Sachverhalt
1. 1.1
Die X.___ AG vermietet im von ihr betriebenen Gewerbecenter Y.___ Räumlichkeiten für die Ausübung der Prostitution.
Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2017 ( Urk. 8/13) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch der 1993 geborenen Z.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende ab. Die von der X.___ AG gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 6. Juni 2017 ( Urk. 8/16) wies die Ausgleichskasse am 1 9. März 2019 ab ( Urk. 2). 1.2
Mit Verfügung vom 1 0. April 2018 ( Urk. 10/8/11) wies die Ausgleichskasse das Gesuch der 1990 geborenen A.___ um Anerkennung als Selb ständigerwerbende ab. Die von der X.___ AG gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 1 1. Mai 2018 ( Urk. 10/8/21) wies die Ausgleichskasse am 1 9. März 2019 ab ( Urk. 10/2). 1.3
Mit Verfügungen vom 2 7. März 2019 ( Urk. 15/10/1/7, Urk. 9/417-421, Urk. 9/423 und Urk. 9/425-426) wies die Ausgleichskasse die Gesuche der 1988 geborenen B.___ , der 1988 geborenen C.___ , der 1992 geborenen D.___ , der 1994 geborenen E.___ , der 1994 geborenen F.___ , der 1995 geborenen G.___ , der 1993 geborenen H.___ , der 1996 geborenen I.___ und der 1994 geborenen J.___ um Anerken nung als Selbständigerwerbende ab. Die X.___ AG erhob am 1 3. Mai 2019 (Urk. 9/442) Einsprache gegen diese Verfügungen. Mit Entscheid vom 2 5. Juni 2019 vereinigte die Ausgleichskasse die Einspracheverfahren und wies die Einsprachen ab ( Urk. 15/2). 2. 2.1
Die X.___ AG erhob gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. März 2019 betreffend Z.___ ( Urk.
2) mit Eingabe vom 6. Mai 2019 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei Z.___ als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren und es sei von einer AHV-Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für Z.___ abzusehen. Am 2 4. Juni 2019 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 7). 2.2
Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 ( Urk. 10/1) erhob die X.___ AG gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. März 2019 betreffend A.___ ( Urk. 10/2) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei A.___ als selbständig erwerbstätig zu qua lifizieren und es sei von einer AHV-Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für A.___ abzusehen (Prozess Nr. AB.2019.00018). Am 24. Juni 2019 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 ( Urk. 10/9) wurde der Prozess AB.2019.00018 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrie ben. 2.3
Mit Replik vom 2. Oktober 2019 ( Urk.
14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen im vorliegenden Verfahren fest. 2.4
Mit Eingabe vom 2 7. August 2019 ( Urk. 15/1) erhob die X.___ AG gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2019 ( Urk. 15/2) Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es seien B.___ , C.___ , D.___ , E.___ , F.___ , G.___ , H.___ , I.___ und J.___ als selbständig erwerbstätig zu qua lifizieren und es sei von einer AHV-Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für diese Versicherten abzusehen (Prozess Nr. AB.2019.00046). Am 2 9. November 2019 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 15/8). Mit Replik vom 1 2. Mai 2020 ( Urk. 15/15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 2 6. Mai 2020 ( Urk. 15/16) wurde der Prozess AB.2019.00046 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erle digt abgeschrieben. 2.5
Mit Eingabe vom 1 2. Juni 2020 ( Urk.
18) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Juni 2020 ( Urk.
19) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die vorliegend betroffenen 11 versicherten Frauen stammen aus Rumänien und Ungarn, hielten sich wohl alle als Kurzaufenthalterinnen in der Schweiz auf (vgl. etwa Urk. 2 S. 2, Urk. 10/2 S. 2 und Urk. 1 S. 5) und dürften inzwischen in ihre Heimatländer zurückgekehrt sein. Auf ihre Beiladung ist deshalb zu verzichten. 2. 2.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass ge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Er werbstä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftli cher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2
Für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Ge setz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen dahin gehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Einspracheentscheide (Urk. 2, Urk. 10/2 und Urk. 15/2) im Wesentlichen damit, dass die Versicherten in Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als Sexarbeiterinnen tätig gewesen seien. B ei Durchsicht der «Benützungsvereinbarung / Vereinbarung über Zimmermiete» könnten die Voraussetzungen für die Anerkennung einer selbständigen Erwerbstätigkeit allenfalls gegeben sein ( Urk. 2 und Urk. 10/2 S. 2-3). Die Homepage des Gewer becenters Y.___ zeige jedoch ein anderes Bild des Angebots der Beschwer deführerin (S. 3-5). Das Gewerbecenter stelle eine umfassende Infrastruktur zur Verfügung, welche hohe Investitionen seitens der Betreiberin notwendig gemacht habe. Die Versicherten würden an diesen hohen Investitionen partizipieren, ohne für diese Kosten aufkommen zu müssen. Das Unternehmerrisiko liege somit in hohem Masse bei der Beschwerdeführerin und nicht bei den Versicherten. Letztere hätten lediglich die Miete und die Werbekosten zu tragen. Aus diesem und wei teren näher dargelegten Gründen - so etwa einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit der Versicherten von der Beschwerdeführerin - würden bei den im Gewerbecenter angebotenen Dienstleistungen die Merkmale einer unselbständi gen Erwerbstätigkeit überwiegen. Eine Anerkennung der Versicherten als Selb ständigerwerbende sei deshalb nicht möglich (S. 5-8). 3.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1, Urk. 10/1 und Urk. 15/1), beim Gewerbezentrum Y.___ handle es sich nicht um ein Bordell, sondern lediglich um eine Liegenschaft, in der Zimmer an Sexar beiterinnen vermietet würden. Ihr Internetauftritt diene nur eigenen Werbezwe cken und nicht der Freier ak quise und richte sich an künftige Zimmermieterinnen. Die Versicherten seien steuerrechtlich als Selbständigerwerbende anerkannt. Aus ser den Mietkosten hätten sie keinerlei finanzielle Verpflichtungen der Beschwer deführerin gegenüber. Auch beständen keine Vorgaben ihrer seits, wann die Frauen welchen Freier für welche Dienstleistung zu welchem Preis zu bedienen hätten ( Urk. 1 und Urk. 10/1 S. 4-7, Urk. 15/1 S. 5-8). Aus diesen - und weiteren näher dargelegten - Gründen liege das Unternehmerrisiko bei den Versicherten und es bestehe keine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit derselben von der Beschwerdeführerin. Die Versicherten seien deshalb als Selbständigerwerbende anzuerkennen ( Urk. 1 und Urk. 10/1 S. 8-16, Urk. 15/1 S. 8-15). So seien denn auch zwei weitere Mieterinnen ihres Gewerbezentrums Y.___ sowie sämtli che Mieterinnen in einem ebenfalls von ihr betriebenen Gewerbezentrum in K.___ von der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende anerkannt wor den ( Urk. 1 und Urk. 10/1 S. 16-17 und Urk. 15/1 S. 15-16). 4. 4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Einschätzung de s Kantonalen Steueramtes, Dienstabteilung Quellensteuer, vom 5. Juli 2012 ( Urk. 3/6) bezüglich des Status der Versicherten im vorliegenden Verfahren nicht bindend ist. Ebenso wenig ver mag die Beschwerdeführerin aus den Hinweisen in ihrer Benutzungsvereinbarung beziehungsweise auf ihrer Homepage, wonach die Versicherten selbständig erwerbstätig seien, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.2 4.2.1
Die Beschwerdeführerin betreibt das Gewerbecenter Y.___ , in welchem Prostituierte ihre Dienstleistungen erbringen. Im Gewerbecenter befinden sich 15 klimatisierte Zimmer, wovon zwei als Folterkammern und eines als ‘ Bizarroom /halb strenges Zimmer’ eingerichtet und die restlichen Zimmer mit Bett, Kissen, Leintuch, Videogerät, Dusche beziehungsweise Whirlpool, Frottier wäsche, Toilettenpapier, Waschseife, Mundspülung und Kondomen ausgestattet sind. Die Zimmer sowie ein sich ebenfalls im Gewerbecenter befindender Rück zugsraum sind über einen gemeinsamen Eingang zu erreichen. Im Eingangsbe reich befindet sich ein Geldautomat und das Gewerbecenter wird mit Ka meras überwacht (vgl. dazu Urk. 8/19-20, Urk. 8/24 und Urk. 15/9/23 ).
Die Prostituierten entrichten der Beschwerdeführerin für das Benutzen der Räum lichkeiten einen von der Nutzungsdauer abhäng igen Mietzins ( Fr. 2'000.-- für 7 Tage, Fr. 400.-- für 1 Tag, Fr. 145.-- für 60 Minuten und Fr. 80.-- für 30 Minu ten). Der Mietzins ist im Voraus geschuldet und wird einer jeweils im Gewerbe center anwesenden Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin entrichtet. Die Reini gung der Räumlichkeiten sowie frische Wäsche sind im Mietzins inbegriffen. Der Mietvertrag kann jederzeit gekündigt werden (vgl. Benützungsvereinbarung / Vereinbarung über Zimmermiete , Urk. 3/5). 4.2.2
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Homepage ( www. Y.___ .ch , Ausdruck der Homepageseiten vgl. Urk. 8/19-27 ), auf welcher unter anderem ihre Räumlichkeiten angepriesen werden und unter der Überschrift «Mieterinnen» sich alle im Gewerbecenter tätigen Prostituierten präsentieren, wobei ersichtlich ist, wer derzeit vor Ort anwesend ist. Eine direkte Kontaktauf nahme mit den einzelnen Frauen ist nicht möglich, vielmehr können diese ledig lich über eine Telefonnummer der Beschwerdeführerin gebucht werden.
Bei der Google-Suche nach «Bordell Zürich» oder «Puff Zürich» erscheint das Gewerbe center Y.___ entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) nicht überhaupt nicht, sondern bereits an dritter Stelle (Suche am 3. November 2020). Auch bei der Durchsicht der Homepage wird offensichtlich, dass sich diese (vgl. Urk. 8/19) nur untergeordnet an arbeitssuchende Prostituierte richtet, haupt sächlich werden damit potenzielle Freier angeworben, zudem sucht die Beschwer deführerin nach motivierten Empfangsmitarbeiterinnen (vgl. Urk. 8/24/9).
Somit erweist sich auch die Aussage der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9)
als nicht nach vollziehbar, wonach es sich bei der auf der Homepage möglichen Beschwerde an die Geschäftsleitung lediglich um Beanstandungen bezüglich der gemieteten Zim mer handle. 4.2.3
Gemäss Benützungsvereinbarung ( Urk. 3/5) und Aussagen der Beschwerdeführe rin werben die Frauen ihre Freier mit Blickkontakt selbst an. Dies ist nur bedingt nachvollziehbar . Denn einerseits befindet sich gemäss dem Bericht des Fach diensts Prostitution der Stadtpolizei Zürich (Urk. 15/9/23 S. 2) weder eine Kon taktbar oder ähnliche Lokalität noch ein Restaurant oder eine normale Bar in der Umgebung des Gewerbecenters. A ndererseits ist davon auszugehen, dass die Frauen es vorziehen, mit einem unabhängig von der Beschwerdeführerin ange worbene n Freier ein Hotel aufzusuchen, übernimmt doch dann der Freier d ie Zim mermiete (vgl. Urk. 14 S. 7), wohingegen bei einem Besuch im Gewerbecenter die Miete von der Prostituierten zu entrichten ist.
Vielmehr ist
davon auszugehen, dass die überwiegende Mehrheit der Freier über die Homepage der Beschwerdeführerin akquiriert wird, nachdem diese bei der Google-Suche an prominenter Stelle erscheint und darauf mit einem Klick alle verfügbaren Frauen ersichtlich sind. Bereits für all e über die Homepage angewor benen Kunden besteht für die Prostituierten aber ein Abhängigkeitsverhältnis von der Beschwerdeführerin, sind sie doch nur über deren Telefonnummer buchbar. Dass keine Buchung über diese Telefonnummer möglich sein soll, wie die Beschwerdeführerin behauptet ( Urk. 14 S. 5 und Urk. 15/1 S. 11), ist unglaub haft , wäre doch sonst überhaupt nicht einsichtig, weshalb die Versicherten auf ihrer Homepage die Telefonnummer der Beschwerdeführerin als Kontakt angeben wür den. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Gewerbecenter sei im Netz nicht auffindbar, weshalb eine Erstkontaktaufnahme über die auf der Homepage ange gebene Telefonnummer nie erfolge ( Urk. 15 S. 12), erweist sich als haltlos, nach dem - wie bereits dargelegt - die Homepage des Gewerbecenters bei der Google-Suche sofort ins Auge springt.
Ob die Prostituierten die Kosten für ihre auf der Homepage der Beschwerdefüh rerin verlinkte Werbung der Beschwerdeführerin direkt oder einem Drittanbieter bezahlen, ist irrelevant. Massgeblich ist einzig, dass der Internetauftritt der Beschwerdeführerin den Frauen zu einem Grossteil ihrer Kunden verhilft.
Dass die Kontaktaufnahme nur durch die Telefonnummer der Beschwerdeführerin möglich sein soll, da die Frauen unter keinen Umständen ihre private Telefon nummer bekannt geben wollen ( Urk. 1 S. 7 und S. 12), ist nicht nachvollziehbar. So wären sie ja nicht gezwungen, ihre rumänische beziehungsweise ungarische Privatnummer anzugeben. Vielmehr wäre es ihnen möglich, im Rahmen eines Prepaid-Vertrages eine Schweizer Mobiltelefonnummer zu beziehen, diese als ihre Kontakt nummer in geschäftlichen Belangen anzugeben und sie beim Verlassen der Schweiz nach in der Regel 90 Tagen wieder zu deaktivieren. Mit diesem Vor gehen wären sie unabhängig von der Beschwerdeführerin ohne ein Sicherheitsri siko einzugehen. Dass die Frauen nicht mit individuellen Kontaktdaten für sich werben, spricht klar dafür, dass sie in einem Unterordnungsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen. Denn die se hat so die Kontrolle, welche Frauen bei ihr ihre Dienstleistungen anbieten und weiss stets, welche Frauen wann verfügbar sind und welche Dienstleistungen w ann in ihrem Gewerbecenter angeboten wer den. Ihr ungeeignet beziehungsweise unpassend erscheinen de Interessentinnen kann sie ablehnen.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Versicherten zusätzlich zur Homepage der Beschwerdeführerin durch soziale Medien direkt kontaktiert wer den könn t en, ist unbelegt. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Frauen dort ihre privaten Kontaktdaten bekannt geben sollten, wenn sie es auf der Home page der Beschwerdef ührerin angeblich nicht können.
Aus dem Auftritt auf der Homepage beziehungsweise dem Link « Mieterinnen » ergibt sich offensichtlich, dass die Versicherten nach aussen sichtbar im Namen der Beschwerdeführerin auftreten. Dies spricht für eine unselb ständige Tätigkeit der Prostituierten . 4. 3 4.3.1
Die Beschwerdeführerin dürfte für die Ausstattung des Gewerbecenters und ins besondere der umfassend eingerichteten Folterkammern gewichtige Investitionen getätigt haben, auch für den Unterhalt der Räumlichkeiten (Miete, Strom, Wasser, Heizung, Abfallentsorgung, Wäsche, Reparatur und Ersatz des Mobiliars und der Geräte, Gebühren für die Zahlstation, Homepage, Telefonanlage) sowie die Per sonalkosten (Reinigungspersonal sowie Empfangsmitarbeiterin) fallen regelmäs sige Auslagen an. Das einz ige finanzielle Risiko der Versicherten demgegenüber ist die Zahlung des Mietzins es , auch wenn sie während der Nutzungsdauer der Räumlichkeiten kei ne Einnahmen generieren . Mit der Zimmermiete wird de n Ver sicherten die gesamte Einrichtung zur Verfügung gestellt. Auslagen für Arbeitsutensilien fallen damit praktisch keine mehr an. Die Kosten der Reise in die Schweiz sowie der Unterkunft und Verpflegung während ihres Aufenthalts ist demgegenüber entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10) beim finanziellen Risiko auszublenden, fallen diese Auslagen doch bei allen Arbeitsmigranten an. Das Inkassorisiko dürfte sich zudem in Grenzen halten, ist doch im Gewerbecenter ein Bargeldbezug möglich und davon auszugehen, dass die Freier für die offerierten Dienste vorab zu bezahlen haben. Die Versicherten tragen somit verglichen mit der Beschwerdeführerin ein lediglich geringes Unter nehmer risiko . Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Versicher ten als Kleinstunternehmen beziehungsweise als Ein-Mann-Betriebe zu qualifi zieren seien ( Urk. 1 S. 15), kann nicht gefolgt werden. So entschied das Verwal tungsgericht des Kantons Zürich
bereits am 6. Oktober 2016 , dass es sich bei den im Gewerbecenter der Beschwerdeführerin tätigen Prostituierten nicht um Kleinst unternehmen handelt, weshalb die Beschwerdeführerin der Bewilligungs pflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 der Prostitutionsgewerbeverordnung PGVO der Stadt Zürich
unterliegt ( Urteil VB.2015.00549 ). 4.3.2
Das Bundesgericht qualifizierte die betroffenen Sexarbeiterinnen in einem ähnli chen Fall wie dem vorliegenden als unselbständig (Urteil 9C_246/2011 vom 2 2. November 2011). In jenem wie im vorliegenden Fall wird den Frauen ein umfassendes «Package» zur Verfügung gestellt (Miete eines möblierten Zimmers und Mitbenutzung von weiteren Räumlichkeiten, Werbung durch die Beschwer deführerin beziehungsweise deren Homepage sowie Kontaktaufnahme via die Beschwerdeführerin, Geldbezug vor Ort möglich, Gewährleistung der Sicherheit, Gästeempfang, Abgabe von hygienischen Artikeln). Dieses erleichtert gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts den Frauen die Berufsausübung, können sie doch ohne grossen eigenen Aufwand, weder in organisatorischer noch finanziel ler Hinsicht, relativ unkompliziert und unverbindlich ihre Tätigkeit aufnehmen beziehungsweise einer solchen nachgehen. Sowohl ihre Vorbereitungen (Suche nach einer geeigneten Lokalität, Bekanntmachung und Weiteres ) als auch Vorin vestitionen ( beispielsweise Einrichtung und Leisten eines Mietdepots) halten sich in einem engen Rahmen. Ebenso können die Frauen relativ kurzfristig und ohne einen grösseren finanziellen Verlust in Kauf nehmen zu müssen, ihre Geschäfts tätigkeit wieder einstellen oder an eine neue, eventuell geeignetere Örtlichkeit verlegen. Die fixen Kosten werden im Voraus klar festgelegt , wobei der Mietver trag jederzeit aufgelöst werden kann. Bei diesem von vornherein klar kalkulier baren und einfach zu begrenzenden Risiko stufte das Bundesgericht das s pezifi sche Unternehmerrisiko als gering ein ( vgl. E . 6.1-2). Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. 4.3.3
Der Aspekt des Unternehmerrisikos ist für die vorliegend umstrittene Qualifika tion der Erwerbstätigkeit
jedoch nicht ausschlaggebend, steht doch mit der Arbeit als Prostituierte eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich in Frage, welche ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen (etwa in die Infra struktur oder personelle Mittel) erfordert. In solchen Fällen kommt der arbeitsor ganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber beziehungsweise der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integra tion in deren Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2015 vom 1 1. Juli 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen). 4. 4 4.4.1
Zum betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Ab hän gigkeitsverhältnis ist festzuhalten, dass die Versicherten in den Geschäftsräum lichkeiten der Beschwerdeführerin tätig sind und während der vereinbarten Miet dauer Anspruch auf Bereitstellung der zur Ausführung ihrer Dienstleistungen erforderlichen Infrastruktur (namentlich Arbeitsräume) haben. Dass die Versi cherten zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf keine Infrastruktur angewiesen seien, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machte, trifft insbesondere für diejeni gen, die für ihre Dienstleistungen eine der Folterkammern oder das halb streng e Zimmer buchen, nicht zu.
In Bezug auf die Arbeitszeiten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Versicherten diese völlig frei wählen könnten. Auch dies überzeugt jedoch nur bedingt. Den Unterlagen ist wie bereits dargelegt zu entnehmen, dass die Miet zinse im Voraus zu entrichten sind und dass für das Einkassieren der Mietzinse eine von der Beschwerdeführerin angestellte Empfangsmitarbeiter i n im Gewerbe center anwesend ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass während 7 Tagen pro Woche und 24 Stunden pro Tag eine Angestellte der Beschwerdeführerin vor Ort anwesend ist, wäre dies doch mit beträchtlichen Personalkosten verbunden. Viel mehr dürfte die Empfangsmitarbeiterin lediglich während den offiziellen Öff nungszeiten der Geschäftsräumlichkeiten dort sein (Montag bis Samstag 10:00-03:00 Uhr, Sonntag 13:00-23:00 Uhr, Urk. 15/9/23 S. 2). Der Beginn der jeweili gen Mietdauer und damit der Arbeitszeiten hat demzufolge ebenfalls während den Öffnungszeiten zu sein, dies jedenfalls für alle Versicherten, die die Räum lichkeiten nicht während mehrerer Tage gemietet haben. Zudem wird das Telefon nur während den Öffnungszeite n bedient (vgl. Urk. 15/9/23 S. 2). D as Buchen der vor Ort anwesenden Frauen via Telefon - wie bereits dargelegt wohl die häufigste Buchungsart - ist demnach ebenfalls nur während den Öffnungszeiten möglich.
Auch Freier, die das Gewerbecenter spontan aufsuchen, sind an die Öffnungszei ten gebunden. Die überwiegende Mehrheit der im Gewerbecenter angebotenen Dienstleistungen kann damit nur innerhalb dessen Öffnungszeiten gebucht wer den . Die Frauen sind damit faktisch grösstenteils an diese gebunden, wodurch ihre angeblich freie Arbeitseinteilung massiv eingeschränkt wird. 4.4.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die im Gewerbecenter anwesenden Frauen würden alle Abläufe selbst organisieren. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Stellungnahme der Stadtpolizei Zürich, Milieu-/Sexualdelikte, Fachdienst Prostitution, vom 1 9. November 2019 ( Urk. 15/9/23) nicht glaub haft . Diese berichtete, dass die anwesenden Frauen den Gästen von einer Empfangsdame präsentiert würden, also ein Ablauf wie in einem klassischen Bordell. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Empfangsdame um eine Angestellte der Beschwerdeführerin handelt, denn dass diese während den gesamten Öffnungs zeiten des Gewerbecenters nichts Anderes macht als die Mietzinse einzukassieren, wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte (vgl. etwa Urk. 1 S. 12), überzeugt nicht. Auch dürfte die Empfangsdame von keinem Freier ausgewählt werden und deshalb keine Einnahmen generieren können, was ebenfalls dagegen spricht , dass es sich dabei um eine der Prostituierten handelt. Auch das Telefon dürfte kaum von den Prostituierten selbst bedient werden, zumal bei der Mehrzahl von ihnen nicht davon auszugehen ist, dass sie über ausreichend Deutschkenntnisse verfü gen um Telefongespräche zu führen.
Auf der Homepage der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Link auf die «Mieterinnen»
präsentierten sich am besuchten Tag etwa 50 Frauen (vgl. auch Urk. 8/26 ) . Bei lediglich 15 Zimmern , davon zwei Folterkammern und ein halb strenges Zimmer, und Mietdauern, die von 30 Minuten bis zu einer Woche vari ieren, muss die Zimmerbelegung zwingend organisiert werden und es ist wie bereits dargelegt nicht überzeugend, dass die Prostituierten diese Organisation selbst übernehmen, während eine von der Beschwerdeführerin angestellte Emp fangsmitarbeiterin während den gesamten Öffnungszeiten anwesend ist und ein zig damit beschäftigt sein soll, die Mietzinsen entgegenzunehmen (vgl. etwa Urk. 15/1 S. 7). Auch ist nicht anzunehmen , dass die Versicherten in der Stadt einen Freier anwerben , mit diesem ins Gewerbecenter kommen und das Risiko eingehen wollten, dass die Zimmer bereits belegt sind. Dem Bericht des Fach diensts Prostitution der Stadtpolizei Zürich ( Urk. 15/9/23 S. 2) ist zudem zu ent nehmen, dass die Zimmer durch die Empfangsmitarbeiterin zugewiesen werden. 4.4.3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Frauen seien in der Preisgestaltung völlig frei, ebenso könnten sie selbst bestimmen, wann sie welchen Freier wie bedienen möchten ( Urk. 1 S. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss
den - inzwischen gelöschten - Angaben auf der Homepage der Beschwerde - führerin (vgl. Urk. 8/27-29) alle Frauen dieselben Preise für ihre Dienstleistungen verlangten. Hinzu kommt, dass sich die Versicherten
gemäss Angaben der Beschwerdeführe rin in der Regel lediglich während 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz aufhalten ( Urk. 1 S. 5) und in dieser Zeit ausreichend verdienen müssen, um alle mit der Reise und dem Aufenthalt in der Schweiz verbunden Kosten, wohl einen Grossteil der Lebenshaltungskosten in ihrem Heimatland während des restlichen Jahres sowie die der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Mietzinse begleichen zu kön nen. Sie stehen also unter erheblichem Druck, innert kurzer Zeit ein verhältnis mässig hohes Einkommen zu generieren. Bei dieser finanziellen Ausgangslage dürfte ihre Freiheit, jeden Freier und jede Dienstleistung, die ihnen nicht zusag en , abzulehnen sowie die Preise völlig frei zu gestalten, erheblich eingeschränkt sein. 4.4.4
Eine Weisungsgebundenheit der Versicherten wäre aufgrund von Art. 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuches widerrechtlich. Der Umstand, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin keine solche besteht, spricht deshalb nicht gegen eine Unselbständigkeit der Prostituierten. Ob die Versicherten mit ihren Freiern auch Hotelzimmer aufsuchen, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant, geht es hier doch einzig um die Qualifikation der im Gewerbecenter der Beschwer deführerin erbrachten Dienstleistung en. Ohnehin ist zumindest für gewisse der angebotenen Dienstleistungen die Infrastruktur eines Hotelzimmers nur bedingt
geeignet, sondern die Versicherten sind auf die von der Beschwerdeführerin ein gerichteten Räumlichkeiten
- insbesondere die Folterkammern - angewiesen. 4. 5
Zusammenfassend ist vorliegend eine arbeitsorganisatorische Integration der Versicherten in den Betrieb der Beschwerdeführerin erstellt und es überwiegt das ausschlaggebende Kriterium des arbeitsorganisatorischen und betriebswirtschaft lichen Abhängigkeitsverhältnisses . Aus diesem Grund sowie mit Blick auf das geringe Unternehmerrisiko der Frauen und den Umstand, dass sie
nach a ussen sichtbar einzig im Namen der Beschwerdeführerin auftreten , sind die im Gewer becenter der Beschwerdeführerin tätigen Versicherten als unselbständig erwerbs tätig zu qualifizieren . 4 .6
Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend nicht von Belang ist, dass die Beschwerdegegnerin zwei andere Prostituierte als selbständig Erwerbende quali fizierte (vgl. Urk. 3/10-11), nachdem keine Anhaltspunkte auf einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2 mit Hinwei sen) be stehen (vgl. dazu auch Urk. 7 S. 5-6). Auf die diesbezüglichen Ausführun gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 16-17) ist deshalb nicht weiter einzugehen und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die X.___ AG vermietet im von ihr betriebenen Gewerbecenter Y.___ Räumlichkeiten für die Ausübung der Prostitution.
Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2017 ( Urk. 8/13) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch der 1993 geborenen Z.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende ab. Die von der X.___ AG gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 6. Juni 2017 ( Urk. 8/16) wies die Ausgleichskasse am 1 9. März 2019 ab ( Urk. 2).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 1 0. April 2018 ( Urk. 10/8/11) wies die Ausgleichskasse das Gesuch der 1990 geborenen A.___ um Anerkennung als Selb ständigerwerbende ab. Die von der X.___ AG gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 1 1. Mai 2018 ( Urk. 10/8/21) wies die Ausgleichskasse am 1 9. März 2019 ab ( Urk. 10/2).
E. 1.3 Mit Verfügungen vom 2 7. März 2019 ( Urk. 15/10/1/7, Urk. 9/417-421, Urk. 9/423 und Urk. 9/425-426) wies die Ausgleichskasse die Gesuche der 1988 geborenen B.___ , der 1988 geborenen C.___ , der 1992 geborenen D.___ , der 1994 geborenen E.___ , der 1994 geborenen F.___ , der 1995 geborenen G.___ , der 1993 geborenen H.___ , der 1996 geborenen I.___ und der 1994 geborenen J.___ um Anerken nung als Selbständigerwerbende ab. Die X.___ AG erhob am 1 3. Mai 2019 (Urk. 9/442) Einsprache gegen diese Verfügungen. Mit Entscheid vom 2 5. Juni 2019 vereinigte die Ausgleichskasse die Einspracheverfahren und wies die Einsprachen ab ( Urk. 15/2).
E. 2 S. 2, Urk. 10/2 S. 2 und Urk. 1 S. 5) und dürften inzwischen in ihre Heimatländer zurückgekehrt sein. Auf ihre Beiladung ist deshalb zu verzichten.
E. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass ge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Er werbstä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftli cher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 2.2 Für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Ge setz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen dahin gehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt.
E. 2.3 Mit Replik vom 2. Oktober 2019 ( Urk.
14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen im vorliegenden Verfahren fest.
E. 2.4 Mit Eingabe vom 2 7. August 2019 ( Urk. 15/1) erhob die X.___ AG gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2019 ( Urk. 15/2) Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es seien B.___ , C.___ , D.___ , E.___ , F.___ , G.___ , H.___ , I.___ und J.___ als selbständig erwerbstätig zu qua lifizieren und es sei von einer AHV-Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für diese Versicherten abzusehen (Prozess Nr. AB.2019.00046). Am 2 9. November 2019 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 15/8). Mit Replik vom 1 2. Mai 2020 ( Urk. 15/15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 2 6. Mai 2020 ( Urk. 15/16) wurde der Prozess AB.2019.00046 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erle digt abgeschrieben.
E. 2.5 Mit Eingabe vom 1 2. Juni 2020 ( Urk.
18) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Juni 2020 ( Urk.
19) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die vorliegend betroffenen 11 versicherten Frauen stammen aus Rumänien und Ungarn, hielten sich wohl alle als Kurzaufenthalterinnen in der Schweiz auf (vgl. etwa Urk.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Einspracheentscheide (Urk. 2, Urk. 10/2 und Urk. 15/2) im Wesentlichen damit, dass die Versicherten in Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als Sexarbeiterinnen tätig gewesen seien. B ei Durchsicht der «Benützungsvereinbarung / Vereinbarung über Zimmermiete» könnten die Voraussetzungen für die Anerkennung einer selbständigen Erwerbstätigkeit allenfalls gegeben sein ( Urk. 2 und Urk. 10/2 S. 2-3). Die Homepage des Gewer becenters Y.___ zeige jedoch ein anderes Bild des Angebots der Beschwer deführerin (S. 3-5). Das Gewerbecenter stelle eine umfassende Infrastruktur zur Verfügung, welche hohe Investitionen seitens der Betreiberin notwendig gemacht habe. Die Versicherten würden an diesen hohen Investitionen partizipieren, ohne für diese Kosten aufkommen zu müssen. Das Unternehmerrisiko liege somit in hohem Masse bei der Beschwerdeführerin und nicht bei den Versicherten. Letztere hätten lediglich die Miete und die Werbekosten zu tragen. Aus diesem und wei teren näher dargelegten Gründen - so etwa einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit der Versicherten von der Beschwerdeführerin - würden bei den im Gewerbecenter angebotenen Dienstleistungen die Merkmale einer unselbständi gen Erwerbstätigkeit überwiegen. Eine Anerkennung der Versicherten als Selb ständigerwerbende sei deshalb nicht möglich (S. 5-8).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1, Urk. 10/1 und Urk. 15/1), beim Gewerbezentrum Y.___ handle es sich nicht um ein Bordell, sondern lediglich um eine Liegenschaft, in der Zimmer an Sexar beiterinnen vermietet würden. Ihr Internetauftritt diene nur eigenen Werbezwe cken und nicht der Freier ak quise und richte sich an künftige Zimmermieterinnen. Die Versicherten seien steuerrechtlich als Selbständigerwerbende anerkannt. Aus ser den Mietkosten hätten sie keinerlei finanzielle Verpflichtungen der Beschwer deführerin gegenüber. Auch beständen keine Vorgaben ihrer seits, wann die Frauen welchen Freier für welche Dienstleistung zu welchem Preis zu bedienen hätten ( Urk. 1 und Urk. 10/1 S. 4-7, Urk. 15/1 S. 5-8). Aus diesen - und weiteren näher dargelegten - Gründen liege das Unternehmerrisiko bei den Versicherten und es bestehe keine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit derselben von der Beschwerdeführerin. Die Versicherten seien deshalb als Selbständigerwerbende anzuerkennen ( Urk. 1 und Urk. 10/1 S. 8-16, Urk. 15/1 S. 8-15). So seien denn auch zwei weitere Mieterinnen ihres Gewerbezentrums Y.___ sowie sämtli che Mieterinnen in einem ebenfalls von ihr betriebenen Gewerbezentrum in K.___ von der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende anerkannt wor den ( Urk. 1 und Urk. 10/1 S. 16-17 und Urk. 15/1 S. 15-16).
E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Einschätzung de s Kantonalen Steueramtes, Dienstabteilung Quellensteuer, vom 5. Juli 2012 ( Urk. 3/6) bezüglich des Status der Versicherten im vorliegenden Verfahren nicht bindend ist. Ebenso wenig ver mag die Beschwerdeführerin aus den Hinweisen in ihrer Benutzungsvereinbarung beziehungsweise auf ihrer Homepage, wonach die Versicherten selbständig erwerbstätig seien, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin betreibt das Gewerbecenter Y.___ , in welchem Prostituierte ihre Dienstleistungen erbringen. Im Gewerbecenter befinden sich 15 klimatisierte Zimmer, wovon zwei als Folterkammern und eines als ‘ Bizarroom /halb strenges Zimmer’ eingerichtet und die restlichen Zimmer mit Bett, Kissen, Leintuch, Videogerät, Dusche beziehungsweise Whirlpool, Frottier wäsche, Toilettenpapier, Waschseife, Mundspülung und Kondomen ausgestattet sind. Die Zimmer sowie ein sich ebenfalls im Gewerbecenter befindender Rück zugsraum sind über einen gemeinsamen Eingang zu erreichen. Im Eingangsbe reich befindet sich ein Geldautomat und das Gewerbecenter wird mit Ka meras überwacht (vgl. dazu Urk. 8/19-20, Urk. 8/24 und Urk. 15/9/23 ).
Die Prostituierten entrichten der Beschwerdeführerin für das Benutzen der Räum lichkeiten einen von der Nutzungsdauer abhäng igen Mietzins ( Fr. 2'000.-- für
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin betreibt eine Homepage ( www. Y.___ .ch , Ausdruck der Homepageseiten vgl. Urk. 8/19-27 ), auf welcher unter anderem ihre Räumlichkeiten angepriesen werden und unter der Überschrift «Mieterinnen» sich alle im Gewerbecenter tätigen Prostituierten präsentieren, wobei ersichtlich ist, wer derzeit vor Ort anwesend ist. Eine direkte Kontaktauf nahme mit den einzelnen Frauen ist nicht möglich, vielmehr können diese ledig lich über eine Telefonnummer der Beschwerdeführerin gebucht werden.
Bei der Google-Suche nach «Bordell Zürich» oder «Puff Zürich» erscheint das Gewerbe center Y.___ entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) nicht überhaupt nicht, sondern bereits an dritter Stelle (Suche am 3. November 2020). Auch bei der Durchsicht der Homepage wird offensichtlich, dass sich diese (vgl. Urk. 8/19) nur untergeordnet an arbeitssuchende Prostituierte richtet, haupt sächlich werden damit potenzielle Freier angeworben, zudem sucht die Beschwer deführerin nach motivierten Empfangsmitarbeiterinnen (vgl. Urk. 8/24/9).
Somit erweist sich auch die Aussage der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9)
als nicht nach vollziehbar, wonach es sich bei der auf der Homepage möglichen Beschwerde an die Geschäftsleitung lediglich um Beanstandungen bezüglich der gemieteten Zim mer handle.
E. 4.2.3 Gemäss Benützungsvereinbarung ( Urk. 3/5) und Aussagen der Beschwerdeführe rin werben die Frauen ihre Freier mit Blickkontakt selbst an. Dies ist nur bedingt nachvollziehbar . Denn einerseits befindet sich gemäss dem Bericht des Fach diensts Prostitution der Stadtpolizei Zürich (Urk. 15/9/23 S. 2) weder eine Kon taktbar oder ähnliche Lokalität noch ein Restaurant oder eine normale Bar in der Umgebung des Gewerbecenters. A ndererseits ist davon auszugehen, dass die Frauen es vorziehen, mit einem unabhängig von der Beschwerdeführerin ange worbene n Freier ein Hotel aufzusuchen, übernimmt doch dann der Freier d ie Zim mermiete (vgl. Urk. 14 S. 7), wohingegen bei einem Besuch im Gewerbecenter die Miete von der Prostituierten zu entrichten ist.
Vielmehr ist
davon auszugehen, dass die überwiegende Mehrheit der Freier über die Homepage der Beschwerdeführerin akquiriert wird, nachdem diese bei der Google-Suche an prominenter Stelle erscheint und darauf mit einem Klick alle verfügbaren Frauen ersichtlich sind. Bereits für all e über die Homepage angewor benen Kunden besteht für die Prostituierten aber ein Abhängigkeitsverhältnis von der Beschwerdeführerin, sind sie doch nur über deren Telefonnummer buchbar. Dass keine Buchung über diese Telefonnummer möglich sein soll, wie die Beschwerdeführerin behauptet ( Urk. 14 S. 5 und Urk. 15/1 S. 11), ist unglaub haft , wäre doch sonst überhaupt nicht einsichtig, weshalb die Versicherten auf ihrer Homepage die Telefonnummer der Beschwerdeführerin als Kontakt angeben wür den. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Gewerbecenter sei im Netz nicht auffindbar, weshalb eine Erstkontaktaufnahme über die auf der Homepage ange gebene Telefonnummer nie erfolge ( Urk. 15 S. 12), erweist sich als haltlos, nach dem - wie bereits dargelegt - die Homepage des Gewerbecenters bei der Google-Suche sofort ins Auge springt.
Ob die Prostituierten die Kosten für ihre auf der Homepage der Beschwerdefüh rerin verlinkte Werbung der Beschwerdeführerin direkt oder einem Drittanbieter bezahlen, ist irrelevant. Massgeblich ist einzig, dass der Internetauftritt der Beschwerdeführerin den Frauen zu einem Grossteil ihrer Kunden verhilft.
Dass die Kontaktaufnahme nur durch die Telefonnummer der Beschwerdeführerin möglich sein soll, da die Frauen unter keinen Umständen ihre private Telefon nummer bekannt geben wollen ( Urk. 1 S. 7 und S. 12), ist nicht nachvollziehbar. So wären sie ja nicht gezwungen, ihre rumänische beziehungsweise ungarische Privatnummer anzugeben. Vielmehr wäre es ihnen möglich, im Rahmen eines Prepaid-Vertrages eine Schweizer Mobiltelefonnummer zu beziehen, diese als ihre Kontakt nummer in geschäftlichen Belangen anzugeben und sie beim Verlassen der Schweiz nach in der Regel 90 Tagen wieder zu deaktivieren. Mit diesem Vor gehen wären sie unabhängig von der Beschwerdeführerin ohne ein Sicherheitsri siko einzugehen. Dass die Frauen nicht mit individuellen Kontaktdaten für sich werben, spricht klar dafür, dass sie in einem Unterordnungsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen. Denn die se hat so die Kontrolle, welche Frauen bei ihr ihre Dienstleistungen anbieten und weiss stets, welche Frauen wann verfügbar sind und welche Dienstleistungen w ann in ihrem Gewerbecenter angeboten wer den. Ihr ungeeignet beziehungsweise unpassend erscheinen de Interessentinnen kann sie ablehnen.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Versicherten zusätzlich zur Homepage der Beschwerdeführerin durch soziale Medien direkt kontaktiert wer den könn t en, ist unbelegt. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Frauen dort ihre privaten Kontaktdaten bekannt geben sollten, wenn sie es auf der Home page der Beschwerdef ührerin angeblich nicht können.
Aus dem Auftritt auf der Homepage beziehungsweise dem Link « Mieterinnen » ergibt sich offensichtlich, dass die Versicherten nach aussen sichtbar im Namen der Beschwerdeführerin auftreten. Dies spricht für eine unselb ständige Tätigkeit der Prostituierten . 4. 3 4.3.1
Die Beschwerdeführerin dürfte für die Ausstattung des Gewerbecenters und ins besondere der umfassend eingerichteten Folterkammern gewichtige Investitionen getätigt haben, auch für den Unterhalt der Räumlichkeiten (Miete, Strom, Wasser, Heizung, Abfallentsorgung, Wäsche, Reparatur und Ersatz des Mobiliars und der Geräte, Gebühren für die Zahlstation, Homepage, Telefonanlage) sowie die Per sonalkosten (Reinigungspersonal sowie Empfangsmitarbeiterin) fallen regelmäs sige Auslagen an. Das einz ige finanzielle Risiko der Versicherten demgegenüber ist die Zahlung des Mietzins es , auch wenn sie während der Nutzungsdauer der Räumlichkeiten kei ne Einnahmen generieren . Mit der Zimmermiete wird de n Ver sicherten die gesamte Einrichtung zur Verfügung gestellt. Auslagen für Arbeitsutensilien fallen damit praktisch keine mehr an. Die Kosten der Reise in die Schweiz sowie der Unterkunft und Verpflegung während ihres Aufenthalts ist demgegenüber entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10) beim finanziellen Risiko auszublenden, fallen diese Auslagen doch bei allen Arbeitsmigranten an. Das Inkassorisiko dürfte sich zudem in Grenzen halten, ist doch im Gewerbecenter ein Bargeldbezug möglich und davon auszugehen, dass die Freier für die offerierten Dienste vorab zu bezahlen haben. Die Versicherten tragen somit verglichen mit der Beschwerdeführerin ein lediglich geringes Unter nehmer risiko . Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Versicher ten als Kleinstunternehmen beziehungsweise als Ein-Mann-Betriebe zu qualifi zieren seien ( Urk. 1 S. 15), kann nicht gefolgt werden. So entschied das Verwal tungsgericht des Kantons Zürich
bereits am 6. Oktober 2016 , dass es sich bei den im Gewerbecenter der Beschwerdeführerin tätigen Prostituierten nicht um Kleinst unternehmen handelt, weshalb die Beschwerdeführerin der Bewilligungs pflicht gemäss
Art.
E. 7 Tage, Fr. 400.-- für 1 Tag, Fr. 145.-- für 60 Minuten und Fr. 80.-- für 30 Minu ten). Der Mietzins ist im Voraus geschuldet und wird einer jeweils im Gewerbe center anwesenden Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin entrichtet. Die Reini gung der Räumlichkeiten sowie frische Wäsche sind im Mietzins inbegriffen. Der Mietvertrag kann jederzeit gekündigt werden (vgl. Benützungsvereinbarung / Vereinbarung über Zimmermiete , Urk. 3/5).
E. 11 Abs. 1 der Prostitutionsgewerbeverordnung PGVO der Stadt Zürich
unterliegt ( Urteil VB.2015.00549 ). 4.3.2
Das Bundesgericht qualifizierte die betroffenen Sexarbeiterinnen in einem ähnli chen Fall wie dem vorliegenden als unselbständig (Urteil 9C_246/2011 vom 2 2. November 2011). In jenem wie im vorliegenden Fall wird den Frauen ein umfassendes «Package» zur Verfügung gestellt (Miete eines möblierten Zimmers und Mitbenutzung von weiteren Räumlichkeiten, Werbung durch die Beschwer deführerin beziehungsweise deren Homepage sowie Kontaktaufnahme via die Beschwerdeführerin, Geldbezug vor Ort möglich, Gewährleistung der Sicherheit, Gästeempfang, Abgabe von hygienischen Artikeln). Dieses erleichtert gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts den Frauen die Berufsausübung, können sie doch ohne grossen eigenen Aufwand, weder in organisatorischer noch finanziel ler Hinsicht, relativ unkompliziert und unverbindlich ihre Tätigkeit aufnehmen beziehungsweise einer solchen nachgehen. Sowohl ihre Vorbereitungen (Suche nach einer geeigneten Lokalität, Bekanntmachung und Weiteres ) als auch Vorin vestitionen ( beispielsweise Einrichtung und Leisten eines Mietdepots) halten sich in einem engen Rahmen. Ebenso können die Frauen relativ kurzfristig und ohne einen grösseren finanziellen Verlust in Kauf nehmen zu müssen, ihre Geschäfts tätigkeit wieder einstellen oder an eine neue, eventuell geeignetere Örtlichkeit verlegen. Die fixen Kosten werden im Voraus klar festgelegt , wobei der Mietver trag jederzeit aufgelöst werden kann. Bei diesem von vornherein klar kalkulier baren und einfach zu begrenzenden Risiko stufte das Bundesgericht das s pezifi sche Unternehmerrisiko als gering ein ( vgl. E . 6.1-2). Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. 4.3.3
Der Aspekt des Unternehmerrisikos ist für die vorliegend umstrittene Qualifika tion der Erwerbstätigkeit
jedoch nicht ausschlaggebend, steht doch mit der Arbeit als Prostituierte eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich in Frage, welche ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen (etwa in die Infra struktur oder personelle Mittel) erfordert. In solchen Fällen kommt der arbeitsor ganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber beziehungsweise der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integra tion in deren Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2015 vom 1 1. Juli 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen). 4. 4 4.4.1
Zum betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Ab hän gigkeitsverhältnis ist festzuhalten, dass die Versicherten in den Geschäftsräum lichkeiten der Beschwerdeführerin tätig sind und während der vereinbarten Miet dauer Anspruch auf Bereitstellung der zur Ausführung ihrer Dienstleistungen erforderlichen Infrastruktur (namentlich Arbeitsräume) haben. Dass die Versi cherten zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf keine Infrastruktur angewiesen seien, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machte, trifft insbesondere für diejeni gen, die für ihre Dienstleistungen eine der Folterkammern oder das halb streng e Zimmer buchen, nicht zu.
In Bezug auf die Arbeitszeiten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Versicherten diese völlig frei wählen könnten. Auch dies überzeugt jedoch nur bedingt. Den Unterlagen ist wie bereits dargelegt zu entnehmen, dass die Miet zinse im Voraus zu entrichten sind und dass für das Einkassieren der Mietzinse eine von der Beschwerdeführerin angestellte Empfangsmitarbeiter i n im Gewerbe center anwesend ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass während 7 Tagen pro Woche und 24 Stunden pro Tag eine Angestellte der Beschwerdeführerin vor Ort anwesend ist, wäre dies doch mit beträchtlichen Personalkosten verbunden. Viel mehr dürfte die Empfangsmitarbeiterin lediglich während den offiziellen Öff nungszeiten der Geschäftsräumlichkeiten dort sein (Montag bis Samstag 10:00-03:00 Uhr, Sonntag 13:00-23:00 Uhr, Urk. 15/9/23 S. 2). Der Beginn der jeweili gen Mietdauer und damit der Arbeitszeiten hat demzufolge ebenfalls während den Öffnungszeiten zu sein, dies jedenfalls für alle Versicherten, die die Räum lichkeiten nicht während mehrerer Tage gemietet haben. Zudem wird das Telefon nur während den Öffnungszeite n bedient (vgl. Urk. 15/9/23 S. 2). D as Buchen der vor Ort anwesenden Frauen via Telefon - wie bereits dargelegt wohl die häufigste Buchungsart - ist demnach ebenfalls nur während den Öffnungszeiten möglich.
Auch Freier, die das Gewerbecenter spontan aufsuchen, sind an die Öffnungszei ten gebunden. Die überwiegende Mehrheit der im Gewerbecenter angebotenen Dienstleistungen kann damit nur innerhalb dessen Öffnungszeiten gebucht wer den . Die Frauen sind damit faktisch grösstenteils an diese gebunden, wodurch ihre angeblich freie Arbeitseinteilung massiv eingeschränkt wird. 4.4.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die im Gewerbecenter anwesenden Frauen würden alle Abläufe selbst organisieren. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Stellungnahme der Stadtpolizei Zürich, Milieu-/Sexualdelikte, Fachdienst Prostitution, vom 1 9. November 2019 ( Urk. 15/9/23) nicht glaub haft . Diese berichtete, dass die anwesenden Frauen den Gästen von einer Empfangsdame präsentiert würden, also ein Ablauf wie in einem klassischen Bordell. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Empfangsdame um eine Angestellte der Beschwerdeführerin handelt, denn dass diese während den gesamten Öffnungs zeiten des Gewerbecenters nichts Anderes macht als die Mietzinse einzukassieren, wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte (vgl. etwa Urk. 1 S. 12), überzeugt nicht. Auch dürfte die Empfangsdame von keinem Freier ausgewählt werden und deshalb keine Einnahmen generieren können, was ebenfalls dagegen spricht , dass es sich dabei um eine der Prostituierten handelt. Auch das Telefon dürfte kaum von den Prostituierten selbst bedient werden, zumal bei der Mehrzahl von ihnen nicht davon auszugehen ist, dass sie über ausreichend Deutschkenntnisse verfü gen um Telefongespräche zu führen.
Auf der Homepage der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Link auf die «Mieterinnen»
präsentierten sich am besuchten Tag etwa 50 Frauen (vgl. auch Urk. 8/26 ) . Bei lediglich 15 Zimmern , davon zwei Folterkammern und ein halb strenges Zimmer, und Mietdauern, die von 30 Minuten bis zu einer Woche vari ieren, muss die Zimmerbelegung zwingend organisiert werden und es ist wie bereits dargelegt nicht überzeugend, dass die Prostituierten diese Organisation selbst übernehmen, während eine von der Beschwerdeführerin angestellte Emp fangsmitarbeiterin während den gesamten Öffnungszeiten anwesend ist und ein zig damit beschäftigt sein soll, die Mietzinsen entgegenzunehmen (vgl. etwa Urk. 15/1 S. 7). Auch ist nicht anzunehmen , dass die Versicherten in der Stadt einen Freier anwerben , mit diesem ins Gewerbecenter kommen und das Risiko eingehen wollten, dass die Zimmer bereits belegt sind. Dem Bericht des Fach diensts Prostitution der Stadtpolizei Zürich ( Urk. 15/9/23 S. 2) ist zudem zu ent nehmen, dass die Zimmer durch die Empfangsmitarbeiterin zugewiesen werden. 4.4.3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Frauen seien in der Preisgestaltung völlig frei, ebenso könnten sie selbst bestimmen, wann sie welchen Freier wie bedienen möchten ( Urk. 1 S. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss
den - inzwischen gelöschten - Angaben auf der Homepage der Beschwerde - führerin (vgl. Urk. 8/27-29) alle Frauen dieselben Preise für ihre Dienstleistungen verlangten. Hinzu kommt, dass sich die Versicherten
gemäss Angaben der Beschwerdeführe rin in der Regel lediglich während 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz aufhalten ( Urk. 1 S. 5) und in dieser Zeit ausreichend verdienen müssen, um alle mit der Reise und dem Aufenthalt in der Schweiz verbunden Kosten, wohl einen Grossteil der Lebenshaltungskosten in ihrem Heimatland während des restlichen Jahres sowie die der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Mietzinse begleichen zu kön nen. Sie stehen also unter erheblichem Druck, innert kurzer Zeit ein verhältnis mässig hohes Einkommen zu generieren. Bei dieser finanziellen Ausgangslage dürfte ihre Freiheit, jeden Freier und jede Dienstleistung, die ihnen nicht zusag en , abzulehnen sowie die Preise völlig frei zu gestalten, erheblich eingeschränkt sein. 4.4.4
Eine Weisungsgebundenheit der Versicherten wäre aufgrund von Art. 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuches widerrechtlich. Der Umstand, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin keine solche besteht, spricht deshalb nicht gegen eine Unselbständigkeit der Prostituierten. Ob die Versicherten mit ihren Freiern auch Hotelzimmer aufsuchen, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant, geht es hier doch einzig um die Qualifikation der im Gewerbecenter der Beschwer deführerin erbrachten Dienstleistung en. Ohnehin ist zumindest für gewisse der angebotenen Dienstleistungen die Infrastruktur eines Hotelzimmers nur bedingt
geeignet, sondern die Versicherten sind auf die von der Beschwerdeführerin ein gerichteten Räumlichkeiten
- insbesondere die Folterkammern - angewiesen. 4. 5
Zusammenfassend ist vorliegend eine arbeitsorganisatorische Integration der Versicherten in den Betrieb der Beschwerdeführerin erstellt und es überwiegt das ausschlaggebende Kriterium des arbeitsorganisatorischen und betriebswirtschaft lichen Abhängigkeitsverhältnisses . Aus diesem Grund sowie mit Blick auf das geringe Unternehmerrisiko der Frauen und den Umstand, dass sie
nach a ussen sichtbar einzig im Namen der Beschwerdeführerin auftreten , sind die im Gewer becenter der Beschwerdeführerin tätigen Versicherten als unselbständig erwerbs tätig zu qualifizieren . 4 .6
Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend nicht von Belang ist, dass die Beschwerdegegnerin zwei andere Prostituierte als selbständig Erwerbende quali fizierte (vgl. Urk. 3/10-11), nachdem keine Anhaltspunkte auf einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2 mit Hinwei sen) be stehen (vgl. dazu auch Urk. 7 S. 5-6). Auf die diesbezüglichen Ausführun gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 16-17) ist deshalb nicht weiter einzugehen und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00017 damit vereinigt AB.2019.00018 und AB.2019.00046
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 1 6. November 2020 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel Raewel
Advokatur Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die X.___ AG vermietet im von ihr betriebenen Gewerbecenter Y.___ Räumlichkeiten für die Ausübung der Prostitution.
Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2017 ( Urk. 8/13) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch der 1993 geborenen Z.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende ab. Die von der X.___ AG gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 6. Juni 2017 ( Urk. 8/16) wies die Ausgleichskasse am 1 9. März 2019 ab ( Urk. 2). 1.2
Mit Verfügung vom 1 0. April 2018 ( Urk. 10/8/11) wies die Ausgleichskasse das Gesuch der 1990 geborenen A.___ um Anerkennung als Selb ständigerwerbende ab. Die von der X.___ AG gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 1 1. Mai 2018 ( Urk. 10/8/21) wies die Ausgleichskasse am 1 9. März 2019 ab ( Urk. 10/2). 1.3
Mit Verfügungen vom 2 7. März 2019 ( Urk. 15/10/1/7, Urk. 9/417-421, Urk. 9/423 und Urk. 9/425-426) wies die Ausgleichskasse die Gesuche der 1988 geborenen B.___ , der 1988 geborenen C.___ , der 1992 geborenen D.___ , der 1994 geborenen E.___ , der 1994 geborenen F.___ , der 1995 geborenen G.___ , der 1993 geborenen H.___ , der 1996 geborenen I.___ und der 1994 geborenen J.___ um Anerken nung als Selbständigerwerbende ab. Die X.___ AG erhob am 1 3. Mai 2019 (Urk. 9/442) Einsprache gegen diese Verfügungen. Mit Entscheid vom 2 5. Juni 2019 vereinigte die Ausgleichskasse die Einspracheverfahren und wies die Einsprachen ab ( Urk. 15/2). 2. 2.1
Die X.___ AG erhob gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. März 2019 betreffend Z.___ ( Urk.
2) mit Eingabe vom 6. Mai 2019 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei Z.___ als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren und es sei von einer AHV-Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für Z.___ abzusehen. Am 2 4. Juni 2019 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 7). 2.2
Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 ( Urk. 10/1) erhob die X.___ AG gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. März 2019 betreffend A.___ ( Urk. 10/2) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei A.___ als selbständig erwerbstätig zu qua lifizieren und es sei von einer AHV-Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für A.___ abzusehen (Prozess Nr. AB.2019.00018). Am 24. Juni 2019 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 ( Urk. 10/9) wurde der Prozess AB.2019.00018 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrie ben. 2.3
Mit Replik vom 2. Oktober 2019 ( Urk.
14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen im vorliegenden Verfahren fest. 2.4
Mit Eingabe vom 2 7. August 2019 ( Urk. 15/1) erhob die X.___ AG gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2019 ( Urk. 15/2) Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es seien B.___ , C.___ , D.___ , E.___ , F.___ , G.___ , H.___ , I.___ und J.___ als selbständig erwerbstätig zu qua lifizieren und es sei von einer AHV-Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für diese Versicherten abzusehen (Prozess Nr. AB.2019.00046). Am 2 9. November 2019 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 15/8). Mit Replik vom 1 2. Mai 2020 ( Urk. 15/15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 2 6. Mai 2020 ( Urk. 15/16) wurde der Prozess AB.2019.00046 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erle digt abgeschrieben. 2.5
Mit Eingabe vom 1 2. Juni 2020 ( Urk.
18) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Juni 2020 ( Urk.
19) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die vorliegend betroffenen 11 versicherten Frauen stammen aus Rumänien und Ungarn, hielten sich wohl alle als Kurzaufenthalterinnen in der Schweiz auf (vgl. etwa Urk. 2 S. 2, Urk. 10/2 S. 2 und Urk. 1 S. 5) und dürften inzwischen in ihre Heimatländer zurückgekehrt sein. Auf ihre Beiladung ist deshalb zu verzichten. 2. 2.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass ge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Er werbstä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftli cher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2
Für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Ge setz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen dahin gehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Einspracheentscheide (Urk. 2, Urk. 10/2 und Urk. 15/2) im Wesentlichen damit, dass die Versicherten in Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als Sexarbeiterinnen tätig gewesen seien. B ei Durchsicht der «Benützungsvereinbarung / Vereinbarung über Zimmermiete» könnten die Voraussetzungen für die Anerkennung einer selbständigen Erwerbstätigkeit allenfalls gegeben sein ( Urk. 2 und Urk. 10/2 S. 2-3). Die Homepage des Gewer becenters Y.___ zeige jedoch ein anderes Bild des Angebots der Beschwer deführerin (S. 3-5). Das Gewerbecenter stelle eine umfassende Infrastruktur zur Verfügung, welche hohe Investitionen seitens der Betreiberin notwendig gemacht habe. Die Versicherten würden an diesen hohen Investitionen partizipieren, ohne für diese Kosten aufkommen zu müssen. Das Unternehmerrisiko liege somit in hohem Masse bei der Beschwerdeführerin und nicht bei den Versicherten. Letztere hätten lediglich die Miete und die Werbekosten zu tragen. Aus diesem und wei teren näher dargelegten Gründen - so etwa einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit der Versicherten von der Beschwerdeführerin - würden bei den im Gewerbecenter angebotenen Dienstleistungen die Merkmale einer unselbständi gen Erwerbstätigkeit überwiegen. Eine Anerkennung der Versicherten als Selb ständigerwerbende sei deshalb nicht möglich (S. 5-8). 3.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1, Urk. 10/1 und Urk. 15/1), beim Gewerbezentrum Y.___ handle es sich nicht um ein Bordell, sondern lediglich um eine Liegenschaft, in der Zimmer an Sexar beiterinnen vermietet würden. Ihr Internetauftritt diene nur eigenen Werbezwe cken und nicht der Freier ak quise und richte sich an künftige Zimmermieterinnen. Die Versicherten seien steuerrechtlich als Selbständigerwerbende anerkannt. Aus ser den Mietkosten hätten sie keinerlei finanzielle Verpflichtungen der Beschwer deführerin gegenüber. Auch beständen keine Vorgaben ihrer seits, wann die Frauen welchen Freier für welche Dienstleistung zu welchem Preis zu bedienen hätten ( Urk. 1 und Urk. 10/1 S. 4-7, Urk. 15/1 S. 5-8). Aus diesen - und weiteren näher dargelegten - Gründen liege das Unternehmerrisiko bei den Versicherten und es bestehe keine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit derselben von der Beschwerdeführerin. Die Versicherten seien deshalb als Selbständigerwerbende anzuerkennen ( Urk. 1 und Urk. 10/1 S. 8-16, Urk. 15/1 S. 8-15). So seien denn auch zwei weitere Mieterinnen ihres Gewerbezentrums Y.___ sowie sämtli che Mieterinnen in einem ebenfalls von ihr betriebenen Gewerbezentrum in K.___ von der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende anerkannt wor den ( Urk. 1 und Urk. 10/1 S. 16-17 und Urk. 15/1 S. 15-16). 4. 4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Einschätzung de s Kantonalen Steueramtes, Dienstabteilung Quellensteuer, vom 5. Juli 2012 ( Urk. 3/6) bezüglich des Status der Versicherten im vorliegenden Verfahren nicht bindend ist. Ebenso wenig ver mag die Beschwerdeführerin aus den Hinweisen in ihrer Benutzungsvereinbarung beziehungsweise auf ihrer Homepage, wonach die Versicherten selbständig erwerbstätig seien, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.2 4.2.1
Die Beschwerdeführerin betreibt das Gewerbecenter Y.___ , in welchem Prostituierte ihre Dienstleistungen erbringen. Im Gewerbecenter befinden sich 15 klimatisierte Zimmer, wovon zwei als Folterkammern und eines als ‘ Bizarroom /halb strenges Zimmer’ eingerichtet und die restlichen Zimmer mit Bett, Kissen, Leintuch, Videogerät, Dusche beziehungsweise Whirlpool, Frottier wäsche, Toilettenpapier, Waschseife, Mundspülung und Kondomen ausgestattet sind. Die Zimmer sowie ein sich ebenfalls im Gewerbecenter befindender Rück zugsraum sind über einen gemeinsamen Eingang zu erreichen. Im Eingangsbe reich befindet sich ein Geldautomat und das Gewerbecenter wird mit Ka meras überwacht (vgl. dazu Urk. 8/19-20, Urk. 8/24 und Urk. 15/9/23 ).
Die Prostituierten entrichten der Beschwerdeführerin für das Benutzen der Räum lichkeiten einen von der Nutzungsdauer abhäng igen Mietzins ( Fr. 2'000.-- für 7 Tage, Fr. 400.-- für 1 Tag, Fr. 145.-- für 60 Minuten und Fr. 80.-- für 30 Minu ten). Der Mietzins ist im Voraus geschuldet und wird einer jeweils im Gewerbe center anwesenden Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin entrichtet. Die Reini gung der Räumlichkeiten sowie frische Wäsche sind im Mietzins inbegriffen. Der Mietvertrag kann jederzeit gekündigt werden (vgl. Benützungsvereinbarung / Vereinbarung über Zimmermiete , Urk. 3/5). 4.2.2
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Homepage ( www. Y.___ .ch , Ausdruck der Homepageseiten vgl. Urk. 8/19-27 ), auf welcher unter anderem ihre Räumlichkeiten angepriesen werden und unter der Überschrift «Mieterinnen» sich alle im Gewerbecenter tätigen Prostituierten präsentieren, wobei ersichtlich ist, wer derzeit vor Ort anwesend ist. Eine direkte Kontaktauf nahme mit den einzelnen Frauen ist nicht möglich, vielmehr können diese ledig lich über eine Telefonnummer der Beschwerdeführerin gebucht werden.
Bei der Google-Suche nach «Bordell Zürich» oder «Puff Zürich» erscheint das Gewerbe center Y.___ entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) nicht überhaupt nicht, sondern bereits an dritter Stelle (Suche am 3. November 2020). Auch bei der Durchsicht der Homepage wird offensichtlich, dass sich diese (vgl. Urk. 8/19) nur untergeordnet an arbeitssuchende Prostituierte richtet, haupt sächlich werden damit potenzielle Freier angeworben, zudem sucht die Beschwer deführerin nach motivierten Empfangsmitarbeiterinnen (vgl. Urk. 8/24/9).
Somit erweist sich auch die Aussage der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9)
als nicht nach vollziehbar, wonach es sich bei der auf der Homepage möglichen Beschwerde an die Geschäftsleitung lediglich um Beanstandungen bezüglich der gemieteten Zim mer handle. 4.2.3
Gemäss Benützungsvereinbarung ( Urk. 3/5) und Aussagen der Beschwerdeführe rin werben die Frauen ihre Freier mit Blickkontakt selbst an. Dies ist nur bedingt nachvollziehbar . Denn einerseits befindet sich gemäss dem Bericht des Fach diensts Prostitution der Stadtpolizei Zürich (Urk. 15/9/23 S. 2) weder eine Kon taktbar oder ähnliche Lokalität noch ein Restaurant oder eine normale Bar in der Umgebung des Gewerbecenters. A ndererseits ist davon auszugehen, dass die Frauen es vorziehen, mit einem unabhängig von der Beschwerdeführerin ange worbene n Freier ein Hotel aufzusuchen, übernimmt doch dann der Freier d ie Zim mermiete (vgl. Urk. 14 S. 7), wohingegen bei einem Besuch im Gewerbecenter die Miete von der Prostituierten zu entrichten ist.
Vielmehr ist
davon auszugehen, dass die überwiegende Mehrheit der Freier über die Homepage der Beschwerdeführerin akquiriert wird, nachdem diese bei der Google-Suche an prominenter Stelle erscheint und darauf mit einem Klick alle verfügbaren Frauen ersichtlich sind. Bereits für all e über die Homepage angewor benen Kunden besteht für die Prostituierten aber ein Abhängigkeitsverhältnis von der Beschwerdeführerin, sind sie doch nur über deren Telefonnummer buchbar. Dass keine Buchung über diese Telefonnummer möglich sein soll, wie die Beschwerdeführerin behauptet ( Urk. 14 S. 5 und Urk. 15/1 S. 11), ist unglaub haft , wäre doch sonst überhaupt nicht einsichtig, weshalb die Versicherten auf ihrer Homepage die Telefonnummer der Beschwerdeführerin als Kontakt angeben wür den. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Gewerbecenter sei im Netz nicht auffindbar, weshalb eine Erstkontaktaufnahme über die auf der Homepage ange gebene Telefonnummer nie erfolge ( Urk. 15 S. 12), erweist sich als haltlos, nach dem - wie bereits dargelegt - die Homepage des Gewerbecenters bei der Google-Suche sofort ins Auge springt.
Ob die Prostituierten die Kosten für ihre auf der Homepage der Beschwerdefüh rerin verlinkte Werbung der Beschwerdeführerin direkt oder einem Drittanbieter bezahlen, ist irrelevant. Massgeblich ist einzig, dass der Internetauftritt der Beschwerdeführerin den Frauen zu einem Grossteil ihrer Kunden verhilft.
Dass die Kontaktaufnahme nur durch die Telefonnummer der Beschwerdeführerin möglich sein soll, da die Frauen unter keinen Umständen ihre private Telefon nummer bekannt geben wollen ( Urk. 1 S. 7 und S. 12), ist nicht nachvollziehbar. So wären sie ja nicht gezwungen, ihre rumänische beziehungsweise ungarische Privatnummer anzugeben. Vielmehr wäre es ihnen möglich, im Rahmen eines Prepaid-Vertrages eine Schweizer Mobiltelefonnummer zu beziehen, diese als ihre Kontakt nummer in geschäftlichen Belangen anzugeben und sie beim Verlassen der Schweiz nach in der Regel 90 Tagen wieder zu deaktivieren. Mit diesem Vor gehen wären sie unabhängig von der Beschwerdeführerin ohne ein Sicherheitsri siko einzugehen. Dass die Frauen nicht mit individuellen Kontaktdaten für sich werben, spricht klar dafür, dass sie in einem Unterordnungsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen. Denn die se hat so die Kontrolle, welche Frauen bei ihr ihre Dienstleistungen anbieten und weiss stets, welche Frauen wann verfügbar sind und welche Dienstleistungen w ann in ihrem Gewerbecenter angeboten wer den. Ihr ungeeignet beziehungsweise unpassend erscheinen de Interessentinnen kann sie ablehnen.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Versicherten zusätzlich zur Homepage der Beschwerdeführerin durch soziale Medien direkt kontaktiert wer den könn t en, ist unbelegt. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Frauen dort ihre privaten Kontaktdaten bekannt geben sollten, wenn sie es auf der Home page der Beschwerdef ührerin angeblich nicht können.
Aus dem Auftritt auf der Homepage beziehungsweise dem Link « Mieterinnen » ergibt sich offensichtlich, dass die Versicherten nach aussen sichtbar im Namen der Beschwerdeführerin auftreten. Dies spricht für eine unselb ständige Tätigkeit der Prostituierten . 4. 3 4.3.1
Die Beschwerdeführerin dürfte für die Ausstattung des Gewerbecenters und ins besondere der umfassend eingerichteten Folterkammern gewichtige Investitionen getätigt haben, auch für den Unterhalt der Räumlichkeiten (Miete, Strom, Wasser, Heizung, Abfallentsorgung, Wäsche, Reparatur und Ersatz des Mobiliars und der Geräte, Gebühren für die Zahlstation, Homepage, Telefonanlage) sowie die Per sonalkosten (Reinigungspersonal sowie Empfangsmitarbeiterin) fallen regelmäs sige Auslagen an. Das einz ige finanzielle Risiko der Versicherten demgegenüber ist die Zahlung des Mietzins es , auch wenn sie während der Nutzungsdauer der Räumlichkeiten kei ne Einnahmen generieren . Mit der Zimmermiete wird de n Ver sicherten die gesamte Einrichtung zur Verfügung gestellt. Auslagen für Arbeitsutensilien fallen damit praktisch keine mehr an. Die Kosten der Reise in die Schweiz sowie der Unterkunft und Verpflegung während ihres Aufenthalts ist demgegenüber entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10) beim finanziellen Risiko auszublenden, fallen diese Auslagen doch bei allen Arbeitsmigranten an. Das Inkassorisiko dürfte sich zudem in Grenzen halten, ist doch im Gewerbecenter ein Bargeldbezug möglich und davon auszugehen, dass die Freier für die offerierten Dienste vorab zu bezahlen haben. Die Versicherten tragen somit verglichen mit der Beschwerdeführerin ein lediglich geringes Unter nehmer risiko . Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Versicher ten als Kleinstunternehmen beziehungsweise als Ein-Mann-Betriebe zu qualifi zieren seien ( Urk. 1 S. 15), kann nicht gefolgt werden. So entschied das Verwal tungsgericht des Kantons Zürich
bereits am 6. Oktober 2016 , dass es sich bei den im Gewerbecenter der Beschwerdeführerin tätigen Prostituierten nicht um Kleinst unternehmen handelt, weshalb die Beschwerdeführerin der Bewilligungs pflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 der Prostitutionsgewerbeverordnung PGVO der Stadt Zürich
unterliegt ( Urteil VB.2015.00549 ). 4.3.2
Das Bundesgericht qualifizierte die betroffenen Sexarbeiterinnen in einem ähnli chen Fall wie dem vorliegenden als unselbständig (Urteil 9C_246/2011 vom 2 2. November 2011). In jenem wie im vorliegenden Fall wird den Frauen ein umfassendes «Package» zur Verfügung gestellt (Miete eines möblierten Zimmers und Mitbenutzung von weiteren Räumlichkeiten, Werbung durch die Beschwer deführerin beziehungsweise deren Homepage sowie Kontaktaufnahme via die Beschwerdeführerin, Geldbezug vor Ort möglich, Gewährleistung der Sicherheit, Gästeempfang, Abgabe von hygienischen Artikeln). Dieses erleichtert gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts den Frauen die Berufsausübung, können sie doch ohne grossen eigenen Aufwand, weder in organisatorischer noch finanziel ler Hinsicht, relativ unkompliziert und unverbindlich ihre Tätigkeit aufnehmen beziehungsweise einer solchen nachgehen. Sowohl ihre Vorbereitungen (Suche nach einer geeigneten Lokalität, Bekanntmachung und Weiteres ) als auch Vorin vestitionen ( beispielsweise Einrichtung und Leisten eines Mietdepots) halten sich in einem engen Rahmen. Ebenso können die Frauen relativ kurzfristig und ohne einen grösseren finanziellen Verlust in Kauf nehmen zu müssen, ihre Geschäfts tätigkeit wieder einstellen oder an eine neue, eventuell geeignetere Örtlichkeit verlegen. Die fixen Kosten werden im Voraus klar festgelegt , wobei der Mietver trag jederzeit aufgelöst werden kann. Bei diesem von vornherein klar kalkulier baren und einfach zu begrenzenden Risiko stufte das Bundesgericht das s pezifi sche Unternehmerrisiko als gering ein ( vgl. E . 6.1-2). Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. 4.3.3
Der Aspekt des Unternehmerrisikos ist für die vorliegend umstrittene Qualifika tion der Erwerbstätigkeit
jedoch nicht ausschlaggebend, steht doch mit der Arbeit als Prostituierte eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich in Frage, welche ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen (etwa in die Infra struktur oder personelle Mittel) erfordert. In solchen Fällen kommt der arbeitsor ganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber beziehungsweise der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integra tion in deren Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2015 vom 1 1. Juli 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen). 4. 4 4.4.1
Zum betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Ab hän gigkeitsverhältnis ist festzuhalten, dass die Versicherten in den Geschäftsräum lichkeiten der Beschwerdeführerin tätig sind und während der vereinbarten Miet dauer Anspruch auf Bereitstellung der zur Ausführung ihrer Dienstleistungen erforderlichen Infrastruktur (namentlich Arbeitsräume) haben. Dass die Versi cherten zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf keine Infrastruktur angewiesen seien, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machte, trifft insbesondere für diejeni gen, die für ihre Dienstleistungen eine der Folterkammern oder das halb streng e Zimmer buchen, nicht zu.
In Bezug auf die Arbeitszeiten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Versicherten diese völlig frei wählen könnten. Auch dies überzeugt jedoch nur bedingt. Den Unterlagen ist wie bereits dargelegt zu entnehmen, dass die Miet zinse im Voraus zu entrichten sind und dass für das Einkassieren der Mietzinse eine von der Beschwerdeführerin angestellte Empfangsmitarbeiter i n im Gewerbe center anwesend ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass während 7 Tagen pro Woche und 24 Stunden pro Tag eine Angestellte der Beschwerdeführerin vor Ort anwesend ist, wäre dies doch mit beträchtlichen Personalkosten verbunden. Viel mehr dürfte die Empfangsmitarbeiterin lediglich während den offiziellen Öff nungszeiten der Geschäftsräumlichkeiten dort sein (Montag bis Samstag 10:00-03:00 Uhr, Sonntag 13:00-23:00 Uhr, Urk. 15/9/23 S. 2). Der Beginn der jeweili gen Mietdauer und damit der Arbeitszeiten hat demzufolge ebenfalls während den Öffnungszeiten zu sein, dies jedenfalls für alle Versicherten, die die Räum lichkeiten nicht während mehrerer Tage gemietet haben. Zudem wird das Telefon nur während den Öffnungszeite n bedient (vgl. Urk. 15/9/23 S. 2). D as Buchen der vor Ort anwesenden Frauen via Telefon - wie bereits dargelegt wohl die häufigste Buchungsart - ist demnach ebenfalls nur während den Öffnungszeiten möglich.
Auch Freier, die das Gewerbecenter spontan aufsuchen, sind an die Öffnungszei ten gebunden. Die überwiegende Mehrheit der im Gewerbecenter angebotenen Dienstleistungen kann damit nur innerhalb dessen Öffnungszeiten gebucht wer den . Die Frauen sind damit faktisch grösstenteils an diese gebunden, wodurch ihre angeblich freie Arbeitseinteilung massiv eingeschränkt wird. 4.4.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die im Gewerbecenter anwesenden Frauen würden alle Abläufe selbst organisieren. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Stellungnahme der Stadtpolizei Zürich, Milieu-/Sexualdelikte, Fachdienst Prostitution, vom 1 9. November 2019 ( Urk. 15/9/23) nicht glaub haft . Diese berichtete, dass die anwesenden Frauen den Gästen von einer Empfangsdame präsentiert würden, also ein Ablauf wie in einem klassischen Bordell. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Empfangsdame um eine Angestellte der Beschwerdeführerin handelt, denn dass diese während den gesamten Öffnungs zeiten des Gewerbecenters nichts Anderes macht als die Mietzinse einzukassieren, wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte (vgl. etwa Urk. 1 S. 12), überzeugt nicht. Auch dürfte die Empfangsdame von keinem Freier ausgewählt werden und deshalb keine Einnahmen generieren können, was ebenfalls dagegen spricht , dass es sich dabei um eine der Prostituierten handelt. Auch das Telefon dürfte kaum von den Prostituierten selbst bedient werden, zumal bei der Mehrzahl von ihnen nicht davon auszugehen ist, dass sie über ausreichend Deutschkenntnisse verfü gen um Telefongespräche zu führen.
Auf der Homepage der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Link auf die «Mieterinnen»
präsentierten sich am besuchten Tag etwa 50 Frauen (vgl. auch Urk. 8/26 ) . Bei lediglich 15 Zimmern , davon zwei Folterkammern und ein halb strenges Zimmer, und Mietdauern, die von 30 Minuten bis zu einer Woche vari ieren, muss die Zimmerbelegung zwingend organisiert werden und es ist wie bereits dargelegt nicht überzeugend, dass die Prostituierten diese Organisation selbst übernehmen, während eine von der Beschwerdeführerin angestellte Emp fangsmitarbeiterin während den gesamten Öffnungszeiten anwesend ist und ein zig damit beschäftigt sein soll, die Mietzinsen entgegenzunehmen (vgl. etwa Urk. 15/1 S. 7). Auch ist nicht anzunehmen , dass die Versicherten in der Stadt einen Freier anwerben , mit diesem ins Gewerbecenter kommen und das Risiko eingehen wollten, dass die Zimmer bereits belegt sind. Dem Bericht des Fach diensts Prostitution der Stadtpolizei Zürich ( Urk. 15/9/23 S. 2) ist zudem zu ent nehmen, dass die Zimmer durch die Empfangsmitarbeiterin zugewiesen werden. 4.4.3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Frauen seien in der Preisgestaltung völlig frei, ebenso könnten sie selbst bestimmen, wann sie welchen Freier wie bedienen möchten ( Urk. 1 S. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss
den - inzwischen gelöschten - Angaben auf der Homepage der Beschwerde - führerin (vgl. Urk. 8/27-29) alle Frauen dieselben Preise für ihre Dienstleistungen verlangten. Hinzu kommt, dass sich die Versicherten
gemäss Angaben der Beschwerdeführe rin in der Regel lediglich während 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz aufhalten ( Urk. 1 S. 5) und in dieser Zeit ausreichend verdienen müssen, um alle mit der Reise und dem Aufenthalt in der Schweiz verbunden Kosten, wohl einen Grossteil der Lebenshaltungskosten in ihrem Heimatland während des restlichen Jahres sowie die der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Mietzinse begleichen zu kön nen. Sie stehen also unter erheblichem Druck, innert kurzer Zeit ein verhältnis mässig hohes Einkommen zu generieren. Bei dieser finanziellen Ausgangslage dürfte ihre Freiheit, jeden Freier und jede Dienstleistung, die ihnen nicht zusag en , abzulehnen sowie die Preise völlig frei zu gestalten, erheblich eingeschränkt sein. 4.4.4
Eine Weisungsgebundenheit der Versicherten wäre aufgrund von Art. 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuches widerrechtlich. Der Umstand, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin keine solche besteht, spricht deshalb nicht gegen eine Unselbständigkeit der Prostituierten. Ob die Versicherten mit ihren Freiern auch Hotelzimmer aufsuchen, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant, geht es hier doch einzig um die Qualifikation der im Gewerbecenter der Beschwer deführerin erbrachten Dienstleistung en. Ohnehin ist zumindest für gewisse der angebotenen Dienstleistungen die Infrastruktur eines Hotelzimmers nur bedingt
geeignet, sondern die Versicherten sind auf die von der Beschwerdeführerin ein gerichteten Räumlichkeiten
- insbesondere die Folterkammern - angewiesen. 4. 5
Zusammenfassend ist vorliegend eine arbeitsorganisatorische Integration der Versicherten in den Betrieb der Beschwerdeführerin erstellt und es überwiegt das ausschlaggebende Kriterium des arbeitsorganisatorischen und betriebswirtschaft lichen Abhängigkeitsverhältnisses . Aus diesem Grund sowie mit Blick auf das geringe Unternehmerrisiko der Frauen und den Umstand, dass sie
nach a ussen sichtbar einzig im Namen der Beschwerdeführerin auftreten , sind die im Gewer becenter der Beschwerdeführerin tätigen Versicherten als unselbständig erwerbs tätig zu qualifizieren . 4 .6
Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend nicht von Belang ist, dass die Beschwerdegegnerin zwei andere Prostituierte als selbständig Erwerbende quali fizierte (vgl. Urk. 3/10-11), nachdem keine Anhaltspunkte auf einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2 mit Hinwei sen) be stehen (vgl. dazu auch Urk. 7 S. 5-6). Auf die diesbezüglichen Ausführun gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 16-17) ist deshalb nicht weiter einzugehen und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher