Sachverhalt
1.
Nach Eröffnung einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug für den Zeitraum vom 1 5. Jan uar 2010 bis zum 1 4. Januar 2012 ( Urk.
13) und Bezug von Arbeits losenentschädigung bis zum 1 2. April 2010 (Zeitpunkt der Abmeldung) stellte X.___ , geboren 1971, am 2 1. Dezember 2010 für die Zeit ab 1 7. Dezember 2010 erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge wurde sein Leistungsanspruch in zwei Prozessverfahren aufgrund einer arbeit geberähnlichen Stellung im Umfang von 50 % des anrechenbaren Arbeitsaus falls einer Vollzeitbeschäftigung verneint, mit entsprechenden Auswirkungen für den Zeitraum vom 1 7. Dezember 2010 bis zum 1 6. November 2011 (Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 1 9. September 2012 und 8C_13/2013 vom 2 3. März 2013 sowie Urteile des hiesigen Gerichts AL.2011.00105 vom 3 0. Dezember 2011 und AL.2 011.00303 vom 3 0. November 2012 , Urk. 12/1-4). Dem ersten Verfahren AL. 2 011.00105 lag die Verfügung des Amtes für Wirt schaft und Arbeit (AWA) vom 9. Februar 2011 zugrunde ( Urk. 10/4 ). Bezug nehmend auf diese Verfügung forderte X.___ vom AWA Schaden ersatz für entgangene Arbeitslosentaggelder und für den Verlust aus dem Ver kauf von Firmenanteilen (Schreiben vom 3 0. Januar 2013, Urk. 10/1). Mit Ver fügung vom 8. März 2013 wies das AWA die Klage ab ( Urk. 10/2 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2 2. April 2013 ( Urk. 10/3) wies das Sozialversiche rungsgericht mi t Urteil AL.2013.00 109 vom 2 8. November 2014 ( Urk.
11) ab.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 forderte X.___ vom AWA erneut Scha denersatz für entgangene Arbeitslosentaggelder und für den Verlust aus dem Verkauf von Firmenanteilen ( Urk. 6/1) . Daraufhin teilte ihm das AWA unter Hinweis auf das Verfahren AL.2013.00109 sowie unter Androhung einer Nichteintretensverfügung mit , er solle innert der bis zum 2 5. Juni 2014 ange setzten Frist mitteilen, inwieweit sich sein neues Begehren vom Gegenstand des Verfahrens AL.2013.00109 unterscheide (Schreiben vom 1 1. Juni 2014, Urk. 9/1). Im Antwortschreiben vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 9/2) hielt der Versi cherte an seinem Gesuch um Erlass einer neuen Schadenersatzv erfügung fest. Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 trat das AWA auf das Begehren des Versicher ten nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 5. September 2014 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebun g der angefochtenen Verfügung s e i die Sache zum Erlass einer Schadenersatzverfügung im Sinne seines Gesuchs vom 5. Mai 2014 an das AWA zurückzuweisen. In der Vernehmlassung vom 2 9. September 2014 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Schreiben vom 4. November 2014 ( Urk.
8) reichte es weitere Akten ein ( Urk. 9/1-2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zu gefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorgani sationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind ( Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts , ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2014 vom 2 2. Juli 2014, E. 3 mit Hinweis) . Im Verfahren nach Art. 78 Abs. 1 ATSG wird ein Ein spracheverfahren ni cht durchgeführt ( Art. 78 Abs. 4 Satz 2 ATSG). 1.2
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.3
Voraussetzung für das Eintreten auf ein Gesuch eines Versicherten ist unter ande rem das Vorliegen eines rechtsgenü glichen Rechtsschutzinteresse s, was als Eintretensvoraussetzung
von Amtes wegen zu prüfen ist (Urteil des Bundesge richts 9C_932/2012 vom 1 7. April 2013, E. 2). So entfällt ein Recht s schutzinte resse an der Durchführung eines neuen Verfahrens , wenn die gleiche Sache schon abgeurteilt wurde ( res
iudicata ) oder bereits hängig ist (Rechtshängigkeit) . Dabei ist die Frage nach der Anspruchs identität respektive der Identität des Streitgegenstandes nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Sie wird durch die mit dem Begehren des Parallelv erfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er beispielsweise i n diesem bereits enthalten war oder wenn bloss das kontradik torische Ge genteil zur Beurteilung unterbreitet
wird (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerde richtet sich gegen d en Nichteintretensentscheid vom 8. Juli 2014 ( Urk. 2) . Das Sozialversicherungsgerich t hat daher nur zu prüfen, ob d e r Beschwerdegegner zu Recht auf das Gesuch des Versicherten vom 5. Mai 2014 nicht eingetreten ist. 2.2
D e r Beschwerdegegner begründet das Nichteintreten damit, dass infolge Rechts häng igkeit des materiell identischen Schadenersatzv erfahrens AL.2013.00109 das Rechtsschutzinteresse des Versicherten am Erlass einer neuen Verfügung entfalle .
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer ( Urk.
1) vor, Grund für das Verfah ren
AL.2013.00109 sei eine mangelhafte Verfügung, und nicht, wie im neuen Gesuch, eine zu Unrecht unterlassene Beratung.
3. 3.1
Die Beantwortung der Streitfrage hängt von der Frage ab, ob der Streitgegen stand im Beschwerdeverfahren AL.2013.00109 identisch ist mit dem Gegenstand des Gesuch s des Versicherten vom 5. Mai 201 4. Bei Bejahung der Frage entfällt das Recht sschutzinteresse des Versicherten an eine m neuen Schadenersatzver fahren , womit die Nichteintretensverfügung zu Recht erfolgt wäre . 3 .2
Ein Vergleich der Prozessakten des Schadenersatzverfahren s
AL.2013.00109 ( Urk. 10/1-3, Urk. 11) mit dem neuen Gesuch vom 5. Mai 2014 ( Urk. 6/1) zeigt Folgendes:
In beiden Verfahren macht der Versicherte denjenigen Schaden geltend, der i h m durch ein irreführendes Verhalten des Beschwerdegegners entstanden sei, weil er im Vertrauen auf dessen Verfügung vom 9. Februar 2011 ( Prozess AL.2011.00105, Urk. 10/4) unverzüglich Handlungen (Verkauf von Firmenan teilen)
getätigt habe , welche sich im Lichte der nach folgenden Entscheide ( Einsprach eentscheid vom 1. April 2011, Urk. 10/5;
Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 1 9. September 2 012, Urk. 12/3) – in welchen seine arbeitge berähnliche Stellung trotz des Verkauf s von Firmenanteilen weiterhin bejaht worden sei – als falsch und schädigend erwiesen hätten. Konkret begründet er das widerrechtliche Vorgehen des Beschwerdegegners im Beschwerde verfahren AL.2013.00109 hauptsächlich mit der
Mangelhaftigkeit der Verfügung vom 9. Februar 2011 und der Angaben in einem E-Mail von Y.___ , AWA, vom 3 1. Januar 2011 , währendem er sich diesbezüglich nun auf die Nichterfüllung der Beratungspflicht ( Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG) beruft ( Urk. 9/2 ). Die geltend gemachten Schadensposten sind identisch (vgl. Urk. 2 S. 3f.).
3 .3
Gemäss den obigen Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres , dass die Schadener satz forderungen im Verfahren AL.2013.00109 und im Gesuch vom 5. Mai 2014 auf den gleichen Grundlagen beruhen und dass ihr Gegenstand somit identisch ist. An dieser Identität ändert entgegen der Auffassung des Versicherten eine blosse Veränderung der Argumentation im Zusammenhang mit der Widerrecht lichkeit nichts (E. 1.3), könnte doch sonst ein Versicherter solche Verfahren trotz einer res
iudicata oder Rechtshängigkeit immer wieder neu in Gang setzen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich widersprüchlich verhält, hielt er doch im Verfahren AL.2013.00109 noch ausdrücklich fest ( Urk. 10/3 Ziff. 6 ), es gehe nicht um die Nichterfüllung der Beratungspflicht. 4 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese ein zu treten ist.
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Prozess entschädigung zu ( Art. 61 lit . g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staats sekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Nach Eröffnung einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug für den Zeitraum vom 1 5. Jan uar 2010 bis zum 1 4. Januar 2012 ( Urk.
13) und Bezug von Arbeits losenentschädigung bis zum 1 2. April 2010 (Zeitpunkt der Abmeldung) stellte X.___ , geboren 1971, am 2 1. Dezember 2010 für die Zeit ab 1 7. Dezember 2010 erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge wurde sein Leistungsanspruch in zwei Prozessverfahren aufgrund einer arbeit geberähnlichen Stellung im Umfang von 50 % des anrechenbaren Arbeitsaus falls einer Vollzeitbeschäftigung verneint, mit entsprechenden Auswirkungen für den Zeitraum vom 1 7. Dezember 2010 bis zum 1 6. November 2011 (Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 1 9. September 2012 und 8C_13/2013 vom
E. 1.1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zu gefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorgani sationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind ( Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts , ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2014 vom 2 2. Juli 2014, E. 3 mit Hinweis) . Im Verfahren nach Art. 78 Abs. 1 ATSG wird ein Ein spracheverfahren ni cht durchgeführt ( Art. 78 Abs.
E. 1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
E. 1.3 Voraussetzung für das Eintreten auf ein Gesuch eines Versicherten ist unter ande rem das Vorliegen eines rechtsgenü glichen Rechtsschutzinteresse s, was als Eintretensvoraussetzung
von Amtes wegen zu prüfen ist (Urteil des Bundesge richts 9C_932/2012 vom 1 7. April 2013, E. 2). So entfällt ein Recht s schutzinte resse an der Durchführung eines neuen Verfahrens , wenn die gleiche Sache schon abgeurteilt wurde ( res
iudicata ) oder bereits hängig ist (Rechtshängigkeit) . Dabei ist die Frage nach der Anspruchs identität respektive der Identität des Streitgegenstandes nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Sie wird durch die mit dem Begehren des Parallelv erfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er beispielsweise i n diesem bereits enthalten war oder wenn bloss das kontradik torische Ge genteil zur Beurteilung unterbreitet
wird (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 5. September 2014 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebun g der angefochtenen Verfügung s e i die Sache zum Erlass einer Schadenersatzverfügung im Sinne seines Gesuchs vom 5. Mai 2014 an das AWA zurückzuweisen. In der Vernehmlassung vom 2 9. September 2014 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Schreiben vom 4. November 2014 ( Urk.
8) reichte es weitere Akten ein ( Urk. 9/1-2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen d en Nichteintretensentscheid vom 8. Juli 2014 ( Urk. 2) . Das Sozialversicherungsgerich t hat daher nur zu prüfen, ob d e r Beschwerdegegner zu Recht auf das Gesuch des Versicherten vom 5. Mai 2014 nicht eingetreten ist.
E. 2.2 D e r Beschwerdegegner begründet das Nichteintreten damit, dass infolge Rechts häng igkeit des materiell identischen Schadenersatzv erfahrens AL.2013.00109 das Rechtsschutzinteresse des Versicherten am Erlass einer neuen Verfügung entfalle .
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer ( Urk.
1) vor, Grund für das Verfah ren
AL.2013.00109 sei eine mangelhafte Verfügung, und nicht, wie im neuen Gesuch, eine zu Unrecht unterlassene Beratung.
3. 3.1
Die Beantwortung der Streitfrage hängt von der Frage ab, ob der Streitgegen stand im Beschwerdeverfahren AL.2013.00109 identisch ist mit dem Gegenstand des Gesuch s des Versicherten vom 5. Mai 201 4. Bei Bejahung der Frage entfällt das Recht sschutzinteresse des Versicherten an eine m neuen Schadenersatzver fahren , womit die Nichteintretensverfügung zu Recht erfolgt wäre . 3 .2
Ein Vergleich der Prozessakten des Schadenersatzverfahren s
AL.2013.00109 ( Urk. 10/1-3, Urk. 11) mit dem neuen Gesuch vom 5. Mai 2014 ( Urk. 6/1) zeigt Folgendes:
In beiden Verfahren macht der Versicherte denjenigen Schaden geltend, der i h m durch ein irreführendes Verhalten des Beschwerdegegners entstanden sei, weil er im Vertrauen auf dessen Verfügung vom 9. Februar 2011 ( Prozess AL.2011.00105, Urk. 10/4) unverzüglich Handlungen (Verkauf von Firmenan teilen)
getätigt habe , welche sich im Lichte der nach folgenden Entscheide ( Einsprach eentscheid vom 1. April 2011, Urk. 10/5;
Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 1 9. September 2 012, Urk. 12/3) – in welchen seine arbeitge berähnliche Stellung trotz des Verkauf s von Firmenanteilen weiterhin bejaht worden sei – als falsch und schädigend erwiesen hätten. Konkret begründet er das widerrechtliche Vorgehen des Beschwerdegegners im Beschwerde verfahren AL.2013.00109 hauptsächlich mit der
Mangelhaftigkeit der Verfügung vom 9. Februar 2011 und der Angaben in einem E-Mail von Y.___ , AWA, vom 3 1. Januar 2011 , währendem er sich diesbezüglich nun auf die Nichterfüllung der Beratungspflicht ( Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG) beruft ( Urk. 9/2 ). Die geltend gemachten Schadensposten sind identisch (vgl. Urk. 2 S. 3f.).
3 .3
Gemäss den obigen Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres , dass die Schadener satz forderungen im Verfahren AL.2013.00109 und im Gesuch vom 5. Mai 2014 auf den gleichen Grundlagen beruhen und dass ihr Gegenstand somit identisch ist. An dieser Identität ändert entgegen der Auffassung des Versicherten eine blosse Veränderung der Argumentation im Zusammenhang mit der Widerrecht lichkeit nichts (E. 1.3), könnte doch sonst ein Versicherter solche Verfahren trotz einer res
iudicata oder Rechtshängigkeit immer wieder neu in Gang setzen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich widersprüchlich verhält, hielt er doch im Verfahren AL.2013.00109 noch ausdrücklich fest ( Urk. 10/3 Ziff.
E. 4 Satz 2 ATSG).
E. 6 ), es gehe nicht um die Nichterfüllung der Beratungspflicht. 4 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese ein zu treten ist.
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Prozess entschädigung zu ( Art. 61 lit . g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staats sekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00159 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
10. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Nach Eröffnung einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug für den Zeitraum vom 1 5. Jan uar 2010 bis zum 1 4. Januar 2012 ( Urk.
13) und Bezug von Arbeits losenentschädigung bis zum 1 2. April 2010 (Zeitpunkt der Abmeldung) stellte X.___ , geboren 1971, am 2 1. Dezember 2010 für die Zeit ab 1 7. Dezember 2010 erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge wurde sein Leistungsanspruch in zwei Prozessverfahren aufgrund einer arbeit geberähnlichen Stellung im Umfang von 50 % des anrechenbaren Arbeitsaus falls einer Vollzeitbeschäftigung verneint, mit entsprechenden Auswirkungen für den Zeitraum vom 1 7. Dezember 2010 bis zum 1 6. November 2011 (Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 1 9. September 2012 und 8C_13/2013 vom 2 3. März 2013 sowie Urteile des hiesigen Gerichts AL.2011.00105 vom 3 0. Dezember 2011 und AL.2 011.00303 vom 3 0. November 2012 , Urk. 12/1-4). Dem ersten Verfahren AL. 2 011.00105 lag die Verfügung des Amtes für Wirt schaft und Arbeit (AWA) vom 9. Februar 2011 zugrunde ( Urk. 10/4 ). Bezug nehmend auf diese Verfügung forderte X.___ vom AWA Schaden ersatz für entgangene Arbeitslosentaggelder und für den Verlust aus dem Ver kauf von Firmenanteilen (Schreiben vom 3 0. Januar 2013, Urk. 10/1). Mit Ver fügung vom 8. März 2013 wies das AWA die Klage ab ( Urk. 10/2 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2 2. April 2013 ( Urk. 10/3) wies das Sozialversiche rungsgericht mi t Urteil AL.2013.00 109 vom 2 8. November 2014 ( Urk.
11) ab.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 forderte X.___ vom AWA erneut Scha denersatz für entgangene Arbeitslosentaggelder und für den Verlust aus dem Verkauf von Firmenanteilen ( Urk. 6/1) . Daraufhin teilte ihm das AWA unter Hinweis auf das Verfahren AL.2013.00109 sowie unter Androhung einer Nichteintretensverfügung mit , er solle innert der bis zum 2 5. Juni 2014 ange setzten Frist mitteilen, inwieweit sich sein neues Begehren vom Gegenstand des Verfahrens AL.2013.00109 unterscheide (Schreiben vom 1 1. Juni 2014, Urk. 9/1). Im Antwortschreiben vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 9/2) hielt der Versi cherte an seinem Gesuch um Erlass einer neuen Schadenersatzv erfügung fest. Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 trat das AWA auf das Begehren des Versicher ten nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 5. September 2014 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebun g der angefochtenen Verfügung s e i die Sache zum Erlass einer Schadenersatzverfügung im Sinne seines Gesuchs vom 5. Mai 2014 an das AWA zurückzuweisen. In der Vernehmlassung vom 2 9. September 2014 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Schreiben vom 4. November 2014 ( Urk.
8) reichte es weitere Akten ein ( Urk. 9/1-2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zu gefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorgani sationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind ( Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts , ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2014 vom 2 2. Juli 2014, E. 3 mit Hinweis) . Im Verfahren nach Art. 78 Abs. 1 ATSG wird ein Ein spracheverfahren ni cht durchgeführt ( Art. 78 Abs. 4 Satz 2 ATSG). 1.2
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.3
Voraussetzung für das Eintreten auf ein Gesuch eines Versicherten ist unter ande rem das Vorliegen eines rechtsgenü glichen Rechtsschutzinteresse s, was als Eintretensvoraussetzung
von Amtes wegen zu prüfen ist (Urteil des Bundesge richts 9C_932/2012 vom 1 7. April 2013, E. 2). So entfällt ein Recht s schutzinte resse an der Durchführung eines neuen Verfahrens , wenn die gleiche Sache schon abgeurteilt wurde ( res
iudicata ) oder bereits hängig ist (Rechtshängigkeit) . Dabei ist die Frage nach der Anspruchs identität respektive der Identität des Streitgegenstandes nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Sie wird durch die mit dem Begehren des Parallelv erfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er beispielsweise i n diesem bereits enthalten war oder wenn bloss das kontradik torische Ge genteil zur Beurteilung unterbreitet
wird (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerde richtet sich gegen d en Nichteintretensentscheid vom 8. Juli 2014 ( Urk. 2) . Das Sozialversicherungsgerich t hat daher nur zu prüfen, ob d e r Beschwerdegegner zu Recht auf das Gesuch des Versicherten vom 5. Mai 2014 nicht eingetreten ist. 2.2
D e r Beschwerdegegner begründet das Nichteintreten damit, dass infolge Rechts häng igkeit des materiell identischen Schadenersatzv erfahrens AL.2013.00109 das Rechtsschutzinteresse des Versicherten am Erlass einer neuen Verfügung entfalle .
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer ( Urk.
1) vor, Grund für das Verfah ren
AL.2013.00109 sei eine mangelhafte Verfügung, und nicht, wie im neuen Gesuch, eine zu Unrecht unterlassene Beratung.
3. 3.1
Die Beantwortung der Streitfrage hängt von der Frage ab, ob der Streitgegen stand im Beschwerdeverfahren AL.2013.00109 identisch ist mit dem Gegenstand des Gesuch s des Versicherten vom 5. Mai 201 4. Bei Bejahung der Frage entfällt das Recht sschutzinteresse des Versicherten an eine m neuen Schadenersatzver fahren , womit die Nichteintretensverfügung zu Recht erfolgt wäre . 3 .2
Ein Vergleich der Prozessakten des Schadenersatzverfahren s
AL.2013.00109 ( Urk. 10/1-3, Urk. 11) mit dem neuen Gesuch vom 5. Mai 2014 ( Urk. 6/1) zeigt Folgendes:
In beiden Verfahren macht der Versicherte denjenigen Schaden geltend, der i h m durch ein irreführendes Verhalten des Beschwerdegegners entstanden sei, weil er im Vertrauen auf dessen Verfügung vom 9. Februar 2011 ( Prozess AL.2011.00105, Urk. 10/4) unverzüglich Handlungen (Verkauf von Firmenan teilen)
getätigt habe , welche sich im Lichte der nach folgenden Entscheide ( Einsprach eentscheid vom 1. April 2011, Urk. 10/5;
Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 1 9. September 2 012, Urk. 12/3) – in welchen seine arbeitge berähnliche Stellung trotz des Verkauf s von Firmenanteilen weiterhin bejaht worden sei – als falsch und schädigend erwiesen hätten. Konkret begründet er das widerrechtliche Vorgehen des Beschwerdegegners im Beschwerde verfahren AL.2013.00109 hauptsächlich mit der
Mangelhaftigkeit der Verfügung vom 9. Februar 2011 und der Angaben in einem E-Mail von Y.___ , AWA, vom 3 1. Januar 2011 , währendem er sich diesbezüglich nun auf die Nichterfüllung der Beratungspflicht ( Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG) beruft ( Urk. 9/2 ). Die geltend gemachten Schadensposten sind identisch (vgl. Urk. 2 S. 3f.).
3 .3
Gemäss den obigen Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres , dass die Schadener satz forderungen im Verfahren AL.2013.00109 und im Gesuch vom 5. Mai 2014 auf den gleichen Grundlagen beruhen und dass ihr Gegenstand somit identisch ist. An dieser Identität ändert entgegen der Auffassung des Versicherten eine blosse Veränderung der Argumentation im Zusammenhang mit der Widerrecht lichkeit nichts (E. 1.3), könnte doch sonst ein Versicherter solche Verfahren trotz einer res
iudicata oder Rechtshängigkeit immer wieder neu in Gang setzen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich widersprüchlich verhält, hielt er doch im Verfahren AL.2013.00109 noch ausdrücklich fest ( Urk. 10/3 Ziff. 6 ), es gehe nicht um die Nichterfüllung der Beratungspflicht. 4 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese ein zu treten ist.
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Prozess entschädigung zu ( Art. 61 lit . g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staats sekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel