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AL.2024.00053

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit rechtens, da die Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz bis zum Finden einer neuen Stelle nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.

Zürich SozVersG · 2025-03-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 2001 ,

arbeitete für das Personalvermitt lungs unternehmen Y.___ AG und wurde ab 2.

Au gust 2023 bei der Z.___ GmbH als Call Center Agent eingesetzt (Urk.

5/140).

Sie

kündigte das Arbeitsverhältnis a m 4.

August 2023 fristlos (Urk.

5/ 115 ). Daraufhin meldete sie sich am 5.

August 2023 zur Arbeitsvermitt lung (Urk.

5/157).

Nach durchgeführten Abklärungen stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 5.

August 2023 für 19 Tage in der An spruchsberechtigung ein (Urk. 5/74-77). Am 8.

November 2023 erhob diese Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 17.

Oktober 2023 (Urk. 5/50-51).

Mit Einsprache entscheid vom 14. Februar 2024 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache der Versicherten vom 8. November 2023 gegen die Einstellungs verfügung vom 1 7. Oktober 2023 ab (Urk. 2). 2.

Mit ihrer am 13 . März 2024

erhobenen Beschwerde beantragte X.___ , dass der Einspracheentscheid vom 14.

Februar 2024 ersatzlos aufzuheben oder

die

Anzahl

der

Einstelltage

zumindest

erheblich

zu

reduzieren

sei

(Urk.

1

S.

3 ).

Die Beschwer degegner in beantragte m it Beschwerdeantwort vom 18 . April 2024

Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 , unter Beilage der Akten , Urk. 5 /1- 185 ), was de r Beschwerdeführer in am 19 . Ap r il 20 24 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/72, Urk. 5/74-77 ) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit .

a

des

Bundesgesetz es

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

ist

die

versicherte

Person

in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung , AVIV ). 1 .3

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich

keine

Unzumutbarkeit

der

Fortführung

des

Arbeitsverhältnisses

begründen.

Belegt

die

versicherte

Person

allerdings

durch

ein

eindeutiges

ärztliches

Zeugnis

(oder

allenfalls

durch

andere

geeignete

Beweismittel),

dass

ihr

die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE

124

V

234

E.

4b/ bb ;

Urteile des Bundesgerichts

8C_513/2018

vom 7.

November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

im

angefoch tenen

Einspracheentscheid

vom

14.

Februar 2024 im Wesentlichen aus , dass im Kurzaustrittsbericht Notfall des Spitals A.___ vom 2 8. August 2023 die Diagnose «Panik Attacke» ge stellt worden sei . Mit diesem Bericht sei jedoch in keiner Form auf die gekündigte Arbeits stelle im Callcenter eingegangen worden , obwohl die Beschwerdeführerin ca. drei Wochen nach der Kündigung im Notfall des Spitals A.___ vorstellig geworden sei .

Alsdann

hätten

d ie

ehemalige

Psycho therapeutin

und

der

ehe malige

Psychiater

der

Beschwerdeführerin

zwar

deren

psychischen

Leiden

und

das

Risiko

der

Retraumatisierung durch die Tätigkeit im Callcenter bestätigt.

D iese Ausführungen seien jedoch lediglich gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin erfolgt . Während de s Arbeitsverhältnis ses

beziehungsweise am Tag, als die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, habe sich die Beschwerdeführerin nicht bei diesen Fachpersonen in Behandlung befun den . An jenem Tag habe sie sich bei einer Allgemeinmedizinerin in Behandlung begeben.

Diese Ärztin habe festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im Call center nicht gefalle. Hingegen sei sie aufgrund ihrer medizinischen Ein schätzung nicht zum Schluss gekommen , dass es der Beschwerdeführerin aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr

zumutbar

gewesen

sei ,

am

bisherigen

Arbeitsplatz

zu

verbleiben.

Es

sei

somit

nicht

rechtsgenüglich

nachgewiesen,

dass

der

Beschwerdeführerin

ein

vorübergehendes

Verbleiben

im

Callcenter

bis

zum

Finden

einer

neuen

Stelle

nicht

zumutbar

gewesen wäre. Sie hätte sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue

Arbeitsstelle

suchen

können

(Urk.

2

S.

5) .

Damit

habe

sie

ihre

Arbeitslosigkeit

im Sinne von Art.

30 Abs.

1 lit .

a AVIG i n V erbindung m it Art.

44 Abs.

1 lit .

b AVIV selbst verschuldet. Sie sei daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk.

2 S.

6) . Die Einstell dauer von 19 Tagen trage den Verhält nissen des vorliegenden Falles angemessen Rechnung ( Urk. 2 S.

6). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass sie am

4.

August

2023

am

Arbeitsplatz

eine

Panikattacke

erlitten

habe.

Sie

sei

im

Rahmen

ihrer

Telefontätigkeit

dermassen

beschimpft

und

heftig

angegangen

worden,

dass

sie nicht mehr im Callcenter habe weiterarbeiten können ( Urk. 1 S.

2 ). D ie Beschwerdegegnerin

habe

nicht

berücksichtigt,

dass

sich

der

Vorfall

mit

der

Panik attacke

am

4.

August

2023

kurz

nach

Beginn

des

Arbeitsverhältnisses

während

d er

noch laufenden Probezeit ereig net habe. Von entscheidender Bedeutung sei, dass ihre

Teamleiterin

ihre

Frag e,

ob

sie

am

Folgetag

wieder

am

Arbeitsplatz

erscheinen

solle,

verneint

habe.

Diese

Entscheidung

habe

sie

nach

Rücksprache

mit

einer

anderen

Teamleiterin

getroffen.

Alsdann

habe

sie

die

Kündigung

viel

später

geschrieben und rück datiert, weil die Beschwerdegegnerin respektive das RAV die Vorlage

einer

schriftlichen

Kündigung

verlangt

hätten .

Das

Callcenter

sei

aufgrund

des Vorfalls mit der Panikattacke aber offenkundig seinerseits nicht mehr an einer weiteren

Zusammenarbeit

inter essiert

gewesen

(Urk.

1

S.

1).

Das

Arbeitsverhältnis

wäre

überwiegend

wahr scheinlich

vom

Callcenter

beziehungsweise

der

Temporärfirma , bei welcher sie angestellt gewesen sei, gekündigt worden (Urk. 1 S. 1-2) . Die Teamleiterin habe ihr ja schon gesagt, dass sie nicht mehr kommen müsse (Urk.

1 S. 2).

Es könne sodann nicht unbesehen bleiben, dass die Kündigungsfrist von zwei Tagen durch die zehn tätige Arbeitsunfähigkeit bei Weitem konsumiert geworden sei. Ein Ver zicht auf die Kündigungsfrist zulasten der Arbeitslosen ver sicherung liege nicht vor, da sie sich erst später beim RAV gemeldet habe (Urk.

1 S.

2). Am 4.

August 2023 habe sie sich, da es ihr gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, in die B.___ AG zu Dr.

med. C.___ , FMH Allge meine Innere Medizin, in Behandlung begeben. Dr.

C.___ habe richtigerweise festgehalten, dass ihr die Arbeit im Callcenter nicht gefallen habe. Ohne

die

Panikattacke

hätte

es

für

sie

aber

keinen

Grund

gegeben,

die

Arbeit

niederzulegen.

Die

Angaben,

welche

die

Ärztin

zwei

Monate

danach

zum

Kündigungs grund

gemacht

habe,

stünden

im

klaren

Widerspruch

zu

ihren

echt zeit lichen

Diagnosen

und

Verdachts diagnosen.

Bei

der

Untersuchung

in

der

B.___

habe

sie

sehr viele Fragen beantworten müsse n , obwohl sie dazu nicht in der Lage gewesen sei.

Sie

habe

die

betreffende

Frage

sicher

nicht

so

beant wortet,

wie

dies

von

Dr.

C.___

wiedergegeben

worden

sei.

Gegen

die

späteren

Ausführungen

von

Dr.

C.___

spreche nicht zuletzt auch, dass sie ihr am 4.

August 2024

für zehn Tage eine A rbeitsunfähig keit

attestiert habe (Urk.

1

S.

2). Im weiteren Verlauf habe sie

den

Vorfall

mit

ihrem

ehemaligen

Psychiater

und

ihrer

ehemaligen

Psychotherapeutin besprochen. Sie könnt en bestätigen, dass ein solcher Arbeitsplatz für sie schlicht weg

nicht

geeignet

sei

(Urk.

1

S.

2) .

Bei

einer

solchen

Arbeit

habe

die

ständige Gefahr einer erneute Panikattacke bestan den

(Urk.

1 S.

2) .

Dass die Panikattacke kein ehemaliger Vorfall gewesen sei, zeige der

Bericht des Notfallzentrums des Spitals A.___ vom 28. August 2023

(Urk. 1 S. 2). Diese Panikattacken könnten fachärztlich klar auf bestimmte Umstände zurückgeführt werden (Urk.

1 S.

2-3). Die Beschwerdegegnerin habe trotz des für sie geltenden Untersuchungs grund satzes keine Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorgenommen (Urk.

1

S.

3).

A ufgrund der ständigen Gefahr, dass die Arbeit im Callcenter zu weiteren

Panikattacken

führe,

sei

ihr

die

Weiterarbeit

bei

dieser

Arbeit geberin

nicht

mehr zumut bar gewesen . Aufgrund dessen habe sie dieses Arbeits verhältnis ohne die Zusage einer neuen Stelle beenden dürfen . Eine selbstver schuldete Arbeitslosig keit könne ihr somit nicht vorgeworfen werden (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

3.1.1

Mit

dem

ärztlichen

Zeugnis

vom

4.

August

2023

attestierte

Dr.

C.___

der

Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 4. bis 1 3. August 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/145). 3.1.2

Im Arztbericht vom 13.

September 2023 führte Dr. C.___ unter Diagnosen Ver dacht auf Depression, Angststörung auf. Zu den Befunden hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch geweint habe. Zur Anamnese führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin heute ( d.h. am 4. August

2023) bei der Arbeit eine Panikattacke erlitten habe. Sie habe geweint, es sei ihr schwindlig geworden und sie habe hyperventiliert. Sie habe diese Woche eine neue Stelle angefangen. Es habe ihr nicht gefallen. Sie sei lange in psychischer Behandlung gewese

n. Die Psychologin sei in Rente gegangen und die Beschwerdeführerin habe gedacht, es sei ok. Sie habe auch schon Episoden gehabt, wo sie auf dem Boden gesessen sei und geschrien habe. Sie habe mal Beruhigungsmittel eingenommen. Zum Prozedere hielt Dr. C.___ fest, dass sich die Beschwerdeführerin eine neue Therapeutin oder einen neuen Therapeuten suche. Sie habe die Unterstützung ihrer Familie und Notfallnummern. Sie möchte keine Medikation (Urk. 5/ 134 ). 3.1.3

Am 8 .

Oktober 2023 beantwortete Dr. C.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin. Sie h ielt fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich am 4. August 2023 in der B.___ AG in Behandlung gewesen sei (Urk. 5/82). Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geschildert habe, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden seien oder die sie bei der Arbeit beeinträchtig h ätten, antwortete Dr. C.___ Folgendes: Die Beschwerde führerin habe anfangs August 2023 eine neue Stelle angefangen, die ihr nicht gefallen habe (Urk.

5/79).

Nach der Art der Probleme befragt, antwortete Dr. C.___ , dass es der Beschwer deführerin nicht gefallen habe (Urk.

5/79).

Die Frage , ob sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchung und ihrer medizinischen Einschätzung zum Schluss gekommen sei, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, am bisherigen Arbeits platz zu verbleiben , beantwortete sie mit «Nein» (Urk.

5/80).

Auf die Frage, ob sie mit der Beschwerdeführerin die Weiterführung des Arbeits verhältnisses besprochen habe und was konkret besprochen worden sei, ant wor tete

Dr.

C.___ ,

dass

sie

die

Beschwerdeführerin

für

die

Zeitperiode

vom

4.

bis

13.

August 2023 krankgeschrieben habe (Urk. 5/80). 3.2

Dem Kurzaustrittsbericht Notfall des Spitals A.___

vom 28 . August 2023

sind die Diag nosen «Panik Attacke» und «Diabetes Typ 1»

zu entnehmen (Urk. 5/53) . Unter «Beurteilung und Verlauf auf dem Notfall» wurde sodann festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Notfall stets emotional und tachypnoisch präsentiert habe . Es sei versucht worden, die Beschwerdeführerin durch Atem techniken und Redirection zu beruhigen. Bei unzufriedenstellenden Resultaten sei der Beschwerdeführerin Temesta verabreicht worden. Im Rahmen dieser Therapie habe sich die Beschwer deführerin in einem gebesserten Allgemeinzustand befunden . Da die Befunde der klinische n Untersuchung unauffällig gewesen seien,

habe die Beschwerdeführerin in die Obhut der Familie und weitere Behandlung durch den Hausarzt entlassen werden können. Nach Rücksprache mit der Psychiatrie sei der Beschwerdeführerin eine Tablette Temesta mitgegeben worden (Urk. 5/54). 3.3

Dr.

med. D.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic.

phil.

E.___ ,

Fachpsychologin

für

Psychotherapie

FSP,

hielten

in

ihrem Schreiben zuhanden der Beschwerdeführerin vom 24.

Oktober 2023 fest, dass diese zwischen Januar 2011 und Oktober 2022 in ihrer Praxis psycho thera peu tisch behandelt worden sei . Aufgrund von ersten Traumata in der Kindheit sowie Retraumatisierungen bis ins junge Erwachsenalter leide die Beschwerdeführerin immer wieder an den Folgen dieser belastenden Ereignisse. Flashbacks und Triggers

würden

immer

wieder

unerwartet

auftauchen

und

bei

der

Beschwerdeführerin

heftige Panikattacken auslösen. Die schwierigen Kundengespräche am Telefon, wie sie von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre Tätigkeit im Callcenter beschrieben worden seien, seien leider geeignet, solche heftigen Panikattacken auszulösen. Ein solcher Arbeitsplatz sei deshalb aus ärztlicher sowie auch aus psychotherapeutischer

Sicht

für

die

Beschwerdeführerin

nicht

geeignet

(Urk.

5/54) . 4.

4.1

Dem

Vorwurf

der

selbstverschuldeten

Arbeitslosigkeit

entgegnete

die

Beschwer deführerin unter anderem, dass i hre Teamleiterin im Callcenter ihr nach dem Vorfall vom 4.

August 2024 gesagt habe , dass sie am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse. Zum bei den Akten liegenden, vom 4.

August 2023 datierenden Kündigungsschreiben

(Urk.

5/130)

hielt

die

Beschwerdeführerin

fest,

dass

sie

dieses

nachträglich verfasst habe (E.

2.2). Es ergibt sich jedoch bereits aus den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Arbeitsverhältnis von ihr gekündigt wurde und dass sie lediglich vermutet, dass die Arbeitgeberin ihrerseits gekündigt hätte,

wenn

sie

dem

nicht

zuvorgekommen

wäre

(E.

2.2).

In

der

Arbeit geberbescheinigung der Y.___ AG vom 29.

September 2023 wurde sodann als Grund für

die

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

«Arbeit neh merin

hat

gekündigt»

angegeben (Urk.

5/115). Diesbezüglich sind keine weiteren Abklärungen nötig. Es steht fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

das

Arbeitsver hältnis

beendet

hat.

Es

steht

eben so

fest

und

ist

unbestritten,

dass

sie

das

Arbeits verhältnis

zu

einem

Zeitpunkt

auflöste, als sie noch keine Zusage für eine andere Beschäftigung hatte.

Der Arbeitgeberbescheinigung (Urk.

5/115-116) und der beigelegten Lohnabrech nung der Y.___ AG vom 29.

September 2023 ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin

nur

für

ihre

Arbeit

in

der

Zeit

vom

2.

bis

4.

August

2023

(total 19.45 Stunden) ein en Lohn erhalten hat (Urk.

5/115, Urk.

5/117). Die Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin (E.

2.2) zur Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist

von

zwei

Tagen

( Urk.

5/115)

sind

in s gesamt

unbehelflich .

Das

Arbeitsun fähigkeitszeugnis von Dr.

C.___ wurde zwar auch am 4. August 2024 ausgestellt (E.

3.1.1), die Beschwerdeführerin hatte das Arbeitsverhältnis aber bereits zuvor durch

eine

fristlose

Kündigung

beendet

(E.

2.2

vorstehend;

Urk.

5/115).

Entgegen

der

Vorbringen

der

Beschwerdeführerin

hat

sie

sich

auch

nicht

erst

nach

dem

13.

August

2023

bis

zu

jenem

Tag

wurde

der

Beschwerde führerin

von

Dr.

C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert (E.

3.1.1) —,

sondern bereits am

5.

August

2023

mit

einem

ab

jene m

Tag

möglichen

Stellenantritt

in

einem

80

%-Pensum

wieder

zur

Arbeitsvermitt lung

angemeldet

(Urk.

5/157).

Die

Beschwerdeführerin

stellte

sich

ferner

auf

den

Standpunkt,

dass

sie

die

Anstellung als Call Center Agent aus gesundheitlichen Gründen habe kün digen müssen (E.

2.2).

Dies es

Vorbringen

findet

in

den

Berich ten

und

Stellung nahmen

der

Allgemeinmedizinerin, welche die Beschwerde führerin am 4.

August 2023 unter sucht hat

(E.

3.1.2) ,

keine

Stütze.

Es

ist

zwar

zutreffend,

dass

Dr.

C.___

der

Beschwerdeführerin

für

die

Zeit periode

vom

4.

bis

13.

August

2023

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit attes tiert hat (E.

3.1.1). Den Berichten und Stellung nahmen vo n Dr.

C.___ sind

aber

keine

Befunde

zu

ent nehmen,

die

dieses

Arbeitsunfähigkeitsattest

schlüssig

begründen

würden .

In

ihrer

Stellungnahme

vom

8.

Oktober

2023

hielt

Dr.

C.___

vielmehr fest, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im Callcenter nicht gefallen habe (E.

3.1.3). Dies hätte die Beschwerde führerin bei einer objektiven Betrachtungsweise aber nicht daran gehindert, so lange weiterzu arbeiten, bis sie eine andere

Stelle

gefunden

hätte .

Als

weiteren

Beleg

für

die

nach

ihrer

Ansicht

erwiesene Unzumutbarkeit der Weiterarbeit im Callcenter führte Beschwerdeführerin d e n

Kurzaustrittsbericht

Notfall

des

Spitals

A.___

vom

28.

August

2023

(E.

3.2)

an

(E.

2.2).

In

diesem

Bericht

wurde

festgehalten ,

dass

die

Beschwerdeführerin

nach

dem

Trainieren

plötzlich

ein

unangenehmes

Gefühl

bekommen

habe.

Sie

habe

würgen müssen und habe anschliessend angefangen, unkontrolliert zu weinen. Ihr Partner

habe

sie

dann

in

den

Notfall

des

Spitals

A.___

gebracht

(Urk.

5/53).

Dort

wurde die Diagnose «Panik Attacke» gestellt (Urk. 5/53) . Daraus lässt sich ebenso wenig etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.

Es

ist zu prüfen , ob die Unzumutbarkeit

des

Verbleibens

am

Arbeitsplatz

im

Call

Center

mit

dem

erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts C

309/02 vom 16.

April 2003 E.

3.3) erstellt ist oder sich durch —

vom Sozial ver sicherungsgericht

von

Amtes

wegen

durchzuführende

( Art.

61

lit .

c

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) —

weitere Abklärungen erstellen liesse. Aufgrund der Aus führungen im Bericht

des

Spitals

A.___

vom

28.

August

2023

lässt

sich

aber

kein

Zusam menhang zwischen der Arbeit im Callcenter und der Panikattacke nach dem Training vom 28. August 2023

herstellen. Anders verhält sich grundsätzlich bezüglich der Stellungnahme

des

ehemaligen

(E.

2.2)

Psychiaters

vom

24.

Okto ber

2023,

welcher

ausführte,

dass

der

Beschwerdeführerin

die

Weiterarbeit

im

Callcenter

aus

gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewe sen sei (E.

3.3) . Hinsichtlich dieser Ausführungen darf und muss jedoch berück sichtigt werden, dass behan delnde Fachpersonen i m Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE

125

V

353

E.

3b/cc) , was für einen früheren Psychiater bei welchem über viele Jahre hinweg eine Behandlung durchgeführt wurde (E.

3.3 ) gleichermassen gilt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E.

2.2) fällt es bezüglich des Beweiswertes

der

Stellung nahme

des

Psychiaters

und

der

Psychologin

sehr

wohl

ins

Gewicht,

ob

die

Fach personen

die

Beschwerde führerin

nach

dem

Vorfall vom 4.

August 2023 unter sucht beziehungsweise behandelt haben. Der

am 2 4.

Oktober 2023 ver fassten Stellungnahme liegen keine aufgrund von eigene n Wahrnehmungen der Fach personen getroffenen Fest stellungen, sondern nur die subjektiven

Angaben

der

Beschwerdeführerin

zu grunde

(E.

3.3) ,

was

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

beweismässig

nicht

genügt

(statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_247/2024

vom

12.

De zember

2024

E.

4.2.4) .

Es

kann

schliesslich

auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Beschwerde führerin nach dem Vorfall vom 4.

August 2023 nicht erneut in psychiatrische Behandlung begeben hat (vgl.

Urk.

5/53). Dies spricht gegen einen damals vorhanden en

akuten Leidensdruck. Den Vorbringen der Beschwerde führerin, wo nach es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei , bis zum Finden einer neuen Stelle am Arbeitsplatz im Callcenter zu verbleiben , kann somit nicht gefolgt werden. Von weiteren Abklärun gen sind keine entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten , ist es doch gerade bei psychischen Krankheiten schwierig , die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 483/2012 vom

4. Dezember 2012 E.

5.2.2 mit Hinweis ).

Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs.

1 lit .

a AVIG i n Verbindung mit Art.

44 Abs.

1 lit .

b AVIV selbst verschuldet habe (E.

2.1), nicht zu beanstanden . 4.2

4.2.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür ma ss gebenden Verschuldens. 4.2.2

Art.

45

Abs.

4

lit .

a

AVIV

sieht

grundsätzlich

vor,

dass

die

Aufgabe

einer

zumut baren

Arbeitsstelle

ohne

Zusicherung

einer

neuen

ein

schweres

Verschulden

dar stellt

und

eine

Einstelldauer

von

31

bis

60

Tagen

zur

Folge

hat.

Davon

kann

abgewichen

werden,

wenn

besondere

Umstände

vorliegen

(BGE

130

V

125;

Urteil

des

Bundesgerichts

C

153/06

vom

12.

März

2007

E.

2.1

mit

weiteren

Hinweisen).

Die

Beschwer degegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14.

Februar 2024 (Urk.

2) , dass die verfügten 19 Einstelltage u nter Berück sich tigung der gesamten Situation

angemessen

seien .

Es

sei

zu

berücksichtigen,

dass

das

Arbeits verhältnis

noch

innerhalb

der

Probezeit

aufgelöst

wurde .

Dami t

liege

ein

ent schuldbaren

Grund

vor ,

der

rechtsprechungsgemäss

(vgl.

etwa

Urteil

des

Bundes gerichts

C

153/06

vom

12.

März

2007

E.

3.4

f.)

ein

Abweichen

vom

schwe ren

Verschuldensgrad erlaube. 19 Einstelltage lägen im Bereich des mittel schwe ren Verschuldens und damit deutlich unter der durchschnittlichen Ein stellungs dauer von 45 Tagen. Mit

den

19

Einstelltagen

werde

auch

dem

Umstand,

dass

die

Stelle

im

Callcen ter

der Beschwerdeführerin nicht zusagte, sowie ihre gesund heitliche Verfassung berücksichtigt ( Urk.

2 S.

6) . D iese Beurteilung der Beschwer de gegnerin trägt den Verhältnissen

des

vorliegenden

Falles

angemessen

Rech nung.

Sie

ist

nicht

zu

beanstanden. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem Eventualantrag zwar, dass die Einstelltage erheblich zu reduzieren seien (Urk.

1 S. 3 ) . Sie begründete dieses Begehren jedoch nicht , womit es mit den vorstehen den Ausführungen sein Bewenden hat. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 2001 ,

arbeitete für das Personalvermitt lungs unternehmen Y.___ AG und wurde ab 2.

Au gust 2023 bei der Z.___ GmbH als Call Center Agent eingesetzt (Urk.

5/140).

Sie

kündigte das Arbeitsverhältnis a m

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/72, Urk. 5/74-77 ) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).

E. 1.2 Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit .

a

des

Bundesgesetz es

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

ist

die

versicherte

Person

in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung , AVIV ). 1 .3

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich

keine

Unzumutbarkeit

der

Fortführung

des

Arbeitsverhältnisses

begründen.

Belegt

die

versicherte

Person

allerdings

durch

ein

eindeutiges

ärztliches

Zeugnis

(oder

allenfalls

durch

andere

geeignete

Beweismittel),

dass

ihr

die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE

124

V

234

E.

4b/ bb ;

Urteile des Bundesgerichts

8C_513/2018

vom 7.

November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).

E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

im

angefoch tenen

Einspracheentscheid

vom

14.

Februar 2024 im Wesentlichen aus , dass im Kurzaustrittsbericht Notfall des Spitals A.___ vom 2 8. August 2023 die Diagnose «Panik Attacke» ge stellt worden sei . Mit diesem Bericht sei jedoch in keiner Form auf die gekündigte Arbeits stelle im Callcenter eingegangen worden , obwohl die Beschwerdeführerin ca. drei Wochen nach der Kündigung im Notfall des Spitals A.___ vorstellig geworden sei .

Alsdann

hätten

d ie

ehemalige

Psycho therapeutin

und

der

ehe malige

Psychiater

der

Beschwerdeführerin

zwar

deren

psychischen

Leiden

und

das

Risiko

der

Retraumatisierung durch die Tätigkeit im Callcenter bestätigt.

D iese Ausführungen seien jedoch lediglich gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin erfolgt . Während de s Arbeitsverhältnis ses

beziehungsweise am Tag, als die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, habe sich die Beschwerdeführerin nicht bei diesen Fachpersonen in Behandlung befun den . An jenem Tag habe sie sich bei einer Allgemeinmedizinerin in Behandlung begeben.

Diese Ärztin habe festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im Call center nicht gefalle. Hingegen sei sie aufgrund ihrer medizinischen Ein schätzung nicht zum Schluss gekommen , dass es der Beschwerdeführerin aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr

zumutbar

gewesen

sei ,

am

bisherigen

Arbeitsplatz

zu

verbleiben.

Es

sei

somit

nicht

rechtsgenüglich

nachgewiesen,

dass

der

Beschwerdeführerin

ein

vorübergehendes

Verbleiben

im

Callcenter

bis

zum

Finden

einer

neuen

Stelle

nicht

zumutbar

gewesen wäre. Sie hätte sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue

Arbeitsstelle

suchen

können

(Urk.

2

S.

5) .

Damit

habe

sie

ihre

Arbeitslosigkeit

im Sinne von Art.

30 Abs.

1 lit .

a AVIG i n V erbindung m it Art.

44 Abs.

1 lit .

b AVIV selbst verschuldet. Sie sei daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk.

2 S.

6) . Die Einstell dauer von 19 Tagen trage den Verhält nissen des vorliegenden Falles angemessen Rechnung ( Urk. 2 S.

6). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass sie am

4.

August

2023

am

Arbeitsplatz

eine

Panikattacke

erlitten

habe.

Sie

sei

im

Rahmen

ihrer

Telefontätigkeit

dermassen

beschimpft

und

heftig

angegangen

worden,

dass

sie nicht mehr im Callcenter habe weiterarbeiten können ( Urk. 1 S.

2 ). D ie Beschwerdegegnerin

habe

nicht

berücksichtigt,

dass

sich

der

Vorfall

mit

der

Panik attacke

am

4.

August

2023

kurz

nach

Beginn

des

Arbeitsverhältnisses

während

d er

noch laufenden Probezeit ereig net habe. Von entscheidender Bedeutung sei, dass ihre

Teamleiterin

ihre

Frag e,

ob

sie

am

Folgetag

wieder

am

Arbeitsplatz

erscheinen

solle,

verneint

habe.

Diese

Entscheidung

habe

sie

nach

Rücksprache

mit

einer

anderen

Teamleiterin

getroffen.

Alsdann

habe

sie

die

Kündigung

viel

später

geschrieben und rück datiert, weil die Beschwerdegegnerin respektive das RAV die Vorlage

einer

schriftlichen

Kündigung

verlangt

hätten .

Das

Callcenter

sei

aufgrund

des Vorfalls mit der Panikattacke aber offenkundig seinerseits nicht mehr an einer weiteren

Zusammenarbeit

inter essiert

gewesen

(Urk.

1

S.

1).

Das

Arbeitsverhältnis

wäre

überwiegend

wahr scheinlich

vom

Callcenter

beziehungsweise

der

Temporärfirma , bei welcher sie angestellt gewesen sei, gekündigt worden (Urk. 1 S. 1-2) . Die Teamleiterin habe ihr ja schon gesagt, dass sie nicht mehr kommen müsse (Urk.

1 S. 2).

Es könne sodann nicht unbesehen bleiben, dass die Kündigungsfrist von zwei Tagen durch die zehn tätige Arbeitsunfähigkeit bei Weitem konsumiert geworden sei. Ein Ver zicht auf die Kündigungsfrist zulasten der Arbeitslosen ver sicherung liege nicht vor, da sie sich erst später beim RAV gemeldet habe (Urk.

1 S.

2). Am 4.

August 2023 habe sie sich, da es ihr gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, in die B.___ AG zu Dr.

med. C.___ , FMH Allge meine Innere Medizin, in Behandlung begeben. Dr.

C.___ habe richtigerweise festgehalten, dass ihr die Arbeit im Callcenter nicht gefallen habe. Ohne

die

Panikattacke

hätte

es

für

sie

aber

keinen

Grund

gegeben,

die

Arbeit

niederzulegen.

Die

Angaben,

welche

die

Ärztin

zwei

Monate

danach

zum

Kündigungs grund

gemacht

habe,

stünden

im

klaren

Widerspruch

zu

ihren

echt zeit lichen

Diagnosen

und

Verdachts diagnosen.

Bei

der

Untersuchung

in

der

B.___

habe

sie

sehr viele Fragen beantworten müsse n , obwohl sie dazu nicht in der Lage gewesen sei.

Sie

habe

die

betreffende

Frage

sicher

nicht

so

beant wortet,

wie

dies

von

Dr.

C.___

wiedergegeben

worden

sei.

Gegen

die

späteren

Ausführungen

von

Dr.

C.___

spreche nicht zuletzt auch, dass sie ihr am 4.

August 2024

für zehn Tage eine A rbeitsunfähig keit

attestiert habe (Urk.

1

S.

2). Im weiteren Verlauf habe sie

den

Vorfall

mit

ihrem

ehemaligen

Psychiater

und

ihrer

ehemaligen

Psychotherapeutin besprochen. Sie könnt en bestätigen, dass ein solcher Arbeitsplatz für sie schlicht weg

nicht

geeignet

sei

(Urk.

1

S.

2) .

Bei

einer

solchen

Arbeit

habe

die

ständige Gefahr einer erneute Panikattacke bestan den

(Urk.

1 S.

2) .

Dass die Panikattacke kein ehemaliger Vorfall gewesen sei, zeige der

Bericht des Notfallzentrums des Spitals A.___ vom 28. August 2023

(Urk. 1 S. 2). Diese Panikattacken könnten fachärztlich klar auf bestimmte Umstände zurückgeführt werden (Urk.

1 S.

2-3). Die Beschwerdegegnerin habe trotz des für sie geltenden Untersuchungs grund satzes keine Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorgenommen (Urk.

1

S.

3).

A ufgrund der ständigen Gefahr, dass die Arbeit im Callcenter zu weiteren

Panikattacken

führe,

sei

ihr

die

Weiterarbeit

bei

dieser

Arbeit geberin

nicht

mehr zumut bar gewesen . Aufgrund dessen habe sie dieses Arbeits verhältnis ohne die Zusage einer neuen Stelle beenden dürfen . Eine selbstver schuldete Arbeitslosig keit könne ihr somit nicht vorgeworfen werden (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

3.1.1

Mit

dem

ärztlichen

Zeugnis

vom

4.

August

2023

attestierte

Dr.

C.___

der

Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 4. bis 1 3. August 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/145). 3.1.2

Im Arztbericht vom 13.

September 2023 führte Dr. C.___ unter Diagnosen Ver dacht auf Depression, Angststörung auf. Zu den Befunden hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch geweint habe. Zur Anamnese führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin heute ( d.h. am 4. August

2023) bei der Arbeit eine Panikattacke erlitten habe. Sie habe geweint, es sei ihr schwindlig geworden und sie habe hyperventiliert. Sie habe diese Woche eine neue Stelle angefangen. Es habe ihr nicht gefallen. Sie sei lange in psychischer Behandlung gewese

n. Die Psychologin sei in Rente gegangen und die Beschwerdeführerin habe gedacht, es sei ok. Sie habe auch schon Episoden gehabt, wo sie auf dem Boden gesessen sei und geschrien habe. Sie habe mal Beruhigungsmittel eingenommen. Zum Prozedere hielt Dr. C.___ fest, dass sich die Beschwerdeführerin eine neue Therapeutin oder einen neuen Therapeuten suche. Sie habe die Unterstützung ihrer Familie und Notfallnummern. Sie möchte keine Medikation (Urk. 5/ 134 ). 3.1.3

Am 8 .

Oktober 2023 beantwortete Dr. C.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin. Sie h ielt fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich am 4. August 2023 in der B.___ AG in Behandlung gewesen sei (Urk. 5/82). Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geschildert habe, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden seien oder die sie bei der Arbeit beeinträchtig h ätten, antwortete Dr. C.___ Folgendes: Die Beschwerde führerin habe anfangs August 2023 eine neue Stelle angefangen, die ihr nicht gefallen habe (Urk.

5/79).

Nach der Art der Probleme befragt, antwortete Dr. C.___ , dass es der Beschwer deführerin nicht gefallen habe (Urk.

5/79).

Die Frage , ob sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchung und ihrer medizinischen Einschätzung zum Schluss gekommen sei, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, am bisherigen Arbeits platz zu verbleiben , beantwortete sie mit «Nein» (Urk.

5/80).

Auf die Frage, ob sie mit der Beschwerdeführerin die Weiterführung des Arbeits verhältnisses besprochen habe und was konkret besprochen worden sei, ant wor tete

Dr.

C.___ ,

dass

sie

die

Beschwerdeführerin

für

die

Zeitperiode

vom

4.

bis

13.

August 2023 krankgeschrieben habe (Urk. 5/80). 3.2

Dem Kurzaustrittsbericht Notfall des Spitals A.___

vom 28 . August 2023

sind die Diag nosen «Panik Attacke» und «Diabetes Typ 1»

zu entnehmen (Urk. 5/53) . Unter «Beurteilung und Verlauf auf dem Notfall» wurde sodann festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Notfall stets emotional und tachypnoisch präsentiert habe . Es sei versucht worden, die Beschwerdeführerin durch Atem techniken und Redirection zu beruhigen. Bei unzufriedenstellenden Resultaten sei der Beschwerdeführerin Temesta verabreicht worden. Im Rahmen dieser Therapie habe sich die Beschwer deführerin in einem gebesserten Allgemeinzustand befunden . Da die Befunde der klinische n Untersuchung unauffällig gewesen seien,

habe die Beschwerdeführerin in die Obhut der Familie und weitere Behandlung durch den Hausarzt entlassen werden können. Nach Rücksprache mit der Psychiatrie sei der Beschwerdeführerin eine Tablette Temesta mitgegeben worden (Urk. 5/54). 3.3

Dr.

med. D.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic.

phil.

E.___ ,

Fachpsychologin

für

Psychotherapie

FSP,

hielten

in

ihrem Schreiben zuhanden der Beschwerdeführerin vom 24.

Oktober 2023 fest, dass diese zwischen Januar 2011 und Oktober 2022 in ihrer Praxis psycho thera peu tisch behandelt worden sei . Aufgrund von ersten Traumata in der Kindheit sowie Retraumatisierungen bis ins junge Erwachsenalter leide die Beschwerdeführerin immer wieder an den Folgen dieser belastenden Ereignisse. Flashbacks und Triggers

würden

immer

wieder

unerwartet

auftauchen

und

bei

der

Beschwerdeführerin

heftige Panikattacken auslösen. Die schwierigen Kundengespräche am Telefon, wie sie von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre Tätigkeit im Callcenter beschrieben worden seien, seien leider geeignet, solche heftigen Panikattacken auszulösen. Ein solcher Arbeitsplatz sei deshalb aus ärztlicher sowie auch aus psychotherapeutischer

Sicht

für

die

Beschwerdeführerin

nicht

geeignet

(Urk.

5/54) . 4.

E. 4 August 2023 fristlos (Urk.

5/ 115 ). Daraufhin meldete sie sich am

E. 4.1 Dem

Vorwurf

der

selbstverschuldeten

Arbeitslosigkeit

entgegnete

die

Beschwer deführerin unter anderem, dass i hre Teamleiterin im Callcenter ihr nach dem Vorfall vom 4.

August 2024 gesagt habe , dass sie am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse. Zum bei den Akten liegenden, vom 4.

August 2023 datierenden Kündigungsschreiben

(Urk.

5/130)

hielt

die

Beschwerdeführerin

fest,

dass

sie

dieses

nachträglich verfasst habe (E.

2.2). Es ergibt sich jedoch bereits aus den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Arbeitsverhältnis von ihr gekündigt wurde und dass sie lediglich vermutet, dass die Arbeitgeberin ihrerseits gekündigt hätte,

wenn

sie

dem

nicht

zuvorgekommen

wäre

(E.

2.2).

In

der

Arbeit geberbescheinigung der Y.___ AG vom 29.

September 2023 wurde sodann als Grund für

die

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

«Arbeit neh merin

hat

gekündigt»

angegeben (Urk.

5/115). Diesbezüglich sind keine weiteren Abklärungen nötig. Es steht fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

das

Arbeitsver hältnis

beendet

hat.

Es

steht

eben so

fest

und

ist

unbestritten,

dass

sie

das

Arbeits verhältnis

zu

einem

Zeitpunkt

auflöste, als sie noch keine Zusage für eine andere Beschäftigung hatte.

Der Arbeitgeberbescheinigung (Urk.

5/115-116) und der beigelegten Lohnabrech nung der Y.___ AG vom 29.

September 2023 ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin

nur

für

ihre

Arbeit

in

der

Zeit

vom

2.

bis

4.

August

2023

(total 19.45 Stunden) ein en Lohn erhalten hat (Urk.

5/115, Urk.

5/117). Die Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin (E.

2.2) zur Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist

von

zwei

Tagen

( Urk.

5/115)

sind

in s gesamt

unbehelflich .

Das

Arbeitsun fähigkeitszeugnis von Dr.

C.___ wurde zwar auch am 4. August 2024 ausgestellt (E.

3.1.1), die Beschwerdeführerin hatte das Arbeitsverhältnis aber bereits zuvor durch

eine

fristlose

Kündigung

beendet

(E.

2.2

vorstehend;

Urk.

5/115).

Entgegen

der

Vorbringen

der

Beschwerdeführerin

hat

sie

sich

auch

nicht

erst

nach

dem

13.

August

2023

bis

zu

jenem

Tag

wurde

der

Beschwerde führerin

von

Dr.

C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert (E.

3.1.1) —,

sondern bereits am

5.

August

2023

mit

einem

ab

jene m

Tag

möglichen

Stellenantritt

in

einem

80

%-Pensum

wieder

zur

Arbeitsvermitt lung

angemeldet

(Urk.

5/157).

Die

Beschwerdeführerin

stellte

sich

ferner

auf

den

Standpunkt,

dass

sie

die

Anstellung als Call Center Agent aus gesundheitlichen Gründen habe kün digen müssen (E.

2.2).

Dies es

Vorbringen

findet

in

den

Berich ten

und

Stellung nahmen

der

Allgemeinmedizinerin, welche die Beschwerde führerin am 4.

August 2023 unter sucht hat

(E.

3.1.2) ,

keine

Stütze.

Es

ist

zwar

zutreffend,

dass

Dr.

C.___

der

Beschwerdeführerin

für

die

Zeit periode

vom

4.

bis

13.

August

2023

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit attes tiert hat (E.

3.1.1). Den Berichten und Stellung nahmen vo n Dr.

C.___ sind

aber

keine

Befunde

zu

ent nehmen,

die

dieses

Arbeitsunfähigkeitsattest

schlüssig

begründen

würden .

In

ihrer

Stellungnahme

vom

E. 4.2.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür ma ss gebenden Verschuldens.

E. 4.2.2 Art.

45

Abs.

4

lit .

a

AVIV

sieht

grundsätzlich

vor,

dass

die

Aufgabe

einer

zumut baren

Arbeitsstelle

ohne

Zusicherung

einer

neuen

ein

schweres

Verschulden

dar stellt

und

eine

Einstelldauer

von

31

bis

60

Tagen

zur

Folge

hat.

Davon

kann

abgewichen

werden,

wenn

besondere

Umstände

vorliegen

(BGE

130

V

125;

Urteil

des

Bundesgerichts

C

153/06

vom

E. 5 /1- 185 ), was de r Beschwerdeführer in am 19 . Ap r il 20 24 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Oktober

2023

hielt

Dr.

C.___

vielmehr fest, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im Callcenter nicht gefallen habe (E.

3.1.3). Dies hätte die Beschwerde führerin bei einer objektiven Betrachtungsweise aber nicht daran gehindert, so lange weiterzu arbeiten, bis sie eine andere

Stelle

gefunden

hätte .

Als

weiteren

Beleg

für

die

nach

ihrer

Ansicht

erwiesene Unzumutbarkeit der Weiterarbeit im Callcenter führte Beschwerdeführerin d e n

Kurzaustrittsbericht

Notfall

des

Spitals

A.___

vom

28.

August

2023

(E.

3.2)

an

(E.

2.2).

In

diesem

Bericht

wurde

festgehalten ,

dass

die

Beschwerdeführerin

nach

dem

Trainieren

plötzlich

ein

unangenehmes

Gefühl

bekommen

habe.

Sie

habe

würgen müssen und habe anschliessend angefangen, unkontrolliert zu weinen. Ihr Partner

habe

sie

dann

in

den

Notfall

des

Spitals

A.___

gebracht

(Urk.

5/53).

Dort

wurde die Diagnose «Panik Attacke» gestellt (Urk. 5/53) . Daraus lässt sich ebenso wenig etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.

Es

ist zu prüfen , ob die Unzumutbarkeit

des

Verbleibens

am

Arbeitsplatz

im

Call

Center

mit

dem

erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts C

309/02 vom 16.

April 2003 E.

3.3) erstellt ist oder sich durch —

vom Sozial ver sicherungsgericht

von

Amtes

wegen

durchzuführende

( Art.

61

lit .

c

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) —

weitere Abklärungen erstellen liesse. Aufgrund der Aus führungen im Bericht

des

Spitals

A.___

vom

28.

August

2023

lässt

sich

aber

kein

Zusam menhang zwischen der Arbeit im Callcenter und der Panikattacke nach dem Training vom 28. August 2023

herstellen. Anders verhält sich grundsätzlich bezüglich der Stellungnahme

des

ehemaligen

(E.

2.2)

Psychiaters

vom

24.

Okto ber

2023,

welcher

ausführte,

dass

der

Beschwerdeführerin

die

Weiterarbeit

im

Callcenter

aus

gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewe sen sei (E.

3.3) . Hinsichtlich dieser Ausführungen darf und muss jedoch berück sichtigt werden, dass behan delnde Fachpersonen i m Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE

125

V

353

E.

3b/cc) , was für einen früheren Psychiater bei welchem über viele Jahre hinweg eine Behandlung durchgeführt wurde (E.

3.3 ) gleichermassen gilt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E.

2.2) fällt es bezüglich des Beweiswertes

der

Stellung nahme

des

Psychiaters

und

der

Psychologin

sehr

wohl

ins

Gewicht,

ob

die

Fach personen

die

Beschwerde führerin

nach

dem

Vorfall vom 4.

August 2023 unter sucht beziehungsweise behandelt haben. Der

am 2 4.

Oktober 2023 ver fassten Stellungnahme liegen keine aufgrund von eigene n Wahrnehmungen der Fach personen getroffenen Fest stellungen, sondern nur die subjektiven

Angaben

der

Beschwerdeführerin

zu grunde

(E.

3.3) ,

was

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

beweismässig

nicht

genügt

(statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_247/2024

vom

E. 12 März

2007

E.

3.4

f.)

ein

Abweichen

vom

schwe ren

Verschuldensgrad erlaube. 19 Einstelltage lägen im Bereich des mittel schwe ren Verschuldens und damit deutlich unter der durchschnittlichen Ein stellungs dauer von 45 Tagen. Mit

den

19

Einstelltagen

werde

auch

dem

Umstand,

dass

die

Stelle

im

Callcen ter

der Beschwerdeführerin nicht zusagte, sowie ihre gesund heitliche Verfassung berücksichtigt ( Urk.

2 S.

6) . D iese Beurteilung der Beschwer de gegnerin trägt den Verhältnissen

des

vorliegenden

Falles

angemessen

Rech nung.

Sie

ist

nicht

zu

beanstanden. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem Eventualantrag zwar, dass die Einstelltage erheblich zu reduzieren seien (Urk.

1 S. 3 ) . Sie begründete dieses Begehren jedoch nicht , womit es mit den vorstehen den Ausführungen sein Bewenden hat. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00053 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

7. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 2001 ,

arbeitete für das Personalvermitt lungs unternehmen Y.___ AG und wurde ab 2.

Au gust 2023 bei der Z.___ GmbH als Call Center Agent eingesetzt (Urk.

5/140).

Sie

kündigte das Arbeitsverhältnis a m 4.

August 2023 fristlos (Urk.

5/ 115 ). Daraufhin meldete sie sich am 5.

August 2023 zur Arbeitsvermitt lung (Urk.

5/157).

Nach durchgeführten Abklärungen stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 5.

August 2023 für 19 Tage in der An spruchsberechtigung ein (Urk. 5/74-77). Am 8.

November 2023 erhob diese Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 17.

Oktober 2023 (Urk. 5/50-51).

Mit Einsprache entscheid vom 14. Februar 2024 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache der Versicherten vom 8. November 2023 gegen die Einstellungs verfügung vom 1 7. Oktober 2023 ab (Urk. 2). 2.

Mit ihrer am 13 . März 2024

erhobenen Beschwerde beantragte X.___ , dass der Einspracheentscheid vom 14.

Februar 2024 ersatzlos aufzuheben oder

die

Anzahl

der

Einstelltage

zumindest

erheblich

zu

reduzieren

sei

(Urk.

1

S.

3 ).

Die Beschwer degegner in beantragte m it Beschwerdeantwort vom 18 . April 2024

Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 , unter Beilage der Akten , Urk. 5 /1- 185 ), was de r Beschwerdeführer in am 19 . Ap r il 20 24 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/72, Urk. 5/74-77 ) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit .

a

des

Bundesgesetz es

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

ist

die

versicherte

Person

in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung , AVIV ). 1 .3

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich

keine

Unzumutbarkeit

der

Fortführung

des

Arbeitsverhältnisses

begründen.

Belegt

die

versicherte

Person

allerdings

durch

ein

eindeutiges

ärztliches

Zeugnis

(oder

allenfalls

durch

andere

geeignete

Beweismittel),

dass

ihr

die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE

124

V

234

E.

4b/ bb ;

Urteile des Bundesgerichts

8C_513/2018

vom 7.

November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

im

angefoch tenen

Einspracheentscheid

vom

14.

Februar 2024 im Wesentlichen aus , dass im Kurzaustrittsbericht Notfall des Spitals A.___ vom 2 8. August 2023 die Diagnose «Panik Attacke» ge stellt worden sei . Mit diesem Bericht sei jedoch in keiner Form auf die gekündigte Arbeits stelle im Callcenter eingegangen worden , obwohl die Beschwerdeführerin ca. drei Wochen nach der Kündigung im Notfall des Spitals A.___ vorstellig geworden sei .

Alsdann

hätten

d ie

ehemalige

Psycho therapeutin

und

der

ehe malige

Psychiater

der

Beschwerdeführerin

zwar

deren

psychischen

Leiden

und

das

Risiko

der

Retraumatisierung durch die Tätigkeit im Callcenter bestätigt.

D iese Ausführungen seien jedoch lediglich gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin erfolgt . Während de s Arbeitsverhältnis ses

beziehungsweise am Tag, als die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, habe sich die Beschwerdeführerin nicht bei diesen Fachpersonen in Behandlung befun den . An jenem Tag habe sie sich bei einer Allgemeinmedizinerin in Behandlung begeben.

Diese Ärztin habe festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im Call center nicht gefalle. Hingegen sei sie aufgrund ihrer medizinischen Ein schätzung nicht zum Schluss gekommen , dass es der Beschwerdeführerin aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr

zumutbar

gewesen

sei ,

am

bisherigen

Arbeitsplatz

zu

verbleiben.

Es

sei

somit

nicht

rechtsgenüglich

nachgewiesen,

dass

der

Beschwerdeführerin

ein

vorübergehendes

Verbleiben

im

Callcenter

bis

zum

Finden

einer

neuen

Stelle

nicht

zumutbar

gewesen wäre. Sie hätte sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue

Arbeitsstelle

suchen

können

(Urk.

2

S.

5) .

Damit

habe

sie

ihre

Arbeitslosigkeit

im Sinne von Art.

30 Abs.

1 lit .

a AVIG i n V erbindung m it Art.

44 Abs.

1 lit .

b AVIV selbst verschuldet. Sie sei daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk.

2 S.

6) . Die Einstell dauer von 19 Tagen trage den Verhält nissen des vorliegenden Falles angemessen Rechnung ( Urk. 2 S.

6). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass sie am

4.

August

2023

am

Arbeitsplatz

eine

Panikattacke

erlitten

habe.

Sie

sei

im

Rahmen

ihrer

Telefontätigkeit

dermassen

beschimpft

und

heftig

angegangen

worden,

dass

sie nicht mehr im Callcenter habe weiterarbeiten können ( Urk. 1 S.

2 ). D ie Beschwerdegegnerin

habe

nicht

berücksichtigt,

dass

sich

der

Vorfall

mit

der

Panik attacke

am

4.

August

2023

kurz

nach

Beginn

des

Arbeitsverhältnisses

während

d er

noch laufenden Probezeit ereig net habe. Von entscheidender Bedeutung sei, dass ihre

Teamleiterin

ihre

Frag e,

ob

sie

am

Folgetag

wieder

am

Arbeitsplatz

erscheinen

solle,

verneint

habe.

Diese

Entscheidung

habe

sie

nach

Rücksprache

mit

einer

anderen

Teamleiterin

getroffen.

Alsdann

habe

sie

die

Kündigung

viel

später

geschrieben und rück datiert, weil die Beschwerdegegnerin respektive das RAV die Vorlage

einer

schriftlichen

Kündigung

verlangt

hätten .

Das

Callcenter

sei

aufgrund

des Vorfalls mit der Panikattacke aber offenkundig seinerseits nicht mehr an einer weiteren

Zusammenarbeit

inter essiert

gewesen

(Urk.

1

S.

1).

Das

Arbeitsverhältnis

wäre

überwiegend

wahr scheinlich

vom

Callcenter

beziehungsweise

der

Temporärfirma , bei welcher sie angestellt gewesen sei, gekündigt worden (Urk. 1 S. 1-2) . Die Teamleiterin habe ihr ja schon gesagt, dass sie nicht mehr kommen müsse (Urk.

1 S. 2).

Es könne sodann nicht unbesehen bleiben, dass die Kündigungsfrist von zwei Tagen durch die zehn tätige Arbeitsunfähigkeit bei Weitem konsumiert geworden sei. Ein Ver zicht auf die Kündigungsfrist zulasten der Arbeitslosen ver sicherung liege nicht vor, da sie sich erst später beim RAV gemeldet habe (Urk.

1 S.

2). Am 4.

August 2023 habe sie sich, da es ihr gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, in die B.___ AG zu Dr.

med. C.___ , FMH Allge meine Innere Medizin, in Behandlung begeben. Dr.

C.___ habe richtigerweise festgehalten, dass ihr die Arbeit im Callcenter nicht gefallen habe. Ohne

die

Panikattacke

hätte

es

für

sie

aber

keinen

Grund

gegeben,

die

Arbeit

niederzulegen.

Die

Angaben,

welche

die

Ärztin

zwei

Monate

danach

zum

Kündigungs grund

gemacht

habe,

stünden

im

klaren

Widerspruch

zu

ihren

echt zeit lichen

Diagnosen

und

Verdachts diagnosen.

Bei

der

Untersuchung

in

der

B.___

habe

sie

sehr viele Fragen beantworten müsse n , obwohl sie dazu nicht in der Lage gewesen sei.

Sie

habe

die

betreffende

Frage

sicher

nicht

so

beant wortet,

wie

dies

von

Dr.

C.___

wiedergegeben

worden

sei.

Gegen

die

späteren

Ausführungen

von

Dr.

C.___

spreche nicht zuletzt auch, dass sie ihr am 4.

August 2024

für zehn Tage eine A rbeitsunfähig keit

attestiert habe (Urk.

1

S.

2). Im weiteren Verlauf habe sie

den

Vorfall

mit

ihrem

ehemaligen

Psychiater

und

ihrer

ehemaligen

Psychotherapeutin besprochen. Sie könnt en bestätigen, dass ein solcher Arbeitsplatz für sie schlicht weg

nicht

geeignet

sei

(Urk.

1

S.

2) .

Bei

einer

solchen

Arbeit

habe

die

ständige Gefahr einer erneute Panikattacke bestan den

(Urk.

1 S.

2) .

Dass die Panikattacke kein ehemaliger Vorfall gewesen sei, zeige der

Bericht des Notfallzentrums des Spitals A.___ vom 28. August 2023

(Urk. 1 S. 2). Diese Panikattacken könnten fachärztlich klar auf bestimmte Umstände zurückgeführt werden (Urk.

1 S.

2-3). Die Beschwerdegegnerin habe trotz des für sie geltenden Untersuchungs grund satzes keine Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorgenommen (Urk.

1

S.

3).

A ufgrund der ständigen Gefahr, dass die Arbeit im Callcenter zu weiteren

Panikattacken

führe,

sei

ihr

die

Weiterarbeit

bei

dieser

Arbeit geberin

nicht

mehr zumut bar gewesen . Aufgrund dessen habe sie dieses Arbeits verhältnis ohne die Zusage einer neuen Stelle beenden dürfen . Eine selbstver schuldete Arbeitslosig keit könne ihr somit nicht vorgeworfen werden (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

3.1.1

Mit

dem

ärztlichen

Zeugnis

vom

4.

August

2023

attestierte

Dr.

C.___

der

Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 4. bis 1 3. August 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/145). 3.1.2

Im Arztbericht vom 13.

September 2023 führte Dr. C.___ unter Diagnosen Ver dacht auf Depression, Angststörung auf. Zu den Befunden hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch geweint habe. Zur Anamnese führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin heute ( d.h. am 4. August

2023) bei der Arbeit eine Panikattacke erlitten habe. Sie habe geweint, es sei ihr schwindlig geworden und sie habe hyperventiliert. Sie habe diese Woche eine neue Stelle angefangen. Es habe ihr nicht gefallen. Sie sei lange in psychischer Behandlung gewese

n. Die Psychologin sei in Rente gegangen und die Beschwerdeführerin habe gedacht, es sei ok. Sie habe auch schon Episoden gehabt, wo sie auf dem Boden gesessen sei und geschrien habe. Sie habe mal Beruhigungsmittel eingenommen. Zum Prozedere hielt Dr. C.___ fest, dass sich die Beschwerdeführerin eine neue Therapeutin oder einen neuen Therapeuten suche. Sie habe die Unterstützung ihrer Familie und Notfallnummern. Sie möchte keine Medikation (Urk. 5/ 134 ). 3.1.3

Am 8 .

Oktober 2023 beantwortete Dr. C.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin. Sie h ielt fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich am 4. August 2023 in der B.___ AG in Behandlung gewesen sei (Urk. 5/82). Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geschildert habe, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden seien oder die sie bei der Arbeit beeinträchtig h ätten, antwortete Dr. C.___ Folgendes: Die Beschwerde führerin habe anfangs August 2023 eine neue Stelle angefangen, die ihr nicht gefallen habe (Urk.

5/79).

Nach der Art der Probleme befragt, antwortete Dr. C.___ , dass es der Beschwer deführerin nicht gefallen habe (Urk.

5/79).

Die Frage , ob sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchung und ihrer medizinischen Einschätzung zum Schluss gekommen sei, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, am bisherigen Arbeits platz zu verbleiben , beantwortete sie mit «Nein» (Urk.

5/80).

Auf die Frage, ob sie mit der Beschwerdeführerin die Weiterführung des Arbeits verhältnisses besprochen habe und was konkret besprochen worden sei, ant wor tete

Dr.

C.___ ,

dass

sie

die

Beschwerdeführerin

für

die

Zeitperiode

vom

4.

bis

13.

August 2023 krankgeschrieben habe (Urk. 5/80). 3.2

Dem Kurzaustrittsbericht Notfall des Spitals A.___

vom 28 . August 2023

sind die Diag nosen «Panik Attacke» und «Diabetes Typ 1»

zu entnehmen (Urk. 5/53) . Unter «Beurteilung und Verlauf auf dem Notfall» wurde sodann festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Notfall stets emotional und tachypnoisch präsentiert habe . Es sei versucht worden, die Beschwerdeführerin durch Atem techniken und Redirection zu beruhigen. Bei unzufriedenstellenden Resultaten sei der Beschwerdeführerin Temesta verabreicht worden. Im Rahmen dieser Therapie habe sich die Beschwer deführerin in einem gebesserten Allgemeinzustand befunden . Da die Befunde der klinische n Untersuchung unauffällig gewesen seien,

habe die Beschwerdeführerin in die Obhut der Familie und weitere Behandlung durch den Hausarzt entlassen werden können. Nach Rücksprache mit der Psychiatrie sei der Beschwerdeführerin eine Tablette Temesta mitgegeben worden (Urk. 5/54). 3.3

Dr.

med. D.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic.

phil.

E.___ ,

Fachpsychologin

für

Psychotherapie

FSP,

hielten

in

ihrem Schreiben zuhanden der Beschwerdeführerin vom 24.

Oktober 2023 fest, dass diese zwischen Januar 2011 und Oktober 2022 in ihrer Praxis psycho thera peu tisch behandelt worden sei . Aufgrund von ersten Traumata in der Kindheit sowie Retraumatisierungen bis ins junge Erwachsenalter leide die Beschwerdeführerin immer wieder an den Folgen dieser belastenden Ereignisse. Flashbacks und Triggers

würden

immer

wieder

unerwartet

auftauchen

und

bei

der

Beschwerdeführerin

heftige Panikattacken auslösen. Die schwierigen Kundengespräche am Telefon, wie sie von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre Tätigkeit im Callcenter beschrieben worden seien, seien leider geeignet, solche heftigen Panikattacken auszulösen. Ein solcher Arbeitsplatz sei deshalb aus ärztlicher sowie auch aus psychotherapeutischer

Sicht

für

die

Beschwerdeführerin

nicht

geeignet

(Urk.

5/54) . 4.

4.1

Dem

Vorwurf

der

selbstverschuldeten

Arbeitslosigkeit

entgegnete

die

Beschwer deführerin unter anderem, dass i hre Teamleiterin im Callcenter ihr nach dem Vorfall vom 4.

August 2024 gesagt habe , dass sie am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse. Zum bei den Akten liegenden, vom 4.

August 2023 datierenden Kündigungsschreiben

(Urk.

5/130)

hielt

die

Beschwerdeführerin

fest,

dass

sie

dieses

nachträglich verfasst habe (E.

2.2). Es ergibt sich jedoch bereits aus den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Arbeitsverhältnis von ihr gekündigt wurde und dass sie lediglich vermutet, dass die Arbeitgeberin ihrerseits gekündigt hätte,

wenn

sie

dem

nicht

zuvorgekommen

wäre

(E.

2.2).

In

der

Arbeit geberbescheinigung der Y.___ AG vom 29.

September 2023 wurde sodann als Grund für

die

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

«Arbeit neh merin

hat

gekündigt»

angegeben (Urk.

5/115). Diesbezüglich sind keine weiteren Abklärungen nötig. Es steht fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

das

Arbeitsver hältnis

beendet

hat.

Es

steht

eben so

fest

und

ist

unbestritten,

dass

sie

das

Arbeits verhältnis

zu

einem

Zeitpunkt

auflöste, als sie noch keine Zusage für eine andere Beschäftigung hatte.

Der Arbeitgeberbescheinigung (Urk.

5/115-116) und der beigelegten Lohnabrech nung der Y.___ AG vom 29.

September 2023 ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin

nur

für

ihre

Arbeit

in

der

Zeit

vom

2.

bis

4.

August

2023

(total 19.45 Stunden) ein en Lohn erhalten hat (Urk.

5/115, Urk.

5/117). Die Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin (E.

2.2) zur Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist

von

zwei

Tagen

( Urk.

5/115)

sind

in s gesamt

unbehelflich .

Das

Arbeitsun fähigkeitszeugnis von Dr.

C.___ wurde zwar auch am 4. August 2024 ausgestellt (E.

3.1.1), die Beschwerdeführerin hatte das Arbeitsverhältnis aber bereits zuvor durch

eine

fristlose

Kündigung

beendet

(E.

2.2

vorstehend;

Urk.

5/115).

Entgegen

der

Vorbringen

der

Beschwerdeführerin

hat

sie

sich

auch

nicht

erst

nach

dem

13.

August

2023

bis

zu

jenem

Tag

wurde

der

Beschwerde führerin

von

Dr.

C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert (E.

3.1.1) —,

sondern bereits am

5.

August

2023

mit

einem

ab

jene m

Tag

möglichen

Stellenantritt

in

einem

80

%-Pensum

wieder

zur

Arbeitsvermitt lung

angemeldet

(Urk.

5/157).

Die

Beschwerdeführerin

stellte

sich

ferner

auf

den

Standpunkt,

dass

sie

die

Anstellung als Call Center Agent aus gesundheitlichen Gründen habe kün digen müssen (E.

2.2).

Dies es

Vorbringen

findet

in

den

Berich ten

und

Stellung nahmen

der

Allgemeinmedizinerin, welche die Beschwerde führerin am 4.

August 2023 unter sucht hat

(E.

3.1.2) ,

keine

Stütze.

Es

ist

zwar

zutreffend,

dass

Dr.

C.___

der

Beschwerdeführerin

für

die

Zeit periode

vom

4.

bis

13.

August

2023

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit attes tiert hat (E.

3.1.1). Den Berichten und Stellung nahmen vo n Dr.

C.___ sind

aber

keine

Befunde

zu

ent nehmen,

die

dieses

Arbeitsunfähigkeitsattest

schlüssig

begründen

würden .

In

ihrer

Stellungnahme

vom

8.

Oktober

2023

hielt

Dr.

C.___

vielmehr fest, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im Callcenter nicht gefallen habe (E.

3.1.3). Dies hätte die Beschwerde führerin bei einer objektiven Betrachtungsweise aber nicht daran gehindert, so lange weiterzu arbeiten, bis sie eine andere

Stelle

gefunden

hätte .

Als

weiteren

Beleg

für

die

nach

ihrer

Ansicht

erwiesene Unzumutbarkeit der Weiterarbeit im Callcenter führte Beschwerdeführerin d e n

Kurzaustrittsbericht

Notfall

des

Spitals

A.___

vom

28.

August

2023

(E.

3.2)

an

(E.

2.2).

In

diesem

Bericht

wurde

festgehalten ,

dass

die

Beschwerdeführerin

nach

dem

Trainieren

plötzlich

ein

unangenehmes

Gefühl

bekommen

habe.

Sie

habe

würgen müssen und habe anschliessend angefangen, unkontrolliert zu weinen. Ihr Partner

habe

sie

dann

in

den

Notfall

des

Spitals

A.___

gebracht

(Urk.

5/53).

Dort

wurde die Diagnose «Panik Attacke» gestellt (Urk. 5/53) . Daraus lässt sich ebenso wenig etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.

Es

ist zu prüfen , ob die Unzumutbarkeit

des

Verbleibens

am

Arbeitsplatz

im

Call

Center

mit

dem

erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts C

309/02 vom 16.

April 2003 E.

3.3) erstellt ist oder sich durch —

vom Sozial ver sicherungsgericht

von

Amtes

wegen

durchzuführende

( Art.

61

lit .

c

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) —

weitere Abklärungen erstellen liesse. Aufgrund der Aus führungen im Bericht

des

Spitals

A.___

vom

28.

August

2023

lässt

sich

aber

kein

Zusam menhang zwischen der Arbeit im Callcenter und der Panikattacke nach dem Training vom 28. August 2023

herstellen. Anders verhält sich grundsätzlich bezüglich der Stellungnahme

des

ehemaligen

(E.

2.2)

Psychiaters

vom

24.

Okto ber

2023,

welcher

ausführte,

dass

der

Beschwerdeführerin

die

Weiterarbeit

im

Callcenter

aus

gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewe sen sei (E.

3.3) . Hinsichtlich dieser Ausführungen darf und muss jedoch berück sichtigt werden, dass behan delnde Fachpersonen i m Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE

125

V

353

E.

3b/cc) , was für einen früheren Psychiater bei welchem über viele Jahre hinweg eine Behandlung durchgeführt wurde (E.

3.3 ) gleichermassen gilt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E.

2.2) fällt es bezüglich des Beweiswertes

der

Stellung nahme

des

Psychiaters

und

der

Psychologin

sehr

wohl

ins

Gewicht,

ob

die

Fach personen

die

Beschwerde führerin

nach

dem

Vorfall vom 4.

August 2023 unter sucht beziehungsweise behandelt haben. Der

am 2 4.

Oktober 2023 ver fassten Stellungnahme liegen keine aufgrund von eigene n Wahrnehmungen der Fach personen getroffenen Fest stellungen, sondern nur die subjektiven

Angaben

der

Beschwerdeführerin

zu grunde

(E.

3.3) ,

was

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

beweismässig

nicht

genügt

(statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_247/2024

vom

12.

De zember

2024

E.

4.2.4) .

Es

kann

schliesslich

auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Beschwerde führerin nach dem Vorfall vom 4.

August 2023 nicht erneut in psychiatrische Behandlung begeben hat (vgl.

Urk.

5/53). Dies spricht gegen einen damals vorhanden en

akuten Leidensdruck. Den Vorbringen der Beschwerde führerin, wo nach es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei , bis zum Finden einer neuen Stelle am Arbeitsplatz im Callcenter zu verbleiben , kann somit nicht gefolgt werden. Von weiteren Abklärun gen sind keine entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten , ist es doch gerade bei psychischen Krankheiten schwierig , die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 483/2012 vom

4. Dezember 2012 E.

5.2.2 mit Hinweis ).

Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs.

1 lit .

a AVIG i n Verbindung mit Art.

44 Abs.

1 lit .

b AVIV selbst verschuldet habe (E.

2.1), nicht zu beanstanden . 4.2

4.2.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür ma ss gebenden Verschuldens. 4.2.2

Art.

45

Abs.

4

lit .

a

AVIV

sieht

grundsätzlich

vor,

dass

die

Aufgabe

einer

zumut baren

Arbeitsstelle

ohne

Zusicherung

einer

neuen

ein

schweres

Verschulden

dar stellt

und

eine

Einstelldauer

von

31

bis

60

Tagen

zur

Folge

hat.

Davon

kann

abgewichen

werden,

wenn

besondere

Umstände

vorliegen

(BGE

130

V

125;

Urteil

des

Bundesgerichts

C

153/06

vom

12.

März

2007

E.

2.1

mit

weiteren

Hinweisen).

Die

Beschwer degegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14.

Februar 2024 (Urk.

2) , dass die verfügten 19 Einstelltage u nter Berück sich tigung der gesamten Situation

angemessen

seien .

Es

sei

zu

berücksichtigen,

dass

das

Arbeits verhältnis

noch

innerhalb

der

Probezeit

aufgelöst

wurde .

Dami t

liege

ein

ent schuldbaren

Grund

vor ,

der

rechtsprechungsgemäss

(vgl.

etwa

Urteil

des

Bundes gerichts

C

153/06

vom

12.

März

2007

E.

3.4

f.)

ein

Abweichen

vom

schwe ren

Verschuldensgrad erlaube. 19 Einstelltage lägen im Bereich des mittel schwe ren Verschuldens und damit deutlich unter der durchschnittlichen Ein stellungs dauer von 45 Tagen. Mit

den

19

Einstelltagen

werde

auch

dem

Umstand,

dass

die

Stelle

im

Callcen ter

der Beschwerdeführerin nicht zusagte, sowie ihre gesund heitliche Verfassung berücksichtigt ( Urk.

2 S.

6) . D iese Beurteilung der Beschwer de gegnerin trägt den Verhältnissen

des

vorliegenden

Falles

angemessen

Rech nung.

Sie

ist

nicht

zu

beanstanden. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem Eventualantrag zwar, dass die Einstelltage erheblich zu reduzieren seien (Urk.

1 S. 3 ) . Sie begründete dieses Begehren jedoch nicht , womit es mit den vorstehen den Ausführungen sein Bewenden hat. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher