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AK.2012.00022

Mangelnde Aufsicht- und Überwachung eines einzigen Verwaltungsrats hinsichtlich des Geschäftsführers (Beiladung zum Verfahren); keine Entlastungsgründe; Bestätigung der Schadenersatzpflicht.

Zürich SozVersG · 2013-10-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

D ie seit dem 11. Juli 2003 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Z.___ befasste sich mit der Vermittlung und Verwaltung von Liegen schaften sowie der Vermittlung von Investitionsgeschäften ( Urk. 6/3/4). Seit dem 1. September 2003 war das Unternehmen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , als beitrags pflich tige Arbeit geberin ange schlossen und rechnete die paritätischen und FAK-Beiträge mit ihr ab (Urk. 6/3/1-7 , 6/4/3 und 6/100 ).

Mit Urteil vom 20. September 20 11 eröffnete der Kon kursrichter des Bezirksge richts Bülach über die Gesellschaft den Konkurs .

Dieser wurde mangels Aktiven am 16. November 2011 eingestellt und die Gesellschaft wurde aufgelöst (Urk. 6/89 und 6/93).

Mit Schadenersatzverfügung en vom 2 . Novem b er 2011 (Urk. 6/91/1-3 )

ver - pflich tete die Ausgleichskasse X.___ als ehemaliges Organ sowie Y.___ als Direktor der kon kursiten

Z.___

in solidarischer Haftung zur Bezahlung ausstehender bundesrechtlicher und FAK-Bei träge in der Höhe von Fr. 16‘770.35. Die von

X.___ erhobene Einsprache vom 17. November 2011 ( Urk. 6/96/1-4) wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob X.___ Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides . In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2012 schloss die Ausgleichskasse auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 20. April 2012 wurde der Mitbetroffene Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 8), der sich aber nicht vernehmen liess. Innert der mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2012 angesetzten Frist ( Urk.

11) reichte X.___ keine Replik ein. Darüber wurden die Parteien am 12. Juli 2012 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 13).

Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Urteilsfindung notwen dig, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin

zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen - versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob - fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis

31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes - gerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 2.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c). 2.3

Das Konkursverfahren über die Z.___ wurde am 16. November 2011 man gels Aktiven eingestellt (Urk. 6/ 99 ). Mit dem Erlass der Schadenersatz verfü gung vom 2. November 2011 hat die Beschwerdegegnerin die Forderung recht zei tig innerhalb der Zweijahresfrist geltend gemacht. 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrich ten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; AHVV). Die Arbeitgeber haben der Aus gleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Stellt die Ausgleichskasse eine Ände rung fest, die geeignet ist, eine wesentliche Abweichung der jährlichen Lohn summe her beizuführen, passt sie die Akontobeiträge von sich aus an (Weglei tung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO, Rz 2048).

Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Ab rech nungs periode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungperi ode umfasst das Kalenderjahr. Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den ge leis teten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rech nungsstel lung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichs kasse zu rückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 3.3

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Forderung einerseits auf Verlustscheine, welche einen Schaden in der Höhe von Fr. 8‘574.-- belegen ( Urk. 6/91/1 in Ver bindung mit Urk. 6/68/1, 6/69/1 und 6/70/1 [Pfändungsverlustscheine vom 20. April 2011 ]) und sich auf nicht bezahlte paritätische Beiträge für die Zeit von Oktober bis Dezember 2009 und von Januar bis Juni 2010 beziehen ( Urk. 6/102 S. 7 und 8) .

Ausserdem seien paritätische Beiträge im Betrag von Fr. 8‘196.35 unbezahlt geblieben , welche in der Periode Juli-September, Okto ber-Dezember 2010 sowie Januar-März 2011 zur Zahlung fällig geworden seien ( Urk. 6/102 S. 8 und 9). 3.4

Der Beschwerdeführer hat sich zur Höhe der geltend gemachten Forderung nicht geäussert. Der der Beschwerdegegnerin entstandene Schaden ist damit unbe stritten geblieben und im Übrigen durch die Akten belegt ( Urk. 6/101 und 6/102) . Weitere Ausführung en erübrigen sich . 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu brin gen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu ent richten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrech nungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und ver fügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Scha dendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Die Gesellschaft hatte die Sozialversicherungsbeiträge quartalsweise aufgrund einer Pauschalen zu ent richten (vgl. Kontoauszug vom 20 . März 201 2 ; Urk. 6 / 102 ). Wenn der Beschwerdeführer vorbring t , das Unternehmen sei seinen Pflichten grundsätzlich nachgekommen, bis die Ertragslage es im Jahr 20 10

immer mehr verunmöglicht habe, die Fixkosten zu decken ( Urk. 6/96/1), kann dem nicht beigepflichtet werden.

Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin , welche durch die Akten belegt ist , mussten erstmals für die Monate Januar bis März 2008 paritätische Beiträge gemahnt werden ( Urk. 2 S . 4; Urk. 6/102 S. 5 und 6/13/1) .

F ür die Quartale Juni bis September und Oktober bis Dezember 2008 musste n diese

in Betreibung ge setzt werden ( Urk. 6/102 S. 6 und 6/ ) . Von Januar bis Juni 2009 zahlte das Un ternehmen die Beiträge immerhin nach erfolgter Mahnung ( Urk. 6/102 S. 7 ; Urk. 6/25/1 und 6/26/1 ) und

b e glich hierauf die für das dritte Quartal in Rech nung gestellten Beiträge pünktlich. Hernach blieben jedoch die ab Oktober 2009 geschuldeten Beiträge erneut

un bezahlt ( Urk. 6/102 S. 7 ff. ).

4.3

Angesichts dieser Situation ist die wiederholte Pflichtverletzung hinsichtlich der zur Zahlung fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge offensichtlich.

Hin gegen hat sich die konkursite Gesellschaft mit Bezug auf die Abrechnungs pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Versäumnisse zuschulden kommen lassen, hat sie doch die Lohnbescheinigungen für die Jahre 2008 ( Urk. 6/16) , 2009 ( Urk. 6/31/1-5) und 2010 ( Urk. 6/56/2) immer rechtzeitig bis Ende Januar des folgenden Jahres einge reicht.

Zu prüfen bleibt, inwieweit die genannte Missachtung öffentlichrechtlicher

Arbeit geberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Be schwerdeführers zurückzuführen ist. 5. 5.1

Haftungsvoraussetzung ist die Organstellung der Pflichtigen. Einem Mitglied des Verwaltungsrates kommt formelle Organeigenschaft zu. Darauf stellt das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung für die Be jahung der subsidiären Haftbarkeit (Passivlegitimation nach Art. 52 AHVG) ab (BGE 123 V 15 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts H 37/00 vom 21. November 2000 E. 3a). 5.2

Der Beschwerdeführer war seit der Gründung des Unternehmens als Verwaltungs rat mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Damit ist seine Organstellung und die damit verbundene Haftbar keit grundsätz lich aus gewiesen. Als formelles Organ war er grundsätzlich ver antwortlich für das Ab rech nungswesen und die Beitragszahlungen. Als Direktor mit E inzelzeichnungs berechtigung war Y.___ eingesetzt. Sein Eintrag wurde im Handelsre gister am 6. April 2011 gelöscht ( Urk. 6/ 99) . 6.

6.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 6.2

Wie bereits vorstehend erwähnt (E. 4.3) hat die Z.___ wieder holt Zah lungspflichten verletzt. Dies allein ge nügt, um in der Regel die volle Scha dens deckung nach sich zu ziehen, denn die Ausgleichskasse darf davon ausge hen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig ver letzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers beste hen.

Zu seiner Entlastung brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor ( Urk. 1 und 6/96), betriebswirtschaftlich sei das Geschäft erst ab dem Jahr 2010 nicht mehr optimal gelaufen und die Erträge hätten zur Deckung der Fixkosten kaum gereicht. Angesichts dieser Entwicklung habe er Ende des Jahres das Arbeits verhältnis mit dem Geschäftsführer, welcher der einzige Angestellte im Unter nehmen gewesen sei, auf Ende März 2011 aufgelöst ( Urk. 6/65 ). Die Tätigkeit des Geschäftsführers habe nie Anlass zu Sorge gegeben , und er habe nie festge stellt, dass dieser absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt hätte. Zudem habe das Unternehmen eine seriöse Revisionsfirma beschäftigt, die sie stets begleitet und beraten habe. Der Revisor habe allerdings Ende 2009 seine Stelle aufgege ben, so dass es zu einem Wechsel gekommen sei ( Urk. 6/96/1). Dass die Sozial versicherungsbeiträge nicht abgeliefert worden seien, liege nicht an ihm, denn er sei selber ein Opfer der wirtschaftlichen Situation geworden . Er selber habe im Zusammenhang mit Buchhaltungsarbeiten, welche er für verschiedene , in der Zwischenzeit in Konkurs gefallene Firmen ausgeführt habe, gegenüber die sen offene Forderung en ( Urk. 1 S. 2 ).

Der Geschäftsführer der Z.___

habe sogar ein tieferes Salär bezogen, als vereinbart gewesen sei ( Urk. 1 S. 2). Aus serdem schulde ihm die Gesellschaft noch Verwaltungsratshonorare in der Höhe von Fr. 18‘ 000.-- und für Buchhaltungsarbeiten Fr. 23‘ 137.20 . Allein diese Be träge würden den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schaden übersteigen. In prekären finanziellen Situationen sei es nachvollziehbar, dass zur Aufrechterhaltung des Geschäftsganges gewisse Kreditoren zurückgestellt und nur die unabdingbaren Kosten wie Mietzinsen, Telefon und dergleichen be zahlt würden. 6 .3

Damit räumt der Beschwerdeführer ein, dass bei der Bezahlung der Schulden gewisse Gläubiger

- darunter demnach die Beschwerdegegnerin - zurückgestellt wurden. Ein solches Vorgehen kann sich dann ausnahmsweise als zulässig er weisen und unter Umständen ein grobes Verschulden ausschliessen , wenn es sich um einen relativ kurzen Beitragsausstand handelt ( Urteile des Bundesge richts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010, 9C_817/2008 vom 15. Januar 2008 sowie H 115/06 vom 19. Juli 2007, je mit Hinweis auf BGE 121 V 243 E. 4b ) und ein Unternehmen ansonsten seinen Verpflichtungen immer klaglos nachgekommen ist. Aufgrund der Aktenlage ist es jedoch ausgewiesen, dass bereits seit längerer Zeit Zahlungs ausstände gemahnt und betrieben werden mussten (E. 4.2) .

M ithin sind - entgegen der Darstellung des Beschwerde - führers - nicht erst ab dem Jahr 2010 und damit relativ kurz vor der Konkurseröffnung Liquiditätsprobleme aufgetreten. Das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer wurde erst auf Ende März 2011 aufgelöst, so dass deshalb auch erwiesen ist, dass das Unternehmen im Jahr 2009 Löhne auszahlte, ohne dass die darauf ge schuldeten Sozialversicherungsbeiträge gedeckt waren (Urteil des Bundesge richts H 229/02 vom 26. Mai 2003, mit Hinweisen auf SVR 2003 AHV Nr. 1, S. 1 und BGE 118 V 195 E. 2a).

Es ist aktenkundig, dass Zahlungsbefehle dem Direktor und Geschäftsführer zugestellt worden sind ( Urk. 6/47/1, 6/52/1-2, 6/62/1-2). Mit der Übertragung der Geschäftsführung auf Y.___ konnte sich er Beschwerdeführer je doch seinen Aufgaben als Verwaltungsrat nicht gänzlich entziehen, oblagen ihm doch gemäss Art. 716a Abs. 1 des Obligationenrechts ( OR ) verschiedene unübertrag bare und unentziehbare Aufgaben . So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkon trolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwal tungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unter richten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer be stimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem (primären) Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 E. 4a).

Der Beschwerdeführer muss sich unter den konkreten Umständen den Vorwurf gefallen lassen, dass er seiner Aufsichtspflicht ungenügend nachgekommen ist, hätte er doch sonst viel früher Kenntnis von den Betreibungen erhalten und die nötigen Schritte, allenfalls Sanierungsmassnahmen einleiten können. Da er sich gar nicht, oder jedenfalls zu wenig intensiv um den Geschäftsgang und die Zahlungsverpflichtungen gekümmert hat, konnte er den Ernst der Lage der Ge sellschaft offenbar

nicht frühzeitig genug erkennen. Er kann sich dabei nicht mit dem Argument entlasten, das Unternehmen sei selber ein Opfer der wirt schaftlichen Entwicklung im Zusammenhang mit Liquiditätssch w ierigkeiten von Geschäftspartnern geworden. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Unternehmen und Einzelfirmen (vgl. Auflistung in Urk. 1 S. 1) nicht zweifelsfrei um Kunden des konkursiten Unternehmens han delt . Wie aus Beschwerdeverfahren, mit welchen sich das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich bereits zu befassen hatte (Prozess Nr. ZL.2005.00001 und ZL.2007.00018 betreffend Zusatzleistungen), hervorg ing , hatte der Be schwerdeführer 1998 zusammen mit seiner Ehefrau eine Aktiengesellschaft ge gründet, welche ein Treuhand- und Buchhaltungsbüro führte. Noch während der Geschäftstätigkeit der konkursiten

Z.___ war der Beschwerdeführer nach wie vor Verwaltungsrat der A.___ . Sein Eintrag als deren Verwal tungsrat wurde im Handelsregister des Kantons Zürich am 14. November 2011 gelöscht ( Urk. 14 S. 3). Mithin führte er parallel zum konkursiten Unternehmen auch das Buchhaltungsbüro. In dieser Eigenschaft erledigte er auch die Buch haltungsarbeiten für die Z.___ , wobei die hierfür erstellten Rechnungen teils unbezahlt blieben ( vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister; Urk. 6/ 96/11) . Bei den vom Beschwerdeführer angeführten Unternehmen, welche ihrerseits ih ren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen seien, handelt e es sich jedoch teils um Schuldner des Buchhaltungsbüros B.___ ( Urk. 6/96 /5, 6/96/13 und 6/96/15-17), teils um solche der A.___ ( Urk. 6/96/12 und 6/96/14).

Damit ist nicht nachvollziehbar, welcher Zusammenhang zwischen dieser Kundschaft und der konkursiten Gesellschaft bestehen soll. Was das kon kursite Unternehmen selber an Sanierungsmassnahmen ergriffen hat, wurde nicht dargetan.

Zusammenfassend sind keine Entlastungs- und Rechtfertigungsgründe ersicht lich. 6. 4

Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivi tät des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden zu be trachten.

Demzufolge ist der Beschwerdeführer in Bestätigung des Einspracheentscheides vom 7. Februar 2012 zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16‘770.35 -

solidarisch haftend mit Y.___ - zu be zahlen.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigHäny GR/HY/JMversandt

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 D ie seit dem 11. Juli 2003 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Z.___ befasste sich mit der Vermittlung und Verwaltung von Liegen schaften sowie der Vermittlung von Investitionsgeschäften ( Urk. 6/3/4). Seit dem 1. September 2003 war das Unternehmen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , als beitrags pflich tige Arbeit geberin ange schlossen und rechnete die paritätischen und FAK-Beiträge mit ihr ab (Urk. 6/3/1-7 , 6/4/3 und 6/100 ).

Mit Urteil vom 20. September 20 11 eröffnete der Kon kursrichter des Bezirksge richts Bülach über die Gesellschaft den Konkurs .

Dieser wurde mangels Aktiven am 16. November 2011 eingestellt und die Gesellschaft wurde aufgelöst (Urk. 6/89 und 6/93).

Mit Schadenersatzverfügung en vom

E. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes - gerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997).

E. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen - versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob - fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs.

E. 2.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs.

E. 2.3 Das Konkursverfahren über die Z.___ wurde am 16. November 2011 man gels Aktiven eingestellt (Urk. 6/ 99 ). Mit dem Erlass der Schadenersatz verfü gung vom 2. November 2011 hat die Beschwerdegegnerin die Forderung recht zei tig innerhalb der Zweijahresfrist geltend gemacht.

E. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).

E. 3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

E. 3.2 Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrich ten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; AHVV). Die Arbeitgeber haben der Aus gleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Stellt die Ausgleichskasse eine Ände rung fest, die geeignet ist, eine wesentliche Abweichung der jährlichen Lohn summe her beizuführen, passt sie die Akontobeiträge von sich aus an (Weglei tung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO, Rz 2048).

Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Ab rech nungs periode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungperi ode umfasst das Kalenderjahr. Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den ge leis teten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rech nungsstel lung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichs kasse zu rückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Forderung einerseits auf Verlustscheine, welche einen Schaden in der Höhe von Fr. 8‘574.-- belegen ( Urk. 6/91/1 in Ver bindung mit Urk. 6/68/1, 6/69/1 und 6/70/1 [Pfändungsverlustscheine vom 20. April 2011 ]) und sich auf nicht bezahlte paritätische Beiträge für die Zeit von Oktober bis Dezember 2009 und von Januar bis Juni 2010 beziehen ( Urk. 6/102 S. 7 und 8) .

Ausserdem seien paritätische Beiträge im Betrag von Fr. 8‘196.35 unbezahlt geblieben , welche in der Periode Juli-September, Okto ber-Dezember 2010 sowie Januar-März 2011 zur Zahlung fällig geworden seien ( Urk. 6/102 S. 8 und 9).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer hat sich zur Höhe der geltend gemachten Forderung nicht geäussert. Der der Beschwerdegegnerin entstandene Schaden ist damit unbe stritten geblieben und im Übrigen durch die Akten belegt ( Urk. 6/101 und 6/102) . Weitere Ausführung en erübrigen sich .

E. 4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu brin gen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu ent richten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrech nungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und ver fügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Scha dendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

E. 4.2 Die Gesellschaft hatte die Sozialversicherungsbeiträge quartalsweise aufgrund einer Pauschalen zu ent richten (vgl. Kontoauszug vom 20 . März 201 2 ; Urk.

E. 4.3 Angesichts dieser Situation ist die wiederholte Pflichtverletzung hinsichtlich der zur Zahlung fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge offensichtlich.

Hin gegen hat sich die konkursite Gesellschaft mit Bezug auf die Abrechnungs pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Versäumnisse zuschulden kommen lassen, hat sie doch die Lohnbescheinigungen für die Jahre 2008 ( Urk. 6/16) , 2009 ( Urk. 6/31/1-5) und 2010 ( Urk. 6/56/2) immer rechtzeitig bis Ende Januar des folgenden Jahres einge reicht.

Zu prüfen bleibt, inwieweit die genannte Missachtung öffentlichrechtlicher

Arbeit geberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Be schwerdeführers zurückzuführen ist. 5. 5.1

Haftungsvoraussetzung ist die Organstellung der Pflichtigen. Einem Mitglied des Verwaltungsrates kommt formelle Organeigenschaft zu. Darauf stellt das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung für die Be jahung der subsidiären Haftbarkeit (Passivlegitimation nach Art. 52 AHVG) ab (BGE 123 V 15 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts H 37/00 vom 21. November 2000 E. 3a). 5.2

Der Beschwerdeführer war seit der Gründung des Unternehmens als Verwaltungs rat mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Damit ist seine Organstellung und die damit verbundene Haftbar keit grundsätz lich aus gewiesen. Als formelles Organ war er grundsätzlich ver antwortlich für das Ab rech nungswesen und die Beitragszahlungen. Als Direktor mit E inzelzeichnungs berechtigung war Y.___ eingesetzt. Sein Eintrag wurde im Handelsre gister am 6. April 2011 gelöscht ( Urk. 6/ 99) . 6.

E. 6 / 102 ). Wenn der Beschwerdeführer vorbring t , das Unternehmen sei seinen Pflichten grundsätzlich nachgekommen, bis die Ertragslage es im Jahr 20

E. 6.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

E. 6.2 Wie bereits vorstehend erwähnt (E. 4.3) hat die Z.___ wieder holt Zah lungspflichten verletzt. Dies allein ge nügt, um in der Regel die volle Scha dens deckung nach sich zu ziehen, denn die Ausgleichskasse darf davon ausge hen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig ver letzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers beste hen.

Zu seiner Entlastung brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor ( Urk. 1 und 6/96), betriebswirtschaftlich sei das Geschäft erst ab dem Jahr 2010 nicht mehr optimal gelaufen und die Erträge hätten zur Deckung der Fixkosten kaum gereicht. Angesichts dieser Entwicklung habe er Ende des Jahres das Arbeits verhältnis mit dem Geschäftsführer, welcher der einzige Angestellte im Unter nehmen gewesen sei, auf Ende März 2011 aufgelöst ( Urk. 6/65 ). Die Tätigkeit des Geschäftsführers habe nie Anlass zu Sorge gegeben , und er habe nie festge stellt, dass dieser absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt hätte. Zudem habe das Unternehmen eine seriöse Revisionsfirma beschäftigt, die sie stets begleitet und beraten habe. Der Revisor habe allerdings Ende 2009 seine Stelle aufgege ben, so dass es zu einem Wechsel gekommen sei ( Urk. 6/96/1). Dass die Sozial versicherungsbeiträge nicht abgeliefert worden seien, liege nicht an ihm, denn er sei selber ein Opfer der wirtschaftlichen Situation geworden . Er selber habe im Zusammenhang mit Buchhaltungsarbeiten, welche er für verschiedene , in der Zwischenzeit in Konkurs gefallene Firmen ausgeführt habe, gegenüber die sen offene Forderung en ( Urk. 1 S. 2 ).

Der Geschäftsführer der Z.___

habe sogar ein tieferes Salär bezogen, als vereinbart gewesen sei ( Urk. 1 S. 2). Aus serdem schulde ihm die Gesellschaft noch Verwaltungsratshonorare in der Höhe von Fr. 18‘ 000.-- und für Buchhaltungsarbeiten Fr. 23‘ 137.20 . Allein diese Be träge würden den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schaden übersteigen. In prekären finanziellen Situationen sei es nachvollziehbar, dass zur Aufrechterhaltung des Geschäftsganges gewisse Kreditoren zurückgestellt und nur die unabdingbaren Kosten wie Mietzinsen, Telefon und dergleichen be zahlt würden. 6 .3

Damit räumt der Beschwerdeführer ein, dass bei der Bezahlung der Schulden gewisse Gläubiger

- darunter demnach die Beschwerdegegnerin - zurückgestellt wurden. Ein solches Vorgehen kann sich dann ausnahmsweise als zulässig er weisen und unter Umständen ein grobes Verschulden ausschliessen , wenn es sich um einen relativ kurzen Beitragsausstand handelt ( Urteile des Bundesge richts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010, 9C_817/2008 vom 15. Januar 2008 sowie H 115/06 vom 19. Juli 2007, je mit Hinweis auf BGE 121 V 243 E. 4b ) und ein Unternehmen ansonsten seinen Verpflichtungen immer klaglos nachgekommen ist. Aufgrund der Aktenlage ist es jedoch ausgewiesen, dass bereits seit längerer Zeit Zahlungs ausstände gemahnt und betrieben werden mussten (E. 4.2) .

M ithin sind - entgegen der Darstellung des Beschwerde - führers - nicht erst ab dem Jahr 2010 und damit relativ kurz vor der Konkurseröffnung Liquiditätsprobleme aufgetreten. Das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer wurde erst auf Ende März 2011 aufgelöst, so dass deshalb auch erwiesen ist, dass das Unternehmen im Jahr 2009 Löhne auszahlte, ohne dass die darauf ge schuldeten Sozialversicherungsbeiträge gedeckt waren (Urteil des Bundesge richts H 229/02 vom 26. Mai 2003, mit Hinweisen auf SVR 2003 AHV Nr. 1, S. 1 und BGE 118 V 195 E. 2a).

Es ist aktenkundig, dass Zahlungsbefehle dem Direktor und Geschäftsführer zugestellt worden sind ( Urk. 6/47/1, 6/52/1-2, 6/62/1-2). Mit der Übertragung der Geschäftsführung auf Y.___ konnte sich er Beschwerdeführer je doch seinen Aufgaben als Verwaltungsrat nicht gänzlich entziehen, oblagen ihm doch gemäss Art. 716a Abs. 1 des Obligationenrechts ( OR ) verschiedene unübertrag bare und unentziehbare Aufgaben . So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkon trolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwal tungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unter richten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer be stimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem (primären) Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 E. 4a).

Der Beschwerdeführer muss sich unter den konkreten Umständen den Vorwurf gefallen lassen, dass er seiner Aufsichtspflicht ungenügend nachgekommen ist, hätte er doch sonst viel früher Kenntnis von den Betreibungen erhalten und die nötigen Schritte, allenfalls Sanierungsmassnahmen einleiten können. Da er sich gar nicht, oder jedenfalls zu wenig intensiv um den Geschäftsgang und die Zahlungsverpflichtungen gekümmert hat, konnte er den Ernst der Lage der Ge sellschaft offenbar

nicht frühzeitig genug erkennen. Er kann sich dabei nicht mit dem Argument entlasten, das Unternehmen sei selber ein Opfer der wirt schaftlichen Entwicklung im Zusammenhang mit Liquiditätssch w ierigkeiten von Geschäftspartnern geworden. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Unternehmen und Einzelfirmen (vgl. Auflistung in Urk. 1 S. 1) nicht zweifelsfrei um Kunden des konkursiten Unternehmens han delt . Wie aus Beschwerdeverfahren, mit welchen sich das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich bereits zu befassen hatte (Prozess Nr. ZL.2005.00001 und ZL.2007.00018 betreffend Zusatzleistungen), hervorg ing , hatte der Be schwerdeführer 1998 zusammen mit seiner Ehefrau eine Aktiengesellschaft ge gründet, welche ein Treuhand- und Buchhaltungsbüro führte. Noch während der Geschäftstätigkeit der konkursiten

Z.___ war der Beschwerdeführer nach wie vor Verwaltungsrat der A.___ . Sein Eintrag als deren Verwal tungsrat wurde im Handelsregister des Kantons Zürich am 14. November 2011 gelöscht ( Urk.

E. 10 immer mehr verunmöglicht habe, die Fixkosten zu decken ( Urk. 6/96/1), kann dem nicht beigepflichtet werden.

Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin , welche durch die Akten belegt ist , mussten erstmals für die Monate Januar bis März 2008 paritätische Beiträge gemahnt werden ( Urk. 2 S . 4; Urk. 6/102 S. 5 und 6/13/1) .

F ür die Quartale Juni bis September und Oktober bis Dezember 2008 musste n diese

in Betreibung ge setzt werden ( Urk. 6/102 S. 6 und 6/ ) . Von Januar bis Juni 2009 zahlte das Un ternehmen die Beiträge immerhin nach erfolgter Mahnung ( Urk. 6/102 S. 7 ; Urk. 6/25/1 und 6/26/1 ) und

b e glich hierauf die für das dritte Quartal in Rech nung gestellten Beiträge pünktlich. Hernach blieben jedoch die ab Oktober 2009 geschuldeten Beiträge erneut

un bezahlt ( Urk. 6/102 S. 7 ff. ).

E. 14 S. 3). Mithin führte er parallel zum konkursiten Unternehmen auch das Buchhaltungsbüro. In dieser Eigenschaft erledigte er auch die Buch haltungsarbeiten für die Z.___ , wobei die hierfür erstellten Rechnungen teils unbezahlt blieben ( vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister; Urk. 6/ 96/11) . Bei den vom Beschwerdeführer angeführten Unternehmen, welche ihrerseits ih ren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen seien, handelt e es sich jedoch teils um Schuldner des Buchhaltungsbüros B.___ ( Urk. 6/96 /5, 6/96/13 und 6/96/15-17), teils um solche der A.___ ( Urk. 6/96/12 und 6/96/14).

Damit ist nicht nachvollziehbar, welcher Zusammenhang zwischen dieser Kundschaft und der konkursiten Gesellschaft bestehen soll. Was das kon kursite Unternehmen selber an Sanierungsmassnahmen ergriffen hat, wurde nicht dargetan.

Zusammenfassend sind keine Entlastungs- und Rechtfertigungsgründe ersicht lich. 6. 4

Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivi tät des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden zu be trachten.

Demzufolge ist der Beschwerdeführer in Bestätigung des Einspracheentscheides vom 7. Februar 2012 zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16‘770.35 -

solidarisch haftend mit Y.___ - zu be zahlen.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigHäny GR/HY/JMversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2012.00022 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Häny Urteil vom

24. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

D ie seit dem 11. Juli 2003 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Z.___ befasste sich mit der Vermittlung und Verwaltung von Liegen schaften sowie der Vermittlung von Investitionsgeschäften ( Urk. 6/3/4). Seit dem 1. September 2003 war das Unternehmen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , als beitrags pflich tige Arbeit geberin ange schlossen und rechnete die paritätischen und FAK-Beiträge mit ihr ab (Urk. 6/3/1-7 , 6/4/3 und 6/100 ).

Mit Urteil vom 20. September 20 11 eröffnete der Kon kursrichter des Bezirksge richts Bülach über die Gesellschaft den Konkurs .

Dieser wurde mangels Aktiven am 16. November 2011 eingestellt und die Gesellschaft wurde aufgelöst (Urk. 6/89 und 6/93).

Mit Schadenersatzverfügung en vom 2 . Novem b er 2011 (Urk. 6/91/1-3 )

ver - pflich tete die Ausgleichskasse X.___ als ehemaliges Organ sowie Y.___ als Direktor der kon kursiten

Z.___

in solidarischer Haftung zur Bezahlung ausstehender bundesrechtlicher und FAK-Bei träge in der Höhe von Fr. 16‘770.35. Die von

X.___ erhobene Einsprache vom 17. November 2011 ( Urk. 6/96/1-4) wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob X.___ Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides . In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2012 schloss die Ausgleichskasse auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 20. April 2012 wurde der Mitbetroffene Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 8), der sich aber nicht vernehmen liess. Innert der mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2012 angesetzten Frist ( Urk.

11) reichte X.___ keine Replik ein. Darüber wurden die Parteien am 12. Juli 2012 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 13).

Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Urteilsfindung notwen dig, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin

zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen - versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob - fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis

31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes - gerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 2.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c). 2.3

Das Konkursverfahren über die Z.___ wurde am 16. November 2011 man gels Aktiven eingestellt (Urk. 6/ 99 ). Mit dem Erlass der Schadenersatz verfü gung vom 2. November 2011 hat die Beschwerdegegnerin die Forderung recht zei tig innerhalb der Zweijahresfrist geltend gemacht. 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrich ten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; AHVV). Die Arbeitgeber haben der Aus gleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Stellt die Ausgleichskasse eine Ände rung fest, die geeignet ist, eine wesentliche Abweichung der jährlichen Lohn summe her beizuführen, passt sie die Akontobeiträge von sich aus an (Weglei tung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO, Rz 2048).

Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Ab rech nungs periode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungperi ode umfasst das Kalenderjahr. Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den ge leis teten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rech nungsstel lung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichs kasse zu rückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 3.3

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Forderung einerseits auf Verlustscheine, welche einen Schaden in der Höhe von Fr. 8‘574.-- belegen ( Urk. 6/91/1 in Ver bindung mit Urk. 6/68/1, 6/69/1 und 6/70/1 [Pfändungsverlustscheine vom 20. April 2011 ]) und sich auf nicht bezahlte paritätische Beiträge für die Zeit von Oktober bis Dezember 2009 und von Januar bis Juni 2010 beziehen ( Urk. 6/102 S. 7 und 8) .

Ausserdem seien paritätische Beiträge im Betrag von Fr. 8‘196.35 unbezahlt geblieben , welche in der Periode Juli-September, Okto ber-Dezember 2010 sowie Januar-März 2011 zur Zahlung fällig geworden seien ( Urk. 6/102 S. 8 und 9). 3.4

Der Beschwerdeführer hat sich zur Höhe der geltend gemachten Forderung nicht geäussert. Der der Beschwerdegegnerin entstandene Schaden ist damit unbe stritten geblieben und im Übrigen durch die Akten belegt ( Urk. 6/101 und 6/102) . Weitere Ausführung en erübrigen sich . 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu brin gen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu ent richten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrech nungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und ver fügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Scha dendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Die Gesellschaft hatte die Sozialversicherungsbeiträge quartalsweise aufgrund einer Pauschalen zu ent richten (vgl. Kontoauszug vom 20 . März 201 2 ; Urk. 6 / 102 ). Wenn der Beschwerdeführer vorbring t , das Unternehmen sei seinen Pflichten grundsätzlich nachgekommen, bis die Ertragslage es im Jahr 20 10

immer mehr verunmöglicht habe, die Fixkosten zu decken ( Urk. 6/96/1), kann dem nicht beigepflichtet werden.

Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin , welche durch die Akten belegt ist , mussten erstmals für die Monate Januar bis März 2008 paritätische Beiträge gemahnt werden ( Urk. 2 S . 4; Urk. 6/102 S. 5 und 6/13/1) .

F ür die Quartale Juni bis September und Oktober bis Dezember 2008 musste n diese

in Betreibung ge setzt werden ( Urk. 6/102 S. 6 und 6/ ) . Von Januar bis Juni 2009 zahlte das Un ternehmen die Beiträge immerhin nach erfolgter Mahnung ( Urk. 6/102 S. 7 ; Urk. 6/25/1 und 6/26/1 ) und

b e glich hierauf die für das dritte Quartal in Rech nung gestellten Beiträge pünktlich. Hernach blieben jedoch die ab Oktober 2009 geschuldeten Beiträge erneut

un bezahlt ( Urk. 6/102 S. 7 ff. ).

4.3

Angesichts dieser Situation ist die wiederholte Pflichtverletzung hinsichtlich der zur Zahlung fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge offensichtlich.

Hin gegen hat sich die konkursite Gesellschaft mit Bezug auf die Abrechnungs pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Versäumnisse zuschulden kommen lassen, hat sie doch die Lohnbescheinigungen für die Jahre 2008 ( Urk. 6/16) , 2009 ( Urk. 6/31/1-5) und 2010 ( Urk. 6/56/2) immer rechtzeitig bis Ende Januar des folgenden Jahres einge reicht.

Zu prüfen bleibt, inwieweit die genannte Missachtung öffentlichrechtlicher

Arbeit geberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Be schwerdeführers zurückzuführen ist. 5. 5.1

Haftungsvoraussetzung ist die Organstellung der Pflichtigen. Einem Mitglied des Verwaltungsrates kommt formelle Organeigenschaft zu. Darauf stellt das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung für die Be jahung der subsidiären Haftbarkeit (Passivlegitimation nach Art. 52 AHVG) ab (BGE 123 V 15 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts H 37/00 vom 21. November 2000 E. 3a). 5.2

Der Beschwerdeführer war seit der Gründung des Unternehmens als Verwaltungs rat mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Damit ist seine Organstellung und die damit verbundene Haftbar keit grundsätz lich aus gewiesen. Als formelles Organ war er grundsätzlich ver antwortlich für das Ab rech nungswesen und die Beitragszahlungen. Als Direktor mit E inzelzeichnungs berechtigung war Y.___ eingesetzt. Sein Eintrag wurde im Handelsre gister am 6. April 2011 gelöscht ( Urk. 6/ 99) . 6.

6.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 6.2

Wie bereits vorstehend erwähnt (E. 4.3) hat die Z.___ wieder holt Zah lungspflichten verletzt. Dies allein ge nügt, um in der Regel die volle Scha dens deckung nach sich zu ziehen, denn die Ausgleichskasse darf davon ausge hen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig ver letzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers beste hen.

Zu seiner Entlastung brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor ( Urk. 1 und 6/96), betriebswirtschaftlich sei das Geschäft erst ab dem Jahr 2010 nicht mehr optimal gelaufen und die Erträge hätten zur Deckung der Fixkosten kaum gereicht. Angesichts dieser Entwicklung habe er Ende des Jahres das Arbeits verhältnis mit dem Geschäftsführer, welcher der einzige Angestellte im Unter nehmen gewesen sei, auf Ende März 2011 aufgelöst ( Urk. 6/65 ). Die Tätigkeit des Geschäftsführers habe nie Anlass zu Sorge gegeben , und er habe nie festge stellt, dass dieser absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt hätte. Zudem habe das Unternehmen eine seriöse Revisionsfirma beschäftigt, die sie stets begleitet und beraten habe. Der Revisor habe allerdings Ende 2009 seine Stelle aufgege ben, so dass es zu einem Wechsel gekommen sei ( Urk. 6/96/1). Dass die Sozial versicherungsbeiträge nicht abgeliefert worden seien, liege nicht an ihm, denn er sei selber ein Opfer der wirtschaftlichen Situation geworden . Er selber habe im Zusammenhang mit Buchhaltungsarbeiten, welche er für verschiedene , in der Zwischenzeit in Konkurs gefallene Firmen ausgeführt habe, gegenüber die sen offene Forderung en ( Urk. 1 S. 2 ).

Der Geschäftsführer der Z.___

habe sogar ein tieferes Salär bezogen, als vereinbart gewesen sei ( Urk. 1 S. 2). Aus serdem schulde ihm die Gesellschaft noch Verwaltungsratshonorare in der Höhe von Fr. 18‘ 000.-- und für Buchhaltungsarbeiten Fr. 23‘ 137.20 . Allein diese Be träge würden den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schaden übersteigen. In prekären finanziellen Situationen sei es nachvollziehbar, dass zur Aufrechterhaltung des Geschäftsganges gewisse Kreditoren zurückgestellt und nur die unabdingbaren Kosten wie Mietzinsen, Telefon und dergleichen be zahlt würden. 6 .3

Damit räumt der Beschwerdeführer ein, dass bei der Bezahlung der Schulden gewisse Gläubiger

- darunter demnach die Beschwerdegegnerin - zurückgestellt wurden. Ein solches Vorgehen kann sich dann ausnahmsweise als zulässig er weisen und unter Umständen ein grobes Verschulden ausschliessen , wenn es sich um einen relativ kurzen Beitragsausstand handelt ( Urteile des Bundesge richts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010, 9C_817/2008 vom 15. Januar 2008 sowie H 115/06 vom 19. Juli 2007, je mit Hinweis auf BGE 121 V 243 E. 4b ) und ein Unternehmen ansonsten seinen Verpflichtungen immer klaglos nachgekommen ist. Aufgrund der Aktenlage ist es jedoch ausgewiesen, dass bereits seit längerer Zeit Zahlungs ausstände gemahnt und betrieben werden mussten (E. 4.2) .

M ithin sind - entgegen der Darstellung des Beschwerde - führers - nicht erst ab dem Jahr 2010 und damit relativ kurz vor der Konkurseröffnung Liquiditätsprobleme aufgetreten. Das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer wurde erst auf Ende März 2011 aufgelöst, so dass deshalb auch erwiesen ist, dass das Unternehmen im Jahr 2009 Löhne auszahlte, ohne dass die darauf ge schuldeten Sozialversicherungsbeiträge gedeckt waren (Urteil des Bundesge richts H 229/02 vom 26. Mai 2003, mit Hinweisen auf SVR 2003 AHV Nr. 1, S. 1 und BGE 118 V 195 E. 2a).

Es ist aktenkundig, dass Zahlungsbefehle dem Direktor und Geschäftsführer zugestellt worden sind ( Urk. 6/47/1, 6/52/1-2, 6/62/1-2). Mit der Übertragung der Geschäftsführung auf Y.___ konnte sich er Beschwerdeführer je doch seinen Aufgaben als Verwaltungsrat nicht gänzlich entziehen, oblagen ihm doch gemäss Art. 716a Abs. 1 des Obligationenrechts ( OR ) verschiedene unübertrag bare und unentziehbare Aufgaben . So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkon trolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwal tungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unter richten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer be stimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem (primären) Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 E. 4a).

Der Beschwerdeführer muss sich unter den konkreten Umständen den Vorwurf gefallen lassen, dass er seiner Aufsichtspflicht ungenügend nachgekommen ist, hätte er doch sonst viel früher Kenntnis von den Betreibungen erhalten und die nötigen Schritte, allenfalls Sanierungsmassnahmen einleiten können. Da er sich gar nicht, oder jedenfalls zu wenig intensiv um den Geschäftsgang und die Zahlungsverpflichtungen gekümmert hat, konnte er den Ernst der Lage der Ge sellschaft offenbar

nicht frühzeitig genug erkennen. Er kann sich dabei nicht mit dem Argument entlasten, das Unternehmen sei selber ein Opfer der wirt schaftlichen Entwicklung im Zusammenhang mit Liquiditätssch w ierigkeiten von Geschäftspartnern geworden. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Unternehmen und Einzelfirmen (vgl. Auflistung in Urk. 1 S. 1) nicht zweifelsfrei um Kunden des konkursiten Unternehmens han delt . Wie aus Beschwerdeverfahren, mit welchen sich das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich bereits zu befassen hatte (Prozess Nr. ZL.2005.00001 und ZL.2007.00018 betreffend Zusatzleistungen), hervorg ing , hatte der Be schwerdeführer 1998 zusammen mit seiner Ehefrau eine Aktiengesellschaft ge gründet, welche ein Treuhand- und Buchhaltungsbüro führte. Noch während der Geschäftstätigkeit der konkursiten

Z.___ war der Beschwerdeführer nach wie vor Verwaltungsrat der A.___ . Sein Eintrag als deren Verwal tungsrat wurde im Handelsregister des Kantons Zürich am 14. November 2011 gelöscht ( Urk. 14 S. 3). Mithin führte er parallel zum konkursiten Unternehmen auch das Buchhaltungsbüro. In dieser Eigenschaft erledigte er auch die Buch haltungsarbeiten für die Z.___ , wobei die hierfür erstellten Rechnungen teils unbezahlt blieben ( vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister; Urk. 6/ 96/11) . Bei den vom Beschwerdeführer angeführten Unternehmen, welche ihrerseits ih ren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen seien, handelt e es sich jedoch teils um Schuldner des Buchhaltungsbüros B.___ ( Urk. 6/96 /5, 6/96/13 und 6/96/15-17), teils um solche der A.___ ( Urk. 6/96/12 und 6/96/14).

Damit ist nicht nachvollziehbar, welcher Zusammenhang zwischen dieser Kundschaft und der konkursiten Gesellschaft bestehen soll. Was das kon kursite Unternehmen selber an Sanierungsmassnahmen ergriffen hat, wurde nicht dargetan.

Zusammenfassend sind keine Entlastungs- und Rechtfertigungsgründe ersicht lich. 6. 4

Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivi tät des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden zu be trachten.

Demzufolge ist der Beschwerdeführer in Bestätigung des Einspracheentscheides vom 7. Februar 2012 zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16‘770.35 -

solidarisch haftend mit Y.___ - zu be zahlen.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigHäny GR/HY/JMversandt