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AB.2020.00087

sexuelle Dienstleistungen, welche die Beschwerdeführerin im Salon der Beigeladenen erbringt, sind als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren

Zürich SozVersG · 2020-09-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2019 (Urk. 10/55 ) wies die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch der 1987 geborenen X.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende

im Bereich Erotik ab 1 3. M ärz 2019 ( Urk. 10/48) ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 7. November 2019, ergänzt am

7. Februar 2020 ( Urk. 10/56 und Urk. 10/63 ) , wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1.

September 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. Oktober 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einsprach eentscheid sei aufzuheben und sie sei als Selbständigerwerbende anzuerkennen, der Kasse der Vorinstanz anzuschliessen und ihr seien Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung zu stellen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und es seien weitere Abklärungen zum Beitragsstatus vorzunehmen. Am 1 6. November 2020 beantragte die Aus gleichskasse , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9). Mit Replik vom 9. Dezem ber 2020 ( Urk. 13 ) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Ein gabe vom 5. Januar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Ein rei chen einer Duplik verzichte ( Urk. 16 ) . Mit Verfügung vom 1 2. Januar

2021 ( Urk. 17 ) wurde die 1975 geborene Y.___ als potenzielle Arbeit geberin zum Verfahren beigeladen. Mit Stellungnahme vom 2 2. Januar 2021 ersuchte Y.___ um Gutheissung der Beschwerde ( Urk. 19), was den

Parteien mit Verfügung vom 2 7. Januar

2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 20 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass ge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkomm en aus selbständiger Er werbs tä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im All gemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftli cher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi fisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2

Für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Ge setz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbstän digerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbständig erwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 167 E. 4a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass

die Beschwerdeführerin i n Räumlichkeiten der Beigeladenen als Sexarbei terin tätig sei. Der Salon stelle ihr die Infrastruktur (Zimmer, Bett, sanitäre Ein richtungen, Wäsche, Reinigungs- und Desinfektionsmittel) zur Verfügung sowie Präventionsmaterial und Reinigungsmaterial unentgeltlich bereit. Investitionen und Unkosten würden entsprechend vor allem dem Salon, nicht aber der Be schwerdeführerin anfallen. Über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfüge sie nicht. Das Delkredererisiko sei für sie eher gering , ü berdies habe sie keine fixen Kosten und somit auch kein Verlustrisiko. Die Werbung und die erste Kontaktaufnahme würden über den Salon beziehungsweise über dessen Homepage erfolgen. Es spreche deshalb kein einziges Kriterium für ein wesentliches unternehmerisches Risiko. Die Beschwerdeführerin sei an die Öffnungszeiten des Salons gebunden und habe sich an die Hausordnung zu halten. Zudem seien Absprachen unter den Arbeiterinnen mit Bezug auf die Benutzung der Räumlichkeiten nötig. Bei der Preisgestaltung sei sie nicht frei , sie müsse über ihre Einnahmen Rechenschaft ablegen und 40 %

davon an den Salon weiterzahlen. Sie sei damit weisungs - und auch in die Arbeitsorganisation des Salons eingebunden. Die Elemente für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit würden überwiegen, weshalb die Beschwer de führerin nicht als Selbständigerwerb ende anerkannt werden könne (S. 1-2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),

sie habe ein starkes Interesse daran, in einem Salon arbeiten zu können, da dies weitaus weniger gefährlich sei, als auf dem Strassenstrich tätig zu sein. Der Betrieb eines Salons bedürfe aber einer Bewilligung. Diese werde nur natürlichen Personen - in Bezug auf den Salon Z.___ der Beigeladenen - erteilt und sei mit strengen polizeilichen Auflagen verbunden. Die Inhaberin der Salonbewilligung stelle die von ihr getragene Verantwortung den übrigen Sexarbeiterinnen des Salons in Rechnung . Die Entschädigung werde prozentual auf ihre Einnahmen berechnet . Dies sei bereits in der von der Zürcher Stadtpolizei mitentworfenen Muster-Nutz ungsvereinbarung so vorgesehen

(S. 7-9 ). Die Beigeladene habe den Mietvertrag vor über zehn Jahren abgeschlossen, eine andere Mieterin sei im Salon seit mehr als acht Jahren tätig. Es bestehe damit eine grosse Kontinuität. Einige wenige Male im Jahr würden die Räumlichkeiten zudem von zwei weiteren Sexarbeiterinnen genutzt. Die Sexarbeiterinnen im Salon würden ihre Kunden mit den eigenen Kontaktdaten selbst anwerben . Kunden träten nie mit dem Salon Z.___ oder einer anderen Sexarbeiterin in Kontakt, sondern stets nur mit ihr. Sie habe ihre eigene Kundschaft, verfüge über die eigene Ausstattung für ihre Sexarbeit und pflege und reinige diese auch selbst. Zudem trage sie das Inkasso- und Delkredererisiko. Sie nehme nach aussen sichtbar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung am wirtschaftlichen Verkehr teil und erfülle entsprechend ein wesentliches Merkmal der selbständig erwerbenden Tätigkeit (S. 9-11). Sie be stimme ihre Sexpraktiken, ihre Preise und ihre Arbeitszeiten selbst. Nebst den Sexarbeiterinnen befänden sich keine weiteren Personen im Salon, insbesondere keine Empfangsdame und kein Security-Angestellter. Für die Reinigung und Hygiene ihres Zimmers sei sie selbst verantwortlich. Es bestehe kein Konkur renz verbot und es sei ihr erlaubt, auch ausserhalb des Salons zu arbeiten. Ein arbeit geberisches Weisungsrecht sei demnach nicht erkennbar

(S. 11- 12).

In Laufe des Verfahrens hielt sie ergänzend fest ( Urk. 1 3. S. 4 -5 ), das Gesetz fordere , dass bei einer Gruppe von sich zusammenschliessenden Sexarbeiterinnen jeweils eine davon der Salonbewilligungspflicht unterliege. Die Inhaberin der Salonbewilligung

- vorliegend die Beigeladene - übernehme die Verantwortung für die Erfüllung der fremden- und sanitätspolizeilichen Auflagen und habe dafür zu sorgen, dass Präventions- und Interventionsmassnahmen sowie eine Haus ord nung eingehalten würden. Die von ihr getragene Verantwortung könne sie den übrigen Sexarbeiterinnen des Salons durchaus in Rechnung stellen. Dies mache sie aber noch nicht zur Arbeitgeberin. 2.3

Die Beigeladene machte geltend ( Urk. 19 ), beim Salon Z.___ handle es sich nicht um ein Grossbordell. Die Mieterinnen

träten nach a ussen in Erscheinung, Kunden müssten sich direkt an diese und nicht an den Salon wenden. Die Frauen würden die Dienstleistungen und den Preis selbst bestimmen und müssten neue Gäste selbst mit eigener Werbung akquirieren. Die Beigeladene stelle den Frauen die Infrastruktur zur Verfügung, dabei handle es sich um einen Mietvertrag. Investitionen habe die jeweilige Dienstleisterin selbst zu erbringen. Das Delkre dererisiko trage nicht die Beigeladene, sondern die Mieterin (S. 2-4). Beim hier vorliegenden Salon sei die Dienstleistung personenbezogen. Ein Kunde wolle zu einer bestimmten Frau. Wo diese arbeite, sei ihm egal. So könne die Beschwer deführerin ihre Dienstleistung auch anderswo anbieten als im Salon Z.___ . Die Mieterinnen seien in der Regel langjährige Geschäftspartnerinnen der Beigela denen. Es bestehe weder ein Weisungsrecht noch ein Subordinationsverhältnis, die Beschwerdeführerin sei auch nicht wirtschaftlich abhängig

von ihr . Aufgrund des Dargelegten sei sie als Selbständigerwerbende zu qualifizieren (S. 5-6). 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung vom 1 3. März 2019 ( Urk. 10/50/2-3) um eine lediglich geringfügig angepasste Version der von der Stadt Zürich zur Verfügung gestellten Mustervorlage « Nutzungsvereinbarung zwischen Salonbetreiber und Prostituierter » handelt (zu finden auf der Homepage des Sicherheitsdepartements > Stadtpolizei > Gewalt/Jugend/Kinder > Milieu- und Sexualdelikte > Bordellbetriebe). Darin ist etwa festgehalten, dass die Nutzerin sich an die allgemeine Hausordnung zu halten und bei der Benutzung der Räumlichkeiten Rücksicht auf die anderen Sexworkerinnen und Gäste zu nehmen hat. Sie ist verpflichtet, bei Krankheit (auch Geschlechtskrankheiten) nicht zu arbeiten und die Verantwortlichen des Salons zu informieren, dass sie infolge Krankheit ausfällt. Ebenso hat sie bei Übergriffen jeder Art die Verant wortlichen des Salons umgehend zu informieren . Dabei handelt es sich jedoch um die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa

§ 13 der Prostitu tions gewerbeverordnung [ PGVO ] der Stadt Zürich ) , was weder für noch gegen eine Selbständigkeit der Beschwerdeführerin zu gewichten ist . Entsprechend ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Nutzungsvereinbarung selb ständig erwerbstätig ist, im vorliegenden Verfahren nicht bindend . V ielmehr ist nachfolgend ihr Status anhand der tatsächliche n wirtschaftliche n

Gegebenheiten zu prüfen (vgl. BGE 144 V 111 E. 4.2) . 3.2

D ie Beigeladene ist Hauptmieterin der Geschäftsräumlichkeiten «Salon Z.___ », darin als Prosituierte tätig und vermietet drei der vier Zimmer an weitere Prosti tuierte, eines davon (vorübergehend)

an die Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 10/48/2 und Urk. 1 S.

4 ) . Die zwischen ihr und der Beschwerdeführerin abge schlossene Nutzungsvereinbarung wurde von der Beigeladenen umgehend ge kün digt, als die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht als Selbstän dig erwerbende anerkannt hatte. Die Beschwerdeführerin ist jedoch bestrebt, nach einer entsprechenden Anerkennung wieder im Salon Z.___ zu arbeiten ( Urk. 1 S. 4).

Die vermieteten Zimmer sind unter anderem mit Betten ausgestattet, der Be schwerdeführerin standen zudem gemäss Nutzungsvereinbarung sanitäre Ein rich tungen, Wäsche, Reinigungs- und Desinfektionsmaterial, ein Aufenthalts raum , ein abschliessbarer Aufbewahrungskasten sowie gestützt auf Art. 13 Abs. 3 PGVO unentgeltlich Präventionsmaterial zur Verfügung. Der Salon wird mit einer Kamera überwacht ( Urk. 1 S. 8). Die Prostituierten entrichten der Beigeladenen für das Benutzen der Räumlichkeiten per Arbeitsende 40 % ihrer Einnahmen. Für die Reinigung der gemieteten Zimmer sowie die Hygienemassnahmen nach Erbringen der sexuellen Dienstleistungen sind die Mieterinnen selbst verantwort lich. Der Mietvertrag kann jederzeit von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden (Urk. 10/50/2 -3 ).

Der Salon Z.___ betreibt eine eigene Homepage , auf welcher der Salon im Allgemeinen sowie dessen Räum lichkeiten angepriesen werden . U nter der Überschrift «Mieterinnen» präsentieren sich alle im Salon tätigen Prostituierten

- derzeit deren vier - und es sind ihre jeweiligen Angebote und Arbeitszeiten ersichtlich . Gemäss Homepage vermittelt der Salon selbst keine Kontakte und erteilt keine Auskünfte. Um einen Termin mit einer Mieterin zu buchen, ist diese direkt zu kontaktieren. Jede der Frauen ist denn auch mit einer eigenen Telefonnummer sowie teilweise zusätzlich per E-Mail oder über eine eigene Homepage erreichbar. Während der Vertragszeit wird ein Profil der Mieterin auf der Homepage veröffentlicht. 3. 3

Die Mieterinnen des Salons Z.___ haben ihre Freier selbst anzuwerben . A uf grund von dessen Lage dürfte dies in unmit tel barer Nähe ihres Arbeitsortes mittels persönlicher Kontaktaufnahme ohne Weiteres möglich sein. Die Beschwerdeführerin liess Visitenkarten unter ihrem Pseudonym und mit ihrer persönlichen Telefonnummer und E-Mail-Adresse drucken ( Urk. 6/1) , zudem ist sie nach eigenen Angaben auf verschiedenen Web portalen verzeichnet (Urk. 5). Weiter ist davon auszugehen, dass sie - wie die übrigen Mieterinnen - während der Mietdauer auf der Homepage des Salons mit einem eigenen Profil und eigenen Kontaktdaten aufgeschaltet war. Der Beschwer deführerin ist es damit

möglich, sich ohne Mitwirkung der Beigeladenen mit Kunden zu verabreden. Auch steht es ihr frei, ihre Kunden im Salon Z.___ zu empfangen oder mit ihnen ein Hotel oder eine andere Lokalität aufzusuchen. Zwar dürfte die Beschwerdeführerin von der ansprechend aufgemachten Home page des Salons sowie von dessen Ruf profitieren . Kunden können aber nicht mit dem Salon, sondern nur mit ihr direkt in Kontakt treten und werden einen solchen nur bei Interesse an ihr persönlich aufnehmen. Die Beschwerdeführerin nimmt somit nach aussen sichtbar im eigenen Namen am wirtschaftlichen Verkehr teil. Für die Beschwerdeführerin besteht zudem in Bezug auf die Kundenakquirierung kein Abhängigkeitsverhältnis von der Beigeladenen. Dass sie mit individuellen Kontaktdaten für sich wirbt, weist klar darauf hin , dass sie in keinem Unterord nungsverhältnis zur Beigeladenen steht. Diese hat nur während ihrer Anwesen heit die Kontrolle, wann die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistungen anbietet. Die sonstige Anwesenheit sowie w elche Dienstleistungen im Salon angeboten werden, wird ihr höchstens im Nachhinein bei der Abr echnung des Mietzinses bekannt.

Dies alles spricht für eine selbständige Erwerbstätigkeit. 3. 4

Das finanzielle Risiko der Beschwerdeführerin beschränkt sich

- abgesehen von den Auslagen für Arbeitsutensilien (vgl. etwa Urk. 10/62 und Urk. 6/2) – mehr heitlich darauf, keine Kunden bedienen zu können. So fallen etwa Mietkosten lediglich dann an, wenn sie das Zimmer benützt. Nachdem davon auszugehen ist, dass ihr ihre Dienstleistungen vorab zu bezahlen sind, ist auch das Inkassorisiko vernachlässigbar. Insbesondere verglichen mit der Beigeladenen, welcher für die Ausstattung sowie den Unterhalt des Salons regelmässig Auslagen anfallen, trägt d ie Beschwerdeführerin damit ein lediglich geringes Unternehmerrisiko .

Der Aspekt des Unternehmerrisikos ist für die vorliegend umstrittene Qualifika tion der Erwerbstätigkeit jedoch nicht ausschlaggebend, steht doch mit der Arbeit als Prostituierte eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich in Frage, welche ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen (etwa in die Infra struktur oder personelle Mittel) erfordert. In solchen Fällen kommt der arbeitsor ganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber beziehungsweise der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integra tion in deren Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2015 vom 11. Juli 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen). 3.5 3. 5 .1

Zum betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Ab hän gigkeitsverhältnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den Geschäfts räum lichkeiten der Beigeladenen tätig ist und während der vereinbarten Miet dauer Anspruch auf Bereitstellung der zur Ausführung ihrer Dienstleistungen erforderlichen Infrastruktur (namentlich Arbeitsräume) hat. In Bezug auf ihre Arbeitseinteilung scheint sie jedoch völlig frei zu sein. So ist der Homepage des Salons zu entnehmen, dass die Beigeladene jeweils von Montag bis Freitag von 11 bis 20 Uhr arbeitet, eine der Mieterinnen jeweils von Montag bis Samstag von 17 bis 2 Uhr anwesend ist und die beiden anderen Mieterinnen lediglich bei vereinbartem Termin in den Räumlichkeiten erscheinen. Es ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin ihre Anwesenheit jeweils selbst bestimmen konnte. Aus der Nutzungsvereinbarung ( Urk. 10/50/2-3) lässt sich nichts Gegen teiliges ableiten, handelt es sich doch bei dieser wie bereits dargelegt lediglich um eine geringfügig angepasste Mustervorlage . Aus dem Umstand, dass darin erwähnt wird, der Salon stelle der Nutzerin die Infrastruktur während den Öffnungszeiten zur Verfügung, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Salon über fixe Öffnungszeiten verfügt und die Beschwerdeführerin mit ihren Arbeitszeiten an diese gebunden wäre oder für sie eine Präsenzpflicht bestehen würde . 3. 5 .2

Die Beigeladene vermietet drei der vier Zimmer. Nebst der Beschwerdeführerin hat sie eine Mieterin, die regelmässig anwesend ist, die beiden anderen Miete rinnen sind lediglich sehr selten und auf Anfrage hin vor Ort. Bei solch über schaubaren Verhältnissen ist davon auszugehen, dass die Frauen die Abläufe im Salon und insbesondere die Zimmerbelegung untereinander selbst organisie ren können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2) spricht die Erforderlichkeit einer entsprechenden Absprache jedenfalls nicht gegen eine Selb ständigkeit der Beschwerdeführer in und es kann daraus nicht geschlossen wer den, dass sie in die Arbeitsorganisation des Salons eingebunden ist. 3.5.3

Die Mieterinnen bestimmen gemäss Nutzungsvereinbarung selbst, wann sie welchen Freier wie bedienen möchten, bei gängigen Dienstleistungen haben sie Mindestpreise einzuhalten, für spezielle Sexpraktiken bestimmen sie die Preise selbst ( Urk. 10/50/2). Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und lebte - zumindest vorübergehend ( Urk. 10/39) - von der Sozialhilfe. Verglichen mit Pros tituierten aus Osteuropa, die häufig mit dem Verdienst aus ihrem 90tägigen Kurzaufenthalt in der Schweiz einen Grossteil der Lebenshaltungskosten des restlichen Jahres bestreiten müssen, steht sie damit unter einem vernachlässig baren Druck, innert kurzer Zeit ein hohes Einkommen zu generieren. Bei dieser finanziellen Ausgangslage dürfte sie in ihre r Freiheit, jeden Freier und jede Dienstleistung, die ihr nicht zusagt, abzulehnen sowie die Preise mehrheitlich frei zu gestalten, nicht eingeschränkt sein und es besteht keine wirtschaftliche Ab hängigkeit von der Beigeladenen. Ein Konkurrenzverbot besteht nicht und es steht der Beschwerdeführerin frei, ob sie ihre Kunden im Salon Z.___ oder anderswo bedienen möchte. Ein Subordinationsverhältnis ist somit nicht auszu machen, was für eine Selbständigkeit der Beschwerdeführerin spricht.

Eine Weisungsgebundenheit der Beschwerdeführerin wäre aufgrund von Art. 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuches widerrechtlich. Der Umstand, dass offen bar keine solche besteht, spricht deshalb weder für noch gegen eine Selb ständig keit. 3.6

F ür eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht demgegenüber , dass die Be schwerdeführerin der Beigeladenen gegenüber Rechenschaft über ihre Einkünfte abzulegen hat, ist doch der von ihr zu entrichtende Mietzins abhängig von ihren Einnahmen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dem jedoch nicht genügend Gewicht beizumessen, als dass das Pendel in Richtung unselbständige Erwerbs tätigkeit ausschlagen würde, zumal eine umsatzabhängige Miete auch bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit denkbar ist . Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfügt, sondern diese von der Beigeladenen mietet. 3.7

Im Unterschied zum Urteil 9C_246/2011 des Bundesgerichts vom 22. November 2011 sowie dem Urteil AB.2019.00017 des hiesigen Gerichts vom 1 6. November 2020, in welchen die Versicherten als unselbständig Erwerbstätige qualifiziert wurden, wird der Beschwerdeführerin vorliegend kein umfassendes «Package» ge boten. So hat sie das von ihr gemietete Zimmer selbst zu reinigen, ein Geldbezug vor Ort ist nicht möglich, im Salon ist weder Sicherheitspersonal noch eine Emp fangsdame beschäftigt und ein Ablauf bezüglich der Auswahl der Prostituierten durch die Gäste wie in einem klassischen Grossbordell ist nicht ersichtlich . B ei den Mieterinnen und der Beigeladenen handelt es sich zudem nicht um Arbeits migrantinnen, welche sich lediglich für kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, sondern um langjährige Geschäftspartnerinnen. Aus den genannten Entscheiden kann deshalb nicht auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerde füh rerin geschlossen werden. Dasselbe gilt für das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2020, 9C_46/2020 vom 1. Oktober 202 0. I m Unterschied zu m vorliegende n Sachverhalt war en in jenem eine Ayurveda Masseurin und eine Naturheilpraktikerin betreffenden Fall nebst einer umfassenden Infrastruktur auch verschiedenste Dienstleistungen ( Abrechnung mit den Kunden/Patienten sowie der Krankenkasse , Inkasso, Terminverein barun gen, Raumplanung, Werbung und Reinigung) im Mietzins inbegriffen. In allen Fällen traten die Versicherten zudem nicht selbständig nach a ussen auf. 3.8

Zusammenfassend ist eine arbeitsorganisatorische Integration in den Betrieb der Beigeladenen nicht erstellt und das ausschlaggebende Kriterium des arbeitsor ga nisatorischen und betriebswirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses nicht erfüllt . Aus diesem Grund sowie mit Blick auf den Umstand, dass die Be schwer deführerin

nach aussen sichtbar im eigenen Namen am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt , ist sie als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 4. 4.1

Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss

eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2' 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 4.2

S oweit Beigeladene aktiv am Verfahren teilnehmen, trifft auch sie eine allfällige Kostenpflicht . Umgekehrt haben sie soweit obsiegend und anwaltlich vertreten Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Volz, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 33 f. zu § 14 GSVGer ).

Der ebenfalls obsiegenden Beigeladenen steht somit gegenüber der unterlie gen den Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu, welche gleicher massen

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1. September 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit im Salon der Beige ladenen al s selbständig Erwerbende zu qualifizieren ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine P rozessent schä digung von Fr. 2‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschä digung von Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Bundesamt für Sozialversicherungen 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom

E. 1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass ge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkomm en aus selbständiger Er werbs tä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im All gemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftli cher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi fisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Ge setz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbstän digerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbständig erwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 167 E. 4a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass

die Beschwerdeführerin i n Räumlichkeiten der Beigeladenen als Sexarbei terin tätig sei. Der Salon stelle ihr die Infrastruktur (Zimmer, Bett, sanitäre Ein richtungen, Wäsche, Reinigungs- und Desinfektionsmittel) zur Verfügung sowie Präventionsmaterial und Reinigungsmaterial unentgeltlich bereit. Investitionen und Unkosten würden entsprechend vor allem dem Salon, nicht aber der Be schwerdeführerin anfallen. Über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfüge sie nicht. Das Delkredererisiko sei für sie eher gering , ü berdies habe sie keine fixen Kosten und somit auch kein Verlustrisiko. Die Werbung und die erste Kontaktaufnahme würden über den Salon beziehungsweise über dessen Homepage erfolgen. Es spreche deshalb kein einziges Kriterium für ein wesentliches unternehmerisches Risiko. Die Beschwerdeführerin sei an die Öffnungszeiten des Salons gebunden und habe sich an die Hausordnung zu halten. Zudem seien Absprachen unter den Arbeiterinnen mit Bezug auf die Benutzung der Räumlichkeiten nötig. Bei der Preisgestaltung sei sie nicht frei , sie müsse über ihre Einnahmen Rechenschaft ablegen und 40 %

davon an den Salon weiterzahlen. Sie sei damit weisungs - und auch in die Arbeitsorganisation des Salons eingebunden. Die Elemente für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit würden überwiegen, weshalb die Beschwer de führerin nicht als Selbständigerwerb ende anerkannt werden könne (S. 1-2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),

sie habe ein starkes Interesse daran, in einem Salon arbeiten zu können, da dies weitaus weniger gefährlich sei, als auf dem Strassenstrich tätig zu sein. Der Betrieb eines Salons bedürfe aber einer Bewilligung. Diese werde nur natürlichen Personen - in Bezug auf den Salon Z.___ der Beigeladenen - erteilt und sei mit strengen polizeilichen Auflagen verbunden. Die Inhaberin der Salonbewilligung stelle die von ihr getragene Verantwortung den übrigen Sexarbeiterinnen des Salons in Rechnung . Die Entschädigung werde prozentual auf ihre Einnahmen berechnet . Dies sei bereits in der von der Zürcher Stadtpolizei mitentworfenen Muster-Nutz ungsvereinbarung so vorgesehen

(S. 7-9 ). Die Beigeladene habe den Mietvertrag vor über zehn Jahren abgeschlossen, eine andere Mieterin sei im Salon seit mehr als acht Jahren tätig. Es bestehe damit eine grosse Kontinuität. Einige wenige Male im Jahr würden die Räumlichkeiten zudem von zwei weiteren Sexarbeiterinnen genutzt. Die Sexarbeiterinnen im Salon würden ihre Kunden mit den eigenen Kontaktdaten selbst anwerben . Kunden träten nie mit dem Salon Z.___ oder einer anderen Sexarbeiterin in Kontakt, sondern stets nur mit ihr. Sie habe ihre eigene Kundschaft, verfüge über die eigene Ausstattung für ihre Sexarbeit und pflege und reinige diese auch selbst. Zudem trage sie das Inkasso- und Delkredererisiko. Sie nehme nach aussen sichtbar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung am wirtschaftlichen Verkehr teil und erfülle entsprechend ein wesentliches Merkmal der selbständig erwerbenden Tätigkeit (S. 9-11). Sie be stimme ihre Sexpraktiken, ihre Preise und ihre Arbeitszeiten selbst. Nebst den Sexarbeiterinnen befänden sich keine weiteren Personen im Salon, insbesondere keine Empfangsdame und kein Security-Angestellter. Für die Reinigung und Hygiene ihres Zimmers sei sie selbst verantwortlich. Es bestehe kein Konkur renz verbot und es sei ihr erlaubt, auch ausserhalb des Salons zu arbeiten. Ein arbeit geberisches Weisungsrecht sei demnach nicht erkennbar

(S. 11- 12).

In Laufe des Verfahrens hielt sie ergänzend fest ( Urk. 1 3. S. 4 -5 ), das Gesetz fordere , dass bei einer Gruppe von sich zusammenschliessenden Sexarbeiterinnen jeweils eine davon der Salonbewilligungspflicht unterliege. Die Inhaberin der Salonbewilligung

- vorliegend die Beigeladene - übernehme die Verantwortung für die Erfüllung der fremden- und sanitätspolizeilichen Auflagen und habe dafür zu sorgen, dass Präventions- und Interventionsmassnahmen sowie eine Haus ord nung eingehalten würden. Die von ihr getragene Verantwortung könne sie den übrigen Sexarbeiterinnen des Salons durchaus in Rechnung stellen. Dies mache sie aber noch nicht zur Arbeitgeberin. 2.3

Die Beigeladene machte geltend ( Urk. 19 ), beim Salon Z.___ handle es sich nicht um ein Grossbordell. Die Mieterinnen

träten nach a ussen in Erscheinung, Kunden müssten sich direkt an diese und nicht an den Salon wenden. Die Frauen würden die Dienstleistungen und den Preis selbst bestimmen und müssten neue Gäste selbst mit eigener Werbung akquirieren. Die Beigeladene stelle den Frauen die Infrastruktur zur Verfügung, dabei handle es sich um einen Mietvertrag. Investitionen habe die jeweilige Dienstleisterin selbst zu erbringen. Das Delkre dererisiko trage nicht die Beigeladene, sondern die Mieterin (S. 2-4). Beim hier vorliegenden Salon sei die Dienstleistung personenbezogen. Ein Kunde wolle zu einer bestimmten Frau. Wo diese arbeite, sei ihm egal. So könne die Beschwer deführerin ihre Dienstleistung auch anderswo anbieten als im Salon Z.___ . Die Mieterinnen seien in der Regel langjährige Geschäftspartnerinnen der Beigela denen. Es bestehe weder ein Weisungsrecht noch ein Subordinationsverhältnis, die Beschwerdeführerin sei auch nicht wirtschaftlich abhängig

von ihr . Aufgrund des Dargelegten sei sie als Selbständigerwerbende zu qualifizieren (S. 5-6).

E. 3 0. Oktober 2019 (Urk. 10/55 ) wies die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch der 1987 geborenen X.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende

im Bereich Erotik ab 1 3. M ärz 2019 ( Urk. 10/48) ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 7. November 2019, ergänzt am

7. Februar 2020 ( Urk. 10/56 und Urk. 10/63 ) , wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1.

September 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. Oktober 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einsprach eentscheid sei aufzuheben und sie sei als Selbständigerwerbende anzuerkennen, der Kasse der Vorinstanz anzuschliessen und ihr seien Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung zu stellen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und es seien weitere Abklärungen zum Beitragsstatus vorzunehmen. Am 1 6. November 2020 beantragte die Aus gleichskasse , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9). Mit Replik vom 9. Dezem ber 2020 ( Urk. 13 ) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Ein gabe vom 5. Januar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Ein rei chen einer Duplik verzichte ( Urk. 16 ) . Mit Verfügung vom 1 2. Januar

2021 ( Urk. 17 ) wurde die 1975 geborene Y.___ als potenzielle Arbeit geberin zum Verfahren beigeladen. Mit Stellungnahme vom 2 2. Januar 2021 ersuchte Y.___ um Gutheissung der Beschwerde ( Urk. 19), was den

Parteien mit Verfügung vom 2 7. Januar

2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 20 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung vom 1 3. März 2019 ( Urk. 10/50/2-3) um eine lediglich geringfügig angepasste Version der von der Stadt Zürich zur Verfügung gestellten Mustervorlage « Nutzungsvereinbarung zwischen Salonbetreiber und Prostituierter » handelt (zu finden auf der Homepage des Sicherheitsdepartements > Stadtpolizei > Gewalt/Jugend/Kinder > Milieu- und Sexualdelikte > Bordellbetriebe). Darin ist etwa festgehalten, dass die Nutzerin sich an die allgemeine Hausordnung zu halten und bei der Benutzung der Räumlichkeiten Rücksicht auf die anderen Sexworkerinnen und Gäste zu nehmen hat. Sie ist verpflichtet, bei Krankheit (auch Geschlechtskrankheiten) nicht zu arbeiten und die Verantwortlichen des Salons zu informieren, dass sie infolge Krankheit ausfällt. Ebenso hat sie bei Übergriffen jeder Art die Verant wortlichen des Salons umgehend zu informieren . Dabei handelt es sich jedoch um die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa

§ 13 der Prostitu tions gewerbeverordnung [ PGVO ] der Stadt Zürich ) , was weder für noch gegen eine Selbständigkeit der Beschwerdeführerin zu gewichten ist . Entsprechend ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Nutzungsvereinbarung selb ständig erwerbstätig ist, im vorliegenden Verfahren nicht bindend . V ielmehr ist nachfolgend ihr Status anhand der tatsächliche n wirtschaftliche n

Gegebenheiten zu prüfen (vgl. BGE 144 V 111 E. 4.2) .

E. 3.2 D ie Beigeladene ist Hauptmieterin der Geschäftsräumlichkeiten «Salon Z.___ », darin als Prosituierte tätig und vermietet drei der vier Zimmer an weitere Prosti tuierte, eines davon (vorübergehend)

an die Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 10/48/2 und Urk. 1 S.

E. 3.5.3 Die Mieterinnen bestimmen gemäss Nutzungsvereinbarung selbst, wann sie welchen Freier wie bedienen möchten, bei gängigen Dienstleistungen haben sie Mindestpreise einzuhalten, für spezielle Sexpraktiken bestimmen sie die Preise selbst ( Urk. 10/50/2). Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und lebte - zumindest vorübergehend ( Urk. 10/39) - von der Sozialhilfe. Verglichen mit Pros tituierten aus Osteuropa, die häufig mit dem Verdienst aus ihrem 90tägigen Kurzaufenthalt in der Schweiz einen Grossteil der Lebenshaltungskosten des restlichen Jahres bestreiten müssen, steht sie damit unter einem vernachlässig baren Druck, innert kurzer Zeit ein hohes Einkommen zu generieren. Bei dieser finanziellen Ausgangslage dürfte sie in ihre r Freiheit, jeden Freier und jede Dienstleistung, die ihr nicht zusagt, abzulehnen sowie die Preise mehrheitlich frei zu gestalten, nicht eingeschränkt sein und es besteht keine wirtschaftliche Ab hängigkeit von der Beigeladenen. Ein Konkurrenzverbot besteht nicht und es steht der Beschwerdeführerin frei, ob sie ihre Kunden im Salon Z.___ oder anderswo bedienen möchte. Ein Subordinationsverhältnis ist somit nicht auszu machen, was für eine Selbständigkeit der Beschwerdeführerin spricht.

Eine Weisungsgebundenheit der Beschwerdeführerin wäre aufgrund von Art. 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuches widerrechtlich. Der Umstand, dass offen bar keine solche besteht, spricht deshalb weder für noch gegen eine Selb ständig keit.

E. 3.6 F ür eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht demgegenüber , dass die Be schwerdeführerin der Beigeladenen gegenüber Rechenschaft über ihre Einkünfte abzulegen hat, ist doch der von ihr zu entrichtende Mietzins abhängig von ihren Einnahmen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dem jedoch nicht genügend Gewicht beizumessen, als dass das Pendel in Richtung unselbständige Erwerbs tätigkeit ausschlagen würde, zumal eine umsatzabhängige Miete auch bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit denkbar ist . Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfügt, sondern diese von der Beigeladenen mietet.

E. 3.7 Im Unterschied zum Urteil 9C_246/2011 des Bundesgerichts vom 22. November 2011 sowie dem Urteil AB.2019.00017 des hiesigen Gerichts vom 1 6. November 2020, in welchen die Versicherten als unselbständig Erwerbstätige qualifiziert wurden, wird der Beschwerdeführerin vorliegend kein umfassendes «Package» ge boten. So hat sie das von ihr gemietete Zimmer selbst zu reinigen, ein Geldbezug vor Ort ist nicht möglich, im Salon ist weder Sicherheitspersonal noch eine Emp fangsdame beschäftigt und ein Ablauf bezüglich der Auswahl der Prostituierten durch die Gäste wie in einem klassischen Grossbordell ist nicht ersichtlich . B ei den Mieterinnen und der Beigeladenen handelt es sich zudem nicht um Arbeits migrantinnen, welche sich lediglich für kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, sondern um langjährige Geschäftspartnerinnen. Aus den genannten Entscheiden kann deshalb nicht auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerde füh rerin geschlossen werden. Dasselbe gilt für das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2020, 9C_46/2020 vom 1. Oktober 202 0. I m Unterschied zu m vorliegende n Sachverhalt war en in jenem eine Ayurveda Masseurin und eine Naturheilpraktikerin betreffenden Fall nebst einer umfassenden Infrastruktur auch verschiedenste Dienstleistungen ( Abrechnung mit den Kunden/Patienten sowie der Krankenkasse , Inkasso, Terminverein barun gen, Raumplanung, Werbung und Reinigung) im Mietzins inbegriffen. In allen Fällen traten die Versicherten zudem nicht selbständig nach a ussen auf.

E. 3.8 Zusammenfassend ist eine arbeitsorganisatorische Integration in den Betrieb der Beigeladenen nicht erstellt und das ausschlaggebende Kriterium des arbeitsor ga nisatorischen und betriebswirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses nicht erfüllt . Aus diesem Grund sowie mit Blick auf den Umstand, dass die Be schwer deführerin

nach aussen sichtbar im eigenen Namen am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt , ist sie als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 4.

E. 4 Das finanzielle Risiko der Beschwerdeführerin beschränkt sich

- abgesehen von den Auslagen für Arbeitsutensilien (vgl. etwa Urk. 10/62 und Urk. 6/2) – mehr heitlich darauf, keine Kunden bedienen zu können. So fallen etwa Mietkosten lediglich dann an, wenn sie das Zimmer benützt. Nachdem davon auszugehen ist, dass ihr ihre Dienstleistungen vorab zu bezahlen sind, ist auch das Inkassorisiko vernachlässigbar. Insbesondere verglichen mit der Beigeladenen, welcher für die Ausstattung sowie den Unterhalt des Salons regelmässig Auslagen anfallen, trägt d ie Beschwerdeführerin damit ein lediglich geringes Unternehmerrisiko .

Der Aspekt des Unternehmerrisikos ist für die vorliegend umstrittene Qualifika tion der Erwerbstätigkeit jedoch nicht ausschlaggebend, steht doch mit der Arbeit als Prostituierte eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich in Frage, welche ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen (etwa in die Infra struktur oder personelle Mittel) erfordert. In solchen Fällen kommt der arbeitsor ganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber beziehungsweise der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integra tion in deren Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2015 vom 11. Juli 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

E. 4.1 Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss

eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'

E. 4.2 S oweit Beigeladene aktiv am Verfahren teilnehmen, trifft auch sie eine allfällige Kostenpflicht . Umgekehrt haben sie soweit obsiegend und anwaltlich vertreten Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Volz, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 33 f. zu § 14 GSVGer ).

Der ebenfalls obsiegenden Beigeladenen steht somit gegenüber der unterlie gen den Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu, welche gleicher massen

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1. September 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit im Salon der Beige ladenen al s selbständig Erwerbende zu qualifizieren ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine P rozessent schä digung von Fr. 2‘

E. 5 .2

Die Beigeladene vermietet drei der vier Zimmer. Nebst der Beschwerdeführerin hat sie eine Mieterin, die regelmässig anwesend ist, die beiden anderen Miete rinnen sind lediglich sehr selten und auf Anfrage hin vor Ort. Bei solch über schaubaren Verhältnissen ist davon auszugehen, dass die Frauen die Abläufe im Salon und insbesondere die Zimmerbelegung untereinander selbst organisie ren können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2) spricht die Erforderlichkeit einer entsprechenden Absprache jedenfalls nicht gegen eine Selb ständigkeit der Beschwerdeführer in und es kann daraus nicht geschlossen wer den, dass sie in die Arbeitsorganisation des Salons eingebunden ist.

E. 6 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00087

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 1 7. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Frey advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2019 (Urk. 10/55 ) wies die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch der 1987 geborenen X.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende

im Bereich Erotik ab 1 3. M ärz 2019 ( Urk. 10/48) ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 7. November 2019, ergänzt am

7. Februar 2020 ( Urk. 10/56 und Urk. 10/63 ) , wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1.

September 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. Oktober 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einsprach eentscheid sei aufzuheben und sie sei als Selbständigerwerbende anzuerkennen, der Kasse der Vorinstanz anzuschliessen und ihr seien Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung zu stellen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und es seien weitere Abklärungen zum Beitragsstatus vorzunehmen. Am 1 6. November 2020 beantragte die Aus gleichskasse , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9). Mit Replik vom 9. Dezem ber 2020 ( Urk. 13 ) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Ein gabe vom 5. Januar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Ein rei chen einer Duplik verzichte ( Urk. 16 ) . Mit Verfügung vom 1 2. Januar

2021 ( Urk. 17 ) wurde die 1975 geborene Y.___ als potenzielle Arbeit geberin zum Verfahren beigeladen. Mit Stellungnahme vom 2 2. Januar 2021 ersuchte Y.___ um Gutheissung der Beschwerde ( Urk. 19), was den

Parteien mit Verfügung vom 2 7. Januar

2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 20 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass ge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkomm en aus selbständiger Er werbs tä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im All gemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftli cher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi fisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2

Für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Ge setz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbstän digerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbständig erwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 167 E. 4a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass

die Beschwerdeführerin i n Räumlichkeiten der Beigeladenen als Sexarbei terin tätig sei. Der Salon stelle ihr die Infrastruktur (Zimmer, Bett, sanitäre Ein richtungen, Wäsche, Reinigungs- und Desinfektionsmittel) zur Verfügung sowie Präventionsmaterial und Reinigungsmaterial unentgeltlich bereit. Investitionen und Unkosten würden entsprechend vor allem dem Salon, nicht aber der Be schwerdeführerin anfallen. Über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfüge sie nicht. Das Delkredererisiko sei für sie eher gering , ü berdies habe sie keine fixen Kosten und somit auch kein Verlustrisiko. Die Werbung und die erste Kontaktaufnahme würden über den Salon beziehungsweise über dessen Homepage erfolgen. Es spreche deshalb kein einziges Kriterium für ein wesentliches unternehmerisches Risiko. Die Beschwerdeführerin sei an die Öffnungszeiten des Salons gebunden und habe sich an die Hausordnung zu halten. Zudem seien Absprachen unter den Arbeiterinnen mit Bezug auf die Benutzung der Räumlichkeiten nötig. Bei der Preisgestaltung sei sie nicht frei , sie müsse über ihre Einnahmen Rechenschaft ablegen und 40 %

davon an den Salon weiterzahlen. Sie sei damit weisungs - und auch in die Arbeitsorganisation des Salons eingebunden. Die Elemente für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit würden überwiegen, weshalb die Beschwer de führerin nicht als Selbständigerwerb ende anerkannt werden könne (S. 1-2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),

sie habe ein starkes Interesse daran, in einem Salon arbeiten zu können, da dies weitaus weniger gefährlich sei, als auf dem Strassenstrich tätig zu sein. Der Betrieb eines Salons bedürfe aber einer Bewilligung. Diese werde nur natürlichen Personen - in Bezug auf den Salon Z.___ der Beigeladenen - erteilt und sei mit strengen polizeilichen Auflagen verbunden. Die Inhaberin der Salonbewilligung stelle die von ihr getragene Verantwortung den übrigen Sexarbeiterinnen des Salons in Rechnung . Die Entschädigung werde prozentual auf ihre Einnahmen berechnet . Dies sei bereits in der von der Zürcher Stadtpolizei mitentworfenen Muster-Nutz ungsvereinbarung so vorgesehen

(S. 7-9 ). Die Beigeladene habe den Mietvertrag vor über zehn Jahren abgeschlossen, eine andere Mieterin sei im Salon seit mehr als acht Jahren tätig. Es bestehe damit eine grosse Kontinuität. Einige wenige Male im Jahr würden die Räumlichkeiten zudem von zwei weiteren Sexarbeiterinnen genutzt. Die Sexarbeiterinnen im Salon würden ihre Kunden mit den eigenen Kontaktdaten selbst anwerben . Kunden träten nie mit dem Salon Z.___ oder einer anderen Sexarbeiterin in Kontakt, sondern stets nur mit ihr. Sie habe ihre eigene Kundschaft, verfüge über die eigene Ausstattung für ihre Sexarbeit und pflege und reinige diese auch selbst. Zudem trage sie das Inkasso- und Delkredererisiko. Sie nehme nach aussen sichtbar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung am wirtschaftlichen Verkehr teil und erfülle entsprechend ein wesentliches Merkmal der selbständig erwerbenden Tätigkeit (S. 9-11). Sie be stimme ihre Sexpraktiken, ihre Preise und ihre Arbeitszeiten selbst. Nebst den Sexarbeiterinnen befänden sich keine weiteren Personen im Salon, insbesondere keine Empfangsdame und kein Security-Angestellter. Für die Reinigung und Hygiene ihres Zimmers sei sie selbst verantwortlich. Es bestehe kein Konkur renz verbot und es sei ihr erlaubt, auch ausserhalb des Salons zu arbeiten. Ein arbeit geberisches Weisungsrecht sei demnach nicht erkennbar

(S. 11- 12).

In Laufe des Verfahrens hielt sie ergänzend fest ( Urk. 1 3. S. 4 -5 ), das Gesetz fordere , dass bei einer Gruppe von sich zusammenschliessenden Sexarbeiterinnen jeweils eine davon der Salonbewilligungspflicht unterliege. Die Inhaberin der Salonbewilligung

- vorliegend die Beigeladene - übernehme die Verantwortung für die Erfüllung der fremden- und sanitätspolizeilichen Auflagen und habe dafür zu sorgen, dass Präventions- und Interventionsmassnahmen sowie eine Haus ord nung eingehalten würden. Die von ihr getragene Verantwortung könne sie den übrigen Sexarbeiterinnen des Salons durchaus in Rechnung stellen. Dies mache sie aber noch nicht zur Arbeitgeberin. 2.3

Die Beigeladene machte geltend ( Urk. 19 ), beim Salon Z.___ handle es sich nicht um ein Grossbordell. Die Mieterinnen

träten nach a ussen in Erscheinung, Kunden müssten sich direkt an diese und nicht an den Salon wenden. Die Frauen würden die Dienstleistungen und den Preis selbst bestimmen und müssten neue Gäste selbst mit eigener Werbung akquirieren. Die Beigeladene stelle den Frauen die Infrastruktur zur Verfügung, dabei handle es sich um einen Mietvertrag. Investitionen habe die jeweilige Dienstleisterin selbst zu erbringen. Das Delkre dererisiko trage nicht die Beigeladene, sondern die Mieterin (S. 2-4). Beim hier vorliegenden Salon sei die Dienstleistung personenbezogen. Ein Kunde wolle zu einer bestimmten Frau. Wo diese arbeite, sei ihm egal. So könne die Beschwer deführerin ihre Dienstleistung auch anderswo anbieten als im Salon Z.___ . Die Mieterinnen seien in der Regel langjährige Geschäftspartnerinnen der Beigela denen. Es bestehe weder ein Weisungsrecht noch ein Subordinationsverhältnis, die Beschwerdeführerin sei auch nicht wirtschaftlich abhängig

von ihr . Aufgrund des Dargelegten sei sie als Selbständigerwerbende zu qualifizieren (S. 5-6). 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung vom 1 3. März 2019 ( Urk. 10/50/2-3) um eine lediglich geringfügig angepasste Version der von der Stadt Zürich zur Verfügung gestellten Mustervorlage « Nutzungsvereinbarung zwischen Salonbetreiber und Prostituierter » handelt (zu finden auf der Homepage des Sicherheitsdepartements > Stadtpolizei > Gewalt/Jugend/Kinder > Milieu- und Sexualdelikte > Bordellbetriebe). Darin ist etwa festgehalten, dass die Nutzerin sich an die allgemeine Hausordnung zu halten und bei der Benutzung der Räumlichkeiten Rücksicht auf die anderen Sexworkerinnen und Gäste zu nehmen hat. Sie ist verpflichtet, bei Krankheit (auch Geschlechtskrankheiten) nicht zu arbeiten und die Verantwortlichen des Salons zu informieren, dass sie infolge Krankheit ausfällt. Ebenso hat sie bei Übergriffen jeder Art die Verant wortlichen des Salons umgehend zu informieren . Dabei handelt es sich jedoch um die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa

§ 13 der Prostitu tions gewerbeverordnung [ PGVO ] der Stadt Zürich ) , was weder für noch gegen eine Selbständigkeit der Beschwerdeführerin zu gewichten ist . Entsprechend ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Nutzungsvereinbarung selb ständig erwerbstätig ist, im vorliegenden Verfahren nicht bindend . V ielmehr ist nachfolgend ihr Status anhand der tatsächliche n wirtschaftliche n

Gegebenheiten zu prüfen (vgl. BGE 144 V 111 E. 4.2) . 3.2

D ie Beigeladene ist Hauptmieterin der Geschäftsräumlichkeiten «Salon Z.___ », darin als Prosituierte tätig und vermietet drei der vier Zimmer an weitere Prosti tuierte, eines davon (vorübergehend)

an die Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 10/48/2 und Urk. 1 S.

4 ) . Die zwischen ihr und der Beschwerdeführerin abge schlossene Nutzungsvereinbarung wurde von der Beigeladenen umgehend ge kün digt, als die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht als Selbstän dig erwerbende anerkannt hatte. Die Beschwerdeführerin ist jedoch bestrebt, nach einer entsprechenden Anerkennung wieder im Salon Z.___ zu arbeiten ( Urk. 1 S. 4).

Die vermieteten Zimmer sind unter anderem mit Betten ausgestattet, der Be schwerdeführerin standen zudem gemäss Nutzungsvereinbarung sanitäre Ein rich tungen, Wäsche, Reinigungs- und Desinfektionsmaterial, ein Aufenthalts raum , ein abschliessbarer Aufbewahrungskasten sowie gestützt auf Art. 13 Abs. 3 PGVO unentgeltlich Präventionsmaterial zur Verfügung. Der Salon wird mit einer Kamera überwacht ( Urk. 1 S. 8). Die Prostituierten entrichten der Beigeladenen für das Benutzen der Räumlichkeiten per Arbeitsende 40 % ihrer Einnahmen. Für die Reinigung der gemieteten Zimmer sowie die Hygienemassnahmen nach Erbringen der sexuellen Dienstleistungen sind die Mieterinnen selbst verantwort lich. Der Mietvertrag kann jederzeit von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden (Urk. 10/50/2 -3 ).

Der Salon Z.___ betreibt eine eigene Homepage , auf welcher der Salon im Allgemeinen sowie dessen Räum lichkeiten angepriesen werden . U nter der Überschrift «Mieterinnen» präsentieren sich alle im Salon tätigen Prostituierten

- derzeit deren vier - und es sind ihre jeweiligen Angebote und Arbeitszeiten ersichtlich . Gemäss Homepage vermittelt der Salon selbst keine Kontakte und erteilt keine Auskünfte. Um einen Termin mit einer Mieterin zu buchen, ist diese direkt zu kontaktieren. Jede der Frauen ist denn auch mit einer eigenen Telefonnummer sowie teilweise zusätzlich per E-Mail oder über eine eigene Homepage erreichbar. Während der Vertragszeit wird ein Profil der Mieterin auf der Homepage veröffentlicht. 3. 3

Die Mieterinnen des Salons Z.___ haben ihre Freier selbst anzuwerben . A uf grund von dessen Lage dürfte dies in unmit tel barer Nähe ihres Arbeitsortes mittels persönlicher Kontaktaufnahme ohne Weiteres möglich sein. Die Beschwerdeführerin liess Visitenkarten unter ihrem Pseudonym und mit ihrer persönlichen Telefonnummer und E-Mail-Adresse drucken ( Urk. 6/1) , zudem ist sie nach eigenen Angaben auf verschiedenen Web portalen verzeichnet (Urk. 5). Weiter ist davon auszugehen, dass sie - wie die übrigen Mieterinnen - während der Mietdauer auf der Homepage des Salons mit einem eigenen Profil und eigenen Kontaktdaten aufgeschaltet war. Der Beschwer deführerin ist es damit

möglich, sich ohne Mitwirkung der Beigeladenen mit Kunden zu verabreden. Auch steht es ihr frei, ihre Kunden im Salon Z.___ zu empfangen oder mit ihnen ein Hotel oder eine andere Lokalität aufzusuchen. Zwar dürfte die Beschwerdeführerin von der ansprechend aufgemachten Home page des Salons sowie von dessen Ruf profitieren . Kunden können aber nicht mit dem Salon, sondern nur mit ihr direkt in Kontakt treten und werden einen solchen nur bei Interesse an ihr persönlich aufnehmen. Die Beschwerdeführerin nimmt somit nach aussen sichtbar im eigenen Namen am wirtschaftlichen Verkehr teil. Für die Beschwerdeführerin besteht zudem in Bezug auf die Kundenakquirierung kein Abhängigkeitsverhältnis von der Beigeladenen. Dass sie mit individuellen Kontaktdaten für sich wirbt, weist klar darauf hin , dass sie in keinem Unterord nungsverhältnis zur Beigeladenen steht. Diese hat nur während ihrer Anwesen heit die Kontrolle, wann die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistungen anbietet. Die sonstige Anwesenheit sowie w elche Dienstleistungen im Salon angeboten werden, wird ihr höchstens im Nachhinein bei der Abr echnung des Mietzinses bekannt.

Dies alles spricht für eine selbständige Erwerbstätigkeit. 3. 4

Das finanzielle Risiko der Beschwerdeführerin beschränkt sich

- abgesehen von den Auslagen für Arbeitsutensilien (vgl. etwa Urk. 10/62 und Urk. 6/2) – mehr heitlich darauf, keine Kunden bedienen zu können. So fallen etwa Mietkosten lediglich dann an, wenn sie das Zimmer benützt. Nachdem davon auszugehen ist, dass ihr ihre Dienstleistungen vorab zu bezahlen sind, ist auch das Inkassorisiko vernachlässigbar. Insbesondere verglichen mit der Beigeladenen, welcher für die Ausstattung sowie den Unterhalt des Salons regelmässig Auslagen anfallen, trägt d ie Beschwerdeführerin damit ein lediglich geringes Unternehmerrisiko .

Der Aspekt des Unternehmerrisikos ist für die vorliegend umstrittene Qualifika tion der Erwerbstätigkeit jedoch nicht ausschlaggebend, steht doch mit der Arbeit als Prostituierte eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich in Frage, welche ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen (etwa in die Infra struktur oder personelle Mittel) erfordert. In solchen Fällen kommt der arbeitsor ganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber beziehungsweise der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integra tion in deren Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2015 vom 11. Juli 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen). 3.5 3. 5 .1

Zum betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Ab hän gigkeitsverhältnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den Geschäfts räum lichkeiten der Beigeladenen tätig ist und während der vereinbarten Miet dauer Anspruch auf Bereitstellung der zur Ausführung ihrer Dienstleistungen erforderlichen Infrastruktur (namentlich Arbeitsräume) hat. In Bezug auf ihre Arbeitseinteilung scheint sie jedoch völlig frei zu sein. So ist der Homepage des Salons zu entnehmen, dass die Beigeladene jeweils von Montag bis Freitag von 11 bis 20 Uhr arbeitet, eine der Mieterinnen jeweils von Montag bis Samstag von 17 bis 2 Uhr anwesend ist und die beiden anderen Mieterinnen lediglich bei vereinbartem Termin in den Räumlichkeiten erscheinen. Es ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin ihre Anwesenheit jeweils selbst bestimmen konnte. Aus der Nutzungsvereinbarung ( Urk. 10/50/2-3) lässt sich nichts Gegen teiliges ableiten, handelt es sich doch bei dieser wie bereits dargelegt lediglich um eine geringfügig angepasste Mustervorlage . Aus dem Umstand, dass darin erwähnt wird, der Salon stelle der Nutzerin die Infrastruktur während den Öffnungszeiten zur Verfügung, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Salon über fixe Öffnungszeiten verfügt und die Beschwerdeführerin mit ihren Arbeitszeiten an diese gebunden wäre oder für sie eine Präsenzpflicht bestehen würde . 3. 5 .2

Die Beigeladene vermietet drei der vier Zimmer. Nebst der Beschwerdeführerin hat sie eine Mieterin, die regelmässig anwesend ist, die beiden anderen Miete rinnen sind lediglich sehr selten und auf Anfrage hin vor Ort. Bei solch über schaubaren Verhältnissen ist davon auszugehen, dass die Frauen die Abläufe im Salon und insbesondere die Zimmerbelegung untereinander selbst organisie ren können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2) spricht die Erforderlichkeit einer entsprechenden Absprache jedenfalls nicht gegen eine Selb ständigkeit der Beschwerdeführer in und es kann daraus nicht geschlossen wer den, dass sie in die Arbeitsorganisation des Salons eingebunden ist. 3.5.3

Die Mieterinnen bestimmen gemäss Nutzungsvereinbarung selbst, wann sie welchen Freier wie bedienen möchten, bei gängigen Dienstleistungen haben sie Mindestpreise einzuhalten, für spezielle Sexpraktiken bestimmen sie die Preise selbst ( Urk. 10/50/2). Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und lebte - zumindest vorübergehend ( Urk. 10/39) - von der Sozialhilfe. Verglichen mit Pros tituierten aus Osteuropa, die häufig mit dem Verdienst aus ihrem 90tägigen Kurzaufenthalt in der Schweiz einen Grossteil der Lebenshaltungskosten des restlichen Jahres bestreiten müssen, steht sie damit unter einem vernachlässig baren Druck, innert kurzer Zeit ein hohes Einkommen zu generieren. Bei dieser finanziellen Ausgangslage dürfte sie in ihre r Freiheit, jeden Freier und jede Dienstleistung, die ihr nicht zusagt, abzulehnen sowie die Preise mehrheitlich frei zu gestalten, nicht eingeschränkt sein und es besteht keine wirtschaftliche Ab hängigkeit von der Beigeladenen. Ein Konkurrenzverbot besteht nicht und es steht der Beschwerdeführerin frei, ob sie ihre Kunden im Salon Z.___ oder anderswo bedienen möchte. Ein Subordinationsverhältnis ist somit nicht auszu machen, was für eine Selbständigkeit der Beschwerdeführerin spricht.

Eine Weisungsgebundenheit der Beschwerdeführerin wäre aufgrund von Art. 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuches widerrechtlich. Der Umstand, dass offen bar keine solche besteht, spricht deshalb weder für noch gegen eine Selb ständig keit. 3.6

F ür eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht demgegenüber , dass die Be schwerdeführerin der Beigeladenen gegenüber Rechenschaft über ihre Einkünfte abzulegen hat, ist doch der von ihr zu entrichtende Mietzins abhängig von ihren Einnahmen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dem jedoch nicht genügend Gewicht beizumessen, als dass das Pendel in Richtung unselbständige Erwerbs tätigkeit ausschlagen würde, zumal eine umsatzabhängige Miete auch bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit denkbar ist . Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfügt, sondern diese von der Beigeladenen mietet. 3.7

Im Unterschied zum Urteil 9C_246/2011 des Bundesgerichts vom 22. November 2011 sowie dem Urteil AB.2019.00017 des hiesigen Gerichts vom 1 6. November 2020, in welchen die Versicherten als unselbständig Erwerbstätige qualifiziert wurden, wird der Beschwerdeführerin vorliegend kein umfassendes «Package» ge boten. So hat sie das von ihr gemietete Zimmer selbst zu reinigen, ein Geldbezug vor Ort ist nicht möglich, im Salon ist weder Sicherheitspersonal noch eine Emp fangsdame beschäftigt und ein Ablauf bezüglich der Auswahl der Prostituierten durch die Gäste wie in einem klassischen Grossbordell ist nicht ersichtlich . B ei den Mieterinnen und der Beigeladenen handelt es sich zudem nicht um Arbeits migrantinnen, welche sich lediglich für kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, sondern um langjährige Geschäftspartnerinnen. Aus den genannten Entscheiden kann deshalb nicht auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerde füh rerin geschlossen werden. Dasselbe gilt für das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2020, 9C_46/2020 vom 1. Oktober 202 0. I m Unterschied zu m vorliegende n Sachverhalt war en in jenem eine Ayurveda Masseurin und eine Naturheilpraktikerin betreffenden Fall nebst einer umfassenden Infrastruktur auch verschiedenste Dienstleistungen ( Abrechnung mit den Kunden/Patienten sowie der Krankenkasse , Inkasso, Terminverein barun gen, Raumplanung, Werbung und Reinigung) im Mietzins inbegriffen. In allen Fällen traten die Versicherten zudem nicht selbständig nach a ussen auf. 3.8

Zusammenfassend ist eine arbeitsorganisatorische Integration in den Betrieb der Beigeladenen nicht erstellt und das ausschlaggebende Kriterium des arbeitsor ga nisatorischen und betriebswirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses nicht erfüllt . Aus diesem Grund sowie mit Blick auf den Umstand, dass die Be schwer deführerin

nach aussen sichtbar im eigenen Namen am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt , ist sie als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 4. 4.1

Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss

eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2' 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 4.2

S oweit Beigeladene aktiv am Verfahren teilnehmen, trifft auch sie eine allfällige Kostenpflicht . Umgekehrt haben sie soweit obsiegend und anwaltlich vertreten Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Volz, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 33 f. zu § 14 GSVGer ).

Der ebenfalls obsiegenden Beigeladenen steht somit gegenüber der unterlie gen den Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu, welche gleicher massen

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1. September 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit im Salon der Beige ladenen al s selbständig Erwerbende zu qualifizieren ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine P rozessent schä digung von Fr. 2‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschä digung von Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Bundesamt für Sozialversicherungen 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher