Sachverhalt
1.
Am 4. Januar 2022 (Eingangsdatum) reichte die X.___
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Z ürich (AWA) für die Zeit vom
14. Januar bis 13. Juli 2022 für zwei Arbeitnehme nde eine Voranmeldung
von
Kurzarbeit aufgrund der behörd lichen Massnahmen infolge d er Covid 1 9 Pandemie ein, wobei sie den voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall mit 70 Pro zent bezifferte (Urk. 9/31 ) . Das AWA hatte bereits für die Zeit
vom 26. März
2020 bis 13. Januar 2022 im Zusammen hang mit der Covid 19 Pandemie die Ausrich tung von Kurz arbeits entschädigung ( für zwei Arbeit neh men de) bewilligt (vgl. Urk. 9/32 , Urk. 9/39 , Urk. 9/44 , Urk. 9/50 , Urk. 9 / 56 ) . Die Verfügung vom 13. Januar 2022, im Rahmen derer das AWA entschied, dass die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeits entschä di gung erteilt werden könne, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 9/30 ), hob das AWA mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wieder erwägungsweise auf und beschränkte die Bewilligung von Kurzarbeit auf den Zeitraum vom 14. Januar bis 31. März 2022. Für die Zeit ab 1. April 2022 werde die Bewilligung für die Aus zahlung von Kurzarbeitsentschädi gung nicht erteilt (Urk. 9/27 ). Die dagegen von der X.___ erhobene Einsprache vom 6. Juli 2022 (Urk. 9/21 ) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom
24. August 2022 ab ( Urk. 9/18 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom
23. September 2022 (Urk. 9/16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. März
2023 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an das AWA zurückgewiesen wurde, damit es einen hinreichend begründeten Einspracheentscheid erlässt (Urk. 9/7 ; AL.2022.00252 ). Am 1 3. Juli 2023 erliess das AWA einen neuen Ein sprache entscheid , mit welchem
es die Einsprache gegen die Verfügung vom 16.
Juni 2022 abwies (Urk. 9/2
=
Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die X.___ am
29. August 2023
( Urk.
1) sowie ergänzend am 1 5. September 2023 Be schwerde ( Urk.
5) und beantragte sinngemäss , der ange fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei dem Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeits ent schä di gung für zwei Mitarbeitende für die Zeit vom 1. April bis 13. Juli 2022 zu ent sprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom
2. Oktober 202 3 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 , un ter Beilage seiner Akten, Urk. 9 /1- 58 ), worüber die Beschwerdeführer in mit Ver fü gung vom
16. Oktober 202 3 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeit nehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirt schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE
128
V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts
8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er bran chen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.
33 Abs.
1 lit . b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeit - gebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1) . 1.2
Unter das normale Betriebsrisiko fallen Arbeitsausfälle, die üblich und vorher sehbar sind, regelmässig und wiederholt auftreten und deshalb kalkulatorisch erfassbar sind (SECO, AVIG-Praxis KAE, Rz . D2). Was noch als «normal» gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten all gemeingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf grund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie für den betroffenen Betrieb ausserordentlicher Natur sind, sind sie anrechenbar (SECO, AVIG-Praxis KAE, Rz . D3). 1.3
Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechen barkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbe dingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenz fristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.
Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Mass nahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann ( Art. 51
Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung, AVIV). 1.4
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voran - melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei
Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben ( Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraus setz ungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen ( Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die
kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchs voraus setzungen glaubhaft gemacht
worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält
sie
eine
oder mehrere An spruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie
durch
Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Ent schädigung ( Art. 36
Abs. 4
Satz 1 AVIG). 1.5
Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid 19-Verordnung 2) vom 13. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung
3) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24); 2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni
2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 23. Juni 2021 und vom 16. Februar 2022 (SR 818.101.26; in Kraft bis 31. März 2022); 3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033); 4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit
dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März
2020 (SR 830.31; in Kraft bis 31. Dezember 2022). 1.6
Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE
148 V 385 E. 5.2; 148 V 102 E. 4.2; 140 V 543 E.
3.2.2.1) kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeit geber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeits ausfälle aufgrund rück läufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar. Die Arbeitgeber müssen allerdings glaubhaft darlegen, in wiefern die Arbeits ausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind (Weisung Nr.
2020/01 vom 1 0. März 2020, S. 3). Während zu Beginn der blosse Hinweis auf die Pandemie als ausreichende Begründung betrachtet wurde (Weisung Nr.
2020/06 vom 9. April 2020, S. 5), galt dies im hier interessierenden Zeitpunkt nicht mehr (Weisung Nr. 2020/15 vom 3 0. Oktober 2020, S. 8). Der Arbeitgeber hat vielmehr glaubhaft darzulegen, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind ( Ziff. 2.2 der Weisung 2021/07 und der Weisung 2021/13 beziehungsweise der Weisung 2021/16; siehe auch Weisung 2022/06: Anpassungen der AVIG-Praxen wegen Covid-19 vom 1. April 2022 Rz . D4a ). Durch die Behörden ergriffene Mass nah men im Zusam menhang mit der Pandemie sind gemäss diesen Weisun gen eben falls als ausser gewöhnliche Umstände zu betrachten, so dass Arbeits aus fälle auf grund solcher Massnahmen unter die Sonderregelung nach Art. 32 Abs.
3 AVIG und Art. 51
AVIV fallen (Weisung Nr. 2020/01, S. 3). 1.7
Wie in der Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie ( Covid
19-Gesetz) vom 1 2. August 2020 ( BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 aus geführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Ver hin derung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kün di gungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3). 1.8
Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massge bliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E.
2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
13. Juli 2023
(Urk. 2) führte der Beschwer de gegner aus, die Kurzarbeit besitze vorübergehenden Charakter und werde befristet zugesprochen. Die Verfügung vom 1 3. Januar 2022 habe den Hinweis enthalten, dass sich die Anspruchs- und Abrechnungsbedingungen während der Gültigkeit der Bewilligung ändern könnten. Gemäss bundes gericht licher Rechtsprechung könne dieser Vorbehalt nur so verstanden werden, dass die ausgesprochene Bewilligung der Kurzarbeit für den bewilligten Zeitraum erteilt werde, sofern sich die Anspruchs- und Abrechnungsvoraussetzungen hierfür nicht geändert hätten. Die Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Be wil ligungsverfügung vom 1 3. Januar 2022 hätten sich geändert. D ie Schweizer Wirt schaft habe sich bereits im Laufe des Jahres 2021 weitgehend von den Auswir kungen der Corona-Pandemie erholt und das Bruttoinlandprodukt sei im Jahr
2021 insgesamt kräftig gewachsen. Auch die Stiftung Werbestatistik verzeichnete für das zweite Corona-Pandemiejahr stei gen de Werbeumsätze. Anfang des Jahres 2022 seien weitreichende Öffnungs schritte erfolgt und ab dem 3. Februar 2022 sei die Kontaktquarantäne sowie ab dem 1 7. Februar 2022 die übrigen Corona-Massnahmen – ausser der Isolation positiv getesteter Personen sowie d er Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitsein rich tungen – aufgehoben worden. Am 1. April 2022 sei die Rückkehr in die normale Lage erfolgt und alle Corona-Massnahmen seien beendet worden. Die Wirtschaft habe sich im ersten Quartal 2022 auch im Kanton Zürich auf einem hohen Niveau stabilisieren können. Es sei daher davon auszugehen, dass die Unternehmen im neuen Jahr ihre Marketingmassnahmen weiter aus bauen könnten. Aufgrund der Impfung und der als ungefährlicher einzustufenden Virusvariante habe die Angst in der Bevölkerung, sich mit dem Virus an zu ste cken, stark abgenommen. Im Event be reich herrsche daher – auch aufgrund des Nachholbedarfs nach Corona
– Hoch konjunktur. Es sei damit davon auszugehen, dass im vorliegend relevanten Beur tei lungszeitraum auch entsprechende Aufträge zu vergeben gewesen seien. Zu sam menfassend sei nicht glaubhaft dargelegt, dass der geltend gemachte Arbeits ausfall (weiterhin) auf das Auftreten der Pandemie oder auf andere zu berück sich tigende wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sei. Der Arbeits - ausfall
sei damit nicht mehr als ausserordentlich oder ausser gewöhn lich zu bewerten,
son dern dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen und daher nicht anrechenbar.
Aufgrund dieser geänderten Verhältnisse sei die mit Verfügung vom 16. Juni
2022 wiedererwägungsweise Aufhebung und Ver kür zung des Bewilli - gungs zeit raums rechtens. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 15. September 2023 (Urk. 5) zusammengefasst geltend, der Beschwerde gegner habe nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern sich die Verhältnisse für ihre Firma verändert hätten. Eine Aufhebung der Kurzarbeitsbewilligung sei deshalb nicht gerechtfertigt. Es sei nicht auf das Wachstum der Gesamtwirtschaft ab zu stellen, sondern die unterschiedlichen Entwicklungen in den ein zelnen Unter nehmen der verschiedenen Branchen zu berücksichtigen. Zwischen der Werbe statistik und ihrem Geschäftsmodell gebe es keinen Zusammenhang. Ohne die finanzielle Unterstützung müsse sie den Mitarbeitern kündigen . 3. 3.1
Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2022 bewilligte der Beschwerdegegner das Gesuch um Kurzarbeit für die Zeit vom 1 4. Januar bis 1 3. Juli 202 2. Darin wurde a usdrücklich und fettgedruckt hervorgehoben , dass sich die Anspruchs- und Abrechnungs bedingungen während der Gültigkeit der Bewilligung ändern könnten (Urk.
9/30 S. 2), womit auf eine allfällige Änderungsmöglichkeit der so aus ge sprochenen Bewilligung hingewiesen wurde . 3.2
Am 1 7. Februar 2022 wurden seitens des Bundesrates die Corona-Massnahmen aufgehoben, ausser die Isolationspflicht für positiv getestete Personen und die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Am 1.
April 2022 wurde die Rückkehr zur normalen Lage erklärt und es wurden alle Coronamassnahmen aufgehoben (Medienmitteilung des Bundesratsbeschlusses vom 1 6. Februar 2022). Indem der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 16. Juni 2022 die Verfügung vom 1 3. Januar 2022 widerrufen hat, passte er die Situation an die seiner Ansicht nach geänderten Verhältnisse an. Eine Rück er stattungspflicht irgendwelcher Leistungen war damit nicht verbunden. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, erfordert eine solche Anpassung der Kurzarbeits bewilligung an geänderte Verhältnisse weder einen Rückkommen stitel nach Art. 53 ATSG noch einen Revisionsgrund im Sinne von Art.17 Abs. 2 ATSG, da es sich bei der Kurzarbeitsentschädigung um vorübergehende Leistungen handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_89/2023 vom 2. Mai 2023 E. 4. 5 f. ).
Aufgrund der nur unter Vorbehalt und nur unter der Bedingung, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien ( Urk. 9/30 ), bewilligten Ausrichtung von Kurz arbeits entschädigung kann nicht von einer Vertrauensgrundlage gesprochen wer den, die den Schutz des Vertrauens in eine behördliche bedin gungslose Zu sicherung begründen kann (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1). 3.3
Aufgrund der sinkenden Fallzahlen und der allgemeinen Entspannung der epide miologischen Lage erfolgte eine schrittweise Lockerung der behördlichen Covid -Massnahmen, indem für die betroffenen Betriebe in den meisten Fällen die behördlichen Massnahmen als Begründung für den Anspruch auf Kurzarbeits ent schädigung entfielen, so dass der Betrieb grundsätzlich wiederaufgenommen werden musste, sobald dies erlaubt war (Weisung 2020/10: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 2 2. Juli 2020 des SECO, S. 9 Ziff. 2.5). Wie erwähnt wurden ab dem 17.
Februar 2022 fast alle Massnahmen aufgehoben. Es waren dies die Masken pflicht in Läden und in Innenbereichen von Restaurants sowie in öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und
an Veranstaltungen; die Maskenpflicht am Arbeitsplatz; die Zugangsbeschrän kungen mittels Zertifikat zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern
und Innenbereichen von Restaurants sowie bei Veranstaltungen; die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen; die Ein schränkungen privater Treffen.
Aufgehoben wurde auch die Home-Office-Empfehlung des Bundes - amtes
für
Gesundheit (BAG). Beibehalten wurde einzig, dass sich bis Ende
März
2022
positiv getestete Personen weiterhin während min destens fünf
Tagen in Isolation
begeben mussten sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr
und
in
Gesundheitseinrichtungen (Medienmitteilung des Bundesrats vom 1 6. Februar
2022). Per 1. April 2022 wurde die Covid-19-Verordnung besondere Lage aufge hoben , womit auch die letzten Massnahmen entfielen (die
Isolations pflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen; vgl. Covid-19-Verordnung 3; Änderung vom 1 6. Februar 2022 und Covid-19-Verordnung besondere Lage; Änderung vom 16.
Februar 2022).
Insofern konnte ab dem 1. April 2022 nicht mehr von eigentlichen behördlichen Einschränkungen durch das Auftreten der Pandemie beziehungsweise behörd liche Massnahmen gesprochen werden. Zur Diskussion steht jedoch, ob die Covid-19-Pandemie an sich einen (weiteren) entschädigungspflichtigen Arbeitsausfall verursachte. 3.4
Ob ein Arbeitsausfall als vorübergehend bezeichnet werden kann, ist anhand der massgebenden Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Er ist dann anzunehmen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, dass der Betrieb innert nützlicher Frist wieder zur vollen Beschäftigung zurückkehren kann, welche Frage die Verwaltung prospektiv bei der Voranmeldung beurteilen muss; das Gericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich bis zum angefochtenen Einspracheentscheid entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 371 E. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht (SBVR), 3. A., Basel 2015 S. 2407 f., Rz . 472). 3.5
In der Voranmeldung vom 4. Januar 2022 (Urk. 9/31) führte die Beschwerde führerin zur Begründung der Kurzarbeit Folgendes aus : seit Februar 2020 seien wegen Corona weniger Events durchgeführt worden, mithin würden alle vor be reitenden und begleiten den Massnahmen wegfallen. Die Kundschaft bestehe zu 90 % aus Verbänden, deren Mitglieder weniger Einnahmen verzeichnen und deshalb weniger Mitglie der beiträge bezahlen würden. Entsprechend w e rde bei den externen Kommunika tions massnahmen gespart und würden neue Aufträge nur zögerlich erteilt. Damit führte die Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten pandemie beding ten starken Rückgang von Auftragsein gängen im Bereich der von ihr angebotenen Kommunikations- und Werbemass nahmen in erster Linie auf die
( damals noch ) fehlende Möglichkeit, Events durchführen zu können, sowie auf das generelle Misstrauen bei Kunden in die Erholung der Wirt schaft und die Planungsun sicher heiten zurück (vgl. auch Urk. 9/21 S. 5 ff.). Direkt die Beschwer de führerin ein schränkende behördliche Mass nah men bestehen wie erwähnt seit 1. April 2022 nicht mehr (vgl. E. 3.3 ).
Mit Datum vom 3. Mai 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Frage, weshalb sie nach Aufhebung der behördlichen Massnahmen ab April 2022 weiterhin einen Arbeitsausfall habe, Stellung ( Urk. 9/29). Darin führte sie ergänzend namentlich aus, es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen Umsatz und Gewinn oder Auslastung der Mitarbeitenden. Das Kerngeschäft erbringe sie für wenige Kunden, mit welchen eine mehrjährige Zusammenarbeit bestehe. Die Gewinnung solcher Mandate würde in der Regel rund 18 Monate dauern. Die Akquisebemühungen seien nochmals intensiviert worden, auch für neue Zielgruppen, wobei es bereits positive Signale gebe. Derzeit würden Events und andere Massnahmen für das Jahr 2023 geplant. Weiterhin gelte aber, dass wer nicht unbedingt sofort inves tieren müsse, mit Ausgaben für Marketing und Kommunikation abwarte und seine Budgets schone, bis Zuversicht für einen zuverlässigen Aufschwung herrsche. Die Akquise neuer Zielgruppen würde nicht nur eine gewisse Zeit dauern; da es anderen Agenturen ähnlich gehe, unterbiete man sich gegenseitig in den Preisen, um den Auftrag zu erhalten. Es gebe ein Überangebot an Agenturen. Im Vergleich zum März habe sich die Lage nicht soweit verbessert, dass sich dies auf den sofortigen Umsatz konkret auswirken würde.
Das von der Beschwerdeführerin be haup tete fehlende Vertrauen (potenzieller) Kunden in die Erholung der Wirtschaft ver mag eine Notwendigkeit von Kurz arbeit ebenso wenig zu begründen wie der Hinweis auf die zögerlichen und verlangsamten Auf tragserteilungen.
Darin kann jeden falls kein Grund erkannt werden, welcher es rechtfertigen würde, ab April 2022 weiterhin Kurz arbeitsent schädigung auszu richten, dient diese doch dem Erhalt von Arbeits plätzen durch die Ver hinderung von kurz fris tig aufgrund des Ar beitsrückgangs ausgespro chenen Kün di gungen und nicht der Existenzsicherung eines Betriebs beziehungs weise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen ( E. 1. 7 ).
Wenn teils Kunden – trotz Aufhebung der be hördlichen Massnahmen – auf die Durch führung einer Messe oder Veranstaltung und auf die Vergabe von Aufträgen an externe Agenturen
ver zichtet oder Aufträge ver schoben haben, ist dies ein unter nehmerischer Ent scheid, wofür unterschiedliche Gründe möglich sind. Solche Arbeitsausfälle kön nen jeden Ar beitgeber treffen und ge hören zum normalen Betriebsrisiko insbesondere eines im Marketing- und Eventbereich tätigen Unter nehmens . Dies gilt umso mehr als – wie die Beschwerdeführerin ausführte – ein Überangebot an Agenturen besteht. Dass die Covid-19-Pandemie den Konkur renzkampf in diesem Bereich noch verstärkt hat, erscheint zwar möglich. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der ab April 2022 geltend gemachte Arbeits ausfall weiterhin durch die Pandemie verursacht ist. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass sich die Auf trags lage im Jahr 2022 positiv entwickelt hat (vgl.
Urk. 9/21 Beilage 4 ) und die Be schwerdeführerin mehrere neue Projekte in Vorbereitung hat (vgl. Urk. 9/24 S. 5 ff. ). Diese positive Entwicklung ent spricht denn auch der vom Beschwer de gegner genann ten posi tiven Branchen ent wicklung (vgl. Urk. 2 mit Hinweis auf die Werbe statis tik Schweiz 2022 ). Überdies wies d ie Beschwerde führerin in ihrer Beschwerde denn auch darauf hin, dass die neu gewonnenen Mandate bearbeitet werden müssten und sie deshalb auf die Kenntnisse ihrer Mitarbeiter angewiesen sei (Urk. 5 S. 6). Insofern kann nicht mehr von einem Arbeits rückgang und substan z iellen Einschränkungen durch das Auf treten der Pandemie gesprochen werden (vgl. auch das die Beschwerde führerin betreffende Urteil AL.2023.00012 vom 2 1. April 2023 E. 3.3 ff.).
3.6
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin den notwendigen, mit dem Beweisgrad der Glaubhaftigkeit gemachte Nachweis, dass sie während des Zeitraums vom 1. April bis 1 3. Juli 2022 einen durch die Covid-19-Pandemie erlittenen ausser ordentlichen Arbeitsausfall erlitten hat, nicht erbracht hat.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 9 Pandemie ein, wobei sie den voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall mit 70 Pro zent bezifferte (Urk. 9/31 ) . Das AWA hatte bereits für die Zeit
vom 26. März
2020 bis 13. Januar 2022 im Zusammen hang mit der Covid 19 Pandemie die Ausrich tung von Kurz arbeits entschädigung ( für zwei Arbeit neh men de) bewilligt (vgl. Urk. 9/32 , Urk. 9/39 , Urk. 9/44 , Urk. 9/50 , Urk. 9 / 56 ) . Die Verfügung vom 13. Januar 2022, im Rahmen derer das AWA entschied, dass die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeits entschä di gung erteilt werden könne, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 9/30 ), hob das AWA mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wieder erwägungsweise auf und beschränkte die Bewilligung von Kurzarbeit auf den Zeitraum vom 14. Januar bis 31. März 2022. Für die Zeit ab 1. April 2022 werde die Bewilligung für die Aus zahlung von Kurzarbeitsentschädi gung nicht erteilt (Urk. 9/27 ). Die dagegen von der X.___ erhobene Einsprache vom 6. Juli 2022 (Urk. 9/21 ) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom
24. August 2022 ab ( Urk. 9/18 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom
23. September 2022 (Urk. 9/16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. März
2023 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an das AWA zurückgewiesen wurde, damit es einen hinreichend begründeten Einspracheentscheid erlässt (Urk. 9/7 ; AL.2022.00252 ). Am 1 3. Juli 2023 erliess das AWA einen neuen Ein sprache entscheid , mit welchem
es die Einsprache gegen die Verfügung vom 16.
Juni 2022 abwies (Urk. 9/2
=
Urk. 2) .
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeit nehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirt schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE
128
V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts
8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er bran chen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.
33 Abs.
1 lit . b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeit - gebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1) .
E. 1.2 Unter das normale Betriebsrisiko fallen Arbeitsausfälle, die üblich und vorher sehbar sind, regelmässig und wiederholt auftreten und deshalb kalkulatorisch erfassbar sind (SECO, AVIG-Praxis KAE, Rz . D2). Was noch als «normal» gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten all gemeingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf grund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie für den betroffenen Betrieb ausserordentlicher Natur sind, sind sie anrechenbar (SECO, AVIG-Praxis KAE, Rz . D3).
E. 1.3 Gemäss Art. 32 Abs.
E. 1.4 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voran - melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei
Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben ( Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraus setz ungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen ( Art. 36 Abs.
E. 1.5 Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid 19-Verordnung 2) vom 13. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung
3) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24); 2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni
2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 23. Juni 2021 und vom 16. Februar 2022 (SR 818.101.26; in Kraft bis 31. März 2022); 3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033); 4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit
dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März
2020 (SR 830.31; in Kraft bis 31. Dezember 2022).
E. 1.6 Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE
148 V 385 E. 5.2; 148 V 102 E. 4.2; 140 V 543 E.
3.2.2.1) kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeit geber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeits ausfälle aufgrund rück läufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar. Die Arbeitgeber müssen allerdings glaubhaft darlegen, in wiefern die Arbeits ausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind (Weisung Nr.
2020/01 vom 1 0. März 2020, S. 3). Während zu Beginn der blosse Hinweis auf die Pandemie als ausreichende Begründung betrachtet wurde (Weisung Nr.
2020/06 vom 9. April 2020, S. 5), galt dies im hier interessierenden Zeitpunkt nicht mehr (Weisung Nr. 2020/15 vom 3 0. Oktober 2020, S. 8). Der Arbeitgeber hat vielmehr glaubhaft darzulegen, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind ( Ziff.
E. 1.7 Wie in der Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie ( Covid
19-Gesetz) vom 1 2. August 2020 ( BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 aus geführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Ver hin derung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kün di gungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3).
E. 1.8 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massge bliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E.
2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 2.
E. 2 Dagegen erhob die X.___ am
29. August 2023
( Urk.
1) sowie ergänzend am 1 5. September 2023 Be schwerde ( Urk.
5) und beantragte sinngemäss , der ange fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei dem Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeits ent schä di gung für zwei Mitarbeitende für die Zeit vom 1. April bis 13. Juli 2022 zu ent sprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom
2. Oktober 202
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
13. Juli 2023
(Urk. 2) führte der Beschwer de gegner aus, die Kurzarbeit besitze vorübergehenden Charakter und werde befristet zugesprochen. Die Verfügung vom 1 3. Januar 2022 habe den Hinweis enthalten, dass sich die Anspruchs- und Abrechnungsbedingungen während der Gültigkeit der Bewilligung ändern könnten. Gemäss bundes gericht licher Rechtsprechung könne dieser Vorbehalt nur so verstanden werden, dass die ausgesprochene Bewilligung der Kurzarbeit für den bewilligten Zeitraum erteilt werde, sofern sich die Anspruchs- und Abrechnungsvoraussetzungen hierfür nicht geändert hätten. Die Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Be wil ligungsverfügung vom 1 3. Januar 2022 hätten sich geändert. D ie Schweizer Wirt schaft habe sich bereits im Laufe des Jahres 2021 weitgehend von den Auswir kungen der Corona-Pandemie erholt und das Bruttoinlandprodukt sei im Jahr
2021 insgesamt kräftig gewachsen. Auch die Stiftung Werbestatistik verzeichnete für das zweite Corona-Pandemiejahr stei gen de Werbeumsätze. Anfang des Jahres 2022 seien weitreichende Öffnungs schritte erfolgt und ab dem 3. Februar 2022 sei die Kontaktquarantäne sowie ab dem 1 7. Februar 2022 die übrigen Corona-Massnahmen – ausser der Isolation positiv getesteter Personen sowie d er Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitsein rich tungen – aufgehoben worden. Am 1. April 2022 sei die Rückkehr in die normale Lage erfolgt und alle Corona-Massnahmen seien beendet worden. Die Wirtschaft habe sich im ersten Quartal 2022 auch im Kanton Zürich auf einem hohen Niveau stabilisieren können. Es sei daher davon auszugehen, dass die Unternehmen im neuen Jahr ihre Marketingmassnahmen weiter aus bauen könnten. Aufgrund der Impfung und der als ungefährlicher einzustufenden Virusvariante habe die Angst in der Bevölkerung, sich mit dem Virus an zu ste cken, stark abgenommen. Im Event be reich herrsche daher – auch aufgrund des Nachholbedarfs nach Corona
– Hoch konjunktur. Es sei damit davon auszugehen, dass im vorliegend relevanten Beur tei lungszeitraum auch entsprechende Aufträge zu vergeben gewesen seien. Zu sam menfassend sei nicht glaubhaft dargelegt, dass der geltend gemachte Arbeits ausfall (weiterhin) auf das Auftreten der Pandemie oder auf andere zu berück sich tigende wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sei. Der Arbeits - ausfall
sei damit nicht mehr als ausserordentlich oder ausser gewöhn lich zu bewerten,
son dern dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen und daher nicht anrechenbar.
Aufgrund dieser geänderten Verhältnisse sei die mit Verfügung vom 16. Juni
2022 wiedererwägungsweise Aufhebung und Ver kür zung des Bewilli - gungs zeit raums rechtens.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 15. September 2023 (Urk. 5) zusammengefasst geltend, der Beschwerde gegner habe nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern sich die Verhältnisse für ihre Firma verändert hätten. Eine Aufhebung der Kurzarbeitsbewilligung sei deshalb nicht gerechtfertigt. Es sei nicht auf das Wachstum der Gesamtwirtschaft ab zu stellen, sondern die unterschiedlichen Entwicklungen in den ein zelnen Unter nehmen der verschiedenen Branchen zu berücksichtigen. Zwischen der Werbe statistik und ihrem Geschäftsmodell gebe es keinen Zusammenhang. Ohne die finanzielle Unterstützung müsse sie den Mitarbeitern kündigen . 3.
E. 3 AVIG). Die
kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchs voraus setzungen glaubhaft gemacht
worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält
sie
eine
oder mehrere An spruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie
durch
Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Ent schädigung ( Art. 36
Abs.
E. 3.1 Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2022 bewilligte der Beschwerdegegner das Gesuch um Kurzarbeit für die Zeit vom 1 4. Januar bis 1 3. Juli 202 2. Darin wurde a usdrücklich und fettgedruckt hervorgehoben , dass sich die Anspruchs- und Abrechnungs bedingungen während der Gültigkeit der Bewilligung ändern könnten (Urk.
9/30 S. 2), womit auf eine allfällige Änderungsmöglichkeit der so aus ge sprochenen Bewilligung hingewiesen wurde .
E. 3.2 Am 1 7. Februar 2022 wurden seitens des Bundesrates die Corona-Massnahmen aufgehoben, ausser die Isolationspflicht für positiv getestete Personen und die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Am 1.
April 2022 wurde die Rückkehr zur normalen Lage erklärt und es wurden alle Coronamassnahmen aufgehoben (Medienmitteilung des Bundesratsbeschlusses vom 1 6. Februar 2022). Indem der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 16. Juni 2022 die Verfügung vom 1 3. Januar 2022 widerrufen hat, passte er die Situation an die seiner Ansicht nach geänderten Verhältnisse an. Eine Rück er stattungspflicht irgendwelcher Leistungen war damit nicht verbunden. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, erfordert eine solche Anpassung der Kurzarbeits bewilligung an geänderte Verhältnisse weder einen Rückkommen stitel nach Art. 53 ATSG noch einen Revisionsgrund im Sinne von Art.17 Abs. 2 ATSG, da es sich bei der Kurzarbeitsentschädigung um vorübergehende Leistungen handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_89/2023 vom 2. Mai 2023 E. 4.
E. 3.3 ).
Mit Datum vom 3. Mai 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Frage, weshalb sie nach Aufhebung der behördlichen Massnahmen ab April 2022 weiterhin einen Arbeitsausfall habe, Stellung ( Urk. 9/29). Darin führte sie ergänzend namentlich aus, es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen Umsatz und Gewinn oder Auslastung der Mitarbeitenden. Das Kerngeschäft erbringe sie für wenige Kunden, mit welchen eine mehrjährige Zusammenarbeit bestehe. Die Gewinnung solcher Mandate würde in der Regel rund 18 Monate dauern. Die Akquisebemühungen seien nochmals intensiviert worden, auch für neue Zielgruppen, wobei es bereits positive Signale gebe. Derzeit würden Events und andere Massnahmen für das Jahr 2023 geplant. Weiterhin gelte aber, dass wer nicht unbedingt sofort inves tieren müsse, mit Ausgaben für Marketing und Kommunikation abwarte und seine Budgets schone, bis Zuversicht für einen zuverlässigen Aufschwung herrsche. Die Akquise neuer Zielgruppen würde nicht nur eine gewisse Zeit dauern; da es anderen Agenturen ähnlich gehe, unterbiete man sich gegenseitig in den Preisen, um den Auftrag zu erhalten. Es gebe ein Überangebot an Agenturen. Im Vergleich zum März habe sich die Lage nicht soweit verbessert, dass sich dies auf den sofortigen Umsatz konkret auswirken würde.
Das von der Beschwerdeführerin be haup tete fehlende Vertrauen (potenzieller) Kunden in die Erholung der Wirtschaft ver mag eine Notwendigkeit von Kurz arbeit ebenso wenig zu begründen wie der Hinweis auf die zögerlichen und verlangsamten Auf tragserteilungen.
Darin kann jeden falls kein Grund erkannt werden, welcher es rechtfertigen würde, ab April 2022 weiterhin Kurz arbeitsent schädigung auszu richten, dient diese doch dem Erhalt von Arbeits plätzen durch die Ver hinderung von kurz fris tig aufgrund des Ar beitsrückgangs ausgespro chenen Kün di gungen und nicht der Existenzsicherung eines Betriebs beziehungs weise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen ( E. 1.
E. 3.4 Ob ein Arbeitsausfall als vorübergehend bezeichnet werden kann, ist anhand der massgebenden Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Er ist dann anzunehmen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, dass der Betrieb innert nützlicher Frist wieder zur vollen Beschäftigung zurückkehren kann, welche Frage die Verwaltung prospektiv bei der Voranmeldung beurteilen muss; das Gericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich bis zum angefochtenen Einspracheentscheid entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 371 E. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht (SBVR), 3. A., Basel 2015 S. 2407 f., Rz . 472).
E. 3.5 In der Voranmeldung vom 4. Januar 2022 (Urk. 9/31) führte die Beschwerde führerin zur Begründung der Kurzarbeit Folgendes aus : seit Februar 2020 seien wegen Corona weniger Events durchgeführt worden, mithin würden alle vor be reitenden und begleiten den Massnahmen wegfallen. Die Kundschaft bestehe zu 90 % aus Verbänden, deren Mitglieder weniger Einnahmen verzeichnen und deshalb weniger Mitglie der beiträge bezahlen würden. Entsprechend w e rde bei den externen Kommunika tions massnahmen gespart und würden neue Aufträge nur zögerlich erteilt. Damit führte die Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten pandemie beding ten starken Rückgang von Auftragsein gängen im Bereich der von ihr angebotenen Kommunikations- und Werbemass nahmen in erster Linie auf die
( damals noch ) fehlende Möglichkeit, Events durchführen zu können, sowie auf das generelle Misstrauen bei Kunden in die Erholung der Wirt schaft und die Planungsun sicher heiten zurück (vgl. auch Urk. 9/21 S. 5 ff.). Direkt die Beschwer de führerin ein schränkende behördliche Mass nah men bestehen wie erwähnt seit 1. April 2022 nicht mehr (vgl. E.
E. 3.6 Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin den notwendigen, mit dem Beweisgrad der Glaubhaftigkeit gemachte Nachweis, dass sie während des Zeitraums vom 1. April bis 1 3. Juli 2022 einen durch die Covid-19-Pandemie erlittenen ausser ordentlichen Arbeitsausfall erlitten hat, nicht erbracht hat.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 4 Satz 1 AVIG).
E. 5 f. ).
Aufgrund der nur unter Vorbehalt und nur unter der Bedingung, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien ( Urk. 9/30 ), bewilligten Ausrichtung von Kurz arbeits entschädigung kann nicht von einer Vertrauensgrundlage gesprochen wer den, die den Schutz des Vertrauens in eine behördliche bedin gungslose Zu sicherung begründen kann (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1).
E. 7 ).
Wenn teils Kunden – trotz Aufhebung der be hördlichen Massnahmen – auf die Durch führung einer Messe oder Veranstaltung und auf die Vergabe von Aufträgen an externe Agenturen
ver zichtet oder Aufträge ver schoben haben, ist dies ein unter nehmerischer Ent scheid, wofür unterschiedliche Gründe möglich sind. Solche Arbeitsausfälle kön nen jeden Ar beitgeber treffen und ge hören zum normalen Betriebsrisiko insbesondere eines im Marketing- und Eventbereich tätigen Unter nehmens . Dies gilt umso mehr als – wie die Beschwerdeführerin ausführte – ein Überangebot an Agenturen besteht. Dass die Covid-19-Pandemie den Konkur renzkampf in diesem Bereich noch verstärkt hat, erscheint zwar möglich. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der ab April 2022 geltend gemachte Arbeits ausfall weiterhin durch die Pandemie verursacht ist. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass sich die Auf trags lage im Jahr 2022 positiv entwickelt hat (vgl.
Urk. 9/21 Beilage 4 ) und die Be schwerdeführerin mehrere neue Projekte in Vorbereitung hat (vgl. Urk. 9/24 S. 5 ff. ). Diese positive Entwicklung ent spricht denn auch der vom Beschwer de gegner genann ten posi tiven Branchen ent wicklung (vgl. Urk. 2 mit Hinweis auf die Werbe statis tik Schweiz 2022 ). Überdies wies d ie Beschwerde führerin in ihrer Beschwerde denn auch darauf hin, dass die neu gewonnenen Mandate bearbeitet werden müssten und sie deshalb auf die Kenntnisse ihrer Mitarbeiter angewiesen sei (Urk. 5 S. 6). Insofern kann nicht mehr von einem Arbeits rückgang und substan z iellen Einschränkungen durch das Auf treten der Pandemie gesprochen werden (vgl. auch das die Beschwerde führerin betreffende Urteil AL.2023.00012 vom 2 1. April 2023 E. 3.3 ff.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00157
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
21. Dezember 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Am 4. Januar 2022 (Eingangsdatum) reichte die X.___
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Z ürich (AWA) für die Zeit vom
14. Januar bis 13. Juli 2022 für zwei Arbeitnehme nde eine Voranmeldung
von
Kurzarbeit aufgrund der behörd lichen Massnahmen infolge d er Covid 1 9 Pandemie ein, wobei sie den voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall mit 70 Pro zent bezifferte (Urk. 9/31 ) . Das AWA hatte bereits für die Zeit
vom 26. März
2020 bis 13. Januar 2022 im Zusammen hang mit der Covid 19 Pandemie die Ausrich tung von Kurz arbeits entschädigung ( für zwei Arbeit neh men de) bewilligt (vgl. Urk. 9/32 , Urk. 9/39 , Urk. 9/44 , Urk. 9/50 , Urk. 9 / 56 ) . Die Verfügung vom 13. Januar 2022, im Rahmen derer das AWA entschied, dass die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeits entschä di gung erteilt werden könne, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 9/30 ), hob das AWA mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wieder erwägungsweise auf und beschränkte die Bewilligung von Kurzarbeit auf den Zeitraum vom 14. Januar bis 31. März 2022. Für die Zeit ab 1. April 2022 werde die Bewilligung für die Aus zahlung von Kurzarbeitsentschädi gung nicht erteilt (Urk. 9/27 ). Die dagegen von der X.___ erhobene Einsprache vom 6. Juli 2022 (Urk. 9/21 ) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom
24. August 2022 ab ( Urk. 9/18 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom
23. September 2022 (Urk. 9/16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. März
2023 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an das AWA zurückgewiesen wurde, damit es einen hinreichend begründeten Einspracheentscheid erlässt (Urk. 9/7 ; AL.2022.00252 ). Am 1 3. Juli 2023 erliess das AWA einen neuen Ein sprache entscheid , mit welchem
es die Einsprache gegen die Verfügung vom 16.
Juni 2022 abwies (Urk. 9/2
=
Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die X.___ am
29. August 2023
( Urk.
1) sowie ergänzend am 1 5. September 2023 Be schwerde ( Urk.
5) und beantragte sinngemäss , der ange fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei dem Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeits ent schä di gung für zwei Mitarbeitende für die Zeit vom 1. April bis 13. Juli 2022 zu ent sprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom
2. Oktober 202 3 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 , un ter Beilage seiner Akten, Urk. 9 /1- 58 ), worüber die Beschwerdeführer in mit Ver fü gung vom
16. Oktober 202 3 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeit nehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirt schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE
128
V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts
8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er bran chen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.
33 Abs.
1 lit . b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeit - gebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1) . 1.2
Unter das normale Betriebsrisiko fallen Arbeitsausfälle, die üblich und vorher sehbar sind, regelmässig und wiederholt auftreten und deshalb kalkulatorisch erfassbar sind (SECO, AVIG-Praxis KAE, Rz . D2). Was noch als «normal» gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten all gemeingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf grund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie für den betroffenen Betrieb ausserordentlicher Natur sind, sind sie anrechenbar (SECO, AVIG-Praxis KAE, Rz . D3). 1.3
Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechen barkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbe dingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenz fristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.
Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Mass nahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann ( Art. 51
Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung, AVIV). 1.4
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voran - melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei
Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben ( Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraus setz ungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen ( Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die
kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchs voraus setzungen glaubhaft gemacht
worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält
sie
eine
oder mehrere An spruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie
durch
Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Ent schädigung ( Art. 36
Abs. 4
Satz 1 AVIG). 1.5
Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid 19-Verordnung 2) vom 13. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung
3) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24); 2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni
2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 23. Juni 2021 und vom 16. Februar 2022 (SR 818.101.26; in Kraft bis 31. März 2022); 3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033); 4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit
dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März
2020 (SR 830.31; in Kraft bis 31. Dezember 2022). 1.6
Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE
148 V 385 E. 5.2; 148 V 102 E. 4.2; 140 V 543 E.
3.2.2.1) kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeit geber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeits ausfälle aufgrund rück läufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar. Die Arbeitgeber müssen allerdings glaubhaft darlegen, in wiefern die Arbeits ausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind (Weisung Nr.
2020/01 vom 1 0. März 2020, S. 3). Während zu Beginn der blosse Hinweis auf die Pandemie als ausreichende Begründung betrachtet wurde (Weisung Nr.
2020/06 vom 9. April 2020, S. 5), galt dies im hier interessierenden Zeitpunkt nicht mehr (Weisung Nr. 2020/15 vom 3 0. Oktober 2020, S. 8). Der Arbeitgeber hat vielmehr glaubhaft darzulegen, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind ( Ziff. 2.2 der Weisung 2021/07 und der Weisung 2021/13 beziehungsweise der Weisung 2021/16; siehe auch Weisung 2022/06: Anpassungen der AVIG-Praxen wegen Covid-19 vom 1. April 2022 Rz . D4a ). Durch die Behörden ergriffene Mass nah men im Zusam menhang mit der Pandemie sind gemäss diesen Weisun gen eben falls als ausser gewöhnliche Umstände zu betrachten, so dass Arbeits aus fälle auf grund solcher Massnahmen unter die Sonderregelung nach Art. 32 Abs.
3 AVIG und Art. 51
AVIV fallen (Weisung Nr. 2020/01, S. 3). 1.7
Wie in der Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie ( Covid
19-Gesetz) vom 1 2. August 2020 ( BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 aus geführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Ver hin derung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kün di gungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3). 1.8
Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massge bliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E.
2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
13. Juli 2023
(Urk. 2) führte der Beschwer de gegner aus, die Kurzarbeit besitze vorübergehenden Charakter und werde befristet zugesprochen. Die Verfügung vom 1 3. Januar 2022 habe den Hinweis enthalten, dass sich die Anspruchs- und Abrechnungsbedingungen während der Gültigkeit der Bewilligung ändern könnten. Gemäss bundes gericht licher Rechtsprechung könne dieser Vorbehalt nur so verstanden werden, dass die ausgesprochene Bewilligung der Kurzarbeit für den bewilligten Zeitraum erteilt werde, sofern sich die Anspruchs- und Abrechnungsvoraussetzungen hierfür nicht geändert hätten. Die Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Be wil ligungsverfügung vom 1 3. Januar 2022 hätten sich geändert. D ie Schweizer Wirt schaft habe sich bereits im Laufe des Jahres 2021 weitgehend von den Auswir kungen der Corona-Pandemie erholt und das Bruttoinlandprodukt sei im Jahr
2021 insgesamt kräftig gewachsen. Auch die Stiftung Werbestatistik verzeichnete für das zweite Corona-Pandemiejahr stei gen de Werbeumsätze. Anfang des Jahres 2022 seien weitreichende Öffnungs schritte erfolgt und ab dem 3. Februar 2022 sei die Kontaktquarantäne sowie ab dem 1 7. Februar 2022 die übrigen Corona-Massnahmen – ausser der Isolation positiv getesteter Personen sowie d er Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitsein rich tungen – aufgehoben worden. Am 1. April 2022 sei die Rückkehr in die normale Lage erfolgt und alle Corona-Massnahmen seien beendet worden. Die Wirtschaft habe sich im ersten Quartal 2022 auch im Kanton Zürich auf einem hohen Niveau stabilisieren können. Es sei daher davon auszugehen, dass die Unternehmen im neuen Jahr ihre Marketingmassnahmen weiter aus bauen könnten. Aufgrund der Impfung und der als ungefährlicher einzustufenden Virusvariante habe die Angst in der Bevölkerung, sich mit dem Virus an zu ste cken, stark abgenommen. Im Event be reich herrsche daher – auch aufgrund des Nachholbedarfs nach Corona
– Hoch konjunktur. Es sei damit davon auszugehen, dass im vorliegend relevanten Beur tei lungszeitraum auch entsprechende Aufträge zu vergeben gewesen seien. Zu sam menfassend sei nicht glaubhaft dargelegt, dass der geltend gemachte Arbeits ausfall (weiterhin) auf das Auftreten der Pandemie oder auf andere zu berück sich tigende wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sei. Der Arbeits - ausfall
sei damit nicht mehr als ausserordentlich oder ausser gewöhn lich zu bewerten,
son dern dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen und daher nicht anrechenbar.
Aufgrund dieser geänderten Verhältnisse sei die mit Verfügung vom 16. Juni
2022 wiedererwägungsweise Aufhebung und Ver kür zung des Bewilli - gungs zeit raums rechtens. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 15. September 2023 (Urk. 5) zusammengefasst geltend, der Beschwerde gegner habe nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern sich die Verhältnisse für ihre Firma verändert hätten. Eine Aufhebung der Kurzarbeitsbewilligung sei deshalb nicht gerechtfertigt. Es sei nicht auf das Wachstum der Gesamtwirtschaft ab zu stellen, sondern die unterschiedlichen Entwicklungen in den ein zelnen Unter nehmen der verschiedenen Branchen zu berücksichtigen. Zwischen der Werbe statistik und ihrem Geschäftsmodell gebe es keinen Zusammenhang. Ohne die finanzielle Unterstützung müsse sie den Mitarbeitern kündigen . 3. 3.1
Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2022 bewilligte der Beschwerdegegner das Gesuch um Kurzarbeit für die Zeit vom 1 4. Januar bis 1 3. Juli 202 2. Darin wurde a usdrücklich und fettgedruckt hervorgehoben , dass sich die Anspruchs- und Abrechnungs bedingungen während der Gültigkeit der Bewilligung ändern könnten (Urk.
9/30 S. 2), womit auf eine allfällige Änderungsmöglichkeit der so aus ge sprochenen Bewilligung hingewiesen wurde . 3.2
Am 1 7. Februar 2022 wurden seitens des Bundesrates die Corona-Massnahmen aufgehoben, ausser die Isolationspflicht für positiv getestete Personen und die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Am 1.
April 2022 wurde die Rückkehr zur normalen Lage erklärt und es wurden alle Coronamassnahmen aufgehoben (Medienmitteilung des Bundesratsbeschlusses vom 1 6. Februar 2022). Indem der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 16. Juni 2022 die Verfügung vom 1 3. Januar 2022 widerrufen hat, passte er die Situation an die seiner Ansicht nach geänderten Verhältnisse an. Eine Rück er stattungspflicht irgendwelcher Leistungen war damit nicht verbunden. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, erfordert eine solche Anpassung der Kurzarbeits bewilligung an geänderte Verhältnisse weder einen Rückkommen stitel nach Art. 53 ATSG noch einen Revisionsgrund im Sinne von Art.17 Abs. 2 ATSG, da es sich bei der Kurzarbeitsentschädigung um vorübergehende Leistungen handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_89/2023 vom 2. Mai 2023 E. 4. 5 f. ).
Aufgrund der nur unter Vorbehalt und nur unter der Bedingung, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien ( Urk. 9/30 ), bewilligten Ausrichtung von Kurz arbeits entschädigung kann nicht von einer Vertrauensgrundlage gesprochen wer den, die den Schutz des Vertrauens in eine behördliche bedin gungslose Zu sicherung begründen kann (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1). 3.3
Aufgrund der sinkenden Fallzahlen und der allgemeinen Entspannung der epide miologischen Lage erfolgte eine schrittweise Lockerung der behördlichen Covid -Massnahmen, indem für die betroffenen Betriebe in den meisten Fällen die behördlichen Massnahmen als Begründung für den Anspruch auf Kurzarbeits ent schädigung entfielen, so dass der Betrieb grundsätzlich wiederaufgenommen werden musste, sobald dies erlaubt war (Weisung 2020/10: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 2 2. Juli 2020 des SECO, S. 9 Ziff. 2.5). Wie erwähnt wurden ab dem 17.
Februar 2022 fast alle Massnahmen aufgehoben. Es waren dies die Masken pflicht in Läden und in Innenbereichen von Restaurants sowie in öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und
an Veranstaltungen; die Maskenpflicht am Arbeitsplatz; die Zugangsbeschrän kungen mittels Zertifikat zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern
und Innenbereichen von Restaurants sowie bei Veranstaltungen; die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen; die Ein schränkungen privater Treffen.
Aufgehoben wurde auch die Home-Office-Empfehlung des Bundes - amtes
für
Gesundheit (BAG). Beibehalten wurde einzig, dass sich bis Ende
März
2022
positiv getestete Personen weiterhin während min destens fünf
Tagen in Isolation
begeben mussten sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr
und
in
Gesundheitseinrichtungen (Medienmitteilung des Bundesrats vom 1 6. Februar
2022). Per 1. April 2022 wurde die Covid-19-Verordnung besondere Lage aufge hoben , womit auch die letzten Massnahmen entfielen (die
Isolations pflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen; vgl. Covid-19-Verordnung 3; Änderung vom 1 6. Februar 2022 und Covid-19-Verordnung besondere Lage; Änderung vom 16.
Februar 2022).
Insofern konnte ab dem 1. April 2022 nicht mehr von eigentlichen behördlichen Einschränkungen durch das Auftreten der Pandemie beziehungsweise behörd liche Massnahmen gesprochen werden. Zur Diskussion steht jedoch, ob die Covid-19-Pandemie an sich einen (weiteren) entschädigungspflichtigen Arbeitsausfall verursachte. 3.4
Ob ein Arbeitsausfall als vorübergehend bezeichnet werden kann, ist anhand der massgebenden Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Er ist dann anzunehmen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, dass der Betrieb innert nützlicher Frist wieder zur vollen Beschäftigung zurückkehren kann, welche Frage die Verwaltung prospektiv bei der Voranmeldung beurteilen muss; das Gericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich bis zum angefochtenen Einspracheentscheid entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 371 E. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht (SBVR), 3. A., Basel 2015 S. 2407 f., Rz . 472). 3.5
In der Voranmeldung vom 4. Januar 2022 (Urk. 9/31) führte die Beschwerde führerin zur Begründung der Kurzarbeit Folgendes aus : seit Februar 2020 seien wegen Corona weniger Events durchgeführt worden, mithin würden alle vor be reitenden und begleiten den Massnahmen wegfallen. Die Kundschaft bestehe zu 90 % aus Verbänden, deren Mitglieder weniger Einnahmen verzeichnen und deshalb weniger Mitglie der beiträge bezahlen würden. Entsprechend w e rde bei den externen Kommunika tions massnahmen gespart und würden neue Aufträge nur zögerlich erteilt. Damit führte die Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten pandemie beding ten starken Rückgang von Auftragsein gängen im Bereich der von ihr angebotenen Kommunikations- und Werbemass nahmen in erster Linie auf die
( damals noch ) fehlende Möglichkeit, Events durchführen zu können, sowie auf das generelle Misstrauen bei Kunden in die Erholung der Wirt schaft und die Planungsun sicher heiten zurück (vgl. auch Urk. 9/21 S. 5 ff.). Direkt die Beschwer de führerin ein schränkende behördliche Mass nah men bestehen wie erwähnt seit 1. April 2022 nicht mehr (vgl. E. 3.3 ).
Mit Datum vom 3. Mai 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Frage, weshalb sie nach Aufhebung der behördlichen Massnahmen ab April 2022 weiterhin einen Arbeitsausfall habe, Stellung ( Urk. 9/29). Darin führte sie ergänzend namentlich aus, es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen Umsatz und Gewinn oder Auslastung der Mitarbeitenden. Das Kerngeschäft erbringe sie für wenige Kunden, mit welchen eine mehrjährige Zusammenarbeit bestehe. Die Gewinnung solcher Mandate würde in der Regel rund 18 Monate dauern. Die Akquisebemühungen seien nochmals intensiviert worden, auch für neue Zielgruppen, wobei es bereits positive Signale gebe. Derzeit würden Events und andere Massnahmen für das Jahr 2023 geplant. Weiterhin gelte aber, dass wer nicht unbedingt sofort inves tieren müsse, mit Ausgaben für Marketing und Kommunikation abwarte und seine Budgets schone, bis Zuversicht für einen zuverlässigen Aufschwung herrsche. Die Akquise neuer Zielgruppen würde nicht nur eine gewisse Zeit dauern; da es anderen Agenturen ähnlich gehe, unterbiete man sich gegenseitig in den Preisen, um den Auftrag zu erhalten. Es gebe ein Überangebot an Agenturen. Im Vergleich zum März habe sich die Lage nicht soweit verbessert, dass sich dies auf den sofortigen Umsatz konkret auswirken würde.
Das von der Beschwerdeführerin be haup tete fehlende Vertrauen (potenzieller) Kunden in die Erholung der Wirtschaft ver mag eine Notwendigkeit von Kurz arbeit ebenso wenig zu begründen wie der Hinweis auf die zögerlichen und verlangsamten Auf tragserteilungen.
Darin kann jeden falls kein Grund erkannt werden, welcher es rechtfertigen würde, ab April 2022 weiterhin Kurz arbeitsent schädigung auszu richten, dient diese doch dem Erhalt von Arbeits plätzen durch die Ver hinderung von kurz fris tig aufgrund des Ar beitsrückgangs ausgespro chenen Kün di gungen und nicht der Existenzsicherung eines Betriebs beziehungs weise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen ( E. 1. 7 ).
Wenn teils Kunden – trotz Aufhebung der be hördlichen Massnahmen – auf die Durch führung einer Messe oder Veranstaltung und auf die Vergabe von Aufträgen an externe Agenturen
ver zichtet oder Aufträge ver schoben haben, ist dies ein unter nehmerischer Ent scheid, wofür unterschiedliche Gründe möglich sind. Solche Arbeitsausfälle kön nen jeden Ar beitgeber treffen und ge hören zum normalen Betriebsrisiko insbesondere eines im Marketing- und Eventbereich tätigen Unter nehmens . Dies gilt umso mehr als – wie die Beschwerdeführerin ausführte – ein Überangebot an Agenturen besteht. Dass die Covid-19-Pandemie den Konkur renzkampf in diesem Bereich noch verstärkt hat, erscheint zwar möglich. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der ab April 2022 geltend gemachte Arbeits ausfall weiterhin durch die Pandemie verursacht ist. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass sich die Auf trags lage im Jahr 2022 positiv entwickelt hat (vgl.
Urk. 9/21 Beilage 4 ) und die Be schwerdeführerin mehrere neue Projekte in Vorbereitung hat (vgl. Urk. 9/24 S. 5 ff. ). Diese positive Entwicklung ent spricht denn auch der vom Beschwer de gegner genann ten posi tiven Branchen ent wicklung (vgl. Urk. 2 mit Hinweis auf die Werbe statis tik Schweiz 2022 ). Überdies wies d ie Beschwerde führerin in ihrer Beschwerde denn auch darauf hin, dass die neu gewonnenen Mandate bearbeitet werden müssten und sie deshalb auf die Kenntnisse ihrer Mitarbeiter angewiesen sei (Urk. 5 S. 6). Insofern kann nicht mehr von einem Arbeits rückgang und substan z iellen Einschränkungen durch das Auf treten der Pandemie gesprochen werden (vgl. auch das die Beschwerde führerin betreffende Urteil AL.2023.00012 vom 2 1. April 2023 E. 3.3 ff.).
3.6
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin den notwendigen, mit dem Beweisgrad der Glaubhaftigkeit gemachte Nachweis, dass sie während des Zeitraums vom 1. April bis 1 3. Juli 2022 einen durch die Covid-19-Pandemie erlittenen ausser ordentlichen Arbeitsausfall erlitten hat, nicht erbracht hat.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler