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AK.2012.00056

Organeigenschaft ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben, weswegen er für die unbezahlt geblieben Beiträge der Arbeitgeberin nicht haftet.

Zürich SozVersG · 2014-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die Y.___ mit Sitz in Z.___ (vgl. Urk. 5/1, Urk. 5/3, Urk. 5/6, Urk . 5/113-114, Urk. 5/239, Urk. 5/241-242, Urk. 6/46) war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 2 2. Juli 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Schweizerisches Handelsamtsblatt SHAB; vgl. Urk. 6/51, Urk. 6/57). Das Konkursverfahren wurde in der Folg e summa risch durchgeführt (Urk. 6/126). Am 1 7. Juli 2012 wurde der K onkurs geschlossen und die Y.___ von Amtes wegen gelöscht (SHAB; vgl. Urk. 6/166). 1.2

Bereits vor der Einstellung des Konkurses hatte die Ausgleichskasse X.___, ehemaliger Geschäftsführer der Firma Y.___ (vgl. Urk. 6/182), mit Verfü gung vom 2 5. November 2011 für entgangene Beiträge zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 685‘440.05 verpflichtet (Urk. 6/144). Auch weitere ehemalige Funktionsträger der Firma Y.___, A.___ (Prozess Nr. AK.2013.00006), B.___ (Prozess Nr. 2013.00007) und C.___ (Prozess Nr. AK.2013.00008) verpflichtete die Ausgleichskasse solidarisch zu Schadenersatzzahlungen, teilweise in anderer Höhe. Die von X.___ gegen die Verfügung vom 25. November 2011 erhobene Einsprache vom 1 5. Dezember 2011

(Urk. 6/ 150) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 1 9. Dezember 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass sie X.___ nunmehr zur Bezahlung von Fr. 662‘468.-- verpflichtete (Urk. 2 = Urk. 6/172). 2.

Am 2 2. Dezember 2012 erhob X.___ Beschwerde gegen den Ein spracheent scheid vom 1 9. Dezember 201 2. Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihn keine Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) treffe (Urk. 1). Die Ausgleichskasse bean tragte in der Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Eingabe vom 1 8. Februar 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache (Urk. 8; vgl. auch Urk. 9/2). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 7. März 2013 Stellung (Urk. 11). Weitere Eingaben des Beschwerdeführers (Urk. 13, Urk. 16 und Urk. 17/1-2) wurde n der Beschwerde gegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht (Urk. 15, Urk. 18). Eine weitere Stel lungnahme ihrerseits unterblieb in der Folge. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Haben mehrere Arbeitgeber od er mehrere Organe einer juristi schen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Kasse muss bei der Entscheidung, ob sie einen Arbeitgeber belangen und welche Personen sie haftbar machen will, den Grundsatz der rechtsgleichen Gesetzesanwendung beachten. Besteht unter einer Mehrheit von Schuldnern Solidarhaftung, hat die Kasse die Wahl, gegen wen sie vorgehen will (BGE 108 V 195 E. 3). Auf Grund dieser solidarischen Haftung der belangten Organe hat jedes einzelne für den vollen Betrag einzustehen; die Ausgleichskasse braucht sich nicht um die internen Beziehungen zwischen den Haftpflichtigen zu küm mern (SVR 2003 AHV Nr. 5 E. 4.2). Es steht insoweit im Belieben der Aus gleichskasse, welchen der verschiedenen Solidarschuldner sie in Anspruch nehmen will; darin liegt keine rechtsungleiche Behandlung (BGE 109 V 93 E. 10). Bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen steht der Ausgleichskasse also eine Konkurrenz zu. Zwar vermag sie nur einmal den Schadenersatz zu fordern, doch haftet jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden (BGE 119 V 87 E. 5a). 1.2

Die Beschwerdegegnerin ging in Bezug auf die Firma Y.___ in diesem Sinne vor. Sie verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadeners a tz und ebenso die bereits genannten ehemaligen Funktionsträger

B.___ (Prozess Nr. AK. 2013.00007), A.___ (Prozess Nr. AK.2013.00006) und C.___ (Prozess Nr. AK.2013.00008). Alle erwähnten Personen haben gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin Beschwerde erhoben. Über die Beschwerden wird in allen genannten Beschwerdeverfahren mit heutigem Datum entschieden. 2 .

2 .1

Haftbar sind sowohl formelle als auch faktische Organe. Der Begriff des Organs im Sinne von Art. 52 AHVG ist grundsätzlich derselbe wie in Art. 754 Abs. 1 Obligationenrecht (OR), das heisst der materielle Organbegrif f ist massgebend. Mit anderen Wo rten hängt die Organstellung weder vom Handelsregistereintrag noch von der Zeichnungsberechtigung ab . Entschei dend ist, dass die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide trifft, mithin auf die Willensbildung der Gesellschaft Einfluss nimmt. Entscheidend sind die konkreten Obliegen heiten in Form von Rechten und Pflichten im Innenverhältnis der betreffenden Arbeitgeberin. Geschäftsfüh r er, Handlungsbevollmächtigte oder Prokuristen kommen als faktische Organe und somit als Haftungssubjekte in Betracht, vorausgesetzt sie erfüllen organspezifische Tätigkeiten. Die blosse Führung der Administration auf Durchführungsebene reicht zur Begründung einer Haftung nicht aus (vgl. Peter Forster, Schadenersatz (AHV), in: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 414 Rz . 11.10;

Ueli Kieser, Alters - und Hinter lassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. A., Basel 2007, S. 1298 f. Rz 281-283, je mit Hinweisen auf die Judikatur und das weitere Schrifttum). 2.2

2.2.1

Zur Frage der Organeigenschaft führte der Beschwerdeführer

im E insprachever fahren, in der Beschwerdeschrift und in seinen weiteren Eingaben im Beschwer deverfahren

aus, seine Unterschrift sei ohne sein Wissen beim Handelsregister amt hinterlegt worden. Dies habe nicht den Abmachungen entsprochen. Effektiv sei er nie Geschäftsführer gewesen, sondern habe als Bereichsleiter Gastronomie gearbeitet. Zu keinem Zeitpunkt habe er an Sitzungen der Geschäftsleitung teil genommen, bei Entscheidungen ein Mitspracherecht ausgeübt

oder habe Ein sicht in die Geschäftsbücher gehabt. Weder habe er Personal eingestellt noch solches entlassen. Als Bereichsleiter Gastronomie habe

dies nicht zu seinen Aufgaben gehört . Hinzu komme, dass in seinem Bereich die Geschäfte gut gegangen seien . Auf finanzielle Probleme habe er, soweit er solche wahrge nommen habe, mehrfach hingewiesen. Die Unternehmensleitung habe darauf aber nicht entsprechend reagiert (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 6/150/1, Urk. 8 S. 1, Urk. 16 S. 1 f.) . 2.2.2

Die Beschwerdegegner in vertrat

im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort den Standpunkt, ab 1 9. März 2009, mithin gute vier Monate vor der Konkurseröffnung, sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma Y.___

mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetra gen gewesen. Damit sei ihm materielle Organeigenschaft zugekommen. Dadurch, dass er als Organ den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachge kommen sei, seien die geschuldeten Beiträge nicht fristgerecht bezahlt und damit der Schaden verursacht worden. Anzulasten sei dem Beschwerdeführer insbesondere, dass er keine Massnahmen getroffen habe, um weitere Ausstände zu vermeiden. Er hätte als Organ entweder den Konkurs einleiten oder nach pflichtgemässer Erlangung einer Übersicht der finanziellen Lage der Firma Y.___ die Ko nseque nzen ziehen und zurücktreten müssen. Als Geschäftsführer und Gerant habe seine Aufgabe auch im Einstellen von Personal, dem Bezahlen von Löhnen und dem Veranlassen von Beitragszahlungen bestanden. Dadurch dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten nicht nachgekommen sei, habe er grob fahrlässig gehandelt und den Schaden vergrössert. Bei der Darstellung des Beschwerdeführers, er habe nie an einer Sitzung der Geschäftslei tung teilge nommen, er habe kein Personal eingestellt oder diesem gekündigt und er habe nie als Geschäftsführer unterzeichnet, handle es sich um eine reine Parteibe hauptung (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 4 lit . a, Urk. 4 S. 2 lit . d). 2.3

Die Beschwerdegegnerin entgegnet der Darstellung des Beschwerdeführers, es handle sich um reine Parteibehauptung en, untermauert aber ihren eigenen Standpunkt, der Beschwerdeführer habe Organfunktionen ausgeübt, nicht wei ter . Sie stützt sich vielmehr allein auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer als zeichnungsberechtigter Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Nicht berücksichtigt hat sie dabei, dass der Beschwerdeführer als Geschäfts führer nicht ein Organ im formellen Sin ne war, sondern ein faktisches. Die fak tische Organeigenschaft bestimmt sich aber weder aufgrund des Handelsre gistereintrages noch nach der Unterschriftenregelung. Massgebend ist, ob eine Person tatsächlich eine Organfunktion ausübt, das h eisst sich gemäss der inter nen oder nach aussen kundgegebenen Gesellschaftso r ganisation in einem sol chen Sonderverhältnis zur Gesellschaft befindet (vgl. Forster, a.a.O., S. 415 Rz .

11.12; vgl. auch vorstehende Erw . 2.1). Wie es sich beim Beschwerdeführer ver hält, ist a nhand weiterer Umstände im Zusammenhang mit s einer Tätigkeit für die Firma Y.___

zu prüfen . 2.4

Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag zwischen der Firma Y.___ vom 4. Februar 2008 ergibt sich, dass er als Key Account Manager für den Bereich Hotelstaff und Human Ressources für die Arbeitgeberin tätig war (Urk. 17/1 S. 1 Ziff. 2). Dem Arbeitszeugnis vom 5. August 2009 ist zu ent nehmen, der Beschwerdeführer sei als Bereichsleiter Hotelstaff tätig gewesen. In dieser Position habe er die folgenden Aufgaben gehabt: die selbständige Rekru tierung und Führung der externen Mitarbeiter, die Akquisition und Pflege von Kunden im Bereich der Hotellerie und Gastr onomie sowie der Ausbau der beste henden Geschäftsbeziehungen, Rekrutierung von Kandidaten für Fest- und

Temporärstellen inklusive persönliche Interviews, Dossierübersicht und Refe renzabklärungen, Verwalten von Kundenaufträgen, Erstellen von Arbeits- und Verleihverträgen für das externe Personal, Nachführung und Pflege der Kun den- und Bewerbungsdaten in der Datenbank, Kontaktpflege mit den externen und internen Geschäftspartner n, Planung und Führung eines Personalberater teams

im Bereich Gastronomie, Aufbau und Weiterausbau des Bereichs

Hotel staff (Urk. 17/2 S. 1). 2.5

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers, soweit sie sich aus den erwähnten Doku menten erschliesst, umfasste

im Bereich Hotelstaff

operative Aufgaben im Zusammenhang mit der Auswahl und der Führung des Personals . Über Aufga ben im Zusammenhang mit der Leitung des Unternehmens enthält das Arbei ts zeugnis keine Angaben. Die Beweiswürdigung ergibt mithin, dass weder auf grund des Arbeitsvertrags noch aufgrund des Arbeitszeugnisses rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Organfunktionen inne gehabt hat.

Dies bestätigen auch Unterlagen in den Kassenakten. In einer internen Mittei lung der Arbeitgeberin vom Oktober 2008 wurden die Mitarbeiter von der Geschäftsleitung unter anderem darüber informiert, dass der Beschwerdeführer als Bereichsleiter Gastronomie tätig sein werde und ihm in diesem Bereich fach lich alles un terstellt sei (Urk. 6/87/22).

Auch die Korrespondenz des Beschwerdeführers weist ausschliesslich

auf seine Funktion als Bereichsleiter Hotelstaff hin . Zudem ergibt sich aus der Korrespon denz, dass der Beschwerdeführer sich mehrmals bei der Unternehmensleitung über verspätete oder fehlende Lohnüberweisungen an die Angestellten in seinem Bereich beschwerte (Urk. 6/87/31-35). Die dies bezüglichen Angaben des Beschwerdeführer s im B eschwerdeverfahren stimmen somit und können nicht als blosse Parteibehauptung ei ngestuft werden. Ein Faktum, das die Beschwer degegnerin bei einer sorgfältigen Durchsicht der Akten ebenso erkannt hätte.

Im Übrigen fand auch d ie Arbeitgeberkontrolle durch die Beschwerdegegnerin vom 8. September 2009 gänzlich ohne Beteiligung des Beschwerdeführers statt. Die Beschwerdegegnerin hatte in diesem Zusammenhang nur Kontakt mit anderen Mitarbeitern oder Organen der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 6/88/2 f.). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer über seine unmittelbaren Aufgaben im operativen Bereich hinaus keine Funktionen auf der Stufe Unternehmens leitung inne hatte und daher auf die Willensbildung der Firma Y.___ keinen Ein fluss nehmen konnte. 2.6

Zusammenfassend steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der im Handelsregister zwar als zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der konkursiten Arbeitgeberin eingetragene Beschwerdeführer über seine operativen Funktionen im Fachbereich Hotelstaff hinaus auf Unternehmensstufe Pflichten und effektiv Organfunktionen erfüllt hat. Kann die Organeigenschaft des Beschwerdeführers nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden, so fällt er als Haftungssubjekt ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat ihn somit zu Unrecht zur Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit den v o n der Firma Y.___ unbezahlt gebliebenen Beiträge n verpflichtet. Die gegen den Entscheid der Beschwerde gegnerin erhobene Beschwerde ist somit begründet und gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 9. Dezember 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beitragsausstände der Firma Y.___ nicht schadenersatzpflichtig ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 5. Dezember 2011

(Urk. 6/ 150) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 1 9. Dezember 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass sie X.___ nunmehr zur Bezahlung von Fr. 662‘468.-- verpflichtete (Urk. 2 = Urk. 6/172).

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Haben mehrere Arbeitgeber od er mehrere Organe einer juristi schen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Kasse muss bei der Entscheidung, ob sie einen Arbeitgeber belangen und welche Personen sie haftbar machen will, den Grundsatz der rechtsgleichen Gesetzesanwendung beachten. Besteht unter einer Mehrheit von Schuldnern Solidarhaftung, hat die Kasse die Wahl, gegen wen sie vorgehen will (BGE 108 V 195 E. 3). Auf Grund dieser solidarischen Haftung der belangten Organe hat jedes einzelne für den vollen Betrag einzustehen; die Ausgleichskasse braucht sich nicht um die internen Beziehungen zwischen den Haftpflichtigen zu küm mern (SVR 2003 AHV Nr. 5 E. 4.2). Es steht insoweit im Belieben der Aus gleichskasse, welchen der verschiedenen Solidarschuldner sie in Anspruch nehmen will; darin liegt keine rechtsungleiche Behandlung (BGE 109 V 93 E. 10). Bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen steht der Ausgleichskasse also eine Konkurrenz zu. Zwar vermag sie nur einmal den Schadenersatz zu fordern, doch haftet jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden (BGE 119 V 87 E. 5a).

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin ging in Bezug auf die Firma Y.___ in diesem Sinne vor. Sie verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadeners a tz und ebenso die bereits genannten ehemaligen Funktionsträger

B.___ (Prozess Nr. AK. 2013.00007), A.___ (Prozess Nr. AK.2013.00006) und C.___ (Prozess Nr. AK.2013.00008). Alle erwähnten Personen haben gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin Beschwerde erhoben. Über die Beschwerden wird in allen genannten Beschwerdeverfahren mit heutigem Datum entschieden.

E. 2 .1

Haftbar sind sowohl formelle als auch faktische Organe. Der Begriff des Organs im Sinne von Art. 52 AHVG ist grundsätzlich derselbe wie in Art. 754 Abs. 1 Obligationenrecht (OR), das heisst der materielle Organbegrif f ist massgebend. Mit anderen Wo rten hängt die Organstellung weder vom Handelsregistereintrag noch von der Zeichnungsberechtigung ab . Entschei dend ist, dass die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide trifft, mithin auf die Willensbildung der Gesellschaft Einfluss nimmt. Entscheidend sind die konkreten Obliegen heiten in Form von Rechten und Pflichten im Innenverhältnis der betreffenden Arbeitgeberin. Geschäftsfüh r er, Handlungsbevollmächtigte oder Prokuristen kommen als faktische Organe und somit als Haftungssubjekte in Betracht, vorausgesetzt sie erfüllen organspezifische Tätigkeiten. Die blosse Führung der Administration auf Durchführungsebene reicht zur Begründung einer Haftung nicht aus (vgl. Peter Forster, Schadenersatz (AHV), in: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 414 Rz . 11.10;

Ueli Kieser, Alters - und Hinter lassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. A., Basel 2007, S. 1298 f. Rz 281-283, je mit Hinweisen auf die Judikatur und das weitere Schrifttum).

E. 2.2.1 Zur Frage der Organeigenschaft führte der Beschwerdeführer

im E insprachever fahren, in der Beschwerdeschrift und in seinen weiteren Eingaben im Beschwer deverfahren

aus, seine Unterschrift sei ohne sein Wissen beim Handelsregister amt hinterlegt worden. Dies habe nicht den Abmachungen entsprochen. Effektiv sei er nie Geschäftsführer gewesen, sondern habe als Bereichsleiter Gastronomie gearbeitet. Zu keinem Zeitpunkt habe er an Sitzungen der Geschäftsleitung teil genommen, bei Entscheidungen ein Mitspracherecht ausgeübt

oder habe Ein sicht in die Geschäftsbücher gehabt. Weder habe er Personal eingestellt noch solches entlassen. Als Bereichsleiter Gastronomie habe

dies nicht zu seinen Aufgaben gehört . Hinzu komme, dass in seinem Bereich die Geschäfte gut gegangen seien . Auf finanzielle Probleme habe er, soweit er solche wahrge nommen habe, mehrfach hingewiesen. Die Unternehmensleitung habe darauf aber nicht entsprechend reagiert (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 6/150/1, Urk. 8 S. 1, Urk. 16 S. 1 f.) .

E. 2.2.2 Die Beschwerdegegner in vertrat

im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort den Standpunkt, ab 1 9. März 2009, mithin gute vier Monate vor der Konkurseröffnung, sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma Y.___

mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetra gen gewesen. Damit sei ihm materielle Organeigenschaft zugekommen. Dadurch, dass er als Organ den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachge kommen sei, seien die geschuldeten Beiträge nicht fristgerecht bezahlt und damit der Schaden verursacht worden. Anzulasten sei dem Beschwerdeführer insbesondere, dass er keine Massnahmen getroffen habe, um weitere Ausstände zu vermeiden. Er hätte als Organ entweder den Konkurs einleiten oder nach pflichtgemässer Erlangung einer Übersicht der finanziellen Lage der Firma Y.___ die Ko nseque nzen ziehen und zurücktreten müssen. Als Geschäftsführer und Gerant habe seine Aufgabe auch im Einstellen von Personal, dem Bezahlen von Löhnen und dem Veranlassen von Beitragszahlungen bestanden. Dadurch dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten nicht nachgekommen sei, habe er grob fahrlässig gehandelt und den Schaden vergrössert. Bei der Darstellung des Beschwerdeführers, er habe nie an einer Sitzung der Geschäftslei tung teilge nommen, er habe kein Personal eingestellt oder diesem gekündigt und er habe nie als Geschäftsführer unterzeichnet, handle es sich um eine reine Parteibe hauptung (Urk. 2 S. 3 f. Ziff.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnet der Darstellung des Beschwerdeführers, es handle sich um reine Parteibehauptung en, untermauert aber ihren eigenen Standpunkt, der Beschwerdeführer habe Organfunktionen ausgeübt, nicht wei ter . Sie stützt sich vielmehr allein auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer als zeichnungsberechtigter Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Nicht berücksichtigt hat sie dabei, dass der Beschwerdeführer als Geschäfts führer nicht ein Organ im formellen Sin ne war, sondern ein faktisches. Die fak tische Organeigenschaft bestimmt sich aber weder aufgrund des Handelsre gistereintrages noch nach der Unterschriftenregelung. Massgebend ist, ob eine Person tatsächlich eine Organfunktion ausübt, das h eisst sich gemäss der inter nen oder nach aussen kundgegebenen Gesellschaftso r ganisation in einem sol chen Sonderverhältnis zur Gesellschaft befindet (vgl. Forster, a.a.O., S. 415 Rz .

11.12; vgl. auch vorstehende Erw . 2.1). Wie es sich beim Beschwerdeführer ver hält, ist a nhand weiterer Umstände im Zusammenhang mit s einer Tätigkeit für die Firma Y.___

zu prüfen .

E. 2.4 Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag zwischen der Firma Y.___ vom 4. Februar 2008 ergibt sich, dass er als Key Account Manager für den Bereich Hotelstaff und Human Ressources für die Arbeitgeberin tätig war (Urk. 17/1 S. 1 Ziff. 2). Dem Arbeitszeugnis vom 5. August 2009 ist zu ent nehmen, der Beschwerdeführer sei als Bereichsleiter Hotelstaff tätig gewesen. In dieser Position habe er die folgenden Aufgaben gehabt: die selbständige Rekru tierung und Führung der externen Mitarbeiter, die Akquisition und Pflege von Kunden im Bereich der Hotellerie und Gastr onomie sowie der Ausbau der beste henden Geschäftsbeziehungen, Rekrutierung von Kandidaten für Fest- und

Temporärstellen inklusive persönliche Interviews, Dossierübersicht und Refe renzabklärungen, Verwalten von Kundenaufträgen, Erstellen von Arbeits- und Verleihverträgen für das externe Personal, Nachführung und Pflege der Kun den- und Bewerbungsdaten in der Datenbank, Kontaktpflege mit den externen und internen Geschäftspartner n, Planung und Führung eines Personalberater teams

im Bereich Gastronomie, Aufbau und Weiterausbau des Bereichs

Hotel staff (Urk. 17/2 S. 1).

E. 2.5 Die Tätigkeit des Beschwerdeführers, soweit sie sich aus den erwähnten Doku menten erschliesst, umfasste

im Bereich Hotelstaff

operative Aufgaben im Zusammenhang mit der Auswahl und der Führung des Personals . Über Aufga ben im Zusammenhang mit der Leitung des Unternehmens enthält das Arbei ts zeugnis keine Angaben. Die Beweiswürdigung ergibt mithin, dass weder auf grund des Arbeitsvertrags noch aufgrund des Arbeitszeugnisses rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Organfunktionen inne gehabt hat.

Dies bestätigen auch Unterlagen in den Kassenakten. In einer internen Mittei lung der Arbeitgeberin vom Oktober 2008 wurden die Mitarbeiter von der Geschäftsleitung unter anderem darüber informiert, dass der Beschwerdeführer als Bereichsleiter Gastronomie tätig sein werde und ihm in diesem Bereich fach lich alles un terstellt sei (Urk. 6/87/22).

Auch die Korrespondenz des Beschwerdeführers weist ausschliesslich

auf seine Funktion als Bereichsleiter Hotelstaff hin . Zudem ergibt sich aus der Korrespon denz, dass der Beschwerdeführer sich mehrmals bei der Unternehmensleitung über verspätete oder fehlende Lohnüberweisungen an die Angestellten in seinem Bereich beschwerte (Urk. 6/87/31-35). Die dies bezüglichen Angaben des Beschwerdeführer s im B eschwerdeverfahren stimmen somit und können nicht als blosse Parteibehauptung ei ngestuft werden. Ein Faktum, das die Beschwer degegnerin bei einer sorgfältigen Durchsicht der Akten ebenso erkannt hätte.

Im Übrigen fand auch d ie Arbeitgeberkontrolle durch die Beschwerdegegnerin vom 8. September 2009 gänzlich ohne Beteiligung des Beschwerdeführers statt. Die Beschwerdegegnerin hatte in diesem Zusammenhang nur Kontakt mit anderen Mitarbeitern oder Organen der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 6/88/2 f.). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer über seine unmittelbaren Aufgaben im operativen Bereich hinaus keine Funktionen auf der Stufe Unternehmens leitung inne hatte und daher auf die Willensbildung der Firma Y.___ keinen Ein fluss nehmen konnte.

E. 2.6 Zusammenfassend steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der im Handelsregister zwar als zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der konkursiten Arbeitgeberin eingetragene Beschwerdeführer über seine operativen Funktionen im Fachbereich Hotelstaff hinaus auf Unternehmensstufe Pflichten und effektiv Organfunktionen erfüllt hat. Kann die Organeigenschaft des Beschwerdeführers nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden, so fällt er als Haftungssubjekt ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat ihn somit zu Unrecht zur Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit den v o n der Firma Y.___ unbezahlt gebliebenen Beiträge n verpflichtet. Die gegen den Entscheid der Beschwerde gegnerin erhobene Beschwerde ist somit begründet und gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 9. Dezember 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beitragsausstände der Firma Y.___ nicht schadenersatzpflichtig ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2012.00056 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die Y.___ mit Sitz in Z.___ (vgl. Urk. 5/1, Urk. 5/3, Urk. 5/6, Urk . 5/113-114, Urk. 5/239, Urk. 5/241-242, Urk. 6/46) war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 2 2. Juli 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Schweizerisches Handelsamtsblatt SHAB; vgl. Urk. 6/51, Urk. 6/57). Das Konkursverfahren wurde in der Folg e summa risch durchgeführt (Urk. 6/126). Am 1 7. Juli 2012 wurde der K onkurs geschlossen und die Y.___ von Amtes wegen gelöscht (SHAB; vgl. Urk. 6/166). 1.2

Bereits vor der Einstellung des Konkurses hatte die Ausgleichskasse X.___, ehemaliger Geschäftsführer der Firma Y.___ (vgl. Urk. 6/182), mit Verfü gung vom 2 5. November 2011 für entgangene Beiträge zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 685‘440.05 verpflichtet (Urk. 6/144). Auch weitere ehemalige Funktionsträger der Firma Y.___, A.___ (Prozess Nr. AK.2013.00006), B.___ (Prozess Nr. 2013.00007) und C.___ (Prozess Nr. AK.2013.00008) verpflichtete die Ausgleichskasse solidarisch zu Schadenersatzzahlungen, teilweise in anderer Höhe. Die von X.___ gegen die Verfügung vom 25. November 2011 erhobene Einsprache vom 1 5. Dezember 2011

(Urk. 6/ 150) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 1 9. Dezember 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass sie X.___ nunmehr zur Bezahlung von Fr. 662‘468.-- verpflichtete (Urk. 2 = Urk. 6/172). 2.

Am 2 2. Dezember 2012 erhob X.___ Beschwerde gegen den Ein spracheent scheid vom 1 9. Dezember 201 2. Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihn keine Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) treffe (Urk. 1). Die Ausgleichskasse bean tragte in der Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Eingabe vom 1 8. Februar 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache (Urk. 8; vgl. auch Urk. 9/2). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 7. März 2013 Stellung (Urk. 11). Weitere Eingaben des Beschwerdeführers (Urk. 13, Urk. 16 und Urk. 17/1-2) wurde n der Beschwerde gegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht (Urk. 15, Urk. 18). Eine weitere Stel lungnahme ihrerseits unterblieb in der Folge. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Haben mehrere Arbeitgeber od er mehrere Organe einer juristi schen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Kasse muss bei der Entscheidung, ob sie einen Arbeitgeber belangen und welche Personen sie haftbar machen will, den Grundsatz der rechtsgleichen Gesetzesanwendung beachten. Besteht unter einer Mehrheit von Schuldnern Solidarhaftung, hat die Kasse die Wahl, gegen wen sie vorgehen will (BGE 108 V 195 E. 3). Auf Grund dieser solidarischen Haftung der belangten Organe hat jedes einzelne für den vollen Betrag einzustehen; die Ausgleichskasse braucht sich nicht um die internen Beziehungen zwischen den Haftpflichtigen zu küm mern (SVR 2003 AHV Nr. 5 E. 4.2). Es steht insoweit im Belieben der Aus gleichskasse, welchen der verschiedenen Solidarschuldner sie in Anspruch nehmen will; darin liegt keine rechtsungleiche Behandlung (BGE 109 V 93 E. 10). Bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen steht der Ausgleichskasse also eine Konkurrenz zu. Zwar vermag sie nur einmal den Schadenersatz zu fordern, doch haftet jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden (BGE 119 V 87 E. 5a). 1.2

Die Beschwerdegegnerin ging in Bezug auf die Firma Y.___ in diesem Sinne vor. Sie verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadeners a tz und ebenso die bereits genannten ehemaligen Funktionsträger

B.___ (Prozess Nr. AK. 2013.00007), A.___ (Prozess Nr. AK.2013.00006) und C.___ (Prozess Nr. AK.2013.00008). Alle erwähnten Personen haben gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin Beschwerde erhoben. Über die Beschwerden wird in allen genannten Beschwerdeverfahren mit heutigem Datum entschieden. 2 .

2 .1

Haftbar sind sowohl formelle als auch faktische Organe. Der Begriff des Organs im Sinne von Art. 52 AHVG ist grundsätzlich derselbe wie in Art. 754 Abs. 1 Obligationenrecht (OR), das heisst der materielle Organbegrif f ist massgebend. Mit anderen Wo rten hängt die Organstellung weder vom Handelsregistereintrag noch von der Zeichnungsberechtigung ab . Entschei dend ist, dass die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide trifft, mithin auf die Willensbildung der Gesellschaft Einfluss nimmt. Entscheidend sind die konkreten Obliegen heiten in Form von Rechten und Pflichten im Innenverhältnis der betreffenden Arbeitgeberin. Geschäftsfüh r er, Handlungsbevollmächtigte oder Prokuristen kommen als faktische Organe und somit als Haftungssubjekte in Betracht, vorausgesetzt sie erfüllen organspezifische Tätigkeiten. Die blosse Führung der Administration auf Durchführungsebene reicht zur Begründung einer Haftung nicht aus (vgl. Peter Forster, Schadenersatz (AHV), in: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 414 Rz . 11.10;

Ueli Kieser, Alters - und Hinter lassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. A., Basel 2007, S. 1298 f. Rz 281-283, je mit Hinweisen auf die Judikatur und das weitere Schrifttum). 2.2

2.2.1

Zur Frage der Organeigenschaft führte der Beschwerdeführer

im E insprachever fahren, in der Beschwerdeschrift und in seinen weiteren Eingaben im Beschwer deverfahren

aus, seine Unterschrift sei ohne sein Wissen beim Handelsregister amt hinterlegt worden. Dies habe nicht den Abmachungen entsprochen. Effektiv sei er nie Geschäftsführer gewesen, sondern habe als Bereichsleiter Gastronomie gearbeitet. Zu keinem Zeitpunkt habe er an Sitzungen der Geschäftsleitung teil genommen, bei Entscheidungen ein Mitspracherecht ausgeübt

oder habe Ein sicht in die Geschäftsbücher gehabt. Weder habe er Personal eingestellt noch solches entlassen. Als Bereichsleiter Gastronomie habe

dies nicht zu seinen Aufgaben gehört . Hinzu komme, dass in seinem Bereich die Geschäfte gut gegangen seien . Auf finanzielle Probleme habe er, soweit er solche wahrge nommen habe, mehrfach hingewiesen. Die Unternehmensleitung habe darauf aber nicht entsprechend reagiert (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 6/150/1, Urk. 8 S. 1, Urk. 16 S. 1 f.) . 2.2.2

Die Beschwerdegegner in vertrat

im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort den Standpunkt, ab 1 9. März 2009, mithin gute vier Monate vor der Konkurseröffnung, sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma Y.___

mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetra gen gewesen. Damit sei ihm materielle Organeigenschaft zugekommen. Dadurch, dass er als Organ den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachge kommen sei, seien die geschuldeten Beiträge nicht fristgerecht bezahlt und damit der Schaden verursacht worden. Anzulasten sei dem Beschwerdeführer insbesondere, dass er keine Massnahmen getroffen habe, um weitere Ausstände zu vermeiden. Er hätte als Organ entweder den Konkurs einleiten oder nach pflichtgemässer Erlangung einer Übersicht der finanziellen Lage der Firma Y.___ die Ko nseque nzen ziehen und zurücktreten müssen. Als Geschäftsführer und Gerant habe seine Aufgabe auch im Einstellen von Personal, dem Bezahlen von Löhnen und dem Veranlassen von Beitragszahlungen bestanden. Dadurch dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten nicht nachgekommen sei, habe er grob fahrlässig gehandelt und den Schaden vergrössert. Bei der Darstellung des Beschwerdeführers, er habe nie an einer Sitzung der Geschäftslei tung teilge nommen, er habe kein Personal eingestellt oder diesem gekündigt und er habe nie als Geschäftsführer unterzeichnet, handle es sich um eine reine Parteibe hauptung (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 4 lit . a, Urk. 4 S. 2 lit . d). 2.3

Die Beschwerdegegnerin entgegnet der Darstellung des Beschwerdeführers, es handle sich um reine Parteibehauptung en, untermauert aber ihren eigenen Standpunkt, der Beschwerdeführer habe Organfunktionen ausgeübt, nicht wei ter . Sie stützt sich vielmehr allein auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer als zeichnungsberechtigter Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Nicht berücksichtigt hat sie dabei, dass der Beschwerdeführer als Geschäfts führer nicht ein Organ im formellen Sin ne war, sondern ein faktisches. Die fak tische Organeigenschaft bestimmt sich aber weder aufgrund des Handelsre gistereintrages noch nach der Unterschriftenregelung. Massgebend ist, ob eine Person tatsächlich eine Organfunktion ausübt, das h eisst sich gemäss der inter nen oder nach aussen kundgegebenen Gesellschaftso r ganisation in einem sol chen Sonderverhältnis zur Gesellschaft befindet (vgl. Forster, a.a.O., S. 415 Rz .

11.12; vgl. auch vorstehende Erw . 2.1). Wie es sich beim Beschwerdeführer ver hält, ist a nhand weiterer Umstände im Zusammenhang mit s einer Tätigkeit für die Firma Y.___

zu prüfen . 2.4

Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag zwischen der Firma Y.___ vom 4. Februar 2008 ergibt sich, dass er als Key Account Manager für den Bereich Hotelstaff und Human Ressources für die Arbeitgeberin tätig war (Urk. 17/1 S. 1 Ziff. 2). Dem Arbeitszeugnis vom 5. August 2009 ist zu ent nehmen, der Beschwerdeführer sei als Bereichsleiter Hotelstaff tätig gewesen. In dieser Position habe er die folgenden Aufgaben gehabt: die selbständige Rekru tierung und Führung der externen Mitarbeiter, die Akquisition und Pflege von Kunden im Bereich der Hotellerie und Gastr onomie sowie der Ausbau der beste henden Geschäftsbeziehungen, Rekrutierung von Kandidaten für Fest- und

Temporärstellen inklusive persönliche Interviews, Dossierübersicht und Refe renzabklärungen, Verwalten von Kundenaufträgen, Erstellen von Arbeits- und Verleihverträgen für das externe Personal, Nachführung und Pflege der Kun den- und Bewerbungsdaten in der Datenbank, Kontaktpflege mit den externen und internen Geschäftspartner n, Planung und Führung eines Personalberater teams

im Bereich Gastronomie, Aufbau und Weiterausbau des Bereichs

Hotel staff (Urk. 17/2 S. 1). 2.5

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers, soweit sie sich aus den erwähnten Doku menten erschliesst, umfasste

im Bereich Hotelstaff

operative Aufgaben im Zusammenhang mit der Auswahl und der Führung des Personals . Über Aufga ben im Zusammenhang mit der Leitung des Unternehmens enthält das Arbei ts zeugnis keine Angaben. Die Beweiswürdigung ergibt mithin, dass weder auf grund des Arbeitsvertrags noch aufgrund des Arbeitszeugnisses rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Organfunktionen inne gehabt hat.

Dies bestätigen auch Unterlagen in den Kassenakten. In einer internen Mittei lung der Arbeitgeberin vom Oktober 2008 wurden die Mitarbeiter von der Geschäftsleitung unter anderem darüber informiert, dass der Beschwerdeführer als Bereichsleiter Gastronomie tätig sein werde und ihm in diesem Bereich fach lich alles un terstellt sei (Urk. 6/87/22).

Auch die Korrespondenz des Beschwerdeführers weist ausschliesslich

auf seine Funktion als Bereichsleiter Hotelstaff hin . Zudem ergibt sich aus der Korrespon denz, dass der Beschwerdeführer sich mehrmals bei der Unternehmensleitung über verspätete oder fehlende Lohnüberweisungen an die Angestellten in seinem Bereich beschwerte (Urk. 6/87/31-35). Die dies bezüglichen Angaben des Beschwerdeführer s im B eschwerdeverfahren stimmen somit und können nicht als blosse Parteibehauptung ei ngestuft werden. Ein Faktum, das die Beschwer degegnerin bei einer sorgfältigen Durchsicht der Akten ebenso erkannt hätte.

Im Übrigen fand auch d ie Arbeitgeberkontrolle durch die Beschwerdegegnerin vom 8. September 2009 gänzlich ohne Beteiligung des Beschwerdeführers statt. Die Beschwerdegegnerin hatte in diesem Zusammenhang nur Kontakt mit anderen Mitarbeitern oder Organen der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 6/88/2 f.). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer über seine unmittelbaren Aufgaben im operativen Bereich hinaus keine Funktionen auf der Stufe Unternehmens leitung inne hatte und daher auf die Willensbildung der Firma Y.___ keinen Ein fluss nehmen konnte. 2.6

Zusammenfassend steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der im Handelsregister zwar als zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der konkursiten Arbeitgeberin eingetragene Beschwerdeführer über seine operativen Funktionen im Fachbereich Hotelstaff hinaus auf Unternehmensstufe Pflichten und effektiv Organfunktionen erfüllt hat. Kann die Organeigenschaft des Beschwerdeführers nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden, so fällt er als Haftungssubjekt ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat ihn somit zu Unrecht zur Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit den v o n der Firma Y.___ unbezahlt gebliebenen Beiträge n verpflichtet. Die gegen den Entscheid der Beschwerde gegnerin erhobene Beschwerde ist somit begründet und gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 9. Dezember 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beitragsausstände der Firma Y.___ nicht schadenersatzpflichtig ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm