Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1973 , bezog in der Rahmenfrist vom 24. Januar 2020 bis 23.
Oktober 2022 verschiedentlich Arbeitslosenentschädigung (Urk.
8 S.
423 ff. ) . Nach
entsprechenden
Vorabklärungen
(vgl.
Urk.
8
S.
98
f.
und
146-150)
forderte
die
Unia
Arbeitslosenkasse
m it
Kassenverfügung
vom
29.
Februar
2024
von
der
Versicherten
den
Betrag
von
Fr.
13'565.70
(detaillierte
Berechnung:
Urk.
8
S.
152-160)
für
zu
viel
ausbezahlte
Arbeitslosenentschädigung
zurück
mit
der
Begründung,
sie
habe ihren Zwischenverdienst in den Kontrollperioden April , Mai und Juni 2020 sowie
April
und
Mai
2021
nicht
wahrheitsgetreu
deklariert.
In
derselben
Verfügung
setzte die Unia Arbeitslosenk a sse den versicherten Verdienst
auf Fr. 6'214.-- fest und korrigierte die Anrechnung des Zwischenverdienstes in weiteren Monaten, woraus
eine
Nachzahlung
von
Fr.
2'507.85
resultierte .
Für
die
Nachzahlung
erklär te
sie alsdann Verrechnung mit der Rückforderung (vgl. Urk. 8 S. 135-137).
Mit Schreiben vom 20. März 2024 ersuchte die Versicherte die Unia Arbeitslosenkasse
um
Erlass
der
verbliebenen
Rückforderung
von
Fr.
11'057.85
(vgl.
Urk.
8
S. 140 ff.), welche das Erlassgesuch am 23. April 2024 an das Amt für Arbeit (AFA)
überwies
(vgl.
Urk.
8/134).
Dieses
lehnte
das
Gesuch
mit
Verfügung
Nr.
«…»
vom
17.
Mai
2024
mangels
guten
Glaubens
ab
( vgl.
Urk.
8
S.
130
ff.).
Die am 15.
Juni 2024 von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (vgl. Urk.
8
S.
125
ff.)
wies
das
A F A
mit
Einspracheentscheid
Nr.
«…»
vom
23. September 2024 ab (Urk. 2).
Am 19. November 2024 teilte die Versicherte dem AFA
mit,
noch
keinen
Einspracheentscheid
erhalten
zu
haben .
Der
Einspracheentscheid vom 23. September 2024 wurde daher umgehend mit A-Post Plus versandt (vgl.
Urk. 8 S. 54) und am 22.
November 2024 von der Versicherten empfangen (vgl.
Urk. 8 S. 9).
Im Übrigen hatte das AF A am 27. Juni 2024 Strafanzeige gegen die Versicherte wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches ( StGB ) ein gereicht ( vgl.
Urk. 8 S. 68 ff.). Das Strafverfahren ist soweit aktenkundig noch pendent (vgl.
Urk. 8 S. 55, Urk. 1 und 7). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
24.
September
2024
erhob
die
Versicherte
mit
Eingabe vom 28. November 2024 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung von Fr.
13'565.70 sei ihr zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des AFA. In prozessualer Hinsicht ersuchte si e um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum
rechtskräftigen
Abschluss
des
Strafverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.
Urk.
1
S.
1).
Dazu
legte
sie
das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 4) sowie weitere Unterlagen auf (Urk. 5/1-5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 setzte das Gericht dem AFA Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort inkl. Stellungnahme zum Sistierungsantrag sowie zur Einreichung des Dossiers inkl. Zustellbeleg für den angefochtenen Entscheid an. Zudem wies es die Versicherte auf den Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens hin (vgl. Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert mit Fr. 13'565.70 unter der Grenze von Fr. 30’000.-- liegt , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.
2.1
Der ganze oder teilweise Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen setzt gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) kumulativ einerseits die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und andererseits eine grosse Härte der Rückerstattung voraus
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). 2.2
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht
haben.
Der
gute
Glaube
entfällt
somit
einerseits
von
vornherein,
wenn
die
zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrläs sige
Melde-
oder
Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen
ist.
Andererseits
kann
sich
die
rückerstattungspflichtige
Person
auf
den
guten
Glauben
berufen,
wenn
ihr
fehlerhaftes
Verhalten
nur
leicht
fahrlässig
war.
Wie
in
anderen
Bereichen
beurteilt
sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht ( vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1.
Mai 2020 E.
4.1 mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin ersucht e vorab um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren, da diese r für die Beurteilung des umstrittenen guten Glaubens relevant sei, insbesondere sollte der subjektive Tatbestand [gemeint von Art. 148a StGB] verneint werden (Urk. 1). Der Beschwerdegegner hielt dazu fest, er habe keine Einwände gegen die Sistierung des Verfahrens, jedoch würde ein allfälliger Freispruch im Strafverfahren für das vorliegende Verfahren nichts präjudizieren (Urk. 7). 3.2
Gestützt auf § 28 lit . a des GSVGer in Ver bindung mit Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann nament lich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. 3.3
Des u nr echtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in
anderer
Weise
irreführt
oder
in
einem
Irrtum
bestärkt,
sodass
er
oder
ein
anderer
Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen.
Art. 148a StGB ist damit als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1). 3.4
Wie
in
E.
2.2
erörtert,
setzt
d er
gute
Glaube
im
Rahmen
des
Erlasses
der
Rückerstattung von zu viel bezogene n Leistungen der Sozialversicherungen demgegenüber
weder einen ( Eventual -)V orsatz noch Täuschungswillen voraus. Von vornherein ausgeschlossen
ist
der
gute
Glaube
schon
bei
grobfahrlässigem
Verhalten.
Vorliegend
ist
einzig
entscheidend ,
ob
eine
Person
mit
vergleichbaren
Fähigkeiten
wie
die
Beschwerdeführerin
unter den konkreten Umständen hätte erkennen können und müssen, dass die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung im erfolgten Umfang nicht gerechtfertigt war. Da selbst ein Freispruch im Strafverfahren somit nicht zwingend eine Bejahung des guten Glaubens zur Folge hätte, erscheint es nicht
zweckmässig,
den
Strafentscheid
abzuwarten.
Der
Sistierungsantrag
ist
daher
abzuweisen. 4 .
4.1
Grundlage
der
Kassenverfügung
vom
29.
Februar
2024,
in
der
die
Rückforderung festgesetzt wurde, ist die soweit belegt e und unbestrittene Tatsache , dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 sowie im Frühjahr 2021 über ihren Arbeitgeber Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt erhielt. Konkret betrug diese in den Monaten April und Mai 2020 sowie April und Mai 2021 jeweils Fr. 3'996.--, im Juni
2020
bloss
Fr.
658.80
und
im
März
2021
gar
Fr.
6'659.70
( insbesondere
Urk.
8
S. 136 und 146-148). Arbeitslosen en tschädigung bezog sie in den gleichen Zeiträumen wie folgt: brutto Fr.
4'154.70 im April 2020, Fr. 3'965.85 im Mai 2020, Fr.
2'020.70
im
Juni
2020
(nach
Abzug
eines
Zwischenverdiensts
von
Fr.
3'052.15),
Fr.
4'343.55
im
März
2021,
Fr.
4'145.70
im
April
2021
und
Fr.
2'455.06
im
Mai
2021
(nach Abzug von acht Einstelltagen à Fr. 188.85; vgl. dazu Urk. 8 S. 175-180). 4.2
In den für diese Monate von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Formularen «Angaben der versicherten Person», in denen Einkünfte aller Art und Verhinderungsgründe aller Art erfragt werden, finden sich keine Hinweise auf diese Zwischenverdienste. Dabei wurden in Ziff. 1 explizit Bescheinigungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen einverlangt sowie am Ende des Formulars eine Zeile für «Bemerkungen» bereit gestellt (vgl. Urk. 8 S. 84-97). 4.3
Der RAV-Berater hielt im prozessorientierten Beratungsprotokoll mit Eintrag vom 2. Juni 2020 sodann fest, die Beschwerdeführerin sei verunsichert, da ihr Arbeitgeber Kurzarbeit (50 %) beantragt habe, sie nicht gekündigt sei, einen saisonalen Vertrag habe und den vollen versicherten Verdienst beziehe. Der RAV-Berater äusserste
sich
gegenüber
der
Beschwerdeführerin
dahingehend ,
eine
Einschätzung
seinerseits sei äussert schwierig, ausser dass er Kontakt mit der Kasse aufnehmen werde ,
auf
die
Schriftlichkeit
vertraue
und
auf
sie
[die
Beschwerdeführerin]
zugehen
würde, wäre etwas nicht gut. Dementsprechend führte er unter «Aktivieren» aus: «Rücksprache mit Kasse Y.___ nehmen, sollten Ungereimtheiten sein, gehe ich auf Z.___ zu» (vgl. Urk. 8 S. 120). 5. 5.1
Der
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
wird
im
Bereich
der
Rückerstattung
unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkretisiert . Vorliegend sind somit die Gründe zu würdigen , die dazu geführt haben, dass der jeweilige Zwischenverdienst nicht deklariert wurde.
Rechnung zu tragen wäre etwa
einer allfälligen Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG durch die Durchführungsorgane der Arbeit sl osenversicherung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.1) , wie sie von der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 geltend gemacht worden war (vgl. Urk. 8 S. 123). 5.2
Der
zitierte
Protokolleintrag
vom
2.
Juni
2020
zeigt
vorderhand ,
dass
es
der
Beschwerdeführerin durchaus bewusst war , dass sie nicht gleichzeitig Anspruch auf eine Entschädigung wegen Kurzarbeit und auf Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage des vollen versicherten Verdienstes haben konnte . Dabei gab sie gegenüber
dem
RAV-Berater
nicht
an,
bereits
eine
Kurzarbeitsentschädigung
erhalten zu haben, sondern erklärte lediglich,
dass ihr Arbeitgeber ab einem von ihr nicht näher bezeichneten Zeitpunkt Kurzarbeit im Umfang von 50 % beantragt habe. Der RAV-Berater gab ihr dabei im Wesentlichen zu verstehen, dass er dies
nicht
beurteilen
könne
und
hierfür
die
Arbeitslosenkasse
zuständig
sei.
Zudem
hielt er explizit fest, dass er auf die «Schriftlichkeit» ( also die schriftlichen Angabe n) vertraue
und bei ( sich daraus ergebenden ) Ungereimtheiten auf sie zugehen würde. Da die Beschwerdeführerin indessen zu keiner Zeit deklariert e , dass und in welchem Umfang sie effektiv K urzarbeitsentschädigung bezog, waren für den RAV-Berater auch keine Ungereimtheiten ersich tlich . 5. 3
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
kann
nach
dem
in
Art.
9
BV
veranker ten
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
eine
unrichtige
Auskunft,
welche
eine
Behör de
einer
rechtssuchenden
Person
erteilt,
unter
gewissen
Umständen
Rechtswirkungen entfalten. Kumulativ vorausgesetzt wird hierfür , dass:
a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu
machende
Dispositionen
getroffen
hat;
f)
die
Rechtslage
zur
Zeit
der
Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE
143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E.
2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art.
27
ATSG)
oder
obwohl
sie
nach
den
im
Einzelfall
gegebenen
Umständen
gebo ten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 5. 4
Wie dargetan hatte die Beschwerdeführerin den RAV-Berater nicht vollständig über die Sachlage informiert . Zudem hatte ihr dieser klar gemacht hatte , dass für ihr
Anliegen
d ie
Arbeitslosenkasse
zuständig
sei
und
er
nur
bei
ersichtlichen
Unge reimtheiten aufgrund der Unterlagen auf sie zugehen würde. Damit gab er ihr anlässlich
des
Gesprächs
vom
2.
Juni
2020
k eine
Auskunft,
gestützt
auf
welche
sie
berechtigterweise hätte annehmen dürfen, sie müsse die effektiv bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen nicht deklarieren und habe trotz derselben Anspruch auf die volle Arbeitslosenentschädigung. Auch musste sie ohne weiteres erkennen, dass es nicht richtig sein konnte, dass s ie von der Arbeitslosenversicherung, di e allgemeinbekannt den Ersatz des Erwerbsausfalls
bezweckt (vgl. Art. 1a AVIG) , insgesamt mehr ausbezahlt erhielt , als sie bisher verdient hatte respektive ihr versicherter Verdienst betrug (vgl. dazu E. 4.1 ).
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nach bisheriger Rechtsprechung zum Vertrauensschutz auch keine relevante Disposition dar stellt (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.2) . 5.5
Ohne
Belang
ist
ferner,
dass
die
Beschwerdeführerin
während
der
Covid-19-Pande mie
nach
eigenen
Angaben
über
keine
Tagesstruktur
verfügte
sowie
E xistenzängste
hatte und zudem an einer A ufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung leidet
(vgl.
Urk.
1) .
Selbst
wenn
sie
gesundheitlich
bedingt
Konzentrationsschwierigkeiten
gehabt
hätte,
während
sie
die
Formulare
zuhanden
der
Arbeitslosenversi cherung ausfüllte (vgl. E. 4.2) , was sich aufgrund der Akten nicht weiter beurteilen lässt, hätte ih r mindestens auffallen müssen, dass es nicht richtig sein konnte,
dass sie ohne zu arbeiten plötzlich über deutlich mehr Geld verfügte , als während sie
noch
gearbeitet
hatte.
Dies
festzustellen
erfordert
keine
gute
und
ausdauern de
Konzentrationsfähigkeit, sondern bloss ein Mindestmass an Sorgfalt, das
der Beschwerdeführerin
auch
vor
dem
Hintergrund
ihres
Werdegangs
(vgl.
Urk.
8
S. 228) ohne weiteres zuzumuten war.
Das Gespräch vom 2. Juni 2020 zeigt denn auch, dass ihr das Problem durchaus bewusst war . Dass sie allenfalls froh war über die zusätzlichen finanziellen Mittel und deshalb später über das Problem hinwegsah, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen. 6.
Demnach
muss
sich
die
Beschwerdeführerin
den
Vorwurf
gefallen
lassen,
nicht
nur
leicht fahrlässig gehandelt zu haben .
Sie hatte keine rlei Anlass, bei Empfang des strittigen Betrags anzunehmen, dieses Geld stehe ih r rechtmässig zu und sie dürfe es behalten. Ihr wurde auch nie die Auskunft erteilt, sie müsse die effektiv bezogene Kurzarbeitsentschädigung nicht deklarieren bzw. diese sei für die Höhe der Arbeitslosenentschädigung irrelevant. Der RAV-Berater sicherte ihr lediglich zu, b ei Ungereimtheiten auf sie zu zugehen ; solche waren für ihn aufgrund der ihm vorliegenden bzw. ihm gegenüber gemachten unvollständigen Angaben indessen nicht ersichtlich.
Letztlich musste für die Beschwerdeführerin jederzeit klar sein, dass sie von der Arbeitslosenversicherung, welche beide Risiken (Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit) versicherte, rechtmässig nicht mehr ersetzt erhalten konnte, als einmal ihren Erwerbsausfall.
Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssten für den Erlass der Rückforderung
kumulativ erfüllt sein. Da es nach dem vorstehend Ausgeführten bereits am guten Glauben fehlt, erübrigt sich somit eine Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte. 7 .
Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
23.
September
2024
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBonetti
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1973 , bezog in der Rahmenfrist vom 24. Januar 2020 bis 23.
Oktober 2022 verschiedentlich Arbeitslosenentschädigung (Urk.
8 S.
423 ff. ) . Nach
entsprechenden
Vorabklärungen
(vgl.
Urk.
8
S.
98
f.
und
146-150)
forderte
die
Unia
Arbeitslosenkasse
m it
Kassenverfügung
vom
29.
Februar
2024
von
der
Versicherten
den
Betrag
von
Fr.
13'565.70
(detaillierte
Berechnung:
Urk.
8
S.
152-160)
für
zu
viel
ausbezahlte
Arbeitslosenentschädigung
zurück
mit
der
Begründung,
sie
habe ihren Zwischenverdienst in den Kontrollperioden April , Mai und Juni 2020 sowie
April
und
Mai
2021
nicht
wahrheitsgetreu
deklariert.
In
derselben
Verfügung
setzte die Unia Arbeitslosenk a sse den versicherten Verdienst
auf Fr. 6'214.-- fest und korrigierte die Anrechnung des Zwischenverdienstes in weiteren Monaten, woraus
eine
Nachzahlung
von
Fr.
2'507.85
resultierte .
Für
die
Nachzahlung
erklär te
sie alsdann Verrechnung mit der Rückforderung (vgl. Urk. 8 S. 135-137).
Mit Schreiben vom 20. März 2024 ersuchte die Versicherte die Unia Arbeitslosenkasse
um
Erlass
der
verbliebenen
Rückforderung
von
Fr.
11'057.85
(vgl.
Urk.
8
S. 140 ff.), welche das Erlassgesuch am 23. April 2024 an das Amt für Arbeit (AFA)
überwies
(vgl.
Urk.
8/134).
Dieses
lehnte
das
Gesuch
mit
Verfügung
Nr.
«…»
vom
17.
Mai
2024
mangels
guten
Glaubens
ab
( vgl.
Urk.
8
S.
130
ff.).
Die am 15.
Juni 2024 von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (vgl. Urk.
8
S.
125
ff.)
wies
das
A F A
mit
Einspracheentscheid
Nr.
«…»
vom
23. September 2024 ab (Urk. 2).
Am 19. November 2024 teilte die Versicherte dem AFA
mit,
noch
keinen
Einspracheentscheid
erhalten
zu
haben .
Der
Einspracheentscheid vom 23. September 2024 wurde daher umgehend mit A-Post Plus versandt (vgl.
Urk. 8 S. 54) und am 22.
November 2024 von der Versicherten empfangen (vgl.
Urk. 8 S. 9).
Im Übrigen hatte das AF A am 27. Juni 2024 Strafanzeige gegen die Versicherte wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches ( StGB ) ein gereicht ( vgl.
Urk. 8 S. 68 ff.). Das Strafverfahren ist soweit aktenkundig noch pendent (vgl.
Urk. 8 S. 55, Urk. 1 und 7).
E. 2 Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
24.
September
2024
erhob
die
Versicherte
mit
Eingabe vom 28. November 2024 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung von Fr.
13'565.70 sei ihr zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des AFA. In prozessualer Hinsicht ersuchte si e um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum
rechtskräftigen
Abschluss
des
Strafverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.
Urk.
1
S.
1).
Dazu
legte
sie
das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 4) sowie weitere Unterlagen auf (Urk. 5/1-5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 setzte das Gericht dem AFA Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort inkl. Stellungnahme zum Sistierungsantrag sowie zur Einreichung des Dossiers inkl. Zustellbeleg für den angefochtenen Entscheid an. Zudem wies es die Versicherte auf den Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens hin (vgl. Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert mit Fr. 13'565.70 unter der Grenze von Fr. 30’000.-- liegt , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
E. 2.1 Der ganze oder teilweise Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen setzt gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) kumulativ einerseits die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und andererseits eine grosse Härte der Rückerstattung voraus
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).
E. 2.2 erörtert,
setzt
d er
gute
Glaube
im
Rahmen
des
Erlasses
der
Rückerstattung von zu viel bezogene n Leistungen der Sozialversicherungen demgegenüber
weder einen ( Eventual -)V orsatz noch Täuschungswillen voraus. Von vornherein ausgeschlossen
ist
der
gute
Glaube
schon
bei
grobfahrlässigem
Verhalten.
Vorliegend
ist
einzig
entscheidend ,
ob
eine
Person
mit
vergleichbaren
Fähigkeiten
wie
die
Beschwerdeführerin
unter den konkreten Umständen hätte erkennen können und müssen, dass die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung im erfolgten Umfang nicht gerechtfertigt war. Da selbst ein Freispruch im Strafverfahren somit nicht zwingend eine Bejahung des guten Glaubens zur Folge hätte, erscheint es nicht
zweckmässig,
den
Strafentscheid
abzuwarten.
Der
Sistierungsantrag
ist
daher
abzuweisen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht e vorab um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren, da diese r für die Beurteilung des umstrittenen guten Glaubens relevant sei, insbesondere sollte der subjektive Tatbestand [gemeint von Art. 148a StGB] verneint werden (Urk. 1). Der Beschwerdegegner hielt dazu fest, er habe keine Einwände gegen die Sistierung des Verfahrens, jedoch würde ein allfälliger Freispruch im Strafverfahren für das vorliegende Verfahren nichts präjudizieren (Urk. 7).
E. 3.2 Gestützt auf § 28 lit . a des GSVGer in Ver bindung mit Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann nament lich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
E. 3.3 Des u nr echtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in
anderer
Weise
irreführt
oder
in
einem
Irrtum
bestärkt,
sodass
er
oder
ein
anderer
Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen.
Art. 148a StGB ist damit als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1).
E. 4 .
E. 4.1 Grundlage
der
Kassenverfügung
vom
29.
Februar
2024,
in
der
die
Rückforderung festgesetzt wurde, ist die soweit belegt e und unbestrittene Tatsache , dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 sowie im Frühjahr 2021 über ihren Arbeitgeber Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt erhielt. Konkret betrug diese in den Monaten April und Mai 2020 sowie April und Mai 2021 jeweils Fr. 3'996.--, im Juni
2020
bloss
Fr.
658.80
und
im
März
2021
gar
Fr.
6'659.70
( insbesondere
Urk.
E. 4.2 In den für diese Monate von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Formularen «Angaben der versicherten Person», in denen Einkünfte aller Art und Verhinderungsgründe aller Art erfragt werden, finden sich keine Hinweise auf diese Zwischenverdienste. Dabei wurden in Ziff. 1 explizit Bescheinigungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen einverlangt sowie am Ende des Formulars eine Zeile für «Bemerkungen» bereit gestellt (vgl. Urk. 8 S. 84-97).
E. 4.3 Der RAV-Berater hielt im prozessorientierten Beratungsprotokoll mit Eintrag vom 2. Juni 2020 sodann fest, die Beschwerdeführerin sei verunsichert, da ihr Arbeitgeber Kurzarbeit (50 %) beantragt habe, sie nicht gekündigt sei, einen saisonalen Vertrag habe und den vollen versicherten Verdienst beziehe. Der RAV-Berater äusserste
sich
gegenüber
der
Beschwerdeführerin
dahingehend ,
eine
Einschätzung
seinerseits sei äussert schwierig, ausser dass er Kontakt mit der Kasse aufnehmen werde ,
auf
die
Schriftlichkeit
vertraue
und
auf
sie
[die
Beschwerdeführerin]
zugehen
würde, wäre etwas nicht gut. Dementsprechend führte er unter «Aktivieren» aus: «Rücksprache mit Kasse Y.___ nehmen, sollten Ungereimtheiten sein, gehe ich auf Z.___ zu» (vgl. Urk. 8 S. 120). 5. 5.1
Der
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
wird
im
Bereich
der
Rückerstattung
unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkretisiert . Vorliegend sind somit die Gründe zu würdigen , die dazu geführt haben, dass der jeweilige Zwischenverdienst nicht deklariert wurde.
Rechnung zu tragen wäre etwa
einer allfälligen Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG durch die Durchführungsorgane der Arbeit sl osenversicherung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.1) , wie sie von der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 geltend gemacht worden war (vgl. Urk. 8 S. 123). 5.2
Der
zitierte
Protokolleintrag
vom
2.
Juni
2020
zeigt
vorderhand ,
dass
es
der
Beschwerdeführerin durchaus bewusst war , dass sie nicht gleichzeitig Anspruch auf eine Entschädigung wegen Kurzarbeit und auf Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage des vollen versicherten Verdienstes haben konnte . Dabei gab sie gegenüber
dem
RAV-Berater
nicht
an,
bereits
eine
Kurzarbeitsentschädigung
erhalten zu haben, sondern erklärte lediglich,
dass ihr Arbeitgeber ab einem von ihr nicht näher bezeichneten Zeitpunkt Kurzarbeit im Umfang von 50 % beantragt habe. Der RAV-Berater gab ihr dabei im Wesentlichen zu verstehen, dass er dies
nicht
beurteilen
könne
und
hierfür
die
Arbeitslosenkasse
zuständig
sei.
Zudem
hielt er explizit fest, dass er auf die «Schriftlichkeit» ( also die schriftlichen Angabe n) vertraue
und bei ( sich daraus ergebenden ) Ungereimtheiten auf sie zugehen würde. Da die Beschwerdeführerin indessen zu keiner Zeit deklariert e , dass und in welchem Umfang sie effektiv K urzarbeitsentschädigung bezog, waren für den RAV-Berater auch keine Ungereimtheiten ersich tlich . 5. 3
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
kann
nach
dem
in
Art.
E. 8 S. 136 und 146-148). Arbeitslosen en tschädigung bezog sie in den gleichen Zeiträumen wie folgt: brutto Fr.
4'154.70 im April 2020, Fr. 3'965.85 im Mai 2020, Fr.
2'020.70
im
Juni
2020
(nach
Abzug
eines
Zwischenverdiensts
von
Fr.
3'052.15),
Fr.
4'343.55
im
März
2021,
Fr.
4'145.70
im
April
2021
und
Fr.
2'455.06
im
Mai
2021
(nach Abzug von acht Einstelltagen à Fr. 188.85; vgl. dazu Urk. 8 S. 175-180).
E. 9 BV
veranker ten
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
eine
unrichtige
Auskunft,
welche
eine
Behör de
einer
rechtssuchenden
Person
erteilt,
unter
gewissen
Umständen
Rechtswirkungen entfalten. Kumulativ vorausgesetzt wird hierfür , dass:
a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu
machende
Dispositionen
getroffen
hat;
f)
die
Rechtslage
zur
Zeit
der
Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE
143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E.
2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art.
27
ATSG)
oder
obwohl
sie
nach
den
im
Einzelfall
gegebenen
Umständen
gebo ten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 5. 4
Wie dargetan hatte die Beschwerdeführerin den RAV-Berater nicht vollständig über die Sachlage informiert . Zudem hatte ihr dieser klar gemacht hatte , dass für ihr
Anliegen
d ie
Arbeitslosenkasse
zuständig
sei
und
er
nur
bei
ersichtlichen
Unge reimtheiten aufgrund der Unterlagen auf sie zugehen würde. Damit gab er ihr anlässlich
des
Gesprächs
vom
2.
Juni
2020
k eine
Auskunft,
gestützt
auf
welche
sie
berechtigterweise hätte annehmen dürfen, sie müsse die effektiv bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen nicht deklarieren und habe trotz derselben Anspruch auf die volle Arbeitslosenentschädigung. Auch musste sie ohne weiteres erkennen, dass es nicht richtig sein konnte, dass s ie von der Arbeitslosenversicherung, di e allgemeinbekannt den Ersatz des Erwerbsausfalls
bezweckt (vgl. Art. 1a AVIG) , insgesamt mehr ausbezahlt erhielt , als sie bisher verdient hatte respektive ihr versicherter Verdienst betrug (vgl. dazu E. 4.1 ).
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nach bisheriger Rechtsprechung zum Vertrauensschutz auch keine relevante Disposition dar stellt (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.2) . 5.5
Ohne
Belang
ist
ferner,
dass
die
Beschwerdeführerin
während
der
Covid-19-Pande mie
nach
eigenen
Angaben
über
keine
Tagesstruktur
verfügte
sowie
E xistenzängste
hatte und zudem an einer A ufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung leidet
(vgl.
Urk.
1) .
Selbst
wenn
sie
gesundheitlich
bedingt
Konzentrationsschwierigkeiten
gehabt
hätte,
während
sie
die
Formulare
zuhanden
der
Arbeitslosenversi cherung ausfüllte (vgl. E. 4.2) , was sich aufgrund der Akten nicht weiter beurteilen lässt, hätte ih r mindestens auffallen müssen, dass es nicht richtig sein konnte,
dass sie ohne zu arbeiten plötzlich über deutlich mehr Geld verfügte , als während sie
noch
gearbeitet
hatte.
Dies
festzustellen
erfordert
keine
gute
und
ausdauern de
Konzentrationsfähigkeit, sondern bloss ein Mindestmass an Sorgfalt, das
der Beschwerdeführerin
auch
vor
dem
Hintergrund
ihres
Werdegangs
(vgl.
Urk.
8
S. 228) ohne weiteres zuzumuten war.
Das Gespräch vom 2. Juni 2020 zeigt denn auch, dass ihr das Problem durchaus bewusst war . Dass sie allenfalls froh war über die zusätzlichen finanziellen Mittel und deshalb später über das Problem hinwegsah, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen. 6.
Demnach
muss
sich
die
Beschwerdeführerin
den
Vorwurf
gefallen
lassen,
nicht
nur
leicht fahrlässig gehandelt zu haben .
Sie hatte keine rlei Anlass, bei Empfang des strittigen Betrags anzunehmen, dieses Geld stehe ih r rechtmässig zu und sie dürfe es behalten. Ihr wurde auch nie die Auskunft erteilt, sie müsse die effektiv bezogene Kurzarbeitsentschädigung nicht deklarieren bzw. diese sei für die Höhe der Arbeitslosenentschädigung irrelevant. Der RAV-Berater sicherte ihr lediglich zu, b ei Ungereimtheiten auf sie zu zugehen ; solche waren für ihn aufgrund der ihm vorliegenden bzw. ihm gegenüber gemachten unvollständigen Angaben indessen nicht ersichtlich.
Letztlich musste für die Beschwerdeführerin jederzeit klar sein, dass sie von der Arbeitslosenversicherung, welche beide Risiken (Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit) versicherte, rechtmässig nicht mehr ersetzt erhalten konnte, als einmal ihren Erwerbsausfall.
Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssten für den Erlass der Rückforderung
kumulativ erfüllt sein. Da es nach dem vorstehend Ausgeführten bereits am guten Glauben fehlt, erübrigt sich somit eine Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte. 7 .
Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
23.
September
2024
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00225 V. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
28. Februar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1973 , bezog in der Rahmenfrist vom 24. Januar 2020 bis 23.
Oktober 2022 verschiedentlich Arbeitslosenentschädigung (Urk.
8 S.
423 ff. ) . Nach
entsprechenden
Vorabklärungen
(vgl.
Urk.
8
S.
98
f.
und
146-150)
forderte
die
Unia
Arbeitslosenkasse
m it
Kassenverfügung
vom
29.
Februar
2024
von
der
Versicherten
den
Betrag
von
Fr.
13'565.70
(detaillierte
Berechnung:
Urk.
8
S.
152-160)
für
zu
viel
ausbezahlte
Arbeitslosenentschädigung
zurück
mit
der
Begründung,
sie
habe ihren Zwischenverdienst in den Kontrollperioden April , Mai und Juni 2020 sowie
April
und
Mai
2021
nicht
wahrheitsgetreu
deklariert.
In
derselben
Verfügung
setzte die Unia Arbeitslosenk a sse den versicherten Verdienst
auf Fr. 6'214.-- fest und korrigierte die Anrechnung des Zwischenverdienstes in weiteren Monaten, woraus
eine
Nachzahlung
von
Fr.
2'507.85
resultierte .
Für
die
Nachzahlung
erklär te
sie alsdann Verrechnung mit der Rückforderung (vgl. Urk. 8 S. 135-137).
Mit Schreiben vom 20. März 2024 ersuchte die Versicherte die Unia Arbeitslosenkasse
um
Erlass
der
verbliebenen
Rückforderung
von
Fr.
11'057.85
(vgl.
Urk.
8
S. 140 ff.), welche das Erlassgesuch am 23. April 2024 an das Amt für Arbeit (AFA)
überwies
(vgl.
Urk.
8/134).
Dieses
lehnte
das
Gesuch
mit
Verfügung
Nr.
«…»
vom
17.
Mai
2024
mangels
guten
Glaubens
ab
( vgl.
Urk.
8
S.
130
ff.).
Die am 15.
Juni 2024 von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (vgl. Urk.
8
S.
125
ff.)
wies
das
A F A
mit
Einspracheentscheid
Nr.
«…»
vom
23. September 2024 ab (Urk. 2).
Am 19. November 2024 teilte die Versicherte dem AFA
mit,
noch
keinen
Einspracheentscheid
erhalten
zu
haben .
Der
Einspracheentscheid vom 23. September 2024 wurde daher umgehend mit A-Post Plus versandt (vgl.
Urk. 8 S. 54) und am 22.
November 2024 von der Versicherten empfangen (vgl.
Urk. 8 S. 9).
Im Übrigen hatte das AF A am 27. Juni 2024 Strafanzeige gegen die Versicherte wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches ( StGB ) ein gereicht ( vgl.
Urk. 8 S. 68 ff.). Das Strafverfahren ist soweit aktenkundig noch pendent (vgl.
Urk. 8 S. 55, Urk. 1 und 7). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
24.
September
2024
erhob
die
Versicherte
mit
Eingabe vom 28. November 2024 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung von Fr.
13'565.70 sei ihr zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des AFA. In prozessualer Hinsicht ersuchte si e um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum
rechtskräftigen
Abschluss
des
Strafverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.
Urk.
1
S.
1).
Dazu
legte
sie
das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 4) sowie weitere Unterlagen auf (Urk. 5/1-5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 setzte das Gericht dem AFA Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort inkl. Stellungnahme zum Sistierungsantrag sowie zur Einreichung des Dossiers inkl. Zustellbeleg für den angefochtenen Entscheid an. Zudem wies es die Versicherte auf den Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens hin (vgl. Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert mit Fr. 13'565.70 unter der Grenze von Fr. 30’000.-- liegt , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.
2.1
Der ganze oder teilweise Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen setzt gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) kumulativ einerseits die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und andererseits eine grosse Härte der Rückerstattung voraus
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). 2.2
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht
haben.
Der
gute
Glaube
entfällt
somit
einerseits
von
vornherein,
wenn
die
zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrläs sige
Melde-
oder
Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen
ist.
Andererseits
kann
sich
die
rückerstattungspflichtige
Person
auf
den
guten
Glauben
berufen,
wenn
ihr
fehlerhaftes
Verhalten
nur
leicht
fahrlässig
war.
Wie
in
anderen
Bereichen
beurteilt
sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht ( vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1.
Mai 2020 E.
4.1 mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin ersucht e vorab um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren, da diese r für die Beurteilung des umstrittenen guten Glaubens relevant sei, insbesondere sollte der subjektive Tatbestand [gemeint von Art. 148a StGB] verneint werden (Urk. 1). Der Beschwerdegegner hielt dazu fest, er habe keine Einwände gegen die Sistierung des Verfahrens, jedoch würde ein allfälliger Freispruch im Strafverfahren für das vorliegende Verfahren nichts präjudizieren (Urk. 7). 3.2
Gestützt auf § 28 lit . a des GSVGer in Ver bindung mit Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann nament lich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. 3.3
Des u nr echtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in
anderer
Weise
irreführt
oder
in
einem
Irrtum
bestärkt,
sodass
er
oder
ein
anderer
Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen.
Art. 148a StGB ist damit als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1). 3.4
Wie
in
E.
2.2
erörtert,
setzt
d er
gute
Glaube
im
Rahmen
des
Erlasses
der
Rückerstattung von zu viel bezogene n Leistungen der Sozialversicherungen demgegenüber
weder einen ( Eventual -)V orsatz noch Täuschungswillen voraus. Von vornherein ausgeschlossen
ist
der
gute
Glaube
schon
bei
grobfahrlässigem
Verhalten.
Vorliegend
ist
einzig
entscheidend ,
ob
eine
Person
mit
vergleichbaren
Fähigkeiten
wie
die
Beschwerdeführerin
unter den konkreten Umständen hätte erkennen können und müssen, dass die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung im erfolgten Umfang nicht gerechtfertigt war. Da selbst ein Freispruch im Strafverfahren somit nicht zwingend eine Bejahung des guten Glaubens zur Folge hätte, erscheint es nicht
zweckmässig,
den
Strafentscheid
abzuwarten.
Der
Sistierungsantrag
ist
daher
abzuweisen. 4 .
4.1
Grundlage
der
Kassenverfügung
vom
29.
Februar
2024,
in
der
die
Rückforderung festgesetzt wurde, ist die soweit belegt e und unbestrittene Tatsache , dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 sowie im Frühjahr 2021 über ihren Arbeitgeber Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt erhielt. Konkret betrug diese in den Monaten April und Mai 2020 sowie April und Mai 2021 jeweils Fr. 3'996.--, im Juni
2020
bloss
Fr.
658.80
und
im
März
2021
gar
Fr.
6'659.70
( insbesondere
Urk.
8
S. 136 und 146-148). Arbeitslosen en tschädigung bezog sie in den gleichen Zeiträumen wie folgt: brutto Fr.
4'154.70 im April 2020, Fr. 3'965.85 im Mai 2020, Fr.
2'020.70
im
Juni
2020
(nach
Abzug
eines
Zwischenverdiensts
von
Fr.
3'052.15),
Fr.
4'343.55
im
März
2021,
Fr.
4'145.70
im
April
2021
und
Fr.
2'455.06
im
Mai
2021
(nach Abzug von acht Einstelltagen à Fr. 188.85; vgl. dazu Urk. 8 S. 175-180). 4.2
In den für diese Monate von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Formularen «Angaben der versicherten Person», in denen Einkünfte aller Art und Verhinderungsgründe aller Art erfragt werden, finden sich keine Hinweise auf diese Zwischenverdienste. Dabei wurden in Ziff. 1 explizit Bescheinigungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen einverlangt sowie am Ende des Formulars eine Zeile für «Bemerkungen» bereit gestellt (vgl. Urk. 8 S. 84-97). 4.3
Der RAV-Berater hielt im prozessorientierten Beratungsprotokoll mit Eintrag vom 2. Juni 2020 sodann fest, die Beschwerdeführerin sei verunsichert, da ihr Arbeitgeber Kurzarbeit (50 %) beantragt habe, sie nicht gekündigt sei, einen saisonalen Vertrag habe und den vollen versicherten Verdienst beziehe. Der RAV-Berater äusserste
sich
gegenüber
der
Beschwerdeführerin
dahingehend ,
eine
Einschätzung
seinerseits sei äussert schwierig, ausser dass er Kontakt mit der Kasse aufnehmen werde ,
auf
die
Schriftlichkeit
vertraue
und
auf
sie
[die
Beschwerdeführerin]
zugehen
würde, wäre etwas nicht gut. Dementsprechend führte er unter «Aktivieren» aus: «Rücksprache mit Kasse Y.___ nehmen, sollten Ungereimtheiten sein, gehe ich auf Z.___ zu» (vgl. Urk. 8 S. 120). 5. 5.1
Der
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
wird
im
Bereich
der
Rückerstattung
unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkretisiert . Vorliegend sind somit die Gründe zu würdigen , die dazu geführt haben, dass der jeweilige Zwischenverdienst nicht deklariert wurde.
Rechnung zu tragen wäre etwa
einer allfälligen Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG durch die Durchführungsorgane der Arbeit sl osenversicherung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.1) , wie sie von der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 geltend gemacht worden war (vgl. Urk. 8 S. 123). 5.2
Der
zitierte
Protokolleintrag
vom
2.
Juni
2020
zeigt
vorderhand ,
dass
es
der
Beschwerdeführerin durchaus bewusst war , dass sie nicht gleichzeitig Anspruch auf eine Entschädigung wegen Kurzarbeit und auf Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage des vollen versicherten Verdienstes haben konnte . Dabei gab sie gegenüber
dem
RAV-Berater
nicht
an,
bereits
eine
Kurzarbeitsentschädigung
erhalten zu haben, sondern erklärte lediglich,
dass ihr Arbeitgeber ab einem von ihr nicht näher bezeichneten Zeitpunkt Kurzarbeit im Umfang von 50 % beantragt habe. Der RAV-Berater gab ihr dabei im Wesentlichen zu verstehen, dass er dies
nicht
beurteilen
könne
und
hierfür
die
Arbeitslosenkasse
zuständig
sei.
Zudem
hielt er explizit fest, dass er auf die «Schriftlichkeit» ( also die schriftlichen Angabe n) vertraue
und bei ( sich daraus ergebenden ) Ungereimtheiten auf sie zugehen würde. Da die Beschwerdeführerin indessen zu keiner Zeit deklariert e , dass und in welchem Umfang sie effektiv K urzarbeitsentschädigung bezog, waren für den RAV-Berater auch keine Ungereimtheiten ersich tlich . 5. 3
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
kann
nach
dem
in
Art.
9
BV
veranker ten
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
eine
unrichtige
Auskunft,
welche
eine
Behör de
einer
rechtssuchenden
Person
erteilt,
unter
gewissen
Umständen
Rechtswirkungen entfalten. Kumulativ vorausgesetzt wird hierfür , dass:
a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu
machende
Dispositionen
getroffen
hat;
f)
die
Rechtslage
zur
Zeit
der
Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE
143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E.
2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art.
27
ATSG)
oder
obwohl
sie
nach
den
im
Einzelfall
gegebenen
Umständen
gebo ten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 5. 4
Wie dargetan hatte die Beschwerdeführerin den RAV-Berater nicht vollständig über die Sachlage informiert . Zudem hatte ihr dieser klar gemacht hatte , dass für ihr
Anliegen
d ie
Arbeitslosenkasse
zuständig
sei
und
er
nur
bei
ersichtlichen
Unge reimtheiten aufgrund der Unterlagen auf sie zugehen würde. Damit gab er ihr anlässlich
des
Gesprächs
vom
2.
Juni
2020
k eine
Auskunft,
gestützt
auf
welche
sie
berechtigterweise hätte annehmen dürfen, sie müsse die effektiv bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen nicht deklarieren und habe trotz derselben Anspruch auf die volle Arbeitslosenentschädigung. Auch musste sie ohne weiteres erkennen, dass es nicht richtig sein konnte, dass s ie von der Arbeitslosenversicherung, di e allgemeinbekannt den Ersatz des Erwerbsausfalls
bezweckt (vgl. Art. 1a AVIG) , insgesamt mehr ausbezahlt erhielt , als sie bisher verdient hatte respektive ihr versicherter Verdienst betrug (vgl. dazu E. 4.1 ).
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nach bisheriger Rechtsprechung zum Vertrauensschutz auch keine relevante Disposition dar stellt (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.2) . 5.5
Ohne
Belang
ist
ferner,
dass
die
Beschwerdeführerin
während
der
Covid-19-Pande mie
nach
eigenen
Angaben
über
keine
Tagesstruktur
verfügte
sowie
E xistenzängste
hatte und zudem an einer A ufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung leidet
(vgl.
Urk.
1) .
Selbst
wenn
sie
gesundheitlich
bedingt
Konzentrationsschwierigkeiten
gehabt
hätte,
während
sie
die
Formulare
zuhanden
der
Arbeitslosenversi cherung ausfüllte (vgl. E. 4.2) , was sich aufgrund der Akten nicht weiter beurteilen lässt, hätte ih r mindestens auffallen müssen, dass es nicht richtig sein konnte,
dass sie ohne zu arbeiten plötzlich über deutlich mehr Geld verfügte , als während sie
noch
gearbeitet
hatte.
Dies
festzustellen
erfordert
keine
gute
und
ausdauern de
Konzentrationsfähigkeit, sondern bloss ein Mindestmass an Sorgfalt, das
der Beschwerdeführerin
auch
vor
dem
Hintergrund
ihres
Werdegangs
(vgl.
Urk.
8
S. 228) ohne weiteres zuzumuten war.
Das Gespräch vom 2. Juni 2020 zeigt denn auch, dass ihr das Problem durchaus bewusst war . Dass sie allenfalls froh war über die zusätzlichen finanziellen Mittel und deshalb später über das Problem hinwegsah, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen. 6.
Demnach
muss
sich
die
Beschwerdeführerin
den
Vorwurf
gefallen
lassen,
nicht
nur
leicht fahrlässig gehandelt zu haben .
Sie hatte keine rlei Anlass, bei Empfang des strittigen Betrags anzunehmen, dieses Geld stehe ih r rechtmässig zu und sie dürfe es behalten. Ihr wurde auch nie die Auskunft erteilt, sie müsse die effektiv bezogene Kurzarbeitsentschädigung nicht deklarieren bzw. diese sei für die Höhe der Arbeitslosenentschädigung irrelevant. Der RAV-Berater sicherte ihr lediglich zu, b ei Ungereimtheiten auf sie zu zugehen ; solche waren für ihn aufgrund der ihm vorliegenden bzw. ihm gegenüber gemachten unvollständigen Angaben indessen nicht ersichtlich.
Letztlich musste für die Beschwerdeführerin jederzeit klar sein, dass sie von der Arbeitslosenversicherung, welche beide Risiken (Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit) versicherte, rechtmässig nicht mehr ersetzt erhalten konnte, als einmal ihren Erwerbsausfall.
Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssten für den Erlass der Rückforderung
kumulativ erfüllt sein. Da es nach dem vorstehend Ausgeführten bereits am guten Glauben fehlt, erübrigt sich somit eine Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte. 7 .
Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
23.
September
2024
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBonetti