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AL.2015.00154

Versuchte Umgehung einer res iudicata mit aussichtlosen Anträgen; leichtsinnige und mutwillige Beschwerdeführung

Zürich SozVersG · 2016-12-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 15. Januar 2010 bis zum 14. Januar 2012 wurde der Leistungsanspruch von X.___ , geboren 1971, für die Zeit ab 1 7. Dezember 2010 bis Ende Januar 2012 in drei Prozess verfahren aufgrund einer arbeit geberähnlichen Stellung im Umfang von 50 % des anrechenbaren Arbeitsaus falls einer Vollzeitbeschäfti gung verneint (Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 und 8C_13/2013 vom 23. März 2013 sowie Urteile des hiesigen Ge richts AL.2011.00105 vom 30. Dezember 2011, AL.2011.00303 vom 30. No vember 2012 und AL.2013.00241 vom 2 4. November 2014 , Urk. 12/7-11). Ein im Zusammenhang mit diesen Verfahren vom Versicherten geltend gemachter Schadenersatzanspruch wurde in einem weiteren Prozessverfahren verneint ( Urteil e

des Bundesgerichts 8C_64/2015 vom 5. Mai 2015 und des Sozial versicherungsgerichts AL.2 013.00109 vom 28. November 2014, Urk. 12/5-6). Auf e in e während der Hängigkeit

des Schadenersatzprozesses am 5. Mai 2014 gestellte identische Schadenersatzforderung des Versicherten trat die Verwaltung nicht ein, während das Sozialversicherungsgericht in der Folge die dagegen erhobene Beschwerde mit dem unangefochten in Rechts kraft erwachsenen Urteil AL.2014.0015 9 vom 1 0. Dezember 2014 ab wies , soweit es darauf eintrat ( Urk. 12/4). Ein weiteres Prozessverfahren des Versi cherten betraf ein e Forderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf Rückerstattung der für den Monat Juli 2011

( infolge Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung wegen eines vom Versicherten erzielten Zwi schen verdien stes bei der Y.___ )

zu viel entrichtete n

Arbeitslo senentschädigung i m Betrag von Fr. 3‘128.3 0. D ie vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht mit dem unan gefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil AL.2013.00050 vom 2 4. No vember 2014 abgewiesen, soweit es darauf eintrat ( Urk. 12/1; vgl. dazu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL. 2011.00236 vom 3 0. Dezember 2011 , Urk. 12/2 ) .

1.2 1.2.1

Bezug nehmend auf das erwähnte Urteil AL.2013.00050 vom 2 4. November 2014 stellte der Versicherte der Kasse am 7. April 2015 ( Urk. 3 ) ein „Begehren auf Verfügung betreffend Zwischenverdienst “. Darin beantragte er, e s sei zu überprüfen, ob er unter den auferlegten Rahmenbedingungen in der Lage gewesen sei , die Existenz seiner Familie wirtsc haftlich zu sichern, warum ihm die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit innerhalb des nicht versicherten Teiles seiner Erwerbstätigkeit aberkannt worden sei und ob es korrekt gewesen sei , den bei der Firma Y.___ erwirt schaften Lohn bei den Leistungen der Arbeitslosenentschädigung als Zwi schenverdienst

anzurech n en, wobei er in diesen Zusammenhang gegenüber der Kasse sinngemäss auch einen Schadenersatzanspruch geltend machte . Diese

Anträge wies die Kasse im Ergebnis mit Verfügung vom 2 9. Mai 2015 ( Urk. 2 ) ab, soweit sie darauf eintrat . 1.2.2

Dagegen erhob der Versicherte

– soweit die Verfügung die Schadenersatzfor derung betrifft - am 2 6. Juni 2015 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Antrag, es sei ihm ein Schadenersatz „für das erfahrene Leid“ zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2015 ( Urk.

5) schloss die Kasse auf Abweisung der Besch werde. Zudem beantragte s i e , es sei en dem Versicherten wegen leichtsinnigen und mutwilligen Verhaltens die Verfahrenskosten auf zuerlegen. Am 2 0. Oktober 2015 reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 9). 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 2 9. Mai 2015 erhob der Versicherte – soweit sie nicht die Schadenersatzforderung betrifft - am 2 6. Juni 2015 Einsprache . Darauf trat die Kasse mit Entscheid vom 1 5. Juli 2015 mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht ein (Prozess Nr. AL.2015.00199, Urk. 11/2 und Urk. 11/3/4). 2.2

Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. August 2015 Beschwerde (Prozess Nr. AL.2015.00199, Urk. 11/1), wobei er seine Anträge vom 7. April 2015 erneu erte. In der Beschwerdeantwort vom 1 4. September 2015 (Prozess Nr. AL.2015.00199, Urk. 11/5) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.

Das Sozialversicherungsgericht zog die in Sachen des Versicherten und der Arbeitslosenversicherung ergangenen Urteile bei ( Urk. 12/1-17). Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang . Der Prozess Nr. AL.2015.00199 ist daher mit dem vor liegenden Prozess Nr. AL.2015.00154 zu vereinigen und unte r dieser Pro zessnummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr. AL.2015.00199 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Pro zess als Urk. 11/0-10 geführt. 2.

2.1

Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrecht lich zu gefügt wurden, haften die öffentlichen Körper schaften, privaten Trä ger organi sationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verant wortlich sind (Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2014 vom 22. Juli 2014, E. 3 mit Hinweis). Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen ( Art. 78 Abs. 2 ATSG). Ein Ein sprache verfahren wird nicht durchgeführt (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 ATSG) . Gemäss Art. 82a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG sind Ersatzansprüche von Versicherten nach Art. 78 ATSG bei der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung . 2 .2

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prü fen und darüber zu entscheiden, ob die Verwalt ung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrens mässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E.

2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2 .3

Voraussetzung für das Eintreten auf ein Gesuch eines Versicherten ist unter anderem das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Rechtsschutzinteresses, was als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (Urteil des Bun desge richts 9C_932/2012 vom 17. April 2013, E. 2). S o entfällt ein Rechts schutzinte resse an der Durchführung eines neuen Verfahrens, wenn die gleiche Sache schon abgeurteilt wurde ( res

iudicata ) oder bereits hängig ist (Rechtshängigkeit). Dabei ist die Frage nach der Anspruchsidentität respek tive der Identität des Streitgegenstandes nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Sie wird durch die mit dem Begehren des Parallel v erfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er beispielsweise i n diesem bereits enthalten war oder wenn bloss das kontradik torische Ge genteil zur Beurtei lung unterbreitet wird (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). 3 . 3.1

Ausgangspunkt für die beiden vereinigten Verfahren ist das Gesuch des Ver si cherten vom 7. April 2015 ( Urk. 3). Darin stellt e er zunächst korrekt fest, dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2013.0050 vom 2 4. No vember 2014 betreffend Anrechnung von Zwischenverdienst und Rückforde rung zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung unangefochten in Rechts kraft erwachsenen sei. Gleichwohl stellte er der Kasse in unmittel bar er Anknüpfung an dieses Urteil die materiellen Anträge , wonach zu über prüfen sei, ob er unter den auferlegten Rahmenbedingungen in der Lage gewesen sei, die Existenz seiner Familie wirtschaftlich zu sichern, warum ihm die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit innerhalb des nicht ver sicher ten Teiles seiner Erwerbstätigkeit aberkannt worden sei und ob es korrekt gewesen sei, den bei der Firma Y.___ erwirtschaften Lohn bei den Leistungen der Arbeitslosenentschädigung als Zwischenverdienst an zu rechnen, wobei er in diesem Zusammenhang gegenüber der Kasse auch eine Schadenersatzforderung geltend machte . Berücksichtigt man, dass dem Versicherten zu diese m Zeitpunkt der Grundsatz, dass ein Rechtsschutzinte resse an der Durchführung eines neuen Verfahrens fehlt , wenn die gleiche Sache schon abgeurteilt wurde ( res

iudicata ) , aufgrund des Urteils AL.2014.00159 vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk. 12/4) , in dem diese Thematik behandelt wurde, b ekannt sein musste und offenbar auch war, so erhellt auf grund der Art der gestellten Anträge ohne Weiteres, dass das Gesuch des Versicherten vom 7. April 2015 und die Weiterführung dies er Verfahren mittels Einsprache und Beschwerde n nichts anders als de n Versuch darstel l en , die mit dem Urteil AL.2013.00050 vom 2 4. November 2014 eingetretene res

iudicata mittels nicht justiziablen Überprüfungsansprüchen oder sonsti gen haltlosen und nicht substantiierten Begehren zu umgehen . Daher hätte die Beschwerdegegnerin an sich bereits auf das Gesuch vom 7. April 2015 vollumfänglich nicht einzutreten brauchen. Dies gilt auch für die Schaden e rsatzforderung des Versicherten, bei welcher es sich nicht um eine Schaden ersatzklage im obigen Sinne handelte – wozu es auch aufgrund des Urteils vom AL.2013.0050 vom 2 4. November 2014 keinerlei Anlass gab – sondern, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, um eine Art Genug tuungsklage „für das erfahrene Leid“ ( Urk. 1) . 3.2

Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gegen den Nichteintretensent scheid vom 1 5. Juli 2015 respektive gegen die verfügte Abweisung der Scha denersatzforderung ohne Weiteres und ohne Weiterungen abzuweisen.

4. 4.1

Gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung Art. 61 lit . a ATSG ist das Verfahren vor Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Gerichts kostenpauschale beziehungsweise eine Spruchgebühr und die Verfahrens kosten auferlegt werden.

Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwil lige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Kla gerückzug ) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleich gesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Über legung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2015 vom 1 7. Juli 2015, E. 3.1-2). 4.2

Nachdem die gerichtliche Beurteilung des anrechenbaren Arbeitsausfalls des Beschwerdeführers in der Zeit ab dem 1 7. Dezember 2010 nicht dessen Anträgen entsprach, zielt das Gesuch vom 7. April 2015 und die Weiter führung der dadurch veranlassten Verfahren darauf ab, in den rechtskräftig beurteilten Bereichen weiterhin materielle Verfahren zu erzwing en und durch zuführen , welche von vorneherein auss ichtslos sind. Ein solches Vorge hen ist als mutwillig zu qualifizieren, weshalb dem Beschwerdeführer eine Gerichtskostenpauschale in der Höhe von Fr. 500 .

aufzuerlegen ist. Das Gericht beschliesst: 1.

Der Prozess Nr. AL.2015.00199 in Sachen des Beschwerdeführers wird mit dem vor liegenden Prozess Nr. AL.2015.00154 vereinigt und als dadurch erledigt abge schrieben.

und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun desge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 15. Januar 2010 bis zum 14. Januar 2012 wurde der Leistungsanspruch von X.___ , geboren 1971, für die Zeit ab 1 7. Dezember 2010 bis Ende Januar 2012 in drei Prozess verfahren aufgrund einer arbeit geberähnlichen Stellung im Umfang von 50 % des anrechenbaren Arbeitsaus falls einer Vollzeitbeschäfti gung verneint (Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 und 8C_13/2013 vom 23. März 2013 sowie Urteile des hiesigen Ge richts AL.2011.00105 vom 30. Dezember 2011, AL.2011.00303 vom 30. No vember 2012 und AL.2013.00241 vom 2 4. November 2014 , Urk. 12/7-11). Ein im Zusammenhang mit diesen Verfahren vom Versicherten geltend gemachter Schadenersatzanspruch wurde in einem weiteren Prozessverfahren verneint ( Urteil e

des Bundesgerichts 8C_64/2015 vom 5. Mai 2015 und des Sozial versicherungsgerichts AL.2 013.00109 vom 28. November 2014, Urk. 12/5-6). Auf e in e während der Hängigkeit

des Schadenersatzprozesses am 5. Mai 2014 gestellte identische Schadenersatzforderung des Versicherten trat die Verwaltung nicht ein, während das Sozialversicherungsgericht in der Folge die dagegen erhobene Beschwerde mit dem unangefochten in Rechts kraft erwachsenen Urteil AL.2014.0015 9 vom 1 0. Dezember 2014 ab wies , soweit es darauf eintrat ( Urk. 12/4). Ein weiteres Prozessverfahren des Versi cherten betraf ein e Forderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf Rückerstattung der für den Monat Juli 2011

( infolge Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung wegen eines vom Versicherten erzielten Zwi schen verdien stes bei der Y.___ )

zu viel entrichtete n

Arbeitslo senentschädigung i m Betrag von Fr. 3‘128.3 0. D ie vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht mit dem unan gefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil AL.2013.00050 vom 2 4. No vember 2014 abgewiesen, soweit es darauf eintrat ( Urk. 12/1; vgl. dazu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL. 2011.00236 vom

E. 1.2.1 Bezug nehmend auf das erwähnte Urteil AL.2013.00050 vom 2 4. November 2014 stellte der Versicherte der Kasse am 7. April 2015 ( Urk.

E. 1.2.2 Dagegen erhob der Versicherte

– soweit die Verfügung die Schadenersatzfor derung betrifft - am 2 6. Juni 2015 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Antrag, es sei ihm ein Schadenersatz „für das erfahrene Leid“ zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2015 ( Urk.

5) schloss die Kasse auf Abweisung der Besch werde. Zudem beantragte s i e , es sei en dem Versicherten wegen leichtsinnigen und mutwilligen Verhaltens die Verfahrenskosten auf zuerlegen. Am 2 0. Oktober 2015 reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 9). 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 2 9. Mai 2015 erhob der Versicherte – soweit sie nicht die Schadenersatzforderung betrifft - am 2 6. Juni 2015 Einsprache . Darauf trat die Kasse mit Entscheid vom 1 5. Juli 2015 mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht ein (Prozess Nr. AL.2015.00199, Urk. 11/2 und Urk. 11/3/4). 2.2

Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. August 2015 Beschwerde (Prozess Nr. AL.2015.00199, Urk. 11/1), wobei er seine Anträge vom 7. April 2015 erneu erte. In der Beschwerdeantwort vom 1 4. September 2015 (Prozess Nr. AL.2015.00199, Urk. 11/5) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.

Das Sozialversicherungsgericht zog die in Sachen des Versicherten und der Arbeitslosenversicherung ergangenen Urteile bei ( Urk. 12/1-17). Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang . Der Prozess Nr. AL.2015.00199 ist daher mit dem vor liegenden Prozess Nr. AL.2015.00154 zu vereinigen und unte r dieser Pro zessnummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr. AL.2015.00199 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Pro zess als Urk. 11/0-10 geführt. 2.

2.1

Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrecht lich zu gefügt wurden, haften die öffentlichen Körper schaften, privaten Trä ger organi sationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verant wortlich sind (Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2014 vom 22. Juli 2014, E. 3 mit Hinweis). Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen ( Art. 78 Abs. 2 ATSG). Ein Ein sprache verfahren wird nicht durchgeführt (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 ATSG) . Gemäss Art. 82a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG sind Ersatzansprüche von Versicherten nach Art. 78 ATSG bei der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung . 2 .2

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prü fen und darüber zu entscheiden, ob die Verwalt ung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrens mässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E.

2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2 .3

Voraussetzung für das Eintreten auf ein Gesuch eines Versicherten ist unter anderem das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Rechtsschutzinteresses, was als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (Urteil des Bun desge richts 9C_932/2012 vom 17. April 2013, E. 2). S o entfällt ein Rechts schutzinte resse an der Durchführung eines neuen Verfahrens, wenn die gleiche Sache schon abgeurteilt wurde ( res

iudicata ) oder bereits hängig ist (Rechtshängigkeit). Dabei ist die Frage nach der Anspruchsidentität respek tive der Identität des Streitgegenstandes nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Sie wird durch die mit dem Begehren des Parallel v erfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er beispielsweise i n diesem bereits enthalten war oder wenn bloss das kontradik torische Ge genteil zur Beurtei lung unterbreitet wird (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen).

E. 3.1 Ausgangspunkt für die beiden vereinigten Verfahren ist das Gesuch des Ver si cherten vom 7. April 2015 ( Urk. 3). Darin stellt e er zunächst korrekt fest, dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2013.0050 vom 2 4. No vember 2014 betreffend Anrechnung von Zwischenverdienst und Rückforde rung zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung unangefochten in Rechts kraft erwachsenen sei. Gleichwohl stellte er der Kasse in unmittel bar er Anknüpfung an dieses Urteil die materiellen Anträge , wonach zu über prüfen sei, ob er unter den auferlegten Rahmenbedingungen in der Lage gewesen sei, die Existenz seiner Familie wirtschaftlich zu sichern, warum ihm die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit innerhalb des nicht ver sicher ten Teiles seiner Erwerbstätigkeit aberkannt worden sei und ob es korrekt gewesen sei, den bei der Firma Y.___ erwirtschaften Lohn bei den Leistungen der Arbeitslosenentschädigung als Zwischenverdienst an zu rechnen, wobei er in diesem Zusammenhang gegenüber der Kasse auch eine Schadenersatzforderung geltend machte . Berücksichtigt man, dass dem Versicherten zu diese m Zeitpunkt der Grundsatz, dass ein Rechtsschutzinte resse an der Durchführung eines neuen Verfahrens fehlt , wenn die gleiche Sache schon abgeurteilt wurde ( res

iudicata ) , aufgrund des Urteils AL.2014.00159 vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk. 12/4) , in dem diese Thematik behandelt wurde, b ekannt sein musste und offenbar auch war, so erhellt auf grund der Art der gestellten Anträge ohne Weiteres, dass das Gesuch des Versicherten vom 7. April 2015 und die Weiterführung dies er Verfahren mittels Einsprache und Beschwerde n nichts anders als de n Versuch darstel l en , die mit dem Urteil AL.2013.00050 vom 2 4. November 2014 eingetretene res

iudicata mittels nicht justiziablen Überprüfungsansprüchen oder sonsti gen haltlosen und nicht substantiierten Begehren zu umgehen . Daher hätte die Beschwerdegegnerin an sich bereits auf das Gesuch vom 7. April 2015 vollumfänglich nicht einzutreten brauchen. Dies gilt auch für die Schaden e rsatzforderung des Versicherten, bei welcher es sich nicht um eine Schaden ersatzklage im obigen Sinne handelte – wozu es auch aufgrund des Urteils vom AL.2013.0050 vom 2 4. November 2014 keinerlei Anlass gab – sondern, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, um eine Art Genug tuungsklage „für das erfahrene Leid“ ( Urk. 1) .

E. 3.2 Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gegen den Nichteintretensent scheid vom 1 5. Juli 2015 respektive gegen die verfügte Abweisung der Scha denersatzforderung ohne Weiteres und ohne Weiterungen abzuweisen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun desge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

E. 4.1 Gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung Art. 61 lit . a ATSG ist das Verfahren vor Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Gerichts kostenpauschale beziehungsweise eine Spruchgebühr und die Verfahrens kosten auferlegt werden.

Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwil lige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Kla gerückzug ) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleich gesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Über legung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2015 vom 1 7. Juli 2015, E. 3.1-2).

E. 4.2 Nachdem die gerichtliche Beurteilung des anrechenbaren Arbeitsausfalls des Beschwerdeführers in der Zeit ab dem 1 7. Dezember 2010 nicht dessen Anträgen entsprach, zielt das Gesuch vom 7. April 2015 und die Weiter führung der dadurch veranlassten Verfahren darauf ab, in den rechtskräftig beurteilten Bereichen weiterhin materielle Verfahren zu erzwing en und durch zuführen , welche von vorneherein auss ichtslos sind. Ein solches Vorge hen ist als mutwillig zu qualifizieren, weshalb dem Beschwerdeführer eine Gerichtskostenpauschale in der Höhe von Fr. 500 .

aufzuerlegen ist. Das Gericht beschliesst: 1.

Der Prozess Nr. AL.2015.00199 in Sachen des Beschwerdeführers wird mit dem vor liegenden Prozess Nr. AL.2015.00154 vereinigt und als dadurch erledigt abge schrieben.

und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00154 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

21. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 15. Januar 2010 bis zum 14. Januar 2012 wurde der Leistungsanspruch von X.___ , geboren 1971, für die Zeit ab 1 7. Dezember 2010 bis Ende Januar 2012 in drei Prozess verfahren aufgrund einer arbeit geberähnlichen Stellung im Umfang von 50 % des anrechenbaren Arbeitsaus falls einer Vollzeitbeschäfti gung verneint (Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 und 8C_13/2013 vom 23. März 2013 sowie Urteile des hiesigen Ge richts AL.2011.00105 vom 30. Dezember 2011, AL.2011.00303 vom 30. No vember 2012 und AL.2013.00241 vom 2 4. November 2014 , Urk. 12/7-11). Ein im Zusammenhang mit diesen Verfahren vom Versicherten geltend gemachter Schadenersatzanspruch wurde in einem weiteren Prozessverfahren verneint ( Urteil e

des Bundesgerichts 8C_64/2015 vom 5. Mai 2015 und des Sozial versicherungsgerichts AL.2 013.00109 vom 28. November 2014, Urk. 12/5-6). Auf e in e während der Hängigkeit

des Schadenersatzprozesses am 5. Mai 2014 gestellte identische Schadenersatzforderung des Versicherten trat die Verwaltung nicht ein, während das Sozialversicherungsgericht in der Folge die dagegen erhobene Beschwerde mit dem unangefochten in Rechts kraft erwachsenen Urteil AL.2014.0015 9 vom 1 0. Dezember 2014 ab wies , soweit es darauf eintrat ( Urk. 12/4). Ein weiteres Prozessverfahren des Versi cherten betraf ein e Forderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf Rückerstattung der für den Monat Juli 2011

( infolge Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung wegen eines vom Versicherten erzielten Zwi schen verdien stes bei der Y.___ )

zu viel entrichtete n

Arbeitslo senentschädigung i m Betrag von Fr. 3‘128.3 0. D ie vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht mit dem unan gefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil AL.2013.00050 vom 2 4. No vember 2014 abgewiesen, soweit es darauf eintrat ( Urk. 12/1; vgl. dazu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL. 2011.00236 vom 3 0. Dezember 2011 , Urk. 12/2 ) .

1.2 1.2.1

Bezug nehmend auf das erwähnte Urteil AL.2013.00050 vom 2 4. November 2014 stellte der Versicherte der Kasse am 7. April 2015 ( Urk. 3 ) ein „Begehren auf Verfügung betreffend Zwischenverdienst “. Darin beantragte er, e s sei zu überprüfen, ob er unter den auferlegten Rahmenbedingungen in der Lage gewesen sei , die Existenz seiner Familie wirtsc haftlich zu sichern, warum ihm die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit innerhalb des nicht versicherten Teiles seiner Erwerbstätigkeit aberkannt worden sei und ob es korrekt gewesen sei , den bei der Firma Y.___ erwirt schaften Lohn bei den Leistungen der Arbeitslosenentschädigung als Zwi schenverdienst

anzurech n en, wobei er in diesen Zusammenhang gegenüber der Kasse sinngemäss auch einen Schadenersatzanspruch geltend machte . Diese

Anträge wies die Kasse im Ergebnis mit Verfügung vom 2 9. Mai 2015 ( Urk. 2 ) ab, soweit sie darauf eintrat . 1.2.2

Dagegen erhob der Versicherte

– soweit die Verfügung die Schadenersatzfor derung betrifft - am 2 6. Juni 2015 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Antrag, es sei ihm ein Schadenersatz „für das erfahrene Leid“ zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2015 ( Urk.

5) schloss die Kasse auf Abweisung der Besch werde. Zudem beantragte s i e , es sei en dem Versicherten wegen leichtsinnigen und mutwilligen Verhaltens die Verfahrenskosten auf zuerlegen. Am 2 0. Oktober 2015 reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 9). 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 2 9. Mai 2015 erhob der Versicherte – soweit sie nicht die Schadenersatzforderung betrifft - am 2 6. Juni 2015 Einsprache . Darauf trat die Kasse mit Entscheid vom 1 5. Juli 2015 mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht ein (Prozess Nr. AL.2015.00199, Urk. 11/2 und Urk. 11/3/4). 2.2

Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. August 2015 Beschwerde (Prozess Nr. AL.2015.00199, Urk. 11/1), wobei er seine Anträge vom 7. April 2015 erneu erte. In der Beschwerdeantwort vom 1 4. September 2015 (Prozess Nr. AL.2015.00199, Urk. 11/5) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.

Das Sozialversicherungsgericht zog die in Sachen des Versicherten und der Arbeitslosenversicherung ergangenen Urteile bei ( Urk. 12/1-17). Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang . Der Prozess Nr. AL.2015.00199 ist daher mit dem vor liegenden Prozess Nr. AL.2015.00154 zu vereinigen und unte r dieser Pro zessnummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr. AL.2015.00199 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Pro zess als Urk. 11/0-10 geführt. 2.

2.1

Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrecht lich zu gefügt wurden, haften die öffentlichen Körper schaften, privaten Trä ger organi sationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verant wortlich sind (Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2014 vom 22. Juli 2014, E. 3 mit Hinweis). Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen ( Art. 78 Abs. 2 ATSG). Ein Ein sprache verfahren wird nicht durchgeführt (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 ATSG) . Gemäss Art. 82a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG sind Ersatzansprüche von Versicherten nach Art. 78 ATSG bei der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung . 2 .2

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prü fen und darüber zu entscheiden, ob die Verwalt ung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrens mässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E.

2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2 .3

Voraussetzung für das Eintreten auf ein Gesuch eines Versicherten ist unter anderem das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Rechtsschutzinteresses, was als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (Urteil des Bun desge richts 9C_932/2012 vom 17. April 2013, E. 2). S o entfällt ein Rechts schutzinte resse an der Durchführung eines neuen Verfahrens, wenn die gleiche Sache schon abgeurteilt wurde ( res

iudicata ) oder bereits hängig ist (Rechtshängigkeit). Dabei ist die Frage nach der Anspruchsidentität respek tive der Identität des Streitgegenstandes nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Sie wird durch die mit dem Begehren des Parallel v erfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er beispielsweise i n diesem bereits enthalten war oder wenn bloss das kontradik torische Ge genteil zur Beurtei lung unterbreitet wird (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). 3 . 3.1

Ausgangspunkt für die beiden vereinigten Verfahren ist das Gesuch des Ver si cherten vom 7. April 2015 ( Urk. 3). Darin stellt e er zunächst korrekt fest, dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2013.0050 vom 2 4. No vember 2014 betreffend Anrechnung von Zwischenverdienst und Rückforde rung zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung unangefochten in Rechts kraft erwachsenen sei. Gleichwohl stellte er der Kasse in unmittel bar er Anknüpfung an dieses Urteil die materiellen Anträge , wonach zu über prüfen sei, ob er unter den auferlegten Rahmenbedingungen in der Lage gewesen sei, die Existenz seiner Familie wirtschaftlich zu sichern, warum ihm die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit innerhalb des nicht ver sicher ten Teiles seiner Erwerbstätigkeit aberkannt worden sei und ob es korrekt gewesen sei, den bei der Firma Y.___ erwirtschaften Lohn bei den Leistungen der Arbeitslosenentschädigung als Zwischenverdienst an zu rechnen, wobei er in diesem Zusammenhang gegenüber der Kasse auch eine Schadenersatzforderung geltend machte . Berücksichtigt man, dass dem Versicherten zu diese m Zeitpunkt der Grundsatz, dass ein Rechtsschutzinte resse an der Durchführung eines neuen Verfahrens fehlt , wenn die gleiche Sache schon abgeurteilt wurde ( res

iudicata ) , aufgrund des Urteils AL.2014.00159 vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk. 12/4) , in dem diese Thematik behandelt wurde, b ekannt sein musste und offenbar auch war, so erhellt auf grund der Art der gestellten Anträge ohne Weiteres, dass das Gesuch des Versicherten vom 7. April 2015 und die Weiterführung dies er Verfahren mittels Einsprache und Beschwerde n nichts anders als de n Versuch darstel l en , die mit dem Urteil AL.2013.00050 vom 2 4. November 2014 eingetretene res

iudicata mittels nicht justiziablen Überprüfungsansprüchen oder sonsti gen haltlosen und nicht substantiierten Begehren zu umgehen . Daher hätte die Beschwerdegegnerin an sich bereits auf das Gesuch vom 7. April 2015 vollumfänglich nicht einzutreten brauchen. Dies gilt auch für die Schaden e rsatzforderung des Versicherten, bei welcher es sich nicht um eine Schaden ersatzklage im obigen Sinne handelte – wozu es auch aufgrund des Urteils vom AL.2013.0050 vom 2 4. November 2014 keinerlei Anlass gab – sondern, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, um eine Art Genug tuungsklage „für das erfahrene Leid“ ( Urk. 1) . 3.2

Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gegen den Nichteintretensent scheid vom 1 5. Juli 2015 respektive gegen die verfügte Abweisung der Scha denersatzforderung ohne Weiteres und ohne Weiterungen abzuweisen.

4. 4.1

Gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung Art. 61 lit . a ATSG ist das Verfahren vor Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Gerichts kostenpauschale beziehungsweise eine Spruchgebühr und die Verfahrens kosten auferlegt werden.

Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwil lige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Kla gerückzug ) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleich gesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Über legung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2015 vom 1 7. Juli 2015, E. 3.1-2). 4.2

Nachdem die gerichtliche Beurteilung des anrechenbaren Arbeitsausfalls des Beschwerdeführers in der Zeit ab dem 1 7. Dezember 2010 nicht dessen Anträgen entsprach, zielt das Gesuch vom 7. April 2015 und die Weiter führung der dadurch veranlassten Verfahren darauf ab, in den rechtskräftig beurteilten Bereichen weiterhin materielle Verfahren zu erzwing en und durch zuführen , welche von vorneherein auss ichtslos sind. Ein solches Vorge hen ist als mutwillig zu qualifizieren, weshalb dem Beschwerdeführer eine Gerichtskostenpauschale in der Höhe von Fr. 500 .

aufzuerlegen ist. Das Gericht beschliesst: 1.

Der Prozess Nr. AL.2015.00199 in Sachen des Beschwerdeführers wird mit dem vor liegenden Prozess Nr. AL.2015.00154 vereinigt und als dadurch erledigt abge schrieben.

und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun desge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel