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AL.2024.00188

Verspäteter Nachweis von Arbeitsbemühungen. Reduktion der Einstelltage. Teilweise Gutheissung (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-03-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

1984

geborene

X.___

war

vom

1.

Dezember

2018

bis

zur

Kündigung durch die Arbeitgeberin nach Langzeitabsenz per 31.

Juli 2023 bei der Y.___

AG

als

Teamleiterin

Customer

Service

angestellt

(Urk.

6

S.

27

f.).

Am

2.

Mai 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk.

6 S.

34 ) und beantragte am 15 .

Mai 202 3 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (Urk. 6 S. 30 ff. ).

In der Folge bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 26.

August 2024 stellte das Amt für Arbeit (A F A ) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von 20 Tagen ab dem 1. August 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Sie

habe ihre Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 dem RAV

zu spät

eingereicht (Urk. 6 S. 55 f. ).

Die dagegen am 30. August 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6 S. 52 ) wies das A F A mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom

19. September 2024 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen

erhob

X.___

am

1.

Oktober

2024

Beschwerde

und

beantrag te

sinngemäss, von einer Einstellung sei abzusehen (Urk. 1 , unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses,

Urk.

3 ).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1.

November 2024 schloss der Beschwerdegegner auf

Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage seiner Akten, Urk.

6 S.

1-151

ff. ), was de r Beschwerdeführer in am 5.

November 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer). 2.

2.1

Nach

Art.

17

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes

alles

Zumutbare

unternehmen,

um

Arbeitslosigkeit

zu

vermeiden

oder

zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch

ausserhalb

ihres

bisherigen

Berufes.

Sie

muss

ihre

Bemühungen

nachweisen können. Gemäss Art.

30 Abs.

1 lit.

c

AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss

Art.

26

Abs.

2

Satz

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)

muss die versicherte Person den

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen

für

jede

Kontrollperiode

spätestens

am

fünf ten Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.

27a

AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren

Grund

geltend

macht.

Die

Einstellung

erfolgt,

ohne

dass

eine

zusätzli che

Frist

gewährt

werden

müsste.

Unerheblich

ist,

ob

die

Nachweise

später

erbracht

werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f. ). 2.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1

bis 15

Tage bei leichtem, 16

bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45

Abs. 3 AVIV). 3. 3.1

Der

Beschwerdegegner

begründete

die

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

im

angefochtenen Entscheid

dahingehend, dass die

Beschwerdeführerin

ihre

Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 unbestrittenermassen zu spät und zwar erst am 6. August 2024 (Eingangsdatum: 7. August 2024) eingereicht habe. Verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen könnten nur berücksichtigt werden, wenn ein entschuldbarer Grund

vorliege, ansonsten diese als fehlend gewertet würden. Dabei sei nachvollziehbar, dass die schwerwiegende Krebsdiagnose ihrer Mutter eine belastende Situation dargestellt habe, doch ergebe sich weder

daraus

noch

aus

der

im

Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom

27.

September

2024

retrospektiv vom 3. bis und mit 5. August 2024 attestierten Arbeitsunfähigkeit

ein Verunmöglichen eines fristwahrenden Handelns. So sei die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht hospitalisiert gewesen und habe ihre Psychiaterin kontaktieren können .

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen sei somit nicht zu beanstanden, wobei die verfügten 2 0 Einstelltage angesichts der konkreten Umstände, namentlich den bereits mehrfach sanktionierten Verletzungen von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten, gerechtfertigt seien (Urk. 2 und Urk. 5 ) . 3.2

Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, sie habe

die Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli

2024 aus entschuldbaren Gründen

nicht

einhalten können. So habe sie an diesem Wochenende erfahren, dass ihre Mutter an einer unheilbaren Krebsdiagnose leiden würde. Aufgrund dieser psychischen Ausnahmesituation sei sie unter Verweis auf das beigelegte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. September 2024 (Urk.

3) nicht in der Lage gewesen, die Arbeitsbemühungen fristgerecht einzureichen; habe dies aber sogleich nach dem Bemerken nachgeholt (Urk. 1) . 3.3

Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdeführerin

zu

Recht

ab

dem

1.

August

2024

für die Dauer

von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde oder ob ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen vorliegt. 4. 4.1

Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art.

26 Abs.

2

Satz

1 AVIV den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl.

E.

2.1

und AVIG-Praxis

ALE

Rz.

B324).

Auf

dem

Formular

Nachweis

der

persönlichen

Arbeits bemühungen

wurde

die

Beschwerdeführerin

denn

auch

unmissverständlich

darauf

hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereicht werden (vgl. zum Beispiel Urk.

6 S. 78 ). 4.2

Die

Beschwerdeführerin

stellt

zu

Recht

nicht

in

Abrede,

den

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen für

die

Kontrollperiode Juli 2024 (Urk. 6 S. 57 ff.)

nicht fristgerecht , mithin nicht

bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag (Art.

26

Abs.

2

Satz

1 AVIV)

dem RAV

übermittelt

zu

haben.

Dies

habe

sie

erst

am

6.

August

2024

-

einem

Dienstag

-

gemacht

(vgl. Urk. 1)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund eines psychischen Ausnahmezustand s im Zusammenhang mit der schwerwiegenden Krebsdiagnose ihrer Mutter nicht in der Lage gewesen zu sein, die Nachweise rechtzeitig zu erbringen und beruft sich damit einen entschuldbaren Grund (vgl. dazu E. 2.1). 4.2

Ein Krankheitszustand bildet ganz

allgemein - wenn und solange er jegliches auf die

Fristwahrung

gerichtetes

Handeln

verunmöglicht

-

ein

unverschuldetes

Hinder nis, das zur Wiederherstellung der dadurch verpassten Frist führt. Die Erkrankung

muss jedoch derart sein, dass die säumige Person durch sie davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und

regelmässig

selbst

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

hierfür

nicht

genügt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

I

774/04

vom

16.

Februar

2005;

BGE

133

V

89

E.

6.2.5, 119 II 86 E. 2a und 112 V 255 E. 2a sowie Urteile des Bundesgerichts 1C_573/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2 und 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E.

2.2).

Bejaht hat das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund etwa bei einer Person, die wegen einer schweren Lungenentzündung hospitalisiert war, sowie bei einer Person,

die

wegen

schwerer

nachoperativer

Blutungen

massive

zerebrale

Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Frist weder fähig war, selber zu handeln, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Als entschuldbarer Grund wurde auch eine offenkundige Schizophrenie gewertet. Verneint hat das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund im Falle eines immobilisierten rechten Armes, einer schweren Grippe sowie bei einer Person, die unter Konzentrationsstörungen sowie existenziellen Ängsten litt und mit Psychopharmaka behandelt wurde. Gleiches gilt für eine Person, die nach einem Motorradunfall mit mehreren Operationen nicht darlegte, wann sie aus dem Spital entlassen wurde und innert Frist wiederholt um eine Fristerstreckung ersucht hatte (vgl. BGE

112

V

255

E.

2a; oberwähntes Urteil des Bundesgerichts

1C_573/2012

E.

4.4 und Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.3). 4.3

Die Beschwerdeführerin

beruft sich

hauptsächlich

auf das von ihr vorgelegte

ärztliche

Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom

27.

September

2024

(Urk.

3) .

Ihr

wurde

durch

die

Praxis

A.___

der

B.___ AG,

wo

sich

die

Beschwerdeführerin

seit

Mai

2022

in

psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung

befindet,

vom

3.

bis

inklusive

5.

August

2024

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert .

Bei einer massiven psychosozialen Belastungssituation aufgrund der schwerwiegenden Kre b sdiagnose der Mutter und einem damit einhergehenden psychischen Ausnahmezustand sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, dem Einreichen der Arbeitsbemühungen fristgerecht nachzukommen. 4.4

Die mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. September 2024 attestierte Arbeitsunfähigkeit stand gemäss unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin mit einer schwerwiegenden Krebsdiagnose bei ihrer Mutter im Zusammenhang . Es ist

ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dies für die Beschwerdeführerin eine psychisch sehr

belastende Situation

dargestellt hat.

Dennoch

erschliesst sich nicht, weshalb

sie

deswegen vom 3. bis und mit zum 5. August 2024 gänzlich

davon abgehalten

worden

sein soll,

die

Nachweise der bereits vor Kenntnisnahme der Krebsdiagnose

- nämlich bis am 29. Juli 2024 - getätigten Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2024 (Urk. 6 S. 57 ff. )

dem RAV einzureichen oder eine Drittperson damit zu betrauen. So wies der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Lage der Akten

weder hospitalisiert noch

es ihr gemäss ihren eigenen Angaben verunmöglicht gewesen sei ,

im Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ihre Psychiaterin zu konsultieren oder eben fristwahrend - durch blosse elektronische Übermittlung ihrer schon getätigten Arbeitsbemühungen - zu handeln (vgl. Urk.

2 und Urk. 5 ). 4.5

Für das unbestrittenermassen

nicht fristgerechte

Einreichen der Nachweise der Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2024 liegen nach dem Gesagten keine

entschuldbaren

Gründe

vor.

Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, womit

die

Beschwerdeführerin

zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 5. 5.1

Zu

prüfen

bleibt

die

Dauer

die

Einstellung,

insbesondere

der

Grad

des

dafür

massgebenden Verschuldens. 5.2

Gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, 1.E 1-3) gilt das Verschulden bei zu spät eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode erstmals als leicht (5-9 Einstelltage), zweitmals als leicht bis mittel (10-19 Einstelltage) und ab dem dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen.

Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstelldauer zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2

Jahre (Beobachtungszeitraum) berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Der

Beschwerdegegner

stellte

die

Beschwerdeführerin

für

20

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung ein, womit Sanktionen im mittleren bis oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens ausgesprochen wurden (vgl. vorstehende E.

2.2).

Erschwerend

wurde

zu

Recht

dem

Umstand

Rechnung

getragen,

dass

die

Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwei Jahre bereits wiederholt wegen Pflichtverletzungen

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt

werden

musste,

namentlich

wegen

ungenügender

persönlicher

Arbeitsbemühungen

(vgl.

Urk.

6

S.

73

f.,

Urk.

6

S.

101

f.).

Zu

Gunsten

der

Beschwerdeführerin

ist

aber

der

Umstand

zu

berücksichtigen,

dass

die

von

ihr

für

die

Kontrollperiode

Juli

2024

eingereichten

Arbeitsbemühungen

den

qualitativen

und

quantitativen

Anforderungen

genügen

(vgl.

Urk.

6

S.

57

ff. ),

weshalb

sich

aufgrund

der

konkreten

Verhältnisse

eine

Reduktion

von

20

auf

1 5

Einstelltage

rechtfertigt. 5.3

Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

19. September 2024

(Urk.

2) in teilweiser Gutheissung

der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Einstelldauer von

20

auf

1 5

Tage zu reduzieren ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

Einspracheentscheid

des

Amtes

für Arbeit vom

19.

September 2024 dahingehend abgeändert, dass

die Einstelldauer von 20

auf

1 5

Tage reduziert wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 60 732 Unia Zürich 3 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Dezember

2018

bis

zur

Kündigung durch die Arbeitgeberin nach Langzeitabsenz per 31.

Juli 2023 bei der Y.___

AG

als

Teamleiterin

Customer

Service

angestellt

(Urk.

E. 6 S.

1-151

ff. ), was de r Beschwerdeführer in am 5.

November 2024 mitgeteilt wurde (Urk.

E. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer). 2.

2.1

Nach

Art.

17

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes

alles

Zumutbare

unternehmen,

um

Arbeitslosigkeit

zu

vermeiden

oder

zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch

ausserhalb

ihres

bisherigen

Berufes.

Sie

muss

ihre

Bemühungen

nachweisen können. Gemäss Art.

30 Abs.

1 lit.

c

AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss

Art.

26

Abs.

2

Satz

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)

muss die versicherte Person den

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen

für

jede

Kontrollperiode

spätestens

am

fünf ten Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.

27a

AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren

Grund

geltend

macht.

Die

Einstellung

erfolgt,

ohne

dass

eine

zusätzli che

Frist

gewährt

werden

müsste.

Unerheblich

ist,

ob

die

Nachweise

später

erbracht

werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f. ). 2.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1

bis 15

Tage bei leichtem, 16

bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45

Abs. 3 AVIV). 3. 3.1

Der

Beschwerdegegner

begründete

die

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

im

angefochtenen Entscheid

dahingehend, dass die

Beschwerdeführerin

ihre

Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 unbestrittenermassen zu spät und zwar erst am 6. August 2024 (Eingangsdatum: 7. August 2024) eingereicht habe. Verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen könnten nur berücksichtigt werden, wenn ein entschuldbarer Grund

vorliege, ansonsten diese als fehlend gewertet würden. Dabei sei nachvollziehbar, dass die schwerwiegende Krebsdiagnose ihrer Mutter eine belastende Situation dargestellt habe, doch ergebe sich weder

daraus

noch

aus

der

im

Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom

27.

September

2024

retrospektiv vom 3. bis und mit 5. August 2024 attestierten Arbeitsunfähigkeit

ein Verunmöglichen eines fristwahrenden Handelns. So sei die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht hospitalisiert gewesen und habe ihre Psychiaterin kontaktieren können .

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen sei somit nicht zu beanstanden, wobei die verfügten 2 0 Einstelltage angesichts der konkreten Umstände, namentlich den bereits mehrfach sanktionierten Verletzungen von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten, gerechtfertigt seien (Urk. 2 und Urk. 5 ) . 3.2

Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, sie habe

die Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli

2024 aus entschuldbaren Gründen

nicht

einhalten können. So habe sie an diesem Wochenende erfahren, dass ihre Mutter an einer unheilbaren Krebsdiagnose leiden würde. Aufgrund dieser psychischen Ausnahmesituation sei sie unter Verweis auf das beigelegte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. September 2024 (Urk.

3) nicht in der Lage gewesen, die Arbeitsbemühungen fristgerecht einzureichen; habe dies aber sogleich nach dem Bemerken nachgeholt (Urk. 1) . 3.3

Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdeführerin

zu

Recht

ab

dem

1.

August

2024

für die Dauer

von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde oder ob ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen vorliegt. 4. 4.1

Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art.

26 Abs.

2

Satz

1 AVIV den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl.

E.

2.1

und AVIG-Praxis

ALE

Rz.

B324).

Auf

dem

Formular

Nachweis

der

persönlichen

Arbeits bemühungen

wurde

die

Beschwerdeführerin

denn

auch

unmissverständlich

darauf

hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereicht werden (vgl. zum Beispiel Urk.

6 S. 78 ). 4.2

Die

Beschwerdeführerin

stellt

zu

Recht

nicht

in

Abrede,

den

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen für

die

Kontrollperiode Juli 2024 (Urk. 6 S. 57 ff.)

nicht fristgerecht , mithin nicht

bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag (Art.

26

Abs.

2

Satz

1 AVIV)

dem RAV

übermittelt

zu

haben.

Dies

habe

sie

erst

am

6.

August

2024

-

einem

Dienstag

-

gemacht

(vgl. Urk. 1)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund eines psychischen Ausnahmezustand s im Zusammenhang mit der schwerwiegenden Krebsdiagnose ihrer Mutter nicht in der Lage gewesen zu sein, die Nachweise rechtzeitig zu erbringen und beruft sich damit einen entschuldbaren Grund (vgl. dazu E. 2.1). 4.2

Ein Krankheitszustand bildet ganz

allgemein - wenn und solange er jegliches auf die

Fristwahrung

gerichtetes

Handeln

verunmöglicht

-

ein

unverschuldetes

Hinder nis, das zur Wiederherstellung der dadurch verpassten Frist führt. Die Erkrankung

muss jedoch derart sein, dass die säumige Person durch sie davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und

regelmässig

selbst

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

hierfür

nicht

genügt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

I

774/04

vom

16.

Februar

2005;

BGE

133

V

89

E.

6.2.5, 119 II 86 E. 2a und 112 V 255 E. 2a sowie Urteile des Bundesgerichts 1C_573/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2 und 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E.

2.2).

Bejaht hat das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund etwa bei einer Person, die wegen einer schweren Lungenentzündung hospitalisiert war, sowie bei einer Person,

die

wegen

schwerer

nachoperativer

Blutungen

massive

zerebrale

Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Frist weder fähig war, selber zu handeln, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Als entschuldbarer Grund wurde auch eine offenkundige Schizophrenie gewertet. Verneint hat das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund im Falle eines immobilisierten rechten Armes, einer schweren Grippe sowie bei einer Person, die unter Konzentrationsstörungen sowie existenziellen Ängsten litt und mit Psychopharmaka behandelt wurde. Gleiches gilt für eine Person, die nach einem Motorradunfall mit mehreren Operationen nicht darlegte, wann sie aus dem Spital entlassen wurde und innert Frist wiederholt um eine Fristerstreckung ersucht hatte (vgl. BGE

112

V

255

E.

2a; oberwähntes Urteil des Bundesgerichts

1C_573/2012

E.

4.4 und Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.3). 4.3

Die Beschwerdeführerin

beruft sich

hauptsächlich

auf das von ihr vorgelegte

ärztliche

Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom

27.

September

2024

(Urk.

3) .

Ihr

wurde

durch

die

Praxis

A.___

der

B.___ AG,

wo

sich

die

Beschwerdeführerin

seit

Mai

2022

in

psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung

befindet,

vom

3.

bis

inklusive

5.

August

2024

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert .

Bei einer massiven psychosozialen Belastungssituation aufgrund der schwerwiegenden Kre b sdiagnose der Mutter und einem damit einhergehenden psychischen Ausnahmezustand sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, dem Einreichen der Arbeitsbemühungen fristgerecht nachzukommen. 4.4

Die mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. September 2024 attestierte Arbeitsunfähigkeit stand gemäss unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin mit einer schwerwiegenden Krebsdiagnose bei ihrer Mutter im Zusammenhang . Es ist

ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dies für die Beschwerdeführerin eine psychisch sehr

belastende Situation

dargestellt hat.

Dennoch

erschliesst sich nicht, weshalb

sie

deswegen vom 3. bis und mit zum 5. August 2024 gänzlich

davon abgehalten

worden

sein soll,

die

Nachweise der bereits vor Kenntnisnahme der Krebsdiagnose

- nämlich bis am 29. Juli 2024 - getätigten Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2024 (Urk. 6 S. 57 ff. )

dem RAV einzureichen oder eine Drittperson damit zu betrauen. So wies der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Lage der Akten

weder hospitalisiert noch

es ihr gemäss ihren eigenen Angaben verunmöglicht gewesen sei ,

im Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ihre Psychiaterin zu konsultieren oder eben fristwahrend - durch blosse elektronische Übermittlung ihrer schon getätigten Arbeitsbemühungen - zu handeln (vgl. Urk.

2 und Urk. 5 ). 4.5

Für das unbestrittenermassen

nicht fristgerechte

Einreichen der Nachweise der Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2024 liegen nach dem Gesagten keine

entschuldbaren

Gründe

vor.

Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, womit

die

Beschwerdeführerin

zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 5. 5.1

Zu

prüfen

bleibt

die

Dauer

die

Einstellung,

insbesondere

der

Grad

des

dafür

massgebenden Verschuldens. 5.2

Gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, 1.E 1-3) gilt das Verschulden bei zu spät eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode erstmals als leicht (5-9 Einstelltage), zweitmals als leicht bis mittel (10-19 Einstelltage) und ab dem dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen.

Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstelldauer zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2

Jahre (Beobachtungszeitraum) berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Der

Beschwerdegegner

stellte

die

Beschwerdeführerin

für

20

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung ein, womit Sanktionen im mittleren bis oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens ausgesprochen wurden (vgl. vorstehende E.

2.2).

Erschwerend

wurde

zu

Recht

dem

Umstand

Rechnung

getragen,

dass

die

Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwei Jahre bereits wiederholt wegen Pflichtverletzungen

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt

werden

musste,

namentlich

wegen

ungenügender

persönlicher

Arbeitsbemühungen

(vgl.

Urk.

6

S.

73

f.,

Urk.

6

S.

101

f.).

Zu

Gunsten

der

Beschwerdeführerin

ist

aber

der

Umstand

zu

berücksichtigen,

dass

die

von

ihr

für

die

Kontrollperiode

Juli

2024

eingereichten

Arbeitsbemühungen

den

qualitativen

und

quantitativen

Anforderungen

genügen

(vgl.

Urk.

6

S.

57

ff. ),

weshalb

sich

aufgrund

der

konkreten

Verhältnisse

eine

Reduktion

von

20

auf

1 5

Einstelltage

rechtfertigt. 5.3

Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

19. September 2024

(Urk.

2) in teilweiser Gutheissung

der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Einstelldauer von

20

auf

1 5

Tage zu reduzieren ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

Einspracheentscheid

des

Amtes

für Arbeit vom

19.

September 2024 dahingehend abgeändert, dass

die Einstelldauer von 20

auf

1 5

Tage reduziert wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 60 732 Unia Zürich 3 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00188 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

3. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Die

1984

geborene

X.___

war

vom

1.

Dezember

2018

bis

zur

Kündigung durch die Arbeitgeberin nach Langzeitabsenz per 31.

Juli 2023 bei der Y.___

AG

als

Teamleiterin

Customer

Service

angestellt

(Urk.

6

S.

27

f.).

Am

2.

Mai 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk.

6 S.

34 ) und beantragte am 15 .

Mai 202 3 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (Urk. 6 S. 30 ff. ).

In der Folge bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 26.

August 2024 stellte das Amt für Arbeit (A F A ) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von 20 Tagen ab dem 1. August 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Sie

habe ihre Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 dem RAV

zu spät

eingereicht (Urk. 6 S. 55 f. ).

Die dagegen am 30. August 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6 S. 52 ) wies das A F A mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom

19. September 2024 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen

erhob

X.___

am

1.

Oktober

2024

Beschwerde

und

beantrag te

sinngemäss, von einer Einstellung sei abzusehen (Urk. 1 , unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses,

Urk.

3 ).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1.

November 2024 schloss der Beschwerdegegner auf

Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage seiner Akten, Urk.

6 S.

1-151

ff. ), was de r Beschwerdeführer in am 5.

November 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer). 2.

2.1

Nach

Art.

17

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes

alles

Zumutbare

unternehmen,

um

Arbeitslosigkeit

zu

vermeiden

oder

zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch

ausserhalb

ihres

bisherigen

Berufes.

Sie

muss

ihre

Bemühungen

nachweisen können. Gemäss Art.

30 Abs.

1 lit.

c

AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss

Art.

26

Abs.

2

Satz

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)

muss die versicherte Person den

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen

für

jede

Kontrollperiode

spätestens

am

fünf ten Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.

27a

AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren

Grund

geltend

macht.

Die

Einstellung

erfolgt,

ohne

dass

eine

zusätzli che

Frist

gewährt

werden

müsste.

Unerheblich

ist,

ob

die

Nachweise

später

erbracht

werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f. ). 2.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1

bis 15

Tage bei leichtem, 16

bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45

Abs. 3 AVIV). 3. 3.1

Der

Beschwerdegegner

begründete

die

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

im

angefochtenen Entscheid

dahingehend, dass die

Beschwerdeführerin

ihre

Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 unbestrittenermassen zu spät und zwar erst am 6. August 2024 (Eingangsdatum: 7. August 2024) eingereicht habe. Verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen könnten nur berücksichtigt werden, wenn ein entschuldbarer Grund

vorliege, ansonsten diese als fehlend gewertet würden. Dabei sei nachvollziehbar, dass die schwerwiegende Krebsdiagnose ihrer Mutter eine belastende Situation dargestellt habe, doch ergebe sich weder

daraus

noch

aus

der

im

Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom

27.

September

2024

retrospektiv vom 3. bis und mit 5. August 2024 attestierten Arbeitsunfähigkeit

ein Verunmöglichen eines fristwahrenden Handelns. So sei die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht hospitalisiert gewesen und habe ihre Psychiaterin kontaktieren können .

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen sei somit nicht zu beanstanden, wobei die verfügten 2 0 Einstelltage angesichts der konkreten Umstände, namentlich den bereits mehrfach sanktionierten Verletzungen von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten, gerechtfertigt seien (Urk. 2 und Urk. 5 ) . 3.2

Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, sie habe

die Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli

2024 aus entschuldbaren Gründen

nicht

einhalten können. So habe sie an diesem Wochenende erfahren, dass ihre Mutter an einer unheilbaren Krebsdiagnose leiden würde. Aufgrund dieser psychischen Ausnahmesituation sei sie unter Verweis auf das beigelegte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. September 2024 (Urk.

3) nicht in der Lage gewesen, die Arbeitsbemühungen fristgerecht einzureichen; habe dies aber sogleich nach dem Bemerken nachgeholt (Urk. 1) . 3.3

Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdeführerin

zu

Recht

ab

dem

1.

August

2024

für die Dauer

von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde oder ob ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen vorliegt. 4. 4.1

Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art.

26 Abs.

2

Satz

1 AVIV den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl.

E.

2.1

und AVIG-Praxis

ALE

Rz.

B324).

Auf

dem

Formular

Nachweis

der

persönlichen

Arbeits bemühungen

wurde

die

Beschwerdeführerin

denn

auch

unmissverständlich

darauf

hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereicht werden (vgl. zum Beispiel Urk.

6 S. 78 ). 4.2

Die

Beschwerdeführerin

stellt

zu

Recht

nicht

in

Abrede,

den

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen für

die

Kontrollperiode Juli 2024 (Urk. 6 S. 57 ff.)

nicht fristgerecht , mithin nicht

bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag (Art.

26

Abs.

2

Satz

1 AVIV)

dem RAV

übermittelt

zu

haben.

Dies

habe

sie

erst

am

6.

August

2024

-

einem

Dienstag

-

gemacht

(vgl. Urk. 1)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund eines psychischen Ausnahmezustand s im Zusammenhang mit der schwerwiegenden Krebsdiagnose ihrer Mutter nicht in der Lage gewesen zu sein, die Nachweise rechtzeitig zu erbringen und beruft sich damit einen entschuldbaren Grund (vgl. dazu E. 2.1). 4.2

Ein Krankheitszustand bildet ganz

allgemein - wenn und solange er jegliches auf die

Fristwahrung

gerichtetes

Handeln

verunmöglicht

-

ein

unverschuldetes

Hinder nis, das zur Wiederherstellung der dadurch verpassten Frist führt. Die Erkrankung

muss jedoch derart sein, dass die säumige Person durch sie davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und

regelmässig

selbst

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

hierfür

nicht

genügt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

I

774/04

vom

16.

Februar

2005;

BGE

133

V

89

E.

6.2.5, 119 II 86 E. 2a und 112 V 255 E. 2a sowie Urteile des Bundesgerichts 1C_573/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2 und 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E.

2.2).

Bejaht hat das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund etwa bei einer Person, die wegen einer schweren Lungenentzündung hospitalisiert war, sowie bei einer Person,

die

wegen

schwerer

nachoperativer

Blutungen

massive

zerebrale

Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Frist weder fähig war, selber zu handeln, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Als entschuldbarer Grund wurde auch eine offenkundige Schizophrenie gewertet. Verneint hat das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund im Falle eines immobilisierten rechten Armes, einer schweren Grippe sowie bei einer Person, die unter Konzentrationsstörungen sowie existenziellen Ängsten litt und mit Psychopharmaka behandelt wurde. Gleiches gilt für eine Person, die nach einem Motorradunfall mit mehreren Operationen nicht darlegte, wann sie aus dem Spital entlassen wurde und innert Frist wiederholt um eine Fristerstreckung ersucht hatte (vgl. BGE

112

V

255

E.

2a; oberwähntes Urteil des Bundesgerichts

1C_573/2012

E.

4.4 und Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.3). 4.3

Die Beschwerdeführerin

beruft sich

hauptsächlich

auf das von ihr vorgelegte

ärztliche

Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom

27.

September

2024

(Urk.

3) .

Ihr

wurde

durch

die

Praxis

A.___

der

B.___ AG,

wo

sich

die

Beschwerdeführerin

seit

Mai

2022

in

psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung

befindet,

vom

3.

bis

inklusive

5.

August

2024

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert .

Bei einer massiven psychosozialen Belastungssituation aufgrund der schwerwiegenden Kre b sdiagnose der Mutter und einem damit einhergehenden psychischen Ausnahmezustand sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, dem Einreichen der Arbeitsbemühungen fristgerecht nachzukommen. 4.4

Die mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. September 2024 attestierte Arbeitsunfähigkeit stand gemäss unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin mit einer schwerwiegenden Krebsdiagnose bei ihrer Mutter im Zusammenhang . Es ist

ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dies für die Beschwerdeführerin eine psychisch sehr

belastende Situation

dargestellt hat.

Dennoch

erschliesst sich nicht, weshalb

sie

deswegen vom 3. bis und mit zum 5. August 2024 gänzlich

davon abgehalten

worden

sein soll,

die

Nachweise der bereits vor Kenntnisnahme der Krebsdiagnose

- nämlich bis am 29. Juli 2024 - getätigten Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2024 (Urk. 6 S. 57 ff. )

dem RAV einzureichen oder eine Drittperson damit zu betrauen. So wies der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Lage der Akten

weder hospitalisiert noch

es ihr gemäss ihren eigenen Angaben verunmöglicht gewesen sei ,

im Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ihre Psychiaterin zu konsultieren oder eben fristwahrend - durch blosse elektronische Übermittlung ihrer schon getätigten Arbeitsbemühungen - zu handeln (vgl. Urk.

2 und Urk. 5 ). 4.5

Für das unbestrittenermassen

nicht fristgerechte

Einreichen der Nachweise der Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2024 liegen nach dem Gesagten keine

entschuldbaren

Gründe

vor.

Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, womit

die

Beschwerdeführerin

zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 5. 5.1

Zu

prüfen

bleibt

die

Dauer

die

Einstellung,

insbesondere

der

Grad

des

dafür

massgebenden Verschuldens. 5.2

Gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, 1.E 1-3) gilt das Verschulden bei zu spät eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode erstmals als leicht (5-9 Einstelltage), zweitmals als leicht bis mittel (10-19 Einstelltage) und ab dem dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen.

Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstelldauer zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2

Jahre (Beobachtungszeitraum) berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Der

Beschwerdegegner

stellte

die

Beschwerdeführerin

für

20

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung ein, womit Sanktionen im mittleren bis oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens ausgesprochen wurden (vgl. vorstehende E.

2.2).

Erschwerend

wurde

zu

Recht

dem

Umstand

Rechnung

getragen,

dass

die

Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwei Jahre bereits wiederholt wegen Pflichtverletzungen

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt

werden

musste,

namentlich

wegen

ungenügender

persönlicher

Arbeitsbemühungen

(vgl.

Urk.

6

S.

73

f.,

Urk.

6

S.

101

f.).

Zu

Gunsten

der

Beschwerdeführerin

ist

aber

der

Umstand

zu

berücksichtigen,

dass

die

von

ihr

für

die

Kontrollperiode

Juli

2024

eingereichten

Arbeitsbemühungen

den

qualitativen

und

quantitativen

Anforderungen

genügen

(vgl.

Urk.

6

S.

57

ff. ),

weshalb

sich

aufgrund

der

konkreten

Verhältnisse

eine

Reduktion

von

20

auf

1 5

Einstelltage

rechtfertigt. 5.3

Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

19. September 2024

(Urk.

2) in teilweiser Gutheissung

der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Einstelldauer von

20

auf

1 5

Tage zu reduzieren ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

Einspracheentscheid

des

Amtes

für Arbeit vom

19.

September 2024 dahingehend abgeändert, dass

die Einstelldauer von 20

auf

1 5

Tage reduziert wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 60 732 Unia Zürich 3 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger