Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1989, meldete sich am 1 4. Februar 2017 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 8/1) und stellte am 1 8. Februar 2016 (richtig: 2017) einen Antrag auf Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 8/4) . In der Folge bezog sie in einer vom 1 4. Februar 2017 bis 1 3. Februar 2019 laufenden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 8/70 S. 26 ). 1.2
Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 ( Urk. 8/72) forderte die Arbeitslosenkasse IAW (nachfolgend: IAW) von der Versicherten für die Kontrollperioden Februar bis Juni 2017 und Oktober bis November 2017 ausbezahlte Arbeitslosenent schädi gung in der Höhe von Fr. 19'059.55 zurück mit der Begründung, dass die Ver sicherte die Beitragszeit nicht erfüllt habe. Die von der Versicherten dagegen am 1 8. Juni 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 8/69 ) wies die IAW mit Einspracheent scheid vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 8/ 73 = Urk.
2) ab.
Am 1 2. Juli 2018 trat die IAW die der Beschwerdeführer in gegenüber geltend gemachte Rückforderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) ab ( Urk. 8/75 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2018 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 1 1. September 2018 Beschwerde und bea ntragte, dieser sei aufzuheben . In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2018 ( Urk.
7) beantragte die ALK
die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 3. Novem ber 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14) . 3. 3.1
Von April bis Juni 2014 und März bis Dezember 2015 hatte auch der Ehemann der Beschwerdeführerin, Y.___ , Arbeitslosentschädigung bezogen.
M it Verfügung vom 1 7. Mai 2018 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2018 forderte die IAW die ausgerichteten Taggelder in der Höhe von Fr. 45'488.-- zurück, mit der Begründung, dass Y.___ die Beitragszeit nicht erfüllt habe, nachdem in Bezug auf das von ihm für die Zeit vom 1. März 2013 bis 3 1. März 2014 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG ein tatsächliche r Lohnfluss nicht belegt sei.
Die von Y.___ dagegen am 1 1. September 2018 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums ab (Prozess Nr. AL.2018.00262). 3.2
Von M ärz 2014 bis Februar 2015 hatte zudem auch der Schwager der Beschwer deführerin, A.___ , Arbeitslosenentschädigung bezogen. Mit Verfügung vom 2 4. April 2018 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 forderte die IAW die ausgerichteten Taggelder in der Höhe von Fr. 27'127.70 zurück , mit der Begründung, dass A.___ die Beitragszeit nicht erfüllt habe, nachdem in Bezug auf das von ihm für die Zeit vom 1. Juni bis 3 0. Novem ber 2013 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG ein tat sächlicher Lohnfluss nicht belegt sei. Die von A.___ dagegen am 2 8. Juni 2018 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums ab (Prozess Nr. AL.2018.00195). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per son sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsäch lichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheini gungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
Im Übrigen ist Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Ver bindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nach weis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3
Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrecht mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleis tungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unab hängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Be deutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vor bestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 mit Hinweis auf BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine und BGE 129 V 110 E. 1.1).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist mass ge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.4
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).
Der Begriff « neue Tatsachen oder Beweismittel » ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).
Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller beziehungsweise dem Versiche rungs träger trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbe ständ liche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen ( BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwal tung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sach verhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller be zieh ungsweise der Versicherungsträger die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE
143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung zusammengefasst damit, dass d i e Beschwerdeführer in ab 1 4. Februar 2017 keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung gehabt habe, da sie in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 4. Februar 2015 bis 1 3. Februar 2017 nicht während mindes tens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe und auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei. Denn in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG müsse davon ausgegangen werden, dass dieses entweder gar nicht bestanden oder d ie Beschwerdeführer in dort in einem bei den zuständigen Sozialversicherungen nicht korrekt beziehungsweise nicht vollumfänglich deklarierten Arbeitsver hält nis gestanden habe. D ie Beschwerdeführer in könne den tatsächlichen Lohnfluss nicht belegen . Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) weise für den mass gebenden Zeitraum keine beitragspflichtigen Einkommen der Z.___ AG aus . Im nachgereichten IK-Auszug würden
sodann nicht alle geltend gemachten
Beitragsmonate bei der Z.___ AG ausgewiesen und auf den Lohn sum mendeklarationen der Z.___ AG der Jahre 2015 und 2016 werde die Beschwerdeführerin nicht aufgeführt, obwohl sie gemäss Angaben in der Arbeit geberbescheinigung vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 bei dieser gear beitet haben soll und Lohnabrechnungen für die gesamte Zeit vorlägen . Quitt un gen der Barzahlungen sowie PK-Auswe i se habe sie keine einreichen können ( Urk. 2 i n Verbindung mit Urk. 8/72). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), sie habe vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 vollzeitlich als Hausmeisterin bei der Z.___ AG gearbeitet und monatlich Fr. 4’6 00.-- brutto beziehungsweise Fr. 3'886.80 netto verdient, was aus den Lohnunterlagen der Z.___ AG hervorgehe ( Rz 4, Rz 30 f. ). Sie und ihre Familie seien in der fraglichen Zeit denn auch dringend
auf das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis mit Z.___ AG angewiesen gewesen, denn ohne dieses wären sie finanziell nicht über lebens fähig gewesen, w ie die – näher dargelegte – Berechnung des Existenzminimums für die Jahr e
2014 und 2015 zeige, zumal auch ihr Ehemann , Y.___ , vom 1. September 2014 bis 2 8. März 2015 bei der Z.___ AG angestellt ge we sen sei, womit sie – hätten sie wie von der Beschwerdegegnerin angenom men keinen Lohn bezogen – ganze vier Monate ohne Einkommen gewesen wären, nach dem sie auch keine Arbeitslosenentschädigung beziehungsweise Sozialhilfe beansprucht hätten. Dass sie von März bis Dezember 2015 bei der Z.___ AG angestellt gewesen sei, könne angesichts des (nachgereichten) IK- Auszugs nicht bestritten werden. Dass die Z.___ AG dabei nur einen Teil des effektiven Lohnes, welcher - aus näher dargelegten Gründen – nicht in Frag e zu stellen sei ( Ziff. 33 f.) - deklariert habe, vermöge in Anbetracht dessen, dass sie (die Z.___ AG) sowohl bei ihr (der Beschwerdef ührerin) wie auch ihrem Ehemann, Y.___ ,
und in anderen Fällen keine Arbeitgeberbeiträge weiter geleitet habe, nicht sonderlich zu erstaunen ( Ziff. 9 ff.).
Der Inhaber der Z.___ AG sei ein Landsma nn und in ihren Kreisen sei es gang und g äbe, dass (Lohn-) Zahlungen in bar erfolgten. Sie habe auch keine Quittungen für die Lohnzahlungen erhalten und solche auch nicht benötigt, da die Lohnblätter für ihre Belange vollends ausgereicht hätten ( Rz 35 ff. ). Damit stehe fest, dass sie den zur Diskussion stehenden Lohn erhalten habe. Der Umstand, dass die Z.___ AG keine Sozialbeiträge an die zuständige Stelle entrichtet habe, könne ihr rechtsprechungsgemäss nicht zum Nachteil gereichen ( Rz 38, vgl. auch Rz 7). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass ihr Mann , Y.___ ,
eben falls bei der Z.___ AG gearbeitet h abe, wobei die Beschwerdegegnerin auch einen Lohnfluss zu seinen Gunsten verneint habe. In der Beschwerde vom 1 1. September 2018 gegen diesen Entscheid habe belegt werden könne n , dass die Z.___ AG auch keine Sozialbei träge auf den Löhnen ihres Ehem annes an die zuständigen Stellen entrichtet habe. Zudem habe gezeigt werden könne n , dass ihr Ehemann
bei der Z.___ AG exakt soviel verdient habe, wie in den Lohnunterlagen der Z.___ AG angegeben worden sei. Das Gleiche gelte für die Beschwerde vom 2 8. Juni 2018 in Sachen ihres Schwagers ,
A.___ , gegen die Beschwerdegegnerin ( Rz 39 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin infolge Nichterfüllung der Beitragszeit die für die Zeit von Februar bis Juni 2017 und Oktober bis November 2017 bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von
Fr. 19'059.55 zurück zuerstatten hat. 3. 3.1
Zur umstrittenen Tätigkeit bei der Z.___ AG gab die Beschwerde führerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1 8. Februar
2017 an, vom 1 0. November 2014 bis 3 1. April 2016 vollzeitlich für diese tätig gewesen zu sein ( Urk. 8/4
Ziff. 14).
Dazu reichte die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag vom 2 0. Oktober 2014 ein ( Urk. 8/8). Gemäss diesem war sie ab 1 0. November 2014 als « Hauswart » bei der Z.___ AG, angestellt, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden und einem Bruttolohn von Fr. 4'600.-- pro Monat. Ferner vereinbart war eine Kündigungsfrist von einem Monat. Sodann wurde festgehalten, dass die Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO und ALV vom Salär abgezogen werden.
Im ebenfalls eingereichten Kündigungsschreiben der Z.___ AG vom 2 5. Februar 2016 per 3 1. April 2016 ( Urk. 8/9) wurden als Kündigungsgrund zu wenig Arbeit sowie finanzielle Gründe genannt. Unterzeichnet wurde das Schrei ben von B.___ , gemäss Handelsregisterauszug vom
2 1. Februar 2017 einzi ges Mitglied (des Verwaltungsrates) der Z.___ AG ( Urk. 8/13).
Ferner reichte die Beschwerdeführerin die Arbeitgeberbescheinigung der Z.___ AG vom 1 6. Februar 2017 ein ( Urk. 8/5). Darin wurde eine (nicht näher bezeichnete) Vollzeittätigkeit der Beschwerdeführerin vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 angegeben ( Ziff. 1-2) bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ( Ziff. 6) und einem letzten Monatslohn von Fr. 4 '600. -- ( Ziff. 17 ).
Gemäss den ebenfalls eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate November 2014 bis April 2016 ( Urk. 8/7) betrug der m onatliche Bruttolohn stets Fr.
4 '600. , entsprechend 170 Arbeitsstunden. Der Nettolohn nach erfolgten Abzügen (Sozial versicherungsbeiträge, Unfallversicherung, Pensionskasse, Krankentaggeld) sowie de r total ausbezahlte Lohn wurde n immer mit Fr. 3'886.80 beziffert . 3.2
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 verlangte die IAW bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung einen IK-Aus zug der Beschwerdeführerin ein ( Urk. 8/59 letzte Seite) . In den
IK-Auszügen der SVA Zürich vom 1 1. Dezember 2017 und 1. Februar 2017 für die Jahre 2008 bis 201 7 wird die Z.___ AG nicht als Arbeitgeberin erwähnt . Im IK-Auszug der Ausgleichskasse Luzern vom 3. April 2018 wird die Z.___ AG für die Zeit von März bis Dezember 2015 als Arbeitgeberin ausgewiesen und ein Einkommen von Fr. 38'000.-- deklariert ( v gl. Urk. 8/59). 3.3
In den am 1 4. Dezember 2017 bei der IAW eingegangenen Lohndeklaration en
der Z.___ AG vom 1 3. Mai 2017 für die Jahre 2015 und 2016
wird die Beschwerdeführerin nicht als Mitarbeiterin aufgeführt ( Urk. 8/60). 3.4
Mit Schreiben vom 2 6. März 2018 ( Urk. 8/65) informierte die IAW die Be schwer deführerin, dass sie zur Überprüfung des versicherten Verdienstes und der Bei tragszeit ihrer Rahmenfrist vom 1 4. Februar 2017 bis 1 3. Februar 2019 Unter lagen benötige, und forderte sie auf, bis spätestens 1 3. April 2018 Kopien der Banküberweisungen oder der Q uittungen für Barzahlungen 2015 und 2016 der Firma Z.___ AG, eine Kopie der Steuerunterlagen 2015 und 2016 sowie eine Kopie d es Pensionskassenausweises 2015 und 2016 einzureichen .
Am 1 1. April 2018 liess
die Beschwerdeführerin der IAW die Steuererklärungen 2015 und 2016 ( Urk. 8/63-64) zukommen ( Urk. 8/ 66 ). Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie keine Quittungen der Barzahlungen habe, da der Arbeitgeber keine Quittung erstellt habe. Auch einen Pensionskassenausweis habe sie nicht erhal ten .
In der Steuererklärung 2015 mit Unterzeichnungsdatum vom 2 0. März 2018 und Druckdatum vom 2 9. März 2018 ( Urk. 8/63) gaben die Eheleute X.___ per 3 1. Dezember 2015 als Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die Z.___ AG an. Den Arbeitsort nannten sie nicht (S. 1). Sodann deklarierten sie für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Dezember 2015 Einkünfte der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Z.___ AG in der Höhe von Fr. 34'544.-- ( Urk. 8/63 drittletzte Seite ).
In der Steuererklärung 2016 mit Druck- und Unterzeichnungsdatum vom 1 1. Dezember 2017 ( Urk. 8/64) gaben die Eheleute X.___ per 3 1. Dezember 2016 als Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die Z.___ AG und als Arbeitsort C.___ an (S. 1), während sie in der Beilage zu den Berufsauslagen als Arbeitsort D.___ nannten (S. 8) . Als Beruf vermerkten sie «Re i nigung, Haus frau» (S. 1). Sodann deklarierten sie für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2016 Einkünfte der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Z.___ AG in der Höhe von Fr. 12’137 .-- ( S. 6 ). 4. 4.1
Die vorliegend in Frage stehenden Taggelder wurden der Beschwerdeführerin formlos und rechtsbeständig (vgl. dazu BGE 129 V 110 E. 1.2) zugesprochen. Eine Rückforderung ist somit nur nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision ( Art. 53 ATSG) zulässig (vorstehend E. 1.3). 4.2
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeits losenentschädigung gestützt auf die nachträglich eingegangenen Unterlagen (vgl. vorstehend E. 3.2-4) rückwirkend verneint. Damit nahm sie eine prozessuale Revi sion gemäss
Art. 53 Abs. 1 ATSG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 2 3. Februar 2018 E. 5.3.2, E. 6.1). Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Rückkommenstitels . 4.3
Dass sich die IAW
Ende des Jahres 2017 veranlasst sah, weitere Abklärungen hinsichtlich des
von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 angegebenen Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG zu tätigen, lag offensichtlich darin begründet, dass sowohl der Ehemann der Be schwerdeführerin, Y.___ , welcher ab 1. April 2014 Taggelder der Arbeits losenversicherung bezog en hatte , als auch der Schwager der Beschwerdeführerin ,
A.___ , welche r ab 3. März 2014 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog en hatte , angegeben hatten, in der für sie jeweils massgebenden Rahmen frist für die Beitragszeit bei der Z.___ AG gearbeitet zu haben. Darüber hinaus hatte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin , Y.___ , nach seiner Aussteuerung per 1 9. Dezember 2015 am 2 1. Juli 2017 erneut bei der Arbeits losenversicherung an ge meldet und im Antrag auf Ausrichtung von Arbe its losenentschädigung angegeben, vom 1. Oktober 2015 bis 3 1. März 2016 und vom 1. März bis 3 1. August 2017 wiederum bei der Z.___ AG tätig gewesen zu sein (vgl. Prozess Nr. AL.2018.00262 und dort Urk. 8/92, Urk. 9 S. 201 sowie Urk. 9 S . 222-225, im vo rliegenden Verfahren als Urk. 17-19 zu den Akten genommen). Aufgrund dieser Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, dass die IAW vorliegend prüfte, ob der Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung an die Be schwer deführerin mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erbracht werden kann. 4.4
Im Zuge der getätigten Abklärungen konnte die IAW aus dem einverlangten IK-Auszug der SVA Zürich ersehen, dass für die Beschwerdeführerin in der in Frage stehenden Zeit ( November 2014 bis April 2016 , wobei die massgebende Rahmen frist für die Beitragszeit am 1 4. Februar 2015 zu laufen begann ) keine beitrags pflichtigen Einkommen der Z.___ AG deklariert wurden. Diese Tatsache deckt sich mit den Lohndeklarationen der Z.___ AG für die Jahre 2015 und 2016, in welchen die Beschwerdeführerin nicht als Arbeitnehmerin aufge führt wird (vors t ehend E. 3.2-3) . Der IK-Auszug der Ausgleichskasse Luzern, in welchem für die Zeit von März bis Dezember 2015 ein Einkommen der Z.___ AG ausgewiesen wurde, datiert vom 3. April 201 8. Dieses Einkommen wurde mithin nach Einleitung der Lohnflussprüfung durch die IAW deklariert . Abgesehen davon deckt sich die Deklaration nicht mit den Angaben der Be schwerdeführerin, wonach sie vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 unun terbrochen – mithin auch in den nicht deklarierten Monaten Januar und Februar 2015 – für die Z.___ AG gearbeitet habe (vgl. Urk. 1 Ziff. 4). Im Weiteren konnte die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung der IAW hin für die Jahre 2015 bis 2016
weder Pensionskassenausweis e noch Quittungen der Lohn zahlungen, welche ihren Angaben zufolge in bar erfolgt waren, einreichen. Sodann hat die Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 und 2016 auch keine zeit nah ausgefüllte n und unterzeichnete n Steuererklärung en eingereicht, sodass das von ihr für diese Jahr e effektiv versteuerte Einkommen unklar bleibt. In der am 2 0. März 2018 unterz eichneten Steuererklärung 2015 deklarierte die Beschwerde führer in abgesehen davon wiederum nur für die Monate März bis Dezember 2015 ein Einkommen bei der Z.___ AG (vorstehend E. 3.4 ), währenddem sie die ununterbrochene Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung vom 1 0. November 2014 b is 3 0. April 2016 geltend machte. Im Übrigen stimmt das für die Zeit von 1. März bis 3 1. Dezember 2015 deklarierte Einkommen von Fr. 35‘544.-- (mithin Fr. 3‘554.40 pro Monat) nicht mit dem in den Lohnabrech nungen ausgewiesenen Netto e inkommen von Fr. 3‘886.80 (vgl. vorstehend E. 3.1) überein.
Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, Y.___ , drei Kinder haben, wobei das erste am 1 1. Juni 2011, das zweite am 1 5. Juli 2014 und das dritte am 1 5. Juli 2017 geboren wurde ( Urk. 8/11, Urk. 8 /44). Abgesehen davon, dass es bereits fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin nur dreieinhalb Monate nach der Geburt des zweiten Kindes per 1. November 2017 eine Vollzeitstelle als Hauswartin antrat – wobei der Arbeitsort aufgrund der Angaben in der Steuererklärung en nicht zweifelsfrei feststeht – scheint es insbesondere unwahrscheinlich, dass sie und ihr Ehemann in der Zeit von Oktober 2015 bis März 2016, für welchen Zeitraum Y.___ erneut ein Arbeits verhältnis bei der Z.___ AG geltend machte (vgl. Urk. 19 ), gleichzeitig einer vollzeitlichen E rwerbstätigkeit nachgegangen sind. Wie in diesem Zeitraum die Betreuung der Kinder sichergestellt war, lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Dagegen – und dies spricht offenkundig gegen eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2014
– findet sich in den Akten des Prozesses betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, Y.___ , ein von der Beschwerdeführerin handschriftlich verfasstes und unterzeichnetes Schrei ben, welches am 7. April 2015 bei der IAW einging, in welchem die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie momentan nicht arbeite und Hausfrau sei
(vgl. Prozess Nr. AL.2018.00262 und dort Urk. 8/67, im vo rliegenden Verfahren als Urk.20 zu den Akten genommen). 4.5
Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der IAW im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren, von denen sie erst im Rahmen des Prüfverfahrens betreffend Lohnfluss Kenntnis erlangte. Dabei kann ihr keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden, da ihr bei Vor liegen von Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigung, Lohn abrechnungen und Arbeitszeugnis (vgl. vorstehend E. 3.1) im Zeitpunkt der Leis tungszusprache jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte daran zwei feln müssen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 bei der Z.___ AG tatsächlich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und dementsprechend bereits dannzumal weitere Unterlagen einverlangen sollen. Die s gilt insbesondere auch hinsichtlich des am 7. April 2015 eingegangenen Schreibens der Beschwerdeführerin, welches sich nur im Dossiers des Ehemannes der Beschwerdeführer in, nicht aber im Dossier der Beschwerdeführerin selbst befand. Davon, d ass der Ehemann der Beschwer deführerin für die Zeit ab Oktober 2015 erneut eine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ AG geltend machte, erlangte die Beschwerdegegnerin auch erst im Zuge der erneuten Anmeldung von Y.___ vom 2 1. Juli 2017 Kenntnis (vgl. Urk. 18-19 ). 4.6
Die nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen erweisen sich als geeignet, die tatbeständliche Grundlage der Taggeldzusprache zu verändern. Auch wenn der Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung keine selbständige Anspruchsvoraus setzung ist und aus dem Umstand, dass für die Beschwerdeführerin keine Sozial versicherungsbeiträge entrichtet worden sind, nicht zwingend zu schliessen ist, dass sie nicht gearbeitet und keinen Lohn bezogen hat, ist der Nachweis des Lohn flusses ein bedeutsames Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäf tigung. Diesem kann gerade in kritischen Fällen wie dem beziehungsweise den vorliegenden, bei welchen mehrere Personen, die miteinander nahe verwandt sind , die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber behaupten, sich aus den Akten jedoch zahlreiche Inkonsistenzen ergeben, aus schlaggebende Bedeutung zukommen. Ausserdem führt die mangelnde Bestimm barkeit der Löhne dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, was ebenfalls die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweis).
Vorliegend ist im Sinne einer die Tatsachen würdigenden Gesamtsicht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1 4. Februar 2015 (Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit) bis 3 0. April 2016 den geltend gemachten Lohn tatsächlich erhal ten hat. Die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der behaupteten Lohn zahlungen wirken sich zu ihren Lasten aus. Damit ist für die strittige Zeit der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erbracht . E in Zurück kommen auf die zugesprochenen Leistungen ist nach dem Gesagten unter dem Titel der prozessualen Revision erlaubt. 4.7
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschw erdeschrift (vorstehend E.
2.1), insbesondere die umfangreichen Ausführungen zum Existenzminimum , erweisen sich
als nicht geeignet, einen Lohnfluss mit dem notwendigen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Dies vor allem auch mit Blick dar auf , dass die Eheleute X.___ in der
in den Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin befindlichen Steuererklärung 2014 Privatschulden bei der Bank D.___ in der Höhe von Fr. 28‘875.-- vermerkten, welche belegen, dass die Eheleute X.___ ihren Lebensunterhalt nicht einzig mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit finanzierten (vgl. Prozess Nr. AL.2018.00262 und dort Urk. 8/ 100 zweitletzte Seite, im v orliegenden Verfahren als Urk. 21 zu den Akten ge nommen). 4.8
Mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 1 7. Mai 2018 hat die IAW die geltenden Fristen sowohl für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ( Art. 25 Abs.
2) als auch für die prozessuale Revision ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG ) eingehalten (vgl. vorstehend E. 1.3 und E. 1.4). Denn (erst ) mit Eingang des Schreibens der Beschwerdeführer in vom 1 1. April 2018 samt den einver langten Steuererklärung en 2015 und 2016 (vorstehend E.
3.4) hatte die IAW sichere Kenntnis über (alle) neuen erheblichen Tatsachen und stand für sie fest, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben waren. 4. 9
Nachdem in Bezug auf das angegebene Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht n achgewiesen ist, kann die Beschwerdeführer in in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitrags zeit (1 4. Februar 2015 bis 1 3. Februar 2017)
keine Beitragszeit vorweisen und hat sie damit die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt. Für den fraglichen Zeitraum sind sodann auch keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit ( Art. 14 AVIG) ersichtlich. Die Höhe der ausbezahlten Taggelder hat die Beschwerdeführerin
schli esslich
nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 oben), womit die Rückforderung auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 4.10
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass d ie Beschwerdeführer in infolge Nichter füllung der Beitragszeit die für die Zeit von März 2014 bis Februar 2015 bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 19'059.55 zurückzuerstatten hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt . Antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 oben ) ist de r Beschwerdeführer in deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu ge wäh ren und es ist ih r Rechtsanwalt Imanuel
Darouich , Rapperswil SG, als unent gelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 oben) erweist sich mangels Kostenpflicht igkeit des Verfahrens als gegenstandslos. 5.3
Mit Honorarnote vom 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 16)
machte Rechtsanwalt Imanuel
Darouich einen Aufwand von insgesamt 16
Stunden und 40 Minuten geltend ( Urk. 16). Dazu führte er aus, die Redaktion der Beschwerde sei besonders auf wendig gewesen, da aufgrund der Versäumnisse der IAW und der Beschwerde gegnerin bei der Sachverhaltsabklärung auf eigene Faust viele bedeutende Aspekte des Sachverhalts zu ermitteln gewesen seien. Dazu gehörten namentlich die umfangreichen und komplexen Berechnungen, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte auf den Lohn der Z.___ AG angewiesen gewesen seien. Diese Berechnungen seien durch etliche Unterlagen belegt worden, die selber hätten beigebracht und ausgewertet werden müssen. 5.4
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss
§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.5
Der geltend gemachte Aufwand von 1 6 St unden und 40 Minuten ist der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen , dies
insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Rechtsanwalt Imanuel
Darouich
die Beschwerdeführer in bereits im Einspracheverfahren
vertrat und die Akten so mit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift weitestgehend wort wörtlich
der Einsprache vom 1 8. Juni 2018 ( Urk. 8/69) . Vor diesem Hintergrund erscheint namentlich ein Aufwand von sieben Stunden und 30 Minuten für das Verfassen der Beschwerdeschrift als überhöht. Sodann sind in der Honora rnote explizit Positionen ausgewiesen, welche das vorinstanzliche Einspracheverfahren betreffen, namentlich das Verfassen der Einsprache selbst.
Unter Berücksichtigung eines gekürzten Aufwands für die Beschwerdeschrift, den
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechts ver beiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Bet räge ist die Ent schädigung von Rechtsanwalt Imanuel
Darouich
bei Anwendung des gerichts üb lichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichts kasse zu bezahlen. 5.6
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. September 2018 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Rechtsvertretung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Imanuel
Darouich , Rapperswil SG , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Imanuel
Darouich , wir d mit Fr. 1'6 00.--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Imanuel
Darouich - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 0. Juli 2018 ( Urk. 8/ 73 = Urk.
2) ab.
Am 1 2. Juli 2018 trat die IAW die der Beschwerdeführer in gegenüber geltend gemachte Rückforderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) ab ( Urk. 8/75 ).
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs.
E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per son sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsäch lichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheini gungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
Im Übrigen ist Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art.
E. 1.3 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrecht mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleis tungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unab hängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Be deutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vor bestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 mit Hinweis auf BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine und BGE 129 V 110 E. 1.1).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist mass ge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).
Der Begriff « neue Tatsachen oder Beweismittel » ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).
Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller beziehungsweise dem Versiche rungs träger trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbe ständ liche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen ( BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwal tung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sach verhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller be zieh ungsweise der Versicherungsträger die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE
143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2018 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 1 1. September 2018 Beschwerde und bea ntragte, dieser sei aufzuheben . In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2018 ( Urk.
7) beantragte die ALK
die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 3. Novem ber 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung zusammengefasst damit, dass d i e Beschwerdeführer in ab 1 4. Februar 2017 keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung gehabt habe, da sie in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 4. Februar 2015 bis 1 3. Februar 2017 nicht während mindes tens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe und auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei. Denn in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG müsse davon ausgegangen werden, dass dieses entweder gar nicht bestanden oder d ie Beschwerdeführer in dort in einem bei den zuständigen Sozialversicherungen nicht korrekt beziehungsweise nicht vollumfänglich deklarierten Arbeitsver hält nis gestanden habe. D ie Beschwerdeführer in könne den tatsächlichen Lohnfluss nicht belegen . Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) weise für den mass gebenden Zeitraum keine beitragspflichtigen Einkommen der Z.___ AG aus . Im nachgereichten IK-Auszug würden
sodann nicht alle geltend gemachten
Beitragsmonate bei der Z.___ AG ausgewiesen und auf den Lohn sum mendeklarationen der Z.___ AG der Jahre 2015 und 2016 werde die Beschwerdeführerin nicht aufgeführt, obwohl sie gemäss Angaben in der Arbeit geberbescheinigung vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 bei dieser gear beitet haben soll und Lohnabrechnungen für die gesamte Zeit vorlägen . Quitt un gen der Barzahlungen sowie PK-Auswe i se habe sie keine einreichen können ( Urk. 2 i n Verbindung mit Urk. 8/72).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), sie habe vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 vollzeitlich als Hausmeisterin bei der Z.___ AG gearbeitet und monatlich Fr. 4’6 00.-- brutto beziehungsweise Fr. 3'886.80 netto verdient, was aus den Lohnunterlagen der Z.___ AG hervorgehe ( Rz 4, Rz 30 f. ). Sie und ihre Familie seien in der fraglichen Zeit denn auch dringend
auf das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis mit Z.___ AG angewiesen gewesen, denn ohne dieses wären sie finanziell nicht über lebens fähig gewesen, w ie die – näher dargelegte – Berechnung des Existenzminimums für die Jahr e
2014 und 2015 zeige, zumal auch ihr Ehemann , Y.___ , vom 1. September 2014 bis 2 8. März 2015 bei der Z.___ AG angestellt ge we sen sei, womit sie – hätten sie wie von der Beschwerdegegnerin angenom men keinen Lohn bezogen – ganze vier Monate ohne Einkommen gewesen wären, nach dem sie auch keine Arbeitslosenentschädigung beziehungsweise Sozialhilfe beansprucht hätten. Dass sie von März bis Dezember 2015 bei der Z.___ AG angestellt gewesen sei, könne angesichts des (nachgereichten) IK- Auszugs nicht bestritten werden. Dass die Z.___ AG dabei nur einen Teil des effektiven Lohnes, welcher - aus näher dargelegten Gründen – nicht in Frag e zu stellen sei ( Ziff. 33 f.) - deklariert habe, vermöge in Anbetracht dessen, dass sie (die Z.___ AG) sowohl bei ihr (der Beschwerdef ührerin) wie auch ihrem Ehemann, Y.___ ,
und in anderen Fällen keine Arbeitgeberbeiträge weiter geleitet habe, nicht sonderlich zu erstaunen ( Ziff. 9 ff.).
Der Inhaber der Z.___ AG sei ein Landsma nn und in ihren Kreisen sei es gang und g äbe, dass (Lohn-) Zahlungen in bar erfolgten. Sie habe auch keine Quittungen für die Lohnzahlungen erhalten und solche auch nicht benötigt, da die Lohnblätter für ihre Belange vollends ausgereicht hätten ( Rz 35 ff. ). Damit stehe fest, dass sie den zur Diskussion stehenden Lohn erhalten habe. Der Umstand, dass die Z.___ AG keine Sozialbeiträge an die zuständige Stelle entrichtet habe, könne ihr rechtsprechungsgemäss nicht zum Nachteil gereichen ( Rz 38, vgl. auch Rz 7). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass ihr Mann , Y.___ ,
eben falls bei der Z.___ AG gearbeitet h abe, wobei die Beschwerdegegnerin auch einen Lohnfluss zu seinen Gunsten verneint habe. In der Beschwerde vom 1 1. September 2018 gegen diesen Entscheid habe belegt werden könne n , dass die Z.___ AG auch keine Sozialbei träge auf den Löhnen ihres Ehem annes an die zuständigen Stellen entrichtet habe. Zudem habe gezeigt werden könne n , dass ihr Ehemann
bei der Z.___ AG exakt soviel verdient habe, wie in den Lohnunterlagen der Z.___ AG angegeben worden sei. Das Gleiche gelte für die Beschwerde vom 2 8. Juni 2018 in Sachen ihres Schwagers ,
A.___ , gegen die Beschwerdegegnerin ( Rz 39 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin infolge Nichterfüllung der Beitragszeit die für die Zeit von Februar bis Juni 2017 und Oktober bis November 2017 bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von
Fr. 19'059.55 zurück zuerstatten hat. 3.
E. 3 AVIG).
E. 3.1 Zur umstrittenen Tätigkeit bei der Z.___ AG gab die Beschwerde führerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1 8. Februar
2017 an, vom 1 0. November 2014 bis 3 1. April 2016 vollzeitlich für diese tätig gewesen zu sein ( Urk. 8/4
Ziff. 14).
Dazu reichte die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag vom 2 0. Oktober 2014 ein ( Urk. 8/8). Gemäss diesem war sie ab 1 0. November 2014 als « Hauswart » bei der Z.___ AG, angestellt, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden und einem Bruttolohn von Fr. 4'600.-- pro Monat. Ferner vereinbart war eine Kündigungsfrist von einem Monat. Sodann wurde festgehalten, dass die Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO und ALV vom Salär abgezogen werden.
Im ebenfalls eingereichten Kündigungsschreiben der Z.___ AG vom 2 5. Februar 2016 per 3 1. April 2016 ( Urk. 8/9) wurden als Kündigungsgrund zu wenig Arbeit sowie finanzielle Gründe genannt. Unterzeichnet wurde das Schrei ben von B.___ , gemäss Handelsregisterauszug vom
2 1. Februar 2017 einzi ges Mitglied (des Verwaltungsrates) der Z.___ AG ( Urk. 8/13).
Ferner reichte die Beschwerdeführerin die Arbeitgeberbescheinigung der Z.___ AG vom 1 6. Februar 2017 ein ( Urk. 8/5). Darin wurde eine (nicht näher bezeichnete) Vollzeittätigkeit der Beschwerdeführerin vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 angegeben ( Ziff. 1-2) bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ( Ziff. 6) und einem letzten Monatslohn von Fr. 4 '600. -- ( Ziff.
E. 3.2 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 verlangte die IAW bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung einen IK-Aus zug der Beschwerdeführerin ein ( Urk. 8/59 letzte Seite) . In den
IK-Auszügen der SVA Zürich vom 1 1. Dezember 2017 und 1. Februar 2017 für die Jahre 2008 bis 201 7 wird die Z.___ AG nicht als Arbeitgeberin erwähnt . Im IK-Auszug der Ausgleichskasse Luzern vom 3. April 2018 wird die Z.___ AG für die Zeit von März bis Dezember 2015 als Arbeitgeberin ausgewiesen und ein Einkommen von Fr. 38'000.-- deklariert ( v gl. Urk. 8/59).
E. 3.3 In den am 1 4. Dezember 2017 bei der IAW eingegangenen Lohndeklaration en
der Z.___ AG vom 1 3. Mai 2017 für die Jahre 2015 und 2016
wird die Beschwerdeführerin nicht als Mitarbeiterin aufgeführt ( Urk. 8/60).
E. 3.4 Mit Schreiben vom 2 6. März 2018 ( Urk. 8/65) informierte die IAW die Be schwer deführerin, dass sie zur Überprüfung des versicherten Verdienstes und der Bei tragszeit ihrer Rahmenfrist vom 1 4. Februar 2017 bis 1 3. Februar 2019 Unter lagen benötige, und forderte sie auf, bis spätestens 1 3. April 2018 Kopien der Banküberweisungen oder der Q uittungen für Barzahlungen 2015 und 2016 der Firma Z.___ AG, eine Kopie der Steuerunterlagen 2015 und 2016 sowie eine Kopie d es Pensionskassenausweises 2015 und 2016 einzureichen .
Am 1 1. April 2018 liess
die Beschwerdeführerin der IAW die Steuererklärungen 2015 und 2016 ( Urk. 8/63-64) zukommen ( Urk. 8/ 66 ). Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie keine Quittungen der Barzahlungen habe, da der Arbeitgeber keine Quittung erstellt habe. Auch einen Pensionskassenausweis habe sie nicht erhal ten .
In der Steuererklärung 2015 mit Unterzeichnungsdatum vom 2 0. März 2018 und Druckdatum vom 2 9. März 2018 ( Urk. 8/63) gaben die Eheleute X.___ per 3 1. Dezember 2015 als Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die Z.___ AG an. Den Arbeitsort nannten sie nicht (S. 1). Sodann deklarierten sie für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Dezember 2015 Einkünfte der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Z.___ AG in der Höhe von Fr. 34'544.-- ( Urk. 8/63 drittletzte Seite ).
In der Steuererklärung 2016 mit Druck- und Unterzeichnungsdatum vom 1 1. Dezember 2017 ( Urk. 8/64) gaben die Eheleute X.___ per 3 1. Dezember 2016 als Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die Z.___ AG und als Arbeitsort C.___ an (S. 1), während sie in der Beilage zu den Berufsauslagen als Arbeitsort D.___ nannten (S. 8) . Als Beruf vermerkten sie «Re i nigung, Haus frau» (S. 1). Sodann deklarierten sie für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2016 Einkünfte der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Z.___ AG in der Höhe von Fr. 12’137 .-- ( S. 6 ). 4. 4.1
Die vorliegend in Frage stehenden Taggelder wurden der Beschwerdeführerin formlos und rechtsbeständig (vgl. dazu BGE 129 V 110 E. 1.2) zugesprochen. Eine Rückforderung ist somit nur nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision ( Art. 53 ATSG) zulässig (vorstehend E. 1.3). 4.2
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeits losenentschädigung gestützt auf die nachträglich eingegangenen Unterlagen (vgl. vorstehend E. 3.2-4) rückwirkend verneint. Damit nahm sie eine prozessuale Revi sion gemäss
Art. 53 Abs. 1 ATSG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 2 3. Februar 2018 E. 5.3.2, E. 6.1). Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Rückkommenstitels . 4.3
Dass sich die IAW
Ende des Jahres 2017 veranlasst sah, weitere Abklärungen hinsichtlich des
von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 angegebenen Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG zu tätigen, lag offensichtlich darin begründet, dass sowohl der Ehemann der Be schwerdeführerin, Y.___ , welcher ab 1. April 2014 Taggelder der Arbeits losenversicherung bezog en hatte , als auch der Schwager der Beschwerdeführerin ,
A.___ , welche r ab 3. März 2014 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog en hatte , angegeben hatten, in der für sie jeweils massgebenden Rahmen frist für die Beitragszeit bei der Z.___ AG gearbeitet zu haben. Darüber hinaus hatte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin , Y.___ , nach seiner Aussteuerung per 1 9. Dezember 2015 am 2 1. Juli 2017 erneut bei der Arbeits losenversicherung an ge meldet und im Antrag auf Ausrichtung von Arbe its losenentschädigung angegeben, vom 1. Oktober 2015 bis 3 1. März 2016 und vom 1. März bis 3 1. August 2017 wiederum bei der Z.___ AG tätig gewesen zu sein (vgl. Prozess Nr. AL.2018.00262 und dort Urk. 8/92, Urk. 9 S. 201 sowie Urk. 9 S . 222-225, im vo rliegenden Verfahren als Urk. 17-19 zu den Akten genommen). Aufgrund dieser Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, dass die IAW vorliegend prüfte, ob der Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung an die Be schwer deführerin mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erbracht werden kann. 4.4
Im Zuge der getätigten Abklärungen konnte die IAW aus dem einverlangten IK-Auszug der SVA Zürich ersehen, dass für die Beschwerdeführerin in der in Frage stehenden Zeit ( November 2014 bis April 2016 , wobei die massgebende Rahmen frist für die Beitragszeit am 1 4. Februar 2015 zu laufen begann ) keine beitrags pflichtigen Einkommen der Z.___ AG deklariert wurden. Diese Tatsache deckt sich mit den Lohndeklarationen der Z.___ AG für die Jahre 2015 und 2016, in welchen die Beschwerdeführerin nicht als Arbeitnehmerin aufge führt wird (vors t ehend E. 3.2-3) . Der IK-Auszug der Ausgleichskasse Luzern, in welchem für die Zeit von März bis Dezember 2015 ein Einkommen der Z.___ AG ausgewiesen wurde, datiert vom 3. April 201 8. Dieses Einkommen wurde mithin nach Einleitung der Lohnflussprüfung durch die IAW deklariert . Abgesehen davon deckt sich die Deklaration nicht mit den Angaben der Be schwerdeführerin, wonach sie vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 unun terbrochen – mithin auch in den nicht deklarierten Monaten Januar und Februar 2015 – für die Z.___ AG gearbeitet habe (vgl. Urk. 1 Ziff. 4). Im Weiteren konnte die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung der IAW hin für die Jahre 2015 bis 2016
weder Pensionskassenausweis e noch Quittungen der Lohn zahlungen, welche ihren Angaben zufolge in bar erfolgt waren, einreichen. Sodann hat die Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 und 2016 auch keine zeit nah ausgefüllte n und unterzeichnete n Steuererklärung en eingereicht, sodass das von ihr für diese Jahr e effektiv versteuerte Einkommen unklar bleibt. In der am 2 0. März 2018 unterz eichneten Steuererklärung 2015 deklarierte die Beschwerde führer in abgesehen davon wiederum nur für die Monate März bis Dezember 2015 ein Einkommen bei der Z.___ AG (vorstehend E. 3.4 ), währenddem sie die ununterbrochene Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung vom 1 0. November 2014 b is 3 0. April 2016 geltend machte. Im Übrigen stimmt das für die Zeit von 1. März bis 3 1. Dezember 2015 deklarierte Einkommen von Fr. 35‘544.-- (mithin Fr. 3‘554.40 pro Monat) nicht mit dem in den Lohnabrech nungen ausgewiesenen Netto e inkommen von Fr. 3‘886.80 (vgl. vorstehend E. 3.1) überein.
Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, Y.___ , drei Kinder haben, wobei das erste am 1 1. Juni 2011, das zweite am 1 5. Juli 2014 und das dritte am 1 5. Juli 2017 geboren wurde ( Urk. 8/11, Urk. 8 /44). Abgesehen davon, dass es bereits fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin nur dreieinhalb Monate nach der Geburt des zweiten Kindes per 1. November 2017 eine Vollzeitstelle als Hauswartin antrat – wobei der Arbeitsort aufgrund der Angaben in der Steuererklärung en nicht zweifelsfrei feststeht – scheint es insbesondere unwahrscheinlich, dass sie und ihr Ehemann in der Zeit von Oktober 2015 bis März 2016, für welchen Zeitraum Y.___ erneut ein Arbeits verhältnis bei der Z.___ AG geltend machte (vgl. Urk.
E. 8 Abs. 1 lit . e in Ver bindung mit Art.
E. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nach weis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
E. 17 ).
Gemäss den ebenfalls eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate November 2014 bis April 2016 ( Urk. 8/7) betrug der m onatliche Bruttolohn stets Fr.
4 '600. , entsprechend 170 Arbeitsstunden. Der Nettolohn nach erfolgten Abzügen (Sozial versicherungsbeiträge, Unfallversicherung, Pensionskasse, Krankentaggeld) sowie de r total ausbezahlte Lohn wurde n immer mit Fr. 3'886.80 beziffert .
E. 19 ), gleichzeitig einer vollzeitlichen E rwerbstätigkeit nachgegangen sind. Wie in diesem Zeitraum die Betreuung der Kinder sichergestellt war, lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Dagegen – und dies spricht offenkundig gegen eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2014
– findet sich in den Akten des Prozesses betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, Y.___ , ein von der Beschwerdeführerin handschriftlich verfasstes und unterzeichnetes Schrei ben, welches am 7. April 2015 bei der IAW einging, in welchem die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie momentan nicht arbeite und Hausfrau sei
(vgl. Prozess Nr. AL.2018.00262 und dort Urk. 8/67, im vo rliegenden Verfahren als Urk.20 zu den Akten genommen). 4.5
Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der IAW im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren, von denen sie erst im Rahmen des Prüfverfahrens betreffend Lohnfluss Kenntnis erlangte. Dabei kann ihr keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden, da ihr bei Vor liegen von Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigung, Lohn abrechnungen und Arbeitszeugnis (vgl. vorstehend E. 3.1) im Zeitpunkt der Leis tungszusprache jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte daran zwei feln müssen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 bei der Z.___ AG tatsächlich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und dementsprechend bereits dannzumal weitere Unterlagen einverlangen sollen. Die s gilt insbesondere auch hinsichtlich des am 7. April 2015 eingegangenen Schreibens der Beschwerdeführerin, welches sich nur im Dossiers des Ehemannes der Beschwerdeführer in, nicht aber im Dossier der Beschwerdeführerin selbst befand. Davon, d ass der Ehemann der Beschwer deführerin für die Zeit ab Oktober 2015 erneut eine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ AG geltend machte, erlangte die Beschwerdegegnerin auch erst im Zuge der erneuten Anmeldung von Y.___ vom 2 1. Juli 2017 Kenntnis (vgl. Urk. 18-19 ). 4.6
Die nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen erweisen sich als geeignet, die tatbeständliche Grundlage der Taggeldzusprache zu verändern. Auch wenn der Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung keine selbständige Anspruchsvoraus setzung ist und aus dem Umstand, dass für die Beschwerdeführerin keine Sozial versicherungsbeiträge entrichtet worden sind, nicht zwingend zu schliessen ist, dass sie nicht gearbeitet und keinen Lohn bezogen hat, ist der Nachweis des Lohn flusses ein bedeutsames Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäf tigung. Diesem kann gerade in kritischen Fällen wie dem beziehungsweise den vorliegenden, bei welchen mehrere Personen, die miteinander nahe verwandt sind , die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber behaupten, sich aus den Akten jedoch zahlreiche Inkonsistenzen ergeben, aus schlaggebende Bedeutung zukommen. Ausserdem führt die mangelnde Bestimm barkeit der Löhne dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art.
E. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, was ebenfalls die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweis).
Vorliegend ist im Sinne einer die Tatsachen würdigenden Gesamtsicht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1 4. Februar 2015 (Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit) bis 3 0. April 2016 den geltend gemachten Lohn tatsächlich erhal ten hat. Die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der behaupteten Lohn zahlungen wirken sich zu ihren Lasten aus. Damit ist für die strittige Zeit der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erbracht . E in Zurück kommen auf die zugesprochenen Leistungen ist nach dem Gesagten unter dem Titel der prozessualen Revision erlaubt. 4.7
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschw erdeschrift (vorstehend E.
2.1), insbesondere die umfangreichen Ausführungen zum Existenzminimum , erweisen sich
als nicht geeignet, einen Lohnfluss mit dem notwendigen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Dies vor allem auch mit Blick dar auf , dass die Eheleute X.___ in der
in den Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin befindlichen Steuererklärung 2014 Privatschulden bei der Bank D.___ in der Höhe von Fr. 28‘875.-- vermerkten, welche belegen, dass die Eheleute X.___ ihren Lebensunterhalt nicht einzig mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit finanzierten (vgl. Prozess Nr. AL.2018.00262 und dort Urk. 8/ 100 zweitletzte Seite, im v orliegenden Verfahren als Urk. 21 zu den Akten ge nommen). 4.8
Mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 1 7. Mai 2018 hat die IAW die geltenden Fristen sowohl für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ( Art.
E. 25 Abs.
2) als auch für die prozessuale Revision ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG ) eingehalten (vgl. vorstehend E. 1.3 und E. 1.4). Denn (erst ) mit Eingang des Schreibens der Beschwerdeführer in vom 1 1. April 2018 samt den einver langten Steuererklärung en 2015 und 2016 (vorstehend E.
3.4) hatte die IAW sichere Kenntnis über (alle) neuen erheblichen Tatsachen und stand für sie fest, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben waren. 4. 9
Nachdem in Bezug auf das angegebene Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht n achgewiesen ist, kann die Beschwerdeführer in in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitrags zeit (1 4. Februar 2015 bis 1 3. Februar 2017)
keine Beitragszeit vorweisen und hat sie damit die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt. Für den fraglichen Zeitraum sind sodann auch keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit ( Art. 14 AVIG) ersichtlich. Die Höhe der ausbezahlten Taggelder hat die Beschwerdeführerin
schli esslich
nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 oben), womit die Rückforderung auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 4.10
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass d ie Beschwerdeführer in infolge Nichter füllung der Beitragszeit die für die Zeit von März 2014 bis Februar 2015 bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 19'059.55 zurückzuerstatten hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt . Antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 oben ) ist de r Beschwerdeführer in deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu ge wäh ren und es ist ih r Rechtsanwalt Imanuel
Darouich , Rapperswil SG, als unent gelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 oben) erweist sich mangels Kostenpflicht igkeit des Verfahrens als gegenstandslos. 5.3
Mit Honorarnote vom 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 16)
machte Rechtsanwalt Imanuel
Darouich einen Aufwand von insgesamt 16
Stunden und 40 Minuten geltend ( Urk. 16). Dazu führte er aus, die Redaktion der Beschwerde sei besonders auf wendig gewesen, da aufgrund der Versäumnisse der IAW und der Beschwerde gegnerin bei der Sachverhaltsabklärung auf eigene Faust viele bedeutende Aspekte des Sachverhalts zu ermitteln gewesen seien. Dazu gehörten namentlich die umfangreichen und komplexen Berechnungen, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte auf den Lohn der Z.___ AG angewiesen gewesen seien. Diese Berechnungen seien durch etliche Unterlagen belegt worden, die selber hätten beigebracht und ausgewertet werden müssen. 5.4
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss
§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.5
Der geltend gemachte Aufwand von 1 6 St unden und 40 Minuten ist der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen , dies
insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Rechtsanwalt Imanuel
Darouich
die Beschwerdeführer in bereits im Einspracheverfahren
vertrat und die Akten so mit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift weitestgehend wort wörtlich
der Einsprache vom 1 8. Juni 2018 ( Urk. 8/69) . Vor diesem Hintergrund erscheint namentlich ein Aufwand von sieben Stunden und 30 Minuten für das Verfassen der Beschwerdeschrift als überhöht. Sodann sind in der Honora rnote explizit Positionen ausgewiesen, welche das vorinstanzliche Einspracheverfahren betreffen, namentlich das Verfassen der Einsprache selbst.
Unter Berücksichtigung eines gekürzten Aufwands für die Beschwerdeschrift, den
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechts ver beiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Bet räge ist die Ent schädigung von Rechtsanwalt Imanuel
Darouich
bei Anwendung des gerichts üb lichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichts kasse zu bezahlen. 5.6
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. September 2018 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Rechtsvertretung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Imanuel
Darouich , Rapperswil SG , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Imanuel
Darouich , wir d mit Fr. 1'6 00.--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Imanuel
Darouich - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00261
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 2 9. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Imanuel
Darouich CBC Recht AG Klaus Gebert Strasse 4, 8640 Rapperswil SG gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1989, meldete sich am 1 4. Februar 2017 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 8/1) und stellte am 1 8. Februar 2016 (richtig: 2017) einen Antrag auf Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 8/4) . In der Folge bezog sie in einer vom 1 4. Februar 2017 bis 1 3. Februar 2019 laufenden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 8/70 S. 26 ). 1.2
Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 ( Urk. 8/72) forderte die Arbeitslosenkasse IAW (nachfolgend: IAW) von der Versicherten für die Kontrollperioden Februar bis Juni 2017 und Oktober bis November 2017 ausbezahlte Arbeitslosenent schädi gung in der Höhe von Fr. 19'059.55 zurück mit der Begründung, dass die Ver sicherte die Beitragszeit nicht erfüllt habe. Die von der Versicherten dagegen am 1 8. Juni 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 8/69 ) wies die IAW mit Einspracheent scheid vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 8/ 73 = Urk.
2) ab.
Am 1 2. Juli 2018 trat die IAW die der Beschwerdeführer in gegenüber geltend gemachte Rückforderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) ab ( Urk. 8/75 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2018 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 1 1. September 2018 Beschwerde und bea ntragte, dieser sei aufzuheben . In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2018 ( Urk.
7) beantragte die ALK
die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 3. Novem ber 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14) . 3. 3.1
Von April bis Juni 2014 und März bis Dezember 2015 hatte auch der Ehemann der Beschwerdeführerin, Y.___ , Arbeitslosentschädigung bezogen.
M it Verfügung vom 1 7. Mai 2018 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2018 forderte die IAW die ausgerichteten Taggelder in der Höhe von Fr. 45'488.-- zurück, mit der Begründung, dass Y.___ die Beitragszeit nicht erfüllt habe, nachdem in Bezug auf das von ihm für die Zeit vom 1. März 2013 bis 3 1. März 2014 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG ein tatsächliche r Lohnfluss nicht belegt sei.
Die von Y.___ dagegen am 1 1. September 2018 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums ab (Prozess Nr. AL.2018.00262). 3.2
Von M ärz 2014 bis Februar 2015 hatte zudem auch der Schwager der Beschwer deführerin, A.___ , Arbeitslosenentschädigung bezogen. Mit Verfügung vom 2 4. April 2018 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 forderte die IAW die ausgerichteten Taggelder in der Höhe von Fr. 27'127.70 zurück , mit der Begründung, dass A.___ die Beitragszeit nicht erfüllt habe, nachdem in Bezug auf das von ihm für die Zeit vom 1. Juni bis 3 0. Novem ber 2013 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG ein tat sächlicher Lohnfluss nicht belegt sei. Die von A.___ dagegen am 2 8. Juni 2018 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums ab (Prozess Nr. AL.2018.00195). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per son sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsäch lichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheini gungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
Im Übrigen ist Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Ver bindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nach weis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3
Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrecht mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleis tungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unab hängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Be deutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vor bestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 mit Hinweis auf BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine und BGE 129 V 110 E. 1.1).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist mass ge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.4
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).
Der Begriff « neue Tatsachen oder Beweismittel » ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).
Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller beziehungsweise dem Versiche rungs träger trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbe ständ liche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen ( BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwal tung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sach verhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller be zieh ungsweise der Versicherungsträger die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE
143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung zusammengefasst damit, dass d i e Beschwerdeführer in ab 1 4. Februar 2017 keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung gehabt habe, da sie in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 4. Februar 2015 bis 1 3. Februar 2017 nicht während mindes tens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe und auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei. Denn in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG müsse davon ausgegangen werden, dass dieses entweder gar nicht bestanden oder d ie Beschwerdeführer in dort in einem bei den zuständigen Sozialversicherungen nicht korrekt beziehungsweise nicht vollumfänglich deklarierten Arbeitsver hält nis gestanden habe. D ie Beschwerdeführer in könne den tatsächlichen Lohnfluss nicht belegen . Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) weise für den mass gebenden Zeitraum keine beitragspflichtigen Einkommen der Z.___ AG aus . Im nachgereichten IK-Auszug würden
sodann nicht alle geltend gemachten
Beitragsmonate bei der Z.___ AG ausgewiesen und auf den Lohn sum mendeklarationen der Z.___ AG der Jahre 2015 und 2016 werde die Beschwerdeführerin nicht aufgeführt, obwohl sie gemäss Angaben in der Arbeit geberbescheinigung vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 bei dieser gear beitet haben soll und Lohnabrechnungen für die gesamte Zeit vorlägen . Quitt un gen der Barzahlungen sowie PK-Auswe i se habe sie keine einreichen können ( Urk. 2 i n Verbindung mit Urk. 8/72). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), sie habe vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 vollzeitlich als Hausmeisterin bei der Z.___ AG gearbeitet und monatlich Fr. 4’6 00.-- brutto beziehungsweise Fr. 3'886.80 netto verdient, was aus den Lohnunterlagen der Z.___ AG hervorgehe ( Rz 4, Rz 30 f. ). Sie und ihre Familie seien in der fraglichen Zeit denn auch dringend
auf das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis mit Z.___ AG angewiesen gewesen, denn ohne dieses wären sie finanziell nicht über lebens fähig gewesen, w ie die – näher dargelegte – Berechnung des Existenzminimums für die Jahr e
2014 und 2015 zeige, zumal auch ihr Ehemann , Y.___ , vom 1. September 2014 bis 2 8. März 2015 bei der Z.___ AG angestellt ge we sen sei, womit sie – hätten sie wie von der Beschwerdegegnerin angenom men keinen Lohn bezogen – ganze vier Monate ohne Einkommen gewesen wären, nach dem sie auch keine Arbeitslosenentschädigung beziehungsweise Sozialhilfe beansprucht hätten. Dass sie von März bis Dezember 2015 bei der Z.___ AG angestellt gewesen sei, könne angesichts des (nachgereichten) IK- Auszugs nicht bestritten werden. Dass die Z.___ AG dabei nur einen Teil des effektiven Lohnes, welcher - aus näher dargelegten Gründen – nicht in Frag e zu stellen sei ( Ziff. 33 f.) - deklariert habe, vermöge in Anbetracht dessen, dass sie (die Z.___ AG) sowohl bei ihr (der Beschwerdef ührerin) wie auch ihrem Ehemann, Y.___ ,
und in anderen Fällen keine Arbeitgeberbeiträge weiter geleitet habe, nicht sonderlich zu erstaunen ( Ziff. 9 ff.).
Der Inhaber der Z.___ AG sei ein Landsma nn und in ihren Kreisen sei es gang und g äbe, dass (Lohn-) Zahlungen in bar erfolgten. Sie habe auch keine Quittungen für die Lohnzahlungen erhalten und solche auch nicht benötigt, da die Lohnblätter für ihre Belange vollends ausgereicht hätten ( Rz 35 ff. ). Damit stehe fest, dass sie den zur Diskussion stehenden Lohn erhalten habe. Der Umstand, dass die Z.___ AG keine Sozialbeiträge an die zuständige Stelle entrichtet habe, könne ihr rechtsprechungsgemäss nicht zum Nachteil gereichen ( Rz 38, vgl. auch Rz 7). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass ihr Mann , Y.___ ,
eben falls bei der Z.___ AG gearbeitet h abe, wobei die Beschwerdegegnerin auch einen Lohnfluss zu seinen Gunsten verneint habe. In der Beschwerde vom 1 1. September 2018 gegen diesen Entscheid habe belegt werden könne n , dass die Z.___ AG auch keine Sozialbei träge auf den Löhnen ihres Ehem annes an die zuständigen Stellen entrichtet habe. Zudem habe gezeigt werden könne n , dass ihr Ehemann
bei der Z.___ AG exakt soviel verdient habe, wie in den Lohnunterlagen der Z.___ AG angegeben worden sei. Das Gleiche gelte für die Beschwerde vom 2 8. Juni 2018 in Sachen ihres Schwagers ,
A.___ , gegen die Beschwerdegegnerin ( Rz 39 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin infolge Nichterfüllung der Beitragszeit die für die Zeit von Februar bis Juni 2017 und Oktober bis November 2017 bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von
Fr. 19'059.55 zurück zuerstatten hat. 3. 3.1
Zur umstrittenen Tätigkeit bei der Z.___ AG gab die Beschwerde führerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1 8. Februar
2017 an, vom 1 0. November 2014 bis 3 1. April 2016 vollzeitlich für diese tätig gewesen zu sein ( Urk. 8/4
Ziff. 14).
Dazu reichte die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag vom 2 0. Oktober 2014 ein ( Urk. 8/8). Gemäss diesem war sie ab 1 0. November 2014 als « Hauswart » bei der Z.___ AG, angestellt, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden und einem Bruttolohn von Fr. 4'600.-- pro Monat. Ferner vereinbart war eine Kündigungsfrist von einem Monat. Sodann wurde festgehalten, dass die Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO und ALV vom Salär abgezogen werden.
Im ebenfalls eingereichten Kündigungsschreiben der Z.___ AG vom 2 5. Februar 2016 per 3 1. April 2016 ( Urk. 8/9) wurden als Kündigungsgrund zu wenig Arbeit sowie finanzielle Gründe genannt. Unterzeichnet wurde das Schrei ben von B.___ , gemäss Handelsregisterauszug vom
2 1. Februar 2017 einzi ges Mitglied (des Verwaltungsrates) der Z.___ AG ( Urk. 8/13).
Ferner reichte die Beschwerdeführerin die Arbeitgeberbescheinigung der Z.___ AG vom 1 6. Februar 2017 ein ( Urk. 8/5). Darin wurde eine (nicht näher bezeichnete) Vollzeittätigkeit der Beschwerdeführerin vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 angegeben ( Ziff. 1-2) bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ( Ziff. 6) und einem letzten Monatslohn von Fr. 4 '600. -- ( Ziff. 17 ).
Gemäss den ebenfalls eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate November 2014 bis April 2016 ( Urk. 8/7) betrug der m onatliche Bruttolohn stets Fr.
4 '600. , entsprechend 170 Arbeitsstunden. Der Nettolohn nach erfolgten Abzügen (Sozial versicherungsbeiträge, Unfallversicherung, Pensionskasse, Krankentaggeld) sowie de r total ausbezahlte Lohn wurde n immer mit Fr. 3'886.80 beziffert . 3.2
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 verlangte die IAW bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung einen IK-Aus zug der Beschwerdeführerin ein ( Urk. 8/59 letzte Seite) . In den
IK-Auszügen der SVA Zürich vom 1 1. Dezember 2017 und 1. Februar 2017 für die Jahre 2008 bis 201 7 wird die Z.___ AG nicht als Arbeitgeberin erwähnt . Im IK-Auszug der Ausgleichskasse Luzern vom 3. April 2018 wird die Z.___ AG für die Zeit von März bis Dezember 2015 als Arbeitgeberin ausgewiesen und ein Einkommen von Fr. 38'000.-- deklariert ( v gl. Urk. 8/59). 3.3
In den am 1 4. Dezember 2017 bei der IAW eingegangenen Lohndeklaration en
der Z.___ AG vom 1 3. Mai 2017 für die Jahre 2015 und 2016
wird die Beschwerdeführerin nicht als Mitarbeiterin aufgeführt ( Urk. 8/60). 3.4
Mit Schreiben vom 2 6. März 2018 ( Urk. 8/65) informierte die IAW die Be schwer deführerin, dass sie zur Überprüfung des versicherten Verdienstes und der Bei tragszeit ihrer Rahmenfrist vom 1 4. Februar 2017 bis 1 3. Februar 2019 Unter lagen benötige, und forderte sie auf, bis spätestens 1 3. April 2018 Kopien der Banküberweisungen oder der Q uittungen für Barzahlungen 2015 und 2016 der Firma Z.___ AG, eine Kopie der Steuerunterlagen 2015 und 2016 sowie eine Kopie d es Pensionskassenausweises 2015 und 2016 einzureichen .
Am 1 1. April 2018 liess
die Beschwerdeführerin der IAW die Steuererklärungen 2015 und 2016 ( Urk. 8/63-64) zukommen ( Urk. 8/ 66 ). Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie keine Quittungen der Barzahlungen habe, da der Arbeitgeber keine Quittung erstellt habe. Auch einen Pensionskassenausweis habe sie nicht erhal ten .
In der Steuererklärung 2015 mit Unterzeichnungsdatum vom 2 0. März 2018 und Druckdatum vom 2 9. März 2018 ( Urk. 8/63) gaben die Eheleute X.___ per 3 1. Dezember 2015 als Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die Z.___ AG an. Den Arbeitsort nannten sie nicht (S. 1). Sodann deklarierten sie für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Dezember 2015 Einkünfte der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Z.___ AG in der Höhe von Fr. 34'544.-- ( Urk. 8/63 drittletzte Seite ).
In der Steuererklärung 2016 mit Druck- und Unterzeichnungsdatum vom 1 1. Dezember 2017 ( Urk. 8/64) gaben die Eheleute X.___ per 3 1. Dezember 2016 als Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die Z.___ AG und als Arbeitsort C.___ an (S. 1), während sie in der Beilage zu den Berufsauslagen als Arbeitsort D.___ nannten (S. 8) . Als Beruf vermerkten sie «Re i nigung, Haus frau» (S. 1). Sodann deklarierten sie für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2016 Einkünfte der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Z.___ AG in der Höhe von Fr. 12’137 .-- ( S. 6 ). 4. 4.1
Die vorliegend in Frage stehenden Taggelder wurden der Beschwerdeführerin formlos und rechtsbeständig (vgl. dazu BGE 129 V 110 E. 1.2) zugesprochen. Eine Rückforderung ist somit nur nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision ( Art. 53 ATSG) zulässig (vorstehend E. 1.3). 4.2
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeits losenentschädigung gestützt auf die nachträglich eingegangenen Unterlagen (vgl. vorstehend E. 3.2-4) rückwirkend verneint. Damit nahm sie eine prozessuale Revi sion gemäss
Art. 53 Abs. 1 ATSG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 2 3. Februar 2018 E. 5.3.2, E. 6.1). Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Rückkommenstitels . 4.3
Dass sich die IAW
Ende des Jahres 2017 veranlasst sah, weitere Abklärungen hinsichtlich des
von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 angegebenen Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG zu tätigen, lag offensichtlich darin begründet, dass sowohl der Ehemann der Be schwerdeführerin, Y.___ , welcher ab 1. April 2014 Taggelder der Arbeits losenversicherung bezog en hatte , als auch der Schwager der Beschwerdeführerin ,
A.___ , welche r ab 3. März 2014 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog en hatte , angegeben hatten, in der für sie jeweils massgebenden Rahmen frist für die Beitragszeit bei der Z.___ AG gearbeitet zu haben. Darüber hinaus hatte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin , Y.___ , nach seiner Aussteuerung per 1 9. Dezember 2015 am 2 1. Juli 2017 erneut bei der Arbeits losenversicherung an ge meldet und im Antrag auf Ausrichtung von Arbe its losenentschädigung angegeben, vom 1. Oktober 2015 bis 3 1. März 2016 und vom 1. März bis 3 1. August 2017 wiederum bei der Z.___ AG tätig gewesen zu sein (vgl. Prozess Nr. AL.2018.00262 und dort Urk. 8/92, Urk. 9 S. 201 sowie Urk. 9 S . 222-225, im vo rliegenden Verfahren als Urk. 17-19 zu den Akten genommen). Aufgrund dieser Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, dass die IAW vorliegend prüfte, ob der Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung an die Be schwer deführerin mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erbracht werden kann. 4.4
Im Zuge der getätigten Abklärungen konnte die IAW aus dem einverlangten IK-Auszug der SVA Zürich ersehen, dass für die Beschwerdeführerin in der in Frage stehenden Zeit ( November 2014 bis April 2016 , wobei die massgebende Rahmen frist für die Beitragszeit am 1 4. Februar 2015 zu laufen begann ) keine beitrags pflichtigen Einkommen der Z.___ AG deklariert wurden. Diese Tatsache deckt sich mit den Lohndeklarationen der Z.___ AG für die Jahre 2015 und 2016, in welchen die Beschwerdeführerin nicht als Arbeitnehmerin aufge führt wird (vors t ehend E. 3.2-3) . Der IK-Auszug der Ausgleichskasse Luzern, in welchem für die Zeit von März bis Dezember 2015 ein Einkommen der Z.___ AG ausgewiesen wurde, datiert vom 3. April 201 8. Dieses Einkommen wurde mithin nach Einleitung der Lohnflussprüfung durch die IAW deklariert . Abgesehen davon deckt sich die Deklaration nicht mit den Angaben der Be schwerdeführerin, wonach sie vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 unun terbrochen – mithin auch in den nicht deklarierten Monaten Januar und Februar 2015 – für die Z.___ AG gearbeitet habe (vgl. Urk. 1 Ziff. 4). Im Weiteren konnte die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung der IAW hin für die Jahre 2015 bis 2016
weder Pensionskassenausweis e noch Quittungen der Lohn zahlungen, welche ihren Angaben zufolge in bar erfolgt waren, einreichen. Sodann hat die Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 und 2016 auch keine zeit nah ausgefüllte n und unterzeichnete n Steuererklärung en eingereicht, sodass das von ihr für diese Jahr e effektiv versteuerte Einkommen unklar bleibt. In der am 2 0. März 2018 unterz eichneten Steuererklärung 2015 deklarierte die Beschwerde führer in abgesehen davon wiederum nur für die Monate März bis Dezember 2015 ein Einkommen bei der Z.___ AG (vorstehend E. 3.4 ), währenddem sie die ununterbrochene Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung vom 1 0. November 2014 b is 3 0. April 2016 geltend machte. Im Übrigen stimmt das für die Zeit von 1. März bis 3 1. Dezember 2015 deklarierte Einkommen von Fr. 35‘544.-- (mithin Fr. 3‘554.40 pro Monat) nicht mit dem in den Lohnabrech nungen ausgewiesenen Netto e inkommen von Fr. 3‘886.80 (vgl. vorstehend E. 3.1) überein.
Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, Y.___ , drei Kinder haben, wobei das erste am 1 1. Juni 2011, das zweite am 1 5. Juli 2014 und das dritte am 1 5. Juli 2017 geboren wurde ( Urk. 8/11, Urk. 8 /44). Abgesehen davon, dass es bereits fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin nur dreieinhalb Monate nach der Geburt des zweiten Kindes per 1. November 2017 eine Vollzeitstelle als Hauswartin antrat – wobei der Arbeitsort aufgrund der Angaben in der Steuererklärung en nicht zweifelsfrei feststeht – scheint es insbesondere unwahrscheinlich, dass sie und ihr Ehemann in der Zeit von Oktober 2015 bis März 2016, für welchen Zeitraum Y.___ erneut ein Arbeits verhältnis bei der Z.___ AG geltend machte (vgl. Urk. 19 ), gleichzeitig einer vollzeitlichen E rwerbstätigkeit nachgegangen sind. Wie in diesem Zeitraum die Betreuung der Kinder sichergestellt war, lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Dagegen – und dies spricht offenkundig gegen eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2014
– findet sich in den Akten des Prozesses betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, Y.___ , ein von der Beschwerdeführerin handschriftlich verfasstes und unterzeichnetes Schrei ben, welches am 7. April 2015 bei der IAW einging, in welchem die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie momentan nicht arbeite und Hausfrau sei
(vgl. Prozess Nr. AL.2018.00262 und dort Urk. 8/67, im vo rliegenden Verfahren als Urk.20 zu den Akten genommen). 4.5
Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der IAW im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren, von denen sie erst im Rahmen des Prüfverfahrens betreffend Lohnfluss Kenntnis erlangte. Dabei kann ihr keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden, da ihr bei Vor liegen von Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigung, Lohn abrechnungen und Arbeitszeugnis (vgl. vorstehend E. 3.1) im Zeitpunkt der Leis tungszusprache jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte daran zwei feln müssen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1 0. November 2014 bis 3 0. April 2016 bei der Z.___ AG tatsächlich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und dementsprechend bereits dannzumal weitere Unterlagen einverlangen sollen. Die s gilt insbesondere auch hinsichtlich des am 7. April 2015 eingegangenen Schreibens der Beschwerdeführerin, welches sich nur im Dossiers des Ehemannes der Beschwerdeführer in, nicht aber im Dossier der Beschwerdeführerin selbst befand. Davon, d ass der Ehemann der Beschwer deführerin für die Zeit ab Oktober 2015 erneut eine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ AG geltend machte, erlangte die Beschwerdegegnerin auch erst im Zuge der erneuten Anmeldung von Y.___ vom 2 1. Juli 2017 Kenntnis (vgl. Urk. 18-19 ). 4.6
Die nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen erweisen sich als geeignet, die tatbeständliche Grundlage der Taggeldzusprache zu verändern. Auch wenn der Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung keine selbständige Anspruchsvoraus setzung ist und aus dem Umstand, dass für die Beschwerdeführerin keine Sozial versicherungsbeiträge entrichtet worden sind, nicht zwingend zu schliessen ist, dass sie nicht gearbeitet und keinen Lohn bezogen hat, ist der Nachweis des Lohn flusses ein bedeutsames Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäf tigung. Diesem kann gerade in kritischen Fällen wie dem beziehungsweise den vorliegenden, bei welchen mehrere Personen, die miteinander nahe verwandt sind , die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber behaupten, sich aus den Akten jedoch zahlreiche Inkonsistenzen ergeben, aus schlaggebende Bedeutung zukommen. Ausserdem führt die mangelnde Bestimm barkeit der Löhne dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, was ebenfalls die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweis).
Vorliegend ist im Sinne einer die Tatsachen würdigenden Gesamtsicht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1 4. Februar 2015 (Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit) bis 3 0. April 2016 den geltend gemachten Lohn tatsächlich erhal ten hat. Die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der behaupteten Lohn zahlungen wirken sich zu ihren Lasten aus. Damit ist für die strittige Zeit der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erbracht . E in Zurück kommen auf die zugesprochenen Leistungen ist nach dem Gesagten unter dem Titel der prozessualen Revision erlaubt. 4.7
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschw erdeschrift (vorstehend E.
2.1), insbesondere die umfangreichen Ausführungen zum Existenzminimum , erweisen sich
als nicht geeignet, einen Lohnfluss mit dem notwendigen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Dies vor allem auch mit Blick dar auf , dass die Eheleute X.___ in der
in den Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin befindlichen Steuererklärung 2014 Privatschulden bei der Bank D.___ in der Höhe von Fr. 28‘875.-- vermerkten, welche belegen, dass die Eheleute X.___ ihren Lebensunterhalt nicht einzig mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit finanzierten (vgl. Prozess Nr. AL.2018.00262 und dort Urk. 8/ 100 zweitletzte Seite, im v orliegenden Verfahren als Urk. 21 zu den Akten ge nommen). 4.8
Mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 1 7. Mai 2018 hat die IAW die geltenden Fristen sowohl für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ( Art. 25 Abs.
2) als auch für die prozessuale Revision ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG ) eingehalten (vgl. vorstehend E. 1.3 und E. 1.4). Denn (erst ) mit Eingang des Schreibens der Beschwerdeführer in vom 1 1. April 2018 samt den einver langten Steuererklärung en 2015 und 2016 (vorstehend E.
3.4) hatte die IAW sichere Kenntnis über (alle) neuen erheblichen Tatsachen und stand für sie fest, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben waren. 4. 9
Nachdem in Bezug auf das angegebene Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht n achgewiesen ist, kann die Beschwerdeführer in in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitrags zeit (1 4. Februar 2015 bis 1 3. Februar 2017)
keine Beitragszeit vorweisen und hat sie damit die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt. Für den fraglichen Zeitraum sind sodann auch keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit ( Art. 14 AVIG) ersichtlich. Die Höhe der ausbezahlten Taggelder hat die Beschwerdeführerin
schli esslich
nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 oben), womit die Rückforderung auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 4.10
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass d ie Beschwerdeführer in infolge Nichter füllung der Beitragszeit die für die Zeit von März 2014 bis Februar 2015 bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 19'059.55 zurückzuerstatten hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt . Antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 oben ) ist de r Beschwerdeführer in deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu ge wäh ren und es ist ih r Rechtsanwalt Imanuel
Darouich , Rapperswil SG, als unent gelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 oben) erweist sich mangels Kostenpflicht igkeit des Verfahrens als gegenstandslos. 5.3
Mit Honorarnote vom 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 16)
machte Rechtsanwalt Imanuel
Darouich einen Aufwand von insgesamt 16
Stunden und 40 Minuten geltend ( Urk. 16). Dazu führte er aus, die Redaktion der Beschwerde sei besonders auf wendig gewesen, da aufgrund der Versäumnisse der IAW und der Beschwerde gegnerin bei der Sachverhaltsabklärung auf eigene Faust viele bedeutende Aspekte des Sachverhalts zu ermitteln gewesen seien. Dazu gehörten namentlich die umfangreichen und komplexen Berechnungen, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte auf den Lohn der Z.___ AG angewiesen gewesen seien. Diese Berechnungen seien durch etliche Unterlagen belegt worden, die selber hätten beigebracht und ausgewertet werden müssen. 5.4
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss
§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.5
Der geltend gemachte Aufwand von 1 6 St unden und 40 Minuten ist der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen , dies
insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Rechtsanwalt Imanuel
Darouich
die Beschwerdeführer in bereits im Einspracheverfahren
vertrat und die Akten so mit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift weitestgehend wort wörtlich
der Einsprache vom 1 8. Juni 2018 ( Urk. 8/69) . Vor diesem Hintergrund erscheint namentlich ein Aufwand von sieben Stunden und 30 Minuten für das Verfassen der Beschwerdeschrift als überhöht. Sodann sind in der Honora rnote explizit Positionen ausgewiesen, welche das vorinstanzliche Einspracheverfahren betreffen, namentlich das Verfassen der Einsprache selbst.
Unter Berücksichtigung eines gekürzten Aufwands für die Beschwerdeschrift, den
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechts ver beiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Bet räge ist die Ent schädigung von Rechtsanwalt Imanuel
Darouich
bei Anwendung des gerichts üb lichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichts kasse zu bezahlen. 5.6
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. September 2018 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Rechtsvertretung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Imanuel
Darouich , Rapperswil SG , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Imanuel
Darouich , wir d mit Fr. 1'6 00.--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Imanuel
Darouich - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan