Sachverhalt
1.
A.___ war seit dem 5. Juli 2012 (Tagesregisterdatum) als Präsident des Ver waltungsrates der B.___
ag im Handels register eingetragen. In der Folge wurden am 2 6. September 2012 Y.___ sowie X.___ und am 8. April 2015 Z.___ als Mitglieder des Verwal tungsrates im Han delsregister eingetragen ( Urk. 12/578/35-36 ). Die B.___ (bzw. die frühere C.___ AG, Urk. 12/578/35) war der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Juli 2007 als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk. 12/ 411/2 ) . Die Gesellschaft
fiel am 7. März 2018 in Konkurs ( Urk. 12/494/1) . Das Konkurs verfahren wurde mit Verfügung des Konkursrich ters des Bezirksgerichts O.___ vom 2 9. April 2020 als geschlossen erklärt ( Urk. 12/5 63 / 1 ).
Mit Verfügungen vom 25. November 2021 forderte die Ausgleichskasse von X.___ , Y.___ , Z.___ und A.___ in solidarischer Haftung Schadenersatz für entgangene Sozialversiche rungsbeiträge sowie Ver waltungs kosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 718‘440.95 ( Urk.
12/ 578/3-14 ), welchen sie mit Einspracheentscheiden vom 2 3. Mai 2022 für alle als Solidarhafter ins Recht gefassten Personen auf Fr. 712'116.85 reduzierte (Urk. 2 und je Urk. 2 in den Verfahren Nr.
AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018) . 2.
2.1
G egen die sie betreffenden Einspracheentscheide erhob en
X.___ , Y.___ , Z.___ und A.___
mit Eingabe n vom 29 . Juni 202 2 jeweils Beschwerde und beantragten deren ersatzlose Aufhebung (Urk. 1 sowie je Urk. 1 in den Verfahren Nr. AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018). 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Juli 2022 ( Urk. 6) wurden d ie Verfahren Nr.
AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018 in Sachen Y.___ , Z.___ und A.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
mit dem vorliegenden Prozess Nr.
AK.2022.00015 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Die Verfahren Nr. AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018 wu rden als dadurch erledigt abgeschrieben. Deren Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 7/0-5, Urk. 8/0-5 und Urk. 9/0-5 geführt. 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 23 . August 2022 die Abweisung der Beschwerde n
(Urk. 1 1 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 12 /1- 603), was den Beschwerdeführer n mit Verfügung vom 2 4. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich , in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en ver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1 .2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenver si cherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzu lagen (Art. 25 lit . c FamZG ). 2.
2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hin blick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Scha den (BGE 98 V 26 E. 5). 2 . 2
Zur Substantiierung des Schadens reichte die Beschwerdegegnerin die Kas sen akten mit dem
Verlustschein infolge Konkurs vom 2 8. April 2020
(Urk. 12/561) ein . Gemäss diesem Verlustschein ist die von der Beschwerdegegnerin im Konkurs über die B.___ am 3 0. Mai 2018 eingegebene Forderung im Betrag von Fr. 715'195.70 ( Urk. 12/520)
ungedeckt geblieben
(Urk.
12/561). Mit den ange fochtenen Einspracheentscheiden vom 23.
Mai 2022 führte die Beschwerde gegnerin aus, dass die erst nach der Konkurseröf fnung vom 7. März 2018 (Urk.
12/494/1) fällig gewordene n Forderungen in Abzug zu bringen seien. Dies ergab eine reduzierte Schadenersatzforderung von Fr. 712'116.85 ( Urk. 2, Urk. 7/2, Urk. 8/2 und Urk. 9/2 jeweils S. 2 ) . In masslicher Hinsicht blieb die Schadenersatz forderung
der Beschwerdegegnerin unbestritten.
Die vier Beschwerdeführer machen mit ihren gleichlautenden Vorbringen jedoch geltend, dass die Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Schadenersatzverfügungen vom 25. November 2021 (Urk. 12/578/3-14) bereits verjährt gewesen sei. 3. 3.1 3 . 1 .1
Nach
Art. 52 Abs. 3 AHVG
(in der hier an wendbaren, seit dem 1.
Januar 2020 geltenden Fassung, vgl. dazu: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 sowie Rz . 8060.1 der Weg leitung des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021 ) verjährt d er Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Aus gleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). 3.1.2
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3 a, 112 V 156 E. 2) . 3 . 1. 3
Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Scha dens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichs kasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erfor derlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraus sichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzu schätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). 3 .1.4
Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung auslöst, ist - im Falle der regelmäs sig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröf fentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tat sächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).
Die fristauslösende Schadenskenntnis kann ausnahmsweise schon vor dem jewei ligen Regelzeitpunkt gegeben sein. Rechtsprechungsgemäss wird diesbezüg lich ein strenger Massstab angelegt und nicht nur eine Vermutung, sondern die gesi cherte Kenntnis des entstandenen Schadens verlangt ( Urteile 9C_373/2022 vom 19. De zember 2022 E. 4.2.2.1 , 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.1, in: SVR 2017 AHV Nr. 21 S. 71; 9C_599/2017 vom 2 6. Juni 2018 E. 4.5.2; BGE 118 V 193 E. 3b; 116 V 72 E. 3c). Eine Vorverlegung auf die Zeit vor Auflegung des Kollokationsplanes rechtfertigt sich etwa, wenn eine Ausgleichskasse anläss lich der Gläubigerversammlung vernimmt, dass ihre Forderung auf jeden Fall unge deckt bleiben wird (BGE 118 V 193 E. 3b) . 3.2 3.2 .1
Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe spätestens Ende August 2018 sicher gewusst, dass sie im Konkurs der B.___ keine Konkursdividende erhalten und im Zusammenhang mit den offenen Sozialver si cherungsbeiträgen einen Schaden erleiden werde (Urk. 1, Urk. 7/ 1 , Urk. 8/ 1 und Urk. 9/ 1 jeweils S. 17). Die Schadenersatzfor derung der Besch wer degegnerin sei somit spätestens Ende August 2021 verjährt gewesen (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 18). Dazu liessen s ie weiter vorbringen, dass der Beschwer degegnerin vom Betreibungsamt O.___ für die Betreibungen gegen die B.___ ins gesamt sechs provisorische Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden seien . Aufgrund der provisorischen Pfän dungs verlustscheinen habe sie genaue Kennt nisse des verwertbaren Vermögens der B.___ im Zeitpunkt der Konkurs eröff nung gehabt .
In den Pfä ndungs urkun den vom 1. Novem ber 2016, 26. Ja nuar 2017, 12. Juli 2017, 7. November 2017 und 2. Februar 2018 seien stets dieselben gepfände ten Ver mögenswerte aufgeführt worden : E in Patent mit einem geschätz ten Wert von F r. 350'000.- - sowie das Laborinventar mit einem geschätzten Wert von Fr. 6'600.-
- (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 15) . Die Beschwerdegegnerin sei davon ausgegangen, dass eine Ver wertung des Patents der B.___ wenig erfolgsversprechend sei (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 15-16). Deshalb habe sie den für die Ver wertung ver lang ten Kosten vorschuss von Fr.
10'000.-- nicht bezah len wollen. S ie habe stattdes sen die Ei n reichung eines Gesuches um Kon kurs eröffnung ohne vorgängige Betreibung in Betracht gezogen. Sie sei bereits damals davon ausgegangen, dass die B.___ nicht in der Lage sein werde, die ausstehenden Sozialversicherungs beiträge zu bezah len. Deshalb habe sie die Beschwerde führer mit Schreiben vom 11. Mai 2017 über die Haftpflicht für aus stehende Beiträge gemäss Art. 52 AHVG informiert. Als dann habe das Betreibungsamt O.___ die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2.
Februar 2018 darüber infor miert , dass das Patent gemäss der vom Betrei bungs amt beigezogenen Sachverständigen keine Rarität darstelle und eine Ver steige rung daher höchstwah rscheinlich kein allzu befrie digendes Er gebnis abwerfen würde . Mit derselben Verfügung orien tierte das Betreibungsamt O.___ zwar auch, dass für dieses Patent ein Ange bot in Höhe von F r. 560'000.- - vorliege. Dieses Angebot s e i jedoch offensichtlich wieder zurück gezogen worden , weshalb es vor der Konkurseröffnung vom 7.
März 2018 zu kei nem Verkauf des Patents gekom men sei. Das Patent habe in der Folge auch im Kon kurs der B.___
nicht zusam men mit der Verwertung de s Laborinventar s
am 23.
April 2018 ver kauft werden können (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 16) . Damit habe die Beschwerdegegnerin gesicherte Kennt nis davon gehabt , dass die sich in der Kon kursmasse befindenden Vermögenswerte nur einen Wert von einige n wenige n tausend Franken haben . Zugleich habe die Beschwerde gegnerin gewusst , dass eine Pensionskasse eine Forderung mit unbezahlten Beiträgen in Höhe von Fr. 445'922.85 geltend gemacht habe . Dies wäre im Konkurs der B.___ gemäss Art. 219 Abs. 4 des Bundes gesetzes über Schuld betreibung und Konkurs (SchKG) als Forderung erster Klasse zu kollo zieren und zu bedienen gewesen. Zusätzlich dazu seien bei der Beschwerdegegnerin nach Konkurs eröffnung zwi schen April 2018 und August 2018 zahlreiche Gesuche um Direktauszahlung von Familien zulagen mit Kopien von Insolvenzentschädi gungen von ehemaligen Mit arbeitern von B.___ für unbe zahlte Löhne einge gangen, welche nach Art. 219 Abs. 4 SchKG ebenfalls zu den Forderungen erster Klasse gehören würden. Die Forderung der Beschwerde gegnerin habe nach Art. 219 Abs. 4 SchKG hingegen nur in d ie zweite Klasse gehört. Werde dies alles berücksichtigt, so habe die Beschwerdegegnerin s pätes tens im August 2018 gesicherte Kenntnisse davon gehabt, dass sie im Kon kurs der B.___ nur eine Konkursdividende erhalten werde, wenn nach Befriedigung der Forderungen erster Klasse in Höhe von rund Fr. 500'000.-- noch ein Über schuss verbleiben sollte (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 1 7 ). Weil damit nach dem hiervor Ausgeführten bei einem Vergleich der verwertbaren Ver mögenswerte mit den im Konkurs eingegebenen Forderungen nicht zu rechnen gewesen sei , habe die Beschwerdegegnerin wissen müssen , dass ihre eigene Forderung im Kon kurs der B.___ nicht befriedigt werde. S omit habe sie spätestens im August 2018 Kenntnis des Schadens gehabt. D ie Schadenersatzver fügung vom 25. November 2021 sei folglich erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erlassen worden (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 17-18). 3.2.2
Dagegen ist einzuwenden, dass eine Schadenskenntnis vor dem Regelzeitpunkt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann angenommen werden kann, wenn diese als gesichert gilt (E. 3.1.4). Das Vorbringen der Beschwerde führer, wonach die Beschwerdegegnerin
die Konkursmasse
beim am 7. März 2018 ( Urk. 12/494/1) über die B.___
eröffneten Konkurs mit den in Pfändungs urkun den vom 1. November 2016, 26. Januar 2017, 12. Juli 2017, 7. November 2017 und 2. Februar 2018 genannten Vermögenswerte n (Urk. 12/265/6-7, Urk. 12/292/4-5, Urk. 12/387/5-6, Urk. 12/475/4) hätte gleich setzen müssen, greift zu kurz. Wie der letztgenannten Pfändungsurkunde zu ent nehmen ist, fand der Pfändungs vollzug am 7. Dezember 2017 im Beisein des Beschwerdeführers 4 statt. Gepfän det wurde einzig das Patent mit eine m geschätzten Wert von Fr.
350'000.-- (Urk. 12/475/4).
D ie Konkursmasse bildet sich g emäss Art. 197 Abs. 1 SchKG aus dem sämtliche n pfändbaren Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurs eröff nung gehört. Hinzu kommt allfälliges Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt ( Art. 197 Abs. 2 SchKG) . Das Konkurs amt schreite t s ofort nach Empfang des Konkurs erkenntnisses zur Auf nahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung des sel ben erforderlichen Mass nahmen ( Art. 221 Abs. 1 SchKG) . Die se Inventaraufnahme dient der Feststellung der Aktiven des Schuld ners. Damit soll ein Überblick über das Vermögen des Schuldners verschafft, die Vermögenswerte gesichert und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens geschaffen wer den (Urs Lustenberger/Sergej Schenker, in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar - Bun desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Rz . 6 und 6b zu Art. 221 SchKG) . Vor der Auflage des Inventars vom 1 5. bis 2 4. Juni 2019 (Urk. 12/556)
konnte d ie Beschwerdegegnerin nicht sicher wissen, ob das nach Konkurseröffnung am 7. März 2018 ( Urk. 12/494/1) erstellte Inventar bezüglich pfändbarer Vermögens werte
der Pfändung vom
7. Dezember 2017 ent s pricht . Kommt hinzu, dass
der Beschwerde führer 4 i n seiner im Verfahren betref fend
Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betrei bung einge reichten Stel lungnahme vom 1 0. Dezember 2017 ausführte , die B.___ habe mit den ihr aus Abschluss des Aktienkaufvertrages vom 1 0. November 2017 zu flies senden finan ziellen Mitteln die Tilgung der «Altlasten» - wozu er unter anderem die Beitrags ausstände bei der Beschwerdegegnerin zählte - gesichert. Durch den Ab schluss des Aktienkaufvertrages vom 1 0. Novem ber 2017 bestehe eine völlig neue Ausgangslage. Zudem mache die Gesellschaft keine neuen Schulden, da alle Kredito ren des laufenden Betriebs fortlau fend aus den Einnahmen bezahlt werden könn ten ( Urk. 12/464/6). In der Stellungnahme wurde ferner ein Bankkredit in der Höhe von Fr. 500'000.-- , welcher mündlich in Aussicht gestellt worden sei , er wähnt ( Urk. 12/464/8) . Angesichts dessen konnte sich die Beschwerdegegnerin ihres
Wissen s bezüglich der bei der
B.___ bei Konkurseröffnung vorhandenen finanziellen Mittel nicht sicher sein , auch wenn sie in den Kassenakten nachlesen konnte, was am 7. Dezember 2017 gepfändet wurde (Urk. 12/475/4) .
Ebenso wenig
kann der Beschwerdegegnerin entgegen ge halten werden , sie habe damals beziehungsweise später im August 2018 eine sichere Kenntnis von den übrigen im Konkurs eingegebenen Forderungen
gehabt .
Den Beschwerde führern ist es mit ihren diesbezüglich en , anhand der Kassenakten gemachten Angaben selber nicht gelungen, diese Forde rung s summe zu beziffern. Deren Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin bereits im August 2018 sicher wusste, dass sie einen Scha den erleiden werden, kann somit nicht gefolgt werden. Die Beschwerde geg nerin war zudem nicht ver pflich tet, während des Konkursverfahrens eigene Ab klä run gen zur Frage, ob ihre Forderung durch dieses
gedeckt werde , zu tätigen . Dies ergibt sich daraus, dass sich solche Abklä rungen später - wegen veränderter und erst bei der Kollokationsplanauflage feststehender Schadenshöhe - effektiv als unnötig hätten erweisen können ( BGE 116 V 72 E. 3c ).
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschwerde gegnerin nach Lage der Akten schon am 1 1. Juni 2019 und damit vor dem hier grundsätzlich massgebenden Regelzeit punkt der Auflage von Kollokationsplan und Inventar nach der Publikation vom 1 5. Juni 2019 ( Urk. 12/556) Kenntnis vom Schaden hatte. Am den 1 1. Juni 2019 hat sie das Zirkular des Konkursamtes O.___ vom 5. Juni 2019 ( Urk. 12/555) zu den Kassenakten genommen (vgl. Akten verzeichnis zu Urk. 12/1-603). Weite run gen dazu können unterbleiben, denn die Beschwer degegnerin hat die dreijährige Verjährungs frist (E.3.1.1) mit ihren Schadenersatz verfügungen vom
25. No vember 2021 (Urk. 12/578/3-14) auch bei Schadenskenntnis am 11.
Juni 2019 gewahrt.
Die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin war somit noch nicht ver jährt, als die Schadenersatz verfügungen vom 25. November 2021 ergingen. 4.
4.1
Für die subsidiäre Haftung eines Organes nach Art. 52 Abs. 2 AHVG ist weiter vorausgesetzt, dass der Schaden durch eine adäquat kausale, auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Organs zurückzuführende Verletzung von Arbeit ge berpflichten gemäss dem AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVV) verursacht wurde. 4.2
Eine Verletzung von Arbeitgeberpflichten ist zu bejahen, da die Konkursitin ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist (E. 2. 2 ) . Die als Verwaltungsräte der B.___ im Handelsregister eingetragen gewesenen Beschwerdeführer (Urk. 12/578/35-36) hätten dafür besorgt sein müssen, dass die Gesellschaft diesen Pflichten nachkommt. Darauf wurden sie von der Beschwerdegegnerin - unter Hinweis auf die subsidiäre Haftung eines Organes nach Art. 52 Abs. 2 AHVG - mit den Schreiben vom 1 1. Mai 2017 explizit hingewiesen ( Urk. 12/364-367). Dennoch wurden gemäss den Kassenakten weder die bestehenden Beitrags ausstände bezahlt noch die Lohnbeiträge auf den weiteren Lohnzahlungen sicher gestellt. Rechtfertigungs- oder Entlastungsgründe sind im Beschwerdeverfahren keine geltend gemacht worden. Die Beschwerdeführer haben den Schaden ver schuld e t. Und schliesslich ist ein adäquater Kausal zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden zu bejahen. Hätte die B.___ unter der Leitung der Beschwerdeführer ihre Pflichten erfüllt, wäre es nicht zum Schaden gekommen. 5.
Demnach erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 23.
Mai 2022 (Urk. 2, Urk. 7/2, Urk. 8/2, Urk.
9/2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n we rd en abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg J. Wohl - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde einge reicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun desgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 ).
Mit Verfügungen vom 25. November 2021 forderte die Ausgleichskasse von X.___ , Y.___ , Z.___ und A.___ in solidarischer Haftung Schadenersatz für entgangene Sozialversiche rungsbeiträge sowie Ver waltungs kosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 718‘440.95 ( Urk.
12/ 578/3-14 ), welchen sie mit Einspracheentscheiden vom 2 3. Mai 2022 für alle als Solidarhafter ins Recht gefassten Personen auf Fr. 712'116.85 reduzierte (Urk. 2 und je Urk. 2 in den Verfahren Nr.
AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018) .
E. 2 jeweils Beschwerde und beantragten deren ersatzlose Aufhebung (Urk. 1 sowie je Urk. 1 in den Verfahren Nr. AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018).
E. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hin blick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Scha den (BGE 98 V 26 E. 5). 2 . 2
Zur Substantiierung des Schadens reichte die Beschwerdegegnerin die Kas sen akten mit dem
Verlustschein infolge Konkurs vom 2 8. April 2020
(Urk. 12/561) ein . Gemäss diesem Verlustschein ist die von der Beschwerdegegnerin im Konkurs über die B.___ am
E. 2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Juli 2022 ( Urk. 6) wurden d ie Verfahren Nr.
AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018 in Sachen Y.___ , Z.___ und A.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
mit dem vorliegenden Prozess Nr.
AK.2022.00015 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Die Verfahren Nr. AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018 wu rden als dadurch erledigt abgeschrieben. Deren Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 7/0-5, Urk. 8/0-5 und Urk. 9/0-5 geführt.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 23 . August 2022 die Abweisung der Beschwerde n
(Urk. 1 1 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 12 /1- 603), was den Beschwerdeführer n mit Verfügung vom 2 4. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).
E. 3 .1.4
Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung auslöst, ist - im Falle der regelmäs sig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröf fentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tat sächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).
Die fristauslösende Schadenskenntnis kann ausnahmsweise schon vor dem jewei ligen Regelzeitpunkt gegeben sein. Rechtsprechungsgemäss wird diesbezüg lich ein strenger Massstab angelegt und nicht nur eine Vermutung, sondern die gesi cherte Kenntnis des entstandenen Schadens verlangt ( Urteile 9C_373/2022 vom 19. De zember 2022 E. 4.2.2.1 , 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.1, in: SVR 2017 AHV Nr. 21 S. 71; 9C_599/2017 vom 2 6. Juni 2018 E. 4.5.2; BGE 118 V 193 E. 3b; 116 V 72 E. 3c). Eine Vorverlegung auf die Zeit vor Auflegung des Kollokationsplanes rechtfertigt sich etwa, wenn eine Ausgleichskasse anläss lich der Gläubigerversammlung vernimmt, dass ihre Forderung auf jeden Fall unge deckt bleiben wird (BGE 118 V 193 E. 3b) .
E. 3.1.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3 a, 112 V 156 E. 2) .
E. 3.2 .1
Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe spätestens Ende August 2018 sicher gewusst, dass sie im Konkurs der B.___ keine Konkursdividende erhalten und im Zusammenhang mit den offenen Sozialver si cherungsbeiträgen einen Schaden erleiden werde (Urk. 1, Urk. 7/ 1 , Urk. 8/ 1 und Urk. 9/ 1 jeweils S. 17). Die Schadenersatzfor derung der Besch wer degegnerin sei somit spätestens Ende August 2021 verjährt gewesen (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 18). Dazu liessen s ie weiter vorbringen, dass der Beschwer degegnerin vom Betreibungsamt O.___ für die Betreibungen gegen die B.___ ins gesamt sechs provisorische Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden seien . Aufgrund der provisorischen Pfän dungs verlustscheinen habe sie genaue Kennt nisse des verwertbaren Vermögens der B.___ im Zeitpunkt der Konkurs eröff nung gehabt .
In den Pfä ndungs urkun den vom 1. Novem ber 2016, 26. Ja nuar 2017, 12. Juli 2017, 7. November 2017 und 2. Februar 2018 seien stets dieselben gepfände ten Ver mögenswerte aufgeführt worden : E in Patent mit einem geschätz ten Wert von F r. 350'000.- - sowie das Laborinventar mit einem geschätzten Wert von Fr. 6'600.-
- (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 15) . Die Beschwerdegegnerin sei davon ausgegangen, dass eine Ver wertung des Patents der B.___ wenig erfolgsversprechend sei (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 15-16). Deshalb habe sie den für die Ver wertung ver lang ten Kosten vorschuss von Fr.
10'000.-- nicht bezah len wollen. S ie habe stattdes sen die Ei n reichung eines Gesuches um Kon kurs eröffnung ohne vorgängige Betreibung in Betracht gezogen. Sie sei bereits damals davon ausgegangen, dass die B.___ nicht in der Lage sein werde, die ausstehenden Sozialversicherungs beiträge zu bezah len. Deshalb habe sie die Beschwerde führer mit Schreiben vom 11. Mai 2017 über die Haftpflicht für aus stehende Beiträge gemäss Art. 52 AHVG informiert. Als dann habe das Betreibungsamt O.___ die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2.
Februar 2018 darüber infor miert , dass das Patent gemäss der vom Betrei bungs amt beigezogenen Sachverständigen keine Rarität darstelle und eine Ver steige rung daher höchstwah rscheinlich kein allzu befrie digendes Er gebnis abwerfen würde . Mit derselben Verfügung orien tierte das Betreibungsamt O.___ zwar auch, dass für dieses Patent ein Ange bot in Höhe von F r. 560'000.- - vorliege. Dieses Angebot s e i jedoch offensichtlich wieder zurück gezogen worden , weshalb es vor der Konkurseröffnung vom 7.
März 2018 zu kei nem Verkauf des Patents gekom men sei. Das Patent habe in der Folge auch im Kon kurs der B.___
nicht zusam men mit der Verwertung de s Laborinventar s
am 23.
April 2018 ver kauft werden können (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 16) . Damit habe die Beschwerdegegnerin gesicherte Kennt nis davon gehabt , dass die sich in der Kon kursmasse befindenden Vermögenswerte nur einen Wert von einige n wenige n tausend Franken haben . Zugleich habe die Beschwerde gegnerin gewusst , dass eine Pensionskasse eine Forderung mit unbezahlten Beiträgen in Höhe von Fr. 445'922.85 geltend gemacht habe . Dies wäre im Konkurs der B.___ gemäss Art. 219 Abs.
E. 3.2.2 Dagegen ist einzuwenden, dass eine Schadenskenntnis vor dem Regelzeitpunkt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann angenommen werden kann, wenn diese als gesichert gilt (E. 3.1.4). Das Vorbringen der Beschwerde führer, wonach die Beschwerdegegnerin
die Konkursmasse
beim am 7. März 2018 ( Urk. 12/494/1) über die B.___
eröffneten Konkurs mit den in Pfändungs urkun den vom 1. November 2016, 26. Januar 2017, 12. Juli 2017, 7. November 2017 und 2. Februar 2018 genannten Vermögenswerte n (Urk. 12/265/6-7, Urk. 12/292/4-5, Urk. 12/387/5-6, Urk. 12/475/4) hätte gleich setzen müssen, greift zu kurz. Wie der letztgenannten Pfändungsurkunde zu ent nehmen ist, fand der Pfändungs vollzug am 7. Dezember 2017 im Beisein des Beschwerdeführers 4 statt. Gepfän det wurde einzig das Patent mit eine m geschätzten Wert von Fr.
350'000.-- (Urk. 12/475/4).
D ie Konkursmasse bildet sich g emäss Art. 197 Abs. 1 SchKG aus dem sämtliche n pfändbaren Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurs eröff nung gehört. Hinzu kommt allfälliges Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt ( Art. 197 Abs. 2 SchKG) . Das Konkurs amt schreite t s ofort nach Empfang des Konkurs erkenntnisses zur Auf nahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung des sel ben erforderlichen Mass nahmen ( Art. 221 Abs. 1 SchKG) . Die se Inventaraufnahme dient der Feststellung der Aktiven des Schuld ners. Damit soll ein Überblick über das Vermögen des Schuldners verschafft, die Vermögenswerte gesichert und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens geschaffen wer den (Urs Lustenberger/Sergej Schenker, in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar - Bun desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Rz . 6 und 6b zu Art. 221 SchKG) . Vor der Auflage des Inventars vom 1 5. bis 2 4. Juni 2019 (Urk. 12/556)
konnte d ie Beschwerdegegnerin nicht sicher wissen, ob das nach Konkurseröffnung am 7. März 2018 ( Urk. 12/494/1) erstellte Inventar bezüglich pfändbarer Vermögens werte
der Pfändung vom
7. Dezember 2017 ent s pricht . Kommt hinzu, dass
der Beschwerde führer 4 i n seiner im Verfahren betref fend
Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betrei bung einge reichten Stel lungnahme vom 1 0. Dezember 2017 ausführte , die B.___ habe mit den ihr aus Abschluss des Aktienkaufvertrages vom 1 0. November 2017 zu flies senden finan ziellen Mitteln die Tilgung der «Altlasten» - wozu er unter anderem die Beitrags ausstände bei der Beschwerdegegnerin zählte - gesichert. Durch den Ab schluss des Aktienkaufvertrages vom 1 0. Novem ber 2017 bestehe eine völlig neue Ausgangslage. Zudem mache die Gesellschaft keine neuen Schulden, da alle Kredito ren des laufenden Betriebs fortlau fend aus den Einnahmen bezahlt werden könn ten ( Urk. 12/464/6). In der Stellungnahme wurde ferner ein Bankkredit in der Höhe von Fr. 500'000.-- , welcher mündlich in Aussicht gestellt worden sei , er wähnt ( Urk. 12/464/8) . Angesichts dessen konnte sich die Beschwerdegegnerin ihres
Wissen s bezüglich der bei der
B.___ bei Konkurseröffnung vorhandenen finanziellen Mittel nicht sicher sein , auch wenn sie in den Kassenakten nachlesen konnte, was am 7. Dezember 2017 gepfändet wurde (Urk. 12/475/4) .
Ebenso wenig
kann der Beschwerdegegnerin entgegen ge halten werden , sie habe damals beziehungsweise später im August 2018 eine sichere Kenntnis von den übrigen im Konkurs eingegebenen Forderungen
gehabt .
Den Beschwerde führern ist es mit ihren diesbezüglich en , anhand der Kassenakten gemachten Angaben selber nicht gelungen, diese Forde rung s summe zu beziffern. Deren Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin bereits im August 2018 sicher wusste, dass sie einen Scha den erleiden werden, kann somit nicht gefolgt werden. Die Beschwerde geg nerin war zudem nicht ver pflich tet, während des Konkursverfahrens eigene Ab klä run gen zur Frage, ob ihre Forderung durch dieses
gedeckt werde , zu tätigen . Dies ergibt sich daraus, dass sich solche Abklä rungen später - wegen veränderter und erst bei der Kollokationsplanauflage feststehender Schadenshöhe - effektiv als unnötig hätten erweisen können ( BGE 116 V 72 E. 3c ).
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschwerde gegnerin nach Lage der Akten schon am 1 1. Juni 2019 und damit vor dem hier grundsätzlich massgebenden Regelzeit punkt der Auflage von Kollokationsplan und Inventar nach der Publikation vom 1 5. Juni 2019 ( Urk. 12/556) Kenntnis vom Schaden hatte. Am den 1 1. Juni 2019 hat sie das Zirkular des Konkursamtes O.___ vom 5. Juni 2019 ( Urk. 12/555) zu den Kassenakten genommen (vgl. Akten verzeichnis zu Urk. 12/1-603). Weite run gen dazu können unterbleiben, denn die Beschwer degegnerin hat die dreijährige Verjährungs frist (E.3.1.1) mit ihren Schadenersatz verfügungen vom
25. No vember 2021 (Urk. 12/578/3-14) auch bei Schadenskenntnis am 11.
Juni 2019 gewahrt.
Die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin war somit noch nicht ver jährt, als die Schadenersatz verfügungen vom 25. November 2021 ergingen. 4.
E. 4 SchKG hingegen nur in d ie zweite Klasse gehört. Werde dies alles berücksichtigt, so habe die Beschwerdegegnerin s pätes tens im August 2018 gesicherte Kenntnisse davon gehabt, dass sie im Kon kurs der B.___ nur eine Konkursdividende erhalten werde, wenn nach Befriedigung der Forderungen erster Klasse in Höhe von rund Fr. 500'000.-- noch ein Über schuss verbleiben sollte (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 1
E. 4.1 Für die subsidiäre Haftung eines Organes nach Art. 52 Abs. 2 AHVG ist weiter vorausgesetzt, dass der Schaden durch eine adäquat kausale, auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Organs zurückzuführende Verletzung von Arbeit ge berpflichten gemäss dem AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVV) verursacht wurde.
E. 4.2 Eine Verletzung von Arbeitgeberpflichten ist zu bejahen, da die Konkursitin ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist (E. 2. 2 ) . Die als Verwaltungsräte der B.___ im Handelsregister eingetragen gewesenen Beschwerdeführer (Urk. 12/578/35-36) hätten dafür besorgt sein müssen, dass die Gesellschaft diesen Pflichten nachkommt. Darauf wurden sie von der Beschwerdegegnerin - unter Hinweis auf die subsidiäre Haftung eines Organes nach Art. 52 Abs. 2 AHVG - mit den Schreiben vom 1 1. Mai 2017 explizit hingewiesen ( Urk. 12/364-367). Dennoch wurden gemäss den Kassenakten weder die bestehenden Beitrags ausstände bezahlt noch die Lohnbeiträge auf den weiteren Lohnzahlungen sicher gestellt. Rechtfertigungs- oder Entlastungsgründe sind im Beschwerdeverfahren keine geltend gemacht worden. Die Beschwerdeführer haben den Schaden ver schuld e t. Und schliesslich ist ein adäquater Kausal zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden zu bejahen. Hätte die B.___ unter der Leitung der Beschwerdeführer ihre Pflichten erfüllt, wäre es nicht zum Schaden gekommen. 5.
Demnach erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 23.
Mai 2022 (Urk. 2, Urk. 7/2, Urk. 8/2, Urk.
9/2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n we rd en abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg J. Wohl - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde einge reicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun desgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 7 ). Weil damit nach dem hiervor Ausgeführten bei einem Vergleich der verwertbaren Ver mögenswerte mit den im Konkurs eingegebenen Forderungen nicht zu rechnen gewesen sei , habe die Beschwerdegegnerin wissen müssen , dass ihre eigene Forderung im Kon kurs der B.___ nicht befriedigt werde. S omit habe sie spätestens im August 2018 Kenntnis des Schadens gehabt. D ie Schadenersatzver fügung vom 25. November 2021 sei folglich erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erlassen worden (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 17-18).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2022.00015 damit vereinigt AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018 AHV_NR
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
23. März 2023 in Sac hen 1.
X.___ 2.
Y.___ 3.
Z.___ 4.
A.___ Beschwerdeführer alle vertreten durch Rechtsanwalt Georg J. Wohl Baur Hürlimann AG, Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 1175, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
A.___ war seit dem 5. Juli 2012 (Tagesregisterdatum) als Präsident des Ver waltungsrates der B.___
ag im Handels register eingetragen. In der Folge wurden am 2 6. September 2012 Y.___ sowie X.___ und am 8. April 2015 Z.___ als Mitglieder des Verwal tungsrates im Han delsregister eingetragen ( Urk. 12/578/35-36 ). Die B.___ (bzw. die frühere C.___ AG, Urk. 12/578/35) war der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Juli 2007 als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk. 12/ 411/2 ) . Die Gesellschaft
fiel am 7. März 2018 in Konkurs ( Urk. 12/494/1) . Das Konkurs verfahren wurde mit Verfügung des Konkursrich ters des Bezirksgerichts O.___ vom 2 9. April 2020 als geschlossen erklärt ( Urk. 12/5 63 / 1 ).
Mit Verfügungen vom 25. November 2021 forderte die Ausgleichskasse von X.___ , Y.___ , Z.___ und A.___ in solidarischer Haftung Schadenersatz für entgangene Sozialversiche rungsbeiträge sowie Ver waltungs kosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 718‘440.95 ( Urk.
12/ 578/3-14 ), welchen sie mit Einspracheentscheiden vom 2 3. Mai 2022 für alle als Solidarhafter ins Recht gefassten Personen auf Fr. 712'116.85 reduzierte (Urk. 2 und je Urk. 2 in den Verfahren Nr.
AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018) . 2.
2.1
G egen die sie betreffenden Einspracheentscheide erhob en
X.___ , Y.___ , Z.___ und A.___
mit Eingabe n vom 29 . Juni 202 2 jeweils Beschwerde und beantragten deren ersatzlose Aufhebung (Urk. 1 sowie je Urk. 1 in den Verfahren Nr. AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018). 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Juli 2022 ( Urk. 6) wurden d ie Verfahren Nr.
AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018 in Sachen Y.___ , Z.___ und A.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
mit dem vorliegenden Prozess Nr.
AK.2022.00015 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Die Verfahren Nr. AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018 wu rden als dadurch erledigt abgeschrieben. Deren Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 7/0-5, Urk. 8/0-5 und Urk. 9/0-5 geführt. 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 23 . August 2022 die Abweisung der Beschwerde n
(Urk. 1 1 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 12 /1- 603), was den Beschwerdeführer n mit Verfügung vom 2 4. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich , in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en ver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1 .2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenver si cherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzu lagen (Art. 25 lit . c FamZG ). 2.
2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hin blick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Scha den (BGE 98 V 26 E. 5). 2 . 2
Zur Substantiierung des Schadens reichte die Beschwerdegegnerin die Kas sen akten mit dem
Verlustschein infolge Konkurs vom 2 8. April 2020
(Urk. 12/561) ein . Gemäss diesem Verlustschein ist die von der Beschwerdegegnerin im Konkurs über die B.___ am 3 0. Mai 2018 eingegebene Forderung im Betrag von Fr. 715'195.70 ( Urk. 12/520)
ungedeckt geblieben
(Urk.
12/561). Mit den ange fochtenen Einspracheentscheiden vom 23.
Mai 2022 führte die Beschwerde gegnerin aus, dass die erst nach der Konkurseröf fnung vom 7. März 2018 (Urk.
12/494/1) fällig gewordene n Forderungen in Abzug zu bringen seien. Dies ergab eine reduzierte Schadenersatzforderung von Fr. 712'116.85 ( Urk. 2, Urk. 7/2, Urk. 8/2 und Urk. 9/2 jeweils S. 2 ) . In masslicher Hinsicht blieb die Schadenersatz forderung
der Beschwerdegegnerin unbestritten.
Die vier Beschwerdeführer machen mit ihren gleichlautenden Vorbringen jedoch geltend, dass die Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Schadenersatzverfügungen vom 25. November 2021 (Urk. 12/578/3-14) bereits verjährt gewesen sei. 3. 3.1 3 . 1 .1
Nach
Art. 52 Abs. 3 AHVG
(in der hier an wendbaren, seit dem 1.
Januar 2020 geltenden Fassung, vgl. dazu: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 sowie Rz . 8060.1 der Weg leitung des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021 ) verjährt d er Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Aus gleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). 3.1.2
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3 a, 112 V 156 E. 2) . 3 . 1. 3
Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Scha dens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichs kasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erfor derlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraus sichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzu schätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). 3 .1.4
Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung auslöst, ist - im Falle der regelmäs sig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröf fentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tat sächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).
Die fristauslösende Schadenskenntnis kann ausnahmsweise schon vor dem jewei ligen Regelzeitpunkt gegeben sein. Rechtsprechungsgemäss wird diesbezüg lich ein strenger Massstab angelegt und nicht nur eine Vermutung, sondern die gesi cherte Kenntnis des entstandenen Schadens verlangt ( Urteile 9C_373/2022 vom 19. De zember 2022 E. 4.2.2.1 , 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.1, in: SVR 2017 AHV Nr. 21 S. 71; 9C_599/2017 vom 2 6. Juni 2018 E. 4.5.2; BGE 118 V 193 E. 3b; 116 V 72 E. 3c). Eine Vorverlegung auf die Zeit vor Auflegung des Kollokationsplanes rechtfertigt sich etwa, wenn eine Ausgleichskasse anläss lich der Gläubigerversammlung vernimmt, dass ihre Forderung auf jeden Fall unge deckt bleiben wird (BGE 118 V 193 E. 3b) . 3.2 3.2 .1
Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe spätestens Ende August 2018 sicher gewusst, dass sie im Konkurs der B.___ keine Konkursdividende erhalten und im Zusammenhang mit den offenen Sozialver si cherungsbeiträgen einen Schaden erleiden werde (Urk. 1, Urk. 7/ 1 , Urk. 8/ 1 und Urk. 9/ 1 jeweils S. 17). Die Schadenersatzfor derung der Besch wer degegnerin sei somit spätestens Ende August 2021 verjährt gewesen (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 18). Dazu liessen s ie weiter vorbringen, dass der Beschwer degegnerin vom Betreibungsamt O.___ für die Betreibungen gegen die B.___ ins gesamt sechs provisorische Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden seien . Aufgrund der provisorischen Pfän dungs verlustscheinen habe sie genaue Kennt nisse des verwertbaren Vermögens der B.___ im Zeitpunkt der Konkurs eröff nung gehabt .
In den Pfä ndungs urkun den vom 1. Novem ber 2016, 26. Ja nuar 2017, 12. Juli 2017, 7. November 2017 und 2. Februar 2018 seien stets dieselben gepfände ten Ver mögenswerte aufgeführt worden : E in Patent mit einem geschätz ten Wert von F r. 350'000.- - sowie das Laborinventar mit einem geschätzten Wert von Fr. 6'600.-
- (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 15) . Die Beschwerdegegnerin sei davon ausgegangen, dass eine Ver wertung des Patents der B.___ wenig erfolgsversprechend sei (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 15-16). Deshalb habe sie den für die Ver wertung ver lang ten Kosten vorschuss von Fr.
10'000.-- nicht bezah len wollen. S ie habe stattdes sen die Ei n reichung eines Gesuches um Kon kurs eröffnung ohne vorgängige Betreibung in Betracht gezogen. Sie sei bereits damals davon ausgegangen, dass die B.___ nicht in der Lage sein werde, die ausstehenden Sozialversicherungs beiträge zu bezah len. Deshalb habe sie die Beschwerde führer mit Schreiben vom 11. Mai 2017 über die Haftpflicht für aus stehende Beiträge gemäss Art. 52 AHVG informiert. Als dann habe das Betreibungsamt O.___ die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2.
Februar 2018 darüber infor miert , dass das Patent gemäss der vom Betrei bungs amt beigezogenen Sachverständigen keine Rarität darstelle und eine Ver steige rung daher höchstwah rscheinlich kein allzu befrie digendes Er gebnis abwerfen würde . Mit derselben Verfügung orien tierte das Betreibungsamt O.___ zwar auch, dass für dieses Patent ein Ange bot in Höhe von F r. 560'000.- - vorliege. Dieses Angebot s e i jedoch offensichtlich wieder zurück gezogen worden , weshalb es vor der Konkurseröffnung vom 7.
März 2018 zu kei nem Verkauf des Patents gekom men sei. Das Patent habe in der Folge auch im Kon kurs der B.___
nicht zusam men mit der Verwertung de s Laborinventar s
am 23.
April 2018 ver kauft werden können (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 16) . Damit habe die Beschwerdegegnerin gesicherte Kennt nis davon gehabt , dass die sich in der Kon kursmasse befindenden Vermögenswerte nur einen Wert von einige n wenige n tausend Franken haben . Zugleich habe die Beschwerde gegnerin gewusst , dass eine Pensionskasse eine Forderung mit unbezahlten Beiträgen in Höhe von Fr. 445'922.85 geltend gemacht habe . Dies wäre im Konkurs der B.___ gemäss Art. 219 Abs. 4 des Bundes gesetzes über Schuld betreibung und Konkurs (SchKG) als Forderung erster Klasse zu kollo zieren und zu bedienen gewesen. Zusätzlich dazu seien bei der Beschwerdegegnerin nach Konkurs eröffnung zwi schen April 2018 und August 2018 zahlreiche Gesuche um Direktauszahlung von Familien zulagen mit Kopien von Insolvenzentschädi gungen von ehemaligen Mit arbeitern von B.___ für unbe zahlte Löhne einge gangen, welche nach Art. 219 Abs. 4 SchKG ebenfalls zu den Forderungen erster Klasse gehören würden. Die Forderung der Beschwerde gegnerin habe nach Art. 219 Abs. 4 SchKG hingegen nur in d ie zweite Klasse gehört. Werde dies alles berücksichtigt, so habe die Beschwerdegegnerin s pätes tens im August 2018 gesicherte Kenntnisse davon gehabt, dass sie im Kon kurs der B.___ nur eine Konkursdividende erhalten werde, wenn nach Befriedigung der Forderungen erster Klasse in Höhe von rund Fr. 500'000.-- noch ein Über schuss verbleiben sollte (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 1 7 ). Weil damit nach dem hiervor Ausgeführten bei einem Vergleich der verwertbaren Ver mögenswerte mit den im Konkurs eingegebenen Forderungen nicht zu rechnen gewesen sei , habe die Beschwerdegegnerin wissen müssen , dass ihre eigene Forderung im Kon kurs der B.___ nicht befriedigt werde. S omit habe sie spätestens im August 2018 Kenntnis des Schadens gehabt. D ie Schadenersatzver fügung vom 25. November 2021 sei folglich erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erlassen worden (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 17-18). 3.2.2
Dagegen ist einzuwenden, dass eine Schadenskenntnis vor dem Regelzeitpunkt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann angenommen werden kann, wenn diese als gesichert gilt (E. 3.1.4). Das Vorbringen der Beschwerde führer, wonach die Beschwerdegegnerin
die Konkursmasse
beim am 7. März 2018 ( Urk. 12/494/1) über die B.___
eröffneten Konkurs mit den in Pfändungs urkun den vom 1. November 2016, 26. Januar 2017, 12. Juli 2017, 7. November 2017 und 2. Februar 2018 genannten Vermögenswerte n (Urk. 12/265/6-7, Urk. 12/292/4-5, Urk. 12/387/5-6, Urk. 12/475/4) hätte gleich setzen müssen, greift zu kurz. Wie der letztgenannten Pfändungsurkunde zu ent nehmen ist, fand der Pfändungs vollzug am 7. Dezember 2017 im Beisein des Beschwerdeführers 4 statt. Gepfän det wurde einzig das Patent mit eine m geschätzten Wert von Fr.
350'000.-- (Urk. 12/475/4).
D ie Konkursmasse bildet sich g emäss Art. 197 Abs. 1 SchKG aus dem sämtliche n pfändbaren Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurs eröff nung gehört. Hinzu kommt allfälliges Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt ( Art. 197 Abs. 2 SchKG) . Das Konkurs amt schreite t s ofort nach Empfang des Konkurs erkenntnisses zur Auf nahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung des sel ben erforderlichen Mass nahmen ( Art. 221 Abs. 1 SchKG) . Die se Inventaraufnahme dient der Feststellung der Aktiven des Schuld ners. Damit soll ein Überblick über das Vermögen des Schuldners verschafft, die Vermögenswerte gesichert und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens geschaffen wer den (Urs Lustenberger/Sergej Schenker, in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar - Bun desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Rz . 6 und 6b zu Art. 221 SchKG) . Vor der Auflage des Inventars vom 1 5. bis 2 4. Juni 2019 (Urk. 12/556)
konnte d ie Beschwerdegegnerin nicht sicher wissen, ob das nach Konkurseröffnung am 7. März 2018 ( Urk. 12/494/1) erstellte Inventar bezüglich pfändbarer Vermögens werte
der Pfändung vom
7. Dezember 2017 ent s pricht . Kommt hinzu, dass
der Beschwerde führer 4 i n seiner im Verfahren betref fend
Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betrei bung einge reichten Stel lungnahme vom 1 0. Dezember 2017 ausführte , die B.___ habe mit den ihr aus Abschluss des Aktienkaufvertrages vom 1 0. November 2017 zu flies senden finan ziellen Mitteln die Tilgung der «Altlasten» - wozu er unter anderem die Beitrags ausstände bei der Beschwerdegegnerin zählte - gesichert. Durch den Ab schluss des Aktienkaufvertrages vom 1 0. Novem ber 2017 bestehe eine völlig neue Ausgangslage. Zudem mache die Gesellschaft keine neuen Schulden, da alle Kredito ren des laufenden Betriebs fortlau fend aus den Einnahmen bezahlt werden könn ten ( Urk. 12/464/6). In der Stellungnahme wurde ferner ein Bankkredit in der Höhe von Fr. 500'000.-- , welcher mündlich in Aussicht gestellt worden sei , er wähnt ( Urk. 12/464/8) . Angesichts dessen konnte sich die Beschwerdegegnerin ihres
Wissen s bezüglich der bei der
B.___ bei Konkurseröffnung vorhandenen finanziellen Mittel nicht sicher sein , auch wenn sie in den Kassenakten nachlesen konnte, was am 7. Dezember 2017 gepfändet wurde (Urk. 12/475/4) .
Ebenso wenig
kann der Beschwerdegegnerin entgegen ge halten werden , sie habe damals beziehungsweise später im August 2018 eine sichere Kenntnis von den übrigen im Konkurs eingegebenen Forderungen
gehabt .
Den Beschwerde führern ist es mit ihren diesbezüglich en , anhand der Kassenakten gemachten Angaben selber nicht gelungen, diese Forde rung s summe zu beziffern. Deren Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin bereits im August 2018 sicher wusste, dass sie einen Scha den erleiden werden, kann somit nicht gefolgt werden. Die Beschwerde geg nerin war zudem nicht ver pflich tet, während des Konkursverfahrens eigene Ab klä run gen zur Frage, ob ihre Forderung durch dieses
gedeckt werde , zu tätigen . Dies ergibt sich daraus, dass sich solche Abklä rungen später - wegen veränderter und erst bei der Kollokationsplanauflage feststehender Schadenshöhe - effektiv als unnötig hätten erweisen können ( BGE 116 V 72 E. 3c ).
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschwerde gegnerin nach Lage der Akten schon am 1 1. Juni 2019 und damit vor dem hier grundsätzlich massgebenden Regelzeit punkt der Auflage von Kollokationsplan und Inventar nach der Publikation vom 1 5. Juni 2019 ( Urk. 12/556) Kenntnis vom Schaden hatte. Am den 1 1. Juni 2019 hat sie das Zirkular des Konkursamtes O.___ vom 5. Juni 2019 ( Urk. 12/555) zu den Kassenakten genommen (vgl. Akten verzeichnis zu Urk. 12/1-603). Weite run gen dazu können unterbleiben, denn die Beschwer degegnerin hat die dreijährige Verjährungs frist (E.3.1.1) mit ihren Schadenersatz verfügungen vom
25. No vember 2021 (Urk. 12/578/3-14) auch bei Schadenskenntnis am 11.
Juni 2019 gewahrt.
Die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin war somit noch nicht ver jährt, als die Schadenersatz verfügungen vom 25. November 2021 ergingen. 4.
4.1
Für die subsidiäre Haftung eines Organes nach Art. 52 Abs. 2 AHVG ist weiter vorausgesetzt, dass der Schaden durch eine adäquat kausale, auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Organs zurückzuführende Verletzung von Arbeit ge berpflichten gemäss dem AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVV) verursacht wurde. 4.2
Eine Verletzung von Arbeitgeberpflichten ist zu bejahen, da die Konkursitin ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist (E. 2. 2 ) . Die als Verwaltungsräte der B.___ im Handelsregister eingetragen gewesenen Beschwerdeführer (Urk. 12/578/35-36) hätten dafür besorgt sein müssen, dass die Gesellschaft diesen Pflichten nachkommt. Darauf wurden sie von der Beschwerdegegnerin - unter Hinweis auf die subsidiäre Haftung eines Organes nach Art. 52 Abs. 2 AHVG - mit den Schreiben vom 1 1. Mai 2017 explizit hingewiesen ( Urk. 12/364-367). Dennoch wurden gemäss den Kassenakten weder die bestehenden Beitrags ausstände bezahlt noch die Lohnbeiträge auf den weiteren Lohnzahlungen sicher gestellt. Rechtfertigungs- oder Entlastungsgründe sind im Beschwerdeverfahren keine geltend gemacht worden. Die Beschwerdeführer haben den Schaden ver schuld e t. Und schliesslich ist ein adäquater Kausal zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden zu bejahen. Hätte die B.___ unter der Leitung der Beschwerdeführer ihre Pflichten erfüllt, wäre es nicht zum Schaden gekommen. 5.
Demnach erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 23.
Mai 2022 (Urk. 2, Urk. 7/2, Urk. 8/2, Urk.
9/2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n we rd en abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg J. Wohl - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde einge reicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun desgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher