Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00092 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Schetty Urteil
vom
8. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin
den versicherten Verdienst des Beschwerde - führers mit Verfügung vom 1 5. März 2016 für die Zeit vom 2 4. März bis 8. Mai 2014 auf Fr. 1‘028.-- und ab der Wiederanmel dung vom 8. Januar 2015 auf Fr. 2‘756.-- festgesetzt hat ( Urk. 16/28); sie in teilweiser Gutheissung der Ein sprache mit Einspracheentscheid vom 2 7. Mai 2016 festhielt, dass der versi cherte Verdienst ab Beginn de r Rahmenfrist bis Juni 2014 Fr. 1‘770.-- und ab Juli 2014, respektive der Wiederanmeldung , Fr. 2‘756.-- betrage ( Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Juni 2016 , mit welcher der Beschwer deführer
sinngemäss geltend machte, dass die Beschwerdegegnerin für die Be rechnung des versicherten Verdienstes den falschen Pauschalansatz verwendet habe ( Urk. 1 ), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Be schwer de antwort
der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Juli 2016 ( Urk.
15) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann ( Urk. 2 S. 2 ff.), auf die Ausführungen der Parteien – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, vorliegend unbestritten ist, dass der am 5. Mai 1973 geborene Beschwerdeführer am 1. August 2010 eine Lehre als Ele ktroinstallateur angetreten hat und diese bis zum 31. Juli 2014 dauern sollte, wobei das Lehrverhältnis vom Beschwer de führer am 19. Januar 2014 frist los gekündigt wurde (Urk. 16/127 f.), er sich in der Folge am 2 4. März 2014 zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat ( Urk. 16/122), wobei er trotz Kündigung des Lehrvertrags die Berufsschule wei ter hin besuchen konnte , was zur Festsetzungen des anrechenbaren Arbeitsaus falls auf 80 % führte ( Urk. 16/97 f.), die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am 9. Mai 2014 erfolgte (Verzicht auf Vermittlung, Urk. 16/96), der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ in der Folge im Juni 2014 abschloss ( Urk. 16/84 Blatt 5; Fähigkeitszeugnis vom 3. Juli 2014, Urk. 16/75) und sich am 7. Januar 2015 wieder bei der Arbeitsver mittlung an meldete ( Urk. 16/79); in weiterer Erwägung, dass
bei dieser Sachlage entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 2 4. März 2014 bis Ende Juni 2014 gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit . c der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) von einem Tagesansatz von Fr. 102.--
auszuge hen ist, was unter Berücksichtigung von durchschnittlich 21.7 entschädigungs berechtigten Tagen sowie des bis dahin erlittenen anrechenbaren Arbeitsausfalls von 80 % zu einem versicherten Verdienst von Fr. 1‘770.-- führt, aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung für die Zeit ab Juli 2014, respektive ab Wiederanmeldung am 7. Januar 2015, gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit . b AVIV von einem Tagesansatz von Fr. 127.-- auszugehen ist, was zu einem ver sicher ten V erdienst von Fr. 2‘756.-- führt (vgl. auch Urk. 3/6), der Beschwerdeführer diese Ansätze nicht substantiiert in Zweifel zog, die Berechnungen der Beschwerdegegnerin demna ch korrekt sind, was in Abwe i sung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Ein spracheentscheids führt, bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Einstellung in der An spruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ( Urk. 1 S.
1) auf das mittlerweile in Rechtkraft erwachsene Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. September
2015 verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2015 vom 2 4. November 2015), was die Ausführungen zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 9. Mai 2014 betrifft ( Urk. 1 S.
3) auf die inzwischen ergangene Nichteintretensverfü gung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 2 1. Juni 2016 verwiesen werden kann ( Urk. 20/5), wobei der Beschwerdeführer offenbar von der sich ihm bieten den Einsprachemöglichkeit Gebrauch gemacht hat ( Urk. 20/6), zuletzt darauf hinzuweisen ist, dass der Sachverhalt der Einstellung in der An spruchsberechtigung infolge ausgebliebener Bewerbung auf eine zugewiesene Stelle ( Urk.
6) im Rahmen des Verfahrens AL.2015.00177 geprüft wird; erkennt d er Einzelrichter : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSchetty