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AL.2016.00003

Tatsächlicher Lohnfluss bei Barauszahlung während der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht überwiegend wahrscheinlich erwiesen. Versicherter Verdienst nicht bestimmbar.

Zürich SozVersG · 2016-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 197 5 , meldete sich am

3. Februar 2014

beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits ver mittlung an (Urk. 8/1 ) und stellte am

6. Februar 2014 bei der Arbeits losenkasse des Kan tons Zürich (ALK) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Februar 2014 (Urk. 8/2 ). Die Z.___ GmbH bescheinigte am

6. Februar 2014 gegenüber der ALK, dass X.___

vom 1. Juni 2012 bis 31.

Januar 2014 als Eisenleger in einer Vollzeitbeschäftigung im Stun den lohn angestellt war (Urk. 8/ 4 ). Gemäss dem Kündigungsschreiben vom

30. November 2013 , unterzeichnet von A.___ , dem Bruder des Versicherten und Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH, war die Kündigung per Ende Januar 2014

wegen schlechter Wirt schafts lage erfolgt (Urk. 8/ 10 ). Die ALK eröffnet e ab dem 3. Februar 2014 eine Rah menfrist für den Leistungsbezug ( Urk. 2 S. 1). Mit Schreiben vom 19. März 2014 bestätigte das RAV die Abmel dung von X.___ von der Arbeitsver mitt lung wegen eines neuen Stellen antritts

per 1. März 2014 (Urk. 8/15). Die Z.___ GmbH wurde am

23. Juni 2014 im Rahmen eines Kon kurs verfahrens von Amtes wegen im Han dels register ge löscht (Urk. 8/38 ).

Am 28. Oktober 2013 war die B.___ AG mit Sitz in C.___ an derselben Adresse wie jener der Z.___ GmbH (Urk. 8/38 ) und mit D.___ als Prä sident des Verwaltungsrates der B.___ AG sowie A.___

und X.___ als Mitglied er des Verwaltungs rates je mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen wor den . Ende Juni 2014 wurde das Prä sidium des Verwaltungsrates auf A.___ übertra gen und D.___ aus dem Han delsregister gestrichen . Am 24. September 2014 wurde auch

X.___ als Mitglied des Verwaltungs rates im Handelsregister gelöscht (Urk. 25 S. 3 ). 1.2

Am

7. Oktober 2014 meldete sich X.___

erneut beim RAV

Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/16 ) und stellte a m gleichen Tag Antrag auf Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Oktober 2014 (Urk. 8/17 ). Die B.___ AG bescheinigte am

8. Oktober 2014 die Anstellung von X.___ als Eisenleger in einer Vollzeitbeschäftigung im Stun den lohn vo m

1. März bis 30. September 2014 .

Die Kündigung per Ende Septem ber 2014 sei wegen der schlechten Wirtschaftslage erfolgt (Urk. 8/19 , Urk. 8/24 ). Die ALK erbrachte ab dem 7. Oktober 2014 gestützt auf einen versicherten Ver dienst von Fr. 7‘804.-- Arbeitslosentaggelder (Urk. 2 S. 1).

Mit Verfügung vom 6. August 201 5 verneinte die ALK den An spruch

auf Arbeits losenentschädigung von X.___

ab März 2014 und verpflichtete ihn zur Rück erstattung der für die Zeit von Oktober 2014 bis März 2015 aus be zahlten Tag gelder in der Höhe von Fr. 37‘ 009.9 5 mit der Begrün dung, dass die Lohnhöhe und damit auch der versicherte Verdienst nicht hinreichend zu ver lässig bestimmbar seien (Urk. 8/62 ). Die dagegen erhobene Einsprache des Ver sicherten vom

2. September 2015 (Urk. 8/65 /1 ) wies die ALK mit E in sprache e ntscheid vom

17. November 2015 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom

4. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom

17. November 2015 aufzuheben und es sei ihm in Abänderung von Dispositiv Ziffern 1 bis 5 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2014 zuzusprechen sowie , es sei ihm kei nerlei Rückerstattungspflicht für den Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2015 aufzuerlegen ; eventualiter sei in Aufhebung des ange fochtenen Ein spracheent scheides die Sache zur Neubeurteilung an die Bes chwerdegegnerin zurückzuwei sen (Urk. 1 S. 2 ). In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerde führer den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren und eine unent geltliche Rechtsvertretung zu bestellen (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerd e geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

26. Januar 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 ). Der Han delsregisterausz ug der B.___ AG , der E.___ GmbH (in Liquidation) und der F.___ GmbH (in Liquida tion) werden

als Urk. 25 , Urk. 26 und Urk. 27 zu den Akten genommen und den Parteien mit diesem Urteil in Kopie zugestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG ) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit

Art. 11 AVIG ) . Ausserdem muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG die Beitragszeit erfüllt sein, sofern kein Befreiungs grund nach Art. 14 AVIG gegeben ist.

1.2

Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen ( Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Ja hre vor diesem Tag (Abs. 3). 1.3 1.3.1

Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat

(BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Nach der Recht sprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäf ti gung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hie r für effektiv ein Lohn aus bezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden.

Dem Nachweis tatsächlicher Lohn zahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchs - vo raussetzung zu, wohl aber der Sinn eines be deutsamen und in kritischen Fällen unter Umstä nden ausschlag geben den Indizes für die Ausübung einer unselb ständigen, beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäf tigung nachge wiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2008 S. 314, 2007 S. 46 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_387/2015 vom 1 1. August 2015 E. 3 und 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E.

2.2). 1.3.2

Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohn quittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeit neh me rin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintra gun gen im individuellen Konto (BGE 131 V 44 4 E. 1.2 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1). Fehlen Belege für eine Lohn überweisung (Post- oder Bankkontoauszüge oder Quittungen für Lohn zah lun gen ), ist eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung nicht mit der erforder lichen Wahrschei nlichkeit erstellt (ARV 2004 S. 115; Urteil des Bundesgerichts C 250/03 vom 28. Juli 2004 E . 2.1). Mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind die Angaben einer versicherten Person insbesondere in jenen Fällen, in welchen diese oder ihr Gatte bei einer Gesellschaft sowohl angestellt gewesen war als auch als Gesellschafter oder Geschäftsführer eine wesentliche Stellung inne ge habt hatte (Urteil des Bundesgerichts C 316/99 vom 5. Juni 2001). 1.3.3

An die Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 AVIG) angerechnet werden unter anderem auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krank heit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]) oder Unfalls ( Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt ( Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG). 1.4

1.4.1

Gemäss

Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungs zeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höh er ist als derjenige nach Abs. 1 .

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3 von Art. 3 7

AVIV

- unab hängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug - am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen .

Der versicherte Verdienst wird auf die nächste Kontrollperiode neu festgelegt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Ver dienst liegt und sie erneut arbeitslos wird (Art. 37 Abs. 4 lit . a AVIV). 1.4.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Ver dienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen aus zugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/ aa , siehe auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1).

1.5

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art.

25 Abs.

1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

2. 2.1

D ie Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass im ersten Bemessungszeitraum für den versicherten Ver dienst ab

1. März 2014, vom

1. März 2 013

bis 28. Februar 2014 (bei 12 Monaten) respektive vom 1. September 2013 bis 28 Februar 2014 (bei 6 Mo naten) der Lohnfluss an sich und zumindest dessen Höhe zwei felhaft sei en . Die im Recht liegenden Beweis mittel, namentlich der Arbeits vertrag, die Lohnabrechnungen der Z.___ GmbH , der Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) der Sozialver sicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, sowie die Steuer erklärung für das Jahr 2013 würden unein heitliche Angaben enthalten. So seien weder im Jahr 2013 noch im Jahr 2014 von der Z.___ GmbH, heute in Liquidation, deren Geschäfts führer und (einziger) Gesellschafter der Bruder des Beschwerdeführers sei, Einkommen deklariert und Beiträge entrichtet worden. Aufgrund der vorliegenden Belege seien keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbe zahlten Löhne und damit auch auf die Höhe des versicherten Verdienstes möglich, weshalb der Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung

ab März 2014 wegen Beweislosigkeit zulasten des Beschwer deführers ,

ausgehend von einem durch schnittliche n Bruttolohn von Fr. O.-- ,

ver neint werden müsse

( Urk. 2 S. 3 f. ) . Dasselbe gelte bezüglich des zweiten Beitragszeitraumes für den versicherten Ver dienst ab 1. Oktober 2014 .

So habe die B.___ AG , bei welcher Gesellschaft er bis am 24. Sep tember 2014 Mitglied des Verwaltungs rates gewesen sei, gemäss dem IK-Auszug vom 12. Mai 2015 bis dahin kein Einkommen für den Beschwerdeführer deklariert und keine Beiträge entrichtet. Beiträge an die Pensionskasse seien nicht belegt. Di e Anga ben der Zeugen G.___ , H.___ und I.___

zur Barauszahlung des Lohnes ver möchten weder die Höhe noch die Frequenz der Lohnzahlungen zu belegen. Es seien aufgrund der vorliegenden Belege wiederum keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effek tiv ausbezahlten Löhne und damit auch auf die Höhe des versicherten Ver dienstes möglich, weshalb auch der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Oktober 2014 verneint werden müsse (Urk. 2 S. 4 f.). Selbst wenn der Beschwer deführer den Lohnfluss nach zuweisen vermöchte, hätte er wegen Rechtsmiss brauchs re spektive faktischer arbeit - geber ähnlicher Stellung bei der jeweiligen Gesellschaft seines Bruders A.___ keinen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung . Denn der Be schwerdeführer sei gemäss dem IK-Auszug seit 2004 nie mehr für einen anderen Arbeitgeber als für seinen Bruder A.___ tätig gewesen und habe da zwischen, nach regelmässigen Entlassungen durch seinen Bruder, immer wieder Arbeitslosenentschädigungen bezogen. Für die B.___ AG, deren Verwaltungsrat mitglied der Beschwerdeführer sei, sei er bis heute im „Zwischenverdienst“ tätig. Es sei augenfällig, dass er und sein Bruder auftragsschwache Zeiten über die Arbeitslosenkasse abfedern wollten, was jedoch dem Sinn und Zweck der Arbeits losenversicherung entg egenlaufe und einer rechtsmissbräuch liche n Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ent spreche. Die unstrittig geleisteten Taggelder in der Höhe von Fr. 37‘009.95 seien in Anwendung von Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG folglich zurückzuerstatten (Urk. 2 S. 5 ff. ). 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein ,

die Z.___ GmbH sei in Zah lungsschwierigkeiten gewesen und habe möglicherweise Sozialversicherungs prämien nicht einbezahlt. Die Z.___ GmbH und auch A.___ sei en dafür auch zur Rechenschaft gezogen worden. Die Z.___ GmbH sei dann in Konkurs geraten , so dass k eine Nachzahlungen mehr erfolgt seien.

Ge meldet und abgerechnet worden seien die Löhne indes für alle Angestellten. Es sei zudem nicht haltbar, dass die Beschwerdegegnerin die vorgelegten Beweisur kunden als Parteibehauptungen darstelle. Die Differenz zwischen dem ver si cherten Verdienst von Fr. 7‘804.-- und Fr. 7‘644.-- sei nicht derart, dass sie die Beweistauglichkeit der Angaben und Belege zunichtemachen könnte. Mit der Verweigerung der Würdigung der Bestätigungen der B.___ AG und der Bestäti gung der Arbeitskollegen sowie der Weigerung von deren Anhörung als Zeugen sei sein Gehörsanspruch verletzt worden. Sie könnten zumindest ungefähr die Bezahlungen der Monatslöhne im geltend gemachten Umfang bezeugen. Es sei daher unhaltbar von Beweislosigkeit hinsichtlich der tatsächlichen Lohnbezüge auszugehen. Es sei sodann dem Argument des Rechtsmissbrauches entschieden entgegenzutreten. Entscheidend sei, dass er bei ausreichendem Auftragsbestand für Betriebe seines Bruders habe tätig sein können und es immer wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit gegeben habe, wenn die Auftragslage ungenügend gewesen sei. Dies sei in der Baubranche eine Praxis, die von vielen Arbeitgebern betrie ben werde. Gestützt auf diese Praxis aber den Arbeitnehmer zu benachteiligen und ihm Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu verweigern, sei mit dem Arbeits losen versicherungsgesetz , insbesondere Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht vereinbar. Entscheidend sei nicht, wer Inhaber oder Verantwortlicher der Arbeitgeberin sei, sondern ob die Lohnbezüge effektiv erfolgt seien, was anhand der konkreten Um stände zu prüfen sei. In einem (anderen) Fall sei aufgrund von eingereichten Lohnquittungen und Zeugenaussagen sowie einer Bestätigung der Suva ent schieden worden , dass der Lohnfluss mit überwiegender Wahrschein lichkeit nachge wiesen sei. Dies sei analog auf den vorliegenden Fall anzuwen den (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung ab dem 1. März 201 4 hat und ob die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung der für die Monate Oktober 2014 bis März 2015 bezogene Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 37‘009.95 verpflichtet hat . Zu klären gilt es hierbei insbe sondere, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer

innerhalb der R ahmenfrist für die Beitragszeit von der Z.___ GmbH und bis zur zweiten Anmeldung vom 7 . Oktober 2014

von der B.___ AG tatsächlich einen Lohn in bestimmbarer Höhe be zogen hat. 3. 3.1

Auch wenn der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung keine selbst ändige An spruchsvoraussetzung dar stellt (vgl. oben E. 1.3.1) , hat die Beschwerde - gegnerin dennoch zu Recht den tatsächlichen Lohnfluss geprüft, zumal dieser rechtspre chungsgemäss

ein be deutsames, gerade in kritischen Fällen ausschlaggebendes Indiz für die Aus übung einer beitrags pflichtigen Beschäf - tigung darstellt. Aus serdem führt man gelnde Be stimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein ver sicherter Ver dienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuver lässig fest legen lässt , woraus ebenfalls die Verneinung eines Anspruchs auf A rbeitslosenent sc hä di gung folgt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweis ; vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2016, Nr. AL.2015.00194 ). 3.2

3.2.1

Eine Anstellung des Beschwerdeführer s wurde von der Z.___ GmbH für die Zeit vom 1.

Juni 2012 bis 31.

Januar 201 4 bescheinigt (Urk. 8/4 S. 1 ). Unstrittig belegt ist auch, dass der Bruder des Beschwerdeführer s, A.___ , Inhaber respektive alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft war, über welche Anfang Dezember 2013 der Konkurs eröffnet wurde und die am 23. Juni 2014 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (Urk.

8/38 ).

Gemäss dem Arbeitsvertrag der Z.___ GmbH mit dem Beschwerde führer vom

30. April 2012 war dieser ab 1. Juni 2012

als Eisenleger und Vorarbeiter im Stundenlohn à Fr. 42.-- zuzüglich eines Anteils des 13. Monats lohnes von 8,33 % (Fr. 3.50), mithin à Fr. 45.5 0 pro Stunde angestellt (Urk. 8/8 ). Dieser Stundenlohn wurde von der Z.___ GmbH auch in der Arbeitgeberbeschei nigung vom 6. Feb ruar 201 4 angegeben (Urk. 8/4 S. 2). Laut den in den Akten liegen den Lohn abrechnungen von Februar bis Dezember 201 3 erzielte der Be sch werde führer mit diesem Stunden ansatz bei einer monatlich jeweils gleich bleibenden Anzahl von 168 Arbeitsstunden ein Brutto ein kommen von Fr. 7‘643.76

respektive ein Nettoeinkommen von Fr. 6‘763.20 pro Monat ,

zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.-- (3 x Fr. 200.-- ) . Auf diesen Lohnab rechnungen wurde vom Be schwerdeführer je hand schriftlich bestätigt, den Betrag von insgesamt je Fr. 7‘363.20 pro Monat bar erhalten zu haben (Urk. 8/9).

In der Steuererklärung für das Jahr 2013 gab der Beschwerdeführer dagegen einen Nettoverdienst von Fr. 75‘376.-- an, was einem monatlichen Netto ver dienst von Fr. 6‘281.33 entspricht. Bei der Position Kinder- und Familien zu lagen wurden keine Einnahmen deklariert (Urk. 8/44 S. 2).

Gemäss dem IK-Auszug der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom

2. November 2015 wurde n seit Anfang 2013 keine Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei der Z.___ GmbH für den Beschwerde führer abgerechnet (Urk. 8/73 S. 4 ).

Weitere Belege betreffend die Z.___ GmbH, namentlich ein Lohnausweis derselben, liegen nicht bei den Akten. 3.2.2

Es ist unstrittig, dass für die fraglichen Lohnzahlungen der Z.___ GmbH an den Beschwerde führer keine Überweisungen auf ein auf seinen Namen lautendes Post- oder Bankkonto erfolgten . Damit fehlen Belege für eine Lohn überweisung . D ie Beschwer degegnerin stellte daher zu Recht auf die Recht spre chung ab, wonach bei

- wie hier - behaupteter Barauszahlung Arbeitgeber be scheinigungen , vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steu ererklärungen sowie Eintra gungen im individuellen Konto h öchstens Indi zien für tatsächliche Lohnzahlung en bilden (BGE 131 V 444 E. 1 .2; Urteil des Bun desgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1).

Da die Z.___ GmbH

vom Bruder des Beschwerdeführers geführ t worden war (Urk. 21/1), ist der Be weiswert der von dieser Gesellschaft aus gestellten Lohn dokumente , namentlich de r Arbeitsvertrag

und die L ohnabrechnungen, aber auch

der vom Beschwerde führer ausgestellte n Belege, nämlich

die Steuer erklärung für das Jahr 201 3

zusätzlich eingeschränkt

(vgl. auch Rz B146

ff. des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG -Praxis ALE ), zumal das in der Steuererklärung 2013 aufgeführte Nettoeinkom men von Fr. 75‘376.-- im Jahr 2013 nicht mit dem in den Lohnabrechnungen deklarierten Lohn von von Fr. 6‘763.20 pro Monat zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.-- ( Urk. 8/9) in Einklang zu bringen ist. Daran ändert auch nicht s , dass der Beschwerdeführer die Auszahlungen des Monatslohnes entsprechend den Lohnabrechnungen Februar bis Dezember 2013 jeweils per Unterschrift bestätigt hat ( Urk. 8/9).

Zudem ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals bei Gesell schaften ange stellt gewesen war, die von seinem Bruder A.___ jeweils nacheinander an derselben Adresse gegründet und geführt wor den waren, wo bei der Beschwerdeführer dazwischen jeweils Arbeitslosen ent schädigung be zo gen hat. So war er gemäss dem IK-Auszug vom 2. November 2015 in den Jah ren 2004 bis 2007

bei F.___ GmbH angestellt , die von A.___

als Gesellschafter und Geschäftsführer, zuletzt mit Sitz an der J.___ in C.___ , geführt und Mitte Oktober 2008 im Handelsregister gelöscht worden war (Urk. 8/73 S. 2). Von Januar bis August 2008 bezog der Be schwer de führer Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/73 S. 4 ). Von April 2008 bis Okto ber 2009 sowie von

Juni bis Dezember 2010 war er sodann bei der

E.___ GmbH (von Amtes wegen gelöscht Dezember 2011; Urk. 26 ) angestellt (Urk. 8/73 S. 4 ), welche von A.___ als Gesellschafter und Ge schäfts führer mit Sitz an der J.___ in C.___ gegründet und geführt worden war (Urk. 26 ). Von Februar bis Juni 2010 und von August 2010 bis Juni 2011 bezog der Be schwerde führer ausserdem

Arbeits losenentschädigung ( Urk. 8/73 S. 4 ). Von Juli 2011

bis Dezember 2012 war er bei der von A.___ Ende 2010 wiederum mit Sitz an der J.___ in C.___ gegrün deten und geführten Z.___ GmbH (von Amtes wegen gelöscht Juni 2014; Urk. 8/38 ) angestellt ( Urk. 8/73 S. 4). Von Oktober 2013 bis September 2014 war der Be schwerdeführer schliesslich Verwaltungsratsmitglied der B.___ AG mit Sitz wie derum an derselben Adresse (Urk. 25 ) , für welche Gesellschaft er gemäss dem IK-Auszug von März bis Dezember 2014 tätig war . Dazwischen (März bis April 2012 , Februar 2014, Oktober bis Dezember 2014 ) bezog der Beschwerde führer gemäss dem IK-Auszug wiederum Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 8/73 S. 4 ).

Das Missbrauchsrisiko ist vor diesem Hintergrund als hoch einzustufen, weshalb dem Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses und dessen Umfanges besondere Bedeutung zukommt und Indizien, welche vom Beschwerdeführer selbst und dessen Bruder A.___ respektive der Z.___ GmbH ausgestellt wur den, nicht ausreichen. 3.3.3

Hinzu kommt, dass kein Lohnausweis der Z.___ GmbH vorliegt , we der für das Jahr 2012 noch 2013.

G emäss dem

IK-Auszug vom 2. November 2015 betreffend das Jahr 2013 waren von der Z.___ GmbH gegenüber der SVA Zürich, Ausgleichskasse, für den Beschwerdeführer keine Löhne deklariert re s pektive Beiträge abgerechnet wo rden . Belege zu Einzahlungen für die Monate Januar 2013 bis Januar 2014 fehlen gänzlich.

Unabhängig davon, ob fehlende Beitragsz ahlungen der Z.___ GmbH allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgten, wie der Beschwerde führer geltend macht (Urk . 1 S. 3 ), kann daraus angesichts der vorerwähnten Umstände jeden falls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen tatsäch lichen Lohn fluss an den Be schwerdeführer während der Anstellung bei der Z.___ GmbH von Juli 2012 bis Januar 2014 ( Urk. 8/ 4 S. 1 ) und insbesondere nicht auf den genauen Umfang desselben geschlossen werden.

3.4

Da weder ordentlich und transparent geführte Geschäftsbücher der Z.___ GmbH, noch Bank- oder Postauszahlungsbelege bezüglich der Zeit von Juli 2012 bis Januar 2014 vorliegen, schloss die Beschwerdegegnerin bei gegebener Rechts- und Sachlage zu Recht zu Lasten des Beschwerdeführers darauf, dass der Lohnfluss in der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit aus diesem Arbeitsverhältnis mit dem gelten den Beweismass der über wiegenden Wahr scheinlichkeit nicht erwiesen und damit der versicherte Ver dienst nicht hinrei chend zuverlässig be stimmbar ist.

Von weiteren Beweisabnahmen ist angesichts der engen verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zum Inhaber der Z.___ GmbH und der übrigen Anstellungsverhältnisse seit Juni 2010 in antizipierter Beweis würdi gung abzusehen (BGE 124 V 90 E. 4b; BGE 122 V 157 E. 1d). 4. 4.1

Zu prüfen bleibt damit der Lohnfluss von März bis September 2014.

Die B.___ AG respektive der Bruder des Be schwerde führers, A.___ , bescheinigte in der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Oktober 2014 die An stel lung des Beschwerdeführer s für diese Zeit als Eisenleger (Urk. 8/ 19 S. 1 ). Wie bereits erwähnt, war der Be schwerdeführer ab der Gründung der B.___ AG am 28.

Oktober 2013 bis am 24. September 2014 zudem Verwaltungsratsmitglied (Urk. 25) .

Gemäss dem Arbeitsvertrag der B.___ AG mit dem Beschwerde führer vom 1. März 2014 war dieser wiederum im Stundenlohn à Fr. 42.-- zuzüglich eines Feiertags anteils von 2,27

% (Fr. 0.95) und eines Anteils des 13. Monats lohnes von 8,33 % (Fr. 3.50), mithin à Fr. 46.40 pro Stunde als Vorarbeiter-Eisenleger angestellt , wobei ihm als Vorarbeiter eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche garantiert wurde (Urk. 8/23 ). Dieser Stundenlohn wurde von der B.___ AG auch in der Arbeitgeberbescheinigung vom

8. Oktober 2014 angegeben (Urk. 8/19 S. 2).

Laut den Lohn abrechnungen der B.___ AG von März bis September 2014 (Urk. 8/22) erzielte der Be sch werde führer mit diesem Stunden ansatz ein Brutto ein kommen von Fr. 7‘803.94 pro Monat (inklusive Feiertagsentschä digung und Anteil 13. Monatslohn) respektive ein Nettoeinkommen von Fr. 6‘625.97 zu züg lich Kinderzulagen von Fr. 650.-- ([2 x Fr.

200.--] + Fr.

250.--) , was ein er Lohnsumme von Fr. 54‘627.58

brutto respektive von Fr. 46‘381.79 netto zuzüg lich Kinderzulagen von Fr. 4‘550.-- (März bis Sep tember 2014) ent spricht. Auf den Lohn abrechnungen bestätigte der Be schwerdeführer je hand schriftlich, dass er Betrag von insgesamt je Fr. 7‘275.97 pro Monat bar erhalten habe (Urk. 8/22).

Auf dem Lohn blatt der B.___ AG 2014 wurde zwar derselbe, wenn auch ge run dete Bruttomonatslohn von Fr. 7‘803.-- respektive Fr. 54‘621.-- brutto für sie ben Monate , dagegen ein zur Auszahlung vor gesehener Netto lohn von Fr. 7‘438.25 pro Monat respektive für die Monate März bis September 2014 von Fr. 52‘067.75 (inklusive Kinderzulagen)

respek tive Fr. 47‘517.75 (exklusive Kin derzulagen von Fr. 4‘550.--) aufge führt (Urk. 8/53).

Im Unterschied zu den Lohnabrechnungen wurden hier die Beiträge an den Parifonds von Fr. 54.63 und der FAR- Beitrag von Fr. 101.45 (vgl. Ge samtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe; GAV FAR )

nicht vom Bruttolohn abge zo gen und für die Krankentaggeldversicherung 0,7 % (Fr. 54.60) anstelle von 0,79 % (Fr. 61.65) in Abzug gebracht ( Urk. 8/53).

In der Lohndeklaration der B.___

AG zuhanden der SVA Zürich, Aus gleichs kasse , vom 30. Januar 2015 wurde als beitragspflichtige r Lohn des Be schwerde führer s zwar wiederum ein Bruttoeinkommen von Fr. 54‘621.-- ( = 7 Mt. x Fr. 7‘803.-- ), jedoch als ausbezahlte Familien zulagen Fr. 5‘400.-- anstatt Fr. 4‘550.-- ( 7 Mt. x Fr. 650.-- ) angegeben .

Gemäss dem IK-Auszug vom 17.

Juni 2015 war von der B.___ AG betreffend den Beschwerdeführer

nur

ein Einkommen von brutto Fr. 50‘000.-- für die Monate März bis Dezember 2014 angege ben worden (Urk. 8/54). Erst im IK-Auszug vom 2. November 2015 wurde schliesslich der Betrag von Fr. 54‘621.-- aufgeführt (Urk. 8/73 S. 4). Im IK-Auszug vom 12. Mai 2015 waren überdies noch gar keine Beitragsmonate der B.___ AG aufgeführt gewesen (Urk. 8/41 S. 2). Auch dies ergibt ein unklares, uneinheitliches Bild zum Lohnfluss.

Mit dem Schreiben der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. August 2015 wur den sodann lediglich allgemein die Bezah lungen der Akonto -Rechnungen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der B.___ AG für das Jahr 2014 bestä tigt (Urk. 9/54). Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Im Lohnausweis der B.___ AG vom 24. Februar 2015 zuhanden der Steuer be hörde wurde als Einkommen des Beschwerdeführers in den Monaten März bis September 2014 schliesslich zwar derselbe Brutto b etrag, n ämlich Fr. 54‘621.-- brutto, aber ein wiederum unterschiedlicher Nettobetrag, nämlich Fr. 47‘900.-- eingetragen (Urk. 8/51). I n der Steuer erklärung des Beschwerde führers für das Jahr 2014 wurde dement sprechend das Nettoein kommen von Fr. 47‘900.-- auf geführt (Urk. 8/46 S. 2 ). 4.2

4.2.1

Auch in Bezug auf die B.___ AG ist unstrittig, dass für die fraglichen Lohn zahlun gen von März bis September 2014 keine Überweisungen auf ein auf sei nen Namen lautendes Post- oder Bankkonto erfolgten. Auch hier fehlen somit Belege für eine Lohnüberweisung und es gilt die Rechtsprechung, wonach bei behaupteter Barauszahlung Arbeitgeberbescheinigungen, vom Ar beit nehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintra gungen im individuellen Konto h öchstens Indi zien für tatsächliche Lohnzahlung en bil den (BGE 131 V 444 E. 1 .2; Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1).

Der Beweiswert der vorliegenden Lohndokumente ist zudem dadurch grund sätzlich in Frage gestellt , dass die B.___ AG vom Beschwerdeführer zusammen mit seinem Brüdern D.___ und A.___ gegründet wurde und der Be schwer de führer wäh rend seiner Anstellung bei der B.___ AG , näml ich vom 28. Oktober 2013 bis 24. September 2014

Verwaltungsrats mitglied seiner Arbeitgeberin war ( Urk. 25 S. 3 ; vgl. auch Rz B146

ff. des Kreisschreibens über die Arbeitslo senent schä digung , AVIG -Praxis ALE ).

Auch bezüglich des Nachweises des Lohnflusses von der B.___ AG ist zudem

- wie bei der Z.___ GmbH (vgl. E. 3.2.2 hiervor) - zu beachten, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals nur kurze Zeit bei Gesellschaften ange stellt gewesen war, die von seinem Bruder A.___ nacheinander an derselben Adresse gegründet und geführt wor den waren, wobei der Beschwerdeführer dazwischen jeweils Arbeitslosen ent schädigung bezogen hat.

Das Missbrauchsrisiko ist bei dieser Ausgangslage ebenfalls als hoch einzu stu fen, weshalb auch hier dem Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses und des sen Umfanges besondere Bedeutung zukommt und Indizien, welche vom Be schwerdeführer selbst und dessen Bruder A.___ respektive der B.___ AG ausgestellt wurden, nicht ausreichen (vgl. auch Urteil des Sozialver siche rungs gerichts des Kantons Zürich AL.2015.00194 vom

26. Februar 2016 ) . Dies gilt umso mehr, als die ver schiedenen Lohndokumente wie dargelegt (E. 4.1) Unge reimtheiten auf weisen. Daran ändert auch nicht s , dass der Beschwerde führer die Auszahlungen des Monatslohnes entsprechend den Lohnabrech nungen März bis September 2014 jeweils per Unterschrift bestätigt hat (Urk.

8/22). 4.2.2

Des Weiteren

können aus den Bestätigungen der Parifo nds Bau vom 24. Juli 2015 (Urk. 8/60 ) und der Suva vom

24. Juli 2015 (Urk. 8/59) keine Rückschlüsse auf den Lohnfluss zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Damit

wurden lediglich allgemein , das heisst ohne Angaben zu Lohnsummen der ein zelnen Mitarbeiter, die Begleichung der Prämienrechnungen der Suva respektive die Bezahlung der ver traglichen Solidaritätsbeiträge der Parifonds Bau durch die B.___ AG bestätigt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 f. )

ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung auf die im Verwaltungsverfahren angebotenen Zeugeneinvernahmen der Be triebsmitarbeiter

G.___ , H.___ und I.___ (Urk. 8/65/1 S. 2 ) verzichtet hat. Denn i m Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerde führer lediglich ausgeführt, dass diese die bereits schriftlich eingereichte Erklärung auch im Rahmen einer Zeugenbefragung bestätigen könnten

(Urk. 8/65/1 S. 2) . In den

Schreiben dieser Personen vom 28. August und vom 31. August 2015 be stätigten sie, dass der Beschwerdeführer den Lohn bei der B.___ AG immer in bar erhalten habe (Urk. 8/65/3-5).

Selbst wenn sie dies bezeugen würden, würde es sich dabei indes nicht um Zeugenaussagen handeln, mit denen sich das gegebenenfalls tatsächlich ausbezahlte Einkommen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich bestimmen liesse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_913/2012 vom 10. April 2012 E. 3.3 und 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.4). Dass sie als Buch halter oder Treuhänder für die B.___ AG tätig waren, ist nicht anzu nehmen und wurde auch nicht behauptet. Es könnte daraus mithin nicht auf die Höhe des an den Beschwerde führer in der Zeit von März bis September 2014 ausbezahlten Lohnes und mangels genauer Lohnhöhe auch nicht der versicherte Verdienst bestimmt werden. Das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bun des verfassung [BV]; BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hin wei sen) wurde durch die antizipierte Beweiswürdigung daher nicht verletzt. 4.3

Da schliesslich weder ordentlich und transparent geführte Geschäftsbücher der B.___ AG, noch Bank- oder Postauszahlungsbelege bezüglich der Zeit von An fang März bis Ende September 201 4 vorliegen, schloss die Beschwerdegegnerin bei gegebener Rechts- und Sachlage nach dem Gesagten zu Recht zu Lasten des Beschwerdeführers darauf, dass der Lohnfluss auch in der Zeit bis Ende Sep tem ber 201 4

nicht überwiegend wahrscheinlich erwiesen und der versicherte Ver dienst nicht hinreichend zuverlässig be stimmbar ist.

Von weiteren Beweisabnahmen ist angesichts der engen verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zum Inhaber der B.___ AG

und der Vor ge schichte in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 1 24 V 90 E. 4b; BGE 122 V 157 E. 1d). 5.

5.1

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

( Urk. 2) davon ausging, dass weder durch das Verhältnis bei der Z.___ GmbH noch

durch dasjenige bei der B.___ AG

ein tatsächlicher Lohnfluss in überwiegend wahrscheinlich bestimmbarer Höhe nachweisbar ist und sich damit der versicherte Ver dienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG , Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV) nicht hin reichend zuverlässig festlegen lässt , woraus die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung folgt

( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweis).

5.2

Ob bei gegebenem Sachverhalt, bei welchem der Beschwerdeführer seit 2004 stets für ein e Gesellschaft seines Bruders tätig war und dazwischen wieder Arbeitslosenentschädigung bezog, eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG vorliegt, wie die Beschwerdegegnerin ausführte (Urk. 2 S. 6), kann bei diesem Ausgang offen gelassen werden. Was der Be schwerdeführer des Weiteren vorbringt , führt zu keinem anderen Ergebnis. Namentlich kann er aus dem Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 22. September 2015 betreffend einen anderen Ver sicherten (Urk. 1 S. 5; Urk. 3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es sich dabei nicht um e inen Gerichtsentscheid handelt, der Sachverhalt nicht derselbe war und dort - anders als hier - letztlich für den Nachweis des Lohnflusses entscheidend war, dass die Suva Taggelder für einen Betrie bsunfall leistete (Urk. 3 S. 2). 5.3

Die gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG erlassene Rückerstattungspflicht der bereits geleisteten Taggelder von unstrittig Fr. 37‘009.95 ist folglich rechtens.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom

17. November 2015 (Urk. 2) ist somit

zu Recht erfolgt und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

6.1

Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher Rechts anwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren zu bestellen .

Das Verfahren ist kostenlos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführer s um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung (Urk. 1 S. 6) gegenstandslos ist. 6.2

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter steht eine E ntschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver - sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom

16. Juni 2016 (Urk. 29 ) fest zusetzen ist .

In der Honorarnote ist ein Aufwand von insgesamt Fr. 2‘575.-- zuzüglich Baraus lagen von Fr. 138.50 und Mehrwertsteuer von Fr . 217.10 aufgeführt (Urk. 29). Jedoch ist darin auch der Aufwand für das Einspracheverfahren ent halten, der im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu vergüten ist. Der Aufwand vom 2. September bis 5. November 2015 im Betrag von insgesamt Fr. 577.-- ist daher in Abzug zu bringen, so dass ein Aufwand von Fr. 2‘136.50 (Fr. 2‘575.-- + Fr. 138.50 - Fr. 577.--) verbleibt. Die

E nt sch ädi gung ist dementspre chend auf Fr. 2‘307.40 .-- (inkl usive

Bar auslagen und Mehrwert steuer von 8 %) festzu setzen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

4. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt. und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 2‘307.40

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 -27

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25-27 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG ) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit

Art.

E. 1.2 und E. 3.3). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Nach der Recht sprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäf ti gung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hie r für effektiv ein Lohn aus bezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden.

Dem Nachweis tatsächlicher Lohn zahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchs - vo raussetzung zu, wohl aber der Sinn eines be deutsamen und in kritischen Fällen unter Umstä nden ausschlag geben den Indizes für die Ausübung einer unselb ständigen, beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäf tigung nachge wiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2008 S. 314, 2007 S. 46 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_387/2015 vom 1 1. August 2015 E. 3 und 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E.

2.2).

E. 1.3.1 Die Beitragszeit hat laut Art.

E. 1.3.2 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohn quittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeit neh me rin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintra gun gen im individuellen Konto (BGE 131 V 44 4 E. 1.2 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1). Fehlen Belege für eine Lohn überweisung (Post- oder Bankkontoauszüge oder Quittungen für Lohn zah lun gen ), ist eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung nicht mit der erforder lichen Wahrschei nlichkeit erstellt (ARV 2004 S. 115; Urteil des Bundesgerichts C 250/03 vom 28. Juli 2004 E . 2.1). Mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind die Angaben einer versicherten Person insbesondere in jenen Fällen, in welchen diese oder ihr Gatte bei einer Gesellschaft sowohl angestellt gewesen war als auch als Gesellschafter oder Geschäftsführer eine wesentliche Stellung inne ge habt hatte (Urteil des Bundesgerichts C 316/99 vom 5. Juni 2001).

E. 1.3.3 An die Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 AVIG) angerechnet werden unter anderem auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krank heit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]) oder Unfalls ( Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt ( Art.

E. 1.4.1 Gemäss

Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungs zeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höh er ist als derjenige nach Abs. 1 .

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3 von Art. 3 7

AVIV

- unab hängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug - am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen .

Der versicherte Verdienst wird auf die nächste Kontrollperiode neu festgelegt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Ver dienst liegt und sie erneut arbeitslos wird (Art. 37 Abs. 4 lit . a AVIV).

E. 1.4.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Ver dienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen aus zugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/ aa , siehe auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1).

E. 1.5 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art.

25 Abs.

1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

2. 2.1

D ie Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass im ersten Bemessungszeitraum für den versicherten Ver dienst ab

1. März 2014, vom

1. März 2

E. 5 , meldete sich am

3. Februar 2014

beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits ver mittlung an (Urk. 8/1 ) und stellte am

6. Februar 2014 bei der Arbeits losenkasse des Kan tons Zürich (ALK) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Februar 2014 (Urk. 8/2 ). Die Z.___ GmbH bescheinigte am

6. Februar 2014 gegenüber der ALK, dass X.___

vom 1. Juni 2012 bis 31.

Januar 2014 als Eisenleger in einer Vollzeitbeschäftigung im Stun den lohn angestellt war (Urk. 8/ 4 ). Gemäss dem Kündigungsschreiben vom

30. November 2013 , unterzeichnet von A.___ , dem Bruder des Versicherten und Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH, war die Kündigung per Ende Januar 2014

wegen schlechter Wirt schafts lage erfolgt (Urk. 8/

E. 5.1 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

( Urk. 2) davon ausging, dass weder durch das Verhältnis bei der Z.___ GmbH noch

durch dasjenige bei der B.___ AG

ein tatsächlicher Lohnfluss in überwiegend wahrscheinlich bestimmbarer Höhe nachweisbar ist und sich damit der versicherte Ver dienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG , Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV) nicht hin reichend zuverlässig festlegen lässt , woraus die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung folgt

( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweis).

E. 5.2 Ob bei gegebenem Sachverhalt, bei welchem der Beschwerdeführer seit 2004 stets für ein e Gesellschaft seines Bruders tätig war und dazwischen wieder Arbeitslosenentschädigung bezog, eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG vorliegt, wie die Beschwerdegegnerin ausführte (Urk. 2 S. 6), kann bei diesem Ausgang offen gelassen werden. Was der Be schwerdeführer des Weiteren vorbringt , führt zu keinem anderen Ergebnis. Namentlich kann er aus dem Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 22. September 2015 betreffend einen anderen Ver sicherten (Urk. 1 S. 5; Urk. 3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es sich dabei nicht um e inen Gerichtsentscheid handelt, der Sachverhalt nicht derselbe war und dort - anders als hier - letztlich für den Nachweis des Lohnflusses entscheidend war, dass die Suva Taggelder für einen Betrie bsunfall leistete (Urk. 3 S. 2).

E. 5.3 Die gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG erlassene Rückerstattungspflicht der bereits geleisteten Taggelder von unstrittig Fr. 37‘009.95 ist folglich rechtens.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom

17. November 2015 (Urk. 2) ist somit

zu Recht erfolgt und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

6.1

Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher Rechts anwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren zu bestellen .

Das Verfahren ist kostenlos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführer s um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung (Urk. 1 S. 6) gegenstandslos ist. 6.2

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter steht eine E ntschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver - sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom

16. Juni 2016 (Urk. 29 ) fest zusetzen ist .

In der Honorarnote ist ein Aufwand von insgesamt Fr. 2‘575.-- zuzüglich Baraus lagen von Fr. 138.50 und Mehrwertsteuer von Fr . 217.10 aufgeführt (Urk. 29). Jedoch ist darin auch der Aufwand für das Einspracheverfahren ent halten, der im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu vergüten ist. Der Aufwand vom 2. September bis 5. November 2015 im Betrag von insgesamt Fr. 577.-- ist daher in Abzug zu bringen, so dass ein Aufwand von Fr. 2‘136.50 (Fr. 2‘575.-- + Fr. 138.50 - Fr. 577.--) verbleibt. Die

E nt sch ädi gung ist dementspre chend auf Fr. 2‘307.40 .-- (inkl usive

Bar auslagen und Mehrwert steuer von 8 %) festzu setzen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

4. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt. und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 2‘307.40

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 -27

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25-27 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 10 ). Die ALK eröffnet e ab dem 3. Februar 2014 eine Rah menfrist für den Leistungsbezug ( Urk. 2 S. 1). Mit Schreiben vom 19. März 2014 bestätigte das RAV die Abmel dung von X.___ von der Arbeitsver mitt lung wegen eines neuen Stellen antritts

per 1. März 2014 (Urk. 8/15). Die Z.___ GmbH wurde am

23. Juni 2014 im Rahmen eines Kon kurs verfahrens von Amtes wegen im Han dels register ge löscht (Urk. 8/38 ).

Am 28. Oktober 2013 war die B.___ AG mit Sitz in C.___ an derselben Adresse wie jener der Z.___ GmbH (Urk. 8/38 ) und mit D.___ als Prä sident des Verwaltungsrates der B.___ AG sowie A.___

und X.___ als Mitglied er des Verwaltungs rates je mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen wor den . Ende Juni 2014 wurde das Prä sidium des Verwaltungsrates auf A.___ übertra gen und D.___ aus dem Han delsregister gestrichen . Am 24. September 2014 wurde auch

X.___ als Mitglied des Verwaltungs rates im Handelsregister gelöscht (Urk. 25 S. 3 ).

E. 11 AVIG ) . Ausserdem muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG die Beitragszeit erfüllt sein, sofern kein Befreiungs grund nach Art. 14 AVIG gegeben ist.

E. 013 bis 28. Februar 2014 (bei 12 Monaten) respektive vom 1. September 2013 bis 28 Februar 2014 (bei 6 Mo naten) der Lohnfluss an sich und zumindest dessen Höhe zwei felhaft sei en . Die im Recht liegenden Beweis mittel, namentlich der Arbeits vertrag, die Lohnabrechnungen der Z.___ GmbH , der Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) der Sozialver sicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, sowie die Steuer erklärung für das Jahr 2013 würden unein heitliche Angaben enthalten. So seien weder im Jahr 2013 noch im Jahr 2014 von der Z.___ GmbH, heute in Liquidation, deren Geschäfts führer und (einziger) Gesellschafter der Bruder des Beschwerdeführers sei, Einkommen deklariert und Beiträge entrichtet worden. Aufgrund der vorliegenden Belege seien keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbe zahlten Löhne und damit auch auf die Höhe des versicherten Verdienstes möglich, weshalb der Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung

ab März 2014 wegen Beweislosigkeit zulasten des Beschwer deführers ,

ausgehend von einem durch schnittliche n Bruttolohn von Fr. O.-- ,

ver neint werden müsse

( Urk. 2 S. 3 f. ) . Dasselbe gelte bezüglich des zweiten Beitragszeitraumes für den versicherten Ver dienst ab 1. Oktober 2014 .

So habe die B.___ AG , bei welcher Gesellschaft er bis am 24. Sep tember 2014 Mitglied des Verwaltungs rates gewesen sei, gemäss dem IK-Auszug vom 12. Mai 2015 bis dahin kein Einkommen für den Beschwerdeführer deklariert und keine Beiträge entrichtet. Beiträge an die Pensionskasse seien nicht belegt. Di e Anga ben der Zeugen G.___ , H.___ und I.___

zur Barauszahlung des Lohnes ver möchten weder die Höhe noch die Frequenz der Lohnzahlungen zu belegen. Es seien aufgrund der vorliegenden Belege wiederum keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effek tiv ausbezahlten Löhne und damit auch auf die Höhe des versicherten Ver dienstes möglich, weshalb auch der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Oktober 2014 verneint werden müsse (Urk. 2 S. 4 f.). Selbst wenn der Beschwer deführer den Lohnfluss nach zuweisen vermöchte, hätte er wegen Rechtsmiss brauchs re spektive faktischer arbeit - geber ähnlicher Stellung bei der jeweiligen Gesellschaft seines Bruders A.___ keinen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung . Denn der Be schwerdeführer sei gemäss dem IK-Auszug seit 2004 nie mehr für einen anderen Arbeitgeber als für seinen Bruder A.___ tätig gewesen und habe da zwischen, nach regelmässigen Entlassungen durch seinen Bruder, immer wieder Arbeitslosenentschädigungen bezogen. Für die B.___ AG, deren Verwaltungsrat mitglied der Beschwerdeführer sei, sei er bis heute im „Zwischenverdienst“ tätig. Es sei augenfällig, dass er und sein Bruder auftragsschwache Zeiten über die Arbeitslosenkasse abfedern wollten, was jedoch dem Sinn und Zweck der Arbeits losenversicherung entg egenlaufe und einer rechtsmissbräuch liche n Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ent spreche. Die unstrittig geleisteten Taggelder in der Höhe von Fr. 37‘009.95 seien in Anwendung von Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG folglich zurückzuerstatten (Urk. 2 S. 5 ff. ). 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein ,

die Z.___ GmbH sei in Zah lungsschwierigkeiten gewesen und habe möglicherweise Sozialversicherungs prämien nicht einbezahlt. Die Z.___ GmbH und auch A.___ sei en dafür auch zur Rechenschaft gezogen worden. Die Z.___ GmbH sei dann in Konkurs geraten , so dass k eine Nachzahlungen mehr erfolgt seien.

Ge meldet und abgerechnet worden seien die Löhne indes für alle Angestellten. Es sei zudem nicht haltbar, dass die Beschwerdegegnerin die vorgelegten Beweisur kunden als Parteibehauptungen darstelle. Die Differenz zwischen dem ver si cherten Verdienst von Fr. 7‘804.-- und Fr. 7‘644.-- sei nicht derart, dass sie die Beweistauglichkeit der Angaben und Belege zunichtemachen könnte. Mit der Verweigerung der Würdigung der Bestätigungen der B.___ AG und der Bestäti gung der Arbeitskollegen sowie der Weigerung von deren Anhörung als Zeugen sei sein Gehörsanspruch verletzt worden. Sie könnten zumindest ungefähr die Bezahlungen der Monatslöhne im geltend gemachten Umfang bezeugen. Es sei daher unhaltbar von Beweislosigkeit hinsichtlich der tatsächlichen Lohnbezüge auszugehen. Es sei sodann dem Argument des Rechtsmissbrauches entschieden entgegenzutreten. Entscheidend sei, dass er bei ausreichendem Auftragsbestand für Betriebe seines Bruders habe tätig sein können und es immer wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit gegeben habe, wenn die Auftragslage ungenügend gewesen sei. Dies sei in der Baubranche eine Praxis, die von vielen Arbeitgebern betrie ben werde. Gestützt auf diese Praxis aber den Arbeitnehmer zu benachteiligen und ihm Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu verweigern, sei mit dem Arbeits losen versicherungsgesetz , insbesondere Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht vereinbar. Entscheidend sei nicht, wer Inhaber oder Verantwortlicher der Arbeitgeberin sei, sondern ob die Lohnbezüge effektiv erfolgt seien, was anhand der konkreten Um stände zu prüfen sei. In einem (anderen) Fall sei aufgrund von eingereichten Lohnquittungen und Zeugenaussagen sowie einer Bestätigung der Suva ent schieden worden , dass der Lohnfluss mit überwiegender Wahrschein lichkeit nachge wiesen sei. Dies sei analog auf den vorliegenden Fall anzuwen den (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung ab dem 1. März 201 4 hat und ob die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung der für die Monate Oktober 2014 bis März 2015 bezogene Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 37‘009.95 verpflichtet hat . Zu klären gilt es hierbei insbe sondere, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer

innerhalb der R ahmenfrist für die Beitragszeit von der Z.___ GmbH und bis zur zweiten Anmeldung vom 7 . Oktober 2014

von der B.___ AG tatsächlich einen Lohn in bestimmbarer Höhe be zogen hat. 3. 3.1

Auch wenn der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung keine selbst ändige An spruchsvoraussetzung dar stellt (vgl. oben E. 1.3.1) , hat die Beschwerde - gegnerin dennoch zu Recht den tatsächlichen Lohnfluss geprüft, zumal dieser rechtspre chungsgemäss

ein be deutsames, gerade in kritischen Fällen ausschlaggebendes Indiz für die Aus übung einer beitrags pflichtigen Beschäf - tigung darstellt. Aus serdem führt man gelnde Be stimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein ver sicherter Ver dienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuver lässig fest legen lässt , woraus ebenfalls die Verneinung eines Anspruchs auf A rbeitslosenent sc hä di gung folgt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweis ; vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2016, Nr. AL.2015.00194 ). 3.2

3.2.1

Eine Anstellung des Beschwerdeführer s wurde von der Z.___ GmbH für die Zeit vom 1.

Juni 2012 bis 31.

Januar 201 4 bescheinigt (Urk. 8/4 S. 1 ). Unstrittig belegt ist auch, dass der Bruder des Beschwerdeführer s, A.___ , Inhaber respektive alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft war, über welche Anfang Dezember 2013 der Konkurs eröffnet wurde und die am 23. Juni 2014 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (Urk.

8/38 ).

Gemäss dem Arbeitsvertrag der Z.___ GmbH mit dem Beschwerde führer vom

30. April 2012 war dieser ab 1. Juni 2012

als Eisenleger und Vorarbeiter im Stundenlohn à Fr. 42.-- zuzüglich eines Anteils des 13. Monats lohnes von 8,33 % (Fr. 3.50), mithin à Fr. 45.5 0 pro Stunde angestellt (Urk. 8/8 ). Dieser Stundenlohn wurde von der Z.___ GmbH auch in der Arbeitgeberbeschei nigung vom 6. Feb ruar 201 4 angegeben (Urk. 8/4 S. 2). Laut den in den Akten liegen den Lohn abrechnungen von Februar bis Dezember 201 3 erzielte der Be sch werde führer mit diesem Stunden ansatz bei einer monatlich jeweils gleich bleibenden Anzahl von 168 Arbeitsstunden ein Brutto ein kommen von Fr. 7‘643.76

respektive ein Nettoeinkommen von Fr. 6‘763.20 pro Monat ,

zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.-- (3 x Fr. 200.-- ) . Auf diesen Lohnab rechnungen wurde vom Be schwerdeführer je hand schriftlich bestätigt, den Betrag von insgesamt je Fr. 7‘363.20 pro Monat bar erhalten zu haben (Urk. 8/9).

In der Steuererklärung für das Jahr 2013 gab der Beschwerdeführer dagegen einen Nettoverdienst von Fr. 75‘376.-- an, was einem monatlichen Netto ver dienst von Fr. 6‘281.33 entspricht. Bei der Position Kinder- und Familien zu lagen wurden keine Einnahmen deklariert (Urk. 8/44 S. 2).

Gemäss dem IK-Auszug der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom

2. November 2015 wurde n seit Anfang 2013 keine Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei der Z.___ GmbH für den Beschwerde führer abgerechnet (Urk. 8/73 S. 4 ).

Weitere Belege betreffend die Z.___ GmbH, namentlich ein Lohnausweis derselben, liegen nicht bei den Akten. 3.2.2

Es ist unstrittig, dass für die fraglichen Lohnzahlungen der Z.___ GmbH an den Beschwerde führer keine Überweisungen auf ein auf seinen Namen lautendes Post- oder Bankkonto erfolgten . Damit fehlen Belege für eine Lohn überweisung . D ie Beschwer degegnerin stellte daher zu Recht auf die Recht spre chung ab, wonach bei

- wie hier - behaupteter Barauszahlung Arbeitgeber be scheinigungen , vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steu ererklärungen sowie Eintra gungen im individuellen Konto h öchstens Indi zien für tatsächliche Lohnzahlung en bilden (BGE 131 V 444 E. 1 .2; Urteil des Bun desgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1).

Da die Z.___ GmbH

vom Bruder des Beschwerdeführers geführ t worden war (Urk. 21/1), ist der Be weiswert der von dieser Gesellschaft aus gestellten Lohn dokumente , namentlich de r Arbeitsvertrag

und die L ohnabrechnungen, aber auch

der vom Beschwerde führer ausgestellte n Belege, nämlich

die Steuer erklärung für das Jahr 201 3

zusätzlich eingeschränkt

(vgl. auch Rz B146

ff. des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG -Praxis ALE ), zumal das in der Steuererklärung 2013 aufgeführte Nettoeinkom men von Fr. 75‘376.-- im Jahr 2013 nicht mit dem in den Lohnabrechnungen deklarierten Lohn von von Fr. 6‘763.20 pro Monat zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.-- ( Urk. 8/9) in Einklang zu bringen ist. Daran ändert auch nicht s , dass der Beschwerdeführer die Auszahlungen des Monatslohnes entsprechend den Lohnabrechnungen Februar bis Dezember 2013 jeweils per Unterschrift bestätigt hat ( Urk. 8/9).

Zudem ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals bei Gesell schaften ange stellt gewesen war, die von seinem Bruder A.___ jeweils nacheinander an derselben Adresse gegründet und geführt wor den waren, wo bei der Beschwerdeführer dazwischen jeweils Arbeitslosen ent schädigung be zo gen hat. So war er gemäss dem IK-Auszug vom 2. November 2015 in den Jah ren 2004 bis 2007

bei F.___ GmbH angestellt , die von A.___

als Gesellschafter und Geschäftsführer, zuletzt mit Sitz an der J.___ in C.___ , geführt und Mitte Oktober 2008 im Handelsregister gelöscht worden war (Urk. 8/73 S. 2). Von Januar bis August 2008 bezog der Be schwer de führer Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/73 S. 4 ). Von April 2008 bis Okto ber 2009 sowie von

Juni bis Dezember 2010 war er sodann bei der

E.___ GmbH (von Amtes wegen gelöscht Dezember 2011; Urk. 26 ) angestellt (Urk. 8/73 S. 4 ), welche von A.___ als Gesellschafter und Ge schäfts führer mit Sitz an der J.___ in C.___ gegründet und geführt worden war (Urk. 26 ). Von Februar bis Juni 2010 und von August 2010 bis Juni 2011 bezog der Be schwerde führer ausserdem

Arbeits losenentschädigung ( Urk. 8/73 S. 4 ). Von Juli 2011

bis Dezember 2012 war er bei der von A.___ Ende 2010 wiederum mit Sitz an der J.___ in C.___ gegrün deten und geführten Z.___ GmbH (von Amtes wegen gelöscht Juni 2014; Urk. 8/38 ) angestellt ( Urk. 8/73 S. 4). Von Oktober 2013 bis September 2014 war der Be schwerdeführer schliesslich Verwaltungsratsmitglied der B.___ AG mit Sitz wie derum an derselben Adresse (Urk. 25 ) , für welche Gesellschaft er gemäss dem IK-Auszug von März bis Dezember 2014 tätig war . Dazwischen (März bis April 2012 , Februar 2014, Oktober bis Dezember 2014 ) bezog der Beschwerde führer gemäss dem IK-Auszug wiederum Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 8/73 S. 4 ).

Das Missbrauchsrisiko ist vor diesem Hintergrund als hoch einzustufen, weshalb dem Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses und dessen Umfanges besondere Bedeutung zukommt und Indizien, welche vom Beschwerdeführer selbst und dessen Bruder A.___ respektive der Z.___ GmbH ausgestellt wur den, nicht ausreichen. 3.3.3

Hinzu kommt, dass kein Lohnausweis der Z.___ GmbH vorliegt , we der für das Jahr 2012 noch 2013.

G emäss dem

IK-Auszug vom 2. November 2015 betreffend das Jahr 2013 waren von der Z.___ GmbH gegenüber der SVA Zürich, Ausgleichskasse, für den Beschwerdeführer keine Löhne deklariert re s pektive Beiträge abgerechnet wo rden . Belege zu Einzahlungen für die Monate Januar 2013 bis Januar 2014 fehlen gänzlich.

Unabhängig davon, ob fehlende Beitragsz ahlungen der Z.___ GmbH allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgten, wie der Beschwerde führer geltend macht (Urk . 1 S. 3 ), kann daraus angesichts der vorerwähnten Umstände jeden falls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen tatsäch lichen Lohn fluss an den Be schwerdeführer während der Anstellung bei der Z.___ GmbH von Juli 2012 bis Januar 2014 ( Urk. 8/ 4 S. 1 ) und insbesondere nicht auf den genauen Umfang desselben geschlossen werden.

3.4

Da weder ordentlich und transparent geführte Geschäftsbücher der Z.___ GmbH, noch Bank- oder Postauszahlungsbelege bezüglich der Zeit von Juli 2012 bis Januar 2014 vorliegen, schloss die Beschwerdegegnerin bei gegebener Rechts- und Sachlage zu Recht zu Lasten des Beschwerdeführers darauf, dass der Lohnfluss in der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit aus diesem Arbeitsverhältnis mit dem gelten den Beweismass der über wiegenden Wahr scheinlichkeit nicht erwiesen und damit der versicherte Ver dienst nicht hinrei chend zuverlässig be stimmbar ist.

Von weiteren Beweisabnahmen ist angesichts der engen verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zum Inhaber der Z.___ GmbH und der übrigen Anstellungsverhältnisse seit Juni 2010 in antizipierter Beweis würdi gung abzusehen (BGE 124 V 90 E. 4b; BGE 122 V 157 E. 1d). 4. 4.1

Zu prüfen bleibt damit der Lohnfluss von März bis September 2014.

Die B.___ AG respektive der Bruder des Be schwerde führers, A.___ , bescheinigte in der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Oktober 2014 die An stel lung des Beschwerdeführer s für diese Zeit als Eisenleger (Urk. 8/ 19 S. 1 ). Wie bereits erwähnt, war der Be schwerdeführer ab der Gründung der B.___ AG am 28.

Oktober 2013 bis am 24. September 2014 zudem Verwaltungsratsmitglied (Urk. 25) .

Gemäss dem Arbeitsvertrag der B.___ AG mit dem Beschwerde führer vom 1. März 2014 war dieser wiederum im Stundenlohn à Fr. 42.-- zuzüglich eines Feiertags anteils von 2,27

% (Fr. 0.95) und eines Anteils des 13. Monats lohnes von 8,33 % (Fr. 3.50), mithin à Fr. 46.40 pro Stunde als Vorarbeiter-Eisenleger angestellt , wobei ihm als Vorarbeiter eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche garantiert wurde (Urk. 8/23 ). Dieser Stundenlohn wurde von der B.___ AG auch in der Arbeitgeberbescheinigung vom

8. Oktober 2014 angegeben (Urk. 8/19 S. 2).

Laut den Lohn abrechnungen der B.___ AG von März bis September 2014 (Urk. 8/22) erzielte der Be sch werde führer mit diesem Stunden ansatz ein Brutto ein kommen von Fr. 7‘803.94 pro Monat (inklusive Feiertagsentschä digung und Anteil 13. Monatslohn) respektive ein Nettoeinkommen von Fr. 6‘625.97 zu züg lich Kinderzulagen von Fr. 650.-- ([2 x Fr.

200.--] + Fr.

250.--) , was ein er Lohnsumme von Fr. 54‘627.58

brutto respektive von Fr. 46‘381.79 netto zuzüg lich Kinderzulagen von Fr. 4‘550.-- (März bis Sep tember 2014) ent spricht. Auf den Lohn abrechnungen bestätigte der Be schwerdeführer je hand schriftlich, dass er Betrag von insgesamt je Fr. 7‘275.97 pro Monat bar erhalten habe (Urk. 8/22).

Auf dem Lohn blatt der B.___ AG 2014 wurde zwar derselbe, wenn auch ge run dete Bruttomonatslohn von Fr. 7‘803.-- respektive Fr. 54‘621.-- brutto für sie ben Monate , dagegen ein zur Auszahlung vor gesehener Netto lohn von Fr. 7‘438.25 pro Monat respektive für die Monate März bis September 2014 von Fr. 52‘067.75 (inklusive Kinderzulagen)

respek tive Fr. 47‘517.75 (exklusive Kin derzulagen von Fr. 4‘550.--) aufge führt (Urk. 8/53).

Im Unterschied zu den Lohnabrechnungen wurden hier die Beiträge an den Parifonds von Fr. 54.63 und der FAR- Beitrag von Fr. 101.45 (vgl. Ge samtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe; GAV FAR )

nicht vom Bruttolohn abge zo gen und für die Krankentaggeldversicherung 0,7 % (Fr. 54.60) anstelle von 0,79 % (Fr. 61.65) in Abzug gebracht ( Urk. 8/53).

In der Lohndeklaration der B.___

AG zuhanden der SVA Zürich, Aus gleichs kasse , vom 30. Januar 2015 wurde als beitragspflichtige r Lohn des Be schwerde führer s zwar wiederum ein Bruttoeinkommen von Fr. 54‘621.-- ( = 7 Mt. x Fr. 7‘803.-- ), jedoch als ausbezahlte Familien zulagen Fr. 5‘400.-- anstatt Fr. 4‘550.-- ( 7 Mt. x Fr. 650.-- ) angegeben .

Gemäss dem IK-Auszug vom

E. 13 Abs. 2 lit . c AVIG).

E. 17 Juni 2015 war von der B.___ AG betreffend den Beschwerdeführer

nur

ein Einkommen von brutto Fr. 50‘000.-- für die Monate März bis Dezember 2014 angege ben worden (Urk. 8/54). Erst im IK-Auszug vom 2. November 2015 wurde schliesslich der Betrag von Fr. 54‘621.-- aufgeführt (Urk. 8/73 S. 4). Im IK-Auszug vom 12. Mai 2015 waren überdies noch gar keine Beitragsmonate der B.___ AG aufgeführt gewesen (Urk. 8/41 S. 2). Auch dies ergibt ein unklares, uneinheitliches Bild zum Lohnfluss.

Mit dem Schreiben der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. August 2015 wur den sodann lediglich allgemein die Bezah lungen der Akonto -Rechnungen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der B.___ AG für das Jahr 2014 bestä tigt (Urk. 9/54). Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Im Lohnausweis der B.___ AG vom 24. Februar 2015 zuhanden der Steuer be hörde wurde als Einkommen des Beschwerdeführers in den Monaten März bis September 2014 schliesslich zwar derselbe Brutto b etrag, n ämlich Fr. 54‘621.-- brutto, aber ein wiederum unterschiedlicher Nettobetrag, nämlich Fr. 47‘900.-- eingetragen (Urk. 8/51). I n der Steuer erklärung des Beschwerde führers für das Jahr 2014 wurde dement sprechend das Nettoein kommen von Fr. 47‘900.-- auf geführt (Urk. 8/46 S. 2 ). 4.2

4.2.1

Auch in Bezug auf die B.___ AG ist unstrittig, dass für die fraglichen Lohn zahlun gen von März bis September 2014 keine Überweisungen auf ein auf sei nen Namen lautendes Post- oder Bankkonto erfolgten. Auch hier fehlen somit Belege für eine Lohnüberweisung und es gilt die Rechtsprechung, wonach bei behaupteter Barauszahlung Arbeitgeberbescheinigungen, vom Ar beit nehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintra gungen im individuellen Konto h öchstens Indi zien für tatsächliche Lohnzahlung en bil den (BGE 131 V 444 E. 1 .2; Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1).

Der Beweiswert der vorliegenden Lohndokumente ist zudem dadurch grund sätzlich in Frage gestellt , dass die B.___ AG vom Beschwerdeführer zusammen mit seinem Brüdern D.___ und A.___ gegründet wurde und der Be schwer de führer wäh rend seiner Anstellung bei der B.___ AG , näml ich vom 28. Oktober 2013 bis 24. September 2014

Verwaltungsrats mitglied seiner Arbeitgeberin war ( Urk. 25 S. 3 ; vgl. auch Rz B146

ff. des Kreisschreibens über die Arbeitslo senent schä digung , AVIG -Praxis ALE ).

Auch bezüglich des Nachweises des Lohnflusses von der B.___ AG ist zudem

- wie bei der Z.___ GmbH (vgl. E. 3.2.2 hiervor) - zu beachten, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals nur kurze Zeit bei Gesellschaften ange stellt gewesen war, die von seinem Bruder A.___ nacheinander an derselben Adresse gegründet und geführt wor den waren, wobei der Beschwerdeführer dazwischen jeweils Arbeitslosen ent schädigung bezogen hat.

Das Missbrauchsrisiko ist bei dieser Ausgangslage ebenfalls als hoch einzu stu fen, weshalb auch hier dem Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses und des sen Umfanges besondere Bedeutung zukommt und Indizien, welche vom Be schwerdeführer selbst und dessen Bruder A.___ respektive der B.___ AG ausgestellt wurden, nicht ausreichen (vgl. auch Urteil des Sozialver siche rungs gerichts des Kantons Zürich AL.2015.00194 vom

26. Februar 2016 ) . Dies gilt umso mehr, als die ver schiedenen Lohndokumente wie dargelegt (E. 4.1) Unge reimtheiten auf weisen. Daran ändert auch nicht s , dass der Beschwerde führer die Auszahlungen des Monatslohnes entsprechend den Lohnabrech nungen März bis September 2014 jeweils per Unterschrift bestätigt hat (Urk.

8/22). 4.2.2

Des Weiteren

können aus den Bestätigungen der Parifo nds Bau vom 24. Juli 2015 (Urk. 8/60 ) und der Suva vom

24. Juli 2015 (Urk. 8/59) keine Rückschlüsse auf den Lohnfluss zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Damit

wurden lediglich allgemein , das heisst ohne Angaben zu Lohnsummen der ein zelnen Mitarbeiter, die Begleichung der Prämienrechnungen der Suva respektive die Bezahlung der ver traglichen Solidaritätsbeiträge der Parifonds Bau durch die B.___ AG bestätigt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 f. )

ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung auf die im Verwaltungsverfahren angebotenen Zeugeneinvernahmen der Be triebsmitarbeiter

G.___ , H.___ und I.___ (Urk. 8/65/1 S. 2 ) verzichtet hat. Denn i m Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerde führer lediglich ausgeführt, dass diese die bereits schriftlich eingereichte Erklärung auch im Rahmen einer Zeugenbefragung bestätigen könnten

(Urk. 8/65/1 S. 2) . In den

Schreiben dieser Personen vom 28. August und vom 31. August 2015 be stätigten sie, dass der Beschwerdeführer den Lohn bei der B.___ AG immer in bar erhalten habe (Urk. 8/65/3-5).

Selbst wenn sie dies bezeugen würden, würde es sich dabei indes nicht um Zeugenaussagen handeln, mit denen sich das gegebenenfalls tatsächlich ausbezahlte Einkommen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich bestimmen liesse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_913/2012 vom 10. April 2012 E. 3.3 und 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.4). Dass sie als Buch halter oder Treuhänder für die B.___ AG tätig waren, ist nicht anzu nehmen und wurde auch nicht behauptet. Es könnte daraus mithin nicht auf die Höhe des an den Beschwerde führer in der Zeit von März bis September 2014 ausbezahlten Lohnes und mangels genauer Lohnhöhe auch nicht der versicherte Verdienst bestimmt werden. Das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bun des verfassung [BV]; BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hin wei sen) wurde durch die antizipierte Beweiswürdigung daher nicht verletzt. 4.3

Da schliesslich weder ordentlich und transparent geführte Geschäftsbücher der B.___ AG, noch Bank- oder Postauszahlungsbelege bezüglich der Zeit von An fang März bis Ende September 201 4 vorliegen, schloss die Beschwerdegegnerin bei gegebener Rechts- und Sachlage nach dem Gesagten zu Recht zu Lasten des Beschwerdeführers darauf, dass der Lohnfluss auch in der Zeit bis Ende Sep tem ber 201 4

nicht überwiegend wahrscheinlich erwiesen und der versicherte Ver dienst nicht hinreichend zuverlässig be stimmbar ist.

Von weiteren Beweisabnahmen ist angesichts der engen verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zum Inhaber der B.___ AG

und der Vor ge schichte in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 1 24 V 90 E. 4b; BGE 122 V 157 E. 1d). 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00003 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

30. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 197 5 , meldete sich am

3. Februar 2014

beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits ver mittlung an (Urk. 8/1 ) und stellte am

6. Februar 2014 bei der Arbeits losenkasse des Kan tons Zürich (ALK) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Februar 2014 (Urk. 8/2 ). Die Z.___ GmbH bescheinigte am

6. Februar 2014 gegenüber der ALK, dass X.___

vom 1. Juni 2012 bis 31.

Januar 2014 als Eisenleger in einer Vollzeitbeschäftigung im Stun den lohn angestellt war (Urk. 8/ 4 ). Gemäss dem Kündigungsschreiben vom

30. November 2013 , unterzeichnet von A.___ , dem Bruder des Versicherten und Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH, war die Kündigung per Ende Januar 2014

wegen schlechter Wirt schafts lage erfolgt (Urk. 8/ 10 ). Die ALK eröffnet e ab dem 3. Februar 2014 eine Rah menfrist für den Leistungsbezug ( Urk. 2 S. 1). Mit Schreiben vom 19. März 2014 bestätigte das RAV die Abmel dung von X.___ von der Arbeitsver mitt lung wegen eines neuen Stellen antritts

per 1. März 2014 (Urk. 8/15). Die Z.___ GmbH wurde am

23. Juni 2014 im Rahmen eines Kon kurs verfahrens von Amtes wegen im Han dels register ge löscht (Urk. 8/38 ).

Am 28. Oktober 2013 war die B.___ AG mit Sitz in C.___ an derselben Adresse wie jener der Z.___ GmbH (Urk. 8/38 ) und mit D.___ als Prä sident des Verwaltungsrates der B.___ AG sowie A.___

und X.___ als Mitglied er des Verwaltungs rates je mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen wor den . Ende Juni 2014 wurde das Prä sidium des Verwaltungsrates auf A.___ übertra gen und D.___ aus dem Han delsregister gestrichen . Am 24. September 2014 wurde auch

X.___ als Mitglied des Verwaltungs rates im Handelsregister gelöscht (Urk. 25 S. 3 ). 1.2

Am

7. Oktober 2014 meldete sich X.___

erneut beim RAV

Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/16 ) und stellte a m gleichen Tag Antrag auf Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Oktober 2014 (Urk. 8/17 ). Die B.___ AG bescheinigte am

8. Oktober 2014 die Anstellung von X.___ als Eisenleger in einer Vollzeitbeschäftigung im Stun den lohn vo m

1. März bis 30. September 2014 .

Die Kündigung per Ende Septem ber 2014 sei wegen der schlechten Wirtschaftslage erfolgt (Urk. 8/19 , Urk. 8/24 ). Die ALK erbrachte ab dem 7. Oktober 2014 gestützt auf einen versicherten Ver dienst von Fr. 7‘804.-- Arbeitslosentaggelder (Urk. 2 S. 1).

Mit Verfügung vom 6. August 201 5 verneinte die ALK den An spruch

auf Arbeits losenentschädigung von X.___

ab März 2014 und verpflichtete ihn zur Rück erstattung der für die Zeit von Oktober 2014 bis März 2015 aus be zahlten Tag gelder in der Höhe von Fr. 37‘ 009.9 5 mit der Begrün dung, dass die Lohnhöhe und damit auch der versicherte Verdienst nicht hinreichend zu ver lässig bestimmbar seien (Urk. 8/62 ). Die dagegen erhobene Einsprache des Ver sicherten vom

2. September 2015 (Urk. 8/65 /1 ) wies die ALK mit E in sprache e ntscheid vom

17. November 2015 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom

4. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom

17. November 2015 aufzuheben und es sei ihm in Abänderung von Dispositiv Ziffern 1 bis 5 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2014 zuzusprechen sowie , es sei ihm kei nerlei Rückerstattungspflicht für den Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2015 aufzuerlegen ; eventualiter sei in Aufhebung des ange fochtenen Ein spracheent scheides die Sache zur Neubeurteilung an die Bes chwerdegegnerin zurückzuwei sen (Urk. 1 S. 2 ). In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerde führer den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren und eine unent geltliche Rechtsvertretung zu bestellen (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerd e geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

26. Januar 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 ). Der Han delsregisterausz ug der B.___ AG , der E.___ GmbH (in Liquidation) und der F.___ GmbH (in Liquida tion) werden

als Urk. 25 , Urk. 26 und Urk. 27 zu den Akten genommen und den Parteien mit diesem Urteil in Kopie zugestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG ) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit

Art. 11 AVIG ) . Ausserdem muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG die Beitragszeit erfüllt sein, sofern kein Befreiungs grund nach Art. 14 AVIG gegeben ist.

1.2

Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen ( Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Ja hre vor diesem Tag (Abs. 3). 1.3 1.3.1

Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat

(BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Nach der Recht sprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäf ti gung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hie r für effektiv ein Lohn aus bezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden.

Dem Nachweis tatsächlicher Lohn zahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchs - vo raussetzung zu, wohl aber der Sinn eines be deutsamen und in kritischen Fällen unter Umstä nden ausschlag geben den Indizes für die Ausübung einer unselb ständigen, beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäf tigung nachge wiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2008 S. 314, 2007 S. 46 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_387/2015 vom 1 1. August 2015 E. 3 und 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E.

2.2). 1.3.2

Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohn quittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeit neh me rin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintra gun gen im individuellen Konto (BGE 131 V 44 4 E. 1.2 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1). Fehlen Belege für eine Lohn überweisung (Post- oder Bankkontoauszüge oder Quittungen für Lohn zah lun gen ), ist eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung nicht mit der erforder lichen Wahrschei nlichkeit erstellt (ARV 2004 S. 115; Urteil des Bundesgerichts C 250/03 vom 28. Juli 2004 E . 2.1). Mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind die Angaben einer versicherten Person insbesondere in jenen Fällen, in welchen diese oder ihr Gatte bei einer Gesellschaft sowohl angestellt gewesen war als auch als Gesellschafter oder Geschäftsführer eine wesentliche Stellung inne ge habt hatte (Urteil des Bundesgerichts C 316/99 vom 5. Juni 2001). 1.3.3

An die Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 AVIG) angerechnet werden unter anderem auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krank heit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]) oder Unfalls ( Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt ( Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG). 1.4

1.4.1

Gemäss

Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungs zeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höh er ist als derjenige nach Abs. 1 .

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3 von Art. 3 7

AVIV

- unab hängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug - am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen .

Der versicherte Verdienst wird auf die nächste Kontrollperiode neu festgelegt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Ver dienst liegt und sie erneut arbeitslos wird (Art. 37 Abs. 4 lit . a AVIV). 1.4.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Ver dienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen aus zugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/ aa , siehe auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1).

1.5

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art.

25 Abs.

1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

2. 2.1

D ie Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass im ersten Bemessungszeitraum für den versicherten Ver dienst ab

1. März 2014, vom

1. März 2 013

bis 28. Februar 2014 (bei 12 Monaten) respektive vom 1. September 2013 bis 28 Februar 2014 (bei 6 Mo naten) der Lohnfluss an sich und zumindest dessen Höhe zwei felhaft sei en . Die im Recht liegenden Beweis mittel, namentlich der Arbeits vertrag, die Lohnabrechnungen der Z.___ GmbH , der Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) der Sozialver sicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, sowie die Steuer erklärung für das Jahr 2013 würden unein heitliche Angaben enthalten. So seien weder im Jahr 2013 noch im Jahr 2014 von der Z.___ GmbH, heute in Liquidation, deren Geschäfts führer und (einziger) Gesellschafter der Bruder des Beschwerdeführers sei, Einkommen deklariert und Beiträge entrichtet worden. Aufgrund der vorliegenden Belege seien keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbe zahlten Löhne und damit auch auf die Höhe des versicherten Verdienstes möglich, weshalb der Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung

ab März 2014 wegen Beweislosigkeit zulasten des Beschwer deführers ,

ausgehend von einem durch schnittliche n Bruttolohn von Fr. O.-- ,

ver neint werden müsse

( Urk. 2 S. 3 f. ) . Dasselbe gelte bezüglich des zweiten Beitragszeitraumes für den versicherten Ver dienst ab 1. Oktober 2014 .

So habe die B.___ AG , bei welcher Gesellschaft er bis am 24. Sep tember 2014 Mitglied des Verwaltungs rates gewesen sei, gemäss dem IK-Auszug vom 12. Mai 2015 bis dahin kein Einkommen für den Beschwerdeführer deklariert und keine Beiträge entrichtet. Beiträge an die Pensionskasse seien nicht belegt. Di e Anga ben der Zeugen G.___ , H.___ und I.___

zur Barauszahlung des Lohnes ver möchten weder die Höhe noch die Frequenz der Lohnzahlungen zu belegen. Es seien aufgrund der vorliegenden Belege wiederum keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effek tiv ausbezahlten Löhne und damit auch auf die Höhe des versicherten Ver dienstes möglich, weshalb auch der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Oktober 2014 verneint werden müsse (Urk. 2 S. 4 f.). Selbst wenn der Beschwer deführer den Lohnfluss nach zuweisen vermöchte, hätte er wegen Rechtsmiss brauchs re spektive faktischer arbeit - geber ähnlicher Stellung bei der jeweiligen Gesellschaft seines Bruders A.___ keinen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung . Denn der Be schwerdeführer sei gemäss dem IK-Auszug seit 2004 nie mehr für einen anderen Arbeitgeber als für seinen Bruder A.___ tätig gewesen und habe da zwischen, nach regelmässigen Entlassungen durch seinen Bruder, immer wieder Arbeitslosenentschädigungen bezogen. Für die B.___ AG, deren Verwaltungsrat mitglied der Beschwerdeführer sei, sei er bis heute im „Zwischenverdienst“ tätig. Es sei augenfällig, dass er und sein Bruder auftragsschwache Zeiten über die Arbeitslosenkasse abfedern wollten, was jedoch dem Sinn und Zweck der Arbeits losenversicherung entg egenlaufe und einer rechtsmissbräuch liche n Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ent spreche. Die unstrittig geleisteten Taggelder in der Höhe von Fr. 37‘009.95 seien in Anwendung von Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG folglich zurückzuerstatten (Urk. 2 S. 5 ff. ). 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein ,

die Z.___ GmbH sei in Zah lungsschwierigkeiten gewesen und habe möglicherweise Sozialversicherungs prämien nicht einbezahlt. Die Z.___ GmbH und auch A.___ sei en dafür auch zur Rechenschaft gezogen worden. Die Z.___ GmbH sei dann in Konkurs geraten , so dass k eine Nachzahlungen mehr erfolgt seien.

Ge meldet und abgerechnet worden seien die Löhne indes für alle Angestellten. Es sei zudem nicht haltbar, dass die Beschwerdegegnerin die vorgelegten Beweisur kunden als Parteibehauptungen darstelle. Die Differenz zwischen dem ver si cherten Verdienst von Fr. 7‘804.-- und Fr. 7‘644.-- sei nicht derart, dass sie die Beweistauglichkeit der Angaben und Belege zunichtemachen könnte. Mit der Verweigerung der Würdigung der Bestätigungen der B.___ AG und der Bestäti gung der Arbeitskollegen sowie der Weigerung von deren Anhörung als Zeugen sei sein Gehörsanspruch verletzt worden. Sie könnten zumindest ungefähr die Bezahlungen der Monatslöhne im geltend gemachten Umfang bezeugen. Es sei daher unhaltbar von Beweislosigkeit hinsichtlich der tatsächlichen Lohnbezüge auszugehen. Es sei sodann dem Argument des Rechtsmissbrauches entschieden entgegenzutreten. Entscheidend sei, dass er bei ausreichendem Auftragsbestand für Betriebe seines Bruders habe tätig sein können und es immer wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit gegeben habe, wenn die Auftragslage ungenügend gewesen sei. Dies sei in der Baubranche eine Praxis, die von vielen Arbeitgebern betrie ben werde. Gestützt auf diese Praxis aber den Arbeitnehmer zu benachteiligen und ihm Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu verweigern, sei mit dem Arbeits losen versicherungsgesetz , insbesondere Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht vereinbar. Entscheidend sei nicht, wer Inhaber oder Verantwortlicher der Arbeitgeberin sei, sondern ob die Lohnbezüge effektiv erfolgt seien, was anhand der konkreten Um stände zu prüfen sei. In einem (anderen) Fall sei aufgrund von eingereichten Lohnquittungen und Zeugenaussagen sowie einer Bestätigung der Suva ent schieden worden , dass der Lohnfluss mit überwiegender Wahrschein lichkeit nachge wiesen sei. Dies sei analog auf den vorliegenden Fall anzuwen den (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung ab dem 1. März 201 4 hat und ob die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung der für die Monate Oktober 2014 bis März 2015 bezogene Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 37‘009.95 verpflichtet hat . Zu klären gilt es hierbei insbe sondere, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer

innerhalb der R ahmenfrist für die Beitragszeit von der Z.___ GmbH und bis zur zweiten Anmeldung vom 7 . Oktober 2014

von der B.___ AG tatsächlich einen Lohn in bestimmbarer Höhe be zogen hat. 3. 3.1

Auch wenn der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung keine selbst ändige An spruchsvoraussetzung dar stellt (vgl. oben E. 1.3.1) , hat die Beschwerde - gegnerin dennoch zu Recht den tatsächlichen Lohnfluss geprüft, zumal dieser rechtspre chungsgemäss

ein be deutsames, gerade in kritischen Fällen ausschlaggebendes Indiz für die Aus übung einer beitrags pflichtigen Beschäf - tigung darstellt. Aus serdem führt man gelnde Be stimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein ver sicherter Ver dienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuver lässig fest legen lässt , woraus ebenfalls die Verneinung eines Anspruchs auf A rbeitslosenent sc hä di gung folgt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweis ; vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2016, Nr. AL.2015.00194 ). 3.2

3.2.1

Eine Anstellung des Beschwerdeführer s wurde von der Z.___ GmbH für die Zeit vom 1.

Juni 2012 bis 31.

Januar 201 4 bescheinigt (Urk. 8/4 S. 1 ). Unstrittig belegt ist auch, dass der Bruder des Beschwerdeführer s, A.___ , Inhaber respektive alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft war, über welche Anfang Dezember 2013 der Konkurs eröffnet wurde und die am 23. Juni 2014 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (Urk.

8/38 ).

Gemäss dem Arbeitsvertrag der Z.___ GmbH mit dem Beschwerde führer vom

30. April 2012 war dieser ab 1. Juni 2012

als Eisenleger und Vorarbeiter im Stundenlohn à Fr. 42.-- zuzüglich eines Anteils des 13. Monats lohnes von 8,33 % (Fr. 3.50), mithin à Fr. 45.5 0 pro Stunde angestellt (Urk. 8/8 ). Dieser Stundenlohn wurde von der Z.___ GmbH auch in der Arbeitgeberbeschei nigung vom 6. Feb ruar 201 4 angegeben (Urk. 8/4 S. 2). Laut den in den Akten liegen den Lohn abrechnungen von Februar bis Dezember 201 3 erzielte der Be sch werde führer mit diesem Stunden ansatz bei einer monatlich jeweils gleich bleibenden Anzahl von 168 Arbeitsstunden ein Brutto ein kommen von Fr. 7‘643.76

respektive ein Nettoeinkommen von Fr. 6‘763.20 pro Monat ,

zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.-- (3 x Fr. 200.-- ) . Auf diesen Lohnab rechnungen wurde vom Be schwerdeführer je hand schriftlich bestätigt, den Betrag von insgesamt je Fr. 7‘363.20 pro Monat bar erhalten zu haben (Urk. 8/9).

In der Steuererklärung für das Jahr 2013 gab der Beschwerdeführer dagegen einen Nettoverdienst von Fr. 75‘376.-- an, was einem monatlichen Netto ver dienst von Fr. 6‘281.33 entspricht. Bei der Position Kinder- und Familien zu lagen wurden keine Einnahmen deklariert (Urk. 8/44 S. 2).

Gemäss dem IK-Auszug der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom

2. November 2015 wurde n seit Anfang 2013 keine Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei der Z.___ GmbH für den Beschwerde führer abgerechnet (Urk. 8/73 S. 4 ).

Weitere Belege betreffend die Z.___ GmbH, namentlich ein Lohnausweis derselben, liegen nicht bei den Akten. 3.2.2

Es ist unstrittig, dass für die fraglichen Lohnzahlungen der Z.___ GmbH an den Beschwerde führer keine Überweisungen auf ein auf seinen Namen lautendes Post- oder Bankkonto erfolgten . Damit fehlen Belege für eine Lohn überweisung . D ie Beschwer degegnerin stellte daher zu Recht auf die Recht spre chung ab, wonach bei

- wie hier - behaupteter Barauszahlung Arbeitgeber be scheinigungen , vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steu ererklärungen sowie Eintra gungen im individuellen Konto h öchstens Indi zien für tatsächliche Lohnzahlung en bilden (BGE 131 V 444 E. 1 .2; Urteil des Bun desgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1).

Da die Z.___ GmbH

vom Bruder des Beschwerdeführers geführ t worden war (Urk. 21/1), ist der Be weiswert der von dieser Gesellschaft aus gestellten Lohn dokumente , namentlich de r Arbeitsvertrag

und die L ohnabrechnungen, aber auch

der vom Beschwerde führer ausgestellte n Belege, nämlich

die Steuer erklärung für das Jahr 201 3

zusätzlich eingeschränkt

(vgl. auch Rz B146

ff. des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG -Praxis ALE ), zumal das in der Steuererklärung 2013 aufgeführte Nettoeinkom men von Fr. 75‘376.-- im Jahr 2013 nicht mit dem in den Lohnabrechnungen deklarierten Lohn von von Fr. 6‘763.20 pro Monat zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.-- ( Urk. 8/9) in Einklang zu bringen ist. Daran ändert auch nicht s , dass der Beschwerdeführer die Auszahlungen des Monatslohnes entsprechend den Lohnabrechnungen Februar bis Dezember 2013 jeweils per Unterschrift bestätigt hat ( Urk. 8/9).

Zudem ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals bei Gesell schaften ange stellt gewesen war, die von seinem Bruder A.___ jeweils nacheinander an derselben Adresse gegründet und geführt wor den waren, wo bei der Beschwerdeführer dazwischen jeweils Arbeitslosen ent schädigung be zo gen hat. So war er gemäss dem IK-Auszug vom 2. November 2015 in den Jah ren 2004 bis 2007

bei F.___ GmbH angestellt , die von A.___

als Gesellschafter und Geschäftsführer, zuletzt mit Sitz an der J.___ in C.___ , geführt und Mitte Oktober 2008 im Handelsregister gelöscht worden war (Urk. 8/73 S. 2). Von Januar bis August 2008 bezog der Be schwer de führer Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/73 S. 4 ). Von April 2008 bis Okto ber 2009 sowie von

Juni bis Dezember 2010 war er sodann bei der

E.___ GmbH (von Amtes wegen gelöscht Dezember 2011; Urk. 26 ) angestellt (Urk. 8/73 S. 4 ), welche von A.___ als Gesellschafter und Ge schäfts führer mit Sitz an der J.___ in C.___ gegründet und geführt worden war (Urk. 26 ). Von Februar bis Juni 2010 und von August 2010 bis Juni 2011 bezog der Be schwerde führer ausserdem

Arbeits losenentschädigung ( Urk. 8/73 S. 4 ). Von Juli 2011

bis Dezember 2012 war er bei der von A.___ Ende 2010 wiederum mit Sitz an der J.___ in C.___ gegrün deten und geführten Z.___ GmbH (von Amtes wegen gelöscht Juni 2014; Urk. 8/38 ) angestellt ( Urk. 8/73 S. 4). Von Oktober 2013 bis September 2014 war der Be schwerdeführer schliesslich Verwaltungsratsmitglied der B.___ AG mit Sitz wie derum an derselben Adresse (Urk. 25 ) , für welche Gesellschaft er gemäss dem IK-Auszug von März bis Dezember 2014 tätig war . Dazwischen (März bis April 2012 , Februar 2014, Oktober bis Dezember 2014 ) bezog der Beschwerde führer gemäss dem IK-Auszug wiederum Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 8/73 S. 4 ).

Das Missbrauchsrisiko ist vor diesem Hintergrund als hoch einzustufen, weshalb dem Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses und dessen Umfanges besondere Bedeutung zukommt und Indizien, welche vom Beschwerdeführer selbst und dessen Bruder A.___ respektive der Z.___ GmbH ausgestellt wur den, nicht ausreichen. 3.3.3

Hinzu kommt, dass kein Lohnausweis der Z.___ GmbH vorliegt , we der für das Jahr 2012 noch 2013.

G emäss dem

IK-Auszug vom 2. November 2015 betreffend das Jahr 2013 waren von der Z.___ GmbH gegenüber der SVA Zürich, Ausgleichskasse, für den Beschwerdeführer keine Löhne deklariert re s pektive Beiträge abgerechnet wo rden . Belege zu Einzahlungen für die Monate Januar 2013 bis Januar 2014 fehlen gänzlich.

Unabhängig davon, ob fehlende Beitragsz ahlungen der Z.___ GmbH allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgten, wie der Beschwerde führer geltend macht (Urk . 1 S. 3 ), kann daraus angesichts der vorerwähnten Umstände jeden falls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen tatsäch lichen Lohn fluss an den Be schwerdeführer während der Anstellung bei der Z.___ GmbH von Juli 2012 bis Januar 2014 ( Urk. 8/ 4 S. 1 ) und insbesondere nicht auf den genauen Umfang desselben geschlossen werden.

3.4

Da weder ordentlich und transparent geführte Geschäftsbücher der Z.___ GmbH, noch Bank- oder Postauszahlungsbelege bezüglich der Zeit von Juli 2012 bis Januar 2014 vorliegen, schloss die Beschwerdegegnerin bei gegebener Rechts- und Sachlage zu Recht zu Lasten des Beschwerdeführers darauf, dass der Lohnfluss in der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit aus diesem Arbeitsverhältnis mit dem gelten den Beweismass der über wiegenden Wahr scheinlichkeit nicht erwiesen und damit der versicherte Ver dienst nicht hinrei chend zuverlässig be stimmbar ist.

Von weiteren Beweisabnahmen ist angesichts der engen verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zum Inhaber der Z.___ GmbH und der übrigen Anstellungsverhältnisse seit Juni 2010 in antizipierter Beweis würdi gung abzusehen (BGE 124 V 90 E. 4b; BGE 122 V 157 E. 1d). 4. 4.1

Zu prüfen bleibt damit der Lohnfluss von März bis September 2014.

Die B.___ AG respektive der Bruder des Be schwerde führers, A.___ , bescheinigte in der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Oktober 2014 die An stel lung des Beschwerdeführer s für diese Zeit als Eisenleger (Urk. 8/ 19 S. 1 ). Wie bereits erwähnt, war der Be schwerdeführer ab der Gründung der B.___ AG am 28.

Oktober 2013 bis am 24. September 2014 zudem Verwaltungsratsmitglied (Urk. 25) .

Gemäss dem Arbeitsvertrag der B.___ AG mit dem Beschwerde führer vom 1. März 2014 war dieser wiederum im Stundenlohn à Fr. 42.-- zuzüglich eines Feiertags anteils von 2,27

% (Fr. 0.95) und eines Anteils des 13. Monats lohnes von 8,33 % (Fr. 3.50), mithin à Fr. 46.40 pro Stunde als Vorarbeiter-Eisenleger angestellt , wobei ihm als Vorarbeiter eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche garantiert wurde (Urk. 8/23 ). Dieser Stundenlohn wurde von der B.___ AG auch in der Arbeitgeberbescheinigung vom

8. Oktober 2014 angegeben (Urk. 8/19 S. 2).

Laut den Lohn abrechnungen der B.___ AG von März bis September 2014 (Urk. 8/22) erzielte der Be sch werde führer mit diesem Stunden ansatz ein Brutto ein kommen von Fr. 7‘803.94 pro Monat (inklusive Feiertagsentschä digung und Anteil 13. Monatslohn) respektive ein Nettoeinkommen von Fr. 6‘625.97 zu züg lich Kinderzulagen von Fr. 650.-- ([2 x Fr.

200.--] + Fr.

250.--) , was ein er Lohnsumme von Fr. 54‘627.58

brutto respektive von Fr. 46‘381.79 netto zuzüg lich Kinderzulagen von Fr. 4‘550.-- (März bis Sep tember 2014) ent spricht. Auf den Lohn abrechnungen bestätigte der Be schwerdeführer je hand schriftlich, dass er Betrag von insgesamt je Fr. 7‘275.97 pro Monat bar erhalten habe (Urk. 8/22).

Auf dem Lohn blatt der B.___ AG 2014 wurde zwar derselbe, wenn auch ge run dete Bruttomonatslohn von Fr. 7‘803.-- respektive Fr. 54‘621.-- brutto für sie ben Monate , dagegen ein zur Auszahlung vor gesehener Netto lohn von Fr. 7‘438.25 pro Monat respektive für die Monate März bis September 2014 von Fr. 52‘067.75 (inklusive Kinderzulagen)

respek tive Fr. 47‘517.75 (exklusive Kin derzulagen von Fr. 4‘550.--) aufge führt (Urk. 8/53).

Im Unterschied zu den Lohnabrechnungen wurden hier die Beiträge an den Parifonds von Fr. 54.63 und der FAR- Beitrag von Fr. 101.45 (vgl. Ge samtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe; GAV FAR )

nicht vom Bruttolohn abge zo gen und für die Krankentaggeldversicherung 0,7 % (Fr. 54.60) anstelle von 0,79 % (Fr. 61.65) in Abzug gebracht ( Urk. 8/53).

In der Lohndeklaration der B.___

AG zuhanden der SVA Zürich, Aus gleichs kasse , vom 30. Januar 2015 wurde als beitragspflichtige r Lohn des Be schwerde führer s zwar wiederum ein Bruttoeinkommen von Fr. 54‘621.-- ( = 7 Mt. x Fr. 7‘803.-- ), jedoch als ausbezahlte Familien zulagen Fr. 5‘400.-- anstatt Fr. 4‘550.-- ( 7 Mt. x Fr. 650.-- ) angegeben .

Gemäss dem IK-Auszug vom 17.

Juni 2015 war von der B.___ AG betreffend den Beschwerdeführer

nur

ein Einkommen von brutto Fr. 50‘000.-- für die Monate März bis Dezember 2014 angege ben worden (Urk. 8/54). Erst im IK-Auszug vom 2. November 2015 wurde schliesslich der Betrag von Fr. 54‘621.-- aufgeführt (Urk. 8/73 S. 4). Im IK-Auszug vom 12. Mai 2015 waren überdies noch gar keine Beitragsmonate der B.___ AG aufgeführt gewesen (Urk. 8/41 S. 2). Auch dies ergibt ein unklares, uneinheitliches Bild zum Lohnfluss.

Mit dem Schreiben der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. August 2015 wur den sodann lediglich allgemein die Bezah lungen der Akonto -Rechnungen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der B.___ AG für das Jahr 2014 bestä tigt (Urk. 9/54). Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Im Lohnausweis der B.___ AG vom 24. Februar 2015 zuhanden der Steuer be hörde wurde als Einkommen des Beschwerdeführers in den Monaten März bis September 2014 schliesslich zwar derselbe Brutto b etrag, n ämlich Fr. 54‘621.-- brutto, aber ein wiederum unterschiedlicher Nettobetrag, nämlich Fr. 47‘900.-- eingetragen (Urk. 8/51). I n der Steuer erklärung des Beschwerde führers für das Jahr 2014 wurde dement sprechend das Nettoein kommen von Fr. 47‘900.-- auf geführt (Urk. 8/46 S. 2 ). 4.2

4.2.1

Auch in Bezug auf die B.___ AG ist unstrittig, dass für die fraglichen Lohn zahlun gen von März bis September 2014 keine Überweisungen auf ein auf sei nen Namen lautendes Post- oder Bankkonto erfolgten. Auch hier fehlen somit Belege für eine Lohnüberweisung und es gilt die Rechtsprechung, wonach bei behaupteter Barauszahlung Arbeitgeberbescheinigungen, vom Ar beit nehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintra gungen im individuellen Konto h öchstens Indi zien für tatsächliche Lohnzahlung en bil den (BGE 131 V 444 E. 1 .2; Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1).

Der Beweiswert der vorliegenden Lohndokumente ist zudem dadurch grund sätzlich in Frage gestellt , dass die B.___ AG vom Beschwerdeführer zusammen mit seinem Brüdern D.___ und A.___ gegründet wurde und der Be schwer de führer wäh rend seiner Anstellung bei der B.___ AG , näml ich vom 28. Oktober 2013 bis 24. September 2014

Verwaltungsrats mitglied seiner Arbeitgeberin war ( Urk. 25 S. 3 ; vgl. auch Rz B146

ff. des Kreisschreibens über die Arbeitslo senent schä digung , AVIG -Praxis ALE ).

Auch bezüglich des Nachweises des Lohnflusses von der B.___ AG ist zudem

- wie bei der Z.___ GmbH (vgl. E. 3.2.2 hiervor) - zu beachten, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals nur kurze Zeit bei Gesellschaften ange stellt gewesen war, die von seinem Bruder A.___ nacheinander an derselben Adresse gegründet und geführt wor den waren, wobei der Beschwerdeführer dazwischen jeweils Arbeitslosen ent schädigung bezogen hat.

Das Missbrauchsrisiko ist bei dieser Ausgangslage ebenfalls als hoch einzu stu fen, weshalb auch hier dem Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses und des sen Umfanges besondere Bedeutung zukommt und Indizien, welche vom Be schwerdeführer selbst und dessen Bruder A.___ respektive der B.___ AG ausgestellt wurden, nicht ausreichen (vgl. auch Urteil des Sozialver siche rungs gerichts des Kantons Zürich AL.2015.00194 vom

26. Februar 2016 ) . Dies gilt umso mehr, als die ver schiedenen Lohndokumente wie dargelegt (E. 4.1) Unge reimtheiten auf weisen. Daran ändert auch nicht s , dass der Beschwerde führer die Auszahlungen des Monatslohnes entsprechend den Lohnabrech nungen März bis September 2014 jeweils per Unterschrift bestätigt hat (Urk.

8/22). 4.2.2

Des Weiteren

können aus den Bestätigungen der Parifo nds Bau vom 24. Juli 2015 (Urk. 8/60 ) und der Suva vom

24. Juli 2015 (Urk. 8/59) keine Rückschlüsse auf den Lohnfluss zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Damit

wurden lediglich allgemein , das heisst ohne Angaben zu Lohnsummen der ein zelnen Mitarbeiter, die Begleichung der Prämienrechnungen der Suva respektive die Bezahlung der ver traglichen Solidaritätsbeiträge der Parifonds Bau durch die B.___ AG bestätigt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 f. )

ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung auf die im Verwaltungsverfahren angebotenen Zeugeneinvernahmen der Be triebsmitarbeiter

G.___ , H.___ und I.___ (Urk. 8/65/1 S. 2 ) verzichtet hat. Denn i m Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerde führer lediglich ausgeführt, dass diese die bereits schriftlich eingereichte Erklärung auch im Rahmen einer Zeugenbefragung bestätigen könnten

(Urk. 8/65/1 S. 2) . In den

Schreiben dieser Personen vom 28. August und vom 31. August 2015 be stätigten sie, dass der Beschwerdeführer den Lohn bei der B.___ AG immer in bar erhalten habe (Urk. 8/65/3-5).

Selbst wenn sie dies bezeugen würden, würde es sich dabei indes nicht um Zeugenaussagen handeln, mit denen sich das gegebenenfalls tatsächlich ausbezahlte Einkommen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich bestimmen liesse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_913/2012 vom 10. April 2012 E. 3.3 und 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.4). Dass sie als Buch halter oder Treuhänder für die B.___ AG tätig waren, ist nicht anzu nehmen und wurde auch nicht behauptet. Es könnte daraus mithin nicht auf die Höhe des an den Beschwerde führer in der Zeit von März bis September 2014 ausbezahlten Lohnes und mangels genauer Lohnhöhe auch nicht der versicherte Verdienst bestimmt werden. Das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bun des verfassung [BV]; BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hin wei sen) wurde durch die antizipierte Beweiswürdigung daher nicht verletzt. 4.3

Da schliesslich weder ordentlich und transparent geführte Geschäftsbücher der B.___ AG, noch Bank- oder Postauszahlungsbelege bezüglich der Zeit von An fang März bis Ende September 201 4 vorliegen, schloss die Beschwerdegegnerin bei gegebener Rechts- und Sachlage nach dem Gesagten zu Recht zu Lasten des Beschwerdeführers darauf, dass der Lohnfluss auch in der Zeit bis Ende Sep tem ber 201 4

nicht überwiegend wahrscheinlich erwiesen und der versicherte Ver dienst nicht hinreichend zuverlässig be stimmbar ist.

Von weiteren Beweisabnahmen ist angesichts der engen verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zum Inhaber der B.___ AG

und der Vor ge schichte in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 1 24 V 90 E. 4b; BGE 122 V 157 E. 1d). 5.

5.1

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

( Urk. 2) davon ausging, dass weder durch das Verhältnis bei der Z.___ GmbH noch

durch dasjenige bei der B.___ AG

ein tatsächlicher Lohnfluss in überwiegend wahrscheinlich bestimmbarer Höhe nachweisbar ist und sich damit der versicherte Ver dienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG , Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV) nicht hin reichend zuverlässig festlegen lässt , woraus die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung folgt

( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweis).

5.2

Ob bei gegebenem Sachverhalt, bei welchem der Beschwerdeführer seit 2004 stets für ein e Gesellschaft seines Bruders tätig war und dazwischen wieder Arbeitslosenentschädigung bezog, eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG vorliegt, wie die Beschwerdegegnerin ausführte (Urk. 2 S. 6), kann bei diesem Ausgang offen gelassen werden. Was der Be schwerdeführer des Weiteren vorbringt , führt zu keinem anderen Ergebnis. Namentlich kann er aus dem Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 22. September 2015 betreffend einen anderen Ver sicherten (Urk. 1 S. 5; Urk. 3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es sich dabei nicht um e inen Gerichtsentscheid handelt, der Sachverhalt nicht derselbe war und dort - anders als hier - letztlich für den Nachweis des Lohnflusses entscheidend war, dass die Suva Taggelder für einen Betrie bsunfall leistete (Urk. 3 S. 2). 5.3

Die gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG erlassene Rückerstattungspflicht der bereits geleisteten Taggelder von unstrittig Fr. 37‘009.95 ist folglich rechtens.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom

17. November 2015 (Urk. 2) ist somit

zu Recht erfolgt und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

6.1

Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher Rechts anwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren zu bestellen .

Das Verfahren ist kostenlos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführer s um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung (Urk. 1 S. 6) gegenstandslos ist. 6.2

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter steht eine E ntschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver - sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom

16. Juni 2016 (Urk. 29 ) fest zusetzen ist .

In der Honorarnote ist ein Aufwand von insgesamt Fr. 2‘575.-- zuzüglich Baraus lagen von Fr. 138.50 und Mehrwertsteuer von Fr . 217.10 aufgeführt (Urk. 29). Jedoch ist darin auch der Aufwand für das Einspracheverfahren ent halten, der im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu vergüten ist. Der Aufwand vom 2. September bis 5. November 2015 im Betrag von insgesamt Fr. 577.-- ist daher in Abzug zu bringen, so dass ein Aufwand von Fr. 2‘136.50 (Fr. 2‘575.-- + Fr. 138.50 - Fr. 577.--) verbleibt. Die

E nt sch ädi gung ist dementspre chend auf Fr. 2‘307.40 .-- (inkl usive

Bar auslagen und Mehrwert steuer von 8 %) festzu setzen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

4. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt. und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 2‘307.40

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 -27

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25-27 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann