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AL.2013.00050

Rückerstattung zu viel entrichteter Arbeitslosenentschädigung infolge einer nachträglichen Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes.

Zürich SozVersG · 2014-11-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 1 4. September 2011 forderte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich von X.___

die für den Monat Juli 2011 z u viel entrich tete Arbeitslosen entschädigung im Betrag vo n Fr. 3'128.30 zurück ( Urk. 9/177 ) und hielt daran nach erhobener Einsprache vom 1 9. September 2011 ( Urk. 9/186) mit Entscheid vom 2 7. September 2011 fest ( Urk. 9/197 ). Die dage gen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsg ericht , soweit es darauf eintrat, mit Urteil AL.2011.00236 vom 3 0. Dezember 2011 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid

vom 2 7. Septem ber 2011 aufhob und die Sache an die die Arbeitslosenkasse zurückwies , damit sie - na ch Neubeurteilung der Anspruchsberech tigung des Versicherten ab dem 9. März 2011 durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA )

- neu über eine allfällige Rückerstattung im Monat Juli 2011 entscheide ( Urk. 9/204) .

Nach Erlass des Urteils 8C_143/2012 vom 1 9. September 2012 durch das Bun desgericht ( Urk. 9/174), mit welchem das Bundesgericht in Sachen der Parteien entschieden hatte, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 9. März 2011 jedenfalls für den streitigen Zeitraum bis zum 1. April 2011 wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung in seinem Firmenkonglomerat einen anrechen baren Arbeitsausfall von nur 50 % erleide, forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten mit Verfügung vom 2 0. November 20 12 ( Urk. 9/211 ) erneut die für den Monat Juli 2011 zu viel entrichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 3‘128.30 zurück. Daran hielt sie nach ergangener Einsprache vom 1 6. Dezember 2012 ( Urk. 9/212) mit Entscheid vom 7. Februar 2013 fest ( Urk. 2).

Gleichzeitig verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf Partei entschädigung , soweit sie auf das Begehren eintrat. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Februar 2013 und ergänzend am 2 7. Fe bruar und am 1. März 2013 Beschwerde ( Urk. 1, Urk. 4/1, Urk. 6) mit dem sinngemässen Antrag, es sei von der Rückforderung abzusehen. Im Weiteren beantragte er die Zusprechung von Parteients chädigungen für das vorliegende Einsprache- und Beschwerdeverfahren sowie für die Einsprachen vom 1 6. und 1 9. Sep tember 2011 und für das Beschwerdeverfahren im Prozess Nr. AL.2011.00236.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. April 2013 ( Urk.

8) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Am 4. Juli 2013 reichte der Versicherte eine weitere Eingabe ein ( Urk. 14 ). Die Kasse verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme ( Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , G SVGer ). 2. 2.1

Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem anrechenbaren Arbeits ausfall in einer Kontrollperiode (BGE 125 V 51 E. 6b, 121 V 3 3 6 E. 2a). 2.2

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selb ständi ger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslo se innerhalb einer Kontrollperi ode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ( Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG). Als Ver dienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die be treffende Arbeit, und dem versi cherten Verdienst ( Art. 24 Abs. 3 AVIG). 2.3

Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59c bis Absatz 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Voraussetzung für eine Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Tag geld leistun gen ist (grundsätzlich) das Vorliegen eines Rückkommenstitels

in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (Urteil des Bun desgerichts 8C_301/2014 vom 9. September 2014, E. 2 ). Gemäss einem allge mei n en Grundsatz des Sozialversiche rungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter li cher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).

Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheb lich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestan den, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Monat Juli 2011 für die Y.___ in einem Teilzeitpensum von 70 % tätig war und dabei einen Monatslohn von Fr. 3‘750.- erzielt e ( Urk. 9/159, Urk. 9/148, Urk. 1, Urk. 2). Streitig ist, ob die Kasse zu Recht die für den Monat Juli 2011 ursprünglich ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung unter Berücksichtigung des in diesem Monat bei der Y.___ erzielten Erwerbseinkommens neu berechnen und gestützt darauf vom Versicherten Fr. 3‘128.30 zurückfordern durfte. Diese Streitfrage wurd e im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts AL.2011.0023 6 vom 3 0. Dezember 2011 ( Urk. 9/204 ) mit Blick auf die damals noch hängigen

Fragen betreffend die Anspruchsberechtigung offen gelassen.

Die Arbeitslosenkasse hält dazu im angefochtenen Entscheid

fest ( Urk. 2), unter Berücksichtigung des

bei der Y.___

erzielten Einkommen s von Fr. 3‘750.- als

Zwischen verdienst

hätte d er Beschwerdeführer im Monat J uli 2011 Anspruch auf Arbeits losenentschädigung von netto Fr. 871.40 gehabt. Er habe jedoch bereits netto Fr. 3'999.70 erhalten, weshalb die Differenz im Betrag von Fr. 3'128.30 zu Recht zurückgefordert worden sei .

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1, Urk. 4/1, Urk. 6, Urk. 14 ), das von ihm erzielte Einkommen bei der Y.___

sei nicht als Zwischen verdienst

anzurechnen . Die Argumentation der Beschwerdegegnerin entbehre zudem jeglicher Logik, da er ab dem 1 4. Januar 2010 zu 100 % anspruchsbe rechtigt gewesen sei. 3 .2

Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2011 zu 70 % bei der Y.___

tätig war ( Urk. 9/148, Urk. 9/159), was er indes auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2011 nicht vermerkt hatte (Urk. 9/148 ). Aufgrund der erst nachträgl ich bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Lohnabrechnung der Y.___ für den Monat Juli 2011 ( Urk. 9/148) ist daher ein Rückkommenstitel im Sinne ei ner prozessualen Revision gegeben. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2011 unter Berücksichtigung des bei der Y.___ erzielten Einkommens neu berechnet.

Was die einzelnen E lemente der Neuberechnung der Arbeitslosentschädigung für den Monat Juli 2011 betrifft, ging die Beschwerdegegnerin - entsprechend einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 %

- von einem versicherten Ver dienst von Fr. 5'110.- aus ( Urk. 2). Dass der versicherte Verdienst unter Berück sichtigung eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 %

Fr. 5‘110.- beträgt, entspricht der Aktenlage und ist unbestritten ( Urk. 9/83; E. 2.1). Dass bei der Berechnung der Taggelder im Monat Juli 2011 von einem Leistungsanspruch im Umfang von 50 % des anrechenbare n Arbeitsausfall s einer Vollbeschäftigung auszugehen ist, hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_13/2013 vom 2 3. März 2013 rechtskräftig festgestellt

( Urk. 19 ) . Auf die erneuten gegenteiligen Vor bringen des Versicherten, er sei zu 100 % anspruchsberechtigt, ist daher nicht mehr einzu gehen . Seine weiteren Vorbringen, wonach das bei der Y.___ im Rahmen eines Teilzei t pensums erzielte Erwerbseinkommen nicht als Zwischenverdienst zu berücksichtigen sei, entspricht nicht der dargelegten Rechtslage (E. 2.2 ), weshalb er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ausgehend von diesen Berechnungsgrundlagen legte die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 ) ausführlich dar, dass die für den Monat Juli 2011 neu ermittelte Arbeitslosenentschädigung Fr. 871.40 beträgt. Auf diese zutreffenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholun gen verwiesen. Unbestritten ist auch, das s dem Versicherten ursprünglich für den Monat Juli 2011 Fr. 3'999.70 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wur de n ( Urk. 2). Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 3‘128.30 ( Fr. 3‘999.70 . /. Fr. 871.40) an unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückge fordert. Diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid ( Urk.

2) somit zu bestäti gen. 4.

4.1

Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das vorliegen d e Beschwerde verfahren ( Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 G SVGer ). Die Ausrichtung einer Prozess entschädigung

für das Beschwerde verfahren AL.2011.00236 sowie für die Ver fahren betreffend die Einsprachen vom 1 6. und 1 9. September 2011 sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ( Urk.

2) respektive des vorliegenden Verfahrens , weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. Zu prüfen bleibt der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorliegende Einspracheverfahren . 4. 2

Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Einsprache führende Person, welche im Falle des Unter liegens die unentgeltliche Rechtsvertretung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570). 4. 3

Der Beschwerdeführer hat im Einspracheverfahren

weder obsiegt noch war er unentgeltlich

vertreten ( Urk. 9/212) . Es besteht somit kein Anlass , dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren

eine Parteientschädigung zuzu sprechen. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre ten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 1 4. September 2011 forderte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich von X.___

die für den Monat Juli 2011 z u viel entrich tete Arbeitslosen entschädigung im Betrag vo n Fr. 3'128.30 zurück ( Urk. 9/177 ) und hielt daran nach erhobener Einsprache vom 1 9. September 2011 ( Urk. 9/186) mit Entscheid vom

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Februar 2013 und ergänzend am 2 7. Fe bruar und am 1. März 2013 Beschwerde ( Urk. 1, Urk. 4/1, Urk. 6) mit dem sinngemässen Antrag, es sei von der Rückforderung abzusehen. Im Weiteren beantragte er die Zusprechung von Parteients chädigungen für das vorliegende Einsprache- und Beschwerdeverfahren sowie für die Einsprachen vom 1 6. und 1 9. Sep tember 2011 und für das Beschwerdeverfahren im Prozess Nr. AL.2011.00236.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. April 2013 ( Urk.

8) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Am 4. Juli 2013 reichte der Versicherte eine weitere Eingabe ein ( Urk. 14 ). Die Kasse verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme ( Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , G SVGer ).

E. 2.1 Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem anrechenbaren Arbeits ausfall in einer Kontrollperiode (BGE 125 V 51 E. 6b, 121 V 3

E. 2.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selb ständi ger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslo se innerhalb einer Kontrollperi ode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ( Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG). Als Ver dienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die be treffende Arbeit, und dem versi cherten Verdienst ( Art. 24 Abs. 3 AVIG).

E. 2.3 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59c bis Absatz 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Voraussetzung für eine Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Tag geld leistun gen ist (grundsätzlich) das Vorliegen eines Rückkommenstitels

in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (Urteil des Bun desgerichts 8C_301/2014 vom 9. September 2014, E. 2 ). Gemäss einem allge mei n en Grundsatz des Sozialversiche rungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter li cher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).

Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheb lich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestan den, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Monat Juli 2011 für die Y.___ in einem Teilzeitpensum von 70 % tätig war und dabei einen Monatslohn von Fr. 3‘750.- erzielt e ( Urk. 9/159, Urk. 9/148, Urk. 1, Urk. 2). Streitig ist, ob die Kasse zu Recht die für den Monat Juli 2011 ursprünglich ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung unter Berücksichtigung des in diesem Monat bei der Y.___ erzielten Erwerbseinkommens neu berechnen und gestützt darauf vom Versicherten Fr. 3‘128.30 zurückfordern durfte. Diese Streitfrage wurd e im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts AL.2011.0023

E. 6 vom 3 0. Dezember 2011 ( Urk. 9/204 ) mit Blick auf die damals noch hängigen

Fragen betreffend die Anspruchsberechtigung offen gelassen.

Die Arbeitslosenkasse hält dazu im angefochtenen Entscheid

fest ( Urk. 2), unter Berücksichtigung des

bei der Y.___

erzielten Einkommen s von Fr. 3‘750.- als

Zwischen verdienst

hätte d er Beschwerdeführer im Monat J uli 2011 Anspruch auf Arbeits losenentschädigung von netto Fr. 871.40 gehabt. Er habe jedoch bereits netto Fr. 3'999.70 erhalten, weshalb die Differenz im Betrag von Fr. 3'128.30 zu Recht zurückgefordert worden sei .

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1, Urk. 4/1, Urk. 6, Urk. 14 ), das von ihm erzielte Einkommen bei der Y.___

sei nicht als Zwischen verdienst

anzurechnen . Die Argumentation der Beschwerdegegnerin entbehre zudem jeglicher Logik, da er ab dem 1 4. Januar 2010 zu 100 % anspruchsbe rechtigt gewesen sei. 3 .2

Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2011 zu 70 % bei der Y.___

tätig war ( Urk. 9/148, Urk. 9/159), was er indes auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2011 nicht vermerkt hatte (Urk. 9/148 ). Aufgrund der erst nachträgl ich bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Lohnabrechnung der Y.___ für den Monat Juli 2011 ( Urk. 9/148) ist daher ein Rückkommenstitel im Sinne ei ner prozessualen Revision gegeben. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2011 unter Berücksichtigung des bei der Y.___ erzielten Einkommens neu berechnet.

Was die einzelnen E lemente der Neuberechnung der Arbeitslosentschädigung für den Monat Juli 2011 betrifft, ging die Beschwerdegegnerin - entsprechend einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 %

- von einem versicherten Ver dienst von Fr. 5'110.- aus ( Urk. 2). Dass der versicherte Verdienst unter Berück sichtigung eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 %

Fr. 5‘110.- beträgt, entspricht der Aktenlage und ist unbestritten ( Urk. 9/83; E. 2.1). Dass bei der Berechnung der Taggelder im Monat Juli 2011 von einem Leistungsanspruch im Umfang von 50 % des anrechenbare n Arbeitsausfall s einer Vollbeschäftigung auszugehen ist, hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_13/2013 vom 2 3. März 2013 rechtskräftig festgestellt

( Urk. 19 ) . Auf die erneuten gegenteiligen Vor bringen des Versicherten, er sei zu 100 % anspruchsberechtigt, ist daher nicht mehr einzu gehen . Seine weiteren Vorbringen, wonach das bei der Y.___ im Rahmen eines Teilzei t pensums erzielte Erwerbseinkommen nicht als Zwischenverdienst zu berücksichtigen sei, entspricht nicht der dargelegten Rechtslage (E. 2.2 ), weshalb er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ausgehend von diesen Berechnungsgrundlagen legte die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 ) ausführlich dar, dass die für den Monat Juli 2011 neu ermittelte Arbeitslosenentschädigung Fr. 871.40 beträgt. Auf diese zutreffenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholun gen verwiesen. Unbestritten ist auch, das s dem Versicherten ursprünglich für den Monat Juli 2011 Fr. 3'999.70 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wur de n ( Urk. 2). Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 3‘128.30 ( Fr. 3‘999.70 . /. Fr. 871.40) an unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückge fordert. Diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid ( Urk.

2) somit zu bestäti gen. 4.

4.1

Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das vorliegen d e Beschwerde verfahren ( Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 G SVGer ). Die Ausrichtung einer Prozess entschädigung

für das Beschwerde verfahren AL.2011.00236 sowie für die Ver fahren betreffend die Einsprachen vom 1 6. und 1 9. September 2011 sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ( Urk.

2) respektive des vorliegenden Verfahrens , weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. Zu prüfen bleibt der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorliegende Einspracheverfahren . 4. 2

Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Einsprache führende Person, welche im Falle des Unter liegens die unentgeltliche Rechtsvertretung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570). 4. 3

Der Beschwerdeführer hat im Einspracheverfahren

weder obsiegt noch war er unentgeltlich

vertreten ( Urk. 9/212) . Es besteht somit kein Anlass , dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren

eine Parteientschädigung zuzu sprechen. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre ten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00050 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

24. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 1 4. September 2011 forderte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich von X.___

die für den Monat Juli 2011 z u viel entrich tete Arbeitslosen entschädigung im Betrag vo n Fr. 3'128.30 zurück ( Urk. 9/177 ) und hielt daran nach erhobener Einsprache vom 1 9. September 2011 ( Urk. 9/186) mit Entscheid vom 2 7. September 2011 fest ( Urk. 9/197 ). Die dage gen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsg ericht , soweit es darauf eintrat, mit Urteil AL.2011.00236 vom 3 0. Dezember 2011 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid

vom 2 7. Septem ber 2011 aufhob und die Sache an die die Arbeitslosenkasse zurückwies , damit sie - na ch Neubeurteilung der Anspruchsberech tigung des Versicherten ab dem 9. März 2011 durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA )

- neu über eine allfällige Rückerstattung im Monat Juli 2011 entscheide ( Urk. 9/204) .

Nach Erlass des Urteils 8C_143/2012 vom 1 9. September 2012 durch das Bun desgericht ( Urk. 9/174), mit welchem das Bundesgericht in Sachen der Parteien entschieden hatte, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 9. März 2011 jedenfalls für den streitigen Zeitraum bis zum 1. April 2011 wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung in seinem Firmenkonglomerat einen anrechen baren Arbeitsausfall von nur 50 % erleide, forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten mit Verfügung vom 2 0. November 20 12 ( Urk. 9/211 ) erneut die für den Monat Juli 2011 zu viel entrichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 3‘128.30 zurück. Daran hielt sie nach ergangener Einsprache vom 1 6. Dezember 2012 ( Urk. 9/212) mit Entscheid vom 7. Februar 2013 fest ( Urk. 2).

Gleichzeitig verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf Partei entschädigung , soweit sie auf das Begehren eintrat. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Februar 2013 und ergänzend am 2 7. Fe bruar und am 1. März 2013 Beschwerde ( Urk. 1, Urk. 4/1, Urk. 6) mit dem sinngemässen Antrag, es sei von der Rückforderung abzusehen. Im Weiteren beantragte er die Zusprechung von Parteients chädigungen für das vorliegende Einsprache- und Beschwerdeverfahren sowie für die Einsprachen vom 1 6. und 1 9. Sep tember 2011 und für das Beschwerdeverfahren im Prozess Nr. AL.2011.00236.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. April 2013 ( Urk.

8) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Am 4. Juli 2013 reichte der Versicherte eine weitere Eingabe ein ( Urk. 14 ). Die Kasse verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme ( Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , G SVGer ). 2. 2.1

Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem anrechenbaren Arbeits ausfall in einer Kontrollperiode (BGE 125 V 51 E. 6b, 121 V 3 3 6 E. 2a). 2.2

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selb ständi ger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslo se innerhalb einer Kontrollperi ode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ( Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG). Als Ver dienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die be treffende Arbeit, und dem versi cherten Verdienst ( Art. 24 Abs. 3 AVIG). 2.3

Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59c bis Absatz 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Voraussetzung für eine Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Tag geld leistun gen ist (grundsätzlich) das Vorliegen eines Rückkommenstitels

in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (Urteil des Bun desgerichts 8C_301/2014 vom 9. September 2014, E. 2 ). Gemäss einem allge mei n en Grundsatz des Sozialversiche rungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter li cher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).

Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheb lich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestan den, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Monat Juli 2011 für die Y.___ in einem Teilzeitpensum von 70 % tätig war und dabei einen Monatslohn von Fr. 3‘750.- erzielt e ( Urk. 9/159, Urk. 9/148, Urk. 1, Urk. 2). Streitig ist, ob die Kasse zu Recht die für den Monat Juli 2011 ursprünglich ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung unter Berücksichtigung des in diesem Monat bei der Y.___ erzielten Erwerbseinkommens neu berechnen und gestützt darauf vom Versicherten Fr. 3‘128.30 zurückfordern durfte. Diese Streitfrage wurd e im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts AL.2011.0023 6 vom 3 0. Dezember 2011 ( Urk. 9/204 ) mit Blick auf die damals noch hängigen

Fragen betreffend die Anspruchsberechtigung offen gelassen.

Die Arbeitslosenkasse hält dazu im angefochtenen Entscheid

fest ( Urk. 2), unter Berücksichtigung des

bei der Y.___

erzielten Einkommen s von Fr. 3‘750.- als

Zwischen verdienst

hätte d er Beschwerdeführer im Monat J uli 2011 Anspruch auf Arbeits losenentschädigung von netto Fr. 871.40 gehabt. Er habe jedoch bereits netto Fr. 3'999.70 erhalten, weshalb die Differenz im Betrag von Fr. 3'128.30 zu Recht zurückgefordert worden sei .

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1, Urk. 4/1, Urk. 6, Urk. 14 ), das von ihm erzielte Einkommen bei der Y.___

sei nicht als Zwischen verdienst

anzurechnen . Die Argumentation der Beschwerdegegnerin entbehre zudem jeglicher Logik, da er ab dem 1 4. Januar 2010 zu 100 % anspruchsbe rechtigt gewesen sei. 3 .2

Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2011 zu 70 % bei der Y.___

tätig war ( Urk. 9/148, Urk. 9/159), was er indes auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2011 nicht vermerkt hatte (Urk. 9/148 ). Aufgrund der erst nachträgl ich bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Lohnabrechnung der Y.___ für den Monat Juli 2011 ( Urk. 9/148) ist daher ein Rückkommenstitel im Sinne ei ner prozessualen Revision gegeben. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2011 unter Berücksichtigung des bei der Y.___ erzielten Einkommens neu berechnet.

Was die einzelnen E lemente der Neuberechnung der Arbeitslosentschädigung für den Monat Juli 2011 betrifft, ging die Beschwerdegegnerin - entsprechend einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 %

- von einem versicherten Ver dienst von Fr. 5'110.- aus ( Urk. 2). Dass der versicherte Verdienst unter Berück sichtigung eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 %

Fr. 5‘110.- beträgt, entspricht der Aktenlage und ist unbestritten ( Urk. 9/83; E. 2.1). Dass bei der Berechnung der Taggelder im Monat Juli 2011 von einem Leistungsanspruch im Umfang von 50 % des anrechenbare n Arbeitsausfall s einer Vollbeschäftigung auszugehen ist, hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_13/2013 vom 2 3. März 2013 rechtskräftig festgestellt

( Urk. 19 ) . Auf die erneuten gegenteiligen Vor bringen des Versicherten, er sei zu 100 % anspruchsberechtigt, ist daher nicht mehr einzu gehen . Seine weiteren Vorbringen, wonach das bei der Y.___ im Rahmen eines Teilzei t pensums erzielte Erwerbseinkommen nicht als Zwischenverdienst zu berücksichtigen sei, entspricht nicht der dargelegten Rechtslage (E. 2.2 ), weshalb er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ausgehend von diesen Berechnungsgrundlagen legte die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 ) ausführlich dar, dass die für den Monat Juli 2011 neu ermittelte Arbeitslosenentschädigung Fr. 871.40 beträgt. Auf diese zutreffenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholun gen verwiesen. Unbestritten ist auch, das s dem Versicherten ursprünglich für den Monat Juli 2011 Fr. 3'999.70 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wur de n ( Urk. 2). Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 3‘128.30 ( Fr. 3‘999.70 . /. Fr. 871.40) an unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückge fordert. Diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid ( Urk.

2) somit zu bestäti gen. 4.

4.1

Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das vorliegen d e Beschwerde verfahren ( Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 G SVGer ). Die Ausrichtung einer Prozess entschädigung

für das Beschwerde verfahren AL.2011.00236 sowie für die Ver fahren betreffend die Einsprachen vom 1 6. und 1 9. September 2011 sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ( Urk.

2) respektive des vorliegenden Verfahrens , weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. Zu prüfen bleibt der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorliegende Einspracheverfahren . 4. 2

Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Einsprache führende Person, welche im Falle des Unter liegens die unentgeltliche Rechtsvertretung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570). 4. 3

Der Beschwerdeführer hat im Einspracheverfahren

weder obsiegt noch war er unentgeltlich

vertreten ( Urk. 9/212) . Es besteht somit kein Anlass , dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren

eine Parteientschädigung zuzu sprechen. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre ten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel