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AL.2016.00020

Alleiniger Gesellschafter und Inhaber des Stammkapitals einer GmbH; arbeitgeberähnliche Stellung bejaht trotz Einleitung der Liquidation, Einsetzung einer Liquidatorin und Löschung der Zeichungsberechtigung; Überweisung an die Kasse zur Prüfung einer späteren Anspruchsberechtigung

Zürich SozVersG · 2016-04-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 7. September 2015 beim R egionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsver mittlung an ( Urk. 7/1) und erhob mit Antrag vom 29.

September 2015 An spruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/4). Mit Verfügung vom

1. Oktober 2015 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den An spruch auf Arbeits losenentschädigung ab dem 7. September 2015 , da

der Ver sicherte als Ge schäftsführer und Gesellschafter der Restaurant Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen sei und deshalb eine arbeitgeberähnliche Stel lung inne habe ( Urk. 7/10 ; vgl. auch Urk. 7/11 ). Mit Schreiben vom 27.

Oktober

2015 ( Urk. 7/14), das die Kasse als Einsprache entgegen nahm ( Urk. 7/15), erklärte der Versicherte, das unter dieser Firma betriebene Restau rant sei in Folge Unren tabi lität geschlossen worden; die GmbH sei inaktiv und er sei nicht mehr in ar beit ge berähnlicher Stellung. Er werde den Eintrag im Handelsregister rasch möglichst löschen lassen ( Urk. 7/14).

Der Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich setzte dem Versicherten hierauf eine Frist bis zum 14.

Dezember 2015, um über eine allfällige Löschung zu informieren ( Urk. 7/15). Am 1 7. Dezem ber 2015 setzte die Liquidatorin der Gesellschaft, Z.___ , die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich per Email über den Auflösungsbeschluss und die Löschung der Unterschriftsberechtigung des Versi cherten in Kenntnis (Urk.

7 /17). Mit Entscheid vom 4. Januar 2015 (richtig: 2016) wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab und entschied, dass der Ver si cherte ab 7.

September 2015 keinen Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung habe (Urk.

2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 erhob der Versicherte am 2. Februar 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dieser sei aufzu heben und es sei der Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung gestützt auf mit der Beschwerde aufgelegte Unterlagen

erneut zu beurteilen ( Urk. 1). Er legte seiner Beschwerde eine Kopie eines Vertrags vom 30./3 1. Januar 2016 be treffend die Übertragung der Stammant eile ( Urk. 3/2) sowie eine Kopie einer An meldung von Handel s registerm utationen vom 3 0. Januar 2016 ( Urk. 3/1) bei. Mit Beschwerdeantwort vom 1.

März 2016 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich , die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 6) , was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig ist, ob d e r Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeits losenversicherung ab dem 7. September 2015 aufgrund einer arbeitgeberähn lichen

Stellung zu verneinen ist. 2.

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent schei dungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen kön nen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsent schädigung . Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grund sätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der in ternen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stel lung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reakti vieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder mass geblich beeinflus sen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausge wiesenen Miss brauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitge berähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setz

über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung ,

4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S.

15 ff. mit Hinweisen zur Recht sprechung). 3. 3.1

Zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung mit der Einleitung der

Liquidation der Gesellschaft , der Einsetzung einer Liquida torin und der Löschung seiner Geschäftsführerfunktion sowie Zeichnungs be rech tigung im Handelsregister per 11.

Dezember 2015

– und damit noch vor Er lass des Einspracheentscheides – aufgegeben hat (vgl. Urk. 7/17 mit Anhäng en ). 3.2

Eine entscheidende Rolle kommt dabei dem Umstand zu, dass der B eschwerde führer auch nach diesen

Handelsregisterm utation en alleiniger Gesellschafter der GmbH und Inhaber aller Stammanteile beziehungsweise des gesamten Stamm kapitals

von Fr.

20‘000.-- verblieb . Damit behielt er von Gesetzes wegen seine Eigenschaft als oberstes Or gan der GmbH

(vgl. Art. 804 Abs. 1 des Bundes gesetzes betreffend die Ergänzung des Sch weizerischen Zivilgesetzbuches, Fünf ter Teil: Obligationenrecht, OR). Trotz eingeleiteter Liquidation – nach deren Abschluss die Gesellschaft gelöscht wird ( Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 739 ff.

OR ) – konnte der Beschwerdeführer somit das

Geschick der GmbH im Grundsatz weiterhin alleine

bestimmen (Art. 806 Abs. 1 OR) . Daran än dert nicht s , dass die Befug nisse der Organe der Gesellschaft mit dem Eintritt der Liquidation grundsätzlich auf Handlungen beschränkt werden, die für die Durchführung de r Liquidation er forderlich sind und ihrer Natur nach nicht von den Liquidatoren vorgenom men werden können ( Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art.

739 OR). Als allein i ger Gesellschafter wäre es ihm insbesondere trotz Löschung der Zeichnungsbe rechtigung auch möglich gewesen, den Auflösungsbeschluss zu widerrufen (und zwar solange bis mit der Verteilung des Gesellschaftsvermö gens

begonnen wird, vgl. Jean Nicolas Druey , Eva Druey Just, Lukas Glanz mann , Gesellschafts- und Handelsrecht. Begründet von Theo Guhl, 1 1. Auflage, Zürich 2015 ,

S. 220 R z 13) und den Betrieb wieder zu aktivieren oder die von ihm ernannte Liquidatorin

abzuberufen ( Art. 741 Abs. 1 OR) und sich selbst einzusetzen . Da bereits das Risi ko eines Missbrauchs genügt und sich diese Be fugnisse aus dem Gesetz ergeben , hat der Beschwerdeführer seine arbeitge berähnliche Stellung mit den am 1 1. Dezember 2015 angemeldeten Handelsre gistermutationen noch nicht auf ge geben. 3.3

Die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet das Datum des Einspracheentscheides (BGE 129 V 167 E. 1). Bis zu diesem Datum hatte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, weshalb der Entscheid, wonach ihm ab dem 7. September 2015 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht, richtig ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Anzufügen bleibt, dass damit noch nichts darüber gesa gt ist, ob dem Beschwer deführer, der in der Zwischenzeit seine Stammanteile an die Liquidatorin ver kauft hat (vgl. die mit der Beschwerde aufgelegten Unterlagen, Urk. 3/1-2) und im Handelsregister nicht mehr aufgeführt ist (vgl. www.zefix.ch ) , ab einem späteren Datum ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht , was die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben wird . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Sache wird

nach Eintritt der Rechtskraft zur Prüfung einer späteren Anspruchs berechtigung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin überwiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 7. Dezem ber 2015 setzte die Liquidatorin der Gesellschaft, Z.___ , die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich per Email über den Auflösungsbeschluss und die Löschung der Unterschriftsberechtigung des Versi cherten in Kenntnis (Urk.

7 /17). Mit Entscheid vom 4. Januar 2015 (richtig: 2016) wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab und entschied, dass der Ver si cherte ab 7.

September 2015 keinen Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung habe (Urk.

2).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 erhob der Versicherte am 2. Februar 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dieser sei aufzu heben und es sei der Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung gestützt auf mit der Beschwerde aufgelegte Unterlagen

erneut zu beurteilen ( Urk. 1). Er legte seiner Beschwerde eine Kopie eines Vertrags vom 30./3 1. Januar 2016 be treffend die Übertragung der Stammant eile ( Urk. 3/2) sowie eine Kopie einer An meldung von Handel s registerm utationen vom 3 0. Januar 2016 ( Urk. 3/1) bei. Mit Beschwerdeantwort vom 1.

März 2016 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich , die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 6) , was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).

E. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder mass geblich beeinflus sen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausge wiesenen Miss brauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitge berähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setz

über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung ,

4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S.

15 ff. mit Hinweisen zur Recht sprechung).

E. 3.1 Zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung mit der Einleitung der

Liquidation der Gesellschaft , der Einsetzung einer Liquida torin und der Löschung seiner Geschäftsführerfunktion sowie Zeichnungs be rech tigung im Handelsregister per 11.

Dezember 2015

– und damit noch vor Er lass des Einspracheentscheides – aufgegeben hat (vgl. Urk. 7/17 mit Anhäng en ).

E. 3.2 Eine entscheidende Rolle kommt dabei dem Umstand zu, dass der B eschwerde führer auch nach diesen

Handelsregisterm utation en alleiniger Gesellschafter der GmbH und Inhaber aller Stammanteile beziehungsweise des gesamten Stamm kapitals

von Fr.

20‘000.-- verblieb . Damit behielt er von Gesetzes wegen seine Eigenschaft als oberstes Or gan der GmbH

(vgl. Art. 804 Abs. 1 des Bundes gesetzes betreffend die Ergänzung des Sch weizerischen Zivilgesetzbuches, Fünf ter Teil: Obligationenrecht, OR). Trotz eingeleiteter Liquidation – nach deren Abschluss die Gesellschaft gelöscht wird ( Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 739 ff.

OR ) – konnte der Beschwerdeführer somit das

Geschick der GmbH im Grundsatz weiterhin alleine

bestimmen (Art. 806 Abs. 1 OR) . Daran än dert nicht s , dass die Befug nisse der Organe der Gesellschaft mit dem Eintritt der Liquidation grundsätzlich auf Handlungen beschränkt werden, die für die Durchführung de r Liquidation er forderlich sind und ihrer Natur nach nicht von den Liquidatoren vorgenom men werden können ( Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art.

739 OR). Als allein i ger Gesellschafter wäre es ihm insbesondere trotz Löschung der Zeichnungsbe rechtigung auch möglich gewesen, den Auflösungsbeschluss zu widerrufen (und zwar solange bis mit der Verteilung des Gesellschaftsvermö gens

begonnen wird, vgl. Jean Nicolas Druey , Eva Druey Just, Lukas Glanz mann , Gesellschafts- und Handelsrecht. Begründet von Theo Guhl, 1 1. Auflage, Zürich 2015 ,

S. 220 R z 13) und den Betrieb wieder zu aktivieren oder die von ihm ernannte Liquidatorin

abzuberufen ( Art. 741 Abs. 1 OR) und sich selbst einzusetzen . Da bereits das Risi ko eines Missbrauchs genügt und sich diese Be fugnisse aus dem Gesetz ergeben , hat der Beschwerdeführer seine arbeitge berähnliche Stellung mit den am 1 1. Dezember 2015 angemeldeten Handelsre gistermutationen noch nicht auf ge geben.

E. 3.3 Die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet das Datum des Einspracheentscheides (BGE 129 V 167 E. 1). Bis zu diesem Datum hatte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, weshalb der Entscheid, wonach ihm ab dem 7. September 2015 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht, richtig ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00020 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil

vom

22. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8 Postfach 474 8405 Winterthur Sachverhalt: 1.

Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 7. September 2015 beim R egionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsver mittlung an ( Urk. 7/1) und erhob mit Antrag vom 29.

September 2015 An spruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/4). Mit Verfügung vom

1. Oktober 2015 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den An spruch auf Arbeits losenentschädigung ab dem 7. September 2015 , da

der Ver sicherte als Ge schäftsführer und Gesellschafter der Restaurant Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen sei und deshalb eine arbeitgeberähnliche Stel lung inne habe ( Urk. 7/10 ; vgl. auch Urk. 7/11 ). Mit Schreiben vom 27.

Oktober

2015 ( Urk. 7/14), das die Kasse als Einsprache entgegen nahm ( Urk. 7/15), erklärte der Versicherte, das unter dieser Firma betriebene Restau rant sei in Folge Unren tabi lität geschlossen worden; die GmbH sei inaktiv und er sei nicht mehr in ar beit ge berähnlicher Stellung. Er werde den Eintrag im Handelsregister rasch möglichst löschen lassen ( Urk. 7/14).

Der Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich setzte dem Versicherten hierauf eine Frist bis zum 14.

Dezember 2015, um über eine allfällige Löschung zu informieren ( Urk. 7/15). Am 1 7. Dezem ber 2015 setzte die Liquidatorin der Gesellschaft, Z.___ , die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich per Email über den Auflösungsbeschluss und die Löschung der Unterschriftsberechtigung des Versi cherten in Kenntnis (Urk.

7 /17). Mit Entscheid vom 4. Januar 2015 (richtig: 2016) wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab und entschied, dass der Ver si cherte ab 7.

September 2015 keinen Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung habe (Urk.

2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 erhob der Versicherte am 2. Februar 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dieser sei aufzu heben und es sei der Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung gestützt auf mit der Beschwerde aufgelegte Unterlagen

erneut zu beurteilen ( Urk. 1). Er legte seiner Beschwerde eine Kopie eines Vertrags vom 30./3 1. Januar 2016 be treffend die Übertragung der Stammant eile ( Urk. 3/2) sowie eine Kopie einer An meldung von Handel s registerm utationen vom 3 0. Januar 2016 ( Urk. 3/1) bei. Mit Beschwerdeantwort vom 1.

März 2016 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich , die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 6) , was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig ist, ob d e r Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeits losenversicherung ab dem 7. September 2015 aufgrund einer arbeitgeberähn lichen

Stellung zu verneinen ist. 2.

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent schei dungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen kön nen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsent schädigung . Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grund sätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der in ternen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stel lung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reakti vieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder mass geblich beeinflus sen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausge wiesenen Miss brauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitge berähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setz

über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung ,

4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S.

15 ff. mit Hinweisen zur Recht sprechung). 3. 3.1

Zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung mit der Einleitung der

Liquidation der Gesellschaft , der Einsetzung einer Liquida torin und der Löschung seiner Geschäftsführerfunktion sowie Zeichnungs be rech tigung im Handelsregister per 11.

Dezember 2015

– und damit noch vor Er lass des Einspracheentscheides – aufgegeben hat (vgl. Urk. 7/17 mit Anhäng en ). 3.2

Eine entscheidende Rolle kommt dabei dem Umstand zu, dass der B eschwerde führer auch nach diesen

Handelsregisterm utation en alleiniger Gesellschafter der GmbH und Inhaber aller Stammanteile beziehungsweise des gesamten Stamm kapitals

von Fr.

20‘000.-- verblieb . Damit behielt er von Gesetzes wegen seine Eigenschaft als oberstes Or gan der GmbH

(vgl. Art. 804 Abs. 1 des Bundes gesetzes betreffend die Ergänzung des Sch weizerischen Zivilgesetzbuches, Fünf ter Teil: Obligationenrecht, OR). Trotz eingeleiteter Liquidation – nach deren Abschluss die Gesellschaft gelöscht wird ( Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 739 ff.

OR ) – konnte der Beschwerdeführer somit das

Geschick der GmbH im Grundsatz weiterhin alleine

bestimmen (Art. 806 Abs. 1 OR) . Daran än dert nicht s , dass die Befug nisse der Organe der Gesellschaft mit dem Eintritt der Liquidation grundsätzlich auf Handlungen beschränkt werden, die für die Durchführung de r Liquidation er forderlich sind und ihrer Natur nach nicht von den Liquidatoren vorgenom men werden können ( Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art.

739 OR). Als allein i ger Gesellschafter wäre es ihm insbesondere trotz Löschung der Zeichnungsbe rechtigung auch möglich gewesen, den Auflösungsbeschluss zu widerrufen (und zwar solange bis mit der Verteilung des Gesellschaftsvermö gens

begonnen wird, vgl. Jean Nicolas Druey , Eva Druey Just, Lukas Glanz mann , Gesellschafts- und Handelsrecht. Begründet von Theo Guhl, 1 1. Auflage, Zürich 2015 ,

S. 220 R z 13) und den Betrieb wieder zu aktivieren oder die von ihm ernannte Liquidatorin

abzuberufen ( Art. 741 Abs. 1 OR) und sich selbst einzusetzen . Da bereits das Risi ko eines Missbrauchs genügt und sich diese Be fugnisse aus dem Gesetz ergeben , hat der Beschwerdeführer seine arbeitge berähnliche Stellung mit den am 1 1. Dezember 2015 angemeldeten Handelsre gistermutationen noch nicht auf ge geben. 3.3

Die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet das Datum des Einspracheentscheides (BGE 129 V 167 E. 1). Bis zu diesem Datum hatte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, weshalb der Entscheid, wonach ihm ab dem 7. September 2015 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht, richtig ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Anzufügen bleibt, dass damit noch nichts darüber gesa gt ist, ob dem Beschwer deführer, der in der Zwischenzeit seine Stammanteile an die Liquidatorin ver kauft hat (vgl. die mit der Beschwerde aufgelegten Unterlagen, Urk. 3/1-2) und im Handelsregister nicht mehr aufgeführt ist (vgl. www.zefix.ch ) , ab einem späteren Datum ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht , was die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben wird . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Sache wird

nach Eintritt der Rechtskraft zur Prüfung einer späteren Anspruchs berechtigung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin überwiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli