Sachverhalt
1. 1.1
Der 1963 geborene X.___ war ab 1. März 2016 zu einem Pensum von zunächst 20 % und ab 1. Januar 2017 von 10 % als Key Account Mana ger für die Y.___ tätig (Urk. 7/172-173, Urk. 7/180-181). Für diese Gesellschaft fungierte er auch als Verwaltungsrat (Urk. 7/137). Daneben war er vom 1. August 2016 bis zur Entlassung per 31. Januar 2017 bei der
Z.___ zunächst als Verkaufsleiter zu einem Pensum von 40 % und ab 1. September 2016 als Geschäftsführer (CEO) zu einem Pensum von 60 % ange stellt ( Urk. 3/4, Urk. 7/151, Urk. 7/157 f.).
Ausserdem hatte der Versicherte bis 1. September 2015 einen Verwaltungs rats mandat für die A.___ und bis 12. Februar 2016 ein weitere s für die B.___ inne (Urk. 7/135-136 und Urk. 7/143). Zudem amtet er seit 28. Oktober 2015 als Verwaltungsratspräsident der C.___ und seit
14. Juli
2016 als geschäftsführender Gesellschafter der D.___ (Urk. 7/1 40 , Urk. 7/141-142). 1.2
Nach dem Verlust der Anstellung bei der
Z.___
meldete sich X.___
am 26. Januar 2017 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermit t lungs zentrum zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/199-200) und stellte bei der Syna Arbeitslosenkasse Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2017 (Urk. 7/31- 34). Mit Verfügung vom 15. März 2017 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten unter Hinweis auf seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Y.___ sowie bei der D.___
und der C.___ (Urk. 7/122-126 S. 3).
Die Einsprache des Versicherten vom 21. März 2017 wies die Kasse am 6. Juli 2017 ab (Urk. 2). 2.
G egen den Einspracheentscheid erhob X.___
am 21. August 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von Arbeitslosen ent schädigung ab 1. Februar 2017 (Urk. 1 S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 orientiert wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Perso nen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent schei dungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä digung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit ent sprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grund sätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheid ungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stel lung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reak tivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder mass geblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem aus ge wiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitge ber ähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundes gesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Recht sprechung). 1.2
Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen liegt nach der dargelegten höchstrich ter lichen Auffassung in der zweckwidrigen Verwendung des Rechts institutes der Kündigung. Wenn mit der Kündigung nicht die endgültige Auf lösung des Arbeits verhältnisses bezweckt wird, sondern sie in erster Linie zum Zweck der vorübergehenden Geltendmachung von Arbeitslosenentschädi gung ausge sprochen wird und von Anfang an eine Wiedereinstellung bei ver än derter Ge schäftslage vorgesehen ist, so liegt eine rechtsmissbräuchliche Um gehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vor. Mit dem Mittel der Kündigung soll hier auf einem Umweg das erreicht werden, was diese Bestimmung aus schlies sen will, nämlich dass Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung für einen vorüber geh enden Arbeitsausfall in ihrem Betrieb Leistungen der Ar beitslosen versicherung beziehen können. 1. 3
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) .
Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1. 4
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohn zah lung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaus sagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unte r zeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E.
1.2 mit Hinweisen). 1. 5
Bei einer versicherten Person, die vor der An meldung zum Bezug von Arbeits lo senentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, muss die Ar beits losenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärun gen treffen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirtschaft [ Seco ], ab 1. Juli 2017 gültige, unveränderte Fassung, Rz . B146).
Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Post belege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer bei trags pflich tigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B147).
Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohn aus weis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhand büro geführte Geschäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden indi viduellen Kontoauszug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem individuellen Konto auszug der AHV, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, d ass die versicherte Person, wel che den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweis mitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag. D er Lohnfluss lässt sich zum Bei spiel allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeits ver trag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Kon kurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der versicherten Person selbst An gaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Anga ben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Ver dienstes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE, Rz . 148). 2.
Die Beschwerdegegnerin verneint die Anspruchsberechtigung des Beschwerde führers nunmehr
auch
mit der Begründung, dass eine Beitragszeit von min destens 12 Monaten nicht nachgewiesen sei. Im Wesentlichen stellt sie sich auf dem Standpunkt, dass der Beschwerdeführer bis 1. Mai 2017 als Verwaltungsrat der Y.___ im Handelsregister eingetragen gewesen und für seine Tätigkeit bei dieser Ge sellsc h a ft kein Lohnfluss belegt sei. Auch für die Tätigkeit bei der Z.___ sei kein Lohnfluss erstellt . Eine Tätigkeit für die A.___ sei nicht angegeben worden. Möglicherweise habe der Beschwerde führer lediglich ein Verwaltungsratshonorar erhalten ( Urk. 2 S. 3 f.)
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, am 19. April 2017 aus dem Verwaltungsrat der Y.___ ausgetreten zu sein , womit er seine arbeit geberähnliche Stellung endgültig aufgegeben habe . Zudem habe er die Bei - trags zeit erfüllt
(Urk. 1 S. 3) 3. 3.1
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss BGE 123 V 237 e ine rechtsmiss bräuch liche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG voraus setzt , dass die versicherte Person vor ihrer Entlassung bei einer Gesellschaft angestellt war und im Rah men dieser Gesellschaft eine arbeitgeberähnliche Stellung besass und weiterhin besetzt.
Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung bei der Z.___ per 31. Januar 2017 dort
weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt h ätte , machte die Beschwerdegegnerin nicht geltend (vgl. Urk. 2, Urk. 7/122-126 ). Für eine solche Annahme geben die Akten auch keine Anhaltspunkte , zumal die vom Beschwerdeführer in diesem Betrieb ausgeübte Funktion als Geschäfts führer mit Kollektivunterschrift zu zweien mit Tagebucheintrag vom 10. Januar 2017 i m Handelsregister gelöscht wurde (Urk. 7/138-139) .
Mit Bezug auf die B.___
und die A.___ hatte der Beschwerde führer seine Organstellung mit der Löschung der beiden H andelsregistereinträge
als Verwaltungsrat am 1. September 2015 beziehungsweise am 12. Februar 2016 , mithin vor der hier fraglichen Anmeldung zum Leistungsbezug
verloren (Urk. 7/135/136, Urk. 7/143) .
Wie es sich mit den im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. November 2016 (Pro zess AL.2016.00122) thematisierten Kapitalbeteiligungen in Bezug auf die arbeitgeberähnliche Stellung verhält (Urk. 3/1 E.
3.3), kann offen bleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen (Ziff. 4) zeigen. Das gilt auch für die im Han de ls register eingetragenen Organstellungen bei der C.___ und der D.___ . 3. 2
Mit der Löschung seines H andelsregistereintrages als Ver waltungsrat der Y.___
( Urk. 7/39) wurde der vom Beschwerdeführer an der Verwaltungs ratssitzung vom 19. April
2017 erklärte Austritt aus dem Verwaltungsrat
(Urk. 7/52 ) dem Publikum kundgetan , womit er seine formelle Organstellung innerhalb der Gesellschaft verlor . Allerdings erübrigen sich Weiterungen auch hiezu , wie sich aus der nachfol genden E.
4 ergibt. Vor dem Tagebucheintrag am 1. Mai 2017 (respektive allen falls vor Erklärung seines Austritts am 19. April 2017) besteht für eine Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung jedenfalls kein Raum, weshalb - bei Ergehen des angefochtenen Einspracheentscheids am 6. Juli 2017 - zu prüfen ist, ob ab
1. Mai 2017 (re spektive in der Zeit bis zum 6. Juli 2017) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. 4 . 4.1
Z u prüfen ist so mit , ob der Beschwerdeführer in der vom 1. Mai 2015 bis zum
30. April 2017 laufenden Rahmenfrist f ür die Beitragszeit während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und damit die Beitragszeit erfüllt hat.
In formeller Hinsicht ist dazu vorab zu bemerken, dass rechtsprechungsgemäss das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver fügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausge dehnt werden kann, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann , und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 E. 2a mit Hinweisen).
In der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 15. März 2017 setzte sich die Beschwerdegegnerin nur mit der arbeitge ber ähnlichen Stellung des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 7/122 126). Im Ein spracheverfahren tätigte sie darüber hinaus Abklärungen unter anderem in Bezug auf den Lohnfluss und verlangte vom Beschwerdeführer diesbezüglich Bank- und Postkontoauszüge (Urk. 3/10; vgl. auch Auszug aus dem Indi vidu ellen Konto des Beschwerdeführers, Urk. 7/45 46). In der Folge verneinte sie im Einspracheentscheid den Nachweis der Beitragszeit von mindestens zwölf Mona ten unter Hinweis auf den nicht erstellten Lohnfluss (Urk.
2 S.
7). Der Beschwerdeführer äusserte sich beschwerdeweise bezüglich der Beitragszeit, ohne die neue Entscheidbegründung zu rügen (Urk. 1 S. 3).
Sowohl die arbeitgeberähnliche Stellung wie auch d ie Beitragszeit und in diesem Zusammenhang der Lohnfluss sind Voraussetzungen des Taggeldan spruches in der Arbeitslosenversicherung; in dieser Hinsicht ist ohne weiteres von einer Tatbestandsgesamtheit auszugehen. Eine Ausdehnung d es Verfahrens auf die Frage der Beitragszeit ist deshalb grundsätzlich zulässig (vgl. auch BGE 130 V 143 E.
4.2). Aus verfahrensökonomischen Gründen ist demnach in di esem Verfahren auch über die Frage der erfüllten Beitragszeit zu entscheiden (vgl. dazu auch Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgerichts C 148/05 vom 29. September 2005 E. 1.2). 4.2
In der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2017 war der Beschwerdeführer bis Ende Juli 2015 bei der B.___ als Geschäftsführer angestellt . Vom
1. August 2016 bis 31. Januar 2017 war er als Geschäftsführer für die Z.___ und daneben ab
1. März 2016 als Key Account Manager bei der Y.___
tätig . Angesichts der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerde führers bei diesen Gesellschaften wird für die Anerkennung von Beitragszeiten von der Rechtsprechung gefordert, dass tatsächlich Lohnzahlungen an den B e schwerdeführer geflossen sind. Dabei sind die bei den Akten liegenden Unter lagen einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen. Kann ein Lohnfluss nicht rechtsgenügend bewiesen werden, hat der Beschwerdeführer, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, die Folgen de r Beweis losigkeit zu tragen (E. 1. 5
hievor ). 4. 3 4.3 .1
Zum Nachweis eines Lohnbezugs während der Anstellung bei der B.___ legte der Be schwerdeführer folgende Dokumente ins Recht:
Gemäss der vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsident en
E.___ unterschriebenen Arbeitge berbescheinigung der B.___ vom 7. März 2016 betrug der AHV-pflichtige Verdienst des Beschwerde führers vom 1. Januar bis 31. Juli 2015 Fr. 140‘251.60 (Urk. 7 / 147-148 ). Dieser Betrag entspricht dem deklarierten Lohn gemäss dem Auszug aus dem indi vi duellen Konto vom 13. April 2017 (Urk. 7/46-49).
Dem von F.___ für die B.___ ausgefüllten , allerdings nicht unterzeichneten , Lohnausweis 2015 lässt sich ein Nettolohn von Fr. 144‘609.25 entnehmen (Urk. 7/56). Dies entspricht den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Steuerbehörden (vgl. die Steuererklärung 2015 [Urk. 7/ 101-104]
sowie die Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes vom 21. März 2015 [Urk. 7/98-99]).
Weiter legte der Beschwerdeführer nicht unterzeichnete Lohnabrechnungen, unter anderem für die Monate Mai bis Juli 2015 auf, die Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 139‘047.70
ausweisen (Urk. 7/190-19 2 ). 4 .3 .2
Rechtsprechungsgemäss eignen sich sämtliche vom Beschwerdeführer unter zeichnete n Dokumente für sich alleine nicht zum rechtsgenügenden Nachweis eines Lohnflusses (vgl. dazu vorstehend E. 1.4-5). Als Beweismittel eignen sich dagegen die von Drittpersonen ausgestellten und unterzeichneten Dokumente, insbesondere die Arbeitgeberbescheinigung vom 7. März 2016 (Urk. 7/147-148) ,
der Auszug aus dem individuellen Konto vom 1
3. April 2017 (Urk. 7/46-49) , der
Lohnausweis 2015 (Urk. 7/56) und d i e Lohnabrechnungen (Urk. 7/190-195) . Au f grund diese r verschie denen inhaltlich weitgehend kongruenten Indizien kann angenommen werden , dass der Beschwerdeführer während seiner Anstellung bei der B.___
ab Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Mai 2015 bis zum 31. Juli 2017 eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat ,
nämlich vom 1. Januar bis 31. Juli 2015, wovon drei Monate (Mai bis Juli) in die Rahmenfrist für die Beitragszeit fallen .
Eine längere Beitragszeit und insbesondere eine Lohnzahlung für den Monat August 2015 (angeblicher Austrittstermin; vgl. Urk. 1 S. 3) ist dagegen in keiner W eise erstellt. Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom
3. Juli 2017 (Urk. 3/14) äussert sich weder zum Austrittstermin noch zu einer Lohnzahlung für den Monat August 2017. 4.4 4.4 .1
Zum Nachweis eines Lohnbezugs während der Anstellung bei der Z.___ legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht:
Gemäss der vom Geschäftsleitungsmitglied G.___ unterzeichneten Arbeit ge berbescheinigung der Z.___ vom
28. Januar 2017 betrug der AHV- pflichtige Verdienst des Beschwerdeführers vom 1. August bis 31. Dezember 2016 Fr. 42‘000. und für den Monat Januar 2017
Fr. 9‘000.
(Urk. 7/ 178-179) .
Die gleichen Beträ g e weisen der von einem weiteren Geschäftsleitungsmitglied der Z.___ , H.___ , unterzeichnete
Lohnausweis 2016 (Urk. 7/53) , die nicht unterzeichneten Lohnabrechnungen für die Monate August 2016 bis Janu ar 2017 (Urk. 7/144, Urk. 7/152-156) und die Arbeitsverträge vom 16. August 2016 (Urk. 3/4) sowie vom 5. September 2016 aus ( Urk. 7/157 f.). Laut Auszug aus dem individuellen Konto wurde sodann für die Monate August bis Dezember 2016 ein Einkommen von Fr. 42‘000. deklariert (Urk. 7/46-49). 4.4 .2
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente wurden von verschie denen Personen namens der Z.___ ausgestellt und stimmen inhaltlich unter einander sowie mit dem der Ausgleichskasse deklarierten Lohn überein, weshalb sie sich zum Beleg einer beitragspflichtigen Beschäftigung für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2017 und damit von weiteren sechs Monaten Beitragszeit eigne n. 4.5 4.5 .1
Zum Nachweis eines Lohnbezugs während der Anstellung bei der Y.___ legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht:
Laut Arbeitsvertrag vom 13. Juli
2016 wurde ein Monatslohn von Fr. 3’000.
vereinbart (Urk. 7/172-173), der per 1. Januar 2017 entsprechen d
der Pensumreduktion
auf Fr. 1‘500. herabgesetzt wurde (Urk. 7/180-181). Ge mäss der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom
31. Januar 2017 betrug der AHV-pflichtige Verdienst des Beschwerdeführers vom
1. März 2016 bis
31. Dezember 2016 Fr. 42‘000. (Urk. 7/ 149 -150 ). Im nicht unterzeichneten Lohnausweis 2016 wurden ein Lohn von Fr. 40‘000. und ein Bonus von Fr. 2‘000. angegeben (Urk. 7/65). Die bei den Akten liegenden , nicht unter zeichneten
Lohnabrechnungen weisen für die Monate Juni bis November 2016 Löhne in Höhe von brutto Fr. 18‘000. und einen im Dezember 2016 ausbe zahlten Bonus von Fr. 2‘000. aus (Urk. 7/160-165) . Sodann
weist eine am 28. Februar 2017 namens der Y.___ unterzeichnete Zwischen ver dienstbescheinigung einen Lohnbezug im Februar 201 7 aus . Bei den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Zwischenverdienstbescheinigungen handelt es sich jeweils um Kopien dieses ersten Dokuments. Dabei wurde das Wort Februar eigenhändig durchgestrichen und darunter „März + folgende Monate“ beziehungsweise „April 2017“ eingetragen ( Urk. 7/42-43, Urk. 7/109-110). Schliesslich liegen bei den Akten nicht unterzeichnete Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis April 2017 (Urk. 7/44, Urk. 7/111, Urk. 7/129) und Juni bis Juli 2017 ( Urk. 7/17 , Urk. 7/35). Gemäss den Vorsorgeausweisen der I.___ wurde ab 1. März 2016 ein Jahreslohn von Fr. 36‘000. und ab 1. Januar 2017 ein solche r von Fr. 18‘000. gemeldet (Urk. 7/54-55). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. April 2017 wurde dagegen kein Einkommen deklariert (Urk. 7/46-49) , was für das Jahr 2017 klar ist, weil die Einkommen erst im Folgejahr eingetragen werden . Aber für das Jahr 2016 fehlt ein Eintrag. 4.5 .2
Die ausgebliebene Deklaration eines Einkommens gegenüber der Ausgleichs kasse weckt Zweifel an einem tatsächlichen Lohnbezug . Darüber hinaus ent spricht der in der Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Januar 2017 angegebene AHV-pflichtige Verdienst des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. März 2016 bis 31. Dezember 2016 von Fr. 42‘000. (Urk. 7/149-150) , beziehungsweise von Fr. 40‘000.
zuzüglich eines Bonus Fr. 2‘000.
(nicht unterzeichneter Lohnaus weis 2016; Urk. 7/65) weder dem vertraglich vereinbarten Monatslohn v on Fr. 3’000. (Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2016 ; Urk. 7/172-173) noch dem der I.___
gemeldeten Jahreslohn ab 1. März 2016 (Urk. 7/54 ). Unter diesen Umständen vermögen auch die bei den Akten liegenden (unvoll stän digen) Lohnabrechnungen für das Jahr 2016 (Urk. 7/160-165)
keine Klarheit zu schaffen. Es liegen somit verschiedene, sich widersprechende Indizien vor , die nicht geeignet sind, einen Lohnbezug im Jahr 2016 zu untermauern.
Mit Bezug auf das Jahr 2017 könnte aufgrund der Zwischenver dienstbe scheini gung vom
28. Februar 2017 allenfalls für den Monat Februar ein Lohnbezug ausgewiesen sein (Urk. 7/127-128). Eine längere Beitragszeit und insbesondere eine Lohnzahlung für die Zeit ab März 2017 sind dagegen in keiner Weise erstellt. Bei den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Zwischenverdienst bescheinigungen (Urk. 7/42-43, Urk. 7/109-110) handelt es sich nicht um Origi naldokumente, sondern um nachträglich abgeänderte Versionen der ursprüng lichen Zwischenverdienstbescheinigung für den Monat Februar 2017 (Urk. 7/127-128). Aus dem Vergleich der Handschriften ist deutlich, dass diese nachträglichen Änderungen nicht vom Unterzeichner vorgebracht wurden, wes halb sie sich zum Beweis eines tatsächlich erzielten Lohnes nicht eignen. Daran vermögen weder die nicht unterzeichneten Lohnabrechnungen (Urk. 7/17, Urk. 7/35 , Urk. 7/44, Urk. 7/111) noch der Vorsorgeausweis für das Jahr 2017 etwas zu ändern (Urk. 7/55) . 4.6
Zusammenfassend kann eine Beitragszeit von höchstens 10 Monate n als erstellt betrachtet werden. Belege über weitergehende Zahlungen auf ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Post- oder Bankkonto liegen keine vor. Zwar forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2017 den Be schwerdeführer auf, entsprechende Belege vorzulegen (Urk. 7/115) . Dieser wei gerte sich jedoch
entgegen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 ATSG , die einzelnen Kontoauszüge zuzustellen (Urk. 7/57), weshalb er nun die Folgen der daraus entstandenen Beweislosigkeit zu tragen hat (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 250/03 v om 28. Juli 2004 E. 2.1) . 4.7
Anzufügen bleibt, dass g emäss Rechtsprechung die Beitragszeit für jenen Teil der Zeit erfüllt sein
muss, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird . Die Beitragszeit ist also nur erfüllt, wenn eine beitragspflichtige Teilzeitbe schäfti gung ausgeübt wird, welche sich auf den geltend gemachten Arbeitsausfall bezieht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2011 vom 4.
Juli 2012 E.
3.2 mit Hin weis auf BGE 121 V 336 E. 4 ) .
Wollte man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Y.___ gearbeitet und auch einen Lohn erhalten hat, so kann Bei tragszeit - da er die Stelle nach wie vor innehat - lediglich in jenem Umfang generiert werden, in welchem er der Stelle verlustig ging. War er ab 1. März 2016 im Umfang von 20 % beschäftigt und ab 1. Januar 2017 noch zu 10 %, so fiel eine Beitragszeit von zehn Monaten an, wobei die Periode ab 1. August 2016 aufgrund der Anstellung bei der Z.___ schon berücksichtigt wurde, eine doppelte Anrechnung während der identischen Periode findet selbst redend nicht statt.
Auf diese Weise wäre die Periode März bis Juli 2016 anzurechnen, was zu fünf weiteren Beitragsmonaten und einem Total von 15 Monaten führen würde. Indessen beträgt der Arbeitsausfall in Bezug auf die Anstellung bei der Y.___ lediglich 10 %, was einem halben Tag pro Woche entspricht und für die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung nicht ausreicht. Denn nach Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) ist der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen an rechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeits tage ausmacht. Die ist vorliegend nicht der Fall, weshalb auch bei dieser Annahme kein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung besteht.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Perso nen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent schei dungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä digung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit ent sprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grund sätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheid ungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stel lung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reak tivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs.
E. 1.2 mit Hinweisen). 1.
E. 2 G egen den Einspracheentscheid erhob X.___
am 21. August 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von Arbeitslosen ent schädigung ab 1. Februar 2017 (Urk. 1 S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 orientiert wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 AVIG) .
Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.
E. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss BGE 123 V 237 e ine rechtsmiss bräuch liche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG voraus setzt , dass die versicherte Person vor ihrer Entlassung bei einer Gesellschaft angestellt war und im Rah men dieser Gesellschaft eine arbeitgeberähnliche Stellung besass und weiterhin besetzt.
Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung bei der Z.___ per 31. Januar 2017 dort
weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt h ätte , machte die Beschwerdegegnerin nicht geltend (vgl. Urk. 2, Urk. 7/122-126 ). Für eine solche Annahme geben die Akten auch keine Anhaltspunkte , zumal die vom Beschwerdeführer in diesem Betrieb ausgeübte Funktion als Geschäfts führer mit Kollektivunterschrift zu zweien mit Tagebucheintrag vom 10. Januar 2017 i m Handelsregister gelöscht wurde (Urk. 7/138-139) .
Mit Bezug auf die B.___
und die A.___ hatte der Beschwerde führer seine Organstellung mit der Löschung der beiden H andelsregistereinträge
als Verwaltungsrat am 1. September 2015 beziehungsweise am 12. Februar 2016 , mithin vor der hier fraglichen Anmeldung zum Leistungsbezug
verloren (Urk. 7/135/136, Urk. 7/143) .
Wie es sich mit den im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. November 2016 (Pro zess AL.2016.00122) thematisierten Kapitalbeteiligungen in Bezug auf die arbeitgeberähnliche Stellung verhält (Urk. 3/1 E.
3.3), kann offen bleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen (Ziff. 4) zeigen. Das gilt auch für die im Han de ls register eingetragenen Organstellungen bei der C.___ und der D.___ . 3. 2
Mit der Löschung seines H andelsregistereintrages als Ver waltungsrat der Y.___
( Urk. 7/39) wurde der vom Beschwerdeführer an der Verwaltungs ratssitzung vom 19. April
2017 erklärte Austritt aus dem Verwaltungsrat
(Urk. 7/52 ) dem Publikum kundgetan , womit er seine formelle Organstellung innerhalb der Gesellschaft verlor . Allerdings erübrigen sich Weiterungen auch hiezu , wie sich aus der nachfol genden E.
4 ergibt. Vor dem Tagebucheintrag am 1. Mai 2017 (respektive allen falls vor Erklärung seines Austritts am 19. April 2017) besteht für eine Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung jedenfalls kein Raum, weshalb - bei Ergehen des angefochtenen Einspracheentscheids am 6. Juli 2017 - zu prüfen ist, ob ab
1. Mai 2017 (re spektive in der Zeit bis zum 6. Juli 2017) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. 4 .
E. 3.2 mit Hin weis auf BGE 121 V 336 E. 4 ) .
Wollte man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Y.___ gearbeitet und auch einen Lohn erhalten hat, so kann Bei tragszeit - da er die Stelle nach wie vor innehat - lediglich in jenem Umfang generiert werden, in welchem er der Stelle verlustig ging. War er ab 1. März 2016 im Umfang von 20 % beschäftigt und ab 1. Januar 2017 noch zu 10 %, so fiel eine Beitragszeit von zehn Monaten an, wobei die Periode ab 1. August 2016 aufgrund der Anstellung bei der Z.___ schon berücksichtigt wurde, eine doppelte Anrechnung während der identischen Periode findet selbst redend nicht statt.
Auf diese Weise wäre die Periode März bis Juli 2016 anzurechnen, was zu fünf weiteren Beitragsmonaten und einem Total von 15 Monaten führen würde. Indessen beträgt der Arbeitsausfall in Bezug auf die Anstellung bei der Y.___ lediglich 10 %, was einem halben Tag pro Woche entspricht und für die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung nicht ausreicht. Denn nach Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) ist der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen an rechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeits tage ausmacht. Die ist vorliegend nicht der Fall, weshalb auch bei dieser Annahme kein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung besteht.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
E. 4 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohn zah lung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaus sagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unte r zeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E.
E. 4.1 Z u prüfen ist so mit , ob der Beschwerdeführer in der vom 1. Mai 2015 bis zum
30. April 2017 laufenden Rahmenfrist f ür die Beitragszeit während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und damit die Beitragszeit erfüllt hat.
In formeller Hinsicht ist dazu vorab zu bemerken, dass rechtsprechungsgemäss das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver fügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausge dehnt werden kann, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann , und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 E. 2a mit Hinweisen).
In der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 15. März 2017 setzte sich die Beschwerdegegnerin nur mit der arbeitge ber ähnlichen Stellung des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 7/122 126). Im Ein spracheverfahren tätigte sie darüber hinaus Abklärungen unter anderem in Bezug auf den Lohnfluss und verlangte vom Beschwerdeführer diesbezüglich Bank- und Postkontoauszüge (Urk. 3/10; vgl. auch Auszug aus dem Indi vidu ellen Konto des Beschwerdeführers, Urk. 7/45 46). In der Folge verneinte sie im Einspracheentscheid den Nachweis der Beitragszeit von mindestens zwölf Mona ten unter Hinweis auf den nicht erstellten Lohnfluss (Urk.
2 S.
7). Der Beschwerdeführer äusserte sich beschwerdeweise bezüglich der Beitragszeit, ohne die neue Entscheidbegründung zu rügen (Urk. 1 S. 3).
Sowohl die arbeitgeberähnliche Stellung wie auch d ie Beitragszeit und in diesem Zusammenhang der Lohnfluss sind Voraussetzungen des Taggeldan spruches in der Arbeitslosenversicherung; in dieser Hinsicht ist ohne weiteres von einer Tatbestandsgesamtheit auszugehen. Eine Ausdehnung d es Verfahrens auf die Frage der Beitragszeit ist deshalb grundsätzlich zulässig (vgl. auch BGE 130 V 143 E.
4.2). Aus verfahrensökonomischen Gründen ist demnach in di esem Verfahren auch über die Frage der erfüllten Beitragszeit zu entscheiden (vgl. dazu auch Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgerichts C 148/05 vom 29. September 2005 E. 1.2).
E. 4.2 In der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2017 war der Beschwerdeführer bis Ende Juli 2015 bei der B.___ als Geschäftsführer angestellt . Vom
1. August 2016 bis 31. Januar 2017 war er als Geschäftsführer für die Z.___ und daneben ab
1. März 2016 als Key Account Manager bei der Y.___
tätig . Angesichts der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerde führers bei diesen Gesellschaften wird für die Anerkennung von Beitragszeiten von der Rechtsprechung gefordert, dass tatsächlich Lohnzahlungen an den B e schwerdeführer geflossen sind. Dabei sind die bei den Akten liegenden Unter lagen einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen. Kann ein Lohnfluss nicht rechtsgenügend bewiesen werden, hat der Beschwerdeführer, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, die Folgen de r Beweis losigkeit zu tragen (E. 1.
E. 4.3 .1
Zum Nachweis eines Lohnbezugs während der Anstellung bei der B.___ legte der Be schwerdeführer folgende Dokumente ins Recht:
Gemäss der vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsident en
E.___ unterschriebenen Arbeitge berbescheinigung der B.___ vom 7. März 2016 betrug der AHV-pflichtige Verdienst des Beschwerde führers vom 1. Januar bis 31. Juli 2015 Fr. 140‘251.60 (Urk.
E. 4.4 .2
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente wurden von verschie denen Personen namens der Z.___ ausgestellt und stimmen inhaltlich unter einander sowie mit dem der Ausgleichskasse deklarierten Lohn überein, weshalb sie sich zum Beleg einer beitragspflichtigen Beschäftigung für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2017 und damit von weiteren sechs Monaten Beitragszeit eigne n.
E. 4.5 .2
Die ausgebliebene Deklaration eines Einkommens gegenüber der Ausgleichs kasse weckt Zweifel an einem tatsächlichen Lohnbezug . Darüber hinaus ent spricht der in der Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Januar 2017 angegebene AHV-pflichtige Verdienst des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. März 2016 bis 31. Dezember 2016 von Fr. 42‘000. (Urk. 7/149-150) , beziehungsweise von Fr. 40‘000.
zuzüglich eines Bonus Fr. 2‘000.
(nicht unterzeichneter Lohnaus weis 2016; Urk. 7/65) weder dem vertraglich vereinbarten Monatslohn v on Fr. 3’000. (Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2016 ; Urk. 7/172-173) noch dem der I.___
gemeldeten Jahreslohn ab 1. März 2016 (Urk. 7/54 ). Unter diesen Umständen vermögen auch die bei den Akten liegenden (unvoll stän digen) Lohnabrechnungen für das Jahr 2016 (Urk. 7/160-165)
keine Klarheit zu schaffen. Es liegen somit verschiedene, sich widersprechende Indizien vor , die nicht geeignet sind, einen Lohnbezug im Jahr 2016 zu untermauern.
Mit Bezug auf das Jahr 2017 könnte aufgrund der Zwischenver dienstbe scheini gung vom
28. Februar 2017 allenfalls für den Monat Februar ein Lohnbezug ausgewiesen sein (Urk. 7/127-128). Eine längere Beitragszeit und insbesondere eine Lohnzahlung für die Zeit ab März 2017 sind dagegen in keiner Weise erstellt. Bei den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Zwischenverdienst bescheinigungen (Urk. 7/42-43, Urk. 7/109-110) handelt es sich nicht um Origi naldokumente, sondern um nachträglich abgeänderte Versionen der ursprüng lichen Zwischenverdienstbescheinigung für den Monat Februar 2017 (Urk. 7/127-128). Aus dem Vergleich der Handschriften ist deutlich, dass diese nachträglichen Änderungen nicht vom Unterzeichner vorgebracht wurden, wes halb sie sich zum Beweis eines tatsächlich erzielten Lohnes nicht eignen. Daran vermögen weder die nicht unterzeichneten Lohnabrechnungen (Urk. 7/17, Urk. 7/35 , Urk. 7/44, Urk. 7/111) noch der Vorsorgeausweis für das Jahr 2017 etwas zu ändern (Urk. 7/55) .
E. 4.6 Zusammenfassend kann eine Beitragszeit von höchstens 10 Monate n als erstellt betrachtet werden. Belege über weitergehende Zahlungen auf ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Post- oder Bankkonto liegen keine vor. Zwar forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2017 den Be schwerdeführer auf, entsprechende Belege vorzulegen (Urk. 7/115) . Dieser wei gerte sich jedoch
entgegen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 ATSG , die einzelnen Kontoauszüge zuzustellen (Urk. 7/57), weshalb er nun die Folgen der daraus entstandenen Beweislosigkeit zu tragen hat (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 250/03 v om 28. Juli 2004 E. 2.1) .
E. 4.7 Anzufügen bleibt, dass g emäss Rechtsprechung die Beitragszeit für jenen Teil der Zeit erfüllt sein
muss, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird . Die Beitragszeit ist also nur erfüllt, wenn eine beitragspflichtige Teilzeitbe schäfti gung ausgeübt wird, welche sich auf den geltend gemachten Arbeitsausfall bezieht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2011 vom 4.
Juli 2012 E.
E. 5 hievor ). 4. 3
E. 7 aus . Bei den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Zwischenverdienstbescheinigungen handelt es sich jeweils um Kopien dieses ersten Dokuments. Dabei wurde das Wort Februar eigenhändig durchgestrichen und darunter „März + folgende Monate“ beziehungsweise „April 2017“ eingetragen ( Urk. 7/42-43, Urk. 7/109-110). Schliesslich liegen bei den Akten nicht unterzeichnete Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis April 2017 (Urk. 7/44, Urk. 7/111, Urk. 7/129) und Juni bis Juli 2017 ( Urk. 7/17 , Urk. 7/35). Gemäss den Vorsorgeausweisen der I.___ wurde ab 1. März 2016 ein Jahreslohn von Fr. 36‘000. und ab 1. Januar 2017 ein solche r von Fr. 18‘000. gemeldet (Urk. 7/54-55). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. April 2017 wurde dagegen kein Einkommen deklariert (Urk. 7/46-49) , was für das Jahr 2017 klar ist, weil die Einkommen erst im Folgejahr eingetragen werden . Aber für das Jahr 2016 fehlt ein Eintrag.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00184
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
20. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1963 geborene X.___ war ab 1. März 2016 zu einem Pensum von zunächst 20 % und ab 1. Januar 2017 von 10 % als Key Account Mana ger für die Y.___ tätig (Urk. 7/172-173, Urk. 7/180-181). Für diese Gesellschaft fungierte er auch als Verwaltungsrat (Urk. 7/137). Daneben war er vom 1. August 2016 bis zur Entlassung per 31. Januar 2017 bei der
Z.___ zunächst als Verkaufsleiter zu einem Pensum von 40 % und ab 1. September 2016 als Geschäftsführer (CEO) zu einem Pensum von 60 % ange stellt ( Urk. 3/4, Urk. 7/151, Urk. 7/157 f.).
Ausserdem hatte der Versicherte bis 1. September 2015 einen Verwaltungs rats mandat für die A.___ und bis 12. Februar 2016 ein weitere s für die B.___ inne (Urk. 7/135-136 und Urk. 7/143). Zudem amtet er seit 28. Oktober 2015 als Verwaltungsratspräsident der C.___ und seit
14. Juli
2016 als geschäftsführender Gesellschafter der D.___ (Urk. 7/1 40 , Urk. 7/141-142). 1.2
Nach dem Verlust der Anstellung bei der
Z.___
meldete sich X.___
am 26. Januar 2017 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermit t lungs zentrum zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/199-200) und stellte bei der Syna Arbeitslosenkasse Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2017 (Urk. 7/31- 34). Mit Verfügung vom 15. März 2017 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten unter Hinweis auf seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Y.___ sowie bei der D.___
und der C.___ (Urk. 7/122-126 S. 3).
Die Einsprache des Versicherten vom 21. März 2017 wies die Kasse am 6. Juli 2017 ab (Urk. 2). 2.
G egen den Einspracheentscheid erhob X.___
am 21. August 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von Arbeitslosen ent schädigung ab 1. Februar 2017 (Urk. 1 S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 orientiert wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Perso nen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent schei dungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä digung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit ent sprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grund sätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheid ungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stel lung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reak tivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder mass geblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem aus ge wiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitge ber ähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundes gesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Recht sprechung). 1.2
Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen liegt nach der dargelegten höchstrich ter lichen Auffassung in der zweckwidrigen Verwendung des Rechts institutes der Kündigung. Wenn mit der Kündigung nicht die endgültige Auf lösung des Arbeits verhältnisses bezweckt wird, sondern sie in erster Linie zum Zweck der vorübergehenden Geltendmachung von Arbeitslosenentschädi gung ausge sprochen wird und von Anfang an eine Wiedereinstellung bei ver än derter Ge schäftslage vorgesehen ist, so liegt eine rechtsmissbräuchliche Um gehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vor. Mit dem Mittel der Kündigung soll hier auf einem Umweg das erreicht werden, was diese Bestimmung aus schlies sen will, nämlich dass Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung für einen vorüber geh enden Arbeitsausfall in ihrem Betrieb Leistungen der Ar beitslosen versicherung beziehen können. 1. 3
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) .
Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1. 4
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohn zah lung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaus sagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unte r zeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E.
1.2 mit Hinweisen). 1. 5
Bei einer versicherten Person, die vor der An meldung zum Bezug von Arbeits lo senentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, muss die Ar beits losenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärun gen treffen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirtschaft [ Seco ], ab 1. Juli 2017 gültige, unveränderte Fassung, Rz . B146).
Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Post belege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer bei trags pflich tigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B147).
Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohn aus weis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhand büro geführte Geschäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden indi viduellen Kontoauszug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem individuellen Konto auszug der AHV, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, d ass die versicherte Person, wel che den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweis mitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag. D er Lohnfluss lässt sich zum Bei spiel allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeits ver trag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Kon kurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der versicherten Person selbst An gaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Anga ben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Ver dienstes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE, Rz . 148). 2.
Die Beschwerdegegnerin verneint die Anspruchsberechtigung des Beschwerde führers nunmehr
auch
mit der Begründung, dass eine Beitragszeit von min destens 12 Monaten nicht nachgewiesen sei. Im Wesentlichen stellt sie sich auf dem Standpunkt, dass der Beschwerdeführer bis 1. Mai 2017 als Verwaltungsrat der Y.___ im Handelsregister eingetragen gewesen und für seine Tätigkeit bei dieser Ge sellsc h a ft kein Lohnfluss belegt sei. Auch für die Tätigkeit bei der Z.___ sei kein Lohnfluss erstellt . Eine Tätigkeit für die A.___ sei nicht angegeben worden. Möglicherweise habe der Beschwerde führer lediglich ein Verwaltungsratshonorar erhalten ( Urk. 2 S. 3 f.)
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, am 19. April 2017 aus dem Verwaltungsrat der Y.___ ausgetreten zu sein , womit er seine arbeit geberähnliche Stellung endgültig aufgegeben habe . Zudem habe er die Bei - trags zeit erfüllt
(Urk. 1 S. 3) 3. 3.1
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss BGE 123 V 237 e ine rechtsmiss bräuch liche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG voraus setzt , dass die versicherte Person vor ihrer Entlassung bei einer Gesellschaft angestellt war und im Rah men dieser Gesellschaft eine arbeitgeberähnliche Stellung besass und weiterhin besetzt.
Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung bei der Z.___ per 31. Januar 2017 dort
weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt h ätte , machte die Beschwerdegegnerin nicht geltend (vgl. Urk. 2, Urk. 7/122-126 ). Für eine solche Annahme geben die Akten auch keine Anhaltspunkte , zumal die vom Beschwerdeführer in diesem Betrieb ausgeübte Funktion als Geschäfts führer mit Kollektivunterschrift zu zweien mit Tagebucheintrag vom 10. Januar 2017 i m Handelsregister gelöscht wurde (Urk. 7/138-139) .
Mit Bezug auf die B.___
und die A.___ hatte der Beschwerde führer seine Organstellung mit der Löschung der beiden H andelsregistereinträge
als Verwaltungsrat am 1. September 2015 beziehungsweise am 12. Februar 2016 , mithin vor der hier fraglichen Anmeldung zum Leistungsbezug
verloren (Urk. 7/135/136, Urk. 7/143) .
Wie es sich mit den im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. November 2016 (Pro zess AL.2016.00122) thematisierten Kapitalbeteiligungen in Bezug auf die arbeitgeberähnliche Stellung verhält (Urk. 3/1 E.
3.3), kann offen bleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen (Ziff. 4) zeigen. Das gilt auch für die im Han de ls register eingetragenen Organstellungen bei der C.___ und der D.___ . 3. 2
Mit der Löschung seines H andelsregistereintrages als Ver waltungsrat der Y.___
( Urk. 7/39) wurde der vom Beschwerdeführer an der Verwaltungs ratssitzung vom 19. April
2017 erklärte Austritt aus dem Verwaltungsrat
(Urk. 7/52 ) dem Publikum kundgetan , womit er seine formelle Organstellung innerhalb der Gesellschaft verlor . Allerdings erübrigen sich Weiterungen auch hiezu , wie sich aus der nachfol genden E.
4 ergibt. Vor dem Tagebucheintrag am 1. Mai 2017 (respektive allen falls vor Erklärung seines Austritts am 19. April 2017) besteht für eine Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung jedenfalls kein Raum, weshalb - bei Ergehen des angefochtenen Einspracheentscheids am 6. Juli 2017 - zu prüfen ist, ob ab
1. Mai 2017 (re spektive in der Zeit bis zum 6. Juli 2017) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. 4 . 4.1
Z u prüfen ist so mit , ob der Beschwerdeführer in der vom 1. Mai 2015 bis zum
30. April 2017 laufenden Rahmenfrist f ür die Beitragszeit während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und damit die Beitragszeit erfüllt hat.
In formeller Hinsicht ist dazu vorab zu bemerken, dass rechtsprechungsgemäss das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver fügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausge dehnt werden kann, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann , und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 E. 2a mit Hinweisen).
In der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 15. März 2017 setzte sich die Beschwerdegegnerin nur mit der arbeitge ber ähnlichen Stellung des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 7/122 126). Im Ein spracheverfahren tätigte sie darüber hinaus Abklärungen unter anderem in Bezug auf den Lohnfluss und verlangte vom Beschwerdeführer diesbezüglich Bank- und Postkontoauszüge (Urk. 3/10; vgl. auch Auszug aus dem Indi vidu ellen Konto des Beschwerdeführers, Urk. 7/45 46). In der Folge verneinte sie im Einspracheentscheid den Nachweis der Beitragszeit von mindestens zwölf Mona ten unter Hinweis auf den nicht erstellten Lohnfluss (Urk.
2 S.
7). Der Beschwerdeführer äusserte sich beschwerdeweise bezüglich der Beitragszeit, ohne die neue Entscheidbegründung zu rügen (Urk. 1 S. 3).
Sowohl die arbeitgeberähnliche Stellung wie auch d ie Beitragszeit und in diesem Zusammenhang der Lohnfluss sind Voraussetzungen des Taggeldan spruches in der Arbeitslosenversicherung; in dieser Hinsicht ist ohne weiteres von einer Tatbestandsgesamtheit auszugehen. Eine Ausdehnung d es Verfahrens auf die Frage der Beitragszeit ist deshalb grundsätzlich zulässig (vgl. auch BGE 130 V 143 E.
4.2). Aus verfahrensökonomischen Gründen ist demnach in di esem Verfahren auch über die Frage der erfüllten Beitragszeit zu entscheiden (vgl. dazu auch Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgerichts C 148/05 vom 29. September 2005 E. 1.2). 4.2
In der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2017 war der Beschwerdeführer bis Ende Juli 2015 bei der B.___ als Geschäftsführer angestellt . Vom
1. August 2016 bis 31. Januar 2017 war er als Geschäftsführer für die Z.___ und daneben ab
1. März 2016 als Key Account Manager bei der Y.___
tätig . Angesichts der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerde führers bei diesen Gesellschaften wird für die Anerkennung von Beitragszeiten von der Rechtsprechung gefordert, dass tatsächlich Lohnzahlungen an den B e schwerdeführer geflossen sind. Dabei sind die bei den Akten liegenden Unter lagen einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen. Kann ein Lohnfluss nicht rechtsgenügend bewiesen werden, hat der Beschwerdeführer, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, die Folgen de r Beweis losigkeit zu tragen (E. 1. 5
hievor ). 4. 3 4.3 .1
Zum Nachweis eines Lohnbezugs während der Anstellung bei der B.___ legte der Be schwerdeführer folgende Dokumente ins Recht:
Gemäss der vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsident en
E.___ unterschriebenen Arbeitge berbescheinigung der B.___ vom 7. März 2016 betrug der AHV-pflichtige Verdienst des Beschwerde führers vom 1. Januar bis 31. Juli 2015 Fr. 140‘251.60 (Urk. 7 / 147-148 ). Dieser Betrag entspricht dem deklarierten Lohn gemäss dem Auszug aus dem indi vi duellen Konto vom 13. April 2017 (Urk. 7/46-49).
Dem von F.___ für die B.___ ausgefüllten , allerdings nicht unterzeichneten , Lohnausweis 2015 lässt sich ein Nettolohn von Fr. 144‘609.25 entnehmen (Urk. 7/56). Dies entspricht den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Steuerbehörden (vgl. die Steuererklärung 2015 [Urk. 7/ 101-104]
sowie die Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes vom 21. März 2015 [Urk. 7/98-99]).
Weiter legte der Beschwerdeführer nicht unterzeichnete Lohnabrechnungen, unter anderem für die Monate Mai bis Juli 2015 auf, die Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 139‘047.70
ausweisen (Urk. 7/190-19 2 ). 4 .3 .2
Rechtsprechungsgemäss eignen sich sämtliche vom Beschwerdeführer unter zeichnete n Dokumente für sich alleine nicht zum rechtsgenügenden Nachweis eines Lohnflusses (vgl. dazu vorstehend E. 1.4-5). Als Beweismittel eignen sich dagegen die von Drittpersonen ausgestellten und unterzeichneten Dokumente, insbesondere die Arbeitgeberbescheinigung vom 7. März 2016 (Urk. 7/147-148) ,
der Auszug aus dem individuellen Konto vom 1
3. April 2017 (Urk. 7/46-49) , der
Lohnausweis 2015 (Urk. 7/56) und d i e Lohnabrechnungen (Urk. 7/190-195) . Au f grund diese r verschie denen inhaltlich weitgehend kongruenten Indizien kann angenommen werden , dass der Beschwerdeführer während seiner Anstellung bei der B.___
ab Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Mai 2015 bis zum 31. Juli 2017 eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat ,
nämlich vom 1. Januar bis 31. Juli 2015, wovon drei Monate (Mai bis Juli) in die Rahmenfrist für die Beitragszeit fallen .
Eine längere Beitragszeit und insbesondere eine Lohnzahlung für den Monat August 2015 (angeblicher Austrittstermin; vgl. Urk. 1 S. 3) ist dagegen in keiner W eise erstellt. Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom
3. Juli 2017 (Urk. 3/14) äussert sich weder zum Austrittstermin noch zu einer Lohnzahlung für den Monat August 2017. 4.4 4.4 .1
Zum Nachweis eines Lohnbezugs während der Anstellung bei der Z.___ legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht:
Gemäss der vom Geschäftsleitungsmitglied G.___ unterzeichneten Arbeit ge berbescheinigung der Z.___ vom
28. Januar 2017 betrug der AHV- pflichtige Verdienst des Beschwerdeführers vom 1. August bis 31. Dezember 2016 Fr. 42‘000. und für den Monat Januar 2017
Fr. 9‘000.
(Urk. 7/ 178-179) .
Die gleichen Beträ g e weisen der von einem weiteren Geschäftsleitungsmitglied der Z.___ , H.___ , unterzeichnete
Lohnausweis 2016 (Urk. 7/53) , die nicht unterzeichneten Lohnabrechnungen für die Monate August 2016 bis Janu ar 2017 (Urk. 7/144, Urk. 7/152-156) und die Arbeitsverträge vom 16. August 2016 (Urk. 3/4) sowie vom 5. September 2016 aus ( Urk. 7/157 f.). Laut Auszug aus dem individuellen Konto wurde sodann für die Monate August bis Dezember 2016 ein Einkommen von Fr. 42‘000. deklariert (Urk. 7/46-49). 4.4 .2
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente wurden von verschie denen Personen namens der Z.___ ausgestellt und stimmen inhaltlich unter einander sowie mit dem der Ausgleichskasse deklarierten Lohn überein, weshalb sie sich zum Beleg einer beitragspflichtigen Beschäftigung für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2017 und damit von weiteren sechs Monaten Beitragszeit eigne n. 4.5 4.5 .1
Zum Nachweis eines Lohnbezugs während der Anstellung bei der Y.___ legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht:
Laut Arbeitsvertrag vom 13. Juli
2016 wurde ein Monatslohn von Fr. 3’000.
vereinbart (Urk. 7/172-173), der per 1. Januar 2017 entsprechen d
der Pensumreduktion
auf Fr. 1‘500. herabgesetzt wurde (Urk. 7/180-181). Ge mäss der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom
31. Januar 2017 betrug der AHV-pflichtige Verdienst des Beschwerdeführers vom
1. März 2016 bis
31. Dezember 2016 Fr. 42‘000. (Urk. 7/ 149 -150 ). Im nicht unterzeichneten Lohnausweis 2016 wurden ein Lohn von Fr. 40‘000. und ein Bonus von Fr. 2‘000. angegeben (Urk. 7/65). Die bei den Akten liegenden , nicht unter zeichneten
Lohnabrechnungen weisen für die Monate Juni bis November 2016 Löhne in Höhe von brutto Fr. 18‘000. und einen im Dezember 2016 ausbe zahlten Bonus von Fr. 2‘000. aus (Urk. 7/160-165) . Sodann
weist eine am 28. Februar 2017 namens der Y.___ unterzeichnete Zwischen ver dienstbescheinigung einen Lohnbezug im Februar 201 7 aus . Bei den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Zwischenverdienstbescheinigungen handelt es sich jeweils um Kopien dieses ersten Dokuments. Dabei wurde das Wort Februar eigenhändig durchgestrichen und darunter „März + folgende Monate“ beziehungsweise „April 2017“ eingetragen ( Urk. 7/42-43, Urk. 7/109-110). Schliesslich liegen bei den Akten nicht unterzeichnete Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis April 2017 (Urk. 7/44, Urk. 7/111, Urk. 7/129) und Juni bis Juli 2017 ( Urk. 7/17 , Urk. 7/35). Gemäss den Vorsorgeausweisen der I.___ wurde ab 1. März 2016 ein Jahreslohn von Fr. 36‘000. und ab 1. Januar 2017 ein solche r von Fr. 18‘000. gemeldet (Urk. 7/54-55). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. April 2017 wurde dagegen kein Einkommen deklariert (Urk. 7/46-49) , was für das Jahr 2017 klar ist, weil die Einkommen erst im Folgejahr eingetragen werden . Aber für das Jahr 2016 fehlt ein Eintrag. 4.5 .2
Die ausgebliebene Deklaration eines Einkommens gegenüber der Ausgleichs kasse weckt Zweifel an einem tatsächlichen Lohnbezug . Darüber hinaus ent spricht der in der Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Januar 2017 angegebene AHV-pflichtige Verdienst des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. März 2016 bis 31. Dezember 2016 von Fr. 42‘000. (Urk. 7/149-150) , beziehungsweise von Fr. 40‘000.
zuzüglich eines Bonus Fr. 2‘000.
(nicht unterzeichneter Lohnaus weis 2016; Urk. 7/65) weder dem vertraglich vereinbarten Monatslohn v on Fr. 3’000. (Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2016 ; Urk. 7/172-173) noch dem der I.___
gemeldeten Jahreslohn ab 1. März 2016 (Urk. 7/54 ). Unter diesen Umständen vermögen auch die bei den Akten liegenden (unvoll stän digen) Lohnabrechnungen für das Jahr 2016 (Urk. 7/160-165)
keine Klarheit zu schaffen. Es liegen somit verschiedene, sich widersprechende Indizien vor , die nicht geeignet sind, einen Lohnbezug im Jahr 2016 zu untermauern.
Mit Bezug auf das Jahr 2017 könnte aufgrund der Zwischenver dienstbe scheini gung vom
28. Februar 2017 allenfalls für den Monat Februar ein Lohnbezug ausgewiesen sein (Urk. 7/127-128). Eine längere Beitragszeit und insbesondere eine Lohnzahlung für die Zeit ab März 2017 sind dagegen in keiner Weise erstellt. Bei den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Zwischenverdienst bescheinigungen (Urk. 7/42-43, Urk. 7/109-110) handelt es sich nicht um Origi naldokumente, sondern um nachträglich abgeänderte Versionen der ursprüng lichen Zwischenverdienstbescheinigung für den Monat Februar 2017 (Urk. 7/127-128). Aus dem Vergleich der Handschriften ist deutlich, dass diese nachträglichen Änderungen nicht vom Unterzeichner vorgebracht wurden, wes halb sie sich zum Beweis eines tatsächlich erzielten Lohnes nicht eignen. Daran vermögen weder die nicht unterzeichneten Lohnabrechnungen (Urk. 7/17, Urk. 7/35 , Urk. 7/44, Urk. 7/111) noch der Vorsorgeausweis für das Jahr 2017 etwas zu ändern (Urk. 7/55) . 4.6
Zusammenfassend kann eine Beitragszeit von höchstens 10 Monate n als erstellt betrachtet werden. Belege über weitergehende Zahlungen auf ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Post- oder Bankkonto liegen keine vor. Zwar forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2017 den Be schwerdeführer auf, entsprechende Belege vorzulegen (Urk. 7/115) . Dieser wei gerte sich jedoch
entgegen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 ATSG , die einzelnen Kontoauszüge zuzustellen (Urk. 7/57), weshalb er nun die Folgen der daraus entstandenen Beweislosigkeit zu tragen hat (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 250/03 v om 28. Juli 2004 E. 2.1) . 4.7
Anzufügen bleibt, dass g emäss Rechtsprechung die Beitragszeit für jenen Teil der Zeit erfüllt sein
muss, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird . Die Beitragszeit ist also nur erfüllt, wenn eine beitragspflichtige Teilzeitbe schäfti gung ausgeübt wird, welche sich auf den geltend gemachten Arbeitsausfall bezieht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2011 vom 4.
Juli 2012 E.
3.2 mit Hin weis auf BGE 121 V 336 E. 4 ) .
Wollte man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Y.___ gearbeitet und auch einen Lohn erhalten hat, so kann Bei tragszeit - da er die Stelle nach wie vor innehat - lediglich in jenem Umfang generiert werden, in welchem er der Stelle verlustig ging. War er ab 1. März 2016 im Umfang von 20 % beschäftigt und ab 1. Januar 2017 noch zu 10 %, so fiel eine Beitragszeit von zehn Monaten an, wobei die Periode ab 1. August 2016 aufgrund der Anstellung bei der Z.___ schon berücksichtigt wurde, eine doppelte Anrechnung während der identischen Periode findet selbst redend nicht statt.
Auf diese Weise wäre die Periode März bis Juli 2016 anzurechnen, was zu fünf weiteren Beitragsmonaten und einem Total von 15 Monaten führen würde. Indessen beträgt der Arbeitsausfall in Bezug auf die Anstellung bei der Y.___ lediglich 10 %, was einem halben Tag pro Woche entspricht und für die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung nicht ausreicht. Denn nach Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) ist der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen an rechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeits tage ausmacht. Die ist vorliegend nicht der Fall, weshalb auch bei dieser Annahme kein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung besteht.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner