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AL.2021.00151

Quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist. Die vom Beschwerdeführer angeführten Arbeits- und Haushaltspflichten in dieser Zeit stellen keine Rechtfertigungsgründe dar. (BGE 8C_96/2022)

Zürich SozVersG · 2021-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der deutsche Staatsangehörige X.___ , geboren 1961 (Urk.

5/29), meldete sich am 16.

November 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk.

5/43). Er beantragte am 18.

November 2020 die Ausrichtung von Arbeits los entschädigung ab 1.

Dezem ber 2020 (Urk.

5/42).

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) stellte X.___ mit Verfügung vom 18.

Februar 2021 wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung ab 1.

Dezember 2020 für 3 Tage in der Anspruchs berechtigung ein (Urk.

5/2). Die dagegen vom Ver sicherten am 21.

Februar 2021 erhobene Einsprache (Urk.

5/3), wies das AWA mit Einsprache entscheid vom 5.

Mai 2021 ab (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 7.

Mai 2021 Beschwerde und bean tragte, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 17.

Juni 2021 beantragte der Beschwerdegegner Ab wei sung der Beschwerde (Urk.

4, unter Beilage seiner Akten, Urk.

5/1-47), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24.

Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

6). Der Beschwerdeführer reichte am 1.

Juli 2021 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ein (Urk.

7). Der Beschwerdegegner erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk.

8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr.

30’000.-- nicht übersteigt (Urk.

2, Urk.

5/2), fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

11 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Nach Art.

17 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art.

30 Abs.

1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3.

März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4.

März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14.

Juni 2011 E. 2.2). 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E.

2.1.4, und 124 V 225 E.

4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E.

6; Urteil des Bundesgerichts C

16/07 vom 22.

Februar 2007 E.

3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5.

Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S.

132).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewie sen werden (BGE 139 V 524 E.

2.1.4, 141

V

365 E.

4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4.

März 2014 E.

2.2). 1.4

Gemäss Art.

26 Abs.

2 Satz

1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzent schä digung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.

27a

AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldba ren Grund geltend macht (Art.

26 Abs.

2 Satz

2

AVIV). Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21.

April 2014 E.

4.2 mit Hinweis auf BGE

139

V

164 E.

3.2

f.). 1.5

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1 bis 15

Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45 Abs.

3 AVIV) . 2. 2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5.

Mai 2021 führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer am 28.

Oktober 2020 per 30.

November 2020 gekündigt worden sei. Danach habe er sich am 16.

November 2020 zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug ab dem 1.

Dezember 2020 angemeldet. Wie jede andere versicherte Person sei der Beschwerdeführer bereits vor Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet ge wesen (Urk.

2 S. 2). Die vom Beschwerdeführer im Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeitperiode vom 28.

Oktober bis 30.

No vember 2020 (Urk.

5/27) aufgeführten 6 Stellenbewerbungen würden in quantita tiver Hinsicht nicht genügen (Urk.

2 S. 3). Der Beschwerdeführer brachte dies bezüglich vor, dass er im erwähnten Zeitraum zusätzlich 3 weitere Arbeits be mühungen getätigt habe. Demnach könne er total 9 Bewerbungen vorweisen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände aufgrund der Covid-19-Pandemie sei er somit seiner Pflicht zur Stellensuche genügend nachgekommen (Urk.

1).

Gemäss dem von 26.

März bis 31.

August 2020 geltenden Art.

8d der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeits losen versicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Arbeitslosenver siche rung; SR 837.033) musste die versicherte Person den Nachweis der Arbeits be mühungen spätestens einen Monat nach Aufhebung der Covid-19-Verordnung 2 vom 13.

März 2020 einreichen. Laut Ziff.

3.6 Abs.

8 der Weisung des Staats sekretariats für Wirtschaft (SECO) Nr. 2020/10 vom 22.

Juli 2020 galten für versicherte Personen, die am 1.

März 2020 bereits arbeitslos waren, die Monate ab März bis und mit August 2020 als eine Kontroll periode, und die versicherte Person musste den Nachweis der pro Monat getä tig ten Arbeitsbemühungen spätestens bis am 5.

September 2020 einreichen. Soweit feststellbar, bestand für den vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 (Urk.

5/27) - zumindest bezüglich der von den Versicher ten zu erbringenden persönlichen Arbeitsbemühungen - in der Arbeits losen ver sicherung aber keine besondere Regelung aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr. Zu berück sichtigen ist sodann, dass der Beschwerde führer gemäss seiner Vereinbarung mit seiner RAV-Beraterin vom 1.

Dezember 2020 während der kontrollierten Arbeitslosig keit mindestens 10 bis 12 persön liche Arbeits be mühungen pro Monat zu erbringen hatte (vgl. S. 4 des prozess orien tierten Beratungsprotokolls, Urk.

5/41). Für den unmittelbar vorangehenden Zeitraum vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 war die Lage aufgrund der Covid-19-Pandemie vergleichbar. Der Beschwer deführer dringt somit mit seinem Vor brin gen nicht durch.

Es ist sodann unbestritten geblieben und aufgrund der Akten ausgewiesen (Urk.

5/27), dass der Beschwerdeführer im genannten Formular nur sechs Arbeits bemühungen aufgeführt hat. Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerde führer geltend, dass er zusätzlich drei Arbeitsbemühungen per Telefon getätigt habe (Urk.

1). Daraus kann er indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind diese behaupteten Arbeitsbemühungen doch im Nachweisformular nicht aufge führt und wären selbst dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachten Suchbemühungen nun nachgewiesen würden (vgl. E.

1.4). Die aus gewiesenen Arbeitsbemühungen genügen den quantitativen Anforderungen für den Zeitraum vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 nicht.

Zu prüfen bleibt, ob Rechtfertigungsgründe vorliegen. 2.2

2.2.1

Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nach der Arbeit aufgrund des wegen der Covid-19-Pandemie erschwerten Arbeitens und wegen Zugsaus fällen nie vor 20 Uhr zu Hause gewesen sei (Urk.

1, Urk.

7). Am Samstag und am Sonntag sei er mit Einkaufen, Waschen und Putzen beschäftigt gewesen sei, weil seine schwangere Lebenspartnerin diese Arbeiten nicht mehr habe ausführen kön nen (Urk.

1, Urk.

7). Es stelle sich sodann die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage der Beschwerdegegner von ihm hätte verlangen können, dass er am Samstag und Sonntag Bewer bungen schreibt. Jedenfalls wäre es unmenschlich gewesen, wenn er am Samstag und Sonntag mehr Bewerbungen hätte schreiben müssen (Urk.

7). 2.2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständ igen Amtsstelle direkt aus der in Art.

17 Abs.

1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht. Daraus folgt , dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungs frist alles Zumutbare zu unternehmen haben um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E. 4.2) . Die Schadenminderungs pflicht ist so zu verstehen, dass sich versi cherte Personen so zu verhalten haben , wie wenn es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe. Die Einzelrichterin am Sozialver siche rungsgericht hat mit Urteil AL.2018.00006 vom 25.

Februar 2019 ent schieden, dass es in Nachachtung dieses Grundsatzes auch während der Militärdienstzeit ohne Weiteres zumutbar sei, beispielsweise mittels eines internetfähigen Mobil telefons geeignete Stellen inserate zu suchen und auf Rückmeldungen interes sierter Arbeitgeber zu reagie ren. Das Verfassen der ent sprechenden Bewer bungs schrei ben möge beim Militär dienst unter der Woche nicht möglich gewesen sein, doch hätte vom Beschwerde führer erwartet werden können, der Pflicht zur Stellen suche in der dienstfreien Zeit nachzukommen. Dass der Beschwerdeführer diese Zeit benötigt habe, um sich zu erholen, änder e daran nichts (E. 3 jenes Urteils). Sodann hat der Einzelrichter am Sozialversicherungsgericht mit Urteil AL.2013.00016 vom 30.

Dezember 2013 entschieden, dass, sofern eine effiziente Suchstrategie und -organisation gewählt werde, der Erholungszweck der Ferien durch Stellen bewerbungen nicht gefährdet werde (E. 3.4 jenes Urteils). 2.2.3

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich

für ihn aufgrund der Covid-19-Pande mie im Zeitraum vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 die Reisezeit verlängert und er wegen Zugsausfällen nie vor 20 Uhr zu Hause gewesen sei (Urk.

1, Urk.

7). Er muss sich entgegenhalten lassen, dass er diese längeren Reise- und Wartezeiten nicht unter Zuhilfenahme eines internet fähigen Mobil telefons oder von Zeitungen zur Stellensuche genutzt hat. Und selbst wenn ihm eine solche Stellsuche im Zug oder am Bahnhof nicht möglich gewesen wäre: Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Arbeits- und Haushalts pflichten stellen keinen entschuldbaren Grund dar für sein Versäumnis, im Zeitraum vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 mindestens 10 genügende Arbeitsbe mühun gen zu tätigen. Vom Beschwerde führer konnte durchaus er wartet werden, dass er - nebst diesen Pflichten - nach der Arbeit und am Wochen ende nach offenen Stellen sucht und sich bewirbt. Ausser bei einer Freistellung der Arbeit nehmerin oder des Arbeit nehmers durch die Arbeitgeberin für die Dauer der Kündigungsfrist ist die Stellungsuche während der Kündi gungsfrist stets neben den noch beziehungs weise weiterhin bestehenden Arbeits- und Haushalts pflich ten der versicherten Person vorzunehmen. Das heisst , dass die Zeit nach der Arbeit und am Wochen ende für die Bewerbungen genutzt werden muss. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht mit dem jenigen, welcher dem in der Beschwerde er wähn ten Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22.

Dezember 2029 zugrunde lag (u.a. Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100

% und dann 80

% während der Kündigungsfrist, vgl. E. 5.2 jenes Urteils), vergleichbar. Es liegt somit kein Rechtfertigungsgrund vor. 2.3

Die persön lichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im vorliegenden zu beurteilenden Zeitraum vor der Anspruchsstellung, das heisst vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 , waren in quantitativer Hinsicht ungenügend (E.

2.1). Nach dem hiervor Gesagten (E.

2.2) bestehen auch keine Rechtferti gungs gründe für dieses Versäumnis. Der Beschwerde gegner hat den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemü hungen gestützt auf Art.

30 Abs.

1 lit . c AVIG in der Anspruchs berech tigung einge stellt. 3.

Der Beschwerdegegner setzte die Dauer der Einstellung innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E.

1.5) auf 3 Tage fest. Diese Einstelldauer steht mit dem in den Verwaltungs weisungen des SECO als Richtlinie enthaltene n Einstellraster (Einstellraster für KA ST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D79 ) im Einklang, welcher für ungenügende Arbeitsbemü hungen während einer ein monatigen Kündigungsfrist 3 bis 4 Einstelltage vorsieht (1.A/ 1 ). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 3 Tage erweist sich somit als angemessen. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse 60 730 Unia Zürich 1 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.

Juli bis und mit 15.

August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FankhauserHübscher

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der deutsche Staatsangehörige X.___ , geboren 1961 (Urk.

5/29), meldete sich am 16.

November 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk.

5/43). Er beantragte am 18.

November 2020 die Ausrichtung von Arbeits los entschädigung ab 1.

Dezem ber 2020 (Urk.

5/42).

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) stellte X.___ mit Verfügung vom 18.

Februar 2021 wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung ab 1.

Dezember 2020 für 3 Tage in der Anspruchs berechtigung ein (Urk.

5/2). Die dagegen vom Ver sicherten am 21.

Februar 2021 erhobene Einsprache (Urk.

5/3), wies das AWA mit Einsprache entscheid vom 5.

Mai 2021 ab (Urk.

2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr.

30’000.-- nicht übersteigt (Urk.

2, Urk.

5/2), fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

11 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 1.2 Nach Art.

17 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art.

30 Abs.

1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3.

März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4.

März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14.

Juni 2011 E. 2.2).

E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E.

2.1.4, und 124 V 225 E.

4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E.

6; Urteil des Bundesgerichts C

16/07 vom 22.

Februar 2007 E.

3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5.

Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S.

132).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewie sen werden (BGE 139 V 524 E.

2.1.4, 141

V

365 E.

4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4.

März 2014 E.

2.2).

E. 1.4 Gemäss Art.

26 Abs.

2 Satz

1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzent schä digung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.

27a

AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldba ren Grund geltend macht (Art.

26 Abs.

2 Satz

2

AVIV). Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21.

April 2014 E.

4.2 mit Hinweis auf BGE

139

V

164 E.

E. 1.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 7.

Mai 2021 Beschwerde und bean tragte, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 17.

Juni 2021 beantragte der Beschwerdegegner Ab wei sung der Beschwerde (Urk.

4, unter Beilage seiner Akten, Urk.

5/1-47), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24.

Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

6). Der Beschwerdeführer reichte am 1.

Juli 2021 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ein (Urk.

7). Der Beschwerdegegner erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk.

8).

E. 2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5.

Mai 2021 führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer am 28.

Oktober 2020 per 30.

November 2020 gekündigt worden sei. Danach habe er sich am 16.

November 2020 zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug ab dem 1.

Dezember 2020 angemeldet. Wie jede andere versicherte Person sei der Beschwerdeführer bereits vor Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet ge wesen (Urk.

2 S. 2). Die vom Beschwerdeführer im Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeitperiode vom 28.

Oktober bis 30.

No vember 2020 (Urk.

5/27) aufgeführten 6 Stellenbewerbungen würden in quantita tiver Hinsicht nicht genügen (Urk.

2 S. 3). Der Beschwerdeführer brachte dies bezüglich vor, dass er im erwähnten Zeitraum zusätzlich 3 weitere Arbeits be mühungen getätigt habe. Demnach könne er total 9 Bewerbungen vorweisen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände aufgrund der Covid-19-Pandemie sei er somit seiner Pflicht zur Stellensuche genügend nachgekommen (Urk.

1).

Gemäss dem von 26.

März bis 31.

August 2020 geltenden Art.

8d der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeits losen versicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Arbeitslosenver siche rung; SR 837.033) musste die versicherte Person den Nachweis der Arbeits be mühungen spätestens einen Monat nach Aufhebung der Covid-19-Verordnung 2 vom 13.

März 2020 einreichen. Laut Ziff.

E. 2.2.1 Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nach der Arbeit aufgrund des wegen der Covid-19-Pandemie erschwerten Arbeitens und wegen Zugsaus fällen nie vor 20 Uhr zu Hause gewesen sei (Urk.

1, Urk.

7). Am Samstag und am Sonntag sei er mit Einkaufen, Waschen und Putzen beschäftigt gewesen sei, weil seine schwangere Lebenspartnerin diese Arbeiten nicht mehr habe ausführen kön nen (Urk.

1, Urk.

7). Es stelle sich sodann die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage der Beschwerdegegner von ihm hätte verlangen können, dass er am Samstag und Sonntag Bewer bungen schreibt. Jedenfalls wäre es unmenschlich gewesen, wenn er am Samstag und Sonntag mehr Bewerbungen hätte schreiben müssen (Urk.

7).

E. 2.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständ igen Amtsstelle direkt aus der in Art.

17 Abs.

1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht. Daraus folgt , dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungs frist alles Zumutbare zu unternehmen haben um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E. 4.2) . Die Schadenminderungs pflicht ist so zu verstehen, dass sich versi cherte Personen so zu verhalten haben , wie wenn es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe. Die Einzelrichterin am Sozialver siche rungsgericht hat mit Urteil AL.2018.00006 vom 25.

Februar 2019 ent schieden, dass es in Nachachtung dieses Grundsatzes auch während der Militärdienstzeit ohne Weiteres zumutbar sei, beispielsweise mittels eines internetfähigen Mobil telefons geeignete Stellen inserate zu suchen und auf Rückmeldungen interes sierter Arbeitgeber zu reagie ren. Das Verfassen der ent sprechenden Bewer bungs schrei ben möge beim Militär dienst unter der Woche nicht möglich gewesen sein, doch hätte vom Beschwerde führer erwartet werden können, der Pflicht zur Stellen suche in der dienstfreien Zeit nachzukommen. Dass der Beschwerdeführer diese Zeit benötigt habe, um sich zu erholen, änder e daran nichts (E. 3 jenes Urteils). Sodann hat der Einzelrichter am Sozialversicherungsgericht mit Urteil AL.2013.00016 vom 30.

Dezember 2013 entschieden, dass, sofern eine effiziente Suchstrategie und -organisation gewählt werde, der Erholungszweck der Ferien durch Stellen bewerbungen nicht gefährdet werde (E. 3.4 jenes Urteils).

E. 2.2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich

für ihn aufgrund der Covid-19-Pande mie im Zeitraum vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 die Reisezeit verlängert und er wegen Zugsausfällen nie vor 20 Uhr zu Hause gewesen sei (Urk.

1, Urk.

7). Er muss sich entgegenhalten lassen, dass er diese längeren Reise- und Wartezeiten nicht unter Zuhilfenahme eines internet fähigen Mobil telefons oder von Zeitungen zur Stellensuche genutzt hat. Und selbst wenn ihm eine solche Stellsuche im Zug oder am Bahnhof nicht möglich gewesen wäre: Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Arbeits- und Haushalts pflichten stellen keinen entschuldbaren Grund dar für sein Versäumnis, im Zeitraum vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 mindestens 10 genügende Arbeitsbe mühun gen zu tätigen. Vom Beschwerde führer konnte durchaus er wartet werden, dass er - nebst diesen Pflichten - nach der Arbeit und am Wochen ende nach offenen Stellen sucht und sich bewirbt. Ausser bei einer Freistellung der Arbeit nehmerin oder des Arbeit nehmers durch die Arbeitgeberin für die Dauer der Kündigungsfrist ist die Stellungsuche während der Kündi gungsfrist stets neben den noch beziehungs weise weiterhin bestehenden Arbeits- und Haushalts pflich ten der versicherten Person vorzunehmen. Das heisst , dass die Zeit nach der Arbeit und am Wochen ende für die Bewerbungen genutzt werden muss. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht mit dem jenigen, welcher dem in der Beschwerde er wähn ten Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22.

Dezember 2029 zugrunde lag (u.a. Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100

% und dann 80

% während der Kündigungsfrist, vgl. E. 5.2 jenes Urteils), vergleichbar. Es liegt somit kein Rechtfertigungsgrund vor.

E. 2.3 Die persön lichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im vorliegenden zu beurteilenden Zeitraum vor der Anspruchsstellung, das heisst vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 , waren in quantitativer Hinsicht ungenügend (E.

2.1). Nach dem hiervor Gesagten (E.

2.2) bestehen auch keine Rechtferti gungs gründe für dieses Versäumnis. Der Beschwerde gegner hat den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemü hungen gestützt auf Art.

30 Abs.

1 lit . c AVIG in der Anspruchs berech tigung einge stellt. 3.

Der Beschwerdegegner setzte die Dauer der Einstellung innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E.

1.5) auf 3 Tage fest. Diese Einstelldauer steht mit dem in den Verwaltungs weisungen des SECO als Richtlinie enthaltene n Einstellraster (Einstellraster für KA ST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D79 ) im Einklang, welcher für ungenügende Arbeitsbemü hungen während einer ein monatigen Kündigungsfrist 3 bis 4 Einstelltage vorsieht (1.A/ 1 ). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 3 Tage erweist sich somit als angemessen. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse 60 730 Unia Zürich 1 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.

Juli bis und mit 15.

August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FankhauserHübscher

E. 3 AVIV) . 2.

E. 3.2 f.).

E. 3.6 Abs.

E. 8 der Weisung des Staats sekretariats für Wirtschaft (SECO) Nr. 2020/10 vom 22.

Juli 2020 galten für versicherte Personen, die am 1.

März 2020 bereits arbeitslos waren, die Monate ab März bis und mit August 2020 als eine Kontroll periode, und die versicherte Person musste den Nachweis der pro Monat getä tig ten Arbeitsbemühungen spätestens bis am 5.

September 2020 einreichen. Soweit feststellbar, bestand für den vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 (Urk.

5/27) - zumindest bezüglich der von den Versicher ten zu erbringenden persönlichen Arbeitsbemühungen - in der Arbeits losen ver sicherung aber keine besondere Regelung aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr. Zu berück sichtigen ist sodann, dass der Beschwerde führer gemäss seiner Vereinbarung mit seiner RAV-Beraterin vom 1.

Dezember 2020 während der kontrollierten Arbeitslosig keit mindestens 10 bis 12 persön liche Arbeits be mühungen pro Monat zu erbringen hatte (vgl. S. 4 des prozess orien tierten Beratungsprotokolls, Urk.

5/41). Für den unmittelbar vorangehenden Zeitraum vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 war die Lage aufgrund der Covid-19-Pandemie vergleichbar. Der Beschwer deführer dringt somit mit seinem Vor brin gen nicht durch.

Es ist sodann unbestritten geblieben und aufgrund der Akten ausgewiesen (Urk.

5/27), dass der Beschwerdeführer im genannten Formular nur sechs Arbeits bemühungen aufgeführt hat. Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerde führer geltend, dass er zusätzlich drei Arbeitsbemühungen per Telefon getätigt habe (Urk.

1). Daraus kann er indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind diese behaupteten Arbeitsbemühungen doch im Nachweisformular nicht aufge führt und wären selbst dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachten Suchbemühungen nun nachgewiesen würden (vgl. E.

1.4). Die aus gewiesenen Arbeitsbemühungen genügen den quantitativen Anforderungen für den Zeitraum vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 nicht.

Zu prüfen bleibt, ob Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00151

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 23.

Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse

32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Der deutsche Staatsangehörige X.___ , geboren 1961 (Urk.

5/29), meldete sich am 16.

November 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk.

5/43). Er beantragte am 18.

November 2020 die Ausrichtung von Arbeits los entschädigung ab 1.

Dezem ber 2020 (Urk.

5/42).

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) stellte X.___ mit Verfügung vom 18.

Februar 2021 wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung ab 1.

Dezember 2020 für 3 Tage in der Anspruchs berechtigung ein (Urk.

5/2). Die dagegen vom Ver sicherten am 21.

Februar 2021 erhobene Einsprache (Urk.

5/3), wies das AWA mit Einsprache entscheid vom 5.

Mai 2021 ab (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 7.

Mai 2021 Beschwerde und bean tragte, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 17.

Juni 2021 beantragte der Beschwerdegegner Ab wei sung der Beschwerde (Urk.

4, unter Beilage seiner Akten, Urk.

5/1-47), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24.

Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

6). Der Beschwerdeführer reichte am 1.

Juli 2021 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ein (Urk.

7). Der Beschwerdegegner erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk.

8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr.

30’000.-- nicht übersteigt (Urk.

2, Urk.

5/2), fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

11 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Nach Art.

17 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art.

30 Abs.

1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3.

März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4.

März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14.

Juni 2011 E. 2.2). 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E.

2.1.4, und 124 V 225 E.

4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E.

6; Urteil des Bundesgerichts C

16/07 vom 22.

Februar 2007 E.

3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5.

Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S.

132).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewie sen werden (BGE 139 V 524 E.

2.1.4, 141

V

365 E.

4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4.

März 2014 E.

2.2). 1.4

Gemäss Art.

26 Abs.

2 Satz

1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzent schä digung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.

27a

AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldba ren Grund geltend macht (Art.

26 Abs.

2 Satz

2

AVIV). Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21.

April 2014 E.

4.2 mit Hinweis auf BGE

139

V

164 E.

3.2

f.). 1.5

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1 bis 15

Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45 Abs.

3 AVIV) . 2. 2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5.

Mai 2021 führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer am 28.

Oktober 2020 per 30.

November 2020 gekündigt worden sei. Danach habe er sich am 16.

November 2020 zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug ab dem 1.

Dezember 2020 angemeldet. Wie jede andere versicherte Person sei der Beschwerdeführer bereits vor Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet ge wesen (Urk.

2 S. 2). Die vom Beschwerdeführer im Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeitperiode vom 28.

Oktober bis 30.

No vember 2020 (Urk.

5/27) aufgeführten 6 Stellenbewerbungen würden in quantita tiver Hinsicht nicht genügen (Urk.

2 S. 3). Der Beschwerdeführer brachte dies bezüglich vor, dass er im erwähnten Zeitraum zusätzlich 3 weitere Arbeits be mühungen getätigt habe. Demnach könne er total 9 Bewerbungen vorweisen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände aufgrund der Covid-19-Pandemie sei er somit seiner Pflicht zur Stellensuche genügend nachgekommen (Urk.

1).

Gemäss dem von 26.

März bis 31.

August 2020 geltenden Art.

8d der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeits losen versicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Arbeitslosenver siche rung; SR 837.033) musste die versicherte Person den Nachweis der Arbeits be mühungen spätestens einen Monat nach Aufhebung der Covid-19-Verordnung 2 vom 13.

März 2020 einreichen. Laut Ziff.

3.6 Abs.

8 der Weisung des Staats sekretariats für Wirtschaft (SECO) Nr. 2020/10 vom 22.

Juli 2020 galten für versicherte Personen, die am 1.

März 2020 bereits arbeitslos waren, die Monate ab März bis und mit August 2020 als eine Kontroll periode, und die versicherte Person musste den Nachweis der pro Monat getä tig ten Arbeitsbemühungen spätestens bis am 5.

September 2020 einreichen. Soweit feststellbar, bestand für den vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 (Urk.

5/27) - zumindest bezüglich der von den Versicher ten zu erbringenden persönlichen Arbeitsbemühungen - in der Arbeits losen ver sicherung aber keine besondere Regelung aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr. Zu berück sichtigen ist sodann, dass der Beschwerde führer gemäss seiner Vereinbarung mit seiner RAV-Beraterin vom 1.

Dezember 2020 während der kontrollierten Arbeitslosig keit mindestens 10 bis 12 persön liche Arbeits be mühungen pro Monat zu erbringen hatte (vgl. S. 4 des prozess orien tierten Beratungsprotokolls, Urk.

5/41). Für den unmittelbar vorangehenden Zeitraum vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 war die Lage aufgrund der Covid-19-Pandemie vergleichbar. Der Beschwer deführer dringt somit mit seinem Vor brin gen nicht durch.

Es ist sodann unbestritten geblieben und aufgrund der Akten ausgewiesen (Urk.

5/27), dass der Beschwerdeführer im genannten Formular nur sechs Arbeits bemühungen aufgeführt hat. Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerde führer geltend, dass er zusätzlich drei Arbeitsbemühungen per Telefon getätigt habe (Urk.

1). Daraus kann er indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind diese behaupteten Arbeitsbemühungen doch im Nachweisformular nicht aufge führt und wären selbst dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachten Suchbemühungen nun nachgewiesen würden (vgl. E.

1.4). Die aus gewiesenen Arbeitsbemühungen genügen den quantitativen Anforderungen für den Zeitraum vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 nicht.

Zu prüfen bleibt, ob Rechtfertigungsgründe vorliegen. 2.2

2.2.1

Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nach der Arbeit aufgrund des wegen der Covid-19-Pandemie erschwerten Arbeitens und wegen Zugsaus fällen nie vor 20 Uhr zu Hause gewesen sei (Urk.

1, Urk.

7). Am Samstag und am Sonntag sei er mit Einkaufen, Waschen und Putzen beschäftigt gewesen sei, weil seine schwangere Lebenspartnerin diese Arbeiten nicht mehr habe ausführen kön nen (Urk.

1, Urk.

7). Es stelle sich sodann die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage der Beschwerdegegner von ihm hätte verlangen können, dass er am Samstag und Sonntag Bewer bungen schreibt. Jedenfalls wäre es unmenschlich gewesen, wenn er am Samstag und Sonntag mehr Bewerbungen hätte schreiben müssen (Urk.

7). 2.2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständ igen Amtsstelle direkt aus der in Art.

17 Abs.

1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht. Daraus folgt , dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungs frist alles Zumutbare zu unternehmen haben um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E. 4.2) . Die Schadenminderungs pflicht ist so zu verstehen, dass sich versi cherte Personen so zu verhalten haben , wie wenn es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe. Die Einzelrichterin am Sozialver siche rungsgericht hat mit Urteil AL.2018.00006 vom 25.

Februar 2019 ent schieden, dass es in Nachachtung dieses Grundsatzes auch während der Militärdienstzeit ohne Weiteres zumutbar sei, beispielsweise mittels eines internetfähigen Mobil telefons geeignete Stellen inserate zu suchen und auf Rückmeldungen interes sierter Arbeitgeber zu reagie ren. Das Verfassen der ent sprechenden Bewer bungs schrei ben möge beim Militär dienst unter der Woche nicht möglich gewesen sein, doch hätte vom Beschwerde führer erwartet werden können, der Pflicht zur Stellen suche in der dienstfreien Zeit nachzukommen. Dass der Beschwerdeführer diese Zeit benötigt habe, um sich zu erholen, änder e daran nichts (E. 3 jenes Urteils). Sodann hat der Einzelrichter am Sozialversicherungsgericht mit Urteil AL.2013.00016 vom 30.

Dezember 2013 entschieden, dass, sofern eine effiziente Suchstrategie und -organisation gewählt werde, der Erholungszweck der Ferien durch Stellen bewerbungen nicht gefährdet werde (E. 3.4 jenes Urteils). 2.2.3

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich

für ihn aufgrund der Covid-19-Pande mie im Zeitraum vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 die Reisezeit verlängert und er wegen Zugsausfällen nie vor 20 Uhr zu Hause gewesen sei (Urk.

1, Urk.

7). Er muss sich entgegenhalten lassen, dass er diese längeren Reise- und Wartezeiten nicht unter Zuhilfenahme eines internet fähigen Mobil telefons oder von Zeitungen zur Stellensuche genutzt hat. Und selbst wenn ihm eine solche Stellsuche im Zug oder am Bahnhof nicht möglich gewesen wäre: Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Arbeits- und Haushalts pflichten stellen keinen entschuldbaren Grund dar für sein Versäumnis, im Zeitraum vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 mindestens 10 genügende Arbeitsbe mühun gen zu tätigen. Vom Beschwerde führer konnte durchaus er wartet werden, dass er - nebst diesen Pflichten - nach der Arbeit und am Wochen ende nach offenen Stellen sucht und sich bewirbt. Ausser bei einer Freistellung der Arbeit nehmerin oder des Arbeit nehmers durch die Arbeitgeberin für die Dauer der Kündigungsfrist ist die Stellungsuche während der Kündi gungsfrist stets neben den noch beziehungs weise weiterhin bestehenden Arbeits- und Haushalts pflich ten der versicherten Person vorzunehmen. Das heisst , dass die Zeit nach der Arbeit und am Wochen ende für die Bewerbungen genutzt werden muss. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht mit dem jenigen, welcher dem in der Beschwerde er wähn ten Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22.

Dezember 2029 zugrunde lag (u.a. Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100

% und dann 80

% während der Kündigungsfrist, vgl. E. 5.2 jenes Urteils), vergleichbar. Es liegt somit kein Rechtfertigungsgrund vor. 2.3

Die persön lichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im vorliegenden zu beurteilenden Zeitraum vor der Anspruchsstellung, das heisst vom 28.

Oktober bis 30.

November 2020 , waren in quantitativer Hinsicht ungenügend (E.

2.1). Nach dem hiervor Gesagten (E.

2.2) bestehen auch keine Rechtferti gungs gründe für dieses Versäumnis. Der Beschwerde gegner hat den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemü hungen gestützt auf Art.

30 Abs.

1 lit . c AVIG in der Anspruchs berech tigung einge stellt. 3.

Der Beschwerdegegner setzte die Dauer der Einstellung innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E.

1.5) auf 3 Tage fest. Diese Einstelldauer steht mit dem in den Verwaltungs weisungen des SECO als Richtlinie enthaltene n Einstellraster (Einstellraster für KA ST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D79 ) im Einklang, welcher für ungenügende Arbeitsbemü hungen während einer ein monatigen Kündigungsfrist 3 bis 4 Einstelltage vorsieht (1.A/ 1 ). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 3 Tage erweist sich somit als angemessen. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse 60 730 Unia Zürich 1 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.

Juli bis und mit 15.

August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FankhauserHübscher