Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1978 (Urk. 11/2/1), war Inhaberin des Einzelunter neh mens A.___, welches am
… 2022 in das Han dels register des Kantons Zürich eingetragen wurde und die Erbringung von Compliance Dienstleistungen bezweckte
(Urk. 11 / 1,
Urk. 11/11/18). Sie ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 15. August 2022 (Eingangsdatum) um Anschluss und Registrierung als Selbständiger werbende ab 1. Juni 2022 (Urk. 11/2). Ihrer Anmeldung legte sie unter anderem den am 7. Juli 2022 mit der Y.___ AG und der B.___ GmbH abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag (Urk.
11/3) bei.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 reichte X.___ bei der Ausgleichskasse
insbesondere
die Dienst leis tungsvertr äge mit der
Z.___ AG vom 31.
Mai 2022 (Urk.
11/11/3-6) und 1 5. September 2022 (Urk.
11/7-11) und den Dienstleistungsvertrag mit der C.___ GmbH vom 1.
Juni 2022 (Urk.
11/12-14) ein. In der Folge gründete X.___
die D.___ GmbH, welche am … 2023 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde (Urk. 11/46). Die von X.___ abgeschlossenen Dienstleistungsverträge wurden gekün digt und es wurden neue Verträge mit der D.___ GmbH ab geschlossen (Urk. 11/6 2 /6). Der Handelsregistereintrag des Einzelunternehmens A.___ wurde am … 2023 gelöscht (Urk.
11/18) . 1.2
Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2023 (Urk. 11/19) wies
d ie Ausgleichskasse das Gesuch
von X.___
um Anschluss und Registrierung als Selbständiger wer bende ab, weil ihre Tätigkeiten für die Z.___ AG, die C.___ GmbH und die Y.___ AG jeweils als unselbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren seien (Urk. 11/19 /2). Gleichentags verfügte sie gegenüber den drei Unternehmen, dass s ie über das an X.___ ausbezahlte Honorar jeweils als Arbeitgeberinnen mit ihren Ausgleichs kassen abzurech nen hätten (Urk.
11/20- 22).
Dagegen erhoben die Z.___ AG (Urk.
11/61) und die Y.___ AG (Urk. 11/63) jeweils am 1. Februar 2024 Einsprache. Die Ausgleichs kasse wies die Einsprachen mit den Ein spracheentscheiden vom 6. Januar 2025 ab (Urk. 11/77, Urk. 11/79). Die von der C.___ GmbH am 1. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk.
11/64) hiess die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom
6. Januar 2025 (Urk. 11/78/4) gut und sie anerkannte die von X.___ in der Zeitperiode vom 1. Juni bis 31. August 2022 für die C.___ GmbH erbrachten Dienstleistungen als selbstän dige Erwerbs tä tigkeit (Urk. 11/78/4). Damit übereinstimmend hiess die Aus gleichskasse d ie von X.___ am 1. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk.
11/62) mit Ein spracheentscheid vom 6. Januar 2025 insofern teilweise gut, als dass sie
diese bezüg lich ihre r Tätigkeit für die C.___ GmbH vom 1. Juni bis 31. August 2022 als Selbständigerwerbende e r fasste . Bezüglich der Tätig keiten, welche die Einsprecherin bis zur Gründung der D.___ GmbH am 2. Mai 2023 für die Z.___ AG und die Y.___ AG ausübte, wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhoben X.___, die Y.___ AG und die Z.___ AG am 6. Februar 2025 mit separate n Eingaben Beschwerde (Urk. 1, Urk. 1 im Prozess Nr. AB.2025.00016 = Urk. 5/1, Urk. 1 im Prozess Nr. AB.2025.00017 = Urk. 6/1).
X.___ stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 6. Januar 2025 und die Verfügung vom 22. Dezember 2023 seien aufzu he ben. 2. Es sei die Beschwerdeführerin (i) für ihre Erwerbstätigkeit für die Z.___ AG, die C.___ GmbH und die Y.___ AG bzw. die B.___ GmbH als selbständig Erwerbstätige anzuerkennen, und (ii) als selbständigerwerbend zu registrieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Y.___ AG und d ie Z.___ AG beantragten je, dass X.___ bezüglich der für sie aus geübten Dienstleistungen von der Beschwerde gegnerin als Selbständigerwerbende anzuerkennen und als solche zu registrieren sei (Urk. 5/1 und Urk. 6/ 1, jeweils S. 2). 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 20.
Februar 2025 wurden die Beschwerdeverfahren in Sachen Y.___ AG (AB.2025.00016) und
Z.___ AG (AB.2025.00017) mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (Urk. 7). 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. März 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 11/1 87), was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 2 5. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 Mit ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin 1 unter anderem, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihre Erwerbs tä tig keit für die C.___ GmbH als selbständig e Erwerbstätigkeit anzuer kennen (Urk. 1 S. 2).
Auf diesen Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresse s nicht einzutreten. Die Beschwer degegnerin hat mit dem die Beschwerdeführerin 1 betreffenden Ein spracheentscheid vom 6. Januar 2025 die in Bezug auf die C.___ GmbH erhobene Einsprache gutgeheissen und festgehalten, dass sie die Beschwer deführerin 1 bezüglich ihre r Tätigkeit für die C.___ GmbH vom 1. Juni bis 31. Au gust 2022 als Selbständigerwerbende erfassen werde (Urk.
2 S.
7 und S.
8). Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 6.
Februar 2025 ist nichts anderes zu entnehmen (vgl. Urk.
1 S.
5, S. 12, S. 22).
E. 1.1 Die Auftraggeberin und die Tochtergesellschaft beauftragen die Beraterin jeweils mit der Erbrin gung der Fachdienstleistungen, wie sie im Anhang 1 dieser Vereinbarung näher beschrieben sind (Dienstleistungen).
E. 1.2 Die Beraterin verpflichtet sich, dass alle Dienstleistungen ausschlie ss lich von Frau X.___ erbracht werden und sie keine Aufgaben an Dritte delegiert, es sei denn, die Auftraggeberin habe dem zuvor schriftlich zugestimmt.
2. Rechte und Pflichten der Beraterin
E. 2.1 Die Beraterin übernimmt die in Anhang 1 aufgeführten Aufgaben und verpflichtet sich, diese ordnungsgemä ss und sorgfältig auszuführen.
E. 2.2 Die Beraterin erbringt die Dienstleistungen grundsätzlich eigenständig und auf eigene Verant wortung. Sie hat dabei die Interessen der Auftraggeberin bezie hungsweise der Tochtergesellschaft soweit wie möglich zu berücksichtigen.
E. 2.2.1 Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (vgl.
Rz.
1019 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [ WML ], gültig ab 1. Januar 2019): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
E. 2.2.2 Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsver hältnis Unselbständigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vor handensein (vgl. Rz.
1020 der WML): - eines Weisungsrechtes, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots,
- einer Präsenzpflicht.
E. 2.3 Zur Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen ist die Tochter gesell schaft berechtigt, der Beraterin Weisungen zu erteilen und deren Tätigkeiten allgemein zu überwachen (einschlie ss lich Weisungen und Kontrollen hinsichtlich der regelmä ss igen Fortbildung, der Erfahrung und andere n Anforderungen der SRO VQF oder jede r andere n Selbstregulierungsorganisation, Auf sichtsor ganisa tion, FINMA, oder jede r andere n Aufsichtsbehörde, der die Tochtergesellschaft künf tig unterstehen wird). Das Weisungsrecht erstreckt sich auf alle Personen, die
an de r Aufgaben erfüllung durch die Berater in beteiligt sind (sofern weitere Personen hinzugezogen werden). Verantwortlich für die Überwachung der von der Berater in erbrachten Leistungen ist H.___ als alleiniger
Geschäftsführer der Tochtergesellschaft .
E. 2.4 Vorbehaltlich etwaiger Weisungen der Tochtergesellschaft und sofern hierin nicht ausdrück lich etwas anderes bestimmt ist, wird die Beraterin hiermit ermächtigt, alle Handlungen vorzu nehmen, die sie zur Erbringung der Dienst leistungen im Rahmen dieses Vertrags für angemessen hält, ohne dass hierfür die vorherige Zustimmung, Weisung oder Aufsicht der Auftraggeberin oder der Tochtergesellschaft erforderlich ist, sofern und solange eine solche Zustimmung nicht aus drücklich nach diesem Vertrag vorgeschrieben wird .
E. 2.5 Aufgrund ihrer Funktion als externe Compliance-Beauftragte wurden Frau X.___ weder für die Auftraggeber in noch für die Tochtergesellschaft Zeichnungsbefugnisse erteilt. Sobald dies jedoch zutrifft, hat sie in ihrer Funktion als GwG-Verantwortliche der Tochtergesellschaft die Pflicht, das Recht und die Befugnis, direkt und unabhängig mit den zuständigen Stellen in Bezug auf GwG-und sanktionsbezogene Angelegenheiten zu kommunizieren.
E. 2.6 Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass sie
a. einer der Parteien die Befugnis einräumt, die laufenden Geschäfte der anderen Partei zu leiten und zu kontrollieren;
b. die Parteien als Partner, Joint-Venture-Partner, Miteigentümer oder ander weitig als Beteiligte an einem verbundenen oder gemeinsamen Unternehmen konstituiert;
c. ein Arbeitsverhältnis zu begründen;
d. die Berater in als Handelsvertreter in nach Schweizer Recht oder anderer gelten der zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften in Bezug auf Handels ver treter zu begründen;
e. de r Berater in zu gestatten, im Namen de r Auftraggeber in Verpflichtungen einzu gehen oder zu übernehmen, au ss er wie hierin vorgesehen .
E. 2.7 Die Beraterin ist berechtigt, jederzeit ohne vorherige Ankündigung und ohne Haftung gegen über der Auftraggeberin auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko nicht konkurrierende Dienst leistungen für Dritte zu erbringen.
3. Vergütung
E. 3 . 2 3 .2.1
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerde führerin 3 (Z.___ AG) ausgeübten Tätigkeit führte die Beschwerde geg nerin in den ange foch tenen Einspracheentscheiden vom 6. Januar 2025 (Urk. 2, Urk. 6/2) im Wesent lichen Folgendes aus :
Zu prüfen sei die Zeitperiode vom 1. Juni 2022 (Aufnahme der Tätigkeit) bis 30.
April 2023, da die Beschwerdeführerin 1 seit dem 1.
Mai 2023 über die D.___ GmbH über ihre Sozialversicherungsbeiträge abrechne . Den Akten könne entnommen werden, dass der zu beurteilende Zeitraum unmittel bar an die Anstellung der Beschwer de führerin 1 bei der Beschwer de führerin 3 als Head of Legal & Compliance in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2022 anschliesse (Urk. 2 S. 3, Urk. 6/2 S. 3). In Bezug auf die zu prüfen den Tätigkeiten ab 1. Juni 2022 lägen die vom 1.
Juni bis 31.
August 2022 gültig gewesene Dienst leistungs vereinbarung (Urk.
2 S.
3, Urk.
6/2 S.
3) und die ab dem 1.
September 2022 anwendbar gewesene Dienst leistungs vereinbarung (Urk. 2 S.
5, Urk. 6/2 S. 5) vor. Bezüglich der ab dem 1. Juni 2022 für die Beschwer deführerin 3 ausgeübten Tätigkeiten gelte es somit, diese beiden Zeit perioden auseinanderzuhalten, da jeweils unterschiedliche Regelungen bestanden hätten (Urk.
2 S.
3, Urk.
6/2 S. 3).
Der Dienst leistungs vereinbarung betreffend den Zeitraum vom 1. Juni bis 31.
August 2022 sei als Erstes zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 n ach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin 3 per 31.
Mai 2022 mit den vertraglich vereinbarten Dienstleistungen von 20 Stunden pro Monat weiterhin in nicht unbedeutendem Umfang für die Beschwerdeführerin
3 tätig gewesen sei . In der Vereinbarung sei ausserdem festgehalten wor den, dass die Beschwerde führerin
1 die genannten Dienstleistungen zum Zweck einer geord neten Übergabe erbracht habe. Das heisse nichts anderes, als dass sie die Tätig keiten, welche ihr zuvor als Arbeitnehmerin übertragen worden seien, zur Ver hinderung eines Wissensverlusts weiterhin ausgeübt habe. Die Auf gaben hät ten, wie die Beschwerdeführerin 1 vorgebracht habe, nicht mehr ganz die gleichen gewesen sei n mögen, doch habe sie in den wesentlichen Bereichen nach wie vor die Verantwortung getragen . Die nach ihrer
Kündigung geleisteten Arbeiten
stün den somit in direktem Zusammenhang zu ihrer früheren
Tätigkeit. Bei dieser Sachlage müss t en die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit diejenigen
einer un selbständigen rechtsprechungsgemäss klar überwiegen, damit von einer selbstän digen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 4, Urk. 6/2 S. 4). Das nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s zu prüfende Kriterium eines wesentliche n Unternehmerrisiko s müsse aber verneint werden. Die Verwen dung von eigenen Arbeitsmaterialien, auf welche die Beschwerdeführerin 1 hinge wiesen habe, f a ll e jedenfalls nicht massgeblich ins Gewicht. Sodann sei ein Inkassorisiko faktisch zu verneinen, da die Beschwerdeführerin 1 als langjährige Arbeitnehmerin das posi tive Zahlungsverhalten der Beschwerdeführerin 3 gekannt habe. Gegenüber Dritten sei die Beschwerdeführerin 1 weniger im eige nen und mehr
im Namen der Beschwerdeführerin 3 auf getreten . F ür bindende Verpflichtungen sei eine schriftliche Genehmigung der Beschwerde führerin 3 erfor derlich gewesen . Die Beschwerdeführerin 1 habe weder Aufträge beschaffen noch Personal beschäf tigen müssen. Mit Bezug auf das recht sprechungsgemäss ebenfalls mass gebende Kriterium der arbeitsorganisa torische n Abhängigkeit sei fest zu halten, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Erbringung der Dienst leistungen zur Zusammenarbeit mit der Beschwerde führerin 3 ver pflichtet gewe sen sei und jederzeit deren Geschäfts praktiken habe respektieren müssen . Auf Verlangen der Beschwerde führerin 3 habe sie einen schriftlichen Bericht über Umfang, (Zwischen-)Ergebnisse, Zeit und Kosten
der Dienst leistun gen erstellen und wichtige Ereignisse unverzüglich melden müssen . Des Weiter e n habe die Beschwer deführerin 3 Arbeits geräte zur Verfügung gestellt, mit Rückgabepflicht nach Beendigung des Ver trages. Was die Entl ö hnung betreffe, so sei diese mit der vereinbarten Pauschal vergütung und der fix bestimmten
Stundenzahl wie bei einem Arbeitsvertrag geregelt worden . Hervorzuheben sei auch die Pflicht zur persönlichen
Aufgaben erfüllung und das Vorliegen eines Abwerbeverbots (Urk. 2 S. 4, Urk. 6/2 S. 4) . Es müsse aber ebenfalls beachtet werden, dass die Beschwer deführerin 1
bei Krankheit oder Unfall nicht entschädigt worden wäre (Urk. 2 S.
4-5, Urk. 6/2 S. 4) und weder e ine Präsenz pflicht noch ein Konkurrenzverbot bestan den
hätten (Urk. 2 S. 5, Urk. 6/2 S. 4) . Bei einer Gesamtbetrachtung würden jedoch die Merkmale einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit überwiegen und das Kriterium des Unternehmerrisiko s sei zu verneinen (Urk.
2 S.
5, Urk. 6/2 S. 4-5) . Demnach habe es sich bei der Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin 1 vom 1. Juni bis 3 1. August 2022 für die Beschwerde führerin 3 ausgeübt habe, um eine unselbständige Tätigkeit gehandelt (Urk.
2 S.
5, Urk.
6/2 S.
5) .
Für die Zeit ab dem 1. September 2022 hätten die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 3 eine neue Dienstleistungsvereinbarung getroffen . Es könne aber nicht in Abrede gestellt werden, dass auch bezüglich dieser Tätigkeit ein Zusammenhang zur früheren, bis zum 3 1. Mai 2022 verrichteten Arbeit als Arbeit nehmerin der Beschwerdeführerin 3 bestanden habe . Eine selbstän dige Tätig keit könn t e demnach weiterhin nur dann bejaht werden, wenn die Merk male einer selbständigen Tätigkeit diejenigen einer unselbstän digen klar über wiegen würden (Urk. 2 S. 5, Urk. 6/2 S. 5). Ein Unternehmerrisiko sei zu verneinen. Diesbe züglich könne im Wesentlichen auf die zur vom 1. Juni bis 31. August 2022 ausgeübten Tätigkeit gemachten Ausführungen verwiesen werden. Auch hier sei das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit massgebend. Die von der Beschwerdeführerin 1 zu erbringenden Dienstleistungen seien in der Verein barung breit und umfassend umschrieben worden. Sie seien inhaltlich klar über eine (blosse) Beratung hinausgegangen. Des Weiter e n sei die Beschwerde führerin 1 zur persönlichen Erbringung der Dienstleistung ver pflichtet gewesen. Sie habe grund sätzlich im eigenen Büro arbeiten dürfen, jedoch sei von ihr erwar tet worden, je nach Bedarf in den Büros der Beschwerdeführerin 3 anwesend zu sein. Obendrein habe sie auf Anfrage jederzeit über den Stand der Dienstleis tungen informieren und sich nach besten Kräften bemühen müssen, für physische oder Video-Besprechungen zur Verfügung zu stehen (Urk.
2 S.
5). Sensible Druck sachen und sonstige Daten hätten der Beschwerdeführerin 3 zur sicheren Aufbe wahrung oder Vernichtung überlassen werden müssen (Urk.
2 S.
5-6, Urk.
6/2 S.
5). Zwar habe die Beschwerdeführerin
1 auf eigene Kosten die erforderliche Hard ware zur Verfügung gestellt, die Beschwer de führerin 3
habe jedoch alle sonstigen Geräte, Werkzeuge und Materia lien beschafft (Urk. 2 S. 6, Urk. 6/2 S.
5 6) . Die Beschwerdeführerin 1 habe auch auf dem IT-System der Beschwerde führerin 3, welche die Kosten für alle Softwarelizenzen übernommen habe, gearbeitet. Die Vereinbarung habe mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende gekün digt werden könne n, was einer Regelung, wie sie bei einem Arbeits vertrag anzu treffen sei, entspreche. Dasselbe könne bezüglich der Regelung der Entschädigung gesagt werden. Für das Vorliegen eine r selbständige n Erwerbstätigkeit spreche nur,
dass kein Konkurrenz verbot vereinbart worden sei . Da aber die Merkmale einer unselbstän digen Tätig keit deutlich überwiegen würden, sei die Beschwer deführerin auch bezüglich der unter der ab 1. September 2022 gültig gewesenen Vereinbarung ausgeübten Tätig keit AHV-rechtlich als Arbeitnehmerin der Beschwer deführerin 3 zu qualifizieren (Urk. 2 S.
6, Urk. 6/2 S.
6).
Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin
1 demnach ab dem 1. Juni 2022 (und bis zur Abrechnung der Sozialver siche rungsbeiträge über die D.___ GmbH ab dem 1. Mai 2023) für die Beschwerdeführerin
3 als in unselb ständiger Stellung tätige Arbeitnehmerin gearbeitet. Diese Tätigkeit könne folglich nicht als selbständige Tätigkeit anerkannt werden (Urk. 2 S.
6, Urk. 6/2 S.
6).
E. 3.1 des Urteils AB.2019.00049 vom 4. Dezember 2019 hat das Sozialversicherungsgericht mit Blick auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass die neue und die frühere Tätigkeit nicht in jeder Hinsicht dieselbe sein müssen. In jenem Fall wandte es die mit vom Bundesgericht zur Tätigkeit für die frühere Arbeitgeberin (E. 5.2.1) entwickelten Grundsätze auf einen pensionierten ehe maligen Abteilungsleiter an, welcher von seiner früheren Arbeitgeberin weiterhin fallweise beschäftigt wurde. A uch das Vorbringen, wonach die Beschwerde führerin 1 nach der Beendigung des Arbeits verhältnisses mit der Beschwerde führerin 3 statt wie bisher rund 29 Stunden pro Woche nur noch rund 20 Stunden pro Monat und damit nicht im bedeutenden Umfang für die Beschwerdeführerin 3 tätig gewesen sei (E. 3.2.2), verfängt somit nicht .
Für die Anerkennung als Selbständigerwerbende sind mit Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 3
somit erhöhte Anforderun gen zu stellen (vgl. E. 6.2). 6. 4 . 2
Bei der Prüfung der massgebenden Kriterien (E. 2.2) ist zunächst festzuhalten, dass sich der
ab dem 1. September 2022 gültig gewesene Dienstleistungsvertrag mit der Beschwerdeführerin 3 (E.
4.3.2) und der bereits beurteilte Vertrag der Beschwer deführerin 1 mit der Beschwerdeführerin 2 (E.
4.2) inhaltlich sehr ähnlich sind. Wie im Vertrag mit der Beschwerdeführerin 2 (E.
4.2) haben d ie Beschwerdeführerin 3 und die Beschwer deführerin 1 ihren Vertrag als Dienstleistungsvertrag («Service Agreement») bezeichnet und sich selbst als Auftraggeberin («Principal») und — namens der Einzelfirma —
(externe) Beraterin («Consultant») . Die ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die beitragsrechtliche Qualifikation ebenso wenig entscheidend, wie dass sich die Beschwerdeführerin
1 gemäss Ziffer 2.7 des ab 1. September 2022 gültigen Vertrages (E. 4.3.2) ver pflichtet hat, über die Sozialversiche rungsbeiträge selbst ab zu rechne n (vgl. BGE 144 V 111 E.
E. 3.2 Die monatliche Dienstleistungspauschale wurde zwischen de r Berater in und de r Auftragge ber in sowie der
Tochtergesellschaft unter der Annahme vereinbart, dass d ie Berater in ca. 2 Tage pro Woche
(ungefähr
16 Stunden) für die Erbringung der Dienstleistungen aufwende t . D i e Auftrag geber in, die Tochtergesellschaft und
d ie Berater in haben vereinbart, die Vergütung inner halb von fünf
Monaten ab dem Datum dieser Vereinbarung erneut zu erörtern und in gutem Glau ben anzu passen, falls die vo n der Berater in für die Dienstleistungen aufgewendete Zeit die erwar teten 16 Arbeitsstunden pro Woche
konstant übersteigt oder unterschreitet.
E. 3.2.2 Hierzu bringen die Beschwerdeführerin nen 1 und 3 im Wesentlichen das Folgende vor : Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin
1 vom 1. Januar 2016 bis 3 1. Mai 2022 für die Beschwerdeführerin
3 gearbeitet habe (Urk.
1 S.
9). Nicht zutreffend sei aber, dass die Beschwerdeführerin 1 ab dem 1. Juni 2022 weiterhin in bedeutendem Umfang für die Beschwerdeführerin
3 tätig gewesen sei. Wenn die in den Monaten Juli, Juni und August 2022 abgerechneten Stunden auf eine wöchentliche Arbeitszeit umgerechnet w ü rden, so würde sich eine Arbeitszeit von gerade einmal 4.5 Stunden ergeben. Dies sei nur schon in masslicher Hinsicht eine bedeutende Reduktion zu den durch schnittlich 29.4 Stunden pro Woche, welche die Beschwerdeführerin
1 in ihrem früheren 70%-Pensum für die Beschwer de führerin
3 gearbeitet habe. Zudem hätten sich die ab dem 1.
Juni 2022 ausgeübten Tätigkeiten auch inhalt lich von der früheren Arbeit für die Beschwer deführerin 3 unterschieden. Da die Beschwerdeführerin 1 somit, entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin, ab dem 1. Juni 2022 nicht weiterhin im bedeu tenden Umfang für die Beschwerde führerin 3 tätig gewesen sei, seien keine erhöh te n Anforderungen an die Anerkennung des Status als Selbständiger werbende zu stellen (Urk.
1 S.
13, Urk. 6/1 S. 12- 13).
Bezüglich der Prüfung der von der Rechtsprechung zur Abgrenzung von unselbstän diger und selbständiger Tätigkeit angewendeten Kriterien sei zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 ein Unternehmerrisiko getragen habe. Sie habe erst ein Honorar erhalten, wenn sie ihre Dienstleistungen in Rech nung gestellt habe. Es bestehe im Arbeitsrecht zwar auch die Möglichkeit, Tage löhner zu beschäftigen oder die Vergütung nach Stunden lohn zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall sei die Vergütung der Beschwerde führerin
1 aber nicht durch eine Insolvenz versicherung geschützt gewesen, wie dies bei einer Arbeitnehmerin der Fall sei. Sie habe auch nicht weiterhin ihr volles Honorar erhalten, wie dies gemäss Art.
324 Abs. 1 OR im Falle eines Annahmeverzugs durch den Arbeit geber der Fall sei, wenn sie weniger Aufträge zugeteilt erhalten habe. Sie habe vielmehr nachweislich eine tiefere Vergütung erhalten, wenn sie weniger Stunden geleistet habe, auch wenn der Arbeitsausfall
auf die Auftraggeber in zurück zuführen gewesen sei
(Urk.
1 S.
14, Urk. 6/1 S. 13- 14) .
Die Beschwerdegegnerin habe das angebliche Vorliegen eines arbeitsorganisa torischen Abhängigkeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Beschwerdeführerin 3 damit
begründet, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen mit der Beschwerdeführerin 3 habe zusam men arbeiten müssen und jederzeit deren Geschäftspraktiken habe respek tieren müs sen. Dies sei aber weder ein klares Indiz für das Vorliegen einer unselbstän digen noch selbständigen Erwerbstätigkeit. Genauso wie als Arbeitnehmerin habe die Beschwerdeführerin 1 sich als externe Auftragneh merin bei gewissen Aufgaben mit der Auftraggeberin
oder dessen Angestellten absprechen oder bestimmte Aufga ben koordinieren müssen. Dies sei Aus fluss der gemäss Art.
398 Abs. 1 OR geltenden
allgemeinen Sorg faltspflicht im Auftragsrecht gewesen (Urk.
1 S.
15, Urk. 6/1 S. 15) . Des Weiteren gelte gemäss Art. 400 Abs. 1 OR auch im Auftrags recht eine Rechenschaftspflicht. Es könne somit nicht zu Lasten der Beschwer deführerin 1 aus gelegt werden, dass sie der Beschwerdeführerin 3 habe Bericht erstatten müssen. Anfänglich habe die Beschwerde führerin 1 für die Zusam menarbeit mit der Beschwerdeführerin 3 ihren ehemaligen Arbeitslaptop und damit auch weiterhin ihre E-Mail-Adresse verwenden dürfen. Sie habe auch ihren Badge zwecks Zugang s zu den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 3 behal ten. Jedoch habe sie sich so schnell wie möglich um einen eigenen Computer und eine eigene E-Mail-Adresse gekümmert . Die Tatsache, dass sie fortan ihre Leis tungen mir ihren eigenen Arbeitsgeräten erbracht habe, spreche gegen ein arbeits or ga nisches Abhängigkeitsverhältnis (Urk. 1 S. 16, Urk. 6/1 S. 15) . In diesem Zusam menhang sei ferner darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin 1 gemäss de m ab 1.
September 2022 gültig gewesenen Dienstleis tungs vertrag jegliche notwendige Hardware auf eigene Kosten zu organisieren hatte (Urk.
1 S.
16).
Hinsichtlich des Honorars sei festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht eine typisch arbeitsvertragliche Verein barung getroffen worden sei. Es seien die für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen notwendige Anzahl Stunden geschätzt und das diesfalls tat säch lich geschuldete Honorar (zu einem Stundensatz von Fr.
200.--) im Vertrag bereits als monatliche Flat-Fee festgelegt worden. Wesentlich sei jedoch der Umstand, dass das Stunden honorar für jede darüber hinaus erbrachte Stunde statt mit Fr. 200 .-- mit
F r. 250 .-- pro Stunde honoriert worden sei . Aus diesem Umstand lasse sich weder für noch gegen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbs tätigkeit etwas ableiten (Urk. 1 S. 16, S. 18, Urk. 6/1 S. 16 und S. 17) . Gegen ein Arbeitsverhältnis spr e ch e immerhin, dass Mehrarbeit häufig als im Grundlohn inbegriffen vereinbart werde, was im Falle der Beschwerdeführerin 1 offensicht lich nicht geschehen sei (Urk. 1 S. 16, Urk. 6/1 S. 16) . Es gelte ferner zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 1 zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet gewesen sei. Mit Blick auf Art. 398 Abs. 3 OR sei festzuhalten, dass dies ein typisches Merkmal für ein Auftrags verhältnis sei (Urk. 1 S. 17, Urk. 6/1 S. 17) . Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin 1 gemäss Ziffer 2.6 der
per
1. September 2022 gültig gewesenen Dienst leistungs vereinbarung er mächtigt ge wesen sei, alle Handlungen vorzunehmen, die sie zur Erbringung der Dienst leistungen für angemessen gehalten habe, und keine Partei die täglichen Aktivitäten der anderen Partei habe kontrollieren dürfen . D ie Beschwer degeg nerin habe ausserdem anerkannt, dass die Beschwerde führerin 1 ihren Arbeitsort gemäss Ziffer 2 der Dienstleistungsvereinbarung frei habe festlegen
dürfen . Das s die Beschw erdeführerin 1 bei Bedarf auch im Büro der Beschwer de führerin
3 habe anwesend sei n müssen, um Dokumente einzusehen oder an Sitzungen teilzunehmen, falle nicht besonders ins Gewicht . Gleiches gelte für die Vereinbarung, dass sich die Beschwerdeführerin 1 für Sitzungen oder Video-Besprechungen zur Verfügung zu ste ll en hatte. Bei jedem Auftrags ver hältnis bestehe die Notwendigkeit, da ss sich die Vertragsparteien besprechen (Urk. 1 S. 17, Urk. 6/1 S. 16) . Zudem sei d ie Vereinbarung eines Abwerbeverbots zwar regelmässig ein Thema beim Abschluss von Arbeits verträgen . Es sei aber auch bei anderen Verträgen anzutreffend und stelle folglich kein entscheidendes Kriterium für die beitragsrechtliche Einordnung der Tätigkeit der Beschwer de führerin 1 für die Beschwerdeführerin 3 dar. Dasselbe gelte in Bezug auf die Verein barung, dass sensible Drucksachen und sonstige Daten der Beschwerde füh rerin 3 zur sicheren Aufbewahrung oder Vernichtung hätten über geben werden müssen . Auf der anderen Seite habe sich die Beschwerdegegnerin nur in einem Satz mit der wesentlichen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht entschä digt worden sei, wenn sie wegen Krankheit oder Unfall ausgefallen sei, befasst . Dieser fehlende Schutz spreche aber eindeutig für eine selbständige Erwerbs tätigkeit, den n eine Arbeit geberin würde bei einem Ausfall wegen Krankheit oder Unfall gemäss Art.
324a Abs. 1 OR eine Lohnfortzahlungspflicht treffen . Die Beschwer de gegnerin habe hingegen
richtig erweise erkannt, dass sowohl eine Präsenz pflicht als auch ein Konkurrenzverbot zu verneinen seien . Dies seien klare Merkmale einer selbständigen Tätigkeit (Urk. 1 S. 17, Urk. 6/1 S. 17) . Damit ver bleib e poten ziell nur ein schwaches Indiz, welches für die Annahme einer unselbstän digen Erwerbstätigkeit sprechen könnte und das auch nur in Bezug auf den zweiten Dienst leistungsvertrag . Dies sei die v ereinbar te zweimonatigen Kün digungsfrist.
Allerdings komme die Vereinbarung einer Kündigungsfrist in der Praxis in Auftrags ver hältnissen sehr häufig vor . Der Grund dafür sei, dass sich die Vertragsp arteien damit ungeachtet der Möglichkeit der jederzeitigen Vertrags beendigung gegen seitig etwas Planungssicherheit zugestehen möchten. Auch die Vereinbarung einer Kündigungsfrist könne folglich sowohl für als auch gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätig keit ausgelegt werden (Urk. 1 S. 18, Urk. 6/1 S. 17-18).
D ie Merkmale, welche für eine selbständige Tätigkeit sprechen, würden nach dem Gesagten in einer Gesamtschau nichtsdestotrotz deutlich über wiegen, womit die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin
3 als selbständige Erwerbs tätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 19, Urk. 6/1 S. 18).
E. 3.3 Darüber hinaus hat die Beraterin Anspruch auf Aktienoptionen der Auftrag geberin auf der Grundlage eines Aktienoptionsplans, der zu gegebener Zeit vom Verwaltungsrat der Auftrag geberin genehmigt wird. Die Beraterin erhält eine einmalige Zuteilung von 34’722 Aktienoptionen bei Umsetzung des Aktienoptionsplans (SOP) durch den Verwaltungsrat de r Auftraggeber in. Die Aktienoptionen
unterliegen einem vom Verwaltungsrat festgelegten Ausübungszeitplan im SOP. Jegliche weiteren Zuteilungen liegen im alleinigen Ermessen des Verwaltungsrats de r Auftrag geber in.
3 . 4 Generell wird vereinbart, dass die Berater in die Möglichkeit hat, die Arbeit entweder in i hren eigenen
Büro s beziehungsweise von zu Hause aus oder in den Büros des Auftraggebers/der Tochter gesellschaft aus zu führen, wobei erwartet wird, dass Frau X.___
einen Tag pro Woche von einem von der Auftrag geber in /der Tochtergesellschaft bereitgestellten und mit H.___ abge stimmten
Büro aus arbeitet. Die Berater in stellt auf eigene Kosten die gesamte für die Er bringung der Dienstleistungen er forderliche Hardware bereit. D ie Auftraggeber in
beziehungsweise die Tochter gesellschaft stellt der Berater in alle sonstigen Geräte, Werkzeuge, Materialien, Verbrauchs materialien und sonstigen Ressourcen zur Verfügung, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. D ie Auftrag geber in gewährt der Berater in Zugang zu ihrem System und übernimmt die Kos ten für alle
Software lizenzen, welche
die Berater in zur Ausführung ihrer Arbeit benötigt. Darüber hinaus arbeitet die Berater in mit dem Compliance-Programm-Manager zusammen und sie kann
ihm einige administrative Aufgaben übertragen.
E. 3.5 Alle der Beraterin entstandenen Kosten, die den monatlichen Gesamtbetrag von Fr. 50.-- übersteigen (z. B. Reisekosten, Kurierkosten, Kosten für die Teil nahme an Weiterbildungen oder Seminaren usw.), die von der Beraterin bezahlt wurden, sind von der Auftraggeberin gegen Vorlage der entsprechenden Belege zu erstatten.
E. 3.6 Die Beraterin rechnet alle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für Frau X.___, die im Zusam menhang mit der monatlichen Dienstleistungs pauschale anfallen, selbst ab. Sie ist verpflich tet, sich gemä ss den in der Schweiz geltenden gesetzlichen Sozialversicherungs vorschriften zu versichern und alle Sozialversicherungs beiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Unter keinen Umständen haften die Auftrag geberin oder die Tochtergesellschaft für Sozialversiche rungs beiträge, die im Zu sammenhang mit der monatlichen Dienstleistungs pauschale oder mit der Zuteilung oder Ausübung von Optionen gemä ss dem SOP anfallen .
4. Nutzungsrechte
Mit der Bezahlung der von der Beraterin erbrachten Leistungen erwerben die Auftraggeberin beziehungs weise die Tochtergesellschaft alle Rechte zur Nutzung, Änderung, Bearbeitung und Erstel lung abgeleiteter Werke der von der Beraterin gelieferten Arbeitsergebnisse. Diese Rechte bestehen auch nach Beendigung der vorliegenden Vereinbarung fort.
5. Arbeitsgrundsätze und Sorgfaltspflicht
E. 4.1 Es liegen die folgenden zu qualifizierenden Verträge der Beschwerdeführerin 1 vor:
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin
1 unter der Bezeichnung ihres Einzelunternehmens ist mit der Beschwerdeführerin 2 und deren Tochter gesellschaft, der Firma B.___ GmbH, den Dienstleistungsvertrag (Service Agreement) vom 7./10.
Juli 2022 eingegangen (Urk.
11/3). Im Vertrag wurde Folgendes fest gehalten (aus dem Englischen übersetzt) :
Präamb el
A. Die Auftraggeberin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E.___, Schweiz. Der Zweck der Auftrag geberin besteht darin, die Konvergenz von Blockchain-Tech nologien und konventionellen Finanzmärkten zu fördern. Sie erbringt Dienst leistungen zur Tokenisierung von Finanzanlagen und ermöglicht den Verkauf und Vertrieb tokenisierter Finanzanlagen.
B. Die Tochtergesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in E.___, Schweiz. Sie ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Auftrag geberin. Die Tochtergesellschaft ist ein Finanzintermediär gemäss Art. 2 3 Abs. 3 des Schweizer Geldwäschereigesetzes (GwG) und ein Mitglied der SRO (Selbst regulierungsorganisation) VQF (Verein zur Qualitätssicherung von Finanz dienst leistungen), welche von der Eidgenössischen Finanzmark t aufsicht FINMA gemäss GwG anerkannt worden ist .
C. Die Bera terin ist ein Einzelunternehmen mit Sitz in F.___, Schweiz, das im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und im Bereich der Erbringung von Compliance- Beratungsdienst leistungen für Dritte tätig ist .
D. Die Inhaber in und Vertreter in
der Bera terin, Frau X.___, verfügt insbesondere über fundierte
Kenntnisse und umfangreiche Erfahrung in Bezug auf Geldwäsche rei bekämpfung und Sanktionsvorschriften .
E. D ie Auftraggeber in und die Tochtergesellschaft wünschen jeweils, dass die Berater in bestimmte Compliance-Dienstleistungen für sie erbringt. Insbesondere soll Frau X.___
namens der Beraterin als Compliance-Beauftragte in Bezug auf Schweizer Finanzmarktvorschriften fungieren und zu gegebener Zeit auch als GwG-Verantwortliche gemäss Art. 78 und 83 des Reglements der SRO VQF und als externe Dienstleisterin im Bereich der Geldwäsche rei bekämpfung für die Kundenidentifizierung tätig sein sowie die Überprüfung der wirtschaftlichen Eigen tumsverhältnisse und die verstärkte Sorgfaltspflicht gemäss Art. 82 des Regle ments der SRO VQF übernehmen . Solange die Tochtergesellschaft noch über einen Mandatsvertrag mit der G.___ AG verfügt, soll Frau X.___ die vorgenannten Aufgaben für die Tochter gesellschaft in Zusammenarbeit mit der/dem GwG-Verantwortlichen der Tochter gesellschaft und ihrer Stellvertre terin/ihrem Stellver treter ausüben.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen vereinbaren die Parteien hiermit Folgendes:
1. Dienstleistungen
E. 5 . 6 D ie Berater in hat gedruckte Dokumente und sonstige Daten an den Sitz de r Auftraggeber in /der Tochtergesellschaft
zu senden, damit diese dort (je nach Fall) sicher aufbewahrt oder vernichtet werden können .
E. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin 1 vom 1. Juni 2022 bis 30.
April 202 3
für die Beschwerdeführerin 2 und deren Tochter gesellschaft (E.
4.2) ausgeübt hat, als selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist. 5. 2
E. 5.2 Die Beraterin handelt als Beauftragte der Auftraggeberin und der Tochter gesellschaft im Sinne von Art. 394 des Schweizer Obligationenrechts und wird die Interessen der Auftraggeberin und der Tochtergesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen wahren.
E. 5.2.1 ), so muss die Gewährung der Aktien optionen als Zusatzentschädigung für eine Führungskraft verstanden werden, nämlich als Möglichkeit, durch die eigene Tätigkeit den Unternehmens wert zu steigern und sich am
Unter nehmens erfolg zu beteiligen.
E. 5.2.2 Laut Vertrag vom 7./1 0. Juli 2022 (E. 4.2) musste die Beschwerdeführerin 1 die ihr übertragen en Arbeiten im Bereich Compliance selb st ausführen (Ziff. 1.2). Das kann für das Vorliegen eines Arbeits vertrages spreche n, jedoch ist eine persön liche Aufgabenerfüllung auch ein grund sätzliches Merkmal des Auftrags (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 2 6. März 2012 E. 5.1
mit Hinweis auf Art. 398 Abs. 3 OR). Eine Delegation an Dritte war möglich, aber nur mit schrift licher Zustimmung der Beschwerdeführerin 2 (Ziff. 1.2). Davon wurde in der Pra xis kein Gebra u ch gemacht, weil gemäss den Angaben der Beschwerde führenden 1 und 2 von der Beschwerde führerin 1 eine persönliche Leistungserbringung erwar tet wurde (E.
3.1.2).
Der Vertrag
enthält darüber hinaus detaillierte Wei sungen zur Erbringung der Tätigkeiten. Zwar können auch in Auftrags ver hältnissen Weisun gen erteilt werden (Art. 397 OR) sowie Ablieferungs- und Rechen schaftspflichten (Art. 400 OR) bestehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Weisungsbefugnis beitragsrechtlich aber in besonderem Masse ein typisches Zeichen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit, je detail lierter sie ausfällt und je eingehendere Vorgaben betreffend auszuführende Tätig keiten gemacht werden (zum Beispiel im Gegensatz zu den allgemeineren Anweisun gen hinsichtlich des anzustrebenden Ziels an einen beauftragten selbstän digerwerbenden Anwalt, Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2019 vom 2 7. April 2020 E. 6).
Laut Vertrag wurde die Beschwerdeführerin 1 dem Geschäftsführer der Tochter gesellschaft der Beschwerdeführerin 2 unterstellt (Ziff. 2. 3). Die Beschwer deführerinnen 1 und 2 bringen vor, dass die Beschwerdeführerin 1 von diesem in der Praxis nie Instruk tionen bezüglich zu leistender Arbeitszeit, Arbeits verfahren, Verhalten am Arbeitsplatz oder Anwesenheitszeiten erhalten habe (E.
3.1.2) . Die arbeitsorga nisatorische Unterstellung kann jedoch nicht mit de n angeblich faktischen Umstände n
in Abrede gestellt werden, massgeblich ist die vertragliche Unterstellung und ist i m Vertrag von einer allgemeinen Überwa chung (der Tätigkeit) die Rede (Ziff. 2.3). In s Auge sticht zudem, dass der Beschwer deführerin 1 gemäss Vertrag auch Weisungen zu der zu absolvierenden Weiterbildung erteilt werden konnte n (Ziff. 2.3). Bei einer mandatierten selbstän digerwerbenden Rechts anwältin ist dergleichen nicht zu erwarten. Das s
der Beschwer deführerin 1 innerhalb ihres Aufgabenbereich s gewisse selbstbestimmte Frei räume zustanden (vgl. auch Ziff. 2.4, Ziff.
E. 5.2.3 Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass eine Spesenentschädigung für ein Arbeits verhältnis typisch ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2024.00037 vom 3. Februar 2026 E. 4.4.3) . Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführungen der Arbeit not wendigen Auslagen zu ersetzen. Soweit diese Auslagen Unkostenentschädi gun gen darstellen, zählen sie gemäss Art. 9 der Verordnung zur Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) nicht zum massgebenden Lohn. Hier hatte die Beschwerdeführerin 1 nach der vertraglichen Regelung alle mit ihrer Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Auslagen bis Fr.
50.-- pro Monat selb st zu bezahlen . Grössere Auslagen wurden aber von der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweiser ihrer Tochtergesellschaft übernommen (Ziff. 3.5). Die Kosten für Weiter bildungen wurden ebenfalls bezahlt (Ziff. 3.5), was im Zusammenhang mit der vertraglichen Verpflichtung der Beschwer deführerin 1, weisungsgemäss Weiterbildungen zu besuchen (Ziff. 2.3), zu sehen ist.
E. 5.2.4 In Ziffer 3.6 des Vertrages wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die Sozialversicherungsbeiträge selb st bezahle . Dies ist für die beitragsrecht liche Qualifikation nicht massgebend (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1 mit weiteren Hin weisen).
E. 5.2.5 Bezüglich des Art. 4 des Vertrages (Nutzungsrechte) ist ebenfalls keine sich von einem Arbeitsvertrag unter scheidende Regelung auszumachen. Art 321b Abs. 2 OR ver pflichtet den Arbeit nehmer, das von ihm geschaffene Arbeitser zeugnis nach Fertig stellung sofort dem Arbeitgeber herauszugeben (vgl. dazu: Portmann/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 321b OR, mit weiteren Hin weisen). Zudem gehören Erfindungen und Designs gemäss Art. 332 Abs. 1 OR dem Arbeitgeber.
E. 5.2.6 Was die Regelung der Ver g ü t ung in Ziffer 3 des Vertrages (E. 4.2) betrifft, so ist zu sagen, dass die vereinbarte monatliche Pauschalvergütung in Höhe von Fr. 8'400.-- pro Monat
stark an einen fixen Monatslohn und weniger an ein Auftrags verhältnis erinnert. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen geltend, dass das Honorar so einfacher habe budgetiert werden können (E.
3.2.1). Diese Aussage mag zutreffen, doch unterstreicht sie die Verpflichtung zu regelmässiger Tätigkeit in bestimmtem Umfang . Des Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 3.3 des Vertrages Aktienoptionen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geben zu bedenken, dass Aktienoptionen innerhalb der Schranken des Gesetzes frei vergeben werden können (E.
3.1.2). Wird aber berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin als Abteilungsleiterin des Unternehmens engagiert wurde (E.
E. 5.2.7 ), dass bei einem Auftrag das jederzeitige Kündigungsrecht absolut zwingend ist. Demnach haben sich die Parteien für eine arbeitsvertragsrechtliche Regelung entschieden (vgl. Art. 319 Abs. 1 und Art. 335 ff. OR). 6. 5
In einer Gesamtschau ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin 1 in der Zeitperiode vom 1. Juni 2022 bis 3 0. April 2023 für die Beschwerdeführerin 3 ausgeübten Tätigkeiten als in unselbständiger Stellung ausgeübt beurteilte. Wie festgehalten (E. 6.3), war die Beschwerde führerin
1 gemäss der bis 31.
August 2022 gültig gewesenen Regelung von aus sen betrachtet noch im Betrieb der Beschwerdeführerin 3 intergeriert. Per 1. September 2022 wurde die Zusammenarbeit auf dem Papier neu geregelt. Die Beschwerdeführerin 1 arbeitete neu mit ihrem eigenen Computer. Bei Bedarf musste sie jedoch in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 3 präsent sein und dieser jederzeit über den Stand ihrer Arbeiten Bericht erstatten. Zudem wurden eine fixe Vergütung und eine Kündigungsfrist abgemacht. Die Merkmale, welche für eine unselbständige Tätig keit sprechen, überwiegend somit deutlich.
7 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n w erden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Kälin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss dem Wortlaut des Vertrages von der Beschwerdeführerin 2 und deren Tochter gesell schaft als neue Leiterin der Compliance-Abteilung angestellt wurde. Ihre Rechte und Pflichten entsprachen im Wesentlichen denjenigen einer in unselbständige r Stellung tätigen Arbeitnehmerin. Gleiches galt für die Spesenentschädigung, die Übernahme der Weiterbildungskosten, die Entlöhnung, den Übergang der Nutzungs rechte am Arbeitsergebnis und die Vereinbarung einer unbestimmten Laufzeit des Vertrages mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Merkmale, die für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen deutlich. Bezüglich dieses Vertragsverhältnisses sind als wesentliche Investitionen nur die An schaf fung eines auch für private Zwecke verwendbaren
Computers (vgl. den vom 1 8. Juli 2022 datierenden Kaufvertrag, Urk. 3/9) zu verzeichnen. Zwar war die Beschwerde führerin 1 davon abhängig, dass sie von ihren Vertragspartnerinnen für ihre Arbeit auch bezahlt wurde . Ihr wirtschaftliches Risiko erschöpfte sich diesfalls aber in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg, womit eine ähnliche Situation bestand, wie dies bei einem Stellenverlust als Arbeit nehmerin der Fall gewesen wäre. Dies spricht ebenfalls für eine unselbstän dige Tätigkeit (BGE 122 V 169 E. 3c).
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwer deführerin 1 in der Zeitperiode vom 1. Juni 2022 bis 30.
April 202 3 für die Beschwerdeführerin
2 und ihre Tochtergesellschaft ausgeübte Tätigkeit als unselbständige Tätigkeit qualifiziert hat. 6.
E. 5.4 Bei der Erbringung der Dienstleistungen hat die Beraterin die Sorgfalt walten zu lassen, die von einer Fachfrau im Finanzsektor auf der Grundlage ihrer Aus bildung erwartet werden kann. Die Beraterin hat die Berufsstandards einzuhalten und die in ihrem Fachgebiet geltenden Regeln, Richtlinien und Grundsätze zu befolgen.
E. 5.7 Für den Fall, dass der Auftraggeberin und/oder der Tochtergesellschaft, je nach Sachlage, Verluste, Schäden, Kosten oder Aufwendungen entstehen, die auf grund grobe r Fahrlässigkeit oder vorsätzliche n Fehlverhalten s der Beraterin und Frau X.___
bei der Erfül lung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag entstehen, sind die Auftraggeber in und/oder
die Tochtergesellschaft, je nach Fall, berechtigt, alle verfügbaren Rechts mittel
gegen d ie Berater in
zu ergreifen, um die tatsächlichen Verluste, Schäden, Kosten oder Aufwendungen geltend zu machen, die der Auftraggeber in und/oder der Tochtergesellschaft, je nach Fall, in diesem Zusammenhang entstanden sind .
E. 5.8 D ie Auftraggeber in hat so bald wie möglich eine Haftpflichtversicherung für Führungskräfte abzuschlie ss en, welche die Berater in /Frau X.___ und ihre Funktionen als Compliance-Beauftragte für die Auftraggeber in sowie
als Compliance-Beauf tragte und GwG-Verantwortliche für die Tochter gesellschaft und etwaige weitere Funktionen für sonstige
Konzerngesellschaften (sofern vorhanden) abdeckt. Soweit de r Auftraggeber in dies möglich ist, verpflichtet sie sich, während der Laufzeit dieser Vereinbarung stets
über eine übliche Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer und leitende Angestellte (einschlie ss lich der Tochtergesellschaft und etwaiger
weiterer Tochterge sellschaften) mit einer Mindestdeckungssumme in der Höhe von Fr. 5'000'000.--
pro Jahr für Schäden zu verfügen.
E. 5.9 Für den Fall, dass keine Haftpflichtversicherung für Führungskräfte besteht oder der Versicherungs schutz einer solchen Versicherung eine bestimmte Haftung nicht abdeckt, hält die Auftraggeberin die Beraterin von allen Ansprüchen Dritter schadlos, die gegen die Beraterin oder Frau X.___ aufgrund der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche Dritter nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Berater in aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden (in diesem Fall gilt Ziff. 5.7).
6. Laufzeit und Kündigung
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Mit dem Vertrag verpflichtete sich die Beschwerdeführerin 1 zur persönlichen Erbringung der Dienstleistungen (Ziff. 1). Aufgrund dessen lässt sich noch nicht sagen, es liege AHV-rechtlich ein Arbeits vertrag vor, denn die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung ist auch beim Auftrag anzutreffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 2 6. März 2012 mit Hinweis auf Art. 398 Abs. 3 OR). Immerhin lässt sich festhalten, dass e ine Delegation an Dritte gemäss Ver trag nur möglich war, wenn die Beschwerde führerin 3 dem schriftlich zugestimmt hatte (Ziff.
1. zweiter Absatz). Es ist aber weder im Einzelnen dargetan worden noch ersichtlich, dass die Beschwerde führerin 1 für die Erfüllung ihr gemäss Vertrag zugewiesene r Tätigkeiten Hilfs personen beigezogen hat. Es gilt weiter zu beachten, dass laut Vertrag erwartet wurde, dass die Beschwerdeführer in 1 bei Bedarf in den Büro räumen der Beschwer deführerin 3 arbeitet (Ziff. 2.4). Dies ist e ntgegen der Meinung der Beschwer de führerinnen 1 und 3 (E. 3.2.2) bedeutend. So ist eine solche Verein barung bei Juristinnen und Juristen, wie zum Beispiel im Mandatsverhältnis tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl tinnen, unüblich . Dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 als Compliance-Spezialistin anders verhalten haben könnte, zum Beispiel, weil Daten vor Ort in ein IT-System ein gegeben werden müssen, ist nicht behauptet worden. Die Beschwerdeführerin 1 verfügte gemäss Vertrag über einen eigenen Computer und sie hatte Zugang zum IT-System (Ziff. 2.5). Gleichwohl musste
sich die Beschwerdeführerin 1 bei Bedarf für persön liche Besprechungen oder Videobesprechungen zur Verfügung halten (Ziff. 5). Die Computerhardware konnte die Beschwerdeführer 1 zudem auch für private Zwecke nutzen (Urteil des Sozialver sicherungs gericht des Kantons Zürich AB.2019.00049 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). Ge mäss Vertrag wurden alle sonsti gen Geräte, Werkzeuge, Materialien, Ver brauchs materialien und sonstigen Ressourcen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Beschwerdeführerin
1 erforder lich waren, von der Beschwerdeführerin 3 zur Verfügung gestellt (Ziff. 2 . 5) .
Sie verhielt sich diesbezüglich mithin nicht anders als eine Arbeit geberin (vgl.
Art. 327 Abs. 1 OR) . Die Beschwerdeführerin
1
war zudem ver pflichtet,
gedruckte Dokumente und sonstige Daten an den Sitz der Auftraggeber in zu senden, damit diese dort sicher aufbewahrt oder vernichtet werden konnten (Ziff. 5) .
Die Beschwer de führerin 1 konnte ihre Arbeitszeiten selbständig einteilen, sie musste jedoch jederzeit über den Stand ihrer Arbeiten Bericht erstatten (Ziff. 5). Dies ist ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages (vgl.
BGE 122 V 169 E. 3c).
Wie beim Vertrag mit der Beschwerdeführerin 2 (E.
4.2) wurde auch mit dem ab dem 1. September 2022 gültig gewesenen Vertrag mit der Beschwer deführerin 3 (E. 4.3.2) in Ziffer 3 bezüglich Vergütung eine monatliche Pauschale vereinbart. Dies entspricht einer arbeitsvertraglichen Regelung, zumal die Parteien an der selben Stelle auch die von der Beschwerde führerin zu leistenden Arbeitsstunden festgelegt haben (Ziff.
3). Hervorzuheben ist, dass der zweite Vertrag die in der vom 1. Juni 2022 bis 3 1. August 2022 festgehaltene Regelung betreffend Abrech nung von Mehrstunden (Ziff. 5, E. 4.3.1) nicht mehr enthält. Hingegen wurde im neuen Vertrag abgemacht, dass die Vereinbarung betreffend Entschädigung und Arbeits stunden bei B edarf neu verhandelt werde (Ziff. 3, E. 4.3.2). Dass die Beschwer de führerin 1 eine monatliche Rechnung geschrieben hat (Ziff. 3)
ist nicht ausschlaggebend, da sie mit der Beschwerdeführerin 3 aufgrund der verein barten Pauschale nicht mehr (vgl. noch die detaillierten Rechnungen für den Juni und Juli 2022 nach der vorangegangenen Vereinbarung, Urk. 11/5-6) über die effektiv geleisteten Stunden abgerechnet hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 und 3 (E. 3.2.2) wäre selbst bei Hinweise n dafür, dass die Beschwerdeführerin 3 von der Insolvenz bedroht oder sich im Annahmeverzug befunden hätte, nur ein
jedem Arbeitsverhältnis innewohnendes Delkredere risiko und kein Unternehmerrisiko zu erblicken, womit diese Ausführungen unbehilflich sind. Hinsichtlich des fehlenden vertraglichen und versicherungsrechtlichen Schutzes auch bei Ausfall infolge Krankheit oder Unfall ist darauf hinzuweisen, dass das AHV-rechtliche Beitragsstatut der unselbständigen Tätigkeit sich nicht auf Arbeitsverträge im Sinne des OR beschränkt (Kieser, Rechtsprechung zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 5 AHVG).
Und zum Schluss ist mit Bezug auf die Ziffer 6 («Laufzeit und Kündigung») des ab 1. September 2022 gültig gewesenen Vertrages
darauf hinzuweisen (vgl.
E.
E. 6.2 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin 1 aufgelegten Arbeitsvertrag wurde sie von der Beschwerdeführerin 3 per 1. Januar 2016 als Compliance Officer ange stellt (Urk. 3/5). In der Folge wurde der Arbeitsvertrag auf Wunsch der Beschwer deführerin 1 mittels einer Vereinbarung per 3 1. Mai 2022 aufgelöst (Urk. 3/6). Noch am selben Tag haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 den von 1. Juni bis 3 1. August 2022 gültig gewesenen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen (E. 4.3.1). In der Folge wurde die Zusammenarbeit fortgesetzt und mit dem ab dem 1. September 2022 gültig gewesenen Dienstleis tungsvertrag geregelt (E. 4.3. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer versicherten Person, welche nach dem Schritt in die Selbständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für die ehemalige Arbeitgeberin tätig ist, an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbender in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anfor derungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbstän diger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängigkeit vorrangige Bedeutung gegenüber dem Unternehmerrisiko zu . Das bedeutet: Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes oder der Branche typischer weise durch Arbeitnehmer ausgeführt werden, spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbständigen Charakter. Umgekehrt heisst, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen nicht Unselbstän digkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 2 0. August 2020 E. 5.1) .
E. 6.3 Bezüglich der gemäss der am 31. Mai 2021 abgeschlossenen Vereinbarung (E.
4.3.1) ausgeübten Tätigkeit ist die Sachlage klar: Wie dem Ver trag zu entneh men ist, nutzte die Beschwerdeführerin 1 in jener Zeit weiterhin ihren von der Beschwerdeführerin 3 zur Verfügung gestellten Laptop und das IT-Netz werk. Mit ihrem Ausweis konnte sie weiter hin das von der Beschwer deführerin 3 genutzte Gebäude betreten. Ihr e Geschäfts-E-Mail-Adresse war in jener Zeit ebenfalls noch in Gebrauch (vgl. Ziff. 2 lit. d «Arbeits mittel»).
Eine selbständige Erwerbstätigkeit, liegt im Regelfall vor, wenn die oder der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienst leistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruch nahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerde Gegenleistungen abgeholten wird (BGE 143 V 177 E.
3.3). Im Fall der Beschwerdeführerin 1 konnte n
Dritte (etwa die Kunden der Beschwerde führer in 3 und die involvierten Behörden, vgl. dazu die Abrechnungen für den Juni und Juli 2022, Urk. 11/5-6) sie nur als Arbeitnehmerin der Beschwer deführerin
3 wahrgenommen haben . E ine nach aussen sichtbare eigene Teil nahme am Wirtschaftsverkehr der Beschwerdeführer 1 unter eigene m Namen und eigener Organisation ist nicht ersichtlich, weshalb ebenso wenig von eine r selbstän digen Tätigkeit gesprochen werden kann.
Zudem bestand, solange die Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerde führerin 3 mit denselben Arbeitsmitteln arbeitete, wie sie es zuvor als Arbeit neh merin getan hatte, keine
arbeitsor ganisat orisch e Abgrenzung zu ihrer frühe ren Arbeitgeberin .
Im Übrigen kann mit Bezug auf die Qualifikation der vom 1.
Juni bis 31.
August 2022 ausgeübten Tätigkeit auf die überzeugenden Ausführungen der Beschwer de gegnerin (E. 3.2.1) verwiesen werden . 6. 4 6.4.1
Mit ihren Tätigkeiten im Rahmen der vom 1. Juni bis 3 1. August 2022 gültig gewesenen Dienstleistungs vereinbarung (E.
4.3.1)
hat die Beschwerdeführerin
1 die Beschwerdeführerin 3 bei der Auslagerung der Comp liance-Tätigkeiten auf ein externes Unternehmen unterstützt (vgl. Ziff. 1 Erbringung von Dienst leis tungen, E.
4.3.2). In der Folge erbrachte die Beschwerdeführerin 1, nunmehr namens ihrer Einzelfirma, gemäss dem ab dem 1. September 2022 gültig gewese nen Dienstleis tungsvertrag (E. 4.3.2) dann aber weiterhin
persönlich Compliance-Dienstleistungen für die Beschwerdeführerin 3 (Präambel und Anhang 1). Da die Beschwerdeführerin 1 bis 3 1. Mai 2022 für die Beschwerdegegnerin 3 als Compliance Officer (Urk. 3/5) beziehungsweise als Head Legal & Compliance (Urk. 3/6) gearbeitet hat te, ist kein Unterschied zu ihren früheren Tätigkeit en für die Beschwerdeführerin
3 auszumachen. Eine Über einstimmung mit dem früheren Tätigkeitbereich wird nicht verlangt .
In E.
E. 7.1 D ie Auftraggeber in wird der Berater in die ih r zur Verfügung stehenden In formationen über mitteln, die für die
Erfüllung der von der Berater in zu über nehmenden Aufgaben erforderlich sind, und ih r Zugang zu ihrem System gewähren.
E. 7.2 Die Beraterin verpflichtet sich, das gesamte Know-how und alle Informa tionen, die ihr vo n der Auftraggeber in und/oder der
Tochtergesellschaft zur Ver fügung gestellt wurden oder künftig zur Verfügung gestellt werden oder ihr zu irgendeinem Zeitpunkt zur Kenntnis o der in ihren
Besitz gelangen, insbeson dere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie die Ergeb nisse ihrer Tätigkeiten, die ihr /Frau X.___
im Rahmen der Erbringung der Dienstleistun gen bekannt geworden sind, ver traulich zu behandeln.
E. 7.3 Die Berater in
w ird besondere Sorgfalt für den Schutz aller digitalen Infor mationen und digi talen Zugangsdaten im Zusammenhang mit der Auftraggeber in und der Tochtergesellschaft an wen den, beispielsweise Login-Benutzernamen und Passwörter, Geschäftspläne, Produktspezifi kationen und -architekturen,
E-Mail-Korrespondenz usw.
E. 7.4 Die Verpflichtung de r Berater in zur Geheimhaltung aller Informationen gilt auch über die Laufzeit dieses Vertrags hinaus.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
E. 8.1 Anwendbares Recht
Diese Vereinbarung unterliegt dem materiellen Schweizer Recht und ist ent sprechend auszulegen, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen desselben .
E. 8.2 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Verein barung ergeben, sind ausschlie ss lich die Gerichte von Zürich 1, Schweiz, zuständig.
9. Änderungen
E. 9.1 Änderungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anhänge bedürfen der Schriftform.
E. 9.2 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder aus irgendeinem Grund undurchführbar werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Vereinbarung in anderer Hinsicht nicht. Die Parteien verpflichten sich, in gutem Glauben zusammen zuarbeiten, um eine solche Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt.
Anhang 1: Leistungsumfang
Die erbrachten Dienstleistungen umfassen unter anderem:
1) Allgemeine Compliance-Dienstleistungen für die Auftraggeberin und die Tochtergesellschaft - Leitung der in der Schweiz ansässigen Compliance-Abteilung der Auftrag geberin und der Tochtergesellschaft; - Sicherstellung der allgemeinen Einhaltung von Gesetzen, insbesondere der geltenden Geldwäsche rei bekämpfungs-, Sanktions- und Datenschutz gesetze, sowie aller sonstigen geltenden Compliance-Anforderungen, die mit der Auftrag geberin und der Tochterge sellschaft zu besprechen sind; - Teilnahme an allen erforderlichen Besprechungen mit den Dienstleistern der Auftrag geberin und der Tochtergesellschaft, wie zum Beispiel der externen GwG-Verant wortlichen und deren Stellvertreter der Tochter gesellschaft (solange diese Funktion noch von einem Dritten wahr genom men wird), Banken und anderen Finanzinstituten in der Schweiz und Liechtenstein, der SRO VQF, anderen Aufsichtsbehörden und mit Schweizer Behörden aller Art.
2) GwG-/Sanktionsdienstleistungen für die Auftraggeberin und die Tochter gesellschaft - Sicherstellung der Einhaltung (i) aller Sorgfaltspflichten gemäss GwG und den Regle menten der SRO VQF
sowie (ii) der für die Auftraggeberin und die Tochtergesellschaft geltenden Sanktionsvorschriften, insbesondere gemä ss dem Schweizer Embargogesetz (EmbG); insbesondere - Identifizierung von Kunden; - Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten; und - Massnahmen der « Enhanced Due Diligence » .
3) Dienstleistungen als GwG-Verantwortliche für die Tochtergesellschaft - Sicherstellung der Einhaltung aller Sorgfaltspflichten gemäss GwG und den Reglementen der SRO VQF; - Planung, Überwachung und Dokumentation aller laufenden Grund- und Fortbildungen des
Mitarbeiters tabs de r Auftraggeber in, der eine Schulung absolvieren muss; - gegebenenfalls Ausarbeitung der internen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; - gegebenenfalls Erstellung einer Risikoanalyse mit Schwerpunkt auf Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; - Funktion als Ansprechpartner in für die SRO VQF und die Behörde n; - Die Meldepflichten gegenüber der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)
gemäss Art. 68 des Reglements der SRO VQF in Verbindung mit Art. 9 GwG und die Pflicht zur Einfrie rung von Vermögenswerten gemä ss
Art. 72 des Reglements der SRO VQF in Verbindung mit Art. 10 GwG
müssen unter Mitwirkung (eines Mitarbeiters oder eines Gremiums der Tochtergesellschaft) erfolgen. Diese Verpflichtungen sind von der Beraterin unter Einbezie hung einer internen Person zu erfüllen; Solche Dienstleistungen als GwG-Verantwortliche dürfen nicht an Dritte delegiert werden. 4. 3 4. 3 .1
Mit der Beschwerdeführerin 3 hat d ie Beschwerdeführerin 1 (nacheinander) zwei Dienstleistungsverträge abgeschlossen. Der erste Vertrag, den sie in eigenem Namen abschloss, datiert vom 3 1. Mai 2022 (Urk. 11/11/3-6). Mit diesem Vertrag haben die Parteien folgendes vereinbart (übersetzt aus dem Englischen) :
In Anbetracht dessen, dass
A. Die Gesellschaft (Z.___ AG) ist Teil der I.___ -Unternehmensgruppe (I.___), einem Multi-Family -Office, welches für Kunden auf der ganzen Welt Vermögensver waltung kombiniert mit juristischer, finanzieller und steuerlicher Expertise
anbietet, sowohl für bankfähige als auch für nicht bankfähige Vermögenswerte.
B. X.___ war bis zum 3 1. Mai 2022 als Leiterin der Rechts- und Compliance-Abteilung bei der Gesellschaft tätig.
C. Um eine ordnungsgemä ss e Übergabe zu gewährleisten, wünscht die Gesellschaft, dass X.___ bestimmte Dienstleistungen gemäss den Bestimmun gen dieser Vereinbarung für die Unter nehmen der I.___ erbringt. X.___ hat sich bereit erklärt, diese Dienstleis tungen zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen zu erbringen.
V ereinbaren die Parteien nun Folgendes:
1. Erbringung von Dienstleistungen
X.___ erbringt die folgenden Dienstleistungen für die I.___ :
a. Unterstützung, Koordination, Zusammenarbeit und sonstige Dienstleistungen im Zusammen hang mit der Auslagerung der Compliance-Funktion an
J.___;
b. Unterstützung, Zusammenarbeit und sonstige Dienstleistungen im Zusam menhang mit dem Antrag auf eine FINIG-Lizenz für K.___ AG und L.___ GmbH;
c. Support und sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit den jährlichen Anti-Geldwä scherei-Prüfungen für das Jahr 2022 betreffend M.___ AG, K.___ AG und N.___ AG;
d. sonstige Dienstleistungen, auf die sich die Parteien von Zeit zu Zeit einigen mögen .
Ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Gesellschaft ist X.___ nicht befugt, gegen über Dritten Verpflichtungen oder Verbindlich keiten einzugehen, die für die Gesellschaft oder ein anderes Unternehmen der I.___ bindend wären.
2. Pflichten und Verantwortlichkeiten von X.___
a) Im Allgemein en
X.___ hat sich nach besten Kräften zu bemühen, die Interessen der I.___ zu fördern und zu schützen, und darf nichts tun, was diesen Interessen schadet. X.___ haftet für die gewissenhafte und sorgfältige Erbringung der Dienstleistungen.
Bei der Erbringung der Dienstleistungen hat X.___ mit dem Unternehmen zusammenzu arbeiten und stets (i) die Geschäftspraktiken und Verhaltens richt linien der I.___ sowie (ii) die geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
b) Keine Abtretung oder Weitervergabe von Aufgaben
X.___ darf diese Vereinbarung oder Rechte, Pflichten oder Ansprüche daraus weder ganz noch teilweise, direkt oder indirekt, ohne die vorherige schrift liche Zustimmung der Gesellschaft abtreten oder übertragen. X.___ darf ihre Rechte aus dieser Vereinbarung nicht weiterver geben oder diese Verein barung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens an Sub unternehmer übertragen.
c) Berichterstattung
Auf Verlangen des Unternehmens hat X.___ dem Unternehmen einen schriftlichen Bericht (per E-Mail) über Umfang, Stand, (Zwischen-)Ergebnisse, Zeitaufwand und Kosten der Dienstleis tungen vorzulegen. Wichtige Ereignisse sind in jedem Fall unverzüglich zu melden.
d) Arbeitsmittel
Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen wurde X.___ ein ThinkPad Laptop mit der Kennung INO-NB807 zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus verfügt X.___ über einen Ausweis, der ihr den Zugang zu den Büroräumen und dem Archivraum der Gesellschaft sowie zu anderen Ein richtungen der I.___ ermöglicht.
Die Parteien vereinbaren, dass X.___ den oben genannten Laptop und den Ausweis für die Dauer dieser Vereinbarung behält. Darüber hinaus nutzt X.___ weiterhin die E-Mail-Adresse … und hat weiter hin Zugriff auf alle IT-Laufwerke und sonstigen Informa tionen, die für die Er bringung der Dienstleistungen erforderlich sind.
e) Rückgabe
Bei Beendigung dieser Vereinbarung hat X.___ die Arbeitsmittel an das Unternehmen zurückzugeben, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht besteht.
3. Beginn, Laufzeit und Beendigung
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Engagement von X.___ im Rahmen dieses Vertrags beginnt am 1. Juni 2022 (« Beginn ») und endet automatisch am 3 1. August 2022.
Jede Partei kann diesen Vertrag jederzeit vor dem 3 1. August 2022 unter Einhaltung einer schrift lichen Kündigungsfrist von 7 Tagen kündigen.
4. Umfang des Engagements
X.___ wird mindestens 20 Stunden pro Monat für die Erbringung der Dienstleistungen für die Gesellschaft aufwenden.
5. Vergütung
X.___ erhält eine monatliche Festvergütung für die im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen (« Festvergütung »).
Die Parteien vereinbaren eine Mindestvergütung von Fr. 4'000.-- für die in Abschnitt 4 oben genannten 20 Arbeitsstunden.
Jede von X.___ zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird auf Zeitbasis mit einem Stundensatz von Fr. 250.-- abgerechnet.
Wenn X.___ in einem bestimmten Monat weniger als 20 Stunden für die Gesellschaft arbeitet, werden die nicht geleisteten Stunden bis zu einer Höchstgrenze von 20 auf den folgenden Monat übertragen und stehen dort ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung.
Sollte X.___ aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht in der Lage sein, die Dienstleis tungen zu erbringen, oder aus einem anderen Grund nicht verfügbar sein, hat sie keinen Anspruch auf eine Vergütung für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit oder Nichtverfügbarkeit.
Die Parteien werden die Vergütung drei Monate nach dem Beginn der Vertrags laufzeit neu bewer ten.
6. Steuern und Mehrwertsteuer, Sozialversicherungsbeiträge
X.___ ist allein für die ordnungsgemä ss e Versteuerung aller im Rahmen dieses Vertrags geleisteten Zahlungen verantwortlich. Für den Fall, dass die oben genannte Pauschalvergütung mehrwertsteuerpflichtig ist, ist die Mehrwertsteuer auf der Rechnung von X.___ auszu weisen und vom Unternehmen zu tragen.
X.___ verpflichtet sich, alle Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten, die nach den geltenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Vergütung für die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags vorgeschrieben sind.
7. Geheimhaltung
Alle Informationen, die X.___ offengelegt werden oder von denen X.___ durch die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung Kenntnis erlangt, sind als vertrau liche Informationen zu behandeln. Sowohl während der Laufzeit dieser Vereinbarung als auch nach deren Beendigung hat X.___ diese Informationen jederzeit geheim zu halten und darf sie weder offenlegen noch zu ihrem eigenen Vorteil oder zum Vorteil anderer Personen als der I.___ nutzen.
Im Rahmen der zu erbringenden Dienstleistungen ist X.___ jedoch be rechtigt, alle vertrau lichen Informationen an J.___, die FINMA und/oder Wirtschaftsprüfer der I.___ oder an Dritte weiter zugeben, die von der Gesellschaft oder einem Unter nehmen der I.___ beauftragt wurden.
8. Dienstleistungen für Dritte
X.___ darf Dienstleistungen für Dritte erbringen, sofern diese Dienst leistungen keine nega tiven Auswirkungen auf die Erfüllung dieses Vertrags haben.
9. Abwerbeverbot
X.___ wird während der Laufzeit des Vertrags und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach dessen Beendigung (a) keine Mitarbeiter der I.___ dazu ermutigen, ihre Bezie hung zu einem der Unternehmen der I.___ zu beenden; oder (b) einen Kunden, Lieferan ten, Vertreter oder eine andere Vertragspartei dazu ermutigen, seine Beziehung zu einem der Unternehmen der I.___ zu beenden oder die Bedingungen dieser Beziehung in einer für die I.___ nachteiligen Weise zu verletzen oder zu ändern.
Für den Fall, dass X.___ gegen diesen Abschnitt verstö ss t, wird eine Vertragsstrafe in Höhe einer zweimonatigen Pauschalvergütung vereinbart.
1 0. Allgemeine Bestimmungen
a. Unwirksame Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen oder Klauseln dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge unwirksam sein oder werden oder für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch andere, von den Parteien zu vereinbarende wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem Zweck und der Absicht der unwirksamen Bestimmungen so weit wie möglich entspre chen.
b. Gesamte Vereinbarung und Änderungen
Diese Vereinbarung enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertrags parteien in Bezug auf die hierin geregelten Angelegenheiten und ersetzt alle früheren und gleichzeitigen Verhandlungen, Korrespondenz, Absprachen und Vereinbarungen der Parteien bezüglich des Gegenstands dieser Vereinbarung. Alle Änderungen, Ergänzungen oder Modifikationen bedürfen der Schriftform.
c. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Vereinbarung unterliegt ausschlie ss lich dem Schweizer Recht, unter Aus schluss der Grund sätze des Kollisionsrechts. Alle Streitigkeiten, Meinungs ver schiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung ergeben, einschlie ss lich ihrer Gültig keit, Ungültigkeit, Verletzung oder Beendigung, unterliegen der ausschlie ss lichen Zustän digkeit der ordentlichen Gerichte der Stadt Zürich I, Schweiz . 4. 3 .2
Im ab dem 1. September 2022 gültig gewesenen Dienstleistungsvertrag
(Urk. 11/11/7-11) haben die Beschwerdeführerin 1 namens ihrer Einzelfirma und die Beschwerde führerin 3 Folgendes festgehalten (übersetzt aus dem Englischen) :
Präambel
A. Die Auftraggeberin ist Teil der I.___ (I.___), einem Multi-Family-Office, das Kunden weltweit betreut.
B. Die Beraterin ist ein Einzelunternehmen, das im Bereich der Erbringung von Compliance-Beratungs leistungen für Dritte tätig ist.
C. Die Auftraggeberin wünscht, dass die Beraterin bestimmte Compliance-Dienst leistungen für sie erbringt.
Aufgrund des Vorstehenden vereinbaren die Parteien hiermit Folgendes:
1. Dienstleistungen
Die Auftraggeber in beauftragt die Beraterin mit der Erbringung der Fachdienst leistungen für sie oder für eines der Unternehmen der I.___, wie in Anhang 1 dieser Vereinbarung näher beschrieben (Dienstleistungen).
D ie Berater in verpflichtet sich, die Dienstleistungen ausschlie ss lich durch X.___ zu erbrin gen und keine Aufgaben an Dritte zu übertragen, es sei denn, die Auftraggeber in hat dem zuvor schriftlich zugestimmt.
2. Rechte und Pflichten der Beraterin
2. 1. Die Beraterin verpflichtet sich, die Dienstleistungen ordnungsgemäss und sorgfältig zu erbrin gen.
2. 2. Die Beraterin erbringt die Dienstleistungen selbständig und in eigener Ver antwortung. Sie hat dabei die Interessen der Auftraggeberin und der I.___ so weit wie möglich zu berück sichtigen.
2. 3. Die Beraterin ist hiermit ermächtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die sie zur Erbringung der Dienstleistungen für angemessen hält, ohne dass hierfür eine vorherige Genehmigung, Anwei sung oder Aufsicht durch die Auftraggeberin erforderlich ist.
2. 4. Die Beraterin hat die Möglichkeit, die Arbeit in ihren eigenen Büroräumen zu erledigen, wobei erwartet wird, dass Frau X.___ bei Bedarf in den Büroräumen de r Auftraggeber in arbeitet.
2. 5. Die Beraterin stellt auf eigene Kosten die gesamte für die Erbringung der Dienstleistungen erforderliche Hardware bereit.
Die Auftraggeberin stellt der Beraterin alle sonstigen Geräte, Werkzeuge, Materialien, Verbrauchs materialien und sonstigen Ressourcen zur Verfügung, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Die Auftraggeberin gewährt der Beraterin Zugang zu ihrem IT-System und über nimmt die Kosten für alle Softwarelizenzen, welche die Beraterin zur Erbringung der Dienstleis tungen benötigt.
2. 6. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass sie:
a. einer der Parteien die Befugnis einräumt, die täglichen Aktivitäten der anderen Partei zu leiten und zu kontrollieren;
b. die Parteien als Partner, Joint-Venture-Partner, Miteigentümer oder ander weitig als Beteiligte an einem gemein schaftlich en oder gemeinsamen Unternehmen konstituiert;
c. ein Arbeitsverhältnis begründen;
d. die Beraterin als Handelsvertreterin im Sinne des Schweizer Rechts oder anderer anwendbarer zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestellen;
e. der Beraterin gestatten, im Namen der Auftraggeberin Verpflichtungen einzugehen oder zu übernehmen, sofern dies nicht in dieser Vereinbarung vor gesehen ist.
2. 7. Die Beraterin entrichtet alle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für Frau X.___ . Unter keinen Umständen ist die Auftraggeberin für Sozialversiche rungs beiträge verantwortlich, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienst leistungen anfallen.
2. 8. Die Berater in ist berechtigt, jederzeit ohne vorherige Ankündigung und ohne Haftung gegen über dem Auftraggeber Dienstleistungen für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko für Dritte zu erbringen.
3. Vergütung
Die Beraterin erhält für alle erbrachten Dienstleistungen eine monatliche Pau schale in Höhe von Fr. 4'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (monatliche Dienst leistungspauschale).
Die Beraterin stellt der Auftraggeberin diese monatliche Dienstleistungspauschale (zuzüglich MWST, falls zutreffend) monatlich am Ende jedes Monats in Rech nung, mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen.
Die monatliche Dienstleistungspauschale wurde zwischen de r Berater in und der Auf traggeber in auf der Grundlage der Annahme vereinbart, dass die Berater in etwa 20 Stunden pro Monat für die
Erbringung der Dienstleistungen auf wenden würde. D ie Auftraggeber in und die Berater in verein baren, die Vergütung
erneut zu erörtern und sie nach Treu und Glauben anzupassen, falls die vo n der Berater in für die Dienstleistungen aufgewendete Zeit
die erwarteten 20 Arbeitsstunden pro Monat dauerhaft übersteigt oder unterschreitet.
4. Nutzungsrechte
Mit der Bezahlung der Dienstleistungen erwirbt die Auftraggeberin alle Rechte zur Nutzung, Ände rung, Bearbeitung und Erstellung von abgeleiteten Werken der von der Beraterin gelieferten Arbeits ergebnisse. Diese Rechte bestehen auch nach Beendigung dieses Vertrags fort.
5. Arbeitsgrundsätze und Sorgfaltspflicht
Die Beraterin organisiert ihre Arbeit und ihre Arbeitszeiten selbständig, informiert die Auftragge berin jedoch jederzeit auf Anfrage über den Stand der Dienst leistungen und bemüht sich nach besten Kräften, für persönliche oder Video besprechungen nach Bedarf zur Verfügung zu stehen.
Bei der Erbringung der Dienstleistungen hat die Beraterin die Sorgfalt walten zu lassen, die von einer Spezialistin im Finanzsektor auf der Grundlage der Ausbil dung von Frau X.___ erwartet werden kann.
D ie Berater in sendet sensible gedruckte Dokumente und sonstige Daten (je nach Fall) zur sicheren Aufbewahrung oder Vernichtung an den Sitz der Auftrag geber in .
6. Laufzeit und Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 1. September 2022 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jeder Partei zum Monatsende unter Ein hal tung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gekündigt werden.
7. Informationen und Geheimhaltung
Die Auftraggeberin übermittelt der Beraterin die Informationen, die sie zur Er bringung ihrer Dienstleistungen benötigt, und gewährt ihr Zugang zu ihrem System.
Die Beraterin verpflichtet sich, alle Informationen, die ih r von der Auftraggeberin und/oder einem Unternehmen der I.___ zur Verfügung gestellt wurden oder künftig zur Verfügung gestellt werden, vertraulich zu behan deln.
Die Verpflichtung der Beraterin zur vertraulichen Behandlung aller Informa tio nen gilt auch über die Laufzeit dieses Vertrags hinaus.
8. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Schweiz und ist entsprechend auszulegen, unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
9. Gerichtsstand
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, unter liegen der ausschlie ss lichen Zuständigkeit der Gerichte von Zürich 1, Schweiz.
1 0. Änderungen
Änderungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anhänge sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder aus irgendeinem Grund undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Vereinbarung in anderer Hinsicht nicht. Die Parteien verpflichten sich, in gutem Glauben zusam menzuarbeiten, um eine solche Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck so nahe wie möglich kommt.
ANHANG 1: LEISTUNGEN
Die Berater in erbringt die Hauptleistungen in den folgenden Bereichen: • FIDLEG/FINIG: Unterstützung bei der Umsetzung und den anschlie ss enden Kontrollen. • AML-Audits: Koordination und Unterstützung bei der Vorbereitung von AML-Audits. • FINIG/FIDLEG-Audits: Koordination und Unterstützung bei der Vorbereitung von FIDLEG/FINIG-Audits. • Automatischer Informationsaustausch (CRS/FATCA): Pflege des Compliance-Programms, Unterstützung bei der Rechtsträger-Klassifizierung und Einhaltung der Meldepflichten . • Bei Bedarf Beratung hinsichtlich der Zulassung oder neuer Kunden, die als politisch expo nierte Personen eingestuft sind. • Koordination und Kontrolle von Mandatsüberprüfungen gemä ss dem entspre chenden AML Handbuch. • Koordination und Durchführung eines jährlichen AML-Audits bezüglich der Kundenakten des Unternehmens O.___ . • Weitere Themen, auf die sich die Parteien von Zeit zu Zeit einigen können. 5 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00015 damit vereinigt AB.2025.00016 und AB.2025.00017
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 9. Juli 2026 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ 3.
Z.___ Beschwerdeführerinnen alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin MLL Legal AG Schiffbaustrasse 2, Postfach, 8031 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1978 (Urk. 11/2/1), war Inhaberin des Einzelunter neh mens A.___, welches am
… 2022 in das Han dels register des Kantons Zürich eingetragen wurde und die Erbringung von Compliance Dienstleistungen bezweckte
(Urk. 11 / 1,
Urk. 11/11/18). Sie ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 15. August 2022 (Eingangsdatum) um Anschluss und Registrierung als Selbständiger werbende ab 1. Juni 2022 (Urk. 11/2). Ihrer Anmeldung legte sie unter anderem den am 7. Juli 2022 mit der Y.___ AG und der B.___ GmbH abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag (Urk.
11/3) bei.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 reichte X.___ bei der Ausgleichskasse
insbesondere
die Dienst leis tungsvertr äge mit der
Z.___ AG vom 31.
Mai 2022 (Urk.
11/11/3-6) und 1 5. September 2022 (Urk.
11/7-11) und den Dienstleistungsvertrag mit der C.___ GmbH vom 1.
Juni 2022 (Urk.
11/12-14) ein. In der Folge gründete X.___
die D.___ GmbH, welche am … 2023 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde (Urk. 11/46). Die von X.___ abgeschlossenen Dienstleistungsverträge wurden gekün digt und es wurden neue Verträge mit der D.___ GmbH ab geschlossen (Urk. 11/6 2 /6). Der Handelsregistereintrag des Einzelunternehmens A.___ wurde am … 2023 gelöscht (Urk.
11/18) . 1.2
Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2023 (Urk. 11/19) wies
d ie Ausgleichskasse das Gesuch
von X.___
um Anschluss und Registrierung als Selbständiger wer bende ab, weil ihre Tätigkeiten für die Z.___ AG, die C.___ GmbH und die Y.___ AG jeweils als unselbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren seien (Urk. 11/19 /2). Gleichentags verfügte sie gegenüber den drei Unternehmen, dass s ie über das an X.___ ausbezahlte Honorar jeweils als Arbeitgeberinnen mit ihren Ausgleichs kassen abzurech nen hätten (Urk.
11/20- 22).
Dagegen erhoben die Z.___ AG (Urk.
11/61) und die Y.___ AG (Urk. 11/63) jeweils am 1. Februar 2024 Einsprache. Die Ausgleichs kasse wies die Einsprachen mit den Ein spracheentscheiden vom 6. Januar 2025 ab (Urk. 11/77, Urk. 11/79). Die von der C.___ GmbH am 1. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk.
11/64) hiess die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom
6. Januar 2025 (Urk. 11/78/4) gut und sie anerkannte die von X.___ in der Zeitperiode vom 1. Juni bis 31. August 2022 für die C.___ GmbH erbrachten Dienstleistungen als selbstän dige Erwerbs tä tigkeit (Urk. 11/78/4). Damit übereinstimmend hiess die Aus gleichskasse d ie von X.___ am 1. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk.
11/62) mit Ein spracheentscheid vom 6. Januar 2025 insofern teilweise gut, als dass sie
diese bezüg lich ihre r Tätigkeit für die C.___ GmbH vom 1. Juni bis 31. August 2022 als Selbständigerwerbende e r fasste . Bezüglich der Tätig keiten, welche die Einsprecherin bis zur Gründung der D.___ GmbH am 2. Mai 2023 für die Z.___ AG und die Y.___ AG ausübte, wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhoben X.___, die Y.___ AG und die Z.___ AG am 6. Februar 2025 mit separate n Eingaben Beschwerde (Urk. 1, Urk. 1 im Prozess Nr. AB.2025.00016 = Urk. 5/1, Urk. 1 im Prozess Nr. AB.2025.00017 = Urk. 6/1).
X.___ stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 6. Januar 2025 und die Verfügung vom 22. Dezember 2023 seien aufzu he ben. 2. Es sei die Beschwerdeführerin (i) für ihre Erwerbstätigkeit für die Z.___ AG, die C.___ GmbH und die Y.___ AG bzw. die B.___ GmbH als selbständig Erwerbstätige anzuerkennen, und (ii) als selbständigerwerbend zu registrieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Y.___ AG und d ie Z.___ AG beantragten je, dass X.___ bezüglich der für sie aus geübten Dienstleistungen von der Beschwerde gegnerin als Selbständigerwerbende anzuerkennen und als solche zu registrieren sei (Urk. 5/1 und Urk. 6/ 1, jeweils S. 2). 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 20.
Februar 2025 wurden die Beschwerdeverfahren in Sachen Y.___ AG (AB.2025.00016) und
Z.___ AG (AB.2025.00017) mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (Urk. 7). 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. März 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 11/1 87), was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 2 5. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Mit ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin 1 unter anderem, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihre Erwerbs tä tig keit für die C.___ GmbH als selbständig e Erwerbstätigkeit anzuer kennen (Urk. 1 S. 2).
Auf diesen Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresse s nicht einzutreten. Die Beschwer degegnerin hat mit dem die Beschwerdeführerin 1 betreffenden Ein spracheentscheid vom 6. Januar 2025 die in Bezug auf die C.___ GmbH erhobene Einsprache gutgeheissen und festgehalten, dass sie die Beschwer deführerin 1 bezüglich ihre r Tätigkeit für die C.___ GmbH vom 1. Juni bis 31. Au gust 2022 als Selbständigerwerbende erfassen werde (Urk.
2 S.
7 und S.
8). Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 6.
Februar 2025 ist nichts anderes zu entnehmen (vgl. Urk.
1 S.
5, S. 12, S. 22). 2. 2.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeit nehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselb stän diger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demge genüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebs wirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sät zen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzu tref fenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2
2.2.1
Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (vgl.
Rz.
1019 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [ WML ], gültig ab 1. Januar 2019): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten. 2.2.2
Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsver hältnis Unselbständigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vor handensein (vgl. Rz.
1020 der WML): - eines Weisungsrechtes, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots,
- einer Präsenzpflicht. 3 . 3 .1
3 .1.1
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin 1 (X.___) für die Beschwerde führerin 2 (Y.___ AG) ausgeübten Tätigkeit hielt die Beschwerde geg nerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 6. Januar 2025 (Urk. 2, Urk. 5/2) im Wesentlichen fest:
Die Beschwerdeführerin 1 habe Antrag auf die Registrierung als Selbständiger wer bende ab dem 1. Juni 2022 gestellt (Urk.
2 S.
1, Urk. 5/2 S. 1). Nach Lage der Akten käme e ine (rückwirkende) Registrierung jedenfalls nur bis 30.
April 202 3 in Frage . Es müsse berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Tätigkeit im Bereich Comp liance Consulting s eit dem 1.
Mai 2023 als Arbeit nehmerin der von ihr beherrschten GmbH, der D.___ GmbH, aus übe . D ie GmbH rechne seit dem
1. Mai 2023
als Arbeitgeberin mit ihrer Aus gleichskasse über die Sozialver sicherungs beiträge der Beschwerde führerin 1 ab, somit könne eine allfällige selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 so oder anders nur bis zum 30. April 2023 bestanden habe (Urk.
2 S.
2-3, Urk. 5/2 S. 2-3).
Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, dass sie d ie Tätigkeit der Beschwerde führerin 1 für die Beschwerde füh rerin 2 anhand der Dienstleistungsvereinbarung vom 7./10. Juli 2022
geprüft habe (Urk. 2 S. 7 -8, Urk. 5/2 S. 3-4) . Diese Prüfung habe zunächst ergeben, dass das rechtsprechungsgemäss für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sprechende Kriterium des Unternehmerrisiko s
zu ver nei nen sei . Zwar habe die Beschwerdeführerin 1 vorgebracht, dass sie eigene Arbeitsma terialien verwende t und die dadurch anfallenden Kosten getragen habe. D ies falle aber nicht massgeblich ins Gewicht. Aus der Vereinbarung vom 7./1 0. Juli 2022 sei weiter ersichtlich, dass für die Beschwer de führerin 1 faktisch kein Inkassorisiko bestanden habe . Gegenüber Dritten sei si e weniger in ihrem eige nen, sondern mehr im Namen der Beschwer de führerin 2 auf getreten . Sie habe auch keine Aufträge beschaffen müssen und habe kein eigenes Personal beschäf tigt (Urk. 2 S. 8, Urk.
5/2 S.
4). Nebst dem
Kriterium des Unternehmerrisikos sei nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung das Kriterium ein es arbeitsor ganisato rische n Abhängigkeits verhältnis ses, welches für eine unselbständige Tätig keit spreche, zu prüfen . Die Beschwerde füh rerin 1 sei in diesem Sinne von der Beschwerdeführerin 2
abhängig gewesen. Diesbezüglich sei zuerst zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin 1 den Weisun gen und der Aufsicht des Geschäfts führer s der Beschwerde führerin 2 (richtig: der Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 2)
unter standen habe. Es sei weiter vor gegeben gewesen, mit welchem Unternehmen sie
vorerst zusammenarbeiten müsse . Von der Beschwer deführerin 1
sei überdies erwartet worden, dass sie nach Absprache mit dem Geschäfts führer der Beschwer deführerin 2 (richtig: der Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 2)
einen Tag pro Woche vor Ort arbeite. Sie habe jederzeit über den Stand ihrer
Dienstleistungen informieren und wenn möglich bei Bedarf für Video-Besprechungen zur
Ver fügung stehen müssen . A usgedruckte Doku mente und andere Daten hätten zur sicheren Aufbewahrung oder Vernichtung an die Beschwer deführerin 2 ge send et werd en müssen . Weiter sei das Honorar mit Vereinbarung der P auschalen wie bei einem Arbeitsvertrag geregelt und ins beson dere erst nach sechs
Monaten neu verhandelbar gewesen . Zu erwähnen sei
auch, dass die Beschwerdeführerin 1 zum Emp fang von
Aktienoptionen berech tigt gewesen sei . Es falle ferner ins Gewicht, dass d ie vereinbarte Übernahme
sämtlicher Spesen ebenfalls einer arbeitsver traglichen Regelung entspr o che n habe . Hervorzuheben sei schliesslich auch, dass e in Konkur renz verbot
bestanden habe, weil die Beschwerde führerin 1 lediglich nicht konkurrierende Leistungen gegenüber Dritten habe erbringen dürfe n . In einer Gesamtschau würden somit die Merkmale, welche für das Vorliegen einer unselbständige n Tätigkeit sprechen würden, deutlich über wiegen. Die Beschwerdeführerin 1 sei folglich bis zur Grün dung der D.___ GmbH am 1.
Mai 2023 als Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin 2 zu qualifizieren und könne in Bezug auf diese Tätigkeit demnach nicht als Selbständigerwerbende anerkannt werden (Urk.
2 S.
8, Urk.
5/2 S.
4) . 3 .1.2
Dem halten die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 im Wesent lichen entgegen, dass das Kriterium des Unternehmerrisikos erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe ein Inkasso- und Delkredererisiko sowie ein Verlust risiko getragen. Dies sei immer der Fall, wenn aus serhalb eines Arbeitsver hält nisses Aufträge bearbeitet würden und das Honorar durch Rechnungsstellung einverlangt werden müsse. Die Beschwer de füh rerin 1 sei nie gegenüber Dritten im Namen der Beschwerde führerin 2 bezie hungsweise ihrer Tochtergesellschaft in Erscheinung getreten (Urk. 1 S. 19, Urk. 5/1 S. 11) . Sie habe nur für die erbrachten Dienst leis tungen und nach Rechnungsstellung ein Honorar erhalten (Urk. 5/1 S. 11). Die Bankgut schriften seien von der Beschwerdeführerin 2 nicht automatisch ausgelöst worden (Urk. 5/1 S. 10-11).
Dem Umstand, dass sie damals noch kein eigenes Personal beschä ftigt habe und somit auch noch keine Lohnkosten habe tragen müssen, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Es seien noch keine Angestellte n vor handen gewesen, weil sich ihr Unternehmen zu jener Zeit in der Aufbauphase befunden habe. Zudem sei sie ohnehin zur persönliche n Auftrags erfüllung ver pflichtet gewesen und sie hätte nichts delegieren dürfen (Urk. 1 S. 19, Urk. 5/1 S.
11). Die Pflicht zur persönlichen Ausführung habe sich
nicht zuletzt aus der Tat sache ergeben, dass die Beschwer de führerin 1 bei der Selbstregulierungs orga nisation
[VQF ] als AML -Officer (Anti-Money Laundering Officer = GwG-Verant wortliche)
g eführt worden sei (Urk. 1 S. 19-20, S. 21, Urk. 5/1 S. 11, S. 13).
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind ferner der Ansicht, dass die Beschwer de gegnerin e in arbeitsorganisatorische s Abhängigkeitsverhältnis der Beschwer de führerin 1 zur Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht bejaht habe . Hierzu sei zunächst festzuhalten, dass die Erteilung von Weisungen auch ein typisches Merkmal
eines Auftrags sei . So oder anders habe die Beschwerdeführerin 1 mit Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise ihre Tochter gesellschaft von deren Geschäftsführer nie Instruk tionen bezüglich zu leistender Arbeitszeit, Arbeitsverfahren, Verhalten am Arbeitsplatz oder Anwesen heitszeiten erhalten. Die Kommunikation habe sich auf den Austausch von Informa tionen betreffend den Geschäftsverlauf und die Priori sierung von Aufträgen beschränkt. In diesem Lichte betrachtet seien die Ve r pflicht ungen,
mit dem Geschäftsführer ihrer A uf traggeberin zusammen zu arbeiten, bei Bedarf für allfällige Video-Besprechungen zur Verfügung zu stehen oder, falls nötig, ausge druckte Dokumente und Daten zur Aufbewah rung oder Ver nichtung auszuhän digen, ebenfalls keine Kriterien für die beitrags rechtlich relevante Einordnung der Beschwerdeführerin
1. Dass sie sich falls nötig
an einem Tag pro Woche mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 getroffen habe, und zwar ausserhalb der Büroräumlich keiten der Beschwerdeführerin 2, könne nicht als Einschrän kung ihrer Freiheit, sich den Ort der Leistungserbringung selbst aus zusuchen, verstan den werden .
Diese Vereinbarung habe lediglich die gegenseitigen Erwar tungen der Vertragsparteien wieder ge geben, sich regelmässig auszu tauschen, wie dies für ein Beraterver hält nis üblich sei (Urk. 1 S. 20, Urk. 5/1 S. 11-12) . Im Übri gen habe die Beschwerde führerin 1 nicht nur den Geschäfts führer, sondern alle Personen, mit denen ein Informa tions austausch zwecks Erbringung der Dienst leistung not wendig gewesen sei, für Besprechungen getroffen. Dabei seien etwa die Kunden, welche die Beschwerdeführerin 1 als Compliancespezialistin zu über prüfen hatte, besprochen worden. Diese Treffen seien somit vergleichbar gewesen mit den Besprechungen, welche selbstän digerwerbende
Rechtsanwälte und Steuer ex perten mit ihren Klienten führen würden (Urk. 1 S. 20, Urk. 5/1 S. 12) . Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin spreche sodann auch das verein barte Pauschalhonorar nicht zwingend da für, dass ein Arbeitsverhältnis vorge legen habe . Pauschalhonorare würden auch in Dienstleistungsverträgen vorkom men, weil die Auftraggeberin so den Honoraraufwand einfacher b udgetier en könne. Zudem sei vorliegend explizit vereinbart worden, dass die Beschwerde führerin 1 die tatsächlich geleisteten Stunden monatlich in Rechnung stelle. Es habe sich somit nicht um ein fixes Pauschalhonorar gehan delt. Es sei zwar richtig, dass sie laut Vertrag auch Aktienoptionen erhalten habe.
Aktien optionen seien nach der gesetzlichen Ordnung aber nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, sondern
könnten gemäss Art.
653 Abs. 1 des
Obligationenrechts (OR) jede r belie bigen Person aus gestellt werden. Die Unkosten seien ebenfalls vergütet worden, jedoch fänden sich solch Abmachungen auch in Dienstleistungs verträgen . Zum Beispiel würden selbständigerwerbenden Rechtsanwälten
die Reisespesen bezahlt. Diesbe züglich müsse überdies noch präzisiert werden: Der Beschwerdeführerin 1 seien nicht sämtliche Unkosten vergütet worden, sondern nur die Kosten, welche den Betrag
von F r. 50 .-- über schritten hätten . Zu den verwendeten Geräten sei fest zuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin 1
ihren Computer und die übrige Hardware selb st angeschafft und für die Erstellung der Dokumente die von ihr selbst bezahlten Softwarep rogramme benutzt habe. Falls nötig habe sie darüber hinaus Zugriff auf das IT-Netzwerk der Beschwerde führerin 2 gehabt. Aufgrund dessen könne aber nicht von ein em arbeits organisatorische n Abhängigkeits ver hältnis gesprochen werden
(Urk.
1 S.
21, Urk.
5/1 S.
12).
Gegen ein arbeitsorgani satorisches Abhängigkeitsverhältnis lies sen sich ferner die folgenden ge wichtige Indizien an führen: Für die Beschwer deführerin 1 habe grundsätzlich keine Präsenz pflicht bestanden und sie habe über ihre Arbeitszeiten frei bestimmen dürfen. Darüber hinaus sei sie stets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgetreten und sie habe auch Aufträge an
Dritte erbringen dürfen . Da die Merk male für eine selbständige Erwerbstätigkeit
deutlich überwiegen würden, sei die Tätigkeit der Beschwer deführerin 1 für die Beschwerdeführerin 2 als selbständige Tätigkeit zu quali fizieren (Urk. 1 S.
22, Urk. 5/1 S.
13). 3 . 2 3 .2.1
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerde führerin 3 (Z.___ AG) ausgeübten Tätigkeit führte die Beschwerde geg nerin in den ange foch tenen Einspracheentscheiden vom 6. Januar 2025 (Urk. 2, Urk. 6/2) im Wesent lichen Folgendes aus :
Zu prüfen sei die Zeitperiode vom 1. Juni 2022 (Aufnahme der Tätigkeit) bis 30.
April 2023, da die Beschwerdeführerin 1 seit dem 1.
Mai 2023 über die D.___ GmbH über ihre Sozialversicherungsbeiträge abrechne . Den Akten könne entnommen werden, dass der zu beurteilende Zeitraum unmittel bar an die Anstellung der Beschwer de führerin 1 bei der Beschwer de führerin 3 als Head of Legal & Compliance in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2022 anschliesse (Urk. 2 S. 3, Urk. 6/2 S. 3). In Bezug auf die zu prüfen den Tätigkeiten ab 1. Juni 2022 lägen die vom 1.
Juni bis 31.
August 2022 gültig gewesene Dienst leistungs vereinbarung (Urk.
2 S.
3, Urk.
6/2 S.
3) und die ab dem 1.
September 2022 anwendbar gewesene Dienst leistungs vereinbarung (Urk. 2 S.
5, Urk. 6/2 S. 5) vor. Bezüglich der ab dem 1. Juni 2022 für die Beschwer deführerin 3 ausgeübten Tätigkeiten gelte es somit, diese beiden Zeit perioden auseinanderzuhalten, da jeweils unterschiedliche Regelungen bestanden hätten (Urk.
2 S.
3, Urk.
6/2 S. 3).
Der Dienst leistungs vereinbarung betreffend den Zeitraum vom 1. Juni bis 31.
August 2022 sei als Erstes zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 n ach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin 3 per 31.
Mai 2022 mit den vertraglich vereinbarten Dienstleistungen von 20 Stunden pro Monat weiterhin in nicht unbedeutendem Umfang für die Beschwerdeführerin
3 tätig gewesen sei . In der Vereinbarung sei ausserdem festgehalten wor den, dass die Beschwerde führerin
1 die genannten Dienstleistungen zum Zweck einer geord neten Übergabe erbracht habe. Das heisse nichts anderes, als dass sie die Tätig keiten, welche ihr zuvor als Arbeitnehmerin übertragen worden seien, zur Ver hinderung eines Wissensverlusts weiterhin ausgeübt habe. Die Auf gaben hät ten, wie die Beschwerdeführerin 1 vorgebracht habe, nicht mehr ganz die gleichen gewesen sei n mögen, doch habe sie in den wesentlichen Bereichen nach wie vor die Verantwortung getragen . Die nach ihrer
Kündigung geleisteten Arbeiten
stün den somit in direktem Zusammenhang zu ihrer früheren
Tätigkeit. Bei dieser Sachlage müss t en die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit diejenigen
einer un selbständigen rechtsprechungsgemäss klar überwiegen, damit von einer selbstän digen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 4, Urk. 6/2 S. 4). Das nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s zu prüfende Kriterium eines wesentliche n Unternehmerrisiko s müsse aber verneint werden. Die Verwen dung von eigenen Arbeitsmaterialien, auf welche die Beschwerdeführerin 1 hinge wiesen habe, f a ll e jedenfalls nicht massgeblich ins Gewicht. Sodann sei ein Inkassorisiko faktisch zu verneinen, da die Beschwerdeführerin 1 als langjährige Arbeitnehmerin das posi tive Zahlungsverhalten der Beschwerdeführerin 3 gekannt habe. Gegenüber Dritten sei die Beschwerdeführerin 1 weniger im eige nen und mehr
im Namen der Beschwerdeführerin 3 auf getreten . F ür bindende Verpflichtungen sei eine schriftliche Genehmigung der Beschwerde führerin 3 erfor derlich gewesen . Die Beschwerdeführerin 1 habe weder Aufträge beschaffen noch Personal beschäf tigen müssen. Mit Bezug auf das recht sprechungsgemäss ebenfalls mass gebende Kriterium der arbeitsorganisa torische n Abhängigkeit sei fest zu halten, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Erbringung der Dienst leistungen zur Zusammenarbeit mit der Beschwerde führerin 3 ver pflichtet gewe sen sei und jederzeit deren Geschäfts praktiken habe respektieren müssen . Auf Verlangen der Beschwerde führerin 3 habe sie einen schriftlichen Bericht über Umfang, (Zwischen-)Ergebnisse, Zeit und Kosten
der Dienst leistun gen erstellen und wichtige Ereignisse unverzüglich melden müssen . Des Weiter e n habe die Beschwer deführerin 3 Arbeits geräte zur Verfügung gestellt, mit Rückgabepflicht nach Beendigung des Ver trages. Was die Entl ö hnung betreffe, so sei diese mit der vereinbarten Pauschal vergütung und der fix bestimmten
Stundenzahl wie bei einem Arbeitsvertrag geregelt worden . Hervorzuheben sei auch die Pflicht zur persönlichen
Aufgaben erfüllung und das Vorliegen eines Abwerbeverbots (Urk. 2 S. 4, Urk. 6/2 S. 4) . Es müsse aber ebenfalls beachtet werden, dass die Beschwer deführerin 1
bei Krankheit oder Unfall nicht entschädigt worden wäre (Urk. 2 S.
4-5, Urk. 6/2 S. 4) und weder e ine Präsenz pflicht noch ein Konkurrenzverbot bestan den
hätten (Urk. 2 S. 5, Urk. 6/2 S. 4) . Bei einer Gesamtbetrachtung würden jedoch die Merkmale einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit überwiegen und das Kriterium des Unternehmerrisiko s sei zu verneinen (Urk.
2 S.
5, Urk. 6/2 S. 4-5) . Demnach habe es sich bei der Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin 1 vom 1. Juni bis 3 1. August 2022 für die Beschwerde führerin 3 ausgeübt habe, um eine unselbständige Tätigkeit gehandelt (Urk.
2 S.
5, Urk.
6/2 S.
5) .
Für die Zeit ab dem 1. September 2022 hätten die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 3 eine neue Dienstleistungsvereinbarung getroffen . Es könne aber nicht in Abrede gestellt werden, dass auch bezüglich dieser Tätigkeit ein Zusammenhang zur früheren, bis zum 3 1. Mai 2022 verrichteten Arbeit als Arbeit nehmerin der Beschwerdeführerin 3 bestanden habe . Eine selbstän dige Tätig keit könn t e demnach weiterhin nur dann bejaht werden, wenn die Merk male einer selbständigen Tätigkeit diejenigen einer unselbstän digen klar über wiegen würden (Urk. 2 S. 5, Urk. 6/2 S. 5). Ein Unternehmerrisiko sei zu verneinen. Diesbe züglich könne im Wesentlichen auf die zur vom 1. Juni bis 31. August 2022 ausgeübten Tätigkeit gemachten Ausführungen verwiesen werden. Auch hier sei das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit massgebend. Die von der Beschwerdeführerin 1 zu erbringenden Dienstleistungen seien in der Verein barung breit und umfassend umschrieben worden. Sie seien inhaltlich klar über eine (blosse) Beratung hinausgegangen. Des Weiter e n sei die Beschwerde führerin 1 zur persönlichen Erbringung der Dienstleistung ver pflichtet gewesen. Sie habe grund sätzlich im eigenen Büro arbeiten dürfen, jedoch sei von ihr erwar tet worden, je nach Bedarf in den Büros der Beschwerdeführerin 3 anwesend zu sein. Obendrein habe sie auf Anfrage jederzeit über den Stand der Dienstleis tungen informieren und sich nach besten Kräften bemühen müssen, für physische oder Video-Besprechungen zur Verfügung zu stehen (Urk.
2 S.
5). Sensible Druck sachen und sonstige Daten hätten der Beschwerdeführerin 3 zur sicheren Aufbe wahrung oder Vernichtung überlassen werden müssen (Urk.
2 S.
5-6, Urk.
6/2 S.
5). Zwar habe die Beschwerdeführerin
1 auf eigene Kosten die erforderliche Hard ware zur Verfügung gestellt, die Beschwer de führerin 3
habe jedoch alle sonstigen Geräte, Werkzeuge und Materia lien beschafft (Urk. 2 S. 6, Urk. 6/2 S.
5 6) . Die Beschwerdeführerin 1 habe auch auf dem IT-System der Beschwerde führerin 3, welche die Kosten für alle Softwarelizenzen übernommen habe, gearbeitet. Die Vereinbarung habe mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende gekün digt werden könne n, was einer Regelung, wie sie bei einem Arbeits vertrag anzu treffen sei, entspreche. Dasselbe könne bezüglich der Regelung der Entschädigung gesagt werden. Für das Vorliegen eine r selbständige n Erwerbstätigkeit spreche nur,
dass kein Konkurrenz verbot vereinbart worden sei . Da aber die Merkmale einer unselbstän digen Tätig keit deutlich überwiegen würden, sei die Beschwer deführerin auch bezüglich der unter der ab 1. September 2022 gültig gewesenen Vereinbarung ausgeübten Tätig keit AHV-rechtlich als Arbeitnehmerin der Beschwer deführerin 3 zu qualifizieren (Urk. 2 S.
6, Urk. 6/2 S.
6).
Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin
1 demnach ab dem 1. Juni 2022 (und bis zur Abrechnung der Sozialver siche rungsbeiträge über die D.___ GmbH ab dem 1. Mai 2023) für die Beschwerdeführerin
3 als in unselb ständiger Stellung tätige Arbeitnehmerin gearbeitet. Diese Tätigkeit könne folglich nicht als selbständige Tätigkeit anerkannt werden (Urk. 2 S.
6, Urk. 6/2 S.
6). 3.2.2
Hierzu bringen die Beschwerdeführerin nen 1 und 3 im Wesentlichen das Folgende vor : Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin
1 vom 1. Januar 2016 bis 3 1. Mai 2022 für die Beschwerdeführerin
3 gearbeitet habe (Urk.
1 S.
9). Nicht zutreffend sei aber, dass die Beschwerdeführerin 1 ab dem 1. Juni 2022 weiterhin in bedeutendem Umfang für die Beschwerdeführerin
3 tätig gewesen sei. Wenn die in den Monaten Juli, Juni und August 2022 abgerechneten Stunden auf eine wöchentliche Arbeitszeit umgerechnet w ü rden, so würde sich eine Arbeitszeit von gerade einmal 4.5 Stunden ergeben. Dies sei nur schon in masslicher Hinsicht eine bedeutende Reduktion zu den durch schnittlich 29.4 Stunden pro Woche, welche die Beschwerdeführerin
1 in ihrem früheren 70%-Pensum für die Beschwer de führerin
3 gearbeitet habe. Zudem hätten sich die ab dem 1.
Juni 2022 ausgeübten Tätigkeiten auch inhalt lich von der früheren Arbeit für die Beschwer deführerin 3 unterschieden. Da die Beschwerdeführerin 1 somit, entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin, ab dem 1. Juni 2022 nicht weiterhin im bedeu tenden Umfang für die Beschwerde führerin 3 tätig gewesen sei, seien keine erhöh te n Anforderungen an die Anerkennung des Status als Selbständiger werbende zu stellen (Urk.
1 S.
13, Urk. 6/1 S. 12- 13).
Bezüglich der Prüfung der von der Rechtsprechung zur Abgrenzung von unselbstän diger und selbständiger Tätigkeit angewendeten Kriterien sei zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 ein Unternehmerrisiko getragen habe. Sie habe erst ein Honorar erhalten, wenn sie ihre Dienstleistungen in Rech nung gestellt habe. Es bestehe im Arbeitsrecht zwar auch die Möglichkeit, Tage löhner zu beschäftigen oder die Vergütung nach Stunden lohn zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall sei die Vergütung der Beschwerde führerin
1 aber nicht durch eine Insolvenz versicherung geschützt gewesen, wie dies bei einer Arbeitnehmerin der Fall sei. Sie habe auch nicht weiterhin ihr volles Honorar erhalten, wie dies gemäss Art.
324 Abs. 1 OR im Falle eines Annahmeverzugs durch den Arbeit geber der Fall sei, wenn sie weniger Aufträge zugeteilt erhalten habe. Sie habe vielmehr nachweislich eine tiefere Vergütung erhalten, wenn sie weniger Stunden geleistet habe, auch wenn der Arbeitsausfall
auf die Auftraggeber in zurück zuführen gewesen sei
(Urk.
1 S.
14, Urk. 6/1 S. 13- 14) .
Die Beschwerdegegnerin habe das angebliche Vorliegen eines arbeitsorganisa torischen Abhängigkeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Beschwerdeführerin 3 damit
begründet, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen mit der Beschwerdeführerin 3 habe zusam men arbeiten müssen und jederzeit deren Geschäftspraktiken habe respek tieren müs sen. Dies sei aber weder ein klares Indiz für das Vorliegen einer unselbstän digen noch selbständigen Erwerbstätigkeit. Genauso wie als Arbeitnehmerin habe die Beschwerdeführerin 1 sich als externe Auftragneh merin bei gewissen Aufgaben mit der Auftraggeberin
oder dessen Angestellten absprechen oder bestimmte Aufga ben koordinieren müssen. Dies sei Aus fluss der gemäss Art.
398 Abs. 1 OR geltenden
allgemeinen Sorg faltspflicht im Auftragsrecht gewesen (Urk.
1 S.
15, Urk. 6/1 S. 15) . Des Weiteren gelte gemäss Art. 400 Abs. 1 OR auch im Auftrags recht eine Rechenschaftspflicht. Es könne somit nicht zu Lasten der Beschwer deführerin 1 aus gelegt werden, dass sie der Beschwerdeführerin 3 habe Bericht erstatten müssen. Anfänglich habe die Beschwerde führerin 1 für die Zusam menarbeit mit der Beschwerdeführerin 3 ihren ehemaligen Arbeitslaptop und damit auch weiterhin ihre E-Mail-Adresse verwenden dürfen. Sie habe auch ihren Badge zwecks Zugang s zu den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 3 behal ten. Jedoch habe sie sich so schnell wie möglich um einen eigenen Computer und eine eigene E-Mail-Adresse gekümmert . Die Tatsache, dass sie fortan ihre Leis tungen mir ihren eigenen Arbeitsgeräten erbracht habe, spreche gegen ein arbeits or ga nisches Abhängigkeitsverhältnis (Urk. 1 S. 16, Urk. 6/1 S. 15) . In diesem Zusam menhang sei ferner darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin 1 gemäss de m ab 1.
September 2022 gültig gewesenen Dienstleis tungs vertrag jegliche notwendige Hardware auf eigene Kosten zu organisieren hatte (Urk.
1 S.
16).
Hinsichtlich des Honorars sei festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht eine typisch arbeitsvertragliche Verein barung getroffen worden sei. Es seien die für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen notwendige Anzahl Stunden geschätzt und das diesfalls tat säch lich geschuldete Honorar (zu einem Stundensatz von Fr.
200.--) im Vertrag bereits als monatliche Flat-Fee festgelegt worden. Wesentlich sei jedoch der Umstand, dass das Stunden honorar für jede darüber hinaus erbrachte Stunde statt mit Fr. 200 .-- mit
F r. 250 .-- pro Stunde honoriert worden sei . Aus diesem Umstand lasse sich weder für noch gegen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbs tätigkeit etwas ableiten (Urk. 1 S. 16, S. 18, Urk. 6/1 S. 16 und S. 17) . Gegen ein Arbeitsverhältnis spr e ch e immerhin, dass Mehrarbeit häufig als im Grundlohn inbegriffen vereinbart werde, was im Falle der Beschwerdeführerin 1 offensicht lich nicht geschehen sei (Urk. 1 S. 16, Urk. 6/1 S. 16) . Es gelte ferner zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 1 zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet gewesen sei. Mit Blick auf Art. 398 Abs. 3 OR sei festzuhalten, dass dies ein typisches Merkmal für ein Auftrags verhältnis sei (Urk. 1 S. 17, Urk. 6/1 S. 17) . Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin 1 gemäss Ziffer 2.6 der
per
1. September 2022 gültig gewesenen Dienst leistungs vereinbarung er mächtigt ge wesen sei, alle Handlungen vorzunehmen, die sie zur Erbringung der Dienst leistungen für angemessen gehalten habe, und keine Partei die täglichen Aktivitäten der anderen Partei habe kontrollieren dürfen . D ie Beschwer degeg nerin habe ausserdem anerkannt, dass die Beschwerde führerin 1 ihren Arbeitsort gemäss Ziffer 2 der Dienstleistungsvereinbarung frei habe festlegen
dürfen . Das s die Beschw erdeführerin 1 bei Bedarf auch im Büro der Beschwer de führerin
3 habe anwesend sei n müssen, um Dokumente einzusehen oder an Sitzungen teilzunehmen, falle nicht besonders ins Gewicht . Gleiches gelte für die Vereinbarung, dass sich die Beschwerdeführerin 1 für Sitzungen oder Video-Besprechungen zur Verfügung zu ste ll en hatte. Bei jedem Auftrags ver hältnis bestehe die Notwendigkeit, da ss sich die Vertragsparteien besprechen (Urk. 1 S. 17, Urk. 6/1 S. 16) . Zudem sei d ie Vereinbarung eines Abwerbeverbots zwar regelmässig ein Thema beim Abschluss von Arbeits verträgen . Es sei aber auch bei anderen Verträgen anzutreffend und stelle folglich kein entscheidendes Kriterium für die beitragsrechtliche Einordnung der Tätigkeit der Beschwer de führerin 1 für die Beschwerdeführerin 3 dar. Dasselbe gelte in Bezug auf die Verein barung, dass sensible Drucksachen und sonstige Daten der Beschwerde füh rerin 3 zur sicheren Aufbewahrung oder Vernichtung hätten über geben werden müssen . Auf der anderen Seite habe sich die Beschwerdegegnerin nur in einem Satz mit der wesentlichen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht entschä digt worden sei, wenn sie wegen Krankheit oder Unfall ausgefallen sei, befasst . Dieser fehlende Schutz spreche aber eindeutig für eine selbständige Erwerbs tätigkeit, den n eine Arbeit geberin würde bei einem Ausfall wegen Krankheit oder Unfall gemäss Art.
324a Abs. 1 OR eine Lohnfortzahlungspflicht treffen . Die Beschwer de gegnerin habe hingegen
richtig erweise erkannt, dass sowohl eine Präsenz pflicht als auch ein Konkurrenzverbot zu verneinen seien . Dies seien klare Merkmale einer selbständigen Tätigkeit (Urk. 1 S. 17, Urk. 6/1 S. 17) . Damit ver bleib e poten ziell nur ein schwaches Indiz, welches für die Annahme einer unselbstän digen Erwerbstätigkeit sprechen könnte und das auch nur in Bezug auf den zweiten Dienst leistungsvertrag . Dies sei die v ereinbar te zweimonatigen Kün digungsfrist.
Allerdings komme die Vereinbarung einer Kündigungsfrist in der Praxis in Auftrags ver hältnissen sehr häufig vor . Der Grund dafür sei, dass sich die Vertragsp arteien damit ungeachtet der Möglichkeit der jederzeitigen Vertrags beendigung gegen seitig etwas Planungssicherheit zugestehen möchten. Auch die Vereinbarung einer Kündigungsfrist könne folglich sowohl für als auch gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätig keit ausgelegt werden (Urk. 1 S. 18, Urk. 6/1 S. 17-18).
D ie Merkmale, welche für eine selbständige Tätigkeit sprechen, würden nach dem Gesagten in einer Gesamtschau nichtsdestotrotz deutlich über wiegen, womit die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin
3 als selbständige Erwerbs tätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 19, Urk. 6/1 S. 18). 4. 4.1
Es liegen die folgenden zu qualifizierenden Verträge der Beschwerdeführerin 1 vor: 4.2
Die Beschwerdeführerin
1 unter der Bezeichnung ihres Einzelunternehmens ist mit der Beschwerdeführerin 2 und deren Tochter gesellschaft, der Firma B.___ GmbH, den Dienstleistungsvertrag (Service Agreement) vom 7./10.
Juli 2022 eingegangen (Urk.
11/3). Im Vertrag wurde Folgendes fest gehalten (aus dem Englischen übersetzt) :
Präamb el
A. Die Auftraggeberin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E.___, Schweiz. Der Zweck der Auftrag geberin besteht darin, die Konvergenz von Blockchain-Tech nologien und konventionellen Finanzmärkten zu fördern. Sie erbringt Dienst leistungen zur Tokenisierung von Finanzanlagen und ermöglicht den Verkauf und Vertrieb tokenisierter Finanzanlagen.
B. Die Tochtergesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in E.___, Schweiz. Sie ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Auftrag geberin. Die Tochtergesellschaft ist ein Finanzintermediär gemäss Art. 2 3 Abs. 3 des Schweizer Geldwäschereigesetzes (GwG) und ein Mitglied der SRO (Selbst regulierungsorganisation) VQF (Verein zur Qualitätssicherung von Finanz dienst leistungen), welche von der Eidgenössischen Finanzmark t aufsicht FINMA gemäss GwG anerkannt worden ist .
C. Die Bera terin ist ein Einzelunternehmen mit Sitz in F.___, Schweiz, das im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und im Bereich der Erbringung von Compliance- Beratungsdienst leistungen für Dritte tätig ist .
D. Die Inhaber in und Vertreter in
der Bera terin, Frau X.___, verfügt insbesondere über fundierte
Kenntnisse und umfangreiche Erfahrung in Bezug auf Geldwäsche rei bekämpfung und Sanktionsvorschriften .
E. D ie Auftraggeber in und die Tochtergesellschaft wünschen jeweils, dass die Berater in bestimmte Compliance-Dienstleistungen für sie erbringt. Insbesondere soll Frau X.___
namens der Beraterin als Compliance-Beauftragte in Bezug auf Schweizer Finanzmarktvorschriften fungieren und zu gegebener Zeit auch als GwG-Verantwortliche gemäss Art. 78 und 83 des Reglements der SRO VQF und als externe Dienstleisterin im Bereich der Geldwäsche rei bekämpfung für die Kundenidentifizierung tätig sein sowie die Überprüfung der wirtschaftlichen Eigen tumsverhältnisse und die verstärkte Sorgfaltspflicht gemäss Art. 82 des Regle ments der SRO VQF übernehmen . Solange die Tochtergesellschaft noch über einen Mandatsvertrag mit der G.___ AG verfügt, soll Frau X.___ die vorgenannten Aufgaben für die Tochter gesellschaft in Zusammenarbeit mit der/dem GwG-Verantwortlichen der Tochter gesellschaft und ihrer Stellvertre terin/ihrem Stellver treter ausüben.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen vereinbaren die Parteien hiermit Folgendes:
1. Dienstleistungen
1.1 Die Auftraggeberin und die Tochtergesellschaft beauftragen die Beraterin jeweils mit der Erbrin gung der Fachdienstleistungen, wie sie im Anhang 1 dieser Vereinbarung näher beschrieben sind (Dienstleistungen).
1.2 Die Beraterin verpflichtet sich, dass alle Dienstleistungen ausschlie ss lich von Frau X.___ erbracht werden und sie keine Aufgaben an Dritte delegiert, es sei denn, die Auftraggeberin habe dem zuvor schriftlich zugestimmt.
2. Rechte und Pflichten der Beraterin
2.1 Die Beraterin übernimmt die in Anhang 1 aufgeführten Aufgaben und verpflichtet sich, diese ordnungsgemä ss und sorgfältig auszuführen.
2.2 Die Beraterin erbringt die Dienstleistungen grundsätzlich eigenständig und auf eigene Verant wortung. Sie hat dabei die Interessen der Auftraggeberin bezie hungsweise der Tochtergesellschaft soweit wie möglich zu berücksichtigen.
2.3 Zur Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen ist die Tochter gesell schaft berechtigt, der Beraterin Weisungen zu erteilen und deren Tätigkeiten allgemein zu überwachen (einschlie ss lich Weisungen und Kontrollen hinsichtlich der regelmä ss igen Fortbildung, der Erfahrung und andere n Anforderungen der SRO VQF oder jede r andere n Selbstregulierungsorganisation, Auf sichtsor ganisa tion, FINMA, oder jede r andere n Aufsichtsbehörde, der die Tochtergesellschaft künf tig unterstehen wird). Das Weisungsrecht erstreckt sich auf alle Personen, die
an de r Aufgaben erfüllung durch die Berater in beteiligt sind (sofern weitere Personen hinzugezogen werden). Verantwortlich für die Überwachung der von der Berater in erbrachten Leistungen ist H.___ als alleiniger
Geschäftsführer der Tochtergesellschaft .
2.4 Vorbehaltlich etwaiger Weisungen der Tochtergesellschaft und sofern hierin nicht ausdrück lich etwas anderes bestimmt ist, wird die Beraterin hiermit ermächtigt, alle Handlungen vorzu nehmen, die sie zur Erbringung der Dienst leistungen im Rahmen dieses Vertrags für angemessen hält, ohne dass hierfür die vorherige Zustimmung, Weisung oder Aufsicht der Auftraggeberin oder der Tochtergesellschaft erforderlich ist, sofern und solange eine solche Zustimmung nicht aus drücklich nach diesem Vertrag vorgeschrieben wird .
2.5 Aufgrund ihrer Funktion als externe Compliance-Beauftragte wurden Frau X.___ weder für die Auftraggeber in noch für die Tochtergesellschaft Zeichnungsbefugnisse erteilt. Sobald dies jedoch zutrifft, hat sie in ihrer Funktion als GwG-Verantwortliche der Tochtergesellschaft die Pflicht, das Recht und die Befugnis, direkt und unabhängig mit den zuständigen Stellen in Bezug auf GwG-und sanktionsbezogene Angelegenheiten zu kommunizieren.
2.6 Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass sie
a. einer der Parteien die Befugnis einräumt, die laufenden Geschäfte der anderen Partei zu leiten und zu kontrollieren;
b. die Parteien als Partner, Joint-Venture-Partner, Miteigentümer oder ander weitig als Beteiligte an einem verbundenen oder gemeinsamen Unternehmen konstituiert;
c. ein Arbeitsverhältnis zu begründen;
d. die Berater in als Handelsvertreter in nach Schweizer Recht oder anderer gelten der zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften in Bezug auf Handels ver treter zu begründen;
e. de r Berater in zu gestatten, im Namen de r Auftraggeber in Verpflichtungen einzu gehen oder zu übernehmen, au ss er wie hierin vorgesehen .
2.7 Die Beraterin ist berechtigt, jederzeit ohne vorherige Ankündigung und ohne Haftung gegen über der Auftraggeberin auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko nicht konkurrierende Dienst leistungen für Dritte zu erbringen.
3. Vergütung
3.1 D ie Berater in erhält eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von Fr.
8'400.-- pro Monat zuzüglich Mehrwertsteuer (monatliche
Dienstleistungs pauschale) für alle erbrachten Dienstleis tungen. Die Berater in stellt de r Auftrag geber in diese monatliche
Dienstleistungspauschale (ggf.
zuzüglich Mehrwert steuer) monatlich am Ende jede n Monats mit einer Zahlungsfrist von 20 Tagen in Rechnung.
3.2 Die monatliche Dienstleistungspauschale wurde zwischen de r Berater in und de r Auftragge ber in sowie der
Tochtergesellschaft unter der Annahme vereinbart, dass d ie Berater in ca. 2 Tage pro Woche
(ungefähr
16 Stunden) für die Erbringung der Dienstleistungen aufwende t . D i e Auftrag geber in, die Tochtergesellschaft und
d ie Berater in haben vereinbart, die Vergütung inner halb von fünf
Monaten ab dem Datum dieser Vereinbarung erneut zu erörtern und in gutem Glau ben anzu passen, falls die vo n der Berater in für die Dienstleistungen aufgewendete Zeit die erwar teten 16 Arbeitsstunden pro Woche
konstant übersteigt oder unterschreitet.
3.3 Darüber hinaus hat die Beraterin Anspruch auf Aktienoptionen der Auftrag geberin auf der Grundlage eines Aktienoptionsplans, der zu gegebener Zeit vom Verwaltungsrat der Auftrag geberin genehmigt wird. Die Beraterin erhält eine einmalige Zuteilung von 34’722 Aktienoptionen bei Umsetzung des Aktienoptionsplans (SOP) durch den Verwaltungsrat de r Auftraggeber in. Die Aktienoptionen
unterliegen einem vom Verwaltungsrat festgelegten Ausübungszeitplan im SOP. Jegliche weiteren Zuteilungen liegen im alleinigen Ermessen des Verwaltungsrats de r Auftrag geber in.
3 . 4 Generell wird vereinbart, dass die Berater in die Möglichkeit hat, die Arbeit entweder in i hren eigenen
Büro s beziehungsweise von zu Hause aus oder in den Büros des Auftraggebers/der Tochter gesellschaft aus zu führen, wobei erwartet wird, dass Frau X.___
einen Tag pro Woche von einem von der Auftrag geber in /der Tochtergesellschaft bereitgestellten und mit H.___ abge stimmten
Büro aus arbeitet. Die Berater in stellt auf eigene Kosten die gesamte für die Er bringung der Dienstleistungen er forderliche Hardware bereit. D ie Auftraggeber in
beziehungsweise die Tochter gesellschaft stellt der Berater in alle sonstigen Geräte, Werkzeuge, Materialien, Verbrauchs materialien und sonstigen Ressourcen zur Verfügung, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. D ie Auftrag geber in gewährt der Berater in Zugang zu ihrem System und übernimmt die Kos ten für alle
Software lizenzen, welche
die Berater in zur Ausführung ihrer Arbeit benötigt. Darüber hinaus arbeitet die Berater in mit dem Compliance-Programm-Manager zusammen und sie kann
ihm einige administrative Aufgaben übertragen.
3.5 Alle der Beraterin entstandenen Kosten, die den monatlichen Gesamtbetrag von Fr. 50.-- übersteigen (z. B. Reisekosten, Kurierkosten, Kosten für die Teil nahme an Weiterbildungen oder Seminaren usw.), die von der Beraterin bezahlt wurden, sind von der Auftraggeberin gegen Vorlage der entsprechenden Belege zu erstatten.
3.6 Die Beraterin rechnet alle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für Frau X.___, die im Zusam menhang mit der monatlichen Dienstleistungs pauschale anfallen, selbst ab. Sie ist verpflich tet, sich gemä ss den in der Schweiz geltenden gesetzlichen Sozialversicherungs vorschriften zu versichern und alle Sozialversicherungs beiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Unter keinen Umständen haften die Auftrag geberin oder die Tochtergesellschaft für Sozialversiche rungs beiträge, die im Zu sammenhang mit der monatlichen Dienstleistungs pauschale oder mit der Zuteilung oder Ausübung von Optionen gemä ss dem SOP anfallen .
4. Nutzungsrechte
Mit der Bezahlung der von der Beraterin erbrachten Leistungen erwerben die Auftraggeberin beziehungs weise die Tochtergesellschaft alle Rechte zur Nutzung, Änderung, Bearbeitung und Erstel lung abgeleiteter Werke der von der Beraterin gelieferten Arbeitsergebnisse. Diese Rechte bestehen auch nach Beendigung der vorliegenden Vereinbarung fort.
5. Arbeitsgrundsätze und Sorgfaltspflicht
5.1 Soweit anwendbar (siehe Ziff. 2.3), hat die Beraterin ihre Aufgaben gemäss den Anweisungen der Tochtergesellschaft auszuführen.
5.2 Die Beraterin handelt als Beauftragte der Auftraggeberin und der Tochter gesellschaft im Sinne von Art. 394 des Schweizer Obligationenrechts und wird die Interessen der Auftraggeberin und der Tochtergesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen wahren.
5.3 Die Beraterin organisiert ihre Arbeit und ihre Arbeitszeiten selbständig, informiert jedoch die Auftraggeberin und/oder die Tochtergesellschaft auf An frage jederzeit über den Stand der Dienst leistungen und steht bei Bedarf für persönliche oder Videobesprechungen zur Verfügung, sofern dies umsetzbar ist.
5.4 Bei der Erbringung der Dienstleistungen hat die Beraterin die Sorgfalt walten zu lassen, die von einer Fachfrau im Finanzsektor auf der Grundlage ihrer Aus bildung erwartet werden kann. Die Beraterin hat die Berufsstandards einzuhalten und die in ihrem Fachgebiet geltenden Regeln, Richtlinien und Grundsätze zu befolgen.
5 . 5 Jede Partei hat jederzeit alle geltenden Gesetze, Vorschriften, Verordnungen und behördlichen Anordnungen, die jetzt oder künftig in Kraft sind und sich auf die Erfüllung dieser Vereinbarung beziehen, strikt einzuhalten.
5 . 6 D ie Berater in hat gedruckte Dokumente und sonstige Daten an den Sitz de r Auftraggeber in /der Tochtergesellschaft
zu senden, damit diese dort (je nach Fall) sicher aufbewahrt oder vernichtet werden können .
5.7 Für den Fall, dass der Auftraggeberin und/oder der Tochtergesellschaft, je nach Sachlage, Verluste, Schäden, Kosten oder Aufwendungen entstehen, die auf grund grobe r Fahrlässigkeit oder vorsätzliche n Fehlverhalten s der Beraterin und Frau X.___
bei der Erfül lung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag entstehen, sind die Auftraggeber in und/oder
die Tochtergesellschaft, je nach Fall, berechtigt, alle verfügbaren Rechts mittel
gegen d ie Berater in
zu ergreifen, um die tatsächlichen Verluste, Schäden, Kosten oder Aufwendungen geltend zu machen, die der Auftraggeber in und/oder der Tochtergesellschaft, je nach Fall, in diesem Zusammenhang entstanden sind .
5.8 D ie Auftraggeber in hat so bald wie möglich eine Haftpflichtversicherung für Führungskräfte abzuschlie ss en, welche die Berater in /Frau X.___ und ihre Funktionen als Compliance-Beauftragte für die Auftraggeber in sowie
als Compliance-Beauf tragte und GwG-Verantwortliche für die Tochter gesellschaft und etwaige weitere Funktionen für sonstige
Konzerngesellschaften (sofern vorhanden) abdeckt. Soweit de r Auftraggeber in dies möglich ist, verpflichtet sie sich, während der Laufzeit dieser Vereinbarung stets
über eine übliche Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer und leitende Angestellte (einschlie ss lich der Tochtergesellschaft und etwaiger
weiterer Tochterge sellschaften) mit einer Mindestdeckungssumme in der Höhe von Fr. 5'000'000.--
pro Jahr für Schäden zu verfügen.
5.9 Für den Fall, dass keine Haftpflichtversicherung für Führungskräfte besteht oder der Versicherungs schutz einer solchen Versicherung eine bestimmte Haftung nicht abdeckt, hält die Auftraggeberin die Beraterin von allen Ansprüchen Dritter schadlos, die gegen die Beraterin oder Frau X.___ aufgrund der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche Dritter nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Berater in aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden (in diesem Fall gilt Ziff. 5.7).
6. Laufzeit und Kündigung
6.1 Dieser Vertrag tritt rückwirkend per 1. Juli 2022 in Kraft und wird auf un bestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei zum Ende eines jeden Monats mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden.
6.2 Im Falle einer Kündigung des vorliegenden Vertrags durch eine der Parteien gelten die folgen den Bestimmungen:
a. Die Beraterin verpflichtet sich, alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrach ten Leistungen abzuschlie ss en und alle Unterlagen, d ie von der Auftraggeberin und/oder der Tochtergesellschaft, je nach Fall, zur Verfügung gestellt wurden und/oder die die Beraterin im Auftrag des Auftrag gebers und/oder der Tochter gesellschaft, je nach Fall, während der Laufzeit dieses Vertrags in physischer oder
elektronischer Form gespeichert hat, zu übergeben. D ie Berater in ist nicht berech tigt, Kopien dieser Dokumente einzubehalten; sofern jedoch elektronische Sicherungskopien der elektronischen
Dokumente erforderlich sind, dürfen diese auch nach Beendigung dieses Vertrags aufbewahrt werden. Soweit diese nicht
auf den Systemen des Auftraggebers gespeichert sind, hat die Berater in die Vertrau lichkeit und die sorgfältige
Aufbewahrung solcher Sicherungskopien auch nach Beendigung dieses Vertrags zu gewährleisten .
b. Falls die Übergabe der Funktion der GwG-Verantwortlichen für die Tochter gesell schaft nicht
innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist abgeschlossen werden kann, vereinbaren die Tochtergesellschaft und die Berater in, das Mandat für diese Funktionen über das Kündigungsdatum hin aus zu verlängern, bis die Übergabe an eine
Nachfolger in oder einen Nachfolger ordnungsgemä ss abge schlossen ist. Die Parteien verpflichten sich, nach Treu und Glauben zu handeln und alle
notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Übergabe der GwG Verantwortlichen funktion so schnell wie möglich abzuschlie ss en.
c. D ie Berater in erhält eine vollständige Vergütung für die Dienstleistungen, die sie bis zum
Datum der Kündigung bereits erbracht hat .
d. Die oben genannte Vergütung wird jedoch nur gegen Vorlage einer detaillierten Endabrechnung der Beraterin, belegt durch vollständige und ordnungsgemässe Unterlagen, ausbezahlt .
e. Die Beraterin kann weder gegen die Auftraggeber in noch gegen die Tochter gesellschaft Schadens ersatzansprüche aufgrund der Kündigung dieses Vertrags geltend machen.
7. Informationen und Vertraulichkeit
7.1 D ie Auftraggeber in wird der Berater in die ih r zur Verfügung stehenden In formationen über mitteln, die für die
Erfüllung der von der Berater in zu über nehmenden Aufgaben erforderlich sind, und ih r Zugang zu ihrem System gewähren.
7.2 Die Beraterin verpflichtet sich, das gesamte Know-how und alle Informa tionen, die ihr vo n der Auftraggeber in und/oder der
Tochtergesellschaft zur Ver fügung gestellt wurden oder künftig zur Verfügung gestellt werden oder ihr zu irgendeinem Zeitpunkt zur Kenntnis o der in ihren
Besitz gelangen, insbeson dere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie die Ergeb nisse ihrer Tätigkeiten, die ihr /Frau X.___
im Rahmen der Erbringung der Dienstleistun gen bekannt geworden sind, ver traulich zu behandeln.
7.3 Die Berater in
w ird besondere Sorgfalt für den Schutz aller digitalen Infor mationen und digi talen Zugangsdaten im Zusammenhang mit der Auftraggeber in und der Tochtergesellschaft an wen den, beispielsweise Login-Benutzernamen und Passwörter, Geschäftspläne, Produktspezifi kationen und -architekturen,
E-Mail-Korrespondenz usw.
7.4 Die Verpflichtung de r Berater in zur Geheimhaltung aller Informationen gilt auch über die Laufzeit dieses Vertrags hinaus.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
8.1 Anwendbares Recht
Diese Vereinbarung unterliegt dem materiellen Schweizer Recht und ist ent sprechend auszulegen, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen desselben .
8.2 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Verein barung ergeben, sind ausschlie ss lich die Gerichte von Zürich 1, Schweiz, zuständig.
9. Änderungen
9.1 Änderungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anhänge bedürfen der Schriftform.
9.2 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder aus irgendeinem Grund undurchführbar werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Vereinbarung in anderer Hinsicht nicht. Die Parteien verpflichten sich, in gutem Glauben zusammen zuarbeiten, um eine solche Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt.
Anhang 1: Leistungsumfang
Die erbrachten Dienstleistungen umfassen unter anderem:
1) Allgemeine Compliance-Dienstleistungen für die Auftraggeberin und die Tochtergesellschaft - Leitung der in der Schweiz ansässigen Compliance-Abteilung der Auftrag geberin und der Tochtergesellschaft; - Sicherstellung der allgemeinen Einhaltung von Gesetzen, insbesondere der geltenden Geldwäsche rei bekämpfungs-, Sanktions- und Datenschutz gesetze, sowie aller sonstigen geltenden Compliance-Anforderungen, die mit der Auftrag geberin und der Tochterge sellschaft zu besprechen sind; - Teilnahme an allen erforderlichen Besprechungen mit den Dienstleistern der Auftrag geberin und der Tochtergesellschaft, wie zum Beispiel der externen GwG-Verant wortlichen und deren Stellvertreter der Tochter gesellschaft (solange diese Funktion noch von einem Dritten wahr genom men wird), Banken und anderen Finanzinstituten in der Schweiz und Liechtenstein, der SRO VQF, anderen Aufsichtsbehörden und mit Schweizer Behörden aller Art.
2) GwG-/Sanktionsdienstleistungen für die Auftraggeberin und die Tochter gesellschaft - Sicherstellung der Einhaltung (i) aller Sorgfaltspflichten gemäss GwG und den Regle menten der SRO VQF
sowie (ii) der für die Auftraggeberin und die Tochtergesellschaft geltenden Sanktionsvorschriften, insbesondere gemä ss dem Schweizer Embargogesetz (EmbG); insbesondere - Identifizierung von Kunden; - Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten; und - Massnahmen der « Enhanced Due Diligence » .
3) Dienstleistungen als GwG-Verantwortliche für die Tochtergesellschaft - Sicherstellung der Einhaltung aller Sorgfaltspflichten gemäss GwG und den Reglementen der SRO VQF; - Planung, Überwachung und Dokumentation aller laufenden Grund- und Fortbildungen des
Mitarbeiters tabs de r Auftraggeber in, der eine Schulung absolvieren muss; - gegebenenfalls Ausarbeitung der internen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; - gegebenenfalls Erstellung einer Risikoanalyse mit Schwerpunkt auf Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; - Funktion als Ansprechpartner in für die SRO VQF und die Behörde n; - Die Meldepflichten gegenüber der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)
gemäss Art. 68 des Reglements der SRO VQF in Verbindung mit Art. 9 GwG und die Pflicht zur Einfrie rung von Vermögenswerten gemä ss
Art. 72 des Reglements der SRO VQF in Verbindung mit Art. 10 GwG
müssen unter Mitwirkung (eines Mitarbeiters oder eines Gremiums der Tochtergesellschaft) erfolgen. Diese Verpflichtungen sind von der Beraterin unter Einbezie hung einer internen Person zu erfüllen; Solche Dienstleistungen als GwG-Verantwortliche dürfen nicht an Dritte delegiert werden. 4. 3 4. 3 .1
Mit der Beschwerdeführerin 3 hat d ie Beschwerdeführerin 1 (nacheinander) zwei Dienstleistungsverträge abgeschlossen. Der erste Vertrag, den sie in eigenem Namen abschloss, datiert vom 3 1. Mai 2022 (Urk. 11/11/3-6). Mit diesem Vertrag haben die Parteien folgendes vereinbart (übersetzt aus dem Englischen) :
In Anbetracht dessen, dass
A. Die Gesellschaft (Z.___ AG) ist Teil der I.___ -Unternehmensgruppe (I.___), einem Multi-Family -Office, welches für Kunden auf der ganzen Welt Vermögensver waltung kombiniert mit juristischer, finanzieller und steuerlicher Expertise
anbietet, sowohl für bankfähige als auch für nicht bankfähige Vermögenswerte.
B. X.___ war bis zum 3 1. Mai 2022 als Leiterin der Rechts- und Compliance-Abteilung bei der Gesellschaft tätig.
C. Um eine ordnungsgemä ss e Übergabe zu gewährleisten, wünscht die Gesellschaft, dass X.___ bestimmte Dienstleistungen gemäss den Bestimmun gen dieser Vereinbarung für die Unter nehmen der I.___ erbringt. X.___ hat sich bereit erklärt, diese Dienstleis tungen zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen zu erbringen.
V ereinbaren die Parteien nun Folgendes:
1. Erbringung von Dienstleistungen
X.___ erbringt die folgenden Dienstleistungen für die I.___ :
a. Unterstützung, Koordination, Zusammenarbeit und sonstige Dienstleistungen im Zusammen hang mit der Auslagerung der Compliance-Funktion an
J.___;
b. Unterstützung, Zusammenarbeit und sonstige Dienstleistungen im Zusam menhang mit dem Antrag auf eine FINIG-Lizenz für K.___ AG und L.___ GmbH;
c. Support und sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit den jährlichen Anti-Geldwä scherei-Prüfungen für das Jahr 2022 betreffend M.___ AG, K.___ AG und N.___ AG;
d. sonstige Dienstleistungen, auf die sich die Parteien von Zeit zu Zeit einigen mögen .
Ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Gesellschaft ist X.___ nicht befugt, gegen über Dritten Verpflichtungen oder Verbindlich keiten einzugehen, die für die Gesellschaft oder ein anderes Unternehmen der I.___ bindend wären.
2. Pflichten und Verantwortlichkeiten von X.___
a) Im Allgemein en
X.___ hat sich nach besten Kräften zu bemühen, die Interessen der I.___ zu fördern und zu schützen, und darf nichts tun, was diesen Interessen schadet. X.___ haftet für die gewissenhafte und sorgfältige Erbringung der Dienstleistungen.
Bei der Erbringung der Dienstleistungen hat X.___ mit dem Unternehmen zusammenzu arbeiten und stets (i) die Geschäftspraktiken und Verhaltens richt linien der I.___ sowie (ii) die geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
b) Keine Abtretung oder Weitervergabe von Aufgaben
X.___ darf diese Vereinbarung oder Rechte, Pflichten oder Ansprüche daraus weder ganz noch teilweise, direkt oder indirekt, ohne die vorherige schrift liche Zustimmung der Gesellschaft abtreten oder übertragen. X.___ darf ihre Rechte aus dieser Vereinbarung nicht weiterver geben oder diese Verein barung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens an Sub unternehmer übertragen.
c) Berichterstattung
Auf Verlangen des Unternehmens hat X.___ dem Unternehmen einen schriftlichen Bericht (per E-Mail) über Umfang, Stand, (Zwischen-)Ergebnisse, Zeitaufwand und Kosten der Dienstleis tungen vorzulegen. Wichtige Ereignisse sind in jedem Fall unverzüglich zu melden.
d) Arbeitsmittel
Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen wurde X.___ ein ThinkPad Laptop mit der Kennung INO-NB807 zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus verfügt X.___ über einen Ausweis, der ihr den Zugang zu den Büroräumen und dem Archivraum der Gesellschaft sowie zu anderen Ein richtungen der I.___ ermöglicht.
Die Parteien vereinbaren, dass X.___ den oben genannten Laptop und den Ausweis für die Dauer dieser Vereinbarung behält. Darüber hinaus nutzt X.___ weiterhin die E-Mail-Adresse … und hat weiter hin Zugriff auf alle IT-Laufwerke und sonstigen Informa tionen, die für die Er bringung der Dienstleistungen erforderlich sind.
e) Rückgabe
Bei Beendigung dieser Vereinbarung hat X.___ die Arbeitsmittel an das Unternehmen zurückzugeben, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht besteht.
3. Beginn, Laufzeit und Beendigung
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Engagement von X.___ im Rahmen dieses Vertrags beginnt am 1. Juni 2022 (« Beginn ») und endet automatisch am 3 1. August 2022.
Jede Partei kann diesen Vertrag jederzeit vor dem 3 1. August 2022 unter Einhaltung einer schrift lichen Kündigungsfrist von 7 Tagen kündigen.
4. Umfang des Engagements
X.___ wird mindestens 20 Stunden pro Monat für die Erbringung der Dienstleistungen für die Gesellschaft aufwenden.
5. Vergütung
X.___ erhält eine monatliche Festvergütung für die im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen (« Festvergütung »).
Die Parteien vereinbaren eine Mindestvergütung von Fr. 4'000.-- für die in Abschnitt 4 oben genannten 20 Arbeitsstunden.
Jede von X.___ zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird auf Zeitbasis mit einem Stundensatz von Fr. 250.-- abgerechnet.
Wenn X.___ in einem bestimmten Monat weniger als 20 Stunden für die Gesellschaft arbeitet, werden die nicht geleisteten Stunden bis zu einer Höchstgrenze von 20 auf den folgenden Monat übertragen und stehen dort ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung.
Sollte X.___ aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht in der Lage sein, die Dienstleis tungen zu erbringen, oder aus einem anderen Grund nicht verfügbar sein, hat sie keinen Anspruch auf eine Vergütung für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit oder Nichtverfügbarkeit.
Die Parteien werden die Vergütung drei Monate nach dem Beginn der Vertrags laufzeit neu bewer ten.
6. Steuern und Mehrwertsteuer, Sozialversicherungsbeiträge
X.___ ist allein für die ordnungsgemä ss e Versteuerung aller im Rahmen dieses Vertrags geleisteten Zahlungen verantwortlich. Für den Fall, dass die oben genannte Pauschalvergütung mehrwertsteuerpflichtig ist, ist die Mehrwertsteuer auf der Rechnung von X.___ auszu weisen und vom Unternehmen zu tragen.
X.___ verpflichtet sich, alle Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten, die nach den geltenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Vergütung für die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags vorgeschrieben sind.
7. Geheimhaltung
Alle Informationen, die X.___ offengelegt werden oder von denen X.___ durch die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung Kenntnis erlangt, sind als vertrau liche Informationen zu behandeln. Sowohl während der Laufzeit dieser Vereinbarung als auch nach deren Beendigung hat X.___ diese Informationen jederzeit geheim zu halten und darf sie weder offenlegen noch zu ihrem eigenen Vorteil oder zum Vorteil anderer Personen als der I.___ nutzen.
Im Rahmen der zu erbringenden Dienstleistungen ist X.___ jedoch be rechtigt, alle vertrau lichen Informationen an J.___, die FINMA und/oder Wirtschaftsprüfer der I.___ oder an Dritte weiter zugeben, die von der Gesellschaft oder einem Unter nehmen der I.___ beauftragt wurden.
8. Dienstleistungen für Dritte
X.___ darf Dienstleistungen für Dritte erbringen, sofern diese Dienst leistungen keine nega tiven Auswirkungen auf die Erfüllung dieses Vertrags haben.
9. Abwerbeverbot
X.___ wird während der Laufzeit des Vertrags und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach dessen Beendigung (a) keine Mitarbeiter der I.___ dazu ermutigen, ihre Bezie hung zu einem der Unternehmen der I.___ zu beenden; oder (b) einen Kunden, Lieferan ten, Vertreter oder eine andere Vertragspartei dazu ermutigen, seine Beziehung zu einem der Unternehmen der I.___ zu beenden oder die Bedingungen dieser Beziehung in einer für die I.___ nachteiligen Weise zu verletzen oder zu ändern.
Für den Fall, dass X.___ gegen diesen Abschnitt verstö ss t, wird eine Vertragsstrafe in Höhe einer zweimonatigen Pauschalvergütung vereinbart.
1 0. Allgemeine Bestimmungen
a. Unwirksame Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen oder Klauseln dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge unwirksam sein oder werden oder für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch andere, von den Parteien zu vereinbarende wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem Zweck und der Absicht der unwirksamen Bestimmungen so weit wie möglich entspre chen.
b. Gesamte Vereinbarung und Änderungen
Diese Vereinbarung enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertrags parteien in Bezug auf die hierin geregelten Angelegenheiten und ersetzt alle früheren und gleichzeitigen Verhandlungen, Korrespondenz, Absprachen und Vereinbarungen der Parteien bezüglich des Gegenstands dieser Vereinbarung. Alle Änderungen, Ergänzungen oder Modifikationen bedürfen der Schriftform.
c. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Vereinbarung unterliegt ausschlie ss lich dem Schweizer Recht, unter Aus schluss der Grund sätze des Kollisionsrechts. Alle Streitigkeiten, Meinungs ver schiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung ergeben, einschlie ss lich ihrer Gültig keit, Ungültigkeit, Verletzung oder Beendigung, unterliegen der ausschlie ss lichen Zustän digkeit der ordentlichen Gerichte der Stadt Zürich I, Schweiz . 4. 3 .2
Im ab dem 1. September 2022 gültig gewesenen Dienstleistungsvertrag
(Urk. 11/11/7-11) haben die Beschwerdeführerin 1 namens ihrer Einzelfirma und die Beschwerde führerin 3 Folgendes festgehalten (übersetzt aus dem Englischen) :
Präambel
A. Die Auftraggeberin ist Teil der I.___ (I.___), einem Multi-Family-Office, das Kunden weltweit betreut.
B. Die Beraterin ist ein Einzelunternehmen, das im Bereich der Erbringung von Compliance-Beratungs leistungen für Dritte tätig ist.
C. Die Auftraggeberin wünscht, dass die Beraterin bestimmte Compliance-Dienst leistungen für sie erbringt.
Aufgrund des Vorstehenden vereinbaren die Parteien hiermit Folgendes:
1. Dienstleistungen
Die Auftraggeber in beauftragt die Beraterin mit der Erbringung der Fachdienst leistungen für sie oder für eines der Unternehmen der I.___, wie in Anhang 1 dieser Vereinbarung näher beschrieben (Dienstleistungen).
D ie Berater in verpflichtet sich, die Dienstleistungen ausschlie ss lich durch X.___ zu erbrin gen und keine Aufgaben an Dritte zu übertragen, es sei denn, die Auftraggeber in hat dem zuvor schriftlich zugestimmt.
2. Rechte und Pflichten der Beraterin
2. 1. Die Beraterin verpflichtet sich, die Dienstleistungen ordnungsgemäss und sorgfältig zu erbrin gen.
2. 2. Die Beraterin erbringt die Dienstleistungen selbständig und in eigener Ver antwortung. Sie hat dabei die Interessen der Auftraggeberin und der I.___ so weit wie möglich zu berück sichtigen.
2. 3. Die Beraterin ist hiermit ermächtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die sie zur Erbringung der Dienstleistungen für angemessen hält, ohne dass hierfür eine vorherige Genehmigung, Anwei sung oder Aufsicht durch die Auftraggeberin erforderlich ist.
2. 4. Die Beraterin hat die Möglichkeit, die Arbeit in ihren eigenen Büroräumen zu erledigen, wobei erwartet wird, dass Frau X.___ bei Bedarf in den Büroräumen de r Auftraggeber in arbeitet.
2. 5. Die Beraterin stellt auf eigene Kosten die gesamte für die Erbringung der Dienstleistungen erforderliche Hardware bereit.
Die Auftraggeberin stellt der Beraterin alle sonstigen Geräte, Werkzeuge, Materialien, Verbrauchs materialien und sonstigen Ressourcen zur Verfügung, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Die Auftraggeberin gewährt der Beraterin Zugang zu ihrem IT-System und über nimmt die Kosten für alle Softwarelizenzen, welche die Beraterin zur Erbringung der Dienstleis tungen benötigt.
2. 6. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass sie:
a. einer der Parteien die Befugnis einräumt, die täglichen Aktivitäten der anderen Partei zu leiten und zu kontrollieren;
b. die Parteien als Partner, Joint-Venture-Partner, Miteigentümer oder ander weitig als Beteiligte an einem gemein schaftlich en oder gemeinsamen Unternehmen konstituiert;
c. ein Arbeitsverhältnis begründen;
d. die Beraterin als Handelsvertreterin im Sinne des Schweizer Rechts oder anderer anwendbarer zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestellen;
e. der Beraterin gestatten, im Namen der Auftraggeberin Verpflichtungen einzugehen oder zu übernehmen, sofern dies nicht in dieser Vereinbarung vor gesehen ist.
2. 7. Die Beraterin entrichtet alle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für Frau X.___ . Unter keinen Umständen ist die Auftraggeberin für Sozialversiche rungs beiträge verantwortlich, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienst leistungen anfallen.
2. 8. Die Berater in ist berechtigt, jederzeit ohne vorherige Ankündigung und ohne Haftung gegen über dem Auftraggeber Dienstleistungen für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko für Dritte zu erbringen.
3. Vergütung
Die Beraterin erhält für alle erbrachten Dienstleistungen eine monatliche Pau schale in Höhe von Fr. 4'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (monatliche Dienst leistungspauschale).
Die Beraterin stellt der Auftraggeberin diese monatliche Dienstleistungspauschale (zuzüglich MWST, falls zutreffend) monatlich am Ende jedes Monats in Rech nung, mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen.
Die monatliche Dienstleistungspauschale wurde zwischen de r Berater in und der Auf traggeber in auf der Grundlage der Annahme vereinbart, dass die Berater in etwa 20 Stunden pro Monat für die
Erbringung der Dienstleistungen auf wenden würde. D ie Auftraggeber in und die Berater in verein baren, die Vergütung
erneut zu erörtern und sie nach Treu und Glauben anzupassen, falls die vo n der Berater in für die Dienstleistungen aufgewendete Zeit
die erwarteten 20 Arbeitsstunden pro Monat dauerhaft übersteigt oder unterschreitet.
4. Nutzungsrechte
Mit der Bezahlung der Dienstleistungen erwirbt die Auftraggeberin alle Rechte zur Nutzung, Ände rung, Bearbeitung und Erstellung von abgeleiteten Werken der von der Beraterin gelieferten Arbeits ergebnisse. Diese Rechte bestehen auch nach Beendigung dieses Vertrags fort.
5. Arbeitsgrundsätze und Sorgfaltspflicht
Die Beraterin organisiert ihre Arbeit und ihre Arbeitszeiten selbständig, informiert die Auftragge berin jedoch jederzeit auf Anfrage über den Stand der Dienst leistungen und bemüht sich nach besten Kräften, für persönliche oder Video besprechungen nach Bedarf zur Verfügung zu stehen.
Bei der Erbringung der Dienstleistungen hat die Beraterin die Sorgfalt walten zu lassen, die von einer Spezialistin im Finanzsektor auf der Grundlage der Ausbil dung von Frau X.___ erwartet werden kann.
D ie Berater in sendet sensible gedruckte Dokumente und sonstige Daten (je nach Fall) zur sicheren Aufbewahrung oder Vernichtung an den Sitz der Auftrag geber in .
6. Laufzeit und Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 1. September 2022 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jeder Partei zum Monatsende unter Ein hal tung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gekündigt werden.
7. Informationen und Geheimhaltung
Die Auftraggeberin übermittelt der Beraterin die Informationen, die sie zur Er bringung ihrer Dienstleistungen benötigt, und gewährt ihr Zugang zu ihrem System.
Die Beraterin verpflichtet sich, alle Informationen, die ih r von der Auftraggeberin und/oder einem Unternehmen der I.___ zur Verfügung gestellt wurden oder künftig zur Verfügung gestellt werden, vertraulich zu behan deln.
Die Verpflichtung der Beraterin zur vertraulichen Behandlung aller Informa tio nen gilt auch über die Laufzeit dieses Vertrags hinaus.
8. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Schweiz und ist entsprechend auszulegen, unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
9. Gerichtsstand
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, unter liegen der ausschlie ss lichen Zuständigkeit der Gerichte von Zürich 1, Schweiz.
1 0. Änderungen
Änderungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anhänge sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder aus irgendeinem Grund undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Vereinbarung in anderer Hinsicht nicht. Die Parteien verpflichten sich, in gutem Glauben zusam menzuarbeiten, um eine solche Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck so nahe wie möglich kommt.
ANHANG 1: LEISTUNGEN
Die Berater in erbringt die Hauptleistungen in den folgenden Bereichen: • FIDLEG/FINIG: Unterstützung bei der Umsetzung und den anschlie ss enden Kontrollen. • AML-Audits: Koordination und Unterstützung bei der Vorbereitung von AML-Audits. • FINIG/FIDLEG-Audits: Koordination und Unterstützung bei der Vorbereitung von FIDLEG/FINIG-Audits. • Automatischer Informationsaustausch (CRS/FATCA): Pflege des Compliance-Programms, Unterstützung bei der Rechtsträger-Klassifizierung und Einhaltung der Meldepflichten . • Bei Bedarf Beratung hinsichtlich der Zulassung oder neuer Kunden, die als politisch expo nierte Personen eingestuft sind. • Koordination und Kontrolle von Mandatsüberprüfungen gemä ss dem entspre chenden AML Handbuch. • Koordination und Durchführung eines jährlichen AML-Audits bezüglich der Kundenakten des Unternehmens O.___ . • Weitere Themen, auf die sich die Parteien von Zeit zu Zeit einigen können. 5 . 5.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin 1 vom 1. Juni 2022 bis 30.
April 202 3
für die Beschwerdeführerin 2 und deren Tochter gesellschaft (E.
4.2) ausgeübt hat, als selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist. 5. 2
5.2.1
Die Beschwerdeführerin 1 erbrachte Dienstleistungen als Compliance-Spezialis tin, wie sie in Anhang 1 de s
Dienstleistungsvertrag s vom 7./10. Juli 2022 (E. 4.2) um schrieben wurden.
Dass die Beschwerdeführerin 2 namens ihrer Einzelfirma und die Beschwerdeführerin 1 ihren Vertrag als Dienstleistungsvertrag («Service Agreement») betitelt en und sich selbst als Auftraggeberin («Principal») und (externe) Beraterin («Consultant») beziehungsweise als Beauftragte im Sinne von Art. 394 OR (Ziff. 5.2) bezeichnet en (E.
4.2), ist nicht massgebend (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend sind die wirtschaftlichen Gegeben heiten (vgl. E. 2 .1) . Diesbezüglich ist dem Anhang zu m Vertrag, wo die konkreten Aufgaben der Beschwerde führerin 1 festgehalten wurden, zu entneh men, dass ihr die Leitung der in der Schweiz ansässigen Compliance-Abteilung der Beschwer de führerin 2 und der en Tochtergesellschaft übergeben wurde. Als Abtei lungsleiterin übernahm sie die Funktion der GwG-Verantwortliche n und sie führte weitere Compliance-Dienstleistungen für die beiden auf dem Schweizer Finanz markt tätigen Unternehmen aus (Präambel und Anhang 1). Wie der Präam bel weiter entnommen werden kann, hatten die Beschwerde führerin
2 bzw.
ihre Tochtergesellschaft diese Aufgaben vor dem Vertragsab schluss mit der Beschwer deführerin 1 extern an die G.___ AG, einem auf die Erbringung von Compliance-Dienstleistungen spezialisierten Unternehmen (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug vom 2 3. Juni 2026) übertragen. Laut Vertrag sollte die Beschwerdeführerin 1 diese Aufgaben übernehmen und bis zum Ende des der G.___ AG erteilten Auftrages mit deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammenarbeiten (Präambel und Anhang 1). Mit der Verpflich tung der Beschwerdeführerin 1 als Leiterin der Compliance-Abteilung mit den dazuge hörigen Aufgaben wurde die Beschwerde führerin 1 in das Unter nehmen der Beschwer de führerin 2 und der en Tochter gesellschaft integriert.
Dazu gehörte ebenfalls, dass die Beschwerde führerin 1, nachdem sie mit der Tätigkeit als GwG-Verantwortliche der Tochtergesellschaft begonnen hatte, laut Vertrag im Namen der Tochter gesellschaft der Beschwerde führerin 2 direkt und unab hängig mit den zuständigen Stellen in Bezug auf GwG-
und sanktions bezo gene Angelegen heiten kommunizieren durfte (Ziff. 2.5) .
Bezeichnender weise ver pflich teten sich diese mit Ziffer 5.8 des Vertrages auch, für die Beschwerdeführerin 1 eine Haftpflichtversicherung für Führungs kräfte abzu schliessen und sie bis zum Abschluss einer solche n Versicherung bei allfälligen Schadenersatzansprüchen Dritter schadlos zu halten (Ziff . 5.9).
Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Beschwer deführerin 1 keine externe Spezialistin, sondern als Abteilungsleiterin im Geschäftsbetrieb der Beschwer de führerin 2 im Dienste auch ihrer Tochter gesellschaft integriert war. 5.2.2
Laut Vertrag vom 7./1 0. Juli 2022 (E. 4.2) musste die Beschwerdeführerin 1 die ihr übertragen en Arbeiten im Bereich Compliance selb st ausführen (Ziff. 1.2). Das kann für das Vorliegen eines Arbeits vertrages spreche n, jedoch ist eine persön liche Aufgabenerfüllung auch ein grund sätzliches Merkmal des Auftrags (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 2 6. März 2012 E. 5.1
mit Hinweis auf Art. 398 Abs. 3 OR). Eine Delegation an Dritte war möglich, aber nur mit schrift licher Zustimmung der Beschwerdeführerin 2 (Ziff. 1.2). Davon wurde in der Pra xis kein Gebra u ch gemacht, weil gemäss den Angaben der Beschwerde führenden 1 und 2 von der Beschwerde führerin 1 eine persönliche Leistungserbringung erwar tet wurde (E.
3.1.2).
Der Vertrag
enthält darüber hinaus detaillierte Wei sungen zur Erbringung der Tätigkeiten. Zwar können auch in Auftrags ver hältnissen Weisun gen erteilt werden (Art. 397 OR) sowie Ablieferungs- und Rechen schaftspflichten (Art. 400 OR) bestehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Weisungsbefugnis beitragsrechtlich aber in besonderem Masse ein typisches Zeichen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit, je detail lierter sie ausfällt und je eingehendere Vorgaben betreffend auszuführende Tätig keiten gemacht werden (zum Beispiel im Gegensatz zu den allgemeineren Anweisun gen hinsichtlich des anzustrebenden Ziels an einen beauftragten selbstän digerwerbenden Anwalt, Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2019 vom 2 7. April 2020 E. 6).
Laut Vertrag wurde die Beschwerdeführerin 1 dem Geschäftsführer der Tochter gesellschaft der Beschwerdeführerin 2 unterstellt (Ziff. 2. 3). Die Beschwer deführerinnen 1 und 2 bringen vor, dass die Beschwerdeführerin 1 von diesem in der Praxis nie Instruk tionen bezüglich zu leistender Arbeitszeit, Arbeits verfahren, Verhalten am Arbeitsplatz oder Anwesenheitszeiten erhalten habe (E.
3.1.2) . Die arbeitsorga nisatorische Unterstellung kann jedoch nicht mit de n angeblich faktischen Umstände n
in Abrede gestellt werden, massgeblich ist die vertragliche Unterstellung und ist i m Vertrag von einer allgemeinen Überwa chung (der Tätigkeit) die Rede (Ziff. 2.3). In s Auge sticht zudem, dass der Beschwer deführerin 1 gemäss Vertrag auch Weisungen zu der zu absolvierenden Weiterbildung erteilt werden konnte n (Ziff. 2.3). Bei einer mandatierten selbstän digerwerbenden Rechts anwältin ist dergleichen nicht zu erwarten. Das s
der Beschwer deführerin 1 innerhalb ihres Aufgabenbereich s gewisse selbstbestimmte Frei räume zustanden (vgl. auch Ziff. 2.4, Ziff. 5.3), ist angesichts dessen, dass sie aufgrund ihres Spezial wissens engagiert wurde (Präambel),
nachvollziehbar. H.___ mag der Beschwerde führerin 1 bezüglich Arbeitsausführung keine konkre te n Anweisungen gegeben haben, laut Vertrag wurde aber erwartet, dass sie ent weder vor Ort arbeitete oder aber über Kommunikationsmittel erreichbar
war .
Hierzu wurde im Vertrag festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die Mög lichkeit habe, die Arbeit entwe der in ihren eigenen Büro s beziehungsweise von zu Hause aus oder in den Büros der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise der Tochtergesellschaft ausführen (Ziff. 3.4) . Die Beschwerdeführerin 1 hatte somit eine n
Arbeitsplatz vor Ort oder sie hätte ein en haben können. Dies ist nach der Rechtsprechung ein Indiz für e in Arbeitsverhältnis (Urteil des Sozialver siche rungs gericht des Kantons Zürich AB.2019.00049 vom 4. Dezember 2019
E. 3.2) . Darüber hinaus kann die besagte Regelung nicht anders verstanden werden, als das s die Beschwerde führerin 1 eine zeitliche Präsenzpflicht hatte . Die Beschwer deführenden 1 und 2 führen diesbezüglich aus, dass es einzig Treffen für Bespre chungen gegeben habe (E.
3.1.2). Laut dem Vertragswortlaut wurde aber erwartet, dass die Beschwerde führerin einen Tag pro Woche im Büro arbeitet e (Ziff. 3.4). Hätte es nur Besprechungen zum Austausch von Informa tionen betreffend den Geschäfts verlauf und die Priori sierung von Aufträgen gegeben (E. 3.1.2), wäre die se vertragliche Bestimmung
nicht notwendig oder flexibler gewesen. Das Vor bringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht nur mit H.___, sondern auch mit anderen Personen gesprochen habe, wenn dies für die Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendig gewesen sei (E.
3.1.2), hilft nicht weiter. Es passt aber dazu, dass die Beschwerdeführerin
1 bei der Beschwer deführerin 2 beziehungsweise deren Tochtergesellschaft als Abteilungs leiterin arbeitete. Wird ferner berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 1 laut Vertrag etwa zwei Tage pro Woche für die Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise deren Tochter ge sellschaft tätig war (Ziff. 3.2), so ist die bezüglich Präsenzzeit getroffene Regelung mit derjenigen einer Arbeitnehmerin vergleichbar, welche mit der Bewilligung ihrer Arbeit geberin einen Tag pro Woche zu Hause arbeiten darf . Es ist zudem gerichts notorisch, dass die Arbeitgeberin nicht in jedem Fall einen Laptop für die Heimarbeit zur Verfügung stellt. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Heimarbeit mit Erlaubnis der Arbeitgeberin auf ihrem privaten Computer verrichten. W enn sich die Beschwerdeführerin 1 mithin gemäss Vertrag verpflichtete, die Computerhardware auf eigene Kosten bereitzu stellen (Ziff. 3.4), ist damit allein über die Qualifikation ihrer Tätigkeit noch nichts gesagt. Kommt hinzu, dass ein Computer in der Freizeit genutzt werden kann, womit die Anschaffung eines solchen Geräts nicht zwingend einzig der Erwerbs tätigkeit dient (Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00049 vom 4. Dezember 2019 E.
3.2). Ins Gewicht fällt aber, dass
g emäss Vertrag alle sonstigen Geräte, Werkzeuge, Materialien, Verbrauchs materialien und sonstigen Ressourcen, die zur Erfüllung d er Aufgaben der Beschwerde führerin 1 erforderlich waren, bereitgestellt
wurden (Ziff. 3.4) .
Nichts anders gilt gemäss Art. 327 Abs. 1 OR für eine Arbeit geberin. Laut Vertrag hatte die Beschwer deführerin 1
darüber hinaus Zugang zum IT- System, es wurden ihr alle Softwarelizenzen bezahlt und sie konnte dem Compliance-Programm-Manager der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise der Tochter gesellschaft admi nistra tive Aufgaben übertragen (Ziff. 3.4) . Die Beschwerdeführerin hatte überdies gedruckte Dokumente und sonstige Daten an den Sitz der Beschwerdeführerin 2 oder der Tochtergesellschaft zu senden, damit diese dort
sicher aufbewahrt oder vernichtet werden konnten (Ziff. 5.6) .
Der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Arbeits zeiten selb ständig einteilen durfte, ist auch angesichts ihres Tätigkeit s feldes mit weltweiter Kundschaft kein grosses Gewicht beizumessen, wenn ferner berücksichtigt wird, dass sie sich ver pflichtete, jederzeit über den Stand ihrer Arbei ten Bericht zu erstatten — was rechtsprechungsgemäss ein Indiz für das Vor liegen eines Arbeitsvertrages ist (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c) — und bei Bedarf für persönliche Besprechungen (im Büro) oder Videobesprechungen (von zu Hause aus) zur Verfügung zu stehen (E. 5.3). D ie Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beto nen, dass die Beschwerdeführerin 1 auch Aufträge für Dritte habe erbringen dür fen (E. 3.2.1; und sie war im Zeitraum ab 1. Juni 2022, wie nachfolgend in E. 6 auszuführen, auch noch für die Beschwerdeführerin 3 tätig), doch galt dies gemäss Vertrag nur für nicht konkurrierende Dienstleistungen für Dritte (Ziff. 2.7) .
Dies entspricht der arbeitsvertraglichen Regelung (vgl. zum in der Treuepflicht der Arbeitnehmerin enthaltenen Konkurrenzverbot: Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, in : BSK-OR I, 8. Aufl. 2026, N. 20 zu Art. 321a).
5.2.3
Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass eine Spesenentschädigung für ein Arbeits verhältnis typisch ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2024.00037 vom 3. Februar 2026 E. 4.4.3) . Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführungen der Arbeit not wendigen Auslagen zu ersetzen. Soweit diese Auslagen Unkostenentschädi gun gen darstellen, zählen sie gemäss Art. 9 der Verordnung zur Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) nicht zum massgebenden Lohn. Hier hatte die Beschwerdeführerin 1 nach der vertraglichen Regelung alle mit ihrer Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Auslagen bis Fr.
50.-- pro Monat selb st zu bezahlen . Grössere Auslagen wurden aber von der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweiser ihrer Tochtergesellschaft übernommen (Ziff. 3.5). Die Kosten für Weiter bildungen wurden ebenfalls bezahlt (Ziff. 3.5), was im Zusammenhang mit der vertraglichen Verpflichtung der Beschwer deführerin 1, weisungsgemäss Weiterbildungen zu besuchen (Ziff. 2.3), zu sehen ist. 5.2.4
In Ziffer 3.6 des Vertrages wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die Sozialversicherungsbeiträge selb st bezahle . Dies ist für die beitragsrecht liche Qualifikation nicht massgebend (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1 mit weiteren Hin weisen). 5.2.5
Bezüglich des Art. 4 des Vertrages (Nutzungsrechte) ist ebenfalls keine sich von einem Arbeitsvertrag unter scheidende Regelung auszumachen. Art 321b Abs. 2 OR ver pflichtet den Arbeit nehmer, das von ihm geschaffene Arbeitser zeugnis nach Fertig stellung sofort dem Arbeitgeber herauszugeben (vgl. dazu: Portmann/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 321b OR, mit weiteren Hin weisen). Zudem gehören Erfindungen und Designs gemäss Art. 332 Abs. 1 OR dem Arbeitgeber. 5.2.6
Was die Regelung der Ver g ü t ung in Ziffer 3 des Vertrages (E. 4.2) betrifft, so ist zu sagen, dass die vereinbarte monatliche Pauschalvergütung in Höhe von Fr. 8'400.-- pro Monat
stark an einen fixen Monatslohn und weniger an ein Auftrags verhältnis erinnert. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen geltend, dass das Honorar so einfacher habe budgetiert werden können (E.
3.2.1). Diese Aussage mag zutreffen, doch unterstreicht sie die Verpflichtung zu regelmässiger Tätigkeit in bestimmtem Umfang . Des Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 3.3 des Vertrages Aktienoptionen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geben zu bedenken, dass Aktienoptionen innerhalb der Schranken des Gesetzes frei vergeben werden können (E.
3.1.2). Wird aber berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin als Abteilungsleiterin des Unternehmens engagiert wurde (E.
5.2.1), so muss die Gewährung der Aktien optionen als Zusatzentschädigung für eine Führungskraft verstanden werden, nämlich als Möglichkeit, durch die eigene Tätigkeit den Unternehmens wert zu steigern und sich am
Unter nehmens erfolg zu beteiligen. 5.2.7
Und schliesslich ist zu beachten, dass ein Auftrag von jeder Vertragspartei jeder zeit widerrufen oder gekün digt werden kann (Art. 404 Abs. 1 OR). Dieses freie Widerrufs- und Kün digungsrecht ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundes gerichts absolut zwingender Natur, das heisst Auftraggeber und Auftrag nehmer können darauf nicht durch ver trag liche Abrede verzichten (David Oser, in: BSK-OR I, 8 . Aufl. 202 6, N. 9 zu Art. 404, mit weiteren Hinweisen). Das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis wurde auf unbestimmte Dauer ab geschlossen und es wurde eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart (Ziff. 6.1). Damit richteten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 nach einer für eine n Arbeitsver trag typischen Regelung (vgl. Art. 319 Abs. 1 und Art. 335 ff. OR). 5.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss dem Wortlaut des Vertrages von der Beschwerdeführerin 2 und deren Tochter gesell schaft als neue Leiterin der Compliance-Abteilung angestellt wurde. Ihre Rechte und Pflichten entsprachen im Wesentlichen denjenigen einer in unselbständige r Stellung tätigen Arbeitnehmerin. Gleiches galt für die Spesenentschädigung, die Übernahme der Weiterbildungskosten, die Entlöhnung, den Übergang der Nutzungs rechte am Arbeitsergebnis und die Vereinbarung einer unbestimmten Laufzeit des Vertrages mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Merkmale, die für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen deutlich. Bezüglich dieses Vertragsverhältnisses sind als wesentliche Investitionen nur die An schaf fung eines auch für private Zwecke verwendbaren
Computers (vgl. den vom 1 8. Juli 2022 datierenden Kaufvertrag, Urk. 3/9) zu verzeichnen. Zwar war die Beschwerde führerin 1 davon abhängig, dass sie von ihren Vertragspartnerinnen für ihre Arbeit auch bezahlt wurde . Ihr wirtschaftliches Risiko erschöpfte sich diesfalls aber in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg, womit eine ähnliche Situation bestand, wie dies bei einem Stellenverlust als Arbeit nehmerin der Fall gewesen wäre. Dies spricht ebenfalls für eine unselbstän dige Tätigkeit (BGE 122 V 169 E. 3c).
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwer deführerin 1 in der Zeitperiode vom 1. Juni 2022 bis 30.
April 202 3 für die Beschwerdeführerin
2 und ihre Tochtergesellschaft ausgeübte Tätigkeit als unselbständige Tätigkeit qualifiziert hat. 6. 6.1
Es ist weiter zu prüfen, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin 1 im Zeit raum vom 1. Juni 2022 bis 30.
April 202 3 für die Beschwerde füh rerin 3 ausge übte Tätigkeit um eine selbständige oder eine unselbständige Tätig keit gehandelt hat. 6.2
Gemäss dem von der Beschwerdeführerin 1 aufgelegten Arbeitsvertrag wurde sie von der Beschwerdeführerin 3 per 1. Januar 2016 als Compliance Officer ange stellt (Urk. 3/5). In der Folge wurde der Arbeitsvertrag auf Wunsch der Beschwer deführerin 1 mittels einer Vereinbarung per 3 1. Mai 2022 aufgelöst (Urk. 3/6). Noch am selben Tag haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 den von 1. Juni bis 3 1. August 2022 gültig gewesenen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen (E. 4.3.1). In der Folge wurde die Zusammenarbeit fortgesetzt und mit dem ab dem 1. September 2022 gültig gewesenen Dienstleis tungsvertrag geregelt (E. 4.3. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer versicherten Person, welche nach dem Schritt in die Selbständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für die ehemalige Arbeitgeberin tätig ist, an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbender in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anfor derungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbstän diger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängigkeit vorrangige Bedeutung gegenüber dem Unternehmerrisiko zu . Das bedeutet: Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes oder der Branche typischer weise durch Arbeitnehmer ausgeführt werden, spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbständigen Charakter. Umgekehrt heisst, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen nicht Unselbstän digkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 2 0. August 2020 E. 5.1) . 6.3
Bezüglich der gemäss der am 31. Mai 2021 abgeschlossenen Vereinbarung (E.
4.3.1) ausgeübten Tätigkeit ist die Sachlage klar: Wie dem Ver trag zu entneh men ist, nutzte die Beschwerdeführerin 1 in jener Zeit weiterhin ihren von der Beschwerdeführerin 3 zur Verfügung gestellten Laptop und das IT-Netz werk. Mit ihrem Ausweis konnte sie weiter hin das von der Beschwer deführerin 3 genutzte Gebäude betreten. Ihr e Geschäfts-E-Mail-Adresse war in jener Zeit ebenfalls noch in Gebrauch (vgl. Ziff. 2 lit. d «Arbeits mittel»).
Eine selbständige Erwerbstätigkeit, liegt im Regelfall vor, wenn die oder der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienst leistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruch nahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerde Gegenleistungen abgeholten wird (BGE 143 V 177 E.
3.3). Im Fall der Beschwerdeführerin 1 konnte n
Dritte (etwa die Kunden der Beschwerde führer in 3 und die involvierten Behörden, vgl. dazu die Abrechnungen für den Juni und Juli 2022, Urk. 11/5-6) sie nur als Arbeitnehmerin der Beschwer deführerin
3 wahrgenommen haben . E ine nach aussen sichtbare eigene Teil nahme am Wirtschaftsverkehr der Beschwerdeführer 1 unter eigene m Namen und eigener Organisation ist nicht ersichtlich, weshalb ebenso wenig von eine r selbstän digen Tätigkeit gesprochen werden kann.
Zudem bestand, solange die Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerde führerin 3 mit denselben Arbeitsmitteln arbeitete, wie sie es zuvor als Arbeit neh merin getan hatte, keine
arbeitsor ganisat orisch e Abgrenzung zu ihrer frühe ren Arbeitgeberin .
Im Übrigen kann mit Bezug auf die Qualifikation der vom 1.
Juni bis 31.
August 2022 ausgeübten Tätigkeit auf die überzeugenden Ausführungen der Beschwer de gegnerin (E. 3.2.1) verwiesen werden . 6. 4 6.4.1
Mit ihren Tätigkeiten im Rahmen der vom 1. Juni bis 3 1. August 2022 gültig gewesenen Dienstleistungs vereinbarung (E.
4.3.1)
hat die Beschwerdeführerin
1 die Beschwerdeführerin 3 bei der Auslagerung der Comp liance-Tätigkeiten auf ein externes Unternehmen unterstützt (vgl. Ziff. 1 Erbringung von Dienst leis tungen, E.
4.3.2). In der Folge erbrachte die Beschwerdeführerin 1, nunmehr namens ihrer Einzelfirma, gemäss dem ab dem 1. September 2022 gültig gewese nen Dienstleis tungsvertrag (E. 4.3.2) dann aber weiterhin
persönlich Compliance-Dienstleistungen für die Beschwerdeführerin 3 (Präambel und Anhang 1). Da die Beschwerdeführerin 1 bis 3 1. Mai 2022 für die Beschwerdegegnerin 3 als Compliance Officer (Urk. 3/5) beziehungsweise als Head Legal & Compliance (Urk. 3/6) gearbeitet hat te, ist kein Unterschied zu ihren früheren Tätigkeit en für die Beschwerdeführerin
3 auszumachen. Eine Über einstimmung mit dem früheren Tätigkeitbereich wird nicht verlangt .
In E.
3.1
des Urteils AB.2019.00049 vom 4. Dezember 2019 hat das Sozialversicherungsgericht mit Blick auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass die neue und die frühere Tätigkeit nicht in jeder Hinsicht dieselbe sein müssen. In jenem Fall wandte es die mit vom Bundesgericht zur Tätigkeit für die frühere Arbeitgeberin (E. 5.2.1) entwickelten Grundsätze auf einen pensionierten ehe maligen Abteilungsleiter an, welcher von seiner früheren Arbeitgeberin weiterhin fallweise beschäftigt wurde. A uch das Vorbringen, wonach die Beschwerde führerin 1 nach der Beendigung des Arbeits verhältnisses mit der Beschwerde führerin 3 statt wie bisher rund 29 Stunden pro Woche nur noch rund 20 Stunden pro Monat und damit nicht im bedeutenden Umfang für die Beschwerdeführerin 3 tätig gewesen sei (E. 3.2.2), verfängt somit nicht .
Für die Anerkennung als Selbständigerwerbende sind mit Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 3
somit erhöhte Anforderun gen zu stellen (vgl. E. 6.2). 6. 4 . 2
Bei der Prüfung der massgebenden Kriterien (E. 2.2) ist zunächst festzuhalten, dass sich der
ab dem 1. September 2022 gültig gewesene Dienstleistungsvertrag mit der Beschwerdeführerin 3 (E.
4.3.2) und der bereits beurteilte Vertrag der Beschwer deführerin 1 mit der Beschwerdeführerin 2 (E.
4.2) inhaltlich sehr ähnlich sind. Wie im Vertrag mit der Beschwerdeführerin 2 (E.
4.2) haben d ie Beschwerdeführerin 3 und die Beschwer deführerin 1 ihren Vertrag als Dienstleistungsvertrag («Service Agreement») bezeichnet und sich selbst als Auftraggeberin («Principal») und — namens der Einzelfirma —
(externe) Beraterin («Consultant») . Die ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die beitragsrechtliche Qualifikation ebenso wenig entscheidend, wie dass sich die Beschwerdeführerin
1 gemäss Ziffer 2.7 des ab 1. September 2022 gültigen Vertrages (E. 4.3.2) ver pflichtet hat, über die Sozialversiche rungsbeiträge selbst ab zu rechne n (vgl. BGE 144 V 111 E.
6.1 mit weiteren Hinweisen). Mit dem Vertrag verpflichtete sich die Beschwerdeführerin 1 zur persönlichen Erbringung der Dienstleistungen (Ziff. 1). Aufgrund dessen lässt sich noch nicht sagen, es liege AHV-rechtlich ein Arbeits vertrag vor, denn die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung ist auch beim Auftrag anzutreffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 2 6. März 2012 mit Hinweis auf Art. 398 Abs. 3 OR). Immerhin lässt sich festhalten, dass e ine Delegation an Dritte gemäss Ver trag nur möglich war, wenn die Beschwerde führerin 3 dem schriftlich zugestimmt hatte (Ziff.
1. zweiter Absatz). Es ist aber weder im Einzelnen dargetan worden noch ersichtlich, dass die Beschwerde führerin 1 für die Erfüllung ihr gemäss Vertrag zugewiesene r Tätigkeiten Hilfs personen beigezogen hat. Es gilt weiter zu beachten, dass laut Vertrag erwartet wurde, dass die Beschwerdeführer in 1 bei Bedarf in den Büro räumen der Beschwer deführerin 3 arbeitet (Ziff. 2.4). Dies ist e ntgegen der Meinung der Beschwer de führerinnen 1 und 3 (E. 3.2.2) bedeutend. So ist eine solche Verein barung bei Juristinnen und Juristen, wie zum Beispiel im Mandatsverhältnis tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl tinnen, unüblich . Dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 als Compliance-Spezialistin anders verhalten haben könnte, zum Beispiel, weil Daten vor Ort in ein IT-System ein gegeben werden müssen, ist nicht behauptet worden. Die Beschwerdeführerin 1 verfügte gemäss Vertrag über einen eigenen Computer und sie hatte Zugang zum IT-System (Ziff. 2.5). Gleichwohl musste
sich die Beschwerdeführerin 1 bei Bedarf für persön liche Besprechungen oder Videobesprechungen zur Verfügung halten (Ziff. 5). Die Computerhardware konnte die Beschwerdeführer 1 zudem auch für private Zwecke nutzen (Urteil des Sozialver sicherungs gericht des Kantons Zürich AB.2019.00049 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). Ge mäss Vertrag wurden alle sonsti gen Geräte, Werkzeuge, Materialien, Ver brauchs materialien und sonstigen Ressourcen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Beschwerdeführerin
1 erforder lich waren, von der Beschwerdeführerin 3 zur Verfügung gestellt (Ziff. 2 . 5) .
Sie verhielt sich diesbezüglich mithin nicht anders als eine Arbeit geberin (vgl.
Art. 327 Abs. 1 OR) . Die Beschwerdeführerin
1
war zudem ver pflichtet,
gedruckte Dokumente und sonstige Daten an den Sitz der Auftraggeber in zu senden, damit diese dort sicher aufbewahrt oder vernichtet werden konnten (Ziff. 5) .
Die Beschwer de führerin 1 konnte ihre Arbeitszeiten selbständig einteilen, sie musste jedoch jederzeit über den Stand ihrer Arbeiten Bericht erstatten (Ziff. 5). Dies ist ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages (vgl.
BGE 122 V 169 E. 3c).
Wie beim Vertrag mit der Beschwerdeführerin 2 (E.
4.2) wurde auch mit dem ab dem 1. September 2022 gültig gewesenen Vertrag mit der Beschwer deführerin 3 (E. 4.3.2) in Ziffer 3 bezüglich Vergütung eine monatliche Pauschale vereinbart. Dies entspricht einer arbeitsvertraglichen Regelung, zumal die Parteien an der selben Stelle auch die von der Beschwerde führerin zu leistenden Arbeitsstunden festgelegt haben (Ziff.
3). Hervorzuheben ist, dass der zweite Vertrag die in der vom 1. Juni 2022 bis 3 1. August 2022 festgehaltene Regelung betreffend Abrech nung von Mehrstunden (Ziff. 5, E. 4.3.1) nicht mehr enthält. Hingegen wurde im neuen Vertrag abgemacht, dass die Vereinbarung betreffend Entschädigung und Arbeits stunden bei B edarf neu verhandelt werde (Ziff. 3, E. 4.3.2). Dass die Beschwer de führerin 1 eine monatliche Rechnung geschrieben hat (Ziff. 3)
ist nicht ausschlaggebend, da sie mit der Beschwerdeführerin 3 aufgrund der verein barten Pauschale nicht mehr (vgl. noch die detaillierten Rechnungen für den Juni und Juli 2022 nach der vorangegangenen Vereinbarung, Urk. 11/5-6) über die effektiv geleisteten Stunden abgerechnet hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 und 3 (E. 3.2.2) wäre selbst bei Hinweise n dafür, dass die Beschwerdeführerin 3 von der Insolvenz bedroht oder sich im Annahmeverzug befunden hätte, nur ein
jedem Arbeitsverhältnis innewohnendes Delkredere risiko und kein Unternehmerrisiko zu erblicken, womit diese Ausführungen unbehilflich sind. Hinsichtlich des fehlenden vertraglichen und versicherungsrechtlichen Schutzes auch bei Ausfall infolge Krankheit oder Unfall ist darauf hinzuweisen, dass das AHV-rechtliche Beitragsstatut der unselbständigen Tätigkeit sich nicht auf Arbeitsverträge im Sinne des OR beschränkt (Kieser, Rechtsprechung zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 5 AHVG).
Und zum Schluss ist mit Bezug auf die Ziffer 6 («Laufzeit und Kündigung») des ab 1. September 2022 gültig gewesenen Vertrages
darauf hinzuweisen (vgl.
E.
5.2.7), dass bei einem Auftrag das jederzeitige Kündigungsrecht absolut zwingend ist. Demnach haben sich die Parteien für eine arbeitsvertragsrechtliche Regelung entschieden (vgl. Art. 319 Abs. 1 und Art. 335 ff. OR). 6. 5
In einer Gesamtschau ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin 1 in der Zeitperiode vom 1. Juni 2022 bis 3 0. April 2023 für die Beschwerdeführerin 3 ausgeübten Tätigkeiten als in unselbständiger Stellung ausgeübt beurteilte. Wie festgehalten (E. 6.3), war die Beschwerde führerin
1 gemäss der bis 31.
August 2022 gültig gewesenen Regelung von aus sen betrachtet noch im Betrieb der Beschwerdeführerin 3 intergeriert. Per 1. September 2022 wurde die Zusammenarbeit auf dem Papier neu geregelt. Die Beschwerdeführerin 1 arbeitete neu mit ihrem eigenen Computer. Bei Bedarf musste sie jedoch in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 3 präsent sein und dieser jederzeit über den Stand ihrer Arbeiten Bericht erstatten. Zudem wurden eine fixe Vergütung und eine Kündigungsfrist abgemacht. Die Merkmale, welche für eine unselbständige Tätig keit sprechen, überwiegend somit deutlich.
7 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n w erden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Kälin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher