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AB.2024.00043

Persönliche Beiträge. Festlegung auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse respektive des im Betrieb investierten Eigenkapitals in der Beitragsperiode. Bei unterjähriger Überführung eines Einzelunternehmens in eine AG sind die konkreten Verhältnisse für die Bemessung der Beiträge in der halbjährigen Periode der Selbständigkeit (inkl. investiertes Eigenkapitals) massgeblich (und nicht die Meldung des Steueramtes über die definitive Steuerveranlagung der Person über das ganze Kalenderjahr).

Zürich SozVersG · 2025-01-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ ,

geboren

19 76 ,

war

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse,

seit

dem

Jahr

2012

mit

der

Einzelfirma

Y.___

als Selbständigerwerbende

angeschlossen ( Urk.

7/5 -6 ). Am 12. Februar 2016 (Urk. 7/17) teilte sie der Ausgleichskasse mit, dass sie

ihre Selbständigkeit per 30 .

Juni

2015 aufgegeben und ihren Betrieb (Einzelfirma) in die Z.___ AG überführt habe . Hierauf registrierte die Ausgleichskass e

die

Z.___

AG

ab

1.

Juli

2015

als

Arbeitgeberin

(Urk.

7/20-22,

Urk.

7/26-27). 1.2

Mit

Steuermeldung

vom

22 .

Juli

2020

(Urk.

7/55)

meldete

das

kantonale

Steueramt

der Ausgleichskasse für das Jahr 2015

bei hängiger Veranlagung ein Einkommen von X.___

aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.

790'129.-- sowie

ein

im

Betrieb

investiertes

Eigenkapital

von

Fr.

0.-- ,

wobei

es

das

Einkommen

irrtümlich

dem

Ehemann

zuschrieb .

Gestützt

darauf

setzte

die

Ausgleichskasse

mit

« definitiver » Verfügung vom 10 . Dezember 2020 (Urk. 7/ 57 ) die persönlichen Beiträge

von

X.___

als

Selbständigerwerbende

für

die

Periode

1.

Janu ar bis 30.

Juni 2015 bei einem beitragspflichtigen Einkommen (inkl. aufzurechnende persönliche Beiträge) von Fr.

875'000.-- auf total Fr.

86'246.80 fest.

Dagegen erhob X.___

am 17.

Dezember 2020 und 7.

Januar 2021 (Urk.

7/ 58-

59) Einsprache unter Hinweis auf ein im Betrieb investierte s Eigenkapital Fr.

16 '186'308.64.

Das kantonale Steueramt bestätigte auf Rückfrage der Ausgleichskasse am 11.

April 2022 (Urk.

7/72) die gemeldeten Zahlen unter dem Hinweis, dass die Veranlagung 2015 noch nicht vorliege und dass i m Laufe des Jahres

2015 die Liegenschaften in eine juristische Person eingebracht worden seien ,

sodass

per

31.

Dezember

2015

keine

selbständige

Erwerbstätigkeit

und

damit

auch kein Eigenkapital mehr vorliege. Mit Entscheid vom 22.

Mai 2024 (Urk.

2 ) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. 2.

Am 21.

Juni 2024 (Urk.

1) erhob X.___

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom

22.

Mai

2024

mit

dem

Antrag ,

es

sei

d as

beitragspflichti ge

Einkommen

auf

Fr.

831 ’ 724.--

festzusetzen;

unter

Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin ( S.

1 ).

Die

Ausgleichskasse

beantragte

mit

Vernehmlassung

vom

22 .

August

2024

(Urk.

6)

Abweisung der Beschwerde . Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 17. September 2024 (Urk.

11) an ihrem Antrag fest . Mit Duplik vom 9.

Oktober 2024 (Urk.

13) hielt die Ausgleichskasse an ihrem Abweisungsantrag fest und reichte eine Stellungnahme des kantonalen Steueramtes Zürich vom gleichen Tag ein (Urk.

14/1) ,

was

der

Beschwerdeführerin

am

11 .

Oktober

2024

zur

Kenntnis

gebracht wurde (Urk. 15). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozial versicherungsgericht ; GSVGer ). 2.

2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art.

3

f. und 8

f.

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [ FamZG ]). 2.2

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Abs. 4 (Abs. 3). Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen (Abs. 4). Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (Abs. 5). 2.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis). 3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

des

angefochtenen

Einspracheent scheid s vom 22.

Mai 2024 (Urk.

2 )

aus, i n der d efinitiven Meldung des kantonalen Steueramtes für das Jahr

2015 sei

ein Einkommen

von Fr.

790'129. -- festgehalten und es sei kein im Betrieb investiertes Eigenkapital gemeldet worden .

Das

angegebene Eigenkapital habe den Stand 30.

Juni 2015 und berücksichtige die Buch- statt

die

Repartitionswerte

der

Liegenschaften.

Im

Laufe

des

Jahres

2015

seien

die

Liegenschaften

in

eine

juristische

Person

eingebracht

worden,

so

dass

per

31.

Dezember

2015

keine

selbständige

Erwerbstätigkeit

und

somit

auch

kein

Eigenkapital mehr vorgelegen habe (S. 2 f.).

In ihrer Duplik vom 9. Oktober 2024 (Urk. 13) ergänzte die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die beigelegte Stellungnahme des Steueramtes Zürich vom gleichen Tag (Urk. 14/1) , die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bilanz stimme nicht mit den Werten gemäss Sacheinlagevertrag überein. 3.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 21.

Juni 2024 (Urk.

1) demgegenüber vor, das beitragspflichtige Einkommen stamme ausschliesslich aus Erträgen

der

zahlreichen

Liegenschaften

in

ihrem

Besitz .

Es

sei

daher

offensichtlich

falsch, das investierte Eigenkapital

auf Fr.

0. -- festzusetzen. Ohne ein investiertes Kapital hätte das gemeldete Einkommen nicht

erzielt werden können .

Gerichte seien

nicht

an

die

Steuermeldung

gebunden.

Enthalte

die

Steuermeldung

-

wie

vorliegend - klare Irrtümer oder müssten sachliche Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich

belanglos,

sozialversicherungsrechtlich

aber

bedeutsam

seien,

so

sei

ein Abweichen von der Steuermeldung geboten . Da ihre Einzelunternehmung per 1.

Juli

2015

in

die

neu

gegründete

Z.___

AG

überführt

worden

sei

und

demnach

am

31.

Dezember

2015

nicht

mehr

existiert

habe,

bestehe

aus

Sicht

des

Steuerrechts

kein

Eigenkapital

mehr.

Indessen

sei

sozialversicherungsrechtlich

das

investierte

Eigenkapital weiterhin von Belang. Gemäss AHVV sei das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Geschäftsjahres massgebend. Da ihr Geschäft rückwirkend per 1.

Juli 2015 von der Z.___ AG übernommen worden sei, habe das Geschäftsjahr der Einzelunternehmung am 30.

Juni 2015 geendet. Massgebend sei daher vorliegend der Stand des im Betrieb investierten Eigenkapitals per 30. Juni 2015. Dieser ergebe sich aus der Jahresrechnung und betrage Fr. 16'186'309.--. Der zu berücksichtigende Zins von 0.5 % sei entsprechend der Dauer der Erwerbstätigkeit (Januar bis Juni) umzurechnen. Er betrage demnach Fr. 40'421.-- (S. 2 f.). 4. 4.1

Umstritten

zwischen

den

Parteien

ist

einzig,

ob

die

Ausgleichskasse

für

die

Bemes sung der persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende in der zutreffend festgelegten Periode von 1. Januar bis 30. Juni 2015

(BGE 102 V 103) ausgehend von der Meldung des kantonalen Steueramtes zu Recht kein im Betrieb investiertes Eigenkapital berücksichtigte. 4.2

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

ihren

Standpunkt,

dass

kein

im

Betrieb

inves tiertes Eigenkapital zu beachten sei, mit dem Verweis auf die Meldung der Steuerbehörde, worin kein solches ausgewiesen worden und welche für sie verbindlich sei (E. 3.1).

Grundsätzlich sind die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse verbindlich. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine sachlichen Umstände vorliegen ,

die

steuerrechtlich

belanglos,

sozialversicherungsrechtlich

aber

bedeut sam sind (E.

2.3).

D ie

persönlichen Beiträge sind auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse respektive des im Betrieb investierten Eigenkapitals in der Beitragsperiode festzusetzen . Es besteht somit in zeitlicher Hinsicht Übereinstimmung zwischen persönlicher Beitragspflicht und deren Bemessung (Urteil des Bundesgerichts

H 420/01 vom 6. Mai 2002 E. 4b ) . Massgeblich sind also bei einer zutreffend festgelegten Beitragsperiode von Januar bis Juni 2015 (E.

4.1) die Verhältnisse in dieser Zeit . Dies gilt auch für die Umstände des investierten Eigenkapitals .

Nicht

entscheidend

für

die

Bestimmung

des

massgeblichen

investierten

Eigenkapi tals sind

demnach die Verhältnisse , wie sie sich im steuerrechtlich ausschlaggebenden Zeitpunkt per 31. Dezember 2015

präsentiert haben .

Mit der Überführung der Einzelfirma in die Z.___ AG wurden deren Liegenschaften - und somit das

investierte Eigenkapital - per 1. Juli 2015 ebenfalls in die AG überführt, weshalb dieses Ende 2015 naturgemäss auch nicht mehr in der Steuermeldung aufgeführt war. Darauf wies denn auch das Steueramt die Ausgleichskasse am 11. April 2022 (Urk. 7/72) ausdrücklich hin, indem es

auf deren Rückfrage klarstellte, dass per 31.

Dezember

2015

keine

selbständige

Erwerbstätigkeit

und

damit

auch

kein

Eigen kapital

mehr

vorgelegen

habe .

In

seiner

Stellungnahme

vom

9.

Oktober

2024

(Urk.

14 /1) ,

welche

die

Beschwerdegegnerin

im

Zug

des

vorliegenden

Beschwerdeverfahrens

einholte,

liess

das

Steueramt

durchblicken,

dass

sein

Einschätzungsentscheid

keine

verlässliche

Grundlage

für

die

Ausgleichskasse

bilden

dürfte,

da

mög licherweise ein Eigenkapital für die Beitragsperiode zu berücksichtigen sei . Dies angesichts der Tatsache, dass die darin abgebildete Steuerperiode vom 1.

Januar bis 31.

Dezember

2015 nicht der Beitragsperiode der persönlichen Beiträge entsprechen

könnte . 4.3

Vor diesem Hintergrund und angesichts der eindeutigen Rechtsprechung ist zu konstatieren, dass die vorliegende Steuermeldung keine für die Beitragsbemessung relevanten Angaben zum investierten Eigenkapital enthält. Eine Bindung in diesem Punkt ist demnach ausgeschlossen, weil die Steuermeldung gar keine brauchbare Aussage enthält.

Dass ein für die Festlegung der persönlichen Beiträge zu berücksichtigendes im Betrieb investiertes Eigenkapital vorhanden gewesen sein dürfte , lässt bereits die Tätigkeit der Einzelfirma im Liegenschaftenhandel vermuten. Die Beschwerdegegnerin berücksi ch tigte denn auch bereits in den Jahren 2012 und 2013 ein solches (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/39) . Dass nun gänzlich neue Verhältnisse herrschen sollten, ist nicht erkennbar.

Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich das im Betrieb zu berücksichtigende Eigenkapital in der Periode vom 1.

Januar bis 30.

Juni 2015

- entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin , welche eine n konkreten Antrag stellte ( Urk.

1 S.

1 ) - nicht festlegen . Es bestehen diverse Unklarheiten (z.B. bezüglich Bewertung nach Repar t itions- bzw. Buchwert, Abweichungen der Bilanz zu den Werten des Sacheinlagevertrages;

vgl.

Urk.

14/1),

weshalb

der

Sachverhalt

ergänzender

Abklä rung bedarf. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22.

Mai 2024 aufzuheben und die Sache zwecks

weiterer

Abklärungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

ist ,

damit diese hernach

über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1.

Januar bis 30.

Juni 2015 neu verfüge . 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).

Ausgangsgemäss

hat die Beschwerdeführerin gestützt auf §

34 Abs.

1 und

3 GSVGer in Verbindung mit §

6

Abs.

1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.

1‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, als der

Einspracheentscheid vom 22 .

Mai

2024 aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1.

Januar 2015 bis 30.

Juni 2015 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr.

1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TBG Treuhand Partner AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Janu ar bis 30.

Juni 2015 bei einem beitragspflichtigen Einkommen (inkl. aufzurechnende persönliche Beiträge) von Fr.

875'000.-- auf total Fr.

86'246.80 fest.

Dagegen erhob X.___

am 17.

Dezember 2020 und 7.

Januar 2021 (Urk.

7/ 58-

59) Einsprache unter Hinweis auf ein im Betrieb investierte s Eigenkapital Fr.

16 '186'308.64.

Das kantonale Steueramt bestätigte auf Rückfrage der Ausgleichskasse am 11.

April 2022 (Urk.

7/72) die gemeldeten Zahlen unter dem Hinweis, dass die Veranlagung 2015 noch nicht vorliege und dass i m Laufe des Jahres

2015 die Liegenschaften in eine juristische Person eingebracht worden seien ,

sodass

per

31.

Dezember

2015

keine

selbständige

Erwerbstätigkeit

und

damit

auch kein Eigenkapital mehr vorliege. Mit Entscheid vom 22.

Mai 2024 (Urk.

E. 1.1 X.___ ,

geboren

19 76 ,

war

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse,

seit

dem

Jahr

2012

mit

der

Einzelfirma

Y.___

als Selbständigerwerbende

angeschlossen ( Urk.

7/5 -6 ). Am 12. Februar 2016 (Urk. 7/17) teilte sie der Ausgleichskasse mit, dass sie

ihre Selbständigkeit per 30 .

Juni

2015 aufgegeben und ihren Betrieb (Einzelfirma) in die Z.___ AG überführt habe . Hierauf registrierte die Ausgleichskass e

die

Z.___

AG

ab

E. 1.2 Mit

Steuermeldung

vom

22 .

Juli

2020

(Urk.

7/55)

meldete

das

kantonale

Steueramt

der Ausgleichskasse für das Jahr 2015

bei hängiger Veranlagung ein Einkommen von X.___

aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.

790'129.-- sowie

ein

im

Betrieb

investiertes

Eigenkapital

von

Fr.

0.-- ,

wobei

es

das

Einkommen

irrtümlich

dem

Ehemann

zuschrieb .

Gestützt

darauf

setzte

die

Ausgleichskasse

mit

« definitiver » Verfügung vom 10 . Dezember 2020 (Urk. 7/ 57 ) die persönlichen Beiträge

von

X.___

als

Selbständigerwerbende

für

die

Periode

E. 2 Am 21.

Juni 2024 (Urk.

1) erhob X.___

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom

22.

Mai

2024

mit

dem

Antrag ,

es

sei

d as

beitragspflichti ge

Einkommen

auf

Fr.

831 ’ 724.--

festzusetzen;

unter

Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin ( S.

1 ).

Die

Ausgleichskasse

beantragte

mit

Vernehmlassung

vom

22 .

August

2024

(Urk.

6)

Abweisung der Beschwerde . Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 17. September 2024 (Urk.

11) an ihrem Antrag fest . Mit Duplik vom 9.

Oktober 2024 (Urk.

13) hielt die Ausgleichskasse an ihrem Abweisungsantrag fest und reichte eine Stellungnahme des kantonalen Steueramtes Zürich vom gleichen Tag ein (Urk.

14/1) ,

was

der

Beschwerdeführerin

am

11 .

Oktober

2024

zur

Kenntnis

gebracht wurde (Urk. 15). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozial versicherungsgericht ; GSVGer ).

E. 2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art.

E. 2.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Abs. 4 (Abs. 3). Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen (Abs. 4). Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (Abs. 5).

E. 2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis).

E. 3 f. und 8

f.

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [ FamZG ]).

E. 3.1 Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

des

angefochtenen

Einspracheent scheid s vom 22.

Mai 2024 (Urk.

2 )

aus, i n der d efinitiven Meldung des kantonalen Steueramtes für das Jahr

2015 sei

ein Einkommen

von Fr.

790'129. -- festgehalten und es sei kein im Betrieb investiertes Eigenkapital gemeldet worden .

Das

angegebene Eigenkapital habe den Stand 30.

Juni 2015 und berücksichtige die Buch- statt

die

Repartitionswerte

der

Liegenschaften.

Im

Laufe

des

Jahres

2015

seien

die

Liegenschaften

in

eine

juristische

Person

eingebracht

worden,

so

dass

per

31.

Dezember

2015

keine

selbständige

Erwerbstätigkeit

und

somit

auch

kein

Eigenkapital mehr vorgelegen habe (S. 2 f.).

In ihrer Duplik vom 9. Oktober 2024 (Urk. 13) ergänzte die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die beigelegte Stellungnahme des Steueramtes Zürich vom gleichen Tag (Urk. 14/1) , die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bilanz stimme nicht mit den Werten gemäss Sacheinlagevertrag überein.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 21.

Juni 2024 (Urk.

1) demgegenüber vor, das beitragspflichtige Einkommen stamme ausschliesslich aus Erträgen

der

zahlreichen

Liegenschaften

in

ihrem

Besitz .

Es

sei

daher

offensichtlich

falsch, das investierte Eigenkapital

auf Fr.

0. -- festzusetzen. Ohne ein investiertes Kapital hätte das gemeldete Einkommen nicht

erzielt werden können .

Gerichte seien

nicht

an

die

Steuermeldung

gebunden.

Enthalte

die

Steuermeldung

-

wie

vorliegend - klare Irrtümer oder müssten sachliche Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich

belanglos,

sozialversicherungsrechtlich

aber

bedeutsam

seien,

so

sei

ein Abweichen von der Steuermeldung geboten . Da ihre Einzelunternehmung per 1.

Juli

2015

in

die

neu

gegründete

Z.___

AG

überführt

worden

sei

und

demnach

am

31.

Dezember

2015

nicht

mehr

existiert

habe,

bestehe

aus

Sicht

des

Steuerrechts

kein

Eigenkapital

mehr.

Indessen

sei

sozialversicherungsrechtlich

das

investierte

Eigenkapital weiterhin von Belang. Gemäss AHVV sei das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Geschäftsjahres massgebend. Da ihr Geschäft rückwirkend per 1.

Juli 2015 von der Z.___ AG übernommen worden sei, habe das Geschäftsjahr der Einzelunternehmung am 30.

Juni 2015 geendet. Massgebend sei daher vorliegend der Stand des im Betrieb investierten Eigenkapitals per 30. Juni 2015. Dieser ergebe sich aus der Jahresrechnung und betrage Fr. 16'186'309.--. Der zu berücksichtigende Zins von 0.5 % sei entsprechend der Dauer der Erwerbstätigkeit (Januar bis Juni) umzurechnen. Er betrage demnach Fr. 40'421.-- (S. 2 f.).

E. 4.1 Umstritten

zwischen

den

Parteien

ist

einzig,

ob

die

Ausgleichskasse

für

die

Bemes sung der persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende in der zutreffend festgelegten Periode von 1. Januar bis 30. Juni 2015

(BGE 102 V 103) ausgehend von der Meldung des kantonalen Steueramtes zu Recht kein im Betrieb investiertes Eigenkapital berücksichtigte.

E. 4.2 Die

Beschwerdegegnerin

begründete

ihren

Standpunkt,

dass

kein

im

Betrieb

inves tiertes Eigenkapital zu beachten sei, mit dem Verweis auf die Meldung der Steuerbehörde, worin kein solches ausgewiesen worden und welche für sie verbindlich sei (E. 3.1).

Grundsätzlich sind die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse verbindlich. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine sachlichen Umstände vorliegen ,

die

steuerrechtlich

belanglos,

sozialversicherungsrechtlich

aber

bedeut sam sind (E.

2.3).

D ie

persönlichen Beiträge sind auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse respektive des im Betrieb investierten Eigenkapitals in der Beitragsperiode festzusetzen . Es besteht somit in zeitlicher Hinsicht Übereinstimmung zwischen persönlicher Beitragspflicht und deren Bemessung (Urteil des Bundesgerichts

H 420/01 vom 6. Mai 2002 E. 4b ) . Massgeblich sind also bei einer zutreffend festgelegten Beitragsperiode von Januar bis Juni 2015 (E.

4.1) die Verhältnisse in dieser Zeit . Dies gilt auch für die Umstände des investierten Eigenkapitals .

Nicht

entscheidend

für

die

Bestimmung

des

massgeblichen

investierten

Eigenkapi tals sind

demnach die Verhältnisse , wie sie sich im steuerrechtlich ausschlaggebenden Zeitpunkt per 31. Dezember 2015

präsentiert haben .

Mit der Überführung der Einzelfirma in die Z.___ AG wurden deren Liegenschaften - und somit das

investierte Eigenkapital - per 1. Juli 2015 ebenfalls in die AG überführt, weshalb dieses Ende 2015 naturgemäss auch nicht mehr in der Steuermeldung aufgeführt war. Darauf wies denn auch das Steueramt die Ausgleichskasse am 11. April 2022 (Urk. 7/72) ausdrücklich hin, indem es

auf deren Rückfrage klarstellte, dass per 31.

Dezember

2015

keine

selbständige

Erwerbstätigkeit

und

damit

auch

kein

Eigen kapital

mehr

vorgelegen

habe .

In

seiner

Stellungnahme

vom

E. 4.3 Vor diesem Hintergrund und angesichts der eindeutigen Rechtsprechung ist zu konstatieren, dass die vorliegende Steuermeldung keine für die Beitragsbemessung relevanten Angaben zum investierten Eigenkapital enthält. Eine Bindung in diesem Punkt ist demnach ausgeschlossen, weil die Steuermeldung gar keine brauchbare Aussage enthält.

Dass ein für die Festlegung der persönlichen Beiträge zu berücksichtigendes im Betrieb investiertes Eigenkapital vorhanden gewesen sein dürfte , lässt bereits die Tätigkeit der Einzelfirma im Liegenschaftenhandel vermuten. Die Beschwerdegegnerin berücksi ch tigte denn auch bereits in den Jahren 2012 und 2013 ein solches (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/39) . Dass nun gänzlich neue Verhältnisse herrschen sollten, ist nicht erkennbar.

Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich das im Betrieb zu berücksichtigende Eigenkapital in der Periode vom 1.

Januar bis 30.

Juni 2015

- entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin , welche eine n konkreten Antrag stellte ( Urk.

1 S.

1 ) - nicht festlegen . Es bestehen diverse Unklarheiten (z.B. bezüglich Bewertung nach Repar t itions- bzw. Buchwert, Abweichungen der Bilanz zu den Werten des Sacheinlagevertrages;

vgl.

Urk.

14/1),

weshalb

der

Sachverhalt

ergänzender

Abklä rung bedarf. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22.

Mai 2024 aufzuheben und die Sache zwecks

weiterer

Abklärungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

ist ,

damit diese hernach

über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1.

Januar bis 30.

Juni 2015 neu verfüge . 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).

Ausgangsgemäss

hat die Beschwerdeführerin gestützt auf §

34 Abs.

1 und

3 GSVGer in Verbindung mit §

6

Abs.

1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.

1‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, als der

Einspracheentscheid vom 22 .

Mai

2024 aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1.

Januar 2015 bis 30.

Juni 2015 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr.

1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TBG Treuhand Partner AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubMüller

E. 9 Oktober

2024

(Urk.

E. 14 /1) ,

welche

die

Beschwerdegegnerin

im

Zug

des

vorliegenden

Beschwerdeverfahrens

einholte,

liess

das

Steueramt

durchblicken,

dass

sein

Einschätzungsentscheid

keine

verlässliche

Grundlage

für

die

Ausgleichskasse

bilden

dürfte,

da

mög licherweise ein Eigenkapital für die Beitragsperiode zu berücksichtigen sei . Dies angesichts der Tatsache, dass die darin abgebildete Steuerperiode vom 1.

Januar bis 31.

Dezember

2015 nicht der Beitragsperiode der persönlichen Beiträge entsprechen

könnte .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00043

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

8. Januar 2025 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TBG Treuhand Partner AG Kohlrainstrasse 10, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ ,

geboren

19 76 ,

war

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse,

seit

dem

Jahr

2012

mit

der

Einzelfirma

Y.___

als Selbständigerwerbende

angeschlossen ( Urk.

7/5 -6 ). Am 12. Februar 2016 (Urk. 7/17) teilte sie der Ausgleichskasse mit, dass sie

ihre Selbständigkeit per 30 .

Juni

2015 aufgegeben und ihren Betrieb (Einzelfirma) in die Z.___ AG überführt habe . Hierauf registrierte die Ausgleichskass e

die

Z.___

AG

ab

1.

Juli

2015

als

Arbeitgeberin

(Urk.

7/20-22,

Urk.

7/26-27). 1.2

Mit

Steuermeldung

vom

22 .

Juli

2020

(Urk.

7/55)

meldete

das

kantonale

Steueramt

der Ausgleichskasse für das Jahr 2015

bei hängiger Veranlagung ein Einkommen von X.___

aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.

790'129.-- sowie

ein

im

Betrieb

investiertes

Eigenkapital

von

Fr.

0.-- ,

wobei

es

das

Einkommen

irrtümlich

dem

Ehemann

zuschrieb .

Gestützt

darauf

setzte

die

Ausgleichskasse

mit

« definitiver » Verfügung vom 10 . Dezember 2020 (Urk. 7/ 57 ) die persönlichen Beiträge

von

X.___

als

Selbständigerwerbende

für

die

Periode

1.

Janu ar bis 30.

Juni 2015 bei einem beitragspflichtigen Einkommen (inkl. aufzurechnende persönliche Beiträge) von Fr.

875'000.-- auf total Fr.

86'246.80 fest.

Dagegen erhob X.___

am 17.

Dezember 2020 und 7.

Januar 2021 (Urk.

7/ 58-

59) Einsprache unter Hinweis auf ein im Betrieb investierte s Eigenkapital Fr.

16 '186'308.64.

Das kantonale Steueramt bestätigte auf Rückfrage der Ausgleichskasse am 11.

April 2022 (Urk.

7/72) die gemeldeten Zahlen unter dem Hinweis, dass die Veranlagung 2015 noch nicht vorliege und dass i m Laufe des Jahres

2015 die Liegenschaften in eine juristische Person eingebracht worden seien ,

sodass

per

31.

Dezember

2015

keine

selbständige

Erwerbstätigkeit

und

damit

auch kein Eigenkapital mehr vorliege. Mit Entscheid vom 22.

Mai 2024 (Urk.

2 ) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. 2.

Am 21.

Juni 2024 (Urk.

1) erhob X.___

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom

22.

Mai

2024

mit

dem

Antrag ,

es

sei

d as

beitragspflichti ge

Einkommen

auf

Fr.

831 ’ 724.--

festzusetzen;

unter

Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin ( S.

1 ).

Die

Ausgleichskasse

beantragte

mit

Vernehmlassung

vom

22 .

August

2024

(Urk.

6)

Abweisung der Beschwerde . Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 17. September 2024 (Urk.

11) an ihrem Antrag fest . Mit Duplik vom 9.

Oktober 2024 (Urk.

13) hielt die Ausgleichskasse an ihrem Abweisungsantrag fest und reichte eine Stellungnahme des kantonalen Steueramtes Zürich vom gleichen Tag ein (Urk.

14/1) ,

was

der

Beschwerdeführerin

am

11 .

Oktober

2024

zur

Kenntnis

gebracht wurde (Urk. 15). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozial versicherungsgericht ; GSVGer ). 2.

2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art.

3

f. und 8

f.

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [ FamZG ]). 2.2

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Abs. 4 (Abs. 3). Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen (Abs. 4). Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (Abs. 5). 2.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis). 3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

des

angefochtenen

Einspracheent scheid s vom 22.

Mai 2024 (Urk.

2 )

aus, i n der d efinitiven Meldung des kantonalen Steueramtes für das Jahr

2015 sei

ein Einkommen

von Fr.

790'129. -- festgehalten und es sei kein im Betrieb investiertes Eigenkapital gemeldet worden .

Das

angegebene Eigenkapital habe den Stand 30.

Juni 2015 und berücksichtige die Buch- statt

die

Repartitionswerte

der

Liegenschaften.

Im

Laufe

des

Jahres

2015

seien

die

Liegenschaften

in

eine

juristische

Person

eingebracht

worden,

so

dass

per

31.

Dezember

2015

keine

selbständige

Erwerbstätigkeit

und

somit

auch

kein

Eigenkapital mehr vorgelegen habe (S. 2 f.).

In ihrer Duplik vom 9. Oktober 2024 (Urk. 13) ergänzte die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die beigelegte Stellungnahme des Steueramtes Zürich vom gleichen Tag (Urk. 14/1) , die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bilanz stimme nicht mit den Werten gemäss Sacheinlagevertrag überein. 3.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 21.

Juni 2024 (Urk.

1) demgegenüber vor, das beitragspflichtige Einkommen stamme ausschliesslich aus Erträgen

der

zahlreichen

Liegenschaften

in

ihrem

Besitz .

Es

sei

daher

offensichtlich

falsch, das investierte Eigenkapital

auf Fr.

0. -- festzusetzen. Ohne ein investiertes Kapital hätte das gemeldete Einkommen nicht

erzielt werden können .

Gerichte seien

nicht

an

die

Steuermeldung

gebunden.

Enthalte

die

Steuermeldung

-

wie

vorliegend - klare Irrtümer oder müssten sachliche Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich

belanglos,

sozialversicherungsrechtlich

aber

bedeutsam

seien,

so

sei

ein Abweichen von der Steuermeldung geboten . Da ihre Einzelunternehmung per 1.

Juli

2015

in

die

neu

gegründete

Z.___

AG

überführt

worden

sei

und

demnach

am

31.

Dezember

2015

nicht

mehr

existiert

habe,

bestehe

aus

Sicht

des

Steuerrechts

kein

Eigenkapital

mehr.

Indessen

sei

sozialversicherungsrechtlich

das

investierte

Eigenkapital weiterhin von Belang. Gemäss AHVV sei das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Geschäftsjahres massgebend. Da ihr Geschäft rückwirkend per 1.

Juli 2015 von der Z.___ AG übernommen worden sei, habe das Geschäftsjahr der Einzelunternehmung am 30.

Juni 2015 geendet. Massgebend sei daher vorliegend der Stand des im Betrieb investierten Eigenkapitals per 30. Juni 2015. Dieser ergebe sich aus der Jahresrechnung und betrage Fr. 16'186'309.--. Der zu berücksichtigende Zins von 0.5 % sei entsprechend der Dauer der Erwerbstätigkeit (Januar bis Juni) umzurechnen. Er betrage demnach Fr. 40'421.-- (S. 2 f.). 4. 4.1

Umstritten

zwischen

den

Parteien

ist

einzig,

ob

die

Ausgleichskasse

für

die

Bemes sung der persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende in der zutreffend festgelegten Periode von 1. Januar bis 30. Juni 2015

(BGE 102 V 103) ausgehend von der Meldung des kantonalen Steueramtes zu Recht kein im Betrieb investiertes Eigenkapital berücksichtigte. 4.2

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

ihren

Standpunkt,

dass

kein

im

Betrieb

inves tiertes Eigenkapital zu beachten sei, mit dem Verweis auf die Meldung der Steuerbehörde, worin kein solches ausgewiesen worden und welche für sie verbindlich sei (E. 3.1).

Grundsätzlich sind die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse verbindlich. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine sachlichen Umstände vorliegen ,

die

steuerrechtlich

belanglos,

sozialversicherungsrechtlich

aber

bedeut sam sind (E.

2.3).

D ie

persönlichen Beiträge sind auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse respektive des im Betrieb investierten Eigenkapitals in der Beitragsperiode festzusetzen . Es besteht somit in zeitlicher Hinsicht Übereinstimmung zwischen persönlicher Beitragspflicht und deren Bemessung (Urteil des Bundesgerichts

H 420/01 vom 6. Mai 2002 E. 4b ) . Massgeblich sind also bei einer zutreffend festgelegten Beitragsperiode von Januar bis Juni 2015 (E.

4.1) die Verhältnisse in dieser Zeit . Dies gilt auch für die Umstände des investierten Eigenkapitals .

Nicht

entscheidend

für

die

Bestimmung

des

massgeblichen

investierten

Eigenkapi tals sind

demnach die Verhältnisse , wie sie sich im steuerrechtlich ausschlaggebenden Zeitpunkt per 31. Dezember 2015

präsentiert haben .

Mit der Überführung der Einzelfirma in die Z.___ AG wurden deren Liegenschaften - und somit das

investierte Eigenkapital - per 1. Juli 2015 ebenfalls in die AG überführt, weshalb dieses Ende 2015 naturgemäss auch nicht mehr in der Steuermeldung aufgeführt war. Darauf wies denn auch das Steueramt die Ausgleichskasse am 11. April 2022 (Urk. 7/72) ausdrücklich hin, indem es

auf deren Rückfrage klarstellte, dass per 31.

Dezember

2015

keine

selbständige

Erwerbstätigkeit

und

damit

auch

kein

Eigen kapital

mehr

vorgelegen

habe .

In

seiner

Stellungnahme

vom

9.

Oktober

2024

(Urk.

14 /1) ,

welche

die

Beschwerdegegnerin

im

Zug

des

vorliegenden

Beschwerdeverfahrens

einholte,

liess

das

Steueramt

durchblicken,

dass

sein

Einschätzungsentscheid

keine

verlässliche

Grundlage

für

die

Ausgleichskasse

bilden

dürfte,

da

mög licherweise ein Eigenkapital für die Beitragsperiode zu berücksichtigen sei . Dies angesichts der Tatsache, dass die darin abgebildete Steuerperiode vom 1.

Januar bis 31.

Dezember

2015 nicht der Beitragsperiode der persönlichen Beiträge entsprechen

könnte . 4.3

Vor diesem Hintergrund und angesichts der eindeutigen Rechtsprechung ist zu konstatieren, dass die vorliegende Steuermeldung keine für die Beitragsbemessung relevanten Angaben zum investierten Eigenkapital enthält. Eine Bindung in diesem Punkt ist demnach ausgeschlossen, weil die Steuermeldung gar keine brauchbare Aussage enthält.

Dass ein für die Festlegung der persönlichen Beiträge zu berücksichtigendes im Betrieb investiertes Eigenkapital vorhanden gewesen sein dürfte , lässt bereits die Tätigkeit der Einzelfirma im Liegenschaftenhandel vermuten. Die Beschwerdegegnerin berücksi ch tigte denn auch bereits in den Jahren 2012 und 2013 ein solches (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/39) . Dass nun gänzlich neue Verhältnisse herrschen sollten, ist nicht erkennbar.

Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich das im Betrieb zu berücksichtigende Eigenkapital in der Periode vom 1.

Januar bis 30.

Juni 2015

- entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin , welche eine n konkreten Antrag stellte ( Urk.

1 S.

1 ) - nicht festlegen . Es bestehen diverse Unklarheiten (z.B. bezüglich Bewertung nach Repar t itions- bzw. Buchwert, Abweichungen der Bilanz zu den Werten des Sacheinlagevertrages;

vgl.

Urk.

14/1),

weshalb

der

Sachverhalt

ergänzender

Abklä rung bedarf. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22.

Mai 2024 aufzuheben und die Sache zwecks

weiterer

Abklärungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

ist ,

damit diese hernach

über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1.

Januar bis 30.

Juni 2015 neu verfüge . 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).

Ausgangsgemäss

hat die Beschwerdeführerin gestützt auf §

34 Abs.

1 und

3 GSVGer in Verbindung mit §

6

Abs.

1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.

1‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, als der

Einspracheentscheid vom 22 .

Mai

2024 aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1.

Januar 2015 bis 30.

Juni 2015 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr.

1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TBG Treuhand Partner AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubMüller