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AK.2017.00006

Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG, formeller Geschäftsführer einer kleinen GmbH haftet für den Schaden, der während seiner Amtszeit entstanden ist, keine Haftung für nach Austritt fällig gewordene Forderungen inkl. Nebenkosten für AHV-Beiträge von Monaten nach Austritt, teilweise Gutheissung (BGE 9C_763/2018)

Zürich SozVersG · 2018-09-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Y.___ GmbH, Zürich, war der Sozialver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. X.___ war seit der Gründung am

2. April 2007 (Tage buch eintragung)

als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel unter schrift

– neben Z.___ – im Handelsregister de s Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 8/1).

Per

3. Juni 2014 w urde die Eintragung von

X.___ im Handelsregister in Gesellschafter ohne Funktion sowie ohne Zeich nungs berechtigung abgeändert ( Urk. 8/341 ). Über die Y.___ GmbH wurde am 3 0. September 2015 der Konkurs eröffnet (Urk. 8/271). Mit Urteil vom 1 8. Dezember 2015 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 8/282) und die Gesellschaft im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht ( Urk. 8 / 288 ).

Am 1 7. Mai 2016 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zum Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten und Gebühren) im Betrag von Fr. 156'083.90 ( Urk. 8/306). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 7. Juni 2016 Einsprache ( Urk. 8/312 , vgl.

Einspracheergänzung vom 8. Juli 2016 [ Urk. 8/353]) . Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Februar 2017 ab ( Urk. 8/355 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. März 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass kein Schadenersatz geschuldet sei (Urk. 1). Mit Beschwerde an twort vom 3 1. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 , unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-361] ), was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 4. Ap ril 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 7. April 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den Akten ( Urk. 10, Urk. 11/38-73). Die Beschwerdegegnerin nahm hierzu am 2 4. April 2017 Stellung und hielt an ihren Anträgen fest ( Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 2 8. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung ( AHVG ) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundes - gesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). 2. 2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer in der Verfü gung vom 1 7. Mai 2016 einen Schaden von Fr. 156'083.90 für nicht bezahlte Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) einschliesslich Verzugszinsen, Gebühren und Betreibungskosten betreffend die Jahre 2007 bis 201 4

geltend und stützte sich dabei auf die Lohnunterlagen der Konkursitin

(Urk. 8/306). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab (Urk. 2). Die geltend gemachte Schadenersatz forderung im Betrag von total Fr.

156‘ 083.90 setzt sich gemäss Einspracheent scheid vom 6. Februar 2017 bzw. Kontoauszug und Beitrags übersicht vom 3 0. März 2017 ( Urk. 8/359-360 ) aus den Lohnbeiträgen sowie den Nebenkosten für die Jahre 2007 bis 201 4 zusammen und ist ausgewiesen. Sie berücksichtigte die von der Konkursitin in den Jahren 2012 bis 2014 geleisteten Zahlungen von total Fr. 82‘189.20 .

Demnach blieben Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten in der Höhe von total Fr. 156‘083.90 unbezahlt. Der Schaden ist ausgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht auch nicht substantiiert bestritten. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten kann entnommen werden, dass die Konkursitin auf dem F orm ular vom 1 4. Mai 2007, welche s sie zu ihrer Anmeldung als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin ver wendete , angab, kein AHV-pflicht ig es Personal zu beschäftigen ( Urk. 8/3) . Erst im Rahmen einer Überprüfung seitens der Beschw erdegegnerin Ende 2011 (Urk. 8/6) gab die Konkursitin am 2 7. Dezember 2011 unter Nachreichen der Jahres abrechnungen an,

Z.___ , im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzel zeichnungsbefugnis,

sei seit 1.

Oktober 2007 Geschäftsführer der Konkursitin und habe in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils Fr. 299'000 .-- als AHV-pflichtiges Ein ko mmen erzielt. Im Jahr 2007 belie f sich die ausbezahlte Lohnsumme anteilmässig auf Fr. 69'000.-- (Urk.

8/8-12) . Auch i n den Jahr en 2011 ( Urk. 8/53) und 2012 ( Urk. 8/80) entrich tete die Konkursitin w eiterhin eine Lohnsumme von Fr. 299'000.-- an den einzi gen Angestellten der Gesellschaft . 2013 verringerte sich die ausbezahlte Lohn summe auf Fr. 195'000.-- ( Urk. 8/200), im 2014 auf Fr.

30'000.-- und im Jahr 2015 wurde kein L o hn mehr ausbezahlt ( Urk. 8/278) . In der Folge musste die Konkursitin

zur Bezahlung praktisch

sämtlicher Forderungen zunächst gemahnt (Bezahlung von Akontobeiträgen de r Jahre 2012 bis 2014 , Bezahlung der Jahres rechnungen 2007-2 014, vgl. Urk. 8/ 360 ) und für diverse F or derungen betrieben werden ( Urk. 8/ 360 / 4

ff. , Urk. 8/52, Urk. 8/73-74, Urk. 8/123-124, Urk. 8/135- 137, Urk

8/147, Urk. 8/159, Urk. 8/170-179 , Urk. 8/241 -244, Urk. 8/256-262 ).

Die Beschwerdegegnerin bewilligte mehrfach Zahlungsaufschübe beziehungs weise Ratenzahlungsgesuche ( Urk. 8/90, Urk. 8/183) , welche von der Konkursitin nicht ein gehalten werden konnten . Somit blieben letztlich diverse Lohnbeitrags forderungen und Nebenkosten unbezahlt, abzüglich einiger Anzahlungen ( Urk. 8/359/5) . Die offenen Beträge mussten in Betreibung gesetzt und es resul tierten Verlustscheine ( Urk. 8/263-266 ) . Damit ist die Gesellschaft ihren Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten nicht nachgekommen und hat öffentlich - rechtliche Vorschriften missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4 .

4.1 4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1. 3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. 4.1.4

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein sol ches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristisc hen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbeson dere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).

4.1.5

Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungs verkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obli ga tionen rechts (OR) sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäfts führung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen - im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden - Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So oblieg t den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausge staltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanz planung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vor nahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Über wa chungs

- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der (Gesamt)-Geschäfts führung beziehungsweise sämtlichen Geschäftsführern. Deshalb hat sich jedes Mitglied der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu ver langen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte ein zuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGE 114 V 223 E . 4a; vgl. dazu auch E. 5.2.3). 4.1. 6

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeit punkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlun gen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E.

3a). 4.2 4.2.1

Der Beschwerdeführer war vom 2. April 2007 bis am 2. Juni 2014 mit Einzel un terschrift als Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin im Handels re gister des Kanton s Zürich eingetragen (Urk. 8/1), a b dem 3. Juni 2014 als Gesell schafter ohne Funktion und

Zeichnungsberechtigung ( Urk. 8/341). Im genannten Zeitraum, während welchem die Firma abzurechnen und die entsprechenden Sozialversicherungs beiträge hätte bezahlen müssen , hatte er mithin formelle Organstellung (E. 4.1. 3 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2011 vom 30. Sep tember 2011 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den Lohndeklarationen der Konkursitin aus den Jahren 2007 bis 2014 beschäftigte sie über die gesamte Dauer ihrer Existenz ledigl ich einen Angestellten (vgl. E. 3.2), Bei derart einfachen und überschaubaren Verhältnissen hätten praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung gegolten (Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/ aa mit Hinweis). 4.2.2

Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, die Geschäftsführung sei faktisch an Z.___ übertragen gewesen, der Beschwerdeführer habe nicht einmal Vollmachten über die Bankkonti gehabt .

Z.___ sei ein Chaot gewesen und der Beschwerdeführer habe ihn mehrfach aufgefordert, Aus künfte zur Buchführung, Rech n ungslegung und bezüglich der Erfüllung der AHV-Beitrags- und Abrechnungspflichten zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

Z.___ sei jedoch der Ansicht gewe sen, dass er tun und lasse könne, was er wolle. So habe er dem Beschwerdeführer die relevanten Unterlagen vorenthalten und diese an dive rsen Orten gehortet, teilweise im Ausland. Z.___ habe es durch sein renitentes Verhal ten geschafft, dem Beschwerdeführer zu verunmöglichen, die Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin termingerecht zu erfüllen ( Urk. 1 S. 7-8) . 4.2.3

Wie sich dem Protokoll der Geschäftsführungssitzung vom 1 0. September 2007, anlässlich welcher die beiden Geschäftsführer der Y.___ GmbH die interne Aufgabenteilung und Zeichnungsbefugnis beschlossen, ergibt ( Urk. 8/317), übernahm Z.___ faktisch die gesamte Geschäftslei tung und hatte allein Zugriff auf sämtliche (jedenfalls damals bestehende) Firmenkonten. Seit 1 3. September 2010 (Tagebucheintrag im Handelsregister, vgl. Urk. 8/360) amtete Z.___ als Vorsitzender der Geschäftsführung. Dass der Beschwerdeführer einzig und allein infolge zwingender handelsrechtli cher Wohnsitzvorschriften – jedenfalls bis zum Zuzug von Z.___ in die Schweiz im Jahre 2010 (vgl. Urk. 8/361) – als Geschäftsführer im Handels register eingetragen war, ist jedoch unbehelflich .

Wer im Rahmen einer Gesellschaft formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (Urteil. H. vom 7. April 2004, H 292/03). Dem Geschäftsführer einer GmbH kommt die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu, die Oberaufsicht über die mit der Geschäfts führung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Be folgung der Gesetze, auszuüben , zu welchem Zweck er über ein Recht auf Auskunft und Ein sicht verfügt ( Art. 802 OR). Als grobfahrlässig gilt gerade auch die Passivität fak tisch von der Geschäftsführung ausgeschlossener formeller Organe , welche sich umso nachhaltiger um Einblick in die Geschäftsbücher zu bemühen haben (BGE 109 V 88 E. 6; ZAK 1992 S. 255 E. 7b, 1989 S. 104 E. 4; nicht publ . E.

2c des Urteils BGE 119 V 86; nicht publ . E. 5a/ aa des Urteils AHI 1994 S. 102 ). Nach der Rechtsprechung begründet die Nichtausübung von verwaltungsrätlichen Kon troll rechten Grobfahrlässigkeit hinsichtlich der Schadensverschuldung selbst und gerade dann, wenn sich jemand einer Firma als blosser Strohmann für den Ver waltungsrat zur Verfügung stellt (BGE 112 V 3 Erw . 1b ; Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002 E. 4b ).

Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer es zuliess, dass die Y.___ GmbH ihrer Arbeitgeberpflicht in eklatanter Weise nicht nach kam, indem sie es bis Ende 2011 unterliess, die Lohnzahlungen an ihren einzigen Arbeitnehmer zu deklarieren (E. 3.2). Diese Unterlassung ist dem Beschwerde führer als formellem Geschäftsführer unmittelbar als grobfahrlässiges Verschul den anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 405/01 vom 1 6. April 2004). Auch ohne Einblick in die Geschäftskorrespondenz und (interne) Zahlungsbefug nisse wusste er vom einzigen Arbeitnehmer und den Lohnzahlungen der GmbH und hätte mit allem Nachdruck dafür sorgen müssen, dass dieser angemeldet und die laufenden Beiträge bezahlt würden. Im Zeitpunkt, als die Konkursitin als Arbeitgeberin schliesslich ihren Abrechnungspflichten nachgekommen war, soll die Firma – nach seinen Angaben – in einer schwierigen finanziellen Lage gewe sen sein ( Urk. 1 S. 2). Gerade in solchen Lagen wird praxisgemäss von den Orga nen der Gesellschaft ein erhöhter Einsatz und eine verstärkte Überwachung, insbesondere auch im Beitragswesen, gefordert (Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich AK.2017.00002 vom 9. Juni 2017 E. 4.2.2). Entspre chend hätte auch der Beschwerdeführer tätig werden müssen. Trotz seinen Bemühungen, Klarheit über die finanzielle Lage zu schaffen, konnten aber namentlich für das Jahr 2012 anlässlich der Arbeitgeberkontrolle nicht einmal die erforderlichen Unterlagen präs entiert werden (Bericht vom 29 . November 201 3 [Urk. 8/166]). Die Tatsache allein, dass Z.___ den Beschwer deführer trotz der von ihm geltend gemachten mehrfachen Aufforderung keine Einsicht in die Geschäftsbücher gewährte und ihm auch die Informationen zum Stand der G eschäftskonti vorenthielt, hätte dem Beschwerde führer als Mitglied der Geschäftsführung der GmbH genügend Anlass dafür geben müssen, die not wendigen Abklärungen von sich aus zu veranlassen .

Er hätte versuchen müssen, sich gegen den faktischen Geschäftsführer durchzu setzen und wirksame Mass nahmen zur Sicherstellung der Arbeitgeberpflichten zu treffen, was er nicht mit genügend Nachdruck versucht hat. Wäre ihm dies trotz wirksamer Versuche nicht gelungen, hätte er, um einer Haftung nach Art. 52 AHVG zu entgehen, umgeh end demissionieren müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3, 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.4, H 107/01 vom 23. Juli 2002 E. 4.3). Dies tat er allerdings während mehr als sieben Jahren im Amt gerade nicht. Wenn er vorbringt, angenommen zu haben, die seit Jahren ausstehenden Beiträge innert nützlicher Frist begleichen zu können , ändert dies daran nichts , denn die Bemühungen trugen o ffensichtlich keine Früchte .

Z.___ liess sich zwar im Jahr 2013 weniger Lohn ausbezahlen und bezog im Jahr 2014 nur noch Fr. 30'000.--, diese Massnahmen waren jedoch letztlich ungenügend. Ein Betrieb darf nur so viel Lohn auszahlen , dass auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gedeckt sind (Urteile des Bun desgerichts H 90/00 vom 20. Juni 2001 E.  4d und H 77/03 vom 18. Januar 2005 E. 6.4, je mit Hinweis). Es ging mithin nur um das Salär von Z.___ . Der Beschwerdeführer hätte die Bezahlung der Sozialversicherungsabgaben auf dessen Lohn sicherstellen müssen. Weil er dies nicht ta t

und er seine Kontroll- und Überwachungspflichten ungenügend ausübte ,

ist seine Unterlassung auch in dieser Hinsicht als grobfahrlässig zu werten.

Das Argument des Beschwerdeführers , die Beschwerdegegnerin habe durch lange Untätigkeit beim Beitragsinkasso zur Entstehung und Verschlimmerung des Schadens beigetragen, geht angesichts der um Jahre verspäteten Abrechnung fehl. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt ein zügigeres Bei tragsinkasso betrieben hätte, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Schaden hätte abgewendet werden können. Zahlungsschwierigkeiten hätten auch in einem sol chen Fall vorgelegen. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist somit nicht ersichtlich. 4.2.4

Obwohl die Ausgleichsr echnung für das Jahr 2013 ( vgl. Urk. 8/360 S. 14, Posten 2014 00 12 ) erst nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers und der Löschung seiner Organfunktion im Handelsregister erfolgt war, bezieht sich die Haftung für entgangene AHV-Beiträge auch auf diese Rechnung. Die Lohn abrechnung für das Jahr 2013 erfolgte im Juni 2014 viel zu spät ( Urk. 8/200/1 ; vgl. hierzu Art. 36 AHVV ) . 4.2.5

Hingegen haftet der Beschwerdeführer nicht mehr für Beiträge und Inkasso kosten, welche nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung (4. Juni 2014), womit er die formelle Organstellung verlor, fällig geworden und zu bezahlen gewesen wären (E. 4.1.6). Da die Konkursitin die voraussichtliche Lohn summe 2014 erst am 4. Juni 2014 gemeldet hatte ( Urk. 8/200/3), erwiesen sich die bis dahin bereits in Rechnung gestellten monatlichen Akontobeiträge

- wel che nicht bezahlt worden waren - als zu hoch und wurden von der Beschwerde gegnerin zusammen mit einer neuen Pauschalrechnung vom 2 0. Juni 2014 ( Urk. 8/209), Januar bis Juni 2014 umfassend, storniert. Die effektiven Beiträge für das Jahr 2014 auf der Lohnsumme Fr. 30'000.-- liegen nochmals unter den am 2 0. Juni 2014 in Rechnung gestellten Akontobeiträgen , weshalb für die Berechnung des als Haftungssumme in Betracht fallenden Teilschadens von den effektiv geschuldeten Beiträgen 2014 auszugehen ist. Von den Beiträgen 2014 von effektiv Fr. 4'233.60 ( vgl. Urk. 8/359) haftet der Beschwerdeführer nur für die Monate Januar bis und mit April, das sind Fr. 1'411.20 (4/12 x Fr.

4'233.60), nicht jedoch für die Beiträge Mai bis Dezember 2014 ( Fr. 8/12 x Fr.

4'233.60) von Fr. 2'822.4 0. Letztere Summe ist vom geltend gemachten Schaden abzuziehen.

Gleiches gilt für die nach der Löschung seiner Organfunktion aus dem Handels register in Rechnung gestellten Mahnkosten von Fr. 160.-- (8 x Fr. 20.--; vgl.

Urk. 8/359 S. 3; ab 2 0. Juni 20 14), Verzugszinsen von Fr. 716.35 ( Urk. 8/359 S. 4; ab 2 0. Juni 20

14) und angefallenen Betreibungskosten von Fr. 1'878.15 (Urk.

8/359 S. 4f.; ab 2 0. April 20 15).

Abzuziehen sind sodann die Beiträge für den Berufsbildu ngsfonds BBF für die Jahre 2011 und 2012 in der Höhe von total Fr. 598.-- (vgl. Pos itionen 20 12 0018 und 2013 000 8 des Konto-Auszugs

[ Urk. 8/260 ] ). Die Vorschriften über die Arbeit geber haftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Recht sprechung finden nämlich keine Anwendung auf die Beiträge an den Berufs bildungs fonds gemäss §§ 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbil dung (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2015.00045 vom 25. April 2017 E. 2.3). 4.2. 6

Die Haftungssumme reduziert sich daher auf Fr. 149 ' 909 . -- (Fr. 156‘083.90 minus Fr. 6'174.90 [ Fr. 2'822.40 + Fr. 160.-- + Fr. 1'878.15 + Fr. 598.-- + Fr. 716.35] ). 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Miss ach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.

Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2017 dahingehend abzuändern, dass der Be schwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1 49 ' 909 . -

zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Angesichts des nur geringfügigen Obsiegens und des Umstandes, dass die Gründe hierfür nicht Thema der Beschwerde waren und daher kein zu entschädigender Aufwand zum Ausgang beitrug, wird von der Zusprache einer Parteient schädi gung abgesehen (vgl. BGE 117 V 407). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 1 49 ' 909 . --

zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Luzi-Treuhand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Y.___ GmbH, Zürich, war der Sozialver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. X.___ war seit der Gründung am

2. April 2007 (Tage buch eintragung)

als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel unter schrift

– neben Z.___ – im Handelsregister de s Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 8/1).

Per

3. Juni 2014 w urde die Eintragung von

X.___ im Handelsregister in Gesellschafter ohne Funktion sowie ohne Zeich nungs berechtigung abgeändert ( Urk. 8/341 ). Über die Y.___ GmbH wurde am 3 0. September 2015 der Konkurs eröffnet (Urk. 8/271). Mit Urteil vom 1 8. Dezember 2015 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 8/282) und die Gesellschaft im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht ( Urk. 8 / 288 ).

Am 1 7. Mai 2016 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zum Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten und Gebühren) im Betrag von Fr. 156'083.90 ( Urk. 8/306). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 7. Juni 2016 Einsprache ( Urk. 8/312 , vgl.

Einspracheergänzung vom 8. Juli 2016 [ Urk. 8/353]) . Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Februar 2017 ab ( Urk. 8/355 = Urk.

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung ( AHVG ) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen.

E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundes - gesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. März 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass kein Schadenersatz geschuldet sei (Urk. 1). Mit Beschwerde an twort vom 3 1. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer in der Verfü gung vom 1 7. Mai 2016 einen Schaden von Fr. 156'083.90 für nicht bezahlte Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) einschliesslich Verzugszinsen, Gebühren und Betreibungskosten betreffend die Jahre 2007 bis 201 4

geltend und stützte sich dabei auf die Lohnunterlagen der Konkursitin

(Urk. 8/306). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab (Urk. 2). Die geltend gemachte Schadenersatz forderung im Betrag von total Fr.

156‘ 083.90 setzt sich gemäss Einspracheent scheid vom 6. Februar 2017 bzw. Kontoauszug und Beitrags übersicht vom 3 0. März 2017 ( Urk. 8/359-360 ) aus den Lohnbeiträgen sowie den Nebenkosten für die Jahre 2007 bis 201 4 zusammen und ist ausgewiesen. Sie berücksichtigte die von der Konkursitin in den Jahren 2012 bis 2014 geleisteten Zahlungen von total Fr. 82‘189.20 .

Demnach blieben Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten in der Höhe von total Fr. 156‘083.90 unbezahlt. Der Schaden ist ausgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht auch nicht substantiiert bestritten. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten kann entnommen werden, dass die Konkursitin auf dem F orm ular vom 1 4. Mai 2007, welche s sie zu ihrer Anmeldung als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin ver wendete , angab, kein AHV-pflicht ig es Personal zu beschäftigen ( Urk. 8/3) . Erst im Rahmen einer Überprüfung seitens der Beschw erdegegnerin Ende 2011 (Urk. 8/6) gab die Konkursitin am 2 7. Dezember 2011 unter Nachreichen der Jahres abrechnungen an,

Z.___ , im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzel zeichnungsbefugnis,

sei seit 1.

Oktober 2007 Geschäftsführer der Konkursitin und habe in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils Fr. 299'000 .-- als AHV-pflichtiges Ein ko mmen erzielt. Im Jahr 2007 belie f sich die ausbezahlte Lohnsumme anteilmässig auf Fr. 69'000.-- (Urk.

8/8-12) . Auch i n den Jahr en 2011 ( Urk. 8/53) und 2012 ( Urk. 8/80) entrich tete die Konkursitin w eiterhin eine Lohnsumme von Fr. 299'000.-- an den einzi gen Angestellten der Gesellschaft . 2013 verringerte sich die ausbezahlte Lohn summe auf Fr. 195'000.-- ( Urk. 8/200), im 2014 auf Fr.

30'000.-- und im Jahr 2015 wurde kein L o hn mehr ausbezahlt ( Urk. 8/278) . In der Folge musste die Konkursitin

zur Bezahlung praktisch

sämtlicher Forderungen zunächst gemahnt (Bezahlung von Akontobeiträgen de r Jahre 2012 bis 2014 , Bezahlung der Jahres rechnungen 2007-2 014, vgl. Urk. 8/ 360 ) und für diverse F or derungen betrieben werden ( Urk. 8/ 360 / 4

ff. , Urk. 8/52, Urk. 8/73-74, Urk. 8/123-124, Urk. 8/135- 137, Urk

8/147, Urk. 8/159, Urk. 8/170-179 , Urk. 8/241 -244, Urk. 8/256-262 ).

Die Beschwerdegegnerin bewilligte mehrfach Zahlungsaufschübe beziehungs weise Ratenzahlungsgesuche ( Urk. 8/90, Urk. 8/183) , welche von der Konkursitin nicht ein gehalten werden konnten . Somit blieben letztlich diverse Lohnbeitrags forderungen und Nebenkosten unbezahlt, abzüglich einiger Anzahlungen ( Urk. 8/359/5) . Die offenen Beträge mussten in Betreibung gesetzt und es resul tierten Verlustscheine ( Urk. 8/263-266 ) . Damit ist die Gesellschaft ihren Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten nicht nachgekommen und hat öffentlich - rechtliche Vorschriften missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4 .

4.1 4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1. 3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. 4.1.4

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein sol ches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristisc hen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbeson dere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).

4.1.5

Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungs verkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obli ga tionen rechts (OR) sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäfts führung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen - im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden - Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So oblieg t den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausge staltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanz planung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vor nahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Über wa chungs

- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der (Gesamt)-Geschäfts führung beziehungsweise sämtlichen Geschäftsführern. Deshalb hat sich jedes Mitglied der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu ver langen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte ein zuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGE 114 V 223 E . 4a; vgl. dazu auch E. 5.2.3). 4.1. 6

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeit punkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlun gen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E.

3a). 4.2 4.2.1

Der Beschwerdeführer war vom 2. April 2007 bis am 2. Juni 2014 mit Einzel un terschrift als Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin im Handels re gister des Kanton s Zürich eingetragen (Urk. 8/1), a b dem 3. Juni 2014 als Gesell schafter ohne Funktion und

Zeichnungsberechtigung ( Urk. 8/341). Im genannten Zeitraum, während welchem die Firma abzurechnen und die entsprechenden Sozialversicherungs beiträge hätte bezahlen müssen , hatte er mithin formelle Organstellung (E. 4.1. 3 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2011 vom 30. Sep tember 2011 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den Lohndeklarationen der Konkursitin aus den Jahren 2007 bis 2014 beschäftigte sie über die gesamte Dauer ihrer Existenz ledigl ich einen Angestellten (vgl. E. 3.2), Bei derart einfachen und überschaubaren Verhältnissen hätten praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung gegolten (Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/ aa mit Hinweis). 4.2.2

Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, die Geschäftsführung sei faktisch an Z.___ übertragen gewesen, der Beschwerdeführer habe nicht einmal Vollmachten über die Bankkonti gehabt .

Z.___ sei ein Chaot gewesen und der Beschwerdeführer habe ihn mehrfach aufgefordert, Aus künfte zur Buchführung, Rech n ungslegung und bezüglich der Erfüllung der AHV-Beitrags- und Abrechnungspflichten zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

Z.___ sei jedoch der Ansicht gewe sen, dass er tun und lasse könne, was er wolle. So habe er dem Beschwerdeführer die relevanten Unterlagen vorenthalten und diese an dive rsen Orten gehortet, teilweise im Ausland. Z.___ habe es durch sein renitentes Verhal ten geschafft, dem Beschwerdeführer zu verunmöglichen, die Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin termingerecht zu erfüllen ( Urk. 1 S. 7-8) . 4.2.3

Wie sich dem Protokoll der Geschäftsführungssitzung vom 1 0. September 2007, anlässlich welcher die beiden Geschäftsführer der Y.___ GmbH die interne Aufgabenteilung und Zeichnungsbefugnis beschlossen, ergibt ( Urk. 8/317), übernahm Z.___ faktisch die gesamte Geschäftslei tung und hatte allein Zugriff auf sämtliche (jedenfalls damals bestehende) Firmenkonten. Seit 1 3. September 2010 (Tagebucheintrag im Handelsregister, vgl. Urk. 8/360) amtete Z.___ als Vorsitzender der Geschäftsführung. Dass der Beschwerdeführer einzig und allein infolge zwingender handelsrechtli cher Wohnsitzvorschriften – jedenfalls bis zum Zuzug von Z.___ in die Schweiz im Jahre 2010 (vgl. Urk. 8/361) – als Geschäftsführer im Handels register eingetragen war, ist jedoch unbehelflich .

Wer im Rahmen einer Gesellschaft formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (Urteil. H. vom 7. April 2004, H 292/03). Dem Geschäftsführer einer GmbH kommt die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu, die Oberaufsicht über die mit der Geschäfts führung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Be folgung der Gesetze, auszuüben , zu welchem Zweck er über ein Recht auf Auskunft und Ein sicht verfügt ( Art. 802 OR). Als grobfahrlässig gilt gerade auch die Passivität fak tisch von der Geschäftsführung ausgeschlossener formeller Organe , welche sich umso nachhaltiger um Einblick in die Geschäftsbücher zu bemühen haben (BGE 109 V 88 E. 6; ZAK 1992 S. 255 E. 7b, 1989 S. 104 E. 4; nicht publ . E.

2c des Urteils BGE 119 V 86; nicht publ . E. 5a/ aa des Urteils AHI 1994 S. 102 ). Nach der Rechtsprechung begründet die Nichtausübung von verwaltungsrätlichen Kon troll rechten Grobfahrlässigkeit hinsichtlich der Schadensverschuldung selbst und gerade dann, wenn sich jemand einer Firma als blosser Strohmann für den Ver waltungsrat zur Verfügung stellt (BGE 112 V 3 Erw . 1b ; Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002 E. 4b ).

Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer es zuliess, dass die Y.___ GmbH ihrer Arbeitgeberpflicht in eklatanter Weise nicht nach kam, indem sie es bis Ende 2011 unterliess, die Lohnzahlungen an ihren einzigen Arbeitnehmer zu deklarieren (E. 3.2). Diese Unterlassung ist dem Beschwerde führer als formellem Geschäftsführer unmittelbar als grobfahrlässiges Verschul den anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 405/01 vom 1 6. April 2004). Auch ohne Einblick in die Geschäftskorrespondenz und (interne) Zahlungsbefug nisse wusste er vom einzigen Arbeitnehmer und den Lohnzahlungen der GmbH und hätte mit allem Nachdruck dafür sorgen müssen, dass dieser angemeldet und die laufenden Beiträge bezahlt würden. Im Zeitpunkt, als die Konkursitin als Arbeitgeberin schliesslich ihren Abrechnungspflichten nachgekommen war, soll die Firma – nach seinen Angaben – in einer schwierigen finanziellen Lage gewe sen sein ( Urk. 1 S. 2). Gerade in solchen Lagen wird praxisgemäss von den Orga nen der Gesellschaft ein erhöhter Einsatz und eine verstärkte Überwachung, insbesondere auch im Beitragswesen, gefordert (Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich AK.2017.00002 vom 9. Juni 2017 E. 4.2.2). Entspre chend hätte auch der Beschwerdeführer tätig werden müssen. Trotz seinen Bemühungen, Klarheit über die finanzielle Lage zu schaffen, konnten aber namentlich für das Jahr 2012 anlässlich der Arbeitgeberkontrolle nicht einmal die erforderlichen Unterlagen präs entiert werden (Bericht vom 29 . November 201 3 [Urk. 8/166]). Die Tatsache allein, dass Z.___ den Beschwer deführer trotz der von ihm geltend gemachten mehrfachen Aufforderung keine Einsicht in die Geschäftsbücher gewährte und ihm auch die Informationen zum Stand der G eschäftskonti vorenthielt, hätte dem Beschwerde führer als Mitglied der Geschäftsführung der GmbH genügend Anlass dafür geben müssen, die not wendigen Abklärungen von sich aus zu veranlassen .

Er hätte versuchen müssen, sich gegen den faktischen Geschäftsführer durchzu setzen und wirksame Mass nahmen zur Sicherstellung der Arbeitgeberpflichten zu treffen, was er nicht mit genügend Nachdruck versucht hat. Wäre ihm dies trotz wirksamer Versuche nicht gelungen, hätte er, um einer Haftung nach Art. 52 AHVG zu entgehen, umgeh end demissionieren müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3, 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.4, H 107/01 vom 23. Juli 2002 E. 4.3). Dies tat er allerdings während mehr als sieben Jahren im Amt gerade nicht. Wenn er vorbringt, angenommen zu haben, die seit Jahren ausstehenden Beiträge innert nützlicher Frist begleichen zu können , ändert dies daran nichts , denn die Bemühungen trugen o ffensichtlich keine Früchte .

Z.___ liess sich zwar im Jahr 2013 weniger Lohn ausbezahlen und bezog im Jahr 2014 nur noch Fr. 30'000.--, diese Massnahmen waren jedoch letztlich ungenügend. Ein Betrieb darf nur so viel Lohn auszahlen , dass auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gedeckt sind (Urteile des Bun desgerichts H 90/00 vom 20. Juni 2001 E.  4d und H 77/03 vom 18. Januar 2005 E. 6.4, je mit Hinweis). Es ging mithin nur um das Salär von Z.___ . Der Beschwerdeführer hätte die Bezahlung der Sozialversicherungsabgaben auf dessen Lohn sicherstellen müssen. Weil er dies nicht ta t

und er seine Kontroll- und Überwachungspflichten ungenügend ausübte ,

ist seine Unterlassung auch in dieser Hinsicht als grobfahrlässig zu werten.

Das Argument des Beschwerdeführers , die Beschwerdegegnerin habe durch lange Untätigkeit beim Beitragsinkasso zur Entstehung und Verschlimmerung des Schadens beigetragen, geht angesichts der um Jahre verspäteten Abrechnung fehl. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt ein zügigeres Bei tragsinkasso betrieben hätte, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Schaden hätte abgewendet werden können. Zahlungsschwierigkeiten hätten auch in einem sol chen Fall vorgelegen. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist somit nicht ersichtlich. 4.2.4

Obwohl die Ausgleichsr echnung für das Jahr 2013 ( vgl. Urk. 8/360 S. 14, Posten 2014 00

E. 7 , unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-361] ), was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 4. Ap ril 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 7. April 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den Akten ( Urk. 10, Urk. 11/38-73). Die Beschwerdegegnerin nahm hierzu am 2 4. April 2017 Stellung und hielt an ihren Anträgen fest ( Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 2 8. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 0018 und 2013 000 8 des Konto-Auszugs

[ Urk. 8/260 ] ). Die Vorschriften über die Arbeit geber haftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Recht sprechung finden nämlich keine Anwendung auf die Beiträge an den Berufs bildungs fonds gemäss §§ 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbil dung (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2015.00045 vom 25. April 2017 E. 2.3). 4.2. 6

Die Haftungssumme reduziert sich daher auf Fr. 149 ' 909 . -- (Fr. 156‘083.90 minus Fr. 6'174.90 [ Fr. 2'822.40 + Fr. 160.-- + Fr. 1'878.15 + Fr. 598.-- + Fr. 716.35] ). 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Miss ach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.

Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2017 dahingehend abzuändern, dass der Be schwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1 49 ' 909 . -

zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Angesichts des nur geringfügigen Obsiegens und des Umstandes, dass die Gründe hierfür nicht Thema der Beschwerde waren und daher kein zu entschädigender Aufwand zum Ausgang beitrug, wird von der Zusprache einer Parteient schädi gung abgesehen (vgl. BGE 117 V 407). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 1 49 ' 909 . --

zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Luzi-Treuhand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2017.00006

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

12. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Luzi-Treuhand Holderbachweg 4, Postfach 256, 8046 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Y.___ GmbH, Zürich, war der Sozialver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. X.___ war seit der Gründung am

2. April 2007 (Tage buch eintragung)

als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel unter schrift

– neben Z.___ – im Handelsregister de s Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 8/1).

Per

3. Juni 2014 w urde die Eintragung von

X.___ im Handelsregister in Gesellschafter ohne Funktion sowie ohne Zeich nungs berechtigung abgeändert ( Urk. 8/341 ). Über die Y.___ GmbH wurde am 3 0. September 2015 der Konkurs eröffnet (Urk. 8/271). Mit Urteil vom 1 8. Dezember 2015 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 8/282) und die Gesellschaft im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht ( Urk. 8 / 288 ).

Am 1 7. Mai 2016 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zum Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten und Gebühren) im Betrag von Fr. 156'083.90 ( Urk. 8/306). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 7. Juni 2016 Einsprache ( Urk. 8/312 , vgl.

Einspracheergänzung vom 8. Juli 2016 [ Urk. 8/353]) . Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Februar 2017 ab ( Urk. 8/355 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. März 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass kein Schadenersatz geschuldet sei (Urk. 1). Mit Beschwerde an twort vom 3 1. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 , unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-361] ), was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 4. Ap ril 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 7. April 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den Akten ( Urk. 10, Urk. 11/38-73). Die Beschwerdegegnerin nahm hierzu am 2 4. April 2017 Stellung und hielt an ihren Anträgen fest ( Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 2 8. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung ( AHVG ) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundes - gesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). 2. 2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer in der Verfü gung vom 1 7. Mai 2016 einen Schaden von Fr. 156'083.90 für nicht bezahlte Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) einschliesslich Verzugszinsen, Gebühren und Betreibungskosten betreffend die Jahre 2007 bis 201 4

geltend und stützte sich dabei auf die Lohnunterlagen der Konkursitin

(Urk. 8/306). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab (Urk. 2). Die geltend gemachte Schadenersatz forderung im Betrag von total Fr.

156‘ 083.90 setzt sich gemäss Einspracheent scheid vom 6. Februar 2017 bzw. Kontoauszug und Beitrags übersicht vom 3 0. März 2017 ( Urk. 8/359-360 ) aus den Lohnbeiträgen sowie den Nebenkosten für die Jahre 2007 bis 201 4 zusammen und ist ausgewiesen. Sie berücksichtigte die von der Konkursitin in den Jahren 2012 bis 2014 geleisteten Zahlungen von total Fr. 82‘189.20 .

Demnach blieben Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten in der Höhe von total Fr. 156‘083.90 unbezahlt. Der Schaden ist ausgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht auch nicht substantiiert bestritten. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten kann entnommen werden, dass die Konkursitin auf dem F orm ular vom 1 4. Mai 2007, welche s sie zu ihrer Anmeldung als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin ver wendete , angab, kein AHV-pflicht ig es Personal zu beschäftigen ( Urk. 8/3) . Erst im Rahmen einer Überprüfung seitens der Beschw erdegegnerin Ende 2011 (Urk. 8/6) gab die Konkursitin am 2 7. Dezember 2011 unter Nachreichen der Jahres abrechnungen an,

Z.___ , im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzel zeichnungsbefugnis,

sei seit 1.

Oktober 2007 Geschäftsführer der Konkursitin und habe in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils Fr. 299'000 .-- als AHV-pflichtiges Ein ko mmen erzielt. Im Jahr 2007 belie f sich die ausbezahlte Lohnsumme anteilmässig auf Fr. 69'000.-- (Urk.

8/8-12) . Auch i n den Jahr en 2011 ( Urk. 8/53) und 2012 ( Urk. 8/80) entrich tete die Konkursitin w eiterhin eine Lohnsumme von Fr. 299'000.-- an den einzi gen Angestellten der Gesellschaft . 2013 verringerte sich die ausbezahlte Lohn summe auf Fr. 195'000.-- ( Urk. 8/200), im 2014 auf Fr.

30'000.-- und im Jahr 2015 wurde kein L o hn mehr ausbezahlt ( Urk. 8/278) . In der Folge musste die Konkursitin

zur Bezahlung praktisch

sämtlicher Forderungen zunächst gemahnt (Bezahlung von Akontobeiträgen de r Jahre 2012 bis 2014 , Bezahlung der Jahres rechnungen 2007-2 014, vgl. Urk. 8/ 360 ) und für diverse F or derungen betrieben werden ( Urk. 8/ 360 / 4

ff. , Urk. 8/52, Urk. 8/73-74, Urk. 8/123-124, Urk. 8/135- 137, Urk

8/147, Urk. 8/159, Urk. 8/170-179 , Urk. 8/241 -244, Urk. 8/256-262 ).

Die Beschwerdegegnerin bewilligte mehrfach Zahlungsaufschübe beziehungs weise Ratenzahlungsgesuche ( Urk. 8/90, Urk. 8/183) , welche von der Konkursitin nicht ein gehalten werden konnten . Somit blieben letztlich diverse Lohnbeitrags forderungen und Nebenkosten unbezahlt, abzüglich einiger Anzahlungen ( Urk. 8/359/5) . Die offenen Beträge mussten in Betreibung gesetzt und es resul tierten Verlustscheine ( Urk. 8/263-266 ) . Damit ist die Gesellschaft ihren Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten nicht nachgekommen und hat öffentlich - rechtliche Vorschriften missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4 .

4.1 4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1. 3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. 4.1.4

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein sol ches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristisc hen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbeson dere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).

4.1.5

Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungs verkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obli ga tionen rechts (OR) sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäfts führung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen - im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden - Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So oblieg t den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausge staltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanz planung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vor nahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Über wa chungs

- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der (Gesamt)-Geschäfts führung beziehungsweise sämtlichen Geschäftsführern. Deshalb hat sich jedes Mitglied der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu ver langen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte ein zuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGE 114 V 223 E . 4a; vgl. dazu auch E. 5.2.3). 4.1. 6

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeit punkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlun gen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E.

3a). 4.2 4.2.1

Der Beschwerdeführer war vom 2. April 2007 bis am 2. Juni 2014 mit Einzel un terschrift als Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin im Handels re gister des Kanton s Zürich eingetragen (Urk. 8/1), a b dem 3. Juni 2014 als Gesell schafter ohne Funktion und

Zeichnungsberechtigung ( Urk. 8/341). Im genannten Zeitraum, während welchem die Firma abzurechnen und die entsprechenden Sozialversicherungs beiträge hätte bezahlen müssen , hatte er mithin formelle Organstellung (E. 4.1. 3 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2011 vom 30. Sep tember 2011 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den Lohndeklarationen der Konkursitin aus den Jahren 2007 bis 2014 beschäftigte sie über die gesamte Dauer ihrer Existenz ledigl ich einen Angestellten (vgl. E. 3.2), Bei derart einfachen und überschaubaren Verhältnissen hätten praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung gegolten (Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/ aa mit Hinweis). 4.2.2

Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, die Geschäftsführung sei faktisch an Z.___ übertragen gewesen, der Beschwerdeführer habe nicht einmal Vollmachten über die Bankkonti gehabt .

Z.___ sei ein Chaot gewesen und der Beschwerdeführer habe ihn mehrfach aufgefordert, Aus künfte zur Buchführung, Rech n ungslegung und bezüglich der Erfüllung der AHV-Beitrags- und Abrechnungspflichten zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

Z.___ sei jedoch der Ansicht gewe sen, dass er tun und lasse könne, was er wolle. So habe er dem Beschwerdeführer die relevanten Unterlagen vorenthalten und diese an dive rsen Orten gehortet, teilweise im Ausland. Z.___ habe es durch sein renitentes Verhal ten geschafft, dem Beschwerdeführer zu verunmöglichen, die Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin termingerecht zu erfüllen ( Urk. 1 S. 7-8) . 4.2.3

Wie sich dem Protokoll der Geschäftsführungssitzung vom 1 0. September 2007, anlässlich welcher die beiden Geschäftsführer der Y.___ GmbH die interne Aufgabenteilung und Zeichnungsbefugnis beschlossen, ergibt ( Urk. 8/317), übernahm Z.___ faktisch die gesamte Geschäftslei tung und hatte allein Zugriff auf sämtliche (jedenfalls damals bestehende) Firmenkonten. Seit 1 3. September 2010 (Tagebucheintrag im Handelsregister, vgl. Urk. 8/360) amtete Z.___ als Vorsitzender der Geschäftsführung. Dass der Beschwerdeführer einzig und allein infolge zwingender handelsrechtli cher Wohnsitzvorschriften – jedenfalls bis zum Zuzug von Z.___ in die Schweiz im Jahre 2010 (vgl. Urk. 8/361) – als Geschäftsführer im Handels register eingetragen war, ist jedoch unbehelflich .

Wer im Rahmen einer Gesellschaft formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (Urteil. H. vom 7. April 2004, H 292/03). Dem Geschäftsführer einer GmbH kommt die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu, die Oberaufsicht über die mit der Geschäfts führung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Be folgung der Gesetze, auszuüben , zu welchem Zweck er über ein Recht auf Auskunft und Ein sicht verfügt ( Art. 802 OR). Als grobfahrlässig gilt gerade auch die Passivität fak tisch von der Geschäftsführung ausgeschlossener formeller Organe , welche sich umso nachhaltiger um Einblick in die Geschäftsbücher zu bemühen haben (BGE 109 V 88 E. 6; ZAK 1992 S. 255 E. 7b, 1989 S. 104 E. 4; nicht publ . E.

2c des Urteils BGE 119 V 86; nicht publ . E. 5a/ aa des Urteils AHI 1994 S. 102 ). Nach der Rechtsprechung begründet die Nichtausübung von verwaltungsrätlichen Kon troll rechten Grobfahrlässigkeit hinsichtlich der Schadensverschuldung selbst und gerade dann, wenn sich jemand einer Firma als blosser Strohmann für den Ver waltungsrat zur Verfügung stellt (BGE 112 V 3 Erw . 1b ; Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002 E. 4b ).

Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer es zuliess, dass die Y.___ GmbH ihrer Arbeitgeberpflicht in eklatanter Weise nicht nach kam, indem sie es bis Ende 2011 unterliess, die Lohnzahlungen an ihren einzigen Arbeitnehmer zu deklarieren (E. 3.2). Diese Unterlassung ist dem Beschwerde führer als formellem Geschäftsführer unmittelbar als grobfahrlässiges Verschul den anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 405/01 vom 1 6. April 2004). Auch ohne Einblick in die Geschäftskorrespondenz und (interne) Zahlungsbefug nisse wusste er vom einzigen Arbeitnehmer und den Lohnzahlungen der GmbH und hätte mit allem Nachdruck dafür sorgen müssen, dass dieser angemeldet und die laufenden Beiträge bezahlt würden. Im Zeitpunkt, als die Konkursitin als Arbeitgeberin schliesslich ihren Abrechnungspflichten nachgekommen war, soll die Firma – nach seinen Angaben – in einer schwierigen finanziellen Lage gewe sen sein ( Urk. 1 S. 2). Gerade in solchen Lagen wird praxisgemäss von den Orga nen der Gesellschaft ein erhöhter Einsatz und eine verstärkte Überwachung, insbesondere auch im Beitragswesen, gefordert (Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich AK.2017.00002 vom 9. Juni 2017 E. 4.2.2). Entspre chend hätte auch der Beschwerdeführer tätig werden müssen. Trotz seinen Bemühungen, Klarheit über die finanzielle Lage zu schaffen, konnten aber namentlich für das Jahr 2012 anlässlich der Arbeitgeberkontrolle nicht einmal die erforderlichen Unterlagen präs entiert werden (Bericht vom 29 . November 201 3 [Urk. 8/166]). Die Tatsache allein, dass Z.___ den Beschwer deführer trotz der von ihm geltend gemachten mehrfachen Aufforderung keine Einsicht in die Geschäftsbücher gewährte und ihm auch die Informationen zum Stand der G eschäftskonti vorenthielt, hätte dem Beschwerde führer als Mitglied der Geschäftsführung der GmbH genügend Anlass dafür geben müssen, die not wendigen Abklärungen von sich aus zu veranlassen .

Er hätte versuchen müssen, sich gegen den faktischen Geschäftsführer durchzu setzen und wirksame Mass nahmen zur Sicherstellung der Arbeitgeberpflichten zu treffen, was er nicht mit genügend Nachdruck versucht hat. Wäre ihm dies trotz wirksamer Versuche nicht gelungen, hätte er, um einer Haftung nach Art. 52 AHVG zu entgehen, umgeh end demissionieren müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3, 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.4, H 107/01 vom 23. Juli 2002 E. 4.3). Dies tat er allerdings während mehr als sieben Jahren im Amt gerade nicht. Wenn er vorbringt, angenommen zu haben, die seit Jahren ausstehenden Beiträge innert nützlicher Frist begleichen zu können , ändert dies daran nichts , denn die Bemühungen trugen o ffensichtlich keine Früchte .

Z.___ liess sich zwar im Jahr 2013 weniger Lohn ausbezahlen und bezog im Jahr 2014 nur noch Fr. 30'000.--, diese Massnahmen waren jedoch letztlich ungenügend. Ein Betrieb darf nur so viel Lohn auszahlen , dass auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gedeckt sind (Urteile des Bun desgerichts H 90/00 vom 20. Juni 2001 E.  4d und H 77/03 vom 18. Januar 2005 E. 6.4, je mit Hinweis). Es ging mithin nur um das Salär von Z.___ . Der Beschwerdeführer hätte die Bezahlung der Sozialversicherungsabgaben auf dessen Lohn sicherstellen müssen. Weil er dies nicht ta t

und er seine Kontroll- und Überwachungspflichten ungenügend ausübte ,

ist seine Unterlassung auch in dieser Hinsicht als grobfahrlässig zu werten.

Das Argument des Beschwerdeführers , die Beschwerdegegnerin habe durch lange Untätigkeit beim Beitragsinkasso zur Entstehung und Verschlimmerung des Schadens beigetragen, geht angesichts der um Jahre verspäteten Abrechnung fehl. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt ein zügigeres Bei tragsinkasso betrieben hätte, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Schaden hätte abgewendet werden können. Zahlungsschwierigkeiten hätten auch in einem sol chen Fall vorgelegen. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist somit nicht ersichtlich. 4.2.4

Obwohl die Ausgleichsr echnung für das Jahr 2013 ( vgl. Urk. 8/360 S. 14, Posten 2014 00 12 ) erst nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers und der Löschung seiner Organfunktion im Handelsregister erfolgt war, bezieht sich die Haftung für entgangene AHV-Beiträge auch auf diese Rechnung. Die Lohn abrechnung für das Jahr 2013 erfolgte im Juni 2014 viel zu spät ( Urk. 8/200/1 ; vgl. hierzu Art. 36 AHVV ) . 4.2.5

Hingegen haftet der Beschwerdeführer nicht mehr für Beiträge und Inkasso kosten, welche nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung (4. Juni 2014), womit er die formelle Organstellung verlor, fällig geworden und zu bezahlen gewesen wären (E. 4.1.6). Da die Konkursitin die voraussichtliche Lohn summe 2014 erst am 4. Juni 2014 gemeldet hatte ( Urk. 8/200/3), erwiesen sich die bis dahin bereits in Rechnung gestellten monatlichen Akontobeiträge

- wel che nicht bezahlt worden waren - als zu hoch und wurden von der Beschwerde gegnerin zusammen mit einer neuen Pauschalrechnung vom 2 0. Juni 2014 ( Urk. 8/209), Januar bis Juni 2014 umfassend, storniert. Die effektiven Beiträge für das Jahr 2014 auf der Lohnsumme Fr. 30'000.-- liegen nochmals unter den am 2 0. Juni 2014 in Rechnung gestellten Akontobeiträgen , weshalb für die Berechnung des als Haftungssumme in Betracht fallenden Teilschadens von den effektiv geschuldeten Beiträgen 2014 auszugehen ist. Von den Beiträgen 2014 von effektiv Fr. 4'233.60 ( vgl. Urk. 8/359) haftet der Beschwerdeführer nur für die Monate Januar bis und mit April, das sind Fr. 1'411.20 (4/12 x Fr.

4'233.60), nicht jedoch für die Beiträge Mai bis Dezember 2014 ( Fr. 8/12 x Fr.

4'233.60) von Fr. 2'822.4 0. Letztere Summe ist vom geltend gemachten Schaden abzuziehen.

Gleiches gilt für die nach der Löschung seiner Organfunktion aus dem Handels register in Rechnung gestellten Mahnkosten von Fr. 160.-- (8 x Fr. 20.--; vgl.

Urk. 8/359 S. 3; ab 2 0. Juni 20 14), Verzugszinsen von Fr. 716.35 ( Urk. 8/359 S. 4; ab 2 0. Juni 20

14) und angefallenen Betreibungskosten von Fr. 1'878.15 (Urk.

8/359 S. 4f.; ab 2 0. April 20 15).

Abzuziehen sind sodann die Beiträge für den Berufsbildu ngsfonds BBF für die Jahre 2011 und 2012 in der Höhe von total Fr. 598.-- (vgl. Pos itionen 20 12 0018 und 2013 000 8 des Konto-Auszugs

[ Urk. 8/260 ] ). Die Vorschriften über die Arbeit geber haftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Recht sprechung finden nämlich keine Anwendung auf die Beiträge an den Berufs bildungs fonds gemäss §§ 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbil dung (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2015.00045 vom 25. April 2017 E. 2.3). 4.2. 6

Die Haftungssumme reduziert sich daher auf Fr. 149 ' 909 . -- (Fr. 156‘083.90 minus Fr. 6'174.90 [ Fr. 2'822.40 + Fr. 160.-- + Fr. 1'878.15 + Fr. 598.-- + Fr. 716.35] ). 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Miss ach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.

Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2017 dahingehend abzuändern, dass der Be schwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1 49 ' 909 . -

zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Angesichts des nur geringfügigen Obsiegens und des Umstandes, dass die Gründe hierfür nicht Thema der Beschwerde waren und daher kein zu entschädigender Aufwand zum Ausgang beitrug, wird von der Zusprache einer Parteient schädi gung abgesehen (vgl. BGE 117 V 407). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 1 49 ' 909 . --

zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Luzi-Treuhand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann