Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00007 damit vereinigt AB.2017.00008
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
5. Oktober 2018 in Sachen 1.
X.___ 2.
AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel Schiller Rechtsanwälte AG Kasinostrasse 2, Postfach 1507, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin S achverhalt: 1.
X.___ , geboren 1952,
war bis 3 1. Juli 2015 al s Leiter Heilungskosten kon trolle für die AXA Winterthur AG (nach folgend: AXA) tätig ( Urk. 1 S. 4). Danach wollte er als Selbständigerwerbender für die AXA und weitere Ver siche rungen Dienstleistungen als Spezialist auf de m Gebiet der Heilungskostenkontrolle erbringen ( vgl. Urk. 1 S. 4-6 ). Zu diesem Zweck meldete er sich a m 2. Juli 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Anschluss und zur Registrierung als Selbständigerwerbender an ( Urk. 10/70/1-4, Urk. 10 / 70/8 ). Auf Aufforderung der Ausgleichskasse hin liess
ihr X.___
weitere Unterlagen zu seiner Zusam menarbeit mit der AXA ( Urk. 10/67/1-23,
Urk. 10/65/1-5 ) und der Basler Ver sicherung AG ( Urk. 10/62/1-6, Urk. 10/65/6-9) zukommen .
Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die Ausgleichskasse
X.___ mit, dass sie sein Gesuch ab lehne (Urk. 10/ 52 ).
Daraufhin beantragte X.___
m it Eingabe vom 9. Februar 2016, dass die Ausgleichskasse ihn als Selbständigerwerbenden re gistriere oder andernfalls eine anfechtbare Verfügung erlasse ( Urk. 10/53). Mit Eingabe vom 2 2. Februar 2016
gelangte die AXA mit einem entsprechenden Antrag ebenfalls an die Ausgleichskasse (Urk. 10/52).
In der Folge
wies die Ausgleichskasse das Gesuch vom 2. Juli 2015 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender m it Verfügung vom 9. Mai 2016 ab ( Urk. 10/49). Dagegen erhob die AXA am 8. Juni 2016 Einsprache ( Urk. 10/35). Am 9. Juni 2016 erhob X.___ ebenfalls Einsprache ( Urk. 10/30). Mit Ein spracheentscheid en vom 1 6. Dezember 2016 wies die Aus gleichskasse die Ein sprachen ab ( Urk. 2, Urk. 10/6). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 2 6. Januar 2017 Beschwerde und beantragte: “ 1. Der Einspracheentscheid vom 1 6. Dezember 2016 der SVA Zürich, Aus gleichskasse, sei aufzuheben; 2. das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015 um Anschluss und Re gistrierung als Selbständigerwerbender sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, sein Gesuch und seine Be schwerde mündlich zu vertreten; 4. die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln.“ 2.2
Am 31. Januar 2017 erhob die AXA ebenfalls Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2016 sei ihre Zusammenarbeit mit X.___ ab August 2015 als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren und das Gesuch von X.___ vom 2. Juli 2015 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender
sei gutzuheissen. In pro zessualer Hin sicht beantragte sie, dass der Prozess mit dem Prozess in Sachen X.___ gegen die Ausgleichskasse zu vereinigen sei (Urk. 1 S. 2 im Prozess AB.2017.00008). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2017 ( Urk.
7) wurde der Prozess AB.2017.00008 in Sachen AXA gegen die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit dem vorliegenden Prozess AB.2017.00007 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess AB.2017.00008 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten wurden als Urk. 6/0-4 in die Akten des vorliegenden Prozesses überführt . 2. 4
Mit Eingaben vom 1 5. Februar und 6. März 2017 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerden ( Urk. 9, Urk. 11; unter Beilage der Kassenak ten [ Urk. 10/1-70] ) , was de n Beschwerdeführenden am 7. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Urk. 1 S. 8-10, Urk. 6/ 1 S. 4) , was im Folgenden zu prüfen ist. 2. 2 .1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wir kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hin wei sen). 2 .2
2 .2.1
Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von un sach lichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Ver fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich aus drück lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus einandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent li chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 118 V 57 E. 5b, 117 Ib 492 E. 6b/ bb , 112 Ia 110 E. 2b; ARV 1993/94 Nr. 28 S. 197 f. E. 1a/ aa ; RKUV 1988 Nr. U 36 S. 44 f. E. 2; BGE 124 V 180 E. 1a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2 .2.2
Das damalige Eidge nössische Versicherungsgericht erwog sodann, es
recht fertig e s ich , die Anforderungen an die Begründungsdichte bei Einspracheent scheiden in der Regel weniger hoch anzusetzen als bei Gerichtsentscheiden . Dies, weil d ie Einsprache ( Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) ein nicht devolutives Rechtsmittel
sei . Sie ziel e darauf, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Miss ver ständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die über geord neten Gerichte ange rufen werden müss t en. Wenn jedoch die versi cherte Person von dem in Aussicht stehenden Entscheid in starkem Masse betrof fen sei , was namentlich regelmässig zu bejahen sei , wenn Dauerleistungen strittig seien, spre ch e dies grundsätzlich für eine erhöhte Begründungspflicht. Analoges gelte , wenn einer Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechts begriffe ein Spielraum eingeräumt sei.
Inhalt wie Umfang der Begründung würden sich schliesslich generell, mithin auch bei der Be gründung von Einsprache ent schei den , nach der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhaltes
richten . Je schwie riger die Sach- und Rechtslage (einschliesslich Beweislage) sei , desto höhe ren Anforderungen ha be die Begründung zu genügen. Demgegenüber k önne eine Begründung bei liquiden Ver hältnissen kurz sein. Dabei f alle ins Gewicht, dass die Versicherungsträger (vor behältlich der Mitwirkungs pflichten der Parteien) von Amtes wegen für die rich tige und vollständige Ab klä rung des rechtserhebli chen Sachverhaltes zu sorgen hätten (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG ; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 3/05
vom 1 7. Juni 2005
E. 3.2.2 -3.2.4 ). 2 .3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 , 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich in der Verfügung vom 9. Mai 2016, mit welche r sie das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender a blehnte , auf eine sehr kurze Begründung. Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer 1 sei für die Beschwerdeführe rin
2 zuvor im Angestelltenverhältnis tätig gewesen und seine Tä tigkeit habe sich im Vergleich zu früher nicht wesentlich geändert (Urk. 10/48/2 , Urk. 10/49/2 ). 3.2
3.2.1
In ihrer Einsprache vom 8. Juni 2016 gegen die Verfügung vom
9. Mai 2016 (Urk.
10/48) führte die Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen aus, a usgehend von der Begründung der Verfügung sei für sie nicht ersichtlich und nicht nach vollziehbar, gestützt auf welche zentralen Überlegungen und insbesondere ge stützt auf welche Beurteilung und Wertung welcher einzelnen Fakten und Ele mente des Einzelfalls die Beschwerde gegnerin die Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als unselbständige Tätigkeit vorgenommen habe . Die Beschwerdegegnerin habe einzig erwähnt, dass der Beschwerdeführer
1 zuvor in einem Angestelltenverhältnis bei ihr tätig gewesen sei und sich diese Tätigkeit im Vergleich zu früher nicht wesentlich verändert habe n soll ( Urk. 10/35/2 ) . Dies treffe allerdings nicht zu , da sich die Tätigkeiten des Beschwerdeführer s 1 in der Vereinbarung vom 1 3. April 2015
von der Arbeit ihrer Mitarbeitenden in der Hei lungskostenkontrolle unterscheiden würde. Zur früheren Tätigkeit des Beschwer deführers 1 hätten sodann auch Führungsaufgabe n und weitergehende Arbeiten, zum B eispiel bei Projekten der Abteilung “Heilungskostenkontrolle“ gehört ( Urk. 10/35/3). 3.2.2
Auch der Beschwerdeführer 1 machte in seiner Einsprache vom 9. Juni 2016 gel tend , dass im Vergleich zu seiner früheren Tätig keit bei der Beschwerdeführerin 2 sowohl die Vertragsbedingungen als auch die Tätigkeit selber w esentlich geändert hätten ( Urk. 10/30/10).
Zur weiteren Begründung seiner Einsprache brachte er
im Wesentlichen vor, dass er das Unternehmerrisiko trage , so wie dies für Selbstän digerwerbstätige typisch sei (Urk. 10/30/6, Urk. 10/30/9) . Er habe Investitionen getätigt und müsse für seine Unkosten sowie auch für die Ent schädigung der von ihm beigezogenen Hilfs per sonen selber aufkommen (Urk. 10/30/7, Urk. 10/30/9) . Für die Akquisition von Aufträgen sei er selber verantwortlich. In diesem Zu sam menhang sei etwa darauf hinzuweisen, dass er sich bei der Basler Ver siche rung AG aktiv um eine Zusam menarbeit bemüht habe ( Urk. 10/30/9). Der Beschwer deführer 1 machte sodann geltend, dass auch kein Unterordnungs ver hältnis zur Beschwerdeführerin 2 be stehe. Sie könne ihm keine Arbeit zu weisen und sie habe auch keinen Anspruch, dass er die ihm angebotene n Mandate aus führe. Der Beschwerdeführer 1 könne über seine Arbeitszeit frei bestimmen und sei völlig frei, wo er seine Aufgaben ausübe. Zwar stelle ihm die Beschwerde füh rerin 2 bei Bedarf ein en Arbeitsplatz zur Verfügung, doch habe er hiervon keinen Gebrauch gemacht. Er übe seine Tätigkeit von zu Hause aus, könnte dies aber auch an einem anderen, von ihm frei ge wähl ten Ort tun. Einzig für Bespre chun gen und Schu lungen besuche er gele gentlich seine Kunden ( Urk. 10/30/6). Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 ihm gegenüber auch keine Weisungsbefugnisse, insbeson dere nicht bezüg lich des Inhalts der Tätigkeit. Der Umstand, dass auf Stunden ba sis abge rechnet werde sowie die Höhe des Stun denansatzes würden ebenfalls für eine selbstän dige Erwerbstätigkeit sprechen. Seine Vereinbarungen mit der Beschwerde füh rerin 2 würden sodann keine Konkurrenzverbote ent halten. Schliesslich sei er berechtigt, für seine Tätigkeit Mitarbeiter oder Unter ak kordan ten bei zu ziehen . Dies alles würde für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen
( Urk. 10/30/8). 3.3
In den ange fochtenen Einspracheentscheiden vom 1 6. Dezember 2016 ( Urk. 2, Urk. 6/2) setzte sich die Beschwerdegegnerin mit diesen Vorbringen der Be schwerdeführenden mit keinem Wort auseinander. Dazu wäre sie aber gehalten gewesen, verlangen doch die Bedeutung der Streitsache und Komplexität der Materie eine ausführliche Begründung. Ohne eine einlässliche Äusserung der Beschwerdegegnerin zu diesen Vorbringen
der Beschwerdeführenden zu den von der Rechtsprechung für die Beurteilung des Beitragsstatuts entwickelten Kriterien Unter nehmer risiko und betriebs wirt schaftliche beziehungsweise arbeits organisa to rische
Abhängigkeit (vgl. BGE 123 V 161 E. 1 ) lassen sich deren Einsprache e ntscheid e nicht sachgerecht anfechten. Daran ändern die knappen Ausfüh run gen der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden
( Urk. 2, Urk. 6/2) nichts. Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der Beschwer deführer
1 die Honorarrechnungen monatlich erstelle und die Vereinba rung (mit der Beschwerdeführerin 2) abgeschlossen habe. Dies spreche für seine Abhängig keit zum Auftraggeber. Zudem führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die aktuelle Tätigkeit nicht den Charakter einer selbständigen Unternehmensbera tung, sondern denjenigen einer freien Mitarbeit habe. Sie begründet diese Fest stellungen aber nicht . Sie führte nicht aus, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, und verhinderte somit, dass sich die Beschwerdeführenden mit den Entscheidgründen sachgerecht auseinandersetzen konnten. Damit verletzte die Be schwerde geg nerin die Begründungspflicht (E. 2.2) .
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde n in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheid e (E. 2.3) . 3.4
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen damit sie sich mit den Vorbringen der Beschwerde führenden in ihren Einsprachen vom
8. Juni 2016 ( Urk. 10/35) beziehungsweise
9. Juni 2016 ( Urk. 10/30) auseinandersetzt und zwei genügend begründete Einspracheentscheide erlässt. Die Beschwerden sind in diesem Sinne gutzuheissen. 4 . 4 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
ver tre tene Beschwerdeführer 1 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. 4 .2
Der Beschwerdeführerin 2 ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Vor aussetzungen dafür, dass einer unvertretenen obsiegenden Partei aus nahms weise eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (vgl. BGE 110 V 72 E. 7; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer ), sind vorliegend nicht erfüllt. Das Gericht erkennt: 1.
Die B eschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 16. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird , damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und zwei genügend begründete Einspracheentschei de erlässt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
Der Beschwerdeführerin 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel - AXA Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher