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AL.2023.00012

Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft dargelegt, dass geltend gemachter Arbeitsausfall im dritten Quartal 2022 auf Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist. Kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. (BGE 8C_374/2023)

Zürich SozVersG · 2023-04-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die X.___ reichte am 1 3. Juli 2022 eine Voranmeldung von Kurz arbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab 14. Juli bis 31. Oktober 2022 für zwei Arbeitnehme nde ein, wobei sie den voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall mit 60 Prozent bezifferte (Urk. 6/22 ) . Das AWA hatte bereits für die Zeit vom 2 6. März 2020 bis 3 1. März 2022 respektive zunächst bis zum 13. Juli 2022 im Zusammen hang mit der Covid-19-Pandemie die Ausrich tung von Kurz arbeits entschädigung ( für zwei Arbeit neh men de) bewilligt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2022.00252 vom 30. März 2023 ) . Mit Verfügung vom 29. August 2022 entschied das AWA, dass die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeits entschädigung nicht erteilt werde (Urk. 6/15). Die dagegen von der X.___ am 28. September 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 ab (Urk. 6/1 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ am 24. Januar 2023 Be schwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu heben und es sei dem Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeits entschädigung zu ent sprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; unter Beilage der Kassen akten [Urk. 6/1-26]), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2023 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeit nehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirt schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den norma lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er bran chen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit . b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2

Unter das normale Betriebsrisiko fallen Arbeitsausfälle, die üblich und vorher sehbar sind, regelmässig und wiederholt auftreten und deshalb kalkulatorisch erfassbar sind (SECO, AVIG-Praxis KAE, Rz . D2). Was noch als «normal» gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten all gemeingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf grund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Ver hältnisse zu bestimmen. Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie für den betroffenen Betrieb ausserordentlicher Natur sind, sind sie anrechenbar (SECO, AVIG-Praxis KAE, Rz . D3). 1.3

Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechen bar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbe dingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Um stände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenz fristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes an rechenbar ist.

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Mass nahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann ( Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung, AVIV). 1. 4

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmel den. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben ( Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraus setz ungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen ( Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchs voraus setzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere An spruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Ent schädigung ( Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). 1. 5

Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24); 2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 23. Juni 2021 und vom 16. Februar 2022 (SR 818.101.26; in Kraft bis 31. März 2022); 3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033); 4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31 ; in Kraft bis 31. Dezember 2022 ). 1.6

Wie in der Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid- 19-Gesetz) vom 1 2. August 2020 ( BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 aus geführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Ver hin derung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kün di gungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3). 1.7

Mit der schrittweisen Lockerung der Massnahmen entfiel für die betroffenen Be triebe in den meisten Fällen die behördliche Massnahme als Begründung für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, so dass der Betrieb grundsätzlich wie deraufgenommen werden musste, sobald dies erlaubt war (Weisung 2020/10 vom 2 2. Juli 2020, S. 9). Am 1 6. Februar 2022 beschloss der Bundesrat, dass ab dem 1 7. Februar fast alle Massnahmen aufgehoben werden. Es waren dies die Mas kenpflicht in Läden und in Innenbereichen von Restaurants sowie von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen; die Maskenpflicht am Arbeitsplatz; die Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern und Innenbereichen von Restaurants sowie bei Veranstaltungen; die Bewilligungspflicht für Gross veran staltungen; die Ein schränkungen privater Treffen. Aufgehoben wurde auch die Home-Office-Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Per 1. April 2022 wurden die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben (die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Masken pflicht im öffentli chen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen; vgl. Covid-19-Verordnung 3; Änderung vom 1 6. Februar 2022 und Covid-19-Verordnung besondere Lage; Än derung vom 1 6. Februar 2022). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid vom

5. Dezem ber 2022 im Wesentlichen mit der Begründung, die Schweizer Wirtschaft habe sich bereits im Laufe des Jahres 2021 weitgehend von den Auswirkungen der Corona-Pandemie erholt und das Bruttoinlandprodukt sei im Jahr 2021 insgesamt kräftig gewachsen. Auch die Stiftung Werbestatistik verzeichnete für das zweite Corona-Pandemiejahr stei gen de Werbeumsätze. Anfang des Jahres 2022 seien weitreichende Öffnungs schritte erfolgt und ab dem 3. Februar 2022 sei die Kon taktquarantäne sowie ab dem 1 7. Februar 2022 die übrigen Corona-Massnahmen – ausser der Isolation positiv getesteter Personen sowie die Masken pflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen – aufgehoben worden. Am 1. April 2022 sei die Rückkehr in die normale Lage erfolgt und alle Corona-Mass nahmen seien beendet worden. Die Wirtschaft habe sich im ersten Quartal 2022 auch im Kanton Zürich auf einem hohen Niveau stabilisieren können. Obgleich der infolge der globalen Unsicherheitsfaktoren gesunkenen Geschäftserwartun gen präsentiere sich die Wirtschaftslage auch im dritten Quartal 2022 nach wie vor gut. Es sei daher davon aus zugehen, dass die Unter nehmen ihre Marketing massnahmen weiter aus bauen könnten . Aufgrund der Impfung und der als unge fährlicher einzustufenden Virus variante habe die Angst in der Bevölkerung, sich mit dem Virus an zu stecken, stark abgenommen. Im Event be reich herrsche daher - auch aufgrund des Nach holbedarfs nach Corona - Hoch konjunktur. Es sei damit davon auszugehen, dass im vorliegend relevanten Beur tei lungszeitraum auch entsprechende Aufträge zu vergeben gewesen seien. Im Rahmen der Prüfung der gesetzlichen Voraus setzun gen für die Erteilung einer Bewilligung werde auch die Ausgangslage des Unter nehmens in der jeweiligen Branche betrachtet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht von der positiven Wirt schaftsentwicklung habe profitieren können. Zudem sei davon auszugehen, dass Corona der Menschheit - zumindest in endemischer Form - dauerhaft erhalten bleiben werde . Wenn Unternehmen auch Monate nach Auf hebung der Corona-Massnahmen noch nicht den gewünschten Umsatz erzielten, sei davon auszuge hen, dass sich diese nicht in genügender Weise den neuen wirtschaft lichen Gegebenheiten angepasst hätten und der Arbeitsausfall nicht mehr als vorüber gehend bezeichnet werden könne. Zu sam menfassend sei nicht glaubhaft darge legt, dass der geltend gemachte Ar beits ausfall (weiterhin) auf das Auftreten der Pandemie oder auf andere zu berück sich tigende wirtschaftliche Gründe zurück zuführen sei. Der Arbeitsausfall sei damit nicht mehr als aus ser ordentlich oder ausser gewöhn lich zu bewerten, son dern dem normalen Betriebs risiko zuzu ordnen und daher nicht anrechenbar ( Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2023 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie sei als Firma, die im Event bereich tätig sei, in besonderem Ausmass von der Pan demie betroffen ge wesen, ähnlich wie der Kulturbereich. D er pandemiebedingte Arbeitsausfall sei unver meid bar gewesen. Sie sei abhängig von der wirtschaftlichen Ent wick lung ihrer Kunden , die in Branchen tätig seien, in denen es aufgrund der behörd lichen Regeln zu mehreren Schliessungen gekommen sei. Zudem hätten die Ein schrän kungen bei Events dazu geführt, dass v iele Projekte sis tiert oder storniert worden seien. Dies habe direkte Auswirkungen auf ihren Umsatz. Aufgrund der Un sicher heiten im Winter 2021 sei die Auftragserteilung nur langsam und zöger lich er folgt. Sie habe ihre Mitarbeitenden deshalb nur wenig auslasten kön nen. Es bestehe also ein klarer Zusammenhang zwischen den nicht vorhan denen Events und der Kurz arbeit. Es handle sich um einen aussergewöhnlichen und ausser ordentlichen Arbeits ausfall, der in den vergangenen 30 Jahren nie vor gekommen sei, auch nicht zu anderen Krisenzeiten. Er sei ausschliesslich auf die Pandemie zurück zuführen. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung unter dem Gesichtspunkt der Anrechen barkeit des Arbeitsausfalls für die Zeit vom

14. Juli bis 31. Oktober 202 2. Die Beschwerde führerin gab auf dem Formular vom 1 3. Juli 2022 als Grund für eine Betriebs einschränkung wegen behördlicher Massnahmen infolge Pandemie Covid-19 einen sehr starken Rückgang von Auftragseingängen aufgrund Covid-19 an (Urk.

6/ 22

Ziff. 10 ). 3.2

Eine Pandemie kann aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle auf grund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pan demie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG an rechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurück zuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Be grün dung (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung 2021/07 beziehungsweise der Weisung 2021/16 ; siehe auch Weisung 2022/06: Anpassungen der AVIG-Praxen wegen Covid-19 vom 1. April 2022 Rz . D4a ).

Bereits ab Juni 2021 gilt, dass wenn ein Betrieb weiterhin einen Arbeitsausfall von über 50 % geltend macht, er dies gegenüber der Arbeitslosenkasse begründen und mit plausiblen betrieblichen Unterlagen untermauern muss . Nicht plausibili sierte Ab rechnungen über dem Schwellenwert hat die Arbeitslosenkasse der kan tonalen Amtsstelle zur Prüfung zu unterbreiten. Dauerbezüger sollen – ab sofort

– ins be sondere angehalten werden, zum Nachweis der Plausibilität der geltend gemach ten Arbeitsausfälle darzulegen, dass die auf die wirtschaftlichen Gründe zurück zuführenden Arbeitsausfälle weiterhin unvermeidbar sind, noch immer Arbeits ausfälle vorliegen, die auf die Pandemie beziehungsweise damit verbun dene be hörd liche Massnahmen zurückzuführen sind und der Arbeitsausfall wei terhin als vorübergehend betrachtet wird und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeits entschädigung Arbeitsplätze erhalten werden können (vgl. Ziff. 2.5 der Weisung 2021/13 und 2021/16). 3.3

Die Beschwerdeführerin machte einen pandemiebedingten starken Rückgang von Auftragseingängen im Bereich der von ihr angebotenen Kommunikations

- und Werbe mass nahmen geltend. Diesen führte sie auf die fehlende Möglichkeit, Events durchführen zu können , sowie auf das generelle Misstrauen bei K unden in die Erholung der Wirtschaft

und die Planungsunsicherheiten zurück (vgl. Urk. 1 S. 2) . Direkt die Beschwerdeführerin einschränkende behördliche Mass nah men führte sie nicht an und solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich.

So bestehen seit 1. April 2022 keine Massnahmen mehr und

wurde ins besondere die Zugangsbeschränkung für die Teilnahme an Veranstaltungen auf Personen der Gruppe 2G oder 2G+ bereits per 17.

Februar 2022 aufgehoben (vgl. E. 1. 7 ) . Der von der Beschwerde führerin gel tend gemachte Auftragsrückgang kann daher spätestens seit dem Frühsommer

2022 nicht mehr auf das Verbot oder die für Veranstaltungen gel tende Zugangs beschrän kung zurückgeführt werden, wobei bereits vor Februar 2022

für Geimpfte oder Genesene weitgehende Lockerungen galten, so dass die Durch führung von Ver anstaltungen zumindest diesem Perso nenkreis grundsätzlich möglich war. Das von ihr be haup tete fehlende Vertrauen (potenzieller) Kunden in die Erholung der Wirtschaft ver mag ebenso wenig zu genügen wie der blosse Hinweis auf die zögerlichen und verlangsamten Auf tragserteilungen. Darin kann jedenfalls kein Grund erkannt werden, welcher es rechtfertigen würde, ab Mitte Juli 2022 - mithin fünf Monate nach Aufhebung nahezu aller Massnahmen - weiterhin Kurz arbeitsentschädigung auszurichten, dient diese doch dem Erhalt von Arbeits plätzen durch die Ver hinderung von kurz fris tig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kün di gungen und nicht der Existenzsicherung eines Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen ( E. 1. 6 ).

Wenn teils Kunden - trotz Aufhebung der be hördlichen Massnahmen - auf die Durch führung einer Messe oder Veranstaltung und auf die Vergabe von Event organi sa tionen an externe Agenturen

ver zichtet oder Aufträge ver schoben haben, ist dies ein unternehmerischer Ent scheid , wofür unterschiedliche Gründe möglich sind.

Solche Arbeitsausfälle kön nen jeden Ar beitgeber treffen und gehören zum normalen Betriebsrisiko . Soweit in de n vo n der Beschwerdeführer in eingereichten Umsatzzahlen ein Umsatzrückgang in den Jahren 2020 und 2021 dokumentiert wird (vgl. Urk. 3/10) , ist dies für den vor lie gend strittigen Anspruch ab 1 4. Juli 2022 nicht massgebend.

Den von der Be schwer de führerin beigelegten Akten ist zudem zu entnehmen, dass sich die Auf trags lage im Jahr 2022 stark positiv entwickelt hat (vgl. Urk. 3/9) und sie 18 neue Projekte in Vorbereitung hat (vgl. Urk. 6/22) . Diese positive Entwicklung ent spricht denn auch der vom Beschwer de gegner genann ten posi tiven Branchen ent wicklung (vgl. Urk. 2 mit Hinweis auf die Werbe statis tik Schweiz 2022) .

Insofern kann nicht mehr von substantiellen Einschränkungen durch das Auftreten der Pandemie gesprochen werden . 3. 4

Ein Arbeitsausfall im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG ist ferner nur anre chenbar, wenn er unvermeidbar ist (vgl. vorstehend E. 1. 3 ), wobei der Arbeit geber alles Zumutbare zu unternehmen hat, um Arbeitsausfälle zu vermeiden oder zu vermindern. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hat die Beschwerde füh rerin somit alle nötigen Vorkehrungen zur Abwendung beziehungsweise zur Ver meidung eines allfälligen Arbeitsausfalles zu treffen und gegebenenfalls ihr Angebot anzupassen. Die Beschwerdeführerin wies diesbezüglich auf ihre Bemü hungen in Form von Werbung, diversen Mailings und Kontaktaufnahmen be tref fend neuer Projekte (vgl. Urk. 1 S. 7) sowie ein erweitertes Angebot im Online-Bereich und eine umgestaltete Website ( vgl. Urk. 1 S. 2) hin . Diese –

durchaus anerkennenswerten - Massnahmen waren im Rahmen des betrieblich Möglichen zur Vermeidung eines Arbeitsausfalls jedoch geboten und ändern nichts an der Beurteilung der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls für die Zeit danach. Über dies geht aus dem Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit hervor, dass neu zu zweit (ein Freelancer) akquiriert wird (vgl. Urk . 6 /22). Insofern führen die genannten Massnahmen eher zu einer höheren Arbeitsbelastung.

Schliesslich ist anzufügen, dass die Situation rund um die Covid-19-Pandemie die Bevölkerung und auch die Wirtschaft bereits seit März 2020 begleitet. Dies bezügliche Anpassungen an die neuen Gegebenheiten müssen von der Arbeits welt bewältigt werden. 3.4

In Würdigung der gesamten Umstände vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen, dass der für die Zeit von 1 4. Juli bis 3 1. Oktober 2022 gel tend gemachte Arbeitsausfall auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen war. Mit Blick auf die erwähnten Gründe handelt es sich bei den geltend ge mach ten Arbeitsausfällen daher nicht um aussergewöhnliche, pandemiebedingte beziehungsweise wirtschaftliche Umstände, welche über das hinausgingen, was zum normalen Betriebsrisiko gehört. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Arbeitsausfälle auf Gründe zurückzuführen waren, die zum üblichen Betriebsrisiko gehörten. Dazu gehören insbesondere nicht pandemie bedingte, gesellschaftliche Veränderungen, welche zu branchenüblichen Verän de rungen des Nachfrage verhaltens geführt haben könnten.

3.5

Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde gegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit ab dem 1 4. Juli 2022 verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die X.___ reichte am 1 3. Juli 2022 eine Voranmeldung von Kurz arbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab 14. Juli bis 31. Oktober 2022 für zwei Arbeitnehme nde ein, wobei sie den voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall mit 60 Prozent bezifferte (Urk. 6/22 ) . Das AWA hatte bereits für die Zeit vom 2 6. März 2020 bis

E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeit nehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirt schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den norma lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er bran chen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit . b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

E. 1.2 Unter das normale Betriebsrisiko fallen Arbeitsausfälle, die üblich und vorher sehbar sind, regelmässig und wiederholt auftreten und deshalb kalkulatorisch erfassbar sind (SECO, AVIG-Praxis KAE, Rz . D2). Was noch als «normal» gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten all gemeingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf grund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Ver hältnisse zu bestimmen. Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie für den betroffenen Betrieb ausserordentlicher Natur sind, sind sie anrechenbar (SECO, AVIG-Praxis KAE, Rz . D3).

E. 1.3 Gemäss Art. 32 Abs.

E. 1.6 Wie in der Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid- 19-Gesetz) vom 1 2. August 2020 ( BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 aus geführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Ver hin derung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kün di gungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3).

E. 1.7 Mit der schrittweisen Lockerung der Massnahmen entfiel für die betroffenen Be triebe in den meisten Fällen die behördliche Massnahme als Begründung für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, so dass der Betrieb grundsätzlich wie deraufgenommen werden musste, sobald dies erlaubt war (Weisung 2020/10 vom 2 2. Juli 2020, S. 9). Am 1 6. Februar 2022 beschloss der Bundesrat, dass ab dem 1 7. Februar fast alle Massnahmen aufgehoben werden. Es waren dies die Mas kenpflicht in Läden und in Innenbereichen von Restaurants sowie von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen; die Maskenpflicht am Arbeitsplatz; die Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern und Innenbereichen von Restaurants sowie bei Veranstaltungen; die Bewilligungspflicht für Gross veran staltungen; die Ein schränkungen privater Treffen. Aufgehoben wurde auch die Home-Office-Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Per 1. April 2022 wurden die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben (die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Masken pflicht im öffentli chen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen; vgl. Covid-19-Verordnung 3; Änderung vom 1 6. Februar 2022 und Covid-19-Verordnung besondere Lage; Än derung vom 1 6. Februar 2022). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid vom

5. Dezem ber 2022 im Wesentlichen mit der Begründung, die Schweizer Wirtschaft habe sich bereits im Laufe des Jahres 2021 weitgehend von den Auswirkungen der Corona-Pandemie erholt und das Bruttoinlandprodukt sei im Jahr 2021 insgesamt kräftig gewachsen. Auch die Stiftung Werbestatistik verzeichnete für das zweite Corona-Pandemiejahr stei gen de Werbeumsätze. Anfang des Jahres 2022 seien weitreichende Öffnungs schritte erfolgt und ab dem 3. Februar 2022 sei die Kon taktquarantäne sowie ab dem 1 7. Februar 2022 die übrigen Corona-Massnahmen – ausser der Isolation positiv getesteter Personen sowie die Masken pflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen – aufgehoben worden. Am 1. April 2022 sei die Rückkehr in die normale Lage erfolgt und alle Corona-Mass nahmen seien beendet worden. Die Wirtschaft habe sich im ersten Quartal 2022 auch im Kanton Zürich auf einem hohen Niveau stabilisieren können. Obgleich der infolge der globalen Unsicherheitsfaktoren gesunkenen Geschäftserwartun gen präsentiere sich die Wirtschaftslage auch im dritten Quartal 2022 nach wie vor gut. Es sei daher davon aus zugehen, dass die Unter nehmen ihre Marketing massnahmen weiter aus bauen könnten . Aufgrund der Impfung und der als unge fährlicher einzustufenden Virus variante habe die Angst in der Bevölkerung, sich mit dem Virus an zu stecken, stark abgenommen. Im Event be reich herrsche daher - auch aufgrund des Nach holbedarfs nach Corona - Hoch konjunktur. Es sei damit davon auszugehen, dass im vorliegend relevanten Beur tei lungszeitraum auch entsprechende Aufträge zu vergeben gewesen seien. Im Rahmen der Prüfung der gesetzlichen Voraus setzun gen für die Erteilung einer Bewilligung werde auch die Ausgangslage des Unter nehmens in der jeweiligen Branche betrachtet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht von der positiven Wirt schaftsentwicklung habe profitieren können. Zudem sei davon auszugehen, dass Corona der Menschheit - zumindest in endemischer Form - dauerhaft erhalten bleiben werde . Wenn Unternehmen auch Monate nach Auf hebung der Corona-Massnahmen noch nicht den gewünschten Umsatz erzielten, sei davon auszuge hen, dass sich diese nicht in genügender Weise den neuen wirtschaft lichen Gegebenheiten angepasst hätten und der Arbeitsausfall nicht mehr als vorüber gehend bezeichnet werden könne. Zu sam menfassend sei nicht glaubhaft darge legt, dass der geltend gemachte Ar beits ausfall (weiterhin) auf das Auftreten der Pandemie oder auf andere zu berück sich tigende wirtschaftliche Gründe zurück zuführen sei. Der Arbeitsausfall sei damit nicht mehr als aus ser ordentlich oder ausser gewöhn lich zu bewerten, son dern dem normalen Betriebs risiko zuzu ordnen und daher nicht anrechenbar ( Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2023 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie sei als Firma, die im Event bereich tätig sei, in besonderem Ausmass von der Pan demie betroffen ge wesen, ähnlich wie der Kulturbereich. D er pandemiebedingte Arbeitsausfall sei unver meid bar gewesen. Sie sei abhängig von der wirtschaftlichen Ent wick lung ihrer Kunden , die in Branchen tätig seien, in denen es aufgrund der behörd lichen Regeln zu mehreren Schliessungen gekommen sei. Zudem hätten die Ein schrän kungen bei Events dazu geführt, dass v iele Projekte sis tiert oder storniert worden seien. Dies habe direkte Auswirkungen auf ihren Umsatz. Aufgrund der Un sicher heiten im Winter 2021 sei die Auftragserteilung nur langsam und zöger lich er folgt. Sie habe ihre Mitarbeitenden deshalb nur wenig auslasten kön nen. Es bestehe also ein klarer Zusammenhang zwischen den nicht vorhan denen Events und der Kurz arbeit. Es handle sich um einen aussergewöhnlichen und ausser ordentlichen Arbeits ausfall, der in den vergangenen 30 Jahren nie vor gekommen sei, auch nicht zu anderen Krisenzeiten. Er sei ausschliesslich auf die Pandemie zurück zuführen. 3.

E. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechen bar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbe dingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Um stände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenz fristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes an rechenbar ist.

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Mass nahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann ( Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung, AVIV). 1.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung unter dem Gesichtspunkt der Anrechen barkeit des Arbeitsausfalls für die Zeit vom

14. Juli bis 31. Oktober 202 2. Die Beschwerde führerin gab auf dem Formular vom 1 3. Juli 2022 als Grund für eine Betriebs einschränkung wegen behördlicher Massnahmen infolge Pandemie Covid-19 einen sehr starken Rückgang von Auftragseingängen aufgrund Covid-19 an (Urk.

6/ 22

Ziff.

E. 3.2 Eine Pandemie kann aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle auf grund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pan demie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG an rechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurück zuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Be grün dung (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung 2021/07 beziehungsweise der Weisung 2021/16 ; siehe auch Weisung 2022/06: Anpassungen der AVIG-Praxen wegen Covid-19 vom 1. April 2022 Rz . D4a ).

Bereits ab Juni 2021 gilt, dass wenn ein Betrieb weiterhin einen Arbeitsausfall von über 50 % geltend macht, er dies gegenüber der Arbeitslosenkasse begründen und mit plausiblen betrieblichen Unterlagen untermauern muss . Nicht plausibili sierte Ab rechnungen über dem Schwellenwert hat die Arbeitslosenkasse der kan tonalen Amtsstelle zur Prüfung zu unterbreiten. Dauerbezüger sollen – ab sofort

– ins be sondere angehalten werden, zum Nachweis der Plausibilität der geltend gemach ten Arbeitsausfälle darzulegen, dass die auf die wirtschaftlichen Gründe zurück zuführenden Arbeitsausfälle weiterhin unvermeidbar sind, noch immer Arbeits ausfälle vorliegen, die auf die Pandemie beziehungsweise damit verbun dene be hörd liche Massnahmen zurückzuführen sind und der Arbeitsausfall wei terhin als vorübergehend betrachtet wird und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeits entschädigung Arbeitsplätze erhalten werden können (vgl. Ziff. 2.5 der Weisung 2021/13 und 2021/16).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin machte einen pandemiebedingten starken Rückgang von Auftragseingängen im Bereich der von ihr angebotenen Kommunikations

- und Werbe mass nahmen geltend. Diesen führte sie auf die fehlende Möglichkeit, Events durchführen zu können , sowie auf das generelle Misstrauen bei K unden in die Erholung der Wirtschaft

und die Planungsunsicherheiten zurück (vgl. Urk. 1 S. 2) . Direkt die Beschwerdeführerin einschränkende behördliche Mass nah men führte sie nicht an und solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich.

So bestehen seit 1. April 2022 keine Massnahmen mehr und

wurde ins besondere die Zugangsbeschränkung für die Teilnahme an Veranstaltungen auf Personen der Gruppe 2G oder 2G+ bereits per 17.

Februar 2022 aufgehoben (vgl. E. 1. 7 ) . Der von der Beschwerde führerin gel tend gemachte Auftragsrückgang kann daher spätestens seit dem Frühsommer

2022 nicht mehr auf das Verbot oder die für Veranstaltungen gel tende Zugangs beschrän kung zurückgeführt werden, wobei bereits vor Februar 2022

für Geimpfte oder Genesene weitgehende Lockerungen galten, so dass die Durch führung von Ver anstaltungen zumindest diesem Perso nenkreis grundsätzlich möglich war. Das von ihr be haup tete fehlende Vertrauen (potenzieller) Kunden in die Erholung der Wirtschaft ver mag ebenso wenig zu genügen wie der blosse Hinweis auf die zögerlichen und verlangsamten Auf tragserteilungen. Darin kann jedenfalls kein Grund erkannt werden, welcher es rechtfertigen würde, ab Mitte Juli 2022 - mithin fünf Monate nach Aufhebung nahezu aller Massnahmen - weiterhin Kurz arbeitsentschädigung auszurichten, dient diese doch dem Erhalt von Arbeits plätzen durch die Ver hinderung von kurz fris tig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kün di gungen und nicht der Existenzsicherung eines Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen ( E. 1. 6 ).

Wenn teils Kunden - trotz Aufhebung der be hördlichen Massnahmen - auf die Durch führung einer Messe oder Veranstaltung und auf die Vergabe von Event organi sa tionen an externe Agenturen

ver zichtet oder Aufträge ver schoben haben, ist dies ein unternehmerischer Ent scheid , wofür unterschiedliche Gründe möglich sind.

Solche Arbeitsausfälle kön nen jeden Ar beitgeber treffen und gehören zum normalen Betriebsrisiko . Soweit in de n vo n der Beschwerdeführer in eingereichten Umsatzzahlen ein Umsatzrückgang in den Jahren 2020 und 2021 dokumentiert wird (vgl. Urk. 3/10) , ist dies für den vor lie gend strittigen Anspruch ab 1 4. Juli 2022 nicht massgebend.

Den von der Be schwer de führerin beigelegten Akten ist zudem zu entnehmen, dass sich die Auf trags lage im Jahr 2022 stark positiv entwickelt hat (vgl. Urk. 3/9) und sie 18 neue Projekte in Vorbereitung hat (vgl. Urk. 6/22) . Diese positive Entwicklung ent spricht denn auch der vom Beschwer de gegner genann ten posi tiven Branchen ent wicklung (vgl. Urk. 2 mit Hinweis auf die Werbe statis tik Schweiz 2022) .

Insofern kann nicht mehr von substantiellen Einschränkungen durch das Auftreten der Pandemie gesprochen werden . 3. 4

Ein Arbeitsausfall im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG ist ferner nur anre chenbar, wenn er unvermeidbar ist (vgl. vorstehend E. 1. 3 ), wobei der Arbeit geber alles Zumutbare zu unternehmen hat, um Arbeitsausfälle zu vermeiden oder zu vermindern. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hat die Beschwerde füh rerin somit alle nötigen Vorkehrungen zur Abwendung beziehungsweise zur Ver meidung eines allfälligen Arbeitsausfalles zu treffen und gegebenenfalls ihr Angebot anzupassen. Die Beschwerdeführerin wies diesbezüglich auf ihre Bemü hungen in Form von Werbung, diversen Mailings und Kontaktaufnahmen be tref fend neuer Projekte (vgl. Urk. 1 S. 7) sowie ein erweitertes Angebot im Online-Bereich und eine umgestaltete Website ( vgl. Urk. 1 S. 2) hin . Diese –

durchaus anerkennenswerten - Massnahmen waren im Rahmen des betrieblich Möglichen zur Vermeidung eines Arbeitsausfalls jedoch geboten und ändern nichts an der Beurteilung der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls für die Zeit danach. Über dies geht aus dem Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit hervor, dass neu zu zweit (ein Freelancer) akquiriert wird (vgl. Urk . 6 /22). Insofern führen die genannten Massnahmen eher zu einer höheren Arbeitsbelastung.

Schliesslich ist anzufügen, dass die Situation rund um die Covid-19-Pandemie die Bevölkerung und auch die Wirtschaft bereits seit März 2020 begleitet. Dies bezügliche Anpassungen an die neuen Gegebenheiten müssen von der Arbeits welt bewältigt werden.

E. 3.4 In Würdigung der gesamten Umstände vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen, dass der für die Zeit von 1 4. Juli bis 3 1. Oktober 2022 gel tend gemachte Arbeitsausfall auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen war. Mit Blick auf die erwähnten Gründe handelt es sich bei den geltend ge mach ten Arbeitsausfällen daher nicht um aussergewöhnliche, pandemiebedingte beziehungsweise wirtschaftliche Umstände, welche über das hinausgingen, was zum normalen Betriebsrisiko gehört. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Arbeitsausfälle auf Gründe zurückzuführen waren, die zum üblichen Betriebsrisiko gehörten. Dazu gehören insbesondere nicht pandemie bedingte, gesellschaftliche Veränderungen, welche zu branchenüblichen Verän de rungen des Nachfrage verhaltens geführt haben könnten.

E. 3.5 Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde gegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit ab dem 1 4. Juli 2022 verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 4 Satz 1 AVIG). 1.

E. 5 Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24); 2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 23. Juni 2021 und vom 16. Februar 2022 (SR 818.101.26; in Kraft bis 31. März 2022); 3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033); 4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31 ; in Kraft bis 31. Dezember 2022 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00012

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

21. April 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Die X.___ reichte am 1 3. Juli 2022 eine Voranmeldung von Kurz arbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab 14. Juli bis 31. Oktober 2022 für zwei Arbeitnehme nde ein, wobei sie den voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall mit 60 Prozent bezifferte (Urk. 6/22 ) . Das AWA hatte bereits für die Zeit vom 2 6. März 2020 bis 3 1. März 2022 respektive zunächst bis zum 13. Juli 2022 im Zusammen hang mit der Covid-19-Pandemie die Ausrich tung von Kurz arbeits entschädigung ( für zwei Arbeit neh men de) bewilligt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2022.00252 vom 30. März 2023 ) . Mit Verfügung vom 29. August 2022 entschied das AWA, dass die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeits entschädigung nicht erteilt werde (Urk. 6/15). Die dagegen von der X.___ am 28. September 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 ab (Urk. 6/1 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ am 24. Januar 2023 Be schwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu heben und es sei dem Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeits entschädigung zu ent sprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; unter Beilage der Kassen akten [Urk. 6/1-26]), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2023 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeit nehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirt schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den norma lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er bran chen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit . b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2

Unter das normale Betriebsrisiko fallen Arbeitsausfälle, die üblich und vorher sehbar sind, regelmässig und wiederholt auftreten und deshalb kalkulatorisch erfassbar sind (SECO, AVIG-Praxis KAE, Rz . D2). Was noch als «normal» gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten all gemeingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf grund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Ver hältnisse zu bestimmen. Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie für den betroffenen Betrieb ausserordentlicher Natur sind, sind sie anrechenbar (SECO, AVIG-Praxis KAE, Rz . D3). 1.3

Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechen bar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbe dingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Um stände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenz fristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes an rechenbar ist.

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Mass nahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann ( Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung, AVIV). 1. 4

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmel den. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben ( Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraus setz ungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen ( Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchs voraus setzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere An spruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Ent schädigung ( Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). 1. 5

Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24); 2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 23. Juni 2021 und vom 16. Februar 2022 (SR 818.101.26; in Kraft bis 31. März 2022); 3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033); 4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31 ; in Kraft bis 31. Dezember 2022 ). 1.6

Wie in der Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid- 19-Gesetz) vom 1 2. August 2020 ( BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 aus geführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Ver hin derung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kün di gungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3). 1.7

Mit der schrittweisen Lockerung der Massnahmen entfiel für die betroffenen Be triebe in den meisten Fällen die behördliche Massnahme als Begründung für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, so dass der Betrieb grundsätzlich wie deraufgenommen werden musste, sobald dies erlaubt war (Weisung 2020/10 vom 2 2. Juli 2020, S. 9). Am 1 6. Februar 2022 beschloss der Bundesrat, dass ab dem 1 7. Februar fast alle Massnahmen aufgehoben werden. Es waren dies die Mas kenpflicht in Läden und in Innenbereichen von Restaurants sowie von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen; die Maskenpflicht am Arbeitsplatz; die Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern und Innenbereichen von Restaurants sowie bei Veranstaltungen; die Bewilligungspflicht für Gross veran staltungen; die Ein schränkungen privater Treffen. Aufgehoben wurde auch die Home-Office-Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Per 1. April 2022 wurden die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben (die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Masken pflicht im öffentli chen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen; vgl. Covid-19-Verordnung 3; Änderung vom 1 6. Februar 2022 und Covid-19-Verordnung besondere Lage; Än derung vom 1 6. Februar 2022). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid vom

5. Dezem ber 2022 im Wesentlichen mit der Begründung, die Schweizer Wirtschaft habe sich bereits im Laufe des Jahres 2021 weitgehend von den Auswirkungen der Corona-Pandemie erholt und das Bruttoinlandprodukt sei im Jahr 2021 insgesamt kräftig gewachsen. Auch die Stiftung Werbestatistik verzeichnete für das zweite Corona-Pandemiejahr stei gen de Werbeumsätze. Anfang des Jahres 2022 seien weitreichende Öffnungs schritte erfolgt und ab dem 3. Februar 2022 sei die Kon taktquarantäne sowie ab dem 1 7. Februar 2022 die übrigen Corona-Massnahmen – ausser der Isolation positiv getesteter Personen sowie die Masken pflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen – aufgehoben worden. Am 1. April 2022 sei die Rückkehr in die normale Lage erfolgt und alle Corona-Mass nahmen seien beendet worden. Die Wirtschaft habe sich im ersten Quartal 2022 auch im Kanton Zürich auf einem hohen Niveau stabilisieren können. Obgleich der infolge der globalen Unsicherheitsfaktoren gesunkenen Geschäftserwartun gen präsentiere sich die Wirtschaftslage auch im dritten Quartal 2022 nach wie vor gut. Es sei daher davon aus zugehen, dass die Unter nehmen ihre Marketing massnahmen weiter aus bauen könnten . Aufgrund der Impfung und der als unge fährlicher einzustufenden Virus variante habe die Angst in der Bevölkerung, sich mit dem Virus an zu stecken, stark abgenommen. Im Event be reich herrsche daher - auch aufgrund des Nach holbedarfs nach Corona - Hoch konjunktur. Es sei damit davon auszugehen, dass im vorliegend relevanten Beur tei lungszeitraum auch entsprechende Aufträge zu vergeben gewesen seien. Im Rahmen der Prüfung der gesetzlichen Voraus setzun gen für die Erteilung einer Bewilligung werde auch die Ausgangslage des Unter nehmens in der jeweiligen Branche betrachtet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht von der positiven Wirt schaftsentwicklung habe profitieren können. Zudem sei davon auszugehen, dass Corona der Menschheit - zumindest in endemischer Form - dauerhaft erhalten bleiben werde . Wenn Unternehmen auch Monate nach Auf hebung der Corona-Massnahmen noch nicht den gewünschten Umsatz erzielten, sei davon auszuge hen, dass sich diese nicht in genügender Weise den neuen wirtschaft lichen Gegebenheiten angepasst hätten und der Arbeitsausfall nicht mehr als vorüber gehend bezeichnet werden könne. Zu sam menfassend sei nicht glaubhaft darge legt, dass der geltend gemachte Ar beits ausfall (weiterhin) auf das Auftreten der Pandemie oder auf andere zu berück sich tigende wirtschaftliche Gründe zurück zuführen sei. Der Arbeitsausfall sei damit nicht mehr als aus ser ordentlich oder ausser gewöhn lich zu bewerten, son dern dem normalen Betriebs risiko zuzu ordnen und daher nicht anrechenbar ( Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2023 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie sei als Firma, die im Event bereich tätig sei, in besonderem Ausmass von der Pan demie betroffen ge wesen, ähnlich wie der Kulturbereich. D er pandemiebedingte Arbeitsausfall sei unver meid bar gewesen. Sie sei abhängig von der wirtschaftlichen Ent wick lung ihrer Kunden , die in Branchen tätig seien, in denen es aufgrund der behörd lichen Regeln zu mehreren Schliessungen gekommen sei. Zudem hätten die Ein schrän kungen bei Events dazu geführt, dass v iele Projekte sis tiert oder storniert worden seien. Dies habe direkte Auswirkungen auf ihren Umsatz. Aufgrund der Un sicher heiten im Winter 2021 sei die Auftragserteilung nur langsam und zöger lich er folgt. Sie habe ihre Mitarbeitenden deshalb nur wenig auslasten kön nen. Es bestehe also ein klarer Zusammenhang zwischen den nicht vorhan denen Events und der Kurz arbeit. Es handle sich um einen aussergewöhnlichen und ausser ordentlichen Arbeits ausfall, der in den vergangenen 30 Jahren nie vor gekommen sei, auch nicht zu anderen Krisenzeiten. Er sei ausschliesslich auf die Pandemie zurück zuführen. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung unter dem Gesichtspunkt der Anrechen barkeit des Arbeitsausfalls für die Zeit vom

14. Juli bis 31. Oktober 202 2. Die Beschwerde führerin gab auf dem Formular vom 1 3. Juli 2022 als Grund für eine Betriebs einschränkung wegen behördlicher Massnahmen infolge Pandemie Covid-19 einen sehr starken Rückgang von Auftragseingängen aufgrund Covid-19 an (Urk.

6/ 22

Ziff. 10 ). 3.2

Eine Pandemie kann aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle auf grund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pan demie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG an rechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurück zuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Be grün dung (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung 2021/07 beziehungsweise der Weisung 2021/16 ; siehe auch Weisung 2022/06: Anpassungen der AVIG-Praxen wegen Covid-19 vom 1. April 2022 Rz . D4a ).

Bereits ab Juni 2021 gilt, dass wenn ein Betrieb weiterhin einen Arbeitsausfall von über 50 % geltend macht, er dies gegenüber der Arbeitslosenkasse begründen und mit plausiblen betrieblichen Unterlagen untermauern muss . Nicht plausibili sierte Ab rechnungen über dem Schwellenwert hat die Arbeitslosenkasse der kan tonalen Amtsstelle zur Prüfung zu unterbreiten. Dauerbezüger sollen – ab sofort

– ins be sondere angehalten werden, zum Nachweis der Plausibilität der geltend gemach ten Arbeitsausfälle darzulegen, dass die auf die wirtschaftlichen Gründe zurück zuführenden Arbeitsausfälle weiterhin unvermeidbar sind, noch immer Arbeits ausfälle vorliegen, die auf die Pandemie beziehungsweise damit verbun dene be hörd liche Massnahmen zurückzuführen sind und der Arbeitsausfall wei terhin als vorübergehend betrachtet wird und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeits entschädigung Arbeitsplätze erhalten werden können (vgl. Ziff. 2.5 der Weisung 2021/13 und 2021/16). 3.3

Die Beschwerdeführerin machte einen pandemiebedingten starken Rückgang von Auftragseingängen im Bereich der von ihr angebotenen Kommunikations

- und Werbe mass nahmen geltend. Diesen führte sie auf die fehlende Möglichkeit, Events durchführen zu können , sowie auf das generelle Misstrauen bei K unden in die Erholung der Wirtschaft

und die Planungsunsicherheiten zurück (vgl. Urk. 1 S. 2) . Direkt die Beschwerdeführerin einschränkende behördliche Mass nah men führte sie nicht an und solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich.

So bestehen seit 1. April 2022 keine Massnahmen mehr und

wurde ins besondere die Zugangsbeschränkung für die Teilnahme an Veranstaltungen auf Personen der Gruppe 2G oder 2G+ bereits per 17.

Februar 2022 aufgehoben (vgl. E. 1. 7 ) . Der von der Beschwerde führerin gel tend gemachte Auftragsrückgang kann daher spätestens seit dem Frühsommer

2022 nicht mehr auf das Verbot oder die für Veranstaltungen gel tende Zugangs beschrän kung zurückgeführt werden, wobei bereits vor Februar 2022

für Geimpfte oder Genesene weitgehende Lockerungen galten, so dass die Durch führung von Ver anstaltungen zumindest diesem Perso nenkreis grundsätzlich möglich war. Das von ihr be haup tete fehlende Vertrauen (potenzieller) Kunden in die Erholung der Wirtschaft ver mag ebenso wenig zu genügen wie der blosse Hinweis auf die zögerlichen und verlangsamten Auf tragserteilungen. Darin kann jedenfalls kein Grund erkannt werden, welcher es rechtfertigen würde, ab Mitte Juli 2022 - mithin fünf Monate nach Aufhebung nahezu aller Massnahmen - weiterhin Kurz arbeitsentschädigung auszurichten, dient diese doch dem Erhalt von Arbeits plätzen durch die Ver hinderung von kurz fris tig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kün di gungen und nicht der Existenzsicherung eines Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen ( E. 1. 6 ).

Wenn teils Kunden - trotz Aufhebung der be hördlichen Massnahmen - auf die Durch führung einer Messe oder Veranstaltung und auf die Vergabe von Event organi sa tionen an externe Agenturen

ver zichtet oder Aufträge ver schoben haben, ist dies ein unternehmerischer Ent scheid , wofür unterschiedliche Gründe möglich sind.

Solche Arbeitsausfälle kön nen jeden Ar beitgeber treffen und gehören zum normalen Betriebsrisiko . Soweit in de n vo n der Beschwerdeführer in eingereichten Umsatzzahlen ein Umsatzrückgang in den Jahren 2020 und 2021 dokumentiert wird (vgl. Urk. 3/10) , ist dies für den vor lie gend strittigen Anspruch ab 1 4. Juli 2022 nicht massgebend.

Den von der Be schwer de führerin beigelegten Akten ist zudem zu entnehmen, dass sich die Auf trags lage im Jahr 2022 stark positiv entwickelt hat (vgl. Urk. 3/9) und sie 18 neue Projekte in Vorbereitung hat (vgl. Urk. 6/22) . Diese positive Entwicklung ent spricht denn auch der vom Beschwer de gegner genann ten posi tiven Branchen ent wicklung (vgl. Urk. 2 mit Hinweis auf die Werbe statis tik Schweiz 2022) .

Insofern kann nicht mehr von substantiellen Einschränkungen durch das Auftreten der Pandemie gesprochen werden . 3. 4

Ein Arbeitsausfall im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG ist ferner nur anre chenbar, wenn er unvermeidbar ist (vgl. vorstehend E. 1. 3 ), wobei der Arbeit geber alles Zumutbare zu unternehmen hat, um Arbeitsausfälle zu vermeiden oder zu vermindern. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hat die Beschwerde füh rerin somit alle nötigen Vorkehrungen zur Abwendung beziehungsweise zur Ver meidung eines allfälligen Arbeitsausfalles zu treffen und gegebenenfalls ihr Angebot anzupassen. Die Beschwerdeführerin wies diesbezüglich auf ihre Bemü hungen in Form von Werbung, diversen Mailings und Kontaktaufnahmen be tref fend neuer Projekte (vgl. Urk. 1 S. 7) sowie ein erweitertes Angebot im Online-Bereich und eine umgestaltete Website ( vgl. Urk. 1 S. 2) hin . Diese –

durchaus anerkennenswerten - Massnahmen waren im Rahmen des betrieblich Möglichen zur Vermeidung eines Arbeitsausfalls jedoch geboten und ändern nichts an der Beurteilung der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls für die Zeit danach. Über dies geht aus dem Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit hervor, dass neu zu zweit (ein Freelancer) akquiriert wird (vgl. Urk . 6 /22). Insofern führen die genannten Massnahmen eher zu einer höheren Arbeitsbelastung.

Schliesslich ist anzufügen, dass die Situation rund um die Covid-19-Pandemie die Bevölkerung und auch die Wirtschaft bereits seit März 2020 begleitet. Dies bezügliche Anpassungen an die neuen Gegebenheiten müssen von der Arbeits welt bewältigt werden. 3.4

In Würdigung der gesamten Umstände vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen, dass der für die Zeit von 1 4. Juli bis 3 1. Oktober 2022 gel tend gemachte Arbeitsausfall auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen war. Mit Blick auf die erwähnten Gründe handelt es sich bei den geltend ge mach ten Arbeitsausfällen daher nicht um aussergewöhnliche, pandemiebedingte beziehungsweise wirtschaftliche Umstände, welche über das hinausgingen, was zum normalen Betriebsrisiko gehört. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Arbeitsausfälle auf Gründe zurückzuführen waren, die zum üblichen Betriebsrisiko gehörten. Dazu gehören insbesondere nicht pandemie bedingte, gesellschaftliche Veränderungen, welche zu branchenüblichen Verän de rungen des Nachfrage verhaltens geführt haben könnten.

3.5

Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde gegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit ab dem 1 4. Juli 2022 verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler