Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1979 , meldete sich am 2 4. Februar 2014 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 8/11 ) und stellte am 4. März 2014 einen Antrag auf Ausrichtung v o n Ar beits losenentschädigung ( Urk. 8/10) .
In der Folge bezog er in einer vom
3. März 2014 bis
2. März 2016 laufenden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenver si che rung (vgl. Urk. 12/88 unten ). 1.2
Mit Verfügung vom 2 4. April 2018 ( Urk. 8/1 ) forderte die Arbeitslosenkasse IAW ( nachfolgend: IAW) vom Versicherten für die Kontrollperioden März 2014 bis Februar 2015 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 27'127 .70 zurück mit der Begründung, dass der Versicherte die Beitragszeit nicht erfüllt habe , da in Bezug auf das von ihm (nebst anderen) für die Zeit vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG ein tatsächlicher Lohnfluss nicht belegt sei . Die vom Versicherten dagegen am 2 3. Mai 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 8/5 ) wies die IAW mit Ein spracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 8/2 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 8. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2018 ( Urk.
7) beantragte die I AW die Ab wei sung der Beschwerde. Am 1 1. Juli 2018 trat die IAW die dem Beschwerde führer gegenüber geltend gemachte Rückforderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ab ( Urk. 10). Mit V erfügung vom 1 4. August 2018 ( Urk.
13) wur de anstelle der IAW die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ins Rubrum auf ge nommen. 3. 3.1
Von April bis Juni 2014 und März bis Dezember 2015 hatte auch der Bruder des Beschwerdeführers, Z.___ , Arbeitslosentschädigung bezogen. Mit Ver fügung vom 1 7. Mai 2018 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2018 forderte die IAW die ausgerichteten Taggelder in der Höhe von Fr. 45'488.-- zurück, mit der Begründung, dass Z.___ die Beitragszeit nicht erfüllt habe, da in Bezug auf das von ihm für die Zeit vom 1. März 2013 bis 3 1. März 2014 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG ein tatsächlicher Lohnfluss nicht belegt sei.
Die von Z.___ dagegen am 1 1. September 2018 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums ab (Prozess Nr. AL.2018.00262). 3.2
Von Februar bis Juni 2017 und Oktober bis November 2017 hatte zudem auch d ie Schwägerin des Beschwerdeführers, A.___ , Arbeitslosent schädi gung bezogen. Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 und diese bestätigendem Ein spracheentscheid vom 1 0. Juli 2018 forderte die IAW die ausgerichteten Tag gelde r in der Höhe von Fr. 19'059.55 zurück, mit der Begründung, dass A.___ die Beitragszeit nicht erfüllt habe, da in Bezug auf das von ihr für die Zeit vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG ein tatsächlicher Lohnfluss nicht belegt sei. Die von A.___ dagegen am 1 1. September 2018 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums ab (Prozess Nr. AL.2018.00261). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schä digung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah menfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmen frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die ver sicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Ver bindung mit Abs. 2 AVIG).
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsäch lichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheini gungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
Im Übrigen ist Vo raussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Ver bin dung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Bei tragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3
Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrecht mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleis tungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unab hängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Be deutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbe standener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C _789/2014 vom 7. September 2015 mit Hinweis auf BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine und BGE 129 V 110 E. 1.1).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist m ass ge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.4
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).
Der Begriff « neue Tatsachen oder Beweismittel » ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).
Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller beziehungsweise dem Versicherungs träger trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbe ständ liche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen ( BGE 144 V 245
E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tat sachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweis mittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlag gebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte ent decken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Ge rüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller beziehungs weise der Versicherungsträger die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 2. 2 .1
Die B esc hwerdegegnerin begründete die Rückforderung
zusammengefasst
damit, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. März 2014 keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung gehabt habe, da er in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit v om 3. März 2012 bis 2. März 201 4 nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe und auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei.
Denn anhand der na chträglich gemachten Lohnflussüberprüfung sow i e der vorhandenen Belege/Unterlagen müsse i n Bezug auf das vom Beschwerdeführer (nebst anderen) für die Zeit vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG davon ausgegangen werden, dass dieses entweder gar nicht bestanden oder der Beschwerdeführer dort in einem bei den zuständigen Sozialver siche rungen nicht korrekt beziehungsweise nicht vollumfänglich deklarierten Arbeits ver hältnis gestanden habe. Der Beschwerdeführer könne den tatsächlichen Lohn fluss nicht belegen und die tatsächliche Anmeldung der Y.___ AG bei der Ausgleichskasse oder der beruflichen Vorsorge sei nicht nachgewiesen, eben so wenig , dass diese Sozialversich erungsbeiträge abgerechnet habe . Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) weise für den massgebenden Zeitraum keine beitragspflichtigen Einkommen der Y.___ AG aus und gemäss Auskunft der Ausgleichskasse sei für den Beschwerdeführer kein AHV-pflichtiger Lohn abgerechnet worden . Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine der von ihm einverlangten
Unterlagen eingereicht ( Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 8/1). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1) , er sei vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 vollzeitlich als Fassaden-Installateur und Maler bei der Y.___
AG angestellt gewesen und habe monatlich Fr. 5'600.-- brutto beziehungsweise Fr. 4'962.15 netto verdient , was aus den Lohnunterlagen der Y.___ AG hervorgehe ( Rz
3 f., Rz
37 f.). Er und seine Ehefrau seien in der fraglichen Zeit denn auch auf das Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis mit
der Y.___ AG angewiesen gewesen, denn ohne dieses hätten sie sich finanziell bei weitem nicht über Wasser halten können, wie die – näher dargelegte – Be rechnung des Existenzminimums für das Jahr 2013 zeige , zumal sie weder Sozi al hilfe noch Arbeitslosenentschädigung bezogen und über keine (nennens werte n ) Ersparnisse beziehungsweise Vermögenswerte verfügt hätten und auch nicht in den Genuss irgendwelcher Familienunterstützung gekommen seien ( Rz 9 ff.) . Der Inhaber der Y.___ AG sei ein Landsma nn und in ihren Kreisen sei es gang und g äbe, dass (Lohn-) Zahlungen in bar erfolgten. Er habe auch keine Quittungen für die Lohnzahlungen erhalten und solche auch nicht benötigt, da die Lohnblätter für seine Belange vollends ausgereicht hätten ( Rz 39 ff. ). Dass ein guter Handwerker einen Lohn von Fr. 5'600.-- erziele, sei sodann nichts Unge wöhnliches ( Rz 42 ff.). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass seine Schwägerin, A.___ ,
und sein Bruder , Z.___ , ebenfalls bei der Y.___ AG gearbeitet hätten. I m Rahmen der Einsprachen gegen die Verfügungen der IAW , mit welchen diese auch einen Lohnfluss zu Gunsten seiner Schwägerin und seines Bruders verneint habe, habe gezeigt werden können, dass diese exakt soviel verdient hätten, wie in den Lohnunterlagen der Y.___ AG ange geben worden sei
( Rz 46). Damit stehe fest, dass er den zur Diskussion stehenden Lohn erhalten habe. Der Umstand, dass die Y.___ AG keine Sozial beiträge an die zuständige Stelle entrichtet habe, könne ihm rechtspre chungs ge mäss nicht zum Nachteil gereichen ( Rz 47, vgl. auch Rz 6 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer infolge Nichterfüllung der Beitragszeit die für die Zeit vom März 2014 bis Februar 2015 bezogene
Arbeits losenentschädigung in der Höhe von
Fr. 27'127.70
zurückzuerstatten hat. 3. 3.1
Zur umstrittenen Tätigkeit bei der Y.___ AG gab der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
4. März 2014 an, vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 für diese tätig gewesen zu sein ( Urk. 8/10 Ziff. 29).
Dazu reichte der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag vom 5. Mai 2013 ein ( Urk. 8/12) . Gemäss diesem war er ab 1. Juni 2013 als Fassadenisoleur bei der Y.___ AG, angestellt, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43.5 Stunden und einem Bruttolohn von Fr. 5'600.-- pro Monat. Ferner ver ein bart war eine Kündigungsfrist von einem Monat. Sodann wurde festgehalten,
dass die Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO und ALV vom Salär abgezogen werden .
Im ebenfalls eingereichten Kündigungsschreiben der Y.___ AG vom 2 2. August 2013 per 3 0. November 2013
( Urk. 8/9 letzte Seite) wurden a ls Kündi gungsgrund zu wenig Arbeit sow ie finanzielle Gründe genannt.
Unterzeichnet wurde das Schreiben von B.___ . G emäss Handelsregisterauszug vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 3/15) ist B.___
einziges Mitglied (des Verwaltungsrats) der Y.___ AG.
Ferner reichte der Beschwerdeführer die
- von B.___ unterzeichnete (vgl. Urk. 12/75) - Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ AG vom 2 6. März 2014 ein ( Urk. 8/14) . Darin wurde eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fassadenisoleur vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 angegeben
( Ziff. 2-3) bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ( Ziff. 42) und einem letzten Monatslohn von Fr. 5'600 .-- ( Ziff. 17) .
Gemäss den ebenfalls eingereich ten Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis November 2013 betrug der monatliche Bruttolohn stets Fr. 5'600.--, entsprechend 170 Arbeitsstunden. Der Nettolohn nach
erfolgten Abzügen
(Sozialversicherungsbeiträge, Unfallversiche rung, Pensionskasse, Krankentaggeld) sowie der total ausbezahlte Lohn wurden immer mit Fr. 4'962.15 beziffert
( Urk. 8/9).
Im eingereichten Arbeitszeugnis der Y.___ AG vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 12/75) schliesslich wurde bestätigt , dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 im Betrieb als Fassadenisoleur beschäftigt und man mit seinen Leistungen sehr zufrieden gewesen sei. Unterzeichnet wurde das Schreiben vom Geschäftsleiter B.___ . 3.2
Mit Schreiben vom 1 0. Januar 2018 verlangte die IAW bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung einen IK-Aus zug des Beschwerdeführers ein. Im IK-Auszug vom 2 2. Januar 2018 für die Jahre 2012 bis 20 1 6 wird die Y.___ AG nicht als Arbeitgeberin erwähnt ( Urk. 12/13, vgl. auch Urk. 8/5 Beilage 1). 3.3
Mit Schreiben vom 2 6. März 2018 ersuchte die IAW die Ausgleichskasse des Kantons Luzern um Einreichung der Lohsummendeklaration der Jahre 2014 bis 2017 der Y.___ AG für den Beschwe rdeführer sowie dessen Ehefrau und dessen Bruder .
Am
3. April 2018 teilte die Ausgleichskasse Luzern mit, dass für den Beschwer deführer über die Y.___ AG bis zum heutigen Zeitpunkt kein AHV-pflichtiger Lohn abgerechnet worden sei
( Urk. 8/8). 3.4
Mit Schreiben vom 2 6. März 2018 beziehungsweise (mit richtiger Adresse)
9. April 2018 informierte die IAW den Beschwerdeführer, dass sie zur Überprüfung des versicherten Verdienstes und der Beitragszeit seiner Rahmenfrist vom 3. März 2014 bis 2. März 2016 Unterlagen benötige, und forderte ihn auf, bis spätestens 2 0. April 2018 Kopien der Banküberweisungen oder der Quittungen für Barzah lungen 2013 der Firma Y.___ AG, eine Kopie der Steuerunterlagen 2013 sowie eine Kopie des Pensionskassenausweises 2013 einzureichen ( Urk. 8/7).
Am 1 8. April 2018
liess der Beschwerdeführer der IAW eine Kopie der Steuer er klärung 2013
zukommen ( Urk. 8/6) . Gleichzeitig teilte er mit, dass er die Quitt ungen der Barzahlungen nach so langer Zeit leide r nicht mehr habe. Den Pen sions kassenauswei s 2013 habe er von der Y.___ AG nie erhalten, gemäss Lohnabrechnungen sei aber ein Pensionskassenbeitrag abgezogen worden .
In der Steuererklärung 2013 mit Druck- und Unterzeichnungsdatum vom 3. April 2018 deklarierte der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni bis 3 0. Juni 2013 Einkünfte als Ehemann aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG in der Höhe von Fr. 29'997.-- ( Urk. 8/6 S. 9). Im Schuldenverzeichnis ( Urk. 8/6 zweitletzte Seite) wurden per 3 1. Dezember 2013 Privatschulden in der Höhe von insgesamt Fr. 61'739. -- angegeben, unter anderem bei der C.___ AG ( Fr. 25'185.--), der D.___ Bank ( Fr. 29'834.--) und der Bank E.___ ( Fr. 6'541.--) . 4 . 4 .1
Die vorliegend in Frage stehenden Taggelder wurden dem Beschwerdeführer form los und rechtsbeständig (vgl. dazu BGE 129 V 110 E. 1.2) zugesprochen. Eine Rückforderung ist somit nur nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung o der prozessualen Revision ( Art. 53 ATSG) zulässig (vorstehend E. 1.3) . 4 .2
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung gestützt auf die nachträglich eingegangenen Unterlagen (vgl. vorstehend E. 3.2-4) rückwirkend verneint. Damit nahm sie eine prozessuale Revi sion gemäss
Art. 53 Abs. 1 ATSG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/201 7 vom 2 3. Februar 2018 E. 5.3.2 , E. 6.1). Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Rückkommenstitels . 4 .3
Dass sich die IAW zu Beginn des Jahres 2018 veranlasst sah, weitere Abklärungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 angegebenen Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG zu tätigen, lag offensichtlich darin begründet, dass sowohl der Bruder des Beschwerde führers, Z.___ , welcher ab 1. April 2014 Taggelder der Arbeitslosen ver sicherung bezog en hatte , als auch die Schwägerin des Beschwerdeführers, A.___ , welche ab 1 4. Februar 2017 Taggelder der Arbeitslosenver siche rung bezog en hatte , angegeben hatten, in der für sie jeweils massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit bei der Y.___ AG gearbeitet zu haben. Darüber hinaus hatte sich der Bruder des Beschwerdeführers, Z.___ , nach seiner Aussteuerung per 1 9. Dezember 2015 am 2 1. Juli 2017 erneut bei der Arbeitslosenversicherung an ge meldet und im Antrag auf Ausrichtung von Arbe its losenentschädigung angegeben, vom 1. Oktober 2015 bis 3 1. März 2016 und vom 1. März bis 3 1. August 2017 wiederum bei der Y.___ AG tätig ge wesen zu sein (vgl. Prozess Nr. AL.2018.00262 un d dort Urk. 8/92, Urk. 9 S. 201 sowie
Urk. 9 S . 222-225, im v orliegenden Verfahren als Urk. 14-1 6. zu den Akten ge nommen). Aufgrund dieser Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, dass die IAW vorliegend prüfte, ob der Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung an den Be schwerdeführer mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erbracht werden kann. 4 .4
Im Zuge der get ätigten Abklärungen konnte die IAW aus dem einverlangten IK-Auszug ersehen, dass für den Beschwerdeführer in der in Frage stehenden Zeit (Juni bis November 2013) keine beitragspflichtigen Einkommen der Y.___ AG deklariert wurden. Diese Tatsache deckt sich mit der Auskunft der Ausgle ichskasse Luzern , wonach für den Beschwerdeführer bis zum 3. April 2018 über die Y.___ AG kein AHV-pflichtiger Lohn abgerechnet wurde (vor stehend E. 3.2-3). Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer auf die Aufforderung der IAW hin für das Jahr 2013 weder einen Pensionskassenausweis noch Quitt ungen der Lohnzahlungen , welche seinen
Angaben zufolge in bar erfolgt waren , einreichen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 1 8. April 2018 angegeben hatte , nach so langer Zeit nicht mehr im Besitz der Quittungen zu sein (vorstehend E. 3.4) , während dem er
- im Wid e r spruch dazu - beschwerdeweise vorbrachte, keine Quittungen erhalten zu haben (vorstehend E.
2.2) .
Sodann hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 auch keine zeitnah ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung eingereicht, sodass das von ihm für dieses Jahr effektiv versteuerte Einkommen unklar bleibt. I n der am 3. April 2018 unterzeichnete n Steuererklärung 2013 deklarierte der Beschwer deführer abgesehen davon ein Einkommen bei der Y.___ AG für die Zeit vom 1. bis 3 0. Juni 2013 (vorstehend E. 3.4) , währenddem er die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung für die Zeit vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 geltend machte. Auch wenn es sich hier um einen Schreibfehler handeln sollte , und der Beschwerdeführer statt dem 3 0. Juni den 3 0. November 2013 meinte, stimmt das angegebene Einkommen von Fr. 29‘997.-- (mithin Fr. 4‘999.50 pro Monat ) nicht mit dem in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Netto ein kommen von Fr. 4‘962.15 (vgl. vorstehend E. 3.1) überein. 4.5
Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der IAW i m Zeitpunkt der Leistungsausrichtung wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren, von denen s ie erst im Rahmen des Prüfverfahrens betr e ffend Lohnfluss Kenntnis
erlangte .
Dabei kann ihr keine m angelnde Sorgfalt vorgeworfen werden, da ihr bei Vor liegen von Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigung, Lohn ab rechnungen und Arbeitszeugnis (vgl. vorstehend E. 3.1) im Zeitpunkt der Leis tungszusprache
jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte daran zweifeln müssen , dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 bei der Y.___ AG
tatsächlich eine beitragspflich tige Beschäftigung ausgeübt hat und dementsprechend bereits da nnzumal weitere Unterlagen ein verlangen sollen . 4.6
D ie nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen erweisen sich als geeignet, die tatbeständliche Grundlage der Taggeldzusprache zu verändern.
A uch wenn der
Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung keine selbständige Anspruchsvor aus setzung ist und aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer keine Sozial versicherungsbeiträge entrichtet worden sind, nicht zwingend zu schliessen ist, dass er nicht gearbeitet und keinen Lohn bezogen hat, ist der Nachweis des Lo hn flusses ein bedeutsames Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Be schäftigung. Dies em kann gerade in kritischen Fällen wie dem beziehungsweise den vorliegenden, bei welchen mehrere Personen, die miteinander nahe verwandt sind, die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung beim selben Arbeit geber behaupten, sich aus den Akten jedoch zahlreiche Inkonsistenzen ergeben , ausschlaggebende Bedeutung zukommen . Ausserdem führt die mangelnde Be stimm barkeit der Löhne dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, was ebenfalls die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweis).
Vorliegend ist im Sinne einer die Tatsachen würdigenden Gesamtsicht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, da ss der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 den geltend gemachten Lohn tatsächlich erhalten hat. Die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der behaupteten Lohnzahlungen wirken sich zu seinen Lasten aus. Damit ist für die strittige Zeit der Nachweis einer beitragspflichtigen Be schäftigung nicht erbracht .
E in Zurückkommen auf die zugesprochenen Leistungen ist nach dem Gesagten unter dem Titel der prozessualen Revision erlaubt. 4 .7
Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift (vorstehend E.
2. 1), i nsbesondere die umfangreichen A usführungen zum Existenzminimum ,
erweisen sich als nicht geeignet, einen Lohnfluss mit de m notwendigen Beweis grad überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Dies vor allem auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2013 angegebenen Schul den (vorstehend E. 3.4), die belegen, dass er bereits Kredite im fünfst elligen Be reich aufgenommen hat und damit seinen Lebensunterhalt nicht einzig mit Ein kommen aus einer Erwerbstätigkeit finanzierte. 4 .8
Mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 2 4. April 2018 hat die IAW die geltenden Fristen sowohl für die Geltendmachung des Rückforderung sanspruchs
( Art. 25 Abs.
2) als auch für die prozessuale Revision ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG ) eingehalten (vgl. vorstehend E.
1.3 und E.
1.4). Denn (erst) mit Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 1 8. April 2018 samt der einverlangten Steuererklärung 2013 (vorstehend E.
3.4) hatte die IAW sichere Kenntnis über (alle) neuen erheblichen Tatsachen und stand für sie fest, dass die Voraus setz ungen für eine Rückerstattung gegeben waren. 4.9
Nachdem in Bezug auf das ang eg ebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG die Ausübung einer beitragspf l ichtigen Beschäftigung nicht nachgewiesen ist, kann der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit ( 3. März
2012 bis 2. März
2014) mit den (von der Beschwerdegegnerin als aus gewiesen erachteten) Arbeitsverhältnissen bei der F.___ GmbH nur eine Bei tragszeit von 6.793 Monaten vorweisen (vgl. Urk. 8/1 S. 1 unten). Damit hat er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt hat . Für den fraglichen Zeitraum sind sodann auch keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit ( Art. 14 AVIG) er sichtlich. Die Höhe der Rückforderung ist schliesslich unbestritten geblieb en.
4.10
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer infolge Nichterfüllung der B eitragszeit die für die Zeit von März 2014 bis Februar 2015 bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von
Fr. 27'127.70
zurückzuerstatten hat. Der angefochtene Entscheid e rweist sich somit als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Imanuel
Darouich - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs.
E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schä digung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah menfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmen frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die ver sicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Ver bindung mit Abs. 2 AVIG).
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsäch lichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheini gungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
Im Übrigen ist Vo raussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art.
E. 1.3 und E.
1.4). Denn (erst) mit Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 1 8. April 2018 samt der einverlangten Steuererklärung 2013 (vorstehend E.
3.4) hatte die IAW sichere Kenntnis über (alle) neuen erheblichen Tatsachen und stand für sie fest, dass die Voraus setz ungen für eine Rückerstattung gegeben waren. 4.9
Nachdem in Bezug auf das ang eg ebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG die Ausübung einer beitragspf l ichtigen Beschäftigung nicht nachgewiesen ist, kann der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit ( 3. März
2012 bis 2. März
2014) mit den (von der Beschwerdegegnerin als aus gewiesen erachteten) Arbeitsverhältnissen bei der F.___ GmbH nur eine Bei tragszeit von 6.793 Monaten vorweisen (vgl. Urk. 8/1 S. 1 unten). Damit hat er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt hat . Für den fraglichen Zeitraum sind sodann auch keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit ( Art.
E. 1.4 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).
Der Begriff « neue Tatsachen oder Beweismittel » ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).
Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller beziehungsweise dem Versicherungs träger trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbe ständ liche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen ( BGE 144 V 245
E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tat sachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweis mittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlag gebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte ent decken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Ge rüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller beziehungs weise der Versicherungsträger die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 2. 2 .1
Die B esc hwerdegegnerin begründete die Rückforderung
zusammengefasst
damit, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. März 2014 keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung gehabt habe, da er in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit v om 3. März 2012 bis 2. März 201 4 nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe und auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei.
Denn anhand der na chträglich gemachten Lohnflussüberprüfung sow i e der vorhandenen Belege/Unterlagen müsse i n Bezug auf das vom Beschwerdeführer (nebst anderen) für die Zeit vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG davon ausgegangen werden, dass dieses entweder gar nicht bestanden oder der Beschwerdeführer dort in einem bei den zuständigen Sozialver siche rungen nicht korrekt beziehungsweise nicht vollumfänglich deklarierten Arbeits ver hältnis gestanden habe. Der Beschwerdeführer könne den tatsächlichen Lohn fluss nicht belegen und die tatsächliche Anmeldung der Y.___ AG bei der Ausgleichskasse oder der beruflichen Vorsorge sei nicht nachgewiesen, eben so wenig , dass diese Sozialversich erungsbeiträge abgerechnet habe . Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) weise für den massgebenden Zeitraum keine beitragspflichtigen Einkommen der Y.___ AG aus und gemäss Auskunft der Ausgleichskasse sei für den Beschwerdeführer kein AHV-pflichtiger Lohn abgerechnet worden . Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine der von ihm einverlangten
Unterlagen eingereicht ( Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 8/1).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 8. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2018 ( Urk.
7) beantragte die I AW die Ab wei sung der Beschwerde. Am 1 1. Juli 2018 trat die IAW die dem Beschwerde führer gegenüber geltend gemachte Rückforderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ab ( Urk. 10). Mit V erfügung vom 1 4. August 2018 ( Urk.
13) wur de anstelle der IAW die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ins Rubrum auf ge nommen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1) , er sei vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 vollzeitlich als Fassaden-Installateur und Maler bei der Y.___
AG angestellt gewesen und habe monatlich Fr. 5'600.-- brutto beziehungsweise Fr. 4'962.15 netto verdient , was aus den Lohnunterlagen der Y.___ AG hervorgehe ( Rz
3 f., Rz
37 f.). Er und seine Ehefrau seien in der fraglichen Zeit denn auch auf das Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis mit
der Y.___ AG angewiesen gewesen, denn ohne dieses hätten sie sich finanziell bei weitem nicht über Wasser halten können, wie die – näher dargelegte – Be rechnung des Existenzminimums für das Jahr 2013 zeige , zumal sie weder Sozi al hilfe noch Arbeitslosenentschädigung bezogen und über keine (nennens werte n ) Ersparnisse beziehungsweise Vermögenswerte verfügt hätten und auch nicht in den Genuss irgendwelcher Familienunterstützung gekommen seien ( Rz 9 ff.) . Der Inhaber der Y.___ AG sei ein Landsma nn und in ihren Kreisen sei es gang und g äbe, dass (Lohn-) Zahlungen in bar erfolgten. Er habe auch keine Quittungen für die Lohnzahlungen erhalten und solche auch nicht benötigt, da die Lohnblätter für seine Belange vollends ausgereicht hätten ( Rz 39 ff. ). Dass ein guter Handwerker einen Lohn von Fr. 5'600.-- erziele, sei sodann nichts Unge wöhnliches ( Rz 42 ff.). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass seine Schwägerin, A.___ ,
und sein Bruder , Z.___ , ebenfalls bei der Y.___ AG gearbeitet hätten. I m Rahmen der Einsprachen gegen die Verfügungen der IAW , mit welchen diese auch einen Lohnfluss zu Gunsten seiner Schwägerin und seines Bruders verneint habe, habe gezeigt werden können, dass diese exakt soviel verdient hätten, wie in den Lohnunterlagen der Y.___ AG ange geben worden sei
( Rz 46). Damit stehe fest, dass er den zur Diskussion stehenden Lohn erhalten habe. Der Umstand, dass die Y.___ AG keine Sozial beiträge an die zuständige Stelle entrichtet habe, könne ihm rechtspre chungs ge mäss nicht zum Nachteil gereichen ( Rz 47, vgl. auch Rz 6 f.) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer infolge Nichterfüllung der Beitragszeit die für die Zeit vom März 2014 bis Februar 2015 bezogene
Arbeits losenentschädigung in der Höhe von
Fr. 27'127.70
zurückzuerstatten hat. 3.
E. 3 AVIG).
E. 3.1 Zur umstrittenen Tätigkeit bei der Y.___ AG gab der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
4. März 2014 an, vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 für diese tätig gewesen zu sein ( Urk. 8/10 Ziff. 29).
Dazu reichte der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag vom 5. Mai 2013 ein ( Urk. 8/12) . Gemäss diesem war er ab 1. Juni 2013 als Fassadenisoleur bei der Y.___ AG, angestellt, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43.5 Stunden und einem Bruttolohn von Fr. 5'600.-- pro Monat. Ferner ver ein bart war eine Kündigungsfrist von einem Monat. Sodann wurde festgehalten,
dass die Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO und ALV vom Salär abgezogen werden .
Im ebenfalls eingereichten Kündigungsschreiben der Y.___ AG vom 2 2. August 2013 per 3 0. November 2013
( Urk. 8/9 letzte Seite) wurden a ls Kündi gungsgrund zu wenig Arbeit sow ie finanzielle Gründe genannt.
Unterzeichnet wurde das Schreiben von B.___ . G emäss Handelsregisterauszug vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 3/15) ist B.___
einziges Mitglied (des Verwaltungsrats) der Y.___ AG.
Ferner reichte der Beschwerdeführer die
- von B.___ unterzeichnete (vgl. Urk. 12/75) - Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ AG vom 2 6. März 2014 ein ( Urk. 8/14) . Darin wurde eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fassadenisoleur vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 angegeben
( Ziff. 2-3) bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ( Ziff. 42) und einem letzten Monatslohn von Fr. 5'600 .-- ( Ziff. 17) .
Gemäss den ebenfalls eingereich ten Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis November 2013 betrug der monatliche Bruttolohn stets Fr. 5'600.--, entsprechend 170 Arbeitsstunden. Der Nettolohn nach
erfolgten Abzügen
(Sozialversicherungsbeiträge, Unfallversiche rung, Pensionskasse, Krankentaggeld) sowie der total ausbezahlte Lohn wurden immer mit Fr. 4'962.15 beziffert
( Urk. 8/9).
Im eingereichten Arbeitszeugnis der Y.___ AG vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 12/75) schliesslich wurde bestätigt , dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 im Betrieb als Fassadenisoleur beschäftigt und man mit seinen Leistungen sehr zufrieden gewesen sei. Unterzeichnet wurde das Schreiben vom Geschäftsleiter B.___ .
E. 3.2 Mit Schreiben vom 1 0. Januar 2018 verlangte die IAW bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung einen IK-Aus zug des Beschwerdeführers ein. Im IK-Auszug vom 2 2. Januar 2018 für die Jahre 2012 bis 20 1 6 wird die Y.___ AG nicht als Arbeitgeberin erwähnt ( Urk. 12/13, vgl. auch Urk. 8/5 Beilage 1).
E. 3.3 Mit Schreiben vom 2 6. März 2018 ersuchte die IAW die Ausgleichskasse des Kantons Luzern um Einreichung der Lohsummendeklaration der Jahre 2014 bis 2017 der Y.___ AG für den Beschwe rdeführer sowie dessen Ehefrau und dessen Bruder .
Am
3. April 2018 teilte die Ausgleichskasse Luzern mit, dass für den Beschwer deführer über die Y.___ AG bis zum heutigen Zeitpunkt kein AHV-pflichtiger Lohn abgerechnet worden sei
( Urk. 8/8).
E. 3.4 Mit Schreiben vom 2 6. März 2018 beziehungsweise (mit richtiger Adresse)
9. April 2018 informierte die IAW den Beschwerdeführer, dass sie zur Überprüfung des versicherten Verdienstes und der Beitragszeit seiner Rahmenfrist vom 3. März 2014 bis 2. März 2016 Unterlagen benötige, und forderte ihn auf, bis spätestens 2 0. April 2018 Kopien der Banküberweisungen oder der Quittungen für Barzah lungen 2013 der Firma Y.___ AG, eine Kopie der Steuerunterlagen 2013 sowie eine Kopie des Pensionskassenausweises 2013 einzureichen ( Urk. 8/7).
Am 1 8. April 2018
liess der Beschwerdeführer der IAW eine Kopie der Steuer er klärung 2013
zukommen ( Urk. 8/6) . Gleichzeitig teilte er mit, dass er die Quitt ungen der Barzahlungen nach so langer Zeit leide r nicht mehr habe. Den Pen sions kassenauswei s 2013 habe er von der Y.___ AG nie erhalten, gemäss Lohnabrechnungen sei aber ein Pensionskassenbeitrag abgezogen worden .
In der Steuererklärung 2013 mit Druck- und Unterzeichnungsdatum vom 3. April 2018 deklarierte der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni bis 3 0. Juni 2013 Einkünfte als Ehemann aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG in der Höhe von Fr. 29'997.-- ( Urk. 8/6 S. 9). Im Schuldenverzeichnis ( Urk. 8/6 zweitletzte Seite) wurden per 3 1. Dezember 2013 Privatschulden in der Höhe von insgesamt Fr. 61'739. -- angegeben, unter anderem bei der C.___ AG ( Fr. 25'185.--), der D.___ Bank ( Fr. 29'834.--) und der Bank E.___ ( Fr. 6'541.--) . 4 . 4 .1
Die vorliegend in Frage stehenden Taggelder wurden dem Beschwerdeführer form los und rechtsbeständig (vgl. dazu BGE 129 V 110 E. 1.2) zugesprochen. Eine Rückforderung ist somit nur nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung o der prozessualen Revision ( Art. 53 ATSG) zulässig (vorstehend E. 1.3) . 4 .2
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung gestützt auf die nachträglich eingegangenen Unterlagen (vgl. vorstehend E. 3.2-4) rückwirkend verneint. Damit nahm sie eine prozessuale Revi sion gemäss
Art. 53 Abs. 1 ATSG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/201 7 vom 2 3. Februar 2018 E. 5.3.2 , E. 6.1). Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Rückkommenstitels . 4 .3
Dass sich die IAW zu Beginn des Jahres 2018 veranlasst sah, weitere Abklärungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 angegebenen Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG zu tätigen, lag offensichtlich darin begründet, dass sowohl der Bruder des Beschwerde führers, Z.___ , welcher ab 1. April 2014 Taggelder der Arbeitslosen ver sicherung bezog en hatte , als auch die Schwägerin des Beschwerdeführers, A.___ , welche ab 1 4. Februar 2017 Taggelder der Arbeitslosenver siche rung bezog en hatte , angegeben hatten, in der für sie jeweils massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit bei der Y.___ AG gearbeitet zu haben. Darüber hinaus hatte sich der Bruder des Beschwerdeführers, Z.___ , nach seiner Aussteuerung per 1 9. Dezember 2015 am 2 1. Juli 2017 erneut bei der Arbeitslosenversicherung an ge meldet und im Antrag auf Ausrichtung von Arbe its losenentschädigung angegeben, vom 1. Oktober 2015 bis 3 1. März 2016 und vom 1. März bis 3 1. August 2017 wiederum bei der Y.___ AG tätig ge wesen zu sein (vgl. Prozess Nr. AL.2018.00262 un d dort Urk. 8/92, Urk. 9 S. 201 sowie
Urk. 9 S . 222-225, im v orliegenden Verfahren als Urk. 14-1 6. zu den Akten ge nommen). Aufgrund dieser Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, dass die IAW vorliegend prüfte, ob der Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung an den Be schwerdeführer mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erbracht werden kann. 4 .4
Im Zuge der get ätigten Abklärungen konnte die IAW aus dem einverlangten IK-Auszug ersehen, dass für den Beschwerdeführer in der in Frage stehenden Zeit (Juni bis November 2013) keine beitragspflichtigen Einkommen der Y.___ AG deklariert wurden. Diese Tatsache deckt sich mit der Auskunft der Ausgle ichskasse Luzern , wonach für den Beschwerdeführer bis zum 3. April 2018 über die Y.___ AG kein AHV-pflichtiger Lohn abgerechnet wurde (vor stehend E. 3.2-3). Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer auf die Aufforderung der IAW hin für das Jahr 2013 weder einen Pensionskassenausweis noch Quitt ungen der Lohnzahlungen , welche seinen
Angaben zufolge in bar erfolgt waren , einreichen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 1 8. April 2018 angegeben hatte , nach so langer Zeit nicht mehr im Besitz der Quittungen zu sein (vorstehend E. 3.4) , während dem er
- im Wid e r spruch dazu - beschwerdeweise vorbrachte, keine Quittungen erhalten zu haben (vorstehend E.
2.2) .
Sodann hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 auch keine zeitnah ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung eingereicht, sodass das von ihm für dieses Jahr effektiv versteuerte Einkommen unklar bleibt. I n der am 3. April 2018 unterzeichnete n Steuererklärung 2013 deklarierte der Beschwer deführer abgesehen davon ein Einkommen bei der Y.___ AG für die Zeit vom 1. bis 3 0. Juni 2013 (vorstehend E. 3.4) , währenddem er die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung für die Zeit vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 geltend machte. Auch wenn es sich hier um einen Schreibfehler handeln sollte , und der Beschwerdeführer statt dem 3 0. Juni den 3 0. November 2013 meinte, stimmt das angegebene Einkommen von Fr. 29‘997.-- (mithin Fr. 4‘999.50 pro Monat ) nicht mit dem in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Netto ein kommen von Fr. 4‘962.15 (vgl. vorstehend E. 3.1) überein. 4.5
Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der IAW i m Zeitpunkt der Leistungsausrichtung wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren, von denen s ie erst im Rahmen des Prüfverfahrens betr e ffend Lohnfluss Kenntnis
erlangte .
Dabei kann ihr keine m angelnde Sorgfalt vorgeworfen werden, da ihr bei Vor liegen von Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigung, Lohn ab rechnungen und Arbeitszeugnis (vgl. vorstehend E. 3.1) im Zeitpunkt der Leis tungszusprache
jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte daran zweifeln müssen , dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 bei der Y.___ AG
tatsächlich eine beitragspflich tige Beschäftigung ausgeübt hat und dementsprechend bereits da nnzumal weitere Unterlagen ein verlangen sollen . 4.6
D ie nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen erweisen sich als geeignet, die tatbeständliche Grundlage der Taggeldzusprache zu verändern.
A uch wenn der
Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung keine selbständige Anspruchsvor aus setzung ist und aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer keine Sozial versicherungsbeiträge entrichtet worden sind, nicht zwingend zu schliessen ist, dass er nicht gearbeitet und keinen Lohn bezogen hat, ist der Nachweis des Lo hn flusses ein bedeutsames Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Be schäftigung. Dies em kann gerade in kritischen Fällen wie dem beziehungsweise den vorliegenden, bei welchen mehrere Personen, die miteinander nahe verwandt sind, die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung beim selben Arbeit geber behaupten, sich aus den Akten jedoch zahlreiche Inkonsistenzen ergeben , ausschlaggebende Bedeutung zukommen . Ausserdem führt die mangelnde Be stimm barkeit der Löhne dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, was ebenfalls die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweis).
Vorliegend ist im Sinne einer die Tatsachen würdigenden Gesamtsicht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, da ss der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 den geltend gemachten Lohn tatsächlich erhalten hat. Die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der behaupteten Lohnzahlungen wirken sich zu seinen Lasten aus. Damit ist für die strittige Zeit der Nachweis einer beitragspflichtigen Be schäftigung nicht erbracht .
E in Zurückkommen auf die zugesprochenen Leistungen ist nach dem Gesagten unter dem Titel der prozessualen Revision erlaubt. 4 .7
Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift (vorstehend E.
2. 1), i nsbesondere die umfangreichen A usführungen zum Existenzminimum ,
erweisen sich als nicht geeignet, einen Lohnfluss mit de m notwendigen Beweis grad überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Dies vor allem auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2013 angegebenen Schul den (vorstehend E. 3.4), die belegen, dass er bereits Kredite im fünfst elligen Be reich aufgenommen hat und damit seinen Lebensunterhalt nicht einzig mit Ein kommen aus einer Erwerbstätigkeit finanzierte. 4 .8
Mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 2 4. April 2018 hat die IAW die geltenden Fristen sowohl für die Geltendmachung des Rückforderung sanspruchs
( Art. 25 Abs.
2) als auch für die prozessuale Revision ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG ) eingehalten (vgl. vorstehend E.
E. 8 Abs. 1 lit . e in Ver bin dung mit Art.
E. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Bei tragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
E. 14 AVIG) er sichtlich. Die Höhe der Rückforderung ist schliesslich unbestritten geblieb en.
4.10
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer infolge Nichterfüllung der B eitragszeit die für die Zeit von März 2014 bis Februar 2015 bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von
Fr. 27'127.70
zurückzuerstatten hat. Der angefochtene Entscheid e rweist sich somit als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Imanuel
Darouich - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00195
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 2 9. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Imanuel
Darouich CBC Recht AG Klaus Gebert Strasse 4, 8640 Rapperswil SG gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1979 , meldete sich am 2 4. Februar 2014 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 8/11 ) und stellte am 4. März 2014 einen Antrag auf Ausrichtung v o n Ar beits losenentschädigung ( Urk. 8/10) .
In der Folge bezog er in einer vom
3. März 2014 bis
2. März 2016 laufenden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenver si che rung (vgl. Urk. 12/88 unten ). 1.2
Mit Verfügung vom 2 4. April 2018 ( Urk. 8/1 ) forderte die Arbeitslosenkasse IAW ( nachfolgend: IAW) vom Versicherten für die Kontrollperioden März 2014 bis Februar 2015 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 27'127 .70 zurück mit der Begründung, dass der Versicherte die Beitragszeit nicht erfüllt habe , da in Bezug auf das von ihm (nebst anderen) für die Zeit vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG ein tatsächlicher Lohnfluss nicht belegt sei . Die vom Versicherten dagegen am 2 3. Mai 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 8/5 ) wies die IAW mit Ein spracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 8/2 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 8. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2018 ( Urk.
7) beantragte die I AW die Ab wei sung der Beschwerde. Am 1 1. Juli 2018 trat die IAW die dem Beschwerde führer gegenüber geltend gemachte Rückforderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ab ( Urk. 10). Mit V erfügung vom 1 4. August 2018 ( Urk.
13) wur de anstelle der IAW die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ins Rubrum auf ge nommen. 3. 3.1
Von April bis Juni 2014 und März bis Dezember 2015 hatte auch der Bruder des Beschwerdeführers, Z.___ , Arbeitslosentschädigung bezogen. Mit Ver fügung vom 1 7. Mai 2018 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2018 forderte die IAW die ausgerichteten Taggelder in der Höhe von Fr. 45'488.-- zurück, mit der Begründung, dass Z.___ die Beitragszeit nicht erfüllt habe, da in Bezug auf das von ihm für die Zeit vom 1. März 2013 bis 3 1. März 2014 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG ein tatsächlicher Lohnfluss nicht belegt sei.
Die von Z.___ dagegen am 1 1. September 2018 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums ab (Prozess Nr. AL.2018.00262). 3.2
Von Februar bis Juni 2017 und Oktober bis November 2017 hatte zudem auch d ie Schwägerin des Beschwerdeführers, A.___ , Arbeitslosent schädi gung bezogen. Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 und diese bestätigendem Ein spracheentscheid vom 1 0. Juli 2018 forderte die IAW die ausgerichteten Tag gelde r in der Höhe von Fr. 19'059.55 zurück, mit der Begründung, dass A.___ die Beitragszeit nicht erfüllt habe, da in Bezug auf das von ihr für die Zeit vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG ein tatsächlicher Lohnfluss nicht belegt sei. Die von A.___ dagegen am 1 1. September 2018 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums ab (Prozess Nr. AL.2018.00261). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schä digung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah menfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmen frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die ver sicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Ver bindung mit Abs. 2 AVIG).
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsäch lichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheini gungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
Im Übrigen ist Vo raussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Ver bin dung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Bei tragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3
Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrecht mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleis tungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unab hängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Be deutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbe standener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C _789/2014 vom 7. September 2015 mit Hinweis auf BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine und BGE 129 V 110 E. 1.1).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist m ass ge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.4
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).
Der Begriff « neue Tatsachen oder Beweismittel » ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).
Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller beziehungsweise dem Versicherungs träger trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbe ständ liche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen ( BGE 144 V 245
E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tat sachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweis mittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlag gebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte ent decken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Ge rüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller beziehungs weise der Versicherungsträger die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 2. 2 .1
Die B esc hwerdegegnerin begründete die Rückforderung
zusammengefasst
damit, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. März 2014 keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung gehabt habe, da er in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit v om 3. März 2012 bis 2. März 201 4 nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe und auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei.
Denn anhand der na chträglich gemachten Lohnflussüberprüfung sow i e der vorhandenen Belege/Unterlagen müsse i n Bezug auf das vom Beschwerdeführer (nebst anderen) für die Zeit vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG davon ausgegangen werden, dass dieses entweder gar nicht bestanden oder der Beschwerdeführer dort in einem bei den zuständigen Sozialver siche rungen nicht korrekt beziehungsweise nicht vollumfänglich deklarierten Arbeits ver hältnis gestanden habe. Der Beschwerdeführer könne den tatsächlichen Lohn fluss nicht belegen und die tatsächliche Anmeldung der Y.___ AG bei der Ausgleichskasse oder der beruflichen Vorsorge sei nicht nachgewiesen, eben so wenig , dass diese Sozialversich erungsbeiträge abgerechnet habe . Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) weise für den massgebenden Zeitraum keine beitragspflichtigen Einkommen der Y.___ AG aus und gemäss Auskunft der Ausgleichskasse sei für den Beschwerdeführer kein AHV-pflichtiger Lohn abgerechnet worden . Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine der von ihm einverlangten
Unterlagen eingereicht ( Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 8/1). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1) , er sei vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 vollzeitlich als Fassaden-Installateur und Maler bei der Y.___
AG angestellt gewesen und habe monatlich Fr. 5'600.-- brutto beziehungsweise Fr. 4'962.15 netto verdient , was aus den Lohnunterlagen der Y.___ AG hervorgehe ( Rz
3 f., Rz
37 f.). Er und seine Ehefrau seien in der fraglichen Zeit denn auch auf das Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis mit
der Y.___ AG angewiesen gewesen, denn ohne dieses hätten sie sich finanziell bei weitem nicht über Wasser halten können, wie die – näher dargelegte – Be rechnung des Existenzminimums für das Jahr 2013 zeige , zumal sie weder Sozi al hilfe noch Arbeitslosenentschädigung bezogen und über keine (nennens werte n ) Ersparnisse beziehungsweise Vermögenswerte verfügt hätten und auch nicht in den Genuss irgendwelcher Familienunterstützung gekommen seien ( Rz 9 ff.) . Der Inhaber der Y.___ AG sei ein Landsma nn und in ihren Kreisen sei es gang und g äbe, dass (Lohn-) Zahlungen in bar erfolgten. Er habe auch keine Quittungen für die Lohnzahlungen erhalten und solche auch nicht benötigt, da die Lohnblätter für seine Belange vollends ausgereicht hätten ( Rz 39 ff. ). Dass ein guter Handwerker einen Lohn von Fr. 5'600.-- erziele, sei sodann nichts Unge wöhnliches ( Rz 42 ff.). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass seine Schwägerin, A.___ ,
und sein Bruder , Z.___ , ebenfalls bei der Y.___ AG gearbeitet hätten. I m Rahmen der Einsprachen gegen die Verfügungen der IAW , mit welchen diese auch einen Lohnfluss zu Gunsten seiner Schwägerin und seines Bruders verneint habe, habe gezeigt werden können, dass diese exakt soviel verdient hätten, wie in den Lohnunterlagen der Y.___ AG ange geben worden sei
( Rz 46). Damit stehe fest, dass er den zur Diskussion stehenden Lohn erhalten habe. Der Umstand, dass die Y.___ AG keine Sozial beiträge an die zuständige Stelle entrichtet habe, könne ihm rechtspre chungs ge mäss nicht zum Nachteil gereichen ( Rz 47, vgl. auch Rz 6 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer infolge Nichterfüllung der Beitragszeit die für die Zeit vom März 2014 bis Februar 2015 bezogene
Arbeits losenentschädigung in der Höhe von
Fr. 27'127.70
zurückzuerstatten hat. 3. 3.1
Zur umstrittenen Tätigkeit bei der Y.___ AG gab der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
4. März 2014 an, vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 für diese tätig gewesen zu sein ( Urk. 8/10 Ziff. 29).
Dazu reichte der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag vom 5. Mai 2013 ein ( Urk. 8/12) . Gemäss diesem war er ab 1. Juni 2013 als Fassadenisoleur bei der Y.___ AG, angestellt, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43.5 Stunden und einem Bruttolohn von Fr. 5'600.-- pro Monat. Ferner ver ein bart war eine Kündigungsfrist von einem Monat. Sodann wurde festgehalten,
dass die Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO und ALV vom Salär abgezogen werden .
Im ebenfalls eingereichten Kündigungsschreiben der Y.___ AG vom 2 2. August 2013 per 3 0. November 2013
( Urk. 8/9 letzte Seite) wurden a ls Kündi gungsgrund zu wenig Arbeit sow ie finanzielle Gründe genannt.
Unterzeichnet wurde das Schreiben von B.___ . G emäss Handelsregisterauszug vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 3/15) ist B.___
einziges Mitglied (des Verwaltungsrats) der Y.___ AG.
Ferner reichte der Beschwerdeführer die
- von B.___ unterzeichnete (vgl. Urk. 12/75) - Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ AG vom 2 6. März 2014 ein ( Urk. 8/14) . Darin wurde eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fassadenisoleur vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 angegeben
( Ziff. 2-3) bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ( Ziff. 42) und einem letzten Monatslohn von Fr. 5'600 .-- ( Ziff. 17) .
Gemäss den ebenfalls eingereich ten Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis November 2013 betrug der monatliche Bruttolohn stets Fr. 5'600.--, entsprechend 170 Arbeitsstunden. Der Nettolohn nach
erfolgten Abzügen
(Sozialversicherungsbeiträge, Unfallversiche rung, Pensionskasse, Krankentaggeld) sowie der total ausbezahlte Lohn wurden immer mit Fr. 4'962.15 beziffert
( Urk. 8/9).
Im eingereichten Arbeitszeugnis der Y.___ AG vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 12/75) schliesslich wurde bestätigt , dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 im Betrieb als Fassadenisoleur beschäftigt und man mit seinen Leistungen sehr zufrieden gewesen sei. Unterzeichnet wurde das Schreiben vom Geschäftsleiter B.___ . 3.2
Mit Schreiben vom 1 0. Januar 2018 verlangte die IAW bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung einen IK-Aus zug des Beschwerdeführers ein. Im IK-Auszug vom 2 2. Januar 2018 für die Jahre 2012 bis 20 1 6 wird die Y.___ AG nicht als Arbeitgeberin erwähnt ( Urk. 12/13, vgl. auch Urk. 8/5 Beilage 1). 3.3
Mit Schreiben vom 2 6. März 2018 ersuchte die IAW die Ausgleichskasse des Kantons Luzern um Einreichung der Lohsummendeklaration der Jahre 2014 bis 2017 der Y.___ AG für den Beschwe rdeführer sowie dessen Ehefrau und dessen Bruder .
Am
3. April 2018 teilte die Ausgleichskasse Luzern mit, dass für den Beschwer deführer über die Y.___ AG bis zum heutigen Zeitpunkt kein AHV-pflichtiger Lohn abgerechnet worden sei
( Urk. 8/8). 3.4
Mit Schreiben vom 2 6. März 2018 beziehungsweise (mit richtiger Adresse)
9. April 2018 informierte die IAW den Beschwerdeführer, dass sie zur Überprüfung des versicherten Verdienstes und der Beitragszeit seiner Rahmenfrist vom 3. März 2014 bis 2. März 2016 Unterlagen benötige, und forderte ihn auf, bis spätestens 2 0. April 2018 Kopien der Banküberweisungen oder der Quittungen für Barzah lungen 2013 der Firma Y.___ AG, eine Kopie der Steuerunterlagen 2013 sowie eine Kopie des Pensionskassenausweises 2013 einzureichen ( Urk. 8/7).
Am 1 8. April 2018
liess der Beschwerdeführer der IAW eine Kopie der Steuer er klärung 2013
zukommen ( Urk. 8/6) . Gleichzeitig teilte er mit, dass er die Quitt ungen der Barzahlungen nach so langer Zeit leide r nicht mehr habe. Den Pen sions kassenauswei s 2013 habe er von der Y.___ AG nie erhalten, gemäss Lohnabrechnungen sei aber ein Pensionskassenbeitrag abgezogen worden .
In der Steuererklärung 2013 mit Druck- und Unterzeichnungsdatum vom 3. April 2018 deklarierte der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni bis 3 0. Juni 2013 Einkünfte als Ehemann aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG in der Höhe von Fr. 29'997.-- ( Urk. 8/6 S. 9). Im Schuldenverzeichnis ( Urk. 8/6 zweitletzte Seite) wurden per 3 1. Dezember 2013 Privatschulden in der Höhe von insgesamt Fr. 61'739. -- angegeben, unter anderem bei der C.___ AG ( Fr. 25'185.--), der D.___ Bank ( Fr. 29'834.--) und der Bank E.___ ( Fr. 6'541.--) . 4 . 4 .1
Die vorliegend in Frage stehenden Taggelder wurden dem Beschwerdeführer form los und rechtsbeständig (vgl. dazu BGE 129 V 110 E. 1.2) zugesprochen. Eine Rückforderung ist somit nur nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung o der prozessualen Revision ( Art. 53 ATSG) zulässig (vorstehend E. 1.3) . 4 .2
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung gestützt auf die nachträglich eingegangenen Unterlagen (vgl. vorstehend E. 3.2-4) rückwirkend verneint. Damit nahm sie eine prozessuale Revi sion gemäss
Art. 53 Abs. 1 ATSG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/201 7 vom 2 3. Februar 2018 E. 5.3.2 , E. 6.1). Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Rückkommenstitels . 4 .3
Dass sich die IAW zu Beginn des Jahres 2018 veranlasst sah, weitere Abklärungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 angegebenen Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG zu tätigen, lag offensichtlich darin begründet, dass sowohl der Bruder des Beschwerde führers, Z.___ , welcher ab 1. April 2014 Taggelder der Arbeitslosen ver sicherung bezog en hatte , als auch die Schwägerin des Beschwerdeführers, A.___ , welche ab 1 4. Februar 2017 Taggelder der Arbeitslosenver siche rung bezog en hatte , angegeben hatten, in der für sie jeweils massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit bei der Y.___ AG gearbeitet zu haben. Darüber hinaus hatte sich der Bruder des Beschwerdeführers, Z.___ , nach seiner Aussteuerung per 1 9. Dezember 2015 am 2 1. Juli 2017 erneut bei der Arbeitslosenversicherung an ge meldet und im Antrag auf Ausrichtung von Arbe its losenentschädigung angegeben, vom 1. Oktober 2015 bis 3 1. März 2016 und vom 1. März bis 3 1. August 2017 wiederum bei der Y.___ AG tätig ge wesen zu sein (vgl. Prozess Nr. AL.2018.00262 un d dort Urk. 8/92, Urk. 9 S. 201 sowie
Urk. 9 S . 222-225, im v orliegenden Verfahren als Urk. 14-1 6. zu den Akten ge nommen). Aufgrund dieser Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, dass die IAW vorliegend prüfte, ob der Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung an den Be schwerdeführer mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erbracht werden kann. 4 .4
Im Zuge der get ätigten Abklärungen konnte die IAW aus dem einverlangten IK-Auszug ersehen, dass für den Beschwerdeführer in der in Frage stehenden Zeit (Juni bis November 2013) keine beitragspflichtigen Einkommen der Y.___ AG deklariert wurden. Diese Tatsache deckt sich mit der Auskunft der Ausgle ichskasse Luzern , wonach für den Beschwerdeführer bis zum 3. April 2018 über die Y.___ AG kein AHV-pflichtiger Lohn abgerechnet wurde (vor stehend E. 3.2-3). Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer auf die Aufforderung der IAW hin für das Jahr 2013 weder einen Pensionskassenausweis noch Quitt ungen der Lohnzahlungen , welche seinen
Angaben zufolge in bar erfolgt waren , einreichen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 1 8. April 2018 angegeben hatte , nach so langer Zeit nicht mehr im Besitz der Quittungen zu sein (vorstehend E. 3.4) , während dem er
- im Wid e r spruch dazu - beschwerdeweise vorbrachte, keine Quittungen erhalten zu haben (vorstehend E.
2.2) .
Sodann hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 auch keine zeitnah ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung eingereicht, sodass das von ihm für dieses Jahr effektiv versteuerte Einkommen unklar bleibt. I n der am 3. April 2018 unterzeichnete n Steuererklärung 2013 deklarierte der Beschwer deführer abgesehen davon ein Einkommen bei der Y.___ AG für die Zeit vom 1. bis 3 0. Juni 2013 (vorstehend E. 3.4) , währenddem er die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung für die Zeit vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 geltend machte. Auch wenn es sich hier um einen Schreibfehler handeln sollte , und der Beschwerdeführer statt dem 3 0. Juni den 3 0. November 2013 meinte, stimmt das angegebene Einkommen von Fr. 29‘997.-- (mithin Fr. 4‘999.50 pro Monat ) nicht mit dem in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Netto ein kommen von Fr. 4‘962.15 (vgl. vorstehend E. 3.1) überein. 4.5
Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der IAW i m Zeitpunkt der Leistungsausrichtung wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren, von denen s ie erst im Rahmen des Prüfverfahrens betr e ffend Lohnfluss Kenntnis
erlangte .
Dabei kann ihr keine m angelnde Sorgfalt vorgeworfen werden, da ihr bei Vor liegen von Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigung, Lohn ab rechnungen und Arbeitszeugnis (vgl. vorstehend E. 3.1) im Zeitpunkt der Leis tungszusprache
jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte daran zweifeln müssen , dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 bei der Y.___ AG
tatsächlich eine beitragspflich tige Beschäftigung ausgeübt hat und dementsprechend bereits da nnzumal weitere Unterlagen ein verlangen sollen . 4.6
D ie nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen erweisen sich als geeignet, die tatbeständliche Grundlage der Taggeldzusprache zu verändern.
A uch wenn der
Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung keine selbständige Anspruchsvor aus setzung ist und aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer keine Sozial versicherungsbeiträge entrichtet worden sind, nicht zwingend zu schliessen ist, dass er nicht gearbeitet und keinen Lohn bezogen hat, ist der Nachweis des Lo hn flusses ein bedeutsames Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Be schäftigung. Dies em kann gerade in kritischen Fällen wie dem beziehungsweise den vorliegenden, bei welchen mehrere Personen, die miteinander nahe verwandt sind, die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung beim selben Arbeit geber behaupten, sich aus den Akten jedoch zahlreiche Inkonsistenzen ergeben , ausschlaggebende Bedeutung zukommen . Ausserdem führt die mangelnde Be stimm barkeit der Löhne dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, was ebenfalls die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweis).
Vorliegend ist im Sinne einer die Tatsachen würdigenden Gesamtsicht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, da ss der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 3 0. November 2013 den geltend gemachten Lohn tatsächlich erhalten hat. Die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der behaupteten Lohnzahlungen wirken sich zu seinen Lasten aus. Damit ist für die strittige Zeit der Nachweis einer beitragspflichtigen Be schäftigung nicht erbracht .
E in Zurückkommen auf die zugesprochenen Leistungen ist nach dem Gesagten unter dem Titel der prozessualen Revision erlaubt. 4 .7
Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift (vorstehend E.
2. 1), i nsbesondere die umfangreichen A usführungen zum Existenzminimum ,
erweisen sich als nicht geeignet, einen Lohnfluss mit de m notwendigen Beweis grad überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Dies vor allem auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2013 angegebenen Schul den (vorstehend E. 3.4), die belegen, dass er bereits Kredite im fünfst elligen Be reich aufgenommen hat und damit seinen Lebensunterhalt nicht einzig mit Ein kommen aus einer Erwerbstätigkeit finanzierte. 4 .8
Mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 2 4. April 2018 hat die IAW die geltenden Fristen sowohl für die Geltendmachung des Rückforderung sanspruchs
( Art. 25 Abs.
2) als auch für die prozessuale Revision ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG ) eingehalten (vgl. vorstehend E.
1.3 und E.
1.4). Denn (erst) mit Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 1 8. April 2018 samt der einverlangten Steuererklärung 2013 (vorstehend E.
3.4) hatte die IAW sichere Kenntnis über (alle) neuen erheblichen Tatsachen und stand für sie fest, dass die Voraus setz ungen für eine Rückerstattung gegeben waren. 4.9
Nachdem in Bezug auf das ang eg ebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG die Ausübung einer beitragspf l ichtigen Beschäftigung nicht nachgewiesen ist, kann der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit ( 3. März
2012 bis 2. März
2014) mit den (von der Beschwerdegegnerin als aus gewiesen erachteten) Arbeitsverhältnissen bei der F.___ GmbH nur eine Bei tragszeit von 6.793 Monaten vorweisen (vgl. Urk. 8/1 S. 1 unten). Damit hat er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt hat . Für den fraglichen Zeitraum sind sodann auch keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit ( Art. 14 AVIG) er sichtlich. Die Höhe der Rückforderung ist schliesslich unbestritten geblieb en.
4.10
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer infolge Nichterfüllung der B eitragszeit die für die Zeit von März 2014 bis Februar 2015 bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von
Fr. 27'127.70
zurückzuerstatten hat. Der angefochtene Entscheid e rweist sich somit als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Imanuel
Darouich - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan