Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 2001 ,
arbeitete für das Personalvermitt lungs unternehmen Y.___ AG und wurde ab 2.
Au gust 2023 bei der Z.___ GmbH als Call Center Agent eingesetzt (Urk.
5/140).
Sie
kündigte das Arbeitsverhältnis a m 4.
August 2023 fristlos (Urk.
5/ 115 ). Daraufhin meldete sie sich am 5.
August 2023 zur Arbeitsvermitt lung (Urk.
5/157).
Nach durchgeführten Abklärungen stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 5.
August 2023 für 19 Tage in der An spruchsberechtigung ein (Urk. 5/74-77). Am 8.
November 2023 erhob diese Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 17.
Oktober 2023 (Urk. 5/50-51).
Mit Einsprache entscheid vom 14. Februar 2024 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache der Versicherten vom 8. November 2023 gegen die Einstellungs verfügung vom 1 7. Oktober 2023 ab (Urk. 2). 2.
Mit ihrer am 13 . März 2024
erhobenen Beschwerde beantragte X.___ , dass der Einspracheentscheid vom 14.
Februar 2024 ersatzlos aufzuheben oder
die
Anzahl
der
Einstelltage
zumindest
erheblich
zu
reduzieren
sei
(Urk.
1
S.
3 ).
Die Beschwer degegner in beantragte m it Beschwerdeantwort vom 18 . April 2024
Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 , unter Beilage der Akten , Urk. 5 /1- 185 ), was de r Beschwerdeführer in am 19 . Ap r il 20 24 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/72, Urk. 5/74-77 ) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit .
a
des
Bundesgesetz es
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
ist
die
versicherte
Person
in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung , AVIV ). 1 .3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich
keine
Unzumutbarkeit
der
Fortführung
des
Arbeitsverhältnisses
begründen.
Belegt
die
versicherte
Person
allerdings
durch
ein
eindeutiges
ärztliches
Zeugnis
(oder
allenfalls
durch
andere
geeignete
Beweismittel),
dass
ihr
die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE
124
V
234
E.
4b/ bb ;
Urteile des Bundesgerichts
8C_513/2018
vom 7.
November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
im
angefoch tenen
Einspracheentscheid
vom
14.
Februar 2024 im Wesentlichen aus , dass im Kurzaustrittsbericht Notfall des Spitals A.___ vom 2 8. August 2023 die Diagnose «Panik Attacke» ge stellt worden sei . Mit diesem Bericht sei jedoch in keiner Form auf die gekündigte Arbeits stelle im Callcenter eingegangen worden , obwohl die Beschwerdeführerin ca. drei Wochen nach der Kündigung im Notfall des Spitals A.___ vorstellig geworden sei .
Alsdann
hätten
d ie
ehemalige
Psycho therapeutin
und
der
ehe malige
Psychiater
der
Beschwerdeführerin
zwar
deren
psychischen
Leiden
und
das
Risiko
der
Retraumatisierung durch die Tätigkeit im Callcenter bestätigt.
D iese Ausführungen seien jedoch lediglich gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin erfolgt . Während de s Arbeitsverhältnis ses
beziehungsweise am Tag, als die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, habe sich die Beschwerdeführerin nicht bei diesen Fachpersonen in Behandlung befun den . An jenem Tag habe sie sich bei einer Allgemeinmedizinerin in Behandlung begeben.
Diese Ärztin habe festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im Call center nicht gefalle. Hingegen sei sie aufgrund ihrer medizinischen Ein schätzung nicht zum Schluss gekommen , dass es der Beschwerdeführerin aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr
zumutbar
gewesen
sei ,
am
bisherigen
Arbeitsplatz
zu
verbleiben.
Es
sei
somit
nicht
rechtsgenüglich
nachgewiesen,
dass
der
Beschwerdeführerin
ein
vorübergehendes
Verbleiben
im
Callcenter
bis
zum
Finden
einer
neuen
Stelle
nicht
zumutbar
gewesen wäre. Sie hätte sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue
Arbeitsstelle
suchen
können
(Urk.
2
S.
5) .
Damit
habe
sie
ihre
Arbeitslosigkeit
im Sinne von Art.
30 Abs.
1 lit .
a AVIG i n V erbindung m it Art.
44 Abs.
1 lit .
b AVIV selbst verschuldet. Sie sei daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk.
2 S.
6) . Die Einstell dauer von 19 Tagen trage den Verhält nissen des vorliegenden Falles angemessen Rechnung ( Urk. 2 S.
6). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass sie am
4.
August
2023
am
Arbeitsplatz
eine
Panikattacke
erlitten
habe.
Sie
sei
im
Rahmen
ihrer
Telefontätigkeit
dermassen
beschimpft
und
heftig
angegangen
worden,
dass
sie nicht mehr im Callcenter habe weiterarbeiten können ( Urk. 1 S.
2 ). D ie Beschwerdegegnerin
habe
nicht
berücksichtigt,
dass
sich
der
Vorfall
mit
der
Panik attacke
am
4.
August
2023
kurz
nach
Beginn
des
Arbeitsverhältnisses
während
d er
noch laufenden Probezeit ereig net habe. Von entscheidender Bedeutung sei, dass ihre
Teamleiterin
ihre
Frag e,
ob
sie
am
Folgetag
wieder
am
Arbeitsplatz
erscheinen
solle,
verneint
habe.
Diese
Entscheidung
habe
sie
nach
Rücksprache
mit
einer
anderen
Teamleiterin
getroffen.
Alsdann
habe
sie
die
Kündigung
viel
später
geschrieben und rück datiert, weil die Beschwerdegegnerin respektive das RAV die Vorlage
einer
schriftlichen
Kündigung
verlangt
hätten .
Das
Callcenter
sei
aufgrund
des Vorfalls mit der Panikattacke aber offenkundig seinerseits nicht mehr an einer weiteren
Zusammenarbeit
inter essiert
gewesen
(Urk.
1
S.
1).
Das
Arbeitsverhältnis
wäre
überwiegend
wahr scheinlich
vom
Callcenter
beziehungsweise
der
Temporärfirma , bei welcher sie angestellt gewesen sei, gekündigt worden (Urk. 1 S. 1-2) . Die Teamleiterin habe ihr ja schon gesagt, dass sie nicht mehr kommen müsse (Urk.
1 S. 2).
Es könne sodann nicht unbesehen bleiben, dass die Kündigungsfrist von zwei Tagen durch die zehn tätige Arbeitsunfähigkeit bei Weitem konsumiert geworden sei. Ein Ver zicht auf die Kündigungsfrist zulasten der Arbeitslosen ver sicherung liege nicht vor, da sie sich erst später beim RAV gemeldet habe (Urk.
1 S.
2). Am 4.
August 2023 habe sie sich, da es ihr gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, in die B.___ AG zu Dr.
med. C.___ , FMH Allge meine Innere Medizin, in Behandlung begeben. Dr.
C.___ habe richtigerweise festgehalten, dass ihr die Arbeit im Callcenter nicht gefallen habe. Ohne
die
Panikattacke
hätte
es
für
sie
aber
keinen
Grund
gegeben,
die
Arbeit
niederzulegen.
Die
Angaben,
welche
die
Ärztin
zwei
Monate
danach
zum
Kündigungs grund
gemacht
habe,
stünden
im
klaren
Widerspruch
zu
ihren
echt zeit lichen
Diagnosen
und
Verdachts diagnosen.
Bei
der
Untersuchung
in
der
B.___
habe
sie
sehr viele Fragen beantworten müsse n , obwohl sie dazu nicht in der Lage gewesen sei.
Sie
habe
die
betreffende
Frage
sicher
nicht
so
beant wortet,
wie
dies
von
Dr.
C.___
wiedergegeben
worden
sei.
Gegen
die
späteren
Ausführungen
von
Dr.
C.___
spreche nicht zuletzt auch, dass sie ihr am 4.
August 2024
für zehn Tage eine A rbeitsunfähig keit
attestiert habe (Urk.
1
S.
2). Im weiteren Verlauf habe sie
den
Vorfall
mit
ihrem
ehemaligen
Psychiater
und
ihrer
ehemaligen
Psychotherapeutin besprochen. Sie könnt en bestätigen, dass ein solcher Arbeitsplatz für sie schlicht weg
nicht
geeignet
sei
(Urk.
1
S.
2) .
Bei
einer
solchen
Arbeit
habe
die
ständige Gefahr einer erneute Panikattacke bestan den
(Urk.
1 S.
2) .
Dass die Panikattacke kein ehemaliger Vorfall gewesen sei, zeige der
Bericht des Notfallzentrums des Spitals A.___ vom 28. August 2023
(Urk. 1 S. 2). Diese Panikattacken könnten fachärztlich klar auf bestimmte Umstände zurückgeführt werden (Urk.
1 S.
2-3). Die Beschwerdegegnerin habe trotz des für sie geltenden Untersuchungs grund satzes keine Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorgenommen (Urk.
1
S.
3).
A ufgrund der ständigen Gefahr, dass die Arbeit im Callcenter zu weiteren
Panikattacken
führe,
sei
ihr
die
Weiterarbeit
bei
dieser
Arbeit geberin
nicht
mehr zumut bar gewesen . Aufgrund dessen habe sie dieses Arbeits verhältnis ohne die Zusage einer neuen Stelle beenden dürfen . Eine selbstver schuldete Arbeitslosig keit könne ihr somit nicht vorgeworfen werden (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
3.1.1
Mit
dem
ärztlichen
Zeugnis
vom
4.
August
2023
attestierte
Dr.
C.___
der
Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 4. bis 1 3. August 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/145). 3.1.2
Im Arztbericht vom 13.
September 2023 führte Dr. C.___ unter Diagnosen Ver dacht auf Depression, Angststörung auf. Zu den Befunden hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch geweint habe. Zur Anamnese führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin heute ( d.h. am 4. August
2023) bei der Arbeit eine Panikattacke erlitten habe. Sie habe geweint, es sei ihr schwindlig geworden und sie habe hyperventiliert. Sie habe diese Woche eine neue Stelle angefangen. Es habe ihr nicht gefallen. Sie sei lange in psychischer Behandlung gewese
n. Die Psychologin sei in Rente gegangen und die Beschwerdeführerin habe gedacht, es sei ok. Sie habe auch schon Episoden gehabt, wo sie auf dem Boden gesessen sei und geschrien habe. Sie habe mal Beruhigungsmittel eingenommen. Zum Prozedere hielt Dr. C.___ fest, dass sich die Beschwerdeführerin eine neue Therapeutin oder einen neuen Therapeuten suche. Sie habe die Unterstützung ihrer Familie und Notfallnummern. Sie möchte keine Medikation (Urk. 5/ 134 ). 3.1.3
Am 8 .
Oktober 2023 beantwortete Dr. C.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin. Sie h ielt fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich am 4. August 2023 in der B.___ AG in Behandlung gewesen sei (Urk. 5/82). Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geschildert habe, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden seien oder die sie bei der Arbeit beeinträchtig h ätten, antwortete Dr. C.___ Folgendes: Die Beschwerde führerin habe anfangs August 2023 eine neue Stelle angefangen, die ihr nicht gefallen habe (Urk.
5/79).
Nach der Art der Probleme befragt, antwortete Dr. C.___ , dass es der Beschwer deführerin nicht gefallen habe (Urk.
5/79).
Die Frage , ob sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchung und ihrer medizinischen Einschätzung zum Schluss gekommen sei, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, am bisherigen Arbeits platz zu verbleiben , beantwortete sie mit «Nein» (Urk.
5/80).
Auf die Frage, ob sie mit der Beschwerdeführerin die Weiterführung des Arbeits verhältnisses besprochen habe und was konkret besprochen worden sei, ant wor tete
Dr.
C.___ ,
dass
sie
die
Beschwerdeführerin
für
die
Zeitperiode
vom
4.
bis
13.
August 2023 krankgeschrieben habe (Urk. 5/80). 3.2
Dem Kurzaustrittsbericht Notfall des Spitals A.___
vom 28 . August 2023
sind die Diag nosen «Panik Attacke» und «Diabetes Typ 1»
zu entnehmen (Urk. 5/53) . Unter «Beurteilung und Verlauf auf dem Notfall» wurde sodann festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Notfall stets emotional und tachypnoisch präsentiert habe . Es sei versucht worden, die Beschwerdeführerin durch Atem techniken und Redirection zu beruhigen. Bei unzufriedenstellenden Resultaten sei der Beschwerdeführerin Temesta verabreicht worden. Im Rahmen dieser Therapie habe sich die Beschwer deführerin in einem gebesserten Allgemeinzustand befunden . Da die Befunde der klinische n Untersuchung unauffällig gewesen seien,
habe die Beschwerdeführerin in die Obhut der Familie und weitere Behandlung durch den Hausarzt entlassen werden können. Nach Rücksprache mit der Psychiatrie sei der Beschwerdeführerin eine Tablette Temesta mitgegeben worden (Urk. 5/54). 3.3
Dr.
med. D.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic.
phil.
E.___ ,
Fachpsychologin
für
Psychotherapie
FSP,
hielten
in
ihrem Schreiben zuhanden der Beschwerdeführerin vom 24.
Oktober 2023 fest, dass diese zwischen Januar 2011 und Oktober 2022 in ihrer Praxis psycho thera peu tisch behandelt worden sei . Aufgrund von ersten Traumata in der Kindheit sowie Retraumatisierungen bis ins junge Erwachsenalter leide die Beschwerdeführerin immer wieder an den Folgen dieser belastenden Ereignisse. Flashbacks und Triggers
würden
immer
wieder
unerwartet
auftauchen
und
bei
der
Beschwerdeführerin
heftige Panikattacken auslösen. Die schwierigen Kundengespräche am Telefon, wie sie von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre Tätigkeit im Callcenter beschrieben worden seien, seien leider geeignet, solche heftigen Panikattacken auszulösen. Ein solcher Arbeitsplatz sei deshalb aus ärztlicher sowie auch aus psychotherapeutischer
Sicht
für
die
Beschwerdeführerin
nicht
geeignet
(Urk.
5/54) . 4.
4.1
Dem
Vorwurf
der
selbstverschuldeten
Arbeitslosigkeit
entgegnete
die
Beschwer deführerin unter anderem, dass i hre Teamleiterin im Callcenter ihr nach dem Vorfall vom 4.
August 2024 gesagt habe , dass sie am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse. Zum bei den Akten liegenden, vom 4.
August 2023 datierenden Kündigungsschreiben
(Urk.
5/130)
hielt
die
Beschwerdeführerin
fest,
dass
sie
dieses
nachträglich verfasst habe (E.
2.2). Es ergibt sich jedoch bereits aus den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Arbeitsverhältnis von ihr gekündigt wurde und dass sie lediglich vermutet, dass die Arbeitgeberin ihrerseits gekündigt hätte,
wenn
sie
dem
nicht
zuvorgekommen
wäre
(E.
2.2).
In
der
Arbeit geberbescheinigung der Y.___ AG vom 29.
September 2023 wurde sodann als Grund für
die
Auflösung
des
Arbeitsverhältnisses
«Arbeit neh merin
hat
gekündigt»
angegeben (Urk.
5/115). Diesbezüglich sind keine weiteren Abklärungen nötig. Es steht fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
das
Arbeitsver hältnis
beendet
hat.
Es
steht
eben so
fest
und
ist
unbestritten,
dass
sie
das
Arbeits verhältnis
zu
einem
Zeitpunkt
auflöste, als sie noch keine Zusage für eine andere Beschäftigung hatte.
Der Arbeitgeberbescheinigung (Urk.
5/115-116) und der beigelegten Lohnabrech nung der Y.___ AG vom 29.
September 2023 ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin
nur
für
ihre
Arbeit
in
der
Zeit
vom
2.
bis
4.
August
2023
(total 19.45 Stunden) ein en Lohn erhalten hat (Urk.
5/115, Urk.
5/117). Die Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin (E.
2.2) zur Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist
von
zwei
Tagen
( Urk.
5/115)
sind
in s gesamt
unbehelflich .
Das
Arbeitsun fähigkeitszeugnis von Dr.
C.___ wurde zwar auch am 4. August 2024 ausgestellt (E.
3.1.1), die Beschwerdeführerin hatte das Arbeitsverhältnis aber bereits zuvor durch
eine
fristlose
Kündigung
beendet
(E.
2.2
vorstehend;
Urk.
5/115).
Entgegen
der
Vorbringen
der
Beschwerdeführerin
hat
sie
sich
auch
nicht
erst
nach
dem
13.
August
2023
—
bis
zu
jenem
Tag
wurde
der
Beschwerde führerin
von
Dr.
C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert (E.
3.1.1) —,
sondern bereits am
5.
August
2023
mit
einem
ab
jene m
Tag
möglichen
Stellenantritt
in
einem
80
%-Pensum
wieder
zur
Arbeitsvermitt lung
angemeldet
(Urk.
5/157).
Die
Beschwerdeführerin
stellte
sich
ferner
auf
den
Standpunkt,
dass
sie
die
Anstellung als Call Center Agent aus gesundheitlichen Gründen habe kün digen müssen (E.
2.2).
Dies es
Vorbringen
findet
in
den
Berich ten
und
Stellung nahmen
der
Allgemeinmedizinerin, welche die Beschwerde führerin am 4.
August 2023 unter sucht hat
(E.
3.1.2) ,
keine
Stütze.
Es
ist
zwar
zutreffend,
dass
Dr.
C.___
der
Beschwerdeführerin
für
die
Zeit periode
vom
4.
bis
13.
August
2023
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit attes tiert hat (E.
3.1.1). Den Berichten und Stellung nahmen vo n Dr.
C.___ sind
aber
keine
Befunde
zu
ent nehmen,
die
dieses
Arbeitsunfähigkeitsattest
schlüssig
begründen
würden .
In
ihrer
Stellungnahme
vom
8.
Oktober
2023
hielt
Dr.
C.___
vielmehr fest, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im Callcenter nicht gefallen habe (E.
3.1.3). Dies hätte die Beschwerde führerin bei einer objektiven Betrachtungsweise aber nicht daran gehindert, so lange weiterzu arbeiten, bis sie eine andere
Stelle
gefunden
hätte .
Als
weiteren
Beleg
für
die
nach
ihrer
Ansicht
erwiesene Unzumutbarkeit der Weiterarbeit im Callcenter führte Beschwerdeführerin d e n
Kurzaustrittsbericht
Notfall
des
Spitals
A.___
vom
28.
August
2023
(E.
3.2)
an
(E.
2.2).
In
diesem
Bericht
wurde
festgehalten ,
dass
die
Beschwerdeführerin
nach
dem
Trainieren
plötzlich
ein
unangenehmes
Gefühl
bekommen
habe.
Sie
habe
würgen müssen und habe anschliessend angefangen, unkontrolliert zu weinen. Ihr Partner
habe
sie
dann
in
den
Notfall
des
Spitals
A.___
gebracht
(Urk.
5/53).
Dort
wurde die Diagnose «Panik Attacke» gestellt (Urk. 5/53) . Daraus lässt sich ebenso wenig etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
Es
ist zu prüfen , ob die Unzumutbarkeit
des
Verbleibens
am
Arbeitsplatz
im
Call
Center
mit
dem
erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts C
309/02 vom 16.
April 2003 E.
3.3) erstellt ist oder sich durch —
vom Sozial ver sicherungsgericht
von
Amtes
wegen
durchzuführende
( Art.
61
lit .
c
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) —
weitere Abklärungen erstellen liesse. Aufgrund der Aus führungen im Bericht
des
Spitals
A.___
vom
28.
August
2023
lässt
sich
aber
kein
Zusam menhang zwischen der Arbeit im Callcenter und der Panikattacke nach dem Training vom 28. August 2023
herstellen. Anders verhält sich grundsätzlich bezüglich der Stellungnahme
des
ehemaligen
(E.
2.2)
Psychiaters
vom
24.
Okto ber
2023,
welcher
ausführte,
dass
der
Beschwerdeführerin
die
Weiterarbeit
im
Callcenter
aus
gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewe sen sei (E.
3.3) . Hinsichtlich dieser Ausführungen darf und muss jedoch berück sichtigt werden, dass behan delnde Fachpersonen i m Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
125
V
353
E.
3b/cc) , was für einen früheren Psychiater bei welchem über viele Jahre hinweg eine Behandlung durchgeführt wurde (E.
3.3 ) gleichermassen gilt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E.
2.2) fällt es bezüglich des Beweiswertes
der
Stellung nahme
des
Psychiaters
und
der
Psychologin
sehr
wohl
ins
Gewicht,
ob
die
Fach personen
die
Beschwerde führerin
nach
dem
Vorfall vom 4.
August 2023 unter sucht beziehungsweise behandelt haben. Der
am 2 4.
Oktober 2023 ver fassten Stellungnahme liegen keine aufgrund von eigene n Wahrnehmungen der Fach personen getroffenen Fest stellungen, sondern nur die subjektiven
Angaben
der
Beschwerdeführerin
zu grunde
(E.
3.3) ,
was
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
beweismässig
nicht
genügt
(statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_247/2024
vom
12.
De zember
2024
E.
4.2.4) .
Es
kann
schliesslich
auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Beschwerde führerin nach dem Vorfall vom 4.
August 2023 nicht erneut in psychiatrische Behandlung begeben hat (vgl.
Urk.
5/53). Dies spricht gegen einen damals vorhanden en
akuten Leidensdruck. Den Vorbringen der Beschwerde führerin, wo nach es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei , bis zum Finden einer neuen Stelle am Arbeitsplatz im Callcenter zu verbleiben , kann somit nicht gefolgt werden. Von weiteren Abklärun gen sind keine entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten , ist es doch gerade bei psychischen Krankheiten schwierig , die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 483/2012 vom
4. Dezember 2012 E.
5.2.2 mit Hinweis ).
Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs.
1 lit .
a AVIG i n Verbindung mit Art.
44 Abs.
1 lit .
b AVIV selbst verschuldet habe (E.
2.1), nicht zu beanstanden . 4.2
4.2.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür ma ss gebenden Verschuldens. 4.2.2
Art.
45
Abs.
4
lit .
a
AVIV
sieht
grundsätzlich
vor,
dass
die
Aufgabe
einer
zumut baren
Arbeitsstelle
ohne
Zusicherung
einer
neuen
ein
schweres
Verschulden
dar stellt
und
eine
Einstelldauer
von
31
bis
60
Tagen
zur
Folge
hat.
Davon
kann
abgewichen
werden,
wenn
besondere
Umstände
vorliegen
(BGE
130
V
125;
Urteil
des
Bundesgerichts
C
153/06
vom
12.
März
2007
E.
2.1
mit
weiteren
Hinweisen).
Die
Beschwer degegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14.
Februar 2024 (Urk.
2) , dass die verfügten 19 Einstelltage u nter Berück sich tigung der gesamten Situation
angemessen
seien .
Es
sei
zu
berücksichtigen,
dass
das
Arbeits verhältnis
noch
innerhalb
der
Probezeit
aufgelöst
wurde .
Dami t
liege
ein
ent schuldbaren
Grund
vor ,
der
rechtsprechungsgemäss
(vgl.
etwa
Urteil
des
Bundes gerichts
C
153/06
vom
12.
März
2007
E.
3.4
f.)
ein
Abweichen
vom
schwe ren
Verschuldensgrad erlaube. 19 Einstelltage lägen im Bereich des mittel schwe ren Verschuldens und damit deutlich unter der durchschnittlichen Ein stellungs dauer von 45 Tagen. Mit
den
19
Einstelltagen
werde
auch
dem
Umstand,
dass
die
Stelle
im
Callcen ter
der Beschwerdeführerin nicht zusagte, sowie ihre gesund heitliche Verfassung berücksichtigt ( Urk.
2 S.
6) . D iese Beurteilung der Beschwer de gegnerin trägt den Verhältnissen
des
vorliegenden
Falles
angemessen
Rech nung.
Sie
ist
nicht
zu
beanstanden. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem Eventualantrag zwar, dass die Einstelltage erheblich zu reduzieren seien (Urk.
1 S. 3 ) . Sie begründete dieses Begehren jedoch nicht , womit es mit den vorstehen den Ausführungen sein Bewenden hat. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 2001 ,
arbeitete für das Personalvermitt lungs unternehmen Y.___ AG und wurde ab 2.
Au gust 2023 bei der Z.___ GmbH als Call Center Agent eingesetzt (Urk.
5/140).
Sie
kündigte das Arbeitsverhältnis a m
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/72, Urk. 5/74-77 ) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
E. 1.2 Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit .
a
des
Bundesgesetz es
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
ist
die
versicherte
Person
in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung , AVIV ). 1 .3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich
keine
Unzumutbarkeit
der
Fortführung
des
Arbeitsverhältnisses
begründen.
Belegt
die
versicherte
Person
allerdings
durch
ein
eindeutiges
ärztliches
Zeugnis
(oder
allenfalls
durch
andere
geeignete
Beweismittel),
dass
ihr
die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE
124
V
234
E.
4b/ bb ;
Urteile des Bundesgerichts
8C_513/2018
vom 7.
November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
im
angefoch tenen
Einspracheentscheid
vom
14.
Februar 2024 im Wesentlichen aus , dass im Kurzaustrittsbericht Notfall des Spitals A.___ vom 2 8. August 2023 die Diagnose «Panik Attacke» ge stellt worden sei . Mit diesem Bericht sei jedoch in keiner Form auf die gekündigte Arbeits stelle im Callcenter eingegangen worden , obwohl die Beschwerdeführerin ca. drei Wochen nach der Kündigung im Notfall des Spitals A.___ vorstellig geworden sei .
Alsdann
hätten
d ie
ehemalige
Psycho therapeutin
und
der
ehe malige
Psychiater
der
Beschwerdeführerin
zwar
deren
psychischen
Leiden
und
das
Risiko
der
Retraumatisierung durch die Tätigkeit im Callcenter bestätigt.
D iese Ausführungen seien jedoch lediglich gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin erfolgt . Während de s Arbeitsverhältnis ses
beziehungsweise am Tag, als die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, habe sich die Beschwerdeführerin nicht bei diesen Fachpersonen in Behandlung befun den . An jenem Tag habe sie sich bei einer Allgemeinmedizinerin in Behandlung begeben.
Diese Ärztin habe festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im Call center nicht gefalle. Hingegen sei sie aufgrund ihrer medizinischen Ein schätzung nicht zum Schluss gekommen , dass es der Beschwerdeführerin aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr
zumutbar
gewesen
sei ,
am
bisherigen
Arbeitsplatz
zu
verbleiben.
Es
sei
somit
nicht
rechtsgenüglich
nachgewiesen,
dass
der
Beschwerdeführerin
ein
vorübergehendes
Verbleiben
im
Callcenter
bis
zum
Finden
einer
neuen
Stelle
nicht
zumutbar
gewesen wäre. Sie hätte sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue
Arbeitsstelle
suchen
können
(Urk.
2
S.
5) .
Damit
habe
sie
ihre
Arbeitslosigkeit
im Sinne von Art.
30 Abs.
1 lit .
a AVIG i n V erbindung m it Art.
44 Abs.
1 lit .
b AVIV selbst verschuldet. Sie sei daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk.
2 S.
6) . Die Einstell dauer von 19 Tagen trage den Verhält nissen des vorliegenden Falles angemessen Rechnung ( Urk. 2 S.
6). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass sie am
4.
August
2023
am
Arbeitsplatz
eine
Panikattacke
erlitten
habe.
Sie
sei
im
Rahmen
ihrer
Telefontätigkeit
dermassen
beschimpft
und
heftig
angegangen
worden,
dass
sie nicht mehr im Callcenter habe weiterarbeiten können ( Urk. 1 S.
2 ). D ie Beschwerdegegnerin
habe
nicht
berücksichtigt,
dass
sich
der
Vorfall
mit
der
Panik attacke
am
4.
August
2023
kurz
nach
Beginn
des
Arbeitsverhältnisses
während
d er
noch laufenden Probezeit ereig net habe. Von entscheidender Bedeutung sei, dass ihre
Teamleiterin
ihre
Frag e,
ob
sie
am
Folgetag
wieder
am
Arbeitsplatz
erscheinen
solle,
verneint
habe.
Diese
Entscheidung
habe
sie
nach
Rücksprache
mit
einer
anderen
Teamleiterin
getroffen.
Alsdann
habe
sie
die
Kündigung
viel
später
geschrieben und rück datiert, weil die Beschwerdegegnerin respektive das RAV die Vorlage
einer
schriftlichen
Kündigung
verlangt
hätten .
Das
Callcenter
sei
aufgrund
des Vorfalls mit der Panikattacke aber offenkundig seinerseits nicht mehr an einer weiteren
Zusammenarbeit
inter essiert
gewesen
(Urk.
1
S.
1).
Das
Arbeitsverhältnis
wäre
überwiegend
wahr scheinlich
vom
Callcenter
beziehungsweise
der
Temporärfirma , bei welcher sie angestellt gewesen sei, gekündigt worden (Urk. 1 S. 1-2) . Die Teamleiterin habe ihr ja schon gesagt, dass sie nicht mehr kommen müsse (Urk.
1 S. 2).
Es könne sodann nicht unbesehen bleiben, dass die Kündigungsfrist von zwei Tagen durch die zehn tätige Arbeitsunfähigkeit bei Weitem konsumiert geworden sei. Ein Ver zicht auf die Kündigungsfrist zulasten der Arbeitslosen ver sicherung liege nicht vor, da sie sich erst später beim RAV gemeldet habe (Urk.
1 S.
2). Am 4.
August 2023 habe sie sich, da es ihr gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, in die B.___ AG zu Dr.
med. C.___ , FMH Allge meine Innere Medizin, in Behandlung begeben. Dr.
C.___ habe richtigerweise festgehalten, dass ihr die Arbeit im Callcenter nicht gefallen habe. Ohne
die
Panikattacke
hätte
es
für
sie
aber
keinen
Grund
gegeben,
die
Arbeit
niederzulegen.
Die
Angaben,
welche
die
Ärztin
zwei
Monate
danach
zum
Kündigungs grund
gemacht
habe,
stünden
im
klaren
Widerspruch
zu
ihren
echt zeit lichen
Diagnosen
und
Verdachts diagnosen.
Bei
der
Untersuchung
in
der
B.___
habe
sie
sehr viele Fragen beantworten müsse n , obwohl sie dazu nicht in der Lage gewesen sei.
Sie
habe
die
betreffende
Frage
sicher
nicht
so
beant wortet,
wie
dies
von
Dr.
C.___
wiedergegeben
worden
sei.
Gegen
die
späteren
Ausführungen
von
Dr.
C.___
spreche nicht zuletzt auch, dass sie ihr am 4.
August 2024
für zehn Tage eine A rbeitsunfähig keit
attestiert habe (Urk.
1
S.
2). Im weiteren Verlauf habe sie
den
Vorfall
mit
ihrem
ehemaligen
Psychiater
und
ihrer
ehemaligen
Psychotherapeutin besprochen. Sie könnt en bestätigen, dass ein solcher Arbeitsplatz für sie schlicht weg
nicht
geeignet
sei
(Urk.
1
S.
2) .
Bei
einer
solchen
Arbeit
habe
die
ständige Gefahr einer erneute Panikattacke bestan den
(Urk.
1 S.
2) .
Dass die Panikattacke kein ehemaliger Vorfall gewesen sei, zeige der
Bericht des Notfallzentrums des Spitals A.___ vom 28. August 2023
(Urk. 1 S. 2). Diese Panikattacken könnten fachärztlich klar auf bestimmte Umstände zurückgeführt werden (Urk.
1 S.
2-3). Die Beschwerdegegnerin habe trotz des für sie geltenden Untersuchungs grund satzes keine Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorgenommen (Urk.
1
S.
3).
A ufgrund der ständigen Gefahr, dass die Arbeit im Callcenter zu weiteren
Panikattacken
führe,
sei
ihr
die
Weiterarbeit
bei
dieser
Arbeit geberin
nicht
mehr zumut bar gewesen . Aufgrund dessen habe sie dieses Arbeits verhältnis ohne die Zusage einer neuen Stelle beenden dürfen . Eine selbstver schuldete Arbeitslosig keit könne ihr somit nicht vorgeworfen werden (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
3.1.1
Mit
dem
ärztlichen
Zeugnis
vom
4.
August
2023
attestierte
Dr.
C.___
der
Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 4. bis 1 3. August 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/145). 3.1.2
Im Arztbericht vom 13.
September 2023 führte Dr. C.___ unter Diagnosen Ver dacht auf Depression, Angststörung auf. Zu den Befunden hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch geweint habe. Zur Anamnese führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin heute ( d.h. am 4. August
2023) bei der Arbeit eine Panikattacke erlitten habe. Sie habe geweint, es sei ihr schwindlig geworden und sie habe hyperventiliert. Sie habe diese Woche eine neue Stelle angefangen. Es habe ihr nicht gefallen. Sie sei lange in psychischer Behandlung gewese
n. Die Psychologin sei in Rente gegangen und die Beschwerdeführerin habe gedacht, es sei ok. Sie habe auch schon Episoden gehabt, wo sie auf dem Boden gesessen sei und geschrien habe. Sie habe mal Beruhigungsmittel eingenommen. Zum Prozedere hielt Dr. C.___ fest, dass sich die Beschwerdeführerin eine neue Therapeutin oder einen neuen Therapeuten suche. Sie habe die Unterstützung ihrer Familie und Notfallnummern. Sie möchte keine Medikation (Urk. 5/ 134 ). 3.1.3
Am 8 .
Oktober 2023 beantwortete Dr. C.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin. Sie h ielt fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich am 4. August 2023 in der B.___ AG in Behandlung gewesen sei (Urk. 5/82). Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geschildert habe, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden seien oder die sie bei der Arbeit beeinträchtig h ätten, antwortete Dr. C.___ Folgendes: Die Beschwerde führerin habe anfangs August 2023 eine neue Stelle angefangen, die ihr nicht gefallen habe (Urk.
5/79).
Nach der Art der Probleme befragt, antwortete Dr. C.___ , dass es der Beschwer deführerin nicht gefallen habe (Urk.
5/79).
Die Frage , ob sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchung und ihrer medizinischen Einschätzung zum Schluss gekommen sei, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, am bisherigen Arbeits platz zu verbleiben , beantwortete sie mit «Nein» (Urk.
5/80).
Auf die Frage, ob sie mit der Beschwerdeführerin die Weiterführung des Arbeits verhältnisses besprochen habe und was konkret besprochen worden sei, ant wor tete
Dr.
C.___ ,
dass
sie
die
Beschwerdeführerin
für
die
Zeitperiode
vom
4.
bis
13.
August 2023 krankgeschrieben habe (Urk. 5/80). 3.2
Dem Kurzaustrittsbericht Notfall des Spitals A.___
vom 28 . August 2023
sind die Diag nosen «Panik Attacke» und «Diabetes Typ 1»
zu entnehmen (Urk. 5/53) . Unter «Beurteilung und Verlauf auf dem Notfall» wurde sodann festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Notfall stets emotional und tachypnoisch präsentiert habe . Es sei versucht worden, die Beschwerdeführerin durch Atem techniken und Redirection zu beruhigen. Bei unzufriedenstellenden Resultaten sei der Beschwerdeführerin Temesta verabreicht worden. Im Rahmen dieser Therapie habe sich die Beschwer deführerin in einem gebesserten Allgemeinzustand befunden . Da die Befunde der klinische n Untersuchung unauffällig gewesen seien,
habe die Beschwerdeführerin in die Obhut der Familie und weitere Behandlung durch den Hausarzt entlassen werden können. Nach Rücksprache mit der Psychiatrie sei der Beschwerdeführerin eine Tablette Temesta mitgegeben worden (Urk. 5/54). 3.3
Dr.
med. D.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic.
phil.
E.___ ,
Fachpsychologin
für
Psychotherapie
FSP,
hielten
in
ihrem Schreiben zuhanden der Beschwerdeführerin vom 24.
Oktober 2023 fest, dass diese zwischen Januar 2011 und Oktober 2022 in ihrer Praxis psycho thera peu tisch behandelt worden sei . Aufgrund von ersten Traumata in der Kindheit sowie Retraumatisierungen bis ins junge Erwachsenalter leide die Beschwerdeführerin immer wieder an den Folgen dieser belastenden Ereignisse. Flashbacks und Triggers
würden
immer
wieder
unerwartet
auftauchen
und
bei
der
Beschwerdeführerin
heftige Panikattacken auslösen. Die schwierigen Kundengespräche am Telefon, wie sie von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre Tätigkeit im Callcenter beschrieben worden seien, seien leider geeignet, solche heftigen Panikattacken auszulösen. Ein solcher Arbeitsplatz sei deshalb aus ärztlicher sowie auch aus psychotherapeutischer
Sicht
für
die
Beschwerdeführerin
nicht
geeignet
(Urk.
5/54) . 4.
E. 4 August 2023 fristlos (Urk.
5/ 115 ). Daraufhin meldete sie sich am
E. 4.1 Dem
Vorwurf
der
selbstverschuldeten
Arbeitslosigkeit
entgegnete
die
Beschwer deführerin unter anderem, dass i hre Teamleiterin im Callcenter ihr nach dem Vorfall vom 4.
August 2024 gesagt habe , dass sie am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse. Zum bei den Akten liegenden, vom 4.
August 2023 datierenden Kündigungsschreiben
(Urk.
5/130)
hielt
die
Beschwerdeführerin
fest,
dass
sie
dieses
nachträglich verfasst habe (E.
2.2). Es ergibt sich jedoch bereits aus den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Arbeitsverhältnis von ihr gekündigt wurde und dass sie lediglich vermutet, dass die Arbeitgeberin ihrerseits gekündigt hätte,
wenn
sie
dem
nicht
zuvorgekommen
wäre
(E.
2.2).
In
der
Arbeit geberbescheinigung der Y.___ AG vom 29.
September 2023 wurde sodann als Grund für
die
Auflösung
des
Arbeitsverhältnisses
«Arbeit neh merin
hat
gekündigt»
angegeben (Urk.
5/115). Diesbezüglich sind keine weiteren Abklärungen nötig. Es steht fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
das
Arbeitsver hältnis
beendet
hat.
Es
steht
eben so
fest
und
ist
unbestritten,
dass
sie
das
Arbeits verhältnis
zu
einem
Zeitpunkt
auflöste, als sie noch keine Zusage für eine andere Beschäftigung hatte.
Der Arbeitgeberbescheinigung (Urk.
5/115-116) und der beigelegten Lohnabrech nung der Y.___ AG vom 29.
September 2023 ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin
nur
für
ihre
Arbeit
in
der
Zeit
vom
2.
bis
4.
August
2023
(total 19.45 Stunden) ein en Lohn erhalten hat (Urk.
5/115, Urk.
5/117). Die Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin (E.
2.2) zur Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist
von
zwei
Tagen
( Urk.
5/115)
sind
in s gesamt
unbehelflich .
Das
Arbeitsun fähigkeitszeugnis von Dr.
C.___ wurde zwar auch am 4. August 2024 ausgestellt (E.
3.1.1), die Beschwerdeführerin hatte das Arbeitsverhältnis aber bereits zuvor durch
eine
fristlose
Kündigung
beendet
(E.
2.2
vorstehend;
Urk.
5/115).
Entgegen
der
Vorbringen
der
Beschwerdeführerin
hat
sie
sich
auch
nicht
erst
nach
dem
13.
August
2023
—
bis
zu
jenem
Tag
wurde
der
Beschwerde führerin
von
Dr.
C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert (E.
3.1.1) —,
sondern bereits am
5.
August
2023
mit
einem
ab
jene m
Tag
möglichen
Stellenantritt
in
einem
80
%-Pensum
wieder
zur
Arbeitsvermitt lung
angemeldet
(Urk.
5/157).
Die
Beschwerdeführerin
stellte
sich
ferner
auf
den
Standpunkt,
dass
sie
die
Anstellung als Call Center Agent aus gesundheitlichen Gründen habe kün digen müssen (E.
2.2).
Dies es
Vorbringen
findet
in
den
Berich ten
und
Stellung nahmen
der
Allgemeinmedizinerin, welche die Beschwerde führerin am 4.
August 2023 unter sucht hat
(E.
3.1.2) ,
keine
Stütze.
Es
ist
zwar
zutreffend,
dass
Dr.
C.___
der
Beschwerdeführerin
für
die
Zeit periode
vom
4.
bis
13.
August
2023
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit attes tiert hat (E.
3.1.1). Den Berichten und Stellung nahmen vo n Dr.
C.___ sind
aber
keine
Befunde
zu
ent nehmen,
die
dieses
Arbeitsunfähigkeitsattest
schlüssig
begründen
würden .
In
ihrer
Stellungnahme
vom
E. 4.2.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür ma ss gebenden Verschuldens.
E. 4.2.2 Art.
45
Abs.
4
lit .
a
AVIV
sieht
grundsätzlich
vor,
dass
die
Aufgabe
einer
zumut baren
Arbeitsstelle
ohne
Zusicherung
einer
neuen
ein
schweres
Verschulden
dar stellt
und
eine
Einstelldauer
von
31
bis
60
Tagen
zur
Folge
hat.
Davon
kann
abgewichen
werden,
wenn
besondere
Umstände
vorliegen
(BGE
130
V
125;
Urteil
des
Bundesgerichts
C
153/06
vom
E. 5 /1- 185 ), was de r Beschwerdeführer in am 19 . Ap r il 20 24 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Oktober
2023
hielt
Dr.
C.___
vielmehr fest, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im Callcenter nicht gefallen habe (E.
3.1.3). Dies hätte die Beschwerde führerin bei einer objektiven Betrachtungsweise aber nicht daran gehindert, so lange weiterzu arbeiten, bis sie eine andere
Stelle
gefunden
hätte .
Als
weiteren
Beleg
für
die
nach
ihrer
Ansicht
erwiesene Unzumutbarkeit der Weiterarbeit im Callcenter führte Beschwerdeführerin d e n
Kurzaustrittsbericht
Notfall
des
Spitals
A.___
vom
28.
August
2023
(E.
3.2)
an
(E.
2.2).
In
diesem
Bericht
wurde
festgehalten ,
dass
die
Beschwerdeführerin
nach
dem
Trainieren
plötzlich
ein
unangenehmes
Gefühl
bekommen
habe.
Sie
habe
würgen müssen und habe anschliessend angefangen, unkontrolliert zu weinen. Ihr Partner
habe
sie
dann
in
den
Notfall
des
Spitals
A.___
gebracht
(Urk.
5/53).
Dort
wurde die Diagnose «Panik Attacke» gestellt (Urk. 5/53) . Daraus lässt sich ebenso wenig etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
Es
ist zu prüfen , ob die Unzumutbarkeit
des
Verbleibens
am
Arbeitsplatz
im
Call
Center
mit
dem
erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts C
309/02 vom 16.
April 2003 E.
3.3) erstellt ist oder sich durch —
vom Sozial ver sicherungsgericht
von
Amtes
wegen
durchzuführende
( Art.
61
lit .
c
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) —
weitere Abklärungen erstellen liesse. Aufgrund der Aus führungen im Bericht
des
Spitals
A.___
vom
28.
August
2023
lässt
sich
aber
kein
Zusam menhang zwischen der Arbeit im Callcenter und der Panikattacke nach dem Training vom 28. August 2023
herstellen. Anders verhält sich grundsätzlich bezüglich der Stellungnahme
des
ehemaligen
(E.
2.2)
Psychiaters
vom
24.
Okto ber
2023,
welcher
ausführte,
dass
der
Beschwerdeführerin
die
Weiterarbeit
im
Callcenter
aus
gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewe sen sei (E.
3.3) . Hinsichtlich dieser Ausführungen darf und muss jedoch berück sichtigt werden, dass behan delnde Fachpersonen i m Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
125
V
353
E.
3b/cc) , was für einen früheren Psychiater bei welchem über viele Jahre hinweg eine Behandlung durchgeführt wurde (E.
3.3 ) gleichermassen gilt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E.
2.2) fällt es bezüglich des Beweiswertes
der
Stellung nahme
des
Psychiaters
und
der
Psychologin
sehr
wohl
ins
Gewicht,
ob
die
Fach personen
die
Beschwerde führerin
nach
dem
Vorfall vom 4.
August 2023 unter sucht beziehungsweise behandelt haben. Der
am 2 4.
Oktober 2023 ver fassten Stellungnahme liegen keine aufgrund von eigene n Wahrnehmungen der Fach personen getroffenen Fest stellungen, sondern nur die subjektiven
Angaben
der
Beschwerdeführerin
zu grunde
(E.
3.3) ,
was
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
beweismässig
nicht
genügt
(statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_247/2024
vom
E. 12 März
2007
E.
3.4
f.)
ein
Abweichen
vom
schwe ren
Verschuldensgrad erlaube. 19 Einstelltage lägen im Bereich des mittel schwe ren Verschuldens und damit deutlich unter der durchschnittlichen Ein stellungs dauer von 45 Tagen. Mit
den
19
Einstelltagen
werde
auch
dem
Umstand,
dass
die
Stelle
im
Callcen ter
der Beschwerdeführerin nicht zusagte, sowie ihre gesund heitliche Verfassung berücksichtigt ( Urk.
2 S.
6) . D iese Beurteilung der Beschwer de gegnerin trägt den Verhältnissen
des
vorliegenden
Falles
angemessen
Rech nung.
Sie
ist
nicht
zu
beanstanden. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem Eventualantrag zwar, dass die Einstelltage erheblich zu reduzieren seien (Urk.
1 S. 3 ) . Sie begründete dieses Begehren jedoch nicht , womit es mit den vorstehen den Ausführungen sein Bewenden hat. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00053 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
7. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 2001 ,
arbeitete für das Personalvermitt lungs unternehmen Y.___ AG und wurde ab 2.
Au gust 2023 bei der Z.___ GmbH als Call Center Agent eingesetzt (Urk.
5/140).
Sie
kündigte das Arbeitsverhältnis a m 4.
August 2023 fristlos (Urk.
5/ 115 ). Daraufhin meldete sie sich am 5.
August 2023 zur Arbeitsvermitt lung (Urk.
5/157).
Nach durchgeführten Abklärungen stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 5.
August 2023 für 19 Tage in der An spruchsberechtigung ein (Urk. 5/74-77). Am 8.
November 2023 erhob diese Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 17.
Oktober 2023 (Urk. 5/50-51).
Mit Einsprache entscheid vom 14. Februar 2024 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache der Versicherten vom 8. November 2023 gegen die Einstellungs verfügung vom 1 7. Oktober 2023 ab (Urk. 2). 2.
Mit ihrer am 13 . März 2024
erhobenen Beschwerde beantragte X.___ , dass der Einspracheentscheid vom 14.
Februar 2024 ersatzlos aufzuheben oder
die
Anzahl
der
Einstelltage
zumindest
erheblich
zu
reduzieren
sei
(Urk.
1
S.
3 ).
Die Beschwer degegner in beantragte m it Beschwerdeantwort vom 18 . April 2024
Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 , unter Beilage der Akten , Urk. 5 /1- 185 ), was de r Beschwerdeführer in am 19 . Ap r il 20 24 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/72, Urk. 5/74-77 ) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit .
a
des
Bundesgesetz es
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
ist
die
versicherte
Person
in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung , AVIV ). 1 .3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich
keine
Unzumutbarkeit
der
Fortführung
des
Arbeitsverhältnisses
begründen.
Belegt
die
versicherte
Person
allerdings
durch
ein
eindeutiges
ärztliches
Zeugnis
(oder
allenfalls
durch
andere
geeignete
Beweismittel),
dass
ihr
die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE
124
V
234
E.
4b/ bb ;
Urteile des Bundesgerichts
8C_513/2018
vom 7.
November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
im
angefoch tenen
Einspracheentscheid
vom
14.
Februar 2024 im Wesentlichen aus , dass im Kurzaustrittsbericht Notfall des Spitals A.___ vom 2 8. August 2023 die Diagnose «Panik Attacke» ge stellt worden sei . Mit diesem Bericht sei jedoch in keiner Form auf die gekündigte Arbeits stelle im Callcenter eingegangen worden , obwohl die Beschwerdeführerin ca. drei Wochen nach der Kündigung im Notfall des Spitals A.___ vorstellig geworden sei .
Alsdann
hätten
d ie
ehemalige
Psycho therapeutin
und
der
ehe malige
Psychiater
der
Beschwerdeführerin
zwar
deren
psychischen
Leiden
und
das
Risiko
der
Retraumatisierung durch die Tätigkeit im Callcenter bestätigt.
D iese Ausführungen seien jedoch lediglich gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin erfolgt . Während de s Arbeitsverhältnis ses
beziehungsweise am Tag, als die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, habe sich die Beschwerdeführerin nicht bei diesen Fachpersonen in Behandlung befun den . An jenem Tag habe sie sich bei einer Allgemeinmedizinerin in Behandlung begeben.
Diese Ärztin habe festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im Call center nicht gefalle. Hingegen sei sie aufgrund ihrer medizinischen Ein schätzung nicht zum Schluss gekommen , dass es der Beschwerdeführerin aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr
zumutbar
gewesen
sei ,
am
bisherigen
Arbeitsplatz
zu
verbleiben.
Es
sei
somit
nicht
rechtsgenüglich
nachgewiesen,
dass
der
Beschwerdeführerin
ein
vorübergehendes
Verbleiben
im
Callcenter
bis
zum
Finden
einer
neuen
Stelle
nicht
zumutbar
gewesen wäre. Sie hätte sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue
Arbeitsstelle
suchen
können
(Urk.
2
S.
5) .
Damit
habe
sie
ihre
Arbeitslosigkeit
im Sinne von Art.
30 Abs.
1 lit .
a AVIG i n V erbindung m it Art.
44 Abs.
1 lit .
b AVIV selbst verschuldet. Sie sei daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk.
2 S.
6) . Die Einstell dauer von 19 Tagen trage den Verhält nissen des vorliegenden Falles angemessen Rechnung ( Urk. 2 S.
6). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass sie am
4.
August
2023
am
Arbeitsplatz
eine
Panikattacke
erlitten
habe.
Sie
sei
im
Rahmen
ihrer
Telefontätigkeit
dermassen
beschimpft
und
heftig
angegangen
worden,
dass
sie nicht mehr im Callcenter habe weiterarbeiten können ( Urk. 1 S.
2 ). D ie Beschwerdegegnerin
habe
nicht
berücksichtigt,
dass
sich
der
Vorfall
mit
der
Panik attacke
am
4.
August
2023
kurz
nach
Beginn
des
Arbeitsverhältnisses
während
d er
noch laufenden Probezeit ereig net habe. Von entscheidender Bedeutung sei, dass ihre
Teamleiterin
ihre
Frag e,
ob
sie
am
Folgetag
wieder
am
Arbeitsplatz
erscheinen
solle,
verneint
habe.
Diese
Entscheidung
habe
sie
nach
Rücksprache
mit
einer
anderen
Teamleiterin
getroffen.
Alsdann
habe
sie
die
Kündigung
viel
später
geschrieben und rück datiert, weil die Beschwerdegegnerin respektive das RAV die Vorlage
einer
schriftlichen
Kündigung
verlangt
hätten .
Das
Callcenter
sei
aufgrund
des Vorfalls mit der Panikattacke aber offenkundig seinerseits nicht mehr an einer weiteren
Zusammenarbeit
inter essiert
gewesen
(Urk.
1
S.
1).
Das
Arbeitsverhältnis
wäre
überwiegend
wahr scheinlich
vom
Callcenter
beziehungsweise
der
Temporärfirma , bei welcher sie angestellt gewesen sei, gekündigt worden (Urk. 1 S. 1-2) . Die Teamleiterin habe ihr ja schon gesagt, dass sie nicht mehr kommen müsse (Urk.
1 S. 2).
Es könne sodann nicht unbesehen bleiben, dass die Kündigungsfrist von zwei Tagen durch die zehn tätige Arbeitsunfähigkeit bei Weitem konsumiert geworden sei. Ein Ver zicht auf die Kündigungsfrist zulasten der Arbeitslosen ver sicherung liege nicht vor, da sie sich erst später beim RAV gemeldet habe (Urk.
1 S.
2). Am 4.
August 2023 habe sie sich, da es ihr gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, in die B.___ AG zu Dr.
med. C.___ , FMH Allge meine Innere Medizin, in Behandlung begeben. Dr.
C.___ habe richtigerweise festgehalten, dass ihr die Arbeit im Callcenter nicht gefallen habe. Ohne
die
Panikattacke
hätte
es
für
sie
aber
keinen
Grund
gegeben,
die
Arbeit
niederzulegen.
Die
Angaben,
welche
die
Ärztin
zwei
Monate
danach
zum
Kündigungs grund
gemacht
habe,
stünden
im
klaren
Widerspruch
zu
ihren
echt zeit lichen
Diagnosen
und
Verdachts diagnosen.
Bei
der
Untersuchung
in
der
B.___
habe
sie
sehr viele Fragen beantworten müsse n , obwohl sie dazu nicht in der Lage gewesen sei.
Sie
habe
die
betreffende
Frage
sicher
nicht
so
beant wortet,
wie
dies
von
Dr.
C.___
wiedergegeben
worden
sei.
Gegen
die
späteren
Ausführungen
von
Dr.
C.___
spreche nicht zuletzt auch, dass sie ihr am 4.
August 2024
für zehn Tage eine A rbeitsunfähig keit
attestiert habe (Urk.
1
S.
2). Im weiteren Verlauf habe sie
den
Vorfall
mit
ihrem
ehemaligen
Psychiater
und
ihrer
ehemaligen
Psychotherapeutin besprochen. Sie könnt en bestätigen, dass ein solcher Arbeitsplatz für sie schlicht weg
nicht
geeignet
sei
(Urk.
1
S.
2) .
Bei
einer
solchen
Arbeit
habe
die
ständige Gefahr einer erneute Panikattacke bestan den
(Urk.
1 S.
2) .
Dass die Panikattacke kein ehemaliger Vorfall gewesen sei, zeige der
Bericht des Notfallzentrums des Spitals A.___ vom 28. August 2023
(Urk. 1 S. 2). Diese Panikattacken könnten fachärztlich klar auf bestimmte Umstände zurückgeführt werden (Urk.
1 S.
2-3). Die Beschwerdegegnerin habe trotz des für sie geltenden Untersuchungs grund satzes keine Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorgenommen (Urk.
1
S.
3).
A ufgrund der ständigen Gefahr, dass die Arbeit im Callcenter zu weiteren
Panikattacken
führe,
sei
ihr
die
Weiterarbeit
bei
dieser
Arbeit geberin
nicht
mehr zumut bar gewesen . Aufgrund dessen habe sie dieses Arbeits verhältnis ohne die Zusage einer neuen Stelle beenden dürfen . Eine selbstver schuldete Arbeitslosig keit könne ihr somit nicht vorgeworfen werden (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
3.1.1
Mit
dem
ärztlichen
Zeugnis
vom
4.
August
2023
attestierte
Dr.
C.___
der
Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 4. bis 1 3. August 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/145). 3.1.2
Im Arztbericht vom 13.
September 2023 führte Dr. C.___ unter Diagnosen Ver dacht auf Depression, Angststörung auf. Zu den Befunden hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch geweint habe. Zur Anamnese führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin heute ( d.h. am 4. August
2023) bei der Arbeit eine Panikattacke erlitten habe. Sie habe geweint, es sei ihr schwindlig geworden und sie habe hyperventiliert. Sie habe diese Woche eine neue Stelle angefangen. Es habe ihr nicht gefallen. Sie sei lange in psychischer Behandlung gewese
n. Die Psychologin sei in Rente gegangen und die Beschwerdeführerin habe gedacht, es sei ok. Sie habe auch schon Episoden gehabt, wo sie auf dem Boden gesessen sei und geschrien habe. Sie habe mal Beruhigungsmittel eingenommen. Zum Prozedere hielt Dr. C.___ fest, dass sich die Beschwerdeführerin eine neue Therapeutin oder einen neuen Therapeuten suche. Sie habe die Unterstützung ihrer Familie und Notfallnummern. Sie möchte keine Medikation (Urk. 5/ 134 ). 3.1.3
Am 8 .
Oktober 2023 beantwortete Dr. C.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin. Sie h ielt fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich am 4. August 2023 in der B.___ AG in Behandlung gewesen sei (Urk. 5/82). Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geschildert habe, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden seien oder die sie bei der Arbeit beeinträchtig h ätten, antwortete Dr. C.___ Folgendes: Die Beschwerde führerin habe anfangs August 2023 eine neue Stelle angefangen, die ihr nicht gefallen habe (Urk.
5/79).
Nach der Art der Probleme befragt, antwortete Dr. C.___ , dass es der Beschwer deführerin nicht gefallen habe (Urk.
5/79).
Die Frage , ob sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchung und ihrer medizinischen Einschätzung zum Schluss gekommen sei, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, am bisherigen Arbeits platz zu verbleiben , beantwortete sie mit «Nein» (Urk.
5/80).
Auf die Frage, ob sie mit der Beschwerdeführerin die Weiterführung des Arbeits verhältnisses besprochen habe und was konkret besprochen worden sei, ant wor tete
Dr.
C.___ ,
dass
sie
die
Beschwerdeführerin
für
die
Zeitperiode
vom
4.
bis
13.
August 2023 krankgeschrieben habe (Urk. 5/80). 3.2
Dem Kurzaustrittsbericht Notfall des Spitals A.___
vom 28 . August 2023
sind die Diag nosen «Panik Attacke» und «Diabetes Typ 1»
zu entnehmen (Urk. 5/53) . Unter «Beurteilung und Verlauf auf dem Notfall» wurde sodann festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Notfall stets emotional und tachypnoisch präsentiert habe . Es sei versucht worden, die Beschwerdeführerin durch Atem techniken und Redirection zu beruhigen. Bei unzufriedenstellenden Resultaten sei der Beschwerdeführerin Temesta verabreicht worden. Im Rahmen dieser Therapie habe sich die Beschwer deführerin in einem gebesserten Allgemeinzustand befunden . Da die Befunde der klinische n Untersuchung unauffällig gewesen seien,
habe die Beschwerdeführerin in die Obhut der Familie und weitere Behandlung durch den Hausarzt entlassen werden können. Nach Rücksprache mit der Psychiatrie sei der Beschwerdeführerin eine Tablette Temesta mitgegeben worden (Urk. 5/54). 3.3
Dr.
med. D.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic.
phil.
E.___ ,
Fachpsychologin
für
Psychotherapie
FSP,
hielten
in
ihrem Schreiben zuhanden der Beschwerdeführerin vom 24.
Oktober 2023 fest, dass diese zwischen Januar 2011 und Oktober 2022 in ihrer Praxis psycho thera peu tisch behandelt worden sei . Aufgrund von ersten Traumata in der Kindheit sowie Retraumatisierungen bis ins junge Erwachsenalter leide die Beschwerdeführerin immer wieder an den Folgen dieser belastenden Ereignisse. Flashbacks und Triggers
würden
immer
wieder
unerwartet
auftauchen
und
bei
der
Beschwerdeführerin
heftige Panikattacken auslösen. Die schwierigen Kundengespräche am Telefon, wie sie von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre Tätigkeit im Callcenter beschrieben worden seien, seien leider geeignet, solche heftigen Panikattacken auszulösen. Ein solcher Arbeitsplatz sei deshalb aus ärztlicher sowie auch aus psychotherapeutischer
Sicht
für
die
Beschwerdeführerin
nicht
geeignet
(Urk.
5/54) . 4.
4.1
Dem
Vorwurf
der
selbstverschuldeten
Arbeitslosigkeit
entgegnete
die
Beschwer deführerin unter anderem, dass i hre Teamleiterin im Callcenter ihr nach dem Vorfall vom 4.
August 2024 gesagt habe , dass sie am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse. Zum bei den Akten liegenden, vom 4.
August 2023 datierenden Kündigungsschreiben
(Urk.
5/130)
hielt
die
Beschwerdeführerin
fest,
dass
sie
dieses
nachträglich verfasst habe (E.
2.2). Es ergibt sich jedoch bereits aus den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Arbeitsverhältnis von ihr gekündigt wurde und dass sie lediglich vermutet, dass die Arbeitgeberin ihrerseits gekündigt hätte,
wenn
sie
dem
nicht
zuvorgekommen
wäre
(E.
2.2).
In
der
Arbeit geberbescheinigung der Y.___ AG vom 29.
September 2023 wurde sodann als Grund für
die
Auflösung
des
Arbeitsverhältnisses
«Arbeit neh merin
hat
gekündigt»
angegeben (Urk.
5/115). Diesbezüglich sind keine weiteren Abklärungen nötig. Es steht fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
das
Arbeitsver hältnis
beendet
hat.
Es
steht
eben so
fest
und
ist
unbestritten,
dass
sie
das
Arbeits verhältnis
zu
einem
Zeitpunkt
auflöste, als sie noch keine Zusage für eine andere Beschäftigung hatte.
Der Arbeitgeberbescheinigung (Urk.
5/115-116) und der beigelegten Lohnabrech nung der Y.___ AG vom 29.
September 2023 ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin
nur
für
ihre
Arbeit
in
der
Zeit
vom
2.
bis
4.
August
2023
(total 19.45 Stunden) ein en Lohn erhalten hat (Urk.
5/115, Urk.
5/117). Die Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin (E.
2.2) zur Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist
von
zwei
Tagen
( Urk.
5/115)
sind
in s gesamt
unbehelflich .
Das
Arbeitsun fähigkeitszeugnis von Dr.
C.___ wurde zwar auch am 4. August 2024 ausgestellt (E.
3.1.1), die Beschwerdeführerin hatte das Arbeitsverhältnis aber bereits zuvor durch
eine
fristlose
Kündigung
beendet
(E.
2.2
vorstehend;
Urk.
5/115).
Entgegen
der
Vorbringen
der
Beschwerdeführerin
hat
sie
sich
auch
nicht
erst
nach
dem
13.
August
2023
—
bis
zu
jenem
Tag
wurde
der
Beschwerde führerin
von
Dr.
C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert (E.
3.1.1) —,
sondern bereits am
5.
August
2023
mit
einem
ab
jene m
Tag
möglichen
Stellenantritt
in
einem
80
%-Pensum
wieder
zur
Arbeitsvermitt lung
angemeldet
(Urk.
5/157).
Die
Beschwerdeführerin
stellte
sich
ferner
auf
den
Standpunkt,
dass
sie
die
Anstellung als Call Center Agent aus gesundheitlichen Gründen habe kün digen müssen (E.
2.2).
Dies es
Vorbringen
findet
in
den
Berich ten
und
Stellung nahmen
der
Allgemeinmedizinerin, welche die Beschwerde führerin am 4.
August 2023 unter sucht hat
(E.
3.1.2) ,
keine
Stütze.
Es
ist
zwar
zutreffend,
dass
Dr.
C.___
der
Beschwerdeführerin
für
die
Zeit periode
vom
4.
bis
13.
August
2023
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit attes tiert hat (E.
3.1.1). Den Berichten und Stellung nahmen vo n Dr.
C.___ sind
aber
keine
Befunde
zu
ent nehmen,
die
dieses
Arbeitsunfähigkeitsattest
schlüssig
begründen
würden .
In
ihrer
Stellungnahme
vom
8.
Oktober
2023
hielt
Dr.
C.___
vielmehr fest, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im Callcenter nicht gefallen habe (E.
3.1.3). Dies hätte die Beschwerde führerin bei einer objektiven Betrachtungsweise aber nicht daran gehindert, so lange weiterzu arbeiten, bis sie eine andere
Stelle
gefunden
hätte .
Als
weiteren
Beleg
für
die
nach
ihrer
Ansicht
erwiesene Unzumutbarkeit der Weiterarbeit im Callcenter führte Beschwerdeführerin d e n
Kurzaustrittsbericht
Notfall
des
Spitals
A.___
vom
28.
August
2023
(E.
3.2)
an
(E.
2.2).
In
diesem
Bericht
wurde
festgehalten ,
dass
die
Beschwerdeführerin
nach
dem
Trainieren
plötzlich
ein
unangenehmes
Gefühl
bekommen
habe.
Sie
habe
würgen müssen und habe anschliessend angefangen, unkontrolliert zu weinen. Ihr Partner
habe
sie
dann
in
den
Notfall
des
Spitals
A.___
gebracht
(Urk.
5/53).
Dort
wurde die Diagnose «Panik Attacke» gestellt (Urk. 5/53) . Daraus lässt sich ebenso wenig etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
Es
ist zu prüfen , ob die Unzumutbarkeit
des
Verbleibens
am
Arbeitsplatz
im
Call
Center
mit
dem
erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts C
309/02 vom 16.
April 2003 E.
3.3) erstellt ist oder sich durch —
vom Sozial ver sicherungsgericht
von
Amtes
wegen
durchzuführende
( Art.
61
lit .
c
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) —
weitere Abklärungen erstellen liesse. Aufgrund der Aus führungen im Bericht
des
Spitals
A.___
vom
28.
August
2023
lässt
sich
aber
kein
Zusam menhang zwischen der Arbeit im Callcenter und der Panikattacke nach dem Training vom 28. August 2023
herstellen. Anders verhält sich grundsätzlich bezüglich der Stellungnahme
des
ehemaligen
(E.
2.2)
Psychiaters
vom
24.
Okto ber
2023,
welcher
ausführte,
dass
der
Beschwerdeführerin
die
Weiterarbeit
im
Callcenter
aus
gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewe sen sei (E.
3.3) . Hinsichtlich dieser Ausführungen darf und muss jedoch berück sichtigt werden, dass behan delnde Fachpersonen i m Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
125
V
353
E.
3b/cc) , was für einen früheren Psychiater bei welchem über viele Jahre hinweg eine Behandlung durchgeführt wurde (E.
3.3 ) gleichermassen gilt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E.
2.2) fällt es bezüglich des Beweiswertes
der
Stellung nahme
des
Psychiaters
und
der
Psychologin
sehr
wohl
ins
Gewicht,
ob
die
Fach personen
die
Beschwerde führerin
nach
dem
Vorfall vom 4.
August 2023 unter sucht beziehungsweise behandelt haben. Der
am 2 4.
Oktober 2023 ver fassten Stellungnahme liegen keine aufgrund von eigene n Wahrnehmungen der Fach personen getroffenen Fest stellungen, sondern nur die subjektiven
Angaben
der
Beschwerdeführerin
zu grunde
(E.
3.3) ,
was
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
beweismässig
nicht
genügt
(statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_247/2024
vom
12.
De zember
2024
E.
4.2.4) .
Es
kann
schliesslich
auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Beschwerde führerin nach dem Vorfall vom 4.
August 2023 nicht erneut in psychiatrische Behandlung begeben hat (vgl.
Urk.
5/53). Dies spricht gegen einen damals vorhanden en
akuten Leidensdruck. Den Vorbringen der Beschwerde führerin, wo nach es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei , bis zum Finden einer neuen Stelle am Arbeitsplatz im Callcenter zu verbleiben , kann somit nicht gefolgt werden. Von weiteren Abklärun gen sind keine entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten , ist es doch gerade bei psychischen Krankheiten schwierig , die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 483/2012 vom
4. Dezember 2012 E.
5.2.2 mit Hinweis ).
Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs.
1 lit .
a AVIG i n Verbindung mit Art.
44 Abs.
1 lit .
b AVIV selbst verschuldet habe (E.
2.1), nicht zu beanstanden . 4.2
4.2.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür ma ss gebenden Verschuldens. 4.2.2
Art.
45
Abs.
4
lit .
a
AVIV
sieht
grundsätzlich
vor,
dass
die
Aufgabe
einer
zumut baren
Arbeitsstelle
ohne
Zusicherung
einer
neuen
ein
schweres
Verschulden
dar stellt
und
eine
Einstelldauer
von
31
bis
60
Tagen
zur
Folge
hat.
Davon
kann
abgewichen
werden,
wenn
besondere
Umstände
vorliegen
(BGE
130
V
125;
Urteil
des
Bundesgerichts
C
153/06
vom
12.
März
2007
E.
2.1
mit
weiteren
Hinweisen).
Die
Beschwer degegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14.
Februar 2024 (Urk.
2) , dass die verfügten 19 Einstelltage u nter Berück sich tigung der gesamten Situation
angemessen
seien .
Es
sei
zu
berücksichtigen,
dass
das
Arbeits verhältnis
noch
innerhalb
der
Probezeit
aufgelöst
wurde .
Dami t
liege
ein
ent schuldbaren
Grund
vor ,
der
rechtsprechungsgemäss
(vgl.
etwa
Urteil
des
Bundes gerichts
C
153/06
vom
12.
März
2007
E.
3.4
f.)
ein
Abweichen
vom
schwe ren
Verschuldensgrad erlaube. 19 Einstelltage lägen im Bereich des mittel schwe ren Verschuldens und damit deutlich unter der durchschnittlichen Ein stellungs dauer von 45 Tagen. Mit
den
19
Einstelltagen
werde
auch
dem
Umstand,
dass
die
Stelle
im
Callcen ter
der Beschwerdeführerin nicht zusagte, sowie ihre gesund heitliche Verfassung berücksichtigt ( Urk.
2 S.
6) . D iese Beurteilung der Beschwer de gegnerin trägt den Verhältnissen
des
vorliegenden
Falles
angemessen
Rech nung.
Sie
ist
nicht
zu
beanstanden. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem Eventualantrag zwar, dass die Einstelltage erheblich zu reduzieren seien (Urk.
1 S. 3 ) . Sie begründete dieses Begehren jedoch nicht , womit es mit den vorstehen den Ausführungen sein Bewenden hat. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher