Sachverhalt
1.
Der 1961 geborene X.___
bezog
– intermittierend –
seit 2014 Arbeitslosenentschädigung , wobei per 14. Januar 2020 erneut eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde ( Urk. 6/ 13, Urk. 6/14, Urk. 6/26 im parallel geführten Verfahren AL.2021. 00 162).
Ab dem
1 0. Februar 2020
leistete er für die Y.___ AG
Arbeitseinsätze als Sanitätsmonteur
und wurde am 25. August 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet ( Urk. 6/82 im parallel geführten Ver fahren AL.2021.00162) . D as Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin per 2 3. Dezember 2020 aufgelöst ( vgl. Urk. 6/85, Urk. 6/107, Urk. 6/ 141 , Urk. 6/143 im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ). Am 1 7. Dezember 2020 meldete sich der V er sicherte
erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/ 142
im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ) und beantragte am 2 9. Dezember 2020 ab dem 24. Dezember 2020
Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/141 im parallel geführten Verfahren AL. 2021 .00162 ). Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2021 stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügenden persönli chen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Januar 2021
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Die von diesem am 2 4. Februar 2021 dagegen erhobene Einsprache
(Urk. 6/4 ) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 1. April 2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 9. Mai 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde und be antragte sinngemäss , es sei in Aufhebung des angefochte n en Einspracheentscheids
von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzu sehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3 . Ju ni 2021
(unter Hinweis auf die im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 vollständig eingereichten Akten) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AV IV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr be rücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zu sätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum AVIG, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019 [nachfolgend: Recht sprechung] , S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 1.5
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dies es soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer
habe in der Kontrollperiode Januar 2021
zwölf Arbeitsbemühungen nach ge wiesen. Gemäss
Angaben im Nachweisformular seien deren vier schriftlich und die Ü brigen telefonisch oder mittels persönlicher Vorsprache erfolgt. Darüber hin aus habe der Beschwerdeführer keine Bewerbungsschreiben, Stelleninserate oder Antwortschreiben der Arbeitgeber eingereicht. Die Arbeitsbemühungen seien damit ungenügend belegt und der Nachweis genügender Arbeitsbemühungen sei nicht erbracht. Zudem werde von den Versicherten verlangt, sich primär um aus geschriebene und damit offene Stellen zu bemühen. Die Kontaktaufnahme mit einem Stellenvermittlungsbüro sei ohne zusätzliche Anstrengungen ungenügend.
I n dem am
6. März 2020 erstellten Dokument „Vorgabe betreffend persönlicher Arbeitsbemühungen“ sei der Beschwerdeführer auf die qualitativen und quanti ta tiven Vorgaben der persönlichen Arbeitsbemühungen hingewiesen worden. Dieses Dokument sei ihm
selbentags per A-Post + und anlässlich seiner (Wieder-)An meldung beim RAV im Dezember 2020 mit E-Mail vom 2 1. Dezember 2020 erneut zugestellt worden . Allerdings hätte der Beschwerdeführer auch unabhängig da von wissen müssen, dass insbesondere schriftliche Bewerbungen auf ausgeschrie bene Stellen erwartet würden. So sei er keineswegs zum ersten Mal beim RAV angemeldet. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits in den Kontrollperioden März und April 2018 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Anspruchs berechtigung eingestellt worden. Dabei sei er
in den entsprechen den Entscheiden darauf hingewiesen worden , dass er sich in erster Linie schrift lich auf ausgeschr iebene Stellen zu bewerben habe und seine Arbeitsbemühungen mit den dazugehörigen Unterlagen nachzuweisen habe . Folglich sei der Be schwerdeführer für vier Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es existiere keine von ihm gezeichnete Ve reinbarung über das Erfordernis,
zwölf schriftliche Bewerbungen aus zuweisen. Im März 2 021 habe er seine RAV-Beraterin wieder holt um Zustellung dieser Vereinbarung ersucht . Diese habe keine Vereinbarung schicken können ( Urk. 1 mit Hinweis auf
Urk. 3). 3.
3.1
Unter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage (vgl. vorstehend E. 1.2) muss die Versicherungsleistungen beanspruchende Person ihre Arbeitsbe mühun gen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nachweisen können. Dies bedeutet, dass die schriftlichen Angaben, die von Versicherten für den Nachweis verlangt werden, die Verwaltung in die Lage versetzen sollen, die Quantität und Qualität der Be mühungen abzuklären und zu würdigen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Recht spre chung , S. 130 f.). In diesem Sinne sind die Arbeitsbemühungen mittels Stellenin seraten, Kopien der Bewerbungsschreiben sowie allfälligen Antworten der Unter nehmen (insbesondere Absageschreiben) zu dokumentieren (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, Basel 2016, S. 28);
die blosse Anmel dung bei einem Stellenvermittlungsbüro ist q ualitativ un genügend
( Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen,
Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung , S. 222 mit Hinweis). 3.2 3.2 .1
Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemühungen f ür den Kontrollmonat Januar 2021
zwölf Arbeitsbe mü hungen
dokumentiert hat . Diese richteten sich
fast ausschliesslich
an die Adresse von Stellen- und Personalvermittlungsbüros .
V on den aufgeführten Bewerbun gen waren gemäss Angaben des Beschwerdeführers vier schriftlic h und die Ü bri gen per Telefon oder mitte ls persönlicher Vorsprache erfolgt
(Urk. 6/ 10 ); ( Be werbungs -)Unterlagen oder Stelleninserate reichte er keine ein (vgl. Urk. 6/39 im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ) . 3.2.2
Abgesehen von den klaren Angaben auf dem Nach weisformular , wonach schrift liche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben oder Absagebriefen auf zubewahren und auf Verlangen einzureichen sind (vgl. Urk. 6/9, vgl. auch Urk. 6/27 ff. im parallel geführten Verfahren AL . 2021.00162 ) , wurde der Beschwer de führer gemäss Vorgaben vom 6. März 2020 darauf hingewiesen, dass er min destens drei schriftliche Bewerbungen pro Woche bzw. 12 pro Monat in einwand freier Qualität auf ausgeschriebene Stellen inkl. Suchn achweis, namentlich Stel len inserate, Bewerbungsschreiben bzw. Mailübermittlung sowie Antworten der Firmen bis zum fünften Tag des folgenden Monats auszuweisen hat ( Urk. 6/78 im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ). Im Nachgang seiner (Wieder-)A n meldung beim RAV am 1 7. Dezember 2020 ( Urk. 6/142, vgl. auch Abmeldebe stätigung vom 2 5. August
2020, Urk. 6/82 im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ) wurde der Beschwerdeführer
mit E-Mail vom 2 1. Dezember 2020 von seiner RAV-Beraterin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorgaben vom 6. März 2020 gemäss Anhang weiterhin Gültigkeit hätten
(vgl. Urk. 6/84 im parallel geführten Verfahren AL.
2021.00162 ).
Laut
Eintrag im prozessorien tier ten Beratungsprotokoll
wurde der B eschwerdeführer
anlässlich des Erstgesprächs
vom 4. Januar 2021 von seiner RAV-Beraterin
erneut auf die Einhaltung der Vor gaben vom 6. März 2020
hingewiesen . Darüber hinaus wurde ihm
erklärt , dass seine bisherige Suchstrategie ( Kontaktaufnahmen mit Temporärbüros ) nicht aus reiche und ( im Kontro llmonat Dezember 2020 ) letztmalig akzeptiert werde; ab Januar 2021 würden
Suchbemühungen, welche den quali tativen und quantita ti ven Anforderungen nicht genügten, nicht mehr toleriert . Selbentags wurde dem Beschwerdeführer die E-Mail vom 2 1. Dezember 2020 , worin er auf die Einhal tu ng der Vorgaben vom 6. März 2020 hingewiesen wurde,
erneut zugeschickt ( vgl. Urk. 6/84 und
Urk. 6/140 S. 5 f . im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer
im Rahmen
vorangehe nder RAV-Anmeldungen bereits wiederholt darüber orientiert , dass pro Monat in der Regel zwölf schriftliche Arbeitsbemühungen
im definierten Suchbereich erwartet würden . A uch wurde er
wiederholt darauf hingewiesen, dass ( telefonische ) Kontaktauf nahmen mit Temporärbüros
und Stellenbemühungen ohne Suchn achweis den Vorgaben nicht genügten ( vgl. etwa die E inträ g e
vom 20. Februar 2017, 2 2. Juni 2017, 1. November 2017, 5. März 2018, 2 4. Juli 2018, 1 2. Februar 2019, Urk. 6/ 139 im parallel
geführten Verfahren AL. 2021.00162 ; vgl. auch das Schreiben vom 6. März 2020, Urk. 6/80 im parallel geführten Verfahren AL .2021.00162 ).
Schliess lich wurde der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wiederholt wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen sanktion iert ( Urk. 6/48, Urk. 6/54
ff . im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ); in den entspre chen den Verfügungen und Einsprach eentscheiden wurde jeweils auf die quanti ta tiven und qualitativen Anforderungen der persönlichen Arbeitsbemühungen
hin gewiesen , insbesondere darauf, dass die Stellensuche (hauptsächlich) schriftlich erfolgen und dokumentiert werden müsse (vgl. Verf ügungen vom 1 2. Juni 2018
sowie Einspracheentscheide vom 2. August 2018 , Urk. 6/60 ff. im parallel ge führten Verfahren AL. 2021.00162 ).
Bei alle dem wurde der Beschwerdeführer
wiederholt, sowohl schriftlich als
auch im Rahmen der persönlichen Beratungsgespräche, auf seine Pflicht
hingewiesen , pro Kontrollmonat zwölf schriftliche Stellenbemühungen auf ausgeschriebene Stellen zu tätigen und diese den V orgaben entsprechend zu dokumentieren .
Mit hin musste ihm
– unabhängig von der schriftlichen Vorgabe des RAV vom 6. Mär z 2020 - bewusst sein, dass er sich in erster Linie schriftlich auf konkrete Stellen ausschreibungen zu bewerben und seine Arbeitsbemühungen durch geeignete Unterlagen, insbesondere Stelleninserate sowie Bewerbungs- und gegebenenfalls Absageschreiben, zu belegen hat. Daran ändert auch das beschwerdeweise Vor bringen des Beschwerdeführers, wonach eine von ihm gezeichnete Vereinbarung über zwölf schriftliche Bewerbungen nicht existiere resp. (sinngemäss) er habe die Vereinbarung vom 6. März 2020 nicht unterzeichnet , weshalb sie für ihn nicht gelte, nichts.
Davon abgesehen hat sich der Beschwerdeführer ausschliesslich bei Stellen- und Personalvermittlungsbüros beworben und kann mangels Beibrin gung von geeigneten Belegen (vgl. Urk. 6/39 im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ) auch nicht überprüft werden, ob es sich dabei um ausgeschrie bene Stellen handelte respektive ob die im Nachweisformular angegebenen Stellenbemühungen tatsächlich vorgenommen wurden .
3.3
Demnach
erweisen sich
die Arbeits bemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode Januar 2021 als ungenügend . Die Einstellung in der Anspruchs berechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG erfolgte daher zu Recht (vgl. vorstehend E. 1.2 ). 4.
Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstell ungs dauer von vier Tagen mit Wir kung ab dem 1. Januar 2021
– somit im unter st en Bereich des leichten Verschul dens (vgl. vorstehend E. 1.4)
– als angemessen (vgl. auch das Einstellraster des Staatssekr etariats für Wirtschaft [SECO] , wonach bei erst malig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstellung für drei bis vier Tage zu erfolgen hat, AVIG-Praxis ALE, Rz . D79
Ziff. 1.C/1 ). Da
der Be schwerdeführer vorliegend wiederholt über die Vorgaben informie rt und
anfangs Januar 2021 ausdrücklich ermahnt resp. verwarnt wurde (vgl. Eintrag in das pro zessorientierte Beratungsprotokoll vom 4. Januar 2021, Urk. 6/ 140 im parallel geführten Verfahren AL . 2021.00162 ), erweist sich die Einstell ungs dauer von vier Tagen jedenfalls nicht als unangemessen . 5 .
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2
1. April 2021 (Urk. 2) als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 722 Unia Dietikon 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FankhauserHediger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 0. Februar 2020
leistete er für die Y.___ AG
Arbeitseinsätze als Sanitätsmonteur
und wurde am 25. August 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet ( Urk. 6/82 im parallel geführten Ver fahren AL.2021.00162) . D as Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin per
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AV IV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr be rücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zu sätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum AVIG, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019 [nachfolgend: Recht sprechung] , S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
E. 1.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dies es soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___
am 1 9. Mai 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde und be antragte sinngemäss , es sei in Aufhebung des angefochte n en Einspracheentscheids
von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzu sehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer
habe in der Kontrollperiode Januar 2021
zwölf Arbeitsbemühungen nach ge wiesen. Gemäss
Angaben im Nachweisformular seien deren vier schriftlich und die Ü brigen telefonisch oder mittels persönlicher Vorsprache erfolgt. Darüber hin aus habe der Beschwerdeführer keine Bewerbungsschreiben, Stelleninserate oder Antwortschreiben der Arbeitgeber eingereicht. Die Arbeitsbemühungen seien damit ungenügend belegt und der Nachweis genügender Arbeitsbemühungen sei nicht erbracht. Zudem werde von den Versicherten verlangt, sich primär um aus geschriebene und damit offene Stellen zu bemühen. Die Kontaktaufnahme mit einem Stellenvermittlungsbüro sei ohne zusätzliche Anstrengungen ungenügend.
I n dem am
6. März 2020 erstellten Dokument „Vorgabe betreffend persönlicher Arbeitsbemühungen“ sei der Beschwerdeführer auf die qualitativen und quanti ta tiven Vorgaben der persönlichen Arbeitsbemühungen hingewiesen worden. Dieses Dokument sei ihm
selbentags per A-Post + und anlässlich seiner (Wieder-)An meldung beim RAV im Dezember 2020 mit E-Mail vom 2 1. Dezember 2020 erneut zugestellt worden . Allerdings hätte der Beschwerdeführer auch unabhängig da von wissen müssen, dass insbesondere schriftliche Bewerbungen auf ausgeschrie bene Stellen erwartet würden. So sei er keineswegs zum ersten Mal beim RAV angemeldet. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits in den Kontrollperioden März und April 2018 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Anspruchs berechtigung eingestellt worden. Dabei sei er
in den entsprechen den Entscheiden darauf hingewiesen worden , dass er sich in erster Linie schrift lich auf ausgeschr iebene Stellen zu bewerben habe und seine Arbeitsbemühungen mit den dazugehörigen Unterlagen nachzuweisen habe . Folglich sei der Be schwerdeführer für vier Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es existiere keine von ihm gezeichnete Ve reinbarung über das Erfordernis,
zwölf schriftliche Bewerbungen aus zuweisen. Im März 2 021 habe er seine RAV-Beraterin wieder holt um Zustellung dieser Vereinbarung ersucht . Diese habe keine Vereinbarung schicken können ( Urk. 1 mit Hinweis auf
Urk. 3).
E. 3 . Ju ni 2021
(unter Hinweis auf die im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 vollständig eingereichten Akten) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Unter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage (vgl. vorstehend E. 1.2) muss die Versicherungsleistungen beanspruchende Person ihre Arbeitsbe mühun gen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nachweisen können. Dies bedeutet, dass die schriftlichen Angaben, die von Versicherten für den Nachweis verlangt werden, die Verwaltung in die Lage versetzen sollen, die Quantität und Qualität der Be mühungen abzuklären und zu würdigen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Recht spre chung , S. 130 f.). In diesem Sinne sind die Arbeitsbemühungen mittels Stellenin seraten, Kopien der Bewerbungsschreiben sowie allfälligen Antworten der Unter nehmen (insbesondere Absageschreiben) zu dokumentieren (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, Basel 2016, S. 28);
die blosse Anmel dung bei einem Stellenvermittlungsbüro ist q ualitativ un genügend
( Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen,
Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung , S. 222 mit Hinweis).
E. 3.2 .1
Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemühungen f ür den Kontrollmonat Januar 2021
zwölf Arbeitsbe mü hungen
dokumentiert hat . Diese richteten sich
fast ausschliesslich
an die Adresse von Stellen- und Personalvermittlungsbüros .
V on den aufgeführten Bewerbun gen waren gemäss Angaben des Beschwerdeführers vier schriftlic h und die Ü bri gen per Telefon oder mitte ls persönlicher Vorsprache erfolgt
(Urk. 6/ 10 ); ( Be werbungs -)Unterlagen oder Stelleninserate reichte er keine ein (vgl. Urk. 6/39 im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ) .
E. 3.2.2 Abgesehen von den klaren Angaben auf dem Nach weisformular , wonach schrift liche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben oder Absagebriefen auf zubewahren und auf Verlangen einzureichen sind (vgl. Urk. 6/9, vgl. auch Urk. 6/27 ff. im parallel geführten Verfahren AL . 2021.00162 ) , wurde der Beschwer de führer gemäss Vorgaben vom 6. März 2020 darauf hingewiesen, dass er min destens drei schriftliche Bewerbungen pro Woche bzw. 12 pro Monat in einwand freier Qualität auf ausgeschriebene Stellen inkl. Suchn achweis, namentlich Stel len inserate, Bewerbungsschreiben bzw. Mailübermittlung sowie Antworten der Firmen bis zum fünften Tag des folgenden Monats auszuweisen hat ( Urk. 6/78 im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ). Im Nachgang seiner (Wieder-)A n meldung beim RAV am 1 7. Dezember 2020 ( Urk. 6/142, vgl. auch Abmeldebe stätigung vom 2 5. August
2020, Urk. 6/82 im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ) wurde der Beschwerdeführer
mit E-Mail vom 2 1. Dezember 2020 von seiner RAV-Beraterin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorgaben vom 6. März 2020 gemäss Anhang weiterhin Gültigkeit hätten
(vgl. Urk. 6/84 im parallel geführten Verfahren AL.
2021.00162 ).
Laut
Eintrag im prozessorien tier ten Beratungsprotokoll
wurde der B eschwerdeführer
anlässlich des Erstgesprächs
vom 4. Januar 2021 von seiner RAV-Beraterin
erneut auf die Einhaltung der Vor gaben vom 6. März 2020
hingewiesen . Darüber hinaus wurde ihm
erklärt , dass seine bisherige Suchstrategie ( Kontaktaufnahmen mit Temporärbüros ) nicht aus reiche und ( im Kontro llmonat Dezember 2020 ) letztmalig akzeptiert werde; ab Januar 2021 würden
Suchbemühungen, welche den quali tativen und quantita ti ven Anforderungen nicht genügten, nicht mehr toleriert . Selbentags wurde dem Beschwerdeführer die E-Mail vom 2 1. Dezember 2020 , worin er auf die Einhal tu ng der Vorgaben vom 6. März 2020 hingewiesen wurde,
erneut zugeschickt ( vgl. Urk. 6/84 und
Urk. 6/140 S.
E. 3.3 Demnach
erweisen sich
die Arbeits bemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode Januar 2021 als ungenügend . Die Einstellung in der Anspruchs berechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG erfolgte daher zu Recht (vgl. vorstehend E. 1.2 ). 4.
Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstell ungs dauer von vier Tagen mit Wir kung ab dem 1. Januar 2021
– somit im unter st en Bereich des leichten Verschul dens (vgl. vorstehend E. 1.4)
– als angemessen (vgl. auch das Einstellraster des Staatssekr etariats für Wirtschaft [SECO] , wonach bei erst malig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstellung für drei bis vier Tage zu erfolgen hat, AVIG-Praxis ALE, Rz . D79
Ziff. 1.C/1 ). Da
der Be schwerdeführer vorliegend wiederholt über die Vorgaben informie rt und
anfangs Januar 2021 ausdrücklich ermahnt resp. verwarnt wurde (vgl. Eintrag in das pro zessorientierte Beratungsprotokoll vom 4. Januar 2021, Urk. 6/ 140 im parallel geführten Verfahren AL . 2021.00162 ), erweist sich die Einstell ungs dauer von vier Tagen jedenfalls nicht als unangemessen .
E. 5 .
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2
1. April 2021 (Urk. 2) als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 722 Unia Dietikon 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FankhauserHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00160
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
1. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der 1961 geborene X.___
bezog
– intermittierend –
seit 2014 Arbeitslosenentschädigung , wobei per 14. Januar 2020 erneut eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde ( Urk. 6/ 13, Urk. 6/14, Urk. 6/26 im parallel geführten Verfahren AL.2021. 00 162).
Ab dem
1 0. Februar 2020
leistete er für die Y.___ AG
Arbeitseinsätze als Sanitätsmonteur
und wurde am 25. August 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet ( Urk. 6/82 im parallel geführten Ver fahren AL.2021.00162) . D as Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin per 2 3. Dezember 2020 aufgelöst ( vgl. Urk. 6/85, Urk. 6/107, Urk. 6/ 141 , Urk. 6/143 im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ). Am 1 7. Dezember 2020 meldete sich der V er sicherte
erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/ 142
im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ) und beantragte am 2 9. Dezember 2020 ab dem 24. Dezember 2020
Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/141 im parallel geführten Verfahren AL. 2021 .00162 ). Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2021 stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügenden persönli chen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Januar 2021
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Die von diesem am 2 4. Februar 2021 dagegen erhobene Einsprache
(Urk. 6/4 ) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 1. April 2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 9. Mai 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde und be antragte sinngemäss , es sei in Aufhebung des angefochte n en Einspracheentscheids
von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzu sehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3 . Ju ni 2021
(unter Hinweis auf die im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 vollständig eingereichten Akten) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AV IV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr be rücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zu sätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum AVIG, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019 [nachfolgend: Recht sprechung] , S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 1.5
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dies es soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer
habe in der Kontrollperiode Januar 2021
zwölf Arbeitsbemühungen nach ge wiesen. Gemäss
Angaben im Nachweisformular seien deren vier schriftlich und die Ü brigen telefonisch oder mittels persönlicher Vorsprache erfolgt. Darüber hin aus habe der Beschwerdeführer keine Bewerbungsschreiben, Stelleninserate oder Antwortschreiben der Arbeitgeber eingereicht. Die Arbeitsbemühungen seien damit ungenügend belegt und der Nachweis genügender Arbeitsbemühungen sei nicht erbracht. Zudem werde von den Versicherten verlangt, sich primär um aus geschriebene und damit offene Stellen zu bemühen. Die Kontaktaufnahme mit einem Stellenvermittlungsbüro sei ohne zusätzliche Anstrengungen ungenügend.
I n dem am
6. März 2020 erstellten Dokument „Vorgabe betreffend persönlicher Arbeitsbemühungen“ sei der Beschwerdeführer auf die qualitativen und quanti ta tiven Vorgaben der persönlichen Arbeitsbemühungen hingewiesen worden. Dieses Dokument sei ihm
selbentags per A-Post + und anlässlich seiner (Wieder-)An meldung beim RAV im Dezember 2020 mit E-Mail vom 2 1. Dezember 2020 erneut zugestellt worden . Allerdings hätte der Beschwerdeführer auch unabhängig da von wissen müssen, dass insbesondere schriftliche Bewerbungen auf ausgeschrie bene Stellen erwartet würden. So sei er keineswegs zum ersten Mal beim RAV angemeldet. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits in den Kontrollperioden März und April 2018 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Anspruchs berechtigung eingestellt worden. Dabei sei er
in den entsprechen den Entscheiden darauf hingewiesen worden , dass er sich in erster Linie schrift lich auf ausgeschr iebene Stellen zu bewerben habe und seine Arbeitsbemühungen mit den dazugehörigen Unterlagen nachzuweisen habe . Folglich sei der Be schwerdeführer für vier Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es existiere keine von ihm gezeichnete Ve reinbarung über das Erfordernis,
zwölf schriftliche Bewerbungen aus zuweisen. Im März 2 021 habe er seine RAV-Beraterin wieder holt um Zustellung dieser Vereinbarung ersucht . Diese habe keine Vereinbarung schicken können ( Urk. 1 mit Hinweis auf
Urk. 3). 3.
3.1
Unter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage (vgl. vorstehend E. 1.2) muss die Versicherungsleistungen beanspruchende Person ihre Arbeitsbe mühun gen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nachweisen können. Dies bedeutet, dass die schriftlichen Angaben, die von Versicherten für den Nachweis verlangt werden, die Verwaltung in die Lage versetzen sollen, die Quantität und Qualität der Be mühungen abzuklären und zu würdigen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Recht spre chung , S. 130 f.). In diesem Sinne sind die Arbeitsbemühungen mittels Stellenin seraten, Kopien der Bewerbungsschreiben sowie allfälligen Antworten der Unter nehmen (insbesondere Absageschreiben) zu dokumentieren (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, Basel 2016, S. 28);
die blosse Anmel dung bei einem Stellenvermittlungsbüro ist q ualitativ un genügend
( Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen,
Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung , S. 222 mit Hinweis). 3.2 3.2 .1
Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemühungen f ür den Kontrollmonat Januar 2021
zwölf Arbeitsbe mü hungen
dokumentiert hat . Diese richteten sich
fast ausschliesslich
an die Adresse von Stellen- und Personalvermittlungsbüros .
V on den aufgeführten Bewerbun gen waren gemäss Angaben des Beschwerdeführers vier schriftlic h und die Ü bri gen per Telefon oder mitte ls persönlicher Vorsprache erfolgt
(Urk. 6/ 10 ); ( Be werbungs -)Unterlagen oder Stelleninserate reichte er keine ein (vgl. Urk. 6/39 im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ) . 3.2.2
Abgesehen von den klaren Angaben auf dem Nach weisformular , wonach schrift liche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben oder Absagebriefen auf zubewahren und auf Verlangen einzureichen sind (vgl. Urk. 6/9, vgl. auch Urk. 6/27 ff. im parallel geführten Verfahren AL . 2021.00162 ) , wurde der Beschwer de führer gemäss Vorgaben vom 6. März 2020 darauf hingewiesen, dass er min destens drei schriftliche Bewerbungen pro Woche bzw. 12 pro Monat in einwand freier Qualität auf ausgeschriebene Stellen inkl. Suchn achweis, namentlich Stel len inserate, Bewerbungsschreiben bzw. Mailübermittlung sowie Antworten der Firmen bis zum fünften Tag des folgenden Monats auszuweisen hat ( Urk. 6/78 im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ). Im Nachgang seiner (Wieder-)A n meldung beim RAV am 1 7. Dezember 2020 ( Urk. 6/142, vgl. auch Abmeldebe stätigung vom 2 5. August
2020, Urk. 6/82 im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ) wurde der Beschwerdeführer
mit E-Mail vom 2 1. Dezember 2020 von seiner RAV-Beraterin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorgaben vom 6. März 2020 gemäss Anhang weiterhin Gültigkeit hätten
(vgl. Urk. 6/84 im parallel geführten Verfahren AL.
2021.00162 ).
Laut
Eintrag im prozessorien tier ten Beratungsprotokoll
wurde der B eschwerdeführer
anlässlich des Erstgesprächs
vom 4. Januar 2021 von seiner RAV-Beraterin
erneut auf die Einhaltung der Vor gaben vom 6. März 2020
hingewiesen . Darüber hinaus wurde ihm
erklärt , dass seine bisherige Suchstrategie ( Kontaktaufnahmen mit Temporärbüros ) nicht aus reiche und ( im Kontro llmonat Dezember 2020 ) letztmalig akzeptiert werde; ab Januar 2021 würden
Suchbemühungen, welche den quali tativen und quantita ti ven Anforderungen nicht genügten, nicht mehr toleriert . Selbentags wurde dem Beschwerdeführer die E-Mail vom 2 1. Dezember 2020 , worin er auf die Einhal tu ng der Vorgaben vom 6. März 2020 hingewiesen wurde,
erneut zugeschickt ( vgl. Urk. 6/84 und
Urk. 6/140 S. 5 f . im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer
im Rahmen
vorangehe nder RAV-Anmeldungen bereits wiederholt darüber orientiert , dass pro Monat in der Regel zwölf schriftliche Arbeitsbemühungen
im definierten Suchbereich erwartet würden . A uch wurde er
wiederholt darauf hingewiesen, dass ( telefonische ) Kontaktauf nahmen mit Temporärbüros
und Stellenbemühungen ohne Suchn achweis den Vorgaben nicht genügten ( vgl. etwa die E inträ g e
vom 20. Februar 2017, 2 2. Juni 2017, 1. November 2017, 5. März 2018, 2 4. Juli 2018, 1 2. Februar 2019, Urk. 6/ 139 im parallel
geführten Verfahren AL. 2021.00162 ; vgl. auch das Schreiben vom 6. März 2020, Urk. 6/80 im parallel geführten Verfahren AL .2021.00162 ).
Schliess lich wurde der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wiederholt wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen sanktion iert ( Urk. 6/48, Urk. 6/54
ff . im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ); in den entspre chen den Verfügungen und Einsprach eentscheiden wurde jeweils auf die quanti ta tiven und qualitativen Anforderungen der persönlichen Arbeitsbemühungen
hin gewiesen , insbesondere darauf, dass die Stellensuche (hauptsächlich) schriftlich erfolgen und dokumentiert werden müsse (vgl. Verf ügungen vom 1 2. Juni 2018
sowie Einspracheentscheide vom 2. August 2018 , Urk. 6/60 ff. im parallel ge führten Verfahren AL. 2021.00162 ).
Bei alle dem wurde der Beschwerdeführer
wiederholt, sowohl schriftlich als
auch im Rahmen der persönlichen Beratungsgespräche, auf seine Pflicht
hingewiesen , pro Kontrollmonat zwölf schriftliche Stellenbemühungen auf ausgeschriebene Stellen zu tätigen und diese den V orgaben entsprechend zu dokumentieren .
Mit hin musste ihm
– unabhängig von der schriftlichen Vorgabe des RAV vom 6. Mär z 2020 - bewusst sein, dass er sich in erster Linie schriftlich auf konkrete Stellen ausschreibungen zu bewerben und seine Arbeitsbemühungen durch geeignete Unterlagen, insbesondere Stelleninserate sowie Bewerbungs- und gegebenenfalls Absageschreiben, zu belegen hat. Daran ändert auch das beschwerdeweise Vor bringen des Beschwerdeführers, wonach eine von ihm gezeichnete Vereinbarung über zwölf schriftliche Bewerbungen nicht existiere resp. (sinngemäss) er habe die Vereinbarung vom 6. März 2020 nicht unterzeichnet , weshalb sie für ihn nicht gelte, nichts.
Davon abgesehen hat sich der Beschwerdeführer ausschliesslich bei Stellen- und Personalvermittlungsbüros beworben und kann mangels Beibrin gung von geeigneten Belegen (vgl. Urk. 6/39 im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162 ) auch nicht überprüft werden, ob es sich dabei um ausgeschrie bene Stellen handelte respektive ob die im Nachweisformular angegebenen Stellenbemühungen tatsächlich vorgenommen wurden .
3.3
Demnach
erweisen sich
die Arbeits bemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode Januar 2021 als ungenügend . Die Einstellung in der Anspruchs berechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG erfolgte daher zu Recht (vgl. vorstehend E. 1.2 ). 4.
Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstell ungs dauer von vier Tagen mit Wir kung ab dem 1. Januar 2021
– somit im unter st en Bereich des leichten Verschul dens (vgl. vorstehend E. 1.4)
– als angemessen (vgl. auch das Einstellraster des Staatssekr etariats für Wirtschaft [SECO] , wonach bei erst malig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstellung für drei bis vier Tage zu erfolgen hat, AVIG-Praxis ALE, Rz . D79
Ziff. 1.C/1 ). Da
der Be schwerdeführer vorliegend wiederholt über die Vorgaben informie rt und
anfangs Januar 2021 ausdrücklich ermahnt resp. verwarnt wurde (vgl. Eintrag in das pro zessorientierte Beratungsprotokoll vom 4. Januar 2021, Urk. 6/ 140 im parallel geführten Verfahren AL . 2021.00162 ), erweist sich die Einstell ungs dauer von vier Tagen jedenfalls nicht als unangemessen . 5 .
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2
1. April 2021 (Urk. 2) als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 722 Unia Dietikon 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FankhauserHediger