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AL.2024.00225

Erlassgesuch; kein guter Glaube bei gleichzeitigem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung und ungekürzter Arbeitslosenentschädigung; kein Vertrauensschutz aufgrund Auskunft RAV-Berater

Zürich SozVersG · 2025-02-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1973 , bezog in der Rahmenfrist vom 24. Januar 2020 bis 23.

Oktober 2022 verschiedentlich Arbeitslosenentschädigung (Urk.

8 S.

423 ff. ) . Nach

entsprechenden

Vorabklärungen

(vgl.

Urk.

8

S.

98

f.

und

146-150)

forderte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

m it

Kassenverfügung

vom

29.

Februar

2024

von

der

Versicherten

den

Betrag

von

Fr.

13'565.70

(detaillierte

Berechnung:

Urk.

8

S.

152-160)

für

zu

viel

ausbezahlte

Arbeitslosenentschädigung

zurück

mit

der

Begründung,

sie

habe ihren Zwischenverdienst in den Kontrollperioden April , Mai und Juni 2020 sowie

April

und

Mai

2021

nicht

wahrheitsgetreu

deklariert.

In

derselben

Verfügung

setzte die Unia Arbeitslosenk a sse den versicherten Verdienst

auf Fr. 6'214.-- fest und korrigierte die Anrechnung des Zwischenverdienstes in weiteren Monaten, woraus

eine

Nachzahlung

von

Fr.

2'507.85

resultierte .

Für

die

Nachzahlung

erklär te

sie alsdann Verrechnung mit der Rückforderung (vgl. Urk. 8 S. 135-137).

Mit Schreiben vom 20. März 2024 ersuchte die Versicherte die Unia Arbeitslosenkasse

um

Erlass

der

verbliebenen

Rückforderung

von

Fr.

11'057.85

(vgl.

Urk.

8

S. 140 ff.), welche das Erlassgesuch am 23. April 2024 an das Amt für Arbeit (AFA)

überwies

(vgl.

Urk.

8/134).

Dieses

lehnte

das

Gesuch

mit

Verfügung

Nr.

«…»

vom

17.

Mai

2024

mangels

guten

Glaubens

ab

( vgl.

Urk.

8

S.

130

ff.).

Die am 15.

Juni 2024 von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (vgl. Urk.

8

S.

125

ff.)

wies

das

A F A

mit

Einspracheentscheid

Nr.

«…»

vom

23. September 2024 ab (Urk. 2).

Am 19. November 2024 teilte die Versicherte dem AFA

mit,

noch

keinen

Einspracheentscheid

erhalten

zu

haben .

Der

Einspracheentscheid vom 23. September 2024 wurde daher umgehend mit A-Post Plus versandt (vgl.

Urk. 8 S. 54) und am 22.

November 2024 von der Versicherten empfangen (vgl.

Urk. 8 S. 9).

Im Übrigen hatte das AF A am 27. Juni 2024 Strafanzeige gegen die Versicherte wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches ( StGB ) ein gereicht ( vgl.

Urk. 8 S. 68 ff.). Das Strafverfahren ist soweit aktenkundig noch pendent (vgl.

Urk. 8 S. 55, Urk. 1 und 7). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

24.

September

2024

erhob

die

Versicherte

mit

Eingabe vom 28. November 2024 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung von Fr.

13'565.70 sei ihr zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des AFA. In prozessualer Hinsicht ersuchte si e um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum

rechtskräftigen

Abschluss

des

Strafverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.

Urk.

1

S.

1).

Dazu

legte

sie

das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 4) sowie weitere Unterlagen auf (Urk. 5/1-5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 setzte das Gericht dem AFA Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort inkl. Stellungnahme zum Sistierungsantrag sowie zur Einreichung des Dossiers inkl. Zustellbeleg für den angefochtenen Entscheid an. Zudem wies es die Versicherte auf den Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens hin (vgl. Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert mit Fr. 13'565.70 unter der Grenze von Fr. 30’000.-- liegt , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

2.1

Der ganze oder teilweise Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen setzt gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) kumulativ einerseits die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und andererseits eine grosse Härte der Rückerstattung voraus

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). 2.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht

haben.

Der

gute

Glaube

entfällt

somit

einerseits

von

vornherein,

wenn

die

zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrläs sige

Melde-

oder

Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen

ist.

Andererseits

kann

sich

die

rückerstattungspflichtige

Person

auf

den

guten

Glauben

berufen,

wenn

ihr

fehlerhaftes

Verhalten

nur

leicht

fahrlässig

war.

Wie

in

anderen

Bereichen

beurteilt

sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht ( vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1.

Mai 2020 E.

4.1 mit Hinweisen). 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin ersucht e vorab um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren, da diese r für die Beurteilung des umstrittenen guten Glaubens relevant sei, insbesondere sollte der subjektive Tatbestand [gemeint von Art. 148a StGB] verneint werden (Urk. 1). Der Beschwerdegegner hielt dazu fest, er habe keine Einwände gegen die Sistierung des Verfahrens, jedoch würde ein allfälliger Freispruch im Strafverfahren für das vorliegende Verfahren nichts präjudizieren (Urk. 7). 3.2

Gestützt auf § 28 lit . a des GSVGer in Ver bindung mit Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann nament lich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. 3.3

Des u nr echtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in

anderer

Weise

irreführt

oder

in

einem

Irrtum

bestärkt,

sodass

er

oder

ein

anderer

Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen.

Art. 148a StGB ist damit als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1). 3.4

Wie

in

E.

2.2

erörtert,

setzt

d er

gute

Glaube

im

Rahmen

des

Erlasses

der

Rückerstattung von zu viel bezogene n Leistungen der Sozialversicherungen demgegenüber

weder einen ( Eventual -)V orsatz noch Täuschungswillen voraus. Von vornherein ausgeschlossen

ist

der

gute

Glaube

schon

bei

grobfahrlässigem

Verhalten.

Vorliegend

ist

einzig

entscheidend ,

ob

eine

Person

mit

vergleichbaren

Fähigkeiten

wie

die

Beschwerdeführerin

unter den konkreten Umständen hätte erkennen können und müssen, dass die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung im erfolgten Umfang nicht gerechtfertigt war. Da selbst ein Freispruch im Strafverfahren somit nicht zwingend eine Bejahung des guten Glaubens zur Folge hätte, erscheint es nicht

zweckmässig,

den

Strafentscheid

abzuwarten.

Der

Sistierungsantrag

ist

daher

abzuweisen. 4 .

4.1

Grundlage

der

Kassenverfügung

vom

29.

Februar

2024,

in

der

die

Rückforderung festgesetzt wurde, ist die soweit belegt e und unbestrittene Tatsache , dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 sowie im Frühjahr 2021 über ihren Arbeitgeber Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt erhielt. Konkret betrug diese in den Monaten April und Mai 2020 sowie April und Mai 2021 jeweils Fr. 3'996.--, im Juni

2020

bloss

Fr.

658.80

und

im

März

2021

gar

Fr.

6'659.70

( insbesondere

Urk.

8

S. 136 und 146-148). Arbeitslosen en tschädigung bezog sie in den gleichen Zeiträumen wie folgt: brutto Fr.

4'154.70 im April 2020, Fr. 3'965.85 im Mai 2020, Fr.

2'020.70

im

Juni

2020

(nach

Abzug

eines

Zwischenverdiensts

von

Fr.

3'052.15),

Fr.

4'343.55

im

März

2021,

Fr.

4'145.70

im

April

2021

und

Fr.

2'455.06

im

Mai

2021

(nach Abzug von acht Einstelltagen à Fr. 188.85; vgl. dazu Urk. 8 S. 175-180). 4.2

In den für diese Monate von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Formularen «Angaben der versicherten Person», in denen Einkünfte aller Art und Verhinderungsgründe aller Art erfragt werden, finden sich keine Hinweise auf diese Zwischenverdienste. Dabei wurden in Ziff. 1 explizit Bescheinigungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen einverlangt sowie am Ende des Formulars eine Zeile für «Bemerkungen» bereit gestellt (vgl. Urk. 8 S. 84-97). 4.3

Der RAV-Berater hielt im prozessorientierten Beratungsprotokoll mit Eintrag vom 2. Juni 2020 sodann fest, die Beschwerdeführerin sei verunsichert, da ihr Arbeitgeber Kurzarbeit (50 %) beantragt habe, sie nicht gekündigt sei, einen saisonalen Vertrag habe und den vollen versicherten Verdienst beziehe. Der RAV-Berater äusserste

sich

gegenüber

der

Beschwerdeführerin

dahingehend ,

eine

Einschätzung

seinerseits sei äussert schwierig, ausser dass er Kontakt mit der Kasse aufnehmen werde ,

auf

die

Schriftlichkeit

vertraue

und

auf

sie

[die

Beschwerdeführerin]

zugehen

würde, wäre etwas nicht gut. Dementsprechend führte er unter «Aktivieren» aus: «Rücksprache mit Kasse Y.___ nehmen, sollten Ungereimtheiten sein, gehe ich auf Z.___ zu» (vgl. Urk. 8 S. 120). 5. 5.1

Der

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

wird

im

Bereich

der

Rückerstattung

unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkretisiert . Vorliegend sind somit die Gründe zu würdigen , die dazu geführt haben, dass der jeweilige Zwischenverdienst nicht deklariert wurde.

Rechnung zu tragen wäre etwa

einer allfälligen Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG durch die Durchführungsorgane der Arbeit sl osenversicherung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.1) , wie sie von der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 geltend gemacht worden war (vgl. Urk. 8 S. 123). 5.2

Der

zitierte

Protokolleintrag

vom

2.

Juni

2020

zeigt

vorderhand ,

dass

es

der

Beschwerdeführerin durchaus bewusst war , dass sie nicht gleichzeitig Anspruch auf eine Entschädigung wegen Kurzarbeit und auf Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage des vollen versicherten Verdienstes haben konnte . Dabei gab sie gegenüber

dem

RAV-Berater

nicht

an,

bereits

eine

Kurzarbeitsentschädigung

erhalten zu haben, sondern erklärte lediglich,

dass ihr Arbeitgeber ab einem von ihr nicht näher bezeichneten Zeitpunkt Kurzarbeit im Umfang von 50 % beantragt habe. Der RAV-Berater gab ihr dabei im Wesentlichen zu verstehen, dass er dies

nicht

beurteilen

könne

und

hierfür

die

Arbeitslosenkasse

zuständig

sei.

Zudem

hielt er explizit fest, dass er auf die «Schriftlichkeit» ( also die schriftlichen Angabe n) vertraue

und bei ( sich daraus ergebenden ) Ungereimtheiten auf sie zugehen würde. Da die Beschwerdeführerin indessen zu keiner Zeit deklariert e , dass und in welchem Umfang sie effektiv K urzarbeitsentschädigung bezog, waren für den RAV-Berater auch keine Ungereimtheiten ersich tlich . 5. 3

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

kann

nach

dem

in

Art.

9

BV

veranker ten

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

eine

unrichtige

Auskunft,

welche

eine

Behör de

einer

rechtssuchenden

Person

erteilt,

unter

gewissen

Umständen

Rechtswirkungen entfalten. Kumulativ vorausgesetzt wird hierfür , dass:

a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu

machende

Dispositionen

getroffen

hat;

f)

die

Rechtslage

zur

Zeit

der

Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE

143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E.

2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art.

27

ATSG)

oder

obwohl

sie

nach

den

im

Einzelfall

gegebenen

Umständen

gebo ten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 5. 4

Wie dargetan hatte die Beschwerdeführerin den RAV-Berater nicht vollständig über die Sachlage informiert . Zudem hatte ihr dieser klar gemacht hatte , dass für ihr

Anliegen

d ie

Arbeitslosenkasse

zuständig

sei

und

er

nur

bei

ersichtlichen

Unge reimtheiten aufgrund der Unterlagen auf sie zugehen würde. Damit gab er ihr anlässlich

des

Gesprächs

vom

2.

Juni

2020

k eine

Auskunft,

gestützt

auf

welche

sie

berechtigterweise hätte annehmen dürfen, sie müsse die effektiv bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen nicht deklarieren und habe trotz derselben Anspruch auf die volle Arbeitslosenentschädigung. Auch musste sie ohne weiteres erkennen, dass es nicht richtig sein konnte, dass s ie von der Arbeitslosenversicherung, di e allgemeinbekannt den Ersatz des Erwerbsausfalls

bezweckt (vgl. Art. 1a AVIG) , insgesamt mehr ausbezahlt erhielt , als sie bisher verdient hatte respektive ihr versicherter Verdienst betrug (vgl. dazu E. 4.1 ).

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nach bisheriger Rechtsprechung zum Vertrauensschutz auch keine relevante Disposition dar stellt (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.2) . 5.5

Ohne

Belang

ist

ferner,

dass

die

Beschwerdeführerin

während

der

Covid-19-Pande mie

nach

eigenen

Angaben

über

keine

Tagesstruktur

verfügte

sowie

E xistenzängste

hatte und zudem an einer A ufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung leidet

(vgl.

Urk.

1) .

Selbst

wenn

sie

gesundheitlich

bedingt

Konzentrationsschwierigkeiten

gehabt

hätte,

während

sie

die

Formulare

zuhanden

der

Arbeitslosenversi cherung ausfüllte (vgl. E. 4.2) , was sich aufgrund der Akten nicht weiter beurteilen lässt, hätte ih r mindestens auffallen müssen, dass es nicht richtig sein konnte,

dass sie ohne zu arbeiten plötzlich über deutlich mehr Geld verfügte , als während sie

noch

gearbeitet

hatte.

Dies

festzustellen

erfordert

keine

gute

und

ausdauern de

Konzentrationsfähigkeit, sondern bloss ein Mindestmass an Sorgfalt, das

der Beschwerdeführerin

auch

vor

dem

Hintergrund

ihres

Werdegangs

(vgl.

Urk.

8

S. 228) ohne weiteres zuzumuten war.

Das Gespräch vom 2. Juni 2020 zeigt denn auch, dass ihr das Problem durchaus bewusst war . Dass sie allenfalls froh war über die zusätzlichen finanziellen Mittel und deshalb später über das Problem hinwegsah, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen. 6.

Demnach

muss

sich

die

Beschwerdeführerin

den

Vorwurf

gefallen

lassen,

nicht

nur

leicht fahrlässig gehandelt zu haben .

Sie hatte keine rlei Anlass, bei Empfang des strittigen Betrags anzunehmen, dieses Geld stehe ih r rechtmässig zu und sie dürfe es behalten. Ihr wurde auch nie die Auskunft erteilt, sie müsse die effektiv bezogene Kurzarbeitsentschädigung nicht deklarieren bzw. diese sei für die Höhe der Arbeitslosenentschädigung irrelevant. Der RAV-Berater sicherte ihr lediglich zu, b ei Ungereimtheiten auf sie zu zugehen ; solche waren für ihn aufgrund der ihm vorliegenden bzw. ihm gegenüber gemachten unvollständigen Angaben indessen nicht ersichtlich.

Letztlich musste für die Beschwerdeführerin jederzeit klar sein, dass sie von der Arbeitslosenversicherung, welche beide Risiken (Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit) versicherte, rechtmässig nicht mehr ersetzt erhalten konnte, als einmal ihren Erwerbsausfall.

Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssten für den Erlass der Rückforderung

kumulativ erfüllt sein. Da es nach dem vorstehend Ausgeführten bereits am guten Glauben fehlt, erübrigt sich somit eine Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte. 7 .

Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

23.

September

2024

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBonetti

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1973 , bezog in der Rahmenfrist vom 24. Januar 2020 bis 23.

Oktober 2022 verschiedentlich Arbeitslosenentschädigung (Urk.

8 S.

423 ff. ) . Nach

entsprechenden

Vorabklärungen

(vgl.

Urk.

8

S.

98

f.

und

146-150)

forderte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

m it

Kassenverfügung

vom

29.

Februar

2024

von

der

Versicherten

den

Betrag

von

Fr.

13'565.70

(detaillierte

Berechnung:

Urk.

8

S.

152-160)

für

zu

viel

ausbezahlte

Arbeitslosenentschädigung

zurück

mit

der

Begründung,

sie

habe ihren Zwischenverdienst in den Kontrollperioden April , Mai und Juni 2020 sowie

April

und

Mai

2021

nicht

wahrheitsgetreu

deklariert.

In

derselben

Verfügung

setzte die Unia Arbeitslosenk a sse den versicherten Verdienst

auf Fr. 6'214.-- fest und korrigierte die Anrechnung des Zwischenverdienstes in weiteren Monaten, woraus

eine

Nachzahlung

von

Fr.

2'507.85

resultierte .

Für

die

Nachzahlung

erklär te

sie alsdann Verrechnung mit der Rückforderung (vgl. Urk. 8 S. 135-137).

Mit Schreiben vom 20. März 2024 ersuchte die Versicherte die Unia Arbeitslosenkasse

um

Erlass

der

verbliebenen

Rückforderung

von

Fr.

11'057.85

(vgl.

Urk.

8

S. 140 ff.), welche das Erlassgesuch am 23. April 2024 an das Amt für Arbeit (AFA)

überwies

(vgl.

Urk.

8/134).

Dieses

lehnte

das

Gesuch

mit

Verfügung

Nr.

«…»

vom

17.

Mai

2024

mangels

guten

Glaubens

ab

( vgl.

Urk.

8

S.

130

ff.).

Die am 15.

Juni 2024 von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (vgl. Urk.

8

S.

125

ff.)

wies

das

A F A

mit

Einspracheentscheid

Nr.

«…»

vom

23. September 2024 ab (Urk. 2).

Am 19. November 2024 teilte die Versicherte dem AFA

mit,

noch

keinen

Einspracheentscheid

erhalten

zu

haben .

Der

Einspracheentscheid vom 23. September 2024 wurde daher umgehend mit A-Post Plus versandt (vgl.

Urk. 8 S. 54) und am 22.

November 2024 von der Versicherten empfangen (vgl.

Urk. 8 S. 9).

Im Übrigen hatte das AF A am 27. Juni 2024 Strafanzeige gegen die Versicherte wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches ( StGB ) ein gereicht ( vgl.

Urk. 8 S. 68 ff.). Das Strafverfahren ist soweit aktenkundig noch pendent (vgl.

Urk. 8 S. 55, Urk. 1 und 7).

E. 2 Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

24.

September

2024

erhob

die

Versicherte

mit

Eingabe vom 28. November 2024 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung von Fr.

13'565.70 sei ihr zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des AFA. In prozessualer Hinsicht ersuchte si e um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum

rechtskräftigen

Abschluss

des

Strafverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.

Urk.

1

S.

1).

Dazu

legte

sie

das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 4) sowie weitere Unterlagen auf (Urk. 5/1-5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 setzte das Gericht dem AFA Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort inkl. Stellungnahme zum Sistierungsantrag sowie zur Einreichung des Dossiers inkl. Zustellbeleg für den angefochtenen Entscheid an. Zudem wies es die Versicherte auf den Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens hin (vgl. Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert mit Fr. 13'565.70 unter der Grenze von Fr. 30’000.-- liegt , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).

E. 2.1 Der ganze oder teilweise Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen setzt gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) kumulativ einerseits die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und andererseits eine grosse Härte der Rückerstattung voraus

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).

E. 2.2 erörtert,

setzt

d er

gute

Glaube

im

Rahmen

des

Erlasses

der

Rückerstattung von zu viel bezogene n Leistungen der Sozialversicherungen demgegenüber

weder einen ( Eventual -)V orsatz noch Täuschungswillen voraus. Von vornherein ausgeschlossen

ist

der

gute

Glaube

schon

bei

grobfahrlässigem

Verhalten.

Vorliegend

ist

einzig

entscheidend ,

ob

eine

Person

mit

vergleichbaren

Fähigkeiten

wie

die

Beschwerdeführerin

unter den konkreten Umständen hätte erkennen können und müssen, dass die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung im erfolgten Umfang nicht gerechtfertigt war. Da selbst ein Freispruch im Strafverfahren somit nicht zwingend eine Bejahung des guten Glaubens zur Folge hätte, erscheint es nicht

zweckmässig,

den

Strafentscheid

abzuwarten.

Der

Sistierungsantrag

ist

daher

abzuweisen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht e vorab um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren, da diese r für die Beurteilung des umstrittenen guten Glaubens relevant sei, insbesondere sollte der subjektive Tatbestand [gemeint von Art. 148a StGB] verneint werden (Urk. 1). Der Beschwerdegegner hielt dazu fest, er habe keine Einwände gegen die Sistierung des Verfahrens, jedoch würde ein allfälliger Freispruch im Strafverfahren für das vorliegende Verfahren nichts präjudizieren (Urk. 7).

E. 3.2 Gestützt auf § 28 lit . a des GSVGer in Ver bindung mit Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann nament lich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.

E. 3.3 Des u nr echtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in

anderer

Weise

irreführt

oder

in

einem

Irrtum

bestärkt,

sodass

er

oder

ein

anderer

Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen.

Art. 148a StGB ist damit als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1).

E. 3.4 Wie

in

E.

E. 4.1 Grundlage

der

Kassenverfügung

vom

29.

Februar

2024,

in

der

die

Rückforderung festgesetzt wurde, ist die soweit belegt e und unbestrittene Tatsache , dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 sowie im Frühjahr 2021 über ihren Arbeitgeber Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt erhielt. Konkret betrug diese in den Monaten April und Mai 2020 sowie April und Mai 2021 jeweils Fr. 3'996.--, im Juni

2020

bloss

Fr.

658.80

und

im

März

2021

gar

Fr.

6'659.70

( insbesondere

Urk.

E. 4.2 In den für diese Monate von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Formularen «Angaben der versicherten Person», in denen Einkünfte aller Art und Verhinderungsgründe aller Art erfragt werden, finden sich keine Hinweise auf diese Zwischenverdienste. Dabei wurden in Ziff. 1 explizit Bescheinigungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen einverlangt sowie am Ende des Formulars eine Zeile für «Bemerkungen» bereit gestellt (vgl. Urk. 8 S. 84-97).

E. 4.3 Der RAV-Berater hielt im prozessorientierten Beratungsprotokoll mit Eintrag vom 2. Juni 2020 sodann fest, die Beschwerdeführerin sei verunsichert, da ihr Arbeitgeber Kurzarbeit (50 %) beantragt habe, sie nicht gekündigt sei, einen saisonalen Vertrag habe und den vollen versicherten Verdienst beziehe. Der RAV-Berater äusserste

sich

gegenüber

der

Beschwerdeführerin

dahingehend ,

eine

Einschätzung

seinerseits sei äussert schwierig, ausser dass er Kontakt mit der Kasse aufnehmen werde ,

auf

die

Schriftlichkeit

vertraue

und

auf

sie

[die

Beschwerdeführerin]

zugehen

würde, wäre etwas nicht gut. Dementsprechend führte er unter «Aktivieren» aus: «Rücksprache mit Kasse Y.___ nehmen, sollten Ungereimtheiten sein, gehe ich auf Z.___ zu» (vgl. Urk. 8 S. 120). 5. 5.1

Der

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

wird

im

Bereich

der

Rückerstattung

unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkretisiert . Vorliegend sind somit die Gründe zu würdigen , die dazu geführt haben, dass der jeweilige Zwischenverdienst nicht deklariert wurde.

Rechnung zu tragen wäre etwa

einer allfälligen Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG durch die Durchführungsorgane der Arbeit sl osenversicherung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.1) , wie sie von der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 geltend gemacht worden war (vgl. Urk. 8 S. 123). 5.2

Der

zitierte

Protokolleintrag

vom

2.

Juni

2020

zeigt

vorderhand ,

dass

es

der

Beschwerdeführerin durchaus bewusst war , dass sie nicht gleichzeitig Anspruch auf eine Entschädigung wegen Kurzarbeit und auf Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage des vollen versicherten Verdienstes haben konnte . Dabei gab sie gegenüber

dem

RAV-Berater

nicht

an,

bereits

eine

Kurzarbeitsentschädigung

erhalten zu haben, sondern erklärte lediglich,

dass ihr Arbeitgeber ab einem von ihr nicht näher bezeichneten Zeitpunkt Kurzarbeit im Umfang von 50 % beantragt habe. Der RAV-Berater gab ihr dabei im Wesentlichen zu verstehen, dass er dies

nicht

beurteilen

könne

und

hierfür

die

Arbeitslosenkasse

zuständig

sei.

Zudem

hielt er explizit fest, dass er auf die «Schriftlichkeit» ( also die schriftlichen Angabe n) vertraue

und bei ( sich daraus ergebenden ) Ungereimtheiten auf sie zugehen würde. Da die Beschwerdeführerin indessen zu keiner Zeit deklariert e , dass und in welchem Umfang sie effektiv K urzarbeitsentschädigung bezog, waren für den RAV-Berater auch keine Ungereimtheiten ersich tlich . 5. 3

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

kann

nach

dem

in

Art.

E. 8 S. 136 und 146-148). Arbeitslosen en tschädigung bezog sie in den gleichen Zeiträumen wie folgt: brutto Fr.

4'154.70 im April 2020, Fr. 3'965.85 im Mai 2020, Fr.

2'020.70

im

Juni

2020

(nach

Abzug

eines

Zwischenverdiensts

von

Fr.

3'052.15),

Fr.

4'343.55

im

März

2021,

Fr.

4'145.70

im

April

2021

und

Fr.

2'455.06

im

Mai

2021

(nach Abzug von acht Einstelltagen à Fr. 188.85; vgl. dazu Urk. 8 S. 175-180).

E. 9 BV

veranker ten

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

eine

unrichtige

Auskunft,

welche

eine

Behör de

einer

rechtssuchenden

Person

erteilt,

unter

gewissen

Umständen

Rechtswirkungen entfalten. Kumulativ vorausgesetzt wird hierfür , dass:

a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu

machende

Dispositionen

getroffen

hat;

f)

die

Rechtslage

zur

Zeit

der

Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE

143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E.

2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art.

27

ATSG)

oder

obwohl

sie

nach

den

im

Einzelfall

gegebenen

Umständen

gebo ten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 5. 4

Wie dargetan hatte die Beschwerdeführerin den RAV-Berater nicht vollständig über die Sachlage informiert . Zudem hatte ihr dieser klar gemacht hatte , dass für ihr

Anliegen

d ie

Arbeitslosenkasse

zuständig

sei

und

er

nur

bei

ersichtlichen

Unge reimtheiten aufgrund der Unterlagen auf sie zugehen würde. Damit gab er ihr anlässlich

des

Gesprächs

vom

2.

Juni

2020

k eine

Auskunft,

gestützt

auf

welche

sie

berechtigterweise hätte annehmen dürfen, sie müsse die effektiv bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen nicht deklarieren und habe trotz derselben Anspruch auf die volle Arbeitslosenentschädigung. Auch musste sie ohne weiteres erkennen, dass es nicht richtig sein konnte, dass s ie von der Arbeitslosenversicherung, di e allgemeinbekannt den Ersatz des Erwerbsausfalls

bezweckt (vgl. Art. 1a AVIG) , insgesamt mehr ausbezahlt erhielt , als sie bisher verdient hatte respektive ihr versicherter Verdienst betrug (vgl. dazu E. 4.1 ).

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nach bisheriger Rechtsprechung zum Vertrauensschutz auch keine relevante Disposition dar stellt (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.2) . 5.5

Ohne

Belang

ist

ferner,

dass

die

Beschwerdeführerin

während

der

Covid-19-Pande mie

nach

eigenen

Angaben

über

keine

Tagesstruktur

verfügte

sowie

E xistenzängste

hatte und zudem an einer A ufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung leidet

(vgl.

Urk.

1) .

Selbst

wenn

sie

gesundheitlich

bedingt

Konzentrationsschwierigkeiten

gehabt

hätte,

während

sie

die

Formulare

zuhanden

der

Arbeitslosenversi cherung ausfüllte (vgl. E. 4.2) , was sich aufgrund der Akten nicht weiter beurteilen lässt, hätte ih r mindestens auffallen müssen, dass es nicht richtig sein konnte,

dass sie ohne zu arbeiten plötzlich über deutlich mehr Geld verfügte , als während sie

noch

gearbeitet

hatte.

Dies

festzustellen

erfordert

keine

gute

und

ausdauern de

Konzentrationsfähigkeit, sondern bloss ein Mindestmass an Sorgfalt, das

der Beschwerdeführerin

auch

vor

dem

Hintergrund

ihres

Werdegangs

(vgl.

Urk.

8

S. 228) ohne weiteres zuzumuten war.

Das Gespräch vom 2. Juni 2020 zeigt denn auch, dass ihr das Problem durchaus bewusst war . Dass sie allenfalls froh war über die zusätzlichen finanziellen Mittel und deshalb später über das Problem hinwegsah, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen. 6.

Demnach

muss

sich

die

Beschwerdeführerin

den

Vorwurf

gefallen

lassen,

nicht

nur

leicht fahrlässig gehandelt zu haben .

Sie hatte keine rlei Anlass, bei Empfang des strittigen Betrags anzunehmen, dieses Geld stehe ih r rechtmässig zu und sie dürfe es behalten. Ihr wurde auch nie die Auskunft erteilt, sie müsse die effektiv bezogene Kurzarbeitsentschädigung nicht deklarieren bzw. diese sei für die Höhe der Arbeitslosenentschädigung irrelevant. Der RAV-Berater sicherte ihr lediglich zu, b ei Ungereimtheiten auf sie zu zugehen ; solche waren für ihn aufgrund der ihm vorliegenden bzw. ihm gegenüber gemachten unvollständigen Angaben indessen nicht ersichtlich.

Letztlich musste für die Beschwerdeführerin jederzeit klar sein, dass sie von der Arbeitslosenversicherung, welche beide Risiken (Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit) versicherte, rechtmässig nicht mehr ersetzt erhalten konnte, als einmal ihren Erwerbsausfall.

Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssten für den Erlass der Rückforderung

kumulativ erfüllt sein. Da es nach dem vorstehend Ausgeführten bereits am guten Glauben fehlt, erübrigt sich somit eine Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte. 7 .

Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

23.

September

2024

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00225 V. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

28. Februar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1973 , bezog in der Rahmenfrist vom 24. Januar 2020 bis 23.

Oktober 2022 verschiedentlich Arbeitslosenentschädigung (Urk.

8 S.

423 ff. ) . Nach

entsprechenden

Vorabklärungen

(vgl.

Urk.

8

S.

98

f.

und

146-150)

forderte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

m it

Kassenverfügung

vom

29.

Februar

2024

von

der

Versicherten

den

Betrag

von

Fr.

13'565.70

(detaillierte

Berechnung:

Urk.

8

S.

152-160)

für

zu

viel

ausbezahlte

Arbeitslosenentschädigung

zurück

mit

der

Begründung,

sie

habe ihren Zwischenverdienst in den Kontrollperioden April , Mai und Juni 2020 sowie

April

und

Mai

2021

nicht

wahrheitsgetreu

deklariert.

In

derselben

Verfügung

setzte die Unia Arbeitslosenk a sse den versicherten Verdienst

auf Fr. 6'214.-- fest und korrigierte die Anrechnung des Zwischenverdienstes in weiteren Monaten, woraus

eine

Nachzahlung

von

Fr.

2'507.85

resultierte .

Für

die

Nachzahlung

erklär te

sie alsdann Verrechnung mit der Rückforderung (vgl. Urk. 8 S. 135-137).

Mit Schreiben vom 20. März 2024 ersuchte die Versicherte die Unia Arbeitslosenkasse

um

Erlass

der

verbliebenen

Rückforderung

von

Fr.

11'057.85

(vgl.

Urk.

8

S. 140 ff.), welche das Erlassgesuch am 23. April 2024 an das Amt für Arbeit (AFA)

überwies

(vgl.

Urk.

8/134).

Dieses

lehnte

das

Gesuch

mit

Verfügung

Nr.

«…»

vom

17.

Mai

2024

mangels

guten

Glaubens

ab

( vgl.

Urk.

8

S.

130

ff.).

Die am 15.

Juni 2024 von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (vgl. Urk.

8

S.

125

ff.)

wies

das

A F A

mit

Einspracheentscheid

Nr.

«…»

vom

23. September 2024 ab (Urk. 2).

Am 19. November 2024 teilte die Versicherte dem AFA

mit,

noch

keinen

Einspracheentscheid

erhalten

zu

haben .

Der

Einspracheentscheid vom 23. September 2024 wurde daher umgehend mit A-Post Plus versandt (vgl.

Urk. 8 S. 54) und am 22.

November 2024 von der Versicherten empfangen (vgl.

Urk. 8 S. 9).

Im Übrigen hatte das AF A am 27. Juni 2024 Strafanzeige gegen die Versicherte wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches ( StGB ) ein gereicht ( vgl.

Urk. 8 S. 68 ff.). Das Strafverfahren ist soweit aktenkundig noch pendent (vgl.

Urk. 8 S. 55, Urk. 1 und 7). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

24.

September

2024

erhob

die

Versicherte

mit

Eingabe vom 28. November 2024 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung von Fr.

13'565.70 sei ihr zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des AFA. In prozessualer Hinsicht ersuchte si e um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum

rechtskräftigen

Abschluss

des

Strafverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.

Urk.

1

S.

1).

Dazu

legte

sie

das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 4) sowie weitere Unterlagen auf (Urk. 5/1-5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 setzte das Gericht dem AFA Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort inkl. Stellungnahme zum Sistierungsantrag sowie zur Einreichung des Dossiers inkl. Zustellbeleg für den angefochtenen Entscheid an. Zudem wies es die Versicherte auf den Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens hin (vgl. Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert mit Fr. 13'565.70 unter der Grenze von Fr. 30’000.-- liegt , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

2.1

Der ganze oder teilweise Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen setzt gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) kumulativ einerseits die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und andererseits eine grosse Härte der Rückerstattung voraus

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). 2.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht

haben.

Der

gute

Glaube

entfällt

somit

einerseits

von

vornherein,

wenn

die

zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrläs sige

Melde-

oder

Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen

ist.

Andererseits

kann

sich

die

rückerstattungspflichtige

Person

auf

den

guten

Glauben

berufen,

wenn

ihr

fehlerhaftes

Verhalten

nur

leicht

fahrlässig

war.

Wie

in

anderen

Bereichen

beurteilt

sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht ( vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1.

Mai 2020 E.

4.1 mit Hinweisen). 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin ersucht e vorab um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren, da diese r für die Beurteilung des umstrittenen guten Glaubens relevant sei, insbesondere sollte der subjektive Tatbestand [gemeint von Art. 148a StGB] verneint werden (Urk. 1). Der Beschwerdegegner hielt dazu fest, er habe keine Einwände gegen die Sistierung des Verfahrens, jedoch würde ein allfälliger Freispruch im Strafverfahren für das vorliegende Verfahren nichts präjudizieren (Urk. 7). 3.2

Gestützt auf § 28 lit . a des GSVGer in Ver bindung mit Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann nament lich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. 3.3

Des u nr echtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in

anderer

Weise

irreführt

oder

in

einem

Irrtum

bestärkt,

sodass

er

oder

ein

anderer

Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen.

Art. 148a StGB ist damit als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1). 3.4

Wie

in

E.

2.2

erörtert,

setzt

d er

gute

Glaube

im

Rahmen

des

Erlasses

der

Rückerstattung von zu viel bezogene n Leistungen der Sozialversicherungen demgegenüber

weder einen ( Eventual -)V orsatz noch Täuschungswillen voraus. Von vornherein ausgeschlossen

ist

der

gute

Glaube

schon

bei

grobfahrlässigem

Verhalten.

Vorliegend

ist

einzig

entscheidend ,

ob

eine

Person

mit

vergleichbaren

Fähigkeiten

wie

die

Beschwerdeführerin

unter den konkreten Umständen hätte erkennen können und müssen, dass die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung im erfolgten Umfang nicht gerechtfertigt war. Da selbst ein Freispruch im Strafverfahren somit nicht zwingend eine Bejahung des guten Glaubens zur Folge hätte, erscheint es nicht

zweckmässig,

den

Strafentscheid

abzuwarten.

Der

Sistierungsantrag

ist

daher

abzuweisen. 4 .

4.1

Grundlage

der

Kassenverfügung

vom

29.

Februar

2024,

in

der

die

Rückforderung festgesetzt wurde, ist die soweit belegt e und unbestrittene Tatsache , dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 sowie im Frühjahr 2021 über ihren Arbeitgeber Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt erhielt. Konkret betrug diese in den Monaten April und Mai 2020 sowie April und Mai 2021 jeweils Fr. 3'996.--, im Juni

2020

bloss

Fr.

658.80

und

im

März

2021

gar

Fr.

6'659.70

( insbesondere

Urk.

8

S. 136 und 146-148). Arbeitslosen en tschädigung bezog sie in den gleichen Zeiträumen wie folgt: brutto Fr.

4'154.70 im April 2020, Fr. 3'965.85 im Mai 2020, Fr.

2'020.70

im

Juni

2020

(nach

Abzug

eines

Zwischenverdiensts

von

Fr.

3'052.15),

Fr.

4'343.55

im

März

2021,

Fr.

4'145.70

im

April

2021

und

Fr.

2'455.06

im

Mai

2021

(nach Abzug von acht Einstelltagen à Fr. 188.85; vgl. dazu Urk. 8 S. 175-180). 4.2

In den für diese Monate von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Formularen «Angaben der versicherten Person», in denen Einkünfte aller Art und Verhinderungsgründe aller Art erfragt werden, finden sich keine Hinweise auf diese Zwischenverdienste. Dabei wurden in Ziff. 1 explizit Bescheinigungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen einverlangt sowie am Ende des Formulars eine Zeile für «Bemerkungen» bereit gestellt (vgl. Urk. 8 S. 84-97). 4.3

Der RAV-Berater hielt im prozessorientierten Beratungsprotokoll mit Eintrag vom 2. Juni 2020 sodann fest, die Beschwerdeführerin sei verunsichert, da ihr Arbeitgeber Kurzarbeit (50 %) beantragt habe, sie nicht gekündigt sei, einen saisonalen Vertrag habe und den vollen versicherten Verdienst beziehe. Der RAV-Berater äusserste

sich

gegenüber

der

Beschwerdeführerin

dahingehend ,

eine

Einschätzung

seinerseits sei äussert schwierig, ausser dass er Kontakt mit der Kasse aufnehmen werde ,

auf

die

Schriftlichkeit

vertraue

und

auf

sie

[die

Beschwerdeführerin]

zugehen

würde, wäre etwas nicht gut. Dementsprechend führte er unter «Aktivieren» aus: «Rücksprache mit Kasse Y.___ nehmen, sollten Ungereimtheiten sein, gehe ich auf Z.___ zu» (vgl. Urk. 8 S. 120). 5. 5.1

Der

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

wird

im

Bereich

der

Rückerstattung

unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkretisiert . Vorliegend sind somit die Gründe zu würdigen , die dazu geführt haben, dass der jeweilige Zwischenverdienst nicht deklariert wurde.

Rechnung zu tragen wäre etwa

einer allfälligen Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG durch die Durchführungsorgane der Arbeit sl osenversicherung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.1) , wie sie von der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 geltend gemacht worden war (vgl. Urk. 8 S. 123). 5.2

Der

zitierte

Protokolleintrag

vom

2.

Juni

2020

zeigt

vorderhand ,

dass

es

der

Beschwerdeführerin durchaus bewusst war , dass sie nicht gleichzeitig Anspruch auf eine Entschädigung wegen Kurzarbeit und auf Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage des vollen versicherten Verdienstes haben konnte . Dabei gab sie gegenüber

dem

RAV-Berater

nicht

an,

bereits

eine

Kurzarbeitsentschädigung

erhalten zu haben, sondern erklärte lediglich,

dass ihr Arbeitgeber ab einem von ihr nicht näher bezeichneten Zeitpunkt Kurzarbeit im Umfang von 50 % beantragt habe. Der RAV-Berater gab ihr dabei im Wesentlichen zu verstehen, dass er dies

nicht

beurteilen

könne

und

hierfür

die

Arbeitslosenkasse

zuständig

sei.

Zudem

hielt er explizit fest, dass er auf die «Schriftlichkeit» ( also die schriftlichen Angabe n) vertraue

und bei ( sich daraus ergebenden ) Ungereimtheiten auf sie zugehen würde. Da die Beschwerdeführerin indessen zu keiner Zeit deklariert e , dass und in welchem Umfang sie effektiv K urzarbeitsentschädigung bezog, waren für den RAV-Berater auch keine Ungereimtheiten ersich tlich . 5. 3

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

kann

nach

dem

in

Art.

9

BV

veranker ten

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

eine

unrichtige

Auskunft,

welche

eine

Behör de

einer

rechtssuchenden

Person

erteilt,

unter

gewissen

Umständen

Rechtswirkungen entfalten. Kumulativ vorausgesetzt wird hierfür , dass:

a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu

machende

Dispositionen

getroffen

hat;

f)

die

Rechtslage

zur

Zeit

der

Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE

143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E.

2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art.

27

ATSG)

oder

obwohl

sie

nach

den

im

Einzelfall

gegebenen

Umständen

gebo ten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 5. 4

Wie dargetan hatte die Beschwerdeführerin den RAV-Berater nicht vollständig über die Sachlage informiert . Zudem hatte ihr dieser klar gemacht hatte , dass für ihr

Anliegen

d ie

Arbeitslosenkasse

zuständig

sei

und

er

nur

bei

ersichtlichen

Unge reimtheiten aufgrund der Unterlagen auf sie zugehen würde. Damit gab er ihr anlässlich

des

Gesprächs

vom

2.

Juni

2020

k eine

Auskunft,

gestützt

auf

welche

sie

berechtigterweise hätte annehmen dürfen, sie müsse die effektiv bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen nicht deklarieren und habe trotz derselben Anspruch auf die volle Arbeitslosenentschädigung. Auch musste sie ohne weiteres erkennen, dass es nicht richtig sein konnte, dass s ie von der Arbeitslosenversicherung, di e allgemeinbekannt den Ersatz des Erwerbsausfalls

bezweckt (vgl. Art. 1a AVIG) , insgesamt mehr ausbezahlt erhielt , als sie bisher verdient hatte respektive ihr versicherter Verdienst betrug (vgl. dazu E. 4.1 ).

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nach bisheriger Rechtsprechung zum Vertrauensschutz auch keine relevante Disposition dar stellt (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.2) . 5.5

Ohne

Belang

ist

ferner,

dass

die

Beschwerdeführerin

während

der

Covid-19-Pande mie

nach

eigenen

Angaben

über

keine

Tagesstruktur

verfügte

sowie

E xistenzängste

hatte und zudem an einer A ufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung leidet

(vgl.

Urk.

1) .

Selbst

wenn

sie

gesundheitlich

bedingt

Konzentrationsschwierigkeiten

gehabt

hätte,

während

sie

die

Formulare

zuhanden

der

Arbeitslosenversi cherung ausfüllte (vgl. E. 4.2) , was sich aufgrund der Akten nicht weiter beurteilen lässt, hätte ih r mindestens auffallen müssen, dass es nicht richtig sein konnte,

dass sie ohne zu arbeiten plötzlich über deutlich mehr Geld verfügte , als während sie

noch

gearbeitet

hatte.

Dies

festzustellen

erfordert

keine

gute

und

ausdauern de

Konzentrationsfähigkeit, sondern bloss ein Mindestmass an Sorgfalt, das

der Beschwerdeführerin

auch

vor

dem

Hintergrund

ihres

Werdegangs

(vgl.

Urk.

8

S. 228) ohne weiteres zuzumuten war.

Das Gespräch vom 2. Juni 2020 zeigt denn auch, dass ihr das Problem durchaus bewusst war . Dass sie allenfalls froh war über die zusätzlichen finanziellen Mittel und deshalb später über das Problem hinwegsah, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen. 6.

Demnach

muss

sich

die

Beschwerdeführerin

den

Vorwurf

gefallen

lassen,

nicht

nur

leicht fahrlässig gehandelt zu haben .

Sie hatte keine rlei Anlass, bei Empfang des strittigen Betrags anzunehmen, dieses Geld stehe ih r rechtmässig zu und sie dürfe es behalten. Ihr wurde auch nie die Auskunft erteilt, sie müsse die effektiv bezogene Kurzarbeitsentschädigung nicht deklarieren bzw. diese sei für die Höhe der Arbeitslosenentschädigung irrelevant. Der RAV-Berater sicherte ihr lediglich zu, b ei Ungereimtheiten auf sie zu zugehen ; solche waren für ihn aufgrund der ihm vorliegenden bzw. ihm gegenüber gemachten unvollständigen Angaben indessen nicht ersichtlich.

Letztlich musste für die Beschwerdeführerin jederzeit klar sein, dass sie von der Arbeitslosenversicherung, welche beide Risiken (Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit) versicherte, rechtmässig nicht mehr ersetzt erhalten konnte, als einmal ihren Erwerbsausfall.

Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssten für den Erlass der Rückforderung

kumulativ erfüllt sein. Da es nach dem vorstehend Ausgeführten bereits am guten Glauben fehlt, erübrigt sich somit eine Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte. 7 .

Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

23.

September

2024

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBonetti