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AK.2016.00024

Keine Zuständigkeit für FAK-Beiträge; keine Rechtfertigungs- oder Entschuldungsgründe gegeben.

Zürich SozVersG · 2016-09-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ und Y.___ waren seit der Eintragung der Z.___ GmbH (vormals: A.___ GmbH) im Handelsregister des Kantons B.___ am 7. Juli 2000 Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft (Urk. 2/6/48). Die Gesellschaft war den Sozialversicherungen Glarus, Aus gleichskasse, als bei tragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Der Regis tereintrag von Y.___ wurde am 31. Januar 2013 gelöscht (Urk. 2/6/48). Als dann ver legte die Gesellschaft mit Statutenänderung vom 5. Dezember 2013 ihren Sitz von B.___ nach D.___ (Urk. 2/6/49). In der Folge ver kaufte X.___ seine Stammanteile an der Gesellschaft (Urk. 2/6/49, vgl. auch Urk. 2/6/55). Die Gesellschaft wurde ferner mit Statutenänderung vom 13. Feb ruar 2014 in E.___ GmbH umbenannt und der Registereintrag von X.___ wurde am 27. Februar 2014 gelöscht (Urk. 2/6/49). Am 27. Au gust 2014 eröff nete der Konkursrichter des Bezirksgerichts G.___ den Konkurs über die Ge sellschaft. Das Konkursver fahren wurde mit Urteil desselben Richters vom 24. Oktober 2014 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 2/6/45, Urk. 2/6/49). 1.2

Am 1. Juli 2015 verpflichtete die Ausgleichskasse C.___ X.___ und Y.___ zum Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Neben kosten) im Betrag von Fr. 54‘657.95 (X.___) und Fr. 42‘188.80 (Y.___). Sie wurden - bezüglich des Schadens im Betrag von Fr. 42‘188.80 (un bezahlt gebliebene Akontobeiträge Juli bis Dezember 2012 und Nebenkosten, abzüglich zweier Teilzahlungen) - als Solidarhafter ins Recht gefasst (Urk. 2/6/50-51). Gegen die sie betreffenden Verfügungen erhoben X.___ und Y.___ am 6. bzw. 13. Juli 2015 jeweils Einsprache (Urk. 2/6/55-56), welche die Ausgleichskasse C.___ mit Einspracheentscheiden vom 19. August 2015 (Urk. 2/2, Urk. 2/6/57) abwies. Der Einspracheentscheid in Sachen Y.___ ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 3). 2.

2.1

X.___ führte am 16. September 2015 beim Verwaltungsgericht des Kan tons B.___ Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 19. August 2015 (Urk. 2/2) und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 2/1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/5/5, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 2/6/1-59]). 2.2

Gegen die vom Verwaltungs gericht des Kantons B.___ vorgesehene Über wei sung der Sache an das hiesige Gericht erhoben weder X.___ noch die Ausgleichskasse C.___ Ein wände (Urk. 2/5/20, 24). Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 trat der Präsident des Ver waltungsgerichts des Kantons B.___ auf die Beschwerde, soweit sie entgangene bundes rechtliche Sozialversiche rungsbei träge samt Nebenkosten zum Inhalt hat, mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Sozialver siche rungsgericht. Das Beschwer deverfahren betreffend die kan to nalrecht liche Scha dener satzforderung (FAK-Beiträge) samt Nebenkosten wurde bis zur rechtskräf tigen Erledigung der bundesrechtlichen Schadener satzfor derung sistiert (Urk. 1/1). 2.3

Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 hat das hiesige Gericht Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 4). Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 31. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vorab ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin für den Erlass der Schadenersatzverfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 2/6/50) nicht zuständig gewesen sei. 1.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Schadenersatzverfügung von der Beschwerdegegnerin zu einem Zeitpunkt erhoben worden sei, in welchem die Z.___ GmbH respektive die E.___ GmbH nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen gewesen sei. Gemäss Handelsregister sei der Sitz der Gesellschaft im Dezember 2013 in den Kanton Zürich verlegt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die Gesellschaft der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen gewesen. Für den Erlass sei daher die Ausgleichskasse Zürich, und nicht die Beschwerdegegnerin, zuständig gewesen (Urk. 2/5/24).

Dem Beschwerdeführer kann hierbei nicht gefolgt werden, denn der Schadener satz ist durch diejenige Ausgleichskasse durch Verfügung geltend zu machen, bei welcher der Arbeitgeber während der Zeitspanne, für welche die verwirkten respektive nicht mehr einforderbaren Beiträge geschuldet sind, ange schlossen war (Urteil des Bundesgerichts H 184/06 vom 25. April 2007 E. 2.2; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 230 Rz. 968 mit weiteren Hinweisen). Mit Verfü gung vom 1. Juli 2015 (Urk. 2/6/50) verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer zum Schadenersatz für die unbezahlt gebliebenen Akonto beiträge Juli bis Dezember 2012 sowie die unbezahlt gebliebene Jahresabrech nung 2012 zuzüglich Nebenkosten (Urk. 2/6/50). Im genannten Zeitraum hatte die Z.___ GmbH ihren Sitz im Kanton B.___ und war der Beschwerde gegnerin angeschlossen (Sachverhalt E. 1.1). Die Zuständigkeit der Beschwerde geg nerin für den Erlass der Schadenersatzverfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 2/6/50) war somit gegeben. 2.

2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu fügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Ge schäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven z entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit. c). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Be treibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrech nungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mass ge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Der von der Ausgleichskasse verfügungsweise geltend gemachte Schaden (Urk. 2/6/50) für die unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten und ist gestützt auf die Kassenakten ausgewiesen (vgl. dazu insbesondere den Konto-Auszug vom 30. Juni 2015, Urk. 2/6/47). 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schrif ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schaden deckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Wie den Kassenakten zu entnehmen ist, musste die Konkursitin insbesondere zur Bezahlung der Lohnbeiträge Juli bis Dezember 2012 jeweils gemahnt und betrieben werden (vgl. den Konto-Auszug vom 30. Juni 2015 [Urk. 2/6/47] sowie Urk. 2/6/30). Diese Lohnbeiträge blieben wie auch die Jahresabrechnung 2012 unbezahlt (E. 3.2.1). Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Mahngebühren, Betreibungskosten sowie Verzugszinsen. Damit ist die Konkursitin ihre n Pflich ten als Arbeit geberin nicht nachgekom men und hat öffentlich rechtliche Vor schrif ten missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5. 5.1

5.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschie dene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Ver schuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann be gründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Ver halten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5.1.2

Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehören insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft not wendig ist, sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäfts führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 des Obligationenrechts [OR]).

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Scha den nach den Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. 5.1.3

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.1.4

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktien ge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden. 5.2

Der Beschwerdeführer war seit der Eintragung der Konkursitin im Handels regis ter am 7. Juli 2000 Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft, bis sein Eintrag am 27. Februar 2014 gelöscht wurde (Urk. 2/6/48-49). Damit war er in der fraglichen Zeit, in welcher die Sozialversicherungsbeiträge abzu liefern ge wesen wären, Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin. Die Gesellschaft beschäftigte im Jahr 2012 nebst dem Beschwerdeführer ca. 24 weitere Mitarbeiter (vgl. Urk. 2/6/13). Bei derart einfachen und über schau baren Verhältnissen sind praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Über wachung zu stellen. Der Beschwerdeführer hätte insbesondere auch dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die ge setzlichen Vorschriften, wozu auch das Beitragswesen gehört, eingehalten werden.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe nach dem Verkauf der Gesellschaft keinen Einfluss auf deren Geschäftsführung mehr ausüben können. Der Käufer habe die Gesellschaft mit Kreditoren und Debitoren über nommen (Urk. 2/1). Der Beschwerdeführer unterlässt es allerdings darzutun und zu belegen, dass das illiquide Unternehmen mit einer ernsthaften Sanierungs absicht veräussert worden wäre. Er übersieht bei seiner Argumentation insbe sondere, dass es sich bei den ausstehenden Beitragszahlungen um überfällige Beiträge und Nebenkosten handelte, welche lange zuvor hätten beglichen wer den müssen. Der Verkauf eines illiquiden Unternehmens vermag denn auch nur dann von einer Haftung zu befreien, wenn der Käufer als Investor bereit und in der Lage ist, die benötigte Liquidität zur Verfügung zu stellen. Solches ist vor liegend nicht dargetan. Für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist entschei dend, ob die verantwortlichen Organe (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversi cherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 5, 9C_463/2011 vom 14. Juli 2011 E. 6.2, je mit Hinweisen). Weitere Massnahmen des Beschwerdeführers zur Begleichung der Beitrags schuld sind nicht do kumentiert. 6. 6.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V erantwortung de s Beschwerdeführe rs ihren Zah lungs pflichten rechtzeitig und vollständig nach gekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden kön nen, wäre der Schaden nicht ein getreten. 7.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit sie Ersatz für die bundes rechtlichen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebenkosten betrifft. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungen Glarus - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Vorab ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin für den Erlass der Schadenersatzverfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 2/6/50) nicht zuständig gewesen sei.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Schadenersatzverfügung von der Beschwerdegegnerin zu einem Zeitpunkt erhoben worden sei, in welchem die Z.___ GmbH respektive die E.___ GmbH nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen gewesen sei. Gemäss Handelsregister sei der Sitz der Gesellschaft im Dezember 2013 in den Kanton Zürich verlegt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die Gesellschaft der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen gewesen. Für den Erlass sei daher die Ausgleichskasse Zürich, und nicht die Beschwerdegegnerin, zuständig gewesen (Urk. 2/5/24).

Dem Beschwerdeführer kann hierbei nicht gefolgt werden, denn der Schadener satz ist durch diejenige Ausgleichskasse durch Verfügung geltend zu machen, bei welcher der Arbeitgeber während der Zeitspanne, für welche die verwirkten respektive nicht mehr einforderbaren Beiträge geschuldet sind, ange schlossen war (Urteil des Bundesgerichts H 184/06 vom 25. April 2007 E. 2.2; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 230 Rz. 968 mit weiteren Hinweisen). Mit Verfü gung vom 1. Juli 2015 (Urk. 2/6/50) verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer zum Schadenersatz für die unbezahlt gebliebenen Akonto beiträge Juli bis Dezember 2012 sowie die unbezahlt gebliebene Jahresabrech nung 2012 zuzüglich Nebenkosten (Urk. 2/6/50). Im genannten Zeitraum hatte die Z.___ GmbH ihren Sitz im Kanton B.___ und war der Beschwerde gegnerin angeschlossen (Sachverhalt E. 1.1). Die Zuständigkeit der Beschwerde geg nerin für den Erlass der Schadenersatzverfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 2/6/50) war somit gegeben. 2.

E. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu fügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Ge schäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

E. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.

E. 2.3 Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 hat das hiesige Gericht Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 4). Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 31. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Be treibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrech nungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mass ge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

E. 3.2 Der von der Ausgleichskasse verfügungsweise geltend gemachte Schaden (Urk. 2/6/50) für die unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten und ist gestützt auf die Kassenakten ausgewiesen (vgl. dazu insbesondere den Konto-Auszug vom 30. Juni 2015, Urk. 2/6/47). 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schrif ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schaden deckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Wie den Kassenakten zu entnehmen ist, musste die Konkursitin insbesondere zur Bezahlung der Lohnbeiträge Juli bis Dezember 2012 jeweils gemahnt und betrieben werden (vgl. den Konto-Auszug vom 30. Juni 2015 [Urk. 2/6/47] sowie Urk. 2/6/30). Diese Lohnbeiträge blieben wie auch die Jahresabrechnung 2012 unbezahlt (E. 3.2.1). Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Mahngebühren, Betreibungskosten sowie Verzugszinsen. Damit ist die Konkursitin ihre n Pflich ten als Arbeit geberin nicht nachgekom men und hat öffentlich rechtliche Vor schrif ten missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5. 5.1

5.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschie dene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Ver schuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann be gründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Ver halten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5.1.2

Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehören insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft not wendig ist, sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäfts führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 des Obligationenrechts [OR]).

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Scha den nach den Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. 5.1.3

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.1.4

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktien ge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden. 5.2

Der Beschwerdeführer war seit der Eintragung der Konkursitin im Handels regis ter am 7. Juli 2000 Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft, bis sein Eintrag am 27. Februar 2014 gelöscht wurde (Urk. 2/6/48-49). Damit war er in der fraglichen Zeit, in welcher die Sozialversicherungsbeiträge abzu liefern ge wesen wären, Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin. Die Gesellschaft beschäftigte im Jahr 2012 nebst dem Beschwerdeführer ca. 24 weitere Mitarbeiter (vgl. Urk. 2/6/13). Bei derart einfachen und über schau baren Verhältnissen sind praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Über wachung zu stellen. Der Beschwerdeführer hätte insbesondere auch dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die ge setzlichen Vorschriften, wozu auch das Beitragswesen gehört, eingehalten werden.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe nach dem Verkauf der Gesellschaft keinen Einfluss auf deren Geschäftsführung mehr ausüben können. Der Käufer habe die Gesellschaft mit Kreditoren und Debitoren über nommen (Urk. 2/1). Der Beschwerdeführer unterlässt es allerdings darzutun und zu belegen, dass das illiquide Unternehmen mit einer ernsthaften Sanierungs absicht veräussert worden wäre. Er übersieht bei seiner Argumentation insbe sondere, dass es sich bei den ausstehenden Beitragszahlungen um überfällige Beiträge und Nebenkosten handelte, welche lange zuvor hätten beglichen wer den müssen. Der Verkauf eines illiquiden Unternehmens vermag denn auch nur dann von einer Haftung zu befreien, wenn der Käufer als Investor bereit und in der Lage ist, die benötigte Liquidität zur Verfügung zu stellen. Solches ist vor liegend nicht dargetan. Für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist entschei dend, ob die verantwortlichen Organe (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversi cherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 5, 9C_463/2011 vom 14. Juli 2011 E. 6.2, je mit Hinweisen). Weitere Massnahmen des Beschwerdeführers zur Begleichung der Beitrags schuld sind nicht do kumentiert.

E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven z entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit. c). 3.

E. 6.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

E. 6.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V erantwortung de s Beschwerdeführe rs ihren Zah lungs pflichten rechtzeitig und vollständig nach gekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden kön nen, wäre der Schaden nicht ein getreten.

E. 7 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit sie Ersatz für die bundes rechtlichen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebenkosten betrifft. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungen Glarus - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2016.00024 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 29. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungen Glarus Ausgleichskasse Burgstrasse 6, 8750 Glarus Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ und Y.___ waren seit der Eintragung der Z.___ GmbH (vormals: A.___ GmbH) im Handelsregister des Kantons B.___ am 7. Juli 2000 Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft (Urk. 2/6/48). Die Gesellschaft war den Sozialversicherungen Glarus, Aus gleichskasse, als bei tragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Der Regis tereintrag von Y.___ wurde am 31. Januar 2013 gelöscht (Urk. 2/6/48). Als dann ver legte die Gesellschaft mit Statutenänderung vom 5. Dezember 2013 ihren Sitz von B.___ nach D.___ (Urk. 2/6/49). In der Folge ver kaufte X.___ seine Stammanteile an der Gesellschaft (Urk. 2/6/49, vgl. auch Urk. 2/6/55). Die Gesellschaft wurde ferner mit Statutenänderung vom 13. Feb ruar 2014 in E.___ GmbH umbenannt und der Registereintrag von X.___ wurde am 27. Februar 2014 gelöscht (Urk. 2/6/49). Am 27. Au gust 2014 eröff nete der Konkursrichter des Bezirksgerichts G.___ den Konkurs über die Ge sellschaft. Das Konkursver fahren wurde mit Urteil desselben Richters vom 24. Oktober 2014 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 2/6/45, Urk. 2/6/49). 1.2

Am 1. Juli 2015 verpflichtete die Ausgleichskasse C.___ X.___ und Y.___ zum Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Neben kosten) im Betrag von Fr. 54‘657.95 (X.___) und Fr. 42‘188.80 (Y.___). Sie wurden - bezüglich des Schadens im Betrag von Fr. 42‘188.80 (un bezahlt gebliebene Akontobeiträge Juli bis Dezember 2012 und Nebenkosten, abzüglich zweier Teilzahlungen) - als Solidarhafter ins Recht gefasst (Urk. 2/6/50-51). Gegen die sie betreffenden Verfügungen erhoben X.___ und Y.___ am 6. bzw. 13. Juli 2015 jeweils Einsprache (Urk. 2/6/55-56), welche die Ausgleichskasse C.___ mit Einspracheentscheiden vom 19. August 2015 (Urk. 2/2, Urk. 2/6/57) abwies. Der Einspracheentscheid in Sachen Y.___ ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 3). 2.

2.1

X.___ führte am 16. September 2015 beim Verwaltungsgericht des Kan tons B.___ Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 19. August 2015 (Urk. 2/2) und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 2/1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/5/5, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 2/6/1-59]). 2.2

Gegen die vom Verwaltungs gericht des Kantons B.___ vorgesehene Über wei sung der Sache an das hiesige Gericht erhoben weder X.___ noch die Ausgleichskasse C.___ Ein wände (Urk. 2/5/20, 24). Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 trat der Präsident des Ver waltungsgerichts des Kantons B.___ auf die Beschwerde, soweit sie entgangene bundes rechtliche Sozialversiche rungsbei träge samt Nebenkosten zum Inhalt hat, mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Sozialver siche rungsgericht. Das Beschwer deverfahren betreffend die kan to nalrecht liche Scha dener satzforderung (FAK-Beiträge) samt Nebenkosten wurde bis zur rechtskräf tigen Erledigung der bundesrechtlichen Schadener satzfor derung sistiert (Urk. 1/1). 2.3

Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 hat das hiesige Gericht Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 4). Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 31. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vorab ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin für den Erlass der Schadenersatzverfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 2/6/50) nicht zuständig gewesen sei. 1.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Schadenersatzverfügung von der Beschwerdegegnerin zu einem Zeitpunkt erhoben worden sei, in welchem die Z.___ GmbH respektive die E.___ GmbH nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen gewesen sei. Gemäss Handelsregister sei der Sitz der Gesellschaft im Dezember 2013 in den Kanton Zürich verlegt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die Gesellschaft der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen gewesen. Für den Erlass sei daher die Ausgleichskasse Zürich, und nicht die Beschwerdegegnerin, zuständig gewesen (Urk. 2/5/24).

Dem Beschwerdeführer kann hierbei nicht gefolgt werden, denn der Schadener satz ist durch diejenige Ausgleichskasse durch Verfügung geltend zu machen, bei welcher der Arbeitgeber während der Zeitspanne, für welche die verwirkten respektive nicht mehr einforderbaren Beiträge geschuldet sind, ange schlossen war (Urteil des Bundesgerichts H 184/06 vom 25. April 2007 E. 2.2; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 230 Rz. 968 mit weiteren Hinweisen). Mit Verfü gung vom 1. Juli 2015 (Urk. 2/6/50) verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer zum Schadenersatz für die unbezahlt gebliebenen Akonto beiträge Juli bis Dezember 2012 sowie die unbezahlt gebliebene Jahresabrech nung 2012 zuzüglich Nebenkosten (Urk. 2/6/50). Im genannten Zeitraum hatte die Z.___ GmbH ihren Sitz im Kanton B.___ und war der Beschwerde gegnerin angeschlossen (Sachverhalt E. 1.1). Die Zuständigkeit der Beschwerde geg nerin für den Erlass der Schadenersatzverfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 2/6/50) war somit gegeben. 2.

2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu fügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Ge schäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven z entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit. c). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Be treibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrech nungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mass ge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Der von der Ausgleichskasse verfügungsweise geltend gemachte Schaden (Urk. 2/6/50) für die unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten und ist gestützt auf die Kassenakten ausgewiesen (vgl. dazu insbesondere den Konto-Auszug vom 30. Juni 2015, Urk. 2/6/47). 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schrif ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schaden deckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Wie den Kassenakten zu entnehmen ist, musste die Konkursitin insbesondere zur Bezahlung der Lohnbeiträge Juli bis Dezember 2012 jeweils gemahnt und betrieben werden (vgl. den Konto-Auszug vom 30. Juni 2015 [Urk. 2/6/47] sowie Urk. 2/6/30). Diese Lohnbeiträge blieben wie auch die Jahresabrechnung 2012 unbezahlt (E. 3.2.1). Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Mahngebühren, Betreibungskosten sowie Verzugszinsen. Damit ist die Konkursitin ihre n Pflich ten als Arbeit geberin nicht nachgekom men und hat öffentlich rechtliche Vor schrif ten missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5. 5.1

5.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschie dene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Ver schuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann be gründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Ver halten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5.1.2

Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehören insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft not wendig ist, sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäfts führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 des Obligationenrechts [OR]).

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Scha den nach den Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. 5.1.3

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.1.4

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktien ge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden. 5.2

Der Beschwerdeführer war seit der Eintragung der Konkursitin im Handels regis ter am 7. Juli 2000 Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft, bis sein Eintrag am 27. Februar 2014 gelöscht wurde (Urk. 2/6/48-49). Damit war er in der fraglichen Zeit, in welcher die Sozialversicherungsbeiträge abzu liefern ge wesen wären, Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin. Die Gesellschaft beschäftigte im Jahr 2012 nebst dem Beschwerdeführer ca. 24 weitere Mitarbeiter (vgl. Urk. 2/6/13). Bei derart einfachen und über schau baren Verhältnissen sind praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Über wachung zu stellen. Der Beschwerdeführer hätte insbesondere auch dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die ge setzlichen Vorschriften, wozu auch das Beitragswesen gehört, eingehalten werden.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe nach dem Verkauf der Gesellschaft keinen Einfluss auf deren Geschäftsführung mehr ausüben können. Der Käufer habe die Gesellschaft mit Kreditoren und Debitoren über nommen (Urk. 2/1). Der Beschwerdeführer unterlässt es allerdings darzutun und zu belegen, dass das illiquide Unternehmen mit einer ernsthaften Sanierungs absicht veräussert worden wäre. Er übersieht bei seiner Argumentation insbe sondere, dass es sich bei den ausstehenden Beitragszahlungen um überfällige Beiträge und Nebenkosten handelte, welche lange zuvor hätten beglichen wer den müssen. Der Verkauf eines illiquiden Unternehmens vermag denn auch nur dann von einer Haftung zu befreien, wenn der Käufer als Investor bereit und in der Lage ist, die benötigte Liquidität zur Verfügung zu stellen. Solches ist vor liegend nicht dargetan. Für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist entschei dend, ob die verantwortlichen Organe (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversi cherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 5, 9C_463/2011 vom 14. Juli 2011 E. 6.2, je mit Hinweisen). Weitere Massnahmen des Beschwerdeführers zur Begleichung der Beitrags schuld sind nicht do kumentiert. 6. 6.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V erantwortung de s Beschwerdeführe rs ihren Zah lungs pflichten rechtzeitig und vollständig nach gekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden kön nen, wäre der Schaden nicht ein getreten. 7.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit sie Ersatz für die bundes rechtlichen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebenkosten betrifft. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungen Glarus - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher