8.

August

2024

nochmals

eingereicht

(Urk.

1).

S ein

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

für

den

Monat

April

2024

sei

somit

nicht

verwirkt .

Weil

für

den

April

2024

Anspruch

auf

Arbeitslosentaggelder

bestehe,

sei

die

Abrechnung

für

Mai

2024

bezüglich

Warte tage

nicht

korrekt

( Urk.

1). 3. 3

Es

steht

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

d as

bei

den

Akten

liegende

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

den

Monat

April

2024

(Urk.

6/30-32)

mit

dem

Datum

« 8.

August

2024 »

versehen

hat

(Urk.

6/30) .

Es

ist

sodann

unbestritten

geblieben ,

dass

der

Beschwerdeführer

dieses

Formular

erst

anfangs

August

2024

bei

der

Beschwerdegegnerin

eingereicht

hat

(E.

3.1-3.2).

Mit

der

Einreichung

dieses

Formulars

hat

der

Beschwerdeführer

die

Verwirkungsfrist

bis

31.

Juli

2024

somit

nicht

eingehalten .

Den

Akten

ist

weiter

zu

entnehmen ,

dass

die

Beschwerde geg nerin

wie

von

ihr

festgehalten

(E.

3.1)

dem

Beschwerdeführer

vorgängig

mit

Schreiben

vom

2 7.

Juni

2024

für

die

Einreichung

dieses

Formular s

eine

Frist

bis

3 1.

Juli

2024

an ge setzt

und

ihn

darauf

hin gewiesen

hat ,

dass

sein

Anspruch

auf

Arbeits losentschädigung

bei

Säumnis

erlöschen

werde

( Urk.

6/66).

D er

Beschwerdeführer

hat

hernach

in

seinem

Schreiben

vom

«Juni

2024»,

welches

bei

der

Beschwerdegegnerin

am

1 0.

Juli

2024

eingegangen

ist,

festgehalten,

dass

er

mit

diesem

Schreiben

das

Formular

Angaben

der

ver sicherten

Person

für

den

Monat

April

einreiche

( Urk.

6/55).

Mit

dieser

Post sendung

liess

er

der

Beschwer degegner in

aber

nicht

das

erforderliche

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

den

Monat

April

2024,

sondern

das

For mular

«Meldepflichtige

Sach verhalte

-

an

das

RAV»,

welches

er

von

Hand

mit

«Monat

April

2024»

betitelt

und

am

2 3.

Juni

2024

unterzeichnet

hatte ,

zukommen

(Urk.

6/65).

Aus

seinen

Ausführungen

im

Begleitschreiben

folgt,

dass

der

Beschwerdeführer

irrtümlich

das

falsche

Formular

verwendet

hat .

Dies

hätte

der

Beschwerde geg nerin

bei

einer

sorgfältigen

Prüfung

der

ihr

am

1 0.

Juli

2024

zugegangenen

Unterlagen

auffallen

müssen.

Aufgrund

d er

ihr

obliegenden

Beratungspflicht

(E.

2. 5 )

hätte

die

Beschwerde gegnerin

den

Beschwerdeführer

alsdann

über

seinen

Irrtum

aufklären

und

ihn

zur

Einreichung

des

richtigen

Formulars

auffordern

müssen.

Dem

Begleit schreiben

des

Beschwerdeführers

ist

ferner

zu

entnehmen,

dass

er

seiner

Mitwirkungs pflicht

nachkommen

wollte.

Es

ist

folglich

davon

auszugehen,

dass

er

das

For mular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

den

Monat

April

2024

der

Beschwerdegegnerin

vor

Ablauf

der

Verwirkungsfrist

bis

31.

Juli

2024

eingereicht

hätte,

wenn

die

Beschwerdegegnerin

die

Aufklärung

des

Beschwerde führers

am

1 0.

Juli

2024

sogleich

an

die

Hand

genommen

hätte. 3. 4

Nach

dem

hiervor

Ausgeführten

hat

d ie

Beschwerdegegnerin

den

Beschwerde führer

pflichtwidrig

nicht

darauf

hingewiesen,

dass

er

mit

seiner

Postsendung

vom

Juni

2024

(Urk.

6/55)

nicht

das

benötigte

Formular ,

sondern

ein

anderes

Formular

eingereicht

hat.

Das

Fehlen

eines

entsprechenden

Hinweises

durfte

vom

Beschwerdeführer

so

verstan den

werden,

dass

der

Beschwerdegegnerin

die

für

die

Prüfung

seines

Anspruchs

auf

Arbeitslosentschädigung

für

den

Monat

April

2024

notwendigen

Unterlagen

vorliegen .

Gemäss

seinen

Ausführungen

ging

d er

Beschwerdeführer

davon

aus,

dass

er

mit

der

Einreichung

der

Unterlagen

mit

Schreiben

vom

Juni

2024

seinen

diesbezüglichen

Pflichten

voll umfänglich

nach gekommen

sei

(E.

3.2) .

Da

die

weiteren

Kriterien

für

die

erfolgreiche

Berufung

auf

den

öffentlich-recht lichen

Vertrauensschutz

(E.

2. 5 )

erfüllt

sind,

ist

der

Beschwer deführer

daher

abweichend

vom

Gesetz

zu

behandeln.

Die

Beschwerde gegnerin

hat

demnach

für

die

ungenügende

Wahrnehmung

der

Beratungspflicht

einzu stehen,

weshalb

dem

Beschwerdeführer

aus

dem

Unterlassen

kein

Rechts nachteil

erwachsen

darf

und

sein

Anspruch

trotz

Säumnisses

nicht

verwirkt

ist. 3. 5

Die

Sache

ist

daher

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

über

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Arbeitslosentschädigung

für

den

Monat

April

2024

nach

Prüfung

der

übrigen

Voraussetzungen

neu

befinde.

Gemäss

dem

angefochtenen

Einspracheentscheid

verwehrte

die

Beschwerdegegnerin

dem

Beschwerdeführerin

in f olge

der

gemäss

ihrer

Auffassung

eingetretenen

Ver wir kung

des

Anspruchs

auf

Arbeitslosenentschädigung

für

den

Monat

April

2024

auch

die

Streichung

der

Wartetage

im

Mai

202 4

(E.

3/2 ;

vgl.

auch

die

Taggeld - abrechnung

vom

12.

August

2024,

gemäss

welcher

aufgrund

der

Tilgung

von

20

Wartetage

für

den

Mai

2024

ein

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

von

Fr.

0.--

resultierte,

Urk.

6/21 ) .

Je

nach

dem

Ergebnis

der

Prüfung

für

den

April

2024

hat

die

Beschwerde gegnerin

die

Abrech nung

für

den

Mai

2024

bezüglich

Tilgung

von

Wartetagen

demnach

ebenfalls

anzupassen.

Die

Beschwerde

ist

in

diesem

Sinne

gutzuheissen. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

angefochtene

Einsprache entscheid

vom

1 5.

November

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

über

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Arbeitslosen ent schädigung

für

die

Kontrollperioden

April

und

Mai

2024

neu

verfüge . 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___

(rechtshilfeweise

Zustellung

nach

Deutschland) - Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Amt

für

Arbeit

(AFA) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher