Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 1 6. September 2020 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Y.___ und beantragte sinngemäss, dass die Beklagte zu ver pflichten sei, die Arbeitgeberbeiträge auf de m Lohn zu bezahlen, den er im Rah men des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ erzielt habe ( Urk. 1). 2. 2.1
D ie sachliche Zuständigkeit ist eine Prozessv oraussetzung und ist vom Sozial ver sicherungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Mosimann in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 14 zu § 2 und 8 zu § 9 GSVGer). 2.2
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist unter anderem sachlich zuständig für Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit unter anderem dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; vgl. §§ 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2.3
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahre n sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde (beispielsweise Ausgleichskasse) vorgängig ver bindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bezie hungs weise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren An fec h tungsgegen stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.4
Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, örtlich zuständig. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet gemäss Art. 84 AHVG über Beschwerden gegen Verfü gungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (sachliche Zuständigkeit) das Versiche rungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (örtliche Zuständigkeit).
Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Urk. 58 Abs. 3 ATSG). 2.5
Gemäss Art. 34 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist für arbeitsrechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zustän dig. Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlas sung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig (Art. 12 ZPO). 3.
Hintergrund der Klage ist das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 2. August 2020 (Prozess Nr. AB.2019.00051). Darin wurde u.a. fest gehalten, dass die Tätigkeit des Klägers als Taxifahrer für die Beklagte in den Jahren 2015 und 2016 als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei ( Urk. 2/5). In der Folge stellte die Beklagte dem Kläger am 4. September 2020 Rechnung in der Höhe von Fr. 5'975.55 für SVA-Beiträge 2015 und 2016 ( Urk. 2/1). Darauf bezugnehmend führte der Kläger in der Klage vom 1 6. Septem ber 2020 aus, dass er erst ab 1. Februar 20 16 für die Beklagte gearbeitet habe. Er sei bereit , für den von ihm geschuldeten Anteil an den Sozialbeiträgen aufzu kommen. Jedoch gehe es nicht an, dass ihm die Beklagte 10,5 % der Beiträge verrechne ( Urk. 1). Er wendet sich somit nicht gegen ein hoheitliches Handeln einer kantonalen Ausgleichskasse, sondern klagt eine Forderung aus dem Arbeits verhältnis ein, indem er der Beklagten vorwirft, ungerechtfertigt die Arbeitgeber beiträge auf ihn zu überwälzen.
Da kein Anfechtungsgegenstand i m Sinne von Art. 84 AHVG besteht , hat der Kläger seine Klage bei einem Zivilgericht geltend zu machen. Es stehen ihm die Gerichtsstände des Art. 34 ZPO offen. Dies ist im vorliegenden Fall das Bezirks gericht Bülach (Arbeitsgericht) , da die Parteie n ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz in Z.___ haben. 4.
Nach dem Gesagten ist auf die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich –
ohne Einholung einer Stellung nahme der Beklagten (vgl. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [GSVGer]) – nicht einzutreten. Dies Sache ist von Amtes wegen an das Bezirks gericht Bülach (Arbeitsgericht) zu überweisen. Die Einzelrichterin verfügt : 1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten .
Die Klage wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung an das Bezirksgericht Bülach (Arbeitsgericht) überwiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an: - Bezirksgericht Bülach (Arbeitsgericht), Spitalstrasse 13, 8180 Bülach, unter Beilage der Verfahrensakten 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 1 6. September 2020 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Y.___ und beantragte sinngemäss, dass die Beklagte zu ver pflichten sei, die Arbeitgeberbeiträge auf de m Lohn zu bezahlen, den er im Rah men des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ erzielt habe ( Urk. 1).
E. 2.1 D ie sachliche Zuständigkeit ist eine Prozessv oraussetzung und ist vom Sozial ver sicherungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Mosimann in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 14 zu § 2 und 8 zu § 9 GSVGer).
E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist unter anderem sachlich zuständig für Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit unter anderem dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; vgl. §§ 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
E. 2.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahre n sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde (beispielsweise Ausgleichskasse) vorgängig ver bindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bezie hungs weise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren An fec h tungsgegen stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 2.4 Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, örtlich zuständig. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet gemäss Art. 84 AHVG über Beschwerden gegen Verfü gungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (sachliche Zuständigkeit) das Versiche rungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (örtliche Zuständigkeit).
Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Urk. 58 Abs. 3 ATSG).
E. 2.5 Gemäss Art. 34 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist für arbeitsrechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zustän dig. Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlas sung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig (Art. 12 ZPO).
E. 3 Hintergrund der Klage ist das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 2. August 2020 (Prozess Nr. AB.2019.00051). Darin wurde u.a. fest gehalten, dass die Tätigkeit des Klägers als Taxifahrer für die Beklagte in den Jahren 2015 und 2016 als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei ( Urk. 2/5). In der Folge stellte die Beklagte dem Kläger am 4. September 2020 Rechnung in der Höhe von Fr. 5'975.55 für SVA-Beiträge 2015 und 2016 ( Urk. 2/1). Darauf bezugnehmend führte der Kläger in der Klage vom 1 6. Septem ber 2020 aus, dass er erst ab 1. Februar 20 16 für die Beklagte gearbeitet habe. Er sei bereit , für den von ihm geschuldeten Anteil an den Sozialbeiträgen aufzu kommen. Jedoch gehe es nicht an, dass ihm die Beklagte 10,5 % der Beiträge verrechne ( Urk. 1). Er wendet sich somit nicht gegen ein hoheitliches Handeln einer kantonalen Ausgleichskasse, sondern klagt eine Forderung aus dem Arbeits verhältnis ein, indem er der Beklagten vorwirft, ungerechtfertigt die Arbeitgeber beiträge auf ihn zu überwälzen.
Da kein Anfechtungsgegenstand i m Sinne von Art. 84 AHVG besteht , hat der Kläger seine Klage bei einem Zivilgericht geltend zu machen. Es stehen ihm die Gerichtsstände des Art. 34 ZPO offen. Dies ist im vorliegenden Fall das Bezirks gericht Bülach (Arbeitsgericht) , da die Parteie n ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz in Z.___ haben.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00081
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Verfügung vom 2 2. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Eingabe vom 1 6. September 2020 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Y.___ und beantragte sinngemäss, dass die Beklagte zu ver pflichten sei, die Arbeitgeberbeiträge auf de m Lohn zu bezahlen, den er im Rah men des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ erzielt habe ( Urk. 1). 2. 2.1
D ie sachliche Zuständigkeit ist eine Prozessv oraussetzung und ist vom Sozial ver sicherungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Mosimann in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 14 zu § 2 und 8 zu § 9 GSVGer). 2.2
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist unter anderem sachlich zuständig für Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit unter anderem dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; vgl. §§ 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2.3
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahre n sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde (beispielsweise Ausgleichskasse) vorgängig ver bindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bezie hungs weise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren An fec h tungsgegen stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.4
Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, örtlich zuständig. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet gemäss Art. 84 AHVG über Beschwerden gegen Verfü gungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (sachliche Zuständigkeit) das Versiche rungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (örtliche Zuständigkeit).
Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Urk. 58 Abs. 3 ATSG). 2.5
Gemäss Art. 34 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist für arbeitsrechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zustän dig. Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlas sung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig (Art. 12 ZPO). 3.
Hintergrund der Klage ist das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 2. August 2020 (Prozess Nr. AB.2019.00051). Darin wurde u.a. fest gehalten, dass die Tätigkeit des Klägers als Taxifahrer für die Beklagte in den Jahren 2015 und 2016 als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei ( Urk. 2/5). In der Folge stellte die Beklagte dem Kläger am 4. September 2020 Rechnung in der Höhe von Fr. 5'975.55 für SVA-Beiträge 2015 und 2016 ( Urk. 2/1). Darauf bezugnehmend führte der Kläger in der Klage vom 1 6. Septem ber 2020 aus, dass er erst ab 1. Februar 20 16 für die Beklagte gearbeitet habe. Er sei bereit , für den von ihm geschuldeten Anteil an den Sozialbeiträgen aufzu kommen. Jedoch gehe es nicht an, dass ihm die Beklagte 10,5 % der Beiträge verrechne ( Urk. 1). Er wendet sich somit nicht gegen ein hoheitliches Handeln einer kantonalen Ausgleichskasse, sondern klagt eine Forderung aus dem Arbeits verhältnis ein, indem er der Beklagten vorwirft, ungerechtfertigt die Arbeitgeber beiträge auf ihn zu überwälzen.
Da kein Anfechtungsgegenstand i m Sinne von Art. 84 AHVG besteht , hat der Kläger seine Klage bei einem Zivilgericht geltend zu machen. Es stehen ihm die Gerichtsstände des Art. 34 ZPO offen. Dies ist im vorliegenden Fall das Bezirks gericht Bülach (Arbeitsgericht) , da die Parteie n ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz in Z.___ haben. 4.
Nach dem Gesagten ist auf die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich –
ohne Einholung einer Stellung nahme der Beklagten (vgl. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [GSVGer]) – nicht einzutreten. Dies Sache ist von Amtes wegen an das Bezirks gericht Bülach (Arbeitsgericht) zu überweisen. Die Einzelrichterin verfügt : 1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten .
Die Klage wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung an das Bezirksgericht Bülach (Arbeitsgericht) überwiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an: - Bezirksgericht Bülach (Arbeitsgericht), Spitalstrasse 13, 8180 Bülach, unter Beilage der Verfahrensakten 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger