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AL.2015.00094

Der Versicherte hat weder die Beitragszeit erfüllt noch war er von deren Erfüllung befreit. Zeiten, in welchen er zwar arbeitsunfähig war, er aber in einem Arbeitsverhältnis stand, sind grundsätzlich lediglich als Beitragszeit, nicht aber als Zeiten mit Beitragsbefreiung anzurechnen.

Zürich SozVersG · 2015-08-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1955 geborene X.___ war vom 1. September 2007 bis 2 8. Februar 2014 bei der Y.___ angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 1 1. März 2015, Urk. 10/4). Am 1 0. März 2015 meldete er sich beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zu r

Arbeitsv ermittlung für ein 50% - P ensum an (Anmeldebestätigung vom 1 0. März 2015, Urk. 10/1) und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 10/2) . Mit Verfügung vom 1 6. März 2015 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung , da er weder die Bei tragszeit erfüllt habe noch von deren Erfüllung befreit gewesen sei ( Urk. 10/13). Die am 1 9. März 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 10/14) wies die Arbeitslosen kas se des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 7. April 2015 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 4. April 2015 Beschwerde (Urk. 1). Da die Beschwerde nicht unterzeichnet war, wurde ihm mit Verfügung vom 2 2. April 2015 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu unterzeichnen ( Urk. 4). Dies er Aufforderung kam er innert Frist nach ( Urk. 6). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäfti gung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). 1 .2

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Perso nen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie wäh

rend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.

Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mu tterschaft

( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz

hat ten;

c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeits erzie

hungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

2 . 2 .1 .

Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 0. März 2015 beim RAV zur Arbeits vermittlung an ( Urk. 10/1). Da er frühestens zu diesem Zeitpunkt die Anspruchs voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erfüllte (vgl. 17 Abs. 2 AVIG) , dauerte d ie Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 0. März 2013 bis 9. März 2015. 2 .2

Während d er Rahmenfrist für die Beitragszeit war der Beschwerdeführer vom 1 0. März 2013 bis 2 8. Februar 2014 bei der Y.___ ange stellt ( Urk. 10/4; vgl. Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG). Der Beschwerdeführer weis t somit nur eine Beitragszeit von 11,7 Monaten auf ( 1 0. bis 3 1. März 2013 ent spricht 15 Arbeitstagen, was eine Beitragszeit von 0,7 Monaten ergibt [15 x 1,4 : 30; vgl. Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung, AVIV ; BGE 122 V 249 E. 2c ] und 1. April 2013 bis 2 8. Februar 2014 entspricht elf Beitragsmonaten ). Wie die Beschwer degegnerin zutreffend anführt e , besteht hinsichtlich der Berechnung der Bei trags zeit kein Ermessenspielraum. Vielmehr ist die Beitragszeit exakt zu berech nen, so dass selbst dann eine Aufrundung auf die gesetzliche Mindest beitrags zeit entfällt, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256). 2 .3 2.3.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit von der Erfül lung der Beitragszeit befreit war. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG ge nannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsver hältnis einzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_516/ 2012 vom 2 8. Februar 2013 mit E. 3.2 Hinweisen). 2.3.2

Ab dem 1. März 2014 stand der Beschwerdeführer in keinem Arbeitsverhältnis mehr und bezog Krankentaggelder. A b dem 1. Februar 2015 richtete die Kran kentaggeldversicherung

nur noch Taggelder auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies anscheinend in Übereinstimmu ng mit der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit durch die Eidgenössische Invalidenversicherung ( Schreiben d er Bas ler Versicherungen vom 2 8. Januar 2015 sowie Taggeldab rechnung en vom 2 7. Januar und vom 2 0. Februar 2015, Urk. 10/11).

Der Beschwerdeführer stellt e die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Februar 2015 in seiner Einsprache vom 1 9. März 2015 insoweit in Frage, als er festh ie l t , dass er im Februar 2015 während zwei Wochen bettlägerig gewesen sei ( Urk. 10/14). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer tatsächlich für Februar 2015 eine zweiwöchige 100%ige Arbeitsunfähigkeit, nämlich vom 1 4. bis 2 8. Februar 2015 (Arztzeugnis vom 2 0. Februar 2015, Urk. 3). Für die Zeit vom 1. bis 1 3. Februar 2015 liegen demgegenüber keine Anhaltspunkte für eine mehr al s 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Es ist daher nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrsch einlichkeit davon auszugehen , dass der Beschwer deführer

– zumindest - vom 1. bis 1 3. Februar 2015 zu 50 % arbeitsfähig war.

In Anbetracht, dass grundsätzlich (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz . B184) lediglich Zeiten, in welchen Versicherte nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen , als Zei ten der Beitragsbefreiung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG angerechnet werden können (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts AL.2014.00217 vom 3 0. April 2015 E. 2.2), war der Beschwerdeführer während der vom 1 0. März 2013 bis 9. März 2015 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während mehr als zwölf Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, war er doch längstens vom 1. März 2014 bis 3 1. Januar 2015 sowie vom 1 4. Februar bis 9. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ( 1. März 2014 bis 3 1. Januar 2015 = 11 Monate ; 1 4. Februar bis 9. März 2015 = 0,747 Monate ). Der Beschwerdeführer war daher bis 1 0. März 2015 nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. 2 .4

Da eine Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten eines Befreiungsgrundes nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2010 vom 1 1. Mai 201 0 E.

7.2 ) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1 0. März 2015 verneint. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 3.

G emäss Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 6. März 2015 war der Beschwerdeführer bis am 3 1. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/12). Sollte n dies sowie die zuvor von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten zutreffen, wäre der Beschwerdeführer spätestens

ab dem 1 8. März 2015 während mehr als zwölf Monaten nicht in der Lage gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, wes halb er ab diesem Zeitpunkt von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen wäre (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG). Die Akten sind daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genauer abklärt, namentlich unter Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung , und einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab einem späteren Zeitpunkt als 1 0. März 2015 prüf t . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen einen An spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab einem späteren Zeit punkt als 1 0. März 2015 prüfe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der 1955 geborene X.___ war vom 1. September 2007 bis 2 8. Februar 2014 bei der Y.___ angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 1 1. März 2015, Urk. 10/4). Am 1 0. März 2015 meldete er sich beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zu r

Arbeitsv ermittlung für ein 50% - P ensum an (Anmeldebestätigung vom 1 0. März 2015, Urk. 10/1) und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 10/2) . Mit Verfügung vom 1 6. März 2015 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung , da er weder die Bei tragszeit erfüllt habe noch von deren Erfüllung befreit gewesen sei ( Urk. 10/13). Die am 1 9. März 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 10/14) wies die Arbeitslosen kas se des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 7. April 2015 ab ( Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 4. April 2015 Beschwerde (Urk. 1). Da die Beschwerde nicht unterzeichnet war, wurde ihm mit Verfügung vom 2 2. April 2015 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu unterzeichnen ( Urk. 4). Dies er Aufforderung kam er innert Frist nach ( Urk. 6). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 12).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art.

E. 3.2 Hinweisen). 2.3.2

Ab dem 1. März 2014 stand der Beschwerdeführer in keinem Arbeitsverhältnis mehr und bezog Krankentaggelder. A b dem 1. Februar 2015 richtete die Kran kentaggeldversicherung

nur noch Taggelder auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies anscheinend in Übereinstimmu ng mit der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit durch die Eidgenössische Invalidenversicherung ( Schreiben d er Bas ler Versicherungen vom 2 8. Januar 2015 sowie Taggeldab rechnung en vom 2 7. Januar und vom 2 0. Februar 2015, Urk. 10/11).

Der Beschwerdeführer stellt e die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Februar 2015 in seiner Einsprache vom 1 9. März 2015 insoweit in Frage, als er festh ie l t , dass er im Februar 2015 während zwei Wochen bettlägerig gewesen sei ( Urk. 10/14). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer tatsächlich für Februar 2015 eine zweiwöchige 100%ige Arbeitsunfähigkeit, nämlich vom 1 4. bis 2 8. Februar 2015 (Arztzeugnis vom 2 0. Februar 2015, Urk. 3). Für die Zeit vom 1. bis 1 3. Februar 2015 liegen demgegenüber keine Anhaltspunkte für eine mehr al s 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Es ist daher nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrsch einlichkeit davon auszugehen , dass der Beschwer deführer

– zumindest - vom 1. bis 1 3. Februar 2015 zu 50 % arbeitsfähig war.

In Anbetracht, dass grundsätzlich (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz . B184) lediglich Zeiten, in welchen Versicherte nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen , als Zei ten der Beitragsbefreiung im Sinne von Art.

E. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art.

E. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäfti gung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). 1 .2

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art.

E. 14 Abs. 1 lit . b AVIG). Die Akten sind daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genauer abklärt, namentlich unter Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung , und einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab einem späteren Zeitpunkt als 1 0. März 2015 prüf t . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen einen An spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab einem späteren Zeit punkt als 1 0. März 2015 prüfe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00094 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1955 geborene X.___ war vom 1. September 2007 bis 2 8. Februar 2014 bei der Y.___ angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 1 1. März 2015, Urk. 10/4). Am 1 0. März 2015 meldete er sich beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zu r

Arbeitsv ermittlung für ein 50% - P ensum an (Anmeldebestätigung vom 1 0. März 2015, Urk. 10/1) und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 10/2) . Mit Verfügung vom 1 6. März 2015 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung , da er weder die Bei tragszeit erfüllt habe noch von deren Erfüllung befreit gewesen sei ( Urk. 10/13). Die am 1 9. März 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 10/14) wies die Arbeitslosen kas se des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 7. April 2015 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 4. April 2015 Beschwerde (Urk. 1). Da die Beschwerde nicht unterzeichnet war, wurde ihm mit Verfügung vom 2 2. April 2015 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu unterzeichnen ( Urk. 4). Dies er Aufforderung kam er innert Frist nach ( Urk. 6). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäfti gung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). 1 .2

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Perso nen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie wäh

rend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.

Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mu tterschaft

( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz

hat ten;

c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeits erzie

hungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

2 . 2 .1 .

Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 0. März 2015 beim RAV zur Arbeits vermittlung an ( Urk. 10/1). Da er frühestens zu diesem Zeitpunkt die Anspruchs voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erfüllte (vgl. 17 Abs. 2 AVIG) , dauerte d ie Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 0. März 2013 bis 9. März 2015. 2 .2

Während d er Rahmenfrist für die Beitragszeit war der Beschwerdeführer vom 1 0. März 2013 bis 2 8. Februar 2014 bei der Y.___ ange stellt ( Urk. 10/4; vgl. Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG). Der Beschwerdeführer weis t somit nur eine Beitragszeit von 11,7 Monaten auf ( 1 0. bis 3 1. März 2013 ent spricht 15 Arbeitstagen, was eine Beitragszeit von 0,7 Monaten ergibt [15 x 1,4 : 30; vgl. Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung, AVIV ; BGE 122 V 249 E. 2c ] und 1. April 2013 bis 2 8. Februar 2014 entspricht elf Beitragsmonaten ). Wie die Beschwer degegnerin zutreffend anführt e , besteht hinsichtlich der Berechnung der Bei trags zeit kein Ermessenspielraum. Vielmehr ist die Beitragszeit exakt zu berech nen, so dass selbst dann eine Aufrundung auf die gesetzliche Mindest beitrags zeit entfällt, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256). 2 .3 2.3.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit von der Erfül lung der Beitragszeit befreit war. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG ge nannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsver hältnis einzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_516/ 2012 vom 2 8. Februar 2013 mit E. 3.2 Hinweisen). 2.3.2

Ab dem 1. März 2014 stand der Beschwerdeführer in keinem Arbeitsverhältnis mehr und bezog Krankentaggelder. A b dem 1. Februar 2015 richtete die Kran kentaggeldversicherung

nur noch Taggelder auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies anscheinend in Übereinstimmu ng mit der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit durch die Eidgenössische Invalidenversicherung ( Schreiben d er Bas ler Versicherungen vom 2 8. Januar 2015 sowie Taggeldab rechnung en vom 2 7. Januar und vom 2 0. Februar 2015, Urk. 10/11).

Der Beschwerdeführer stellt e die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Februar 2015 in seiner Einsprache vom 1 9. März 2015 insoweit in Frage, als er festh ie l t , dass er im Februar 2015 während zwei Wochen bettlägerig gewesen sei ( Urk. 10/14). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer tatsächlich für Februar 2015 eine zweiwöchige 100%ige Arbeitsunfähigkeit, nämlich vom 1 4. bis 2 8. Februar 2015 (Arztzeugnis vom 2 0. Februar 2015, Urk. 3). Für die Zeit vom 1. bis 1 3. Februar 2015 liegen demgegenüber keine Anhaltspunkte für eine mehr al s 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Es ist daher nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrsch einlichkeit davon auszugehen , dass der Beschwer deführer

– zumindest - vom 1. bis 1 3. Februar 2015 zu 50 % arbeitsfähig war.

In Anbetracht, dass grundsätzlich (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz . B184) lediglich Zeiten, in welchen Versicherte nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen , als Zei ten der Beitragsbefreiung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG angerechnet werden können (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts AL.2014.00217 vom 3 0. April 2015 E. 2.2), war der Beschwerdeführer während der vom 1 0. März 2013 bis 9. März 2015 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während mehr als zwölf Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, war er doch längstens vom 1. März 2014 bis 3 1. Januar 2015 sowie vom 1 4. Februar bis 9. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ( 1. März 2014 bis 3 1. Januar 2015 = 11 Monate ; 1 4. Februar bis 9. März 2015 = 0,747 Monate ). Der Beschwerdeführer war daher bis 1 0. März 2015 nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. 2 .4

Da eine Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten eines Befreiungsgrundes nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2010 vom 1 1. Mai 201 0 E.

7.2 ) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1 0. März 2015 verneint. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 3.

G emäss Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 6. März 2015 war der Beschwerdeführer bis am 3 1. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/12). Sollte n dies sowie die zuvor von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten zutreffen, wäre der Beschwerdeführer spätestens

ab dem 1 8. März 2015 während mehr als zwölf Monaten nicht in der Lage gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, wes halb er ab diesem Zeitpunkt von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen wäre (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG). Die Akten sind daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genauer abklärt, namentlich unter Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung , und einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab einem späteren Zeitpunkt als 1 0. März 2015 prüf t . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen einen An spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab einem späteren Zeit punkt als 1 0. März 2015 prüfe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler