Sachverhalt
1.
Der 1961 geborene X.___ bezog
– intermittierend –
seit 2014 Arbeitslosenent schädigung , wobei per 14. Januar 2020 erneut eine Rahmenfrist für den Leis tungsbezug eröffnet wurde ( Urk. 6/13, Urk. 6/14,
Urk. 6/26).
Ab dem 10. Februar 2020 leistete er für die Y.___ AG Arbeitseinsätze als Sanitäts monteur und wurde am 25. August 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. D as Arbeitsverhält nis wurde seitens der Arbeitgeberin per 2 3. Dezember 2020 aufgelöst (vgl. Urk. 6/85, Urk. 6/107, Urk. 6/141, Urk. 6/143). Am 1 7. Dezember 2020 meldete sich der Versicherte erneut beim Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/142) und beantragte am 2 9. Dezember 2020 ab dem 24. Dezember 2020 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/141). Mit Verfügung vom 2 2. Januar
2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Kontroll vor schrif ten/ Weisungen des RAV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 für sieben Tage in der Anspruchsb e rechtigung mit der Begründung ein, er habe das Online-Pflicht informationsmodul nicht absolviert respektive die entsprechende Bestätigung nicht eingereicht (Urk. 6/2). Die am
1 5. Februar 2021 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 6/4) hiess das AWA
mit Einspracheentscheid vom 2 1. April 2021 in dem S inne teilweise gut, dass es den Versicherten ( mit Wirkung ab dem 1 2. Januar 2021 ) für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte ; im Ü brigen wies es die E insprach e ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 9. Mai 2021 ( Poststempel ) Beschwer d e und beantragte ( sinngemäss ), es sei in Aufhebung des angefochtenen Ent scheids vom 2 1. April 2021 von einer Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung abzu sehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerde antwort vom 2 3. Juni 2021 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2021 ange zeigt wurde ( Urk. 7 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerdeKlage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung). 1 . 2 1.2.1
Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass die versicherte Per son auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen
Massnahmen , die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat (lit. a), an Beratungs ge sprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 dieser Bestimmung teilzunehmen hat (lit. b), und dass sie die Unter lagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat (lit. c). 1 .2 .2
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche
Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeits losenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 mit Hinweisen ). 1.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 1.4
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.
2.1
Im angefochtenen Entsch eid erwog der Beschwerdegegner , der
Beschwerdeführer sei vom RAV mit Schreiben vom 4. Januar 2021 aufgefordert worden, unter an de rem die Bestätigung über das von ihm
zu absolvierende Online-Pflichtin for ma tions modul bis spätestens am 1 1. Januar 2021 einzureichen. Mit E-Mail vom 1 1. Januar 2021 habe der Beschwerdeführer seiner RAV-Beraterin erklärt, mangels Zugriff auf einen Computer könne er das Online-Pflichtinformationsmodul nicht durchführen. Mit Antwortemail vom 1 5. Januar 2021 habe diese den Beschwer de führer darauf hingewiesen, dass das Modul auch auf dem Mobilte lefon durch ge führt werden könne . Daraufhin habe der Beschwerdeführer a m 2 2. J anuar 2021 kundgetan, dass er das Modul auf dem Mobiltelefon nicht habe durchführen kön nen; w eshalb es nicht funktioniert habe, wisse er nicht. Mithin habe der Be schwerdeführer die Weisung nicht befolgt; e ntschuldbare Gründe hierfür bestün den nicht . Die Einstellung beginne am ersten Tag nach der Handlung resp. Un ter lassung, deretwegen sie verfügt werde ( Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Da der Be schwerdeführer die Bestätigung für das Onlinemodul bis spätestens am 1 1. Januar 2021 hätte einreichen sollen, sei der Einstellungsbeginn – in Abweichung der Ver fügung vom 2 2. Januar 2021 - neu auf den 1 2. Januar 2021 festzulegen. Zudem sei der Beschwerdeführer zuletzt mit Wirkung ab dem 3. Januar 2019 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, mithin vor mehr als zwei Jahren. Bei dieser Sachlage sei die Einstellung sdauer
– in Aufhebung
der Verfügung vom 2 2. Januar 2021 -
auf fünf Tage festzusetzen
(Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte ein, weder er noch sein Freund sei im Besitz eines Computers. Infolge Pandemie seien auch sämtliche Büros und Geschäfte – mit Ausnahme der Supermärkte – geschlossen gewesen . Mithin sei es für ihn un mög lich gewesen, das Online-Pflichtinformationsmodul zu absolvieren. Dies habe er seiner RAV-Beraterin mitgeteilt. Die einschlägigen Gesetzesartikel sei en vor der Pandemie erlassen worden und daher (sinngemäss) nicht zeitgemäss bzw. vorlie gend nicht anzuwenden ( Urk. 1). 3. 3. 1
Zum rechtserheblichen Sachverhalt ist den Akten zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer
mit schriftlicher Weisung vom 4. Januar 2021 aufgefordert wurde, unter anderem die Bestätigung des elektronische n Lernprogramm s «Pflichtin for mation - online» bis zum 11. Janu ar 2021 einzureichen . Zudem wurde der Be schwer deführer unter anderem darauf hingewiesen, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne, sofern kein entschuldbarer Grund vorliege (Urk. 6/92) .
Mit E-Mail vom 1 1. Januar 2021 teilte der Beschwerdeführer der RAV-Beraterin mit, er habe die Online-Pflicht in formation leider nicht machen können, da alle Schreibdienste , die er angerufen habe, ihre Computer aufgrund des Corona-Virus ausser Betrieb hätten (vgl. die in das prozessorientierte Beratungsprotokoll integrierte E-Mail, Urk. 6/140).
Glei chentags informierte die RAV-Beraterin den Beschwerdeführer, dass die Online-Pflichtinformation auch auf dem Handy gemacht werden könne ( Urk. 6/140). Mit (zweiter) Weisung vom 1 9. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer – wiede rum unter Androhung der Säumnisfolgen - Frist bis zum 26. Januar 2021 ange setzt, um die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformation einzureichen
( Urk. 6/97, vgl. auch den Eintrag ins Beratungsprotokoll vom 1 9. Januar 2021, Urk. 6 / 140 ). Mit E-Mail vom 2 2. Januar 2021 erklärte der B eschwerdeführer gegenüber seiner RAV-Beraterin ( sinngemäss ) , er habe das elektronische Lernprogramm wegen Anwendungsschwierigkeiten auf dem Handy
erneut nicht durchführen können ; weshalb es nicht funktioniert habe, könne er leider nicht sagen ( Urk. 6/98). Am 2 6. Januar 2021 teilte die RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer mit, ein interner Testlauf auf dem Hand y habe einwandfrei funktioniert. Vielleicht könne er
sich technische Unterstützung
holen (E-Mail vom 2 6. Januar 2021, Urk. 6/98).
Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 11. Februar
2011 ein Gesuch um Wech sel der RAV-Beratungsperson und begründete dies namentlich damit, dass er seiner RAV-Beraterin bereits anlässlich des Beratungsgesprächs vom 4. Januar 2021 erklärt habe, dass die Absolvierung der Online-Pflichtinformation aufgrund der Covid 19- Situation für ihn momentan schwierig sei, da weder er noch sein Freund einen Computer habe. Zudem habe der Schreibdienst Z.___ kein Inter net und das Programm habe auf dem Handy nicht funktioniert ( Urk. 6/93). Mit dritter Weisung vom 2 5. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer abermals Frist angesetzt , um
die Bestätigung betreffend Online- Pflichtinformation bis zum 4. März 2021 einzureichen (Urk. 6/127).
3.2
Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2021 für sieben Tage in der Anspruchsb erechtigung eingestellt , da
er
der Weisung des RAV vom 4. Januar 2021, die Bestätigung betreffend On line-Pflichtinformationsmodul bis zum 11. Januar 2021 einzureichen, nicht nach gekommen sei. Mit Verfügung vom 2. März 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 27 .
Januar 2021
für sieben Tage in der Anspruchs b erech ti gung eingestellt , da er der ( zweiten ) Weisung vom 19. Januar 2021 , bis zum 26. Januar 2021 die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformation einzurei chen, nicht nachgekommen sei
(Urk. 6/74). Mit Verfügung vom 28. April 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 5. März 2021
für sieben Tage in der Anspruchsb erechtigung eingestellt , da er der (dritten) Weisung vom 25. Februar 2021, bis zum 4. März 2021 die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformation einzureichen, nicht nachgekommen sei (Urk. 6/75).
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die mit dem ange foch tenen Einspracheentscheid vom
21. April 2021 auf fünf Tage reduzierte Einstel lung in der Anspruchsb erechtigung zufolge Nichtbeachten der Weisung vom 4. Januar 2021, die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformationsmodul bis zum 11. Januar 2021 einzureichen. 3.3
Nachdem der Beschwerdeführer am letzten Tag der bis zum 11. Januar 2021 an ge setzten Frist geltend gemacht hatte, dass er keinen Zugang zu einem Computer habe, insbesondere aufgrund der pandemiebedingt geschlossenen Beratungsstel len für Arbeitslose , informierte ihn die RAV-Beraterin dahingehend , dass er die Online-Pflichtinformation auch auf dem Handy machen könne. Am 19. Januar 2021 teilte sie ihm (telefonisch) mit, dass sie eine Meldung machen werde, da er - unter anderem - den Nachweis betreffend Online-Pflichtinformation nicht erbracht habe. Damit hätte er , obwohl keine Nachfrist angesetzt wurde, eine weitere Woche Gelegenheit gehabt, die Online-Pflichtinformation zu absolvieren respektive sich einen Zugang zu einem Computer zu verschaffen oder diese auf einem Smartphone zu machen. Erst am 22. Januar 2021 (nach Erlass der zweiten Weisung) erklärte der Beschwerdeführer gegenüber seiner RAV-Beraterin, dass er die Online-Pflichtinformation aufgrund technischer Schwierigkeiten auch auf dem Handy
nicht habe machen können.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen entschuldbaren Grund für das Nichtbefolgen der Weisung des RAV vom 4. Januar 2021 verneint hat, auch wenn für Arbeitslose, die weder computerge wohnt noch über die erforderliche Ausrüstung verfügen, das Absolvieren der Online- Pflicht informationsveranstaltung in der Zeit, in der aufgrund der Pande mie lage weder die RAV noch die Beratungsstellen für Arbeitslose Computer-Plätz e und allfälligen Support zur Verfügung stellten , zweifellos nicht einfach war.
3.4
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer damit zu Recht wegen Nicht befo lgens von Weisungen/Kontrollvor schriften des RAV nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt . 4 .
Die Einstell ungs dauer von 5 Tagen (mit Wirkung ab dem 1 2. Januar 2021) liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens und deckt sich mit dem Einstell raster des Staatssekretariats für Wirtschaft ( SECO ), gemäss wel chem bei e rstmali gem
Fernbleiben am Infotag eine Einstellung für 3 bis 8
Tage zu erfolgen hat ( AVIG -Praxis ALE, Rz. D79
Ziff. 3. A /1; vgl. auch vorstehend E. 1.4 ).
Da das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen), ergibt sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur
( vgl. auch E. 1.4 ) . 5 .
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. April 2021 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 722 Unia Dietikon 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FankhauserHediger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der 1961 geborene X.___ bezog
– intermittierend –
seit 2014 Arbeitslosenent schädigung , wobei per 14. Januar 2020 erneut eine Rahmenfrist für den Leis tungsbezug eröffnet wurde ( Urk. 6/13, Urk. 6/14,
Urk. 6/26).
Ab dem 10. Februar 2020 leistete er für die Y.___ AG Arbeitseinsätze als Sanitäts monteur und wurde am 25. August 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. D as Arbeitsverhält nis wurde seitens der Arbeitgeberin per 2 3. Dezember 2020 aufgelöst (vgl. Urk. 6/85, Urk. 6/107, Urk. 6/141, Urk. 6/143). Am 1 7. Dezember 2020 meldete sich der Versicherte erneut beim Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/142) und beantragte am 2 9. Dezember 2020 ab dem 24. Dezember 2020 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/141). Mit Verfügung vom
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerdeKlage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung). 1 .
E. 1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs.
E. 1.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.
E. 2 1.2.1
Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass die versicherte Per son auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen
Massnahmen , die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat (lit. a), an Beratungs ge sprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 dieser Bestimmung teilzunehmen hat (lit. b), und dass sie die Unter lagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat (lit. c). 1 .2 .2
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche
Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeits losenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 mit Hinweisen ).
E. 2.1 Im angefochtenen Entsch eid erwog der Beschwerdegegner , der
Beschwerdeführer sei vom RAV mit Schreiben vom 4. Januar 2021 aufgefordert worden, unter an de rem die Bestätigung über das von ihm
zu absolvierende Online-Pflichtin for ma tions modul bis spätestens am 1 1. Januar 2021 einzureichen. Mit E-Mail vom 1 1. Januar 2021 habe der Beschwerdeführer seiner RAV-Beraterin erklärt, mangels Zugriff auf einen Computer könne er das Online-Pflichtinformationsmodul nicht durchführen. Mit Antwortemail vom 1 5. Januar 2021 habe diese den Beschwer de führer darauf hingewiesen, dass das Modul auch auf dem Mobilte lefon durch ge führt werden könne . Daraufhin habe der Beschwerdeführer a m 2 2. J anuar 2021 kundgetan, dass er das Modul auf dem Mobiltelefon nicht habe durchführen kön nen; w eshalb es nicht funktioniert habe, wisse er nicht. Mithin habe der Be schwerdeführer die Weisung nicht befolgt; e ntschuldbare Gründe hierfür bestün den nicht . Die Einstellung beginne am ersten Tag nach der Handlung resp. Un ter lassung, deretwegen sie verfügt werde ( Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Da der Be schwerdeführer die Bestätigung für das Onlinemodul bis spätestens am 1 1. Januar 2021 hätte einreichen sollen, sei der Einstellungsbeginn – in Abweichung der Ver fügung vom 2 2. Januar 2021 - neu auf den 1 2. Januar 2021 festzulegen. Zudem sei der Beschwerdeführer zuletzt mit Wirkung ab dem 3. Januar 2019 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, mithin vor mehr als zwei Jahren. Bei dieser Sachlage sei die Einstellung sdauer
– in Aufhebung
der Verfügung vom 2 2. Januar 2021 -
auf fünf Tage festzusetzen
(Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte ein, weder er noch sein Freund sei im Besitz eines Computers. Infolge Pandemie seien auch sämtliche Büros und Geschäfte – mit Ausnahme der Supermärkte – geschlossen gewesen . Mithin sei es für ihn un mög lich gewesen, das Online-Pflichtinformationsmodul zu absolvieren. Dies habe er seiner RAV-Beraterin mitgeteilt. Die einschlägigen Gesetzesartikel sei en vor der Pandemie erlassen worden und daher (sinngemäss) nicht zeitgemäss bzw. vorlie gend nicht anzuwenden ( Urk. 1).
E. 3 1
Zum rechtserheblichen Sachverhalt ist den Akten zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer
mit schriftlicher Weisung vom 4. Januar 2021 aufgefordert wurde, unter anderem die Bestätigung des elektronische n Lernprogramm s «Pflichtin for mation - online» bis zum 11. Janu ar 2021 einzureichen . Zudem wurde der Be schwer deführer unter anderem darauf hingewiesen, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne, sofern kein entschuldbarer Grund vorliege (Urk. 6/92) .
Mit E-Mail vom 1 1. Januar 2021 teilte der Beschwerdeführer der RAV-Beraterin mit, er habe die Online-Pflicht in formation leider nicht machen können, da alle Schreibdienste , die er angerufen habe, ihre Computer aufgrund des Corona-Virus ausser Betrieb hätten (vgl. die in das prozessorientierte Beratungsprotokoll integrierte E-Mail, Urk. 6/140).
Glei chentags informierte die RAV-Beraterin den Beschwerdeführer, dass die Online-Pflichtinformation auch auf dem Handy gemacht werden könne ( Urk. 6/140). Mit (zweiter) Weisung vom 1 9. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer – wiede rum unter Androhung der Säumnisfolgen - Frist bis zum 26. Januar 2021 ange setzt, um die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformation einzureichen
( Urk. 6/97, vgl. auch den Eintrag ins Beratungsprotokoll vom 1 9. Januar 2021, Urk.
E. 3.2 Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2021 für sieben Tage in der Anspruchsb erechtigung eingestellt , da
er
der Weisung des RAV vom 4. Januar 2021, die Bestätigung betreffend On line-Pflichtinformationsmodul bis zum 11. Januar 2021 einzureichen, nicht nach gekommen sei. Mit Verfügung vom 2. März 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 27 .
Januar 2021
für sieben Tage in der Anspruchs b erech ti gung eingestellt , da er der ( zweiten ) Weisung vom 19. Januar 2021 , bis zum 26. Januar 2021 die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformation einzurei chen, nicht nachgekommen sei
(Urk. 6/74). Mit Verfügung vom 28. April 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 5. März 2021
für sieben Tage in der Anspruchsb erechtigung eingestellt , da er der (dritten) Weisung vom 25. Februar 2021, bis zum 4. März 2021 die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformation einzureichen, nicht nachgekommen sei (Urk. 6/75).
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die mit dem ange foch tenen Einspracheentscheid vom
21. April 2021 auf fünf Tage reduzierte Einstel lung in der Anspruchsb erechtigung zufolge Nichtbeachten der Weisung vom 4. Januar 2021, die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformationsmodul bis zum 11. Januar 2021 einzureichen.
E. 3.3 Nachdem der Beschwerdeführer am letzten Tag der bis zum 11. Januar 2021 an ge setzten Frist geltend gemacht hatte, dass er keinen Zugang zu einem Computer habe, insbesondere aufgrund der pandemiebedingt geschlossenen Beratungsstel len für Arbeitslose , informierte ihn die RAV-Beraterin dahingehend , dass er die Online-Pflichtinformation auch auf dem Handy machen könne. Am 19. Januar 2021 teilte sie ihm (telefonisch) mit, dass sie eine Meldung machen werde, da er - unter anderem - den Nachweis betreffend Online-Pflichtinformation nicht erbracht habe. Damit hätte er , obwohl keine Nachfrist angesetzt wurde, eine weitere Woche Gelegenheit gehabt, die Online-Pflichtinformation zu absolvieren respektive sich einen Zugang zu einem Computer zu verschaffen oder diese auf einem Smartphone zu machen. Erst am 22. Januar 2021 (nach Erlass der zweiten Weisung) erklärte der Beschwerdeführer gegenüber seiner RAV-Beraterin, dass er die Online-Pflichtinformation aufgrund technischer Schwierigkeiten auch auf dem Handy
nicht habe machen können.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen entschuldbaren Grund für das Nichtbefolgen der Weisung des RAV vom 4. Januar 2021 verneint hat, auch wenn für Arbeitslose, die weder computerge wohnt noch über die erforderliche Ausrüstung verfügen, das Absolvieren der Online- Pflicht informationsveranstaltung in der Zeit, in der aufgrund der Pande mie lage weder die RAV noch die Beratungsstellen für Arbeitslose Computer-Plätz e und allfälligen Support zur Verfügung stellten , zweifellos nicht einfach war.
E. 3.4 Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer damit zu Recht wegen Nicht befo lgens von Weisungen/Kontrollvor schriften des RAV nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt . 4 .
Die Einstell ungs dauer von 5 Tagen (mit Wirkung ab dem 1 2. Januar 2021) liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens und deckt sich mit dem Einstell raster des Staatssekretariats für Wirtschaft ( SECO ), gemäss wel chem bei e rstmali gem
Fernbleiben am Infotag eine Einstellung für 3 bis
E. 6 / 140 ). Mit E-Mail vom 2 2. Januar 2021 erklärte der B eschwerdeführer gegenüber seiner RAV-Beraterin ( sinngemäss ) , er habe das elektronische Lernprogramm wegen Anwendungsschwierigkeiten auf dem Handy
erneut nicht durchführen können ; weshalb es nicht funktioniert habe, könne er leider nicht sagen ( Urk. 6/98). Am 2 6. Januar 2021 teilte die RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer mit, ein interner Testlauf auf dem Hand y habe einwandfrei funktioniert. Vielleicht könne er
sich technische Unterstützung
holen (E-Mail vom 2 6. Januar 2021, Urk. 6/98).
Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 11. Februar
2011 ein Gesuch um Wech sel der RAV-Beratungsperson und begründete dies namentlich damit, dass er seiner RAV-Beraterin bereits anlässlich des Beratungsgesprächs vom 4. Januar 2021 erklärt habe, dass die Absolvierung der Online-Pflichtinformation aufgrund der Covid 19- Situation für ihn momentan schwierig sei, da weder er noch sein Freund einen Computer habe. Zudem habe der Schreibdienst Z.___ kein Inter net und das Programm habe auf dem Handy nicht funktioniert ( Urk. 6/93). Mit dritter Weisung vom 2 5. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer abermals Frist angesetzt , um
die Bestätigung betreffend Online- Pflichtinformation bis zum 4. März 2021 einzureichen (Urk. 6/127).
E. 8 Tage zu erfolgen hat ( AVIG -Praxis ALE, Rz. D79
Ziff. 3. A /1; vgl. auch vorstehend E. 1.4 ).
Da das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen), ergibt sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur
( vgl. auch E. 1.4 ) . 5 .
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. April 2021 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 722 Unia Dietikon 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FankhauserHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00162
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der 1961 geborene X.___ bezog
– intermittierend –
seit 2014 Arbeitslosenent schädigung , wobei per 14. Januar 2020 erneut eine Rahmenfrist für den Leis tungsbezug eröffnet wurde ( Urk. 6/13, Urk. 6/14,
Urk. 6/26).
Ab dem 10. Februar 2020 leistete er für die Y.___ AG Arbeitseinsätze als Sanitäts monteur und wurde am 25. August 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. D as Arbeitsverhält nis wurde seitens der Arbeitgeberin per 2 3. Dezember 2020 aufgelöst (vgl. Urk. 6/85, Urk. 6/107, Urk. 6/141, Urk. 6/143). Am 1 7. Dezember 2020 meldete sich der Versicherte erneut beim Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/142) und beantragte am 2 9. Dezember 2020 ab dem 24. Dezember 2020 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/141). Mit Verfügung vom 2 2. Januar
2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Kontroll vor schrif ten/ Weisungen des RAV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 für sieben Tage in der Anspruchsb e rechtigung mit der Begründung ein, er habe das Online-Pflicht informationsmodul nicht absolviert respektive die entsprechende Bestätigung nicht eingereicht (Urk. 6/2). Die am
1 5. Februar 2021 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 6/4) hiess das AWA
mit Einspracheentscheid vom 2 1. April 2021 in dem S inne teilweise gut, dass es den Versicherten ( mit Wirkung ab dem 1 2. Januar 2021 ) für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte ; im Ü brigen wies es die E insprach e ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 9. Mai 2021 ( Poststempel ) Beschwer d e und beantragte ( sinngemäss ), es sei in Aufhebung des angefochtenen Ent scheids vom 2 1. April 2021 von einer Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung abzu sehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerde antwort vom 2 3. Juni 2021 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2021 ange zeigt wurde ( Urk. 7 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerdeKlage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung). 1 . 2 1.2.1
Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass die versicherte Per son auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen
Massnahmen , die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat (lit. a), an Beratungs ge sprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 dieser Bestimmung teilzunehmen hat (lit. b), und dass sie die Unter lagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat (lit. c). 1 .2 .2
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche
Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeits losenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 mit Hinweisen ). 1.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 1.4
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.
2.1
Im angefochtenen Entsch eid erwog der Beschwerdegegner , der
Beschwerdeführer sei vom RAV mit Schreiben vom 4. Januar 2021 aufgefordert worden, unter an de rem die Bestätigung über das von ihm
zu absolvierende Online-Pflichtin for ma tions modul bis spätestens am 1 1. Januar 2021 einzureichen. Mit E-Mail vom 1 1. Januar 2021 habe der Beschwerdeführer seiner RAV-Beraterin erklärt, mangels Zugriff auf einen Computer könne er das Online-Pflichtinformationsmodul nicht durchführen. Mit Antwortemail vom 1 5. Januar 2021 habe diese den Beschwer de führer darauf hingewiesen, dass das Modul auch auf dem Mobilte lefon durch ge führt werden könne . Daraufhin habe der Beschwerdeführer a m 2 2. J anuar 2021 kundgetan, dass er das Modul auf dem Mobiltelefon nicht habe durchführen kön nen; w eshalb es nicht funktioniert habe, wisse er nicht. Mithin habe der Be schwerdeführer die Weisung nicht befolgt; e ntschuldbare Gründe hierfür bestün den nicht . Die Einstellung beginne am ersten Tag nach der Handlung resp. Un ter lassung, deretwegen sie verfügt werde ( Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Da der Be schwerdeführer die Bestätigung für das Onlinemodul bis spätestens am 1 1. Januar 2021 hätte einreichen sollen, sei der Einstellungsbeginn – in Abweichung der Ver fügung vom 2 2. Januar 2021 - neu auf den 1 2. Januar 2021 festzulegen. Zudem sei der Beschwerdeführer zuletzt mit Wirkung ab dem 3. Januar 2019 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, mithin vor mehr als zwei Jahren. Bei dieser Sachlage sei die Einstellung sdauer
– in Aufhebung
der Verfügung vom 2 2. Januar 2021 -
auf fünf Tage festzusetzen
(Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte ein, weder er noch sein Freund sei im Besitz eines Computers. Infolge Pandemie seien auch sämtliche Büros und Geschäfte – mit Ausnahme der Supermärkte – geschlossen gewesen . Mithin sei es für ihn un mög lich gewesen, das Online-Pflichtinformationsmodul zu absolvieren. Dies habe er seiner RAV-Beraterin mitgeteilt. Die einschlägigen Gesetzesartikel sei en vor der Pandemie erlassen worden und daher (sinngemäss) nicht zeitgemäss bzw. vorlie gend nicht anzuwenden ( Urk. 1). 3. 3. 1
Zum rechtserheblichen Sachverhalt ist den Akten zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer
mit schriftlicher Weisung vom 4. Januar 2021 aufgefordert wurde, unter anderem die Bestätigung des elektronische n Lernprogramm s «Pflichtin for mation - online» bis zum 11. Janu ar 2021 einzureichen . Zudem wurde der Be schwer deführer unter anderem darauf hingewiesen, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne, sofern kein entschuldbarer Grund vorliege (Urk. 6/92) .
Mit E-Mail vom 1 1. Januar 2021 teilte der Beschwerdeführer der RAV-Beraterin mit, er habe die Online-Pflicht in formation leider nicht machen können, da alle Schreibdienste , die er angerufen habe, ihre Computer aufgrund des Corona-Virus ausser Betrieb hätten (vgl. die in das prozessorientierte Beratungsprotokoll integrierte E-Mail, Urk. 6/140).
Glei chentags informierte die RAV-Beraterin den Beschwerdeführer, dass die Online-Pflichtinformation auch auf dem Handy gemacht werden könne ( Urk. 6/140). Mit (zweiter) Weisung vom 1 9. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer – wiede rum unter Androhung der Säumnisfolgen - Frist bis zum 26. Januar 2021 ange setzt, um die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformation einzureichen
( Urk. 6/97, vgl. auch den Eintrag ins Beratungsprotokoll vom 1 9. Januar 2021, Urk. 6 / 140 ). Mit E-Mail vom 2 2. Januar 2021 erklärte der B eschwerdeführer gegenüber seiner RAV-Beraterin ( sinngemäss ) , er habe das elektronische Lernprogramm wegen Anwendungsschwierigkeiten auf dem Handy
erneut nicht durchführen können ; weshalb es nicht funktioniert habe, könne er leider nicht sagen ( Urk. 6/98). Am 2 6. Januar 2021 teilte die RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer mit, ein interner Testlauf auf dem Hand y habe einwandfrei funktioniert. Vielleicht könne er
sich technische Unterstützung
holen (E-Mail vom 2 6. Januar 2021, Urk. 6/98).
Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 11. Februar
2011 ein Gesuch um Wech sel der RAV-Beratungsperson und begründete dies namentlich damit, dass er seiner RAV-Beraterin bereits anlässlich des Beratungsgesprächs vom 4. Januar 2021 erklärt habe, dass die Absolvierung der Online-Pflichtinformation aufgrund der Covid 19- Situation für ihn momentan schwierig sei, da weder er noch sein Freund einen Computer habe. Zudem habe der Schreibdienst Z.___ kein Inter net und das Programm habe auf dem Handy nicht funktioniert ( Urk. 6/93). Mit dritter Weisung vom 2 5. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer abermals Frist angesetzt , um
die Bestätigung betreffend Online- Pflichtinformation bis zum 4. März 2021 einzureichen (Urk. 6/127).
3.2
Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2021 für sieben Tage in der Anspruchsb erechtigung eingestellt , da
er
der Weisung des RAV vom 4. Januar 2021, die Bestätigung betreffend On line-Pflichtinformationsmodul bis zum 11. Januar 2021 einzureichen, nicht nach gekommen sei. Mit Verfügung vom 2. März 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 27 .
Januar 2021
für sieben Tage in der Anspruchs b erech ti gung eingestellt , da er der ( zweiten ) Weisung vom 19. Januar 2021 , bis zum 26. Januar 2021 die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformation einzurei chen, nicht nachgekommen sei
(Urk. 6/74). Mit Verfügung vom 28. April 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 5. März 2021
für sieben Tage in der Anspruchsb erechtigung eingestellt , da er der (dritten) Weisung vom 25. Februar 2021, bis zum 4. März 2021 die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformation einzureichen, nicht nachgekommen sei (Urk. 6/75).
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die mit dem ange foch tenen Einspracheentscheid vom
21. April 2021 auf fünf Tage reduzierte Einstel lung in der Anspruchsb erechtigung zufolge Nichtbeachten der Weisung vom 4. Januar 2021, die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformationsmodul bis zum 11. Januar 2021 einzureichen. 3.3
Nachdem der Beschwerdeführer am letzten Tag der bis zum 11. Januar 2021 an ge setzten Frist geltend gemacht hatte, dass er keinen Zugang zu einem Computer habe, insbesondere aufgrund der pandemiebedingt geschlossenen Beratungsstel len für Arbeitslose , informierte ihn die RAV-Beraterin dahingehend , dass er die Online-Pflichtinformation auch auf dem Handy machen könne. Am 19. Januar 2021 teilte sie ihm (telefonisch) mit, dass sie eine Meldung machen werde, da er - unter anderem - den Nachweis betreffend Online-Pflichtinformation nicht erbracht habe. Damit hätte er , obwohl keine Nachfrist angesetzt wurde, eine weitere Woche Gelegenheit gehabt, die Online-Pflichtinformation zu absolvieren respektive sich einen Zugang zu einem Computer zu verschaffen oder diese auf einem Smartphone zu machen. Erst am 22. Januar 2021 (nach Erlass der zweiten Weisung) erklärte der Beschwerdeführer gegenüber seiner RAV-Beraterin, dass er die Online-Pflichtinformation aufgrund technischer Schwierigkeiten auch auf dem Handy
nicht habe machen können.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen entschuldbaren Grund für das Nichtbefolgen der Weisung des RAV vom 4. Januar 2021 verneint hat, auch wenn für Arbeitslose, die weder computerge wohnt noch über die erforderliche Ausrüstung verfügen, das Absolvieren der Online- Pflicht informationsveranstaltung in der Zeit, in der aufgrund der Pande mie lage weder die RAV noch die Beratungsstellen für Arbeitslose Computer-Plätz e und allfälligen Support zur Verfügung stellten , zweifellos nicht einfach war.
3.4
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer damit zu Recht wegen Nicht befo lgens von Weisungen/Kontrollvor schriften des RAV nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt . 4 .
Die Einstell ungs dauer von 5 Tagen (mit Wirkung ab dem 1 2. Januar 2021) liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens und deckt sich mit dem Einstell raster des Staatssekretariats für Wirtschaft ( SECO ), gemäss wel chem bei e rstmali gem
Fernbleiben am Infotag eine Einstellung für 3 bis 8
Tage zu erfolgen hat ( AVIG -Praxis ALE, Rz. D79
Ziff. 3. A /1; vgl. auch vorstehend E. 1.4 ).
Da das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen), ergibt sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur
( vgl. auch E. 1.4 ) . 5 .
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. April 2021 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 722 Unia Dietikon 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FankhauserHediger