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AL.2016.00050

Erlass Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung. Guter Glaube wird bejaht. Rückweisung zur Prüfung des Härtefalls. GutRück.

Zürich SozVersG · 2017-03-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1976, war vom 4. Oktober 2010 bis 3 0. Juli 2013 als Senior Manager in der Wirtschaftsprüfung bei der Y.___ , angestellt (Urk. 6/17 Ziff. 2-3 ). Am 3. Oktober 2013 gründete er die Z.___ und liess sich selbst im Handels re gister des Kantons Zürich als Einzelver waltungsrat eintragen (Urk. 6/ 1/32-35, Urk. 6/1/39 ).

Am 2 5. Juli 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung im Um fang von 80 % an (Urk. 6/16 ) und stellte den Antrag auf Arbeitslosenent schäd igung ab demselben Tag (Urk. 6/15 Ziff. 2 ).

Mit Verfügung vom 1 4. November 2014 ( Urk. 6/ 1/7-9 ) verneinte die Arbeits lo senkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeits losenentschädigung ab dem 2 5. Juli 2014 infolge arbeitgeberähnlicher Stel lun g und erklärte ihn für die vom 2 5. Juli bis 3 1. Oktober 2014 ausbe zahlte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 15‘783.70 für rücker statt ung s pflichtig . Die vom Versicherten am 3 0. November 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 6/ 1/10-11 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Ein spra cheentscheid vom 1 2. Mai 2015 ( Urk. 6/ 1/13-17 ) ab. Dies wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. August 2015 im Verfahren Nr. AL.2015.00135 bestätigt, indem die arbeitgeberähnliche Stellung des Versi cherten bejaht und damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ver neint wurde ( Urk. 6/4 E. 3.3 und Dispositiv Ziff. 1) . 1.2

Das vom Versicherte n am 3 0. November

2014 gestellte Erlass gesuch ( Urk. 6/ 1/5 ) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA ) mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2015 ( Urk. 6/ 1/1-4 ) ab. Dagege n erhob der Versicherte am 3 0. Oktober 2015 Einsprache ( Urk. 6/ 2/5-6 ), welch e mit Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2016 abgewiesen wurde ( Urk. 6/ 2/ 1- 4 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. März 2016 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 9. Februar 2016 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und seine Gutgläubigkeit sei zu bestätigen ( Urk. 1 S. 1 f.) . Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 7. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rück forderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alver sicherungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrecht mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vor liegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung her geleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.3

N ach ständiger Rechtsprechung liegt guter Glaube nicht schon bei Unkennt nis des Rechtsman gels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswil ligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Folglich entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Un recht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist; anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person aber auf den guten Glauben beru fen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässig keit darstellt ( BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c ). 1.4

Gemäss Art. 27

ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungs organe der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären ( Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind ( Abs. 2).

Nach Art. 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen ( Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben ([Art. 81 AVIG]; Abs. 2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben ([Art. 85 und 85b AVIG]; Abs. 3). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner verneint e in seinem Einspracheentscheid ( Urk.

2) den guten Glauben des Beschwerdeführers hinsichtlich der zu viel ausbezahlte n Arbeitslosenentschädigung . Aufgrund seines Bildungsstandes sowie aufgrund seiner Berufserfahrung hätte es ihm bewusst sein müssen, dass er in einer arbeitgeberähnlichen Stellung stehe und er somit kein en Anspruch auf Ar beits losenentschädigung

habe .

Der Beschwerdeführer habe die erste Teil frage von Frage 28 des Antra ges auf Arbeitslosene ntschädigung falsch beant wortet, obwohl es ihm nach Fähigkeit und dem nach Bildungsgrad zumutbaren Mindestmass an Sorgfalt hätte möglich sein müssen, die Frage korrekt zu beantworten. Indem er dies unterlassen habe, habe er die Auskunfts- und Meldepflicht grobfahrlässig verletzt. Nachdem die Gutgläubigkeit zu ver nein en sei, könne die Frage nach der grossen H ärte offen gelassen werden (S. 3 f.

Ziff. 4 ). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend , seine Gutgläubigkeit sei zu bestätigen. Er habe von Anfang an seine Er werbsituation deklariert , und der Arbeitslosenkasse sei klar gewesen, dass er eine Teil selbständigkeit ausgeübt habe. Die Taggelder seien von Anfang an um das P ensum der Teilselbständigkeit re d u ziert worden (S. 1). Er habe sämt liche Fragen zu seiner Erwerbssituation immer korrekt beantwortet (S. 2) . 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer betreffend den Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum von

Juli bis Ende Oktober 2014

gut gläubig war.

Diese Gutgläubigkeit bildet eine Voraussetzung für den allfälligen Erlass

der Rückforderung und entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrich tung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflicht verletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungs pflichtige auf den guten Glaube n berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (vgl. vo rstehend E. 1.3 ). Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glaube n als fehlendem Unrechts bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glaube n berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerk samkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte er kennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3 ). 3.2

Der Beschwerdegegner verneinte eine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und auf sein Bildungsniveau. Insbesondere warf er ihm vor, die Frage 28 beim Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 6/ 15 Ziff. 28) falsch beantwortet zu haben (vgl. vorstehend E. 2.1 ).

Dieser Auffassung kann aber aus den nachfolgend zu erläuternden Gründen nicht gefolgt werden. Bereits

im Urteil vom 2 7. August 2015

hielt das hiesige Gericht fest, dass bei einer Prüfung des Rückforderungsanspruches und des damit in Zusammenhang stehenden Erlassgesuches des Beschwerdeführers zu beachten sein werde , dass er von Anfang an se ine Erwerbssituation deklariert habe. Es wurde festgestellt, dass die Verwaltung Kenntnis von der Erwerbs situation des Beschwerdeführers

gehabt habe , und sich daher die Frage stel len werde , ob sie ihn im Rahmen von Art. 27 ATSG ausreichend über die mit seinem Status als Selbständigerwerbender verbundenen Risiken hinsichtlich seines Le istungsanspruchs aufgeklärt habe (vgl. Urk. 6/4 E. 4).

Letzteres ist vorliegend klar zu verneinen. Aus dem prozessorientierten Be ratungsprotokoll geht zwar hervor, dass vermerkt wurde, dass die Teilselb stän digkeit des Beschwerdeführers mit der Arbeitslosenkasse abgeklärt werde n sollte (vgl. Urk. 6/14/2), jedoch lässt sich eine erfolgte

Aufklärung über die Situation des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender dem Protokoll nicht entnehmen . Dies wäre jedoch vor dem Hintergrund von Art. 27 ATSG

ohne weiteres zu erwarten gewesen (vgl. vorstehend E. 1.4) .

Dass der Beschwerdeführer die Frage 28

des Antrags auf Arbeitslosenent schädigung falsch beantwortet haben soll , ist aus dem Verständnis der Frage hinaus nicht ersichtlich. So verneinte er allfällige Beteiligungen oder Ent scheidungsbefugnisse hinsichtlich seiner Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber

- worunter die Y.___ verstanden werden muss - und bejahte die zweite Teilfrage, an einem Betrieb beteiligt zu sein oder einem obersten betriebli chen Entscheidungsgr emium anzugehören (vgl. Urk. 6/15

Ziff. 28).

In Anbetracht dessen , dass der Beschwerdeführer seine selbständige Teil erwerbstätigkeit von Anfang an deklariert hat und offensichtlich eine ent spre chend Aufklärung s eitens der Verwaltung nicht stattgefunden hat - eine sol che aber zu erwarten gewesen wäre - kann dem Beschwerdeführer selbst in Anbetracht seines Bildungsniveaus nur leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich des Bezugs der Leistungen vorgeworfen werden. Er kann sich damit auf den guten Glauben berufen ( vgl. vorstehend E. 1.3 ). 3.3

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdefüh rer hinsichtli ch seiner Anspruchsberechtigung im guten Glauben befand und die ihm ausbezahlten Taggelder gutgläubig entgegennahm. Demzufolge hat er den Betrag von Fr. 15‘783.70 dann nicht zurückzuerstatten, wenn dies für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Diese zweite Erlass voraussetzung hat der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid offen gelassen ( vgl. vorstehend E. 2.1), weshalb die Sache an ihn zurückzuweisen ist , damit er die weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung prüfe und hernach über das Erlass gesuch vom 3 0. November 2014

( Urk. 6/1/5) neu entscheide. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , das s der Einspracheentscheid vo m 1 9. Februar 2016 unter Bejahung des guten Glaubens des Beschwerdeführers beim Leistungsbezug auf gehoben und die Sache an das Amt für Wirtschaft und Ar beit zurückgewiesen wird, damit es nach Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte erneut über das Erlass gesuch entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich_Zürich-City_01/001 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rück forderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs.

E. 1.3 N ach ständiger Rechtsprechung liegt guter Glaube nicht schon bei Unkennt nis des Rechtsman gels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswil ligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Folglich entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Un recht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist; anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person aber auf den guten Glauben beru fen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässig keit darstellt ( BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c ).

E. 1.4 Gemäss Art. 27

ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungs organe der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären ( Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind ( Abs. 2).

Nach Art. 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen ( Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben ([Art. 81 AVIG]; Abs. 2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben ([Art. 85 und 85b AVIG]; Abs. 3). 2.

E. 2 ).

Mit Verfügung vom 1 4. November 2014 ( Urk. 6/ 1/7-9 ) verneinte die Arbeits lo senkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeits losenentschädigung ab dem 2 5. Juli 2014 infolge arbeitgeberähnlicher Stel lun g und erklärte ihn für die vom 2 5. Juli bis 3 1. Oktober 2014 ausbe zahlte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 15‘783.70 für rücker statt ung s pflichtig . Die vom Versicherten am 3 0. November 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 6/ 1/10-11 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Ein spra cheentscheid vom 1 2. Mai 2015 ( Urk. 6/ 1/13-17 ) ab. Dies wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. August 2015 im Verfahren Nr. AL.2015.00135 bestätigt, indem die arbeitgeberähnliche Stellung des Versi cherten bejaht und damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ver neint wurde ( Urk. 6/4 E. 3.3 und Dispositiv Ziff. 1) .

E. 2.1 Der Beschwerdegegner verneint e in seinem Einspracheentscheid ( Urk.

2) den guten Glauben des Beschwerdeführers hinsichtlich der zu viel ausbezahlte n Arbeitslosenentschädigung . Aufgrund seines Bildungsstandes sowie aufgrund seiner Berufserfahrung hätte es ihm bewusst sein müssen, dass er in einer arbeitgeberähnlichen Stellung stehe und er somit kein en Anspruch auf Ar beits losenentschädigung

habe .

Der Beschwerdeführer habe die erste Teil frage von Frage 28 des Antra ges auf Arbeitslosene ntschädigung falsch beant wortet, obwohl es ihm nach Fähigkeit und dem nach Bildungsgrad zumutbaren Mindestmass an Sorgfalt hätte möglich sein müssen, die Frage korrekt zu beantworten. Indem er dies unterlassen habe, habe er die Auskunfts- und Meldepflicht grobfahrlässig verletzt. Nachdem die Gutgläubigkeit zu ver nein en sei, könne die Frage nach der grossen H ärte offen gelassen werden (S. 3 f.

Ziff.

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend , seine Gutgläubigkeit sei zu bestätigen. Er habe von Anfang an seine Er werbsituation deklariert , und der Arbeitslosenkasse sei klar gewesen, dass er eine Teil selbständigkeit ausgeübt habe. Die Taggelder seien von Anfang an um das P ensum der Teilselbständigkeit re d u ziert worden (S. 1). Er habe sämt liche Fragen zu seiner Erwerbssituation immer korrekt beantwortet (S. 2) . 3.

E. 3 0. Oktober 2015 Einsprache ( Urk. 6/ 2/5-6 ), welch e mit Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2016 abgewiesen wurde ( Urk. 6/ 2/ 1-

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer betreffend den Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum von

Juli bis Ende Oktober 2014

gut gläubig war.

Diese Gutgläubigkeit bildet eine Voraussetzung für den allfälligen Erlass

der Rückforderung und entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrich tung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflicht verletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungs pflichtige auf den guten Glaube n berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (vgl. vo rstehend E. 1.3 ). Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glaube n als fehlendem Unrechts bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glaube n berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerk samkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte er kennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3 ).

E. 3.2 Der Beschwerdegegner verneinte eine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und auf sein Bildungsniveau. Insbesondere warf er ihm vor, die Frage 28 beim Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 6/ 15 Ziff. 28) falsch beantwortet zu haben (vgl. vorstehend E. 2.1 ).

Dieser Auffassung kann aber aus den nachfolgend zu erläuternden Gründen nicht gefolgt werden. Bereits

im Urteil vom 2 7. August 2015

hielt das hiesige Gericht fest, dass bei einer Prüfung des Rückforderungsanspruches und des damit in Zusammenhang stehenden Erlassgesuches des Beschwerdeführers zu beachten sein werde , dass er von Anfang an se ine Erwerbssituation deklariert habe. Es wurde festgestellt, dass die Verwaltung Kenntnis von der Erwerbs situation des Beschwerdeführers

gehabt habe , und sich daher die Frage stel len werde , ob sie ihn im Rahmen von Art. 27 ATSG ausreichend über die mit seinem Status als Selbständigerwerbender verbundenen Risiken hinsichtlich seines Le istungsanspruchs aufgeklärt habe (vgl. Urk. 6/4 E. 4).

Letzteres ist vorliegend klar zu verneinen. Aus dem prozessorientierten Be ratungsprotokoll geht zwar hervor, dass vermerkt wurde, dass die Teilselb stän digkeit des Beschwerdeführers mit der Arbeitslosenkasse abgeklärt werde n sollte (vgl. Urk. 6/14/2), jedoch lässt sich eine erfolgte

Aufklärung über die Situation des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender dem Protokoll nicht entnehmen . Dies wäre jedoch vor dem Hintergrund von Art. 27 ATSG

ohne weiteres zu erwarten gewesen (vgl. vorstehend E. 1.4) .

Dass der Beschwerdeführer die Frage 28

des Antrags auf Arbeitslosenent schädigung falsch beantwortet haben soll , ist aus dem Verständnis der Frage hinaus nicht ersichtlich. So verneinte er allfällige Beteiligungen oder Ent scheidungsbefugnisse hinsichtlich seiner Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber

- worunter die Y.___ verstanden werden muss - und bejahte die zweite Teilfrage, an einem Betrieb beteiligt zu sein oder einem obersten betriebli chen Entscheidungsgr emium anzugehören (vgl. Urk. 6/15

Ziff. 28).

In Anbetracht dessen , dass der Beschwerdeführer seine selbständige Teil erwerbstätigkeit von Anfang an deklariert hat und offensichtlich eine ent spre chend Aufklärung s eitens der Verwaltung nicht stattgefunden hat - eine sol che aber zu erwarten gewesen wäre - kann dem Beschwerdeführer selbst in Anbetracht seines Bildungsniveaus nur leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich des Bezugs der Leistungen vorgeworfen werden. Er kann sich damit auf den guten Glauben berufen ( vgl. vorstehend E. 1.3 ).

E. 3.3 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdefüh rer hinsichtli ch seiner Anspruchsberechtigung im guten Glauben befand und die ihm ausbezahlten Taggelder gutgläubig entgegennahm. Demzufolge hat er den Betrag von Fr. 15‘783.70 dann nicht zurückzuerstatten, wenn dies für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Diese zweite Erlass voraussetzung hat der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid offen gelassen ( vgl. vorstehend E. 2.1), weshalb die Sache an ihn zurückzuweisen ist , damit er die weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung prüfe und hernach über das Erlass gesuch vom 3 0. November 2014

( Urk. 6/1/5) neu entscheide. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , das s der Einspracheentscheid vo m 1 9. Februar 2016 unter Bejahung des guten Glaubens des Beschwerdeführers beim Leistungsbezug auf gehoben und die Sache an das Amt für Wirtschaft und Ar beit zurückgewiesen wird, damit es nach Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte erneut über das Erlass gesuch entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich_Zürich-City_01/001

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00050 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

8. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1976, war vom 4. Oktober 2010 bis 3 0. Juli 2013 als Senior Manager in der Wirtschaftsprüfung bei der Y.___ , angestellt (Urk. 6/17 Ziff. 2-3 ). Am 3. Oktober 2013 gründete er die Z.___ und liess sich selbst im Handels re gister des Kantons Zürich als Einzelver waltungsrat eintragen (Urk. 6/ 1/32-35, Urk. 6/1/39 ).

Am 2 5. Juli 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung im Um fang von 80 % an (Urk. 6/16 ) und stellte den Antrag auf Arbeitslosenent schäd igung ab demselben Tag (Urk. 6/15 Ziff. 2 ).

Mit Verfügung vom 1 4. November 2014 ( Urk. 6/ 1/7-9 ) verneinte die Arbeits lo senkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeits losenentschädigung ab dem 2 5. Juli 2014 infolge arbeitgeberähnlicher Stel lun g und erklärte ihn für die vom 2 5. Juli bis 3 1. Oktober 2014 ausbe zahlte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 15‘783.70 für rücker statt ung s pflichtig . Die vom Versicherten am 3 0. November 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 6/ 1/10-11 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Ein spra cheentscheid vom 1 2. Mai 2015 ( Urk. 6/ 1/13-17 ) ab. Dies wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. August 2015 im Verfahren Nr. AL.2015.00135 bestätigt, indem die arbeitgeberähnliche Stellung des Versi cherten bejaht und damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ver neint wurde ( Urk. 6/4 E. 3.3 und Dispositiv Ziff. 1) . 1.2

Das vom Versicherte n am 3 0. November

2014 gestellte Erlass gesuch ( Urk. 6/ 1/5 ) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA ) mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2015 ( Urk. 6/ 1/1-4 ) ab. Dagege n erhob der Versicherte am 3 0. Oktober 2015 Einsprache ( Urk. 6/ 2/5-6 ), welch e mit Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2016 abgewiesen wurde ( Urk. 6/ 2/ 1- 4 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. März 2016 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 9. Februar 2016 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und seine Gutgläubigkeit sei zu bestätigen ( Urk. 1 S. 1 f.) . Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 7. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rück forderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alver sicherungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrecht mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vor liegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung her geleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.3

N ach ständiger Rechtsprechung liegt guter Glaube nicht schon bei Unkennt nis des Rechtsman gels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswil ligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Folglich entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Un recht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist; anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person aber auf den guten Glauben beru fen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässig keit darstellt ( BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c ). 1.4

Gemäss Art. 27

ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungs organe der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären ( Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind ( Abs. 2).

Nach Art. 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen ( Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben ([Art. 81 AVIG]; Abs. 2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben ([Art. 85 und 85b AVIG]; Abs. 3). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner verneint e in seinem Einspracheentscheid ( Urk.

2) den guten Glauben des Beschwerdeführers hinsichtlich der zu viel ausbezahlte n Arbeitslosenentschädigung . Aufgrund seines Bildungsstandes sowie aufgrund seiner Berufserfahrung hätte es ihm bewusst sein müssen, dass er in einer arbeitgeberähnlichen Stellung stehe und er somit kein en Anspruch auf Ar beits losenentschädigung

habe .

Der Beschwerdeführer habe die erste Teil frage von Frage 28 des Antra ges auf Arbeitslosene ntschädigung falsch beant wortet, obwohl es ihm nach Fähigkeit und dem nach Bildungsgrad zumutbaren Mindestmass an Sorgfalt hätte möglich sein müssen, die Frage korrekt zu beantworten. Indem er dies unterlassen habe, habe er die Auskunfts- und Meldepflicht grobfahrlässig verletzt. Nachdem die Gutgläubigkeit zu ver nein en sei, könne die Frage nach der grossen H ärte offen gelassen werden (S. 3 f.

Ziff. 4 ). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend , seine Gutgläubigkeit sei zu bestätigen. Er habe von Anfang an seine Er werbsituation deklariert , und der Arbeitslosenkasse sei klar gewesen, dass er eine Teil selbständigkeit ausgeübt habe. Die Taggelder seien von Anfang an um das P ensum der Teilselbständigkeit re d u ziert worden (S. 1). Er habe sämt liche Fragen zu seiner Erwerbssituation immer korrekt beantwortet (S. 2) . 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer betreffend den Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum von

Juli bis Ende Oktober 2014

gut gläubig war.

Diese Gutgläubigkeit bildet eine Voraussetzung für den allfälligen Erlass

der Rückforderung und entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrich tung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflicht verletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungs pflichtige auf den guten Glaube n berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (vgl. vo rstehend E. 1.3 ). Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glaube n als fehlendem Unrechts bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glaube n berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerk samkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte er kennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3 ). 3.2

Der Beschwerdegegner verneinte eine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und auf sein Bildungsniveau. Insbesondere warf er ihm vor, die Frage 28 beim Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 6/ 15 Ziff. 28) falsch beantwortet zu haben (vgl. vorstehend E. 2.1 ).

Dieser Auffassung kann aber aus den nachfolgend zu erläuternden Gründen nicht gefolgt werden. Bereits

im Urteil vom 2 7. August 2015

hielt das hiesige Gericht fest, dass bei einer Prüfung des Rückforderungsanspruches und des damit in Zusammenhang stehenden Erlassgesuches des Beschwerdeführers zu beachten sein werde , dass er von Anfang an se ine Erwerbssituation deklariert habe. Es wurde festgestellt, dass die Verwaltung Kenntnis von der Erwerbs situation des Beschwerdeführers

gehabt habe , und sich daher die Frage stel len werde , ob sie ihn im Rahmen von Art. 27 ATSG ausreichend über die mit seinem Status als Selbständigerwerbender verbundenen Risiken hinsichtlich seines Le istungsanspruchs aufgeklärt habe (vgl. Urk. 6/4 E. 4).

Letzteres ist vorliegend klar zu verneinen. Aus dem prozessorientierten Be ratungsprotokoll geht zwar hervor, dass vermerkt wurde, dass die Teilselb stän digkeit des Beschwerdeführers mit der Arbeitslosenkasse abgeklärt werde n sollte (vgl. Urk. 6/14/2), jedoch lässt sich eine erfolgte

Aufklärung über die Situation des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender dem Protokoll nicht entnehmen . Dies wäre jedoch vor dem Hintergrund von Art. 27 ATSG

ohne weiteres zu erwarten gewesen (vgl. vorstehend E. 1.4) .

Dass der Beschwerdeführer die Frage 28

des Antrags auf Arbeitslosenent schädigung falsch beantwortet haben soll , ist aus dem Verständnis der Frage hinaus nicht ersichtlich. So verneinte er allfällige Beteiligungen oder Ent scheidungsbefugnisse hinsichtlich seiner Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber

- worunter die Y.___ verstanden werden muss - und bejahte die zweite Teilfrage, an einem Betrieb beteiligt zu sein oder einem obersten betriebli chen Entscheidungsgr emium anzugehören (vgl. Urk. 6/15

Ziff. 28).

In Anbetracht dessen , dass der Beschwerdeführer seine selbständige Teil erwerbstätigkeit von Anfang an deklariert hat und offensichtlich eine ent spre chend Aufklärung s eitens der Verwaltung nicht stattgefunden hat - eine sol che aber zu erwarten gewesen wäre - kann dem Beschwerdeführer selbst in Anbetracht seines Bildungsniveaus nur leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich des Bezugs der Leistungen vorgeworfen werden. Er kann sich damit auf den guten Glauben berufen ( vgl. vorstehend E. 1.3 ). 3.3

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdefüh rer hinsichtli ch seiner Anspruchsberechtigung im guten Glauben befand und die ihm ausbezahlten Taggelder gutgläubig entgegennahm. Demzufolge hat er den Betrag von Fr. 15‘783.70 dann nicht zurückzuerstatten, wenn dies für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Diese zweite Erlass voraussetzung hat der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid offen gelassen ( vgl. vorstehend E. 2.1), weshalb die Sache an ihn zurückzuweisen ist , damit er die weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung prüfe und hernach über das Erlass gesuch vom 3 0. November 2014

( Urk. 6/1/5) neu entscheide. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , das s der Einspracheentscheid vo m 1 9. Februar 2016 unter Bejahung des guten Glaubens des Beschwerdeführers beim Leistungsbezug auf gehoben und die Sache an das Amt für Wirtschaft und Ar beit zurückgewiesen wird, damit es nach Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte erneut über das Erlass gesuch entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich_Zürich-City_01/001 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan