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AL.2013.00109

Schadenersatzforderung nach Art. 78 Abs. 1 ATSG. Keine Widerrechtlichkeit gegeben. (BGE 8C_64/2015)

Zürich SozVersG · 2014-11-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

zwi schenzeitlich verändert hat te und andererseits für die Annahme einer arbeitge berähnlichen Stellung aufgrund eines materiellen Organ begriffs auch eine ent sprechende faktische Einflussmöglichkeit genügen kann. Allein da raus lässt sich somit kein Mangel in der Verfügung vom 9. Februar 2011 ab leiten. Dem ent spricht auch, dass dem Versicherten in der

Verfügung keines wegs zugesichert

worden war , die arbeitgeberähnliche Stellung würde nach Vornahme bestimmter Handlungen verneint werden . Abgesehen davon, dass die Verfügung vom 9. Februar 2011 somit inhaltlich korrekt war, hätte selbst eine un richtige rechtli che Würdigung keine Widerrechtlichkeit nach Art. 78 Abs. 1 ATSG

begründet . Das Gleiche gilt für das E-Mail von Y.___ , AWA, vom 3 1. Januar 2011 ( Urk. 3/2), wurde doch darin keine vorbehaltlose Aussage ge macht , sondern vielmehr auf die nachfolgende Verfügung verwiesen. Eine Wi der rechtlichkeit lässt sich schliesslich in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1) auch nicht mit einer mangelhaften Erfüllung der Beratungspflicht ( Art. 27 ATSG) begründen, wurde ein solcher Mangel doch be reits im Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 1 9. September 2012 res pek tive im diesbezüglich bestätigten Urteil des hiesigen Gerichts AL.2011.00105 vom 3 0. Dezember 2011 rechtskräftig verneint ( Urk. 7/10 E.

5.2 in Verbindung mit Urk. 7/9 E.

5). Nach dem Gesagten fehlt es an einer für eine Schadener satz for derung vorausgesetzte n Widerrechtlichkeit. Zu Recht hat de r

Beschwerde geg ne r

somit die Schadenersatzklage des Ver sicherten abgewiesen. 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( Art. 61 lit . g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 ATSG

begründet . Das Gleiche gilt für das E-Mail von Y.___ , AWA, vom

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00109 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

28. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner S achverhalt: 1.

In zwei Prozessverfahren wurde der Leistungsanspruch von X.___ , ge boren 1971, für den Zeitraum ab 1 7. Dezember 2010 bis 16. November 2011 infolge einer arbeitge berähnlichen Stellung im Umfang von 50 % des anrechen baren Arbeitsausfalls einer Vollzeitbesc häftigung verneint (Urteile des Sozial ver sicherungsge richts AL.2011.00105 vom 3 0. Dezember 2011 und des Bundes gerichts 8C_143/2012 vom 1 9. September 2012, Urk. 7/9-10; Urteile des Sozial ver si cherungsgerichts AL.2011.00303 vom 3 0. November 2012 und des Bundes ge richts 8C_13/2013 vom 2 3. März 2013, Urk. 7/11-12). Dem erste n Verfah ren (Prozess AL.011.00105) lag die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 9. Februar 2011 zugrunde ( Urk. 7/5) .

Bezug nehmend auf die se Ver fügung forderte X.___

vom AWA Schadenersatz für entgangene Arbeitslosentaggelder und für den Verlust aus dem Verkauf einer s einer Firmen ( Schreiben vom 3 0. Januar 2013, Urk. 7/1) . Mit Verfügung vom 8. März 2013 wies das AWA die Klage ab ( Urk. 2).

Gleichzeitig verneinte es einen Anspruch des Versicherten auf eine Parteientschädigung. 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 2. April 2013 Beschwerde ( Urk. 1), wobei er seine Schadenersatzforderung erneuerte. In der Vernehmlassung vom 2 2. April 2013 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 4. Juli und 2 4. September 2013 reichte der Versicherte weitere Eingaben ein ( Urk. 10-11, Urk. 15). Das AWA verzichtete jeweils auf weitere Stellungnahmen ( Urk. 13, Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zu ge fügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorgani sa tio nen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind ( Art. 78

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts , ATSG). Diese Bestimmung statuiert eine Kausalhaftung. Es ist somit kein Verschulden verlangt. Hingegen muss ein Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden bestehen. Wider rechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt die Verletzung einer Ge setzesbestimmung zum Schutz der Interessen Dritter voraus, ohne dass es dafür einen Rechtfer ti gungsgrund gibt ( Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [ VG ] in Ver bindung mit Art. 78 Abs. 4 ATSG ). Eine Vermögensschädigung für sich allein genommen ist nicht rechtswidrig; sie ist es nur, wenn sie auf ein Verhalten zurückgeht, das als solches, das heisst unabhängig von seiner Wir kung auf das Vermögen, von der Rechtsordnung verpönt wird. Die auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruhende Verweigerung von Sozialversiche rungsleistungen fällt grundsätzlich nicht unter den Begriff der Widerrechtlich keit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG ( Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2014 vom 2 2. Juli 2014, E. 3 mit Hinweis ). 2.

Der Beschwerdeführer

begründet die Schadenersatzklage ( Urk. 1, Urk. 10, Urk. 15) hauptsächlich damit, dass ihm

infolge d er materiellen Unrichtigkeit der Verfü gung des AWA vom 9. Februar 2011 ein grosser Schaden entstanden sei . Dabei leitet er die Unrichtigkeit der Verfügung daraus ab , dass die Argumentation in der Verfügung bet reffend die arbeitgeberähnliche Stellung anders gelautet habe als diejenige im Einspracheentscheid vom 1. April 2011 ( Urk. 7/6) und i m Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 1 9. September 2012 ( Urk. 7/10) und da mit

letztlich irreführend gewesen sei.

Voraussetzung für eine Schadenersatzforderung nach Art. 78 Abs. 1 ATSG ist das Vorliegen einer Widerrechtlichkeit. Eine solche ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Dass das Vorliegen einer ar beitgeberähnlichen Stellung im Ein spra cheentscheid vom 1. April 2011 und im Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 1 9. September 2012 an ders begründet wurde als in der vorangegangenen Verfügung vom 9. Februar 2011 , nämlich mit dem

trotz aufgegebener Eigen schaft als Gesellschafter weiterhin massge benden, faktischen Einfluss

des Versi cherten auf die Unternehmensentschei dungen der betreffenden Firmen , stellt kein en Widerspruch zur Ver fügung vom 9. Februar 2011 dar, zumal sich einer seits der Sachverhalt zwi schenzeitlich verändert hat te und andererseits für die Annahme einer arbeitge berähnlichen Stellung aufgrund eines materiellen Organ begriffs auch eine ent sprechende faktische Einflussmöglichkeit genügen kann. Allein da raus lässt sich somit kein Mangel in der Verfügung vom 9. Februar 2011 ab leiten. Dem ent spricht auch, dass dem Versicherten in der

Verfügung keines wegs zugesichert

worden war , die arbeitgeberähnliche Stellung würde nach Vornahme bestimmter Handlungen verneint werden . Abgesehen davon, dass die Verfügung vom 9. Februar 2011 somit inhaltlich korrekt war, hätte selbst eine un richtige rechtli che Würdigung keine Widerrechtlichkeit nach Art. 78 Abs. 1 ATSG

begründet . Das Gleiche gilt für das E-Mail von Y.___ , AWA, vom 3 1. Januar 2011 ( Urk. 3/2), wurde doch darin keine vorbehaltlose Aussage ge macht , sondern vielmehr auf die nachfolgende Verfügung verwiesen. Eine Wi der rechtlichkeit lässt sich schliesslich in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1) auch nicht mit einer mangelhaften Erfüllung der Beratungspflicht ( Art. 27 ATSG) begründen, wurde ein solcher Mangel doch be reits im Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 1 9. September 2012 res pek tive im diesbezüglich bestätigten Urteil des hiesigen Gerichts AL.2011.00105 vom 3 0. Dezember 2011 rechtskräftig verneint ( Urk. 7/10 E.

5.2 in Verbindung mit Urk. 7/9 E.

5). Nach dem Gesagten fehlt es an einer für eine Schadener satz for derung vorausgesetzte n Widerrechtlichkeit. Zu Recht hat de r

Beschwerde geg ne r

somit die Schadenersatzklage des Ver sicherten abgewiesen. 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( Art. 61 lit . g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel