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AK.2016.00010

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Mit seinen Vorbringen, wonach die Ausgleichskasse dafür verantwortlich sei, dass der Verwertungserlös zu gering ausgefallen sei, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. (BGE 9C_379/2017)

Zürich SozVersG · 2017-03-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ war seit der Eintragung der Y.___ im Handels register des Kantons Zürich am 5. Ja nuar 2006 (Tagebucheintrag) Ge sell schafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft (Urk. 6/1).

Am 1 1. März 2010 wurde die Gesellschaf t von Amtes wegen aufgelöst , weil sie ihr Domizil eingebüsst hatte. Als Liquidator wurde

X.___ eingesetzt und sein Handelsregistereintrag wurde ent spre chend abge ändert ( Urk. 6/7).

In der Fo lge wurde die Gesellschaft , weil sie keine Geschäftstätigkeit mehr auf wies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte , am 6. November 2015 von Amtes wegen gelöscht

(Urk.

6/ 163 ).

Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 6/3). Auf Betreibung von Lohnbeiträgen hin erwirkte die Ausgleichs kasse

am

9. September 2014 V erlustscheine über Forderungen von insgesamt

Fr. 32‘353.70

( Urk. 6/134-135 ).

Mit Verfügung vom 26 . Ma i 2015 forderte sie von

X.___ als Einzelhafter

- unter Hinweis auf die

gegen die Y.___

ausgestellte n Verlustscheine von total Fr. 32‘353.70 und noch ausstehende Lohnbeiträge von Fr. 23‘549.10 (inkl. Verwaltungskosten, Ver zugs zinsen

und Gebühren )

- Schadenersatz im Umfang von Fr. 55‘902.80 (Urk. 7/1 56 ). Die dagegen von X.___ am 17 . Juni 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 7/1 62 ) wies die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 7. März 2016 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

7. März 2016 erhob X.___ am 2 9. März 2016 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 . Mai 2016 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6 /1 1 79 ]), was dem Beschwerdeführer a m 2 . Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ).

Die Beschwerdegegnerin reichte am 1 3. März 2017 ( Urk.

8) die Beitragsüber sicht und den Konto-Auszug vom 2 2. Februar 2016 ( Urk. 9/1-2) ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden versicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invaliden vers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienaus gleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1.

Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzu lagen gesetzes ; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 2.

2.1

2.1.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vor liegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichs kasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Ver anlagungs

- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG nor mierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E.

5). 2.1.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschul de ten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE  126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeit gebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E . 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/ aa ).

Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betrei bung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungs verlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bun des ge setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grund sätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, mani festiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadener satzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haft baren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Ver jährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S.

125, 1988 S. 300). 2.2

2.2.1

Am 1 1. März 2010 wurde die

Y.___

in Anwendung von Art . 153 der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) von Amtes wegen aufgelöst , weil sie ihr Domizil eingebüsst hatte (Sachverhalt Ziff. 1). Bezüglich des Schadens eintritts ist allerdings nicht auf dieses Datum abzustellen, da die Beschwerde gegnerin

die Beiträge auch nach Auflösung und dem Eintritt der Gesell schaft in das Liquidationsstadium (vgl. Art. 821a Abs. 1 des Obliga tionen rechts [OR] i.V.m . Art. 738 ff. OR) einfordern konnte. Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts steht, solange die Liquidation der Gesellschaft nicht durch ge führt ist, noch nicht fest , ob der Ausgleichskasse ein Schaden entstehen wird ( BGE 126 V 443 E. 4b; Reichmuth , Die Haftung des Arbeit gebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S.

88 Rz .

359 f.).

2.2.2

Vor Erlass der Schadenersatzverfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 9/156) erlangte die Beschwerdegegnerin bereits die

gegen die Y.___ in den Betreibungen Nr. Z.___ und Nr. A.___ des Betreibungsamtes O .___

ausgestellte n

definitiven Pfändungsverlustscheine vom 9. September 2014 über total Fr. 32‘353.70

( Urk. 6 /134-135 ) . 2.2. 3

Die Beschwerdegegnerin machte mit Schadenersatzverfügung vom 26. Mai 2015 zusätzlich zur genannten Forderung über Fr. 32‘353.70 als Schaden noch ausstehende Lohnbeiträge von Fr. 23‘549.10 ( inkl. Verwaltungskosten, Ver zugs zinsen und Gebühren ) geltend (Urk. 9/ 156 ).

E in Schaden ist für sämtliche im Zeitpunkt der Ausstellung eines Verlust scheins ausstehenden Beitragsforderungen anzunehmen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass auch die se

Beiträge

nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG eingebracht werden können (Urteil H 162/03 vom 2. Juli 2004 E. 5.2 mit Hin weis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2009 vom 29. Januar 2010 E. 3.3.2 mit weiteren Hin weisen, vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich AK.2006.00008 vom 27. April 2007 E. 2.2.2-2.2.3, AK.2013.00029 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2.2 und AK.2013.00041 vom 1 2. Juni 2015 E. 2.2.2, je mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin musste nach Erhalt der Verlustscheine vom 9. Sep tember 2014 ( Urk. 6/134-135 ) davon ausgehen , dass auch die übrigen Aus stände der Y.___ ungedeckt bleiben würden . D ie Gesell schaft hatte

die Lohnbeiträge

(inkl. Neben kosten) zuvor

nie fristgerecht bezahlt (vgl. den Konto-Auszug vom 2 2. Februar 2016 [Urk.

9/2] ) und

d er

Beschwer degegnerin

wurde vom Stadtammann

- und Betreibungsamt O .___ am 23. April 2015 mitgeteilt, dass der Pfändungsbeamte trotz mehreren Ver su chen in den Be treibungen für die unbezahlt gebliebenen Aus gleichs rech nun gen 2011 und 2013 (vgl. den Konto-Auszug vom 22. Februar 2016 [Urk. 9/2]) die Pfändung nicht habe vollziehen können, da der Schuldner nicht an seinem Wohnort anzutreffen gewesen sei ( Urk. 6/153 -154 ).

Anzu fü gen ist, dass der Beschwerdegegnerin in der Folge f ür die unbezahlt gebliebe nen Beitragsforderungen aus

den Aus gleichsrech nun gen 2011 und 2013

nach Erlass der Schadenersatz ver fügung vom 2 6. Mai 2015 ( Urk. 6/156) am 4 . Juni 2015 ebenfalls Verlust scheine ausge stellt wurden (Urk. 6 / 157 - 158 ). Schliesslich

wurde die Gesellschaft i n der Folge am 6. November 2015 von Amtes wegen gelöscht, weil sie keine Geschäfts tätigkeit mehr auf wies und keine verwert baren Akti ven mehr hatte und kein Interesse an der Auf rechterhaltung der Ein tragung innert angesetzter Frist geltend gemacht worden war (Urk. 6/163). 2.2.4

Die Schadersatzforderung ist aufgrund der Akten (vgl. die definitiven Pfän dungsverlustscheine vom 9. Sep tember 2014 [Urk. 6/134-135] sowie die Betragsübersicht und den Konto-Auszug vom 22 . Februar 2013 [Urk. 9 /1-2]) ausge wiesen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungs- und Veranlagungskosten sowie die Verzugszinsen zum Schaden gehören (vgl. SVR 1999 AHV Nr. 16 S. 46 E. 5 b-d; Reichmuth , a.a.O., S. 98-99

Rz . 406-408,

Kieser , Recht sprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht - Alters- und Hinterlassenversicherung , 3. Aufl., 2012, S. 321 Rz . 26, je mit Hinweisen auf BGE 121 III 382) . In mass licher Hinsicht wurde der Schaden vom Be schwer deführer nicht bestritten und beträgt

Fr. 55‘902.80. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungs unterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbe zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech nungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffent lich rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a ; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Den Kassenakten kann namentlich entnommen werden, dass die Y.___

über die von ihr in den Jahren 2006 bis 2008 ausbezahlten Löhne bis Okto ber 2011 nicht mit der Beschwerdegegnerin abgerechnet ( Urk.

6/33, Urk. 6/36-37; vgl. Urk.

6/18, Urk. 6/22/1-2 ) und die übrigen Jahresabrechnungen jeweils ver spätet eingereicht hat ( vgl. Urk. 6/15 , Urk. 6/69, Urk. 6/8 4 , Urk. 6/128, Urk. 6/150 ) . Sodann musste die Gesellschaft für jede Beitragszahlung gemahnt sowie betrieben werden (vgl. den Konto-Auszug vom 2 2. Februar 2016 [ Urk. 9/2]) und bis zum Erlass der Schadener satzverfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/156) blieben Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten ) in der Höhe von Fr. 55‘902.80 unbezahlt (E. 2.2.2-2.2.3 vor stehend) . Damit ist die Y.___

ihre n Pflich ten als Arbeit geberin

nicht nachgekom men und hat

öffentlichrechtliche Vor schrif ten miss achtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de s Beschwerde führ ers zurückzuführen ist. 4.

4.1

4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldens haftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadener satz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nicht befolgung der ein schlä gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E.

3a). 4.1.2

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Aus gleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.). 4.1.3

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwal tungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesell schaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäfts führer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.4

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxis gemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S.

51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

4.2.1

Gemäss Handelsregister des Kantons Zürich war der Beschwerdeführer seit der Eintragung der Y.___

im R egister am 5. Ja nuar 2006 (Tagebucheintrag) G e sellschafter und Geschäfts führer mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft (Urk. 6/1). Als die Gesell schaft am 1 1. März 2010 von Amtes aufgelöst wurde, wurde er zudem als Liquidator eingesetzt ( Urk. 6/7). Der Beschwerdeführer war damit formelles Organ dieser Gesell schaft . Im Handelsregister waren keine anderen Geschäftsführer oder Liqui datoren eingetragen (vgl. Urk. 6/1, Urk. 6/7, Urk. 6/163) und die Y.___ verfügte nur über wenige Mitarbeiterinnen (vgl. Urk. 6/15, Urk. 6/69, Urk.

6/84, Urk. 6/128, Urk. 6/150). Bei solch einfachen und überschaubaren Verhältnissen ist die Missachtung von ö ffentlich recht lichen Vorschriften durch die Y.___ dem Beschwerdeführer

voll anzu rech nen.

Er hätte dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die ge setzlichen Vorschriften, wozu auch das Beitragswesen gehört, eingehalten werden.

Sodann hätte er sicherstellen müssen , dass nur soviel Lohn ausbezahlt wird, als auch die darauf geschuldeten Sozialversicherungs beiträge entrichtet wer den können (Urteil des Bundesgerichts H 77/03 vom 1 8. Januar 2005 E. 6.4 mit Hinweis). Das Verhalten des Beschwerdeführers war zumindest grobfahr lässig .

Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Y.___ bereits a m 1 1. März 2010 aufgelöst und der Beschwerdeführer als deren Liquidator ein gesetzt wurde ( Urk. 6/7). I n der Folge wurden weiterhin Löhne ausgerichtet (vgl. Urk. 6/15, Urk. 6/69, Urk. 6/84, Urk. 6/128, Urk. 6/150). Die da rauf ge schuldeten Lohnbeiträge wurden jeweils nicht fristgerecht bezahlt und die Gesellschaft musste zu deren Bezahlung ge mahnt und betrieben werden. Von ihren Ausständen konnte die Y.___ nur die Rechnung für die Lohnbeiträge 2010 (inkl. Nebenkosten) und einen Teil der Rechnung für die Lohnbeiträge 2011 (inkl. Nebenkosten) durch Ratenzahlungen begleichen. Die übrigen Lohnb eitr ä ge sowie Nebenkosten blieben unbezahlt

(vgl.

den Konto-Auszug vom 22 . Februar 201 6 [Urk. 9/2] ) . Dadurch vergrösserte sich

der Sc haden der Beschwerdegegnerin . Als Liquidator haftet der Beschwerde führer auch für diesen Schaden. 4.2.2

Mit Bezug auf seine Handlungen beziehungsweise Unterlassungen als Geschäftsführer und Liquidator der

Y.___ macht der Beschwer deführer keine Ent lastu ngs- und /oder Rechts fertigungsgründe geltend. Er bringt ausschliesslich

vor, die Beschwerdegegnerin sei dafür verantwortlich, dass im Betreibungsverfahren bei der Verwertung eines Inhaberschuldbrief s ein zu geringer Erlös resultiert habe

( Urk. 1).

Das Betreibungsamt O .___ pfändete eine Forderung aus einer Darlehens vereinbarung vom 21. Januar 2011 zwischen der Y.___ in Liqui dation und B.___ im Betrag von Fr. 114'000.--, wobei der Y.___ in Liquidation ein Inhaberschuldbrief im Nominalwert von Fr. 80'000.-- als Sicherheit diente (Urk. 6/122-125). Eine Verwertung des Schuldbriefs stand somit von vornherein nicht zur Diskussion, handelte es sich doch nicht um ein Zwangs vollstreckungsverfahren gegen den Darlehensschuld ner , sondern um die Pfändung der Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin. Eine vor handene Sicherheit wirkt sich auf das Verwertungsergebnis aus; es versteht sich daher von selbst, dass die Sicherheit als Nebenrecht auf den Er werber der Darlehensforderung übergeht (vgl. Jaeger/Walder/ Kull , Das Bundes gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 5. Auflage, Zürich 2006, Art. 131 N 17). Das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegnerin sei dafür verantwortlich, dass im von ihr veranlassten Zwangsvoll streckungs verfahren ein zu geringer Verwertungserlös resultiert habe, geht daher fehl.

Allfällige Mängel des Zwangsvollstreckungsverfahrens können im Übrigen nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Es ist ausserdem nicht einmal ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Beschwerde gegnerin den ihr entstandenen Schaden mitverschuldet haben sollte. Ein Mitverschulden wäre nur bei einer Missach tung von ele mentaren Vor schriften der Beitragsveranlagung und des Bei trags bezugs durch die Be schwer de gegnerin zu bejahen (vgl. Reichmuth , a.a.O., S. 180 Rz . 751 mit Hin weis). Der Beschwerdeführer vermag sich mit seinen Vorbringen mithin nicht zu entlasten. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Y.___ unter der alleinigen V er antwortung des Be schwerdeführer s ihren Abrechnungs- und Zahlungs pflichten rechtzeitig und vollständig nach gekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können , wäre der Schaden nicht ein ge treten. 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30

Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ war seit der Eintragung der Y.___ im Handels register des Kantons Zürich am 5. Ja nuar 2006 (Tagebucheintrag) Ge sell schafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft (Urk. 6/1).

Am 1 1. März 2010 wurde die Gesellschaf t von Amtes wegen aufgelöst , weil sie ihr Domizil eingebüsst hatte. Als Liquidator wurde

X.___ eingesetzt und sein Handelsregistereintrag wurde ent spre chend abge ändert ( Urk. 6/7).

In der Fo lge wurde die Gesellschaft , weil sie keine Geschäftstätigkeit mehr auf wies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte , am 6. November 2015 von Amtes wegen gelöscht

(Urk.

6/ 163 ).

Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 6/3). Auf Betreibung von Lohnbeiträgen hin erwirkte die Ausgleichs kasse

am

9. September 2014 V erlustscheine über Forderungen von insgesamt

Fr. 32‘353.70

( Urk. 6/134-135 ).

Mit Verfügung vom 26 . Ma i 2015 forderte sie von

X.___ als Einzelhafter

- unter Hinweis auf die

gegen die Y.___

ausgestellte n Verlustscheine von total Fr. 32‘353.70 und noch ausstehende Lohnbeiträge von Fr. 23‘549.10 (inkl. Verwaltungskosten, Ver zugs zinsen

und Gebühren )

- Schadenersatz im Umfang von Fr. 55‘902.80 (Urk. 7/1 56 ). Die dagegen von X.___ am 17 . Juni 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 7/1 62 ) wies die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 7. März 2016 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden versicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invaliden vers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienaus gleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1.

Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzu lagen gesetzes ; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 2.

E. 2 . Mai 2016 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vor liegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichs kasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Ver anlagungs

- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG nor mierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E.

5).

E. 2.1.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschul de ten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE  126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeit gebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E . 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/ aa ).

Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betrei bung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungs verlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bun des ge setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grund sätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, mani festiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadener satzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haft baren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Ver jährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S.

125, 1988 S. 300).

E. 2.2 3

Die Beschwerdegegnerin machte mit Schadenersatzverfügung vom 26. Mai 2015 zusätzlich zur genannten Forderung über Fr. 32‘353.70 als Schaden noch ausstehende Lohnbeiträge von Fr. 23‘549.10 ( inkl. Verwaltungskosten, Ver zugs zinsen und Gebühren ) geltend (Urk. 9/ 156 ).

E in Schaden ist für sämtliche im Zeitpunkt der Ausstellung eines Verlust scheins ausstehenden Beitragsforderungen anzunehmen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass auch die se

Beiträge

nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG eingebracht werden können (Urteil H 162/03 vom 2. Juli 2004 E. 5.2 mit Hin weis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2009 vom 29. Januar 2010 E. 3.3.2 mit weiteren Hin weisen, vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich AK.2006.00008 vom 27. April 2007 E. 2.2.2-2.2.3, AK.2013.00029 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2.2 und AK.2013.00041 vom 1 2. Juni 2015 E. 2.2.2, je mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin musste nach Erhalt der Verlustscheine vom 9. Sep tember 2014 ( Urk. 6/134-135 ) davon ausgehen , dass auch die übrigen Aus stände der Y.___ ungedeckt bleiben würden . D ie Gesell schaft hatte

die Lohnbeiträge

(inkl. Neben kosten) zuvor

nie fristgerecht bezahlt (vgl. den Konto-Auszug vom 2 2. Februar 2016 [Urk.

9/2] ) und

d er

Beschwer degegnerin

wurde vom Stadtammann

- und Betreibungsamt O .___ am 23. April 2015 mitgeteilt, dass der Pfändungsbeamte trotz mehreren Ver su chen in den Be treibungen für die unbezahlt gebliebenen Aus gleichs rech nun gen 2011 und 2013 (vgl. den Konto-Auszug vom 22. Februar 2016 [Urk. 9/2]) die Pfändung nicht habe vollziehen können, da der Schuldner nicht an seinem Wohnort anzutreffen gewesen sei ( Urk. 6/153 -154 ).

Anzu fü gen ist, dass der Beschwerdegegnerin in der Folge f ür die unbezahlt gebliebe nen Beitragsforderungen aus

den Aus gleichsrech nun gen 2011 und 2013

nach Erlass der Schadenersatz ver fügung vom 2 6. Mai 2015 ( Urk. 6/156) am 4 . Juni 2015 ebenfalls Verlust scheine ausge stellt wurden (Urk. 6 / 157 - 158 ). Schliesslich

wurde die Gesellschaft i n der Folge am 6. November 2015 von Amtes wegen gelöscht, weil sie keine Geschäfts tätigkeit mehr auf wies und keine verwert baren Akti ven mehr hatte und kein Interesse an der Auf rechterhaltung der Ein tragung innert angesetzter Frist geltend gemacht worden war (Urk. 6/163).

E. 2.2.1 Am 1 1. März 2010 wurde die

Y.___

in Anwendung von Art . 153 der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) von Amtes wegen aufgelöst , weil sie ihr Domizil eingebüsst hatte (Sachverhalt Ziff. 1). Bezüglich des Schadens eintritts ist allerdings nicht auf dieses Datum abzustellen, da die Beschwerde gegnerin

die Beiträge auch nach Auflösung und dem Eintritt der Gesell schaft in das Liquidationsstadium (vgl. Art. 821a Abs. 1 des Obliga tionen rechts [OR] i.V.m . Art. 738 ff. OR) einfordern konnte. Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts steht, solange die Liquidation der Gesellschaft nicht durch ge führt ist, noch nicht fest , ob der Ausgleichskasse ein Schaden entstehen wird ( BGE 126 V 443 E. 4b; Reichmuth , Die Haftung des Arbeit gebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S.

88 Rz .

359 f.).

E. 2.2.2 Vor Erlass der Schadenersatzverfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 9/156) erlangte die Beschwerdegegnerin bereits die

gegen die Y.___ in den Betreibungen Nr. Z.___ und Nr. A.___ des Betreibungsamtes O .___

ausgestellte n

definitiven Pfändungsverlustscheine vom 9. September 2014 über total Fr. 32‘353.70

( Urk. 6 /134-135 ) .

E. 2.2.4 Die Schadersatzforderung ist aufgrund der Akten (vgl. die definitiven Pfän dungsverlustscheine vom 9. Sep tember 2014 [Urk. 6/134-135] sowie die Betragsübersicht und den Konto-Auszug vom 22 . Februar 2013 [Urk. 9 /1-2]) ausge wiesen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungs- und Veranlagungskosten sowie die Verzugszinsen zum Schaden gehören (vgl. SVR 1999 AHV Nr. 16 S. 46 E. 5 b-d; Reichmuth , a.a.O., S. 98-99

Rz . 406-408,

Kieser , Recht sprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht - Alters- und Hinterlassenversicherung , 3. Aufl., 2012, S. 321 Rz . 26, je mit Hinweisen auf BGE 121 III 382) . In mass licher Hinsicht wurde der Schaden vom Be schwer deführer nicht bestritten und beträgt

Fr. 55‘902.80. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungs unterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbe zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech nungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffent lich rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a ; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Den Kassenakten kann namentlich entnommen werden, dass die Y.___

über die von ihr in den Jahren 2006 bis 2008 ausbezahlten Löhne bis Okto ber 2011 nicht mit der Beschwerdegegnerin abgerechnet ( Urk.

6/33, Urk. 6/36-37; vgl. Urk.

6/18, Urk. 6/22/1-2 ) und die übrigen Jahresabrechnungen jeweils ver spätet eingereicht hat ( vgl. Urk. 6/15 , Urk. 6/69, Urk. 6/8 4 , Urk. 6/128, Urk. 6/150 ) . Sodann musste die Gesellschaft für jede Beitragszahlung gemahnt sowie betrieben werden (vgl. den Konto-Auszug vom 2 2. Februar 2016 [ Urk. 9/2]) und bis zum Erlass der Schadener satzverfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/156) blieben Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten ) in der Höhe von Fr. 55‘902.80 unbezahlt (E. 2.2.2-2.2.3 vor stehend) . Damit ist die Y.___

ihre n Pflich ten als Arbeit geberin

nicht nachgekom men und hat

öffentlichrechtliche Vor schrif ten miss achtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de s Beschwerde führ ers zurückzuführen ist. 4.

4.1

4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldens haftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadener satz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nicht befolgung der ein schlä gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E.

3a). 4.1.2

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Aus gleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.). 4.1.3

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwal tungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesell schaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäfts führer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.4

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxis gemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S.

51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

4.2.1

Gemäss Handelsregister des Kantons Zürich war der Beschwerdeführer seit der Eintragung der Y.___

im R egister am 5. Ja nuar 2006 (Tagebucheintrag) G e sellschafter und Geschäfts führer mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft (Urk. 6/1). Als die Gesell schaft am 1 1. März 2010 von Amtes aufgelöst wurde, wurde er zudem als Liquidator eingesetzt ( Urk. 6/7). Der Beschwerdeführer war damit formelles Organ dieser Gesell schaft . Im Handelsregister waren keine anderen Geschäftsführer oder Liqui datoren eingetragen (vgl. Urk. 6/1, Urk. 6/7, Urk. 6/163) und die Y.___ verfügte nur über wenige Mitarbeiterinnen (vgl. Urk. 6/15, Urk. 6/69, Urk.

6/84, Urk. 6/128, Urk. 6/150). Bei solch einfachen und überschaubaren Verhältnissen ist die Missachtung von ö ffentlich recht lichen Vorschriften durch die Y.___ dem Beschwerdeführer

voll anzu rech nen.

Er hätte dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die ge setzlichen Vorschriften, wozu auch das Beitragswesen gehört, eingehalten werden.

Sodann hätte er sicherstellen müssen , dass nur soviel Lohn ausbezahlt wird, als auch die darauf geschuldeten Sozialversicherungs beiträge entrichtet wer den können (Urteil des Bundesgerichts H 77/03 vom 1 8. Januar 2005 E. 6.4 mit Hinweis). Das Verhalten des Beschwerdeführers war zumindest grobfahr lässig .

Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Y.___ bereits a m 1 1. März 2010 aufgelöst und der Beschwerdeführer als deren Liquidator ein gesetzt wurde ( Urk. 6/7). I n der Folge wurden weiterhin Löhne ausgerichtet (vgl. Urk. 6/15, Urk. 6/69, Urk. 6/84, Urk. 6/128, Urk. 6/150). Die da rauf ge schuldeten Lohnbeiträge wurden jeweils nicht fristgerecht bezahlt und die Gesellschaft musste zu deren Bezahlung ge mahnt und betrieben werden. Von ihren Ausständen konnte die Y.___ nur die Rechnung für die Lohnbeiträge 2010 (inkl. Nebenkosten) und einen Teil der Rechnung für die Lohnbeiträge 2011 (inkl. Nebenkosten) durch Ratenzahlungen begleichen. Die übrigen Lohnb eitr ä ge sowie Nebenkosten blieben unbezahlt

(vgl.

den Konto-Auszug vom 22 . Februar 201 6 [Urk. 9/2] ) . Dadurch vergrösserte sich

der Sc haden der Beschwerdegegnerin . Als Liquidator haftet der Beschwerde führer auch für diesen Schaden. 4.2.2

Mit Bezug auf seine Handlungen beziehungsweise Unterlassungen als Geschäftsführer und Liquidator der

Y.___ macht der Beschwer deführer keine Ent lastu ngs- und /oder Rechts fertigungsgründe geltend. Er bringt ausschliesslich

vor, die Beschwerdegegnerin sei dafür verantwortlich, dass im Betreibungsverfahren bei der Verwertung eines Inhaberschuldbrief s ein zu geringer Erlös resultiert habe

( Urk. 1).

Das Betreibungsamt O .___ pfändete eine Forderung aus einer Darlehens vereinbarung vom 21. Januar 2011 zwischen der Y.___ in Liqui dation und B.___ im Betrag von Fr. 114'000.--, wobei der Y.___ in Liquidation ein Inhaberschuldbrief im Nominalwert von Fr. 80'000.-- als Sicherheit diente (Urk. 6/122-125). Eine Verwertung des Schuldbriefs stand somit von vornherein nicht zur Diskussion, handelte es sich doch nicht um ein Zwangs vollstreckungsverfahren gegen den Darlehensschuld ner , sondern um die Pfändung der Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin. Eine vor handene Sicherheit wirkt sich auf das Verwertungsergebnis aus; es versteht sich daher von selbst, dass die Sicherheit als Nebenrecht auf den Er werber der Darlehensforderung übergeht (vgl. Jaeger/Walder/ Kull , Das Bundes gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 5. Auflage, Zürich 2006, Art. 131 N 17). Das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegnerin sei dafür verantwortlich, dass im von ihr veranlassten Zwangsvoll streckungs verfahren ein zu geringer Verwertungserlös resultiert habe, geht daher fehl.

Allfällige Mängel des Zwangsvollstreckungsverfahrens können im Übrigen nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Es ist ausserdem nicht einmal ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Beschwerde gegnerin den ihr entstandenen Schaden mitverschuldet haben sollte. Ein Mitverschulden wäre nur bei einer Missach tung von ele mentaren Vor schriften der Beitragsveranlagung und des Bei trags bezugs durch die Be schwer de gegnerin zu bejahen (vgl. Reichmuth , a.a.O., S. 180 Rz . 751 mit Hin weis). Der Beschwerdeführer vermag sich mit seinen Vorbringen mithin nicht zu entlasten. 5.

E. 5 , unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6 /1 1 79 ]), was dem Beschwerdeführer a m 2 . Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

E. 5.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Y.___ unter der alleinigen V er antwortung des Be schwerdeführer s ihren Abrechnungs- und Zahlungs pflichten rechtzeitig und vollständig nach gekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können , wäre der Schaden nicht ein ge treten. 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk.

E. 7 ).

Die Beschwerdegegnerin reichte am 1 3. März 2017 ( Urk.

8) die Beitragsüber sicht und den Konto-Auszug vom 2 2. Februar 2016 ( Urk. 9/1-2) ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 und Urk. 9/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30

Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2016.00010 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

23. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ war seit der Eintragung der Y.___ im Handels register des Kantons Zürich am 5. Ja nuar 2006 (Tagebucheintrag) Ge sell schafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft (Urk. 6/1).

Am 1 1. März 2010 wurde die Gesellschaf t von Amtes wegen aufgelöst , weil sie ihr Domizil eingebüsst hatte. Als Liquidator wurde

X.___ eingesetzt und sein Handelsregistereintrag wurde ent spre chend abge ändert ( Urk. 6/7).

In der Fo lge wurde die Gesellschaft , weil sie keine Geschäftstätigkeit mehr auf wies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte , am 6. November 2015 von Amtes wegen gelöscht

(Urk.

6/ 163 ).

Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 6/3). Auf Betreibung von Lohnbeiträgen hin erwirkte die Ausgleichs kasse

am

9. September 2014 V erlustscheine über Forderungen von insgesamt

Fr. 32‘353.70

( Urk. 6/134-135 ).

Mit Verfügung vom 26 . Ma i 2015 forderte sie von

X.___ als Einzelhafter

- unter Hinweis auf die

gegen die Y.___

ausgestellte n Verlustscheine von total Fr. 32‘353.70 und noch ausstehende Lohnbeiträge von Fr. 23‘549.10 (inkl. Verwaltungskosten, Ver zugs zinsen

und Gebühren )

- Schadenersatz im Umfang von Fr. 55‘902.80 (Urk. 7/1 56 ). Die dagegen von X.___ am 17 . Juni 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 7/1 62 ) wies die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 7. März 2016 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

7. März 2016 erhob X.___ am 2 9. März 2016 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 . Mai 2016 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6 /1 1 79 ]), was dem Beschwerdeführer a m 2 . Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ).

Die Beschwerdegegnerin reichte am 1 3. März 2017 ( Urk.

8) die Beitragsüber sicht und den Konto-Auszug vom 2 2. Februar 2016 ( Urk. 9/1-2) ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden versicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invaliden vers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienaus gleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1.

Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzu lagen gesetzes ; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 2.

2.1

2.1.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vor liegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichs kasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Ver anlagungs

- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG nor mierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E.

5). 2.1.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschul de ten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE  126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeit gebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E . 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/ aa ).

Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betrei bung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungs verlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bun des ge setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grund sätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, mani festiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadener satzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haft baren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Ver jährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S.

125, 1988 S. 300). 2.2

2.2.1

Am 1 1. März 2010 wurde die

Y.___

in Anwendung von Art . 153 der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) von Amtes wegen aufgelöst , weil sie ihr Domizil eingebüsst hatte (Sachverhalt Ziff. 1). Bezüglich des Schadens eintritts ist allerdings nicht auf dieses Datum abzustellen, da die Beschwerde gegnerin

die Beiträge auch nach Auflösung und dem Eintritt der Gesell schaft in das Liquidationsstadium (vgl. Art. 821a Abs. 1 des Obliga tionen rechts [OR] i.V.m . Art. 738 ff. OR) einfordern konnte. Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts steht, solange die Liquidation der Gesellschaft nicht durch ge führt ist, noch nicht fest , ob der Ausgleichskasse ein Schaden entstehen wird ( BGE 126 V 443 E. 4b; Reichmuth , Die Haftung des Arbeit gebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S.

88 Rz .

359 f.).

2.2.2

Vor Erlass der Schadenersatzverfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 9/156) erlangte die Beschwerdegegnerin bereits die

gegen die Y.___ in den Betreibungen Nr. Z.___ und Nr. A.___ des Betreibungsamtes O .___

ausgestellte n

definitiven Pfändungsverlustscheine vom 9. September 2014 über total Fr. 32‘353.70

( Urk. 6 /134-135 ) . 2.2. 3

Die Beschwerdegegnerin machte mit Schadenersatzverfügung vom 26. Mai 2015 zusätzlich zur genannten Forderung über Fr. 32‘353.70 als Schaden noch ausstehende Lohnbeiträge von Fr. 23‘549.10 ( inkl. Verwaltungskosten, Ver zugs zinsen und Gebühren ) geltend (Urk. 9/ 156 ).

E in Schaden ist für sämtliche im Zeitpunkt der Ausstellung eines Verlust scheins ausstehenden Beitragsforderungen anzunehmen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass auch die se

Beiträge

nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG eingebracht werden können (Urteil H 162/03 vom 2. Juli 2004 E. 5.2 mit Hin weis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2009 vom 29. Januar 2010 E. 3.3.2 mit weiteren Hin weisen, vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich AK.2006.00008 vom 27. April 2007 E. 2.2.2-2.2.3, AK.2013.00029 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2.2 und AK.2013.00041 vom 1 2. Juni 2015 E. 2.2.2, je mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin musste nach Erhalt der Verlustscheine vom 9. Sep tember 2014 ( Urk. 6/134-135 ) davon ausgehen , dass auch die übrigen Aus stände der Y.___ ungedeckt bleiben würden . D ie Gesell schaft hatte

die Lohnbeiträge

(inkl. Neben kosten) zuvor

nie fristgerecht bezahlt (vgl. den Konto-Auszug vom 2 2. Februar 2016 [Urk.

9/2] ) und

d er

Beschwer degegnerin

wurde vom Stadtammann

- und Betreibungsamt O .___ am 23. April 2015 mitgeteilt, dass der Pfändungsbeamte trotz mehreren Ver su chen in den Be treibungen für die unbezahlt gebliebenen Aus gleichs rech nun gen 2011 und 2013 (vgl. den Konto-Auszug vom 22. Februar 2016 [Urk. 9/2]) die Pfändung nicht habe vollziehen können, da der Schuldner nicht an seinem Wohnort anzutreffen gewesen sei ( Urk. 6/153 -154 ).

Anzu fü gen ist, dass der Beschwerdegegnerin in der Folge f ür die unbezahlt gebliebe nen Beitragsforderungen aus

den Aus gleichsrech nun gen 2011 und 2013

nach Erlass der Schadenersatz ver fügung vom 2 6. Mai 2015 ( Urk. 6/156) am 4 . Juni 2015 ebenfalls Verlust scheine ausge stellt wurden (Urk. 6 / 157 - 158 ). Schliesslich

wurde die Gesellschaft i n der Folge am 6. November 2015 von Amtes wegen gelöscht, weil sie keine Geschäfts tätigkeit mehr auf wies und keine verwert baren Akti ven mehr hatte und kein Interesse an der Auf rechterhaltung der Ein tragung innert angesetzter Frist geltend gemacht worden war (Urk. 6/163). 2.2.4

Die Schadersatzforderung ist aufgrund der Akten (vgl. die definitiven Pfän dungsverlustscheine vom 9. Sep tember 2014 [Urk. 6/134-135] sowie die Betragsübersicht und den Konto-Auszug vom 22 . Februar 2013 [Urk. 9 /1-2]) ausge wiesen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungs- und Veranlagungskosten sowie die Verzugszinsen zum Schaden gehören (vgl. SVR 1999 AHV Nr. 16 S. 46 E. 5 b-d; Reichmuth , a.a.O., S. 98-99

Rz . 406-408,

Kieser , Recht sprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht - Alters- und Hinterlassenversicherung , 3. Aufl., 2012, S. 321 Rz . 26, je mit Hinweisen auf BGE 121 III 382) . In mass licher Hinsicht wurde der Schaden vom Be schwer deführer nicht bestritten und beträgt

Fr. 55‘902.80. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungs unterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbe zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech nungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffent lich rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a ; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Den Kassenakten kann namentlich entnommen werden, dass die Y.___

über die von ihr in den Jahren 2006 bis 2008 ausbezahlten Löhne bis Okto ber 2011 nicht mit der Beschwerdegegnerin abgerechnet ( Urk.

6/33, Urk. 6/36-37; vgl. Urk.

6/18, Urk. 6/22/1-2 ) und die übrigen Jahresabrechnungen jeweils ver spätet eingereicht hat ( vgl. Urk. 6/15 , Urk. 6/69, Urk. 6/8 4 , Urk. 6/128, Urk. 6/150 ) . Sodann musste die Gesellschaft für jede Beitragszahlung gemahnt sowie betrieben werden (vgl. den Konto-Auszug vom 2 2. Februar 2016 [ Urk. 9/2]) und bis zum Erlass der Schadener satzverfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/156) blieben Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten ) in der Höhe von Fr. 55‘902.80 unbezahlt (E. 2.2.2-2.2.3 vor stehend) . Damit ist die Y.___

ihre n Pflich ten als Arbeit geberin

nicht nachgekom men und hat

öffentlichrechtliche Vor schrif ten miss achtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de s Beschwerde führ ers zurückzuführen ist. 4.

4.1

4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldens haftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadener satz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nicht befolgung der ein schlä gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E.

3a). 4.1.2

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Aus gleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.). 4.1.3

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwal tungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesell schaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäfts führer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.4

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxis gemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S.

51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

4.2.1

Gemäss Handelsregister des Kantons Zürich war der Beschwerdeführer seit der Eintragung der Y.___

im R egister am 5. Ja nuar 2006 (Tagebucheintrag) G e sellschafter und Geschäfts führer mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft (Urk. 6/1). Als die Gesell schaft am 1 1. März 2010 von Amtes aufgelöst wurde, wurde er zudem als Liquidator eingesetzt ( Urk. 6/7). Der Beschwerdeführer war damit formelles Organ dieser Gesell schaft . Im Handelsregister waren keine anderen Geschäftsführer oder Liqui datoren eingetragen (vgl. Urk. 6/1, Urk. 6/7, Urk. 6/163) und die Y.___ verfügte nur über wenige Mitarbeiterinnen (vgl. Urk. 6/15, Urk. 6/69, Urk.

6/84, Urk. 6/128, Urk. 6/150). Bei solch einfachen und überschaubaren Verhältnissen ist die Missachtung von ö ffentlich recht lichen Vorschriften durch die Y.___ dem Beschwerdeführer

voll anzu rech nen.

Er hätte dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die ge setzlichen Vorschriften, wozu auch das Beitragswesen gehört, eingehalten werden.

Sodann hätte er sicherstellen müssen , dass nur soviel Lohn ausbezahlt wird, als auch die darauf geschuldeten Sozialversicherungs beiträge entrichtet wer den können (Urteil des Bundesgerichts H 77/03 vom 1 8. Januar 2005 E. 6.4 mit Hinweis). Das Verhalten des Beschwerdeführers war zumindest grobfahr lässig .

Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Y.___ bereits a m 1 1. März 2010 aufgelöst und der Beschwerdeführer als deren Liquidator ein gesetzt wurde ( Urk. 6/7). I n der Folge wurden weiterhin Löhne ausgerichtet (vgl. Urk. 6/15, Urk. 6/69, Urk. 6/84, Urk. 6/128, Urk. 6/150). Die da rauf ge schuldeten Lohnbeiträge wurden jeweils nicht fristgerecht bezahlt und die Gesellschaft musste zu deren Bezahlung ge mahnt und betrieben werden. Von ihren Ausständen konnte die Y.___ nur die Rechnung für die Lohnbeiträge 2010 (inkl. Nebenkosten) und einen Teil der Rechnung für die Lohnbeiträge 2011 (inkl. Nebenkosten) durch Ratenzahlungen begleichen. Die übrigen Lohnb eitr ä ge sowie Nebenkosten blieben unbezahlt

(vgl.

den Konto-Auszug vom 22 . Februar 201 6 [Urk. 9/2] ) . Dadurch vergrösserte sich

der Sc haden der Beschwerdegegnerin . Als Liquidator haftet der Beschwerde führer auch für diesen Schaden. 4.2.2

Mit Bezug auf seine Handlungen beziehungsweise Unterlassungen als Geschäftsführer und Liquidator der

Y.___ macht der Beschwer deführer keine Ent lastu ngs- und /oder Rechts fertigungsgründe geltend. Er bringt ausschliesslich

vor, die Beschwerdegegnerin sei dafür verantwortlich, dass im Betreibungsverfahren bei der Verwertung eines Inhaberschuldbrief s ein zu geringer Erlös resultiert habe

( Urk. 1).

Das Betreibungsamt O .___ pfändete eine Forderung aus einer Darlehens vereinbarung vom 21. Januar 2011 zwischen der Y.___ in Liqui dation und B.___ im Betrag von Fr. 114'000.--, wobei der Y.___ in Liquidation ein Inhaberschuldbrief im Nominalwert von Fr. 80'000.-- als Sicherheit diente (Urk. 6/122-125). Eine Verwertung des Schuldbriefs stand somit von vornherein nicht zur Diskussion, handelte es sich doch nicht um ein Zwangs vollstreckungsverfahren gegen den Darlehensschuld ner , sondern um die Pfändung der Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin. Eine vor handene Sicherheit wirkt sich auf das Verwertungsergebnis aus; es versteht sich daher von selbst, dass die Sicherheit als Nebenrecht auf den Er werber der Darlehensforderung übergeht (vgl. Jaeger/Walder/ Kull , Das Bundes gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 5. Auflage, Zürich 2006, Art. 131 N 17). Das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegnerin sei dafür verantwortlich, dass im von ihr veranlassten Zwangsvoll streckungs verfahren ein zu geringer Verwertungserlös resultiert habe, geht daher fehl.

Allfällige Mängel des Zwangsvollstreckungsverfahrens können im Übrigen nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Es ist ausserdem nicht einmal ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Beschwerde gegnerin den ihr entstandenen Schaden mitverschuldet haben sollte. Ein Mitverschulden wäre nur bei einer Missach tung von ele mentaren Vor schriften der Beitragsveranlagung und des Bei trags bezugs durch die Be schwer de gegnerin zu bejahen (vgl. Reichmuth , a.a.O., S. 180 Rz . 751 mit Hin weis). Der Beschwerdeführer vermag sich mit seinen Vorbringen mithin nicht zu entlasten. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Y.___ unter der alleinigen V er antwortung des Be schwerdeführer s ihren Abrechnungs- und Zahlungs pflichten rechtzeitig und vollständig nach gekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können , wäre der Schaden nicht ein ge treten. 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30

Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher