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AL.2020.00307

Bei Taggeldleistungen der Unfallversicherung richtet sich der versicherte Verdienst nach dem Lohn, den der Beschwerdeführer normalerweise verdient hätte (Art. 39 AVIV). Dieser Lohn lässt sich vorliegend nicht bestimmen. Der Beschwerdeführer trägt die Folgen der Beweislosigkeit. (BGE 8C_194/2021)

Zürich SozVersG · 2021-01-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 6 5 ,

ist seit 2001 mit Y.___ , geboren 1973, verheiratet ( Urk. 7/161).

Am 1 4. August 2015 wurde die Z.___ GmbH in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen . Laut Handels re gister war Y.___ einzige Gesellschafterin und Geschäfts füh rerin dieser Gesellschaft ( Urk. 7/134). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2015 wurde X.___ am selben Tag von der Z.___ GmbH als stell vertre tender Geschäftsführer in einem 100%-Pensum eingestellt ( Urk. 7/ 168-170). X.___ erlitt am 1 9. Dezember 2017 und am 1 6. Juni 2018 Unfälle (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 7/210 ) . Ausgehend von einer unfallbedingten

100%ige n Arbeits un fähig keit erbrachte d ie Suva vom 1 9. Dezember 2017 bis 3 1. Oktober 2019 Taggeldleistungen ( Urk. 7/20-2 1 , Urk. 7/197-200 ).

Die Z.___ GmbH löste d as Arbeitsverhältnis mit X.___

per 3 1. Oktober 2019 auf ( Urk. 7/185). Seit dem 1. November 2019 richtet die Suva X.___ bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 31 % eine Invalidenrente aus ( vgl. Urk. 1 S. 2-3, Urk. 7/209). Über die

Z.___ GmbH wurde sodann mit Urteil des Konkursrichters des Bezirks gerichts Uster am 1 8. Februar 2020 der Konkurs eröffnet ( Urk. 7/131-133, Urk. 7/134 , Urk. 7/203-205 ). 1.2

X.___ meldete sich am 4. März 2020 beim Regionalen Arbeitsver m itt lungszentrum zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/217). Am 6. März 2020 beantragte er unter Angabe einer Vermittelbarkeit von 20 % einer Vollzeit be schäftigung die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab März 2020 ( Urk. 7/209). Mit Ver fügung vom 1 0. April 2020 verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Antragsstellers auf

Arbeits losenent schä digung ab

4. März 202 0. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass X.___ vor der Anmeldung zum Leistungsbezug bei

der Z.___ GmbH in Liquidation gearbeitet habe. Solange seine Ehegattin ihre a rbeitgeberähnliche Stellung

bei dieser Gesellschaft nicht definitiv aufgebe, habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/148-149) . Das Konkursverfahren über die Z.___ GmbH in Liquidation wurde mit Verfügung des Konkurs rich ters vom 2 9. April 2020 mangels Aktiven eingestellt

( Urk. 7/13, Urk. 7/129-130) . Der Handels registerein trag der Gesellschaft wurde in der Folge am 7. August 2020 von Amtes wegen gelöscht ( Urk. 7/13). Mit seiner

Einsprache vom 18.

Mai 2020 gegen die Verfügung vom 1 0. April 2020 machte

X.___

geltend, dass seine Ehefrau mit der Konkurseröffnung vom 1 8. Februar 2020 ihre Organ stel lung bei der Z.___ GmbH in Liquidation verloren habe (Urk.

7/141-142) . Die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich hiess die Einsprache m it Ein sprac heentscheid vom 3. Ju li 2020 gut und entschied, dass X.___

ab 4. März 2020 Anspruch auf Arbeits losentschädigung habe, sofern auch die übri gen Voraussetzungen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt seien ( Urk. 7/125- 128).

1.3

Nach weiteren Abklärungen verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am 2 1. August 2020 erneut, dass X.___ ab dem 4. März 2020 keinen An spruch auf Arbeitslosenentschä digung habe ( Urk. 7/57). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stel lung von Y.___ bei der Z.___ GmbH Abklärungen zu den X.___ ausgerichteten Löhnen getätigt habe ( Urk. 7/5 8 ). Die einge reich ten Unterl agen würden keine Rück schlüs se auf den effektiv ausbezahlten Lohn zulassen. Weil die Lohnhöhe nicht bestimmbar sei , könne auch der ver sicherte Verdienst nicht hinreichend zuverlässig festgesetzt werden ( Urk. 7/59). Dagegen erhob X.___ am 21 . September 2020 Einsprache . Er verwies auf den Bezug der Taggelder der Suva vom 1 9. Dezember 2017 bis 3 1. Oktober 2019 und beantragte, dass der ver sicherte Verdienst gestützt auf Art. 39 der Verordnung über die obligatorische Arbeitsl osenversicherung und die Insol venzentschädi gung (AVIV) gemäss dem Lohn, den er normalerweise verdient hätte, festzusetzen sei (Urk. 7/ 14-15 ).

Mit Einsprache entscheid vom 2. Oktober 20 20 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3 . Novem ber 20 20 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Okto ber 2020 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Höhe seines Taggeldanspruches zu berechnen und ihm ab 4. März 2020 Arbeitslosentaggelder zu bezahlen (Urk. 1 S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom

12. November 2018 beantragte die Beschwer - degeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1- 217 ), was dem Beschwerdeführer am 16 . Novem ber 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

1.1 .1

Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus set zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.1 .2

Als Beitragszeiten angerechnet werden gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber we gen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder

Unfall ( Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt.

Mit Urteil AL.2015.00253 vom 20. September 2016 führte das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich aus, dass d ieser An rechnungstatbestand unter anderem dann in Betracht

komme , wenn an Stelle der Lohnfortzahlungs pflicht des Arbeitgebers Taggelder der Krankenversich e rung fliessen. Er habe Koordina tionsfunktion, weil Taggeldleistung dieses Sozial versicherungszw eigs nicht bei tragspflichtig seien

(vgl. E. 6.6 jenes Urteils) . Dasselbe gilt , wenn eine Unfallver sicherung Taggeldleistungen erbringt, weil diese ebenfalls nicht AHV-beitragspflichtig sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung , AHVV). 1.2 1.2 .1

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmo nate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durch schnittslohn höh er ist als derjenige nach Abs. 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 1.2 .2

Für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 lit . b-d AVIG als Beitragszeiten ange rechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte norm a ler weise erzielt hätte (Art. 39 AVIV). 1.3

1.3.1

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obers ten betrieblichen Entscheidungs gremiums die Entscheidun gen des Arbeit gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbei tenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeits losenent schädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung (BGE

123 V 234 E. 7b/ bb ). Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C

92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obliga torische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.3.2

Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeits lo senentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, für ihre Ehe gatten und Ehegattinnen oder für Partner und Partnerinnen in eingetragener Partner schaft, muss die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weiter ge hende Abklärungen treffen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B146). Ergeben sich auf grund der eingereichten Belege keine klaren Rück schlüsse auf die in der frag lichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweis losigkeit zulasten der ver sicherten Per son vor, womit ein Anspruch auf Arbeits losenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestim mung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des ver sicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdiens tes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B148). 2.

2.1

2.1.1

Weil sich der Beschwerdeführer erst am 4. M ärz 2020 beim RAV zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat (Urk. 7/217), konnten die Anspruchs voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) frühestens an jenem Tag erfüllt sein (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Dies führt zu einer vorliegend massgebenden Rahmenf rist für die Beitragszeit vom 4. Mä r z 2018 bis

3. März 2020 (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.1.2

Vom Beginn der Beitragsrahmenfrist am 4. März 2018 bis zum 3 1. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer bei der Z.___ GmbH angestellt ( Urk. 7/168-170, Urk. 7/185). Die Suva erbrachte in dieser Zeitperiode aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers Taggeldleistungen (Urk. 7/20-21, Urk. 7/197-200) . Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2019 einen anrechenbaren Arbeitsausfall ( Art. 11 Abs. 1 AVIG) erlitten habe (vgl. Urk. 2 S. 3). Da der Beschwerdeführer g emäss den vorliegenden Akten nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ GmbH per 31.

Oktober 2019 bis zur Anmeldung beim RAV am 4. März 2020 keine Arbeits stelle mehr inne hatte , ist diese Feststellung nicht zu beanstanden.

Die Zeitperiode vom 4. März 2018 bis 3 1. Oktober 2019 , als der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis stand , gemäss der Suva unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war und von dieser Taggelder ausgerichtet wurden, ist gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG als Beitragszeit anzurechnen . In der Folgezeit ging der Beschwerdeführer bis zum Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 3. März 2020 keiner AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nach und es liegt für diese Zeit auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art 14 AVIG) vor.

Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers bestimmt sich vorliegend somit nach Art. 39 AVIV (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 153/02 vom 2 2. Dezember 2003 E. 4.2 ,

Urteile des Sozialversicherungsgerichts

AL.2015.00253 vom 20. Sep tember 2016 E. 6.6, AL.2007.00039 vom 2 9. Februar 2008 E. 2.3 und AL.2006.00120 vom 3 1. Juli 2006 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen) . Demnach muss im Folgenden der Lohn, den der Beschwerdeführerin normaler weise erzielt hätte, ermittelt werden.

Diesbezüglich ist zu beachten , dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung am 4. März 2020 bei einer (formell) von seiner Ehefrau geführten Gesellschaft arbeitete (Urk. 7/134, Urk. 7/168-170; Urk. 1 S. 2). Vorliegend kann somit nur dann von vom Beschwerdeführer normalerweise erzieltem Lohn ausgegangen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass dieser Lohn auch effektiv bezogen wurde (E. 1.3.2) . 2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auch in der Arbeitslosenversicherung vom bei der Suva versicherten Jahresverdienst in der Höhe von Fr. 101'800.-- auszu gehen sei, weil gemäss dem Konto-Auszug der Credit Suisse (Schweiz) AG ( Urk. 7/22-28) im Jahr 2017 ein Lohnfluss von Fr. 105'447.05 netto nachgewie sen sei ( Urk. 1 S. 4 ). 2.2.2

Richtig ist, dass die Suva die Taggelder des Beschwerdeführers aufgrund eines versicherten Jahreslohns in der Höhe von Fr. 101'800.-- festsetz t e ( Urk. 7/20). Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber einzuwenden, dass sich der versicherte Verdienst bei der Unfallversicherung und der versicherte Verdienst, welcher bei gleichen Grundlagen für die Arbeitslosenversicherung massgebend wäre, vorliegend unterscheiden .

Für die Bemessung der UV- Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst ( Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung, UVG).

Die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) definiert den versicherten Verdienst als den nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende n Lohn mit den in Art. 22

Abs. 2

lit . a bis d UVV genannten Abweichungen .

Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit . b UVV gelten Familienzulagen, die als Kinder , Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ebenfalls als versicher ter Verdienst . Art. 22 Abs. 2

lit . a, c und d UVV sind vorliegend nicht einschlägig.

Gemäss dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2015 wurde ein Monatslohn von Fr. 7'600.-- (13 x ) vereinbart ( Urk. 7/169). Dies

entspricht einem Jahreslohn von Fr. 98'800.--. Zuzüglich Kinderzulagen in der Höhe von

Fr.

3'000.-- pro Jahr (vgl. dazu die Lohnabrechnung für den November 2017, Urk.

7/83, sowie

die Buchhaltung der Z.___ GmbH 2017, Urk. 7/36)

ergibt sich ein Einkommen von Fr. 101'800.--. Der bei der Suva versicherte Ver dienst lässt sich somit anhand der Akten nachvollziehen. D ies lässt sich aber nicht mit dem für die Arbeitslosenversicherung massgebenden versicherten Verdienst gleichset zen . Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn. Anders als bei der Unfall ver sicherung, bleiben bei Arbeitslosenversicherung Kinderzulagen unberück sichtigt. In der AHV sind die Familienzulagen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflic h tung ausgerichtet werden, vom massgebenden Lohn ausgenommen (Art. 6 Abs. 2 lit . f AHVV ;

Rz .

2127 in der ab 1. Januar 2017 gültig gewesenen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML ,

Rz .

2170 in der ab 1. Januar 2021

gültigen Version der WML).

Eine Art. 22 Abs. 2 lit . b UVV entsprechende Regelung gibt es bei der Arbeitslosenversiche rung nicht (s. a. AVIG-Praxis ALE, Rz . C2) .

Gestützt darauf könnte der für die Arbeitslosen ver sicherung massgebende versicherte Verdienst für das Jahr 2017 vorliegend höchstens Fr. 98'800.-- betragen . 2.2.3

Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann einzuwenden, dass keine Übereinstimmung zwischen de m von ihm als m assgebend erachteten Lohn in der Höhe von Fr. 101'800.-- und de n von ihm angegeben Lohnbezügen im Jahr 2017 im Betrag von Fr. 105'447.05 netto ( Urk. 1 S. 4) besteht. Gemäss dem Konto-Auszug der

Credit Suisse (Schweiz) AG vom 30.

Dezember 2017 hat die Z.___ GmbH dem Beschwerdeführer am 5. April, 31. Juli, 11. August, 29. September, 8., 17. und 25. Oktober, 15. November und 13. Dezember 2017 Zahlungen geleistet. Betragsmässig lagen diese Zahlungen zwischen Fr. 533.05 und Fr. 30'000.--. Dazu hat der Beschwerdeführer auf dem Konto-Auszug jeweils den handschriftlichen Vermerk « Z.___ Lohn» angebracht (Urk. 7/22-28). Laut den weiteren Handnotizen des Beschwerdeführers auf diesem Konto-Auszug soll es sich bei den Geldbeträgen in der Grössenordnung von Fr. 1'600.-- bis Fr. 3'000.--, welche er zwischen dem 3. Juli 2017 und dem 22. Dezember 2017 am Geldautomat in A.___ auf sein Konto einbezahlt hat, ebenfalls um Lohn der Z.___ GmbH handeln (Urk. 7/22-28). Dazu führte der Beschwer deführer im vorliegenden Verfahren aus, dass aus dem Konto-Auszug ein Lohn fluss von total Fr. 105'447.05 ersichtlich sei . Dieser Betrag setze sich aus den direkten Überweisungen der Arbeitgeberin Z.___ GmbH von insge samt Fr. 82'847.05 und seinen Bareinzahlungen von insgesamt Fr. 22'600.-- zusammen. (Urk. 1 S. 4 ). Ein nachvollziehbarer Konnex zwischen den Banküber weisungen und Einzahlungen und dem laut Beschwerdeführer massgebenden Einkommen in der Höhe des bei der Suva versicherten Verdienst von Fr. 101'800.-- wird daraus

aber nicht ersichtlich. Wenn es schon dem Beschwer deführer selbst nicht gelingt, einen solchen Zusammenhang zu erkennen und darzustelle n, so darf dies auch vom Sozialversicherungsgericht nicht erwartet werden. Ohne Schwierigkeiten lässt sich demgegenüber feststellen, dass d er Beschwerdeführer in seiner Steuerklärung 2017 nur ein Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 91'740.75 deklariert hat (Urk. 7/9 2 ) . Dies ist mit den vom Beschwerdeführer gel tend gemachten Lohnbezügen im Jahr 2017 von Fr. 105'447.05 netto (Urk. 1 S. 4) nicht vereinbar. 2.2.4

Wie festgehalten (E. 2.2.2) wurde mit dem Beschwerdeführer gemäss Arbeitsver trag vom 1. Oktober 2015 ein Bruttolohn von Fr. 7'600.-- vereinbart ( Urk. 7/169) . Gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto (IK; vgl. Art. 30 ter des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG) vom 31. Juli 2020 ist im IK für das Jahr 2017 zwar ein Einkommen von Fr. 98'800. -- eingetragen, was einem Jahreseinkommen gemäss Arbeitsvertrag entsprechen würde. Für das Jahr 2016 ist dem IK aber ein Einkommen in der Höhe von

Fr. 50'175.-- zu entnehmen . Dies es lag somit deutlich unter dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Jahresl ohn von Fr. 98'800.-- (vgl. Urk. 7/169) . Für die Zeitperiode von Oktober bis Dezember 2015 ist schliesslich Einkommen in der Höhe von Fr. 20'070.-- ein getragen. Weil der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum laut Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Lohn in der Höhe von Fr.

22'800.-- gehabt hätte (vgl. Urk. 7/169) , besteht somit auch hier keine Übereinstimmung zum Arbeitsvertrag . 2.2.5

Mit dem h iervor Ausgeführten sind nicht n ur die Vorbringen des Beschwerdefüh rers widerlegt worden. Daraus wird auch F olgendes ersichtlich: Aufgrund der vor liegenden Akten ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Anstellung bei der Z.___

am 1. Oktober 2015 ( Urk. 7/168) bis zum Beginn der Taggeldzahlungen der Suva am 19. Dezember 2017 (Urk. 7/20-21, Urk. 7/197-200) jemals den gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2015 vereinbarten Jah reslohn von Fr. 98'800.-- bezogen hat. Das mit dem Arbeitsvertrag vereinbarte Einkommen kann somit nicht als Lohn, den der Beschwerdeführer normalerweise erzielt hätte ( Art. 39 AVIV) , angesehen werden. Weder lässt sich dieser normaler weise erzielte Lohn aufgrund der vorliegenden Akten bestimmen noch können diesbezüglich weitere Abklärungen getätigt werden , denn a uch weitere Abklärun gen können die aufgrund der vorliegenden Akten bestehenden Widersprüche nicht beseitigen. 2.2.6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versi cherten Verdienstes zum Nachteil des Beschwerdeführers aus (Urteil des Bundes gerichts 8C_627/2017 vom 2 6. Januar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen) .

Die f ehlende Bestimmbarkeit der Lohnhöhe und damit d es versicherten Verdiens tes hat hier zur Folge, dass ein Anspruch

des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 4. März 2020 zu verneinen ist.

Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheent scheid vom 2. Oktober 2020 ( Urk.

2) einen solchen A nspruch des Beschwerdefüh rers so mit zu Recht verneint. 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 .2

Als Beitragszeiten angerechnet werden gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber we gen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder

Unfall ( Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt.

Mit Urteil AL.2015.00253 vom 20. September 2016 führte das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich aus, dass d ieser An rechnungstatbestand unter anderem dann in Betracht

komme , wenn an Stelle der Lohnfortzahlungs pflicht des Arbeitgebers Taggelder der Krankenversich e rung fliessen. Er habe Koordina tionsfunktion, weil Taggeldleistung dieses Sozial versicherungszw eigs nicht bei tragspflichtig seien

(vgl. E. 6.6 jenes Urteils) . Dasselbe gilt , wenn eine Unfallver sicherung Taggeldleistungen erbringt, weil diese ebenfalls nicht AHV-beitragspflichtig sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung , AHVV).

E. 1.2 .2

Für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 lit . b-d AVIG als Beitragszeiten ange rechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte norm a ler weise erzielt hätte (Art. 39 AVIV).

E. 1.3 Nach weiteren Abklärungen verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am 2 1. August 2020 erneut, dass X.___ ab dem 4. März 2020 keinen An spruch auf Arbeitslosenentschä digung habe ( Urk. 7/57). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stel lung von Y.___ bei der Z.___ GmbH Abklärungen zu den X.___ ausgerichteten Löhnen getätigt habe ( Urk. 7/5

E. 1.3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obers ten betrieblichen Entscheidungs gremiums die Entscheidun gen des Arbeit gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbei tenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeits losenent schädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung (BGE

123 V 234 E. 7b/ bb ). Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C

92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obliga torische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

E. 1.3.2 Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeits lo senentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, für ihre Ehe gatten und Ehegattinnen oder für Partner und Partnerinnen in eingetragener Partner schaft, muss die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weiter ge hende Abklärungen treffen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B146). Ergeben sich auf grund der eingereichten Belege keine klaren Rück schlüsse auf die in der frag lichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweis losigkeit zulasten der ver sicherten Per son vor, womit ein Anspruch auf Arbeits losenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestim mung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des ver sicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdiens tes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B148). 2.

2.1

2.1.1

Weil sich der Beschwerdeführer erst am 4. M ärz 2020 beim RAV zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat (Urk. 7/217), konnten die Anspruchs voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) frühestens an jenem Tag erfüllt sein (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Dies führt zu einer vorliegend massgebenden Rahmenf rist für die Beitragszeit vom 4. Mä r z 2018 bis

3. März 2020 (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.1.2

Vom Beginn der Beitragsrahmenfrist am 4. März 2018 bis zum 3 1. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer bei der Z.___ GmbH angestellt ( Urk. 7/168-170, Urk. 7/185). Die Suva erbrachte in dieser Zeitperiode aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers Taggeldleistungen (Urk. 7/20-21, Urk. 7/197-200) . Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2019 einen anrechenbaren Arbeitsausfall ( Art.

E. 6 5 ,

ist seit 2001 mit Y.___ , geboren 1973, verheiratet ( Urk. 7/161).

Am 1 4. August 2015 wurde die Z.___ GmbH in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen . Laut Handels re gister war Y.___ einzige Gesellschafterin und Geschäfts füh rerin dieser Gesellschaft ( Urk. 7/134). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2015 wurde X.___ am selben Tag von der Z.___ GmbH als stell vertre tender Geschäftsführer in einem 100%-Pensum eingestellt ( Urk. 7/ 168-170). X.___ erlitt am 1 9. Dezember 2017 und am 1 6. Juni 2018 Unfälle (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 7/210 ) . Ausgehend von einer unfallbedingten

100%ige n Arbeits un fähig keit erbrachte d ie Suva vom 1 9. Dezember 2017 bis 3 1. Oktober 2019 Taggeldleistungen ( Urk. 7/20-2 1 , Urk. 7/197-200 ).

Die Z.___ GmbH löste d as Arbeitsverhältnis mit X.___

per 3 1. Oktober 2019 auf ( Urk. 7/185). Seit dem 1. November 2019 richtet die Suva X.___ bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 31 % eine Invalidenrente aus ( vgl. Urk. 1 S. 2-3, Urk. 7/209). Über die

Z.___ GmbH wurde sodann mit Urteil des Konkursrichters des Bezirks gerichts Uster am 1 8. Februar 2020 der Konkurs eröffnet ( Urk. 7/131-133, Urk. 7/134 , Urk. 7/203-205 ).

E. 8 ). Die einge reich ten Unterl agen würden keine Rück schlüs se auf den effektiv ausbezahlten Lohn zulassen. Weil die Lohnhöhe nicht bestimmbar sei , könne auch der ver sicherte Verdienst nicht hinreichend zuverlässig festgesetzt werden ( Urk. 7/59). Dagegen erhob X.___ am 21 . September 2020 Einsprache . Er verwies auf den Bezug der Taggelder der Suva vom 1 9. Dezember 2017 bis 3 1. Oktober 2019 und beantragte, dass der ver sicherte Verdienst gestützt auf Art. 39 der Verordnung über die obligatorische Arbeitsl osenversicherung und die Insol venzentschädi gung (AVIV) gemäss dem Lohn, den er normalerweise verdient hätte, festzusetzen sei (Urk. 7/ 14-15 ).

Mit Einsprache entscheid vom 2. Oktober 20 20 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3 . Novem ber 20 20 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Okto ber 2020 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Höhe seines Taggeldanspruches zu berechnen und ihm ab 4. März 2020 Arbeitslosentaggelder zu bezahlen (Urk. 1 S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom

12. November 2018 beantragte die Beschwer - degeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1- 217 ), was dem Beschwerdeführer am 16 . Novem ber 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 AVIG) erlitten habe (vgl. Urk. 2 S. 3). Da der Beschwerdeführer g emäss den vorliegenden Akten nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ GmbH per 31.

Oktober 2019 bis zur Anmeldung beim RAV am 4. März 2020 keine Arbeits stelle mehr inne hatte , ist diese Feststellung nicht zu beanstanden.

Die Zeitperiode vom 4. März 2018 bis 3 1. Oktober 2019 , als der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis stand , gemäss der Suva unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war und von dieser Taggelder ausgerichtet wurden, ist gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG als Beitragszeit anzurechnen . In der Folgezeit ging der Beschwerdeführer bis zum Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 3. März 2020 keiner AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nach und es liegt für diese Zeit auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art 14 AVIG) vor.

Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers bestimmt sich vorliegend somit nach Art. 39 AVIV (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 153/02 vom 2 2. Dezember 2003 E. 4.2 ,

Urteile des Sozialversicherungsgerichts

AL.2015.00253 vom 20. Sep tember 2016 E. 6.6, AL.2007.00039 vom 2 9. Februar 2008 E. 2.3 und AL.2006.00120 vom 3 1. Juli 2006 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen) . Demnach muss im Folgenden der Lohn, den der Beschwerdeführerin normaler weise erzielt hätte, ermittelt werden.

Diesbezüglich ist zu beachten , dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung am 4. März 2020 bei einer (formell) von seiner Ehefrau geführten Gesellschaft arbeitete (Urk. 7/134, Urk. 7/168-170; Urk. 1 S. 2). Vorliegend kann somit nur dann von vom Beschwerdeführer normalerweise erzieltem Lohn ausgegangen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass dieser Lohn auch effektiv bezogen wurde (E. 1.3.2) . 2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auch in der Arbeitslosenversicherung vom bei der Suva versicherten Jahresverdienst in der Höhe von Fr. 101'800.-- auszu gehen sei, weil gemäss dem Konto-Auszug der Credit Suisse (Schweiz) AG ( Urk. 7/22-28) im Jahr 2017 ein Lohnfluss von Fr. 105'447.05 netto nachgewie sen sei ( Urk. 1 S. 4 ). 2.2.2

Richtig ist, dass die Suva die Taggelder des Beschwerdeführers aufgrund eines versicherten Jahreslohns in der Höhe von Fr. 101'800.-- festsetz t e ( Urk. 7/20). Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber einzuwenden, dass sich der versicherte Verdienst bei der Unfallversicherung und der versicherte Verdienst, welcher bei gleichen Grundlagen für die Arbeitslosenversicherung massgebend wäre, vorliegend unterscheiden .

Für die Bemessung der UV- Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst ( Art.

E. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung, UVG).

Die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) definiert den versicherten Verdienst als den nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende n Lohn mit den in Art. 22

Abs. 2

lit . a bis d UVV genannten Abweichungen .

Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit . b UVV gelten Familienzulagen, die als Kinder , Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ebenfalls als versicher ter Verdienst . Art. 22 Abs. 2

lit . a, c und d UVV sind vorliegend nicht einschlägig.

Gemäss dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2015 wurde ein Monatslohn von Fr. 7'600.-- (13 x ) vereinbart ( Urk. 7/169). Dies

entspricht einem Jahreslohn von Fr. 98'800.--. Zuzüglich Kinderzulagen in der Höhe von

Fr.

3'000.-- pro Jahr (vgl. dazu die Lohnabrechnung für den November 2017, Urk.

7/83, sowie

die Buchhaltung der Z.___ GmbH 2017, Urk. 7/36)

ergibt sich ein Einkommen von Fr. 101'800.--. Der bei der Suva versicherte Ver dienst lässt sich somit anhand der Akten nachvollziehen. D ies lässt sich aber nicht mit dem für die Arbeitslosenversicherung massgebenden versicherten Verdienst gleichset zen . Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn. Anders als bei der Unfall ver sicherung, bleiben bei Arbeitslosenversicherung Kinderzulagen unberück sichtigt. In der AHV sind die Familienzulagen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflic h tung ausgerichtet werden, vom massgebenden Lohn ausgenommen (Art. 6 Abs. 2 lit . f AHVV ;

Rz .

2127 in der ab 1. Januar 2017 gültig gewesenen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML ,

Rz .

2170 in der ab 1. Januar 2021

gültigen Version der WML).

Eine Art. 22 Abs. 2 lit . b UVV entsprechende Regelung gibt es bei der Arbeitslosenversiche rung nicht (s. a. AVIG-Praxis ALE, Rz . C2) .

Gestützt darauf könnte der für die Arbeitslosen ver sicherung massgebende versicherte Verdienst für das Jahr 2017 vorliegend höchstens Fr. 98'800.-- betragen . 2.2.3

Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann einzuwenden, dass keine Übereinstimmung zwischen de m von ihm als m assgebend erachteten Lohn in der Höhe von Fr. 101'800.-- und de n von ihm angegeben Lohnbezügen im Jahr 2017 im Betrag von Fr. 105'447.05 netto ( Urk. 1 S. 4) besteht. Gemäss dem Konto-Auszug der

Credit Suisse (Schweiz) AG vom 30.

Dezember 2017 hat die Z.___ GmbH dem Beschwerdeführer am 5. April, 31. Juli, 11. August, 29. September, 8., 17. und 25. Oktober, 15. November und 13. Dezember 2017 Zahlungen geleistet. Betragsmässig lagen diese Zahlungen zwischen Fr. 533.05 und Fr. 30'000.--. Dazu hat der Beschwerdeführer auf dem Konto-Auszug jeweils den handschriftlichen Vermerk « Z.___ Lohn» angebracht (Urk. 7/22-28). Laut den weiteren Handnotizen des Beschwerdeführers auf diesem Konto-Auszug soll es sich bei den Geldbeträgen in der Grössenordnung von Fr. 1'600.-- bis Fr. 3'000.--, welche er zwischen dem 3. Juli 2017 und dem 22. Dezember 2017 am Geldautomat in A.___ auf sein Konto einbezahlt hat, ebenfalls um Lohn der Z.___ GmbH handeln (Urk. 7/22-28). Dazu führte der Beschwer deführer im vorliegenden Verfahren aus, dass aus dem Konto-Auszug ein Lohn fluss von total Fr. 105'447.05 ersichtlich sei . Dieser Betrag setze sich aus den direkten Überweisungen der Arbeitgeberin Z.___ GmbH von insge samt Fr. 82'847.05 und seinen Bareinzahlungen von insgesamt Fr. 22'600.-- zusammen. (Urk. 1 S. 4 ). Ein nachvollziehbarer Konnex zwischen den Banküber weisungen und Einzahlungen und dem laut Beschwerdeführer massgebenden Einkommen in der Höhe des bei der Suva versicherten Verdienst von Fr. 101'800.-- wird daraus

aber nicht ersichtlich. Wenn es schon dem Beschwer deführer selbst nicht gelingt, einen solchen Zusammenhang zu erkennen und darzustelle n, so darf dies auch vom Sozialversicherungsgericht nicht erwartet werden. Ohne Schwierigkeiten lässt sich demgegenüber feststellen, dass d er Beschwerdeführer in seiner Steuerklärung 2017 nur ein Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 91'740.75 deklariert hat (Urk. 7/9 2 ) . Dies ist mit den vom Beschwerdeführer gel tend gemachten Lohnbezügen im Jahr 2017 von Fr. 105'447.05 netto (Urk. 1 S. 4) nicht vereinbar. 2.2.4

Wie festgehalten (E. 2.2.2) wurde mit dem Beschwerdeführer gemäss Arbeitsver trag vom 1. Oktober 2015 ein Bruttolohn von Fr. 7'600.-- vereinbart ( Urk. 7/169) . Gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto (IK; vgl. Art. 30 ter des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG) vom 31. Juli 2020 ist im IK für das Jahr 2017 zwar ein Einkommen von Fr. 98'800. -- eingetragen, was einem Jahreseinkommen gemäss Arbeitsvertrag entsprechen würde. Für das Jahr 2016 ist dem IK aber ein Einkommen in der Höhe von

Fr. 50'175.-- zu entnehmen . Dies es lag somit deutlich unter dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Jahresl ohn von Fr. 98'800.-- (vgl. Urk. 7/169) . Für die Zeitperiode von Oktober bis Dezember 2015 ist schliesslich Einkommen in der Höhe von Fr. 20'070.-- ein getragen. Weil der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum laut Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Lohn in der Höhe von Fr.

22'800.-- gehabt hätte (vgl. Urk. 7/169) , besteht somit auch hier keine Übereinstimmung zum Arbeitsvertrag . 2.2.5

Mit dem h iervor Ausgeführten sind nicht n ur die Vorbringen des Beschwerdefüh rers widerlegt worden. Daraus wird auch F olgendes ersichtlich: Aufgrund der vor liegenden Akten ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Anstellung bei der Z.___

am 1. Oktober 2015 ( Urk. 7/168) bis zum Beginn der Taggeldzahlungen der Suva am 19. Dezember 2017 (Urk. 7/20-21, Urk. 7/197-200) jemals den gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2015 vereinbarten Jah reslohn von Fr. 98'800.-- bezogen hat. Das mit dem Arbeitsvertrag vereinbarte Einkommen kann somit nicht als Lohn, den der Beschwerdeführer normalerweise erzielt hätte ( Art. 39 AVIV) , angesehen werden. Weder lässt sich dieser normaler weise erzielte Lohn aufgrund der vorliegenden Akten bestimmen noch können diesbezüglich weitere Abklärungen getätigt werden , denn a uch weitere Abklärun gen können die aufgrund der vorliegenden Akten bestehenden Widersprüche nicht beseitigen. 2.2.6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versi cherten Verdienstes zum Nachteil des Beschwerdeführers aus (Urteil des Bundes gerichts 8C_627/2017 vom 2 6. Januar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen) .

Die f ehlende Bestimmbarkeit der Lohnhöhe und damit d es versicherten Verdiens tes hat hier zur Folge, dass ein Anspruch

des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 4. März 2020 zu verneinen ist.

Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheent scheid vom 2. Oktober 2020 ( Urk.

2) einen solchen A nspruch des Beschwerdefüh rers so mit zu Recht verneint. 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00307

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

29. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 6 5 ,

ist seit 2001 mit Y.___ , geboren 1973, verheiratet ( Urk. 7/161).

Am 1 4. August 2015 wurde die Z.___ GmbH in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen . Laut Handels re gister war Y.___ einzige Gesellschafterin und Geschäfts füh rerin dieser Gesellschaft ( Urk. 7/134). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2015 wurde X.___ am selben Tag von der Z.___ GmbH als stell vertre tender Geschäftsführer in einem 100%-Pensum eingestellt ( Urk. 7/ 168-170). X.___ erlitt am 1 9. Dezember 2017 und am 1 6. Juni 2018 Unfälle (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 7/210 ) . Ausgehend von einer unfallbedingten

100%ige n Arbeits un fähig keit erbrachte d ie Suva vom 1 9. Dezember 2017 bis 3 1. Oktober 2019 Taggeldleistungen ( Urk. 7/20-2 1 , Urk. 7/197-200 ).

Die Z.___ GmbH löste d as Arbeitsverhältnis mit X.___

per 3 1. Oktober 2019 auf ( Urk. 7/185). Seit dem 1. November 2019 richtet die Suva X.___ bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 31 % eine Invalidenrente aus ( vgl. Urk. 1 S. 2-3, Urk. 7/209). Über die

Z.___ GmbH wurde sodann mit Urteil des Konkursrichters des Bezirks gerichts Uster am 1 8. Februar 2020 der Konkurs eröffnet ( Urk. 7/131-133, Urk. 7/134 , Urk. 7/203-205 ). 1.2

X.___ meldete sich am 4. März 2020 beim Regionalen Arbeitsver m itt lungszentrum zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/217). Am 6. März 2020 beantragte er unter Angabe einer Vermittelbarkeit von 20 % einer Vollzeit be schäftigung die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab März 2020 ( Urk. 7/209). Mit Ver fügung vom 1 0. April 2020 verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Antragsstellers auf

Arbeits losenent schä digung ab

4. März 202 0. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass X.___ vor der Anmeldung zum Leistungsbezug bei

der Z.___ GmbH in Liquidation gearbeitet habe. Solange seine Ehegattin ihre a rbeitgeberähnliche Stellung

bei dieser Gesellschaft nicht definitiv aufgebe, habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/148-149) . Das Konkursverfahren über die Z.___ GmbH in Liquidation wurde mit Verfügung des Konkurs rich ters vom 2 9. April 2020 mangels Aktiven eingestellt

( Urk. 7/13, Urk. 7/129-130) . Der Handels registerein trag der Gesellschaft wurde in der Folge am 7. August 2020 von Amtes wegen gelöscht ( Urk. 7/13). Mit seiner

Einsprache vom 18.

Mai 2020 gegen die Verfügung vom 1 0. April 2020 machte

X.___

geltend, dass seine Ehefrau mit der Konkurseröffnung vom 1 8. Februar 2020 ihre Organ stel lung bei der Z.___ GmbH in Liquidation verloren habe (Urk.

7/141-142) . Die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich hiess die Einsprache m it Ein sprac heentscheid vom 3. Ju li 2020 gut und entschied, dass X.___

ab 4. März 2020 Anspruch auf Arbeits losentschädigung habe, sofern auch die übri gen Voraussetzungen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt seien ( Urk. 7/125- 128).

1.3

Nach weiteren Abklärungen verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am 2 1. August 2020 erneut, dass X.___ ab dem 4. März 2020 keinen An spruch auf Arbeitslosenentschä digung habe ( Urk. 7/57). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stel lung von Y.___ bei der Z.___ GmbH Abklärungen zu den X.___ ausgerichteten Löhnen getätigt habe ( Urk. 7/5 8 ). Die einge reich ten Unterl agen würden keine Rück schlüs se auf den effektiv ausbezahlten Lohn zulassen. Weil die Lohnhöhe nicht bestimmbar sei , könne auch der ver sicherte Verdienst nicht hinreichend zuverlässig festgesetzt werden ( Urk. 7/59). Dagegen erhob X.___ am 21 . September 2020 Einsprache . Er verwies auf den Bezug der Taggelder der Suva vom 1 9. Dezember 2017 bis 3 1. Oktober 2019 und beantragte, dass der ver sicherte Verdienst gestützt auf Art. 39 der Verordnung über die obligatorische Arbeitsl osenversicherung und die Insol venzentschädi gung (AVIV) gemäss dem Lohn, den er normalerweise verdient hätte, festzusetzen sei (Urk. 7/ 14-15 ).

Mit Einsprache entscheid vom 2. Oktober 20 20 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3 . Novem ber 20 20 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Okto ber 2020 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Höhe seines Taggeldanspruches zu berechnen und ihm ab 4. März 2020 Arbeitslosentaggelder zu bezahlen (Urk. 1 S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom

12. November 2018 beantragte die Beschwer - degeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1- 217 ), was dem Beschwerdeführer am 16 . Novem ber 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

1.1 .1

Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus set zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.1 .2

Als Beitragszeiten angerechnet werden gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber we gen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder

Unfall ( Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt.

Mit Urteil AL.2015.00253 vom 20. September 2016 führte das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich aus, dass d ieser An rechnungstatbestand unter anderem dann in Betracht

komme , wenn an Stelle der Lohnfortzahlungs pflicht des Arbeitgebers Taggelder der Krankenversich e rung fliessen. Er habe Koordina tionsfunktion, weil Taggeldleistung dieses Sozial versicherungszw eigs nicht bei tragspflichtig seien

(vgl. E. 6.6 jenes Urteils) . Dasselbe gilt , wenn eine Unfallver sicherung Taggeldleistungen erbringt, weil diese ebenfalls nicht AHV-beitragspflichtig sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung , AHVV). 1.2 1.2 .1

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmo nate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durch schnittslohn höh er ist als derjenige nach Abs. 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 1.2 .2

Für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 lit . b-d AVIG als Beitragszeiten ange rechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte norm a ler weise erzielt hätte (Art. 39 AVIV). 1.3

1.3.1

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obers ten betrieblichen Entscheidungs gremiums die Entscheidun gen des Arbeit gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbei tenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeits losenent schädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung (BGE

123 V 234 E. 7b/ bb ). Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C

92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obliga torische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.3.2

Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeits lo senentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, für ihre Ehe gatten und Ehegattinnen oder für Partner und Partnerinnen in eingetragener Partner schaft, muss die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weiter ge hende Abklärungen treffen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B146). Ergeben sich auf grund der eingereichten Belege keine klaren Rück schlüsse auf die in der frag lichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweis losigkeit zulasten der ver sicherten Per son vor, womit ein Anspruch auf Arbeits losenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestim mung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des ver sicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdiens tes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B148). 2.

2.1

2.1.1

Weil sich der Beschwerdeführer erst am 4. M ärz 2020 beim RAV zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat (Urk. 7/217), konnten die Anspruchs voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) frühestens an jenem Tag erfüllt sein (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Dies führt zu einer vorliegend massgebenden Rahmenf rist für die Beitragszeit vom 4. Mä r z 2018 bis

3. März 2020 (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.1.2

Vom Beginn der Beitragsrahmenfrist am 4. März 2018 bis zum 3 1. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer bei der Z.___ GmbH angestellt ( Urk. 7/168-170, Urk. 7/185). Die Suva erbrachte in dieser Zeitperiode aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers Taggeldleistungen (Urk. 7/20-21, Urk. 7/197-200) . Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2019 einen anrechenbaren Arbeitsausfall ( Art. 11 Abs. 1 AVIG) erlitten habe (vgl. Urk. 2 S. 3). Da der Beschwerdeführer g emäss den vorliegenden Akten nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ GmbH per 31.

Oktober 2019 bis zur Anmeldung beim RAV am 4. März 2020 keine Arbeits stelle mehr inne hatte , ist diese Feststellung nicht zu beanstanden.

Die Zeitperiode vom 4. März 2018 bis 3 1. Oktober 2019 , als der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis stand , gemäss der Suva unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war und von dieser Taggelder ausgerichtet wurden, ist gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG als Beitragszeit anzurechnen . In der Folgezeit ging der Beschwerdeführer bis zum Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 3. März 2020 keiner AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nach und es liegt für diese Zeit auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art 14 AVIG) vor.

Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers bestimmt sich vorliegend somit nach Art. 39 AVIV (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 153/02 vom 2 2. Dezember 2003 E. 4.2 ,

Urteile des Sozialversicherungsgerichts

AL.2015.00253 vom 20. Sep tember 2016 E. 6.6, AL.2007.00039 vom 2 9. Februar 2008 E. 2.3 und AL.2006.00120 vom 3 1. Juli 2006 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen) . Demnach muss im Folgenden der Lohn, den der Beschwerdeführerin normaler weise erzielt hätte, ermittelt werden.

Diesbezüglich ist zu beachten , dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung am 4. März 2020 bei einer (formell) von seiner Ehefrau geführten Gesellschaft arbeitete (Urk. 7/134, Urk. 7/168-170; Urk. 1 S. 2). Vorliegend kann somit nur dann von vom Beschwerdeführer normalerweise erzieltem Lohn ausgegangen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass dieser Lohn auch effektiv bezogen wurde (E. 1.3.2) . 2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auch in der Arbeitslosenversicherung vom bei der Suva versicherten Jahresverdienst in der Höhe von Fr. 101'800.-- auszu gehen sei, weil gemäss dem Konto-Auszug der Credit Suisse (Schweiz) AG ( Urk. 7/22-28) im Jahr 2017 ein Lohnfluss von Fr. 105'447.05 netto nachgewie sen sei ( Urk. 1 S. 4 ). 2.2.2

Richtig ist, dass die Suva die Taggelder des Beschwerdeführers aufgrund eines versicherten Jahreslohns in der Höhe von Fr. 101'800.-- festsetz t e ( Urk. 7/20). Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber einzuwenden, dass sich der versicherte Verdienst bei der Unfallversicherung und der versicherte Verdienst, welcher bei gleichen Grundlagen für die Arbeitslosenversicherung massgebend wäre, vorliegend unterscheiden .

Für die Bemessung der UV- Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst ( Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung, UVG).

Die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) definiert den versicherten Verdienst als den nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende n Lohn mit den in Art. 22

Abs. 2

lit . a bis d UVV genannten Abweichungen .

Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit . b UVV gelten Familienzulagen, die als Kinder , Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ebenfalls als versicher ter Verdienst . Art. 22 Abs. 2

lit . a, c und d UVV sind vorliegend nicht einschlägig.

Gemäss dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2015 wurde ein Monatslohn von Fr. 7'600.-- (13 x ) vereinbart ( Urk. 7/169). Dies

entspricht einem Jahreslohn von Fr. 98'800.--. Zuzüglich Kinderzulagen in der Höhe von

Fr.

3'000.-- pro Jahr (vgl. dazu die Lohnabrechnung für den November 2017, Urk.

7/83, sowie

die Buchhaltung der Z.___ GmbH 2017, Urk. 7/36)

ergibt sich ein Einkommen von Fr. 101'800.--. Der bei der Suva versicherte Ver dienst lässt sich somit anhand der Akten nachvollziehen. D ies lässt sich aber nicht mit dem für die Arbeitslosenversicherung massgebenden versicherten Verdienst gleichset zen . Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn. Anders als bei der Unfall ver sicherung, bleiben bei Arbeitslosenversicherung Kinderzulagen unberück sichtigt. In der AHV sind die Familienzulagen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflic h tung ausgerichtet werden, vom massgebenden Lohn ausgenommen (Art. 6 Abs. 2 lit . f AHVV ;

Rz .

2127 in der ab 1. Januar 2017 gültig gewesenen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML ,

Rz .

2170 in der ab 1. Januar 2021

gültigen Version der WML).

Eine Art. 22 Abs. 2 lit . b UVV entsprechende Regelung gibt es bei der Arbeitslosenversiche rung nicht (s. a. AVIG-Praxis ALE, Rz . C2) .

Gestützt darauf könnte der für die Arbeitslosen ver sicherung massgebende versicherte Verdienst für das Jahr 2017 vorliegend höchstens Fr. 98'800.-- betragen . 2.2.3

Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann einzuwenden, dass keine Übereinstimmung zwischen de m von ihm als m assgebend erachteten Lohn in der Höhe von Fr. 101'800.-- und de n von ihm angegeben Lohnbezügen im Jahr 2017 im Betrag von Fr. 105'447.05 netto ( Urk. 1 S. 4) besteht. Gemäss dem Konto-Auszug der

Credit Suisse (Schweiz) AG vom 30.

Dezember 2017 hat die Z.___ GmbH dem Beschwerdeführer am 5. April, 31. Juli, 11. August, 29. September, 8., 17. und 25. Oktober, 15. November und 13. Dezember 2017 Zahlungen geleistet. Betragsmässig lagen diese Zahlungen zwischen Fr. 533.05 und Fr. 30'000.--. Dazu hat der Beschwerdeführer auf dem Konto-Auszug jeweils den handschriftlichen Vermerk « Z.___ Lohn» angebracht (Urk. 7/22-28). Laut den weiteren Handnotizen des Beschwerdeführers auf diesem Konto-Auszug soll es sich bei den Geldbeträgen in der Grössenordnung von Fr. 1'600.-- bis Fr. 3'000.--, welche er zwischen dem 3. Juli 2017 und dem 22. Dezember 2017 am Geldautomat in A.___ auf sein Konto einbezahlt hat, ebenfalls um Lohn der Z.___ GmbH handeln (Urk. 7/22-28). Dazu führte der Beschwer deführer im vorliegenden Verfahren aus, dass aus dem Konto-Auszug ein Lohn fluss von total Fr. 105'447.05 ersichtlich sei . Dieser Betrag setze sich aus den direkten Überweisungen der Arbeitgeberin Z.___ GmbH von insge samt Fr. 82'847.05 und seinen Bareinzahlungen von insgesamt Fr. 22'600.-- zusammen. (Urk. 1 S. 4 ). Ein nachvollziehbarer Konnex zwischen den Banküber weisungen und Einzahlungen und dem laut Beschwerdeführer massgebenden Einkommen in der Höhe des bei der Suva versicherten Verdienst von Fr. 101'800.-- wird daraus

aber nicht ersichtlich. Wenn es schon dem Beschwer deführer selbst nicht gelingt, einen solchen Zusammenhang zu erkennen und darzustelle n, so darf dies auch vom Sozialversicherungsgericht nicht erwartet werden. Ohne Schwierigkeiten lässt sich demgegenüber feststellen, dass d er Beschwerdeführer in seiner Steuerklärung 2017 nur ein Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 91'740.75 deklariert hat (Urk. 7/9 2 ) . Dies ist mit den vom Beschwerdeführer gel tend gemachten Lohnbezügen im Jahr 2017 von Fr. 105'447.05 netto (Urk. 1 S. 4) nicht vereinbar. 2.2.4

Wie festgehalten (E. 2.2.2) wurde mit dem Beschwerdeführer gemäss Arbeitsver trag vom 1. Oktober 2015 ein Bruttolohn von Fr. 7'600.-- vereinbart ( Urk. 7/169) . Gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto (IK; vgl. Art. 30 ter des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG) vom 31. Juli 2020 ist im IK für das Jahr 2017 zwar ein Einkommen von Fr. 98'800. -- eingetragen, was einem Jahreseinkommen gemäss Arbeitsvertrag entsprechen würde. Für das Jahr 2016 ist dem IK aber ein Einkommen in der Höhe von

Fr. 50'175.-- zu entnehmen . Dies es lag somit deutlich unter dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Jahresl ohn von Fr. 98'800.-- (vgl. Urk. 7/169) . Für die Zeitperiode von Oktober bis Dezember 2015 ist schliesslich Einkommen in der Höhe von Fr. 20'070.-- ein getragen. Weil der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum laut Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Lohn in der Höhe von Fr.

22'800.-- gehabt hätte (vgl. Urk. 7/169) , besteht somit auch hier keine Übereinstimmung zum Arbeitsvertrag . 2.2.5

Mit dem h iervor Ausgeführten sind nicht n ur die Vorbringen des Beschwerdefüh rers widerlegt worden. Daraus wird auch F olgendes ersichtlich: Aufgrund der vor liegenden Akten ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Anstellung bei der Z.___

am 1. Oktober 2015 ( Urk. 7/168) bis zum Beginn der Taggeldzahlungen der Suva am 19. Dezember 2017 (Urk. 7/20-21, Urk. 7/197-200) jemals den gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2015 vereinbarten Jah reslohn von Fr. 98'800.-- bezogen hat. Das mit dem Arbeitsvertrag vereinbarte Einkommen kann somit nicht als Lohn, den der Beschwerdeführer normalerweise erzielt hätte ( Art. 39 AVIV) , angesehen werden. Weder lässt sich dieser normaler weise erzielte Lohn aufgrund der vorliegenden Akten bestimmen noch können diesbezüglich weitere Abklärungen getätigt werden , denn a uch weitere Abklärun gen können die aufgrund der vorliegenden Akten bestehenden Widersprüche nicht beseitigen. 2.2.6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versi cherten Verdienstes zum Nachteil des Beschwerdeführers aus (Urteil des Bundes gerichts 8C_627/2017 vom 2 6. Januar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen) .

Die f ehlende Bestimmbarkeit der Lohnhöhe und damit d es versicherten Verdiens tes hat hier zur Folge, dass ein Anspruch

des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 4. März 2020 zu verneinen ist.

Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheent scheid vom 2. Oktober 2020 ( Urk.

2) einen solchen A nspruch des Beschwerdefüh rers so mit zu Recht verneint. 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher