Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1989, meldete sich am 1 2. Mai 20 23 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsver mittlung (Urk. 7/209) und beantragte mit Datum vom
2 3. Mai
2023 bei der Syna Arbeitslosen kasse Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 20 23 (Eingangs datum 6. Juni 2023, Urk. 7/195 ff.). Mit Kassenverfügung vom 2 1. Juli 2023
hielt die Syna Arbeitslosenkasse fest, der versicherte Verdienst betrage ab dem 1. Juni 2023 Fr. 4'900.-- (Urk. 7/65). Die dagegen vo m Versicherten am 2 1. August 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/43) wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 1 1. September 2023 ab (Urk. 7/30 ff . = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der versicherte Verdienst sei von Fr. 4'900.-- auf Fr. 6'500.-- zu korrigieren und als Basis für die Berechnung seiner Arbeitslosenentschädigung anzuwenden (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was de m Beschwerdeführer am
13. Novem ber 2023 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer die definitive Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuer 2022 zu den Akten (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG);
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG);
c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG);
d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (in der bis Ende Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung);
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG);
f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 1.2 1.2.1
Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird.
Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nach - gewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsäch lichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeit nehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom
11. September 2023 im Wesentlichen aus, es würden keine Belege bei den Akten liegen, die den tatsächlichen Lohnbezug des Beschwerdeführers von Fr. 6'500.-- ab dem 1. Juni 2022 bestätigen würden (Urk. 2). 2.3
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
10. Ok tober 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus seinem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sei ersichtlich, dass sein Lohn im Jahr 2022 Fr. 83'033.-- betragen habe. Dies genüge als Beweis des tatsächlichen Lohns. 2.4
In der Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerde gegnerin, betreffend Lohnfluss würden Widersprüchlichkeiten bestehen. So würden beispielsweise die Lohnquittungen fehlen und der Arbeitsvertrag, ge mäss welchem der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2023 zum Filialleiter befördert worden sei, datiere vom 1 6. Mai 2022, halte jedoch einen Vertragsbeginn ab 1.
Juni 2023 fest. Dass die Beförderung exakt zwölf Monate vor Anspruchs stellung erfolgt sei, sei im Hinblick auf die Anspruchsvoraus - setzungen der Arbeitslosen entschädigung auffällig. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer war seit 3. September 2018 bei der Z.___ GmbH als Büromitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2018, Urk. 7/177 ff.). Unbestritten geblieben ist die Feststellung im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. September 2023, dass das Arbeits ver hält nis des Beschwerdeführers mit der Z.___ GmbH am 3 1. Mai 2023 geendet habe (Urk. 2 S.
1, Urk. 7/65 ff.).
Strittig und zu
prüfen ist, ob mit den vom Beschwer deführer einge reichten Unterlagen ein Lohn fluss in der Höhe von Fr. 6' 5 00.--
zwischen dem 1.
Juni 2022 und 3 1. Mai 2023 nachgewiesen ist.
3. 2
Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurde ihm bis 31. Mai 2022 ein Lohn in der Höhe von Fr. 4'955.85 auf sein Bank konto überwiesen (vgl. Urk. 7/86). Dies stimmt mit den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen überein (Urk. 7/99-110; vgl. auch Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2018, Urk. 7/177 ff.). Ab dem 1. Juni 2022 bis zum 3 1. Mai 2023 wurde gemäss eingereichten Lohnabrechnungen dem Beschwerdeführer der Lohn in bar ausbe zahlt (Nettolohnzahlungen von Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 11'644.--, Fr. 6'281.05, Fr. 6'281.05, Fr. 6'281.05, Fr. 6'281.05, Fr. 6'281.05; Urk. 7/87-98). Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass er die total Fr. 80'881.05 auf ein Konto ein be zahlt hätte, liegen nicht vor . Vielmehr weist der Kontoauszug für die Zeit von 8.
Juni 2022 bis 9. Mai 2023 Einzahlungen in der Höhe von total Fr. 21'587.92 aus (Urk. 7/82 f.). Ob tatsächlich ein Lohn in angegebener Höhe geflossen ist, ist bereits aufgrund dieser Umstände äusserst fraglich, ist es doch als zumindest sehr ungewöhnlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Verbindlich keiten – so etwa auch Mietzins zahlungen, Krankenkassenprämien und Steuer schulden – mit knapp Fr.
60'000.-
- Bargeld beglichen hat und entsprechend nur eine geringe Einzahlung des Bargeldes auf ein Eigenkonto erforderlich war.
Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut eingereichten Lohnausweis (Urk. 3/2, Urk. 7/150) sowie dem IK-Auszug ist zwar für das Jahr 2022 ein beitragspflichtiger Bruttolohn von Fr. 83'033.-- zu entnehmen (Urk. 3/1) .
Dies entspricht jedoch nicht den Lohnabrechnungen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2022 einen beitragspflichtigen Bruttolohn von Fr. 75'833.35 erzielte
(je Fr. 4'900.-- von Januar bis Mai, je Fr. 6'500.-- von Juni bis November, Fr. 12'333.35 im Dezember 2022; Urk. 7/87-93, Urk. 7/99-103). Laut bundes gerichtlicher Recht sprechung gelten Lohnabrechnungen oder Eintragungen im individuellen Konto zudem lediglich als Indiz für tatsächliche Lohnzahlungen (vgl. E. 1.2 .2 hiervor) . D er Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/84)
– erst am 3 0. Mai 2023 – einen ent sprechenden Lohnausweis für das Jahr 2022 ausstellte, vermag einen tatsäch lichen Lohnfluss in dieser Höhe schliesslich nicht zu beweisen. An diesem Um stand würde auch eine Befragung des Beschwerdeführer s oder seiner Ehefrau nichts ändern. Es kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d je m.w.H .) darauf verzichtet werden, zumal den Akten weitere Inkonsistenzen zu entnehmen sind.
So datiert der Arbeitsvertrag, in welchem die Beförderung des Beschwerdeführers zum Filialleiter festgehalten wurde, vom 1 6. Mai 2022, der Vertragsbeginn wurde auf 1. Juni 2023 festgelegt, wobei vermutlich der 1. Juni 2022 gemeint w a r (vgl. Urk. 7/111). Der Beschwerdegegnerin ist
beizupflichten, dass die Beförderung genau zwölf Monate vor Anspruchsstellung im Hinblick auf die Anspruchs voraussetzungen der Arbeitslosenversicherung auffällig ist und seltsam anmutet. Dies auch mit Blick darauf, dass der Lohnausweis für das Jahr 2022 erst am 30. Mai 2023 und damit just ein Tag vor Beendigung des Arbeits verhältnisses ausgestellt wurde (vgl. Urk. 3/2) und der Arbeitgeberfragebogen vom 31.
Mai 2023 (Urk. 7/207) datiert, was den Anschein erweckt, dass die Belege im Hinblick auf die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenent schädigung ausgestellt resp. angepasst wurden . Hinzu kommt, dass im Arbeitgeberfragebogen als Kündigungsgrund die schlechte wirtschaftliche Lage angegeben wurde; die Firma habe sich seit Covid nicht erholen können (Urk. 7/206). Dass die Firma trotz anhaltend schwieriger wirtschaftlicher Lage den Beschwerdeführer zum Filial leiter beförderte und ihm einen Monatslohn von Fr. 6'500.-- ausrichtete, erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich, zumal sie sich offenbar bereits früher
mit den Lohnzahlungen im Rückstand befand (vgl. 7/84 und 7/86). 3.3
Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen tatsächlichen Lohnfluss in der Höhe von Fr. 6'500.-- als nicht ausgewiesen erachtete. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1989, meldete sich am 1 2. Mai 20 23 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsver mittlung (Urk. 7/209) und beantragte mit Datum vom
E. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art.
E. 1.2.1 Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.
E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird.
Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nach - gewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsäch lichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeit nehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der versicherte Verdienst sei von Fr. 4'900.-- auf Fr. 6'500.-- zu korrigieren und als Basis für die Berechnung seiner Arbeitslosenentschädigung anzuwenden (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom
11. September 2023 im Wesentlichen aus, es würden keine Belege bei den Akten liegen, die den tatsächlichen Lohnbezug des Beschwerdeführers von Fr. 6'500.-- ab dem 1. Juni 2022 bestätigen würden (Urk. 2).
E. 2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
10. Ok tober 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus seinem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sei ersichtlich, dass sein Lohn im Jahr 2022 Fr. 83'033.-- betragen habe. Dies genüge als Beweis des tatsächlichen Lohns.
E. 2.4 In der Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerde gegnerin, betreffend Lohnfluss würden Widersprüchlichkeiten bestehen. So würden beispielsweise die Lohnquittungen fehlen und der Arbeitsvertrag, ge mäss welchem der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2023 zum Filialleiter befördert worden sei, datiere vom 1 6. Mai 2022, halte jedoch einen Vertragsbeginn ab 1.
Juni 2023 fest. Dass die Beförderung exakt zwölf Monate vor Anspruchs stellung erfolgt sei, sei im Hinblick auf die Anspruchsvoraus - setzungen der Arbeitslosen entschädigung auffällig. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer war seit 3. September 2018 bei der Z.___ GmbH als Büromitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2018, Urk. 7/177 ff.). Unbestritten geblieben ist die Feststellung im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. September 2023, dass das Arbeits ver hält nis des Beschwerdeführers mit der Z.___ GmbH am 3 1. Mai 2023 geendet habe (Urk. 2 S.
1, Urk. 7/65 ff.).
Strittig und zu
prüfen ist, ob mit den vom Beschwer deführer einge reichten Unterlagen ein Lohn fluss in der Höhe von Fr. 6' 5 00.--
zwischen dem 1.
Juni 2022 und 3 1. Mai 2023 nachgewiesen ist.
3. 2
Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurde ihm bis 31. Mai 2022 ein Lohn in der Höhe von Fr. 4'955.85 auf sein Bank konto überwiesen (vgl. Urk. 7/86). Dies stimmt mit den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen überein (Urk. 7/99-110; vgl. auch Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2018, Urk. 7/177 ff.). Ab dem 1. Juni 2022 bis zum 3 1. Mai 2023 wurde gemäss eingereichten Lohnabrechnungen dem Beschwerdeführer der Lohn in bar ausbe zahlt (Nettolohnzahlungen von Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 11'644.--, Fr. 6'281.05, Fr. 6'281.05, Fr. 6'281.05, Fr. 6'281.05, Fr. 6'281.05; Urk. 7/87-98). Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass er die total Fr. 80'881.05 auf ein Konto ein be zahlt hätte, liegen nicht vor . Vielmehr weist der Kontoauszug für die Zeit von 8.
Juni 2022 bis 9. Mai 2023 Einzahlungen in der Höhe von total Fr. 21'587.92 aus (Urk. 7/82 f.). Ob tatsächlich ein Lohn in angegebener Höhe geflossen ist, ist bereits aufgrund dieser Umstände äusserst fraglich, ist es doch als zumindest sehr ungewöhnlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Verbindlich keiten – so etwa auch Mietzins zahlungen, Krankenkassenprämien und Steuer schulden – mit knapp Fr.
60'000.-
- Bargeld beglichen hat und entsprechend nur eine geringe Einzahlung des Bargeldes auf ein Eigenkonto erforderlich war.
Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut eingereichten Lohnausweis (Urk. 3/2, Urk. 7/150) sowie dem IK-Auszug ist zwar für das Jahr 2022 ein beitragspflichtiger Bruttolohn von Fr. 83'033.-- zu entnehmen (Urk. 3/1) .
Dies entspricht jedoch nicht den Lohnabrechnungen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2022 einen beitragspflichtigen Bruttolohn von Fr. 75'833.35 erzielte
(je Fr. 4'900.-- von Januar bis Mai, je Fr. 6'500.-- von Juni bis November, Fr. 12'333.35 im Dezember 2022; Urk. 7/87-93, Urk. 7/99-103). Laut bundes gerichtlicher Recht sprechung gelten Lohnabrechnungen oder Eintragungen im individuellen Konto zudem lediglich als Indiz für tatsächliche Lohnzahlungen (vgl. E. 1.2 .2 hiervor) . D er Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/84)
– erst am 3 0. Mai 2023 – einen ent sprechenden Lohnausweis für das Jahr 2022 ausstellte, vermag einen tatsäch lichen Lohnfluss in dieser Höhe schliesslich nicht zu beweisen. An diesem Um stand würde auch eine Befragung des Beschwerdeführer s oder seiner Ehefrau nichts ändern. Es kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d je m.w.H .) darauf verzichtet werden, zumal den Akten weitere Inkonsistenzen zu entnehmen sind.
So datiert der Arbeitsvertrag, in welchem die Beförderung des Beschwerdeführers zum Filialleiter festgehalten wurde, vom 1 6. Mai 2022, der Vertragsbeginn wurde auf 1. Juni 2023 festgelegt, wobei vermutlich der 1. Juni 2022 gemeint w a r (vgl. Urk. 7/111). Der Beschwerdegegnerin ist
beizupflichten, dass die Beförderung genau zwölf Monate vor Anspruchsstellung im Hinblick auf die Anspruchs voraussetzungen der Arbeitslosenversicherung auffällig ist und seltsam anmutet. Dies auch mit Blick darauf, dass der Lohnausweis für das Jahr 2022 erst am 30. Mai 2023 und damit just ein Tag vor Beendigung des Arbeits verhältnisses ausgestellt wurde (vgl. Urk. 3/2) und der Arbeitgeberfragebogen vom 31.
Mai 2023 (Urk. 7/207) datiert, was den Anschein erweckt, dass die Belege im Hinblick auf die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenent schädigung ausgestellt resp. angepasst wurden . Hinzu kommt, dass im Arbeitgeberfragebogen als Kündigungsgrund die schlechte wirtschaftliche Lage angegeben wurde; die Firma habe sich seit Covid nicht erholen können (Urk. 7/206). Dass die Firma trotz anhaltend schwieriger wirtschaftlicher Lage den Beschwerdeführer zum Filial leiter beförderte und ihm einen Monatslohn von Fr. 6'500.-- ausrichtete, erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich, zumal sie sich offenbar bereits früher
mit den Lohnzahlungen im Rückstand befand (vgl. 7/84 und 7/86). 3.3
Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen tatsächlichen Lohnfluss in der Höhe von Fr. 6'500.-- als nicht ausgewiesen erachtete. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 6 ), was de m Beschwerdeführer am
13. Novem ber 2023 angezeigt wurde (Urk.
E. 9 ). Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer die definitive Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuer 2022 zu den Akten (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 AVIG);
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art.
E. 11 AVIG);
c. in der Schweiz wohnt (Art.
E. 12 AVIG);
d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (in der bis Ende Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung);
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art.
E. 13 und 14 AVIG);
f. vermittlungsfähig ist (Art.
E. 15 AVIG) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art.
E. 17 AVIG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00202
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
9. August 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1989, meldete sich am 1 2. Mai 20 23 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsver mittlung (Urk. 7/209) und beantragte mit Datum vom
2 3. Mai
2023 bei der Syna Arbeitslosen kasse Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 20 23 (Eingangs datum 6. Juni 2023, Urk. 7/195 ff.). Mit Kassenverfügung vom 2 1. Juli 2023
hielt die Syna Arbeitslosenkasse fest, der versicherte Verdienst betrage ab dem 1. Juni 2023 Fr. 4'900.-- (Urk. 7/65). Die dagegen vo m Versicherten am 2 1. August 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/43) wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 1 1. September 2023 ab (Urk. 7/30 ff . = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der versicherte Verdienst sei von Fr. 4'900.-- auf Fr. 6'500.-- zu korrigieren und als Basis für die Berechnung seiner Arbeitslosenentschädigung anzuwenden (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was de m Beschwerdeführer am
13. Novem ber 2023 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer die definitive Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuer 2022 zu den Akten (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG);
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG);
c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG);
d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (in der bis Ende Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung);
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG);
f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 1.2 1.2.1
Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird.
Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nach - gewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsäch lichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeit nehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom
11. September 2023 im Wesentlichen aus, es würden keine Belege bei den Akten liegen, die den tatsächlichen Lohnbezug des Beschwerdeführers von Fr. 6'500.-- ab dem 1. Juni 2022 bestätigen würden (Urk. 2). 2.3
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
10. Ok tober 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus seinem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sei ersichtlich, dass sein Lohn im Jahr 2022 Fr. 83'033.-- betragen habe. Dies genüge als Beweis des tatsächlichen Lohns. 2.4
In der Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerde gegnerin, betreffend Lohnfluss würden Widersprüchlichkeiten bestehen. So würden beispielsweise die Lohnquittungen fehlen und der Arbeitsvertrag, ge mäss welchem der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2023 zum Filialleiter befördert worden sei, datiere vom 1 6. Mai 2022, halte jedoch einen Vertragsbeginn ab 1.
Juni 2023 fest. Dass die Beförderung exakt zwölf Monate vor Anspruchs stellung erfolgt sei, sei im Hinblick auf die Anspruchsvoraus - setzungen der Arbeitslosen entschädigung auffällig. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer war seit 3. September 2018 bei der Z.___ GmbH als Büromitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2018, Urk. 7/177 ff.). Unbestritten geblieben ist die Feststellung im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. September 2023, dass das Arbeits ver hält nis des Beschwerdeführers mit der Z.___ GmbH am 3 1. Mai 2023 geendet habe (Urk. 2 S.
1, Urk. 7/65 ff.).
Strittig und zu
prüfen ist, ob mit den vom Beschwer deführer einge reichten Unterlagen ein Lohn fluss in der Höhe von Fr. 6' 5 00.--
zwischen dem 1.
Juni 2022 und 3 1. Mai 2023 nachgewiesen ist.
3. 2
Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurde ihm bis 31. Mai 2022 ein Lohn in der Höhe von Fr. 4'955.85 auf sein Bank konto überwiesen (vgl. Urk. 7/86). Dies stimmt mit den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen überein (Urk. 7/99-110; vgl. auch Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2018, Urk. 7/177 ff.). Ab dem 1. Juni 2022 bis zum 3 1. Mai 2023 wurde gemäss eingereichten Lohnabrechnungen dem Beschwerdeführer der Lohn in bar ausbe zahlt (Nettolohnzahlungen von Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 11'644.--, Fr. 6'281.05, Fr. 6'281.05, Fr. 6'281.05, Fr. 6'281.05, Fr. 6'281.05; Urk. 7/87-98). Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass er die total Fr. 80'881.05 auf ein Konto ein be zahlt hätte, liegen nicht vor . Vielmehr weist der Kontoauszug für die Zeit von 8.
Juni 2022 bis 9. Mai 2023 Einzahlungen in der Höhe von total Fr. 21'587.92 aus (Urk. 7/82 f.). Ob tatsächlich ein Lohn in angegebener Höhe geflossen ist, ist bereits aufgrund dieser Umstände äusserst fraglich, ist es doch als zumindest sehr ungewöhnlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Verbindlich keiten – so etwa auch Mietzins zahlungen, Krankenkassenprämien und Steuer schulden – mit knapp Fr.
60'000.-
- Bargeld beglichen hat und entsprechend nur eine geringe Einzahlung des Bargeldes auf ein Eigenkonto erforderlich war.
Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut eingereichten Lohnausweis (Urk. 3/2, Urk. 7/150) sowie dem IK-Auszug ist zwar für das Jahr 2022 ein beitragspflichtiger Bruttolohn von Fr. 83'033.-- zu entnehmen (Urk. 3/1) .
Dies entspricht jedoch nicht den Lohnabrechnungen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2022 einen beitragspflichtigen Bruttolohn von Fr. 75'833.35 erzielte
(je Fr. 4'900.-- von Januar bis Mai, je Fr. 6'500.-- von Juni bis November, Fr. 12'333.35 im Dezember 2022; Urk. 7/87-93, Urk. 7/99-103). Laut bundes gerichtlicher Recht sprechung gelten Lohnabrechnungen oder Eintragungen im individuellen Konto zudem lediglich als Indiz für tatsächliche Lohnzahlungen (vgl. E. 1.2 .2 hiervor) . D er Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/84)
– erst am 3 0. Mai 2023 – einen ent sprechenden Lohnausweis für das Jahr 2022 ausstellte, vermag einen tatsäch lichen Lohnfluss in dieser Höhe schliesslich nicht zu beweisen. An diesem Um stand würde auch eine Befragung des Beschwerdeführer s oder seiner Ehefrau nichts ändern. Es kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d je m.w.H .) darauf verzichtet werden, zumal den Akten weitere Inkonsistenzen zu entnehmen sind.
So datiert der Arbeitsvertrag, in welchem die Beförderung des Beschwerdeführers zum Filialleiter festgehalten wurde, vom 1 6. Mai 2022, der Vertragsbeginn wurde auf 1. Juni 2023 festgelegt, wobei vermutlich der 1. Juni 2022 gemeint w a r (vgl. Urk. 7/111). Der Beschwerdegegnerin ist
beizupflichten, dass die Beförderung genau zwölf Monate vor Anspruchsstellung im Hinblick auf die Anspruchs voraussetzungen der Arbeitslosenversicherung auffällig ist und seltsam anmutet. Dies auch mit Blick darauf, dass der Lohnausweis für das Jahr 2022 erst am 30. Mai 2023 und damit just ein Tag vor Beendigung des Arbeits verhältnisses ausgestellt wurde (vgl. Urk. 3/2) und der Arbeitgeberfragebogen vom 31.
Mai 2023 (Urk. 7/207) datiert, was den Anschein erweckt, dass die Belege im Hinblick auf die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenent schädigung ausgestellt resp. angepasst wurden . Hinzu kommt, dass im Arbeitgeberfragebogen als Kündigungsgrund die schlechte wirtschaftliche Lage angegeben wurde; die Firma habe sich seit Covid nicht erholen können (Urk. 7/206). Dass die Firma trotz anhaltend schwieriger wirtschaftlicher Lage den Beschwerdeführer zum Filial leiter beförderte und ihm einen Monatslohn von Fr. 6'500.-- ausrichtete, erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich, zumal sie sich offenbar bereits früher
mit den Lohnzahlungen im Rückstand befand (vgl. 7/84 und 7/86). 3.3
Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen tatsächlichen Lohnfluss in der Höhe von Fr. 6'500.-- als nicht ausgewiesen erachtete. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler