Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1967, bezog ab de m 1. September 2012 Arbeitslo sen entschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich; ab diesem Da tum bis zum 3 1. August 2014 lief für ihn eine erste Rahmenfrist für den Leis tungs bezug .
Innert dieser Rahmenfrist trat X.___
a m
1. November 2012 eine Voll zei tstelle bei der Y.___ an (vgl. Urk. 6/92) . A m 1. April 2013 kündigte er diese Arbeitsstelle auf Ende Juli 2013 (Kündigungsbestätigung der Arbeitge berin vom 1 5. Mai 2013, Urk. 6/105). Vom 5. April 2013 bis am 30. April 2014 war
X.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, im Mai und im Juni 2014 war ihm eine noch 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und ab dem 1. Juli 2014 war ihm wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. die Zeu gnisse von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psycho therapie , in Urk. 6/103, Urk. 6/107, Urk. 6/102, Urk. 6/89, Urk. 6/104, Urk. 6/90, Urk. 7/87, Urk. 6/88, Urk. 6/100, Urk. 6 /96, Urk. 6/95, Urk. 6/89, Urk. 6/101, Urk. 6/86 und Urk. 6/99). 1.2
Aufgrund der wiedererlangten 50%igen Arbeitsfähigkeit bezog X.___
ab dem 1. Mai 2014 wieder Arbeitslosenentschädigung. Im Hinblick auf den Ab lauf der ersten Bezugsrahmenfrist am 3 1. August 2014 stellte der Versicherte An fang August 2014 den Antrag auf Eröffnung einer weiteren Bezugsrahmen frist am 1. September 2014 ( Urk. 6/91-94 ; vgl. auch das Schreiben des Versi cherten vom 2 7. August 2014, Urk. 6/76-77 ).
Mit Verfügung vom 4. September 2014 teilte die Arbeitslosenkasse dem Versi cherten mit, dass er ab dem 1. September 2014 keinen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung habe, da er zum einen während der massgebenden Rahmen frist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis zum 3 1. August 2014 nicht wie erforderlich eine zwölfmonatige, sondern nur eine neunmonatige beitrags pflichtige Beschäftigung aufweise, und zum andern ausserhalb dieser Beschäfti gung nur während neun Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, wes halb
eine Befreiung von der Beitragszeit infolge mehr als zwölfmonatiger Ver hin de rung an deren Erfüllung ebenfalls nicht erfolgen könne ( Urk. 6/61-62).
X.___ erhob am 7. September 2014 Einsprache ( Urk. 6/56-57) und ergänzte diese mit Schreiben vom 1. November 2014 ( Urk. 6/21-22). Mit Ent scheid vom 5. November 2014 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 6/1 6 - 20 ).
Zwischenzeitlich hatte X.___ am 2 9. September 2014 eine Tempo rär stelle über die Arbeitsvermittlungsunternehmung A.___ angetreten ( Ein satz vertrag vom 1 5. September 2014, Urk. 6/46), hatte diese Stelle jedoch be reits am 2. Oktober 2014 gekündigt und war per 6. Oktober 2014 aus dem Ar beitsver hält nis entlassen worden (Entwurf der Aufhebungsvereinbarung vom 7. Oktober 2014,
Urk. 6/50; Brief des Versicherten an die Arbeitslosenkasse vom 1 1. Okto ber
2014, Urk. 6/48). Dr. Z.___ hatte ihn für die Zeit vom 2. bis zum 6. Oktober 2014 zu 100 % arbei tsunfähig geschrieben ( Urk. 6/49 ). 2.
Mit Eingabe vom 8. November 2014 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2014 und stellte sinngemäss den Antrag, ihm sei ab dem 1. September 2014 Arbeitslosenentschädigung zuzu sprechen ( Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse
schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), wovon der Versi cher t e am 8. Dezember 2014 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - so weit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit de m ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvora ussetzungen er füllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2 1.2.1
Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung be steht nach Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG darin, dass die versicherte Person die Bei trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. 1.2.2
Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
I n Art. 13 Abs. 2 AVIG werden verschiedene Sachverhalte aufgezählt, die den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind, ob wohl eine solche nicht ausgeübt wird. Dazu gehören unter anderem nach Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG die Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in ei nem Arbeits verhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn er hält und da her keine Beiträge bezahlt. 1 . 2.3
Art. 14 AVIG zählt Tatbestände auf, die zu einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit führen. B efreit sind unter anderem gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten. 1. 2.4
Nach der Rechtsprechung hat die Befreiung nach Art. 14 AVIG den Charakter einer Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Mindestbeitragszeit und ist sub si diär
zu Art. 13 AVIG anzuwenden, fällt also bei genügender Beitragszeit aus ser Be trach t (Urteil des Bundesgerichts C 123/06 vom 1 3. Juli 2007 , E. 4.1).
Des Weiteren steht hinter der Regelung, dass die Hinderungsgründe nach Art. 14
Abs. 1 AVIG während mehr als zwölf Monaten bestanden haben müs sen, der Ge danke, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Befreiungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit erforderlich ist. Dieser Kausalzu sammenhang ist bei einer kürzer dauernden Verhinderung nicht gegeben, da der versicherten Per son hier während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit bleibt, eine bei tragspflichtige Beschäftigung von ausreichender Dauer auszu üben (Urteile des Bundesgerichts 8C_318/2011 vom 5. März
2012, E.
5.2, 8C_655/2009 vom 2 2. Febru ar 2010, E.
4.2, und C
123/06 vom 1 3. Juli
2007, E.
4.2). Eine Befrei ung nach Art. 14 Abs. 1 AVIG ist zudem nur möglich, wenn es der versicherten Person aus einem der ge nannten Befreiungsgründe nicht ein mal zumutbar war, ein Teilz eitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 384 E.
2b; Urteil des Bun des gerichts C 123/06 vom 1 3. Juli 2007, E. 4.2 mit Hinwei sen). Aus dem Kau sa litätserfordernis ergibt sich auch, dass e i n e Kumulation von Beitragszeiten und Zeiten der Befrei ung von der Beitragspflicht nicht möglich ist, fehlende Beitrags zeiten also nicht mit Zeiten der Befreiung von der Erfül lung der Beitra gszeit auf gefüllt werden können ( Urteile des Bundesgerichts 8C_750/2010 vom 1 1. Mai 2011, E. 7.2, und C 123/06 vom 13. Juli 2007, E. 4.1 ). 2. 2.1
Der Sachverhalt steht fest und ist unbestritten: In der Rahmenfrist für die Bei tragszeit , die für den Anspruch auf Arbe itslosenentschädigung ab dem 1. Septem ber 2014 vom 1. September 2012 bis zum 3 1. August 2014 dauerte ( Art. 9 AVIG), stand der Beschwerdeführer vom 1. November 20 12 bis zum 31. Juli 2013 in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___
(vgl. Urk. 6/92 und Urk. 6/105); andere Stellen hatte er nicht inne.
Des Weiteren war der Beschwerdeführer innerhalb dieser Rahmenfrist vom 5. April 2013 bis zu m 30. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig; hierfür liegen lückenlos Bescheinigungen von Dr. Z.___ vor ( Urk. 6/10 3, Urk. 6/107, Urk. 6/102 , Urk. 6/89, Urk. 6/104, Urk. 6/90, Urk. 7/87, Urk. 6/88, Urk. 6/100, Urk. 6/96, Urk. 6/95, Urk. 6/89, Urk. 6/101, Urk. 6/86 und Urk. 6/99). Demge mäss
hatte der Beschwerdeführer während der Dauer seiner 100%igen Arbeits un fähig keit seine Arbeitsstelle noch für knapp vier Monate inne, wogegen er in den rest lichen neun Monaten der 100%igen Arbeitsunfähigkeit stellenlos war. 2.2
Damit hatte der Beschwerdeführer e ntsprechend der zutreffenden Zuordnu ng der Beschwerdegegnerin ( vgl. Urk. 2 S. 3 , Urk. 6/61-62)
in den gut fünf Mona ten vom Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. November 2012 bis zum Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit am 5. April 2013 Beitragszeit na ch Art. 13 Abs. 1 AVIG erworben.
U nd die anschliessenden knapp vier Monate bis zur Auf lösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juli 2013 sind ebenfalls als Bei trags zeit zu w erten , und zwar bei Lohnzahlung nach wie vor gestützt auf Art. 13 Abs. 1 AVIG und bei fehlender Lohnzahlung gestützt auf Art. 13
Abs. 2 lit . c AVIG . Es ist somit eine Beitragszeit von insgesamt neun Monaten nachge wie sen, und die erforderliche, mindestens zwölfmonatige Beitragszeit nach Art. 13 AVIG ist daher nicht erreicht.
Ebenfalls richtig hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren festgestellt, dass auch die Anforderungen in Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG an eine Befreiung von der Bei tragszeit wegen Krankheit nicht erfüllt sind. Zwar trifft zu, dass der Be schwer deführer insgesamt während mehr als zwölf Monaten zu 100 % arbeits unfähig war. Die knapp vier Monate, während derer er noch im Arbeitsverhält nis mit der
Y.___ stand, zählen jedoch als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG. Als Zeit, in welcher der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG wegen Krankheit die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, gelten erst die neun Monate der 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach der Auflösung des Arbeitsver hält nisses per Ende Juli 201 3. N ach deren Ablauf war der Beschwer deführer dan n nur noch zu 50 % arbeitsunfähig , was gemäss der vorstehend dargelegt en Recht sprechung (E. 1.2.4) keine Anrechnung zusätzlicher Befrei ungsmonate erlaubt.
Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers ( Urk. 1 , Urk. 6/56-57 ) besteht keine Möglichkeit, bereits die knapp vier Monate der Arbeitsunfähigkeit inner halb des Arbeitsverhältnisses als Befreiungstatbestand nach
Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG zu qualifizieren . Denn in diesen knapp vier Monaten war der Beschwer deführer zwar an der Arbeitsverrichtung gehindert, jedoch noch nicht daran, die Beitragszeit zu erfüllen . Das entsprechende Kausalitätserfordernis war daher nicht gegeben. Trotz mehr als zwölfmona tiger Arbeitsverhinderung war der Be schwerdeführer mithin nur während neun Monaten auch an der Erfüllung der Bei tragszeit verhindert. Während der restlichen 15 Monate stand er entweder effek tiv in einem Arbeitsverhältnis und konnte so die Beitragszeit erfüllen oder er hätte die Beitragszeit erfüllen können . 2.3
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitrags zeit weder genügend Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erworben , noch kann er gestützt auf Art. 14 AVIG von der Beitragszeit befreit werden. Die Beschwerde gegnerin hat daher seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2014 zu Recht verneint, und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Aufgrund der wiedererlangten 50%igen Arbeitsfähigkeit bezog X.___
ab dem 1. Mai 2014 wieder Arbeitslosenentschädigung. Im Hinblick auf den Ab lauf der ersten Bezugsrahmenfrist am 3 1. August 2014 stellte der Versicherte An fang August 2014 den Antrag auf Eröffnung einer weiteren Bezugsrahmen frist am 1. September 2014 ( Urk. 6/91-94 ; vgl. auch das Schreiben des Versi cherten vom 2 7. August 2014, Urk. 6/76-77 ).
Mit Verfügung vom 4. September 2014 teilte die Arbeitslosenkasse dem Versi cherten mit, dass er ab dem 1. September 2014 keinen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung habe, da er zum einen während der massgebenden Rahmen frist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis zum 3 1. August 2014 nicht wie erforderlich eine zwölfmonatige, sondern nur eine neunmonatige beitrags pflichtige Beschäftigung aufweise, und zum andern ausserhalb dieser Beschäfti gung nur während neun Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, wes halb
eine Befreiung von der Beitragszeit infolge mehr als zwölfmonatiger Ver hin de rung an deren Erfüllung ebenfalls nicht erfolgen könne ( Urk. 6/61-62).
X.___ erhob am 7. September 2014 Einsprache ( Urk. 6/56-57) und ergänzte diese mit Schreiben vom 1. November 2014 ( Urk. 6/21-22). Mit Ent scheid vom 5. November 2014 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 6/1
E. 1.2.1 Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung be steht nach Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG darin, dass die versicherte Person die Bei trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
E. 1.2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
I n Art. 13 Abs. 2 AVIG werden verschiedene Sachverhalte aufgezählt, die den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind, ob wohl eine solche nicht ausgeübt wird. Dazu gehören unter anderem nach Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG die Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in ei nem Arbeits verhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn er hält und da her keine Beiträge bezahlt. 1 . 2.3
Art.
E. 6 - 20 ).
Zwischenzeitlich hatte X.___ am 2 9. September 2014 eine Tempo rär stelle über die Arbeitsvermittlungsunternehmung A.___ angetreten ( Ein satz vertrag vom 1 5. September 2014, Urk. 6/46), hatte diese Stelle jedoch be reits am 2. Oktober 2014 gekündigt und war per 6. Oktober 2014 aus dem Ar beitsver hält nis entlassen worden (Entwurf der Aufhebungsvereinbarung vom 7. Oktober 2014,
Urk. 6/50; Brief des Versicherten an die Arbeitslosenkasse vom 1 1. Okto ber
2014, Urk. 6/48). Dr. Z.___ hatte ihn für die Zeit vom 2. bis zum 6. Oktober 2014 zu 100 % arbei tsunfähig geschrieben ( Urk. 6/49 ). 2.
Mit Eingabe vom 8. November 2014 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2014 und stellte sinngemäss den Antrag, ihm sei ab dem 1. September 2014 Arbeitslosenentschädigung zuzu sprechen ( Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse
schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), wovon der Versi cher t e am 8. Dezember 2014 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
E. 14 AVIG von der Beitragszeit befreit werden. Die Beschwerde gegnerin hat daher seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2014 zu Recht verneint, und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00217 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
30. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1967, bezog ab de m 1. September 2012 Arbeitslo sen entschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich; ab diesem Da tum bis zum 3 1. August 2014 lief für ihn eine erste Rahmenfrist für den Leis tungs bezug .
Innert dieser Rahmenfrist trat X.___
a m
1. November 2012 eine Voll zei tstelle bei der Y.___ an (vgl. Urk. 6/92) . A m 1. April 2013 kündigte er diese Arbeitsstelle auf Ende Juli 2013 (Kündigungsbestätigung der Arbeitge berin vom 1 5. Mai 2013, Urk. 6/105). Vom 5. April 2013 bis am 30. April 2014 war
X.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, im Mai und im Juni 2014 war ihm eine noch 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und ab dem 1. Juli 2014 war ihm wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. die Zeu gnisse von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psycho therapie , in Urk. 6/103, Urk. 6/107, Urk. 6/102, Urk. 6/89, Urk. 6/104, Urk. 6/90, Urk. 7/87, Urk. 6/88, Urk. 6/100, Urk. 6 /96, Urk. 6/95, Urk. 6/89, Urk. 6/101, Urk. 6/86 und Urk. 6/99). 1.2
Aufgrund der wiedererlangten 50%igen Arbeitsfähigkeit bezog X.___
ab dem 1. Mai 2014 wieder Arbeitslosenentschädigung. Im Hinblick auf den Ab lauf der ersten Bezugsrahmenfrist am 3 1. August 2014 stellte der Versicherte An fang August 2014 den Antrag auf Eröffnung einer weiteren Bezugsrahmen frist am 1. September 2014 ( Urk. 6/91-94 ; vgl. auch das Schreiben des Versi cherten vom 2 7. August 2014, Urk. 6/76-77 ).
Mit Verfügung vom 4. September 2014 teilte die Arbeitslosenkasse dem Versi cherten mit, dass er ab dem 1. September 2014 keinen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung habe, da er zum einen während der massgebenden Rahmen frist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis zum 3 1. August 2014 nicht wie erforderlich eine zwölfmonatige, sondern nur eine neunmonatige beitrags pflichtige Beschäftigung aufweise, und zum andern ausserhalb dieser Beschäfti gung nur während neun Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, wes halb
eine Befreiung von der Beitragszeit infolge mehr als zwölfmonatiger Ver hin de rung an deren Erfüllung ebenfalls nicht erfolgen könne ( Urk. 6/61-62).
X.___ erhob am 7. September 2014 Einsprache ( Urk. 6/56-57) und ergänzte diese mit Schreiben vom 1. November 2014 ( Urk. 6/21-22). Mit Ent scheid vom 5. November 2014 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 6/1 6 - 20 ).
Zwischenzeitlich hatte X.___ am 2 9. September 2014 eine Tempo rär stelle über die Arbeitsvermittlungsunternehmung A.___ angetreten ( Ein satz vertrag vom 1 5. September 2014, Urk. 6/46), hatte diese Stelle jedoch be reits am 2. Oktober 2014 gekündigt und war per 6. Oktober 2014 aus dem Ar beitsver hält nis entlassen worden (Entwurf der Aufhebungsvereinbarung vom 7. Oktober 2014,
Urk. 6/50; Brief des Versicherten an die Arbeitslosenkasse vom 1 1. Okto ber
2014, Urk. 6/48). Dr. Z.___ hatte ihn für die Zeit vom 2. bis zum 6. Oktober 2014 zu 100 % arbei tsunfähig geschrieben ( Urk. 6/49 ). 2.
Mit Eingabe vom 8. November 2014 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2014 und stellte sinngemäss den Antrag, ihm sei ab dem 1. September 2014 Arbeitslosenentschädigung zuzu sprechen ( Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse
schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), wovon der Versi cher t e am 8. Dezember 2014 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - so weit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit de m ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvora ussetzungen er füllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2 1.2.1
Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung be steht nach Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG darin, dass die versicherte Person die Bei trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. 1.2.2
Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
I n Art. 13 Abs. 2 AVIG werden verschiedene Sachverhalte aufgezählt, die den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind, ob wohl eine solche nicht ausgeübt wird. Dazu gehören unter anderem nach Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG die Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in ei nem Arbeits verhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn er hält und da her keine Beiträge bezahlt. 1 . 2.3
Art. 14 AVIG zählt Tatbestände auf, die zu einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit führen. B efreit sind unter anderem gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten. 1. 2.4
Nach der Rechtsprechung hat die Befreiung nach Art. 14 AVIG den Charakter einer Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Mindestbeitragszeit und ist sub si diär
zu Art. 13 AVIG anzuwenden, fällt also bei genügender Beitragszeit aus ser Be trach t (Urteil des Bundesgerichts C 123/06 vom 1 3. Juli 2007 , E. 4.1).
Des Weiteren steht hinter der Regelung, dass die Hinderungsgründe nach Art. 14
Abs. 1 AVIG während mehr als zwölf Monaten bestanden haben müs sen, der Ge danke, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Befreiungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit erforderlich ist. Dieser Kausalzu sammenhang ist bei einer kürzer dauernden Verhinderung nicht gegeben, da der versicherten Per son hier während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit bleibt, eine bei tragspflichtige Beschäftigung von ausreichender Dauer auszu üben (Urteile des Bundesgerichts 8C_318/2011 vom 5. März
2012, E.
5.2, 8C_655/2009 vom 2 2. Febru ar 2010, E.
4.2, und C
123/06 vom 1 3. Juli
2007, E.
4.2). Eine Befrei ung nach Art. 14 Abs. 1 AVIG ist zudem nur möglich, wenn es der versicherten Person aus einem der ge nannten Befreiungsgründe nicht ein mal zumutbar war, ein Teilz eitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 384 E.
2b; Urteil des Bun des gerichts C 123/06 vom 1 3. Juli 2007, E. 4.2 mit Hinwei sen). Aus dem Kau sa litätserfordernis ergibt sich auch, dass e i n e Kumulation von Beitragszeiten und Zeiten der Befrei ung von der Beitragspflicht nicht möglich ist, fehlende Beitrags zeiten also nicht mit Zeiten der Befreiung von der Erfül lung der Beitra gszeit auf gefüllt werden können ( Urteile des Bundesgerichts 8C_750/2010 vom 1 1. Mai 2011, E. 7.2, und C 123/06 vom 13. Juli 2007, E. 4.1 ). 2. 2.1
Der Sachverhalt steht fest und ist unbestritten: In der Rahmenfrist für die Bei tragszeit , die für den Anspruch auf Arbe itslosenentschädigung ab dem 1. Septem ber 2014 vom 1. September 2012 bis zum 3 1. August 2014 dauerte ( Art. 9 AVIG), stand der Beschwerdeführer vom 1. November 20 12 bis zum 31. Juli 2013 in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___
(vgl. Urk. 6/92 und Urk. 6/105); andere Stellen hatte er nicht inne.
Des Weiteren war der Beschwerdeführer innerhalb dieser Rahmenfrist vom 5. April 2013 bis zu m 30. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig; hierfür liegen lückenlos Bescheinigungen von Dr. Z.___ vor ( Urk. 6/10 3, Urk. 6/107, Urk. 6/102 , Urk. 6/89, Urk. 6/104, Urk. 6/90, Urk. 7/87, Urk. 6/88, Urk. 6/100, Urk. 6/96, Urk. 6/95, Urk. 6/89, Urk. 6/101, Urk. 6/86 und Urk. 6/99). Demge mäss
hatte der Beschwerdeführer während der Dauer seiner 100%igen Arbeits un fähig keit seine Arbeitsstelle noch für knapp vier Monate inne, wogegen er in den rest lichen neun Monaten der 100%igen Arbeitsunfähigkeit stellenlos war. 2.2
Damit hatte der Beschwerdeführer e ntsprechend der zutreffenden Zuordnu ng der Beschwerdegegnerin ( vgl. Urk. 2 S. 3 , Urk. 6/61-62)
in den gut fünf Mona ten vom Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. November 2012 bis zum Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit am 5. April 2013 Beitragszeit na ch Art. 13 Abs. 1 AVIG erworben.
U nd die anschliessenden knapp vier Monate bis zur Auf lösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juli 2013 sind ebenfalls als Bei trags zeit zu w erten , und zwar bei Lohnzahlung nach wie vor gestützt auf Art. 13 Abs. 1 AVIG und bei fehlender Lohnzahlung gestützt auf Art. 13
Abs. 2 lit . c AVIG . Es ist somit eine Beitragszeit von insgesamt neun Monaten nachge wie sen, und die erforderliche, mindestens zwölfmonatige Beitragszeit nach Art. 13 AVIG ist daher nicht erreicht.
Ebenfalls richtig hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren festgestellt, dass auch die Anforderungen in Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG an eine Befreiung von der Bei tragszeit wegen Krankheit nicht erfüllt sind. Zwar trifft zu, dass der Be schwer deführer insgesamt während mehr als zwölf Monaten zu 100 % arbeits unfähig war. Die knapp vier Monate, während derer er noch im Arbeitsverhält nis mit der
Y.___ stand, zählen jedoch als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG. Als Zeit, in welcher der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG wegen Krankheit die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, gelten erst die neun Monate der 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach der Auflösung des Arbeitsver hält nisses per Ende Juli 201 3. N ach deren Ablauf war der Beschwer deführer dan n nur noch zu 50 % arbeitsunfähig , was gemäss der vorstehend dargelegt en Recht sprechung (E. 1.2.4) keine Anrechnung zusätzlicher Befrei ungsmonate erlaubt.
Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers ( Urk. 1 , Urk. 6/56-57 ) besteht keine Möglichkeit, bereits die knapp vier Monate der Arbeitsunfähigkeit inner halb des Arbeitsverhältnisses als Befreiungstatbestand nach
Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG zu qualifizieren . Denn in diesen knapp vier Monaten war der Beschwer deführer zwar an der Arbeitsverrichtung gehindert, jedoch noch nicht daran, die Beitragszeit zu erfüllen . Das entsprechende Kausalitätserfordernis war daher nicht gegeben. Trotz mehr als zwölfmona tiger Arbeitsverhinderung war der Be schwerdeführer mithin nur während neun Monaten auch an der Erfüllung der Bei tragszeit verhindert. Während der restlichen 15 Monate stand er entweder effek tiv in einem Arbeitsverhältnis und konnte so die Beitragszeit erfüllen oder er hätte die Beitragszeit erfüllen können . 2.3
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitrags zeit weder genügend Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erworben , noch kann er gestützt auf Art. 14 AVIG von der Beitragszeit befreit werden. Die Beschwerde gegnerin hat daher seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2014 zu Recht verneint, und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel