opencaselaw.ch

AK.2013.00006

Sämtliche Voraussetzungen für eine Organhaftung sind beim Beschwerdeführer erfüllt und Schadenshöhe wurde von der Ausgleichskasse korrekt berechnet. (BGE 9C_795/2014)

Zürich SozVersG · 2014-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die Firma Y.___ mit Sitz in Z.___ (vgl. Urk. 12/5/6, Urk. 12/5/113-114, Urk. 12/5/239, Urk. 12/5/241, Urk. 13/6/46) war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Aus gleichs kasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 2 2. Juli 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Schweizerisches Han delsamtsblatt

SHAB; vgl. Urk. 13 /6/51, Urk. 13 /6/57). Das Kon kurs verfahren wurde in der Folge summarisch durchge führt (Urk. 13/6/126). Am 1 7. Juli 2012 wurde der Konkurs geschlossen und die Firma Y.___ von Amtes wegen gelöscht (SHAB; vgl. Urk. 13 /6/166). 1.2

Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2012 verpflichtete die Ausgleichskasse X.__, ehemaliges Mitglied des Verwa ltungsrates der Firma Y.___ (vgl. Urk. 3c, Urk. 13/6/182), für entgangene Beiträge zur Bezahlung von Schaden ersatz in der Höhe von Fr. 680‘342.55 (Urk. 3/1 = Urk. 10/2). Auch weitere ehemalige Funk tionsträger der Firma Y.___, A.___ (vgl. Prozess Nr. AK.2012.00056), B.___ (Prozess AK.2013.00007) und C.___ (Prozess Nr. AK.2013.00008), verpflichtete die Ausgleichskasse solida risch zu Schadener satz zahlungen, teilweise in andere r Höhe . Die von X.___ gegen die Verfügung vom 1 5. Oktober 2012 erhobene Einsprache vom 5. November 2012

(Urk. 10/5) hiess die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 1 9. Dezem ber 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass sie X.___ nunmehr zur Bezah lung von Fr. 662‘738.35 verpflichtete (Urk. 10/13 = Urk. 2). 2.

Am 2 9. Januar 2013 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 9. Dezember 201 2. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Be schwerdeantwort vom

1. März 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen sub sidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E. 5b S.

15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Ha ben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristi schen Person einen Scha den verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Kasse muss bei der Entscheidung, ob sie einen Arbeitgeber belangen und welche Personen sie haftbar machen will, den Grundsatz der rechtsgleichen Ge setzesanwendung beachten. Besteht unter einer Mehrheit von Schuldnern Soli dar haftung, hat die Kasse die Wahl, gegen wen sie vorgehen will (BGE 108 V 19 5 E.

3). Auf Grund dieser solidarischen Haftung der belangten Organe hat jedes ein zelne für den vollen Betrag einzustehen; die Ausgleichskasse braucht sich nicht um die internen Beziehungen zwischen den Haftpflichtigen zu küm mern (SVR 2003 AHV Nr. 5 E. 4.2). Es steht insoweit im Belieben der Aus gleichskasse, welchen der verschiedenen Solidarschuldner sie in Anspruch neh men will; darin liegt keine rechtsungleiche Behandlung (BGE 109 V 93 E.

10). Bei einer Mehr heit

von Haftpflichtigen steht der Ausgleichskasse also eine Kon kurrenz zu. Zwar ver mag sie nur einmal den Schadenersatz zu fordern, doch haftet jeder Schuld ner solidarisch für den gesamten Schaden (BGE 119 V 87 E. 5a). 1.2

Die Beschwerdegegnerin ging in Bezug auf die Firma Y.___ in diesem Sinne vor. Sie verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadeners a tz und eben so die bereits genannten ehemaligen Funktionsträger

A.___ (Prozess Nr. AK.2012.00056), B.___ (Prozess Nr. AK.2013.00007) und C.___ (Prozess Nr. AK.2013.00008). Alle erwähnten Personen haben gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin Beschwerde erhoben. Über die Be schwer den wird in allen genannten Beschwerdeverfahren mit heutigem Da tum entschieden. 2.

Art. 52 AHVG setzt die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes, das Vorliegen eines Schadens, die Organstellung der belangten Person, eine wider rechtliche Pflichtverletzung, ein schuldhaftes oder grobfahrlässiges Verhalten de r belangten Person sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus. 3. 3.1

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E.

3a, 121 III 382 E.

3bb, 388 E.

3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG ver wirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Ent rich tung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E.

5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hin weisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahl ungs un fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III

382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 37/02

vom 3. September 2003, E. 3.1 f.).Im Falle eines Konkur ses oder Nach lass vertra ges mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Ver teilungs liste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollo ka tion der For derungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeit punkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner For de rung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen).

Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der

ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Ge geben heiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Scha den ersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hin weisen). 3.2

Am 2 2. Juli 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 13/6/51, Urk. 13/6/57). Vom 5. bis 2 9. November 2010 erfolgte durch das im Konkurs der Firma Y.___ zuständige Konkursamt Z.___ die erste Auflage des Kollokationsplans und am 2 4. Januar 2011 orientierte das Kon kurs amt die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie mit ihrer gesamten Forde rung ge gen über der Firma Y.___ voraussichtlich zu Verlust kommen werde (Urk. 13 /6/126/1).

Am 3. November 2011 teilte das Konkursamt der Beschwerdegegnerin mit, die Konkursforderung von Fr. 692‘756.70 im Kollokationsplan w erde anerkannt (Urk. 13 /6/137), unter Vorbehalt eines Teilbetrages von Fr. 6‘773.40 gemäss Ver teilliste aus einer Pfändung des Betreib ungsamtes Z.___ (vgl. Urk. 13 /6/138). Entsprechend reduzierte die Beschwerdegegnerin die Konkurs forderung um Fr. 6‘773. 40 auf Fr. 685‘983.30 (Urk. 13/6/142). Vom 18. November bis 1 2. Dezem ber 2011 erfolgte aufgrund von nachträglichen Forderungseingaben (vgl. Urk.

13 /6/151) eine zweite Auflage de s Kollokations planes (Urk. 14/6/139).

Da die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzverfügung gegen den Beschwer de führer am 1 5. Oktober 2012 erliess (vgl. Urk. 10/2) und die erste Auflage des Kollokationsplanes vom 5. bis zum 2 9. November 2010 dauerte, was recht spre chungsgemäss im ordentlichen respektive summarischen Konkurs verfahren grund sätzlich den Beginn des Fristenlaufs markiert, ist die zweijäh rige relative Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Schadenersatzes gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt. 4. 4.1

Der für die Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entspricht dem Betrag der geschuldeten Beiträge, deren die Kasse verlustig geht (Thomas Nuss baumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG; ZAK 1991 S.

383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.

5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitge bers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 4.2

Der

Berechnung des Schaden sbetrag es in der Höhe von Fr. 662‘738.35

legte die Beschwerdegegnerin das Total der nicht bezahlten Beiträge - einschliesslich Mahn- und Betreibungskosten sowie Ve rzugszinsen - in der Höhe von Fr. 680‘342.55 zu Grunde (vgl. Be i tragsübersicht vom 3 0. Januar 2013; Urk. 13/6/180) und zog da von

die nach Konkurseröffnung entstandenen Bei trei bungskosten und Verzugs zinsen im Betrag von Fr. 17‘604.20 ab

(vgl. Urk. 2 S. 2 lit . e). Die Abzüge für die nach Konkurseröffnung am 2 2. Juli 2009 (vgl. Urk. 13/6/51, Urk. 13/6/57) auf ge laufenen Betreibungskosten und Verzugszin sen sind im Kontoauszug vom 3 0. Januar 2013 im Detail markiert . Es betrifft dies die Positionen 2007 0016-0017, 2008 0014-0016 und 2009 0001-0006 (vgl. Urk. 2 S.

2 lit . e und Urk. 13/6/181 S.

29 f., S.

34-37). Die Schadensbe rechnung ist mittels der Bei trag sübersicht und des Kontoauszugs belegt und nachvollziehbar und der Scha den ist in masslicher Hinsicht nicht bestritten. 5. 5.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeit ge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vor geschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000 Fran ken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Ar beitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitrags jahres festgesetzt. 5.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Firma Y.___ den ihr als Arbeitgeberin ob liegenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb wiederholt veranlasst, die Gesellschaft zu mahnen und zu betreiben (vgl. die Akten zu den zahlreichen Betreibung en gegen die Firma Y.___ in Urk. 12 /5/1-367 und Urk. 13 /6/1-182). Schliesslich wurde über die Gesellschaft de r Konkurs er öffnet (vgl. Urk. 13/6/51, Urk. 13 /6/57). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Firma Y.___ durch die Nichtbezahlung der gesetzlich geschuldeten Beiträge (Art. 14 AHVG und Art. 34 ff. AHVV) Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet hat, weshalb ein widerrechtlich verursachter Schaden vorliegt. 6. 6.1

6.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.

1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E.

1b; ZAK 1985 S.

576 E.

2 und S. 619 E.

3a).

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei che n Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver lang en den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die be treffen de Person

angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorg faltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vor schriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E.

3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 6.1.2

Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zu zurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent schei dend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristi schen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S.

528).

Bei Aktiengesellschaften sind grundsätzlich strenge Massstäbe an die Organe hin sichtlich der Befolgung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Be zah lung der Sozialversicherungsbeiträge anzulegen. Die Mitglieder des Verwal tungs rates haften subsidiär für den Schaden, den sie durch die schuldhafte Ver letz ung der ihnen obliegenden Pflichten verursacht haben. Diese Pflichten sind in Art. 716 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelt. Dazu ge hört insbesondere die Oberleitung der Gesel lschaft . Das Verschulden geschäfts führ en der und nicht geschäftsführender Organe wird indessen unterschiedlich beur teilt. Im Rahmen der Überwachungspflicht bei befugter Delegation dürfen sich nicht geschäftsführende Verwaltungsräte zwar darauf beschränken, die Tä tigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsgangs zu überprüfen, das heisst es wird nicht von ihnen erwartet, dass sie die ordnungsgemässen Abrechnung und die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge ständig überprüfen. Indessen ha be n

sie sich periodisch über den Geschäftsgang und über die wichtigen Ge schäfte auch ausserhalb des ihnen zugewiesenen Ressorts zu informieren, sie müssen die erforderlichen Unterlagen einverlangen und studieren und sie müs sen nötigen falls ergänzende Auskünfte einholen. Bei Unregelmässigkeiten müssen sie in ter venieren. Ergibt sich der Verdacht unsorgfältiger oder falscher Ausübung der de legierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist jedes andere Ver waltungsratsmitglied verpflichtet, die erforderlichen Abklärun gen zu treffen und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Be obachtung der gesetz li chen Vorschriften - insbesondere auch bezüglich des Beitragswesens - auszuüben. Bei ungünstigem Geschäftsgang oder bei einer an gespannten Liquiditätslage ist eine strenge Kontrolle nötig (vgl. Peter Forster, Schadenersatz (AHV), in: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 421 ff Rz . 11.25-11.28; Ueli Kieser, Alters und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. A., Basel 2007, S. 1298 f. Rz 281-283). 6.2

Das Fehlverhalten der Firma Y.___ als Arbeitgeberin stellte der Beschwerdeführer nicht in Frage. Zum Verschulden des Beschwerdeführers als Organ ist zu be ach ten, dass er von April 2002 bis Dezember 2009 Verwaltungsrat der Firma Y.___ war. Die Löschung der Organfunktion im Handelsregister erfolgte am 24. Dezem ber 2009; Urk. 13/6/182 S. 4-6). Zu Zahlungsschwierigkeiten mit der Folge von Betreibungen kam es ab 2002 (vgl. Urk. 13/6/181 S. 7 ff.). Die Vor nahme und die Überwachung der ordnungsgemässen Bezahlung der Sozialversi cherungs bei träge gehörten zu seinen unmittelbaren gesetzlich zwingen den Aufgaben (vgl. Art. 716a OR) .

6.3

Der Beschwerdeführer machte sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerde ver fahren geltend, die operative Führung der Geschäfte der Firma Y.___ sei nicht seine, sondern die Aufgabe der ges chäftsführenden Verwaltungs räte gewesen. Hin zu ko mme, dass er das Mandat nicht im eigenen Interesse, sondern aus Loya lität anderen an der Gesellschaft beteiligten Personen gegen über übernommen habe. Als persönlich haftendes Organ einer Personalvermitt lungsfirma mit einem hohen Aufkommen an Beiträgen sei er sich der damit verbundenen Sonder risi ken aber bewusst gewesen. Als es 2004 zu einer Betrei bung gekommen sei, habe er interveniert und die Sache in Ordnung gebracht. Danach sei bis 2007 alles ordnungsgemäss verlaufen. Betreffend die damaligen Ausstände seien in der Folge Sanierungsmassnahmen eingeleitet und mit der Beschwerdegegnerin eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden. Die Einhaltung dieser Verein ba rung habe er überwacht. Zweimal habe er diesbe züglich eine Benachrich tigung erhalten und in der Folge beim Mutterhaus der Firma Y.___ für Liquidität gesorgt. Seit seinen damit verbundenen Interventionen habe er nichts mehr Ne ga tives gehört. In der Folge habe er in Asien ein Lang zeitmandat angetreten . Dieses habe ihn auch immer mehr absorbiert, weswegen er im Dezember 2009 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden sei . Verantwort lich für die Ausstände sei nicht er, sondern seien in erster Linie die mit der Ge schäftsführung betrauten weite ren Organe der Firma Y.___ . Ein Vorwurf treffe auch die Beschwerde geg ne rin,

in dem sie derart hohe Ausstände habe auflaufen lassen, ohne ihn zu kontak tie ren und ihn darüber in Kenntnis zu setzen. Nach den Ausständen von 2007 habe er ein Kontrollsystem eingerichtet, das insbe sondere einen Informationsaustausch mit der Ausgleichskasse und permanente Kontakte mit dem Mutterhaus bein hal tet habe. Bis 2010 habe ihn weder die Ausgleichsklasse über die Ausstände noch das Mutterhaus über die finanziellen Probleme informiert

(Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 3b S.

2 ff.). 6.4

Dass bei formellen Organen ein grundsätzlich strenger Beurteilungsmassstab gilt, anerkennt der Beschwerdeführer, indem er ausführte, er sei sich seiner Ver ant wortung bewusst gewesen. Indessen war er nicht geschäftsführendes Organ. Ein entsprechender Hinweis fehlt im H andelsregisterauszug (vgl. Urk. 13/6/182 S. 6).

Nicht in Zweifel zu ziehen ist die Darstellu ng des Beschwerdeführers, dass er auf Ausstände aufmerksam geworden ist, insbesondere im Jahr 2007, und dass er sich bemühte,

Massnahmen zur Abhilfe einzuleiten . Beispielsweise wurde sei tens der Arbeitgeberin mehrfach um Ratenzahlung ersucht respektive bewilligte die Beschwerdegegnerin eine solche (vgl. Urk. 12/5/217, Urk. 12/5/223). Dies än dert aber nichts am Umstand, dass die Arbeitgeberin auch weiterhin und bis zur Eröffnung des Konkurses nicht in der Lage war, die laufend fällig werden den Beiträge rechtzeitig respektive überhaupt bezahlen zu können. Zielführende Mass nahmen zur Gewährleistung der korrekten Beitragszahlung unterblieben so mit im Ergebnis.

Der Beschwerdeführer räumte in seiner Darstellung selber auch ein, dass er über die weiteren und zunehmenden Beitragsausstände nicht mehr ausreichend in for miert gewesen sei, da er Informationen nicht mehr erhalten ha be . Ferner wies er auch darauf hin, ein anderes Mandat in Asien habe ihn mehr u nd mehr in An spruch genommen . Dass sein, wie er es nennt, Radarsystem, das der Beibe hal tung des Überblicks über mögliche Beitragsausstände diente (vgl. Urk. 1 S. 4 f.), nicht funktionierte, hat der Beschwerdeführer im Sinne eines Organisati ons ver sagens zu vertreten und nicht etwa die Beschwerdegegnerin, indem sie ihn per sönlich nicht regelmässig über das Zahlungsverhalten der Firma Y.___

auf dem Laufendem gehalten hat. Die Überwachung der korrekten Beitragszahlung ist allein Sache der Arbeitgeberin als Beitragsschuldnerin. Ein Blick in die Buch haltungsunterlagen der Firma Y.___ hätte den Beschwerdeführer nicht nur 2007, sondern auch 2008 und 2009 ohne Weiteres vor Augen geführt, dass auch wei ter hin Beiträge nicht bezahlt wurden. Die Beschwerdegegnerin mahnte und be trieb die Firma Y.___ in dieser Ze it vielfach (vgl. Urk. 12/5/275 ff., Urk. 13/6/1 ff.).

In dieser Situation den übrigen Verwaltungsratsmitglieder n oder gar der Aus gleichskasse

vorzuwerfen, sie seien für die Ausstände verantwortlich, überzeugt nicht.

Die ausgewiesenen Liquiditätsprobleme der Firma Y.___

hätten eine deutli chere Kontrolle erheischt. Nebst den übrigen Mitgliedern der Verwaltung, ins be sondere den geschäftsführenden, wäre es auch am Beschwerdeführer gewe sen,

die Beitrags zahlung en genau er zu kontrollieren und gegebenenfalls andere Mass nah men einzuleiten, als nur eine Abzahlungs- respektive Ratenzahlungs verein barung . Aus objektiver Sicht ist es nach dem Gesagten

nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat alles Zumutbare und Mögliche vorgekehrt hat, um der Zahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nachzu kommen .

Bei dieser Sachlage ist auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Beitragszahlungspflichten und dem Eintritt des Schadens zu be jah en (vgl. dazu Forster, a.a.O., S.

426 f. Rz .

11.37). Allfällige Freizeichnun gen

(vgl.

Urk. 1 S. 6 Ziff. 3 lit . e, Urk. 10/5 S. 3 f. Ziff. 4) sind in Bezug auf die Or gan haftung gegenüber der Ausgleichskasse unbeachtlich; s ie haben nur im Innen verhältnis, das heisst zwischen dem Organ und der Arbeitgeberin Be deu tung. Darauf verwies die Beschwerdegegnerin zu recht (vgl. Urk. 9 S. 2 f. lit .

f).

6.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den i hr entstande nen Schaden korrekt ermittelt und den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezah lung von Schadenersatz verpflichtet hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abweisen. Da das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, er weist sich der Antrag des Beschwerdeführers betreffend kostenlose Prozessfüh rung als obsolet und braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 5. Oktober 2012 erhobene Einsprache vom 5. November 2012

(Urk. 10/5) hiess die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 1 9. Dezem ber 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass sie X.___ nunmehr zur Bezah lung von Fr. 662‘738.35 verpflichtete (Urk. 10/13 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen sub sidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E. 5b S.

15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Ha ben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristi schen Person einen Scha den verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Kasse muss bei der Entscheidung, ob sie einen Arbeitgeber belangen und welche Personen sie haftbar machen will, den Grundsatz der rechtsgleichen Ge setzesanwendung beachten. Besteht unter einer Mehrheit von Schuldnern Soli dar haftung, hat die Kasse die Wahl, gegen wen sie vorgehen will (BGE 108 V 19

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin ging in Bezug auf die Firma Y.___ in diesem Sinne vor. Sie verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadeners a tz und eben so die bereits genannten ehemaligen Funktionsträger

A.___ (Prozess Nr. AK.2012.00056), B.___ (Prozess Nr. AK.2013.00007) und C.___ (Prozess Nr. AK.2013.00008). Alle erwähnten Personen haben gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin Beschwerde erhoben. Über die Be schwer den wird in allen genannten Beschwerdeverfahren mit heutigem Da tum entschieden. 2.

Art. 52 AHVG setzt die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes, das Vorliegen eines Schadens, die Organstellung der belangten Person, eine wider rechtliche Pflichtverletzung, ein schuldhaftes oder grobfahrlässiges Verhalten de r belangten Person sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus. 3. 3.1

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E.

3a, 121 III 382 E.

3bb, 388 E.

3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG ver wirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Ent rich tung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E.

5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hin weisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahl ungs un fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III

382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 37/02

vom 3. September 2003, E. 3.1 f.).Im Falle eines Konkur ses oder Nach lass vertra ges mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Ver teilungs liste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollo ka tion der For derungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeit punkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner For de rung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen).

Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der

ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Ge geben heiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Scha den ersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hin weisen). 3.2

Am 2 2. Juli 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 13/6/51, Urk. 13/6/57). Vom 5. bis 2 9. November 2010 erfolgte durch das im Konkurs der Firma Y.___ zuständige Konkursamt Z.___ die erste Auflage des Kollokationsplans und am 2 4. Januar 2011 orientierte das Kon kurs amt die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie mit ihrer gesamten Forde rung ge gen über der Firma Y.___ voraussichtlich zu Verlust kommen werde (Urk. 13 /6/126/1).

Am 3. November 2011 teilte das Konkursamt der Beschwerdegegnerin mit, die Konkursforderung von Fr. 692‘756.70 im Kollokationsplan w erde anerkannt (Urk. 13 /6/137), unter Vorbehalt eines Teilbetrages von Fr. 6‘773.40 gemäss Ver teilliste aus einer Pfändung des Betreib ungsamtes Z.___ (vgl. Urk. 13 /6/138). Entsprechend reduzierte die Beschwerdegegnerin die Konkurs forderung um Fr. 6‘773. 40 auf Fr. 685‘983.30 (Urk. 13/6/142). Vom 18. November bis 1 2. Dezem ber 2011 erfolgte aufgrund von nachträglichen Forderungseingaben (vgl. Urk.

13 /6/151) eine zweite Auflage de s Kollokations planes (Urk. 14/6/139).

Da die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzverfügung gegen den Beschwer de führer am 1 5. Oktober 2012 erliess (vgl. Urk. 10/2) und die erste Auflage des Kollokationsplanes vom 5. bis zum 2 9. November 2010 dauerte, was recht spre chungsgemäss im ordentlichen respektive summarischen Konkurs verfahren grund sätzlich den Beginn des Fristenlaufs markiert, ist die zweijäh rige relative Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Schadenersatzes gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt. 4. 4.1

Der für die Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entspricht dem Betrag der geschuldeten Beiträge, deren die Kasse verlustig geht (Thomas Nuss baumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG; ZAK 1991 S.

383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.

5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitge bers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 4.2

Der

Berechnung des Schaden sbetrag es in der Höhe von Fr. 662‘738.35

legte die Beschwerdegegnerin das Total der nicht bezahlten Beiträge - einschliesslich Mahn- und Betreibungskosten sowie Ve rzugszinsen - in der Höhe von Fr. 680‘342.55 zu Grunde (vgl. Be i tragsübersicht vom 3 0. Januar 2013; Urk. 13/6/180) und zog da von

die nach Konkurseröffnung entstandenen Bei trei bungskosten und Verzugs zinsen im Betrag von Fr. 17‘604.20 ab

(vgl. Urk. 2 S. 2 lit . e). Die Abzüge für die nach Konkurseröffnung am 2 2. Juli 2009 (vgl. Urk. 13/6/51, Urk. 13/6/57) auf ge laufenen Betreibungskosten und Verzugszin sen sind im Kontoauszug vom 3 0. Januar 2013 im Detail markiert . Es betrifft dies die Positionen 2007 0016-0017, 2008 0014-0016 und 2009 0001-0006 (vgl. Urk. 2 S.

2 lit . e und Urk. 13/6/181 S.

29 f., S.

34-37). Die Schadensbe rechnung ist mittels der Bei trag sübersicht und des Kontoauszugs belegt und nachvollziehbar und der Scha den ist in masslicher Hinsicht nicht bestritten.

E. 2 Am 2 9. Januar 2013 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 9. Dezember 201 2. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Be schwerdeantwort vom

1. März 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 E.

3). Auf Grund dieser solidarischen Haftung der belangten Organe hat jedes ein zelne für den vollen Betrag einzustehen; die Ausgleichskasse braucht sich nicht um die internen Beziehungen zwischen den Haftpflichtigen zu küm mern (SVR 2003 AHV Nr. 5 E. 4.2). Es steht insoweit im Belieben der Aus gleichskasse, welchen der verschiedenen Solidarschuldner sie in Anspruch neh men will; darin liegt keine rechtsungleiche Behandlung (BGE 109 V 93 E.

10). Bei einer Mehr heit

von Haftpflichtigen steht der Ausgleichskasse also eine Kon kurrenz zu. Zwar ver mag sie nur einmal den Schadenersatz zu fordern, doch haftet jeder Schuld ner solidarisch für den gesamten Schaden (BGE 119 V 87 E. 5a).

E. 5.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeit ge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vor geschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000 Fran ken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Ar beitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitrags jahres festgesetzt.

E. 5.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Firma Y.___ den ihr als Arbeitgeberin ob liegenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb wiederholt veranlasst, die Gesellschaft zu mahnen und zu betreiben (vgl. die Akten zu den zahlreichen Betreibung en gegen die Firma Y.___ in Urk. 12 /5/1-367 und Urk. 13 /6/1-182). Schliesslich wurde über die Gesellschaft de r Konkurs er öffnet (vgl. Urk. 13/6/51, Urk. 13 /6/57). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Firma Y.___ durch die Nichtbezahlung der gesetzlich geschuldeten Beiträge (Art. 14 AHVG und Art. 34 ff. AHVV) Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet hat, weshalb ein widerrechtlich verursachter Schaden vorliegt.

E. 6.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.

1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E.

1b; ZAK 1985 S.

576 E.

2 und S. 619 E.

3a).

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei che n Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver lang en den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die be treffen de Person

angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorg faltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vor schriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E.

3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).

E. 6.1.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zu zurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent schei dend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristi schen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S.

528).

Bei Aktiengesellschaften sind grundsätzlich strenge Massstäbe an die Organe hin sichtlich der Befolgung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Be zah lung der Sozialversicherungsbeiträge anzulegen. Die Mitglieder des Verwal tungs rates haften subsidiär für den Schaden, den sie durch die schuldhafte Ver letz ung der ihnen obliegenden Pflichten verursacht haben. Diese Pflichten sind in Art. 716 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelt. Dazu ge hört insbesondere die Oberleitung der Gesel lschaft . Das Verschulden geschäfts führ en der und nicht geschäftsführender Organe wird indessen unterschiedlich beur teilt. Im Rahmen der Überwachungspflicht bei befugter Delegation dürfen sich nicht geschäftsführende Verwaltungsräte zwar darauf beschränken, die Tä tigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsgangs zu überprüfen, das heisst es wird nicht von ihnen erwartet, dass sie die ordnungsgemässen Abrechnung und die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge ständig überprüfen. Indessen ha be n

sie sich periodisch über den Geschäftsgang und über die wichtigen Ge schäfte auch ausserhalb des ihnen zugewiesenen Ressorts zu informieren, sie müssen die erforderlichen Unterlagen einverlangen und studieren und sie müs sen nötigen falls ergänzende Auskünfte einholen. Bei Unregelmässigkeiten müssen sie in ter venieren. Ergibt sich der Verdacht unsorgfältiger oder falscher Ausübung der de legierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist jedes andere Ver waltungsratsmitglied verpflichtet, die erforderlichen Abklärun gen zu treffen und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Be obachtung der gesetz li chen Vorschriften - insbesondere auch bezüglich des Beitragswesens - auszuüben. Bei ungünstigem Geschäftsgang oder bei einer an gespannten Liquiditätslage ist eine strenge Kontrolle nötig (vgl. Peter Forster, Schadenersatz (AHV), in: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 421 ff Rz . 11.25-11.28; Ueli Kieser, Alters und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. A., Basel 2007, S. 1298 f. Rz 281-283).

E. 6.2 Das Fehlverhalten der Firma Y.___ als Arbeitgeberin stellte der Beschwerdeführer nicht in Frage. Zum Verschulden des Beschwerdeführers als Organ ist zu be ach ten, dass er von April 2002 bis Dezember 2009 Verwaltungsrat der Firma Y.___ war. Die Löschung der Organfunktion im Handelsregister erfolgte am 24. Dezem ber 2009; Urk. 13/6/182 S. 4-6). Zu Zahlungsschwierigkeiten mit der Folge von Betreibungen kam es ab 2002 (vgl. Urk. 13/6/181 S. 7 ff.). Die Vor nahme und die Überwachung der ordnungsgemässen Bezahlung der Sozialversi cherungs bei träge gehörten zu seinen unmittelbaren gesetzlich zwingen den Aufgaben (vgl. Art. 716a OR) .

E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerde ver fahren geltend, die operative Führung der Geschäfte der Firma Y.___ sei nicht seine, sondern die Aufgabe der ges chäftsführenden Verwaltungs räte gewesen. Hin zu ko mme, dass er das Mandat nicht im eigenen Interesse, sondern aus Loya lität anderen an der Gesellschaft beteiligten Personen gegen über übernommen habe. Als persönlich haftendes Organ einer Personalvermitt lungsfirma mit einem hohen Aufkommen an Beiträgen sei er sich der damit verbundenen Sonder risi ken aber bewusst gewesen. Als es 2004 zu einer Betrei bung gekommen sei, habe er interveniert und die Sache in Ordnung gebracht. Danach sei bis 2007 alles ordnungsgemäss verlaufen. Betreffend die damaligen Ausstände seien in der Folge Sanierungsmassnahmen eingeleitet und mit der Beschwerdegegnerin eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden. Die Einhaltung dieser Verein ba rung habe er überwacht. Zweimal habe er diesbe züglich eine Benachrich tigung erhalten und in der Folge beim Mutterhaus der Firma Y.___ für Liquidität gesorgt. Seit seinen damit verbundenen Interventionen habe er nichts mehr Ne ga tives gehört. In der Folge habe er in Asien ein Lang zeitmandat angetreten . Dieses habe ihn auch immer mehr absorbiert, weswegen er im Dezember 2009 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden sei . Verantwort lich für die Ausstände sei nicht er, sondern seien in erster Linie die mit der Ge schäftsführung betrauten weite ren Organe der Firma Y.___ . Ein Vorwurf treffe auch die Beschwerde geg ne rin,

in dem sie derart hohe Ausstände habe auflaufen lassen, ohne ihn zu kontak tie ren und ihn darüber in Kenntnis zu setzen. Nach den Ausständen von 2007 habe er ein Kontrollsystem eingerichtet, das insbe sondere einen Informationsaustausch mit der Ausgleichskasse und permanente Kontakte mit dem Mutterhaus bein hal tet habe. Bis 2010 habe ihn weder die Ausgleichsklasse über die Ausstände noch das Mutterhaus über die finanziellen Probleme informiert

(Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 3b S.

2 ff.).

E. 6.4 Dass bei formellen Organen ein grundsätzlich strenger Beurteilungsmassstab gilt, anerkennt der Beschwerdeführer, indem er ausführte, er sei sich seiner Ver ant wortung bewusst gewesen. Indessen war er nicht geschäftsführendes Organ. Ein entsprechender Hinweis fehlt im H andelsregisterauszug (vgl. Urk. 13/6/182 S. 6).

Nicht in Zweifel zu ziehen ist die Darstellu ng des Beschwerdeführers, dass er auf Ausstände aufmerksam geworden ist, insbesondere im Jahr 2007, und dass er sich bemühte,

Massnahmen zur Abhilfe einzuleiten . Beispielsweise wurde sei tens der Arbeitgeberin mehrfach um Ratenzahlung ersucht respektive bewilligte die Beschwerdegegnerin eine solche (vgl. Urk. 12/5/217, Urk. 12/5/223). Dies än dert aber nichts am Umstand, dass die Arbeitgeberin auch weiterhin und bis zur Eröffnung des Konkurses nicht in der Lage war, die laufend fällig werden den Beiträge rechtzeitig respektive überhaupt bezahlen zu können. Zielführende Mass nahmen zur Gewährleistung der korrekten Beitragszahlung unterblieben so mit im Ergebnis.

Der Beschwerdeführer räumte in seiner Darstellung selber auch ein, dass er über die weiteren und zunehmenden Beitragsausstände nicht mehr ausreichend in for miert gewesen sei, da er Informationen nicht mehr erhalten ha be . Ferner wies er auch darauf hin, ein anderes Mandat in Asien habe ihn mehr u nd mehr in An spruch genommen . Dass sein, wie er es nennt, Radarsystem, das der Beibe hal tung des Überblicks über mögliche Beitragsausstände diente (vgl. Urk. 1 S. 4 f.), nicht funktionierte, hat der Beschwerdeführer im Sinne eines Organisati ons ver sagens zu vertreten und nicht etwa die Beschwerdegegnerin, indem sie ihn per sönlich nicht regelmässig über das Zahlungsverhalten der Firma Y.___

auf dem Laufendem gehalten hat. Die Überwachung der korrekten Beitragszahlung ist allein Sache der Arbeitgeberin als Beitragsschuldnerin. Ein Blick in die Buch haltungsunterlagen der Firma Y.___ hätte den Beschwerdeführer nicht nur 2007, sondern auch 2008 und 2009 ohne Weiteres vor Augen geführt, dass auch wei ter hin Beiträge nicht bezahlt wurden. Die Beschwerdegegnerin mahnte und be trieb die Firma Y.___ in dieser Ze it vielfach (vgl. Urk. 12/5/275 ff., Urk. 13/6/1 ff.).

In dieser Situation den übrigen Verwaltungsratsmitglieder n oder gar der Aus gleichskasse

vorzuwerfen, sie seien für die Ausstände verantwortlich, überzeugt nicht.

Die ausgewiesenen Liquiditätsprobleme der Firma Y.___

hätten eine deutli chere Kontrolle erheischt. Nebst den übrigen Mitgliedern der Verwaltung, ins be sondere den geschäftsführenden, wäre es auch am Beschwerdeführer gewe sen,

die Beitrags zahlung en genau er zu kontrollieren und gegebenenfalls andere Mass nah men einzuleiten, als nur eine Abzahlungs- respektive Ratenzahlungs verein barung . Aus objektiver Sicht ist es nach dem Gesagten

nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat alles Zumutbare und Mögliche vorgekehrt hat, um der Zahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nachzu kommen .

Bei dieser Sachlage ist auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Beitragszahlungspflichten und dem Eintritt des Schadens zu be jah en (vgl. dazu Forster, a.a.O., S.

426 f. Rz .

11.37). Allfällige Freizeichnun gen

(vgl.

Urk. 1 S. 6 Ziff. 3 lit . e, Urk. 10/5 S. 3 f. Ziff. 4) sind in Bezug auf die Or gan haftung gegenüber der Ausgleichskasse unbeachtlich; s ie haben nur im Innen verhältnis, das heisst zwischen dem Organ und der Arbeitgeberin Be deu tung. Darauf verwies die Beschwerdegegnerin zu recht (vgl. Urk.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den i hr entstande nen Schaden korrekt ermittelt und den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezah lung von Schadenersatz verpflichtet hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abweisen. Da das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, er weist sich der Antrag des Beschwerdeführers betreffend kostenlose Prozessfüh rung als obsolet und braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

E. 9 S. 2 f. lit .

f).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2013.00006 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die Firma Y.___ mit Sitz in Z.___ (vgl. Urk. 12/5/6, Urk. 12/5/113-114, Urk. 12/5/239, Urk. 12/5/241, Urk. 13/6/46) war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Aus gleichs kasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 2 2. Juli 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Schweizerisches Han delsamtsblatt

SHAB; vgl. Urk. 13 /6/51, Urk. 13 /6/57). Das Kon kurs verfahren wurde in der Folge summarisch durchge führt (Urk. 13/6/126). Am 1 7. Juli 2012 wurde der Konkurs geschlossen und die Firma Y.___ von Amtes wegen gelöscht (SHAB; vgl. Urk. 13 /6/166). 1.2

Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2012 verpflichtete die Ausgleichskasse X.__, ehemaliges Mitglied des Verwa ltungsrates der Firma Y.___ (vgl. Urk. 3c, Urk. 13/6/182), für entgangene Beiträge zur Bezahlung von Schaden ersatz in der Höhe von Fr. 680‘342.55 (Urk. 3/1 = Urk. 10/2). Auch weitere ehemalige Funk tionsträger der Firma Y.___, A.___ (vgl. Prozess Nr. AK.2012.00056), B.___ (Prozess AK.2013.00007) und C.___ (Prozess Nr. AK.2013.00008), verpflichtete die Ausgleichskasse solida risch zu Schadener satz zahlungen, teilweise in andere r Höhe . Die von X.___ gegen die Verfügung vom 1 5. Oktober 2012 erhobene Einsprache vom 5. November 2012

(Urk. 10/5) hiess die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 1 9. Dezem ber 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass sie X.___ nunmehr zur Bezah lung von Fr. 662‘738.35 verpflichtete (Urk. 10/13 = Urk. 2). 2.

Am 2 9. Januar 2013 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 9. Dezember 201 2. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Be schwerdeantwort vom

1. März 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen sub sidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E. 5b S.

15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Ha ben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristi schen Person einen Scha den verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Kasse muss bei der Entscheidung, ob sie einen Arbeitgeber belangen und welche Personen sie haftbar machen will, den Grundsatz der rechtsgleichen Ge setzesanwendung beachten. Besteht unter einer Mehrheit von Schuldnern Soli dar haftung, hat die Kasse die Wahl, gegen wen sie vorgehen will (BGE 108 V 19 5 E.

3). Auf Grund dieser solidarischen Haftung der belangten Organe hat jedes ein zelne für den vollen Betrag einzustehen; die Ausgleichskasse braucht sich nicht um die internen Beziehungen zwischen den Haftpflichtigen zu küm mern (SVR 2003 AHV Nr. 5 E. 4.2). Es steht insoweit im Belieben der Aus gleichskasse, welchen der verschiedenen Solidarschuldner sie in Anspruch neh men will; darin liegt keine rechtsungleiche Behandlung (BGE 109 V 93 E.

10). Bei einer Mehr heit

von Haftpflichtigen steht der Ausgleichskasse also eine Kon kurrenz zu. Zwar ver mag sie nur einmal den Schadenersatz zu fordern, doch haftet jeder Schuld ner solidarisch für den gesamten Schaden (BGE 119 V 87 E. 5a). 1.2

Die Beschwerdegegnerin ging in Bezug auf die Firma Y.___ in diesem Sinne vor. Sie verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadeners a tz und eben so die bereits genannten ehemaligen Funktionsträger

A.___ (Prozess Nr. AK.2012.00056), B.___ (Prozess Nr. AK.2013.00007) und C.___ (Prozess Nr. AK.2013.00008). Alle erwähnten Personen haben gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin Beschwerde erhoben. Über die Be schwer den wird in allen genannten Beschwerdeverfahren mit heutigem Da tum entschieden. 2.

Art. 52 AHVG setzt die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes, das Vorliegen eines Schadens, die Organstellung der belangten Person, eine wider rechtliche Pflichtverletzung, ein schuldhaftes oder grobfahrlässiges Verhalten de r belangten Person sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus. 3. 3.1

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E.

3a, 121 III 382 E.

3bb, 388 E.

3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG ver wirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Ent rich tung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E.

5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hin weisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahl ungs un fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III

382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 37/02

vom 3. September 2003, E. 3.1 f.).Im Falle eines Konkur ses oder Nach lass vertra ges mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Ver teilungs liste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollo ka tion der For derungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeit punkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner For de rung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen).

Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der

ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Ge geben heiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Scha den ersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hin weisen). 3.2

Am 2 2. Juli 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 13/6/51, Urk. 13/6/57). Vom 5. bis 2 9. November 2010 erfolgte durch das im Konkurs der Firma Y.___ zuständige Konkursamt Z.___ die erste Auflage des Kollokationsplans und am 2 4. Januar 2011 orientierte das Kon kurs amt die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie mit ihrer gesamten Forde rung ge gen über der Firma Y.___ voraussichtlich zu Verlust kommen werde (Urk. 13 /6/126/1).

Am 3. November 2011 teilte das Konkursamt der Beschwerdegegnerin mit, die Konkursforderung von Fr. 692‘756.70 im Kollokationsplan w erde anerkannt (Urk. 13 /6/137), unter Vorbehalt eines Teilbetrages von Fr. 6‘773.40 gemäss Ver teilliste aus einer Pfändung des Betreib ungsamtes Z.___ (vgl. Urk. 13 /6/138). Entsprechend reduzierte die Beschwerdegegnerin die Konkurs forderung um Fr. 6‘773. 40 auf Fr. 685‘983.30 (Urk. 13/6/142). Vom 18. November bis 1 2. Dezem ber 2011 erfolgte aufgrund von nachträglichen Forderungseingaben (vgl. Urk.

13 /6/151) eine zweite Auflage de s Kollokations planes (Urk. 14/6/139).

Da die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzverfügung gegen den Beschwer de führer am 1 5. Oktober 2012 erliess (vgl. Urk. 10/2) und die erste Auflage des Kollokationsplanes vom 5. bis zum 2 9. November 2010 dauerte, was recht spre chungsgemäss im ordentlichen respektive summarischen Konkurs verfahren grund sätzlich den Beginn des Fristenlaufs markiert, ist die zweijäh rige relative Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Schadenersatzes gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt. 4. 4.1

Der für die Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entspricht dem Betrag der geschuldeten Beiträge, deren die Kasse verlustig geht (Thomas Nuss baumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG; ZAK 1991 S.

383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.

5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitge bers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 4.2

Der

Berechnung des Schaden sbetrag es in der Höhe von Fr. 662‘738.35

legte die Beschwerdegegnerin das Total der nicht bezahlten Beiträge - einschliesslich Mahn- und Betreibungskosten sowie Ve rzugszinsen - in der Höhe von Fr. 680‘342.55 zu Grunde (vgl. Be i tragsübersicht vom 3 0. Januar 2013; Urk. 13/6/180) und zog da von

die nach Konkurseröffnung entstandenen Bei trei bungskosten und Verzugs zinsen im Betrag von Fr. 17‘604.20 ab

(vgl. Urk. 2 S. 2 lit . e). Die Abzüge für die nach Konkurseröffnung am 2 2. Juli 2009 (vgl. Urk. 13/6/51, Urk. 13/6/57) auf ge laufenen Betreibungskosten und Verzugszin sen sind im Kontoauszug vom 3 0. Januar 2013 im Detail markiert . Es betrifft dies die Positionen 2007 0016-0017, 2008 0014-0016 und 2009 0001-0006 (vgl. Urk. 2 S.

2 lit . e und Urk. 13/6/181 S.

29 f., S.

34-37). Die Schadensbe rechnung ist mittels der Bei trag sübersicht und des Kontoauszugs belegt und nachvollziehbar und der Scha den ist in masslicher Hinsicht nicht bestritten. 5. 5.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeit ge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vor geschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000 Fran ken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Ar beitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitrags jahres festgesetzt. 5.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Firma Y.___ den ihr als Arbeitgeberin ob liegenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb wiederholt veranlasst, die Gesellschaft zu mahnen und zu betreiben (vgl. die Akten zu den zahlreichen Betreibung en gegen die Firma Y.___ in Urk. 12 /5/1-367 und Urk. 13 /6/1-182). Schliesslich wurde über die Gesellschaft de r Konkurs er öffnet (vgl. Urk. 13/6/51, Urk. 13 /6/57). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Firma Y.___ durch die Nichtbezahlung der gesetzlich geschuldeten Beiträge (Art. 14 AHVG und Art. 34 ff. AHVV) Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet hat, weshalb ein widerrechtlich verursachter Schaden vorliegt. 6. 6.1

6.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.

1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E.

1b; ZAK 1985 S.

576 E.

2 und S. 619 E.

3a).

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei che n Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver lang en den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die be treffen de Person

angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorg faltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vor schriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E.

3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 6.1.2

Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zu zurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent schei dend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristi schen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S.

528).

Bei Aktiengesellschaften sind grundsätzlich strenge Massstäbe an die Organe hin sichtlich der Befolgung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Be zah lung der Sozialversicherungsbeiträge anzulegen. Die Mitglieder des Verwal tungs rates haften subsidiär für den Schaden, den sie durch die schuldhafte Ver letz ung der ihnen obliegenden Pflichten verursacht haben. Diese Pflichten sind in Art. 716 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelt. Dazu ge hört insbesondere die Oberleitung der Gesel lschaft . Das Verschulden geschäfts führ en der und nicht geschäftsführender Organe wird indessen unterschiedlich beur teilt. Im Rahmen der Überwachungspflicht bei befugter Delegation dürfen sich nicht geschäftsführende Verwaltungsräte zwar darauf beschränken, die Tä tigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsgangs zu überprüfen, das heisst es wird nicht von ihnen erwartet, dass sie die ordnungsgemässen Abrechnung und die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge ständig überprüfen. Indessen ha be n

sie sich periodisch über den Geschäftsgang und über die wichtigen Ge schäfte auch ausserhalb des ihnen zugewiesenen Ressorts zu informieren, sie müssen die erforderlichen Unterlagen einverlangen und studieren und sie müs sen nötigen falls ergänzende Auskünfte einholen. Bei Unregelmässigkeiten müssen sie in ter venieren. Ergibt sich der Verdacht unsorgfältiger oder falscher Ausübung der de legierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist jedes andere Ver waltungsratsmitglied verpflichtet, die erforderlichen Abklärun gen zu treffen und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Be obachtung der gesetz li chen Vorschriften - insbesondere auch bezüglich des Beitragswesens - auszuüben. Bei ungünstigem Geschäftsgang oder bei einer an gespannten Liquiditätslage ist eine strenge Kontrolle nötig (vgl. Peter Forster, Schadenersatz (AHV), in: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 421 ff Rz . 11.25-11.28; Ueli Kieser, Alters und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. A., Basel 2007, S. 1298 f. Rz 281-283). 6.2

Das Fehlverhalten der Firma Y.___ als Arbeitgeberin stellte der Beschwerdeführer nicht in Frage. Zum Verschulden des Beschwerdeführers als Organ ist zu be ach ten, dass er von April 2002 bis Dezember 2009 Verwaltungsrat der Firma Y.___ war. Die Löschung der Organfunktion im Handelsregister erfolgte am 24. Dezem ber 2009; Urk. 13/6/182 S. 4-6). Zu Zahlungsschwierigkeiten mit der Folge von Betreibungen kam es ab 2002 (vgl. Urk. 13/6/181 S. 7 ff.). Die Vor nahme und die Überwachung der ordnungsgemässen Bezahlung der Sozialversi cherungs bei träge gehörten zu seinen unmittelbaren gesetzlich zwingen den Aufgaben (vgl. Art. 716a OR) .

6.3

Der Beschwerdeführer machte sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerde ver fahren geltend, die operative Führung der Geschäfte der Firma Y.___ sei nicht seine, sondern die Aufgabe der ges chäftsführenden Verwaltungs räte gewesen. Hin zu ko mme, dass er das Mandat nicht im eigenen Interesse, sondern aus Loya lität anderen an der Gesellschaft beteiligten Personen gegen über übernommen habe. Als persönlich haftendes Organ einer Personalvermitt lungsfirma mit einem hohen Aufkommen an Beiträgen sei er sich der damit verbundenen Sonder risi ken aber bewusst gewesen. Als es 2004 zu einer Betrei bung gekommen sei, habe er interveniert und die Sache in Ordnung gebracht. Danach sei bis 2007 alles ordnungsgemäss verlaufen. Betreffend die damaligen Ausstände seien in der Folge Sanierungsmassnahmen eingeleitet und mit der Beschwerdegegnerin eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden. Die Einhaltung dieser Verein ba rung habe er überwacht. Zweimal habe er diesbe züglich eine Benachrich tigung erhalten und in der Folge beim Mutterhaus der Firma Y.___ für Liquidität gesorgt. Seit seinen damit verbundenen Interventionen habe er nichts mehr Ne ga tives gehört. In der Folge habe er in Asien ein Lang zeitmandat angetreten . Dieses habe ihn auch immer mehr absorbiert, weswegen er im Dezember 2009 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden sei . Verantwort lich für die Ausstände sei nicht er, sondern seien in erster Linie die mit der Ge schäftsführung betrauten weite ren Organe der Firma Y.___ . Ein Vorwurf treffe auch die Beschwerde geg ne rin,

in dem sie derart hohe Ausstände habe auflaufen lassen, ohne ihn zu kontak tie ren und ihn darüber in Kenntnis zu setzen. Nach den Ausständen von 2007 habe er ein Kontrollsystem eingerichtet, das insbe sondere einen Informationsaustausch mit der Ausgleichskasse und permanente Kontakte mit dem Mutterhaus bein hal tet habe. Bis 2010 habe ihn weder die Ausgleichsklasse über die Ausstände noch das Mutterhaus über die finanziellen Probleme informiert

(Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 3b S.

2 ff.). 6.4

Dass bei formellen Organen ein grundsätzlich strenger Beurteilungsmassstab gilt, anerkennt der Beschwerdeführer, indem er ausführte, er sei sich seiner Ver ant wortung bewusst gewesen. Indessen war er nicht geschäftsführendes Organ. Ein entsprechender Hinweis fehlt im H andelsregisterauszug (vgl. Urk. 13/6/182 S. 6).

Nicht in Zweifel zu ziehen ist die Darstellu ng des Beschwerdeführers, dass er auf Ausstände aufmerksam geworden ist, insbesondere im Jahr 2007, und dass er sich bemühte,

Massnahmen zur Abhilfe einzuleiten . Beispielsweise wurde sei tens der Arbeitgeberin mehrfach um Ratenzahlung ersucht respektive bewilligte die Beschwerdegegnerin eine solche (vgl. Urk. 12/5/217, Urk. 12/5/223). Dies än dert aber nichts am Umstand, dass die Arbeitgeberin auch weiterhin und bis zur Eröffnung des Konkurses nicht in der Lage war, die laufend fällig werden den Beiträge rechtzeitig respektive überhaupt bezahlen zu können. Zielführende Mass nahmen zur Gewährleistung der korrekten Beitragszahlung unterblieben so mit im Ergebnis.

Der Beschwerdeführer räumte in seiner Darstellung selber auch ein, dass er über die weiteren und zunehmenden Beitragsausstände nicht mehr ausreichend in for miert gewesen sei, da er Informationen nicht mehr erhalten ha be . Ferner wies er auch darauf hin, ein anderes Mandat in Asien habe ihn mehr u nd mehr in An spruch genommen . Dass sein, wie er es nennt, Radarsystem, das der Beibe hal tung des Überblicks über mögliche Beitragsausstände diente (vgl. Urk. 1 S. 4 f.), nicht funktionierte, hat der Beschwerdeführer im Sinne eines Organisati ons ver sagens zu vertreten und nicht etwa die Beschwerdegegnerin, indem sie ihn per sönlich nicht regelmässig über das Zahlungsverhalten der Firma Y.___

auf dem Laufendem gehalten hat. Die Überwachung der korrekten Beitragszahlung ist allein Sache der Arbeitgeberin als Beitragsschuldnerin. Ein Blick in die Buch haltungsunterlagen der Firma Y.___ hätte den Beschwerdeführer nicht nur 2007, sondern auch 2008 und 2009 ohne Weiteres vor Augen geführt, dass auch wei ter hin Beiträge nicht bezahlt wurden. Die Beschwerdegegnerin mahnte und be trieb die Firma Y.___ in dieser Ze it vielfach (vgl. Urk. 12/5/275 ff., Urk. 13/6/1 ff.).

In dieser Situation den übrigen Verwaltungsratsmitglieder n oder gar der Aus gleichskasse

vorzuwerfen, sie seien für die Ausstände verantwortlich, überzeugt nicht.

Die ausgewiesenen Liquiditätsprobleme der Firma Y.___

hätten eine deutli chere Kontrolle erheischt. Nebst den übrigen Mitgliedern der Verwaltung, ins be sondere den geschäftsführenden, wäre es auch am Beschwerdeführer gewe sen,

die Beitrags zahlung en genau er zu kontrollieren und gegebenenfalls andere Mass nah men einzuleiten, als nur eine Abzahlungs- respektive Ratenzahlungs verein barung . Aus objektiver Sicht ist es nach dem Gesagten

nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat alles Zumutbare und Mögliche vorgekehrt hat, um der Zahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nachzu kommen .

Bei dieser Sachlage ist auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Beitragszahlungspflichten und dem Eintritt des Schadens zu be jah en (vgl. dazu Forster, a.a.O., S.

426 f. Rz .

11.37). Allfällige Freizeichnun gen

(vgl.

Urk. 1 S. 6 Ziff. 3 lit . e, Urk. 10/5 S. 3 f. Ziff. 4) sind in Bezug auf die Or gan haftung gegenüber der Ausgleichskasse unbeachtlich; s ie haben nur im Innen verhältnis, das heisst zwischen dem Organ und der Arbeitgeberin Be deu tung. Darauf verwies die Beschwerdegegnerin zu recht (vgl. Urk. 9 S. 2 f. lit .

f).

6.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den i hr entstande nen Schaden korrekt ermittelt und den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezah lung von Schadenersatz verpflichtet hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abweisen. Da das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, er weist sich der Antrag des Beschwerdeführers betreffend kostenlose Prozessfüh rung als obsolet und braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm