Sachverhalt
1. 1.1
X.___ ,
geboren
19 76 ,
war
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse,
seit
dem
Jahr
2012
mit
der
Einzelfirma
Y.___
als Selbständigerwerbende
angeschlossen ( Urk.
7/5 -6 ). Am 12. Februar 2016 (Urk. 7/17) teilte sie der Ausgleichskasse mit, dass sie
ihre Selbständigkeit per 30 .
Juni
2015 aufgegeben und ihren Betrieb (Einzelfirma) in die Z.___ AG überführt habe . Hierauf registrierte die Ausgleichskass e
die
Z.___
AG
ab
1.
Juli
2015
als
Arbeitgeberin
(Urk.
7/20-22,
Urk.
7/26-27). 1.2
Mit
Steuermeldung
vom
22 .
Juli
2020
(Urk.
7/55)
meldete
das
kantonale
Steueramt
der Ausgleichskasse für das Jahr 2015
bei hängiger Veranlagung ein Einkommen von X.___
aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.
790'129.-- sowie
ein
im
Betrieb
investiertes
Eigenkapital
von
Fr.
0.-- ,
wobei
es
das
Einkommen
irrtümlich
dem
Ehemann
zuschrieb .
Gestützt
darauf
setzte
die
Ausgleichskasse
mit
« definitiver » Verfügung vom 10 . Dezember 2020 (Urk. 7/ 57 ) die persönlichen Beiträge
von
X.___
als
Selbständigerwerbende
für
die
Periode
1.
Janu ar bis 30.
Juni 2015 bei einem beitragspflichtigen Einkommen (inkl. aufzurechnende persönliche Beiträge) von Fr.
875'000.-- auf total Fr.
86'246.80 fest.
Dagegen erhob X.___
am 17.
Dezember 2020 und 7.
Januar 2021 (Urk.
7/ 58-
59) Einsprache unter Hinweis auf ein im Betrieb investierte s Eigenkapital Fr.
16 '186'308.64.
Das kantonale Steueramt bestätigte auf Rückfrage der Ausgleichskasse am 11.
April 2022 (Urk.
7/72) die gemeldeten Zahlen unter dem Hinweis, dass die Veranlagung 2015 noch nicht vorliege und dass i m Laufe des Jahres
2015 die Liegenschaften in eine juristische Person eingebracht worden seien ,
sodass
per
31.
Dezember
2015
keine
selbständige
Erwerbstätigkeit
und
damit
auch kein Eigenkapital mehr vorliege. Mit Entscheid vom 22.
Mai 2024 (Urk.
2 ) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. 2.
Am 21.
Juni 2024 (Urk.
1) erhob X.___
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom
22.
Mai
2024
mit
dem
Antrag ,
es
sei
d as
beitragspflichti ge
Einkommen
auf
Fr.
831 ’ 724.--
festzusetzen;
unter
Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin ( S.
1 ).
Die
Ausgleichskasse
beantragte
mit
Vernehmlassung
vom
22 .
August
2024
(Urk.
6)
Abweisung der Beschwerde . Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 17. September 2024 (Urk.
11) an ihrem Antrag fest . Mit Duplik vom 9.
Oktober 2024 (Urk.
13) hielt die Ausgleichskasse an ihrem Abweisungsantrag fest und reichte eine Stellungnahme des kantonalen Steueramtes Zürich vom gleichen Tag ein (Urk.
14/1) ,
was
der
Beschwerdeführerin
am
11 .
Oktober
2024
zur
Kenntnis
gebracht wurde (Urk. 15). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozial versicherungsgericht ; GSVGer ). 2.
2.1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art.
3
f. und 8
f.
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [ FamZG ]). 2.2
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Abs. 4 (Abs. 3). Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen (Abs. 4). Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (Abs. 5). 2.3
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis). 3. 3.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
des
angefochtenen
Einspracheent scheid s vom 22.
Mai 2024 (Urk.
2 )
aus, i n der d efinitiven Meldung des kantonalen Steueramtes für das Jahr
2015 sei
ein Einkommen
von Fr.
790'129. -- festgehalten und es sei kein im Betrieb investiertes Eigenkapital gemeldet worden .
Das
angegebene Eigenkapital habe den Stand 30.
Juni 2015 und berücksichtige die Buch- statt
die
Repartitionswerte
der
Liegenschaften.
Im
Laufe
des
Jahres
2015
seien
die
Liegenschaften
in
eine
juristische
Person
eingebracht
worden,
so
dass
per
31.
Dezember
2015
keine
selbständige
Erwerbstätigkeit
und
somit
auch
kein
Eigenkapital mehr vorgelegen habe (S. 2 f.).
In ihrer Duplik vom 9. Oktober 2024 (Urk. 13) ergänzte die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die beigelegte Stellungnahme des Steueramtes Zürich vom gleichen Tag (Urk. 14/1) , die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bilanz stimme nicht mit den Werten gemäss Sacheinlagevertrag überein. 3.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 21.
Juni 2024 (Urk.
1) demgegenüber vor, das beitragspflichtige Einkommen stamme ausschliesslich aus Erträgen
der
zahlreichen
Liegenschaften
in
ihrem
Besitz .
Es
sei
daher
offensichtlich
falsch, das investierte Eigenkapital
auf Fr.
0. -- festzusetzen. Ohne ein investiertes Kapital hätte das gemeldete Einkommen nicht
erzielt werden können .
Gerichte seien
nicht
an
die
Steuermeldung
gebunden.
Enthalte
die
Steuermeldung
-
wie
vorliegend - klare Irrtümer oder müssten sachliche Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich
belanglos,
sozialversicherungsrechtlich
aber
bedeutsam
seien,
so
sei
ein Abweichen von der Steuermeldung geboten . Da ihre Einzelunternehmung per 1.
Juli
2015
in
die
neu
gegründete
Z.___
AG
überführt
worden
sei
und
demnach
am
31.
Dezember
2015
nicht
mehr
existiert
habe,
bestehe
aus
Sicht
des
Steuerrechts
kein
Eigenkapital
mehr.
Indessen
sei
sozialversicherungsrechtlich
das
investierte
Eigenkapital weiterhin von Belang. Gemäss AHVV sei das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Geschäftsjahres massgebend. Da ihr Geschäft rückwirkend per 1.
Juli 2015 von der Z.___ AG übernommen worden sei, habe das Geschäftsjahr der Einzelunternehmung am 30.
Juni 2015 geendet. Massgebend sei daher vorliegend der Stand des im Betrieb investierten Eigenkapitals per 30. Juni 2015. Dieser ergebe sich aus der Jahresrechnung und betrage Fr. 16'186'309.--. Der zu berücksichtigende Zins von 0.5 % sei entsprechend der Dauer der Erwerbstätigkeit (Januar bis Juni) umzurechnen. Er betrage demnach Fr. 40'421.-- (S. 2 f.). 4. 4.1
Umstritten
zwischen
den
Parteien
ist
einzig,
ob
die
Ausgleichskasse
für
die
Bemes sung der persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende in der zutreffend festgelegten Periode von 1. Januar bis 30. Juni 2015
(BGE 102 V 103) ausgehend von der Meldung des kantonalen Steueramtes zu Recht kein im Betrieb investiertes Eigenkapital berücksichtigte. 4.2
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
ihren
Standpunkt,
dass
kein
im
Betrieb
inves tiertes Eigenkapital zu beachten sei, mit dem Verweis auf die Meldung der Steuerbehörde, worin kein solches ausgewiesen worden und welche für sie verbindlich sei (E. 3.1).
Grundsätzlich sind die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse verbindlich. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine sachlichen Umstände vorliegen ,
die
steuerrechtlich
belanglos,
sozialversicherungsrechtlich
aber
bedeut sam sind (E.
2.3).
D ie
persönlichen Beiträge sind auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse respektive des im Betrieb investierten Eigenkapitals in der Beitragsperiode festzusetzen . Es besteht somit in zeitlicher Hinsicht Übereinstimmung zwischen persönlicher Beitragspflicht und deren Bemessung (Urteil des Bundesgerichts
H 420/01 vom 6. Mai 2002 E. 4b ) . Massgeblich sind also bei einer zutreffend festgelegten Beitragsperiode von Januar bis Juni 2015 (E.
4.1) die Verhältnisse in dieser Zeit . Dies gilt auch für die Umstände des investierten Eigenkapitals .
Nicht
entscheidend
für
die
Bestimmung
des
massgeblichen
investierten
Eigenkapi tals sind
demnach die Verhältnisse , wie sie sich im steuerrechtlich ausschlaggebenden Zeitpunkt per 31. Dezember 2015
präsentiert haben .
Mit der Überführung der Einzelfirma in die Z.___ AG wurden deren Liegenschaften - und somit das
investierte Eigenkapital - per 1. Juli 2015 ebenfalls in die AG überführt, weshalb dieses Ende 2015 naturgemäss auch nicht mehr in der Steuermeldung aufgeführt war. Darauf wies denn auch das Steueramt die Ausgleichskasse am 11. April 2022 (Urk. 7/72) ausdrücklich hin, indem es
auf deren Rückfrage klarstellte, dass per 31.
Dezember
2015
keine
selbständige
Erwerbstätigkeit
und
damit
auch
kein
Eigen kapital
mehr
vorgelegen
habe .
In
seiner
Stellungnahme
vom
9.
Oktober
2024
(Urk.
14 /1) ,
welche
die
Beschwerdegegnerin
im
Zug
des
vorliegenden
Beschwerdeverfahrens
einholte,
liess
das
Steueramt
durchblicken,
dass
sein
Einschätzungsentscheid
keine
verlässliche
Grundlage
für
die
Ausgleichskasse
bilden
dürfte,
da
mög licherweise ein Eigenkapital für die Beitragsperiode zu berücksichtigen sei . Dies angesichts der Tatsache, dass die darin abgebildete Steuerperiode vom 1.
Januar bis 31.
Dezember
2015 nicht der Beitragsperiode der persönlichen Beiträge entsprechen
könnte . 4.3
Vor diesem Hintergrund und angesichts der eindeutigen Rechtsprechung ist zu konstatieren, dass die vorliegende Steuermeldung keine für die Beitragsbemessung relevanten Angaben zum investierten Eigenkapital enthält. Eine Bindung in diesem Punkt ist demnach ausgeschlossen, weil die Steuermeldung gar keine brauchbare Aussage enthält.
Dass ein für die Festlegung der persönlichen Beiträge zu berücksichtigendes im Betrieb investiertes Eigenkapital vorhanden gewesen sein dürfte , lässt bereits die Tätigkeit der Einzelfirma im Liegenschaftenhandel vermuten. Die Beschwerdegegnerin berücksi ch tigte denn auch bereits in den Jahren 2012 und 2013 ein solches (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/39) . Dass nun gänzlich neue Verhältnisse herrschen sollten, ist nicht erkennbar.
Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich das im Betrieb zu berücksichtigende Eigenkapital in der Periode vom 1.
Januar bis 30.
Juni 2015
- entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin , welche eine n konkreten Antrag stellte ( Urk.
1 S.
1 ) - nicht festlegen . Es bestehen diverse Unklarheiten (z.B. bezüglich Bewertung nach Repar t itions- bzw. Buchwert, Abweichungen der Bilanz zu den Werten des Sacheinlagevertrages;
vgl.
Urk.
14/1),
weshalb
der
Sachverhalt
ergänzender
Abklä rung bedarf. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22.
Mai 2024 aufzuheben und die Sache zwecks
weiterer
Abklärungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
ist ,
damit diese hernach
über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1.
Januar bis 30.
Juni 2015 neu verfüge . 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).
Ausgangsgemäss
hat die Beschwerdeführerin gestützt auf §
34 Abs.
1 und
3 GSVGer in Verbindung mit §
6
Abs.
1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.
1‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, als der
Einspracheentscheid vom 22 .
Mai
2024 aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1.
Januar 2015 bis 30.
Juni 2015 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr.
1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TBG Treuhand Partner AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Janu ar bis 30.
Juni 2015 bei einem beitragspflichtigen Einkommen (inkl. aufzurechnende persönliche Beiträge) von Fr.
875'000.-- auf total Fr.
86'246.80 fest.
Dagegen erhob X.___
am 17.
Dezember 2020 und 7.
Januar 2021 (Urk.
7/ 58-
59) Einsprache unter Hinweis auf ein im Betrieb investierte s Eigenkapital Fr.
16 '186'308.64.
Das kantonale Steueramt bestätigte auf Rückfrage der Ausgleichskasse am 11.
April 2022 (Urk.
7/72) die gemeldeten Zahlen unter dem Hinweis, dass die Veranlagung 2015 noch nicht vorliege und dass i m Laufe des Jahres
2015 die Liegenschaften in eine juristische Person eingebracht worden seien ,
sodass
per
31.
Dezember
2015
keine
selbständige
Erwerbstätigkeit
und
damit
auch kein Eigenkapital mehr vorliege. Mit Entscheid vom 22.
Mai 2024 (Urk.
E. 1.1 X.___ ,
geboren
19 76 ,
war
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse,
seit
dem
Jahr
2012
mit
der
Einzelfirma
Y.___
als Selbständigerwerbende
angeschlossen ( Urk.
7/5 -6 ). Am 12. Februar 2016 (Urk. 7/17) teilte sie der Ausgleichskasse mit, dass sie
ihre Selbständigkeit per 30 .
Juni
2015 aufgegeben und ihren Betrieb (Einzelfirma) in die Z.___ AG überführt habe . Hierauf registrierte die Ausgleichskass e
die
Z.___
AG
ab
E. 1.2 Mit
Steuermeldung
vom
22 .
Juli
2020
(Urk.
7/55)
meldete
das
kantonale
Steueramt
der Ausgleichskasse für das Jahr 2015
bei hängiger Veranlagung ein Einkommen von X.___
aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.
790'129.-- sowie
ein
im
Betrieb
investiertes
Eigenkapital
von
Fr.
0.-- ,
wobei
es
das
Einkommen
irrtümlich
dem
Ehemann
zuschrieb .
Gestützt
darauf
setzte
die
Ausgleichskasse
mit
« definitiver » Verfügung vom 10 . Dezember 2020 (Urk. 7/ 57 ) die persönlichen Beiträge
von
X.___
als
Selbständigerwerbende
für
die
Periode
E. 2 Am 21.
Juni 2024 (Urk.
1) erhob X.___
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom
22.
Mai
2024
mit
dem
Antrag ,
es
sei
d as
beitragspflichti ge
Einkommen
auf
Fr.
831 ’ 724.--
festzusetzen;
unter
Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin ( S.
1 ).
Die
Ausgleichskasse
beantragte
mit
Vernehmlassung
vom
22 .
August
2024
(Urk.
6)
Abweisung der Beschwerde . Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 17. September 2024 (Urk.
11) an ihrem Antrag fest . Mit Duplik vom 9.
Oktober 2024 (Urk.
13) hielt die Ausgleichskasse an ihrem Abweisungsantrag fest und reichte eine Stellungnahme des kantonalen Steueramtes Zürich vom gleichen Tag ein (Urk.
14/1) ,
was
der
Beschwerdeführerin
am
11 .
Oktober
2024
zur
Kenntnis
gebracht wurde (Urk. 15). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozial versicherungsgericht ; GSVGer ).
E. 2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art.
E. 2.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Abs. 4 (Abs. 3). Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen (Abs. 4). Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (Abs. 5).
E. 2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis).
E. 3 f. und 8
f.
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [ FamZG ]).
E. 3.1 Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
des
angefochtenen
Einspracheent scheid s vom 22.
Mai 2024 (Urk.
2 )
aus, i n der d efinitiven Meldung des kantonalen Steueramtes für das Jahr
2015 sei
ein Einkommen
von Fr.
790'129. -- festgehalten und es sei kein im Betrieb investiertes Eigenkapital gemeldet worden .
Das
angegebene Eigenkapital habe den Stand 30.
Juni 2015 und berücksichtige die Buch- statt
die
Repartitionswerte
der
Liegenschaften.
Im
Laufe
des
Jahres
2015
seien
die
Liegenschaften
in
eine
juristische
Person
eingebracht
worden,
so
dass
per
31.
Dezember
2015
keine
selbständige
Erwerbstätigkeit
und
somit
auch
kein
Eigenkapital mehr vorgelegen habe (S. 2 f.).
In ihrer Duplik vom 9. Oktober 2024 (Urk. 13) ergänzte die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die beigelegte Stellungnahme des Steueramtes Zürich vom gleichen Tag (Urk. 14/1) , die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bilanz stimme nicht mit den Werten gemäss Sacheinlagevertrag überein.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 21.
Juni 2024 (Urk.
1) demgegenüber vor, das beitragspflichtige Einkommen stamme ausschliesslich aus Erträgen
der
zahlreichen
Liegenschaften
in
ihrem
Besitz .
Es
sei
daher
offensichtlich
falsch, das investierte Eigenkapital
auf Fr.
0. -- festzusetzen. Ohne ein investiertes Kapital hätte das gemeldete Einkommen nicht
erzielt werden können .
Gerichte seien
nicht
an
die
Steuermeldung
gebunden.
Enthalte
die
Steuermeldung
-
wie
vorliegend - klare Irrtümer oder müssten sachliche Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich
belanglos,
sozialversicherungsrechtlich
aber
bedeutsam
seien,
so
sei
ein Abweichen von der Steuermeldung geboten . Da ihre Einzelunternehmung per 1.
Juli
2015
in
die
neu
gegründete
Z.___
AG
überführt
worden
sei
und
demnach
am
31.
Dezember
2015
nicht
mehr
existiert
habe,
bestehe
aus
Sicht
des
Steuerrechts
kein
Eigenkapital
mehr.
Indessen
sei
sozialversicherungsrechtlich
das
investierte
Eigenkapital weiterhin von Belang. Gemäss AHVV sei das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Geschäftsjahres massgebend. Da ihr Geschäft rückwirkend per 1.
Juli 2015 von der Z.___ AG übernommen worden sei, habe das Geschäftsjahr der Einzelunternehmung am 30.
Juni 2015 geendet. Massgebend sei daher vorliegend der Stand des im Betrieb investierten Eigenkapitals per 30. Juni 2015. Dieser ergebe sich aus der Jahresrechnung und betrage Fr. 16'186'309.--. Der zu berücksichtigende Zins von 0.5 % sei entsprechend der Dauer der Erwerbstätigkeit (Januar bis Juni) umzurechnen. Er betrage demnach Fr. 40'421.-- (S. 2 f.).
E. 4.1 Umstritten
zwischen
den
Parteien
ist
einzig,
ob
die
Ausgleichskasse
für
die
Bemes sung der persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende in der zutreffend festgelegten Periode von 1. Januar bis 30. Juni 2015
(BGE 102 V 103) ausgehend von der Meldung des kantonalen Steueramtes zu Recht kein im Betrieb investiertes Eigenkapital berücksichtigte.
E. 4.2 Die
Beschwerdegegnerin
begründete
ihren
Standpunkt,
dass
kein
im
Betrieb
inves tiertes Eigenkapital zu beachten sei, mit dem Verweis auf die Meldung der Steuerbehörde, worin kein solches ausgewiesen worden und welche für sie verbindlich sei (E. 3.1).
Grundsätzlich sind die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse verbindlich. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine sachlichen Umstände vorliegen ,
die
steuerrechtlich
belanglos,
sozialversicherungsrechtlich
aber
bedeut sam sind (E.
2.3).
D ie
persönlichen Beiträge sind auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse respektive des im Betrieb investierten Eigenkapitals in der Beitragsperiode festzusetzen . Es besteht somit in zeitlicher Hinsicht Übereinstimmung zwischen persönlicher Beitragspflicht und deren Bemessung (Urteil des Bundesgerichts
H 420/01 vom 6. Mai 2002 E. 4b ) . Massgeblich sind also bei einer zutreffend festgelegten Beitragsperiode von Januar bis Juni 2015 (E.
4.1) die Verhältnisse in dieser Zeit . Dies gilt auch für die Umstände des investierten Eigenkapitals .
Nicht
entscheidend
für
die
Bestimmung
des
massgeblichen
investierten
Eigenkapi tals sind
demnach die Verhältnisse , wie sie sich im steuerrechtlich ausschlaggebenden Zeitpunkt per 31. Dezember 2015
präsentiert haben .
Mit der Überführung der Einzelfirma in die Z.___ AG wurden deren Liegenschaften - und somit das
investierte Eigenkapital - per 1. Juli 2015 ebenfalls in die AG überführt, weshalb dieses Ende 2015 naturgemäss auch nicht mehr in der Steuermeldung aufgeführt war. Darauf wies denn auch das Steueramt die Ausgleichskasse am 11. April 2022 (Urk. 7/72) ausdrücklich hin, indem es
auf deren Rückfrage klarstellte, dass per 31.
Dezember
2015
keine
selbständige
Erwerbstätigkeit
und
damit
auch
kein
Eigen kapital
mehr
vorgelegen
habe .
In
seiner
Stellungnahme
vom
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund und angesichts der eindeutigen Rechtsprechung ist zu konstatieren, dass die vorliegende Steuermeldung keine für die Beitragsbemessung relevanten Angaben zum investierten Eigenkapital enthält. Eine Bindung in diesem Punkt ist demnach ausgeschlossen, weil die Steuermeldung gar keine brauchbare Aussage enthält.
Dass ein für die Festlegung der persönlichen Beiträge zu berücksichtigendes im Betrieb investiertes Eigenkapital vorhanden gewesen sein dürfte , lässt bereits die Tätigkeit der Einzelfirma im Liegenschaftenhandel vermuten. Die Beschwerdegegnerin berücksi ch tigte denn auch bereits in den Jahren 2012 und 2013 ein solches (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/39) . Dass nun gänzlich neue Verhältnisse herrschen sollten, ist nicht erkennbar.
Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich das im Betrieb zu berücksichtigende Eigenkapital in der Periode vom 1.
Januar bis 30.
Juni 2015
- entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin , welche eine n konkreten Antrag stellte ( Urk.
1 S.
1 ) - nicht festlegen . Es bestehen diverse Unklarheiten (z.B. bezüglich Bewertung nach Repar t itions- bzw. Buchwert, Abweichungen der Bilanz zu den Werten des Sacheinlagevertrages;
vgl.
Urk.
14/1),
weshalb
der
Sachverhalt
ergänzender
Abklä rung bedarf. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22.
Mai 2024 aufzuheben und die Sache zwecks
weiterer
Abklärungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
ist ,
damit diese hernach
über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1.
Januar bis 30.
Juni 2015 neu verfüge . 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).
Ausgangsgemäss
hat die Beschwerdeführerin gestützt auf §
34 Abs.
1 und
3 GSVGer in Verbindung mit §
6
Abs.
1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.
1‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, als der
Einspracheentscheid vom 22 .
Mai
2024 aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1.
Januar 2015 bis 30.
Juni 2015 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr.
1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TBG Treuhand Partner AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 14 /1) ,
welche
die
Beschwerdegegnerin
im
Zug
des
vorliegenden
Beschwerdeverfahrens
einholte,
liess
das
Steueramt
durchblicken,
dass
sein
Einschätzungsentscheid
keine
verlässliche
Grundlage
für
die
Ausgleichskasse
bilden
dürfte,
da
mög licherweise ein Eigenkapital für die Beitragsperiode zu berücksichtigen sei . Dies angesichts der Tatsache, dass die darin abgebildete Steuerperiode vom 1.
Januar bis 31.
Dezember
2015 nicht der Beitragsperiode der persönlichen Beiträge entsprechen
könnte .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00043
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
8. Januar 2025 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TBG Treuhand Partner AG Kohlrainstrasse 10, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ ,
geboren
19 76 ,
war
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse,
seit
dem
Jahr
2012
mit
der
Einzelfirma
Y.___
als Selbständigerwerbende
angeschlossen ( Urk.
7/5 -6 ). Am 12. Februar 2016 (Urk. 7/17) teilte sie der Ausgleichskasse mit, dass sie
ihre Selbständigkeit per 30 .
Juni
2015 aufgegeben und ihren Betrieb (Einzelfirma) in die Z.___ AG überführt habe . Hierauf registrierte die Ausgleichskass e
die
Z.___
AG
ab
1.
Juli
2015
als
Arbeitgeberin
(Urk.
7/20-22,
Urk.
7/26-27). 1.2
Mit
Steuermeldung
vom
22 .
Juli
2020
(Urk.
7/55)
meldete
das
kantonale
Steueramt
der Ausgleichskasse für das Jahr 2015
bei hängiger Veranlagung ein Einkommen von X.___
aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.
790'129.-- sowie
ein
im
Betrieb
investiertes
Eigenkapital
von
Fr.
0.-- ,
wobei
es
das
Einkommen
irrtümlich
dem
Ehemann
zuschrieb .
Gestützt
darauf
setzte
die
Ausgleichskasse
mit
« definitiver » Verfügung vom 10 . Dezember 2020 (Urk. 7/ 57 ) die persönlichen Beiträge
von
X.___
als
Selbständigerwerbende
für
die
Periode
1.
Janu ar bis 30.
Juni 2015 bei einem beitragspflichtigen Einkommen (inkl. aufzurechnende persönliche Beiträge) von Fr.
875'000.-- auf total Fr.
86'246.80 fest.
Dagegen erhob X.___
am 17.
Dezember 2020 und 7.
Januar 2021 (Urk.
7/ 58-
59) Einsprache unter Hinweis auf ein im Betrieb investierte s Eigenkapital Fr.
16 '186'308.64.
Das kantonale Steueramt bestätigte auf Rückfrage der Ausgleichskasse am 11.
April 2022 (Urk.
7/72) die gemeldeten Zahlen unter dem Hinweis, dass die Veranlagung 2015 noch nicht vorliege und dass i m Laufe des Jahres
2015 die Liegenschaften in eine juristische Person eingebracht worden seien ,
sodass
per
31.
Dezember
2015
keine
selbständige
Erwerbstätigkeit
und
damit
auch kein Eigenkapital mehr vorliege. Mit Entscheid vom 22.
Mai 2024 (Urk.
2 ) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. 2.
Am 21.
Juni 2024 (Urk.
1) erhob X.___
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom
22.
Mai
2024
mit
dem
Antrag ,
es
sei
d as
beitragspflichti ge
Einkommen
auf
Fr.
831 ’ 724.--
festzusetzen;
unter
Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin ( S.
1 ).
Die
Ausgleichskasse
beantragte
mit
Vernehmlassung
vom
22 .
August
2024
(Urk.
6)
Abweisung der Beschwerde . Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 17. September 2024 (Urk.
11) an ihrem Antrag fest . Mit Duplik vom 9.
Oktober 2024 (Urk.
13) hielt die Ausgleichskasse an ihrem Abweisungsantrag fest und reichte eine Stellungnahme des kantonalen Steueramtes Zürich vom gleichen Tag ein (Urk.
14/1) ,
was
der
Beschwerdeführerin
am
11 .
Oktober
2024
zur
Kenntnis
gebracht wurde (Urk. 15). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozial versicherungsgericht ; GSVGer ). 2.
2.1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art.
3
f. und 8
f.
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [ FamZG ]). 2.2
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Abs. 4 (Abs. 3). Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen (Abs. 4). Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (Abs. 5). 2.3
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis). 3. 3.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
des
angefochtenen
Einspracheent scheid s vom 22.
Mai 2024 (Urk.
2 )
aus, i n der d efinitiven Meldung des kantonalen Steueramtes für das Jahr
2015 sei
ein Einkommen
von Fr.
790'129. -- festgehalten und es sei kein im Betrieb investiertes Eigenkapital gemeldet worden .
Das
angegebene Eigenkapital habe den Stand 30.
Juni 2015 und berücksichtige die Buch- statt
die
Repartitionswerte
der
Liegenschaften.
Im
Laufe
des
Jahres
2015
seien
die
Liegenschaften
in
eine
juristische
Person
eingebracht
worden,
so
dass
per
31.
Dezember
2015
keine
selbständige
Erwerbstätigkeit
und
somit
auch
kein
Eigenkapital mehr vorgelegen habe (S. 2 f.).
In ihrer Duplik vom 9. Oktober 2024 (Urk. 13) ergänzte die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die beigelegte Stellungnahme des Steueramtes Zürich vom gleichen Tag (Urk. 14/1) , die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bilanz stimme nicht mit den Werten gemäss Sacheinlagevertrag überein. 3.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 21.
Juni 2024 (Urk.
1) demgegenüber vor, das beitragspflichtige Einkommen stamme ausschliesslich aus Erträgen
der
zahlreichen
Liegenschaften
in
ihrem
Besitz .
Es
sei
daher
offensichtlich
falsch, das investierte Eigenkapital
auf Fr.
0. -- festzusetzen. Ohne ein investiertes Kapital hätte das gemeldete Einkommen nicht
erzielt werden können .
Gerichte seien
nicht
an
die
Steuermeldung
gebunden.
Enthalte
die
Steuermeldung
-
wie
vorliegend - klare Irrtümer oder müssten sachliche Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich
belanglos,
sozialversicherungsrechtlich
aber
bedeutsam
seien,
so
sei
ein Abweichen von der Steuermeldung geboten . Da ihre Einzelunternehmung per 1.
Juli
2015
in
die
neu
gegründete
Z.___
AG
überführt
worden
sei
und
demnach
am
31.
Dezember
2015
nicht
mehr
existiert
habe,
bestehe
aus
Sicht
des
Steuerrechts
kein
Eigenkapital
mehr.
Indessen
sei
sozialversicherungsrechtlich
das
investierte
Eigenkapital weiterhin von Belang. Gemäss AHVV sei das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Geschäftsjahres massgebend. Da ihr Geschäft rückwirkend per 1.
Juli 2015 von der Z.___ AG übernommen worden sei, habe das Geschäftsjahr der Einzelunternehmung am 30.
Juni 2015 geendet. Massgebend sei daher vorliegend der Stand des im Betrieb investierten Eigenkapitals per 30. Juni 2015. Dieser ergebe sich aus der Jahresrechnung und betrage Fr. 16'186'309.--. Der zu berücksichtigende Zins von 0.5 % sei entsprechend der Dauer der Erwerbstätigkeit (Januar bis Juni) umzurechnen. Er betrage demnach Fr. 40'421.-- (S. 2 f.). 4. 4.1
Umstritten
zwischen
den
Parteien
ist
einzig,
ob
die
Ausgleichskasse
für
die
Bemes sung der persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende in der zutreffend festgelegten Periode von 1. Januar bis 30. Juni 2015
(BGE 102 V 103) ausgehend von der Meldung des kantonalen Steueramtes zu Recht kein im Betrieb investiertes Eigenkapital berücksichtigte. 4.2
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
ihren
Standpunkt,
dass
kein
im
Betrieb
inves tiertes Eigenkapital zu beachten sei, mit dem Verweis auf die Meldung der Steuerbehörde, worin kein solches ausgewiesen worden und welche für sie verbindlich sei (E. 3.1).
Grundsätzlich sind die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse verbindlich. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine sachlichen Umstände vorliegen ,
die
steuerrechtlich
belanglos,
sozialversicherungsrechtlich
aber
bedeut sam sind (E.
2.3).
D ie
persönlichen Beiträge sind auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse respektive des im Betrieb investierten Eigenkapitals in der Beitragsperiode festzusetzen . Es besteht somit in zeitlicher Hinsicht Übereinstimmung zwischen persönlicher Beitragspflicht und deren Bemessung (Urteil des Bundesgerichts
H 420/01 vom 6. Mai 2002 E. 4b ) . Massgeblich sind also bei einer zutreffend festgelegten Beitragsperiode von Januar bis Juni 2015 (E.
4.1) die Verhältnisse in dieser Zeit . Dies gilt auch für die Umstände des investierten Eigenkapitals .
Nicht
entscheidend
für
die
Bestimmung
des
massgeblichen
investierten
Eigenkapi tals sind
demnach die Verhältnisse , wie sie sich im steuerrechtlich ausschlaggebenden Zeitpunkt per 31. Dezember 2015
präsentiert haben .
Mit der Überführung der Einzelfirma in die Z.___ AG wurden deren Liegenschaften - und somit das
investierte Eigenkapital - per 1. Juli 2015 ebenfalls in die AG überführt, weshalb dieses Ende 2015 naturgemäss auch nicht mehr in der Steuermeldung aufgeführt war. Darauf wies denn auch das Steueramt die Ausgleichskasse am 11. April 2022 (Urk. 7/72) ausdrücklich hin, indem es
auf deren Rückfrage klarstellte, dass per 31.
Dezember
2015
keine
selbständige
Erwerbstätigkeit
und
damit
auch
kein
Eigen kapital
mehr
vorgelegen
habe .
In
seiner
Stellungnahme
vom
9.
Oktober
2024
(Urk.
14 /1) ,
welche
die
Beschwerdegegnerin
im
Zug
des
vorliegenden
Beschwerdeverfahrens
einholte,
liess
das
Steueramt
durchblicken,
dass
sein
Einschätzungsentscheid
keine
verlässliche
Grundlage
für
die
Ausgleichskasse
bilden
dürfte,
da
mög licherweise ein Eigenkapital für die Beitragsperiode zu berücksichtigen sei . Dies angesichts der Tatsache, dass die darin abgebildete Steuerperiode vom 1.
Januar bis 31.
Dezember
2015 nicht der Beitragsperiode der persönlichen Beiträge entsprechen
könnte . 4.3
Vor diesem Hintergrund und angesichts der eindeutigen Rechtsprechung ist zu konstatieren, dass die vorliegende Steuermeldung keine für die Beitragsbemessung relevanten Angaben zum investierten Eigenkapital enthält. Eine Bindung in diesem Punkt ist demnach ausgeschlossen, weil die Steuermeldung gar keine brauchbare Aussage enthält.
Dass ein für die Festlegung der persönlichen Beiträge zu berücksichtigendes im Betrieb investiertes Eigenkapital vorhanden gewesen sein dürfte , lässt bereits die Tätigkeit der Einzelfirma im Liegenschaftenhandel vermuten. Die Beschwerdegegnerin berücksi ch tigte denn auch bereits in den Jahren 2012 und 2013 ein solches (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/39) . Dass nun gänzlich neue Verhältnisse herrschen sollten, ist nicht erkennbar.
Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich das im Betrieb zu berücksichtigende Eigenkapital in der Periode vom 1.
Januar bis 30.
Juni 2015
- entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin , welche eine n konkreten Antrag stellte ( Urk.
1 S.
1 ) - nicht festlegen . Es bestehen diverse Unklarheiten (z.B. bezüglich Bewertung nach Repar t itions- bzw. Buchwert, Abweichungen der Bilanz zu den Werten des Sacheinlagevertrages;
vgl.
Urk.
14/1),
weshalb
der
Sachverhalt
ergänzender
Abklä rung bedarf. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22.
Mai 2024 aufzuheben und die Sache zwecks
weiterer
Abklärungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
ist ,
damit diese hernach
über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1.
Januar bis 30.
Juni 2015 neu verfüge . 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).
Ausgangsgemäss
hat die Beschwerdeführerin gestützt auf §
34 Abs.
1 und
3 GSVGer in Verbindung mit §
6
Abs.
1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.
1‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, als der
Einspracheentscheid vom 22 .
Mai
2024 aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1.
Januar 2015 bis 30.
Juni 2015 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr.
1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TBG Treuhand Partner AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubMüller