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AB.2024.00037

Der Beschwerdeführer führt bei seiner früheren Arbeitgeberin im Wesentlichen dieselbe Tätigkeit aus, die er als Arbeitnehmer versehen würde. Es liegt eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor. Da der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Arbeitgeberin ist, unterliegen die an ihn bezahlten Entschädigungen ausserdem der vorliegend nicht widerlegten Vermutung von Art. 7 lit. h AHVV.

Zürich SozVersG · 2026-02-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1983, ist zusammen mit zwei weiteren Personen Gesellschafter und Geschäftsführer der seit dem 21.

Mai 2015 im Han delsregister des Kantons Zürich eingetragenen Y.___ GmbH (Internet-Han dels registerauszug vom 2 2 . Januar 2026). Er

meldete sich am 27. Januar 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Re gis trie rung als Selbständigerwerbstätiger im Bereich Unternehmensberatung an (Urk. 5/1 0). Nebst Kontoauszügen, Rechnungen und Korrespondenz als Belege für seine Tätigkeiten (Urk. 5/1-6, Urk. 5/8-9, Urk. 5/13, Urk. 5/15-16, Urk. 5/19)

legte

X.___ einen am 31. Dezember 2022 mit der Y.___ GmbH

zur Regelung der Zusammenarbeit eingegangene n Vertrag auf

(Urk. 5 / 14). Per 1.

März 2023 wurde ein neuer Vertrag betreffend

Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben abgeschlossen (Urk. 5/ 18, Urk.

5/29).

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen hielt die Ausgleichskasse mit V erfügung vom 28.

Juli 2023 fest, dass sie X.___ per 1. Januar 2023 als Selbständiger werbenden in der Branche Unternehmensberatung bei ihrer Kasse an schliesse (Urk. 5/20/1). Die Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei der Y.___ GmbH gelte aus sozialversicherungs rechtlicher Sicht aber als unselbständig erwerbend, weshalb die Y.___ GmbH bezüglich der ausge richteten Entschädigung mit der zuständigen Ausgleichskasse abrechnen und die darauf ge schul deten Sozialver sicherungsbeiträge bezahlen müsse (Urk.

5/20/1-2). Dies verfügte sie a m selben Tag auch gegenüber der Y.___ GmbH (Urk. 5/21). Die Y.___ GmbH und

X.___ erhoben am 12.

August 2023 (Urk. 5/28) beziehungsweise

14. Sep tember 2023 (Urk. 5/27) Einsprache. In folge Wohnsitzverlegung in den Kanton Aargau (Urk.

5/36) wurde das Abrechnungskonto von X.___ bei der Ausgleichs kasse per 31. Oktober 2023 aufgehoben (Urk. 5/37). Als dann wies d ie Ausgleichs kasse die Einsprache von X.___ mit Einspracheentscheid vom 23. April 2024 (Urk. 2) ab. In der Folge wies s ie die Einsprache der Y.___ GmbH mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 ab (Urk. 8/2). 2.

2.1

X.___

erhob m it Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2024 (Urk. 2). Er bean tragte, dass seine Tätigkeit für die Y.___ GmbH als selbständige Tätigkeit einzu stufen sei (Urk.

1 S.

1) . 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 10.

Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk.

4, unter Beilage der Kassenakten, Urk.

5/1-43). 2 .3

D ie Y.___ GmbH erhob m it Eingabe vom 10 . Juli 2024 Beschwerde ge gen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom

7. Juni 2024 (Urk. 8/1). Sie bean tragte, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als selbständig einzu stufen sei, zumindest für den Zeitraum ab der revidierten Vertragsversion (1. März 2023, vgl. Urk. 5/29/2), dem effektiv geänderten Zusammenarbeitsverhältnis und der Austragung des Beschwerde führers als Geschäftsführer aus dem Handelsregister (Urk. 8/1 S. 1). 2. 4

Das Sozialversicherungsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren mit Gerichts verfügung vom 12.

September 2024 und es stellte die Eingaben der Verfahrens beteiligten diesen je wechselseitig zur Kenntnisnahme zu (Urk. 9). 2.5

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 15). Den Beschwerdeführenden wurde je eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit den angefochtenen Einspracheentscheid en vom 2 3. April und 7. Juni 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin 2 bis 2022 die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 gewesen sei. Tätigkeiten für den ehemaligen Arbeitgeber seien gemäss Randziffer (Rz.) 1027 der Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des Bundes amtes für Sozialversicherungen (BSV) als unselbständige Tätigkeiten zu qualifi zieren. Demzufolge müsse das vom Beschwerdeführer 1 von der Beschwer defüh rerin 2 bezogene Honorar als Arbeitnehmereinkommen betrachtet werden (Urk.

2 S.

2, Urk. 8/2 S. 2) . 1.2

Der Beschwerdeführer 1 brachte im Wesentlichen vor, dass er Mitbegründer der auf Durch führung von Gross veranstaltungen wie zum Beispiel Messen speziali sier t en

Y.___ GmbH (Urk. 1 S. 2) gewesen sei und immer noch an der Gesell schaft beteiligt sei. Im Zuge seiner beruflichen Neuausrichtung als Berater habe er seine Tätigkeit zur Sicherstellung der weiteren Existenz der Firma drastisch reduziert und flexi bi lisiert. Die Bereiche Marketing und Kommunikation seien ihm zur freien Ausge staltung übertragen worden. Er nehme keine Weisungen ausserhalb des Grund auftrages und dessen Abän derungen entgegen und er sei in der Ausgestaltung der Arbeit bezüglich Ort und Zeit, aber auch konzeptionell weitestgehend frei. Die übrigen Tätigkeiten, welche er früher als Geschäftsführer für die Y.___ GmbH versehen habe, seien in seiner ab Anfang 2023 als Selbständigerwerbender auf Mandatsbasis für die Y.___ GmbH ausgeübten Tätigkeit nicht mehr enthalten (Urk. 1 S. 1). In diesem Zusam menhang müsse auch bedacht werden, dass sich die Y.___ GmbH selbst ebenfalls neu aufgestellt habe (Urk. 1 S. 1- 2). Seine frühere Stelle gebe es bei der Y.___ GmbH seit Beginn der Corona-Pandemie nicht mehr (Urk. 1 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin 2 liess im Wesentlichen ausführen, dass ihre Tätigkeit als Veranstalterin von Grossveranstaltungen im Zuge der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus monatelang untersagt gewesen sei. Sie habe nur durch eine Lizenzpartnerschaft und intensive Begleitung durch ihre Ge schäftsführung eine neue Phase (der Geschäftstätigkeit) einleiten können. Um das Überleben ihrer Firma sicher zu stellen, habe sie sich von sämtlichen früheren Mitarbeitern ohne Unternehmensbeteiligung trennen müssen (Urk. 8/1 S.

1). Sie habe mit dem Beschwerdeführer 1 keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Dienst leistungsvertrag abgeschlossen (Urk. 1 S. 2). Es sei nachvollziehbar, dass in der Übergangsphase zu Beginn der selbstän digen Tätigkeit des Beschwer de führers

1 die Entschädigungen, welche er von ihr bezogen habe, einen grösseren Anteil seiner Einkünfte ausgemacht hätten (Urk. 8/1 S. 1-2). Der Beschwerdeführer 1 habe aber mehrere Auftraggeber, da sein Ein kommen sonst nicht ausreichen würde (Urk. 8/1 S. 1). Er beziehe von ihr kein festes Gehalt. Die Höhe der Hono rare sei vielmehr variabel (Urk. 8/1 S. 2). Der Beschwerdeführer 1 sei in finan zieller Hinsicht somit nicht von ihr abhängig. Zudem verfüge er über ein eigenes Büro inklusive Computer mit eigener Soft ware . Er organisiere seine Arbeit selb ständig und müsse keine Weisungen be fol gen (Urk. 8/1 S. 1). Der Beschwer de führer 1 stelle Rechnung aus. Er trete am Markt unter eigenem Namen und eigener Firma auf, betreibe Werbung und akquiriere aktiv neue Kunden (Urk. 8/1 S. 2). Und schliesslich müsse betont werden, dass der Beschwerdeführer 1 aus drücklich gewünscht habe, als Selbständigerwerbende r abzurechnen . Sie möchte sich vor ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen, welchen sie seit ihrer Gründung im Jahre 2015 stets nachge kommen sei, nicht drücken (Urk. 8/1 S. 2). 2. 2.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Er werbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeit nehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1

AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2

2.2.1

Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (vgl. Rz.

1019 der WML): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten. 2.2.2

Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsver hältnis Unselbständigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vor handensein (vgl. Rz.

1020 der WML): - eines Weisungsrechtes, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht. 3. 3.1

Der zwischen den Beschwerdeführenden am 3 1. Dezember 2022 (Urk. 5/14/5) mit Wirkung ab 1. Januar 2023 (Urk. 5/14/2) abgeschlossene «Vertrag über freie Mit arbeit» (Urk. 5/14/1) sah unter anderem eine Pauschalvergütung des Beschwer deführers 1 in der Höhe von Fr. 3'500.-- pro Monat vor (Urk. 5/14/2).

Dazu findet sich b ei den Akten die vom Beschwerdeführer 1 am 1 3. Januar 2023 ausgestellte und an die Beschwerdeführerin 2 adressierte Rechnung über Fr. 3'500.-- (Urk. 5/4). 3.2

Der am 2 8. Februar 2023 (Urk. 5/29/5) abgeschlossene «Vertrag über freie Mit arbeit» (Urk. 5/29/1) wurde für die Beschwerdeführerin 2 von den anderen beiden Personen, die nebst dem Beschwerdeführer als Inhaber der Stammeinteile bezie hungsweise Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 im Handelsregister einge tragen sind (Internet-Han dels registerauszug vom 2 2 . Januar 2026), unter zeichnet (Urk. 5/29/5) .

Gemäss der Präambel ersetzt dieser Vertrag den Vertrag vom 3 1. Dezember 2022 und tritt per 1. März 2023 in Kraft (Urk. 5/ 29 /2) .

Laut Art. 1 (Aufgabenbereich) umfasst der Aufgabenbereich des Beschwerde führers 1 die Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben. Es wurde ferner festgehalten, dass die Vertrags parteien den Aufgabe n bereich einver nehm lich schriftlich erweitern oder einschränken

könnten. Der Beschwerdeführer 1 sei sowohl in der Arbeitszeit als auch in der fachlichen Ausführung und Gestaltung des Auftrages beziehungsweise der Aufträge frei, wobei diese nach den anerkann ten fachmännischen Regeln zu er folgen hätten. Zwar unterliege er keinen Weisungen der Auftraggeberin, er müsse jedoch auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit der Tätigkeit Rücksicht nehmen. Der Beschwer deführer 1 sei an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort und zur Arbeitszeit gebun den, er müsse jedoch die projektbezogenen Zeitvorgaben einhalten (Urk. 5/29/2).

In Art. 2 (Vertragsdauer und Kündigung) w i rd nebst dem Datum des Inkraft tre tens des Vertrages (1. März 2023) festgehalten, dass der Vertrag auf unbe stimmte Dauer abgeschlossen werde und unter Vorbehalt der Bestimmungen des Obliga tionenrechts (OR) über die Beendigung zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR) mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden könne (Urk. 5/29/2).

Art. 3 (Entschädigung/Vergütung) bestimmt zunächst, dass die Vergütung ge mäss Aufwand mit einem Stundensatz von Fr. 120.-- pro Stunde erfolge. Der Beschwerdeführer 1 ha be die erforderlichen Rechnungen zur jeweiligen Zahlung per Ende Monat mit mindestens sieben Tagen Zahlungsfrist auszustellen (Urk. 5/29/2).

Unter dem Titel «Sozialversicherung» w i rd festgehalten, der Beschwerdeführer 1 bestätige, dass er sich fristgerecht als selbständig erwerbende Person bei den zuständigen Sozialversicherungsinstituten melde oder gemeldet sei und eigen ständig die Sozialversicherungsbeiträge abrechne (Urk. 5/29/2). Die Beschwerde führerin 2 übernehme keine weiteren Sozialleistungen. Diese würden zulasten des Beschwerdeführers 1 gehen. Eine Entschädigung für unfall- oder krankheits bedingte Arbeitsunfähigkeit sei nicht geschuldet (Urk. 5/29/3).

Des Weiteren w i rd unter «zusätzliche Leistungen und Spesen» ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 Anspruch auf die Erstattung der notwendigen und ausgewiesenen Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit entstanden seien, habe. Die Beschwerdeführerin 2 vergüte dem Beschwerdeführer 1 überdies monatlich Fr. 50.-- für die vom Beschwerdeführer 1 verwendete Infrastruktur und eigenen Geräte und Lizenzen, die zur Verrichtung des Auftrages notwendig seien, wie zum Beispiel Arbeitsplatz, Laptop, eigene Software-Lizenzen etc.

(Urk. 5/29/3).

Unter «Vergütung für Überstunden und zusätzliche Aufträge oder Arbeitspakete» w i rd sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 vor Erreichen des Jahres-Solls informiere und jeweils mindestens per E-Mail weitere, den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unterstellte Arbeitspakete vereinbare . Der vom Beschwerdeführer 1 dafür verrechenbare Brutto-Stundensatz liege vorbehaltlich anderer Vereinbarungen bei Fr. 120.-- pro Stunde (Urk. 5/29/3).

In Art. 4 (Rechte und Pflichten des Auftragnehmers) wurde unter «Informa tionspflicht und Konkurrenzverbot» festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 nach bestem Wissen und Gewissen oder auf Verlangen über den Status und die Entwicklung in seinen Verantwortungs-, Kompetenz- und Aufgabenbereichen unterrichte

(Urk. 5/29/3).

Was das Konkurrenzverbot betrifft, so wurde vereinbart, dass der Beschwerde führer 1 auch für andere Auftraggeber tätig sein dürfe. Wenn er für einen unmit telbaren Konkurrenten der Auftraggeberin tätig sein möchte, müsse er vorher ihre schriftliche Genehmigung einholen (Urk. 5/29/3).

Art. 4 (Rechte und Pflichten des Auftragnehmers) enthält überdies eine ausführ liche Regelung zur Geheimhaltungspflicht des Beschwerdeführers 1 (Urk. 5/29/3).

Art. 5 be trifft die «Rechte an den Arbeitsergebnissen» und bestimmt im Wesent lichen, dass diese Rechte auf die Beschwerdeführerin 2 übergehen (Urk. 5/29/4).

In Art. 6 sind

die Anforderung an Vertragsänderung en und eine sogenannte salvatorische Klausel enthalten (Urk. 5/29/4).

Und schliesslich werden in Art. 7 der Gerichtsstand und das anwendbare Recht geregelt (Urk. 5/29/4). 3.3

Es ist ferner aktenkundig, dass d ie Beschwerdeführerin 2 dem Beschwerdeführer 1 am 2 8. April 2023 Fr. 855.-- überwiesen hat (Urk. 5/19/8). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer 1 ab dem 1. Januar 2023 für die Beschwerdeführerin 2 ausübt, als selbständige oder als unselbständige Tätigkeit zu qualifizier en ist . 4.2

Mit der von der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Entscheiden ange führten Rz. 1027 der WML (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Version) fasste das BSV die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation von versicherten Personen, die weiterhin in bedeutendem Umfang für den bisherigen Arbeitgeber tätig sind, zusammen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 2 0. August 2020 E. 5.1 mit wei teren Hinweisen). Demnach sind an die Anerken nung des Status als Selbstän digerwerbende in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes typischerweise durch Arbeitnehmende aus ge führt werden, spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbständigen Charakter. Dies gilt insbesondere auch im Falle der Grün dung einer Kollektiv gesellschaft zu Umgehungszwecken. Umgekehrt schliesst der Umstand, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genom men die Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht a priori aus. 4.3

4.3.1

Wie festgehalten ist der Beschwerdeführer 1 zusammen mit zwei weiteren Per sonen als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 im Han delsregister des Kantons Zürich eingetragen (Internet-Han dels registerauszug vom 2 2 . Januar 2026). Darüber hinaus war er gemäss seinen eigenen Angaben vor der der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit per 30.

Dezember 2022 bei der Beschwerdeführerin 2 als Arbeitnehmer angestellt und erzielte dadurch ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 60'000.-- (Urk.

5/10/2). Alsdann führte der Beschwerdeführer 1

m it seiner Einsprache vom 14.

September 202 3 (Urk.

5/27) aus, dass die Beschwerdeführerin 2 früher pro Jahr eine Grossveranstaltung durch ge führt habe, die wegen Corona zwei Jahre habe ausgesetzt werden müssen. Vor Corona hätten mit den Einkünften der Beschwerdeführer i n 2 die Löhne von bis zu acht Mitarbeitenden finanziert werden können . Nach Corona sei der Umsatz der Beschwerdeführerin 2 stark zurückgegangen und die Aus gaben hätten auf ein Minimum reduziert werden müssen . Ein Grossteil der Tätig keiten sei an Lizenz nehmer vergeben worden. Infolgedessen habe sich s ein Aufgabenbereich bei der Beschwerdeführerin 2 auf die Mitarbeit bei der Administration und Marketing- und Kommunikationsprojekte reduziert (Urk. 5/27/1) . Die Beschwer deführerin 2 hat mit ihrer Einsprache vom 1 2. August 2023 hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer 1 seiner Arbeit bereits früher selbständig nachgegangen und nicht ins Tagesgeschäft eingebunden ge wesen sei. Nach der jahrelangen Zusammenarbeit habe sie vollstes Vertrauen in die Arbeit und die Arbeitser zeugnisse des Beschwerdeführers. Allerdings verfüge sie nunmehr nicht mehr über genügen d Arbeit, um eine unbefristete Fest anstellung des Beschwerdeführers zu gewährleisten (Urk. 5/28/1). 4.3 .2

Es fällt auf, dass im seit 1.

März 2023 gültigen Vertrag der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers 1 (Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben, Urk. 5/29/2) enger als im zuvor gültig gewesenen Vertrag (Unterstützung der Ge schäftsführer, L eitung der dem Auftragnehmer zugetragenen Projekte, Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben, Urk. 5/ 14 /2) umschrieben wurde. Entgegen der Ansicht de r Beschwerdefüh renden (Urk.

5/27/1, Urk.

5/28/1) kommt dieser vertraglichen Neufassung d es Aufgabenbereichs bezüglich der sozial ver sicherungsrechtlichen Qualifikation aber keine entscheidende Bedeutung zu. Ent scheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer 1 mit Blick auf das hiervor Ausgeführte (E. 4.3.1) nach der Aufnahme seiner Tätigkeit als Auftragsnehmer bei der Beschwerdeführerin 2 dieselben Aufgaben ausführt, wie er sie zuvor als Arbeit nehmer versah beziehungsweise — bei einer weiteren Beschäftigung als Arbeit nehmer — versehen würde . Dies gilt sowohl für die Tätigkeit ab 1. Januar 2023 als auch für die Tätigkeit auf neuer vertraglicher Grundlage ab 1. März 2023 .

Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführer 1 für die Beschwerdeführerin 2 ausgeübte Tätigkeit nur dann als selbständige Tätigkeit anerkannt werden kann, wenn die Merkmale, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, klar überwiegen (E. 4.2). 4.4

4.4.1

Hier bei kommt dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängig keit (E.

2.2.2) vorrangige Bedeutung gegenüber dem Unternehmensrisiko (E.

2.2.1) zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 2 0. August 2020 E.

5.1 mit weiteren Hinweisen). 4.4.2

In den beiden Verträgen (Urk. 5/1 4, Urk. 5/29) w i rd die Tätigkeit des Beschwer deführer s 1 jeweils als «freie Mitarbeit» be nannt und

die Bezeichnungen « Auf traggeberin » und « Auftragnehmer »

verwendet . Dies ist für die beitragsrechtliche Qualifikation ebenso wenig massgebend wie die Vereinbarungen der Parteien, dass der Beschwerdeführer 1 über seine Sozialversicherungsbeiträge selbst ab rechne (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2; vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1 mit weiteren Hin weisen). 4.4. 3

Laut den Verträgen (Urk. 5/14, Urk. 5/29) wurde beziehungsweise wird der Beschwerdeführer 1 von der Beschwerdeführerin 2 zur Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben beigezogen (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2). Es ist zwar denkbar, dass solche Arbeiten von einem Unternehmen an externe Auftrag nehmer vergeben werden, sie können aber auch durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verrichtet werden, wie es im vorliegenden Fall der Beschwerde führer 1 bis Ende 2022 getan hat (E.

4.3.1). D ie Vertragsparteien haben weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort und zur Arbeitszeit gebun den ist (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2) . Diesbezüglich kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Arbeitnehmer mit Bewilligung seiner Arbeitgeberin ebenfalls

ausserhalb ihrer Räumlichkeiten arbeiten darf (Urteil des Bundes gerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 20. August 2020 E. 6.2.4.1). Und im vorliegenden Fall verhielt es sich gemäss den Angaben der Beschwerde führerin 2 so, dass der Beschwerde führer 1 seiner Arbeit bereits früher selbständig nachgegangen ist und nicht ins Tagesgeschäft eingebunden war (Urk. 5/28/1).

Was das betrifft, ist folglich kein wesentlicher Unterschied zur ab dem 1. Januar 2023 ausgeübten Tätigkeit erkennbar . Zudem ist der Bes chwerde führer 1 bei der Verrichtung seiner Tätigkeiten (nach wie vor) nicht ganz frei, sondern muss «auf besondere betriebliche Belange im Zusam menhang mit der Tätigkeit Rücksicht nehmen» (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2).

Und schliesslich kann dem Vertragstext nicht entnommen werden, dass der Beschwer deführer 1 die Übernahme der ihm zugewiesenen Arbeiten ablehnen dürfte . Laut den Angaben der Beschwerde führenden wird der Beschwerdeführer 1 auf Abruf tätig (Urk. 5/27/1) beziehungs weise kann von der Beschwerdeführerin 2 jederzeit für die Verrichtung von Arbeit angefragt werden (Urk. 5/28/1). Es sind (unselbstän dige) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche Arbeit auf Abruf leisten (vgl. zu den Arten der Arbeit auf Abruf: Urteil des Bundesgerichts 4A_334/2017 vom

4. Oktober 2017 E. 2.2) .

In

Art. 2 (Vertragsdauer und Kündigung) nahmen die Vertragsp arteien mit Art. 404 Abs. 2 OR Bezug auf die Bestimmung zur Kündigung zur Unzeit aus dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR; Urk.

5/ 1 4 /2, Urk.

5/29/2) . Allerdings gilt für den Auftrag auch, dass dieser von jeder Vertragspartei jederzeit widerrufen oder gekün digt werden kann (Art. 404 Abs. 1 OR). Dieses freie Widerrufs- und Kün digungsrecht ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts absolut zwingender Natur, das heisst Auftraggeber und Auftragnehmer können darauf nicht durch ver trag liche Abrede verzichten (David Oser, in: BSK-OR I, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 404, mit weiteren Hinweisen).

Das vorliegend zu beurteilende Vertragsverhältnis wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und

eine Kün digungsfrist von drei Monaten vereinbart (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2) .

Damit richteten sich die Beschwerdeführenden nach einer für eine n Arbeitsvertrag typischen Regelung (vgl. Art.

319 Abs. 1 und Art.

335 ff. OR).

Sodann war gemäss dem bis Ende Februar 2023 gültig gewesenen Vertrag eine monatliche Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- geschuldet (Urk. 5/14/2), was stark an einen fixen Monatslohn und weniger an ein Auftragsverhältnis erinnert . Laut Art. 3 des ab 1. März 2023 gültigen Vertrags wird der Beschwerdeführer pro geleisteter Stunde entschädigt (Urk.

5/29/2) . Eine solche Abmachun g kann aber auch bei einem Arbeitsvertrag vorliegen (vgl. Art. 319 Abs. 2 OR). In diesem Zusammenhang gab

d ie Beschwerdeführerin 2 z u bedenken, dass der Stunden ansatz des Beschwerdeführers 1 in der Höhe von Fr. 120.-- weit über demjenigen liege, welcher umgerechnet seiner früheren Festan stellung entsprochen habe (Urk. 5/28/1). Die Be wegründe für den höheren Stundenansatz bei faktisch gleicher Tätigkeit sind für die Qualifikationsfrage jedoch unerheblich und kön nen somit offenbleiben.

Die weiter festgehaltene Spesenentschädigung (Urk. 5/14/3, Urk. 5/29/3) ist ebenfalls typisch für ein Arbeitsverhältnis. Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführungen der Arbeit not wendigen Auslagen zu ersetzen. Soweit diese Auslagen Unkostenentschädi gun gen darstellen, zählen sie gemäss Art. 9 der Verordnung zur Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) nicht zum massgebenden Lohn.

Gleiches gilt für die Regelung zur Überstundenarbeit (vgl. Art. 321c OR). Hervor zuheben ist, dass ein Auftragnehmer, welcher gemäss den geleisteten Stunden abrechnet, an sich keiner Überstundenregelung bedarf.

Gemäss Art. 4 trifft den Beschwerdeführer 1 eine Informa tionspflicht über den Status und die Entwicklung in seine n Verantwortungs-, Kompetenz- und Aufga benbereichen (Urk. 5/14/3, Urk.

5/29/3). Im Arbeitsvertragsrecht gibt es ebenfalls eine Rechenschaftspflicht des Arbeitnehmers (Art. 321b Abs. 1 OR).

Im selben Artikel hat sich

die Beschwerdefüh rerin 2 überdies ausbedungen, dass der Beschwerdeführer 1 nur mit ihrer schriftlichen Genehmigung für einen ihrer unmittelbaren Konkurrenten tätig sein dürfe (Urk. 5/14/3, Urk. 5/29/3). Der Beschwerdeführer wird auch dadurch wie ein Arbeitnehmer behandelt, welcher auf grund seiner Treuepflicht während des Arbeitsverhältnisses seine r Arbeitge berin keine Konkurrenz machen darf (Art. 321a Abs. 3 OR; Wolfgang Port mann/Roger Rudolph, in: BSK-OR I, 3. Aufl. 2020, N. 20 zu Art. 321a OR, mit weiteren Hin weisen).

Alsdann ist eine Geheimhaltungspflicht (Urk. 5/14/3, Urk. 5/29/3) zwar sicherlich in einem Auftragsverhältnis anzutreffen. Das gilt für den Arbeitsvertrag aber ebenso (Art. 321a Abs. 4 OR).

Und schliesslich ist auch bezüglich des Art. 5 des Vertrages (Rechte an Arbeitser gebnissen, Urk. 5/14/4, Urk. 5/29/4) keine sich von einem Arbeitsvertrag unter scheidende Regelung auszumachen. Art 321b Abs. 2 OR verpflichtet den Arbeit nehmer, das von ihm geschaffene Arbeitserzeugnis nach Fertigstellung sofort dem Arbeitgeber herauszugeben (vgl. dazu: Portmann/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 321b OR, mit weiteren Hin weisen). Zudem gehören Erfindungen und Designs gemäss Art. 332 Abs. 1 OR dem Arbeitgeber. 4. 5

Zusammenfassend führt der Beschwerdeführer 1 bei der Beschwerdeführerin 2 diejenigen Aufgaben aus, die er bei ihr als Arbeitnehmer versehen würde. Eine selbständige Erwerbstätigkeit könnte demnach nur bejaht werden, wenn die Merkmale, welche für deren Vorliegen sprechen, deutlich überwiegen würden . Das ist nicht der Fall. Die Beschwerdeführenden bezeichneten sich in den vor liegenden Verträgen zwar als Auftraggeberin und Auftraggeber. Mit diesen Verträgen wurden dem Beschwerdeführer 1 aber im Wesentlichen die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers eingeräumt beziehungsweise auferlegt. Infolge dessen ist d er Beschwerde führer 1 nach wie vor in einem seiner früheren Stellung als Arbeitnehmer entsprechenden Umfang in den Betrieb der Beschwerdeführerin 2 eingebunden. Das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Un a bhängig keit (E.

2.2.2) ist klarerweise zu verneinen. Das Kriterium « Unternehmer risiko » (E.

2.2.1) lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Nach dem Gesagten sind dazu aber auch keine weiteren Abklärungen nötig. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 7 lit. h AHVV unter anderem feste Entschädigungen an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe massgebende n Lohn darstellen .

Somit besteht zum Vornherein eine Vermutung für die AHV-rechtliche Qualifikation der an den Beschwerdeführer 1 ausbezahlten Entschädigungen, die aufgrund der Vorbringen der Beschwerde führenden sowie der aufgelegten Akten nicht entkräftet wurde (vgl. hierzu BGE 105 V 113 E. 3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2023 vom 24. April 2024 mit Hinw eisen) .

Die Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer 1 ab dem 1. Januar 2023 für die Beschwerdeführerin 2 ausübt, ist folglich als unselbständige Tätigkeit zu qualifi zier en . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n w e rd en abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1983, ist zusammen mit zwei weiteren Personen Gesellschafter und Geschäftsführer der seit dem 21.

Mai 2015 im Han delsregister des Kantons Zürich eingetragenen Y.___ GmbH (Internet-Han dels registerauszug vom

E. 1.1 Mit den angefochtenen Einspracheentscheid en vom 2 3. April und 7. Juni 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin 2 bis 2022 die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 gewesen sei. Tätigkeiten für den ehemaligen Arbeitgeber seien gemäss Randziffer (Rz.) 1027 der Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des Bundes amtes für Sozialversicherungen (BSV) als unselbständige Tätigkeiten zu qualifi zieren. Demzufolge müsse das vom Beschwerdeführer 1 von der Beschwer defüh rerin 2 bezogene Honorar als Arbeitnehmereinkommen betrachtet werden (Urk.

2 S.

2, Urk. 8/2 S. 2) .

E. 1.2 Der Beschwerdeführer 1 brachte im Wesentlichen vor, dass er Mitbegründer der auf Durch führung von Gross veranstaltungen wie zum Beispiel Messen speziali sier t en

Y.___ GmbH (Urk. 1 S. 2) gewesen sei und immer noch an der Gesell schaft beteiligt sei. Im Zuge seiner beruflichen Neuausrichtung als Berater habe er seine Tätigkeit zur Sicherstellung der weiteren Existenz der Firma drastisch reduziert und flexi bi lisiert. Die Bereiche Marketing und Kommunikation seien ihm zur freien Ausge staltung übertragen worden. Er nehme keine Weisungen ausserhalb des Grund auftrages und dessen Abän derungen entgegen und er sei in der Ausgestaltung der Arbeit bezüglich Ort und Zeit, aber auch konzeptionell weitestgehend frei. Die übrigen Tätigkeiten, welche er früher als Geschäftsführer für die Y.___ GmbH versehen habe, seien in seiner ab Anfang 2023 als Selbständigerwerbender auf Mandatsbasis für die Y.___ GmbH ausgeübten Tätigkeit nicht mehr enthalten (Urk. 1 S. 1). In diesem Zusam menhang müsse auch bedacht werden, dass sich die Y.___ GmbH selbst ebenfalls neu aufgestellt habe (Urk. 1 S. 1- 2). Seine frühere Stelle gebe es bei der Y.___ GmbH seit Beginn der Corona-Pandemie nicht mehr (Urk. 1 S. 2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin 2 liess im Wesentlichen ausführen, dass ihre Tätigkeit als Veranstalterin von Grossveranstaltungen im Zuge der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus monatelang untersagt gewesen sei. Sie habe nur durch eine Lizenzpartnerschaft und intensive Begleitung durch ihre Ge schäftsführung eine neue Phase (der Geschäftstätigkeit) einleiten können. Um das Überleben ihrer Firma sicher zu stellen, habe sie sich von sämtlichen früheren Mitarbeitern ohne Unternehmensbeteiligung trennen müssen (Urk. 8/1 S.

1). Sie habe mit dem Beschwerdeführer 1 keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Dienst leistungsvertrag abgeschlossen (Urk. 1 S. 2). Es sei nachvollziehbar, dass in der Übergangsphase zu Beginn der selbstän digen Tätigkeit des Beschwer de führers

1 die Entschädigungen, welche er von ihr bezogen habe, einen grösseren Anteil seiner Einkünfte ausgemacht hätten (Urk. 8/1 S. 1-2). Der Beschwerdeführer 1 habe aber mehrere Auftraggeber, da sein Ein kommen sonst nicht ausreichen würde (Urk. 8/1 S. 1). Er beziehe von ihr kein festes Gehalt. Die Höhe der Hono rare sei vielmehr variabel (Urk. 8/1 S. 2). Der Beschwerdeführer 1 sei in finan zieller Hinsicht somit nicht von ihr abhängig. Zudem verfüge er über ein eigenes Büro inklusive Computer mit eigener Soft ware . Er organisiere seine Arbeit selb ständig und müsse keine Weisungen be fol gen (Urk. 8/1 S. 1). Der Beschwer de führer 1 stelle Rechnung aus. Er trete am Markt unter eigenem Namen und eigener Firma auf, betreibe Werbung und akquiriere aktiv neue Kunden (Urk. 8/1 S. 2). Und schliesslich müsse betont werden, dass der Beschwerdeführer 1 aus drücklich gewünscht habe, als Selbständigerwerbende r abzurechnen . Sie möchte sich vor ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen, welchen sie seit ihrer Gründung im Jahre 2015 stets nachge kommen sei, nicht drücken (Urk. 8/1 S. 2). 2.

E. 2 . Januar 2026). Er

meldete sich am 27. Januar 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Re gis trie rung als Selbständigerwerbstätiger im Bereich Unternehmensberatung an (Urk. 5/1 0). Nebst Kontoauszügen, Rechnungen und Korrespondenz als Belege für seine Tätigkeiten (Urk. 5/1-6, Urk. 5/8-9, Urk. 5/13, Urk. 5/15-16, Urk. 5/19)

legte

X.___ einen am 31. Dezember 2022 mit der Y.___ GmbH

zur Regelung der Zusammenarbeit eingegangene n Vertrag auf

(Urk.

E. 2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Er werbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeit nehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art.

E. 2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 10.

Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk.

4, unter Beilage der Kassenakten, Urk.

5/1-43). 2 .3

D ie Y.___ GmbH erhob m it Eingabe vom

E. 2.2.1 Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (vgl. Rz.

1019 der WML): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.

E. 2.2.2 Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsver hältnis Unselbständigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vor handensein (vgl. Rz.

1020 der WML): - eines Weisungsrechtes, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht. 3. 3.1

Der zwischen den Beschwerdeführenden am 3 1. Dezember 2022 (Urk. 5/14/5) mit Wirkung ab 1. Januar 2023 (Urk. 5/14/2) abgeschlossene «Vertrag über freie Mit arbeit» (Urk. 5/14/1) sah unter anderem eine Pauschalvergütung des Beschwer deführers 1 in der Höhe von Fr. 3'500.-- pro Monat vor (Urk. 5/14/2).

Dazu findet sich b ei den Akten die vom Beschwerdeführer 1 am 1 3. Januar 2023 ausgestellte und an die Beschwerdeführerin 2 adressierte Rechnung über Fr. 3'500.-- (Urk. 5/4). 3.2

Der am 2 8. Februar 2023 (Urk. 5/29/5) abgeschlossene «Vertrag über freie Mit arbeit» (Urk. 5/29/1) wurde für die Beschwerdeführerin 2 von den anderen beiden Personen, die nebst dem Beschwerdeführer als Inhaber der Stammeinteile bezie hungsweise Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 im Handelsregister einge tragen sind (Internet-Han dels registerauszug vom 2 2 . Januar 2026), unter zeichnet (Urk. 5/29/5) .

Gemäss der Präambel ersetzt dieser Vertrag den Vertrag vom 3 1. Dezember 2022 und tritt per 1. März 2023 in Kraft (Urk. 5/ 29 /2) .

Laut Art. 1 (Aufgabenbereich) umfasst der Aufgabenbereich des Beschwerde führers 1 die Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben. Es wurde ferner festgehalten, dass die Vertrags parteien den Aufgabe n bereich einver nehm lich schriftlich erweitern oder einschränken

könnten. Der Beschwerdeführer 1 sei sowohl in der Arbeitszeit als auch in der fachlichen Ausführung und Gestaltung des Auftrages beziehungsweise der Aufträge frei, wobei diese nach den anerkann ten fachmännischen Regeln zu er folgen hätten. Zwar unterliege er keinen Weisungen der Auftraggeberin, er müsse jedoch auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit der Tätigkeit Rücksicht nehmen. Der Beschwer deführer 1 sei an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort und zur Arbeitszeit gebun den, er müsse jedoch die projektbezogenen Zeitvorgaben einhalten (Urk. 5/29/2).

In Art. 2 (Vertragsdauer und Kündigung) w i rd nebst dem Datum des Inkraft tre tens des Vertrages (1. März 2023) festgehalten, dass der Vertrag auf unbe stimmte Dauer abgeschlossen werde und unter Vorbehalt der Bestimmungen des Obliga tionenrechts (OR) über die Beendigung zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR) mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden könne (Urk. 5/29/2).

Art. 3 (Entschädigung/Vergütung) bestimmt zunächst, dass die Vergütung ge mäss Aufwand mit einem Stundensatz von Fr. 120.-- pro Stunde erfolge. Der Beschwerdeführer 1 ha be die erforderlichen Rechnungen zur jeweiligen Zahlung per Ende Monat mit mindestens sieben Tagen Zahlungsfrist auszustellen (Urk. 5/29/2).

Unter dem Titel «Sozialversicherung» w i rd festgehalten, der Beschwerdeführer 1 bestätige, dass er sich fristgerecht als selbständig erwerbende Person bei den zuständigen Sozialversicherungsinstituten melde oder gemeldet sei und eigen ständig die Sozialversicherungsbeiträge abrechne (Urk. 5/29/2). Die Beschwerde führerin 2 übernehme keine weiteren Sozialleistungen. Diese würden zulasten des Beschwerdeführers 1 gehen. Eine Entschädigung für unfall- oder krankheits bedingte Arbeitsunfähigkeit sei nicht geschuldet (Urk. 5/29/3).

Des Weiteren w i rd unter «zusätzliche Leistungen und Spesen» ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 Anspruch auf die Erstattung der notwendigen und ausgewiesenen Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit entstanden seien, habe. Die Beschwerdeführerin 2 vergüte dem Beschwerdeführer 1 überdies monatlich Fr. 50.-- für die vom Beschwerdeführer 1 verwendete Infrastruktur und eigenen Geräte und Lizenzen, die zur Verrichtung des Auftrages notwendig seien, wie zum Beispiel Arbeitsplatz, Laptop, eigene Software-Lizenzen etc.

(Urk. 5/29/3).

Unter «Vergütung für Überstunden und zusätzliche Aufträge oder Arbeitspakete» w i rd sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 vor Erreichen des Jahres-Solls informiere und jeweils mindestens per E-Mail weitere, den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unterstellte Arbeitspakete vereinbare . Der vom Beschwerdeführer 1 dafür verrechenbare Brutto-Stundensatz liege vorbehaltlich anderer Vereinbarungen bei Fr. 120.-- pro Stunde (Urk. 5/29/3).

In Art. 4 (Rechte und Pflichten des Auftragnehmers) wurde unter «Informa tionspflicht und Konkurrenzverbot» festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 nach bestem Wissen und Gewissen oder auf Verlangen über den Status und die Entwicklung in seinen Verantwortungs-, Kompetenz- und Aufgabenbereichen unterrichte

(Urk. 5/29/3).

Was das Konkurrenzverbot betrifft, so wurde vereinbart, dass der Beschwerde führer 1 auch für andere Auftraggeber tätig sein dürfe. Wenn er für einen unmit telbaren Konkurrenten der Auftraggeberin tätig sein möchte, müsse er vorher ihre schriftliche Genehmigung einholen (Urk. 5/29/3).

Art. 4 (Rechte und Pflichten des Auftragnehmers) enthält überdies eine ausführ liche Regelung zur Geheimhaltungspflicht des Beschwerdeführers 1 (Urk. 5/29/3).

Art. 5 be trifft die «Rechte an den Arbeitsergebnissen» und bestimmt im Wesent lichen, dass diese Rechte auf die Beschwerdeführerin 2 übergehen (Urk. 5/29/4).

In Art. 6 sind

die Anforderung an Vertragsänderung en und eine sogenannte salvatorische Klausel enthalten (Urk. 5/29/4).

Und schliesslich werden in Art. 7 der Gerichtsstand und das anwendbare Recht geregelt (Urk. 5/29/4). 3.3

Es ist ferner aktenkundig, dass d ie Beschwerdeführerin 2 dem Beschwerdeführer 1 am 2 8. April 2023 Fr. 855.-- überwiesen hat (Urk. 5/19/8). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer 1 ab dem 1. Januar 2023 für die Beschwerdeführerin 2 ausübt, als selbständige oder als unselbständige Tätigkeit zu qualifizier en ist . 4.2

Mit der von der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Entscheiden ange führten Rz. 1027 der WML (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Version) fasste das BSV die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation von versicherten Personen, die weiterhin in bedeutendem Umfang für den bisherigen Arbeitgeber tätig sind, zusammen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 2 0. August 2020 E. 5.1 mit wei teren Hinweisen). Demnach sind an die Anerken nung des Status als Selbstän digerwerbende in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes typischerweise durch Arbeitnehmende aus ge führt werden, spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbständigen Charakter. Dies gilt insbesondere auch im Falle der Grün dung einer Kollektiv gesellschaft zu Umgehungszwecken. Umgekehrt schliesst der Umstand, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genom men die Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht a priori aus. 4.3

4.3.1

Wie festgehalten ist der Beschwerdeführer 1 zusammen mit zwei weiteren Per sonen als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 im Han delsregister des Kantons Zürich eingetragen (Internet-Han dels registerauszug vom 2 2 . Januar 2026). Darüber hinaus war er gemäss seinen eigenen Angaben vor der der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit per 30.

Dezember 2022 bei der Beschwerdeführerin 2 als Arbeitnehmer angestellt und erzielte dadurch ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 60'000.-- (Urk.

5/10/2). Alsdann führte der Beschwerdeführer 1

m it seiner Einsprache vom 14.

September 202 3 (Urk.

5/27) aus, dass die Beschwerdeführerin 2 früher pro Jahr eine Grossveranstaltung durch ge führt habe, die wegen Corona zwei Jahre habe ausgesetzt werden müssen. Vor Corona hätten mit den Einkünften der Beschwerdeführer i n 2 die Löhne von bis zu acht Mitarbeitenden finanziert werden können . Nach Corona sei der Umsatz der Beschwerdeführerin 2 stark zurückgegangen und die Aus gaben hätten auf ein Minimum reduziert werden müssen . Ein Grossteil der Tätig keiten sei an Lizenz nehmer vergeben worden. Infolgedessen habe sich s ein Aufgabenbereich bei der Beschwerdeführerin 2 auf die Mitarbeit bei der Administration und Marketing- und Kommunikationsprojekte reduziert (Urk. 5/27/1) . Die Beschwer deführerin 2 hat mit ihrer Einsprache vom 1 2. August 2023 hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer 1 seiner Arbeit bereits früher selbständig nachgegangen und nicht ins Tagesgeschäft eingebunden ge wesen sei. Nach der jahrelangen Zusammenarbeit habe sie vollstes Vertrauen in die Arbeit und die Arbeitser zeugnisse des Beschwerdeführers. Allerdings verfüge sie nunmehr nicht mehr über genügen d Arbeit, um eine unbefristete Fest anstellung des Beschwerdeführers zu gewährleisten (Urk. 5/28/1). 4.3 .2

Es fällt auf, dass im seit 1.

März 2023 gültigen Vertrag der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers 1 (Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben, Urk. 5/29/2) enger als im zuvor gültig gewesenen Vertrag (Unterstützung der Ge schäftsführer, L eitung der dem Auftragnehmer zugetragenen Projekte, Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben, Urk. 5/

E. 2.5 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 15). Den Beschwerdeführenden wurde je eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 / 14). Per 1.

März 2023 wurde ein neuer Vertrag betreffend

Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben abgeschlossen (Urk. 5/ 18, Urk.

5/29).

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen hielt die Ausgleichskasse mit V erfügung vom 28.

Juli 2023 fest, dass sie X.___ per 1. Januar 2023 als Selbständiger werbenden in der Branche Unternehmensberatung bei ihrer Kasse an schliesse (Urk. 5/20/1). Die Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei der Y.___ GmbH gelte aus sozialversicherungs rechtlicher Sicht aber als unselbständig erwerbend, weshalb die Y.___ GmbH bezüglich der ausge richteten Entschädigung mit der zuständigen Ausgleichskasse abrechnen und die darauf ge schul deten Sozialver sicherungsbeiträge bezahlen müsse (Urk.

5/20/1-2). Dies verfügte sie a m selben Tag auch gegenüber der Y.___ GmbH (Urk. 5/21). Die Y.___ GmbH und

X.___ erhoben am 12.

August 2023 (Urk. 5/28) beziehungsweise

14. Sep tember 2023 (Urk. 5/27) Einsprache. In folge Wohnsitzverlegung in den Kanton Aargau (Urk.

5/36) wurde das Abrechnungskonto von X.___ bei der Ausgleichs kasse per 31. Oktober 2023 aufgehoben (Urk. 5/37). Als dann wies d ie Ausgleichs kasse die Einsprache von X.___ mit Einspracheentscheid vom 23. April 2024 (Urk. 2) ab. In der Folge wies s ie die Einsprache der Y.___ GmbH mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 ab (Urk. 8/2). 2.

E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 4.4.2

In den beiden Verträgen (Urk. 5/1 4, Urk. 5/29) w i rd die Tätigkeit des Beschwer deführer s 1 jeweils als «freie Mitarbeit» be nannt und

die Bezeichnungen « Auf traggeberin » und « Auftragnehmer »

verwendet . Dies ist für die beitragsrechtliche Qualifikation ebenso wenig massgebend wie die Vereinbarungen der Parteien, dass der Beschwerdeführer 1 über seine Sozialversicherungsbeiträge selbst ab rechne (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2; vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1 mit weiteren Hin weisen). 4.4. 3

Laut den Verträgen (Urk. 5/14, Urk. 5/29) wurde beziehungsweise wird der Beschwerdeführer 1 von der Beschwerdeführerin 2 zur Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben beigezogen (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2). Es ist zwar denkbar, dass solche Arbeiten von einem Unternehmen an externe Auftrag nehmer vergeben werden, sie können aber auch durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verrichtet werden, wie es im vorliegenden Fall der Beschwerde führer 1 bis Ende 2022 getan hat (E.

4.3.1). D ie Vertragsparteien haben weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort und zur Arbeitszeit gebun den ist (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2) . Diesbezüglich kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Arbeitnehmer mit Bewilligung seiner Arbeitgeberin ebenfalls

ausserhalb ihrer Räumlichkeiten arbeiten darf (Urteil des Bundes gerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 20. August 2020 E. 6.2.4.1). Und im vorliegenden Fall verhielt es sich gemäss den Angaben der Beschwerde führerin 2 so, dass der Beschwerde führer 1 seiner Arbeit bereits früher selbständig nachgegangen ist und nicht ins Tagesgeschäft eingebunden war (Urk. 5/28/1).

Was das betrifft, ist folglich kein wesentlicher Unterschied zur ab dem 1. Januar 2023 ausgeübten Tätigkeit erkennbar . Zudem ist der Bes chwerde führer 1 bei der Verrichtung seiner Tätigkeiten (nach wie vor) nicht ganz frei, sondern muss «auf besondere betriebliche Belange im Zusam menhang mit der Tätigkeit Rücksicht nehmen» (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2).

Und schliesslich kann dem Vertragstext nicht entnommen werden, dass der Beschwer deführer 1 die Übernahme der ihm zugewiesenen Arbeiten ablehnen dürfte . Laut den Angaben der Beschwerde führenden wird der Beschwerdeführer 1 auf Abruf tätig (Urk. 5/27/1) beziehungs weise kann von der Beschwerdeführerin 2 jederzeit für die Verrichtung von Arbeit angefragt werden (Urk. 5/28/1). Es sind (unselbstän dige) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche Arbeit auf Abruf leisten (vgl. zu den Arten der Arbeit auf Abruf: Urteil des Bundesgerichts 4A_334/2017 vom

4. Oktober 2017 E. 2.2) .

In

Art. 2 (Vertragsdauer und Kündigung) nahmen die Vertragsp arteien mit Art. 404 Abs. 2 OR Bezug auf die Bestimmung zur Kündigung zur Unzeit aus dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR; Urk.

5/ 1 4 /2, Urk.

5/29/2) . Allerdings gilt für den Auftrag auch, dass dieser von jeder Vertragspartei jederzeit widerrufen oder gekün digt werden kann (Art. 404 Abs. 1 OR). Dieses freie Widerrufs- und Kün digungsrecht ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts absolut zwingender Natur, das heisst Auftraggeber und Auftragnehmer können darauf nicht durch ver trag liche Abrede verzichten (David Oser, in: BSK-OR I, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 404, mit weiteren Hinweisen).

Das vorliegend zu beurteilende Vertragsverhältnis wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und

eine Kün digungsfrist von drei Monaten vereinbart (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2) .

Damit richteten sich die Beschwerdeführenden nach einer für eine n Arbeitsvertrag typischen Regelung (vgl. Art.

319 Abs. 1 und Art.

335 ff. OR).

Sodann war gemäss dem bis Ende Februar 2023 gültig gewesenen Vertrag eine monatliche Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- geschuldet (Urk. 5/14/2), was stark an einen fixen Monatslohn und weniger an ein Auftragsverhältnis erinnert . Laut Art. 3 des ab 1. März 2023 gültigen Vertrags wird der Beschwerdeführer pro geleisteter Stunde entschädigt (Urk.

5/29/2) . Eine solche Abmachun g kann aber auch bei einem Arbeitsvertrag vorliegen (vgl. Art. 319 Abs. 2 OR). In diesem Zusammenhang gab

d ie Beschwerdeführerin 2 z u bedenken, dass der Stunden ansatz des Beschwerdeführers 1 in der Höhe von Fr. 120.-- weit über demjenigen liege, welcher umgerechnet seiner früheren Festan stellung entsprochen habe (Urk. 5/28/1). Die Be wegründe für den höheren Stundenansatz bei faktisch gleicher Tätigkeit sind für die Qualifikationsfrage jedoch unerheblich und kön nen somit offenbleiben.

Die weiter festgehaltene Spesenentschädigung (Urk. 5/14/3, Urk. 5/29/3) ist ebenfalls typisch für ein Arbeitsverhältnis. Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführungen der Arbeit not wendigen Auslagen zu ersetzen. Soweit diese Auslagen Unkostenentschädi gun gen darstellen, zählen sie gemäss Art. 9 der Verordnung zur Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) nicht zum massgebenden Lohn.

Gleiches gilt für die Regelung zur Überstundenarbeit (vgl. Art. 321c OR). Hervor zuheben ist, dass ein Auftragnehmer, welcher gemäss den geleisteten Stunden abrechnet, an sich keiner Überstundenregelung bedarf.

Gemäss Art. 4 trifft den Beschwerdeführer 1 eine Informa tionspflicht über den Status und die Entwicklung in seine n Verantwortungs-, Kompetenz- und Aufga benbereichen (Urk. 5/14/3, Urk.

5/29/3). Im Arbeitsvertragsrecht gibt es ebenfalls eine Rechenschaftspflicht des Arbeitnehmers (Art. 321b Abs. 1 OR).

Im selben Artikel hat sich

die Beschwerdefüh rerin 2 überdies ausbedungen, dass der Beschwerdeführer 1 nur mit ihrer schriftlichen Genehmigung für einen ihrer unmittelbaren Konkurrenten tätig sein dürfe (Urk. 5/14/3, Urk. 5/29/3). Der Beschwerdeführer wird auch dadurch wie ein Arbeitnehmer behandelt, welcher auf grund seiner Treuepflicht während des Arbeitsverhältnisses seine r Arbeitge berin keine Konkurrenz machen darf (Art. 321a Abs. 3 OR; Wolfgang Port mann/Roger Rudolph, in: BSK-OR I, 3. Aufl. 2020, N. 20 zu Art. 321a OR, mit weiteren Hin weisen).

Alsdann ist eine Geheimhaltungspflicht (Urk. 5/14/3, Urk. 5/29/3) zwar sicherlich in einem Auftragsverhältnis anzutreffen. Das gilt für den Arbeitsvertrag aber ebenso (Art. 321a Abs. 4 OR).

Und schliesslich ist auch bezüglich des Art. 5 des Vertrages (Rechte an Arbeitser gebnissen, Urk. 5/14/4, Urk. 5/29/4) keine sich von einem Arbeitsvertrag unter scheidende Regelung auszumachen. Art 321b Abs. 2 OR verpflichtet den Arbeit nehmer, das von ihm geschaffene Arbeitserzeugnis nach Fertigstellung sofort dem Arbeitgeber herauszugeben (vgl. dazu: Portmann/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 321b OR, mit weiteren Hin weisen). Zudem gehören Erfindungen und Designs gemäss Art. 332 Abs. 1 OR dem Arbeitgeber. 4. 5

Zusammenfassend führt der Beschwerdeführer 1 bei der Beschwerdeführerin 2 diejenigen Aufgaben aus, die er bei ihr als Arbeitnehmer versehen würde. Eine selbständige Erwerbstätigkeit könnte demnach nur bejaht werden, wenn die Merkmale, welche für deren Vorliegen sprechen, deutlich überwiegen würden . Das ist nicht der Fall. Die Beschwerdeführenden bezeichneten sich in den vor liegenden Verträgen zwar als Auftraggeberin und Auftraggeber. Mit diesen Verträgen wurden dem Beschwerdeführer 1 aber im Wesentlichen die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers eingeräumt beziehungsweise auferlegt. Infolge dessen ist d er Beschwerde führer 1 nach wie vor in einem seiner früheren Stellung als Arbeitnehmer entsprechenden Umfang in den Betrieb der Beschwerdeführerin 2 eingebunden. Das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Un a bhängig keit (E.

2.2.2) ist klarerweise zu verneinen. Das Kriterium « Unternehmer risiko » (E.

2.2.1) lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Nach dem Gesagten sind dazu aber auch keine weiteren Abklärungen nötig. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 7 lit. h AHVV unter anderem feste Entschädigungen an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe massgebende n Lohn darstellen .

Somit besteht zum Vornherein eine Vermutung für die AHV-rechtliche Qualifikation der an den Beschwerdeführer 1 ausbezahlten Entschädigungen, die aufgrund der Vorbringen der Beschwerde führenden sowie der aufgelegten Akten nicht entkräftet wurde (vgl. hierzu BGE 105 V 113 E. 3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2023 vom 24. April 2024 mit Hinw eisen) .

Die Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer 1 ab dem 1. Januar 2023 für die Beschwerdeführerin 2 ausübt, ist folglich als unselbständige Tätigkeit zu qualifi zier en . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n w e rd en abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

E. 10 . Juli 2024 Beschwerde ge gen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom

7. Juni 2024 (Urk. 8/1). Sie bean tragte, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als selbständig einzu stufen sei, zumindest für den Zeitraum ab der revidierten Vertragsversion (1. März 2023, vgl. Urk. 5/29/2), dem effektiv geänderten Zusammenarbeitsverhältnis und der Austragung des Beschwerde führers als Geschäftsführer aus dem Handelsregister (Urk. 8/1 S. 1). 2. 4

Das Sozialversicherungsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren mit Gerichts verfügung vom 12.

September 2024 und es stellte die Eingaben der Verfahrens beteiligten diesen je wechselseitig zur Kenntnisnahme zu (Urk. 9).

E. 13 des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1

AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

E. 14 /2) umschrieben wurde. Entgegen der Ansicht de r Beschwerdefüh renden (Urk.

5/27/1, Urk.

5/28/1) kommt dieser vertraglichen Neufassung d es Aufgabenbereichs bezüglich der sozial ver sicherungsrechtlichen Qualifikation aber keine entscheidende Bedeutung zu. Ent scheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer 1 mit Blick auf das hiervor Ausgeführte (E. 4.3.1) nach der Aufnahme seiner Tätigkeit als Auftragsnehmer bei der Beschwerdeführerin 2 dieselben Aufgaben ausführt, wie er sie zuvor als Arbeit nehmer versah beziehungsweise — bei einer weiteren Beschäftigung als Arbeit nehmer — versehen würde . Dies gilt sowohl für die Tätigkeit ab 1. Januar 2023 als auch für die Tätigkeit auf neuer vertraglicher Grundlage ab 1. März 2023 .

Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführer 1 für die Beschwerdeführerin 2 ausgeübte Tätigkeit nur dann als selbständige Tätigkeit anerkannt werden kann, wenn die Merkmale, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, klar überwiegen (E. 4.2). 4.4

4.4.1

Hier bei kommt dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängig keit (E.

2.2.2) vorrangige Bedeutung gegenüber dem Unternehmensrisiko (E.

2.2.1) zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 2 0. August 2020 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00037 damit vereinigt AB.2024.00047 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

3. Februar 2026 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ GmbH Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1983, ist zusammen mit zwei weiteren Personen Gesellschafter und Geschäftsführer der seit dem 21.

Mai 2015 im Han delsregister des Kantons Zürich eingetragenen Y.___ GmbH (Internet-Han dels registerauszug vom 2 2 . Januar 2026). Er

meldete sich am 27. Januar 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Re gis trie rung als Selbständigerwerbstätiger im Bereich Unternehmensberatung an (Urk. 5/1 0). Nebst Kontoauszügen, Rechnungen und Korrespondenz als Belege für seine Tätigkeiten (Urk. 5/1-6, Urk. 5/8-9, Urk. 5/13, Urk. 5/15-16, Urk. 5/19)

legte

X.___ einen am 31. Dezember 2022 mit der Y.___ GmbH

zur Regelung der Zusammenarbeit eingegangene n Vertrag auf

(Urk. 5 / 14). Per 1.

März 2023 wurde ein neuer Vertrag betreffend

Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben abgeschlossen (Urk. 5/ 18, Urk.

5/29).

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen hielt die Ausgleichskasse mit V erfügung vom 28.

Juli 2023 fest, dass sie X.___ per 1. Januar 2023 als Selbständiger werbenden in der Branche Unternehmensberatung bei ihrer Kasse an schliesse (Urk. 5/20/1). Die Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei der Y.___ GmbH gelte aus sozialversicherungs rechtlicher Sicht aber als unselbständig erwerbend, weshalb die Y.___ GmbH bezüglich der ausge richteten Entschädigung mit der zuständigen Ausgleichskasse abrechnen und die darauf ge schul deten Sozialver sicherungsbeiträge bezahlen müsse (Urk.

5/20/1-2). Dies verfügte sie a m selben Tag auch gegenüber der Y.___ GmbH (Urk. 5/21). Die Y.___ GmbH und

X.___ erhoben am 12.

August 2023 (Urk. 5/28) beziehungsweise

14. Sep tember 2023 (Urk. 5/27) Einsprache. In folge Wohnsitzverlegung in den Kanton Aargau (Urk.

5/36) wurde das Abrechnungskonto von X.___ bei der Ausgleichs kasse per 31. Oktober 2023 aufgehoben (Urk. 5/37). Als dann wies d ie Ausgleichs kasse die Einsprache von X.___ mit Einspracheentscheid vom 23. April 2024 (Urk. 2) ab. In der Folge wies s ie die Einsprache der Y.___ GmbH mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 ab (Urk. 8/2). 2.

2.1

X.___

erhob m it Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2024 (Urk. 2). Er bean tragte, dass seine Tätigkeit für die Y.___ GmbH als selbständige Tätigkeit einzu stufen sei (Urk.

1 S.

1) . 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 10.

Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk.

4, unter Beilage der Kassenakten, Urk.

5/1-43). 2 .3

D ie Y.___ GmbH erhob m it Eingabe vom 10 . Juli 2024 Beschwerde ge gen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom

7. Juni 2024 (Urk. 8/1). Sie bean tragte, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als selbständig einzu stufen sei, zumindest für den Zeitraum ab der revidierten Vertragsversion (1. März 2023, vgl. Urk. 5/29/2), dem effektiv geänderten Zusammenarbeitsverhältnis und der Austragung des Beschwerde führers als Geschäftsführer aus dem Handelsregister (Urk. 8/1 S. 1). 2. 4

Das Sozialversicherungsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren mit Gerichts verfügung vom 12.

September 2024 und es stellte die Eingaben der Verfahrens beteiligten diesen je wechselseitig zur Kenntnisnahme zu (Urk. 9). 2.5

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 15). Den Beschwerdeführenden wurde je eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit den angefochtenen Einspracheentscheid en vom 2 3. April und 7. Juni 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin 2 bis 2022 die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 gewesen sei. Tätigkeiten für den ehemaligen Arbeitgeber seien gemäss Randziffer (Rz.) 1027 der Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des Bundes amtes für Sozialversicherungen (BSV) als unselbständige Tätigkeiten zu qualifi zieren. Demzufolge müsse das vom Beschwerdeführer 1 von der Beschwer defüh rerin 2 bezogene Honorar als Arbeitnehmereinkommen betrachtet werden (Urk.

2 S.

2, Urk. 8/2 S. 2) . 1.2

Der Beschwerdeführer 1 brachte im Wesentlichen vor, dass er Mitbegründer der auf Durch führung von Gross veranstaltungen wie zum Beispiel Messen speziali sier t en

Y.___ GmbH (Urk. 1 S. 2) gewesen sei und immer noch an der Gesell schaft beteiligt sei. Im Zuge seiner beruflichen Neuausrichtung als Berater habe er seine Tätigkeit zur Sicherstellung der weiteren Existenz der Firma drastisch reduziert und flexi bi lisiert. Die Bereiche Marketing und Kommunikation seien ihm zur freien Ausge staltung übertragen worden. Er nehme keine Weisungen ausserhalb des Grund auftrages und dessen Abän derungen entgegen und er sei in der Ausgestaltung der Arbeit bezüglich Ort und Zeit, aber auch konzeptionell weitestgehend frei. Die übrigen Tätigkeiten, welche er früher als Geschäftsführer für die Y.___ GmbH versehen habe, seien in seiner ab Anfang 2023 als Selbständigerwerbender auf Mandatsbasis für die Y.___ GmbH ausgeübten Tätigkeit nicht mehr enthalten (Urk. 1 S. 1). In diesem Zusam menhang müsse auch bedacht werden, dass sich die Y.___ GmbH selbst ebenfalls neu aufgestellt habe (Urk. 1 S. 1- 2). Seine frühere Stelle gebe es bei der Y.___ GmbH seit Beginn der Corona-Pandemie nicht mehr (Urk. 1 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin 2 liess im Wesentlichen ausführen, dass ihre Tätigkeit als Veranstalterin von Grossveranstaltungen im Zuge der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus monatelang untersagt gewesen sei. Sie habe nur durch eine Lizenzpartnerschaft und intensive Begleitung durch ihre Ge schäftsführung eine neue Phase (der Geschäftstätigkeit) einleiten können. Um das Überleben ihrer Firma sicher zu stellen, habe sie sich von sämtlichen früheren Mitarbeitern ohne Unternehmensbeteiligung trennen müssen (Urk. 8/1 S.

1). Sie habe mit dem Beschwerdeführer 1 keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Dienst leistungsvertrag abgeschlossen (Urk. 1 S. 2). Es sei nachvollziehbar, dass in der Übergangsphase zu Beginn der selbstän digen Tätigkeit des Beschwer de führers

1 die Entschädigungen, welche er von ihr bezogen habe, einen grösseren Anteil seiner Einkünfte ausgemacht hätten (Urk. 8/1 S. 1-2). Der Beschwerdeführer 1 habe aber mehrere Auftraggeber, da sein Ein kommen sonst nicht ausreichen würde (Urk. 8/1 S. 1). Er beziehe von ihr kein festes Gehalt. Die Höhe der Hono rare sei vielmehr variabel (Urk. 8/1 S. 2). Der Beschwerdeführer 1 sei in finan zieller Hinsicht somit nicht von ihr abhängig. Zudem verfüge er über ein eigenes Büro inklusive Computer mit eigener Soft ware . Er organisiere seine Arbeit selb ständig und müsse keine Weisungen be fol gen (Urk. 8/1 S. 1). Der Beschwer de führer 1 stelle Rechnung aus. Er trete am Markt unter eigenem Namen und eigener Firma auf, betreibe Werbung und akquiriere aktiv neue Kunden (Urk. 8/1 S. 2). Und schliesslich müsse betont werden, dass der Beschwerdeführer 1 aus drücklich gewünscht habe, als Selbständigerwerbende r abzurechnen . Sie möchte sich vor ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen, welchen sie seit ihrer Gründung im Jahre 2015 stets nachge kommen sei, nicht drücken (Urk. 8/1 S. 2). 2. 2.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Er werbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeit nehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1

AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2

2.2.1

Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (vgl. Rz.

1019 der WML): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten. 2.2.2

Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsver hältnis Unselbständigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vor handensein (vgl. Rz.

1020 der WML): - eines Weisungsrechtes, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht. 3. 3.1

Der zwischen den Beschwerdeführenden am 3 1. Dezember 2022 (Urk. 5/14/5) mit Wirkung ab 1. Januar 2023 (Urk. 5/14/2) abgeschlossene «Vertrag über freie Mit arbeit» (Urk. 5/14/1) sah unter anderem eine Pauschalvergütung des Beschwer deführers 1 in der Höhe von Fr. 3'500.-- pro Monat vor (Urk. 5/14/2).

Dazu findet sich b ei den Akten die vom Beschwerdeführer 1 am 1 3. Januar 2023 ausgestellte und an die Beschwerdeführerin 2 adressierte Rechnung über Fr. 3'500.-- (Urk. 5/4). 3.2

Der am 2 8. Februar 2023 (Urk. 5/29/5) abgeschlossene «Vertrag über freie Mit arbeit» (Urk. 5/29/1) wurde für die Beschwerdeführerin 2 von den anderen beiden Personen, die nebst dem Beschwerdeführer als Inhaber der Stammeinteile bezie hungsweise Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 im Handelsregister einge tragen sind (Internet-Han dels registerauszug vom 2 2 . Januar 2026), unter zeichnet (Urk. 5/29/5) .

Gemäss der Präambel ersetzt dieser Vertrag den Vertrag vom 3 1. Dezember 2022 und tritt per 1. März 2023 in Kraft (Urk. 5/ 29 /2) .

Laut Art. 1 (Aufgabenbereich) umfasst der Aufgabenbereich des Beschwerde führers 1 die Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben. Es wurde ferner festgehalten, dass die Vertrags parteien den Aufgabe n bereich einver nehm lich schriftlich erweitern oder einschränken

könnten. Der Beschwerdeführer 1 sei sowohl in der Arbeitszeit als auch in der fachlichen Ausführung und Gestaltung des Auftrages beziehungsweise der Aufträge frei, wobei diese nach den anerkann ten fachmännischen Regeln zu er folgen hätten. Zwar unterliege er keinen Weisungen der Auftraggeberin, er müsse jedoch auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit der Tätigkeit Rücksicht nehmen. Der Beschwer deführer 1 sei an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort und zur Arbeitszeit gebun den, er müsse jedoch die projektbezogenen Zeitvorgaben einhalten (Urk. 5/29/2).

In Art. 2 (Vertragsdauer und Kündigung) w i rd nebst dem Datum des Inkraft tre tens des Vertrages (1. März 2023) festgehalten, dass der Vertrag auf unbe stimmte Dauer abgeschlossen werde und unter Vorbehalt der Bestimmungen des Obliga tionenrechts (OR) über die Beendigung zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR) mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden könne (Urk. 5/29/2).

Art. 3 (Entschädigung/Vergütung) bestimmt zunächst, dass die Vergütung ge mäss Aufwand mit einem Stundensatz von Fr. 120.-- pro Stunde erfolge. Der Beschwerdeführer 1 ha be die erforderlichen Rechnungen zur jeweiligen Zahlung per Ende Monat mit mindestens sieben Tagen Zahlungsfrist auszustellen (Urk. 5/29/2).

Unter dem Titel «Sozialversicherung» w i rd festgehalten, der Beschwerdeführer 1 bestätige, dass er sich fristgerecht als selbständig erwerbende Person bei den zuständigen Sozialversicherungsinstituten melde oder gemeldet sei und eigen ständig die Sozialversicherungsbeiträge abrechne (Urk. 5/29/2). Die Beschwerde führerin 2 übernehme keine weiteren Sozialleistungen. Diese würden zulasten des Beschwerdeführers 1 gehen. Eine Entschädigung für unfall- oder krankheits bedingte Arbeitsunfähigkeit sei nicht geschuldet (Urk. 5/29/3).

Des Weiteren w i rd unter «zusätzliche Leistungen und Spesen» ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 Anspruch auf die Erstattung der notwendigen und ausgewiesenen Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit entstanden seien, habe. Die Beschwerdeführerin 2 vergüte dem Beschwerdeführer 1 überdies monatlich Fr. 50.-- für die vom Beschwerdeführer 1 verwendete Infrastruktur und eigenen Geräte und Lizenzen, die zur Verrichtung des Auftrages notwendig seien, wie zum Beispiel Arbeitsplatz, Laptop, eigene Software-Lizenzen etc.

(Urk. 5/29/3).

Unter «Vergütung für Überstunden und zusätzliche Aufträge oder Arbeitspakete» w i rd sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 vor Erreichen des Jahres-Solls informiere und jeweils mindestens per E-Mail weitere, den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unterstellte Arbeitspakete vereinbare . Der vom Beschwerdeführer 1 dafür verrechenbare Brutto-Stundensatz liege vorbehaltlich anderer Vereinbarungen bei Fr. 120.-- pro Stunde (Urk. 5/29/3).

In Art. 4 (Rechte und Pflichten des Auftragnehmers) wurde unter «Informa tionspflicht und Konkurrenzverbot» festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 nach bestem Wissen und Gewissen oder auf Verlangen über den Status und die Entwicklung in seinen Verantwortungs-, Kompetenz- und Aufgabenbereichen unterrichte

(Urk. 5/29/3).

Was das Konkurrenzverbot betrifft, so wurde vereinbart, dass der Beschwerde führer 1 auch für andere Auftraggeber tätig sein dürfe. Wenn er für einen unmit telbaren Konkurrenten der Auftraggeberin tätig sein möchte, müsse er vorher ihre schriftliche Genehmigung einholen (Urk. 5/29/3).

Art. 4 (Rechte und Pflichten des Auftragnehmers) enthält überdies eine ausführ liche Regelung zur Geheimhaltungspflicht des Beschwerdeführers 1 (Urk. 5/29/3).

Art. 5 be trifft die «Rechte an den Arbeitsergebnissen» und bestimmt im Wesent lichen, dass diese Rechte auf die Beschwerdeführerin 2 übergehen (Urk. 5/29/4).

In Art. 6 sind

die Anforderung an Vertragsänderung en und eine sogenannte salvatorische Klausel enthalten (Urk. 5/29/4).

Und schliesslich werden in Art. 7 der Gerichtsstand und das anwendbare Recht geregelt (Urk. 5/29/4). 3.3

Es ist ferner aktenkundig, dass d ie Beschwerdeführerin 2 dem Beschwerdeführer 1 am 2 8. April 2023 Fr. 855.-- überwiesen hat (Urk. 5/19/8). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer 1 ab dem 1. Januar 2023 für die Beschwerdeführerin 2 ausübt, als selbständige oder als unselbständige Tätigkeit zu qualifizier en ist . 4.2

Mit der von der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Entscheiden ange führten Rz. 1027 der WML (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Version) fasste das BSV die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation von versicherten Personen, die weiterhin in bedeutendem Umfang für den bisherigen Arbeitgeber tätig sind, zusammen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 2 0. August 2020 E. 5.1 mit wei teren Hinweisen). Demnach sind an die Anerken nung des Status als Selbstän digerwerbende in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes typischerweise durch Arbeitnehmende aus ge führt werden, spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbständigen Charakter. Dies gilt insbesondere auch im Falle der Grün dung einer Kollektiv gesellschaft zu Umgehungszwecken. Umgekehrt schliesst der Umstand, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genom men die Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht a priori aus. 4.3

4.3.1

Wie festgehalten ist der Beschwerdeführer 1 zusammen mit zwei weiteren Per sonen als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 im Han delsregister des Kantons Zürich eingetragen (Internet-Han dels registerauszug vom 2 2 . Januar 2026). Darüber hinaus war er gemäss seinen eigenen Angaben vor der der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit per 30.

Dezember 2022 bei der Beschwerdeführerin 2 als Arbeitnehmer angestellt und erzielte dadurch ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 60'000.-- (Urk.

5/10/2). Alsdann führte der Beschwerdeführer 1

m it seiner Einsprache vom 14.

September 202 3 (Urk.

5/27) aus, dass die Beschwerdeführerin 2 früher pro Jahr eine Grossveranstaltung durch ge führt habe, die wegen Corona zwei Jahre habe ausgesetzt werden müssen. Vor Corona hätten mit den Einkünften der Beschwerdeführer i n 2 die Löhne von bis zu acht Mitarbeitenden finanziert werden können . Nach Corona sei der Umsatz der Beschwerdeführerin 2 stark zurückgegangen und die Aus gaben hätten auf ein Minimum reduziert werden müssen . Ein Grossteil der Tätig keiten sei an Lizenz nehmer vergeben worden. Infolgedessen habe sich s ein Aufgabenbereich bei der Beschwerdeführerin 2 auf die Mitarbeit bei der Administration und Marketing- und Kommunikationsprojekte reduziert (Urk. 5/27/1) . Die Beschwer deführerin 2 hat mit ihrer Einsprache vom 1 2. August 2023 hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer 1 seiner Arbeit bereits früher selbständig nachgegangen und nicht ins Tagesgeschäft eingebunden ge wesen sei. Nach der jahrelangen Zusammenarbeit habe sie vollstes Vertrauen in die Arbeit und die Arbeitser zeugnisse des Beschwerdeführers. Allerdings verfüge sie nunmehr nicht mehr über genügen d Arbeit, um eine unbefristete Fest anstellung des Beschwerdeführers zu gewährleisten (Urk. 5/28/1). 4.3 .2

Es fällt auf, dass im seit 1.

März 2023 gültigen Vertrag der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers 1 (Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben, Urk. 5/29/2) enger als im zuvor gültig gewesenen Vertrag (Unterstützung der Ge schäftsführer, L eitung der dem Auftragnehmer zugetragenen Projekte, Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben, Urk. 5/ 14 /2) umschrieben wurde. Entgegen der Ansicht de r Beschwerdefüh renden (Urk.

5/27/1, Urk.

5/28/1) kommt dieser vertraglichen Neufassung d es Aufgabenbereichs bezüglich der sozial ver sicherungsrechtlichen Qualifikation aber keine entscheidende Bedeutung zu. Ent scheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer 1 mit Blick auf das hiervor Ausgeführte (E. 4.3.1) nach der Aufnahme seiner Tätigkeit als Auftragsnehmer bei der Beschwerdeführerin 2 dieselben Aufgaben ausführt, wie er sie zuvor als Arbeit nehmer versah beziehungsweise — bei einer weiteren Beschäftigung als Arbeit nehmer — versehen würde . Dies gilt sowohl für die Tätigkeit ab 1. Januar 2023 als auch für die Tätigkeit auf neuer vertraglicher Grundlage ab 1. März 2023 .

Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführer 1 für die Beschwerdeführerin 2 ausgeübte Tätigkeit nur dann als selbständige Tätigkeit anerkannt werden kann, wenn die Merkmale, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, klar überwiegen (E. 4.2). 4.4

4.4.1

Hier bei kommt dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängig keit (E.

2.2.2) vorrangige Bedeutung gegenüber dem Unternehmensrisiko (E.

2.2.1) zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 2 0. August 2020 E.

5.1 mit weiteren Hinweisen). 4.4.2

In den beiden Verträgen (Urk. 5/1 4, Urk. 5/29) w i rd die Tätigkeit des Beschwer deführer s 1 jeweils als «freie Mitarbeit» be nannt und

die Bezeichnungen « Auf traggeberin » und « Auftragnehmer »

verwendet . Dies ist für die beitragsrechtliche Qualifikation ebenso wenig massgebend wie die Vereinbarungen der Parteien, dass der Beschwerdeführer 1 über seine Sozialversicherungsbeiträge selbst ab rechne (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2; vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1 mit weiteren Hin weisen). 4.4. 3

Laut den Verträgen (Urk. 5/14, Urk. 5/29) wurde beziehungsweise wird der Beschwerdeführer 1 von der Beschwerdeführerin 2 zur Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben beigezogen (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2). Es ist zwar denkbar, dass solche Arbeiten von einem Unternehmen an externe Auftrag nehmer vergeben werden, sie können aber auch durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verrichtet werden, wie es im vorliegenden Fall der Beschwerde führer 1 bis Ende 2022 getan hat (E.

4.3.1). D ie Vertragsparteien haben weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort und zur Arbeitszeit gebun den ist (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2) . Diesbezüglich kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Arbeitnehmer mit Bewilligung seiner Arbeitgeberin ebenfalls

ausserhalb ihrer Räumlichkeiten arbeiten darf (Urteil des Bundes gerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 20. August 2020 E. 6.2.4.1). Und im vorliegenden Fall verhielt es sich gemäss den Angaben der Beschwerde führerin 2 so, dass der Beschwerde führer 1 seiner Arbeit bereits früher selbständig nachgegangen ist und nicht ins Tagesgeschäft eingebunden war (Urk. 5/28/1).

Was das betrifft, ist folglich kein wesentlicher Unterschied zur ab dem 1. Januar 2023 ausgeübten Tätigkeit erkennbar . Zudem ist der Bes chwerde führer 1 bei der Verrichtung seiner Tätigkeiten (nach wie vor) nicht ganz frei, sondern muss «auf besondere betriebliche Belange im Zusam menhang mit der Tätigkeit Rücksicht nehmen» (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2).

Und schliesslich kann dem Vertragstext nicht entnommen werden, dass der Beschwer deführer 1 die Übernahme der ihm zugewiesenen Arbeiten ablehnen dürfte . Laut den Angaben der Beschwerde führenden wird der Beschwerdeführer 1 auf Abruf tätig (Urk. 5/27/1) beziehungs weise kann von der Beschwerdeführerin 2 jederzeit für die Verrichtung von Arbeit angefragt werden (Urk. 5/28/1). Es sind (unselbstän dige) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche Arbeit auf Abruf leisten (vgl. zu den Arten der Arbeit auf Abruf: Urteil des Bundesgerichts 4A_334/2017 vom

4. Oktober 2017 E. 2.2) .

In

Art. 2 (Vertragsdauer und Kündigung) nahmen die Vertragsp arteien mit Art. 404 Abs. 2 OR Bezug auf die Bestimmung zur Kündigung zur Unzeit aus dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR; Urk.

5/ 1 4 /2, Urk.

5/29/2) . Allerdings gilt für den Auftrag auch, dass dieser von jeder Vertragspartei jederzeit widerrufen oder gekün digt werden kann (Art. 404 Abs. 1 OR). Dieses freie Widerrufs- und Kün digungsrecht ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts absolut zwingender Natur, das heisst Auftraggeber und Auftragnehmer können darauf nicht durch ver trag liche Abrede verzichten (David Oser, in: BSK-OR I, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 404, mit weiteren Hinweisen).

Das vorliegend zu beurteilende Vertragsverhältnis wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und

eine Kün digungsfrist von drei Monaten vereinbart (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2) .

Damit richteten sich die Beschwerdeführenden nach einer für eine n Arbeitsvertrag typischen Regelung (vgl. Art.

319 Abs. 1 und Art.

335 ff. OR).

Sodann war gemäss dem bis Ende Februar 2023 gültig gewesenen Vertrag eine monatliche Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- geschuldet (Urk. 5/14/2), was stark an einen fixen Monatslohn und weniger an ein Auftragsverhältnis erinnert . Laut Art. 3 des ab 1. März 2023 gültigen Vertrags wird der Beschwerdeführer pro geleisteter Stunde entschädigt (Urk.

5/29/2) . Eine solche Abmachun g kann aber auch bei einem Arbeitsvertrag vorliegen (vgl. Art. 319 Abs. 2 OR). In diesem Zusammenhang gab

d ie Beschwerdeführerin 2 z u bedenken, dass der Stunden ansatz des Beschwerdeführers 1 in der Höhe von Fr. 120.-- weit über demjenigen liege, welcher umgerechnet seiner früheren Festan stellung entsprochen habe (Urk. 5/28/1). Die Be wegründe für den höheren Stundenansatz bei faktisch gleicher Tätigkeit sind für die Qualifikationsfrage jedoch unerheblich und kön nen somit offenbleiben.

Die weiter festgehaltene Spesenentschädigung (Urk. 5/14/3, Urk. 5/29/3) ist ebenfalls typisch für ein Arbeitsverhältnis. Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführungen der Arbeit not wendigen Auslagen zu ersetzen. Soweit diese Auslagen Unkostenentschädi gun gen darstellen, zählen sie gemäss Art. 9 der Verordnung zur Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) nicht zum massgebenden Lohn.

Gleiches gilt für die Regelung zur Überstundenarbeit (vgl. Art. 321c OR). Hervor zuheben ist, dass ein Auftragnehmer, welcher gemäss den geleisteten Stunden abrechnet, an sich keiner Überstundenregelung bedarf.

Gemäss Art. 4 trifft den Beschwerdeführer 1 eine Informa tionspflicht über den Status und die Entwicklung in seine n Verantwortungs-, Kompetenz- und Aufga benbereichen (Urk. 5/14/3, Urk.

5/29/3). Im Arbeitsvertragsrecht gibt es ebenfalls eine Rechenschaftspflicht des Arbeitnehmers (Art. 321b Abs. 1 OR).

Im selben Artikel hat sich

die Beschwerdefüh rerin 2 überdies ausbedungen, dass der Beschwerdeführer 1 nur mit ihrer schriftlichen Genehmigung für einen ihrer unmittelbaren Konkurrenten tätig sein dürfe (Urk. 5/14/3, Urk. 5/29/3). Der Beschwerdeführer wird auch dadurch wie ein Arbeitnehmer behandelt, welcher auf grund seiner Treuepflicht während des Arbeitsverhältnisses seine r Arbeitge berin keine Konkurrenz machen darf (Art. 321a Abs. 3 OR; Wolfgang Port mann/Roger Rudolph, in: BSK-OR I, 3. Aufl. 2020, N. 20 zu Art. 321a OR, mit weiteren Hin weisen).

Alsdann ist eine Geheimhaltungspflicht (Urk. 5/14/3, Urk. 5/29/3) zwar sicherlich in einem Auftragsverhältnis anzutreffen. Das gilt für den Arbeitsvertrag aber ebenso (Art. 321a Abs. 4 OR).

Und schliesslich ist auch bezüglich des Art. 5 des Vertrages (Rechte an Arbeitser gebnissen, Urk. 5/14/4, Urk. 5/29/4) keine sich von einem Arbeitsvertrag unter scheidende Regelung auszumachen. Art 321b Abs. 2 OR verpflichtet den Arbeit nehmer, das von ihm geschaffene Arbeitserzeugnis nach Fertigstellung sofort dem Arbeitgeber herauszugeben (vgl. dazu: Portmann/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 321b OR, mit weiteren Hin weisen). Zudem gehören Erfindungen und Designs gemäss Art. 332 Abs. 1 OR dem Arbeitgeber. 4. 5

Zusammenfassend führt der Beschwerdeführer 1 bei der Beschwerdeführerin 2 diejenigen Aufgaben aus, die er bei ihr als Arbeitnehmer versehen würde. Eine selbständige Erwerbstätigkeit könnte demnach nur bejaht werden, wenn die Merkmale, welche für deren Vorliegen sprechen, deutlich überwiegen würden . Das ist nicht der Fall. Die Beschwerdeführenden bezeichneten sich in den vor liegenden Verträgen zwar als Auftraggeberin und Auftraggeber. Mit diesen Verträgen wurden dem Beschwerdeführer 1 aber im Wesentlichen die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers eingeräumt beziehungsweise auferlegt. Infolge dessen ist d er Beschwerde führer 1 nach wie vor in einem seiner früheren Stellung als Arbeitnehmer entsprechenden Umfang in den Betrieb der Beschwerdeführerin 2 eingebunden. Das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Un a bhängig keit (E.

2.2.2) ist klarerweise zu verneinen. Das Kriterium « Unternehmer risiko » (E.

2.2.1) lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Nach dem Gesagten sind dazu aber auch keine weiteren Abklärungen nötig. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 7 lit. h AHVV unter anderem feste Entschädigungen an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe massgebende n Lohn darstellen .

Somit besteht zum Vornherein eine Vermutung für die AHV-rechtliche Qualifikation der an den Beschwerdeführer 1 ausbezahlten Entschädigungen, die aufgrund der Vorbringen der Beschwerde führenden sowie der aufgelegten Akten nicht entkräftet wurde (vgl. hierzu BGE 105 V 113 E. 3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2023 vom 24. April 2024 mit Hinw eisen) .

Die Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer 1 ab dem 1. Januar 2023 für die Beschwerdeführerin 2 ausübt, ist folglich als unselbständige Tätigkeit zu qualifi zier en . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n w e rd en abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher