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AL.2016.00178

Arbeitslosenentschädigung, Rahmenfrist für den Leistungsbezug. (BGE 8C_733/2016)

Zürich SozVersG · 2016-10-18 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 S. 4), diese Ausführungen den Akten entsprechen ( Urk. 7/3 , Urk. 10/1-2 ) und vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen worden sind und der Beschwerde führer auch keine andere Rahmenfrist beantragt hat (vgl. insbesondere Urk. 1

S. 5), dies zur Abweisung der Beschwerde sowie zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt; in weiterer Erwägung, dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdefü hrers zur Einstellung in der An spruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 33 Tagen (Urk. 1 S. 1) auf das mittlerweile in Rechtkraft erwachsene Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. September 2015 verwiesen werden kann (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_814/2015 vom 24. November 2015), hinsichtlich der Festsetzung des versicherten Verdienstes ( Pauschalansätze, Urk. 1 S. 3 ) auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. September 2016 ver wiesen werden kann (Verfahren AL.2016.00092) , was die Ausführungen zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 9. Mai 2014 betrifft (Urk . 1 S.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00178 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

18. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

13. September 2016

– in Bestätigung der Verfügung vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 7/3) –

die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 4. März 2014 bis 2 3. März 2016 festsetzt hat ( Urk. 2 ),

nach Einsicht in die Beschwerde vom

22. September 2016 , mit welcher der Beschwerdeführer

sinngemäss die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat ( Urk. 1 ), in die auf Abweisung der Be schwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2016 ( Urk.

6) sowie die weiteren Akten;

in Erwägung, dass hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 3 f.), auf die Ausführungen der Parteien – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begrün dete, dass dieser allein die Dauer der Rahmenfrist für den Leistungsbezug be treffe; dabei unbestritten sei, dass sich der Beschwerdeführer erstmals am 2 4. März 2014 zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe und ab diesem Zeit punkt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfülle, so dass von einer Rahmen frist für den Leistungsbezug vom 2 4. März 2014 bis 2 3. März 2016 auszugehen sei ( Urk. 2 S. 4), diese Ausführungen den Akten entsprechen ( Urk. 7/3 , Urk. 10/1-2 ) und vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen worden sind und der Beschwerde führer auch keine andere Rahmenfrist beantragt hat (vgl. insbesondere Urk. 1

S. 5), dies zur Abweisung der Beschwerde sowie zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt; in weiterer Erwägung, dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdefü hrers zur Einstellung in der An spruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 33 Tagen (Urk. 1 S. 1) auf das mittlerweile in Rechtkraft erwachsene Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. September 2015 verwiesen werden kann (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_814/2015 vom 24. November 2015), hinsichtlich der Festsetzung des versicherten Verdienstes ( Pauschalansätze, Urk. 1 S. 3 ) auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. September 2016 ver wiesen werden kann (Verfahren AL.2016.00092) , was die Ausführungen zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 9. Mai 2014 betrifft (Urk . 1 S. 3 f. ) auf die inzwischen ergangene Nichteintretensverfü- gung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 21. Juni 2016 verwiesen werden kann (Urk. 7/4 ), wobei der Beschwerdeführer offenbar von der sich ihm bieten den Einsprachemöglichkeit Gebrauch gemacht hat (Urk. 7/5 f. ) ; erkennt der Einzelrichter: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSchetty