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AL.2013.00016

Keine besonderen Umstände für geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen, daher Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt;

Zürich SozVersG · 2013-12-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1960 geborene X.___ , Bankangestellte, arbeitete vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. September 2012 ( Urk. 10/18, 10/21) für die Z.___ , welche sie aus wirtschaftlichen Gründen entliess ( Urk. 10/16).

Am 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 10/18) meldete sich die Versicherte per 1. Oktober 2012 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums A.___ (RAV) vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 10/8) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2012 ( Urk. 10/9) wegen unge nü gender persönlicher Arbeitsbemühungen für 11 Tage ab dem 1. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Novem ber 2012 ( Urk. 10/10) Einsprache, die das AWA mit Ein sprache ent scheid vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk.

2) abwies. 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 1 6. Januar 2013 ( Urk. 1) , vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 11 Tagen sei aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2013 ( Urk.

9) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 1.4

D ie Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssu che - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile des Bundesgerichts C 236/04 vom 2 8. Dezember 2004 und C 200/03 vom 1 5. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versi cherte hat sich dementsprechend während einer allfälli gen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), nach konstanter Gerichtspraxis unauf gefordert um Stellen zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchs berechtigung für 11 Tage ab 1. Oktober 2012. 2.2

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung im angefochtenen Entscheid damit, dass selbst wenn während der Schul ferienzeit insgesamt weniger Stellen ausgeschrieben würden, dies nichts daran ändere, dass Suchbemühungen im geforderten Umfang zu tätigen seien und fa lls es im ausgebildeten Berufsz weig zu wenig Stellen habe, müsse man die Suche auch auf andere Stellenangebote ausweiten. 16 persönliche Arbeitsbe mühungen für die Zeit der dreimonatigen Kündigungsfrist würden daher in quantitativer Hinsicht den Anforderungen, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verhindern bzw. zu verkürzen, nicht genügen ( Urk. 2 S. 3-4). Als Arbeitsbemühung gelte nur ein konkretes Vorgehen auf eine spezi fische Stelle, daher könne der Besuch von Workshops oder die Inanspruch nahme einer Outplacement-Beratung nicht als Bewerbung gelten. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin auch der Anforderung der Kontinuität der Arbeits bemühungen nicht nachgekommen, indem sie innerhalb der massgebenden Zeit während rund 3 bzw. 2 Wochen keine Stellenbewerbungen getätigt habe ( Urk. 2 S. 4). Es sei zwar achtenswert, dass sie am 1 4. November 2012 eine Festanstel lung aufgenommen habe, jedoch sei dieses Arbeitsverhältnis gemäss dem rele vanten Nachweis nicht durch eine Bewerbung in dem hier massgebenden Zeit raum entstanden ( Urk. 1 S. 4).

Die Beschwerdeführerin

brachte dagegen vor, bei der Beurteilung der quantitati ven Arbeitsbemühungen habe der Beschwerdegegner die äusseren Rahmenbe dingungen nicht berücksichtigt. So sei es bekannt, dass es seit 2008 in der gan zen Finanz- und insbesondere Bankbranche zahlreiche Entlassungen gegeben habe und die Stellen in diesem Sektor alles andere als zahlreich seien. Ebenso sei es bekannt, dass Arbeit s stellen für über 50-jährige Arbeitssuchende kaum mehr ausgeschrieben würden. Abschliessend sei anzufügen, dass während den Schulferien von Mitte Juli bis Mitte August kaum Stellen ausgeschrieben oder Bewerbungsgespräche geführt würden. Es sei unzumutbar, sich auf Stellen zu bewerben, die nicht dem Profil entsprächen und bei denen man von Anfang an keine Anstellungschancen habe, bloss um auf die notwendige Anzahl Bewer bun gen zu kommen ( Urk. 1 S. 3). Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwer degegners sei sie während ihrer zweiwöchigen Ferienabwesenheit nicht ver pflichtet gewesen, sich um Arbeitsstellen zu bemühen, denn das würde den Erholungszweck von Ferien nicht gewährleisten ( Urk. 1 S. 4). Schliesslich habe sie sich während der hier interessierenden Zeit auf insgesamt 23 Arbeitsstellen

und nicht bloss auf 16, wie vom Beschwerdegegner angegeben - beworben sowie verschiedene Stellenvermittler in Anspruch genommen ( Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Am 3 0. Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin per 3 0. September 2012 die Kün digung erhalten ( Urk. 10/20 S. 1 Ziff 10). Auf dem Nachweisformular für per sönliche Arbeitsbemühungen ( Urk. 10/5) wurden vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung für die vorliegend massgeblichen Kon trollmonate Juli, August und September 2012 lediglich 16 Arbeitsbemühungen eingetragen. So hat sich die Beschwerdeführerin im Kontrollmonat Juli 2012 am 1., 4., 6., 10., 1 5. und 2 2. ( Urk. 10/5 S. 3-4), im August am 16., 2 0. und 2 4. ( Urk. 10/5 S. 5) sowie im September am 3., 5., 6., 20., 24., 26., und 2 9. ( Urk. 10/5 S. 6) um eine neue Arbeitsstelle beworben. 3.2

Zwar ist es anerkennenswert , dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Kennt nis der bevorstehenden Kündigung schon im Laufe des Monats Juni 2012 Stel lenbemühungen getätigt hat, bezüglich der angefochtenen Verfügung gelten jedoch lediglich die letzten drei Monate vor der Anmeldung zum Bezug der Arbeitslosenentschädigung als Kontrollmonate. Die Beschwerdeführerin hat sich per 1. Oktober 2012 ( Urk. 10/18) zum Bezug von Arbeitslosengeldern angemel det. Somit sind lediglich die Arbeitsbemühungen von Juli, August und Septem ber 2012 zu berücksichtigen. 3.3

Da in der Praxis 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat vorausgesetzt werden (vgl. E. 1.3), hätte die Beschwerdeführerin mindestens zwischen 30 und 36 Bewer bungen nachweisen müssen. Es ist aufgrund der nachgewiesenen 16 Suchbemü hungen offensichtlich, dass diese schon in rein quantitativer Hinsicht der Anforderung, alles Zumutbare zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeits losig keit zu unternehmen, nicht zu genügen vermögen. An diesem Ergebnis würde sich auch bei der Annahme von 23 nachweisbaren, konkreten Arbeits bemühungen nichts ändern. 3.4

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass es in der Finanzbranche seit der K rise von 2008 weniger Stellen ge be, älteren Mensche n nichts angeboten werde und während den Schulferien von Mitte Juli bis Mitte August weniger Stellen ausgeschrieben würden ( Urk. 1 S. 3), ist - ohne nähere Überprüfung der tat sächlichen Arbeitsmarktlage - entgegenzuhalten, dass sie aufgrund ihrer Scha denminderungspflicht selbst in einem solchen Fall verpflichtet gewesen wäre, ihr zumutbare sowie sie nicht überfordernde Arbeit auch ausserhalb ihres bis herigen Berufsfeldes zu suchen. Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie während ihren zweiwöchigen Ferien nicht zur Stellensuche verpflichtet gewesen sei, denn andernfalls wäre der beabsichtigte Erholungszweck nicht mehr gewährleistet ( Urk. 1 S. 4). Dem ist nicht beizupflichten, denn es gilt der Grundsatz, dass sich der Versicherte stets so zu verhalten hat, wie wenn es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe. Daher darf die Suchbemühungen um eine neue Stelle nicht einstellen, wem bekannt ist, dass in absehbarer Zeit die Arbeitslosigkeit droht. Heutzutage bestehen durchaus Möglichkeiten - wie etwa über das Internet - auch vom Ferienort aus nach einer neuen Arbeitsstelle zu suchen oder man könnte eine Drittperson damit beauftragen. Sofern eine effizi ente Suchstrategie und -organisation gewählt wird, wird der Erholungszweck der Ferien dadurch nicht gefährdet. Folglich hat die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche verletzt. So geht aus den Akten hervor, dass sie zwischen dem 2 2. Juli und 1 6. August, dem 2 4. August und dem 3. September sowie dem 6. und 2 0. September 2012 ( Urk. 10/5) keine Arbeits bemühungen getätigt hat. Aus den zu grossen und unregelmässigen Abständen der Bemühungsdaten ist ersichtlich, dass keine fortlaufende, intensive Suche erfolgt ist. So berechtigte sie etwa die besondere Anstrengung am 3. , 5. und 6. September 2012 nicht da zu , sich für 14 Tage nicht mehr intensiv auf nach weisbarer Weise zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 10/05 vom 2 5. April 2005 E. 2.3.2 am Ende). 3.5

Es ist der Auffassung des Beschwerdegegners zu folgen, dass der Workshop besuch , allgemeine Suchbemühungen (wie etwa das Pflegen persönlicher Kon takte, Recherchen in Stellenanzeigen) oder die Inanspruchnahme einer Out placement-Beratung nicht als Bewerbungen gelten können ( Urk. 2 S. 4). Diese Aktivitäten sind durchaus sinnvoll, jedoch dürfen sie nur als eine Art Vorarbeit betrachtet werden und nicht als rechtsgenügliche Arbeitsbemühungen. Denn derartige unbelegte Bemühungen erlauben es der Ver waltung nicht oder nicht mit einem vernünftigen Aufwand die Qualität und Quantität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 3 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIV) zu überprüfen. 3.6

Per 1 4. November 2012 ( Urk. 3/3) hat die Beschwerdeführerin eine neue Festan stellung gefunden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ungenü gende Stellenbemühungen innerhalb einer Kontrollperiode dann kein Einstel lungsgrund , wenn die versicherte Person tatsächlich vermag, durch in dieser Kontrollperiode vorgenommene Bewerbungen die Arbeitslosigkeit zu beenden (ARV 1990 Nr. 20 S. 132). Die sich hier stellende Frage ist, zu welchem Zeit punkt es zur Beendigung der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin gekom men ist. Aus dem Nachweisformular für persönliche Arbeitsbemühungen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum 2 5. Oktober 2012 um eine Stelle bemüht hat. Daraus kann geschlossen werden, dass sie ihre Anstellung bei der B.___ frühestens an diesem Datum definitiv gefunden hat, was aus serhalb der hier massgebenden Kontrollperiode Juli-September 2012 liegt und deshalb bei der Einstelldauer der Anspruchsberechtigung nicht berücksichtig t werd en kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 277/00 vom 1 1. Juni 2001). Daran ändert auch die seitens der Beschwerdeführerin ins Recht gereichte Bestätigung des Arbeitsvermittlungsbüros C.___ , Personal beratung vo m 1 5. Januar 2013 ( Urk.

7) nich ts. Denn massgebend ist vorliegend nicht der 2 4. Juni 2012, als die Vermittlungsfirma die allgemeinen Bemühungen aufgenommen hat, sondern vielmehr als es zur konkreten Anstellung bei der Bank B.___ am 1 4. November 2012 kam.

Aufgrund des Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, besondere Umstände nachzuweisen, welche ausnahmsweise geringere Anforderungen an die Arbeitsbe mühungen zu rechtfertigen vermöch ten. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher grundsätzlich zu Recht erfolgt. 3.7

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert gemäss Art. 45 AVIV 1–15 Tage bei leichtem Verschulden ( lit . a), 16–30 Tage bei mittelschwerem Ver schulden ( lit . b) und 31–60 Tage bei schwerem Verschulden ( lit . c).

Die Einstellungsdauer in der Anspruchsberechtigung von 11 Tagen bewegt sich im oberen Bereich eines leichten Verschuldens. Dies liegt im nachvollziehbaren Ermessen der Verwal tung und ist in Würdigung der genannten Umstände nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzParadiso

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die 1960 geborene X.___ , Bankangestellte, arbeitete vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. September 2012 ( Urk. 10/18, 10/21) für die Z.___ , welche sie aus wirtschaftlichen Gründen entliess ( Urk. 10/16).

Am 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 10/18) meldete sich die Versicherte per 1. Oktober 2012 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums A.___ (RAV) vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 10/8) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2012 ( Urk. 10/9) wegen unge nü gender persönlicher Arbeitsbemühungen für 11 Tage ab dem 1. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Novem ber 2012 ( Urk. 10/10) Einsprache, die das AWA mit Ein sprache ent scheid vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk.

2) abwies.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

E. 1.4 D ie Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssu che - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile des Bundesgerichts C 236/04 vom 2 8. Dezember 2004 und C 200/03 vom 1 5. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versi cherte hat sich dementsprechend während einer allfälli gen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), nach konstanter Gerichtspraxis unauf gefordert um Stellen zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).

E. 2 S. 4). Es sei zwar achtenswert, dass sie am 1 4. November 2012 eine Festanstel lung aufgenommen habe, jedoch sei dieses Arbeitsverhältnis gemäss dem rele vanten Nachweis nicht durch eine Bewerbung in dem hier massgebenden Zeit raum entstanden ( Urk. 1 S. 4).

Die Beschwerdeführerin

brachte dagegen vor, bei der Beurteilung der quantitati ven Arbeitsbemühungen habe der Beschwerdegegner die äusseren Rahmenbe dingungen nicht berücksichtigt. So sei es bekannt, dass es seit 2008 in der gan zen Finanz- und insbesondere Bankbranche zahlreiche Entlassungen gegeben habe und die Stellen in diesem Sektor alles andere als zahlreich seien. Ebenso sei es bekannt, dass Arbeit s stellen für über 50-jährige Arbeitssuchende kaum mehr ausgeschrieben würden. Abschliessend sei anzufügen, dass während den Schulferien von Mitte Juli bis Mitte August kaum Stellen ausgeschrieben oder Bewerbungsgespräche geführt würden. Es sei unzumutbar, sich auf Stellen zu bewerben, die nicht dem Profil entsprächen und bei denen man von Anfang an keine Anstellungschancen habe, bloss um auf die notwendige Anzahl Bewer bun gen zu kommen ( Urk. 1 S. 3). Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwer degegners sei sie während ihrer zweiwöchigen Ferienabwesenheit nicht ver pflichtet gewesen, sich um Arbeitsstellen zu bemühen, denn das würde den Erholungszweck von Ferien nicht gewährleisten ( Urk. 1 S. 4). Schliesslich habe sie sich während der hier interessierenden Zeit auf insgesamt 23 Arbeitsstellen

und nicht bloss auf 16, wie vom Beschwerdegegner angegeben - beworben sowie verschiedene Stellenvermittler in Anspruch genommen ( Urk. 1 S. 4).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchs berechtigung für 11 Tage ab 1. Oktober 2012.

E. 2.2 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung im angefochtenen Entscheid damit, dass selbst wenn während der Schul ferienzeit insgesamt weniger Stellen ausgeschrieben würden, dies nichts daran ändere, dass Suchbemühungen im geforderten Umfang zu tätigen seien und fa lls es im ausgebildeten Berufsz weig zu wenig Stellen habe, müsse man die Suche auch auf andere Stellenangebote ausweiten. 16 persönliche Arbeitsbe mühungen für die Zeit der dreimonatigen Kündigungsfrist würden daher in quantitativer Hinsicht den Anforderungen, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verhindern bzw. zu verkürzen, nicht genügen ( Urk.

E. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

E. 3.1 Am 3 0. Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin per 3 0. September 2012 die Kün digung erhalten ( Urk. 10/20 S. 1 Ziff 10). Auf dem Nachweisformular für per sönliche Arbeitsbemühungen ( Urk. 10/5) wurden vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung für die vorliegend massgeblichen Kon trollmonate Juli, August und September 2012 lediglich 16 Arbeitsbemühungen eingetragen. So hat sich die Beschwerdeführerin im Kontrollmonat Juli 2012 am 1., 4., 6., 10., 1 5. und 2 2. ( Urk. 10/5 S. 3-4), im August am 16., 2 0. und 2 4. ( Urk. 10/5 S. 5) sowie im September am 3., 5., 6., 20., 24., 26., und 2 9. ( Urk. 10/5 S. 6) um eine neue Arbeitsstelle beworben.

E. 3.2 Zwar ist es anerkennenswert , dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Kennt nis der bevorstehenden Kündigung schon im Laufe des Monats Juni 2012 Stel lenbemühungen getätigt hat, bezüglich der angefochtenen Verfügung gelten jedoch lediglich die letzten drei Monate vor der Anmeldung zum Bezug der Arbeitslosenentschädigung als Kontrollmonate. Die Beschwerdeführerin hat sich per 1. Oktober 2012 ( Urk. 10/18) zum Bezug von Arbeitslosengeldern angemel det. Somit sind lediglich die Arbeitsbemühungen von Juli, August und Septem ber 2012 zu berücksichtigen.

E. 3.3 Da in der Praxis 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat vorausgesetzt werden (vgl. E. 1.3), hätte die Beschwerdeführerin mindestens zwischen 30 und 36 Bewer bungen nachweisen müssen. Es ist aufgrund der nachgewiesenen 16 Suchbemü hungen offensichtlich, dass diese schon in rein quantitativer Hinsicht der Anforderung, alles Zumutbare zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeits losig keit zu unternehmen, nicht zu genügen vermögen. An diesem Ergebnis würde sich auch bei der Annahme von 23 nachweisbaren, konkreten Arbeits bemühungen nichts ändern.

E. 3.4 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass es in der Finanzbranche seit der K rise von 2008 weniger Stellen ge be, älteren Mensche n nichts angeboten werde und während den Schulferien von Mitte Juli bis Mitte August weniger Stellen ausgeschrieben würden ( Urk. 1 S. 3), ist - ohne nähere Überprüfung der tat sächlichen Arbeitsmarktlage - entgegenzuhalten, dass sie aufgrund ihrer Scha denminderungspflicht selbst in einem solchen Fall verpflichtet gewesen wäre, ihr zumutbare sowie sie nicht überfordernde Arbeit auch ausserhalb ihres bis herigen Berufsfeldes zu suchen. Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie während ihren zweiwöchigen Ferien nicht zur Stellensuche verpflichtet gewesen sei, denn andernfalls wäre der beabsichtigte Erholungszweck nicht mehr gewährleistet ( Urk. 1 S. 4). Dem ist nicht beizupflichten, denn es gilt der Grundsatz, dass sich der Versicherte stets so zu verhalten hat, wie wenn es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe. Daher darf die Suchbemühungen um eine neue Stelle nicht einstellen, wem bekannt ist, dass in absehbarer Zeit die Arbeitslosigkeit droht. Heutzutage bestehen durchaus Möglichkeiten - wie etwa über das Internet - auch vom Ferienort aus nach einer neuen Arbeitsstelle zu suchen oder man könnte eine Drittperson damit beauftragen. Sofern eine effizi ente Suchstrategie und -organisation gewählt wird, wird der Erholungszweck der Ferien dadurch nicht gefährdet. Folglich hat die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche verletzt. So geht aus den Akten hervor, dass sie zwischen dem 2 2. Juli und 1 6. August, dem 2 4. August und dem 3. September sowie dem 6. und 2 0. September 2012 ( Urk. 10/5) keine Arbeits bemühungen getätigt hat. Aus den zu grossen und unregelmässigen Abständen der Bemühungsdaten ist ersichtlich, dass keine fortlaufende, intensive Suche erfolgt ist. So berechtigte sie etwa die besondere Anstrengung am

E. 3.5 Es ist der Auffassung des Beschwerdegegners zu folgen, dass der Workshop besuch , allgemeine Suchbemühungen (wie etwa das Pflegen persönlicher Kon takte, Recherchen in Stellenanzeigen) oder die Inanspruchnahme einer Out placement-Beratung nicht als Bewerbungen gelten können ( Urk. 2 S. 4). Diese Aktivitäten sind durchaus sinnvoll, jedoch dürfen sie nur als eine Art Vorarbeit betrachtet werden und nicht als rechtsgenügliche Arbeitsbemühungen. Denn derartige unbelegte Bemühungen erlauben es der Ver waltung nicht oder nicht mit einem vernünftigen Aufwand die Qualität und Quantität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 3 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIV) zu überprüfen.

E. 3.6 Per 1 4. November 2012 ( Urk. 3/3) hat die Beschwerdeführerin eine neue Festan stellung gefunden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ungenü gende Stellenbemühungen innerhalb einer Kontrollperiode dann kein Einstel lungsgrund , wenn die versicherte Person tatsächlich vermag, durch in dieser Kontrollperiode vorgenommene Bewerbungen die Arbeitslosigkeit zu beenden (ARV 1990 Nr. 20 S. 132). Die sich hier stellende Frage ist, zu welchem Zeit punkt es zur Beendigung der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin gekom men ist. Aus dem Nachweisformular für persönliche Arbeitsbemühungen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum 2 5. Oktober 2012 um eine Stelle bemüht hat. Daraus kann geschlossen werden, dass sie ihre Anstellung bei der B.___ frühestens an diesem Datum definitiv gefunden hat, was aus serhalb der hier massgebenden Kontrollperiode Juli-September 2012 liegt und deshalb bei der Einstelldauer der Anspruchsberechtigung nicht berücksichtig t werd en kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 277/00 vom 1 1. Juni 2001). Daran ändert auch die seitens der Beschwerdeführerin ins Recht gereichte Bestätigung des Arbeitsvermittlungsbüros C.___ , Personal beratung vo m 1 5. Januar 2013 ( Urk.

7) nich ts. Denn massgebend ist vorliegend nicht der 2 4. Juni 2012, als die Vermittlungsfirma die allgemeinen Bemühungen aufgenommen hat, sondern vielmehr als es zur konkreten Anstellung bei der Bank B.___ am 1 4. November 2012 kam.

Aufgrund des Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, besondere Umstände nachzuweisen, welche ausnahmsweise geringere Anforderungen an die Arbeitsbe mühungen zu rechtfertigen vermöch ten. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher grundsätzlich zu Recht erfolgt.

E. 3.7 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert gemäss Art. 45 AVIV 1–15 Tage bei leichtem Verschulden ( lit . a), 16–30 Tage bei mittelschwerem Ver schulden ( lit . b) und 31–60 Tage bei schwerem Verschulden ( lit . c).

Die Einstellungsdauer in der Anspruchsberechtigung von 11 Tagen bewegt sich im oberen Bereich eines leichten Verschuldens. Dies liegt im nachvollziehbaren Ermessen der Verwal tung und ist in Würdigung der genannten Umstände nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzParadiso

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00016 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiber Paradiso Urteil vom

30. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherun gsrecht, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Die 1960 geborene X.___ , Bankangestellte, arbeitete vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. September 2012 ( Urk. 10/18, 10/21) für die Z.___ , welche sie aus wirtschaftlichen Gründen entliess ( Urk. 10/16).

Am 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 10/18) meldete sich die Versicherte per 1. Oktober 2012 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums A.___ (RAV) vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 10/8) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2012 ( Urk. 10/9) wegen unge nü gender persönlicher Arbeitsbemühungen für 11 Tage ab dem 1. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Novem ber 2012 ( Urk. 10/10) Einsprache, die das AWA mit Ein sprache ent scheid vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk.

2) abwies. 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 1 6. Januar 2013 ( Urk. 1) , vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 11 Tagen sei aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2013 ( Urk.

9) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 1.4

D ie Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssu che - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile des Bundesgerichts C 236/04 vom 2 8. Dezember 2004 und C 200/03 vom 1 5. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versi cherte hat sich dementsprechend während einer allfälli gen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), nach konstanter Gerichtspraxis unauf gefordert um Stellen zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchs berechtigung für 11 Tage ab 1. Oktober 2012. 2.2

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung im angefochtenen Entscheid damit, dass selbst wenn während der Schul ferienzeit insgesamt weniger Stellen ausgeschrieben würden, dies nichts daran ändere, dass Suchbemühungen im geforderten Umfang zu tätigen seien und fa lls es im ausgebildeten Berufsz weig zu wenig Stellen habe, müsse man die Suche auch auf andere Stellenangebote ausweiten. 16 persönliche Arbeitsbe mühungen für die Zeit der dreimonatigen Kündigungsfrist würden daher in quantitativer Hinsicht den Anforderungen, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verhindern bzw. zu verkürzen, nicht genügen ( Urk. 2 S. 3-4). Als Arbeitsbemühung gelte nur ein konkretes Vorgehen auf eine spezi fische Stelle, daher könne der Besuch von Workshops oder die Inanspruch nahme einer Outplacement-Beratung nicht als Bewerbung gelten. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin auch der Anforderung der Kontinuität der Arbeits bemühungen nicht nachgekommen, indem sie innerhalb der massgebenden Zeit während rund 3 bzw. 2 Wochen keine Stellenbewerbungen getätigt habe ( Urk. 2 S. 4). Es sei zwar achtenswert, dass sie am 1 4. November 2012 eine Festanstel lung aufgenommen habe, jedoch sei dieses Arbeitsverhältnis gemäss dem rele vanten Nachweis nicht durch eine Bewerbung in dem hier massgebenden Zeit raum entstanden ( Urk. 1 S. 4).

Die Beschwerdeführerin

brachte dagegen vor, bei der Beurteilung der quantitati ven Arbeitsbemühungen habe der Beschwerdegegner die äusseren Rahmenbe dingungen nicht berücksichtigt. So sei es bekannt, dass es seit 2008 in der gan zen Finanz- und insbesondere Bankbranche zahlreiche Entlassungen gegeben habe und die Stellen in diesem Sektor alles andere als zahlreich seien. Ebenso sei es bekannt, dass Arbeit s stellen für über 50-jährige Arbeitssuchende kaum mehr ausgeschrieben würden. Abschliessend sei anzufügen, dass während den Schulferien von Mitte Juli bis Mitte August kaum Stellen ausgeschrieben oder Bewerbungsgespräche geführt würden. Es sei unzumutbar, sich auf Stellen zu bewerben, die nicht dem Profil entsprächen und bei denen man von Anfang an keine Anstellungschancen habe, bloss um auf die notwendige Anzahl Bewer bun gen zu kommen ( Urk. 1 S. 3). Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwer degegners sei sie während ihrer zweiwöchigen Ferienabwesenheit nicht ver pflichtet gewesen, sich um Arbeitsstellen zu bemühen, denn das würde den Erholungszweck von Ferien nicht gewährleisten ( Urk. 1 S. 4). Schliesslich habe sie sich während der hier interessierenden Zeit auf insgesamt 23 Arbeitsstellen

und nicht bloss auf 16, wie vom Beschwerdegegner angegeben - beworben sowie verschiedene Stellenvermittler in Anspruch genommen ( Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Am 3 0. Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin per 3 0. September 2012 die Kün digung erhalten ( Urk. 10/20 S. 1 Ziff 10). Auf dem Nachweisformular für per sönliche Arbeitsbemühungen ( Urk. 10/5) wurden vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung für die vorliegend massgeblichen Kon trollmonate Juli, August und September 2012 lediglich 16 Arbeitsbemühungen eingetragen. So hat sich die Beschwerdeführerin im Kontrollmonat Juli 2012 am 1., 4., 6., 10., 1 5. und 2 2. ( Urk. 10/5 S. 3-4), im August am 16., 2 0. und 2 4. ( Urk. 10/5 S. 5) sowie im September am 3., 5., 6., 20., 24., 26., und 2 9. ( Urk. 10/5 S. 6) um eine neue Arbeitsstelle beworben. 3.2

Zwar ist es anerkennenswert , dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Kennt nis der bevorstehenden Kündigung schon im Laufe des Monats Juni 2012 Stel lenbemühungen getätigt hat, bezüglich der angefochtenen Verfügung gelten jedoch lediglich die letzten drei Monate vor der Anmeldung zum Bezug der Arbeitslosenentschädigung als Kontrollmonate. Die Beschwerdeführerin hat sich per 1. Oktober 2012 ( Urk. 10/18) zum Bezug von Arbeitslosengeldern angemel det. Somit sind lediglich die Arbeitsbemühungen von Juli, August und Septem ber 2012 zu berücksichtigen. 3.3

Da in der Praxis 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat vorausgesetzt werden (vgl. E. 1.3), hätte die Beschwerdeführerin mindestens zwischen 30 und 36 Bewer bungen nachweisen müssen. Es ist aufgrund der nachgewiesenen 16 Suchbemü hungen offensichtlich, dass diese schon in rein quantitativer Hinsicht der Anforderung, alles Zumutbare zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeits losig keit zu unternehmen, nicht zu genügen vermögen. An diesem Ergebnis würde sich auch bei der Annahme von 23 nachweisbaren, konkreten Arbeits bemühungen nichts ändern. 3.4

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass es in der Finanzbranche seit der K rise von 2008 weniger Stellen ge be, älteren Mensche n nichts angeboten werde und während den Schulferien von Mitte Juli bis Mitte August weniger Stellen ausgeschrieben würden ( Urk. 1 S. 3), ist - ohne nähere Überprüfung der tat sächlichen Arbeitsmarktlage - entgegenzuhalten, dass sie aufgrund ihrer Scha denminderungspflicht selbst in einem solchen Fall verpflichtet gewesen wäre, ihr zumutbare sowie sie nicht überfordernde Arbeit auch ausserhalb ihres bis herigen Berufsfeldes zu suchen. Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie während ihren zweiwöchigen Ferien nicht zur Stellensuche verpflichtet gewesen sei, denn andernfalls wäre der beabsichtigte Erholungszweck nicht mehr gewährleistet ( Urk. 1 S. 4). Dem ist nicht beizupflichten, denn es gilt der Grundsatz, dass sich der Versicherte stets so zu verhalten hat, wie wenn es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe. Daher darf die Suchbemühungen um eine neue Stelle nicht einstellen, wem bekannt ist, dass in absehbarer Zeit die Arbeitslosigkeit droht. Heutzutage bestehen durchaus Möglichkeiten - wie etwa über das Internet - auch vom Ferienort aus nach einer neuen Arbeitsstelle zu suchen oder man könnte eine Drittperson damit beauftragen. Sofern eine effizi ente Suchstrategie und -organisation gewählt wird, wird der Erholungszweck der Ferien dadurch nicht gefährdet. Folglich hat die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche verletzt. So geht aus den Akten hervor, dass sie zwischen dem 2 2. Juli und 1 6. August, dem 2 4. August und dem 3. September sowie dem 6. und 2 0. September 2012 ( Urk. 10/5) keine Arbeits bemühungen getätigt hat. Aus den zu grossen und unregelmässigen Abständen der Bemühungsdaten ist ersichtlich, dass keine fortlaufende, intensive Suche erfolgt ist. So berechtigte sie etwa die besondere Anstrengung am 3. , 5. und 6. September 2012 nicht da zu , sich für 14 Tage nicht mehr intensiv auf nach weisbarer Weise zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 10/05 vom 2 5. April 2005 E. 2.3.2 am Ende). 3.5

Es ist der Auffassung des Beschwerdegegners zu folgen, dass der Workshop besuch , allgemeine Suchbemühungen (wie etwa das Pflegen persönlicher Kon takte, Recherchen in Stellenanzeigen) oder die Inanspruchnahme einer Out placement-Beratung nicht als Bewerbungen gelten können ( Urk. 2 S. 4). Diese Aktivitäten sind durchaus sinnvoll, jedoch dürfen sie nur als eine Art Vorarbeit betrachtet werden und nicht als rechtsgenügliche Arbeitsbemühungen. Denn derartige unbelegte Bemühungen erlauben es der Ver waltung nicht oder nicht mit einem vernünftigen Aufwand die Qualität und Quantität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 3 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIV) zu überprüfen. 3.6

Per 1 4. November 2012 ( Urk. 3/3) hat die Beschwerdeführerin eine neue Festan stellung gefunden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ungenü gende Stellenbemühungen innerhalb einer Kontrollperiode dann kein Einstel lungsgrund , wenn die versicherte Person tatsächlich vermag, durch in dieser Kontrollperiode vorgenommene Bewerbungen die Arbeitslosigkeit zu beenden (ARV 1990 Nr. 20 S. 132). Die sich hier stellende Frage ist, zu welchem Zeit punkt es zur Beendigung der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin gekom men ist. Aus dem Nachweisformular für persönliche Arbeitsbemühungen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum 2 5. Oktober 2012 um eine Stelle bemüht hat. Daraus kann geschlossen werden, dass sie ihre Anstellung bei der B.___ frühestens an diesem Datum definitiv gefunden hat, was aus serhalb der hier massgebenden Kontrollperiode Juli-September 2012 liegt und deshalb bei der Einstelldauer der Anspruchsberechtigung nicht berücksichtig t werd en kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 277/00 vom 1 1. Juni 2001). Daran ändert auch die seitens der Beschwerdeführerin ins Recht gereichte Bestätigung des Arbeitsvermittlungsbüros C.___ , Personal beratung vo m 1 5. Januar 2013 ( Urk.

7) nich ts. Denn massgebend ist vorliegend nicht der 2 4. Juni 2012, als die Vermittlungsfirma die allgemeinen Bemühungen aufgenommen hat, sondern vielmehr als es zur konkreten Anstellung bei der Bank B.___ am 1 4. November 2012 kam.

Aufgrund des Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, besondere Umstände nachzuweisen, welche ausnahmsweise geringere Anforderungen an die Arbeitsbe mühungen zu rechtfertigen vermöch ten. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher grundsätzlich zu Recht erfolgt. 3.7

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert gemäss Art. 45 AVIV 1–15 Tage bei leichtem Verschulden ( lit . a), 16–30 Tage bei mittelschwerem Ver schulden ( lit . b) und 31–60 Tage bei schwerem Verschulden ( lit . c).

Die Einstellungsdauer in der Anspruchsberechtigung von 11 Tagen bewegt sich im oberen Bereich eines leichten Verschuldens. Dies liegt im nachvollziehbaren Ermessen der Verwal tung und ist in Würdigung der genannten Umstände nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzParadiso