Sachverhalt
1.
Die
1984
geborene
X.___
war
vom
1.
Dezember
2018
bis
zur
Kündigung durch die Arbeitgeberin nach Langzeitabsenz per 31.
Juli 2023 bei der Y.___
AG
als
Teamleiterin
Customer
Service
angestellt
(Urk.
6
S.
27
f.).
Am
2.
Mai 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk.
6 S.
34 ) und beantragte am 15 .
Mai 202 3 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (Urk. 6 S. 30 ff. ).
In der Folge bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 26.
August 2024 stellte das Amt für Arbeit (A F A ) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von 20 Tagen ab dem 1. August 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Sie
habe ihre Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 dem RAV
zu spät
eingereicht (Urk. 6 S. 55 f. ).
Die dagegen am 30. August 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6 S. 52 ) wies das A F A mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom
19. September 2024 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen
erhob
X.___
am
1.
Oktober
2024
Beschwerde
und
beantrag te
sinngemäss, von einer Einstellung sei abzusehen (Urk. 1 , unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses,
Urk.
3 ).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1.
November 2024 schloss der Beschwerdegegner auf
Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage seiner Akten, Urk.
6 S.
1-151
ff. ), was de r Beschwerdeführer in am 5.
November 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer). 2.
2.1
Nach
Art.
17
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes
alles
Zumutbare
unternehmen,
um
Arbeitslosigkeit
zu
vermeiden
oder
zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch
ausserhalb
ihres
bisherigen
Berufes.
Sie
muss
ihre
Bemühungen
nachweisen können. Gemäss Art.
30 Abs.
1 lit.
c
AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss
Art.
26
Abs.
2
Satz
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)
muss die versicherte Person den
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen
für
jede
Kontrollperiode
spätestens
am
fünf ten Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.
27a
AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren
Grund
geltend
macht.
Die
Einstellung
erfolgt,
ohne
dass
eine
zusätzli che
Frist
gewährt
werden
müsste.
Unerheblich
ist,
ob
die
Nachweise
später
erbracht
werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f. ). 2.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1
bis 15
Tage bei leichtem, 16
bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.
45
Abs. 3 AVIV). 3. 3.1
Der
Beschwerdegegner
begründete
die
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
im
angefochtenen Entscheid
dahingehend, dass die
Beschwerdeführerin
ihre
Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 unbestrittenermassen zu spät und zwar erst am 6. August 2024 (Eingangsdatum: 7. August 2024) eingereicht habe. Verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen könnten nur berücksichtigt werden, wenn ein entschuldbarer Grund
vorliege, ansonsten diese als fehlend gewertet würden. Dabei sei nachvollziehbar, dass die schwerwiegende Krebsdiagnose ihrer Mutter eine belastende Situation dargestellt habe, doch ergebe sich weder
daraus
noch
aus
der
im
Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom
27.
September
2024
retrospektiv vom 3. bis und mit 5. August 2024 attestierten Arbeitsunfähigkeit
ein Verunmöglichen eines fristwahrenden Handelns. So sei die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht hospitalisiert gewesen und habe ihre Psychiaterin kontaktieren können .
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen sei somit nicht zu beanstanden, wobei die verfügten 2 0 Einstelltage angesichts der konkreten Umstände, namentlich den bereits mehrfach sanktionierten Verletzungen von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten, gerechtfertigt seien (Urk. 2 und Urk. 5 ) . 3.2
Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, sie habe
die Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli
2024 aus entschuldbaren Gründen
nicht
einhalten können. So habe sie an diesem Wochenende erfahren, dass ihre Mutter an einer unheilbaren Krebsdiagnose leiden würde. Aufgrund dieser psychischen Ausnahmesituation sei sie unter Verweis auf das beigelegte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. September 2024 (Urk.
3) nicht in der Lage gewesen, die Arbeitsbemühungen fristgerecht einzureichen; habe dies aber sogleich nach dem Bemerken nachgeholt (Urk. 1) . 3.3
Streitig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdeführerin
zu
Recht
ab
dem
1.
August
2024
für die Dauer
von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde oder ob ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen vorliegt. 4. 4.1
Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art.
26 Abs.
2
Satz
1 AVIV den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl.
E.
2.1
und AVIG-Praxis
ALE
Rz.
B324).
Auf
dem
Formular
Nachweis
der
persönlichen
Arbeits bemühungen
wurde
die
Beschwerdeführerin
denn
auch
unmissverständlich
darauf
hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereicht werden (vgl. zum Beispiel Urk.
6 S. 78 ). 4.2
Die
Beschwerdeführerin
stellt
zu
Recht
nicht
in
Abrede,
den
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen für
die
Kontrollperiode Juli 2024 (Urk. 6 S. 57 ff.)
nicht fristgerecht , mithin nicht
bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag (Art.
26
Abs.
2
Satz
1 AVIV)
dem RAV
übermittelt
zu
haben.
Dies
habe
sie
erst
am
6.
August
2024
-
einem
Dienstag
-
gemacht
(vgl. Urk. 1)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund eines psychischen Ausnahmezustand s im Zusammenhang mit der schwerwiegenden Krebsdiagnose ihrer Mutter nicht in der Lage gewesen zu sein, die Nachweise rechtzeitig zu erbringen und beruft sich damit einen entschuldbaren Grund (vgl. dazu E. 2.1). 4.2
Ein Krankheitszustand bildet ganz
allgemein - wenn und solange er jegliches auf die
Fristwahrung
gerichtetes
Handeln
verunmöglicht
-
ein
unverschuldetes
Hinder nis, das zur Wiederherstellung der dadurch verpassten Frist führt. Die Erkrankung
muss jedoch derart sein, dass die säumige Person durch sie davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und
regelmässig
selbst
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
hierfür
nicht
genügt
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
I
774/04
vom
16.
Februar
2005;
BGE
133
V
89
E.
6.2.5, 119 II 86 E. 2a und 112 V 255 E. 2a sowie Urteile des Bundesgerichts 1C_573/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2 und 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E.
2.2).
Bejaht hat das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund etwa bei einer Person, die wegen einer schweren Lungenentzündung hospitalisiert war, sowie bei einer Person,
die
wegen
schwerer
nachoperativer
Blutungen
massive
zerebrale
Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Frist weder fähig war, selber zu handeln, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Als entschuldbarer Grund wurde auch eine offenkundige Schizophrenie gewertet. Verneint hat das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund im Falle eines immobilisierten rechten Armes, einer schweren Grippe sowie bei einer Person, die unter Konzentrationsstörungen sowie existenziellen Ängsten litt und mit Psychopharmaka behandelt wurde. Gleiches gilt für eine Person, die nach einem Motorradunfall mit mehreren Operationen nicht darlegte, wann sie aus dem Spital entlassen wurde und innert Frist wiederholt um eine Fristerstreckung ersucht hatte (vgl. BGE
112
V
255
E.
2a; oberwähntes Urteil des Bundesgerichts
1C_573/2012
E.
4.4 und Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.3). 4.3
Die Beschwerdeführerin
beruft sich
hauptsächlich
auf das von ihr vorgelegte
ärztliche
Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom
27.
September
2024
(Urk.
3) .
Ihr
wurde
durch
die
Praxis
A.___
der
B.___ AG,
wo
sich
die
Beschwerdeführerin
seit
Mai
2022
in
psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung
befindet,
vom
3.
bis
inklusive
5.
August
2024
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert .
Bei einer massiven psychosozialen Belastungssituation aufgrund der schwerwiegenden Kre b sdiagnose der Mutter und einem damit einhergehenden psychischen Ausnahmezustand sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, dem Einreichen der Arbeitsbemühungen fristgerecht nachzukommen. 4.4
Die mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. September 2024 attestierte Arbeitsunfähigkeit stand gemäss unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin mit einer schwerwiegenden Krebsdiagnose bei ihrer Mutter im Zusammenhang . Es ist
ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dies für die Beschwerdeführerin eine psychisch sehr
belastende Situation
dargestellt hat.
Dennoch
erschliesst sich nicht, weshalb
sie
deswegen vom 3. bis und mit zum 5. August 2024 gänzlich
davon abgehalten
worden
sein soll,
die
Nachweise der bereits vor Kenntnisnahme der Krebsdiagnose
- nämlich bis am 29. Juli 2024 - getätigten Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2024 (Urk. 6 S. 57 ff. )
dem RAV einzureichen oder eine Drittperson damit zu betrauen. So wies der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Lage der Akten
weder hospitalisiert noch
es ihr gemäss ihren eigenen Angaben verunmöglicht gewesen sei ,
im Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ihre Psychiaterin zu konsultieren oder eben fristwahrend - durch blosse elektronische Übermittlung ihrer schon getätigten Arbeitsbemühungen - zu handeln (vgl. Urk.
2 und Urk. 5 ). 4.5
Für das unbestrittenermassen
nicht fristgerechte
Einreichen der Nachweise der Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2024 liegen nach dem Gesagten keine
entschuldbaren
Gründe
vor.
Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, womit
die
Beschwerdeführerin
zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 5. 5.1
Zu
prüfen
bleibt
die
Dauer
die
Einstellung,
insbesondere
der
Grad
des
dafür
massgebenden Verschuldens. 5.2
Gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, 1.E 1-3) gilt das Verschulden bei zu spät eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode erstmals als leicht (5-9 Einstelltage), zweitmals als leicht bis mittel (10-19 Einstelltage) und ab dem dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen.
Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstelldauer zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2
Jahre (Beobachtungszeitraum) berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Der
Beschwerdegegner
stellte
die
Beschwerdeführerin
für
20
Tage
in
der
Anspruchsberechtigung ein, womit Sanktionen im mittleren bis oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens ausgesprochen wurden (vgl. vorstehende E.
2.2).
Erschwerend
wurde
zu
Recht
dem
Umstand
Rechnung
getragen,
dass
die
Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwei Jahre bereits wiederholt wegen Pflichtverletzungen
in
der
Anspruchsberechtigung
eingestellt
werden
musste,
namentlich
wegen
ungenügender
persönlicher
Arbeitsbemühungen
(vgl.
Urk.
6
S.
73
f.,
Urk.
6
S.
101
f.).
Zu
Gunsten
der
Beschwerdeführerin
ist
aber
der
Umstand
zu
berücksichtigen,
dass
die
von
ihr
für
die
Kontrollperiode
Juli
2024
eingereichten
Arbeitsbemühungen
den
qualitativen
und
quantitativen
Anforderungen
genügen
(vgl.
Urk.
6
S.
57
ff. ),
weshalb
sich
aufgrund
der
konkreten
Verhältnisse
eine
Reduktion
von
20
auf
1 5
Einstelltage
rechtfertigt. 5.3
Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
19. September 2024
(Urk.
2) in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Einstelldauer von
20
auf
1 5
Tage zu reduzieren ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
der
Einspracheentscheid
des
Amtes
für Arbeit vom
19.
September 2024 dahingehend abgeändert, dass
die Einstelldauer von 20
auf
1 5
Tage reduziert wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 60 732 Unia Zürich 3 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Dezember
2018
bis
zur
Kündigung durch die Arbeitgeberin nach Langzeitabsenz per 31.
Juli 2023 bei der Y.___
AG
als
Teamleiterin
Customer
Service
angestellt
(Urk.
E. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer). 2.
2.1
Nach
Art.
17
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes
alles
Zumutbare
unternehmen,
um
Arbeitslosigkeit
zu
vermeiden
oder
zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch
ausserhalb
ihres
bisherigen
Berufes.
Sie
muss
ihre
Bemühungen
nachweisen können. Gemäss Art.
30 Abs.
1 lit.
c
AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss
Art.
26
Abs.
2
Satz
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)
muss die versicherte Person den
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen
für
jede
Kontrollperiode
spätestens
am
fünf ten Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.
27a
AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren
Grund
geltend
macht.
Die
Einstellung
erfolgt,
ohne
dass
eine
zusätzli che
Frist
gewährt
werden
müsste.
Unerheblich
ist,
ob
die
Nachweise
später
erbracht
werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f. ). 2.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1
bis 15
Tage bei leichtem, 16
bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.
45
Abs. 3 AVIV). 3. 3.1
Der
Beschwerdegegner
begründete
die
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
im
angefochtenen Entscheid
dahingehend, dass die
Beschwerdeführerin
ihre
Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 unbestrittenermassen zu spät und zwar erst am 6. August 2024 (Eingangsdatum: 7. August 2024) eingereicht habe. Verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen könnten nur berücksichtigt werden, wenn ein entschuldbarer Grund
vorliege, ansonsten diese als fehlend gewertet würden. Dabei sei nachvollziehbar, dass die schwerwiegende Krebsdiagnose ihrer Mutter eine belastende Situation dargestellt habe, doch ergebe sich weder
daraus
noch
aus
der
im
Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom
27.
September
2024
retrospektiv vom 3. bis und mit 5. August 2024 attestierten Arbeitsunfähigkeit
ein Verunmöglichen eines fristwahrenden Handelns. So sei die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht hospitalisiert gewesen und habe ihre Psychiaterin kontaktieren können .
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen sei somit nicht zu beanstanden, wobei die verfügten 2 0 Einstelltage angesichts der konkreten Umstände, namentlich den bereits mehrfach sanktionierten Verletzungen von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten, gerechtfertigt seien (Urk. 2 und Urk. 5 ) . 3.2
Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, sie habe
die Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli
2024 aus entschuldbaren Gründen
nicht
einhalten können. So habe sie an diesem Wochenende erfahren, dass ihre Mutter an einer unheilbaren Krebsdiagnose leiden würde. Aufgrund dieser psychischen Ausnahmesituation sei sie unter Verweis auf das beigelegte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. September 2024 (Urk.
3) nicht in der Lage gewesen, die Arbeitsbemühungen fristgerecht einzureichen; habe dies aber sogleich nach dem Bemerken nachgeholt (Urk. 1) . 3.3
Streitig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdeführerin
zu
Recht
ab
dem
1.
August
2024
für die Dauer
von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde oder ob ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen vorliegt. 4. 4.1
Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art.
26 Abs.
2
Satz
1 AVIV den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl.
E.
2.1
und AVIG-Praxis
ALE
Rz.
B324).
Auf
dem
Formular
Nachweis
der
persönlichen
Arbeits bemühungen
wurde
die
Beschwerdeführerin
denn
auch
unmissverständlich
darauf
hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereicht werden (vgl. zum Beispiel Urk.
6 S. 78 ). 4.2
Die
Beschwerdeführerin
stellt
zu
Recht
nicht
in
Abrede,
den
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen für
die
Kontrollperiode Juli 2024 (Urk. 6 S. 57 ff.)
nicht fristgerecht , mithin nicht
bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag (Art.
26
Abs.
2
Satz
1 AVIV)
dem RAV
übermittelt
zu
haben.
Dies
habe
sie
erst
am
6.
August
2024
-
einem
Dienstag
-
gemacht
(vgl. Urk. 1)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund eines psychischen Ausnahmezustand s im Zusammenhang mit der schwerwiegenden Krebsdiagnose ihrer Mutter nicht in der Lage gewesen zu sein, die Nachweise rechtzeitig zu erbringen und beruft sich damit einen entschuldbaren Grund (vgl. dazu E. 2.1). 4.2
Ein Krankheitszustand bildet ganz
allgemein - wenn und solange er jegliches auf die
Fristwahrung
gerichtetes
Handeln
verunmöglicht
-
ein
unverschuldetes
Hinder nis, das zur Wiederherstellung der dadurch verpassten Frist führt. Die Erkrankung
muss jedoch derart sein, dass die säumige Person durch sie davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und
regelmässig
selbst
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
hierfür
nicht
genügt
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
I
774/04
vom
16.
Februar
2005;
BGE
133
V
89
E.
6.2.5, 119 II 86 E. 2a und 112 V 255 E. 2a sowie Urteile des Bundesgerichts 1C_573/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2 und 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E.
2.2).
Bejaht hat das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund etwa bei einer Person, die wegen einer schweren Lungenentzündung hospitalisiert war, sowie bei einer Person,
die
wegen
schwerer
nachoperativer
Blutungen
massive
zerebrale
Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Frist weder fähig war, selber zu handeln, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Als entschuldbarer Grund wurde auch eine offenkundige Schizophrenie gewertet. Verneint hat das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund im Falle eines immobilisierten rechten Armes, einer schweren Grippe sowie bei einer Person, die unter Konzentrationsstörungen sowie existenziellen Ängsten litt und mit Psychopharmaka behandelt wurde. Gleiches gilt für eine Person, die nach einem Motorradunfall mit mehreren Operationen nicht darlegte, wann sie aus dem Spital entlassen wurde und innert Frist wiederholt um eine Fristerstreckung ersucht hatte (vgl. BGE
112
V
255
E.
2a; oberwähntes Urteil des Bundesgerichts
1C_573/2012
E.
4.4 und Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.3). 4.3
Die Beschwerdeführerin
beruft sich
hauptsächlich
auf das von ihr vorgelegte
ärztliche
Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom
27.
September
2024
(Urk.
3) .
Ihr
wurde
durch
die
Praxis
A.___
der
B.___ AG,
wo
sich
die
Beschwerdeführerin
seit
Mai
2022
in
psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung
befindet,
vom
3.
bis
inklusive
5.
August
2024
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert .
Bei einer massiven psychosozialen Belastungssituation aufgrund der schwerwiegenden Kre b sdiagnose der Mutter und einem damit einhergehenden psychischen Ausnahmezustand sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, dem Einreichen der Arbeitsbemühungen fristgerecht nachzukommen. 4.4
Die mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. September 2024 attestierte Arbeitsunfähigkeit stand gemäss unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin mit einer schwerwiegenden Krebsdiagnose bei ihrer Mutter im Zusammenhang . Es ist
ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dies für die Beschwerdeführerin eine psychisch sehr
belastende Situation
dargestellt hat.
Dennoch
erschliesst sich nicht, weshalb
sie
deswegen vom 3. bis und mit zum 5. August 2024 gänzlich
davon abgehalten
worden
sein soll,
die
Nachweise der bereits vor Kenntnisnahme der Krebsdiagnose
- nämlich bis am 29. Juli 2024 - getätigten Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2024 (Urk. 6 S. 57 ff. )
dem RAV einzureichen oder eine Drittperson damit zu betrauen. So wies der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Lage der Akten
weder hospitalisiert noch
es ihr gemäss ihren eigenen Angaben verunmöglicht gewesen sei ,
im Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ihre Psychiaterin zu konsultieren oder eben fristwahrend - durch blosse elektronische Übermittlung ihrer schon getätigten Arbeitsbemühungen - zu handeln (vgl. Urk.
2 und Urk. 5 ). 4.5
Für das unbestrittenermassen
nicht fristgerechte
Einreichen der Nachweise der Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2024 liegen nach dem Gesagten keine
entschuldbaren
Gründe
vor.
Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, womit
die
Beschwerdeführerin
zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 5. 5.1
Zu
prüfen
bleibt
die
Dauer
die
Einstellung,
insbesondere
der
Grad
des
dafür
massgebenden Verschuldens. 5.2
Gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, 1.E 1-3) gilt das Verschulden bei zu spät eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode erstmals als leicht (5-9 Einstelltage), zweitmals als leicht bis mittel (10-19 Einstelltage) und ab dem dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen.
Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstelldauer zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2
Jahre (Beobachtungszeitraum) berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Der
Beschwerdegegner
stellte
die
Beschwerdeführerin
für
20
Tage
in
der
Anspruchsberechtigung ein, womit Sanktionen im mittleren bis oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens ausgesprochen wurden (vgl. vorstehende E.
2.2).
Erschwerend
wurde
zu
Recht
dem
Umstand
Rechnung
getragen,
dass
die
Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwei Jahre bereits wiederholt wegen Pflichtverletzungen
in
der
Anspruchsberechtigung
eingestellt
werden
musste,
namentlich
wegen
ungenügender
persönlicher
Arbeitsbemühungen
(vgl.
Urk.
6
S.
73
f.,
Urk.
6
S.
101
f.).
Zu
Gunsten
der
Beschwerdeführerin
ist
aber
der
Umstand
zu
berücksichtigen,
dass
die
von
ihr
für
die
Kontrollperiode
Juli
2024
eingereichten
Arbeitsbemühungen
den
qualitativen
und
quantitativen
Anforderungen
genügen
(vgl.
Urk.
6
S.
57
ff. ),
weshalb
sich
aufgrund
der
konkreten
Verhältnisse
eine
Reduktion
von
20
auf
1 5
Einstelltage
rechtfertigt. 5.3
Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
19. September 2024
(Urk.
2) in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Einstelldauer von
20
auf
1 5
Tage zu reduzieren ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
der
Einspracheentscheid
des
Amtes
für Arbeit vom
19.
September 2024 dahingehend abgeändert, dass
die Einstelldauer von 20
auf
1 5
Tage reduziert wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 60 732 Unia Zürich 3 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00188 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
3. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Die
1984
geborene
X.___
war
vom
1.
Dezember
2018
bis
zur
Kündigung durch die Arbeitgeberin nach Langzeitabsenz per 31.
Juli 2023 bei der Y.___
AG
als
Teamleiterin
Customer
Service
angestellt
(Urk.
6
S.
27
f.).
Am
2.
Mai 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk.
6 S.
34 ) und beantragte am 15 .
Mai 202 3 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (Urk. 6 S. 30 ff. ).
In der Folge bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 26.
August 2024 stellte das Amt für Arbeit (A F A ) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von 20 Tagen ab dem 1. August 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Sie
habe ihre Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 dem RAV
zu spät
eingereicht (Urk. 6 S. 55 f. ).
Die dagegen am 30. August 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6 S. 52 ) wies das A F A mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom
19. September 2024 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen
erhob
X.___
am
1.
Oktober
2024
Beschwerde
und
beantrag te
sinngemäss, von einer Einstellung sei abzusehen (Urk. 1 , unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses,
Urk.
3 ).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1.
November 2024 schloss der Beschwerdegegner auf
Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage seiner Akten, Urk.
6 S.
1-151
ff. ), was de r Beschwerdeführer in am 5.
November 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer). 2.
2.1
Nach
Art.
17
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes
alles
Zumutbare
unternehmen,
um
Arbeitslosigkeit
zu
vermeiden
oder
zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch
ausserhalb
ihres
bisherigen
Berufes.
Sie
muss
ihre
Bemühungen
nachweisen können. Gemäss Art.
30 Abs.
1 lit.
c
AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss
Art.
26
Abs.
2
Satz
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)
muss die versicherte Person den
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen
für
jede
Kontrollperiode
spätestens
am
fünf ten Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.
27a
AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren
Grund
geltend
macht.
Die
Einstellung
erfolgt,
ohne
dass
eine
zusätzli che
Frist
gewährt
werden
müsste.
Unerheblich
ist,
ob
die
Nachweise
später
erbracht
werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f. ). 2.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1
bis 15
Tage bei leichtem, 16
bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.
45
Abs. 3 AVIV). 3. 3.1
Der
Beschwerdegegner
begründete
die
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
im
angefochtenen Entscheid
dahingehend, dass die
Beschwerdeführerin
ihre
Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 unbestrittenermassen zu spät und zwar erst am 6. August 2024 (Eingangsdatum: 7. August 2024) eingereicht habe. Verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen könnten nur berücksichtigt werden, wenn ein entschuldbarer Grund
vorliege, ansonsten diese als fehlend gewertet würden. Dabei sei nachvollziehbar, dass die schwerwiegende Krebsdiagnose ihrer Mutter eine belastende Situation dargestellt habe, doch ergebe sich weder
daraus
noch
aus
der
im
Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom
27.
September
2024
retrospektiv vom 3. bis und mit 5. August 2024 attestierten Arbeitsunfähigkeit
ein Verunmöglichen eines fristwahrenden Handelns. So sei die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht hospitalisiert gewesen und habe ihre Psychiaterin kontaktieren können .
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen sei somit nicht zu beanstanden, wobei die verfügten 2 0 Einstelltage angesichts der konkreten Umstände, namentlich den bereits mehrfach sanktionierten Verletzungen von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten, gerechtfertigt seien (Urk. 2 und Urk. 5 ) . 3.2
Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, sie habe
die Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli
2024 aus entschuldbaren Gründen
nicht
einhalten können. So habe sie an diesem Wochenende erfahren, dass ihre Mutter an einer unheilbaren Krebsdiagnose leiden würde. Aufgrund dieser psychischen Ausnahmesituation sei sie unter Verweis auf das beigelegte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. September 2024 (Urk.
3) nicht in der Lage gewesen, die Arbeitsbemühungen fristgerecht einzureichen; habe dies aber sogleich nach dem Bemerken nachgeholt (Urk. 1) . 3.3
Streitig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdeführerin
zu
Recht
ab
dem
1.
August
2024
für die Dauer
von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde oder ob ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen vorliegt. 4. 4.1
Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art.
26 Abs.
2
Satz
1 AVIV den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl.
E.
2.1
und AVIG-Praxis
ALE
Rz.
B324).
Auf
dem
Formular
Nachweis
der
persönlichen
Arbeits bemühungen
wurde
die
Beschwerdeführerin
denn
auch
unmissverständlich
darauf
hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereicht werden (vgl. zum Beispiel Urk.
6 S. 78 ). 4.2
Die
Beschwerdeführerin
stellt
zu
Recht
nicht
in
Abrede,
den
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen für
die
Kontrollperiode Juli 2024 (Urk. 6 S. 57 ff.)
nicht fristgerecht , mithin nicht
bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag (Art.
26
Abs.
2
Satz
1 AVIV)
dem RAV
übermittelt
zu
haben.
Dies
habe
sie
erst
am
6.
August
2024
-
einem
Dienstag
-
gemacht
(vgl. Urk. 1)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund eines psychischen Ausnahmezustand s im Zusammenhang mit der schwerwiegenden Krebsdiagnose ihrer Mutter nicht in der Lage gewesen zu sein, die Nachweise rechtzeitig zu erbringen und beruft sich damit einen entschuldbaren Grund (vgl. dazu E. 2.1). 4.2
Ein Krankheitszustand bildet ganz
allgemein - wenn und solange er jegliches auf die
Fristwahrung
gerichtetes
Handeln
verunmöglicht
-
ein
unverschuldetes
Hinder nis, das zur Wiederherstellung der dadurch verpassten Frist führt. Die Erkrankung
muss jedoch derart sein, dass die säumige Person durch sie davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und
regelmässig
selbst
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
hierfür
nicht
genügt
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
I
774/04
vom
16.
Februar
2005;
BGE
133
V
89
E.
6.2.5, 119 II 86 E. 2a und 112 V 255 E. 2a sowie Urteile des Bundesgerichts 1C_573/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2 und 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E.
2.2).
Bejaht hat das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund etwa bei einer Person, die wegen einer schweren Lungenentzündung hospitalisiert war, sowie bei einer Person,
die
wegen
schwerer
nachoperativer
Blutungen
massive
zerebrale
Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Frist weder fähig war, selber zu handeln, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Als entschuldbarer Grund wurde auch eine offenkundige Schizophrenie gewertet. Verneint hat das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund im Falle eines immobilisierten rechten Armes, einer schweren Grippe sowie bei einer Person, die unter Konzentrationsstörungen sowie existenziellen Ängsten litt und mit Psychopharmaka behandelt wurde. Gleiches gilt für eine Person, die nach einem Motorradunfall mit mehreren Operationen nicht darlegte, wann sie aus dem Spital entlassen wurde und innert Frist wiederholt um eine Fristerstreckung ersucht hatte (vgl. BGE
112
V
255
E.
2a; oberwähntes Urteil des Bundesgerichts
1C_573/2012
E.
4.4 und Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.3). 4.3
Die Beschwerdeführerin
beruft sich
hauptsächlich
auf das von ihr vorgelegte
ärztliche
Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom
27.
September
2024
(Urk.
3) .
Ihr
wurde
durch
die
Praxis
A.___
der
B.___ AG,
wo
sich
die
Beschwerdeführerin
seit
Mai
2022
in
psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung
befindet,
vom
3.
bis
inklusive
5.
August
2024
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert .
Bei einer massiven psychosozialen Belastungssituation aufgrund der schwerwiegenden Kre b sdiagnose der Mutter und einem damit einhergehenden psychischen Ausnahmezustand sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, dem Einreichen der Arbeitsbemühungen fristgerecht nachzukommen. 4.4
Die mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. September 2024 attestierte Arbeitsunfähigkeit stand gemäss unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin mit einer schwerwiegenden Krebsdiagnose bei ihrer Mutter im Zusammenhang . Es ist
ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dies für die Beschwerdeführerin eine psychisch sehr
belastende Situation
dargestellt hat.
Dennoch
erschliesst sich nicht, weshalb
sie
deswegen vom 3. bis und mit zum 5. August 2024 gänzlich
davon abgehalten
worden
sein soll,
die
Nachweise der bereits vor Kenntnisnahme der Krebsdiagnose
- nämlich bis am 29. Juli 2024 - getätigten Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2024 (Urk. 6 S. 57 ff. )
dem RAV einzureichen oder eine Drittperson damit zu betrauen. So wies der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Lage der Akten
weder hospitalisiert noch
es ihr gemäss ihren eigenen Angaben verunmöglicht gewesen sei ,
im Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ihre Psychiaterin zu konsultieren oder eben fristwahrend - durch blosse elektronische Übermittlung ihrer schon getätigten Arbeitsbemühungen - zu handeln (vgl. Urk.
2 und Urk. 5 ). 4.5
Für das unbestrittenermassen
nicht fristgerechte
Einreichen der Nachweise der Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2024 liegen nach dem Gesagten keine
entschuldbaren
Gründe
vor.
Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, womit
die
Beschwerdeführerin
zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 5. 5.1
Zu
prüfen
bleibt
die
Dauer
die
Einstellung,
insbesondere
der
Grad
des
dafür
massgebenden Verschuldens. 5.2
Gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, 1.E 1-3) gilt das Verschulden bei zu spät eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode erstmals als leicht (5-9 Einstelltage), zweitmals als leicht bis mittel (10-19 Einstelltage) und ab dem dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen.
Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstelldauer zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2
Jahre (Beobachtungszeitraum) berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Der
Beschwerdegegner
stellte
die
Beschwerdeführerin
für
20
Tage
in
der
Anspruchsberechtigung ein, womit Sanktionen im mittleren bis oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens ausgesprochen wurden (vgl. vorstehende E.
2.2).
Erschwerend
wurde
zu
Recht
dem
Umstand
Rechnung
getragen,
dass
die
Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwei Jahre bereits wiederholt wegen Pflichtverletzungen
in
der
Anspruchsberechtigung
eingestellt
werden
musste,
namentlich
wegen
ungenügender
persönlicher
Arbeitsbemühungen
(vgl.
Urk.
6
S.
73
f.,
Urk.
6
S.
101
f.).
Zu
Gunsten
der
Beschwerdeführerin
ist
aber
der
Umstand
zu
berücksichtigen,
dass
die
von
ihr
für
die
Kontrollperiode
Juli
2024
eingereichten
Arbeitsbemühungen
den
qualitativen
und
quantitativen
Anforderungen
genügen
(vgl.
Urk.
6
S.
57
ff. ),
weshalb
sich
aufgrund
der
konkreten
Verhältnisse
eine
Reduktion
von
20
auf
1 5
Einstelltage
rechtfertigt. 5.3
Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
19. September 2024
(Urk.
2) in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Einstelldauer von
20
auf
1 5
Tage zu reduzieren ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
der
Einspracheentscheid
des
Amtes
für Arbeit vom
19.
September 2024 dahingehend abgeändert, dass
die Einstelldauer von 20
auf
1 5
Tage reduziert wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 60 732 Unia Zürich 3 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger