Sachverhalt
1. 1.1
Der 1981 geborene X.___ meldete sich am 24. Januar 2014 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits vermittlung an (Anmeldebestätigung vom 24. Januar 2014, Urk. 9/93) und beantragte ab dem 23. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 23. Januar 2014, Urk. 9/89-92). Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 ver neinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da kein Lohnfluss nachgewiesen sei (Urk. 9/22-23). Die von X.___ erhobene Einsprache (Urk. 9/10) wies die Unia Arbeits losenkasse mit Einspracheentscheid vom 31. März 2014 ab (Urk. 9/2-5). Dage gen erhob X.___ am 13. Mai 2014 Beschwerde . Diese hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 2. Dezember 2014 in dem Sinne gut, dass der Ein spracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 3 1. März 2014 mit der Fest stellung, dass X.___ die Beitragszeit erfüllt hat, aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wurde, damit sie von X.___ vollständige Auszüge der letzten Jahre des Kontos der A.___ bei der B.___
und des Kontos von X.___ persönlich bei der C.___
beiziehe und hernach den versicherten Verdienst von X.___
- sofern er die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt – neu berechne ( Prozess Nr. AL.2014.00085; Urk. 7/I/20). 1.2
In der Folge
forderte die Unia Arbeitslosenkasse X.___ mit Schreiben vom 1 9. Januar 2015 auf, vollständige Auszüge seines Privatkontos bei der C.___
für die Zeit von Januar bis Dezember 2013, vollständige Aus züge des Kontokorrentkontos bei der B.___ für die Zeit von Januar bis Dezember 2013 und Kontoblätter der Konti
„ 1000 Kasse “ sowie „ 1100 Forde rungen gegenüber Dritten “ für das Jahr 2013 einzureichen und zu erklären, woher, respektive von welchem Konto die Gutschriften auf dem Konto der C.___
stammen ( Urk. 7/I/19). Am 1 9. Februar 2015 reichte X.___ der Unia Arbeitslosenkasse Auszüge seines Privatkontos bei der C.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 7/I/11), Aus züge des Kontokorrentkontos der A.___ bei der B.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 7/I/12) sowie Kontoblätter der Konti
„ 1000 Kasse “ sowie „ 1100 Forderungen gegenüber Dritten “ (Urk. 7/I/13) ein und er machte Ausführungen zu getätigten Überweisungen ( Urk. 7/I/1 0 ). Mit Verfügung vom 1 1. März 2015 setzte die Unia Arbeitslosenkasse den versicher ten Verdienst von X.___
ab 2 4. Januar 2014 auf Fr. 3‘517.-- fest ( Urk. 7/I/7). Die von X.___ am 3 1. März 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 7/I/5) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentschei d vom 20. April 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 3 0. April 2015 Beschwerde und beantragte, der versicherte Verdienst sei ab dem 2 4. Januar 2014 auf Fr. 5‘000. --
festzuset zen und es seien ihm Verzugszinsen von 5 %
ab 2 4. Januar 2014 auf d en zu wenig ausgerichteten Leistungen zu bezahlen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 3‘517.-- davon aus, dass dem Beschwerdeführer von der A.___ in den Monaten Januar bis Juni 2013 jeweils Fr. 5‘000.-- und im Juli 2013 Fr. 9‘532.-- überwiesen worden seien, was ein total von Fr. 39‘352.--ergebe. Unter Abzug der Kinderzulagen von Januar bis Juli 2013 in Höhe von total Fr. 2‘800.--, jedoch unter Aufrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen von 13,39 % , resultiere ein versicherter Bruttolohn von total Fr. 42‘203. -- bzw. Fr. 3‘517. -- pro Monat ( Urk. 7/I/7, Urk. 2 und Urk. 6) . 1.2
Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, von August bis Dezember 2013 sei ihm ein monatlicher Lohn in Höhe von netto Fr. 4‘730.50 bar ausgerichtet worden. Sein versicherter Ver dienst belaufe sich daher auf Fr. 5‘000.-- pro Monat ( Urk. 1 , Urk. 7/I/5 und Urk. 7/I/ 10 ). 2.
Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung ( AVIV ) regelt den Bemessungszeitraum. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Bei tragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug ( Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 ( Abs. 2).
Massgebend f ür die Berechnung des versicherten Verdienstes sind die Lohn zahlungen, welche die versicherte Person effektiv bezog en hat (vgl. Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht , AVIG, 4. Auflage, S. 130 bzw. 134 ) .
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 1. März 2015 ( Urk. 7/I/7) bzw. im Einspracheentscheid vom 2 0. April 2015 ( Urk.
2) davon aus, dass Januar bis Dezember 2013 die letzten zwölf Beitragsmonate des Beschwerde führers waren. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bis 2 2. Januar 2014 bei der A.___
ge arbeitet hatte (vgl. Urk. 9/89-92 , Kündigung vom 2 3. Januar 2014, Urk. 9/87 ), er selber für Januar 2014 jedoch keine Lohnzahlung mehr geltend macht ( Urk. 7/I/10) , kann er gegen diese Einschätzungen nichts vorbringen , was zu einer abweichenden Beurteilung zu seinen Gunsten führen würde (vgl. BGE 131 V 444) . 3.2
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Auszüge n seines Privatkontos bei der C.___ ( Urk. 7/I/11) und des Kontokorrentkonto s der A.___ bei der B.___ ( Urk. 7/I/12) gehen für die Zeit von Januar bis Juni 2013 monatliche Zahlungen in Höhe von Fr. 5‘000. -- und für Juli 2013 eine Zahlung in Höhe von Fr. 9‘352.-- vom Konto der A.___ auf das Privatkonto des Beschwerdeführers hervor. Dies ergibt insgesamt Zahlungen
in Höhe von Fr. 39‘352.-- . Diese wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des versicherten Verdiensts berücksichtigt.
Für die Zeit von August bis Dezember 2013 sind keine Banküberweisungen mehr ausgewiesen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe monatlich einen Lohn in Höhe von Fr. 4‘730.50 in bar bezogen. Dem Konto „ 1000 Kasse “ der A.___ sind für die Monate August bis Dezember 2013 tat sächlich monatliche Belastungen mit dem Buchungstext „ X.___ “ in Höhe von Fr. 4‘730.50 zu entnehmen ( Urk. 7/I/13). Diese Buchung en sind jedoch kein Beleg dafür, dass die Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Dies gilt umso mehr, als a us der Bilanz der A.___ hervorgeht, dass Ende 201 2 ein Kontokorrentguthaben der A.___ gegenüber dem Be schwerdeführer von
Fr. 42‘689.26 bestand . Ende 2013 wich dieses Guthaben einem Ausstand von Fr. 14‘076.74 ( Urk. 9/39, vgl. Urk. 9/81 ff.), was darauf schliessen lässt, dass für das Jahr 2013 zumindest nicht die vollständigen Löhne ausbezahlt wurden. Es fällt zudem auf, dass auch die Löhne von Januar bis und mit Juli 2013 als Barauszahlungen verbucht wurden ( Urk. 9/79-81), betreffend diese Löhne jedoch unbestrittenermassen keine Barauszahlung erfolgte, wurden diese Löhne doch mittels Banküberweisung beglichen .
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2013 von der A.___ Löhne in Höhe von Fr. 39‘352.-- ausgerichtet wurden. 3.3
Da die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des versicher ten Verdienstes gestützt auf die ausgewiesenen Zahlungen in Höhe von Fr. 39‘352.-- nicht zu beanstanden ist ( [ Fr. 39‘352.-- - Fr. 2‘ 800.--] : 86,61 [vgl. Urk. 9/79] x 100 : 12 = Fr. 3‘516.-- ) und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verzugszinsen hat (vgl. Kupfer Buch er, a.a.O. , S. 117 f.) , erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt – neu berechne ( Prozess Nr. AL.2014.00085; Urk. 7/I/20).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 3‘517.-- davon aus, dass dem Beschwerdeführer von der A.___ in den Monaten Januar bis Juni 2013 jeweils Fr. 5‘000.-- und im Juli 2013 Fr. 9‘532.-- überwiesen worden seien, was ein total von Fr. 39‘352.--ergebe. Unter Abzug der Kinderzulagen von Januar bis Juli 2013 in Höhe von total Fr. 2‘800.--, jedoch unter Aufrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen von 13,39 % , resultiere ein versicherter Bruttolohn von total Fr. 42‘203. -- bzw. Fr. 3‘517. -- pro Monat ( Urk. 7/I/7, Urk. 2 und Urk. 6) .
E. 1.2 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, von August bis Dezember 2013 sei ihm ein monatlicher Lohn in Höhe von netto Fr. 4‘730.50 bar ausgerichtet worden. Sein versicherter Ver dienst belaufe sich daher auf Fr. 5‘000.-- pro Monat ( Urk. 1 , Urk. 7/I/5 und Urk. 7/I/ 10 ). 2.
Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung ( AVIV ) regelt den Bemessungszeitraum. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Bei tragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug ( Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 ( Abs. 2).
Massgebend f ür die Berechnung des versicherten Verdienstes sind die Lohn zahlungen, welche die versicherte Person effektiv bezog en hat (vgl. Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht , AVIG, 4. Auflage, S. 130 bzw. 134 ) .
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 3 0. April 2015 Beschwerde und beantragte, der versicherte Verdienst sei ab dem 2 4. Januar 2014 auf Fr. 5‘000. --
festzuset zen und es seien ihm Verzugszinsen von 5 %
ab 2 4. Januar 2014 auf d en zu wenig ausgerichteten Leistungen zu bezahlen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 10).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 1. März 2015 ( Urk. 7/I/7) bzw. im Einspracheentscheid vom 2 0. April 2015 ( Urk.
2) davon aus, dass Januar bis Dezember 2013 die letzten zwölf Beitragsmonate des Beschwerde führers waren. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bis 2 2. Januar 2014 bei der A.___
ge arbeitet hatte (vgl. Urk. 9/89-92 , Kündigung vom 2 3. Januar 2014, Urk. 9/87 ), er selber für Januar 2014 jedoch keine Lohnzahlung mehr geltend macht ( Urk. 7/I/10) , kann er gegen diese Einschätzungen nichts vorbringen , was zu einer abweichenden Beurteilung zu seinen Gunsten führen würde (vgl. BGE 131 V 444) .
E. 3.2 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Auszüge n seines Privatkontos bei der C.___ ( Urk. 7/I/11) und des Kontokorrentkonto s der A.___ bei der B.___ ( Urk. 7/I/12) gehen für die Zeit von Januar bis Juni 2013 monatliche Zahlungen in Höhe von Fr. 5‘000. -- und für Juli 2013 eine Zahlung in Höhe von Fr. 9‘352.-- vom Konto der A.___ auf das Privatkonto des Beschwerdeführers hervor. Dies ergibt insgesamt Zahlungen
in Höhe von Fr. 39‘352.-- . Diese wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des versicherten Verdiensts berücksichtigt.
Für die Zeit von August bis Dezember 2013 sind keine Banküberweisungen mehr ausgewiesen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe monatlich einen Lohn in Höhe von Fr. 4‘730.50 in bar bezogen. Dem Konto „ 1000 Kasse “ der A.___ sind für die Monate August bis Dezember 2013 tat sächlich monatliche Belastungen mit dem Buchungstext „ X.___ “ in Höhe von Fr. 4‘730.50 zu entnehmen ( Urk. 7/I/13). Diese Buchung en sind jedoch kein Beleg dafür, dass die Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Dies gilt umso mehr, als a us der Bilanz der A.___ hervorgeht, dass Ende 201 2 ein Kontokorrentguthaben der A.___ gegenüber dem Be schwerdeführer von
Fr. 42‘689.26 bestand . Ende 2013 wich dieses Guthaben einem Ausstand von Fr. 14‘076.74 ( Urk. 9/39, vgl. Urk. 9/81 ff.), was darauf schliessen lässt, dass für das Jahr 2013 zumindest nicht die vollständigen Löhne ausbezahlt wurden. Es fällt zudem auf, dass auch die Löhne von Januar bis und mit Juli 2013 als Barauszahlungen verbucht wurden ( Urk. 9/79-81), betreffend diese Löhne jedoch unbestrittenermassen keine Barauszahlung erfolgte, wurden diese Löhne doch mittels Banküberweisung beglichen .
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2013 von der A.___ Löhne in Höhe von Fr. 39‘352.-- ausgerichtet wurden.
E. 3.3 Da die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des versicher ten Verdienstes gestützt auf die ausgewiesenen Zahlungen in Höhe von Fr. 39‘352.-- nicht zu beanstanden ist ( [ Fr. 39‘352.-- - Fr. 2‘ 800.--] : 86,61 [vgl. Urk. 9/79] x 100 : 12 = Fr. 3‘516.-- ) und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verzugszinsen hat (vgl. Kupfer Buch er, a.a.O. , S. 117 f.) , erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00105 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ Netzwerkplus.ch AG Molkenstrasse 8, 8004 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1981 geborene X.___ meldete sich am 24. Januar 2014 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits vermittlung an (Anmeldebestätigung vom 24. Januar 2014, Urk. 9/93) und beantragte ab dem 23. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 23. Januar 2014, Urk. 9/89-92). Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 ver neinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da kein Lohnfluss nachgewiesen sei (Urk. 9/22-23). Die von X.___ erhobene Einsprache (Urk. 9/10) wies die Unia Arbeits losenkasse mit Einspracheentscheid vom 31. März 2014 ab (Urk. 9/2-5). Dage gen erhob X.___ am 13. Mai 2014 Beschwerde . Diese hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 2. Dezember 2014 in dem Sinne gut, dass der Ein spracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 3 1. März 2014 mit der Fest stellung, dass X.___ die Beitragszeit erfüllt hat, aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wurde, damit sie von X.___ vollständige Auszüge der letzten Jahre des Kontos der A.___ bei der B.___
und des Kontos von X.___ persönlich bei der C.___
beiziehe und hernach den versicherten Verdienst von X.___
- sofern er die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt – neu berechne ( Prozess Nr. AL.2014.00085; Urk. 7/I/20). 1.2
In der Folge
forderte die Unia Arbeitslosenkasse X.___ mit Schreiben vom 1 9. Januar 2015 auf, vollständige Auszüge seines Privatkontos bei der C.___
für die Zeit von Januar bis Dezember 2013, vollständige Aus züge des Kontokorrentkontos bei der B.___ für die Zeit von Januar bis Dezember 2013 und Kontoblätter der Konti
„ 1000 Kasse “ sowie „ 1100 Forde rungen gegenüber Dritten “ für das Jahr 2013 einzureichen und zu erklären, woher, respektive von welchem Konto die Gutschriften auf dem Konto der C.___
stammen ( Urk. 7/I/19). Am 1 9. Februar 2015 reichte X.___ der Unia Arbeitslosenkasse Auszüge seines Privatkontos bei der C.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 7/I/11), Aus züge des Kontokorrentkontos der A.___ bei der B.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 7/I/12) sowie Kontoblätter der Konti
„ 1000 Kasse “ sowie „ 1100 Forderungen gegenüber Dritten “ (Urk. 7/I/13) ein und er machte Ausführungen zu getätigten Überweisungen ( Urk. 7/I/1 0 ). Mit Verfügung vom 1 1. März 2015 setzte die Unia Arbeitslosenkasse den versicher ten Verdienst von X.___
ab 2 4. Januar 2014 auf Fr. 3‘517.-- fest ( Urk. 7/I/7). Die von X.___ am 3 1. März 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 7/I/5) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentschei d vom 20. April 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 3 0. April 2015 Beschwerde und beantragte, der versicherte Verdienst sei ab dem 2 4. Januar 2014 auf Fr. 5‘000. --
festzuset zen und es seien ihm Verzugszinsen von 5 %
ab 2 4. Januar 2014 auf d en zu wenig ausgerichteten Leistungen zu bezahlen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 3‘517.-- davon aus, dass dem Beschwerdeführer von der A.___ in den Monaten Januar bis Juni 2013 jeweils Fr. 5‘000.-- und im Juli 2013 Fr. 9‘532.-- überwiesen worden seien, was ein total von Fr. 39‘352.--ergebe. Unter Abzug der Kinderzulagen von Januar bis Juli 2013 in Höhe von total Fr. 2‘800.--, jedoch unter Aufrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen von 13,39 % , resultiere ein versicherter Bruttolohn von total Fr. 42‘203. -- bzw. Fr. 3‘517. -- pro Monat ( Urk. 7/I/7, Urk. 2 und Urk. 6) . 1.2
Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, von August bis Dezember 2013 sei ihm ein monatlicher Lohn in Höhe von netto Fr. 4‘730.50 bar ausgerichtet worden. Sein versicherter Ver dienst belaufe sich daher auf Fr. 5‘000.-- pro Monat ( Urk. 1 , Urk. 7/I/5 und Urk. 7/I/ 10 ). 2.
Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung ( AVIV ) regelt den Bemessungszeitraum. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Bei tragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug ( Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 ( Abs. 2).
Massgebend f ür die Berechnung des versicherten Verdienstes sind die Lohn zahlungen, welche die versicherte Person effektiv bezog en hat (vgl. Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht , AVIG, 4. Auflage, S. 130 bzw. 134 ) .
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 1. März 2015 ( Urk. 7/I/7) bzw. im Einspracheentscheid vom 2 0. April 2015 ( Urk.
2) davon aus, dass Januar bis Dezember 2013 die letzten zwölf Beitragsmonate des Beschwerde führers waren. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bis 2 2. Januar 2014 bei der A.___
ge arbeitet hatte (vgl. Urk. 9/89-92 , Kündigung vom 2 3. Januar 2014, Urk. 9/87 ), er selber für Januar 2014 jedoch keine Lohnzahlung mehr geltend macht ( Urk. 7/I/10) , kann er gegen diese Einschätzungen nichts vorbringen , was zu einer abweichenden Beurteilung zu seinen Gunsten führen würde (vgl. BGE 131 V 444) . 3.2
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Auszüge n seines Privatkontos bei der C.___ ( Urk. 7/I/11) und des Kontokorrentkonto s der A.___ bei der B.___ ( Urk. 7/I/12) gehen für die Zeit von Januar bis Juni 2013 monatliche Zahlungen in Höhe von Fr. 5‘000. -- und für Juli 2013 eine Zahlung in Höhe von Fr. 9‘352.-- vom Konto der A.___ auf das Privatkonto des Beschwerdeführers hervor. Dies ergibt insgesamt Zahlungen
in Höhe von Fr. 39‘352.-- . Diese wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des versicherten Verdiensts berücksichtigt.
Für die Zeit von August bis Dezember 2013 sind keine Banküberweisungen mehr ausgewiesen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe monatlich einen Lohn in Höhe von Fr. 4‘730.50 in bar bezogen. Dem Konto „ 1000 Kasse “ der A.___ sind für die Monate August bis Dezember 2013 tat sächlich monatliche Belastungen mit dem Buchungstext „ X.___ “ in Höhe von Fr. 4‘730.50 zu entnehmen ( Urk. 7/I/13). Diese Buchung en sind jedoch kein Beleg dafür, dass die Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Dies gilt umso mehr, als a us der Bilanz der A.___ hervorgeht, dass Ende 201 2 ein Kontokorrentguthaben der A.___ gegenüber dem Be schwerdeführer von
Fr. 42‘689.26 bestand . Ende 2013 wich dieses Guthaben einem Ausstand von Fr. 14‘076.74 ( Urk. 9/39, vgl. Urk. 9/81 ff.), was darauf schliessen lässt, dass für das Jahr 2013 zumindest nicht die vollständigen Löhne ausbezahlt wurden. Es fällt zudem auf, dass auch die Löhne von Januar bis und mit Juli 2013 als Barauszahlungen verbucht wurden ( Urk. 9/79-81), betreffend diese Löhne jedoch unbestrittenermassen keine Barauszahlung erfolgte, wurden diese Löhne doch mittels Banküberweisung beglichen .
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2013 von der A.___ Löhne in Höhe von Fr. 39‘352.-- ausgerichtet wurden. 3.3
Da die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des versicher ten Verdienstes gestützt auf die ausgewiesenen Zahlungen in Höhe von Fr. 39‘352.-- nicht zu beanstanden ist ( [ Fr. 39‘352.-- - Fr. 2‘ 800.--] : 86,61 [vgl. Urk. 9/79] x 100 : 12 = Fr. 3‘516.-- ) und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verzugszinsen hat (vgl. Kupfer Buch er, a.a.O. , S. 117 f.) , erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler