Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972, war seit dem 15 . Oktober 2014 (Tagesregister-Datum) als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Y.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 5/1, Urk. 5/414/5,
Urk. 5/390 ) . Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk . 5/7).
Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dietikon eröff nete mit Urteil vom 25 . Januar 201 7 den Konkurs über die Gesellschaft (Urk. 5 / 380 ). Mit Urteil desselben Richters vom 23 . J anuar 201 8 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 5 / 40 3).
Mit Verfügung vom
8. A u gust 2018 verpflichtete die Ausgleich s kasse
X.___
zur Leistung von Schadenersatz für ihr ent gangene Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von Fr. 187'851.80 (Urk. 5/414/2-3) . Die dagegen von X.___ am
6. September 2018 erho bene Einsprache ( Urk. 5/432) wies d ie Aus gleichskasse mit Einsprache entscheid vom 1 0. Dezember 2018 ab (Urk. 2). 2.
G egen diesen Entscheid erhob X.___ am 7 . Januar 201 9 Beschwerde und beantragte, die Schadenersatz verfügun g der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 187'851.80 sei aufzuheben (Urk. 1 ) . Mit Beschwerdeantwort vom 11 . Feb ruar 201 9 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 , unter Beilage der Kassenakten ,
Urk. 5 /1-4 37), was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6).
In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Gericht am 3. April 2019 mitteilen, dass er im vorliegenden Verfahren nunmehr durch Rechtsanwalt Dominic Steffen vertreten werde ( Urk. 7-8). Daraufhin wurden Rechtsanwalt Steffen antrags ge mäss die Verfahrensakten für kurze Zeit zur Einsicht zugestellt ( Urk. 9). Er reichte mit der Aktenretournierung
vom 1 2. April 2019 ( Urk. 10)
jedoch keine Stellung nahme zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlas senen ver siche rung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.
2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Mit Schadenersatzverfügung vom 8. August 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass
aufgrund des Konkurses der Y.___ AG vom 2 5. Januar 2017 paritä tische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Ge bühren im Betrag von Fr. 191'947.70 ungedeckt geblieben seien ( Urk. 5/414/2) . Dieser Schaden ist aufgrund der Kassenakten ausgewiesen (vgl. Beitragsübersicht ab 2015 und Konto-Auszug vom 7. August
2018 , Urk. 5/414/7-9 und Urk. 5/414/14 -20) . Von diesem Betrag hat die Beschwerde gegnerin in der Scha denersatz ver fügung vom 8. August 2018
Lohnbeiträge ( und Verwaltungskosten ) für die Monate Januar und Februar 2017 in der Höhe von Fr. 3'909.30 abgezogen , weil diese erst nach der Konkurseröffnung entstanden seien ( Urk. 5/414/2) . Dies ist nicht zu bean standen. Weil am
25. Januar 201 7
über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde ( Urk. 5/380 ), konnte der Beschwerdeführer von diesem Zeit punkt an nicht mehr über allenfalls vorhandenes Vermögen verfügen (vgl. Art. 204 des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und insbesondere keine Zahlungen an die Beschwerdegegnerin mehr veranlassen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2010.00026 vom 22. Septem ber 2011 E.
4.3.2).
Aus demselben Grund besteht auch keine Haftung für die Betreibungskosten im Zeitraum vom 2. Februar 2017 bis 2 6. März 2018 im Um fang von total Fr.
121.-- (vgl. die Beitragsübersicht vom 7. August 2018, Urk .
5 /414/9). Abzuziehen sind sodann die Beiträge für den Berufsbildungsfonds BBF für das Jahr 2013 samt Nebenkosten in der Höhe von total Fr. 1' 52 5. 85 ( S.
3 der Beitrags übersicht, Urk.
5/414/9, Pos. 2016 0011 des Konto-Auszugs , Urk.
5/414/19 ). D ie Vorschriften über die Arbeitgeber haf tung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung finden näm lich keine Anwendung auf die Beiträge an den Berufsbildungsfonds gemäss §§ 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bun desgesetz über die Berufsbildung (Urteil e des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2015.00045 vom 25. April 2017 E.
2.3
und AK.2016.00030 vom 4. Oktober 2017 E. 2.3 mit Hinweis ).
Unter Abzug dieser drei Positionen reduziert sich die in Frage kommende Scha denssumme auf Fr. 186 '3 91.5 5. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungs unterlagen über die von ih nen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzu stellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs
- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Aufgrund der Beitragsübersicht und dem Konto-Auszug vom 7. August 2018 ( Urk. 5/414/7-9, Urk. 5/414/14-20) sowie die übrigen Kassenakten ist erstellt, dass die Konkursitin zwar beitragspflichtige Löhne ausrichtete, ihren damit ein her gehenden Abrechnungs- und Zahlungspflichten aber grösstenteils nicht
nach gekommen ist. Dadurch hat sie öffentlichrechtiche Vo rschriften verletzt.
Zu prüfen ist, ob dies auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zu rückzuführen ist. 4. 4.1 4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem W ortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Ar beitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers al s gerechtfertigt erscheinen las sen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zu fügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuld haft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.3
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein sol ches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwie weit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verant wortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertra gen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Ver hältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäfts führung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Ver waltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer war seit dem 15. Oktober 2014 (Tagesregister-Datum) bis zur Konkurseröffnung über die Y.___ AG am
25. Januar 201 7
als einziger Verwaltungsrat dieser Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (Internet-Handelsregisterauszug). Demnach war er im vorliegend mass ge benden Zeitraum vom
1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2016, als die Konkursi tin ihre Abrechnungs- und Zahlungspflichten missachtete, formelles Organ dieser Gesellschaft ( statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2019 vom 6. Novem ber 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) und war überdies für die Geschäftsfüh rung verantwortlich ( Urk. 5/390/8) . Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Unternehmung wohl
früher hätte aufgeben sollen. Im Geschäftsleben gebe es aber wohl niemanden, der nicht alles unternehme, um den Fort bestand seines eigene n Unternehmens zu ermöglichen ( Urk. 1). Dem ist zu entgegnen, dass derjenige zu min dest grobfahrlässig handelt , wer den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines Unter neh mens Löhne ausrichtet, ohne sicherzustellen, dass die darauf geschul deten Sozial versicherungsbeiträge und Nebenkosten bezahlt werden können (Urteil des Bundesgerichts H 213/03 vom 9. Februar 2004 E. 5.1).
Mit
der Haftung nach Art. 52 AHVG soll gerade verhindert werden ,
das s Unternehmen auf Kosten der Sozialversicherungen ge führ t werden (Urteil des Bundes gerichts H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.4). Gleichwohl war dies bei der vom Beschwerdeführer gelei tete n
Y.___ AG der
Fall .
Unbestrittenermassen beschäftigte d ie Y.___ AG erst ab Januar 2015 Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer ( Urk. 5/20 ff. ; Lohn deklara tion 2015, Urk.
5/239 ) , sie bezahlte aber bereits die Akontobeiträge und Neben kosten für dieses Jahr zu einem g ross en T eil nicht und blieb alle folgenden Akontobeiträge und Nebenkosten ebenfalls schuldig (vgl. den Konto-Auszug vom 7. August 2018, Urk.
5/414/14 ff. ) . 4.2.2
Es ist weiter zu berücksichtigen, dass sich ein Arbeitgeber nach der Recht spre chung des Bundesgerichts wider rechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG
verhält, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwarten den wirtschaft lichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der ent sprechend höhe ren Schlussabrechnung in nert nützlicher Frist zur Verfü gung stehen
(Urteil des Bundesgericht s 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2. 1).
Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeit geber der Aus gleichskasse wesentliche Änderun gen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Rand ziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Bei träge (WBB) in der AHV, IV und EO des Bundes amtes für Sozial versicherungen BSV (gleich lautend in den ab 1. Januar 20 1 5 und
1. Januar 20 20 gültigen Versio nen) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohn summe von mindestens 10 Prozent von der ur sprünglichen voraus sichtlichen Lohn summe als wesentlich im Si nne von Art. 35 Abs. 2 AHVV. Da rauf stellt auch die bundesge richtliche Rechtsprechung ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_355 /20 09 vom 17. August 2010 E.
5.1).
Für das Jahr 2015 erhob die Beschwerdegegnerin Akon tobeiträge
auf einer voraussichtlichen Lohnsumme von Fr.
4 00'000. -- (Urk. 5/170), was dem Beschwerdeführer aufgrund der Rechnungen vom 9.
Okto ber, 5.
November und 1.
Dezember 2015 erkennbar war (Urk.
5/173, Urk.
5/183, Urk.
5/185 ) . Mit der Lohndeklaration 2015 vom 3 1. Mai 2016 - welche im Übri gen deutlich zu spät eingereicht wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 AHVV) - meldete die Y.___ AG der Beschwerdegegnerin eine Lohnsumme von Fr. 1'315'607.55 ( Urk. 5/239/2). Gemäss dieser Deklaration richtete die Konkur sitin somit mehr als dreimal so viel Löhne aus, als von der Beschwerdegegnerin ursprünglich ange nommen. Der Beschwerdeführer muss sich somit ebenfalls vorwerfen lassen, dass er der Beschwerdegegnerin diese wesent liche Abweichung der Lohnsumme wäh rend des Jahres 2015 nicht meldete. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Konkursitin die höheren Akontobeiträge
im Jahr 2015 bezahlt hätte, da sie bereits die während dieses Jahres in Rechnung gestell ten Lohnbeträge und Nebenkosten grösstenteils nicht beglichen hat (vgl. Pos. 2015 0003-0005 des Konto-Auszug s vom 7. August 2018 , Urk. 5/414/14-15). Doch hatte die Nicht meldung der Differenz vorliegend zu Folge, dass die Aus gleichsrechnung für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 121'767.25 erst am 5.
September 2016 (Urk.
5/300) gestellt werden konnte, als
die
Konkursitin
ihren Betrieb bereits eingestellt hatte (vgl. Urk. 1). Auch dies spricht somit dafür, dass die Kon kursitin
vom Beschwerdeführer auf Kosten der Sozial versicherungen ge führt wurde . 4.2.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Umsatz der Y.___ AG gegen Ende des Jahres 2015 stark zurückgegangen sei. Im Jahr 2016 sei der Umsatz dann um 90 %
eingebrochen . Es seien daraufhin sogleich alle Sparm assnahmen, die mög lich gewesen seien, getroffen worden. In der Folge
schien sich d ie Lage zu verbes sern , da diverse Aufträge in Aussicht ge standen hätten . Aus diesem Grund sei entschieden worden, etwas länger durchzuhalten. Dies zeige sich auch dadurch, dass er selbst der Gesellschaft mittels Einlagen finanzielle Mittel verschafft habe. Als sich dann im Juni 2016 die Aufträge nicht realisiert hätten, sei der Betrieb eingestellt worden ( Urk. 1). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerde führer keine Belege für die behaupteten Sanierungsmassnahmen ein gereicht und auch nicht ange geben
hat, wo sie erhältlich gemacht werden könn t en. Zwar hat er mit seiner Ein sprache vom 6. Septem ber 2018 genauere Angaben zu seinen Einlagen gemacht (Urk. 5/432) . Weitere Abklärungen zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers können aber unterbleiben. Im vorliegenden Zusammenhang wäre unter anderem massgebend , ob der Beschwerdeführer
die Sozialversiche rungsbeiträge für eine kurze Zeit nicht abgeliefert hat, weil auf grund dieser vor übergehenden Einsparung von Kosten und weiteren Sanierungs massnahmen Aus sicht auf eine Rettung des Unternehmens bestanden hätte (vgl. Urteil des Bun desgerichts H 379/01 vom 3 0. Oktober 2002 E. 2.3). Vorliegend hat d ie Kon kur sitin die Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten jedoch
- wie ausge führt - von Beginn weg nicht bezahlt. Von einer vorübergehenden Nichtbezah lung der Beiträge zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses kann somit von vornherein nicht gesprochen werden. Deswegen muss weder die behaupteten Sanierungs mass nahmen bewertet noch beurteilt werden, ob zu Beginn des Jahres 2016 tatsächlich eine realistische Chance auf Rettung der Y.___ AG bestanden hat . Dies führt dazu, dass sich d er Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht zu entlasten
vermag . Er verursachte den Schaden der Beschwerdegegnerin zumin dest grobfahrlässig. 5. 5.1
Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt vor aus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusam men hang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4). 5.2
Das vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers führte zum Schaden der Be schwerdegegnerin. Hätte er dafür gesorgt, dass die Sozialversich erungsbeiträge und Nebenkosten -
insbesondere die auf den laufenden Lohnzahlungen geschuldeten Beiträge - bezahlt we rden, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.
Wie festgehalten (E. 2.2) , reduziert sich der Schaden, für den der Beschwerde führer einzustehen hat, aber auf Fr. 186'391.5 5. Daher ist der Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2018 i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, das s der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 186 '3 91.5 5 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwer degegnerin vom 10. Dezembe r 2018 dahingehend abgeändert, das s der Beschwerde führer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 186 '3 91.5 5 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominic Steffen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1972, war seit dem 15 . Oktober 2014 (Tagesregister-Datum) als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Y.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 5/1, Urk. 5/414/5,
Urk. 5/390 ) . Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk . 5/7).
Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dietikon eröff nete mit Urteil vom 25 . Januar 201 7 den Konkurs über die Gesellschaft (Urk.
E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlas senen ver siche rung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.
2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Mit Schadenersatzverfügung vom 8. August 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass
aufgrund des Konkurses der Y.___ AG vom 2 5. Januar 2017 paritä tische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Ge bühren im Betrag von Fr. 191'947.70 ungedeckt geblieben seien ( Urk. 5/414/2) . Dieser Schaden ist aufgrund der Kassenakten ausgewiesen (vgl. Beitragsübersicht ab 2015 und Konto-Auszug vom 7. August
2018 , Urk. 5/414/7-9 und Urk. 5/414/14 -20) . Von diesem Betrag hat die Beschwerde gegnerin in der Scha denersatz ver fügung vom 8. August 2018
Lohnbeiträge ( und Verwaltungskosten ) für die Monate Januar und Februar 2017 in der Höhe von Fr. 3'909.30 abgezogen , weil diese erst nach der Konkurseröffnung entstanden seien ( Urk. 5/414/2) . Dies ist nicht zu bean standen. Weil am
25. Januar 201 7
über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde ( Urk. 5/380 ), konnte der Beschwerdeführer von diesem Zeit punkt an nicht mehr über allenfalls vorhandenes Vermögen verfügen (vgl. Art. 204 des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und insbesondere keine Zahlungen an die Beschwerdegegnerin mehr veranlassen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2010.00026 vom 22. Septem ber 2011 E.
4.3.2).
Aus demselben Grund besteht auch keine Haftung für die Betreibungskosten im Zeitraum vom 2. Februar 2017 bis 2 6. März 2018 im Um fang von total Fr.
121.-- (vgl. die Beitragsübersicht vom 7. August 2018, Urk .
5 /414/9). Abzuziehen sind sodann die Beiträge für den Berufsbildungsfonds BBF für das Jahr 2013 samt Nebenkosten in der Höhe von total Fr. 1' 52 5. 85 ( S.
3 der Beitrags übersicht, Urk.
5/414/9, Pos. 2016 0011 des Konto-Auszugs , Urk.
5/414/19 ). D ie Vorschriften über die Arbeitgeber haf tung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung finden näm lich keine Anwendung auf die Beiträge an den Berufsbildungsfonds gemäss §§ 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bun desgesetz über die Berufsbildung (Urteil e des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2015.00045 vom 25. April 2017 E.
2.3
und AK.2016.00030 vom 4. Oktober 2017 E. 2.3 mit Hinweis ).
Unter Abzug dieser drei Positionen reduziert sich die in Frage kommende Scha denssumme auf Fr. 186 '3 91.5 5. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungs unterlagen über die von ih nen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzu stellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs
- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Aufgrund der Beitragsübersicht und dem Konto-Auszug vom 7. August 2018 ( Urk. 5/414/7-9, Urk. 5/414/14-20) sowie die übrigen Kassenakten ist erstellt, dass die Konkursitin zwar beitragspflichtige Löhne ausrichtete, ihren damit ein her gehenden Abrechnungs- und Zahlungspflichten aber grösstenteils nicht
nach gekommen ist. Dadurch hat sie öffentlichrechtiche Vo rschriften verletzt.
Zu prüfen ist, ob dies auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zu rückzuführen ist. 4. 4.1 4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem W ortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Ar beitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers al s gerechtfertigt erscheinen las sen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zu fügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuld haft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.3
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein sol ches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwie weit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verant wortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertra gen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Ver hältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäfts führung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Ver waltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer war seit dem 15. Oktober 2014 (Tagesregister-Datum) bis zur Konkurseröffnung über die Y.___ AG am
25. Januar 201 7
als einziger Verwaltungsrat dieser Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (Internet-Handelsregisterauszug). Demnach war er im vorliegend mass ge benden Zeitraum vom
1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2016, als die Konkursi tin ihre Abrechnungs- und Zahlungspflichten missachtete, formelles Organ dieser Gesellschaft ( statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2019 vom 6. Novem ber 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) und war überdies für die Geschäftsfüh rung verantwortlich ( Urk. 5/390/8) . Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Unternehmung wohl
früher hätte aufgeben sollen. Im Geschäftsleben gebe es aber wohl niemanden, der nicht alles unternehme, um den Fort bestand seines eigene n Unternehmens zu ermöglichen ( Urk. 1). Dem ist zu entgegnen, dass derjenige zu min dest grobfahrlässig handelt , wer den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines Unter neh mens Löhne ausrichtet, ohne sicherzustellen, dass die darauf geschul deten Sozial versicherungsbeiträge und Nebenkosten bezahlt werden können (Urteil des Bundesgerichts H 213/03 vom 9. Februar 2004 E. 5.1).
Mit
der Haftung nach Art. 52 AHVG soll gerade verhindert werden ,
das s Unternehmen auf Kosten der Sozialversicherungen ge führ t werden (Urteil des Bundes gerichts H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.4). Gleichwohl war dies bei der vom Beschwerdeführer gelei tete n
Y.___ AG der
Fall .
Unbestrittenermassen beschäftigte d ie Y.___ AG erst ab Januar 2015 Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer ( Urk. 5/20 ff. ; Lohn deklara tion 2015, Urk.
5/239 ) , sie bezahlte aber bereits die Akontobeiträge und Neben kosten für dieses Jahr zu einem g ross en T eil nicht und blieb alle folgenden Akontobeiträge und Nebenkosten ebenfalls schuldig (vgl. den Konto-Auszug vom 7. August 2018, Urk.
5/414/14 ff. ) . 4.2.2
Es ist weiter zu berücksichtigen, dass sich ein Arbeitgeber nach der Recht spre chung des Bundesgerichts wider rechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG
verhält, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwarten den wirtschaft lichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der ent sprechend höhe ren Schlussabrechnung in nert nützlicher Frist zur Verfü gung stehen
(Urteil des Bundesgericht s 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2. 1).
Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeit geber der Aus gleichskasse wesentliche Änderun gen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Rand ziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Bei träge (WBB) in der AHV, IV und EO des Bundes amtes für Sozial versicherungen BSV (gleich lautend in den ab 1. Januar 20 1 5 und
1. Januar 20 20 gültigen Versio nen) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohn summe von mindestens 10 Prozent von der ur sprünglichen voraus sichtlichen Lohn summe als wesentlich im Si nne von Art. 35 Abs. 2 AHVV. Da rauf stellt auch die bundesge richtliche Rechtsprechung ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_355 /20
E. 5 / 380 ). Mit Urteil desselben Richters vom 23 . J anuar 201
E. 5.1 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt vor aus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusam men hang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
E. 5.2 Das vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers führte zum Schaden der Be schwerdegegnerin. Hätte er dafür gesorgt, dass die Sozialversich erungsbeiträge und Nebenkosten -
insbesondere die auf den laufenden Lohnzahlungen geschuldeten Beiträge - bezahlt we rden, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.
Wie festgehalten (E. 2.2) , reduziert sich der Schaden, für den der Beschwerde führer einzustehen hat, aber auf Fr. 186'391.5 5. Daher ist der Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2018 i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, das s der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 186 '3 91.5 5 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwer degegnerin vom 10. Dezembe r 2018 dahingehend abgeändert, das s der Beschwerde führer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 186 '3 91.5 5 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominic Steffen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 8 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 5 / 40 3).
Mit Verfügung vom
8. A u gust 2018 verpflichtete die Ausgleich s kasse
X.___
zur Leistung von Schadenersatz für ihr ent gangene Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von Fr. 187'851.80 (Urk. 5/414/2-3) . Die dagegen von X.___ am
6. September 2018 erho bene Einsprache ( Urk. 5/432) wies d ie Aus gleichskasse mit Einsprache entscheid vom 1 0. Dezember 2018 ab (Urk. 2). 2.
G egen diesen Entscheid erhob X.___ am 7 . Januar 201
E. 09 vom 17. August 2010 E.
5.1).
Für das Jahr 2015 erhob die Beschwerdegegnerin Akon tobeiträge
auf einer voraussichtlichen Lohnsumme von Fr.
4 00'000. -- (Urk. 5/170), was dem Beschwerdeführer aufgrund der Rechnungen vom 9.
Okto ber, 5.
November und 1.
Dezember 2015 erkennbar war (Urk.
5/173, Urk.
5/183, Urk.
5/185 ) . Mit der Lohndeklaration 2015 vom 3 1. Mai 2016 - welche im Übri gen deutlich zu spät eingereicht wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 AHVV) - meldete die Y.___ AG der Beschwerdegegnerin eine Lohnsumme von Fr. 1'315'607.55 ( Urk. 5/239/2). Gemäss dieser Deklaration richtete die Konkur sitin somit mehr als dreimal so viel Löhne aus, als von der Beschwerdegegnerin ursprünglich ange nommen. Der Beschwerdeführer muss sich somit ebenfalls vorwerfen lassen, dass er der Beschwerdegegnerin diese wesent liche Abweichung der Lohnsumme wäh rend des Jahres 2015 nicht meldete. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Konkursitin die höheren Akontobeiträge
im Jahr 2015 bezahlt hätte, da sie bereits die während dieses Jahres in Rechnung gestell ten Lohnbeträge und Nebenkosten grösstenteils nicht beglichen hat (vgl. Pos. 2015 0003-0005 des Konto-Auszug s vom 7. August 2018 , Urk. 5/414/14-15). Doch hatte die Nicht meldung der Differenz vorliegend zu Folge, dass die Aus gleichsrechnung für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 121'767.25 erst am 5.
September 2016 (Urk.
5/300) gestellt werden konnte, als
die
Konkursitin
ihren Betrieb bereits eingestellt hatte (vgl. Urk. 1). Auch dies spricht somit dafür, dass die Kon kursitin
vom Beschwerdeführer auf Kosten der Sozial versicherungen ge führt wurde . 4.2.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Umsatz der Y.___ AG gegen Ende des Jahres 2015 stark zurückgegangen sei. Im Jahr 2016 sei der Umsatz dann um 90 %
eingebrochen . Es seien daraufhin sogleich alle Sparm assnahmen, die mög lich gewesen seien, getroffen worden. In der Folge
schien sich d ie Lage zu verbes sern , da diverse Aufträge in Aussicht ge standen hätten . Aus diesem Grund sei entschieden worden, etwas länger durchzuhalten. Dies zeige sich auch dadurch, dass er selbst der Gesellschaft mittels Einlagen finanzielle Mittel verschafft habe. Als sich dann im Juni 2016 die Aufträge nicht realisiert hätten, sei der Betrieb eingestellt worden ( Urk. 1). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerde führer keine Belege für die behaupteten Sanierungsmassnahmen ein gereicht und auch nicht ange geben
hat, wo sie erhältlich gemacht werden könn t en. Zwar hat er mit seiner Ein sprache vom 6. Septem ber 2018 genauere Angaben zu seinen Einlagen gemacht (Urk. 5/432) . Weitere Abklärungen zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers können aber unterbleiben. Im vorliegenden Zusammenhang wäre unter anderem massgebend , ob der Beschwerdeführer
die Sozialversiche rungsbeiträge für eine kurze Zeit nicht abgeliefert hat, weil auf grund dieser vor übergehenden Einsparung von Kosten und weiteren Sanierungs massnahmen Aus sicht auf eine Rettung des Unternehmens bestanden hätte (vgl. Urteil des Bun desgerichts H 379/01 vom 3 0. Oktober 2002 E. 2.3). Vorliegend hat d ie Kon kur sitin die Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten jedoch
- wie ausge führt - von Beginn weg nicht bezahlt. Von einer vorübergehenden Nichtbezah lung der Beiträge zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses kann somit von vornherein nicht gesprochen werden. Deswegen muss weder die behaupteten Sanierungs mass nahmen bewertet noch beurteilt werden, ob zu Beginn des Jahres 2016 tatsächlich eine realistische Chance auf Rettung der Y.___ AG bestanden hat . Dies führt dazu, dass sich d er Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht zu entlasten
vermag . Er verursachte den Schaden der Beschwerdegegnerin zumin dest grobfahrlässig. 5.
E. 9 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 , unter Beilage der Kassenakten ,
Urk. 5 /1-4 37), was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6).
In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Gericht am 3. April 2019 mitteilen, dass er im vorliegenden Verfahren nunmehr durch Rechtsanwalt Dominic Steffen vertreten werde ( Urk. 7-8). Daraufhin wurden Rechtsanwalt Steffen antrags ge mäss die Verfahrensakten für kurze Zeit zur Einsicht zugestellt ( Urk. 9). Er reichte mit der Aktenretournierung
vom 1 2. April 2019 ( Urk. 10)
jedoch keine Stellung nahme zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2019.00002
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
26. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Steffen Winzeler Steffen Rechtsanwälte Zeltweg 23, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972, war seit dem 15 . Oktober 2014 (Tagesregister-Datum) als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Y.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 5/1, Urk. 5/414/5,
Urk. 5/390 ) . Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk . 5/7).
Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dietikon eröff nete mit Urteil vom 25 . Januar 201 7 den Konkurs über die Gesellschaft (Urk. 5 / 380 ). Mit Urteil desselben Richters vom 23 . J anuar 201 8 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 5 / 40 3).
Mit Verfügung vom
8. A u gust 2018 verpflichtete die Ausgleich s kasse
X.___
zur Leistung von Schadenersatz für ihr ent gangene Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von Fr. 187'851.80 (Urk. 5/414/2-3) . Die dagegen von X.___ am
6. September 2018 erho bene Einsprache ( Urk. 5/432) wies d ie Aus gleichskasse mit Einsprache entscheid vom 1 0. Dezember 2018 ab (Urk. 2). 2.
G egen diesen Entscheid erhob X.___ am 7 . Januar 201 9 Beschwerde und beantragte, die Schadenersatz verfügun g der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 187'851.80 sei aufzuheben (Urk. 1 ) . Mit Beschwerdeantwort vom 11 . Feb ruar 201 9 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 , unter Beilage der Kassenakten ,
Urk. 5 /1-4 37), was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6).
In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Gericht am 3. April 2019 mitteilen, dass er im vorliegenden Verfahren nunmehr durch Rechtsanwalt Dominic Steffen vertreten werde ( Urk. 7-8). Daraufhin wurden Rechtsanwalt Steffen antrags ge mäss die Verfahrensakten für kurze Zeit zur Einsicht zugestellt ( Urk. 9). Er reichte mit der Aktenretournierung
vom 1 2. April 2019 ( Urk. 10)
jedoch keine Stellung nahme zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlas senen ver siche rung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.
2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Mit Schadenersatzverfügung vom 8. August 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass
aufgrund des Konkurses der Y.___ AG vom 2 5. Januar 2017 paritä tische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Ge bühren im Betrag von Fr. 191'947.70 ungedeckt geblieben seien ( Urk. 5/414/2) . Dieser Schaden ist aufgrund der Kassenakten ausgewiesen (vgl. Beitragsübersicht ab 2015 und Konto-Auszug vom 7. August
2018 , Urk. 5/414/7-9 und Urk. 5/414/14 -20) . Von diesem Betrag hat die Beschwerde gegnerin in der Scha denersatz ver fügung vom 8. August 2018
Lohnbeiträge ( und Verwaltungskosten ) für die Monate Januar und Februar 2017 in der Höhe von Fr. 3'909.30 abgezogen , weil diese erst nach der Konkurseröffnung entstanden seien ( Urk. 5/414/2) . Dies ist nicht zu bean standen. Weil am
25. Januar 201 7
über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde ( Urk. 5/380 ), konnte der Beschwerdeführer von diesem Zeit punkt an nicht mehr über allenfalls vorhandenes Vermögen verfügen (vgl. Art. 204 des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und insbesondere keine Zahlungen an die Beschwerdegegnerin mehr veranlassen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2010.00026 vom 22. Septem ber 2011 E.
4.3.2).
Aus demselben Grund besteht auch keine Haftung für die Betreibungskosten im Zeitraum vom 2. Februar 2017 bis 2 6. März 2018 im Um fang von total Fr.
121.-- (vgl. die Beitragsübersicht vom 7. August 2018, Urk .
5 /414/9). Abzuziehen sind sodann die Beiträge für den Berufsbildungsfonds BBF für das Jahr 2013 samt Nebenkosten in der Höhe von total Fr. 1' 52 5. 85 ( S.
3 der Beitrags übersicht, Urk.
5/414/9, Pos. 2016 0011 des Konto-Auszugs , Urk.
5/414/19 ). D ie Vorschriften über die Arbeitgeber haf tung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung finden näm lich keine Anwendung auf die Beiträge an den Berufsbildungsfonds gemäss §§ 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bun desgesetz über die Berufsbildung (Urteil e des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2015.00045 vom 25. April 2017 E.
2.3
und AK.2016.00030 vom 4. Oktober 2017 E. 2.3 mit Hinweis ).
Unter Abzug dieser drei Positionen reduziert sich die in Frage kommende Scha denssumme auf Fr. 186 '3 91.5 5. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungs unterlagen über die von ih nen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzu stellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs
- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Aufgrund der Beitragsübersicht und dem Konto-Auszug vom 7. August 2018 ( Urk. 5/414/7-9, Urk. 5/414/14-20) sowie die übrigen Kassenakten ist erstellt, dass die Konkursitin zwar beitragspflichtige Löhne ausrichtete, ihren damit ein her gehenden Abrechnungs- und Zahlungspflichten aber grösstenteils nicht
nach gekommen ist. Dadurch hat sie öffentlichrechtiche Vo rschriften verletzt.
Zu prüfen ist, ob dies auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zu rückzuführen ist. 4. 4.1 4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem W ortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Ar beitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers al s gerechtfertigt erscheinen las sen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zu fügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuld haft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.3
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein sol ches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwie weit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verant wortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertra gen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Ver hältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäfts führung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Ver waltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer war seit dem 15. Oktober 2014 (Tagesregister-Datum) bis zur Konkurseröffnung über die Y.___ AG am
25. Januar 201 7
als einziger Verwaltungsrat dieser Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (Internet-Handelsregisterauszug). Demnach war er im vorliegend mass ge benden Zeitraum vom
1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2016, als die Konkursi tin ihre Abrechnungs- und Zahlungspflichten missachtete, formelles Organ dieser Gesellschaft ( statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2019 vom 6. Novem ber 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) und war überdies für die Geschäftsfüh rung verantwortlich ( Urk. 5/390/8) . Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Unternehmung wohl
früher hätte aufgeben sollen. Im Geschäftsleben gebe es aber wohl niemanden, der nicht alles unternehme, um den Fort bestand seines eigene n Unternehmens zu ermöglichen ( Urk. 1). Dem ist zu entgegnen, dass derjenige zu min dest grobfahrlässig handelt , wer den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines Unter neh mens Löhne ausrichtet, ohne sicherzustellen, dass die darauf geschul deten Sozial versicherungsbeiträge und Nebenkosten bezahlt werden können (Urteil des Bundesgerichts H 213/03 vom 9. Februar 2004 E. 5.1).
Mit
der Haftung nach Art. 52 AHVG soll gerade verhindert werden ,
das s Unternehmen auf Kosten der Sozialversicherungen ge führ t werden (Urteil des Bundes gerichts H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.4). Gleichwohl war dies bei der vom Beschwerdeführer gelei tete n
Y.___ AG der
Fall .
Unbestrittenermassen beschäftigte d ie Y.___ AG erst ab Januar 2015 Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer ( Urk. 5/20 ff. ; Lohn deklara tion 2015, Urk.
5/239 ) , sie bezahlte aber bereits die Akontobeiträge und Neben kosten für dieses Jahr zu einem g ross en T eil nicht und blieb alle folgenden Akontobeiträge und Nebenkosten ebenfalls schuldig (vgl. den Konto-Auszug vom 7. August 2018, Urk.
5/414/14 ff. ) . 4.2.2
Es ist weiter zu berücksichtigen, dass sich ein Arbeitgeber nach der Recht spre chung des Bundesgerichts wider rechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG
verhält, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwarten den wirtschaft lichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der ent sprechend höhe ren Schlussabrechnung in nert nützlicher Frist zur Verfü gung stehen
(Urteil des Bundesgericht s 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2. 1).
Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeit geber der Aus gleichskasse wesentliche Änderun gen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Rand ziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Bei träge (WBB) in der AHV, IV und EO des Bundes amtes für Sozial versicherungen BSV (gleich lautend in den ab 1. Januar 20 1 5 und
1. Januar 20 20 gültigen Versio nen) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohn summe von mindestens 10 Prozent von der ur sprünglichen voraus sichtlichen Lohn summe als wesentlich im Si nne von Art. 35 Abs. 2 AHVV. Da rauf stellt auch die bundesge richtliche Rechtsprechung ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_355 /20 09 vom 17. August 2010 E.
5.1).
Für das Jahr 2015 erhob die Beschwerdegegnerin Akon tobeiträge
auf einer voraussichtlichen Lohnsumme von Fr.
4 00'000. -- (Urk. 5/170), was dem Beschwerdeführer aufgrund der Rechnungen vom 9.
Okto ber, 5.
November und 1.
Dezember 2015 erkennbar war (Urk.
5/173, Urk.
5/183, Urk.
5/185 ) . Mit der Lohndeklaration 2015 vom 3 1. Mai 2016 - welche im Übri gen deutlich zu spät eingereicht wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 AHVV) - meldete die Y.___ AG der Beschwerdegegnerin eine Lohnsumme von Fr. 1'315'607.55 ( Urk. 5/239/2). Gemäss dieser Deklaration richtete die Konkur sitin somit mehr als dreimal so viel Löhne aus, als von der Beschwerdegegnerin ursprünglich ange nommen. Der Beschwerdeführer muss sich somit ebenfalls vorwerfen lassen, dass er der Beschwerdegegnerin diese wesent liche Abweichung der Lohnsumme wäh rend des Jahres 2015 nicht meldete. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Konkursitin die höheren Akontobeiträge
im Jahr 2015 bezahlt hätte, da sie bereits die während dieses Jahres in Rechnung gestell ten Lohnbeträge und Nebenkosten grösstenteils nicht beglichen hat (vgl. Pos. 2015 0003-0005 des Konto-Auszug s vom 7. August 2018 , Urk. 5/414/14-15). Doch hatte die Nicht meldung der Differenz vorliegend zu Folge, dass die Aus gleichsrechnung für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 121'767.25 erst am 5.
September 2016 (Urk.
5/300) gestellt werden konnte, als
die
Konkursitin
ihren Betrieb bereits eingestellt hatte (vgl. Urk. 1). Auch dies spricht somit dafür, dass die Kon kursitin
vom Beschwerdeführer auf Kosten der Sozial versicherungen ge führt wurde . 4.2.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Umsatz der Y.___ AG gegen Ende des Jahres 2015 stark zurückgegangen sei. Im Jahr 2016 sei der Umsatz dann um 90 %
eingebrochen . Es seien daraufhin sogleich alle Sparm assnahmen, die mög lich gewesen seien, getroffen worden. In der Folge
schien sich d ie Lage zu verbes sern , da diverse Aufträge in Aussicht ge standen hätten . Aus diesem Grund sei entschieden worden, etwas länger durchzuhalten. Dies zeige sich auch dadurch, dass er selbst der Gesellschaft mittels Einlagen finanzielle Mittel verschafft habe. Als sich dann im Juni 2016 die Aufträge nicht realisiert hätten, sei der Betrieb eingestellt worden ( Urk. 1). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerde führer keine Belege für die behaupteten Sanierungsmassnahmen ein gereicht und auch nicht ange geben
hat, wo sie erhältlich gemacht werden könn t en. Zwar hat er mit seiner Ein sprache vom 6. Septem ber 2018 genauere Angaben zu seinen Einlagen gemacht (Urk. 5/432) . Weitere Abklärungen zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers können aber unterbleiben. Im vorliegenden Zusammenhang wäre unter anderem massgebend , ob der Beschwerdeführer
die Sozialversiche rungsbeiträge für eine kurze Zeit nicht abgeliefert hat, weil auf grund dieser vor übergehenden Einsparung von Kosten und weiteren Sanierungs massnahmen Aus sicht auf eine Rettung des Unternehmens bestanden hätte (vgl. Urteil des Bun desgerichts H 379/01 vom 3 0. Oktober 2002 E. 2.3). Vorliegend hat d ie Kon kur sitin die Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten jedoch
- wie ausge führt - von Beginn weg nicht bezahlt. Von einer vorübergehenden Nichtbezah lung der Beiträge zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses kann somit von vornherein nicht gesprochen werden. Deswegen muss weder die behaupteten Sanierungs mass nahmen bewertet noch beurteilt werden, ob zu Beginn des Jahres 2016 tatsächlich eine realistische Chance auf Rettung der Y.___ AG bestanden hat . Dies führt dazu, dass sich d er Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht zu entlasten
vermag . Er verursachte den Schaden der Beschwerdegegnerin zumin dest grobfahrlässig. 5. 5.1
Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt vor aus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusam men hang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4). 5.2
Das vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers führte zum Schaden der Be schwerdegegnerin. Hätte er dafür gesorgt, dass die Sozialversich erungsbeiträge und Nebenkosten -
insbesondere die auf den laufenden Lohnzahlungen geschuldeten Beiträge - bezahlt we rden, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.
Wie festgehalten (E. 2.2) , reduziert sich der Schaden, für den der Beschwerde führer einzustehen hat, aber auf Fr. 186'391.5 5. Daher ist der Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2018 i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, das s der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 186 '3 91.5 5 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwer degegnerin vom 10. Dezembe r 2018 dahingehend abgeändert, das s der Beschwerde führer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 186 '3 91.5 5 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominic Steffen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher