Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1952, war bis 31. Juli 2015 als Leiter Heilungskosten kon trolle für die Y.___ Versicherungen
AG (nach folgend: Y .___ ) tätig (Urk. 1 S.
5 , Urk. 9/6/1 ). Danach wollte er als Selbständigerwerbender für die Y.___ und weitere Versicherungen Dienstleistungen als Spezialist auf dem Gebiet der Heilungs kosten kontrolle erbringen (vgl. Urk. 1 S. 5 - 8 ). Zu diesem Zweck meldete er sich am 6 . Juli 2015 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, zum Anschluss und zur Registrierung als Selbständig er werbender an (Urk. 9/ 1/1-4, Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-95 ). Auf Aufforderung der Aus gleichskasse hin liess ihr X.___ weitere Unterlagen zu seiner Zusam menarbeit mit der Y.___ (Urk. 9/ 4 /1-23, Urk. 9/ 6 /1-5) und der Ver sicherung Z.___
AG ( Urk. 9/6/6-9, Urk. 9/ 9/ 2-6) zukommen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie sein Gesuch ablehne (Urk. 9/ 1 2). Daraufhin beantragte X.___ mit Eingabe vom 9. Febru ar 2016, dass die Ausgleichskasse ihn als Selbständigerwerbenden regi striere oder andern falls eine anfechtbare Verfügung erlasse (Urk. 9/ 18 ). Mit Ein gabe vom 22. Februar 2016 gelangte die Y.___ mit einem entsprechenden Antrag ebenfalls an die Aus gleichskasse (Urk. 9/ 19 ). In der Folge wies die Ausgleichs kasse das Gesuch vom 2. Juli 2015 um Anschluss und Registrierung als Selb ständigerwerbender mit Verfügung vom 9. Mai 2016 ab (Urk. 9/ 22 ). Dagegen erhob die Y.___ am 8. Juni 2016 Einsprache (Urk. 9/ 3 0 ). Am 9. Juni 2016 erhob X.___ ebenfalls Ein sprache (Urk. 9/ 3 7 ). Mit Einspracheentscheiden vom 16. Dezember 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab (Urk. 9/65- 6 6 ).
Hier gegen erhoben X.___
und die Y.___ am 26.
Januar
respektive 31.
Januar 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und beantragten, das Gesuch von X.___ um Anschluss und Registrierung als Selbständiger werben der bei der Aus gleichskasse sei gutzuheissen (Urk.
9/71/5, Urk.
9/74/7 ) . Das Sozialversicherungs gericht verei nigte die beiden Beschwerdeverfahren (Urk.
9/74/1-4) . Mit Urteil AB.2017.00007 vom 5. Oktober 2018 hiess es die Be schwerden in dem Sinne gut , dass es die angefochtenen Ein spracheentscheide aufhob und die Sache an die Ausgleichs kasse zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und zwei ge nü gend begründete Einspracheentscheide erl a ss e ( Urk. 9/81) . Dieses Urteil er wuchs unangefochten in Rechtskraft.
In der Folge lehnte die Ausgleichskasse die Aner kennung von X.___ als Selbständig erwerbender mit Einsprache ent scheiden vom 4. Juli 2019 erneut ab (Urk. 2, Urk. 2 im Prozess Nr. AB.2019.00050). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 2. September 2019 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2) : « 1. Der Einspracheentscheid der SVA Zürich, Aus gleichskasse , vom 4 . Juli 2019 , sei aufzuheben; 2. das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015 um Anschluss und Re gi strierung als Selbständigerwerbender sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache z ur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, sein Gesuch und seine Be schwerde mündlich zu vertreten; 4. die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln. » 2.2
Am 5 . September 201 9 erhob die Y.___ ebenfalls Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4 . Juli 201 9 sei ihre Zusammenarbeit mit X.___ ab August 2015 bis Ende Januar 2017 gemäss Vereinbarung vom 1 3. April 2015 als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren und das Gesuch von X.___
vom Juli 2015 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender sei gutzuh eissen. In pro zessualer Hinsicht beantragte sie unter anderem , dass der Prozess mit dem Prozess in Sachen X.___ gegen die Ausgleichskasse zu vereinigen sei (Urk. 1 S. 2 im Prozess AB.201 9 .000 50 ). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 10 . Septembe r
201 9 (Urk. 5 ) wurde der Prozess AB.201 9 .000 50 in Sachen Y.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit dem vorliegenden Prozess AB.201 9 .000 49 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess AB.201 9 .000 49 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten wurden als Urk. 6/0-4 in die Akten des vorliegenden Prozesses überführt. 2.4
Mit Beschwerdeantwort vom 14 . Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerden (Urk. 8 ; unter Beilage der Kassenak ten [Urk. 9 / 1 - 95 ]), was den Beschwerdeführenden am 15 . Oktober 201 9 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 0 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen ver sicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un selbstän diger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird dem gegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 1 .2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirt schaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im All gemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebs wirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi fisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hin weisen). 1 .3
1 .3.1
Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2019 gültigen Ver sionen) sprechen namentlich die folgenden Merkmale für das Bestehen eines Unter nehmerrisikos ( Rz . 1014 [WML 201 5 ] bzw. Rz . 1019 [WML 2019] ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeits organisa tori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender gemäss der WML bei fol genden Merk malen zum Ausdruck ( Rz . 1015 [WML 201 5 ] bzw. Rz . 1020 [WML 2019] ): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - de m Konkurrenzverbot, - der Präsenzpflicht. 1 .3.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.4
Es gilt ferner zu beachten, dass bei einer versicherten Person, welc he nach dem Schritt in die Selb ständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für die ehe malige Arbeitgeberin oder den ehemalig en Arbeitgeber tätig ist, an die Ane r kennung des Status als Selbst ändigerwerbender in Bezug auf diese Tätigkeit nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung insofern erhöhte Anforderungen zu st ellen
sind, als die hie r für sprechende n Merkmale diejenigen unselbst ändiger Erwerbs tätigkeit klar überwiegen müssen. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisa torischen ( Un -)Abhängigkeit vorrangige Bedeutung gegenüber dem Unter nehmer risiko zu. Das bedeutet: Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes oder der Branche typi scherweise durch Arbeitnehmer ausgeführt werden, spricht eine natürlich e Ver mutung für deren unselbst ändigen Charakter. Umgekehrt heisst, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen nicht Un selb st än digkeit (Urteil e des Bundesgerichts H 30/01 vom 17. Mai 2002 E. 5a, H
396/00 vom 20. Januar 2003 E. 3, H 55/04 vom 5. November 2004 E. 5.1 und H 83/04 vo m 23. Juni 2005 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen; s. a. Urteil des Bundes ge richts 9C_1029/2012 vom 2 7. März 2017 E. 4.4). 2.
2 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerin 2 eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit dar stellt. Dabei ist einzig der Zeitraum ab Aufnahme der Tätigkeit per Anfang August 2015 bis Ende Januar 2017 zu prüfen. Gemäss den Angaben des Beschwerdefüh rers 1 erteilte die Beschwerdeführerin 2 ab Februar 2017 ihre Aufträge nur noch der vom Beschwerdeführer 1 gegründeten A.___ GmbH (vgl. Urk. 1 S.
2 , S.
6 ) . 2 .2
Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 4. Juli 2019 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Beschwerdeführe rin 2 als Leiter der Abteilung Heilungskostenkontrolle ange stellt gewesen sei. Da kein gleichwertiger Ersatz für ihn gefunden worden sei, habe er mit der Beschwerde führerin
2
nach der Pensionierung eine Mandatsverein barung geschlossen. Der Beschwerdeführer 1 sei für die Beschwerdeführerin 2 weiterhin im Bereich der Heilungskostenkontrolle tätig gewesen . Er habe ebenfalls Projekte betreut, die bereits vor seiner Pensionierung aufgrund seines Angestelltenverhält nisses entstanden seien. Somit habe er weiterhin die gleichen Tätigkeiten aus ge übt , wie während seine s früheren Arbeitsverhältnis ses . L ediglich die Gestaltung der Arbeitszeit und die Entschädigungsart hätten sich geändert (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 3) . Zwar habe er zuhause arbeiten können,
er habe aber die Infrastruktur der Beschwerdeführerin 2 benutzt ( Urk. 2 , Urk. 6/2, jeweils S. 3 -4 ) und sei ins besondere bei der Heilungskostenkontrolle für die Frei gabe von Rechnungen auf diese Infrastruktur angewiesen gewesen . Die Beschwerdeführerin 2 hab e ihm sogar die Sekretariatsdienste zur Verfügung ge stellt . Es komme hinzu, dass der mit der Beschwerdeführerin 2 vereinbarte Stundenansatz g emäss Lohnrechner 2016 nicht erheblich über dem Wert des Stundenlohnes für eine im Raum Zürich in der Branche Versicherung tätige spe zialisierte Fachkraft gelegen habe .
Als dann habe d er Beschwerdeführer 1 keine Belege dafür eingereicht, dass er bei seine r Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 Auslagen für Unterakkordanten gehabt habe (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 4). Insgesamt habe sich gezeigt, dass d er Be schwerdeführer 1 nach wie vor in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin 2 eingebunden und zur persön lichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 3).
D ie Tatsache, dass er für andere Versicherungen Dienstleistungen erbracht habe , spreche ebenso wenig für eine selbständige Tätig keit, denn ein Arbeit nehmer könne auch für mehrere Arbeitgeber arbeiten (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 5) . Die Investi ti onsnachweise für das EDV-Equipment und die Stromkosten würden sodann keinen besonderen Aufwand darstellen. Solche Aus lagen würden heutzutage in jedem Haushalt anfallen .
Aufgrund des Fehlen s von bedeutenden Investitionen sei somit auch das Unternehmerrisiko zu verneinen ( Urk. 2 , Urk. 6/2, jeweils S.
4). Aus der Gesamt heit der Umstände ergebe sich somit, dass die Kriterien der unsel bständigen Tätigkeit überwiegen würden (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 5). 2 .3
Demgegenüber lässt d er Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vorbringen, dass er nach seiner Pensionierung für die Beschwerdeführerin 2 inhaltlich eine andere Tätigkeit als vor der Pensionie rung ausgeübt habe. Auch die Art der Tätigkeit sei eine andere gewesen (Urk.
1 S.
9).
B ei der Heilungskostenkontrolle der Be schwer deführerin 2 sei für ihn eine Nachfolge gefunden worden und er müsse nicht mehr die Arbeiten ausüben, die er früher als Angestellter wahrgenommen habe (Urk. 1 S. 10, S. 25-27). Bei den Aufträgen ab August 2015 habe es sich vielmehr um eigentliche Spezialfälle bei der Heilungskostenkontrolle gehandelt, die Spe zialisten verlangen würden oder besonders umfangreich und im courant normal einer Versicherung nicht zu bewältigen seien. Zudem habe er mehrheit lich Pro jekt-, Schulungs- und Beratungstätigkeiten aus geübt , was er früher als Ange stellter nie getan habe (Urk. 1 S. 10, S. 12, S. 14, S. 18). Nach seiner Pensio nie rung habe hinsichtlich seiner Tätigkeit als Spezialist Heilungskostenkontrolle für die Beschwerdeführerin 2 kein Unterordnungsverhältnis bestanden. Er sei völlig frei gewesen, Mandate anzunehmen oder abzulehnen. Die Beschwerde führerin 2 habe ihm keine Arbeit verbindlich zuweisen können und habe auch keinen An spruch gehabt, dass er die ihm angebotenen Mandate ausführe. Umgekehrt habe er auch keinen Anspruch auf Erteilung von Einzel aufträgen und damit keinen Anspruch auf Zahlungen der Beschwerde gegnerin gehabt. Er habe frei über seine Arbeitszeit bestimmen können. Gegen ein Unterordnungs ver hält nis spreche ferner, dass er nicht in die Betriebsorganisation der Beschwerde führerin 2 einge bunden gewesen
sei. Er sei völlig frei gewesen, wo er seine Aufgaben ausübe. Zwar hätte ihm die Beschwerdeführerin 2 bei Bedarf einen Arbeitsplatz zur Ver fügung gestellt. Er habe davon aber keinen Gebrauch ge macht. Er habe seine Tätigkeit von zu Hause ausgeübt , hätte dies aber auch an einem anderen, von ihm frei gewählten Ort tun können. Einzig für Besprechungen und Schulungen habe er gelegentlich seine Kunden besucht (Urk. 1 S. 19). Hinzu ko mme, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, die Weisungen der Beschwerde führerin 2 zu befol gen. I nsbesondere bezüg lich des Inhalts seiner Tätigkeit hätten keine Vorschriften bestanden (Urk. 1 S. 20, S. 28). Seine Entschädigung habe einem Stunden ansatz für Selbständigerwerbende entsprochen. Dies habe sich darin gezeigt, dass der S t undenansatz teils deutlich über dem Ansatz für Personen, die eine vergleichbare Tätigkeit als Unselbständige ausüben würden, gelegen
habe . Zudem spreche schon die Tatsache, d ass auf Stundenbasis abgerechnet worden sei, ebenfalls für das Vorliegen einer selbständige n Erwerbstätigkeit (Urk. 1 S. 20). Es müsse so dann auch beachtet werden, dass er f ür seine Tätigkeit als selbständiger Spezia list für die Heilungskostenkontrolle regel mässig Unterakkordanten beigezogen habe (Urk.
1 S.
13 , S. 22 ). Weil die Vereinbarungen mit der Beschwerdeführeri n 2 keine Konkurrenzverbote ent halten hätten, sei er für mehrere Versicherungs unternehmen tätig gewesen (Urk. 1 S. 22). Dies spreche alles gegen ein arbeits organisatorische s Abhängigkeitsverhältnis
zur Beschwerdeführerin 2. Ein e wirt schaftliche Abhängigkeit habe sowieso nicht bestanden. Wegen der beträcht lichen Rente n leistungen, die er seit seiner Pensionierung erhalte, müsste er eigentlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen
(Urk. 1 S. 15, S. 21-22) .
Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass er das volle Risiko für das Ausbleiben von Aufträgen getragen
hab
e. Des Weiteren habe er in seine Tätigkeit als selbständiger Spezialist für die Heilungs kostenkontrolle investiert . Er habe das Büro und die Büroein richtung selber gestellt , sich eigene Hardware angeschafft und sei für die la ufen den Kosten (Strom, Telefon) aufgekommen . Dass keine grösseren Investi tionen erforderlich gewe sen seien, spreche nicht gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, denn bei vielen Beratungstätigkeiten sei der Investi tions aufwand nur gering (Urk. 1 S. 2 1,
S. 29 ).
Sämtliche de r massgebenden Kriterien würden somit für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen ( Urk. 1 S. 23).
2 .4
Die Beschwerdeführerin 2 bringt im Wesentlichen vor,
d ie Beschwerdegegnerin weise dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 zuvor in einem Angestellten verhältnis bei ihr tätig gewesen sei, entscheidende Bedeutung zu. Dabei habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie den Beschwerde führer 1 i n seiner (früheren) operativen Funktion pers onell durch seine Nach folgerin ersetzt habe (Urk. 6/1 S. 7, Urk. 6/19/1) . Was sie mit dem Abgang des Beschwerdeführers 1 mit einer Neuanstellung nicht «1 zu 1» habe ersetzen kön nen, seien die speziellen, vertieften Kenntnisse und die spezifische, langjäh rige Erfahrung des Beschwerdeführers 1 in der Rechnungskontrolle. Entsprechend habe sie sich dazu entschieden, ihm (und später seiner GmbH) über den Zeitpunkt seiner Pensionierung hinaus die Zusammenarbeitsvereinbarung anzubieten. Da bei seien ihm aber nicht die einfachen Rechnungen, sondern Spezialfälle, welche gerade ein solches Spezialwissen erfordern würden, zur Prüfung vorgelegt wor den (Urk. 6/1 S. 7).
Seine Tätigkeiten würden nicht exakt den Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter im Bereich Heilungskostenkontrolle entsprechen. Der Beschwerde führer 1 sei nicht verpflichtet gewesen, die einzelnen Aufträge zur Rechnungs kon trolle anzunehmen. Zudem habe ihrerseits fachlich und inhaltlich keine Wei sungs befugnis bestanden (Urk. 6/1 S. 8). Des Weiteren habe die Zusam men ar beits vereinbarung nur die Grundzüge des Mandatsverhältnisses geregelt. Insbe sondere hätten keine detaillierten Bestimmungen oder Restriktionen über die Art und Weise bestanden, wie der Beschwerdeführer 1 seine Tätigkeit zu orga nisieren und auszuführen hatte (Urk. 6/1 S. 8) . Bekannt sei weiter auch, dass der Be schwerdeführer 1 seine Dienstleistungen nicht nur ihr, sondern auch anderen Ge sellschaften ( Z.___ Versicherungen, B.___ Versicherungen) im eigenen Namen anbie ten würde. Auch dies spreche klar für das Vorliegen einer selbstän digen Tätig keit. Grund sätzlich seien bei ihr Nebentätigkeiten im Rahmen einer Anstel lung gemäss Reglement bewilligungspflichtig. Die Vereinbarung vom April 2015 enthalte jedoch bewusst kein Konkurrenzverbot (Urk. 6/1 S. 8). Nur weil letztlich sie die Verantwortung für die Wahrung und Einhaltung der Datenschutz vor schriften trage , sei dem Beschwerdeführer 1 angeboten worden, die Tätigkeit in den Räumen der Beschwerdeführerin 2 durchzuführen (Urk. 6/1 S.
8). Dieselbe Be stimmung sei auch in der Vereinbarung mit ihren beratenden Ärzten enthalten, welche von den zuständigen AHV- Ausgleichskassen auch allesamt problemlos als Selbständigerwerbstätige anerkannt worden seien (Urk. 6/1 S.
8-9) .
Die Spezia listentätigkeit des Beschwerdeführers 1 ab August 2015 habe zudem neben reinen fachlichen auch einige konzeptionelle Arbeiten umfasst, welche er prob lem los ortsunabhängig habe ausführen können und keine Einbindung in die Arbeitsprozesse der Abteilung «Heilungskostenkontrolle» erfordert hätten (Urk.
6/1 S.
8). Alsdann sei d ie Vertrags vereinbarung vom A pril 2015 bewusst als Auftrag/
Mandat ausgestaltet worden. Sie und der Beschwerdeführer 1 sei en überein stimmend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer 1 die Sozial versi che rungsbeiträge und die Versicherungsdeckungen für diese neue Auftrags tätigkeit selbst und auf eigene Kosten übernehme (Urk. 6/1 S. 4). Zur berück sichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer 1 sich per Ende Juli 2015 habe vorzeitig pensionieren lassen und eine weitere Tätigkeit im Rahmen einer Anstel lung aus drücklich abgelehnt habe (Urk. 6/1 S. 7). D er Beschwerdeführer 1 sei
somit wirt schaftlich nicht von ihr a bhängig
gewesen (Urk.
6/1 S.
7). Es habe kein Subordi na tionsverhältnis mehr bestanden, weshalb eine selbständige Tätigkeit des Be schwerdeführers 1 vorgelegen habe (Urk. 6/1 S. 8) . 3.
3.1
Den Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerin 2 nach seiner Pensionierung von seiner früheren Tätigkeit als Arbeitnehmer in der Heilungs kostenkontrolle der Beschwerdeführerin 2 verschieden gewesen sei. Der Be schwer deführer 1 prüfte als Arbeitnehmer der Beschwerde führ erin 2 Rechnungen bei der Durchführung der Heilungskosten kon trolle (Urk. 9/6/1) und tat dies ab An fangs August 2015 weiterhin im Mandatsverhältnis gestützt auf die Vereinbarung vom 13. April 2015
(vgl. Ziff. 3 dieser Vereinbarung, Urk. 9/1/5). In diese r Vereinbarung regelten die Parteien auch die Entschädigung für Tätigkeiten, welche sich aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 bis zur seiner Pensionierung ableiten und zum Beispiel im Rahmen von Ferienvertretungen anfallen (vgl. Ziff. 5 dieser Vereinbarung, Urk. 9/1/5). Auch dies zeigt, dass es sich dabei inhaltlich um die gleiche Arbeit gehandelt haben muss. Der Beschwerdeführer
1 führte sodann aus, dass er in den Monaten August und September 2015 bei der Be schwerdefüh rerin
2 die Rech nungskontrollen in der Heilungskostenkontrolle inte rimsweise durchgeführt habe (Urk. 9/6/1). Der Beschwerdeführer 1 hielt weiter fest, dass er ab Anfang Oktober 2015 für die Beschwerdeführerin 2 Schulungen geleitet und an der Weiterentwicklung des Systems der Heilungs kostenkontrolle, ins besondere in der Automatisierung der Prozesse und der Ver besserung des ver wendeten IT-Systems Sumex gearbeitet habe. Beim jüngsten Release von Sumex
habe er bei dessen Test mit gewirkt und die Sachbearbeiter
geschult und unter stützt . Weitere Mandate hätten in der Bearbeitung und Kontrolle von einzelnen besonders komplexen und auf wendigen Rechnungen über hohe Beträge und von Zusatzrechnungen im Bereich Unfallversicherung sowie in der Überprüfung von Regressfällen im Bereich Haftpflicht bestanden (Urk. 1 S. 7). Dazu ist festzuhalten, dass auch diese Tätigkeiten mit den früheren Tätigkeiten des Beschwerde führers als Leiter der Heilungskostenkontrol le vergleichbar
sind . Gemäss seinen Aus führungen vom 1. November 2015 war er in dieser Funktion unter anderem auch Ansprechperson von auswärtigen Leistungen (Kontrolle DRG Codierung). Er war damals zudem auch für die Weiterentwicklung der Heilungskostenkontrolle (Organisa tion, Abläufe) bei der Beschwerdeführerin 2 zu ständig. Darüber hinaus nahm er für die Beschwerdeführerin 2 im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Programmes Sumex bei der Benutzergruppe Sumex teil, erstellte Schulungs unter lagen beim Release Sumex /Claims und war Verant wortlicher gegenüber der IT in Bezug auf Bedürfnisse der Heilungskosten kontrolle (Programme Sumex , Claims, Excel-Tabellen etc.) und Ansprechperson bei IT-Problemen in den Program men der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 9/6/1).
Somit bestand eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Tätigkeit des Be schwerde führers 1 als Spezialist Heilungskostenkontrolle gemäss Vereinbarung vom 13. April 2015 ( Urk. 9/1/5-7) und seiner früheren Tätigkeit als Leiter Hei lungs kostenkontrolle der Beschwerdeführerin 2. Der vorliegende Fall ist mit den jenigen gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.
1.4) zu ver gleichen. Aus den zitierten Urteil en des Bundesgerichts ergibt sich in s be son dere , dass die neue und die frühere Tätigkeit nicht in jeder Hinsicht dieselbe sein mü ss en . Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin 2 (Urk. 6/1 S. 8) muss die Tätigkeit des Beschwerdeführer s 1 auch nicht
exakt derjenigen der von ihr in der Abteilung Heilungskostenkontrolle beschäftigten Mitarbeiter entsprechen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 fokussierten sich in diesem Zusammenhang darauf, dass er für mit Beginn der geltend gemachten selbständigen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 nur Dienst leistun gen er bracht habe, für welche die Versicherungen externe Spezialis ten beziehen würden ( Urk. 1 S. 12). Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er selbst hat die besagten Arbeiten früher als Arbeit nehmer erbracht. In ihrer Stellungnahme vom 2 2. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich vor, dass Fach spezialisten mit den spe ziel len Kenntnissen und der spezifischen Erfahrung des Beschwerdeführers 1 auf dem Arbeitsmarkt schwer zu finden seien ( Urk. 9/19/1). Dies spricht aber nicht dagegen, dass sie eine solche Person eingestellt hätte, hätte sie als Nachfolgerin des Beschwerdeführers 1 zur Verfügung gestanden.
Damit ist fest zu stellen, dass sich vorliegend nicht nur bezüglich I nhalt der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1
im Wesentlichen nichts zu früher geändert hat , sondern diese Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin 2 auch weiterhin durch einen Arbeitnehmer ausgeführt worden wäre, wenn sich der Beschwerdeführer 1 nicht hätte vorzeitig pensionieren lassen oder sie einen Nachfolger mit den erfor der lichen fachlichen Kenntnissen hätte einstellen können.
Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob die Merkmale, welche für eine selbständige Tätigkeit sprechen, diejenigen unselbstständiger Erwerbstätig keit klar überwiegen (E. 1 .4) . 3.2
Hierbei ist z unächst auf das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit einzu gehen, welche s in Fällen wie dem Vorliegenden
gegenüber dem Unternehmerrisiko
Vorrang hat (vgl. E. 1 .4 und E. 3.1 vorstehend). Wie sich den Vor bringen der Parteien entnehmen lässt (E. 2.2-2.4) , ist u nbestritten geblieben , dass der Beschwerde führer 1 die Heilungskostenkontrolle nach seiner Pensio nierung nicht in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2, sondern bei sich zu Hause ausgeführt hat. Dies spricht zwar grundsätzlich dagegen, dass der Beschwerde führer 1 auch nach seiner Pensionierung nach wie vor im Arbeits betrieb der Be schwerdeführerin 2 eingegliedert war. Nach Lage der Akten konnte
d er Be sc hwer deführer 1 die Rechnungskontrolle aber ortsungebunden
an einem PC ausführen ( Urk. 9/18/3) , was die Arbeit am Heimarbeitsplatz ohne weiteres zuliess . Er hat d ie zu prüfenden Rechnungen von der Beschwerdeführerin 2 per Computer erhalten, mit den Programmen der Beschwerdeführerin 2 ( Sumex ) be arbeitet und ihr das Ergebnis seiner Arbeit wieder per Computer übermittelt ( Urk. 1 S. 19, Urk. 9/4/1 ) .
Der Beschwerdeführer 1 brachte dazu
vor , dass er die Büroräumlich keiten sowie die Büroeinrichtung selber gestellt habe. Er habe sich Hard- und Software ange schafft und sei auch für die laufenden Kosten (Strom, Telefon) selber aufgekom men (Urk. 1 S. 21, S. 29, Urk. 9/71/9). Solche Ausgaben können allerdings auch in einem Privathaushalt anfallen und müssen nicht unbedingt mit einer Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Werden vorliegend die einzigen Be lege, die der Beschwerdeführer 1 einreichen liess, betrachtet, so ergibt sich, dass der Laptop, die Tastatur und der Bildschirm im April und Mai 2016 gekauft wurden (Urk. 9/72/49-50). Ein Zusammenhang mit der geltend gemach ten selb ständigen Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer 1 per Anfang August 2015 auf ge nommen haben will (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 6), wird daraus nicht ersicht lich. Der Beschwerdeführer 1 musste auch nicht nur zu Hause arbeiten. Hätte er sich einmal für die Arbeit in den Räumen der Beschwerde führerin 2 entschieden, so hätte ihm diese dort einen Arbeitsplatz und ein Sekretariat zur Verfügung gestellt (vgl. Ziff. 4 der Vereinbarung vom 13. April 2015, Urk. 9/1/5). Zudem begab sich der Beschwerdeführer 1 für Besprechungen und Schulungen zur Beschwerdeführerin 2 (Urk. 1 S. 19).
Zwar bestand laut Vereinbarung vom 13.
April 2015 keine Prä senz pflicht des Beschwerdeführers 1 in den Räumlich keiten der Beschwerde füh rerin 2 (vgl. Ziff. 4 dieser Vereinbarung). Dies spricht aber nicht gegen eine Ein gliederung in die Arbeitsorganisation der Beschwerde führerin 2.
Vielmehr liess es die Technik zu , das s der Beschwerde führer
1 mit den Programmen der Be schwerde füh rerin 2 zu Hause arbeitet. Dies ist mit einem Arbeitnehmer, welcher mit Bewil ligung seiner Arbeitgeberin Heimarbeit verrichtet , vergleichbar. Als da nn bringt der Beschwerdeführer 1 vor , dass die Beschwerde führerin 2 ihm inhaltlich keine Weisungen erteilt habe (Urk. 1 S. 20, S. 28) . Bei der Heilungskosten kon trolle sind i nhaltliche Weisungen zur Bearbeitung der Rechnungen aber weder von einem Auftrag geber noch von einem Arbeit geber zu erwarten, weil diese Arbeit
- wie ausgeführt - spezielle Fachkenntnisse erfordert. Der Beschwerdeführer 1 hat denn auch nicht geltend gemacht, dass er vor seiner Pensionierung bei der Heilungskostenkontrolle inhaltliche Weisungen hätte be folgen müs sen. Zwar hätte der Beschwerdeführer 1 für die Ausführung seiner Tätigkeit eigene Mitarbeiter einstellen oder Dritte beiziehen dürfen. Die Beschwerdeführerin 2 hätte dies aber ablehnen können (vgl. Ziff. 8 des Rahmen vertrags für Dienstleistungen, Urk. 9/4/7). Anders als für seine Tätigkeit für die Z.___ Versicherung AG (Urk. 9/47) finden sich in den Akten zudem keine Belege dafür, dass der Be schwerdeführer 1 für seine Tätigkeit für die Beschwerde führerin
2 ebenfalls Auf wand für den Beizug von Unterakkordanten verrechnet hat. Ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer
1 für die Rechnungskontrolle bei der Beschwerde füh rerin
2 Unterakkordanten beigezogen hat, können Weiterun gen dazu unter bleiben. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden spricht sodann gerade auch die Arbeit des Beschwerdeführers
1 für die Z.___ Versicherung AG gegen ein Unterordnungs ver hältnis zur Beschwer deführerin 2. Diesbezüglich ist zu berück sichtigen, dass d ie Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Z.___ Versicherung AG gemäss der Qualifikation der Ausgleichskasse «Versicherung» als unselbstän dige Tätigkeit gilt ( Urk. 9/11). Diese Qualifikation ist vorliegend nicht zu überprüfen. Aber selbst wenn Qualifikation der Ausgleichskasse «Versicherung» zutreffen würde, ist e ine Unvereinbarkeit von zwei verschiedene n unselbständige n Tätigkeiten im Bereich der Heilungskostenkontrolle nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Beschwerde führer 1 seine Dienstleistungen auch anderen Ver sicherungen angeboten hat ( Urk. 1 S. 8) und auch für die Z.___ Versicherung AG tätig war ( Urk. 9/9/2-6), lässt für sich alleine den Schluss auf eine selbständige Tätigkeit nicht zu.
Wie festgehalten müssten die Merkmale, welche für eine selbständige Tätigkeit sprechen, diejenigen unselbst ändiger Erwerbstätigkeit
hier klar überwiegen . Dies ist nach dem Gesagten bezüglich der arbeitsorganisatorischen Unabhängig keit des Beschwerdeführers 1 von der Beschwerdeführerin 2 nicht der Fall. Damit muss nicht mehr geprüft werden, ob auch ein wirt schaftliches Abhängig keits verhältnis und/oder ein Unter nehmerrisiko vorlagen. 3.3
Demnach erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide der Beschwer degegnerin vom 4. Juli 2019 ( Urk. 2, Urk. 6/2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel - Y.___ Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1952, war bis 31. Juli 2015 als Leiter Heilungskosten kon trolle für die Y.___ Versicherungen
AG (nach folgend: Y .___ ) tätig (Urk. 1 S.
E. 1.4 Es gilt ferner zu beachten, dass bei einer versicherten Person, welc he nach dem Schritt in die Selb ständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für die ehe malige Arbeitgeberin oder den ehemalig en Arbeitgeber tätig ist, an die Ane r kennung des Status als Selbst ändigerwerbender in Bezug auf diese Tätigkeit nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung insofern erhöhte Anforderungen zu st ellen
sind, als die hie r für sprechende n Merkmale diejenigen unselbst ändiger Erwerbs tätigkeit klar überwiegen müssen. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisa torischen ( Un -)Abhängigkeit vorrangige Bedeutung gegenüber dem Unter nehmer risiko zu. Das bedeutet: Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes oder der Branche typi scherweise durch Arbeitnehmer ausgeführt werden, spricht eine natürlich e Ver mutung für deren unselbst ändigen Charakter. Umgekehrt heisst, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen nicht Un selb st än digkeit (Urteil e des Bundesgerichts H 30/01 vom 17. Mai 2002 E. 5a, H
396/00 vom 20. Januar 2003 E. 3, H 55/04 vom 5. November 2004 E. 5.1 und H 83/04 vo m 23. Juni 2005 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen; s. a. Urteil des Bundes ge richts 9C_1029/2012 vom 2 7. März 2017 E. 4.4). 2.
2 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerin 2 eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit dar stellt. Dabei ist einzig der Zeitraum ab Aufnahme der Tätigkeit per Anfang August 2015 bis Ende Januar 2017 zu prüfen. Gemäss den Angaben des Beschwerdefüh rers 1 erteilte die Beschwerdeführerin 2 ab Februar 2017 ihre Aufträge nur noch der vom Beschwerdeführer 1 gegründeten A.___ GmbH (vgl. Urk. 1 S.
2 , S.
6 ) . 2 .2
Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 4. Juli 2019 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Beschwerdeführe rin 2 als Leiter der Abteilung Heilungskostenkontrolle ange stellt gewesen sei. Da kein gleichwertiger Ersatz für ihn gefunden worden sei, habe er mit der Beschwerde führerin
2
nach der Pensionierung eine Mandatsverein barung geschlossen. Der Beschwerdeführer 1 sei für die Beschwerdeführerin 2 weiterhin im Bereich der Heilungskostenkontrolle tätig gewesen . Er habe ebenfalls Projekte betreut, die bereits vor seiner Pensionierung aufgrund seines Angestelltenverhält nisses entstanden seien. Somit habe er weiterhin die gleichen Tätigkeiten aus ge übt , wie während seine s früheren Arbeitsverhältnis ses . L ediglich die Gestaltung der Arbeitszeit und die Entschädigungsart hätten sich geändert (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 3) . Zwar habe er zuhause arbeiten können,
er habe aber die Infrastruktur der Beschwerdeführerin 2 benutzt ( Urk. 2 , Urk. 6/2, jeweils S. 3 -4 ) und sei ins besondere bei der Heilungskostenkontrolle für die Frei gabe von Rechnungen auf diese Infrastruktur angewiesen gewesen . Die Beschwerdeführerin 2 hab e ihm sogar die Sekretariatsdienste zur Verfügung ge stellt . Es komme hinzu, dass der mit der Beschwerdeführerin 2 vereinbarte Stundenansatz g emäss Lohnrechner 2016 nicht erheblich über dem Wert des Stundenlohnes für eine im Raum Zürich in der Branche Versicherung tätige spe zialisierte Fachkraft gelegen habe .
Als dann habe d er Beschwerdeführer 1 keine Belege dafür eingereicht, dass er bei seine r Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 Auslagen für Unterakkordanten gehabt habe (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 4). Insgesamt habe sich gezeigt, dass d er Be schwerdeführer 1 nach wie vor in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin 2 eingebunden und zur persön lichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 3).
D ie Tatsache, dass er für andere Versicherungen Dienstleistungen erbracht habe , spreche ebenso wenig für eine selbständige Tätig keit, denn ein Arbeit nehmer könne auch für mehrere Arbeitgeber arbeiten (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 5) . Die Investi ti onsnachweise für das EDV-Equipment und die Stromkosten würden sodann keinen besonderen Aufwand darstellen. Solche Aus lagen würden heutzutage in jedem Haushalt anfallen .
Aufgrund des Fehlen s von bedeutenden Investitionen sei somit auch das Unternehmerrisiko zu verneinen ( Urk. 2 , Urk. 6/2, jeweils S.
4). Aus der Gesamt heit der Umstände ergebe sich somit, dass die Kriterien der unsel bständigen Tätigkeit überwiegen würden (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 5). 2 .3
Demgegenüber lässt d er Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vorbringen, dass er nach seiner Pensionierung für die Beschwerdeführerin 2 inhaltlich eine andere Tätigkeit als vor der Pensionie rung ausgeübt habe. Auch die Art der Tätigkeit sei eine andere gewesen (Urk.
1 S.
9).
B ei der Heilungskostenkontrolle der Be schwer deführerin 2 sei für ihn eine Nachfolge gefunden worden und er müsse nicht mehr die Arbeiten ausüben, die er früher als Angestellter wahrgenommen habe (Urk. 1 S. 10, S. 25-27). Bei den Aufträgen ab August 2015 habe es sich vielmehr um eigentliche Spezialfälle bei der Heilungskostenkontrolle gehandelt, die Spe zialisten verlangen würden oder besonders umfangreich und im courant normal einer Versicherung nicht zu bewältigen seien. Zudem habe er mehrheit lich Pro jekt-, Schulungs- und Beratungstätigkeiten aus geübt , was er früher als Ange stellter nie getan habe (Urk. 1 S. 10, S. 12, S. 14, S. 18). Nach seiner Pensio nie rung habe hinsichtlich seiner Tätigkeit als Spezialist Heilungskostenkontrolle für die Beschwerdeführerin 2 kein Unterordnungsverhältnis bestanden. Er sei völlig frei gewesen, Mandate anzunehmen oder abzulehnen. Die Beschwerde führerin 2 habe ihm keine Arbeit verbindlich zuweisen können und habe auch keinen An spruch gehabt, dass er die ihm angebotenen Mandate ausführe. Umgekehrt habe er auch keinen Anspruch auf Erteilung von Einzel aufträgen und damit keinen Anspruch auf Zahlungen der Beschwerde gegnerin gehabt. Er habe frei über seine Arbeitszeit bestimmen können. Gegen ein Unterordnungs ver hält nis spreche ferner, dass er nicht in die Betriebsorganisation der Beschwerde führerin 2 einge bunden gewesen
sei. Er sei völlig frei gewesen, wo er seine Aufgaben ausübe. Zwar hätte ihm die Beschwerdeführerin 2 bei Bedarf einen Arbeitsplatz zur Ver fügung gestellt. Er habe davon aber keinen Gebrauch ge macht. Er habe seine Tätigkeit von zu Hause ausgeübt , hätte dies aber auch an einem anderen, von ihm frei gewählten Ort tun können. Einzig für Besprechungen und Schulungen habe er gelegentlich seine Kunden besucht (Urk. 1 S. 19). Hinzu ko mme, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, die Weisungen der Beschwerde führerin 2 zu befol gen. I nsbesondere bezüg lich des Inhalts seiner Tätigkeit hätten keine Vorschriften bestanden (Urk. 1 S. 20, S. 28). Seine Entschädigung habe einem Stunden ansatz für Selbständigerwerbende entsprochen. Dies habe sich darin gezeigt, dass der S t undenansatz teils deutlich über dem Ansatz für Personen, die eine vergleichbare Tätigkeit als Unselbständige ausüben würden, gelegen
habe . Zudem spreche schon die Tatsache, d ass auf Stundenbasis abgerechnet worden sei, ebenfalls für das Vorliegen einer selbständige n Erwerbstätigkeit (Urk. 1 S. 20). Es müsse so dann auch beachtet werden, dass er f ür seine Tätigkeit als selbständiger Spezia list für die Heilungskostenkontrolle regel mässig Unterakkordanten beigezogen habe (Urk.
1 S.
13 , S. 22 ). Weil die Vereinbarungen mit der Beschwerdeführeri n 2 keine Konkurrenzverbote ent halten hätten, sei er für mehrere Versicherungs unternehmen tätig gewesen (Urk. 1 S. 22). Dies spreche alles gegen ein arbeits organisatorische s Abhängigkeitsverhältnis
zur Beschwerdeführerin 2. Ein e wirt schaftliche Abhängigkeit habe sowieso nicht bestanden. Wegen der beträcht lichen Rente n leistungen, die er seit seiner Pensionierung erhalte, müsste er eigentlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen
(Urk. 1 S. 15, S. 21-22) .
Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass er das volle Risiko für das Ausbleiben von Aufträgen getragen
hab
e. Des Weiteren habe er in seine Tätigkeit als selbständiger Spezialist für die Heilungs kostenkontrolle investiert . Er habe das Büro und die Büroein richtung selber gestellt , sich eigene Hardware angeschafft und sei für die la ufen den Kosten (Strom, Telefon) aufgekommen . Dass keine grösseren Investi tionen erforderlich gewe sen seien, spreche nicht gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, denn bei vielen Beratungstätigkeiten sei der Investi tions aufwand nur gering (Urk. 1 S. 2 1,
S. 29 ).
Sämtliche de r massgebenden Kriterien würden somit für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen ( Urk. 1 S. 23).
2 .4
Die Beschwerdeführerin 2 bringt im Wesentlichen vor,
d ie Beschwerdegegnerin weise dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 zuvor in einem Angestellten verhältnis bei ihr tätig gewesen sei, entscheidende Bedeutung zu. Dabei habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie den Beschwerde führer 1 i n seiner (früheren) operativen Funktion pers onell durch seine Nach folgerin ersetzt habe (Urk. 6/1 S. 7, Urk. 6/19/1) . Was sie mit dem Abgang des Beschwerdeführers 1 mit einer Neuanstellung nicht «1 zu 1» habe ersetzen kön nen, seien die speziellen, vertieften Kenntnisse und die spezifische, langjäh rige Erfahrung des Beschwerdeführers 1 in der Rechnungskontrolle. Entsprechend habe sie sich dazu entschieden, ihm (und später seiner GmbH) über den Zeitpunkt seiner Pensionierung hinaus die Zusammenarbeitsvereinbarung anzubieten. Da bei seien ihm aber nicht die einfachen Rechnungen, sondern Spezialfälle, welche gerade ein solches Spezialwissen erfordern würden, zur Prüfung vorgelegt wor den (Urk. 6/1 S. 7).
Seine Tätigkeiten würden nicht exakt den Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter im Bereich Heilungskostenkontrolle entsprechen. Der Beschwerde führer 1 sei nicht verpflichtet gewesen, die einzelnen Aufträge zur Rechnungs kon trolle anzunehmen. Zudem habe ihrerseits fachlich und inhaltlich keine Wei sungs befugnis bestanden (Urk. 6/1 S. 8). Des Weiteren habe die Zusam men ar beits vereinbarung nur die Grundzüge des Mandatsverhältnisses geregelt. Insbe sondere hätten keine detaillierten Bestimmungen oder Restriktionen über die Art und Weise bestanden, wie der Beschwerdeführer 1 seine Tätigkeit zu orga nisieren und auszuführen hatte (Urk. 6/1 S. 8) . Bekannt sei weiter auch, dass der Be schwerdeführer 1 seine Dienstleistungen nicht nur ihr, sondern auch anderen Ge sellschaften ( Z.___ Versicherungen, B.___ Versicherungen) im eigenen Namen anbie ten würde. Auch dies spreche klar für das Vorliegen einer selbstän digen Tätig keit. Grund sätzlich seien bei ihr Nebentätigkeiten im Rahmen einer Anstel lung gemäss Reglement bewilligungspflichtig. Die Vereinbarung vom April 2015 enthalte jedoch bewusst kein Konkurrenzverbot (Urk. 6/1 S. 8). Nur weil letztlich sie die Verantwortung für die Wahrung und Einhaltung der Datenschutz vor schriften trage , sei dem Beschwerdeführer 1 angeboten worden, die Tätigkeit in den Räumen der Beschwerdeführerin 2 durchzuführen (Urk. 6/1 S.
8). Dieselbe Be stimmung sei auch in der Vereinbarung mit ihren beratenden Ärzten enthalten, welche von den zuständigen AHV- Ausgleichskassen auch allesamt problemlos als Selbständigerwerbstätige anerkannt worden seien (Urk. 6/1 S.
8-9) .
Die Spezia listentätigkeit des Beschwerdeführers 1 ab August 2015 habe zudem neben reinen fachlichen auch einige konzeptionelle Arbeiten umfasst, welche er prob lem los ortsunabhängig habe ausführen können und keine Einbindung in die Arbeitsprozesse der Abteilung «Heilungskostenkontrolle» erfordert hätten (Urk.
6/1 S.
8). Alsdann sei d ie Vertrags vereinbarung vom A pril 2015 bewusst als Auftrag/
Mandat ausgestaltet worden. Sie und der Beschwerdeführer 1 sei en überein stimmend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer 1 die Sozial versi che rungsbeiträge und die Versicherungsdeckungen für diese neue Auftrags tätigkeit selbst und auf eigene Kosten übernehme (Urk. 6/1 S. 4). Zur berück sichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer 1 sich per Ende Juli 2015 habe vorzeitig pensionieren lassen und eine weitere Tätigkeit im Rahmen einer Anstel lung aus drücklich abgelehnt habe (Urk. 6/1 S. 7). D er Beschwerdeführer 1 sei
somit wirt schaftlich nicht von ihr a bhängig
gewesen (Urk.
6/1 S.
7). Es habe kein Subordi na tionsverhältnis mehr bestanden, weshalb eine selbständige Tätigkeit des Be schwerdeführers 1 vorgelegen habe (Urk. 6/1 S. 8) . 3.
3.1
Den Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerin 2 nach seiner Pensionierung von seiner früheren Tätigkeit als Arbeitnehmer in der Heilungs kostenkontrolle der Beschwerdeführerin 2 verschieden gewesen sei. Der Be schwer deführer 1 prüfte als Arbeitnehmer der Beschwerde führ erin 2 Rechnungen bei der Durchführung der Heilungskosten kon trolle (Urk. 9/6/1) und tat dies ab An fangs August 2015 weiterhin im Mandatsverhältnis gestützt auf die Vereinbarung vom 13. April 2015
(vgl. Ziff. 3 dieser Vereinbarung, Urk. 9/1/5). In diese r Vereinbarung regelten die Parteien auch die Entschädigung für Tätigkeiten, welche sich aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 bis zur seiner Pensionierung ableiten und zum Beispiel im Rahmen von Ferienvertretungen anfallen (vgl. Ziff. 5 dieser Vereinbarung, Urk. 9/1/5). Auch dies zeigt, dass es sich dabei inhaltlich um die gleiche Arbeit gehandelt haben muss. Der Beschwerdeführer
1 führte sodann aus, dass er in den Monaten August und September 2015 bei der Be schwerdefüh rerin
2 die Rech nungskontrollen in der Heilungskostenkontrolle inte rimsweise durchgeführt habe (Urk. 9/6/1). Der Beschwerdeführer 1 hielt weiter fest, dass er ab Anfang Oktober 2015 für die Beschwerdeführerin 2 Schulungen geleitet und an der Weiterentwicklung des Systems der Heilungs kostenkontrolle, ins besondere in der Automatisierung der Prozesse und der Ver besserung des ver wendeten IT-Systems Sumex gearbeitet habe. Beim jüngsten Release von Sumex
habe er bei dessen Test mit gewirkt und die Sachbearbeiter
geschult und unter stützt . Weitere Mandate hätten in der Bearbeitung und Kontrolle von einzelnen besonders komplexen und auf wendigen Rechnungen über hohe Beträge und von Zusatzrechnungen im Bereich Unfallversicherung sowie in der Überprüfung von Regressfällen im Bereich Haftpflicht bestanden (Urk. 1 S. 7). Dazu ist festzuhalten, dass auch diese Tätigkeiten mit den früheren Tätigkeiten des Beschwerde führers als Leiter der Heilungskostenkontrol le vergleichbar
sind . Gemäss seinen Aus führungen vom 1. November 2015 war er in dieser Funktion unter anderem auch Ansprechperson von auswärtigen Leistungen (Kontrolle DRG Codierung). Er war damals zudem auch für die Weiterentwicklung der Heilungskostenkontrolle (Organisa tion, Abläufe) bei der Beschwerdeführerin 2 zu ständig. Darüber hinaus nahm er für die Beschwerdeführerin 2 im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Programmes Sumex bei der Benutzergruppe Sumex teil, erstellte Schulungs unter lagen beim Release Sumex /Claims und war Verant wortlicher gegenüber der IT in Bezug auf Bedürfnisse der Heilungskosten kontrolle (Programme Sumex , Claims, Excel-Tabellen etc.) und Ansprechperson bei IT-Problemen in den Program men der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 9/6/1).
Somit bestand eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Tätigkeit des Be schwerde führers 1 als Spezialist Heilungskostenkontrolle gemäss Vereinbarung vom 13. April 2015 ( Urk. 9/1/5-7) und seiner früheren Tätigkeit als Leiter Hei lungs kostenkontrolle der Beschwerdeführerin 2. Der vorliegende Fall ist mit den jenigen gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.
1.4) zu ver gleichen. Aus den zitierten Urteil en des Bundesgerichts ergibt sich in s be son dere , dass die neue und die frühere Tätigkeit nicht in jeder Hinsicht dieselbe sein mü ss en . Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin 2 (Urk. 6/1 S. 8) muss die Tätigkeit des Beschwerdeführer s 1 auch nicht
exakt derjenigen der von ihr in der Abteilung Heilungskostenkontrolle beschäftigten Mitarbeiter entsprechen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 fokussierten sich in diesem Zusammenhang darauf, dass er für mit Beginn der geltend gemachten selbständigen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 nur Dienst leistun gen er bracht habe, für welche die Versicherungen externe Spezialis ten beziehen würden ( Urk. 1 S. 12). Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er selbst hat die besagten Arbeiten früher als Arbeit nehmer erbracht. In ihrer Stellungnahme vom 2 2. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich vor, dass Fach spezialisten mit den spe ziel len Kenntnissen und der spezifischen Erfahrung des Beschwerdeführers 1 auf dem Arbeitsmarkt schwer zu finden seien ( Urk. 9/19/1). Dies spricht aber nicht dagegen, dass sie eine solche Person eingestellt hätte, hätte sie als Nachfolgerin des Beschwerdeführers 1 zur Verfügung gestanden.
Damit ist fest zu stellen, dass sich vorliegend nicht nur bezüglich I nhalt der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1
im Wesentlichen nichts zu früher geändert hat , sondern diese Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin 2 auch weiterhin durch einen Arbeitnehmer ausgeführt worden wäre, wenn sich der Beschwerdeführer 1 nicht hätte vorzeitig pensionieren lassen oder sie einen Nachfolger mit den erfor der lichen fachlichen Kenntnissen hätte einstellen können.
Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob die Merkmale, welche für eine selbständige Tätigkeit sprechen, diejenigen unselbstständiger Erwerbstätig keit klar überwiegen (E. 1 .4) . 3.2
Hierbei ist z unächst auf das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit einzu gehen, welche s in Fällen wie dem Vorliegenden
gegenüber dem Unternehmerrisiko
Vorrang hat (vgl. E. 1 .4 und E. 3.1 vorstehend). Wie sich den Vor bringen der Parteien entnehmen lässt (E. 2.2-2.4) , ist u nbestritten geblieben , dass der Beschwerde führer 1 die Heilungskostenkontrolle nach seiner Pensio nierung nicht in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2, sondern bei sich zu Hause ausgeführt hat. Dies spricht zwar grundsätzlich dagegen, dass der Beschwerde führer 1 auch nach seiner Pensionierung nach wie vor im Arbeits betrieb der Be schwerdeführerin 2 eingegliedert war. Nach Lage der Akten konnte
d er Be sc hwer deführer 1 die Rechnungskontrolle aber ortsungebunden
an einem PC ausführen ( Urk. 9/18/3) , was die Arbeit am Heimarbeitsplatz ohne weiteres zuliess . Er hat d ie zu prüfenden Rechnungen von der Beschwerdeführerin 2 per Computer erhalten, mit den Programmen der Beschwerdeführerin 2 ( Sumex ) be arbeitet und ihr das Ergebnis seiner Arbeit wieder per Computer übermittelt ( Urk. 1 S. 19, Urk. 9/4/1 ) .
Der Beschwerdeführer 1 brachte dazu
vor , dass er die Büroräumlich keiten sowie die Büroeinrichtung selber gestellt habe. Er habe sich Hard- und Software ange schafft und sei auch für die laufenden Kosten (Strom, Telefon) selber aufgekom men (Urk. 1 S. 21, S. 29, Urk. 9/71/9). Solche Ausgaben können allerdings auch in einem Privathaushalt anfallen und müssen nicht unbedingt mit einer Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Werden vorliegend die einzigen Be lege, die der Beschwerdeführer 1 einreichen liess, betrachtet, so ergibt sich, dass der Laptop, die Tastatur und der Bildschirm im April und Mai 2016 gekauft wurden (Urk. 9/72/49-50). Ein Zusammenhang mit der geltend gemach ten selb ständigen Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer 1 per Anfang August 2015 auf ge nommen haben will (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 6), wird daraus nicht ersicht lich. Der Beschwerdeführer 1 musste auch nicht nur zu Hause arbeiten. Hätte er sich einmal für die Arbeit in den Räumen der Beschwerde führerin 2 entschieden, so hätte ihm diese dort einen Arbeitsplatz und ein Sekretariat zur Verfügung gestellt (vgl. Ziff. 4 der Vereinbarung vom 13. April 2015, Urk. 9/1/5). Zudem begab sich der Beschwerdeführer 1 für Besprechungen und Schulungen zur Beschwerdeführerin 2 (Urk. 1 S. 19).
Zwar bestand laut Vereinbarung vom 13.
April 2015 keine Prä senz pflicht des Beschwerdeführers 1 in den Räumlich keiten der Beschwerde füh rerin 2 (vgl. Ziff. 4 dieser Vereinbarung). Dies spricht aber nicht gegen eine Ein gliederung in die Arbeitsorganisation der Beschwerde führerin 2.
Vielmehr liess es die Technik zu , das s der Beschwerde führer
1 mit den Programmen der Be schwerde füh rerin 2 zu Hause arbeitet. Dies ist mit einem Arbeitnehmer, welcher mit Bewil ligung seiner Arbeitgeberin Heimarbeit verrichtet , vergleichbar. Als da nn bringt der Beschwerdeführer 1 vor , dass die Beschwerde führerin 2 ihm inhaltlich keine Weisungen erteilt habe (Urk. 1 S. 20, S. 28) . Bei der Heilungskosten kon trolle sind i nhaltliche Weisungen zur Bearbeitung der Rechnungen aber weder von einem Auftrag geber noch von einem Arbeit geber zu erwarten, weil diese Arbeit
- wie ausgeführt - spezielle Fachkenntnisse erfordert. Der Beschwerdeführer 1 hat denn auch nicht geltend gemacht, dass er vor seiner Pensionierung bei der Heilungskostenkontrolle inhaltliche Weisungen hätte be folgen müs sen. Zwar hätte der Beschwerdeführer 1 für die Ausführung seiner Tätigkeit eigene Mitarbeiter einstellen oder Dritte beiziehen dürfen. Die Beschwerdeführerin 2 hätte dies aber ablehnen können (vgl. Ziff. 8 des Rahmen vertrags für Dienstleistungen, Urk. 9/4/7). Anders als für seine Tätigkeit für die Z.___ Versicherung AG (Urk. 9/47) finden sich in den Akten zudem keine Belege dafür, dass der Be schwerdeführer 1 für seine Tätigkeit für die Beschwerde führerin
2 ebenfalls Auf wand für den Beizug von Unterakkordanten verrechnet hat. Ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer
1 für die Rechnungskontrolle bei der Beschwerde füh rerin
2 Unterakkordanten beigezogen hat, können Weiterun gen dazu unter bleiben. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden spricht sodann gerade auch die Arbeit des Beschwerdeführers
1 für die Z.___ Versicherung AG gegen ein Unterordnungs ver hältnis zur Beschwer deführerin 2. Diesbezüglich ist zu berück sichtigen, dass d ie Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Z.___ Versicherung AG gemäss der Qualifikation der Ausgleichskasse «Versicherung» als unselbstän dige Tätigkeit gilt ( Urk. 9/11). Diese Qualifikation ist vorliegend nicht zu überprüfen. Aber selbst wenn Qualifikation der Ausgleichskasse «Versicherung» zutreffen würde, ist e ine Unvereinbarkeit von zwei verschiedene n unselbständige n Tätigkeiten im Bereich der Heilungskostenkontrolle nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Beschwerde führer 1 seine Dienstleistungen auch anderen Ver sicherungen angeboten hat ( Urk. 1 S. 8) und auch für die Z.___ Versicherung AG tätig war ( Urk. 9/9/2-6), lässt für sich alleine den Schluss auf eine selbständige Tätigkeit nicht zu.
Wie festgehalten müssten die Merkmale, welche für eine selbständige Tätigkeit sprechen, diejenigen unselbst ändiger Erwerbstätigkeit
hier klar überwiegen . Dies ist nach dem Gesagten bezüglich der arbeitsorganisatorischen Unabhängig keit des Beschwerdeführers 1 von der Beschwerdeführerin 2 nicht der Fall. Damit muss nicht mehr geprüft werden, ob auch ein wirt schaftliches Abhängig keits verhältnis und/oder ein Unter nehmerrisiko vorlagen. 3.3
Demnach erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide der Beschwer degegnerin vom 4. Juli 2019 ( Urk. 2, Urk. 6/2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel - Y.___ Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 5 -
E. 8 ). Zu diesem Zweck meldete er sich am 6 . Juli 2015 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, zum Anschluss und zur Registrierung als Selbständig er werbender an (Urk. 9/ 1/1-4, Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-95 ). Auf Aufforderung der Aus gleichskasse hin liess ihr X.___ weitere Unterlagen zu seiner Zusam menarbeit mit der Y.___ (Urk. 9/ 4 /1-23, Urk. 9/ 6 /1-5) und der Ver sicherung Z.___
AG ( Urk. 9/6/6-9, Urk. 9/ 9/ 2-6) zukommen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie sein Gesuch ablehne (Urk. 9/ 1 2). Daraufhin beantragte X.___ mit Eingabe vom 9. Febru ar 2016, dass die Ausgleichskasse ihn als Selbständigerwerbenden regi striere oder andern falls eine anfechtbare Verfügung erlasse (Urk. 9/ 18 ). Mit Ein gabe vom 22. Februar 2016 gelangte die Y.___ mit einem entsprechenden Antrag ebenfalls an die Aus gleichskasse (Urk. 9/ 19 ). In der Folge wies die Ausgleichs kasse das Gesuch vom 2. Juli 2015 um Anschluss und Registrierung als Selb ständigerwerbender mit Verfügung vom 9. Mai 2016 ab (Urk. 9/ 22 ). Dagegen erhob die Y.___ am 8. Juni 2016 Einsprache (Urk. 9/ 3 0 ). Am 9. Juni 2016 erhob X.___ ebenfalls Ein sprache (Urk. 9/ 3 7 ). Mit Einspracheentscheiden vom 16. Dezember 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab (Urk. 9/65- 6 6 ).
Hier gegen erhoben X.___
und die Y.___ am 26.
Januar
respektive 31.
Januar 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und beantragten, das Gesuch von X.___ um Anschluss und Registrierung als Selbständiger werben der bei der Aus gleichskasse sei gutzuheissen (Urk.
9/71/5, Urk.
9/74/7 ) . Das Sozialversicherungs gericht verei nigte die beiden Beschwerdeverfahren (Urk.
9/74/1-4) . Mit Urteil AB.2017.00007 vom 5. Oktober 2018 hiess es die Be schwerden in dem Sinne gut , dass es die angefochtenen Ein spracheentscheide aufhob und die Sache an die Ausgleichs kasse zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und zwei ge nü gend begründete Einspracheentscheide erl a ss e ( Urk. 9/81) . Dieses Urteil er wuchs unangefochten in Rechtskraft.
In der Folge lehnte die Ausgleichskasse die Aner kennung von X.___ als Selbständig erwerbender mit Einsprache ent scheiden vom 4. Juli 2019 erneut ab (Urk. 2, Urk. 2 im Prozess Nr. AB.2019.00050). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 2. September 2019 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2) : « 1. Der Einspracheentscheid der SVA Zürich, Aus gleichskasse , vom 4 . Juli 2019 , sei aufzuheben; 2. das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015 um Anschluss und Re gi strierung als Selbständigerwerbender sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache z ur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, sein Gesuch und seine Be schwerde mündlich zu vertreten; 4. die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln. » 2.2
Am 5 . September 201
E. 9 .000 50 ). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom
E. 10 . Septembe r
201 9 (Urk. 5 ) wurde der Prozess AB.201 9 .000 50 in Sachen Y.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit dem vorliegenden Prozess AB.201 9 .000 49 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess AB.201 9 .000 49 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten wurden als Urk. 6/0-4 in die Akten des vorliegenden Prozesses überführt. 2.4
Mit Beschwerdeantwort vom 14 . Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerden (Urk. 8 ; unter Beilage der Kassenak ten [Urk. 9 / 1 - 95 ]), was den Beschwerdeführenden am
E. 15 . Oktober 201 9 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 0 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen ver sicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un selbstän diger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird dem gegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 1 .2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirt schaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im All gemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebs wirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi fisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hin weisen). 1 .3
1 .3.1
Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2019 gültigen Ver sionen) sprechen namentlich die folgenden Merkmale für das Bestehen eines Unter nehmerrisikos ( Rz . 1014 [WML 201 5 ] bzw. Rz . 1019 [WML 2019] ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeits organisa tori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender gemäss der WML bei fol genden Merk malen zum Ausdruck ( Rz . 1015 [WML 201 5 ] bzw. Rz . 1020 [WML 2019] ): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - de m Konkurrenzverbot, - der Präsenzpflicht. 1 .3.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00049 damit vereinigt AB.2019.00050
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
4. Dezember 2019 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Versicherungen AG Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel Schiller Rechtsanwälte AG Kasinostrasse 2, Postfach 1507, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1952, war bis 31. Juli 2015 als Leiter Heilungskosten kon trolle für die Y.___ Versicherungen
AG (nach folgend: Y .___ ) tätig (Urk. 1 S.
5 , Urk. 9/6/1 ). Danach wollte er als Selbständigerwerbender für die Y.___ und weitere Versicherungen Dienstleistungen als Spezialist auf dem Gebiet der Heilungs kosten kontrolle erbringen (vgl. Urk. 1 S. 5 - 8 ). Zu diesem Zweck meldete er sich am 6 . Juli 2015 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, zum Anschluss und zur Registrierung als Selbständig er werbender an (Urk. 9/ 1/1-4, Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-95 ). Auf Aufforderung der Aus gleichskasse hin liess ihr X.___ weitere Unterlagen zu seiner Zusam menarbeit mit der Y.___ (Urk. 9/ 4 /1-23, Urk. 9/ 6 /1-5) und der Ver sicherung Z.___
AG ( Urk. 9/6/6-9, Urk. 9/ 9/ 2-6) zukommen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie sein Gesuch ablehne (Urk. 9/ 1 2). Daraufhin beantragte X.___ mit Eingabe vom 9. Febru ar 2016, dass die Ausgleichskasse ihn als Selbständigerwerbenden regi striere oder andern falls eine anfechtbare Verfügung erlasse (Urk. 9/ 18 ). Mit Ein gabe vom 22. Februar 2016 gelangte die Y.___ mit einem entsprechenden Antrag ebenfalls an die Aus gleichskasse (Urk. 9/ 19 ). In der Folge wies die Ausgleichs kasse das Gesuch vom 2. Juli 2015 um Anschluss und Registrierung als Selb ständigerwerbender mit Verfügung vom 9. Mai 2016 ab (Urk. 9/ 22 ). Dagegen erhob die Y.___ am 8. Juni 2016 Einsprache (Urk. 9/ 3 0 ). Am 9. Juni 2016 erhob X.___ ebenfalls Ein sprache (Urk. 9/ 3 7 ). Mit Einspracheentscheiden vom 16. Dezember 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab (Urk. 9/65- 6 6 ).
Hier gegen erhoben X.___
und die Y.___ am 26.
Januar
respektive 31.
Januar 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und beantragten, das Gesuch von X.___ um Anschluss und Registrierung als Selbständiger werben der bei der Aus gleichskasse sei gutzuheissen (Urk.
9/71/5, Urk.
9/74/7 ) . Das Sozialversicherungs gericht verei nigte die beiden Beschwerdeverfahren (Urk.
9/74/1-4) . Mit Urteil AB.2017.00007 vom 5. Oktober 2018 hiess es die Be schwerden in dem Sinne gut , dass es die angefochtenen Ein spracheentscheide aufhob und die Sache an die Ausgleichs kasse zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und zwei ge nü gend begründete Einspracheentscheide erl a ss e ( Urk. 9/81) . Dieses Urteil er wuchs unangefochten in Rechtskraft.
In der Folge lehnte die Ausgleichskasse die Aner kennung von X.___ als Selbständig erwerbender mit Einsprache ent scheiden vom 4. Juli 2019 erneut ab (Urk. 2, Urk. 2 im Prozess Nr. AB.2019.00050). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 2. September 2019 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2) : « 1. Der Einspracheentscheid der SVA Zürich, Aus gleichskasse , vom 4 . Juli 2019 , sei aufzuheben; 2. das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015 um Anschluss und Re gi strierung als Selbständigerwerbender sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache z ur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, sein Gesuch und seine Be schwerde mündlich zu vertreten; 4. die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln. » 2.2
Am 5 . September 201 9 erhob die Y.___ ebenfalls Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4 . Juli 201 9 sei ihre Zusammenarbeit mit X.___ ab August 2015 bis Ende Januar 2017 gemäss Vereinbarung vom 1 3. April 2015 als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren und das Gesuch von X.___
vom Juli 2015 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender sei gutzuh eissen. In pro zessualer Hinsicht beantragte sie unter anderem , dass der Prozess mit dem Prozess in Sachen X.___ gegen die Ausgleichskasse zu vereinigen sei (Urk. 1 S. 2 im Prozess AB.201 9 .000 50 ). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 10 . Septembe r
201 9 (Urk. 5 ) wurde der Prozess AB.201 9 .000 50 in Sachen Y.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit dem vorliegenden Prozess AB.201 9 .000 49 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess AB.201 9 .000 49 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten wurden als Urk. 6/0-4 in die Akten des vorliegenden Prozesses überführt. 2.4
Mit Beschwerdeantwort vom 14 . Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerden (Urk. 8 ; unter Beilage der Kassenak ten [Urk. 9 / 1 - 95 ]), was den Beschwerdeführenden am 15 . Oktober 201 9 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 0 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen ver sicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un selbstän diger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird dem gegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 1 .2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirt schaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im All gemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebs wirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi fisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hin weisen). 1 .3
1 .3.1
Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2019 gültigen Ver sionen) sprechen namentlich die folgenden Merkmale für das Bestehen eines Unter nehmerrisikos ( Rz . 1014 [WML 201 5 ] bzw. Rz . 1019 [WML 2019] ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeits organisa tori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender gemäss der WML bei fol genden Merk malen zum Ausdruck ( Rz . 1015 [WML 201 5 ] bzw. Rz . 1020 [WML 2019] ): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - de m Konkurrenzverbot, - der Präsenzpflicht. 1 .3.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.4
Es gilt ferner zu beachten, dass bei einer versicherten Person, welc he nach dem Schritt in die Selb ständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für die ehe malige Arbeitgeberin oder den ehemalig en Arbeitgeber tätig ist, an die Ane r kennung des Status als Selbst ändigerwerbender in Bezug auf diese Tätigkeit nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung insofern erhöhte Anforderungen zu st ellen
sind, als die hie r für sprechende n Merkmale diejenigen unselbst ändiger Erwerbs tätigkeit klar überwiegen müssen. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisa torischen ( Un -)Abhängigkeit vorrangige Bedeutung gegenüber dem Unter nehmer risiko zu. Das bedeutet: Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes oder der Branche typi scherweise durch Arbeitnehmer ausgeführt werden, spricht eine natürlich e Ver mutung für deren unselbst ändigen Charakter. Umgekehrt heisst, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen nicht Un selb st än digkeit (Urteil e des Bundesgerichts H 30/01 vom 17. Mai 2002 E. 5a, H
396/00 vom 20. Januar 2003 E. 3, H 55/04 vom 5. November 2004 E. 5.1 und H 83/04 vo m 23. Juni 2005 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen; s. a. Urteil des Bundes ge richts 9C_1029/2012 vom 2 7. März 2017 E. 4.4). 2.
2 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerin 2 eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit dar stellt. Dabei ist einzig der Zeitraum ab Aufnahme der Tätigkeit per Anfang August 2015 bis Ende Januar 2017 zu prüfen. Gemäss den Angaben des Beschwerdefüh rers 1 erteilte die Beschwerdeführerin 2 ab Februar 2017 ihre Aufträge nur noch der vom Beschwerdeführer 1 gegründeten A.___ GmbH (vgl. Urk. 1 S.
2 , S.
6 ) . 2 .2
Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 4. Juli 2019 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Beschwerdeführe rin 2 als Leiter der Abteilung Heilungskostenkontrolle ange stellt gewesen sei. Da kein gleichwertiger Ersatz für ihn gefunden worden sei, habe er mit der Beschwerde führerin
2
nach der Pensionierung eine Mandatsverein barung geschlossen. Der Beschwerdeführer 1 sei für die Beschwerdeführerin 2 weiterhin im Bereich der Heilungskostenkontrolle tätig gewesen . Er habe ebenfalls Projekte betreut, die bereits vor seiner Pensionierung aufgrund seines Angestelltenverhält nisses entstanden seien. Somit habe er weiterhin die gleichen Tätigkeiten aus ge übt , wie während seine s früheren Arbeitsverhältnis ses . L ediglich die Gestaltung der Arbeitszeit und die Entschädigungsart hätten sich geändert (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 3) . Zwar habe er zuhause arbeiten können,
er habe aber die Infrastruktur der Beschwerdeführerin 2 benutzt ( Urk. 2 , Urk. 6/2, jeweils S. 3 -4 ) und sei ins besondere bei der Heilungskostenkontrolle für die Frei gabe von Rechnungen auf diese Infrastruktur angewiesen gewesen . Die Beschwerdeführerin 2 hab e ihm sogar die Sekretariatsdienste zur Verfügung ge stellt . Es komme hinzu, dass der mit der Beschwerdeführerin 2 vereinbarte Stundenansatz g emäss Lohnrechner 2016 nicht erheblich über dem Wert des Stundenlohnes für eine im Raum Zürich in der Branche Versicherung tätige spe zialisierte Fachkraft gelegen habe .
Als dann habe d er Beschwerdeführer 1 keine Belege dafür eingereicht, dass er bei seine r Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 Auslagen für Unterakkordanten gehabt habe (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 4). Insgesamt habe sich gezeigt, dass d er Be schwerdeführer 1 nach wie vor in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin 2 eingebunden und zur persön lichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 3).
D ie Tatsache, dass er für andere Versicherungen Dienstleistungen erbracht habe , spreche ebenso wenig für eine selbständige Tätig keit, denn ein Arbeit nehmer könne auch für mehrere Arbeitgeber arbeiten (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 5) . Die Investi ti onsnachweise für das EDV-Equipment und die Stromkosten würden sodann keinen besonderen Aufwand darstellen. Solche Aus lagen würden heutzutage in jedem Haushalt anfallen .
Aufgrund des Fehlen s von bedeutenden Investitionen sei somit auch das Unternehmerrisiko zu verneinen ( Urk. 2 , Urk. 6/2, jeweils S.
4). Aus der Gesamt heit der Umstände ergebe sich somit, dass die Kriterien der unsel bständigen Tätigkeit überwiegen würden (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 5). 2 .3
Demgegenüber lässt d er Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vorbringen, dass er nach seiner Pensionierung für die Beschwerdeführerin 2 inhaltlich eine andere Tätigkeit als vor der Pensionie rung ausgeübt habe. Auch die Art der Tätigkeit sei eine andere gewesen (Urk.
1 S.
9).
B ei der Heilungskostenkontrolle der Be schwer deführerin 2 sei für ihn eine Nachfolge gefunden worden und er müsse nicht mehr die Arbeiten ausüben, die er früher als Angestellter wahrgenommen habe (Urk. 1 S. 10, S. 25-27). Bei den Aufträgen ab August 2015 habe es sich vielmehr um eigentliche Spezialfälle bei der Heilungskostenkontrolle gehandelt, die Spe zialisten verlangen würden oder besonders umfangreich und im courant normal einer Versicherung nicht zu bewältigen seien. Zudem habe er mehrheit lich Pro jekt-, Schulungs- und Beratungstätigkeiten aus geübt , was er früher als Ange stellter nie getan habe (Urk. 1 S. 10, S. 12, S. 14, S. 18). Nach seiner Pensio nie rung habe hinsichtlich seiner Tätigkeit als Spezialist Heilungskostenkontrolle für die Beschwerdeführerin 2 kein Unterordnungsverhältnis bestanden. Er sei völlig frei gewesen, Mandate anzunehmen oder abzulehnen. Die Beschwerde führerin 2 habe ihm keine Arbeit verbindlich zuweisen können und habe auch keinen An spruch gehabt, dass er die ihm angebotenen Mandate ausführe. Umgekehrt habe er auch keinen Anspruch auf Erteilung von Einzel aufträgen und damit keinen Anspruch auf Zahlungen der Beschwerde gegnerin gehabt. Er habe frei über seine Arbeitszeit bestimmen können. Gegen ein Unterordnungs ver hält nis spreche ferner, dass er nicht in die Betriebsorganisation der Beschwerde führerin 2 einge bunden gewesen
sei. Er sei völlig frei gewesen, wo er seine Aufgaben ausübe. Zwar hätte ihm die Beschwerdeführerin 2 bei Bedarf einen Arbeitsplatz zur Ver fügung gestellt. Er habe davon aber keinen Gebrauch ge macht. Er habe seine Tätigkeit von zu Hause ausgeübt , hätte dies aber auch an einem anderen, von ihm frei gewählten Ort tun können. Einzig für Besprechungen und Schulungen habe er gelegentlich seine Kunden besucht (Urk. 1 S. 19). Hinzu ko mme, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, die Weisungen der Beschwerde führerin 2 zu befol gen. I nsbesondere bezüg lich des Inhalts seiner Tätigkeit hätten keine Vorschriften bestanden (Urk. 1 S. 20, S. 28). Seine Entschädigung habe einem Stunden ansatz für Selbständigerwerbende entsprochen. Dies habe sich darin gezeigt, dass der S t undenansatz teils deutlich über dem Ansatz für Personen, die eine vergleichbare Tätigkeit als Unselbständige ausüben würden, gelegen
habe . Zudem spreche schon die Tatsache, d ass auf Stundenbasis abgerechnet worden sei, ebenfalls für das Vorliegen einer selbständige n Erwerbstätigkeit (Urk. 1 S. 20). Es müsse so dann auch beachtet werden, dass er f ür seine Tätigkeit als selbständiger Spezia list für die Heilungskostenkontrolle regel mässig Unterakkordanten beigezogen habe (Urk.
1 S.
13 , S. 22 ). Weil die Vereinbarungen mit der Beschwerdeführeri n 2 keine Konkurrenzverbote ent halten hätten, sei er für mehrere Versicherungs unternehmen tätig gewesen (Urk. 1 S. 22). Dies spreche alles gegen ein arbeits organisatorische s Abhängigkeitsverhältnis
zur Beschwerdeführerin 2. Ein e wirt schaftliche Abhängigkeit habe sowieso nicht bestanden. Wegen der beträcht lichen Rente n leistungen, die er seit seiner Pensionierung erhalte, müsste er eigentlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen
(Urk. 1 S. 15, S. 21-22) .
Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass er das volle Risiko für das Ausbleiben von Aufträgen getragen
hab
e. Des Weiteren habe er in seine Tätigkeit als selbständiger Spezialist für die Heilungs kostenkontrolle investiert . Er habe das Büro und die Büroein richtung selber gestellt , sich eigene Hardware angeschafft und sei für die la ufen den Kosten (Strom, Telefon) aufgekommen . Dass keine grösseren Investi tionen erforderlich gewe sen seien, spreche nicht gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, denn bei vielen Beratungstätigkeiten sei der Investi tions aufwand nur gering (Urk. 1 S. 2 1,
S. 29 ).
Sämtliche de r massgebenden Kriterien würden somit für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen ( Urk. 1 S. 23).
2 .4
Die Beschwerdeführerin 2 bringt im Wesentlichen vor,
d ie Beschwerdegegnerin weise dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 zuvor in einem Angestellten verhältnis bei ihr tätig gewesen sei, entscheidende Bedeutung zu. Dabei habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie den Beschwerde führer 1 i n seiner (früheren) operativen Funktion pers onell durch seine Nach folgerin ersetzt habe (Urk. 6/1 S. 7, Urk. 6/19/1) . Was sie mit dem Abgang des Beschwerdeführers 1 mit einer Neuanstellung nicht «1 zu 1» habe ersetzen kön nen, seien die speziellen, vertieften Kenntnisse und die spezifische, langjäh rige Erfahrung des Beschwerdeführers 1 in der Rechnungskontrolle. Entsprechend habe sie sich dazu entschieden, ihm (und später seiner GmbH) über den Zeitpunkt seiner Pensionierung hinaus die Zusammenarbeitsvereinbarung anzubieten. Da bei seien ihm aber nicht die einfachen Rechnungen, sondern Spezialfälle, welche gerade ein solches Spezialwissen erfordern würden, zur Prüfung vorgelegt wor den (Urk. 6/1 S. 7).
Seine Tätigkeiten würden nicht exakt den Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter im Bereich Heilungskostenkontrolle entsprechen. Der Beschwerde führer 1 sei nicht verpflichtet gewesen, die einzelnen Aufträge zur Rechnungs kon trolle anzunehmen. Zudem habe ihrerseits fachlich und inhaltlich keine Wei sungs befugnis bestanden (Urk. 6/1 S. 8). Des Weiteren habe die Zusam men ar beits vereinbarung nur die Grundzüge des Mandatsverhältnisses geregelt. Insbe sondere hätten keine detaillierten Bestimmungen oder Restriktionen über die Art und Weise bestanden, wie der Beschwerdeführer 1 seine Tätigkeit zu orga nisieren und auszuführen hatte (Urk. 6/1 S. 8) . Bekannt sei weiter auch, dass der Be schwerdeführer 1 seine Dienstleistungen nicht nur ihr, sondern auch anderen Ge sellschaften ( Z.___ Versicherungen, B.___ Versicherungen) im eigenen Namen anbie ten würde. Auch dies spreche klar für das Vorliegen einer selbstän digen Tätig keit. Grund sätzlich seien bei ihr Nebentätigkeiten im Rahmen einer Anstel lung gemäss Reglement bewilligungspflichtig. Die Vereinbarung vom April 2015 enthalte jedoch bewusst kein Konkurrenzverbot (Urk. 6/1 S. 8). Nur weil letztlich sie die Verantwortung für die Wahrung und Einhaltung der Datenschutz vor schriften trage , sei dem Beschwerdeführer 1 angeboten worden, die Tätigkeit in den Räumen der Beschwerdeführerin 2 durchzuführen (Urk. 6/1 S.
8). Dieselbe Be stimmung sei auch in der Vereinbarung mit ihren beratenden Ärzten enthalten, welche von den zuständigen AHV- Ausgleichskassen auch allesamt problemlos als Selbständigerwerbstätige anerkannt worden seien (Urk. 6/1 S.
8-9) .
Die Spezia listentätigkeit des Beschwerdeführers 1 ab August 2015 habe zudem neben reinen fachlichen auch einige konzeptionelle Arbeiten umfasst, welche er prob lem los ortsunabhängig habe ausführen können und keine Einbindung in die Arbeitsprozesse der Abteilung «Heilungskostenkontrolle» erfordert hätten (Urk.
6/1 S.
8). Alsdann sei d ie Vertrags vereinbarung vom A pril 2015 bewusst als Auftrag/
Mandat ausgestaltet worden. Sie und der Beschwerdeführer 1 sei en überein stimmend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer 1 die Sozial versi che rungsbeiträge und die Versicherungsdeckungen für diese neue Auftrags tätigkeit selbst und auf eigene Kosten übernehme (Urk. 6/1 S. 4). Zur berück sichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer 1 sich per Ende Juli 2015 habe vorzeitig pensionieren lassen und eine weitere Tätigkeit im Rahmen einer Anstel lung aus drücklich abgelehnt habe (Urk. 6/1 S. 7). D er Beschwerdeführer 1 sei
somit wirt schaftlich nicht von ihr a bhängig
gewesen (Urk.
6/1 S.
7). Es habe kein Subordi na tionsverhältnis mehr bestanden, weshalb eine selbständige Tätigkeit des Be schwerdeführers 1 vorgelegen habe (Urk. 6/1 S. 8) . 3.
3.1
Den Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerin 2 nach seiner Pensionierung von seiner früheren Tätigkeit als Arbeitnehmer in der Heilungs kostenkontrolle der Beschwerdeführerin 2 verschieden gewesen sei. Der Be schwer deführer 1 prüfte als Arbeitnehmer der Beschwerde führ erin 2 Rechnungen bei der Durchführung der Heilungskosten kon trolle (Urk. 9/6/1) und tat dies ab An fangs August 2015 weiterhin im Mandatsverhältnis gestützt auf die Vereinbarung vom 13. April 2015
(vgl. Ziff. 3 dieser Vereinbarung, Urk. 9/1/5). In diese r Vereinbarung regelten die Parteien auch die Entschädigung für Tätigkeiten, welche sich aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 bis zur seiner Pensionierung ableiten und zum Beispiel im Rahmen von Ferienvertretungen anfallen (vgl. Ziff. 5 dieser Vereinbarung, Urk. 9/1/5). Auch dies zeigt, dass es sich dabei inhaltlich um die gleiche Arbeit gehandelt haben muss. Der Beschwerdeführer
1 führte sodann aus, dass er in den Monaten August und September 2015 bei der Be schwerdefüh rerin
2 die Rech nungskontrollen in der Heilungskostenkontrolle inte rimsweise durchgeführt habe (Urk. 9/6/1). Der Beschwerdeführer 1 hielt weiter fest, dass er ab Anfang Oktober 2015 für die Beschwerdeführerin 2 Schulungen geleitet und an der Weiterentwicklung des Systems der Heilungs kostenkontrolle, ins besondere in der Automatisierung der Prozesse und der Ver besserung des ver wendeten IT-Systems Sumex gearbeitet habe. Beim jüngsten Release von Sumex
habe er bei dessen Test mit gewirkt und die Sachbearbeiter
geschult und unter stützt . Weitere Mandate hätten in der Bearbeitung und Kontrolle von einzelnen besonders komplexen und auf wendigen Rechnungen über hohe Beträge und von Zusatzrechnungen im Bereich Unfallversicherung sowie in der Überprüfung von Regressfällen im Bereich Haftpflicht bestanden (Urk. 1 S. 7). Dazu ist festzuhalten, dass auch diese Tätigkeiten mit den früheren Tätigkeiten des Beschwerde führers als Leiter der Heilungskostenkontrol le vergleichbar
sind . Gemäss seinen Aus führungen vom 1. November 2015 war er in dieser Funktion unter anderem auch Ansprechperson von auswärtigen Leistungen (Kontrolle DRG Codierung). Er war damals zudem auch für die Weiterentwicklung der Heilungskostenkontrolle (Organisa tion, Abläufe) bei der Beschwerdeführerin 2 zu ständig. Darüber hinaus nahm er für die Beschwerdeführerin 2 im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Programmes Sumex bei der Benutzergruppe Sumex teil, erstellte Schulungs unter lagen beim Release Sumex /Claims und war Verant wortlicher gegenüber der IT in Bezug auf Bedürfnisse der Heilungskosten kontrolle (Programme Sumex , Claims, Excel-Tabellen etc.) und Ansprechperson bei IT-Problemen in den Program men der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 9/6/1).
Somit bestand eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Tätigkeit des Be schwerde führers 1 als Spezialist Heilungskostenkontrolle gemäss Vereinbarung vom 13. April 2015 ( Urk. 9/1/5-7) und seiner früheren Tätigkeit als Leiter Hei lungs kostenkontrolle der Beschwerdeführerin 2. Der vorliegende Fall ist mit den jenigen gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.
1.4) zu ver gleichen. Aus den zitierten Urteil en des Bundesgerichts ergibt sich in s be son dere , dass die neue und die frühere Tätigkeit nicht in jeder Hinsicht dieselbe sein mü ss en . Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin 2 (Urk. 6/1 S. 8) muss die Tätigkeit des Beschwerdeführer s 1 auch nicht
exakt derjenigen der von ihr in der Abteilung Heilungskostenkontrolle beschäftigten Mitarbeiter entsprechen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 fokussierten sich in diesem Zusammenhang darauf, dass er für mit Beginn der geltend gemachten selbständigen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 nur Dienst leistun gen er bracht habe, für welche die Versicherungen externe Spezialis ten beziehen würden ( Urk. 1 S. 12). Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er selbst hat die besagten Arbeiten früher als Arbeit nehmer erbracht. In ihrer Stellungnahme vom 2 2. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich vor, dass Fach spezialisten mit den spe ziel len Kenntnissen und der spezifischen Erfahrung des Beschwerdeführers 1 auf dem Arbeitsmarkt schwer zu finden seien ( Urk. 9/19/1). Dies spricht aber nicht dagegen, dass sie eine solche Person eingestellt hätte, hätte sie als Nachfolgerin des Beschwerdeführers 1 zur Verfügung gestanden.
Damit ist fest zu stellen, dass sich vorliegend nicht nur bezüglich I nhalt der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1
im Wesentlichen nichts zu früher geändert hat , sondern diese Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin 2 auch weiterhin durch einen Arbeitnehmer ausgeführt worden wäre, wenn sich der Beschwerdeführer 1 nicht hätte vorzeitig pensionieren lassen oder sie einen Nachfolger mit den erfor der lichen fachlichen Kenntnissen hätte einstellen können.
Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob die Merkmale, welche für eine selbständige Tätigkeit sprechen, diejenigen unselbstständiger Erwerbstätig keit klar überwiegen (E. 1 .4) . 3.2
Hierbei ist z unächst auf das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit einzu gehen, welche s in Fällen wie dem Vorliegenden
gegenüber dem Unternehmerrisiko
Vorrang hat (vgl. E. 1 .4 und E. 3.1 vorstehend). Wie sich den Vor bringen der Parteien entnehmen lässt (E. 2.2-2.4) , ist u nbestritten geblieben , dass der Beschwerde führer 1 die Heilungskostenkontrolle nach seiner Pensio nierung nicht in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2, sondern bei sich zu Hause ausgeführt hat. Dies spricht zwar grundsätzlich dagegen, dass der Beschwerde führer 1 auch nach seiner Pensionierung nach wie vor im Arbeits betrieb der Be schwerdeführerin 2 eingegliedert war. Nach Lage der Akten konnte
d er Be sc hwer deführer 1 die Rechnungskontrolle aber ortsungebunden
an einem PC ausführen ( Urk. 9/18/3) , was die Arbeit am Heimarbeitsplatz ohne weiteres zuliess . Er hat d ie zu prüfenden Rechnungen von der Beschwerdeführerin 2 per Computer erhalten, mit den Programmen der Beschwerdeführerin 2 ( Sumex ) be arbeitet und ihr das Ergebnis seiner Arbeit wieder per Computer übermittelt ( Urk. 1 S. 19, Urk. 9/4/1 ) .
Der Beschwerdeführer 1 brachte dazu
vor , dass er die Büroräumlich keiten sowie die Büroeinrichtung selber gestellt habe. Er habe sich Hard- und Software ange schafft und sei auch für die laufenden Kosten (Strom, Telefon) selber aufgekom men (Urk. 1 S. 21, S. 29, Urk. 9/71/9). Solche Ausgaben können allerdings auch in einem Privathaushalt anfallen und müssen nicht unbedingt mit einer Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Werden vorliegend die einzigen Be lege, die der Beschwerdeführer 1 einreichen liess, betrachtet, so ergibt sich, dass der Laptop, die Tastatur und der Bildschirm im April und Mai 2016 gekauft wurden (Urk. 9/72/49-50). Ein Zusammenhang mit der geltend gemach ten selb ständigen Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer 1 per Anfang August 2015 auf ge nommen haben will (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 6), wird daraus nicht ersicht lich. Der Beschwerdeführer 1 musste auch nicht nur zu Hause arbeiten. Hätte er sich einmal für die Arbeit in den Räumen der Beschwerde führerin 2 entschieden, so hätte ihm diese dort einen Arbeitsplatz und ein Sekretariat zur Verfügung gestellt (vgl. Ziff. 4 der Vereinbarung vom 13. April 2015, Urk. 9/1/5). Zudem begab sich der Beschwerdeführer 1 für Besprechungen und Schulungen zur Beschwerdeführerin 2 (Urk. 1 S. 19).
Zwar bestand laut Vereinbarung vom 13.
April 2015 keine Prä senz pflicht des Beschwerdeführers 1 in den Räumlich keiten der Beschwerde füh rerin 2 (vgl. Ziff. 4 dieser Vereinbarung). Dies spricht aber nicht gegen eine Ein gliederung in die Arbeitsorganisation der Beschwerde führerin 2.
Vielmehr liess es die Technik zu , das s der Beschwerde führer
1 mit den Programmen der Be schwerde füh rerin 2 zu Hause arbeitet. Dies ist mit einem Arbeitnehmer, welcher mit Bewil ligung seiner Arbeitgeberin Heimarbeit verrichtet , vergleichbar. Als da nn bringt der Beschwerdeführer 1 vor , dass die Beschwerde führerin 2 ihm inhaltlich keine Weisungen erteilt habe (Urk. 1 S. 20, S. 28) . Bei der Heilungskosten kon trolle sind i nhaltliche Weisungen zur Bearbeitung der Rechnungen aber weder von einem Auftrag geber noch von einem Arbeit geber zu erwarten, weil diese Arbeit
- wie ausgeführt - spezielle Fachkenntnisse erfordert. Der Beschwerdeführer 1 hat denn auch nicht geltend gemacht, dass er vor seiner Pensionierung bei der Heilungskostenkontrolle inhaltliche Weisungen hätte be folgen müs sen. Zwar hätte der Beschwerdeführer 1 für die Ausführung seiner Tätigkeit eigene Mitarbeiter einstellen oder Dritte beiziehen dürfen. Die Beschwerdeführerin 2 hätte dies aber ablehnen können (vgl. Ziff. 8 des Rahmen vertrags für Dienstleistungen, Urk. 9/4/7). Anders als für seine Tätigkeit für die Z.___ Versicherung AG (Urk. 9/47) finden sich in den Akten zudem keine Belege dafür, dass der Be schwerdeführer 1 für seine Tätigkeit für die Beschwerde führerin
2 ebenfalls Auf wand für den Beizug von Unterakkordanten verrechnet hat. Ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer
1 für die Rechnungskontrolle bei der Beschwerde füh rerin
2 Unterakkordanten beigezogen hat, können Weiterun gen dazu unter bleiben. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden spricht sodann gerade auch die Arbeit des Beschwerdeführers
1 für die Z.___ Versicherung AG gegen ein Unterordnungs ver hältnis zur Beschwer deführerin 2. Diesbezüglich ist zu berück sichtigen, dass d ie Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Z.___ Versicherung AG gemäss der Qualifikation der Ausgleichskasse «Versicherung» als unselbstän dige Tätigkeit gilt ( Urk. 9/11). Diese Qualifikation ist vorliegend nicht zu überprüfen. Aber selbst wenn Qualifikation der Ausgleichskasse «Versicherung» zutreffen würde, ist e ine Unvereinbarkeit von zwei verschiedene n unselbständige n Tätigkeiten im Bereich der Heilungskostenkontrolle nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Beschwerde führer 1 seine Dienstleistungen auch anderen Ver sicherungen angeboten hat ( Urk. 1 S. 8) und auch für die Z.___ Versicherung AG tätig war ( Urk. 9/9/2-6), lässt für sich alleine den Schluss auf eine selbständige Tätigkeit nicht zu.
Wie festgehalten müssten die Merkmale, welche für eine selbständige Tätigkeit sprechen, diejenigen unselbst ändiger Erwerbstätigkeit
hier klar überwiegen . Dies ist nach dem Gesagten bezüglich der arbeitsorganisatorischen Unabhängig keit des Beschwerdeführers 1 von der Beschwerdeführerin 2 nicht der Fall. Damit muss nicht mehr geprüft werden, ob auch ein wirt schaftliches Abhängig keits verhältnis und/oder ein Unter nehmerrisiko vorlagen. 3.3
Demnach erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide der Beschwer degegnerin vom 4. Juli 2019 ( Urk. 2, Urk. 6/2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel - Y.___ Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher