Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 198 4 , meldete sich am
15. November 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5 S. 12 ) und bezog ab 14 . Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 5 S. 92 ).
Da er am
23. Januar 2024 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV erschien en war
(Urk.
5
S.
31
und
88 ) ,
stellte
ihn
das
Amt
für
Arbeit
(AFA)
m it
Verfügung
Nr.
«...»
vom
12.
Februar
2024
wegen
Verletzung
der
Auskunfts-
und
Mel depflicht
für
fünf
Tage
ab
dem
24.
Januar
2024
in
der
Anspruchsberechtigung
ein
( Urk. 5 S. 38 f. ). Die vom Versicherten am 4.
März 2024 dagegen erhobene Ein sprache (vgl. Urk.
5 S.
22 ) wies das A F A mit Einspracheentscheid Nr.
«…»
vom
30.
Mai
2024
ab
(Urk.
2).
Inzwischen
hatte
sich
der
Versicherte
per
12.
Febru ar
2024
von
der
Arbeitsvermittlung
abgemeldet
( vgl.
Urk.
5
S.
30,
31
oben
und
37 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 30. Mai 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe , aufgegeben bei der Post am 26. Juni 2024, Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom
6. August 2024 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Die Beschwerdeantwort wurde
dem
Versicherten
mit
Verfügung
vom
9.
August
2024
zur
Kenntnis
gebracht
(Urk.
6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand bilden die fünf Einstelltage im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen zum Beratungsgespräch vom 23. Januar 2024 (Urk. 2). Da der Streitwert Fr. 30’000. -- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.
2.1
Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art.
17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Dabei gehört es zu ihren
Pflichten,
auf
Weisung
der
Amtsstelle
an
Beratungsgesprächen,
Informationsveranstaltungen
sowie
Fachberatungsgesprächen
nach
Art.
17
Abs.
5
AVIG
teilzunehmen
(Art.
17
Abs.
3
lit.
b
AVIG).
Nach
Art.
21
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIV)
führt
die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.
Dabei
werden
die
Vermittlungsfähigkeit
und
der
Umfang
des
anrechenbaren
Arbeitsausfalls überprüft.
Die versicherte Person muss hierfür sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 AVIV) . Art. 25 AVIV regelt die Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie die Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit. Unter anderem verfügt die zuständige Amtsstelle auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind (Art. 25 Abs. 1 lit. d AVIV). 2. 2
N ach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt ,
namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf diese Bestimmung fällt demnach ausser Betracht, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund gegeben ist.
Unter Art.
30 Abs. 1 lit. d AVIG zu subsumieren ist auch das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2).
Von der versicherten Person kann (b esondere Umstände vorbehalten ) wohl auch
erwartet werden, sich unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu melden, wenn sie behördlichen Weisungen ( wie der Teilnahme am Beratungsgespräch ) keine Folge leisten kann. Die Verletzung dieser rechtlichen Obliegenheit stellt für sich allein
jedoch
keinen
Verstoss
gegen
Weisungen
im
Sinne
von
Art.
30
Abs.
1
lit.
d
AVIG dar , da unter solchen nur die in Art.
17 Abs.
3 AVIG konkret genannten Anordnungen zwecks Vermittlungsförderung und Schadenminderung zu verstehe sind . Ob eine versicherte Person die Umstände eines weisungswidrigen Verhaltens der zuständigen Amtsstelle unverzüglich gemeldet hat oder nicht, is t im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG daher ledig l ich
mit Blick auf eine Exkulpation ( bei an sich entschuldbarem Versäumnis etwa infolge eines Irrtum s oder einer Unaufmerksamkeit ) zu gewichten , ist indessen belanglos, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen an einem Termin erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C
273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.1). 2 . 3
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit.
e
AVIG
ist
die
versicherte
Person
ferner
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen,
wenn
sie
unwahre
oder
unvollständige
Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind.
E s gilt indessen der Grundsatz, dass nur anspruchserhebliche Tatsachen der Auskunfts- und Meldepflicht unterliegen. Dazu gehören allgemein die zur Abklärung des Anspruchs und Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte (Art. 28 Abs. 2 ATSG), die vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllung und
Zustellung
der
für
die
Anmeldung
und
die
Abklärung
des
Anspruchs
auf
Leistungen abgegebenen Formulare des Versicherungsträgers durch den Ansprecher, seinen Arbeitgeber oder allenfalls behandelnden Arzt (Art. 29 Abs. 2 ATSG) sowie «jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen» (Art.
31
Abs.
1
ATSG;
vgl.
ob genanntes
Bundesgerichtsurteil
C
273/05
E.
2.3.2.1-2).
Der
Besuch
einer
obligatorischen
Informationsveranstaltung,
an
der
die
versicherte
Person
über
ihre
Rechte
und
Pflichten
als
Arbeitslose
aufgeklärt
und
ihre
Deutschkenntnisse
im
Hinblick
auf
die
persönlichen
Arbeitsbemühungen
und
einen
allfälligen Kursbedarf evaluiert werden sollen, ist für die Sachverhaltsabklärung und die
Festsetzung
der
Versicherungsleistungen
zumindest
indirekt
relevant.
Daneben
ist er allgemein Voraussetzung des ordnungsgemässen, auf die möglichst rasche Beendigung
der
Arbeitslosigkeit
ausgerichteten
Vollzugs
der
Arbeitslosenversicherung.
Das
Fernbleiben
von
einer
solchen
Veranstaltung
ist
daher
–
ungeachtet der (entschuldbaren) Gründe für die Abwesenheit – grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung – obwohl objektiv möglich und zumutbar – nicht unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste (vgl. vorgenanntes Bundesgerichtsurteil C 273/05 E. 2.3.2.3). 3 .
Es
ist
soweit
unbestritten
und
belegt,
dass
für
den
23.
Januar
2024 ,
15. 3 0
Uhr
ein Beratungsgespräch vereinbart w urde, welchem der Beschwerdeführer fernblieb (vgl. Urk. 5 S. 31 und 88) .
Der Beschwerdeführer hielt
dafür, er habe dem RAV Bescheid gegeben, dass er wieder arbeite und dass das Arbeitsverhältnis am 23.
Januar 2024 ende. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er den Termin trotzdem wahrnehmen müsse. Auch habe er dem Arbeitgeber gemeldet, dass er am
23.
Januar
2024
krank
gewesen
sei
(vgl.
Urk.
1 ;
Urk.
5
S.
42).
Der
Beschwerdegegne r
erwog
indessen ,
der
Beschwerdeführer
habe
trotz
Zustellung
des
Arbeitsver trags
an
das
RAV
ohne
dessen
definitive
Absage
des
Termins
nicht
davon
ausgehen
dürfen, er müsse diesen nicht wahrnehme n. Er habe schon beim Erstgespräch am 27.
November 2023 das Modul «Pflichtinformation» online absolviert gehabt und seine Rechte und Pflichten gekannt. Bei einem temporären A rbeitsverhältnis mit einem
Pensum
von
80
bis
100
%
und
einer
Kündigungsfrist
von
zwei
Tagen
sei
im
Vorfeld denn auch unklar gewesen, ob er am Termin tatsächlich arbeiten würde. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer
somit gearbeitet habe oder krank gewesen
sei,
hätte
er
sich
f ür
den
geplanten
Termin
abmelden
müssen
(Urk.
2
und
4 ). 4.
4.1
D er Beschwerdegegner stellte
somit nicht in Abrede , dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 einen Arbeitseinsatz gehabt hätte , jedoch krank war , was er de m Arbeitgeber entsprechend mitteilt e . Dementsprechend anerkannte er i n der Verfügung vom 12. Februar 2024 ausdrücklich, dass mit der durch den Arbeitgeber bestätigten, vollen Arbeitsunfähigkeit
ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch nachgewiesen sei (vgl. Urk. 5 S. 39). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Arbeitseinsatz wie auch die
Krankheit stellen einen entschuldbaren Grund für die Nichtbeachtung der
Weisung des RAV zur Teilnah me am Beratungsgespräch dar. Eine Sanktion nach Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG fällt daher
von vornherein ausser Betracht. Z wischen den Parteien strittig ist einzig , ob der Beschwerdeführer
das RAV
in diesem Zusammenhang genügend informierte oder
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen Verletzung seiner Meldepflicht zu sanktionieren ist ( vgl. E. 3 ) . 4.2
Ein Beratungsgespräch ist
– w ie die obligatorische Informationsveranstaltung (vgl.
E.
2.3)
–
f ür
die
Sachverhaltsabklärung
und
Festsetzung
der
Versicherungsleis tungen zumindest indirekt bedeutsam
sowie Teil des ordnungsgemässen Vollzugs der Arbeitslosenversicherung mit dem Ziel, die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. So gilt es die Vermittlungsfähigkeit und den Kursbedarf der versicherten Person zu evaluieren, sie über ihre Rechte und Pflichten im Allgemeinen und insbesondere bei Erkennbarkeit eines ihren Anspruch gefährdenden Verhaltens aufzuklären, das Bewerbungsdossier und die Arbeitsbemühungen zu kontrollieren und ihr Suchfeld festzulegen. Folglich hat eine versicherte Person dem RAV rechtzeitig zu melden, dass und weshalb sie nicht am v ereinbarten Beratungs gespräch
teilnehmen kann, soweit ihr dies objektiv möglich und zumutbar ist. Sowohl ein Arbeitseinsatz als auch die Krankheit sind somit meldepflichtige Tatsachen. 4. 3
Der
Beschwerdeführer
legte
bereits
im
Verwaltungsverfahren
dar,
seiner
RAV-Beraterin
Bescheid
gegeben
zu
haben,
dass
er
arbeite .
Er
habe
ihr
auch
gemeldet, dass der Einsatz am 23. Januar 2024 ende . An besagtem Tag sei er krank gewesen, was er dem Arbeitgeber gemeldet habe (vgl. Urk. 5 S. 42).
Dazu legte er einen Arbeitsvertrag, datiert vom 8. Januar 2024 auf. Daraus ergibt sich,
dass
besagtes
Arbeitsverhältnis
am
15.
Januar
2024
begann
und
auf
maximal
drei
Monate
befristet
war.
Die
vereinbarte
Arbeitszeit
betrug
36
bis
40
Stunden
pro
Woche bzw. 80 bis 100 % gemäss Gesamtarbeitsvertrag, wobei das Einsatzverhältnis den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen «Personalverleih» und «Gebäudetechnik» unterstand (vgl. Urk. 5 S. 42).
Diesen Arbeitsvertrag mailte der Beschwerdeführer der zuständigen RAV-Beraterin am 9. Januar 2024 mit dem Worten: «Ich bin ab 15 wieder beschäftigt. Was soll ich jetzt noch in die Wege leiten?» (vgl. Urk. 5 S. 23 f.).
Gemäss
der
vom
damaligen
Arbeitgeber
ausgefüllten
« Bescheinigung
für
den
Zwischenverdienst »
betreffend
Januar
2024
arbeitete
der
Beschwerdeführer
(nach
dem
11.
und
12 .
Januar
2024)
vom
15.
bis
19.
Januar
2024
jeweils
sieben
bis
acht
Stunden pro Tag (vgl. Urk. 5 S. 44 ). Der Austritt erfolgte per 23. Januar 2024, weil die Baustelle
fertig
war
(vgl.
Urk.
5
S.
45).
Zudem
bestätigte
der
Arbeitgeber
auf
Anfra ge des Beschwerdeführers am 6. Februar 2024, dass dieser sich am 22.
Februar [richtig: Januar] 2024 beim Personalverleih und der Einsatzfirma rechtzeitig krankheitshalber abgemeldet habe (vgl. Urk. 5 S. 46). 4. 4
Der Beschwerdegegner bestritt nicht, dass die RAV-Beraterin am 9. Januar 2024 per E-Mail oberwähnten Arbeitsvertrag erhalten ha t te. Ebenso wenig behauptete
er ,
die
RAV-Beraterin
habe
dem
Beschwerdeführer
im
Anschluss
daran
Informationen
oder
Auskünfte
im
Zusammenhang
mit
dem
gemeldeten
Zwischenverdienst
zukommen lassen.
Dergleichen ergibt sich denn auch nicht aus den Akten ; es liegt weder entsprechende Korrespondenz auf, noch finden sich im prozessorientierten Beratungsprotokoll irgendwelche Einträge zwischen dem Erstgespräch am 27.
November 2023 und dem Versand des Mahntermins am 31.
Januar 2024 (vgl. Urk.
5 S.
31). Dementsprechend machte der Beschwerdegegner einzig geltend, der Beschwerdeführer hätte nach Zustellung des Arbeitsvertrags ohne Gegenbericht dennoch
zum
Beratungsgespräch
erscheinen
müssen
respektive
sich
hierfür
explizit abmelden, weil nicht voraussehbar gewesen sei, ob er am besagten Tag arbeiten müsse bzw. überhaupt noch in einem Arbeitsverhältnis stehe (vgl. E. 3). 5. 5.1
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist zunächst hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten vor liegt , wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E.
2.1).
Nichts anderes kann gelten, wenn es die versicherte Person aufgrund eines Irrtums respektive infolge Unaufmerksamkeit unterliess, sich für einen Termin abzumelden. So kann der Tatbestand der Abmeldung von einem Beratungstermin, wenn für das Fernbleiben ein entschuldbarer Grund besteht, letztlich nicht schwerer wiegen als der Tatbestand des Fernbleibens von einem Beratungstermin ohne entschuldbaren Grund. 5.2
Vorliegend machte der Beschwerdeführer ab 14. Dezember 2023 einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung
geltend.
Bereits
ab
Januar
2024
arbeitete
er
im mer wieder im Zwischenverdienst (vgl. Urk. 5 S. 30), wobei er schon am 24. Janu ar
2024
über
einen
unbefristeten
Arbeitsvertrag
über
mindestens
80
%
der
wöchent lichen Sollstunden des für den Einsatz gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages verfügte, auch wenn die Stunden unter Hinweis auf schlechtes Wetter nicht garantiert wurden (vgl. Urk. 5 S. 52). Er meldete sich denn auch bereits am 12. Februar 2024 (wohl während des wegen des Zwischenver dienstes telefonisch durchgeführten Beratungsgesprächs , ein ge tragen mit Datum vom «12. April 2024» ) nach bloss zwei Monaten Arbeitslosigkeit von der Arbeits losenvermittlung ab (vgl. Urk. 5 S.
30
f. und 37). Das Verhalten des Beschwerde führers kann damit als tadellos bezeichnet werden, zumal sich in den Akten auch keine Hinweise auf anderweitige als die vorliegend strittige Verfehlung finden (insbesondere Urk. 5 S. 30 betreffend Arbeitsbemühungen und S. 37 betreffend Termineinhaltung). 5.3
Nachdem
der
Beschwerdeführer
umgehend
einerseits
die
Beschwerdegegnerin
über
seinen Arbeitseinsatz mit einem Arbeitspensum von 36 bis 40 Stunden pro Woche und
andererseits
den
Arbeitgeber
über
seine
Krankheit
informiert
hatte,
besteht
auch
kein
Grund
zur
Annahme,
er
sei
dem
Beratungsgespräch
vom
23.
Januar
2023
aus
Gleichgültigkeit
ferngeblieben.
Vielmehr
ist
nachvollziehbar,
dass
er
mit
Zustellung des Arbeitsvertrags am 9. Januar 2024 davon ausging, es sei f ür die RAV-Beraterin klar, dass er ab dem
15. Januar 2024 in einem Pensum arbeitete , das kein Beratungsgespräch vor Ort zu Bürozeiten erlaubte .
Da er sich aus seiner Sicht
somit
für
den
Beratungstermin
schon
wegen
des
Arbeitseinsatzes
abgemeldet
hatte,
informierte
er
nur
den
Arbeitgeber ,
dass
er
krank
war .
Dass
alsdann
die
tatsächliche
Beendigung
eines
Temporäreinsatzes
eine
meldepflichtige
Tatsache darstellt, steht ausser Frage . Realitätsfrem d
ist indes sen die Argumentation des
Beschwerde gegners ,
der
Beschwerdeführer
hätte
sich
beim
vorliegenden
Arbeitsvertrag bewusst sein
müssen, dass er am vereinbarten Beratungstermin bereits gekündigt sein könnt e , weshalb er sich für das Beratungsgespräch noch explizit – der Logik folgend wohl frühestens zwei Tage vor dem Beratungsgespräch – hätte abmelden müssen. Gleiches gilt in Anbetracht des vereinbarten Arbeitspensums von 36 bis 40 Stunden pro Woche für das Argument, es hätte ja sein können, dass er gerade am Beratungstermin frei gehabt hätte. Die E-Mail vom 9.
Januar 2024 ist letztlich so auszulegen, wie die RAV-Beraterin sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und muss te, nämlich dass der Beschwerdeführer ab 15.
Januar 2024 ( fast ) vollzeitig arbeiten würde, womit für sie ohne weiteres erkennbar war, dass er h öchstwahrscheinlich nicht am Beratungsgespräch würde teilnehmen können.
5.4
Dabei gilt es weiter zu bedenken, dass die
Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen g emäss Art. 27 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
verpflichtet sind , im Rahmen
ihres
Zuständigkeitsbereiches
die
interessierten
Personen
über
ihre
Rechte
und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenübe r die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2 ).
Ohne die Grenzen dieser Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen, hat das Bundesgericht entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehöre, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung dieser Beratungspflicht kommt gemäss Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E.
5.1 insbesondere mit Hinweis auf BGE 131 V 472 E. 4.1, 4.3 und 5).
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sieht A rt. 2 2 AVIV als Ausführungsbestimmung vor, dass die in Art.
76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen
–
worunter
auch
das
RAV
fällt
(Art.
85b
AVIG)
–
die
Versicherten
über
ihre
Rechte und Pflichten auf klären , insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1 ). 5.5
Wie in E. 5.3 erörtert, hatte die RAV-Beraterin mit E-Mail vom 9. Januar 2024 Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde den Beratungstermin vor Ort vom
23.
Januar
2024
bei
einem
Arbeitspensum
von
wöchentlich
36
bis
40
Stunden
höchstwahrscheinlich nicht wahrnehmen können . Soweit sie dennoch a n besagtem Beratungstermin festhielt , weil eine sehr geringe Chance bestand, dass der Beschwerd e führer
kurzfristig
doch
verfügbar
sein
würde
respektive
über
die
vom 9. Januar 2024 noch zusätzlich eine explizite Abmeldung vom Beratungsgespräch erwartete, h ätte sie ihn hierüber nach Treu und Glauben aufklären müssen .
So war für sie bei dieser Ausgangslage e ine Anspruchsgefährdung im Sinne von Einstelltagen im Zusammenhang mit dem anberaumten Beratungsgespräch ohne weiteres
voraussehbar. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen auch nachgefragt, was er noch in die Wege leiten müsse. Dass er d as Kranksein nicht bzw. nur dem Arbeitgeber
meldete , ist wie in E. 5.3 dargetan ebenfalls als Konsequenz des Umstand es zu sehen , dass er der RAV- Beraterin vorgängig bereits mitgeteilt hatte, dass er arbeiten würde. 6.
Zusammenfassend liegt kein einstellungswürdiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor . Zum einen hatte er der RAV-Beraterin umgehend nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mitgeteilt, dass er praktisch vollzeitig arbeiten würden. Dabei ist es allerhöchstens als Unaufmerksamkeit zu qualifizieren , dass er in der E-Mail
vom
9.
Januar
2024
nicht
explizit
erwähnte,
deshalb
auch
nicht
am
Beratungsgespräch vom 23. Januar 2024 teilnehmen zu können . So lässt sein Verhalten auch insgesamt nicht auf ein Desinteresse gegenüber seinen Pflichten schliessen.
Zum
anderen
musste
die
RAV-Beraterin
nach
Erhalt
der
vom
9.
Januar 2024
davon ausgehen, der Beschwerdeführer würde am Beratungstermin höchstwahrscheinlich
einen
Arbeitseinsatz
haben .
Hierfür
spricht
auch
die
Tatsache,
dass
sie
am
Beratungstermin
( soweit
dokumentiert )
gar
nicht
erst
versuchte,
ihn
telefonisch
zu erreichen (vgl. Urk. 5 S. 31). Soweit ihr der Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2024 noch
nicht
genügte,
um
das
Beratungsgespräch
vom
23.
Januar
2024
zu
stornieren
oder zumindest eine Durchführung per Telefon anzubieten , hätte sie vom Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht weitere Informationen einfordern müssen. Den Termin stehen zu lassen, alsdann einen entschuldbaren Grund
– sei es wegen des Arbeitseinsatzes oder weil er krank war – zu bejahen, jedoch
eine
Sanktion
wegen
Verletzu ng
der
Meldepflicht
auszusprechen,
erscheint
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als treuwidrig. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben , was zur Gutheissung der Beschwerde führt . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. «…» des Amtes für Arbeit vom
30. Mai 2024 ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBonetti
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 198
E. 4 , meldete sich am
15. November 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk.
E. 4.1 D er Beschwerdegegner stellte
somit nicht in Abrede , dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 einen Arbeitseinsatz gehabt hätte , jedoch krank war , was er de m Arbeitgeber entsprechend mitteilt e . Dementsprechend anerkannte er i n der Verfügung vom 12. Februar 2024 ausdrücklich, dass mit der durch den Arbeitgeber bestätigten, vollen Arbeitsunfähigkeit
ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch nachgewiesen sei (vgl. Urk. 5 S. 39). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Arbeitseinsatz wie auch die
Krankheit stellen einen entschuldbaren Grund für die Nichtbeachtung der
Weisung des RAV zur Teilnah me am Beratungsgespräch dar. Eine Sanktion nach Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG fällt daher
von vornherein ausser Betracht. Z wischen den Parteien strittig ist einzig , ob der Beschwerdeführer
das RAV
in diesem Zusammenhang genügend informierte oder
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen Verletzung seiner Meldepflicht zu sanktionieren ist ( vgl. E. 3 ) .
E. 4.2 Ein Beratungsgespräch ist
– w ie die obligatorische Informationsveranstaltung (vgl.
E.
2.3)
–
f ür
die
Sachverhaltsabklärung
und
Festsetzung
der
Versicherungsleis tungen zumindest indirekt bedeutsam
sowie Teil des ordnungsgemässen Vollzugs der Arbeitslosenversicherung mit dem Ziel, die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. So gilt es die Vermittlungsfähigkeit und den Kursbedarf der versicherten Person zu evaluieren, sie über ihre Rechte und Pflichten im Allgemeinen und insbesondere bei Erkennbarkeit eines ihren Anspruch gefährdenden Verhaltens aufzuklären, das Bewerbungsdossier und die Arbeitsbemühungen zu kontrollieren und ihr Suchfeld festzulegen. Folglich hat eine versicherte Person dem RAV rechtzeitig zu melden, dass und weshalb sie nicht am v ereinbarten Beratungs gespräch
teilnehmen kann, soweit ihr dies objektiv möglich und zumutbar ist. Sowohl ein Arbeitseinsatz als auch die Krankheit sind somit meldepflichtige Tatsachen. 4. 3
Der
Beschwerdeführer
legte
bereits
im
Verwaltungsverfahren
dar,
seiner
RAV-Beraterin
Bescheid
gegeben
zu
haben,
dass
er
arbeite .
Er
habe
ihr
auch
gemeldet, dass der Einsatz am 23. Januar 2024 ende . An besagtem Tag sei er krank gewesen, was er dem Arbeitgeber gemeldet habe (vgl. Urk. 5 S. 42).
Dazu legte er einen Arbeitsvertrag, datiert vom 8. Januar 2024 auf. Daraus ergibt sich,
dass
besagtes
Arbeitsverhältnis
am
15.
Januar
2024
begann
und
auf
maximal
drei
Monate
befristet
war.
Die
vereinbarte
Arbeitszeit
betrug
36
bis
40
Stunden
pro
Woche bzw. 80 bis 100 % gemäss Gesamtarbeitsvertrag, wobei das Einsatzverhältnis den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen «Personalverleih» und «Gebäudetechnik» unterstand (vgl. Urk. 5 S. 42).
Diesen Arbeitsvertrag mailte der Beschwerdeführer der zuständigen RAV-Beraterin am 9. Januar 2024 mit dem Worten: «Ich bin ab 15 wieder beschäftigt. Was soll ich jetzt noch in die Wege leiten?» (vgl. Urk. 5 S. 23 f.).
Gemäss
der
vom
damaligen
Arbeitgeber
ausgefüllten
« Bescheinigung
für
den
Zwischenverdienst »
betreffend
Januar
2024
arbeitete
der
Beschwerdeführer
(nach
dem
E. 5 S.
30,
31
oben
und
37 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 30. Mai 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe , aufgegeben bei der Post am 26. Juni 2024, Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom
6. August 2024 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Die Beschwerdeantwort wurde
dem
Versicherten
mit
Verfügung
vom
E. 5.1 insbesondere mit Hinweis auf BGE 131 V 472 E. 4.1, 4.3 und 5).
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sieht A rt. 2 2 AVIV als Ausführungsbestimmung vor, dass die in Art.
76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen
–
worunter
auch
das
RAV
fällt
(Art.
85b
AVIG)
–
die
Versicherten
über
ihre
Rechte und Pflichten auf klären , insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1 ).
E. 5.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer ab 14. Dezember 2023 einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung
geltend.
Bereits
ab
Januar
2024
arbeitete
er
im mer wieder im Zwischenverdienst (vgl. Urk. 5 S. 30), wobei er schon am 24. Janu ar
2024
über
einen
unbefristeten
Arbeitsvertrag
über
mindestens
80
%
der
wöchent lichen Sollstunden des für den Einsatz gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages verfügte, auch wenn die Stunden unter Hinweis auf schlechtes Wetter nicht garantiert wurden (vgl. Urk. 5 S. 52). Er meldete sich denn auch bereits am 12. Februar 2024 (wohl während des wegen des Zwischenver dienstes telefonisch durchgeführten Beratungsgesprächs , ein ge tragen mit Datum vom «12. April 2024» ) nach bloss zwei Monaten Arbeitslosigkeit von der Arbeits losenvermittlung ab (vgl. Urk. 5 S.
30
f. und 37). Das Verhalten des Beschwerde führers kann damit als tadellos bezeichnet werden, zumal sich in den Akten auch keine Hinweise auf anderweitige als die vorliegend strittige Verfehlung finden (insbesondere Urk. 5 S. 30 betreffend Arbeitsbemühungen und S. 37 betreffend Termineinhaltung).
E. 5.3 Nachdem
der
Beschwerdeführer
umgehend
einerseits
die
Beschwerdegegnerin
über
seinen Arbeitseinsatz mit einem Arbeitspensum von 36 bis 40 Stunden pro Woche und
andererseits
den
Arbeitgeber
über
seine
Krankheit
informiert
hatte,
besteht
auch
kein
Grund
zur
Annahme,
er
sei
dem
Beratungsgespräch
vom
E. 5.4 Dabei gilt es weiter zu bedenken, dass die
Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen g emäss Art. 27 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
verpflichtet sind , im Rahmen
ihres
Zuständigkeitsbereiches
die
interessierten
Personen
über
ihre
Rechte
und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenübe r die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2 ).
Ohne die Grenzen dieser Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen, hat das Bundesgericht entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehöre, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung dieser Beratungspflicht kommt gemäss Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E.
E. 5.5 Wie in E. 5.3 erörtert, hatte die RAV-Beraterin mit E-Mail vom 9. Januar 2024 Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde den Beratungstermin vor Ort vom
E. 9 August
2024
zur
Kenntnis
gebracht
(Urk.
6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand bilden die fünf Einstelltage im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen zum Beratungsgespräch vom 23. Januar 2024 (Urk. 2). Da der Streitwert Fr. 30’000. -- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.
2.1
Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art.
17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Dabei gehört es zu ihren
Pflichten,
auf
Weisung
der
Amtsstelle
an
Beratungsgesprächen,
Informationsveranstaltungen
sowie
Fachberatungsgesprächen
nach
Art.
17
Abs.
5
AVIG
teilzunehmen
(Art.
17
Abs.
3
lit.
b
AVIG).
Nach
Art.
21
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIV)
führt
die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.
Dabei
werden
die
Vermittlungsfähigkeit
und
der
Umfang
des
anrechenbaren
Arbeitsausfalls überprüft.
Die versicherte Person muss hierfür sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 AVIV) . Art. 25 AVIV regelt die Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie die Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit. Unter anderem verfügt die zuständige Amtsstelle auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind (Art. 25 Abs. 1 lit. d AVIV). 2. 2
N ach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt ,
namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf diese Bestimmung fällt demnach ausser Betracht, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund gegeben ist.
Unter Art.
30 Abs. 1 lit. d AVIG zu subsumieren ist auch das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2).
Von der versicherten Person kann (b esondere Umstände vorbehalten ) wohl auch
erwartet werden, sich unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu melden, wenn sie behördlichen Weisungen ( wie der Teilnahme am Beratungsgespräch ) keine Folge leisten kann. Die Verletzung dieser rechtlichen Obliegenheit stellt für sich allein
jedoch
keinen
Verstoss
gegen
Weisungen
im
Sinne
von
Art.
30
Abs.
1
lit.
d
AVIG dar , da unter solchen nur die in Art.
17 Abs.
3 AVIG konkret genannten Anordnungen zwecks Vermittlungsförderung und Schadenminderung zu verstehe sind . Ob eine versicherte Person die Umstände eines weisungswidrigen Verhaltens der zuständigen Amtsstelle unverzüglich gemeldet hat oder nicht, is t im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG daher ledig l ich
mit Blick auf eine Exkulpation ( bei an sich entschuldbarem Versäumnis etwa infolge eines Irrtum s oder einer Unaufmerksamkeit ) zu gewichten , ist indessen belanglos, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen an einem Termin erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C
273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.1). 2 . 3
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit.
e
AVIG
ist
die
versicherte
Person
ferner
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen,
wenn
sie
unwahre
oder
unvollständige
Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind.
E s gilt indessen der Grundsatz, dass nur anspruchserhebliche Tatsachen der Auskunfts- und Meldepflicht unterliegen. Dazu gehören allgemein die zur Abklärung des Anspruchs und Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte (Art. 28 Abs. 2 ATSG), die vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllung und
Zustellung
der
für
die
Anmeldung
und
die
Abklärung
des
Anspruchs
auf
Leistungen abgegebenen Formulare des Versicherungsträgers durch den Ansprecher, seinen Arbeitgeber oder allenfalls behandelnden Arzt (Art. 29 Abs. 2 ATSG) sowie «jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen» (Art.
31
Abs.
1
ATSG;
vgl.
ob genanntes
Bundesgerichtsurteil
C
273/05
E.
2.3.2.1-2).
Der
Besuch
einer
obligatorischen
Informationsveranstaltung,
an
der
die
versicherte
Person
über
ihre
Rechte
und
Pflichten
als
Arbeitslose
aufgeklärt
und
ihre
Deutschkenntnisse
im
Hinblick
auf
die
persönlichen
Arbeitsbemühungen
und
einen
allfälligen Kursbedarf evaluiert werden sollen, ist für die Sachverhaltsabklärung und die
Festsetzung
der
Versicherungsleistungen
zumindest
indirekt
relevant.
Daneben
ist er allgemein Voraussetzung des ordnungsgemässen, auf die möglichst rasche Beendigung
der
Arbeitslosigkeit
ausgerichteten
Vollzugs
der
Arbeitslosenversicherung.
Das
Fernbleiben
von
einer
solchen
Veranstaltung
ist
daher
–
ungeachtet der (entschuldbaren) Gründe für die Abwesenheit – grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung – obwohl objektiv möglich und zumutbar – nicht unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste (vgl. vorgenanntes Bundesgerichtsurteil C 273/05 E. 2.3.2.3). 3 .
Es
ist
soweit
unbestritten
und
belegt,
dass
für
den
23.
Januar
2024 ,
15. 3 0
Uhr
ein Beratungsgespräch vereinbart w urde, welchem der Beschwerdeführer fernblieb (vgl. Urk. 5 S. 31 und 88) .
Der Beschwerdeführer hielt
dafür, er habe dem RAV Bescheid gegeben, dass er wieder arbeite und dass das Arbeitsverhältnis am 23.
Januar 2024 ende. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er den Termin trotzdem wahrnehmen müsse. Auch habe er dem Arbeitgeber gemeldet, dass er am
23.
Januar
2024
krank
gewesen
sei
(vgl.
Urk.
1 ;
Urk.
5
S.
42).
Der
Beschwerdegegne r
erwog
indessen ,
der
Beschwerdeführer
habe
trotz
Zustellung
des
Arbeitsver trags
an
das
RAV
ohne
dessen
definitive
Absage
des
Termins
nicht
davon
ausgehen
dürfen, er müsse diesen nicht wahrnehme n. Er habe schon beim Erstgespräch am 27.
November 2023 das Modul «Pflichtinformation» online absolviert gehabt und seine Rechte und Pflichten gekannt. Bei einem temporären A rbeitsverhältnis mit einem
Pensum
von
80
bis
100
%
und
einer
Kündigungsfrist
von
zwei
Tagen
sei
im
Vorfeld denn auch unklar gewesen, ob er am Termin tatsächlich arbeiten würde. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer
somit gearbeitet habe oder krank gewesen
sei,
hätte
er
sich
f ür
den
geplanten
Termin
abmelden
müssen
(Urk.
2
und
4 ). 4.
E. 11 und
E. 15 bis
E. 19 Januar
2024
jeweils
sieben
bis
acht
Stunden pro Tag (vgl. Urk. 5 S. 44 ). Der Austritt erfolgte per 23. Januar 2024, weil die Baustelle
fertig
war
(vgl.
Urk.
5
S.
45).
Zudem
bestätigte
der
Arbeitgeber
auf
Anfra ge des Beschwerdeführers am 6. Februar 2024, dass dieser sich am 22.
Februar [richtig: Januar] 2024 beim Personalverleih und der Einsatzfirma rechtzeitig krankheitshalber abgemeldet habe (vgl. Urk. 5 S. 46). 4. 4
Der Beschwerdegegner bestritt nicht, dass die RAV-Beraterin am 9. Januar 2024 per E-Mail oberwähnten Arbeitsvertrag erhalten ha t te. Ebenso wenig behauptete
er ,
die
RAV-Beraterin
habe
dem
Beschwerdeführer
im
Anschluss
daran
Informationen
oder
Auskünfte
im
Zusammenhang
mit
dem
gemeldeten
Zwischenverdienst
zukommen lassen.
Dergleichen ergibt sich denn auch nicht aus den Akten ; es liegt weder entsprechende Korrespondenz auf, noch finden sich im prozessorientierten Beratungsprotokoll irgendwelche Einträge zwischen dem Erstgespräch am 27.
November 2023 und dem Versand des Mahntermins am 31.
Januar 2024 (vgl. Urk.
5 S.
31). Dementsprechend machte der Beschwerdegegner einzig geltend, der Beschwerdeführer hätte nach Zustellung des Arbeitsvertrags ohne Gegenbericht dennoch
zum
Beratungsgespräch
erscheinen
müssen
respektive
sich
hierfür
explizit abmelden, weil nicht voraussehbar gewesen sei, ob er am besagten Tag arbeiten müsse bzw. überhaupt noch in einem Arbeitsverhältnis stehe (vgl. E. 3). 5.
E. 23 Januar
2024
zu
stornieren
oder zumindest eine Durchführung per Telefon anzubieten , hätte sie vom Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht weitere Informationen einfordern müssen. Den Termin stehen zu lassen, alsdann einen entschuldbaren Grund
– sei es wegen des Arbeitseinsatzes oder weil er krank war – zu bejahen, jedoch
eine
Sanktion
wegen
Verletzu ng
der
Meldepflicht
auszusprechen,
erscheint
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als treuwidrig. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben , was zur Gutheissung der Beschwerde führt . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. «…» des Amtes für Arbeit vom
30. Mai 2024 ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00122 V. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
26. Februar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 198 4 , meldete sich am
15. November 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5 S. 12 ) und bezog ab 14 . Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 5 S. 92 ).
Da er am
23. Januar 2024 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV erschien en war
(Urk.
5
S.
31
und
88 ) ,
stellte
ihn
das
Amt
für
Arbeit
(AFA)
m it
Verfügung
Nr.
«...»
vom
12.
Februar
2024
wegen
Verletzung
der
Auskunfts-
und
Mel depflicht
für
fünf
Tage
ab
dem
24.
Januar
2024
in
der
Anspruchsberechtigung
ein
( Urk. 5 S. 38 f. ). Die vom Versicherten am 4.
März 2024 dagegen erhobene Ein sprache (vgl. Urk.
5 S.
22 ) wies das A F A mit Einspracheentscheid Nr.
«…»
vom
30.
Mai
2024
ab
(Urk.
2).
Inzwischen
hatte
sich
der
Versicherte
per
12.
Febru ar
2024
von
der
Arbeitsvermittlung
abgemeldet
( vgl.
Urk.
5
S.
30,
31
oben
und
37 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 30. Mai 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe , aufgegeben bei der Post am 26. Juni 2024, Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom
6. August 2024 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Die Beschwerdeantwort wurde
dem
Versicherten
mit
Verfügung
vom
9.
August
2024
zur
Kenntnis
gebracht
(Urk.
6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand bilden die fünf Einstelltage im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen zum Beratungsgespräch vom 23. Januar 2024 (Urk. 2). Da der Streitwert Fr. 30’000. -- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.
2.1
Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art.
17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Dabei gehört es zu ihren
Pflichten,
auf
Weisung
der
Amtsstelle
an
Beratungsgesprächen,
Informationsveranstaltungen
sowie
Fachberatungsgesprächen
nach
Art.
17
Abs.
5
AVIG
teilzunehmen
(Art.
17
Abs.
3
lit.
b
AVIG).
Nach
Art.
21
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIV)
führt
die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.
Dabei
werden
die
Vermittlungsfähigkeit
und
der
Umfang
des
anrechenbaren
Arbeitsausfalls überprüft.
Die versicherte Person muss hierfür sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 AVIV) . Art. 25 AVIV regelt die Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie die Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit. Unter anderem verfügt die zuständige Amtsstelle auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind (Art. 25 Abs. 1 lit. d AVIV). 2. 2
N ach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt ,
namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf diese Bestimmung fällt demnach ausser Betracht, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund gegeben ist.
Unter Art.
30 Abs. 1 lit. d AVIG zu subsumieren ist auch das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2).
Von der versicherten Person kann (b esondere Umstände vorbehalten ) wohl auch
erwartet werden, sich unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu melden, wenn sie behördlichen Weisungen ( wie der Teilnahme am Beratungsgespräch ) keine Folge leisten kann. Die Verletzung dieser rechtlichen Obliegenheit stellt für sich allein
jedoch
keinen
Verstoss
gegen
Weisungen
im
Sinne
von
Art.
30
Abs.
1
lit.
d
AVIG dar , da unter solchen nur die in Art.
17 Abs.
3 AVIG konkret genannten Anordnungen zwecks Vermittlungsförderung und Schadenminderung zu verstehe sind . Ob eine versicherte Person die Umstände eines weisungswidrigen Verhaltens der zuständigen Amtsstelle unverzüglich gemeldet hat oder nicht, is t im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG daher ledig l ich
mit Blick auf eine Exkulpation ( bei an sich entschuldbarem Versäumnis etwa infolge eines Irrtum s oder einer Unaufmerksamkeit ) zu gewichten , ist indessen belanglos, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen an einem Termin erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C
273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.1). 2 . 3
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit.
e
AVIG
ist
die
versicherte
Person
ferner
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen,
wenn
sie
unwahre
oder
unvollständige
Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind.
E s gilt indessen der Grundsatz, dass nur anspruchserhebliche Tatsachen der Auskunfts- und Meldepflicht unterliegen. Dazu gehören allgemein die zur Abklärung des Anspruchs und Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte (Art. 28 Abs. 2 ATSG), die vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllung und
Zustellung
der
für
die
Anmeldung
und
die
Abklärung
des
Anspruchs
auf
Leistungen abgegebenen Formulare des Versicherungsträgers durch den Ansprecher, seinen Arbeitgeber oder allenfalls behandelnden Arzt (Art. 29 Abs. 2 ATSG) sowie «jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen» (Art.
31
Abs.
1
ATSG;
vgl.
ob genanntes
Bundesgerichtsurteil
C
273/05
E.
2.3.2.1-2).
Der
Besuch
einer
obligatorischen
Informationsveranstaltung,
an
der
die
versicherte
Person
über
ihre
Rechte
und
Pflichten
als
Arbeitslose
aufgeklärt
und
ihre
Deutschkenntnisse
im
Hinblick
auf
die
persönlichen
Arbeitsbemühungen
und
einen
allfälligen Kursbedarf evaluiert werden sollen, ist für die Sachverhaltsabklärung und die
Festsetzung
der
Versicherungsleistungen
zumindest
indirekt
relevant.
Daneben
ist er allgemein Voraussetzung des ordnungsgemässen, auf die möglichst rasche Beendigung
der
Arbeitslosigkeit
ausgerichteten
Vollzugs
der
Arbeitslosenversicherung.
Das
Fernbleiben
von
einer
solchen
Veranstaltung
ist
daher
–
ungeachtet der (entschuldbaren) Gründe für die Abwesenheit – grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung – obwohl objektiv möglich und zumutbar – nicht unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste (vgl. vorgenanntes Bundesgerichtsurteil C 273/05 E. 2.3.2.3). 3 .
Es
ist
soweit
unbestritten
und
belegt,
dass
für
den
23.
Januar
2024 ,
15. 3 0
Uhr
ein Beratungsgespräch vereinbart w urde, welchem der Beschwerdeführer fernblieb (vgl. Urk. 5 S. 31 und 88) .
Der Beschwerdeführer hielt
dafür, er habe dem RAV Bescheid gegeben, dass er wieder arbeite und dass das Arbeitsverhältnis am 23.
Januar 2024 ende. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er den Termin trotzdem wahrnehmen müsse. Auch habe er dem Arbeitgeber gemeldet, dass er am
23.
Januar
2024
krank
gewesen
sei
(vgl.
Urk.
1 ;
Urk.
5
S.
42).
Der
Beschwerdegegne r
erwog
indessen ,
der
Beschwerdeführer
habe
trotz
Zustellung
des
Arbeitsver trags
an
das
RAV
ohne
dessen
definitive
Absage
des
Termins
nicht
davon
ausgehen
dürfen, er müsse diesen nicht wahrnehme n. Er habe schon beim Erstgespräch am 27.
November 2023 das Modul «Pflichtinformation» online absolviert gehabt und seine Rechte und Pflichten gekannt. Bei einem temporären A rbeitsverhältnis mit einem
Pensum
von
80
bis
100
%
und
einer
Kündigungsfrist
von
zwei
Tagen
sei
im
Vorfeld denn auch unklar gewesen, ob er am Termin tatsächlich arbeiten würde. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer
somit gearbeitet habe oder krank gewesen
sei,
hätte
er
sich
f ür
den
geplanten
Termin
abmelden
müssen
(Urk.
2
und
4 ). 4.
4.1
D er Beschwerdegegner stellte
somit nicht in Abrede , dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 einen Arbeitseinsatz gehabt hätte , jedoch krank war , was er de m Arbeitgeber entsprechend mitteilt e . Dementsprechend anerkannte er i n der Verfügung vom 12. Februar 2024 ausdrücklich, dass mit der durch den Arbeitgeber bestätigten, vollen Arbeitsunfähigkeit
ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch nachgewiesen sei (vgl. Urk. 5 S. 39). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Arbeitseinsatz wie auch die
Krankheit stellen einen entschuldbaren Grund für die Nichtbeachtung der
Weisung des RAV zur Teilnah me am Beratungsgespräch dar. Eine Sanktion nach Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG fällt daher
von vornherein ausser Betracht. Z wischen den Parteien strittig ist einzig , ob der Beschwerdeführer
das RAV
in diesem Zusammenhang genügend informierte oder
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen Verletzung seiner Meldepflicht zu sanktionieren ist ( vgl. E. 3 ) . 4.2
Ein Beratungsgespräch ist
– w ie die obligatorische Informationsveranstaltung (vgl.
E.
2.3)
–
f ür
die
Sachverhaltsabklärung
und
Festsetzung
der
Versicherungsleis tungen zumindest indirekt bedeutsam
sowie Teil des ordnungsgemässen Vollzugs der Arbeitslosenversicherung mit dem Ziel, die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. So gilt es die Vermittlungsfähigkeit und den Kursbedarf der versicherten Person zu evaluieren, sie über ihre Rechte und Pflichten im Allgemeinen und insbesondere bei Erkennbarkeit eines ihren Anspruch gefährdenden Verhaltens aufzuklären, das Bewerbungsdossier und die Arbeitsbemühungen zu kontrollieren und ihr Suchfeld festzulegen. Folglich hat eine versicherte Person dem RAV rechtzeitig zu melden, dass und weshalb sie nicht am v ereinbarten Beratungs gespräch
teilnehmen kann, soweit ihr dies objektiv möglich und zumutbar ist. Sowohl ein Arbeitseinsatz als auch die Krankheit sind somit meldepflichtige Tatsachen. 4. 3
Der
Beschwerdeführer
legte
bereits
im
Verwaltungsverfahren
dar,
seiner
RAV-Beraterin
Bescheid
gegeben
zu
haben,
dass
er
arbeite .
Er
habe
ihr
auch
gemeldet, dass der Einsatz am 23. Januar 2024 ende . An besagtem Tag sei er krank gewesen, was er dem Arbeitgeber gemeldet habe (vgl. Urk. 5 S. 42).
Dazu legte er einen Arbeitsvertrag, datiert vom 8. Januar 2024 auf. Daraus ergibt sich,
dass
besagtes
Arbeitsverhältnis
am
15.
Januar
2024
begann
und
auf
maximal
drei
Monate
befristet
war.
Die
vereinbarte
Arbeitszeit
betrug
36
bis
40
Stunden
pro
Woche bzw. 80 bis 100 % gemäss Gesamtarbeitsvertrag, wobei das Einsatzverhältnis den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen «Personalverleih» und «Gebäudetechnik» unterstand (vgl. Urk. 5 S. 42).
Diesen Arbeitsvertrag mailte der Beschwerdeführer der zuständigen RAV-Beraterin am 9. Januar 2024 mit dem Worten: «Ich bin ab 15 wieder beschäftigt. Was soll ich jetzt noch in die Wege leiten?» (vgl. Urk. 5 S. 23 f.).
Gemäss
der
vom
damaligen
Arbeitgeber
ausgefüllten
« Bescheinigung
für
den
Zwischenverdienst »
betreffend
Januar
2024
arbeitete
der
Beschwerdeführer
(nach
dem
11.
und
12 .
Januar
2024)
vom
15.
bis
19.
Januar
2024
jeweils
sieben
bis
acht
Stunden pro Tag (vgl. Urk. 5 S. 44 ). Der Austritt erfolgte per 23. Januar 2024, weil die Baustelle
fertig
war
(vgl.
Urk.
5
S.
45).
Zudem
bestätigte
der
Arbeitgeber
auf
Anfra ge des Beschwerdeführers am 6. Februar 2024, dass dieser sich am 22.
Februar [richtig: Januar] 2024 beim Personalverleih und der Einsatzfirma rechtzeitig krankheitshalber abgemeldet habe (vgl. Urk. 5 S. 46). 4. 4
Der Beschwerdegegner bestritt nicht, dass die RAV-Beraterin am 9. Januar 2024 per E-Mail oberwähnten Arbeitsvertrag erhalten ha t te. Ebenso wenig behauptete
er ,
die
RAV-Beraterin
habe
dem
Beschwerdeführer
im
Anschluss
daran
Informationen
oder
Auskünfte
im
Zusammenhang
mit
dem
gemeldeten
Zwischenverdienst
zukommen lassen.
Dergleichen ergibt sich denn auch nicht aus den Akten ; es liegt weder entsprechende Korrespondenz auf, noch finden sich im prozessorientierten Beratungsprotokoll irgendwelche Einträge zwischen dem Erstgespräch am 27.
November 2023 und dem Versand des Mahntermins am 31.
Januar 2024 (vgl. Urk.
5 S.
31). Dementsprechend machte der Beschwerdegegner einzig geltend, der Beschwerdeführer hätte nach Zustellung des Arbeitsvertrags ohne Gegenbericht dennoch
zum
Beratungsgespräch
erscheinen
müssen
respektive
sich
hierfür
explizit abmelden, weil nicht voraussehbar gewesen sei, ob er am besagten Tag arbeiten müsse bzw. überhaupt noch in einem Arbeitsverhältnis stehe (vgl. E. 3). 5. 5.1
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist zunächst hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten vor liegt , wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E.
2.1).
Nichts anderes kann gelten, wenn es die versicherte Person aufgrund eines Irrtums respektive infolge Unaufmerksamkeit unterliess, sich für einen Termin abzumelden. So kann der Tatbestand der Abmeldung von einem Beratungstermin, wenn für das Fernbleiben ein entschuldbarer Grund besteht, letztlich nicht schwerer wiegen als der Tatbestand des Fernbleibens von einem Beratungstermin ohne entschuldbaren Grund. 5.2
Vorliegend machte der Beschwerdeführer ab 14. Dezember 2023 einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung
geltend.
Bereits
ab
Januar
2024
arbeitete
er
im mer wieder im Zwischenverdienst (vgl. Urk. 5 S. 30), wobei er schon am 24. Janu ar
2024
über
einen
unbefristeten
Arbeitsvertrag
über
mindestens
80
%
der
wöchent lichen Sollstunden des für den Einsatz gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages verfügte, auch wenn die Stunden unter Hinweis auf schlechtes Wetter nicht garantiert wurden (vgl. Urk. 5 S. 52). Er meldete sich denn auch bereits am 12. Februar 2024 (wohl während des wegen des Zwischenver dienstes telefonisch durchgeführten Beratungsgesprächs , ein ge tragen mit Datum vom «12. April 2024» ) nach bloss zwei Monaten Arbeitslosigkeit von der Arbeits losenvermittlung ab (vgl. Urk. 5 S.
30
f. und 37). Das Verhalten des Beschwerde führers kann damit als tadellos bezeichnet werden, zumal sich in den Akten auch keine Hinweise auf anderweitige als die vorliegend strittige Verfehlung finden (insbesondere Urk. 5 S. 30 betreffend Arbeitsbemühungen und S. 37 betreffend Termineinhaltung). 5.3
Nachdem
der
Beschwerdeführer
umgehend
einerseits
die
Beschwerdegegnerin
über
seinen Arbeitseinsatz mit einem Arbeitspensum von 36 bis 40 Stunden pro Woche und
andererseits
den
Arbeitgeber
über
seine
Krankheit
informiert
hatte,
besteht
auch
kein
Grund
zur
Annahme,
er
sei
dem
Beratungsgespräch
vom
23.
Januar
2023
aus
Gleichgültigkeit
ferngeblieben.
Vielmehr
ist
nachvollziehbar,
dass
er
mit
Zustellung des Arbeitsvertrags am 9. Januar 2024 davon ausging, es sei f ür die RAV-Beraterin klar, dass er ab dem
15. Januar 2024 in einem Pensum arbeitete , das kein Beratungsgespräch vor Ort zu Bürozeiten erlaubte .
Da er sich aus seiner Sicht
somit
für
den
Beratungstermin
schon
wegen
des
Arbeitseinsatzes
abgemeldet
hatte,
informierte
er
nur
den
Arbeitgeber ,
dass
er
krank
war .
Dass
alsdann
die
tatsächliche
Beendigung
eines
Temporäreinsatzes
eine
meldepflichtige
Tatsache darstellt, steht ausser Frage . Realitätsfrem d
ist indes sen die Argumentation des
Beschwerde gegners ,
der
Beschwerdeführer
hätte
sich
beim
vorliegenden
Arbeitsvertrag bewusst sein
müssen, dass er am vereinbarten Beratungstermin bereits gekündigt sein könnt e , weshalb er sich für das Beratungsgespräch noch explizit – der Logik folgend wohl frühestens zwei Tage vor dem Beratungsgespräch – hätte abmelden müssen. Gleiches gilt in Anbetracht des vereinbarten Arbeitspensums von 36 bis 40 Stunden pro Woche für das Argument, es hätte ja sein können, dass er gerade am Beratungstermin frei gehabt hätte. Die E-Mail vom 9.
Januar 2024 ist letztlich so auszulegen, wie die RAV-Beraterin sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und muss te, nämlich dass der Beschwerdeführer ab 15.
Januar 2024 ( fast ) vollzeitig arbeiten würde, womit für sie ohne weiteres erkennbar war, dass er h öchstwahrscheinlich nicht am Beratungsgespräch würde teilnehmen können.
5.4
Dabei gilt es weiter zu bedenken, dass die
Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen g emäss Art. 27 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
verpflichtet sind , im Rahmen
ihres
Zuständigkeitsbereiches
die
interessierten
Personen
über
ihre
Rechte
und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenübe r die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2 ).
Ohne die Grenzen dieser Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen, hat das Bundesgericht entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehöre, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung dieser Beratungspflicht kommt gemäss Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E.
5.1 insbesondere mit Hinweis auf BGE 131 V 472 E. 4.1, 4.3 und 5).
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sieht A rt. 2 2 AVIV als Ausführungsbestimmung vor, dass die in Art.
76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen
–
worunter
auch
das
RAV
fällt
(Art.
85b
AVIG)
–
die
Versicherten
über
ihre
Rechte und Pflichten auf klären , insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1 ). 5.5
Wie in E. 5.3 erörtert, hatte die RAV-Beraterin mit E-Mail vom 9. Januar 2024 Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde den Beratungstermin vor Ort vom
23.
Januar
2024
bei
einem
Arbeitspensum
von
wöchentlich
36
bis
40
Stunden
höchstwahrscheinlich nicht wahrnehmen können . Soweit sie dennoch a n besagtem Beratungstermin festhielt , weil eine sehr geringe Chance bestand, dass der Beschwerd e führer
kurzfristig
doch
verfügbar
sein
würde
respektive
über
die
vom 9. Januar 2024 noch zusätzlich eine explizite Abmeldung vom Beratungsgespräch erwartete, h ätte sie ihn hierüber nach Treu und Glauben aufklären müssen .
So war für sie bei dieser Ausgangslage e ine Anspruchsgefährdung im Sinne von Einstelltagen im Zusammenhang mit dem anberaumten Beratungsgespräch ohne weiteres
voraussehbar. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen auch nachgefragt, was er noch in die Wege leiten müsse. Dass er d as Kranksein nicht bzw. nur dem Arbeitgeber
meldete , ist wie in E. 5.3 dargetan ebenfalls als Konsequenz des Umstand es zu sehen , dass er der RAV- Beraterin vorgängig bereits mitgeteilt hatte, dass er arbeiten würde. 6.
Zusammenfassend liegt kein einstellungswürdiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor . Zum einen hatte er der RAV-Beraterin umgehend nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mitgeteilt, dass er praktisch vollzeitig arbeiten würden. Dabei ist es allerhöchstens als Unaufmerksamkeit zu qualifizieren , dass er in der E-Mail
vom
9.
Januar
2024
nicht
explizit
erwähnte,
deshalb
auch
nicht
am
Beratungsgespräch vom 23. Januar 2024 teilnehmen zu können . So lässt sein Verhalten auch insgesamt nicht auf ein Desinteresse gegenüber seinen Pflichten schliessen.
Zum
anderen
musste
die
RAV-Beraterin
nach
Erhalt
der
vom
9.
Januar 2024
davon ausgehen, der Beschwerdeführer würde am Beratungstermin höchstwahrscheinlich
einen
Arbeitseinsatz
haben .
Hierfür
spricht
auch
die
Tatsache,
dass
sie
am
Beratungstermin
( soweit
dokumentiert )
gar
nicht
erst
versuchte,
ihn
telefonisch
zu erreichen (vgl. Urk. 5 S. 31). Soweit ihr der Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2024 noch
nicht
genügte,
um
das
Beratungsgespräch
vom
23.
Januar
2024
zu
stornieren
oder zumindest eine Durchführung per Telefon anzubieten , hätte sie vom Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht weitere Informationen einfordern müssen. Den Termin stehen zu lassen, alsdann einen entschuldbaren Grund
– sei es wegen des Arbeitseinsatzes oder weil er krank war – zu bejahen, jedoch
eine
Sanktion
wegen
Verletzu ng
der
Meldepflicht
auszusprechen,
erscheint
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als treuwidrig. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben , was zur Gutheissung der Beschwerde führt . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. «…» des Amtes für Arbeit vom
30. Mai 2024 ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBonetti