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AK.2016.00030

Beiträge an den Berufsbildungsfonds können mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Schadenersatzverfahren gemäss Art. 52 AHVG geltend gemacht werden. Der behauptete Beizug eines Buchhalters vermag die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH vorliegend nicht zu entlasten.

Zürich SozVersG · 2017-10-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Y.___ GmbH wurde am 27. September 2010 in das Han delsregister des Kan tons Zürich eingetragen. X.___ war seit der Gründung deren Gesell schafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift ( Urk. 6/1). Die Gesell schaft war der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, angeschlossen (vgl. Urk. 6/4). Mit Urteil vom 10. September 2014 eröffnete der Konkursrichter des Be zirksgerichts Z.___ den Konkurs über die Gesellschaft ( Urk. 6/2 74 ). Das Konkursver fah ren wurde mit Urteil desselben Richters vom 7.

Januar 2015 mangels Akti ven eingestellt ( Urk. 6/28 7 ).

Mit Verfügung vom 2. November

2015 verpflichtete die Ausgleichkasse X.___ als Einzelhafterin für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Nebe n kosten) Schadenersatz von total Fr. 142‘212.55 zu bezahlen ( Urk. 6/297). Die dagegen von X.___ am 4. Dezember

2015 erhobene Einsprache (Urk. 6/299, mit Einsprachebegründung vom 1 7. März

2016 [Urk. 6/323]), wies die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 11. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Juni 2016 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-335]), was der Beschwerdeführerin am 30. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lasse nen versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den glei chen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden soli darisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden ver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember

2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar

2008 bis 3 0. Juni

2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 2.

2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge büh ren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Aus gleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge ber beiträge zum massgeb lichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der von der Beschwerdegegnerin gel tend ge machte Schaden nicht belegt und nicht nachvollziehbar sowie hinsicht lich ihrer Haftung nicht abgegrenzt sei (Urk. 1 S. 3). Ihr kann hierbei nicht ge folgt werden. Die Ausstände des Beschwerdegegnerin von total Fr. 142‘ 335 . 8 5 setzen sich gemäss deren Konto-Auszug vom 28. Oktober 2015 (Urk. 6/302) und den Kassenakten (Urk. 6/1-335) aus den folgenden unbezahlt gebliebenen Lohn bei trägen (jeweils inklusive Nebenkosten) zusammen: - Jahresab rechnung für das Jahr 2012 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

21‘905.85 (vgl. Pos.

2013 0002 des Konto-Auszugs; Jahresabrech nung 2012 vom 19. März 2013 [Urk. 6/127], Mahnung vom 21. Mai 2013 [Urk. 6/155], Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2013 [Urk. 6/192-193], Pfän dungsurkunde vom 23. Oktober 2013 [Urk.

6/214/2, Urk.

6/215] ) - Akontorechnung für das 2. Quartal 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

9‘324.60 (vgl. Pos. 2013 0004 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom 10. Juni 2013 [Urk.

6/171], Mahnung vom 19. August 2013 [Urk.

6/194], Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2014 [Urk.

6/219-220], Pfändungsurkunde vom 12. Mai 2014 [Urk. 6/264/2, Urk.

6/265]; ab züg lich CO 2 -Rückverteilung 2011 [vgl. Urk.

6/171/1 ] sowie Zahlungen/Gut schriften [vgl. Urk. 6/208] ) - Akontorechnung für das 3. Quartal 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

10‘649.75 (vgl. Pos. 2013 0007 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom

9. September 2013 [Urk.

6/201], Mahnung vom 18. November 2013 [Urk. 6/209], Zahlungsbefehl vom 24.

Januar 2014 [Urk.

6/221-222]

Pfän dungsurkunde vom 12. Mai 2014 [Urk. 6/262/2, Urk.

6/263] ) - Akontorechnung für das 4. Quartal 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

10‘552.80 (vgl. Pos. 2013 0008 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom

1. Dezember 2013 [Urk. 6/211], Mahnung vom 24. Februar 2014 [Urk. 6/223], Zahlungsbefehl vom 27.

März 2014 [Urk. 6/242-243] ) - Jahresab rechnung für das Jahr 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

71‘510.55 (vgl. Pos. 2014 0002 des Konto-Auszugs; Jahresabrech nung 2013 vom 14. März 2014 [Urk. 6/226], Mahnung vom 19. Mai 2014 [Urk. 6/245], Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2014 [Urk.

6/266-267]) - Akontorechnung für das 1. Quartal 2014 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

7‘186.95 (vgl. Pos. 2014 0001 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom 7.

März 2014 [Urk. 6/224], Mahnung vom 19.

Mai 2014 [Urk.

6/244], Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2014 [Urk.

6/268-269]; abzü glich einer Zahlung [vgl. Pos. 2014 0001 des Konto-Aus zugs]) - Akontorechnung für das 2. Quartal 2014 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

10‘314.55 (vgl. Pos. 2014 0004 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom 10. Juni 2014 [Urk. 6/256], Mahnung vom 18. August 2014 [Urk.

6/270], Betreibungskosten [vgl. Urk. 6/275]; abzüglich CO 2 -Rück verteilung 2012 [Urk. 6/252; vgl. Urk. 6/256]) - Beiträge für den Berufsbildungsfonds BBF für das Jahr 2013 (inkl. Neben kosten) über Fr.

890.80 (vgl. Pos. 2014 0003 des Konto-Auszugs; Beitragsrechnung vom 25. April 2014 [Urk. 6/241], Mahnung vom 23.

Juni 2014 [Urk. 6/260], Betreibungskosten [Urk. 6/277/2]) 2.3

Die Beschwerdegegnerin hat die nach dem am 16. Juli 2014 erfolgten Rücktritt der Beschwerde führerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH in Rechnung gestellten Lohnbeiträge und Nebenkosten, insbesondere auch die zuvor erwähnten Mahn- und Betreibungskosten (Urk.

6/270, vgl. Urk.

6/275) zur Akonto rechnung für das 2. Quartal 2014 (Urk. 6/256) von total Fr. 123.30, nicht berücksichtigt, da die Beschwerdeführerin nach ihrem Rücktritt nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft verfügen konnte (Urk. 2 S. 2).

Abzuziehen sind sodann die Beiträge für den Berufsbildungsfonds BBF für das Jahr 2013 samt Nebenkosten in der Höhe von total Fr. 890.80 (vgl. Pos. 2014 0003 des Konto-Auszugs). Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung finden nämlich keine Anwendung auf die Beiträge an den Berufsbildungsfonds gemäss §§ 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bun desgesetz über die Berufsbildung (Urteil des Sozi al versicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2015.00045 vom 25. April 2017 E.

2.3).

Der Schaden beträgt demnach Fr. 141‘321.75 (Fr. 142‘335.85 minus [Fr. 20.-- + Fr. 103.30 + Fr. 890.80]). 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrech nungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und ver fügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missach tung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schaden deckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Wie dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2015 (Urk. 6/302) sowie den Kassenakten (Urk. 6/1-335) zu entnehmen ist, musste die Konkursitin für die Lohnbeiträge, welche die Beschwerdegegnerin nicht mit Gut schriften verrechnen konnte, gemahnt und betrieben werden. Die oben er wähn te Lohn beiträge und Nebenkosten (E. 2.2) blieben unbezahlt. Sodann wur den nament lich die Lohndeklarationen für die Jahre 2012 und 2013 zu spät ein ge reicht (Urk. 6/118, Urk. 6/218; vgl. Art. 36 Abs. 2 AHVV). Damit ist die Konkursitin ihren Beitragszahlungs- und Abrechnungspflichten nicht nachge kommen und hat öffentlichrechtliche Vorschrif ten missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. 4. 4.1 4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschie dene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Ver halten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Ver schulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Scha den nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. 4.1.3

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein sol ches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Ver waltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.4

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.5

Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehören insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanz kontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Ge sellschaft not wendig ist, sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäfts führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 des Obligationenrechts [OR]). 4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin war seit der Eintragung der Y.___ GmbH ins Handels register am 27. September

2010 deren Gesellschafterin und einzige Geschäfts führerin (Sachverhalt Ziffer 1). Am 1 6. Juli

2014 erfolgte ihr Rücktritt ( vgl. E. 2. 3 vor stehend). Damit war sie in der fraglichen Zeit, in welcher die Sozial ver sicherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, Gesellschafterin und Ge schäfts führerin der Konkursitin. Die Gesellschaft beschäftigte gemäss den An ga ben der Beschwerdeführerin in den Lohndeklarationen im Jahr 2012 14 Mit arbeiter und im Jahr 2013 24 Mitarbeiter (Urk. 6/118, Urk. 6/218) . Es bestanden daher grund sätzlich über schau bare Verhältnissen, bei welchen praxisgemäss er höhte An forde rungen an die Über wachung zu stellen sind (vgl. Urteil des Bun des gerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/aa mit Hinweis). Die Beschwer de führerin hätte insbesondere auch dafür besorgt sein müssen, dass die ge setzli chen Vorschrif ten, wozu auch das Beitragswesen gehört, von der Gesellschaft ein gehalten werden.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin lässt vor bringen , sie habe keinen KV-Abschluss und verfüge nicht einmal über rudimentäres Buchhaltungswissen. Gerade aus diesem Grund habe sie gegen entsprechende Honorierung einen diplomierten Buchhal ter beigezogen. Dieser habe ihr jeweils die Abrechnungen vorgelegt und von ihr unterzeichnen lassen, weshalb die Mandatsvergabe an den Buchhalter nicht aus der Korrespondenz der Y.___ GmbH mit der Beschwerdegegnerin hervorgehe ( Urk. 1 S. 4). Den Kassenakten ( Urk. 6/1-335) lässt sich tatsächlich nicht ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin die Buchhaltung der Konkursitin einem externen Buch halter übertragen hätte. Weitere Abklärungen dazu können je doch unterbleiben, denn durch die behauptete Delegation der Buchhaltung ver mag sich die Beschwerdeführerin

nicht zu entlasten (vgl. Urteile des Bundes ge richts H 337/00 vom 7. Juni 2001 E. 3a; H 221/02 vom 17. Juli 2003 E. 4.2.1; 9C_153/2009 vom 18. November 2009 E. 6.2 mit Hinweis) . Die Beschwerde füh rerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr könnten ein grobfahrlässiges oder schuld haftes Verhalten nur dann vorgeworfen werden, wenn sie um die unzu treffende Abrechnung des Beauftragten gewusst hätte oder sie bei der Auswahl des beigezogenen Buchhalters grobfahrlässig gehandelt hätte (Urk. 1 S. 4). Wie den Kassenakten zu entnehmen ist, wandte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Mai 2013 an die Beschwerdeführerin persönlich und infor mierte sie über die damaligen Beitragsausstände von insgesamt Fr. 46‘724.20 sowie über ihre allfällige Schadenersatzpflicht als Gesellschafterin und Ge schäfts führerin der Y.___ GmbH (Urk. 6/151). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich die Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die von ihr ge troffenen Anordnungen im Beitragswesen ungenügend waren. Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerde führerin in der Folge mit einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin telefonierte und um die Zustellung der Konto-Auszüge für die Jahre 2012 und 2013 gebeten hatte. Hernach wollte sie sich wieder mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen, um einen Ratenzahlungsplan zu ver ein baren (Urk. 6/204). Aufgrund der ihr bekannten Beitragsausstände wäre von ihr ein erhöhter Einsatz und eine verstärkte Überwachung des Geschäftsbe triebs der Konkursitin, insbe son dere auch im Beitragswesen, gefordert gewesen (vgl. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S.

176 Rz.

738).

Selbst wenn das Beitragswesen an einen externen Buchhalter delegiert gewesen wäre, müsste sich die Beschwerdeführerin mithin vorhalten lassen, dass d ie Über wachung dieses Buchhalters nicht genügend gewesen wäre. Sie handelte da her so oder anders grobfahrlässig. Trotz den ihr bekannten finanziellen Schwie rigkeiten der Konkur siten hat sie es nämlich unterlassen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Gesell schaft ihren Melde- und Zahlungs pflichten im Bei tragswesen ordnungs gemäss nachkommt. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin weisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V erantwortung de r Beschwerdefüh rerin ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nach gekom men und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschul deten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden kön nen, wäre der Schaden nicht ein getreten. 6.

Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 (Urk. 2) in teil weiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als die Be schwer deführerin verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 141‘321.75 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Aufgrund des nur geringen Obsiegens der Beschwerdeführerin, wozu ihre Vor bringen im vorliegenden Verfahren zudem nichts beigetragen haben, recht fer tigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Ein spracheentscheid der Be schwer de gegnerin vom 9. Juni 2016 dahingehend abgeändert, als die Beschwerde führerin verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 141‘321.75 zu bezahlen. Im Übrigen wird d ie Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Y.___ GmbH wurde am 27. September 2010 in das Han delsregister des Kan tons Zürich eingetragen. X.___ war seit der Gründung deren Gesell schafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift ( Urk. 6/1). Die Gesell schaft war der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, angeschlossen (vgl. Urk. 6/4). Mit Urteil vom 10. September 2014 eröffnete der Konkursrichter des Be zirksgerichts Z.___ den Konkurs über die Gesellschaft ( Urk. 6/2 74 ). Das Konkursver fah ren wurde mit Urteil desselben Richters vom 7.

Januar 2015 mangels Akti ven eingestellt ( Urk. 6/28 7 ).

Mit Verfügung vom 2. November

2015 verpflichtete die Ausgleichkasse X.___ als Einzelhafterin für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Nebe n kosten) Schadenersatz von total Fr. 142‘212.55 zu bezahlen ( Urk. 6/297). Die dagegen von X.___ am 4. Dezember

2015 erhobene Einsprache (Urk. 6/299, mit Einsprachebegründung vom 1 7. März

2016 [Urk. 6/323]), wies die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lasse nen versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den glei chen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden soli darisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden ver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 11. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Juni 2016 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-335]), was der Beschwerdeführerin am 30. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge büh ren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Aus gleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge ber beiträge zum massgeb lichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der von der Beschwerdegegnerin gel tend ge machte Schaden nicht belegt und nicht nachvollziehbar sowie hinsicht lich ihrer Haftung nicht abgegrenzt sei (Urk. 1 S. 3). Ihr kann hierbei nicht ge folgt werden. Die Ausstände des Beschwerdegegnerin von total Fr. 142‘ 335 .

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat die nach dem am 16. Juli 2014 erfolgten Rücktritt der Beschwerde führerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH in Rechnung gestellten Lohnbeiträge und Nebenkosten, insbesondere auch die zuvor erwähnten Mahn- und Betreibungskosten (Urk.

6/270, vgl. Urk.

6/275) zur Akonto rechnung für das 2. Quartal 2014 (Urk. 6/256) von total Fr. 123.30, nicht berücksichtigt, da die Beschwerdeführerin nach ihrem Rücktritt nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft verfügen konnte (Urk. 2 S. 2).

Abzuziehen sind sodann die Beiträge für den Berufsbildungsfonds BBF für das Jahr 2013 samt Nebenkosten in der Höhe von total Fr. 890.80 (vgl. Pos. 2014 0003 des Konto-Auszugs). Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung finden nämlich keine Anwendung auf die Beiträge an den Berufsbildungsfonds gemäss §§ 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bun desgesetz über die Berufsbildung (Urteil des Sozi al versicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2015.00045 vom 25. April 2017 E.

2.3).

Der Schaden beträgt demnach Fr. 141‘321.75 (Fr. 142‘335.85 minus [Fr. 20.-- + Fr. 103.30 + Fr. 890.80]). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrech nungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und ver fügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missach tung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schaden deckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

E. 3.2 Wie dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2015 (Urk. 6/302) sowie den Kassenakten (Urk. 6/1-335) zu entnehmen ist, musste die Konkursitin für die Lohnbeiträge, welche die Beschwerdegegnerin nicht mit Gut schriften verrechnen konnte, gemahnt und betrieben werden. Die oben er wähn te Lohn beiträge und Nebenkosten (E. 2.2) blieben unbezahlt. Sodann wur den nament lich die Lohndeklarationen für die Jahre 2012 und 2013 zu spät ein ge reicht (Urk. 6/118, Urk. 6/218; vgl. Art. 36 Abs. 2 AHVV). Damit ist die Konkursitin ihren Beitragszahlungs- und Abrechnungspflichten nicht nachge kommen und hat öffentlichrechtliche Vorschrif ten missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. 4. 4.1 4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschie dene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Ver halten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Ver schulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Scha den nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. 4.1.3

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein sol ches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Ver waltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.4

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.5

Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehören insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanz kontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Ge sellschaft not wendig ist, sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäfts führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 des Obligationenrechts [OR]). 4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin war seit der Eintragung der Y.___ GmbH ins Handels register am 27. September

2010 deren Gesellschafterin und einzige Geschäfts führerin (Sachverhalt Ziffer 1). Am 1 6. Juli

2014 erfolgte ihr Rücktritt ( vgl. E. 2. 3 vor stehend). Damit war sie in der fraglichen Zeit, in welcher die Sozial ver sicherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, Gesellschafterin und Ge schäfts führerin der Konkursitin. Die Gesellschaft beschäftigte gemäss den An ga ben der Beschwerdeführerin in den Lohndeklarationen im Jahr 2012 14 Mit arbeiter und im Jahr 2013 24 Mitarbeiter (Urk. 6/118, Urk. 6/218) . Es bestanden daher grund sätzlich über schau bare Verhältnissen, bei welchen praxisgemäss er höhte An forde rungen an die Über wachung zu stellen sind (vgl. Urteil des Bun des gerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/aa mit Hinweis). Die Beschwer de führerin hätte insbesondere auch dafür besorgt sein müssen, dass die ge setzli chen Vorschrif ten, wozu auch das Beitragswesen gehört, von der Gesellschaft ein gehalten werden.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin lässt vor bringen , sie habe keinen KV-Abschluss und verfüge nicht einmal über rudimentäres Buchhaltungswissen. Gerade aus diesem Grund habe sie gegen entsprechende Honorierung einen diplomierten Buchhal ter beigezogen. Dieser habe ihr jeweils die Abrechnungen vorgelegt und von ihr unterzeichnen lassen, weshalb die Mandatsvergabe an den Buchhalter nicht aus der Korrespondenz der Y.___ GmbH mit der Beschwerdegegnerin hervorgehe ( Urk. 1 S. 4). Den Kassenakten ( Urk. 6/1-335) lässt sich tatsächlich nicht ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin die Buchhaltung der Konkursitin einem externen Buch halter übertragen hätte. Weitere Abklärungen dazu können je doch unterbleiben, denn durch die behauptete Delegation der Buchhaltung ver mag sich die Beschwerdeführerin

nicht zu entlasten (vgl. Urteile des Bundes ge richts H 337/00 vom 7. Juni 2001 E. 3a; H 221/02 vom 17. Juli 2003 E. 4.2.1; 9C_153/2009 vom 18. November 2009 E. 6.2 mit Hinweis) . Die Beschwerde füh rerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr könnten ein grobfahrlässiges oder schuld haftes Verhalten nur dann vorgeworfen werden, wenn sie um die unzu treffende Abrechnung des Beauftragten gewusst hätte oder sie bei der Auswahl des beigezogenen Buchhalters grobfahrlässig gehandelt hätte (Urk. 1 S. 4). Wie den Kassenakten zu entnehmen ist, wandte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Mai 2013 an die Beschwerdeführerin persönlich und infor mierte sie über die damaligen Beitragsausstände von insgesamt Fr. 46‘724.20 sowie über ihre allfällige Schadenersatzpflicht als Gesellschafterin und Ge schäfts führerin der Y.___ GmbH (Urk. 6/151). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich die Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die von ihr ge troffenen Anordnungen im Beitragswesen ungenügend waren. Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerde führerin in der Folge mit einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin telefonierte und um die Zustellung der Konto-Auszüge für die Jahre 2012 und 2013 gebeten hatte. Hernach wollte sie sich wieder mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen, um einen Ratenzahlungsplan zu ver ein baren (Urk. 6/204). Aufgrund der ihr bekannten Beitragsausstände wäre von ihr ein erhöhter Einsatz und eine verstärkte Überwachung des Geschäftsbe triebs der Konkursitin, insbe son dere auch im Beitragswesen, gefordert gewesen (vgl. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S.

176 Rz.

738).

Selbst wenn das Beitragswesen an einen externen Buchhalter delegiert gewesen wäre, müsste sich die Beschwerdeführerin mithin vorhalten lassen, dass d ie Über wachung dieses Buchhalters nicht genügend gewesen wäre. Sie handelte da her so oder anders grobfahrlässig. Trotz den ihr bekannten finanziellen Schwie rigkeiten der Konkur siten hat sie es nämlich unterlassen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Gesell schaft ihren Melde- und Zahlungs pflichten im Bei tragswesen ordnungs gemäss nachkommt. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin weisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V erantwortung de r Beschwerdefüh rerin ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nach gekom men und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschul deten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden kön nen, wäre der Schaden nicht ein getreten. 6.

Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 (Urk. 2) in teil weiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als die Be schwer deführerin verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 141‘321.75 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Aufgrund des nur geringen Obsiegens der Beschwerdeführerin, wozu ihre Vor bringen im vorliegenden Verfahren zudem nichts beigetragen haben, recht fer tigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Ein spracheentscheid der Be schwer de gegnerin vom 9. Juni 2016 dahingehend abgeändert, als die Beschwerde führerin verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 141‘321.75 zu bezahlen. Im Übrigen wird d ie Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember

2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar

2008 bis 3 0. Juni

2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 2.

E. 8 5 setzen sich gemäss deren Konto-Auszug vom 28. Oktober 2015 (Urk. 6/302) und den Kassenakten (Urk. 6/1-335) aus den folgenden unbezahlt gebliebenen Lohn bei trägen (jeweils inklusive Nebenkosten) zusammen: - Jahresab rechnung für das Jahr 2012 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

21‘905.85 (vgl. Pos.

2013 0002 des Konto-Auszugs; Jahresabrech nung 2012 vom 19. März 2013 [Urk. 6/127], Mahnung vom 21. Mai 2013 [Urk. 6/155], Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2013 [Urk. 6/192-193], Pfän dungsurkunde vom 23. Oktober 2013 [Urk.

6/214/2, Urk.

6/215] ) - Akontorechnung für das 2. Quartal 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

9‘324.60 (vgl. Pos. 2013 0004 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom 10. Juni 2013 [Urk.

6/171], Mahnung vom 19. August 2013 [Urk.

6/194], Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2014 [Urk.

6/219-220], Pfändungsurkunde vom 12. Mai 2014 [Urk. 6/264/2, Urk.

6/265]; ab züg lich CO 2 -Rückverteilung 2011 [vgl. Urk.

6/171/1 ] sowie Zahlungen/Gut schriften [vgl. Urk. 6/208] ) - Akontorechnung für das 3. Quartal 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

10‘649.75 (vgl. Pos. 2013 0007 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom

9. September 2013 [Urk.

6/201], Mahnung vom 18. November 2013 [Urk. 6/209], Zahlungsbefehl vom 24.

Januar 2014 [Urk.

6/221-222]

Pfän dungsurkunde vom 12. Mai 2014 [Urk. 6/262/2, Urk.

6/263] ) - Akontorechnung für das 4. Quartal 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

10‘552.80 (vgl. Pos. 2013 0008 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom

1. Dezember 2013 [Urk. 6/211], Mahnung vom 24. Februar 2014 [Urk. 6/223], Zahlungsbefehl vom 27.

März 2014 [Urk. 6/242-243] ) - Jahresab rechnung für das Jahr 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

71‘510.55 (vgl. Pos. 2014 0002 des Konto-Auszugs; Jahresabrech nung 2013 vom 14. März 2014 [Urk. 6/226], Mahnung vom 19. Mai 2014 [Urk. 6/245], Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2014 [Urk.

6/266-267]) - Akontorechnung für das 1. Quartal 2014 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

7‘186.95 (vgl. Pos. 2014 0001 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom 7.

März 2014 [Urk. 6/224], Mahnung vom 19.

Mai 2014 [Urk.

6/244], Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2014 [Urk.

6/268-269]; abzü glich einer Zahlung [vgl. Pos. 2014 0001 des Konto-Aus zugs]) - Akontorechnung für das 2. Quartal 2014 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

10‘314.55 (vgl. Pos. 2014 0004 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom 10. Juni 2014 [Urk. 6/256], Mahnung vom 18. August 2014 [Urk.

6/270], Betreibungskosten [vgl. Urk. 6/275]; abzüglich CO 2 -Rück verteilung 2012 [Urk. 6/252; vgl. Urk. 6/256]) - Beiträge für den Berufsbildungsfonds BBF für das Jahr 2013 (inkl. Neben kosten) über Fr.

890.80 (vgl. Pos. 2014 0003 des Konto-Auszugs; Beitragsrechnung vom 25. April 2014 [Urk. 6/241], Mahnung vom 23.

Juni 2014 [Urk. 6/260], Betreibungskosten [Urk. 6/277/2])

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2016.00030

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 4. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Y.___ GmbH wurde am 27. September 2010 in das Han delsregister des Kan tons Zürich eingetragen. X.___ war seit der Gründung deren Gesell schafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift ( Urk. 6/1). Die Gesell schaft war der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, angeschlossen (vgl. Urk. 6/4). Mit Urteil vom 10. September 2014 eröffnete der Konkursrichter des Be zirksgerichts Z.___ den Konkurs über die Gesellschaft ( Urk. 6/2 74 ). Das Konkursver fah ren wurde mit Urteil desselben Richters vom 7.

Januar 2015 mangels Akti ven eingestellt ( Urk. 6/28 7 ).

Mit Verfügung vom 2. November

2015 verpflichtete die Ausgleichkasse X.___ als Einzelhafterin für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Nebe n kosten) Schadenersatz von total Fr. 142‘212.55 zu bezahlen ( Urk. 6/297). Die dagegen von X.___ am 4. Dezember

2015 erhobene Einsprache (Urk. 6/299, mit Einsprachebegründung vom 1 7. März

2016 [Urk. 6/323]), wies die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 11. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Juni 2016 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-335]), was der Beschwerdeführerin am 30. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lasse nen versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den glei chen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden soli darisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden ver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember

2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar

2008 bis 3 0. Juni

2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 2.

2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge büh ren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Aus gleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge ber beiträge zum massgeb lichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der von der Beschwerdegegnerin gel tend ge machte Schaden nicht belegt und nicht nachvollziehbar sowie hinsicht lich ihrer Haftung nicht abgegrenzt sei (Urk. 1 S. 3). Ihr kann hierbei nicht ge folgt werden. Die Ausstände des Beschwerdegegnerin von total Fr. 142‘ 335 . 8 5 setzen sich gemäss deren Konto-Auszug vom 28. Oktober 2015 (Urk. 6/302) und den Kassenakten (Urk. 6/1-335) aus den folgenden unbezahlt gebliebenen Lohn bei trägen (jeweils inklusive Nebenkosten) zusammen: - Jahresab rechnung für das Jahr 2012 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

21‘905.85 (vgl. Pos.

2013 0002 des Konto-Auszugs; Jahresabrech nung 2012 vom 19. März 2013 [Urk. 6/127], Mahnung vom 21. Mai 2013 [Urk. 6/155], Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2013 [Urk. 6/192-193], Pfän dungsurkunde vom 23. Oktober 2013 [Urk.

6/214/2, Urk.

6/215] ) - Akontorechnung für das 2. Quartal 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

9‘324.60 (vgl. Pos. 2013 0004 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom 10. Juni 2013 [Urk.

6/171], Mahnung vom 19. August 2013 [Urk.

6/194], Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2014 [Urk.

6/219-220], Pfändungsurkunde vom 12. Mai 2014 [Urk. 6/264/2, Urk.

6/265]; ab züg lich CO 2 -Rückverteilung 2011 [vgl. Urk.

6/171/1 ] sowie Zahlungen/Gut schriften [vgl. Urk. 6/208] ) - Akontorechnung für das 3. Quartal 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

10‘649.75 (vgl. Pos. 2013 0007 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom

9. September 2013 [Urk.

6/201], Mahnung vom 18. November 2013 [Urk. 6/209], Zahlungsbefehl vom 24.

Januar 2014 [Urk.

6/221-222]

Pfän dungsurkunde vom 12. Mai 2014 [Urk. 6/262/2, Urk.

6/263] ) - Akontorechnung für das 4. Quartal 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

10‘552.80 (vgl. Pos. 2013 0008 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom

1. Dezember 2013 [Urk. 6/211], Mahnung vom 24. Februar 2014 [Urk. 6/223], Zahlungsbefehl vom 27.

März 2014 [Urk. 6/242-243] ) - Jahresab rechnung für das Jahr 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

71‘510.55 (vgl. Pos. 2014 0002 des Konto-Auszugs; Jahresabrech nung 2013 vom 14. März 2014 [Urk. 6/226], Mahnung vom 19. Mai 2014 [Urk. 6/245], Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2014 [Urk.

6/266-267]) - Akontorechnung für das 1. Quartal 2014 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

7‘186.95 (vgl. Pos. 2014 0001 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom 7.

März 2014 [Urk. 6/224], Mahnung vom 19.

Mai 2014 [Urk.

6/244], Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2014 [Urk.

6/268-269]; abzü glich einer Zahlung [vgl. Pos. 2014 0001 des Konto-Aus zugs]) - Akontorechnung für das 2. Quartal 2014 (inkl. Nebenkosten) über Fr.

10‘314.55 (vgl. Pos. 2014 0004 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom 10. Juni 2014 [Urk. 6/256], Mahnung vom 18. August 2014 [Urk.

6/270], Betreibungskosten [vgl. Urk. 6/275]; abzüglich CO 2 -Rück verteilung 2012 [Urk. 6/252; vgl. Urk. 6/256]) - Beiträge für den Berufsbildungsfonds BBF für das Jahr 2013 (inkl. Neben kosten) über Fr.

890.80 (vgl. Pos. 2014 0003 des Konto-Auszugs; Beitragsrechnung vom 25. April 2014 [Urk. 6/241], Mahnung vom 23.

Juni 2014 [Urk. 6/260], Betreibungskosten [Urk. 6/277/2]) 2.3

Die Beschwerdegegnerin hat die nach dem am 16. Juli 2014 erfolgten Rücktritt der Beschwerde führerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH in Rechnung gestellten Lohnbeiträge und Nebenkosten, insbesondere auch die zuvor erwähnten Mahn- und Betreibungskosten (Urk.

6/270, vgl. Urk.

6/275) zur Akonto rechnung für das 2. Quartal 2014 (Urk. 6/256) von total Fr. 123.30, nicht berücksichtigt, da die Beschwerdeführerin nach ihrem Rücktritt nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft verfügen konnte (Urk. 2 S. 2).

Abzuziehen sind sodann die Beiträge für den Berufsbildungsfonds BBF für das Jahr 2013 samt Nebenkosten in der Höhe von total Fr. 890.80 (vgl. Pos. 2014 0003 des Konto-Auszugs). Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung finden nämlich keine Anwendung auf die Beiträge an den Berufsbildungsfonds gemäss §§ 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bun desgesetz über die Berufsbildung (Urteil des Sozi al versicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2015.00045 vom 25. April 2017 E.

2.3).

Der Schaden beträgt demnach Fr. 141‘321.75 (Fr. 142‘335.85 minus [Fr. 20.-- + Fr. 103.30 + Fr. 890.80]). 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrech nungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und ver fügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missach tung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schaden deckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Wie dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2015 (Urk. 6/302) sowie den Kassenakten (Urk. 6/1-335) zu entnehmen ist, musste die Konkursitin für die Lohnbeiträge, welche die Beschwerdegegnerin nicht mit Gut schriften verrechnen konnte, gemahnt und betrieben werden. Die oben er wähn te Lohn beiträge und Nebenkosten (E. 2.2) blieben unbezahlt. Sodann wur den nament lich die Lohndeklarationen für die Jahre 2012 und 2013 zu spät ein ge reicht (Urk. 6/118, Urk. 6/218; vgl. Art. 36 Abs. 2 AHVV). Damit ist die Konkursitin ihren Beitragszahlungs- und Abrechnungspflichten nicht nachge kommen und hat öffentlichrechtliche Vorschrif ten missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. 4. 4.1 4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschie dene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Ver halten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Ver schulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Scha den nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. 4.1.3

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein sol ches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Ver waltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.4

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.5

Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehören insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanz kontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Ge sellschaft not wendig ist, sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäfts führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 des Obligationenrechts [OR]). 4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin war seit der Eintragung der Y.___ GmbH ins Handels register am 27. September

2010 deren Gesellschafterin und einzige Geschäfts führerin (Sachverhalt Ziffer 1). Am 1 6. Juli

2014 erfolgte ihr Rücktritt ( vgl. E. 2. 3 vor stehend). Damit war sie in der fraglichen Zeit, in welcher die Sozial ver sicherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, Gesellschafterin und Ge schäfts führerin der Konkursitin. Die Gesellschaft beschäftigte gemäss den An ga ben der Beschwerdeführerin in den Lohndeklarationen im Jahr 2012 14 Mit arbeiter und im Jahr 2013 24 Mitarbeiter (Urk. 6/118, Urk. 6/218) . Es bestanden daher grund sätzlich über schau bare Verhältnissen, bei welchen praxisgemäss er höhte An forde rungen an die Über wachung zu stellen sind (vgl. Urteil des Bun des gerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/aa mit Hinweis). Die Beschwer de führerin hätte insbesondere auch dafür besorgt sein müssen, dass die ge setzli chen Vorschrif ten, wozu auch das Beitragswesen gehört, von der Gesellschaft ein gehalten werden.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin lässt vor bringen , sie habe keinen KV-Abschluss und verfüge nicht einmal über rudimentäres Buchhaltungswissen. Gerade aus diesem Grund habe sie gegen entsprechende Honorierung einen diplomierten Buchhal ter beigezogen. Dieser habe ihr jeweils die Abrechnungen vorgelegt und von ihr unterzeichnen lassen, weshalb die Mandatsvergabe an den Buchhalter nicht aus der Korrespondenz der Y.___ GmbH mit der Beschwerdegegnerin hervorgehe ( Urk. 1 S. 4). Den Kassenakten ( Urk. 6/1-335) lässt sich tatsächlich nicht ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin die Buchhaltung der Konkursitin einem externen Buch halter übertragen hätte. Weitere Abklärungen dazu können je doch unterbleiben, denn durch die behauptete Delegation der Buchhaltung ver mag sich die Beschwerdeführerin

nicht zu entlasten (vgl. Urteile des Bundes ge richts H 337/00 vom 7. Juni 2001 E. 3a; H 221/02 vom 17. Juli 2003 E. 4.2.1; 9C_153/2009 vom 18. November 2009 E. 6.2 mit Hinweis) . Die Beschwerde füh rerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr könnten ein grobfahrlässiges oder schuld haftes Verhalten nur dann vorgeworfen werden, wenn sie um die unzu treffende Abrechnung des Beauftragten gewusst hätte oder sie bei der Auswahl des beigezogenen Buchhalters grobfahrlässig gehandelt hätte (Urk. 1 S. 4). Wie den Kassenakten zu entnehmen ist, wandte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Mai 2013 an die Beschwerdeführerin persönlich und infor mierte sie über die damaligen Beitragsausstände von insgesamt Fr. 46‘724.20 sowie über ihre allfällige Schadenersatzpflicht als Gesellschafterin und Ge schäfts führerin der Y.___ GmbH (Urk. 6/151). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich die Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die von ihr ge troffenen Anordnungen im Beitragswesen ungenügend waren. Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerde führerin in der Folge mit einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin telefonierte und um die Zustellung der Konto-Auszüge für die Jahre 2012 und 2013 gebeten hatte. Hernach wollte sie sich wieder mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen, um einen Ratenzahlungsplan zu ver ein baren (Urk. 6/204). Aufgrund der ihr bekannten Beitragsausstände wäre von ihr ein erhöhter Einsatz und eine verstärkte Überwachung des Geschäftsbe triebs der Konkursitin, insbe son dere auch im Beitragswesen, gefordert gewesen (vgl. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S.

176 Rz.

738).

Selbst wenn das Beitragswesen an einen externen Buchhalter delegiert gewesen wäre, müsste sich die Beschwerdeführerin mithin vorhalten lassen, dass d ie Über wachung dieses Buchhalters nicht genügend gewesen wäre. Sie handelte da her so oder anders grobfahrlässig. Trotz den ihr bekannten finanziellen Schwie rigkeiten der Konkur siten hat sie es nämlich unterlassen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Gesell schaft ihren Melde- und Zahlungs pflichten im Bei tragswesen ordnungs gemäss nachkommt. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin weisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V erantwortung de r Beschwerdefüh rerin ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nach gekom men und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschul deten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden kön nen, wäre der Schaden nicht ein getreten. 6.

Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 (Urk. 2) in teil weiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als die Be schwer deführerin verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 141‘321.75 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Aufgrund des nur geringen Obsiegens der Beschwerdeführerin, wozu ihre Vor bringen im vorliegenden Verfahren zudem nichts beigetragen haben, recht fer tigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Ein spracheentscheid der Be schwer de gegnerin vom 9. Juni 2016 dahingehend abgeändert, als die Beschwerde führerin verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 141‘321.75 zu bezahlen. Im Übrigen wird d ie Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher