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AL.2024.00122

5 Einstelltage weil nicht für Beratungsgespräch abgemeldet; vorgängig Arbeitsvertrag 36-40 h/Woche beim RAV eingereicht und AGer mitgeteilt, dass krank; nur Unaufmerksamkeit von Bf und Verletzung von Art. 27 ATSG durch RAV

Zürich SozVersG · 2025-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 198 4 , meldete sich am

15. November 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5 S. 12 ) und bezog ab 14 . Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 5 S. 92 ).

Da er am

23. Januar 2024 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV erschien en war

(Urk.

5

S.

31

und

88 ) ,

stellte

ihn

das

Amt

für

Arbeit

(AFA)

m it

Verfügung

Nr.

«...»

vom

12.

Februar

2024

wegen

Verletzung

der

Auskunfts-

und

Mel depflicht

für

fünf

Tage

ab

dem

24.

Januar

2024

in

der

Anspruchsberechtigung

ein

( Urk. 5 S. 38 f. ). Die vom Versicherten am 4.

März 2024 dagegen erhobene Ein sprache (vgl. Urk.

5 S.

22 ) wies das A F A mit Einspracheentscheid Nr.

«…»

vom

30.

Mai

2024

ab

(Urk.

2).

Inzwischen

hatte

sich

der

Versicherte

per

12.

Febru ar

2024

von

der

Arbeitsvermittlung

abgemeldet

( vgl.

Urk.

5

S.

30,

31

oben

und

37 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 30. Mai 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe , aufgegeben bei der Post am 26. Juni 2024, Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom

6. August 2024 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Die Beschwerdeantwort wurde

dem

Versicherten

mit

Verfügung

vom

9.

August

2024

zur

Kenntnis

gebracht

(Urk.

6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand bilden die fünf Einstelltage im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen zum Beratungsgespräch vom 23. Januar 2024 (Urk. 2). Da der Streitwert Fr. 30’000. -- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

2.1

Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art.

17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Dabei gehört es zu ihren

Pflichten,

auf

Weisung

der

Amtsstelle

an

Beratungsgesprächen,

Informationsveranstaltungen

sowie

Fachberatungsgesprächen

nach

Art.

17

Abs.

5

AVIG

teilzunehmen

(Art.

17

Abs.

3

lit.

b

AVIG).

Nach

Art.

21

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIV)

führt

die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.

Dabei

werden

die

Vermittlungsfähigkeit

und

der

Umfang

des

anrechenbaren

Arbeitsausfalls überprüft.

Die versicherte Person muss hierfür sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 AVIV) . Art. 25 AVIV regelt die Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie die Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit. Unter anderem verfügt die zuständige Amtsstelle auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind (Art. 25 Abs. 1 lit. d AVIV). 2. 2

N ach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt ,

namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf diese Bestimmung fällt demnach ausser Betracht, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund gegeben ist.

Unter Art.

30 Abs. 1 lit. d AVIG zu subsumieren ist auch das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2).

Von der versicherten Person kann (b esondere Umstände vorbehalten ) wohl auch

erwartet werden, sich unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu melden, wenn sie behördlichen Weisungen ( wie der Teilnahme am Beratungsgespräch ) keine Folge leisten kann. Die Verletzung dieser rechtlichen Obliegenheit stellt für sich allein

jedoch

keinen

Verstoss

gegen

Weisungen

im

Sinne

von

Art.

30

Abs.

1

lit.

d

AVIG dar , da unter solchen nur die in Art.

17 Abs.

3 AVIG konkret genannten Anordnungen zwecks Vermittlungsförderung und Schadenminderung zu verstehe sind . Ob eine versicherte Person die Umstände eines weisungswidrigen Verhaltens der zuständigen Amtsstelle unverzüglich gemeldet hat oder nicht, is t im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG daher ledig l ich

mit Blick auf eine Exkulpation ( bei an sich entschuldbarem Versäumnis etwa infolge eines Irrtum s oder einer Unaufmerksamkeit ) zu gewichten , ist indessen belanglos, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen an einem Termin erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C

273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.1). 2 . 3

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit.

e

AVIG

ist

die

versicherte

Person

ferner

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen,

wenn

sie

unwahre

oder

unvollständige

Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind.

E s gilt indessen der Grundsatz, dass nur anspruchserhebliche Tatsachen der Auskunfts- und Meldepflicht unterliegen. Dazu gehören allgemein die zur Abklärung des Anspruchs und Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte (Art. 28 Abs. 2 ATSG), die vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllung und

Zustellung

der

für

die

Anmeldung

und

die

Abklärung

des

Anspruchs

auf

Leistungen abgegebenen Formulare des Versicherungsträgers durch den Ansprecher, seinen Arbeitgeber oder allenfalls behandelnden Arzt (Art. 29 Abs. 2 ATSG) sowie «jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen» (Art.

31

Abs.

1

ATSG;

vgl.

ob genanntes

Bundesgerichtsurteil

C

273/05

E.

2.3.2.1-2).

Der

Besuch

einer

obligatorischen

Informationsveranstaltung,

an

der

die

versicherte

Person

über

ihre

Rechte

und

Pflichten

als

Arbeitslose

aufgeklärt

und

ihre

Deutschkenntnisse

im

Hinblick

auf

die

persönlichen

Arbeitsbemühungen

und

einen

allfälligen Kursbedarf evaluiert werden sollen, ist für die Sachverhaltsabklärung und die

Festsetzung

der

Versicherungsleistungen

zumindest

indirekt

relevant.

Daneben

ist er allgemein Voraussetzung des ordnungsgemässen, auf die möglichst rasche Beendigung

der

Arbeitslosigkeit

ausgerichteten

Vollzugs

der

Arbeitslosenversicherung.

Das

Fernbleiben

von

einer

solchen

Veranstaltung

ist

daher

ungeachtet der (entschuldbaren) Gründe für die Abwesenheit – grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung – obwohl objektiv möglich und zumutbar – nicht unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste (vgl. vorgenanntes Bundesgerichtsurteil C 273/05 E. 2.3.2.3). 3 .

Es

ist

soweit

unbestritten

und

belegt,

dass

für

den

23.

Januar

2024 ,

15. 3 0

Uhr

ein Beratungsgespräch vereinbart w urde, welchem der Beschwerdeführer fernblieb (vgl. Urk. 5 S. 31 und 88) .

Der Beschwerdeführer hielt

dafür, er habe dem RAV Bescheid gegeben, dass er wieder arbeite und dass das Arbeitsverhältnis am 23.

Januar 2024 ende. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er den Termin trotzdem wahrnehmen müsse. Auch habe er dem Arbeitgeber gemeldet, dass er am

23.

Januar

2024

krank

gewesen

sei

(vgl.

Urk.

1 ;

Urk.

5

S.

42).

Der

Beschwerdegegne r

erwog

indessen ,

der

Beschwerdeführer

habe

trotz

Zustellung

des

Arbeitsver trags

an

das

RAV

ohne

dessen

definitive

Absage

des

Termins

nicht

davon

ausgehen

dürfen, er müsse diesen nicht wahrnehme n. Er habe schon beim Erstgespräch am 27.

November 2023 das Modul «Pflichtinformation» online absolviert gehabt und seine Rechte und Pflichten gekannt. Bei einem temporären A rbeitsverhältnis mit einem

Pensum

von

80

bis

100

%

und

einer

Kündigungsfrist

von

zwei

Tagen

sei

im

Vorfeld denn auch unklar gewesen, ob er am Termin tatsächlich arbeiten würde. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer

somit gearbeitet habe oder krank gewesen

sei,

hätte

er

sich

f ür

den

geplanten

Termin

abmelden

müssen

(Urk.

2

und

4 ). 4.

4.1

D er Beschwerdegegner stellte

somit nicht in Abrede , dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 einen Arbeitseinsatz gehabt hätte , jedoch krank war , was er de m Arbeitgeber entsprechend mitteilt e . Dementsprechend anerkannte er i n der Verfügung vom 12. Februar 2024 ausdrücklich, dass mit der durch den Arbeitgeber bestätigten, vollen Arbeitsunfähigkeit

ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch nachgewiesen sei (vgl. Urk. 5 S. 39). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Arbeitseinsatz wie auch die

Krankheit stellen einen entschuldbaren Grund für die Nichtbeachtung der

Weisung des RAV zur Teilnah me am Beratungsgespräch dar. Eine Sanktion nach Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG fällt daher

von vornherein ausser Betracht. Z wischen den Parteien strittig ist einzig , ob der Beschwerdeführer

das RAV

in diesem Zusammenhang genügend informierte oder

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen Verletzung seiner Meldepflicht zu sanktionieren ist ( vgl. E. 3 ) . 4.2

Ein Beratungsgespräch ist

– w ie die obligatorische Informationsveranstaltung (vgl.

E.

2.3)

f ür

die

Sachverhaltsabklärung

und

Festsetzung

der

Versicherungsleis tungen zumindest indirekt bedeutsam

sowie Teil des ordnungsgemässen Vollzugs der Arbeitslosenversicherung mit dem Ziel, die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. So gilt es die Vermittlungsfähigkeit und den Kursbedarf der versicherten Person zu evaluieren, sie über ihre Rechte und Pflichten im Allgemeinen und insbesondere bei Erkennbarkeit eines ihren Anspruch gefährdenden Verhaltens aufzuklären, das Bewerbungsdossier und die Arbeitsbemühungen zu kontrollieren und ihr Suchfeld festzulegen. Folglich hat eine versicherte Person dem RAV rechtzeitig zu melden, dass und weshalb sie nicht am v ereinbarten Beratungs gespräch

teilnehmen kann, soweit ihr dies objektiv möglich und zumutbar ist. Sowohl ein Arbeitseinsatz als auch die Krankheit sind somit meldepflichtige Tatsachen. 4. 3

Der

Beschwerdeführer

legte

bereits

im

Verwaltungsverfahren

dar,

seiner

RAV-Beraterin

Bescheid

gegeben

zu

haben,

dass

er

arbeite .

Er

habe

ihr

auch

gemeldet, dass der Einsatz am 23. Januar 2024 ende . An besagtem Tag sei er krank gewesen, was er dem Arbeitgeber gemeldet habe (vgl. Urk. 5 S. 42).

Dazu legte er einen Arbeitsvertrag, datiert vom 8. Januar 2024 auf. Daraus ergibt sich,

dass

besagtes

Arbeitsverhältnis

am

15.

Januar

2024

begann

und

auf

maximal

drei

Monate

befristet

war.

Die

vereinbarte

Arbeitszeit

betrug

36

bis

40

Stunden

pro

Woche bzw. 80 bis 100 % gemäss Gesamtarbeitsvertrag, wobei das Einsatzverhältnis den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen «Personalverleih» und «Gebäudetechnik» unterstand (vgl. Urk. 5 S. 42).

Diesen Arbeitsvertrag mailte der Beschwerdeführer der zuständigen RAV-Beraterin am 9. Januar 2024 mit dem Worten: «Ich bin ab 15 wieder beschäftigt. Was soll ich jetzt noch in die Wege leiten?» (vgl. Urk. 5 S. 23 f.).

Gemäss

der

vom

damaligen

Arbeitgeber

ausgefüllten

« Bescheinigung

für

den

Zwischenverdienst »

betreffend

Januar

2024

arbeitete

der

Beschwerdeführer

(nach

dem

11.

und

12 .

Januar

2024)

vom

15.

bis

19.

Januar

2024

jeweils

sieben

bis

acht

Stunden pro Tag (vgl. Urk. 5 S. 44 ). Der Austritt erfolgte per 23. Januar 2024, weil die Baustelle

fertig

war

(vgl.

Urk.

5

S.

45).

Zudem

bestätigte

der

Arbeitgeber

auf

Anfra ge des Beschwerdeführers am 6. Februar 2024, dass dieser sich am 22.

Februar [richtig: Januar] 2024 beim Personalverleih und der Einsatzfirma rechtzeitig krankheitshalber abgemeldet habe (vgl. Urk. 5 S. 46). 4. 4

Der Beschwerdegegner bestritt nicht, dass die RAV-Beraterin am 9. Januar 2024 per E-Mail oberwähnten Arbeitsvertrag erhalten ha t te. Ebenso wenig behauptete

er ,

die

RAV-Beraterin

habe

dem

Beschwerdeführer

im

Anschluss

daran

Informationen

oder

Auskünfte

im

Zusammenhang

mit

dem

gemeldeten

Zwischenverdienst

zukommen lassen.

Dergleichen ergibt sich denn auch nicht aus den Akten ; es liegt weder entsprechende Korrespondenz auf, noch finden sich im prozessorientierten Beratungsprotokoll irgendwelche Einträge zwischen dem Erstgespräch am 27.

November 2023 und dem Versand des Mahntermins am 31.

Januar 2024 (vgl. Urk.

5 S.

31). Dementsprechend machte der Beschwerdegegner einzig geltend, der Beschwerdeführer hätte nach Zustellung des Arbeitsvertrags ohne Gegenbericht dennoch

zum

Beratungsgespräch

erscheinen

müssen

respektive

sich

hierfür

explizit abmelden, weil nicht voraussehbar gewesen sei, ob er am besagten Tag arbeiten müsse bzw. überhaupt noch in einem Arbeitsverhältnis stehe (vgl. E. 3). 5. 5.1

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist zunächst hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten vor liegt , wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E.

2.1).

Nichts anderes kann gelten, wenn es die versicherte Person aufgrund eines Irrtums respektive infolge Unaufmerksamkeit unterliess, sich für einen Termin abzumelden. So kann der Tatbestand der Abmeldung von einem Beratungstermin, wenn für das Fernbleiben ein entschuldbarer Grund besteht, letztlich nicht schwerer wiegen als der Tatbestand des Fernbleibens von einem Beratungstermin ohne entschuldbaren Grund. 5.2

Vorliegend machte der Beschwerdeführer ab 14. Dezember 2023 einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung

geltend.

Bereits

ab

Januar

2024

arbeitete

er

im mer wieder im Zwischenverdienst (vgl. Urk. 5 S. 30), wobei er schon am 24. Janu ar

2024

über

einen

unbefristeten

Arbeitsvertrag

über

mindestens

80

%

der

wöchent lichen Sollstunden des für den Einsatz gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages verfügte, auch wenn die Stunden unter Hinweis auf schlechtes Wetter nicht garantiert wurden (vgl. Urk. 5 S. 52). Er meldete sich denn auch bereits am 12. Februar 2024 (wohl während des wegen des Zwischenver dienstes telefonisch durchgeführten Beratungsgesprächs , ein ge tragen mit Datum vom «12. April 2024» ) nach bloss zwei Monaten Arbeitslosigkeit von der Arbeits losenvermittlung ab (vgl. Urk. 5 S.

30

f. und 37). Das Verhalten des Beschwerde führers kann damit als tadellos bezeichnet werden, zumal sich in den Akten auch keine Hinweise auf anderweitige als die vorliegend strittige Verfehlung finden (insbesondere Urk. 5 S. 30 betreffend Arbeitsbemühungen und S. 37 betreffend Termineinhaltung). 5.3

Nachdem

der

Beschwerdeführer

umgehend

einerseits

die

Beschwerdegegnerin

über

seinen Arbeitseinsatz mit einem Arbeitspensum von 36 bis 40 Stunden pro Woche und

andererseits

den

Arbeitgeber

über

seine

Krankheit

informiert

hatte,

besteht

auch

kein

Grund

zur

Annahme,

er

sei

dem

Beratungsgespräch

vom

23.

Januar

2023

aus

Gleichgültigkeit

ferngeblieben.

Vielmehr

ist

nachvollziehbar,

dass

er

mit

Zustellung des Arbeitsvertrags am 9. Januar 2024 davon ausging, es sei f ür die RAV-Beraterin klar, dass er ab dem

15. Januar 2024 in einem Pensum arbeitete , das kein Beratungsgespräch vor Ort zu Bürozeiten erlaubte .

Da er sich aus seiner Sicht

somit

für

den

Beratungstermin

schon

wegen

des

Arbeitseinsatzes

abgemeldet

hatte,

informierte

er

nur

den

Arbeitgeber ,

dass

er

krank

war .

Dass

alsdann

die

tatsächliche

Beendigung

eines

Temporäreinsatzes

eine

meldepflichtige

Tatsache darstellt, steht ausser Frage . Realitätsfrem d

ist indes sen die Argumentation des

Beschwerde gegners ,

der

Beschwerdeführer

hätte

sich

beim

vorliegenden

Arbeitsvertrag bewusst sein

müssen, dass er am vereinbarten Beratungstermin bereits gekündigt sein könnt e , weshalb er sich für das Beratungsgespräch noch explizit – der Logik folgend wohl frühestens zwei Tage vor dem Beratungsgespräch – hätte abmelden müssen. Gleiches gilt in Anbetracht des vereinbarten Arbeitspensums von 36 bis 40 Stunden pro Woche für das Argument, es hätte ja sein können, dass er gerade am Beratungstermin frei gehabt hätte. Die E-Mail vom 9.

Januar 2024 ist letztlich so auszulegen, wie die RAV-Beraterin sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und muss te, nämlich dass der Beschwerdeführer ab 15.

Januar 2024 ( fast ) vollzeitig arbeiten würde, womit für sie ohne weiteres erkennbar war, dass er h öchstwahrscheinlich nicht am Beratungsgespräch würde teilnehmen können.

5.4

Dabei gilt es weiter zu bedenken, dass die

Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen g emäss Art. 27 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

verpflichtet sind , im Rahmen

ihres

Zuständigkeitsbereiches

die

interessierten

Personen

über

ihre

Rechte

und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenübe r die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2 ).

Ohne die Grenzen dieser Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen, hat das Bundesgericht entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehöre, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung dieser Beratungspflicht kommt gemäss Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E.

5.1 insbesondere mit Hinweis auf BGE 131 V 472 E. 4.1, 4.3 und 5).

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sieht A rt. 2 2 AVIV als Ausführungsbestimmung vor, dass die in Art.

76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen

worunter

auch

das

RAV

fällt

(Art.

85b

AVIG)

die

Versicherten

über

ihre

Rechte und Pflichten auf klären , insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1 ). 5.5

Wie in E. 5.3 erörtert, hatte die RAV-Beraterin mit E-Mail vom 9. Januar 2024 Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde den Beratungstermin vor Ort vom

23.

Januar

2024

bei

einem

Arbeitspensum

von

wöchentlich

36

bis

40

Stunden

höchstwahrscheinlich nicht wahrnehmen können . Soweit sie dennoch a n besagtem Beratungstermin festhielt , weil eine sehr geringe Chance bestand, dass der Beschwerd e führer

kurzfristig

doch

verfügbar

sein

würde

respektive

über

die

E-Mail

vom 9. Januar 2024 noch zusätzlich eine explizite Abmeldung vom Beratungsgespräch erwartete, h ätte sie ihn hierüber nach Treu und Glauben aufklären müssen .

So war für sie bei dieser Ausgangslage e ine Anspruchsgefährdung im Sinne von Einstelltagen im Zusammenhang mit dem anberaumten Beratungsgespräch ohne weiteres

voraussehbar. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen auch nachgefragt, was er noch in die Wege leiten müsse. Dass er d as Kranksein nicht bzw. nur dem Arbeitgeber

meldete , ist wie in E. 5.3 dargetan ebenfalls als Konsequenz des Umstand es zu sehen , dass er der RAV- Beraterin vorgängig bereits mitgeteilt hatte, dass er arbeiten würde. 6.

Zusammenfassend liegt kein einstellungswürdiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor . Zum einen hatte er der RAV-Beraterin umgehend nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mitgeteilt, dass er praktisch vollzeitig arbeiten würden. Dabei ist es allerhöchstens als Unaufmerksamkeit zu qualifizieren , dass er in der E-Mail

vom

9.

Januar

2024

nicht

explizit

erwähnte,

deshalb

auch

nicht

am

Beratungsgespräch vom 23. Januar 2024 teilnehmen zu können . So lässt sein Verhalten auch insgesamt nicht auf ein Desinteresse gegenüber seinen Pflichten schliessen.

Zum

anderen

musste

die

RAV-Beraterin

nach

Erhalt

der

E-Mail

vom

9.

Januar 2024

davon ausgehen, der Beschwerdeführer würde am Beratungstermin höchstwahrscheinlich

einen

Arbeitseinsatz

haben .

Hierfür

spricht

auch

die

Tatsache,

dass

sie

am

Beratungstermin

( soweit

dokumentiert )

gar

nicht

erst

versuchte,

ihn

telefonisch

zu erreichen (vgl. Urk. 5 S. 31). Soweit ihr der Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2024 noch

nicht

genügte,

um

das

Beratungsgespräch

vom

23.

Januar

2024

zu

stornieren

oder zumindest eine Durchführung per Telefon anzubieten , hätte sie vom Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht weitere Informationen einfordern müssen. Den Termin stehen zu lassen, alsdann einen entschuldbaren Grund

– sei es wegen des Arbeitseinsatzes oder weil er krank war – zu bejahen, jedoch

eine

Sanktion

wegen

Verletzu ng

der

Meldepflicht

auszusprechen,

erscheint

unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als treuwidrig. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben , was zur Gutheissung der Beschwerde führt . Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. «…» des Amtes für Arbeit vom

30. Mai 2024 ersatzlos aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBonetti

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 198

E. 4 , meldete sich am

15. November 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk.

E. 4.1 D er Beschwerdegegner stellte

somit nicht in Abrede , dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 einen Arbeitseinsatz gehabt hätte , jedoch krank war , was er de m Arbeitgeber entsprechend mitteilt e . Dementsprechend anerkannte er i n der Verfügung vom 12. Februar 2024 ausdrücklich, dass mit der durch den Arbeitgeber bestätigten, vollen Arbeitsunfähigkeit

ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch nachgewiesen sei (vgl. Urk. 5 S. 39). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Arbeitseinsatz wie auch die

Krankheit stellen einen entschuldbaren Grund für die Nichtbeachtung der

Weisung des RAV zur Teilnah me am Beratungsgespräch dar. Eine Sanktion nach Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG fällt daher

von vornherein ausser Betracht. Z wischen den Parteien strittig ist einzig , ob der Beschwerdeführer

das RAV

in diesem Zusammenhang genügend informierte oder

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen Verletzung seiner Meldepflicht zu sanktionieren ist ( vgl. E. 3 ) .

E. 4.2 Ein Beratungsgespräch ist

– w ie die obligatorische Informationsveranstaltung (vgl.

E.

2.3)

f ür

die

Sachverhaltsabklärung

und

Festsetzung

der

Versicherungsleis tungen zumindest indirekt bedeutsam

sowie Teil des ordnungsgemässen Vollzugs der Arbeitslosenversicherung mit dem Ziel, die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. So gilt es die Vermittlungsfähigkeit und den Kursbedarf der versicherten Person zu evaluieren, sie über ihre Rechte und Pflichten im Allgemeinen und insbesondere bei Erkennbarkeit eines ihren Anspruch gefährdenden Verhaltens aufzuklären, das Bewerbungsdossier und die Arbeitsbemühungen zu kontrollieren und ihr Suchfeld festzulegen. Folglich hat eine versicherte Person dem RAV rechtzeitig zu melden, dass und weshalb sie nicht am v ereinbarten Beratungs gespräch

teilnehmen kann, soweit ihr dies objektiv möglich und zumutbar ist. Sowohl ein Arbeitseinsatz als auch die Krankheit sind somit meldepflichtige Tatsachen. 4. 3

Der

Beschwerdeführer

legte

bereits

im

Verwaltungsverfahren

dar,

seiner

RAV-Beraterin

Bescheid

gegeben

zu

haben,

dass

er

arbeite .

Er

habe

ihr

auch

gemeldet, dass der Einsatz am 23. Januar 2024 ende . An besagtem Tag sei er krank gewesen, was er dem Arbeitgeber gemeldet habe (vgl. Urk. 5 S. 42).

Dazu legte er einen Arbeitsvertrag, datiert vom 8. Januar 2024 auf. Daraus ergibt sich,

dass

besagtes

Arbeitsverhältnis

am

15.

Januar

2024

begann

und

auf

maximal

drei

Monate

befristet

war.

Die

vereinbarte

Arbeitszeit

betrug

36

bis

40

Stunden

pro

Woche bzw. 80 bis 100 % gemäss Gesamtarbeitsvertrag, wobei das Einsatzverhältnis den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen «Personalverleih» und «Gebäudetechnik» unterstand (vgl. Urk. 5 S. 42).

Diesen Arbeitsvertrag mailte der Beschwerdeführer der zuständigen RAV-Beraterin am 9. Januar 2024 mit dem Worten: «Ich bin ab 15 wieder beschäftigt. Was soll ich jetzt noch in die Wege leiten?» (vgl. Urk. 5 S. 23 f.).

Gemäss

der

vom

damaligen

Arbeitgeber

ausgefüllten

« Bescheinigung

für

den

Zwischenverdienst »

betreffend

Januar

2024

arbeitete

der

Beschwerdeführer

(nach

dem

E. 5 S.

30,

31

oben

und

37 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 30. Mai 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe , aufgegeben bei der Post am 26. Juni 2024, Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom

6. August 2024 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Die Beschwerdeantwort wurde

dem

Versicherten

mit

Verfügung

vom

E. 5.1 insbesondere mit Hinweis auf BGE 131 V 472 E. 4.1, 4.3 und 5).

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sieht A rt. 2 2 AVIV als Ausführungsbestimmung vor, dass die in Art.

76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen

worunter

auch

das

RAV

fällt

(Art.

85b

AVIG)

die

Versicherten

über

ihre

Rechte und Pflichten auf klären , insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1 ).

E. 5.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer ab 14. Dezember 2023 einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung

geltend.

Bereits

ab

Januar

2024

arbeitete

er

im mer wieder im Zwischenverdienst (vgl. Urk. 5 S. 30), wobei er schon am 24. Janu ar

2024

über

einen

unbefristeten

Arbeitsvertrag

über

mindestens

80

%

der

wöchent lichen Sollstunden des für den Einsatz gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages verfügte, auch wenn die Stunden unter Hinweis auf schlechtes Wetter nicht garantiert wurden (vgl. Urk. 5 S. 52). Er meldete sich denn auch bereits am 12. Februar 2024 (wohl während des wegen des Zwischenver dienstes telefonisch durchgeführten Beratungsgesprächs , ein ge tragen mit Datum vom «12. April 2024» ) nach bloss zwei Monaten Arbeitslosigkeit von der Arbeits losenvermittlung ab (vgl. Urk. 5 S.

30

f. und 37). Das Verhalten des Beschwerde führers kann damit als tadellos bezeichnet werden, zumal sich in den Akten auch keine Hinweise auf anderweitige als die vorliegend strittige Verfehlung finden (insbesondere Urk. 5 S. 30 betreffend Arbeitsbemühungen und S. 37 betreffend Termineinhaltung).

E. 5.3 Nachdem

der

Beschwerdeführer

umgehend

einerseits

die

Beschwerdegegnerin

über

seinen Arbeitseinsatz mit einem Arbeitspensum von 36 bis 40 Stunden pro Woche und

andererseits

den

Arbeitgeber

über

seine

Krankheit

informiert

hatte,

besteht

auch

kein

Grund

zur

Annahme,

er

sei

dem

Beratungsgespräch

vom

E. 5.4 Dabei gilt es weiter zu bedenken, dass die

Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen g emäss Art. 27 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

verpflichtet sind , im Rahmen

ihres

Zuständigkeitsbereiches

die

interessierten

Personen

über

ihre

Rechte

und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenübe r die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2 ).

Ohne die Grenzen dieser Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen, hat das Bundesgericht entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehöre, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung dieser Beratungspflicht kommt gemäss Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E.

E. 5.5 Wie in E. 5.3 erörtert, hatte die RAV-Beraterin mit E-Mail vom 9. Januar 2024 Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde den Beratungstermin vor Ort vom

E. 9 August

2024

zur

Kenntnis

gebracht

(Urk.

6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand bilden die fünf Einstelltage im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen zum Beratungsgespräch vom 23. Januar 2024 (Urk. 2). Da der Streitwert Fr. 30’000. -- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

2.1

Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art.

17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Dabei gehört es zu ihren

Pflichten,

auf

Weisung

der

Amtsstelle

an

Beratungsgesprächen,

Informationsveranstaltungen

sowie

Fachberatungsgesprächen

nach

Art.

17

Abs.

5

AVIG

teilzunehmen

(Art.

17

Abs.

3

lit.

b

AVIG).

Nach

Art.

21

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIV)

führt

die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.

Dabei

werden

die

Vermittlungsfähigkeit

und

der

Umfang

des

anrechenbaren

Arbeitsausfalls überprüft.

Die versicherte Person muss hierfür sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 AVIV) . Art. 25 AVIV regelt die Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie die Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit. Unter anderem verfügt die zuständige Amtsstelle auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind (Art. 25 Abs. 1 lit. d AVIV). 2. 2

N ach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt ,

namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf diese Bestimmung fällt demnach ausser Betracht, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund gegeben ist.

Unter Art.

30 Abs. 1 lit. d AVIG zu subsumieren ist auch das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2).

Von der versicherten Person kann (b esondere Umstände vorbehalten ) wohl auch

erwartet werden, sich unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu melden, wenn sie behördlichen Weisungen ( wie der Teilnahme am Beratungsgespräch ) keine Folge leisten kann. Die Verletzung dieser rechtlichen Obliegenheit stellt für sich allein

jedoch

keinen

Verstoss

gegen

Weisungen

im

Sinne

von

Art.

30

Abs.

1

lit.

d

AVIG dar , da unter solchen nur die in Art.

17 Abs.

3 AVIG konkret genannten Anordnungen zwecks Vermittlungsförderung und Schadenminderung zu verstehe sind . Ob eine versicherte Person die Umstände eines weisungswidrigen Verhaltens der zuständigen Amtsstelle unverzüglich gemeldet hat oder nicht, is t im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG daher ledig l ich

mit Blick auf eine Exkulpation ( bei an sich entschuldbarem Versäumnis etwa infolge eines Irrtum s oder einer Unaufmerksamkeit ) zu gewichten , ist indessen belanglos, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen an einem Termin erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C

273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.1). 2 . 3

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit.

e

AVIG

ist

die

versicherte

Person

ferner

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen,

wenn

sie

unwahre

oder

unvollständige

Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind.

E s gilt indessen der Grundsatz, dass nur anspruchserhebliche Tatsachen der Auskunfts- und Meldepflicht unterliegen. Dazu gehören allgemein die zur Abklärung des Anspruchs und Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte (Art. 28 Abs. 2 ATSG), die vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllung und

Zustellung

der

für

die

Anmeldung

und

die

Abklärung

des

Anspruchs

auf

Leistungen abgegebenen Formulare des Versicherungsträgers durch den Ansprecher, seinen Arbeitgeber oder allenfalls behandelnden Arzt (Art. 29 Abs. 2 ATSG) sowie «jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen» (Art.

31

Abs.

1

ATSG;

vgl.

ob genanntes

Bundesgerichtsurteil

C

273/05

E.

2.3.2.1-2).

Der

Besuch

einer

obligatorischen

Informationsveranstaltung,

an

der

die

versicherte

Person

über

ihre

Rechte

und

Pflichten

als

Arbeitslose

aufgeklärt

und

ihre

Deutschkenntnisse

im

Hinblick

auf

die

persönlichen

Arbeitsbemühungen

und

einen

allfälligen Kursbedarf evaluiert werden sollen, ist für die Sachverhaltsabklärung und die

Festsetzung

der

Versicherungsleistungen

zumindest

indirekt

relevant.

Daneben

ist er allgemein Voraussetzung des ordnungsgemässen, auf die möglichst rasche Beendigung

der

Arbeitslosigkeit

ausgerichteten

Vollzugs

der

Arbeitslosenversicherung.

Das

Fernbleiben

von

einer

solchen

Veranstaltung

ist

daher

ungeachtet der (entschuldbaren) Gründe für die Abwesenheit – grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung – obwohl objektiv möglich und zumutbar – nicht unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste (vgl. vorgenanntes Bundesgerichtsurteil C 273/05 E. 2.3.2.3). 3 .

Es

ist

soweit

unbestritten

und

belegt,

dass

für

den

23.

Januar

2024 ,

15. 3 0

Uhr

ein Beratungsgespräch vereinbart w urde, welchem der Beschwerdeführer fernblieb (vgl. Urk. 5 S. 31 und 88) .

Der Beschwerdeführer hielt

dafür, er habe dem RAV Bescheid gegeben, dass er wieder arbeite und dass das Arbeitsverhältnis am 23.

Januar 2024 ende. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er den Termin trotzdem wahrnehmen müsse. Auch habe er dem Arbeitgeber gemeldet, dass er am

23.

Januar

2024

krank

gewesen

sei

(vgl.

Urk.

1 ;

Urk.

5

S.

42).

Der

Beschwerdegegne r

erwog

indessen ,

der

Beschwerdeführer

habe

trotz

Zustellung

des

Arbeitsver trags

an

das

RAV

ohne

dessen

definitive

Absage

des

Termins

nicht

davon

ausgehen

dürfen, er müsse diesen nicht wahrnehme n. Er habe schon beim Erstgespräch am 27.

November 2023 das Modul «Pflichtinformation» online absolviert gehabt und seine Rechte und Pflichten gekannt. Bei einem temporären A rbeitsverhältnis mit einem

Pensum

von

80

bis

100

%

und

einer

Kündigungsfrist

von

zwei

Tagen

sei

im

Vorfeld denn auch unklar gewesen, ob er am Termin tatsächlich arbeiten würde. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer

somit gearbeitet habe oder krank gewesen

sei,

hätte

er

sich

f ür

den

geplanten

Termin

abmelden

müssen

(Urk.

2

und

4 ). 4.

E. 11 und

E. 12 .

Januar

2024)

vom

E. 15 bis

E. 19 Januar

2024

jeweils

sieben

bis

acht

Stunden pro Tag (vgl. Urk. 5 S. 44 ). Der Austritt erfolgte per 23. Januar 2024, weil die Baustelle

fertig

war

(vgl.

Urk.

5

S.

45).

Zudem

bestätigte

der

Arbeitgeber

auf

Anfra ge des Beschwerdeführers am 6. Februar 2024, dass dieser sich am 22.

Februar [richtig: Januar] 2024 beim Personalverleih und der Einsatzfirma rechtzeitig krankheitshalber abgemeldet habe (vgl. Urk. 5 S. 46). 4. 4

Der Beschwerdegegner bestritt nicht, dass die RAV-Beraterin am 9. Januar 2024 per E-Mail oberwähnten Arbeitsvertrag erhalten ha t te. Ebenso wenig behauptete

er ,

die

RAV-Beraterin

habe

dem

Beschwerdeführer

im

Anschluss

daran

Informationen

oder

Auskünfte

im

Zusammenhang

mit

dem

gemeldeten

Zwischenverdienst

zukommen lassen.

Dergleichen ergibt sich denn auch nicht aus den Akten ; es liegt weder entsprechende Korrespondenz auf, noch finden sich im prozessorientierten Beratungsprotokoll irgendwelche Einträge zwischen dem Erstgespräch am 27.

November 2023 und dem Versand des Mahntermins am 31.

Januar 2024 (vgl. Urk.

5 S.

31). Dementsprechend machte der Beschwerdegegner einzig geltend, der Beschwerdeführer hätte nach Zustellung des Arbeitsvertrags ohne Gegenbericht dennoch

zum

Beratungsgespräch

erscheinen

müssen

respektive

sich

hierfür

explizit abmelden, weil nicht voraussehbar gewesen sei, ob er am besagten Tag arbeiten müsse bzw. überhaupt noch in einem Arbeitsverhältnis stehe (vgl. E. 3). 5.

E. 23 Januar

2024

zu

stornieren

oder zumindest eine Durchführung per Telefon anzubieten , hätte sie vom Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht weitere Informationen einfordern müssen. Den Termin stehen zu lassen, alsdann einen entschuldbaren Grund

– sei es wegen des Arbeitseinsatzes oder weil er krank war – zu bejahen, jedoch

eine

Sanktion

wegen

Verletzu ng

der

Meldepflicht

auszusprechen,

erscheint

unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als treuwidrig. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben , was zur Gutheissung der Beschwerde führt . Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. «…» des Amtes für Arbeit vom

30. Mai 2024 ersatzlos aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00122 V. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

26. Februar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 198 4 , meldete sich am

15. November 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5 S. 12 ) und bezog ab 14 . Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 5 S. 92 ).

Da er am

23. Januar 2024 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV erschien en war

(Urk.

5

S.

31

und

88 ) ,

stellte

ihn

das

Amt

für

Arbeit

(AFA)

m it

Verfügung

Nr.

«...»

vom

12.

Februar

2024

wegen

Verletzung

der

Auskunfts-

und

Mel depflicht

für

fünf

Tage

ab

dem

24.

Januar

2024

in

der

Anspruchsberechtigung

ein

( Urk. 5 S. 38 f. ). Die vom Versicherten am 4.

März 2024 dagegen erhobene Ein sprache (vgl. Urk.

5 S.

22 ) wies das A F A mit Einspracheentscheid Nr.

«…»

vom

30.

Mai

2024

ab

(Urk.

2).

Inzwischen

hatte

sich

der

Versicherte

per

12.

Febru ar

2024

von

der

Arbeitsvermittlung

abgemeldet

( vgl.

Urk.

5

S.

30,

31

oben

und

37 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 30. Mai 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe , aufgegeben bei der Post am 26. Juni 2024, Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom

6. August 2024 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Die Beschwerdeantwort wurde

dem

Versicherten

mit

Verfügung

vom

9.

August

2024

zur

Kenntnis

gebracht

(Urk.

6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand bilden die fünf Einstelltage im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen zum Beratungsgespräch vom 23. Januar 2024 (Urk. 2). Da der Streitwert Fr. 30’000. -- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

2.1

Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art.

17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Dabei gehört es zu ihren

Pflichten,

auf

Weisung

der

Amtsstelle

an

Beratungsgesprächen,

Informationsveranstaltungen

sowie

Fachberatungsgesprächen

nach

Art.

17

Abs.

5

AVIG

teilzunehmen

(Art.

17

Abs.

3

lit.

b

AVIG).

Nach

Art.

21

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIV)

führt

die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.

Dabei

werden

die

Vermittlungsfähigkeit

und

der

Umfang

des

anrechenbaren

Arbeitsausfalls überprüft.

Die versicherte Person muss hierfür sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 AVIV) . Art. 25 AVIV regelt die Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie die Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit. Unter anderem verfügt die zuständige Amtsstelle auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind (Art. 25 Abs. 1 lit. d AVIV). 2. 2

N ach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt ,

namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf diese Bestimmung fällt demnach ausser Betracht, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund gegeben ist.

Unter Art.

30 Abs. 1 lit. d AVIG zu subsumieren ist auch das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2).

Von der versicherten Person kann (b esondere Umstände vorbehalten ) wohl auch

erwartet werden, sich unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu melden, wenn sie behördlichen Weisungen ( wie der Teilnahme am Beratungsgespräch ) keine Folge leisten kann. Die Verletzung dieser rechtlichen Obliegenheit stellt für sich allein

jedoch

keinen

Verstoss

gegen

Weisungen

im

Sinne

von

Art.

30

Abs.

1

lit.

d

AVIG dar , da unter solchen nur die in Art.

17 Abs.

3 AVIG konkret genannten Anordnungen zwecks Vermittlungsförderung und Schadenminderung zu verstehe sind . Ob eine versicherte Person die Umstände eines weisungswidrigen Verhaltens der zuständigen Amtsstelle unverzüglich gemeldet hat oder nicht, is t im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG daher ledig l ich

mit Blick auf eine Exkulpation ( bei an sich entschuldbarem Versäumnis etwa infolge eines Irrtum s oder einer Unaufmerksamkeit ) zu gewichten , ist indessen belanglos, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen an einem Termin erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C

273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.1). 2 . 3

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit.

e

AVIG

ist

die

versicherte

Person

ferner

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen,

wenn

sie

unwahre

oder

unvollständige

Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind.

E s gilt indessen der Grundsatz, dass nur anspruchserhebliche Tatsachen der Auskunfts- und Meldepflicht unterliegen. Dazu gehören allgemein die zur Abklärung des Anspruchs und Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte (Art. 28 Abs. 2 ATSG), die vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllung und

Zustellung

der

für

die

Anmeldung

und

die

Abklärung

des

Anspruchs

auf

Leistungen abgegebenen Formulare des Versicherungsträgers durch den Ansprecher, seinen Arbeitgeber oder allenfalls behandelnden Arzt (Art. 29 Abs. 2 ATSG) sowie «jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen» (Art.

31

Abs.

1

ATSG;

vgl.

ob genanntes

Bundesgerichtsurteil

C

273/05

E.

2.3.2.1-2).

Der

Besuch

einer

obligatorischen

Informationsveranstaltung,

an

der

die

versicherte

Person

über

ihre

Rechte

und

Pflichten

als

Arbeitslose

aufgeklärt

und

ihre

Deutschkenntnisse

im

Hinblick

auf

die

persönlichen

Arbeitsbemühungen

und

einen

allfälligen Kursbedarf evaluiert werden sollen, ist für die Sachverhaltsabklärung und die

Festsetzung

der

Versicherungsleistungen

zumindest

indirekt

relevant.

Daneben

ist er allgemein Voraussetzung des ordnungsgemässen, auf die möglichst rasche Beendigung

der

Arbeitslosigkeit

ausgerichteten

Vollzugs

der

Arbeitslosenversicherung.

Das

Fernbleiben

von

einer

solchen

Veranstaltung

ist

daher

ungeachtet der (entschuldbaren) Gründe für die Abwesenheit – grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung – obwohl objektiv möglich und zumutbar – nicht unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste (vgl. vorgenanntes Bundesgerichtsurteil C 273/05 E. 2.3.2.3). 3 .

Es

ist

soweit

unbestritten

und

belegt,

dass

für

den

23.

Januar

2024 ,

15. 3 0

Uhr

ein Beratungsgespräch vereinbart w urde, welchem der Beschwerdeführer fernblieb (vgl. Urk. 5 S. 31 und 88) .

Der Beschwerdeführer hielt

dafür, er habe dem RAV Bescheid gegeben, dass er wieder arbeite und dass das Arbeitsverhältnis am 23.

Januar 2024 ende. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er den Termin trotzdem wahrnehmen müsse. Auch habe er dem Arbeitgeber gemeldet, dass er am

23.

Januar

2024

krank

gewesen

sei

(vgl.

Urk.

1 ;

Urk.

5

S.

42).

Der

Beschwerdegegne r

erwog

indessen ,

der

Beschwerdeführer

habe

trotz

Zustellung

des

Arbeitsver trags

an

das

RAV

ohne

dessen

definitive

Absage

des

Termins

nicht

davon

ausgehen

dürfen, er müsse diesen nicht wahrnehme n. Er habe schon beim Erstgespräch am 27.

November 2023 das Modul «Pflichtinformation» online absolviert gehabt und seine Rechte und Pflichten gekannt. Bei einem temporären A rbeitsverhältnis mit einem

Pensum

von

80

bis

100

%

und

einer

Kündigungsfrist

von

zwei

Tagen

sei

im

Vorfeld denn auch unklar gewesen, ob er am Termin tatsächlich arbeiten würde. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer

somit gearbeitet habe oder krank gewesen

sei,

hätte

er

sich

f ür

den

geplanten

Termin

abmelden

müssen

(Urk.

2

und

4 ). 4.

4.1

D er Beschwerdegegner stellte

somit nicht in Abrede , dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 einen Arbeitseinsatz gehabt hätte , jedoch krank war , was er de m Arbeitgeber entsprechend mitteilt e . Dementsprechend anerkannte er i n der Verfügung vom 12. Februar 2024 ausdrücklich, dass mit der durch den Arbeitgeber bestätigten, vollen Arbeitsunfähigkeit

ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch nachgewiesen sei (vgl. Urk. 5 S. 39). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Arbeitseinsatz wie auch die

Krankheit stellen einen entschuldbaren Grund für die Nichtbeachtung der

Weisung des RAV zur Teilnah me am Beratungsgespräch dar. Eine Sanktion nach Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG fällt daher

von vornherein ausser Betracht. Z wischen den Parteien strittig ist einzig , ob der Beschwerdeführer

das RAV

in diesem Zusammenhang genügend informierte oder

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen Verletzung seiner Meldepflicht zu sanktionieren ist ( vgl. E. 3 ) . 4.2

Ein Beratungsgespräch ist

– w ie die obligatorische Informationsveranstaltung (vgl.

E.

2.3)

f ür

die

Sachverhaltsabklärung

und

Festsetzung

der

Versicherungsleis tungen zumindest indirekt bedeutsam

sowie Teil des ordnungsgemässen Vollzugs der Arbeitslosenversicherung mit dem Ziel, die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. So gilt es die Vermittlungsfähigkeit und den Kursbedarf der versicherten Person zu evaluieren, sie über ihre Rechte und Pflichten im Allgemeinen und insbesondere bei Erkennbarkeit eines ihren Anspruch gefährdenden Verhaltens aufzuklären, das Bewerbungsdossier und die Arbeitsbemühungen zu kontrollieren und ihr Suchfeld festzulegen. Folglich hat eine versicherte Person dem RAV rechtzeitig zu melden, dass und weshalb sie nicht am v ereinbarten Beratungs gespräch

teilnehmen kann, soweit ihr dies objektiv möglich und zumutbar ist. Sowohl ein Arbeitseinsatz als auch die Krankheit sind somit meldepflichtige Tatsachen. 4. 3

Der

Beschwerdeführer

legte

bereits

im

Verwaltungsverfahren

dar,

seiner

RAV-Beraterin

Bescheid

gegeben

zu

haben,

dass

er

arbeite .

Er

habe

ihr

auch

gemeldet, dass der Einsatz am 23. Januar 2024 ende . An besagtem Tag sei er krank gewesen, was er dem Arbeitgeber gemeldet habe (vgl. Urk. 5 S. 42).

Dazu legte er einen Arbeitsvertrag, datiert vom 8. Januar 2024 auf. Daraus ergibt sich,

dass

besagtes

Arbeitsverhältnis

am

15.

Januar

2024

begann

und

auf

maximal

drei

Monate

befristet

war.

Die

vereinbarte

Arbeitszeit

betrug

36

bis

40

Stunden

pro

Woche bzw. 80 bis 100 % gemäss Gesamtarbeitsvertrag, wobei das Einsatzverhältnis den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen «Personalverleih» und «Gebäudetechnik» unterstand (vgl. Urk. 5 S. 42).

Diesen Arbeitsvertrag mailte der Beschwerdeführer der zuständigen RAV-Beraterin am 9. Januar 2024 mit dem Worten: «Ich bin ab 15 wieder beschäftigt. Was soll ich jetzt noch in die Wege leiten?» (vgl. Urk. 5 S. 23 f.).

Gemäss

der

vom

damaligen

Arbeitgeber

ausgefüllten

« Bescheinigung

für

den

Zwischenverdienst »

betreffend

Januar

2024

arbeitete

der

Beschwerdeführer

(nach

dem

11.

und

12 .

Januar

2024)

vom

15.

bis

19.

Januar

2024

jeweils

sieben

bis

acht

Stunden pro Tag (vgl. Urk. 5 S. 44 ). Der Austritt erfolgte per 23. Januar 2024, weil die Baustelle

fertig

war

(vgl.

Urk.

5

S.

45).

Zudem

bestätigte

der

Arbeitgeber

auf

Anfra ge des Beschwerdeführers am 6. Februar 2024, dass dieser sich am 22.

Februar [richtig: Januar] 2024 beim Personalverleih und der Einsatzfirma rechtzeitig krankheitshalber abgemeldet habe (vgl. Urk. 5 S. 46). 4. 4

Der Beschwerdegegner bestritt nicht, dass die RAV-Beraterin am 9. Januar 2024 per E-Mail oberwähnten Arbeitsvertrag erhalten ha t te. Ebenso wenig behauptete

er ,

die

RAV-Beraterin

habe

dem

Beschwerdeführer

im

Anschluss

daran

Informationen

oder

Auskünfte

im

Zusammenhang

mit

dem

gemeldeten

Zwischenverdienst

zukommen lassen.

Dergleichen ergibt sich denn auch nicht aus den Akten ; es liegt weder entsprechende Korrespondenz auf, noch finden sich im prozessorientierten Beratungsprotokoll irgendwelche Einträge zwischen dem Erstgespräch am 27.

November 2023 und dem Versand des Mahntermins am 31.

Januar 2024 (vgl. Urk.

5 S.

31). Dementsprechend machte der Beschwerdegegner einzig geltend, der Beschwerdeführer hätte nach Zustellung des Arbeitsvertrags ohne Gegenbericht dennoch

zum

Beratungsgespräch

erscheinen

müssen

respektive

sich

hierfür

explizit abmelden, weil nicht voraussehbar gewesen sei, ob er am besagten Tag arbeiten müsse bzw. überhaupt noch in einem Arbeitsverhältnis stehe (vgl. E. 3). 5. 5.1

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist zunächst hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten vor liegt , wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E.

2.1).

Nichts anderes kann gelten, wenn es die versicherte Person aufgrund eines Irrtums respektive infolge Unaufmerksamkeit unterliess, sich für einen Termin abzumelden. So kann der Tatbestand der Abmeldung von einem Beratungstermin, wenn für das Fernbleiben ein entschuldbarer Grund besteht, letztlich nicht schwerer wiegen als der Tatbestand des Fernbleibens von einem Beratungstermin ohne entschuldbaren Grund. 5.2

Vorliegend machte der Beschwerdeführer ab 14. Dezember 2023 einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung

geltend.

Bereits

ab

Januar

2024

arbeitete

er

im mer wieder im Zwischenverdienst (vgl. Urk. 5 S. 30), wobei er schon am 24. Janu ar

2024

über

einen

unbefristeten

Arbeitsvertrag

über

mindestens

80

%

der

wöchent lichen Sollstunden des für den Einsatz gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages verfügte, auch wenn die Stunden unter Hinweis auf schlechtes Wetter nicht garantiert wurden (vgl. Urk. 5 S. 52). Er meldete sich denn auch bereits am 12. Februar 2024 (wohl während des wegen des Zwischenver dienstes telefonisch durchgeführten Beratungsgesprächs , ein ge tragen mit Datum vom «12. April 2024» ) nach bloss zwei Monaten Arbeitslosigkeit von der Arbeits losenvermittlung ab (vgl. Urk. 5 S.

30

f. und 37). Das Verhalten des Beschwerde führers kann damit als tadellos bezeichnet werden, zumal sich in den Akten auch keine Hinweise auf anderweitige als die vorliegend strittige Verfehlung finden (insbesondere Urk. 5 S. 30 betreffend Arbeitsbemühungen und S. 37 betreffend Termineinhaltung). 5.3

Nachdem

der

Beschwerdeführer

umgehend

einerseits

die

Beschwerdegegnerin

über

seinen Arbeitseinsatz mit einem Arbeitspensum von 36 bis 40 Stunden pro Woche und

andererseits

den

Arbeitgeber

über

seine

Krankheit

informiert

hatte,

besteht

auch

kein

Grund

zur

Annahme,

er

sei

dem

Beratungsgespräch

vom

23.

Januar

2023

aus

Gleichgültigkeit

ferngeblieben.

Vielmehr

ist

nachvollziehbar,

dass

er

mit

Zustellung des Arbeitsvertrags am 9. Januar 2024 davon ausging, es sei f ür die RAV-Beraterin klar, dass er ab dem

15. Januar 2024 in einem Pensum arbeitete , das kein Beratungsgespräch vor Ort zu Bürozeiten erlaubte .

Da er sich aus seiner Sicht

somit

für

den

Beratungstermin

schon

wegen

des

Arbeitseinsatzes

abgemeldet

hatte,

informierte

er

nur

den

Arbeitgeber ,

dass

er

krank

war .

Dass

alsdann

die

tatsächliche

Beendigung

eines

Temporäreinsatzes

eine

meldepflichtige

Tatsache darstellt, steht ausser Frage . Realitätsfrem d

ist indes sen die Argumentation des

Beschwerde gegners ,

der

Beschwerdeführer

hätte

sich

beim

vorliegenden

Arbeitsvertrag bewusst sein

müssen, dass er am vereinbarten Beratungstermin bereits gekündigt sein könnt e , weshalb er sich für das Beratungsgespräch noch explizit – der Logik folgend wohl frühestens zwei Tage vor dem Beratungsgespräch – hätte abmelden müssen. Gleiches gilt in Anbetracht des vereinbarten Arbeitspensums von 36 bis 40 Stunden pro Woche für das Argument, es hätte ja sein können, dass er gerade am Beratungstermin frei gehabt hätte. Die E-Mail vom 9.

Januar 2024 ist letztlich so auszulegen, wie die RAV-Beraterin sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und muss te, nämlich dass der Beschwerdeführer ab 15.

Januar 2024 ( fast ) vollzeitig arbeiten würde, womit für sie ohne weiteres erkennbar war, dass er h öchstwahrscheinlich nicht am Beratungsgespräch würde teilnehmen können.

5.4

Dabei gilt es weiter zu bedenken, dass die

Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen g emäss Art. 27 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

verpflichtet sind , im Rahmen

ihres

Zuständigkeitsbereiches

die

interessierten

Personen

über

ihre

Rechte

und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenübe r die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2 ).

Ohne die Grenzen dieser Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen, hat das Bundesgericht entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehöre, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung dieser Beratungspflicht kommt gemäss Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E.

5.1 insbesondere mit Hinweis auf BGE 131 V 472 E. 4.1, 4.3 und 5).

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sieht A rt. 2 2 AVIV als Ausführungsbestimmung vor, dass die in Art.

76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen

worunter

auch

das

RAV

fällt

(Art.

85b

AVIG)

die

Versicherten

über

ihre

Rechte und Pflichten auf klären , insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1 ). 5.5

Wie in E. 5.3 erörtert, hatte die RAV-Beraterin mit E-Mail vom 9. Januar 2024 Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde den Beratungstermin vor Ort vom

23.

Januar

2024

bei

einem

Arbeitspensum

von

wöchentlich

36

bis

40

Stunden

höchstwahrscheinlich nicht wahrnehmen können . Soweit sie dennoch a n besagtem Beratungstermin festhielt , weil eine sehr geringe Chance bestand, dass der Beschwerd e führer

kurzfristig

doch

verfügbar

sein

würde

respektive

über

die

E-Mail

vom 9. Januar 2024 noch zusätzlich eine explizite Abmeldung vom Beratungsgespräch erwartete, h ätte sie ihn hierüber nach Treu und Glauben aufklären müssen .

So war für sie bei dieser Ausgangslage e ine Anspruchsgefährdung im Sinne von Einstelltagen im Zusammenhang mit dem anberaumten Beratungsgespräch ohne weiteres

voraussehbar. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen auch nachgefragt, was er noch in die Wege leiten müsse. Dass er d as Kranksein nicht bzw. nur dem Arbeitgeber

meldete , ist wie in E. 5.3 dargetan ebenfalls als Konsequenz des Umstand es zu sehen , dass er der RAV- Beraterin vorgängig bereits mitgeteilt hatte, dass er arbeiten würde. 6.

Zusammenfassend liegt kein einstellungswürdiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor . Zum einen hatte er der RAV-Beraterin umgehend nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mitgeteilt, dass er praktisch vollzeitig arbeiten würden. Dabei ist es allerhöchstens als Unaufmerksamkeit zu qualifizieren , dass er in der E-Mail

vom

9.

Januar

2024

nicht

explizit

erwähnte,

deshalb

auch

nicht

am

Beratungsgespräch vom 23. Januar 2024 teilnehmen zu können . So lässt sein Verhalten auch insgesamt nicht auf ein Desinteresse gegenüber seinen Pflichten schliessen.

Zum

anderen

musste

die

RAV-Beraterin

nach

Erhalt

der

E-Mail

vom

9.

Januar 2024

davon ausgehen, der Beschwerdeführer würde am Beratungstermin höchstwahrscheinlich

einen

Arbeitseinsatz

haben .

Hierfür

spricht

auch

die

Tatsache,

dass

sie

am

Beratungstermin

( soweit

dokumentiert )

gar

nicht

erst

versuchte,

ihn

telefonisch

zu erreichen (vgl. Urk. 5 S. 31). Soweit ihr der Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2024 noch

nicht

genügte,

um

das

Beratungsgespräch

vom

23.

Januar

2024

zu

stornieren

oder zumindest eine Durchführung per Telefon anzubieten , hätte sie vom Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht weitere Informationen einfordern müssen. Den Termin stehen zu lassen, alsdann einen entschuldbaren Grund

– sei es wegen des Arbeitseinsatzes oder weil er krank war – zu bejahen, jedoch

eine

Sanktion

wegen

Verletzu ng

der

Meldepflicht

auszusprechen,

erscheint

unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als treuwidrig. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben , was zur Gutheissung der Beschwerde führt . Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. «…» des Amtes für Arbeit vom

30. Mai 2024 ersatzlos aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBonetti