Sachverhalt
1.
Die X.___ AG , bis April 2014 als G.___ AG beziehungsweise bis Juni 2017 als
H.___ AG firmierend , ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , angeschlossen ( Urk. 27/1, 27/3) . Mit vier sepa raten Verfügungen vom 3 1. Mai 2018 verpflichtete die Ausgleichskasse d ie X.___ AG
zur Zahlung von AHV-, IV-, EO-, FAK- und ALV-Lohnbeiträgen
für die Jahre 2013 bis 2016 samt Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 86'287.95 ( Urk. 3/ 2/2-5 = Urk. 6/281-284; vgl. auch Urk. 6/280) . Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 erklärte sie dazu, es handle sich um Beiträge auf nicht deklariert e n Löhne von Taxifahrern. Deren Erwerbst ätigkeit sei als unselbständigerwerbend einzu stufen ( Urk. 6/289). Gleichzeitig eröffnete sie den betroffenen Taxifahrern Y.___ ,
Z.___ ,
A.___ , B.___ , C.___ , D.___ , E.___ und F.___ die Mög lichkeit, gegen die (jeweilige) Verfügung vom 3 1. Mai 2018 Einsprache zu erhe ben ( Urk. 6/290, 6/291 , 6/293, 6/294, 6/295, 6/296, 6/ 297, 6/298). Die gegen diese Verfügung von der X.___ AG erhobene Einsprache ( Urk. 6/313) hiess die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 1 3. August 2019 insofern gut, als sie die Lohn beiträge für die Jahre 2013 bis 2016 samt Verzugszins en
auf insgesamt
Fr. 66'159.85 ( Fr. 8'770.25 + Fr. 24'277.20 + Fr. 16'731.35 + Fr. 16'381.05; Urk. 3/3/5-8) reduzierte ( Urk. 2, Urk. 3/3/5-8). In Entsprechung dies es Einspra che ent scheids verfügte sie am 1 3. Augus t 2019 die einzelnen Beitragsjahre 2013 bis 2016 ( Urk. 3/3/5-8) sowie die Verzugszinse n ( Urk. 3/3/1-4) nochmals. 2.
Dagegen erhob die X.___ AG am 1 6. September 2019 Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 3 f.) :
1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 1 3. August 2019 aufzuheben und es seien die mit der Einsprache gestellten Anträge gutzuheissen.
2.
Es sei festzustellen, dass die vier Verzugszinsverfügungen vom 1 3. August 2019 nichtig, eventuell gegenstandslos, subeventuell aufzuheben seien.
3.
Es sei festzustellen, dass die vier Nachzahlungsverfügungen vom 1 3. August 2019 nichtig, eventuell gegenstandslos, subeventuell aufzuheben seien.
4.
Eventuell sei festzustellen, dass die angeblichen obgenannten Arbeitnehmer ( Y.___ ,
Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ , D.___ , E.___ und F.___ ) jeweils für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 von der Einsprecherin keine geldwerten Leistungen ausgerichtet erhalten haben und deshalb die Beiträge auf Fr. 0.-- und allfällige Verzugszinse n auf Fr. 0.-- festzusetzen seien.
5.
Es sei festzustellen, dass die Mahngebühr von Fr. 40.-- vom 9. Juli 2018 nichtig, eventuell gegenstandslos und subeventuell aufzuheben sei.
6.
Es sei festzustellen, dass die Einstellungsverfügung [ richtig: Einspracheentscheid ] von der vorbefassten Frau lic.
iur .
O.___ unterzeichnet worden sei, die schon im Parallelverfahren I.___ den Einspracheentscheid unterzeichnet habe, der bei gleicher Sachlage wegen Mangelhaftigkeit aufgehoben habe we rden müssen (Urteil vom 5. März 2019, AB.2017.00027), weshalb ihr die notwendige Unabhängigkeit und Unvor genommenheit abgehe.
Unter Kosten- und vollen Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz und ihrer Funktionäre wegen mutwilligen und leichtsinnigen Verhaltens.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. S. 4).
Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 1 1. November 2019 wurden Y.___ , Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ , D.___ , E.___ und F.___ zum Verfahren beigeladen ( Urk. 7), die sich teilweise verlauten liessen ( Urk. 9, 12-16). Die öffentliche Verhandlung fand am 1 8. Mai 2020 statt (Prot. S.
4 ff., Urk. 22). Das Protokoll der Verhandlung wurde den Parteien zur Kennt nis nahme zugestellt ( Urk. 25). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für den Entscheid erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nach fol genden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid (BGE 131 V 407 E.
2.1.2.1, 119 V 347 E. 1b).
1.2
Die Ausgleichs kasse erliess am 1 3. August 2019 erneut Verzugszinsverfügungen und Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2013 bis 2016 und versah diese mit einer Rechtsmittelbelehrung ( Urk. 3/3/1-8) . Dieses Vorgehen ist formell gesehen nicht korrekt , da das Verwaltungsverfahren mit Erlass des Einspracheentscheids
(ebenfalls) vom 1 3. August 2019 abgeschlossen worden war. Inhaltlich hielt die Ausgleichskasse jedoch bloss fest, was sie mit dem Einspracheentscheid ent schieden hat , weshalb sich daraus keine Konsequenzen ergeben . 2.
Zu prüfen ist nachfolgend die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 1 3. August 20 1 9 . Dieser bildet den Anfechtungsgegenstand. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der am 9. Juli
2018 verfügten Mahngebühr von Fr. 4 0.-- ( Urk. 6/311). Darüber hat die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid zwar nicht ent schieden, j edoch beanstandete die Beschwerdeführerin deren Rechtmässigkeit in der Einsprache vom 2 5. Juli 2018 ( Urk. 6/313/2). Z um Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tat sächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechts ver hältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Ve rwaltung zu Unrecht unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte ( Bundesgerichtsurteil 8C_210/18 vom 1 7. Juli 2 018 E. 3.2.3.2 ). 3. 3.1
Vorweg ist auf die formellen Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen. Sie macht eine Verletzung von Art. 4 und 6 Abs. 1 des Internationalen Paktes vom 1 6. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) , Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1
des Internationalen Paktes vom 1 6. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2 ) und
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK ; SR 0.101 ) geltend ( Urk. 1 S. 8, Urk. 22 S. 2 f.). 3.2 3. 2 .1
Art. 6 Abs. 1 des UNO-Paktes I statuiert ein Recht auf Arbeit, das das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst . Art. 4 des UNO-Paktes I hält fest, dass der Staat die Ausübung der von ihm gemäss diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschliesslicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern. Vorliegend geht es um die Frage, ob die beigeladenen Taxifahrer als selbständig- oder unselbständigerwerbend zu qualifizieren
sind , mithin ob die Beschwerdefüh rer in als deren Arbeitgeberin, soweit die Beigeladenen mit ihr in einem Vertrags ver hältnis stehen, zu qualifizieren ist. Inwiefern dadurch das Recht auf Arbeit bzw. Ausübung der Erwerbstätigkeit eingeschränkt und damit eine Verletzung von Art. 6 respektive 4 des UNO-Paktes I vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargetan (vgl. Urk. 22 S. 2) . Abge sehen davon enthält der UNO-Pakt I nach der Rechtsprechung des Bundes ge richtes, vorbehältlich gewisser Ausnah men, keine direkt anwendbaren Individual garantien (BGE 126 I 240 E. 2c ) . 3.2.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des UNO-Paktes II verpflichtet sich jeder Vertragsstaat , die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unter schied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu ge währleisten. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, welches durch den Pakt gewährte Recht im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit als Taxifahrer kon kret verletzt sein soll (vgl. Urk. 22 S. 3) . Solches ist auch nicht ersichtlich. 3.2.3
Gemäss Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dasselbe gewährleistet Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, es liege ein Ausstandsgrund gegen Frau O.___
vor, weil sie sowohl den nun angefochtenen Einspracheentscheid als auch den Einspracheentscheid unterzeichnet habe, der im Prozess Nr. AB.2017.00027 - bei dem es ebenfalls um die Qualifikation der Erwerbstätigkeit eines Taxifahrer s ging - beurteilt worden sei ( Urk. 1 S. 8, Urk. 22 S. 4), ist anzu merken, dass der Ausgleichskasse nicht die Stellung eines Gerichts zukommt. Die Berufung auf die obenerwähnten Bestimmungen erweist sich deshalb von vorn herein als unbehelflich . Darüber hin aus stellt es keinen allg emeinen Ausstands grund dar , wenn innerhalb des Verwaltungsverfahrens die betreffende Person sich bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat ( Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 36 ATSG ). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter moniert, dass sich das Sozialversicherungsgericht in einem Gebäude der Suva befinde (Prot. S. 5), übersieht sie , dass diese nicht Verfahrenspartei ist. Se lbst wenn dem so wäre, wäre d er Umstand , dass das Sozialversicherungsgericht in einem Gebäude der Suva eingemietet ist, nicht als Verletzung des Anspruch s auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht zu werten (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 161/98 vom 1 9. Mai 2000 E. 2, U 387/99 vom 1 4. Dezember 2000 E. 1a). 4. 4.1
Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen für die Beantwortung der Fra ge, ob die Beigeladenen bezüglich ihrer Tätigkeit als Taxichau ffeure als selb ständig oder als unselb ständig Erwerbstätige zu gelten haben
- wonach sich unter ande rem die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht richtet (vgl. Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV ) - hat die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben ( Urk. 2 S. 2 ff.) . Darauf kann verwiesen werden. Es betrifft dies namentlich die von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien für die Abgre nzung selb ständig von unselb ständig ausgeübter Erwerbstätigke it (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a und 3c , je m it Hinweisen; vgl. auch Rz . 1018 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Zutreffend ist insbesondere, dass sich das Beitragsstatut regel mässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten oder der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu ge schehen h at (BGE 123 V 161 E. 1, 119 V 161 E. 2 und E. 3c ). Korrekt ist schliesslich auch der Hinweis, dass nach der Wegleitung Taxifahrer im Al lge meinen auch dann als unselb ständig Erwerbstätige gelten, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale angeschlo ssen sind. Sie gelten als selb ständig erwerbend, wenn sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorgani satorisch nicht in besonderem Mass von den Auftraggebenden abhängig sind (Bundesgerichtsu rteil 8C_189/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 3; Rz . 4086 ff. WML). 4.2
Bei den Akten liegen die Anschlussverträge von Y.___ , Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ und F.___ , welche diese mit der G.___ AG beziehungsweise der H.___
AG abgeschlos sen haben ( Urk. 6/78 /2-9, 6/328/43-46 , 6/330 /15-22,
Dossier A Urk. 1/6-14 , Dossier B Urk. 26/2-9 , Dossier C Urk. 38/4-11). Die Anschlussver trä ge von D.___ und E.___ fehlen (vgl. Urk. 6/324/1-84, Urk. 6/329/1-73). Die vorliegenden Anschlussverträge sind identisch. Da von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass D.___ und E.___
in einem Vertragsverhältnis mit ihr stande n , ist davon auszugehen, dass ein Anschlussvertrag gleichen Inhalts Basis dieser Vertragsverhältnisse bildete. 4.3
Bereits im Urteil vom 2 0. März 2015 hatte das hiesige Sozialversicherungsgericht in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren das Rechtsverhältnis zwi sche n dem Beigeladenen A.___ und der Beschwerdeführerin auf der Basis des von ihnen ab geschlossenen Anschlussvertrags zu beurteilen ( Prozess Nr. UV. 2015.0009, Urk. 6/91).
Das Gericht führte aus, dass sich aus dem Anschlussvertrag zahlreiche Hinweise für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit von A.___ gegenüber der G.___ AG beziehungsweise der H.___ AG ergäben, was die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstu fung als unselbständig Erwerbstätiger – vor allem wegen der Abhängigkeit von der Zentral e und des fehlenden Unternehmer risikos – rechtfertige. So zeige der betreffende Vertrag, dass A.___ bei einer Kündigungs frist von drei Monaten während der Vertragsdauer berechtigt sei, mit einem Fahrzeug im Ein- oder Mehrschichtbetrieb die Dienste der Zentrale zu nutzen. Die dreimonatige Kündigungsfrist könne nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und gegen Bezahlung einer Umtriebspauschale von Fr. 1‘500.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) umgangen werden, wobei die Taxizentrale ihrerseits das Vertragsverhältnis bei schwerwiegenden Gründen jederzeit auflösen könne ( Ziff. 2.2-3 des Anschluss vertrages). Ein jederzeitiges, vorbehaltloses Kündigungsrecht bestehe deshalb nicht. Die Zentrale habe für den Betrieb und den Unterhalt des Vermittlungs systems zu sorgen, die Fahraufträge zu vermitteln, Massnahmen zur kontinu ier lichen Steigerung der vermittelten Fahraufträge zu treffen, bargeldlose Zah lungen abzurechnen, Informationen über wichtige Neuerungen im Fahrbetrieb und in der Zentrale abzugeben, das Inkasso vermittelter Fahraufträge zu über nehmen und das Debitorenrisiko zu tragen ( Ziff. 3). Währenddessen habe A.___ für den Einsatz seines selbstfinanzierten und unterhaltenen Fahrzeugs zu sorgen, bargeldlose Zahlungen zu akzeptieren, an Aus- und Weiterbildungen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen, die Verwendung des Namens der Zentrale und die Einhaltung des von dieser definierten Auftritts- und Erschei nungsbildes zu gewährleisten, die bereitgestellten Standplätze zu nutzen, das Funkmaterial ausschliesslich bei einer von der Zentrale bestimmten Garage ein- und ausbauen zu lassen, wobei die Rechnungstellung durch die Zentrale erfolge, die erhaltenen Aufträge prioritär auszuführen sowie für selber akquirierte Fahrten das Debitorenrisiko zu tragen. Zudem dürfe er sich während der Vertragsdauer keiner anderen Funkzentrale oder einem anderen Vermittlungssystem an schliessen ( Ziff. 4 und 6-7; E. 4.1 des Urteils).
Weiter hielt das Gericht dafür , dass der Umstand, dass es A.___ freistehe,
nebst den vermittelten Aufträgen auch selber Taxifahrten zu akquirieren, nicht gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit spreche. Erhebliche In vestitionen als wesentlicher An haltspunkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos seien in der Anschaffung und im Unterhalt eines für den Taxibetrieb geeigneten Motor fahrzeuges in aller Regel – so auch vorliegend – nicht z u erblicken. Entspre chen des gelte auch für die Entrichtung unabhängig vom Arbeitserfolg anfallender Anschlussgebühr en ( Ziff. 4 und 9; E. 4.2 des Urteils).
Zusammenfassend hielt das Gericht fest, dass der Anschlussvertrag mit der G.___ AG beziehungsweise der H.___ AG gewi sse Elemente aufweise , die bei selbständiger Erwerbstätigk eit üblich seien , insgesamt aber die Merkmale überwiegen würden , die für eine unsel bständige Erwerbstätigkeit spre chen (E. 4.3 des Urteils). 4 .4
An dieser Einschätzung ist festzuhalten. Sie hat nicht nur für A.___ , sondern für alle Beigeladenen Bestand , da
die Anschlu ssverträge
identisch sind (vgl . vorne E.
4.2) .
Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht i m Urteil 9C_571/2017 vom 9. November 2017 im Falle eines Konkurrenzbetriebs der Be schwerdeführerin ebenfalls zum Schluss gelangt war , dass die dort ange schlos senen Taxifa hrer als unselbständigerwerbend zu qualifizieren sind. Der zu beur teilende Anschlussvertrag entsprach in weiten Teile n dem vorliegenden (vgl. E. 3 und 4 jenes Entscheids sowie das vorinstanzliche Urteil des hiesigen Sozialver sicherungsgericht s vom 9. Juni 2017 (UV.2016.000 38 ). Dieses Bundesgerichtsur teil führte denn auch dazu, dass die Beschwerdeführerin ihr Geschäf tsmodell änderte (Prot. S. 10 , ferner
Urk. 22 S. 2 ). Letzteres ist vorliegend indessen nicht von Belang , da lediglich die Verhältnisse, wie sie in den Jahren 2013 bis 2016 bestanden, zu beurteilen sind.
Bezeichnenderweise brachte die Beschwerdeführerin in ihren
ausführlichen Rechtsschriften ( Urk. 1, 22) denn auch keine Argumente zu den Merkmalen vor, nach welchen die
AHV-rechtliche Qualifikation vorzunehmen ist . Soweit sie geltend macht, sie verfüge über keine Taxibetriebsbewilligung ( Urk. 1 S. 19), ist ihr entgegen zu halten, dass die Einhaltung polizeigewerblicher Vorschriften im vorliegenden Zusammenhang nicht massgebend ist . Ferner vermag sie aus dem Umstand, dass die Taxigäste jeweils den Beigeladenen das Entgelt ausbezahlten, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten ( Urk. 1 S. 25) . Für die Bestimmung des Beitrags s t atu t s kommt es nicht darauf an, wer das Entgelt bezahlt, sondern allein darauf, ob die Ausrichtung der geldwerten Leistung wirtschaftlich im Arbeitsv er hältnis begrün det ist (BGE 137 V 321 E. 2.2.1). Im Übrigen zitie rt die Be schwerdeführerin aus dem Urteil vom 5. März 2019 (AB.2017.00027) wiederholt aktenwidrig ( Urk. 1 S. 22 f.) .
In jenem Fall bemängelte das Sozialver sicherungs gericht, dass die massgeblichen Unterlagen, insbesondere der Anschlussvertrag, nicht bei den Akten lag (E. 4.2).
5. 5.1
Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über paritätische Beiträge verfügt wird, muss - zumindest in einer Beilage - die für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten benötigten Angaben enthalten, so die Namen der Versicherten, die Höhe der massgebenden Löhne und der darauf be rechneten Beiträge sowie das Jahr, für welches die Beiträge nachgefordert werden (vgl. Art. 14 0 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 234 E. 4; ZAK 1992 S. 316 E . 5a). Damit die Ausgleichskasse dieser Pflicht nachkommen kann, ist der Arbe itgeber gehal ten, der Kasse beziehungsweise der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisionsstelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen ( Art. 51 Abs. 3 AHVG; Art. 2 09 Abs. 1 AHVV; BGE 118 V 70 E . 3a).
Die Rechtsprechung hat allerdings anerkannt, dass in Ausnahmefällen unter ge wissen Voraussetzungen auch eine schätzungsweise Ermittlung des beitrags pflich tigen Lohnes und die blosse Angabe einer Pauschalsumme für die Gültigkeit einer Verfügung g enügen können (BGE 110 V 234 E. 4a; ZAK 1992 S. 316 E . 5a ). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Aus gleichs kasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitg eber trotz Mahnung (vgl. Art. 34a AHVV) unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen
und sich die Kasse deshalb zum Erlass einer Veranlagungsverfügung gezwungen sieht, namentlich um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen ( Art. 38 f. AHVV; BGE 118 V 65 E. 3b, 110 V 229 E. 4a, ZAK 1992 S. 313, Bundesgerichtsurteil 9C_3/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3, Urteil e des Eidg. Ver sicherungsgerichts H 232/01 vom 2 6. November 2002 E. 3.5 und H 383/98 vom 2 7. September 2001 E. 2b). 5.2
Die Ausgleichskasse legte in den Verfügungen vom 3 1. Mai 2018 der streitigen Beitragsfestsetzung die (massgebenden) Lohnsummen von Fr. 60'000.-- (2013; Fr. 6'000.--[ F.___ , Urk. 6/290] + Fr. 18'000.-- [ A.___ , Urk. 6/294] + Fr. 36'000.-- [ Y.___ , Urk. 6/297] ) , Fr. 159'000.-- (2014;
Fr. 36'000.-- [ F.___ , Urk. 6/290 ] + Fr. 24'000.-- [ Z.___ , Urk. 6/291] + Fr. 36'000.-- [ A.___ , Urk. 6/294] + Fr. 27'000.-- [ D.___ , Urk. 6/295], Fr. 36'000.-- [ Y.___ , Urk. 6/297] ) ,
Fr. 141 '000.-- (2015: Fr. 36'000.-- [ F.___ , Urk. 6/290] + Fr. 27'000.-- [ Z.___ , Urk. 6/291] + Fr. 36'000.-- [ C.___ ,
Urk. 6/293] + Fr. 6'000.-- [ E.___ , Urk. 6/296] + Fr. 36'000.-- [ Y.___ , Urk. 6/297]) und
Fr. 180'000.-- (2016 ; Fr. 36'000.-- [ F.___ , Urk. 6/290] + Fr. 36'000.-- [ B.___ , Urk. 6/297] + Fr. 36'000.-- [ C.___ , Urk. 6/293 ] + Fr. 36'000.-- [ E.___ , Urk. 6/296] + Fr. 36'000.-- [ Y.___ , Urk. 6/297]) zu Grunde. Dabei schätzte sie also d as monatliche Einkommen
eines Taxifahrers auf
Fr. 3'000. -- , soweit er in der massgebenden Beitragszeit für die Beschwerdeführerin tä tig gewesen war (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 6/289, 6/334; ferner
Urk. 6/280, 6/281-284 ). Die ent sprechenden Beiträge von Fr. 86'287.95 stellte sie am 1. Juni 2018 in Rechnung ( Urk. 6/280). Am 9. Juli 2018 mahnte sie sie ( Urk. 6/311). Nach Erhebung der Einsprache n nahm sie im Einspracheentscheid vom 1 3. August 201 9 Korrekturen in Bezug auf einzelne Beigeladene vor. Sie hielt fest, F.___ habe per 3 1. August 2014 gekündigt. Die Lohnsumme des Jahres 2014 reduziere sich deshalb um Fr. 12'000.-- und jene der Jahre 2015 und 2016 um je Fr. 36'000.-- ( Urk. 2 S. 4). C.___ habe per 3 1. Dezember 201 5 gekündigt. D ie Lohn summe des Jahres 2016 sinke daher um weit ere Fr. 36'000.-- ( Urk. 2 S. 4). A.___ habe im Rahmen des Einspracheverfahrens seine Steuerunterlagen der Jahre 2013 und 2014 eingereicht. Gestützt darauf sei die Lohnsumme in Bezug auf ihn für das Jahr 2013 auf Fr. 8'529.-- und für das Jahr 2014 auf Fr. 34'998.-- zu reduzieren ( Urk. 2 S. 4). Dementspre chend passte sie die Lohnsumme und da mit die geschuldeten Beiträge insgesamt an (vgl. Urk. 2, Urk. 3/3/5-8). 5.3
Das Vorgehen der Ausgleichskasse ist nicht zu beanstanden. Anlässlich der Arbeitgeberkont rolle vom 1 3. Februar 2016 verweigerte die Beschwerdeführerin dem Revisor in wesentlichen Pun kten die Auskunft respektive den Einblick in die relev anten Geschäftsbücher . Zwar verlief die Abstimmung der Löhne, soweit diese deklariert worden waren, p roblemlos. Jedoch wurde dem Revisor die Prüfung der Fremdarbeiten verwehrt. Darunter falle n die Verbuchungen sämtliche r Taxi fah rer, die nach Meinung der Beschwerdeführerin selbständigerwerbend sind, wie etwa die Beigeladenen ( Urk. 6/268/1-4, 6/276). Es besteht aber eine gesetzliche Mitwirkun gspflicht bei der Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts ( Art. 61 lit . c ATSG). Es entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach Gutdünken der Beschwerdeführerin, ob ein Taxifahrer als selbständig- oder unselbständigerwerbend zu qualifizieren ist. Indem sie Einsicht in die relevanten Unterlagen verweigerte, verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht auf s Gröbste (vgl. dazu auch Urk. 6/ 333) . Es mutet daher geradezu zy nisch an, dass sie in Bezug auf die Beigeladenen nichts zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beiträgt, der Ausgleichskasse jedoc h wiederholt eine Verletzung d er Abklärungspflicht vor wirft ( Urk. 1 S. 17 und 21, Prot. S. 6). Da es die Beschwerdeführerin unter lassen hat, die notwendigen Angaben zu machen, erweist sich die schätzungs weise Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne als zulässig. Aktenkundig ist, dass das steuerbare Einkommen von A.___ im Jahr 2013 gestützt auf eine Ermessenstaxation Fr. 34'300.-- betrug (Dossier B Urk. 6/4). Das steuerbare Ein kommen von C.___ betrug im Jahr 2011 Fr. 43'932.-- ( Urk. 6/324/79 = Dossier C Urk. 10). Für das Jahr 2013 wies er in seiner Buchhaltung ein en Lohn von Fr. 35'622.-- aus (Dossier C Urk. 38/3). Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der geschätzten Löhne nicht zu beanstanden, dürfte n diese doch den Erfah rungs werten entsprechen, wobei die Ausgleichskasse d ie Löhne an die effektiven Gege benheiten anpasste, soweit ihr diese mit den Einsprachen zur Kenntnis gebracht wurden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war es nicht Sache der Ausgleichskasse, sich zusätzlich an die Beigeladenen zu wenden, um die Verhältnisse abzuklären (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_3/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3). Es mag durchaus sein, dass diese über das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin hinaus weitere Einkommen zu generieren vermochte n (vgl. Urk. 1 S. 6
u. 22 f. , Urk. 22 S. 6) . Die geschätzten Einko mmen beziehen sich aber einzig auf deren Tätigkeit für die Beschwerdeführerin und sie erscheinen in soweit plausibel. Damit hat es angesichts der verweigerten Mitwirkung der Beschwerde führerin sein Bewenden.
5.4
Nebst den geschuldeten Beiträgen fordert die Ausgleichskasse auch Verzugs zin sen ( Urk. 2, vgl. ferner Urk. 3/3/5-8). Grundlage dafür bildet Art. 41 bis
Abs. 1 AHVV. Diese Bestimmung ist gesetzeskonform (BGE 134 V 202), was die Be schwerdeführerin zu verkennen scheint, soweit sie die Rechtmässigkeit der Erhe bung von Verzugszinsen bestreitet ( Urk. 1 S. 12). Auch übersieht sie, dass die Verzugszinse Teil der Verfügungen vom 3 1. Mai 2018 bilde te n ( Urk. 3/2-5 = Urk. 6/281-284 ). Zwar versandte die Ausgleichskasse am 1. Juni 2018 weitere Verzugszinsverfügungen ( Urk. 3/6-9 = Urk. 6/2 85-288, vgl. auch Urk. 1 S. 15). A m 4. Juni 2018 erklärte sie diese für nichtig ( Urk. 6/289). Der Bestand der Ver fügungen vom 3 1. Mai 2018 wurde dadurch nicht berührt . Sodann schadet auch nicht, dass die Verzugszinse den Beigeladenen nicht eröffnet wurde (vgl. Urk. 1 S. 15 f.; Urk. Urk. 6/290, 6/291, 6/293, 6/2 94, 6/295, 6 /296, 7/297, 6/298). Denn d ie Abrechnungspflicht trifft den Arbeitgeber ( Art. 36 AHVV). Bloss er und nicht die Arbeitnehmer werden verzugszinspflichtig ( Art. 41 bis AHVV). 5.5
Art. 34a AHVV sieht vor, dass Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen sind ( Abs.
1) Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20–200 Franken aufzuerlegen ( Abs. 2). Die mit der Mahnung vom 9. Juli 2018 erhobene Gebühr von Fr. 40.-- ist somit nicht zu beanstanden ( Urk. 6/311). 5.6
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Für die von der Beschwer deführerin anbegehrten weitern Abklärungen besteht keine Veranlassung, weil davon keine abweichenden Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis würdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Manfred Küng - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Z.___ - A.___ - B.___ - C.___ - D.___ - E.___ - F.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Die X.___ AG , bis April 2014 als G.___ AG beziehungsweise bis Juni 2017 als
H.___ AG firmierend , ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , angeschlossen ( Urk. 27/1, 27/3) . Mit vier sepa raten Verfügungen vom
E. 1.1 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nach fol genden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid (BGE 131 V 407 E.
2.1.2.1, 119 V 347 E. 1b).
E. 1.2 Die Ausgleichs kasse erliess am 1 3. August 2019 erneut Verzugszinsverfügungen und Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2013 bis 2016 und versah diese mit einer Rechtsmittelbelehrung ( Urk. 3/3/1-8) . Dieses Vorgehen ist formell gesehen nicht korrekt , da das Verwaltungsverfahren mit Erlass des Einspracheentscheids
(ebenfalls) vom 1 3. August 2019 abgeschlossen worden war. Inhaltlich hielt die Ausgleichskasse jedoch bloss fest, was sie mit dem Einspracheentscheid ent schieden hat , weshalb sich daraus keine Konsequenzen ergeben . 2.
Zu prüfen ist nachfolgend die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 1 3. August 20 1
E. 3 Es sei festzustellen, dass die vier Nachzahlungsverfügungen vom 1 3. August 2019 nichtig, eventuell gegenstandslos, subeventuell aufzuheben seien.
E. 3.1 Vorweg ist auf die formellen Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen. Sie macht eine Verletzung von Art. 4 und 6 Abs. 1 des Internationalen Paktes vom 1 6. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) , Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1
des Internationalen Paktes vom 1 6. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2 ) und
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK ; SR 0.101 ) geltend ( Urk. 1 S. 8, Urk. 22 S. 2 f.).
E. 3.2 3. 2 .1
Art. 6 Abs. 1 des UNO-Paktes I statuiert ein Recht auf Arbeit, das das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst . Art. 4 des UNO-Paktes I hält fest, dass der Staat die Ausübung der von ihm gemäss diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschliesslicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern. Vorliegend geht es um die Frage, ob die beigeladenen Taxifahrer als selbständig- oder unselbständigerwerbend zu qualifizieren
sind , mithin ob die Beschwerdefüh rer in als deren Arbeitgeberin, soweit die Beigeladenen mit ihr in einem Vertrags ver hältnis stehen, zu qualifizieren ist. Inwiefern dadurch das Recht auf Arbeit bzw. Ausübung der Erwerbstätigkeit eingeschränkt und damit eine Verletzung von Art. 6 respektive 4 des UNO-Paktes I vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargetan (vgl. Urk. 22 S. 2) . Abge sehen davon enthält der UNO-Pakt I nach der Rechtsprechung des Bundes ge richtes, vorbehältlich gewisser Ausnah men, keine direkt anwendbaren Individual garantien (BGE 126 I 240 E. 2c ) .
E. 3.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des UNO-Paktes II verpflichtet sich jeder Vertragsstaat , die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unter schied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu ge währleisten. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, welches durch den Pakt gewährte Recht im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit als Taxifahrer kon kret verletzt sein soll (vgl. Urk. 22 S. 3) . Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 3.2.3 Gemäss Art.
E. 4 Eventuell sei festzustellen, dass die angeblichen obgenannten Arbeitnehmer ( Y.___ ,
Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ , D.___ , E.___ und F.___ ) jeweils für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 von der Einsprecherin keine geldwerten Leistungen ausgerichtet erhalten haben und deshalb die Beiträge auf Fr. 0.-- und allfällige Verzugszinse n auf Fr. 0.-- festzusetzen seien.
E. 4.1 Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen für die Beantwortung der Fra ge, ob die Beigeladenen bezüglich ihrer Tätigkeit als Taxichau ffeure als selb ständig oder als unselb ständig Erwerbstätige zu gelten haben
- wonach sich unter ande rem die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht richtet (vgl. Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV ) - hat die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben ( Urk. 2 S. 2 ff.) . Darauf kann verwiesen werden. Es betrifft dies namentlich die von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien für die Abgre nzung selb ständig von unselb ständig ausgeübter Erwerbstätigke it (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a und 3c , je m it Hinweisen; vgl. auch Rz . 1018 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Zutreffend ist insbesondere, dass sich das Beitragsstatut regel mässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten oder der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu ge schehen h at (BGE 123 V 161 E. 1, 119 V 161 E. 2 und E. 3c ). Korrekt ist schliesslich auch der Hinweis, dass nach der Wegleitung Taxifahrer im Al lge meinen auch dann als unselb ständig Erwerbstätige gelten, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale angeschlo ssen sind. Sie gelten als selb ständig erwerbend, wenn sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorgani satorisch nicht in besonderem Mass von den Auftraggebenden abhängig sind (Bundesgerichtsu rteil 8C_189/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 3; Rz . 4086 ff. WML).
E. 4.2 Bei den Akten liegen die Anschlussverträge von Y.___ , Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ und F.___ , welche diese mit der G.___ AG beziehungsweise der H.___
AG abgeschlos sen haben ( Urk. 6/78 /2-9, 6/328/43-46 , 6/330 /15-22,
Dossier A Urk. 1/6-14 , Dossier B Urk. 26/2-9 , Dossier C Urk. 38/4-11). Die Anschlussver trä ge von D.___ und E.___ fehlen (vgl. Urk. 6/324/1-84, Urk. 6/329/1-73). Die vorliegenden Anschlussverträge sind identisch. Da von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass D.___ und E.___
in einem Vertragsverhältnis mit ihr stande n , ist davon auszugehen, dass ein Anschlussvertrag gleichen Inhalts Basis dieser Vertragsverhältnisse bildete.
E. 4.3 Bereits im Urteil vom 2 0. März 2015 hatte das hiesige Sozialversicherungsgericht in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren das Rechtsverhältnis zwi sche n dem Beigeladenen A.___ und der Beschwerdeführerin auf der Basis des von ihnen ab geschlossenen Anschlussvertrags zu beurteilen ( Prozess Nr. UV. 2015.0009, Urk. 6/91).
Das Gericht führte aus, dass sich aus dem Anschlussvertrag zahlreiche Hinweise für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit von A.___ gegenüber der G.___ AG beziehungsweise der H.___ AG ergäben, was die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstu fung als unselbständig Erwerbstätiger – vor allem wegen der Abhängigkeit von der Zentral e und des fehlenden Unternehmer risikos – rechtfertige. So zeige der betreffende Vertrag, dass A.___ bei einer Kündigungs frist von drei Monaten während der Vertragsdauer berechtigt sei, mit einem Fahrzeug im Ein- oder Mehrschichtbetrieb die Dienste der Zentrale zu nutzen. Die dreimonatige Kündigungsfrist könne nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und gegen Bezahlung einer Umtriebspauschale von Fr. 1‘500.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) umgangen werden, wobei die Taxizentrale ihrerseits das Vertragsverhältnis bei schwerwiegenden Gründen jederzeit auflösen könne ( Ziff. 2.2-3 des Anschluss vertrages). Ein jederzeitiges, vorbehaltloses Kündigungsrecht bestehe deshalb nicht. Die Zentrale habe für den Betrieb und den Unterhalt des Vermittlungs systems zu sorgen, die Fahraufträge zu vermitteln, Massnahmen zur kontinu ier lichen Steigerung der vermittelten Fahraufträge zu treffen, bargeldlose Zah lungen abzurechnen, Informationen über wichtige Neuerungen im Fahrbetrieb und in der Zentrale abzugeben, das Inkasso vermittelter Fahraufträge zu über nehmen und das Debitorenrisiko zu tragen ( Ziff. 3). Währenddessen habe A.___ für den Einsatz seines selbstfinanzierten und unterhaltenen Fahrzeugs zu sorgen, bargeldlose Zahlungen zu akzeptieren, an Aus- und Weiterbildungen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen, die Verwendung des Namens der Zentrale und die Einhaltung des von dieser definierten Auftritts- und Erschei nungsbildes zu gewährleisten, die bereitgestellten Standplätze zu nutzen, das Funkmaterial ausschliesslich bei einer von der Zentrale bestimmten Garage ein- und ausbauen zu lassen, wobei die Rechnungstellung durch die Zentrale erfolge, die erhaltenen Aufträge prioritär auszuführen sowie für selber akquirierte Fahrten das Debitorenrisiko zu tragen. Zudem dürfe er sich während der Vertragsdauer keiner anderen Funkzentrale oder einem anderen Vermittlungssystem an schliessen ( Ziff. 4 und 6-7; E. 4.1 des Urteils).
Weiter hielt das Gericht dafür , dass der Umstand, dass es A.___ freistehe,
nebst den vermittelten Aufträgen auch selber Taxifahrten zu akquirieren, nicht gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit spreche. Erhebliche In vestitionen als wesentlicher An haltspunkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos seien in der Anschaffung und im Unterhalt eines für den Taxibetrieb geeigneten Motor fahrzeuges in aller Regel – so auch vorliegend – nicht z u erblicken. Entspre chen des gelte auch für die Entrichtung unabhängig vom Arbeitserfolg anfallender Anschlussgebühr en ( Ziff. 4 und 9; E. 4.2 des Urteils).
Zusammenfassend hielt das Gericht fest, dass der Anschlussvertrag mit der G.___ AG beziehungsweise der H.___ AG gewi sse Elemente aufweise , die bei selbständiger Erwerbstätigk eit üblich seien , insgesamt aber die Merkmale überwiegen würden , die für eine unsel bständige Erwerbstätigkeit spre chen (E. 4.3 des Urteils). 4 .4
An dieser Einschätzung ist festzuhalten. Sie hat nicht nur für A.___ , sondern für alle Beigeladenen Bestand , da
die Anschlu ssverträge
identisch sind (vgl . vorne E.
4.2) .
Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht i m Urteil 9C_571/2017 vom 9. November 2017 im Falle eines Konkurrenzbetriebs der Be schwerdeführerin ebenfalls zum Schluss gelangt war , dass die dort ange schlos senen Taxifa hrer als unselbständigerwerbend zu qualifizieren sind. Der zu beur teilende Anschlussvertrag entsprach in weiten Teile n dem vorliegenden (vgl. E. 3 und 4 jenes Entscheids sowie das vorinstanzliche Urteil des hiesigen Sozialver sicherungsgericht s vom 9. Juni 2017 (UV.2016.000 38 ). Dieses Bundesgerichtsur teil führte denn auch dazu, dass die Beschwerdeführerin ihr Geschäf tsmodell änderte (Prot. S. 10 , ferner
Urk. 22 S. 2 ). Letzteres ist vorliegend indessen nicht von Belang , da lediglich die Verhältnisse, wie sie in den Jahren 2013 bis 2016 bestanden, zu beurteilen sind.
Bezeichnenderweise brachte die Beschwerdeführerin in ihren
ausführlichen Rechtsschriften ( Urk. 1, 22) denn auch keine Argumente zu den Merkmalen vor, nach welchen die
AHV-rechtliche Qualifikation vorzunehmen ist . Soweit sie geltend macht, sie verfüge über keine Taxibetriebsbewilligung ( Urk. 1 S. 19), ist ihr entgegen zu halten, dass die Einhaltung polizeigewerblicher Vorschriften im vorliegenden Zusammenhang nicht massgebend ist . Ferner vermag sie aus dem Umstand, dass die Taxigäste jeweils den Beigeladenen das Entgelt ausbezahlten, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten ( Urk. 1 S. 25) . Für die Bestimmung des Beitrags s t atu t s kommt es nicht darauf an, wer das Entgelt bezahlt, sondern allein darauf, ob die Ausrichtung der geldwerten Leistung wirtschaftlich im Arbeitsv er hältnis begrün det ist (BGE 137 V 321 E. 2.2.1). Im Übrigen zitie rt die Be schwerdeführerin aus dem Urteil vom 5. März 2019 (AB.2017.00027) wiederholt aktenwidrig ( Urk. 1 S. 22 f.) .
In jenem Fall bemängelte das Sozialver sicherungs gericht, dass die massgeblichen Unterlagen, insbesondere der Anschlussvertrag, nicht bei den Akten lag (E. 4.2).
5.
E. 5 Es sei festzustellen, dass die Mahngebühr von Fr. 40.-- vom 9. Juli 2018 nichtig, eventuell gegenstandslos und subeventuell aufzuheben sei.
E. 5.1 Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über paritätische Beiträge verfügt wird, muss - zumindest in einer Beilage - die für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten benötigten Angaben enthalten, so die Namen der Versicherten, die Höhe der massgebenden Löhne und der darauf be rechneten Beiträge sowie das Jahr, für welches die Beiträge nachgefordert werden (vgl. Art. 14 0 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 234 E. 4; ZAK 1992 S. 316 E . 5a). Damit die Ausgleichskasse dieser Pflicht nachkommen kann, ist der Arbe itgeber gehal ten, der Kasse beziehungsweise der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisionsstelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen ( Art. 51 Abs. 3 AHVG; Art. 2 09 Abs. 1 AHVV; BGE 118 V 70 E . 3a).
Die Rechtsprechung hat allerdings anerkannt, dass in Ausnahmefällen unter ge wissen Voraussetzungen auch eine schätzungsweise Ermittlung des beitrags pflich tigen Lohnes und die blosse Angabe einer Pauschalsumme für die Gültigkeit einer Verfügung g enügen können (BGE 110 V 234 E. 4a; ZAK 1992 S. 316 E . 5a ). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Aus gleichs kasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitg eber trotz Mahnung (vgl. Art. 34a AHVV) unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen
und sich die Kasse deshalb zum Erlass einer Veranlagungsverfügung gezwungen sieht, namentlich um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen ( Art. 38 f. AHVV; BGE 118 V 65 E. 3b, 110 V 229 E. 4a, ZAK 1992 S. 313, Bundesgerichtsurteil 9C_3/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3, Urteil e des Eidg. Ver sicherungsgerichts H 232/01 vom 2 6. November 2002 E. 3.5 und H 383/98 vom 2 7. September 2001 E. 2b).
E. 5.2 Die Ausgleichskasse legte in den Verfügungen vom 3 1. Mai 2018 der streitigen Beitragsfestsetzung die (massgebenden) Lohnsummen von Fr. 60'000.-- (2013; Fr. 6'000.--[ F.___ , Urk. 6/290] + Fr. 18'000.-- [ A.___ , Urk. 6/294] + Fr. 36'000.-- [ Y.___ , Urk. 6/297] ) , Fr. 159'000.-- (2014;
Fr. 36'000.-- [ F.___ , Urk. 6/290 ] + Fr. 24'000.-- [ Z.___ , Urk. 6/291] + Fr. 36'000.-- [ A.___ , Urk. 6/294] + Fr. 27'000.-- [ D.___ , Urk. 6/295], Fr. 36'000.-- [ Y.___ , Urk. 6/297] ) ,
Fr. 141 '000.-- (2015: Fr. 36'000.-- [ F.___ , Urk. 6/290] + Fr. 27'000.-- [ Z.___ , Urk. 6/291] + Fr. 36'000.-- [ C.___ ,
Urk. 6/293] + Fr. 6'000.-- [ E.___ , Urk. 6/296] + Fr. 36'000.-- [ Y.___ , Urk. 6/297]) und
Fr. 180'000.-- (2016 ; Fr. 36'000.-- [ F.___ , Urk. 6/290] + Fr. 36'000.-- [ B.___ , Urk. 6/297] + Fr. 36'000.-- [ C.___ , Urk. 6/293 ] + Fr. 36'000.-- [ E.___ , Urk. 6/296] + Fr. 36'000.-- [ Y.___ , Urk. 6/297]) zu Grunde. Dabei schätzte sie also d as monatliche Einkommen
eines Taxifahrers auf
Fr. 3'000. -- , soweit er in der massgebenden Beitragszeit für die Beschwerdeführerin tä tig gewesen war (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 6/289, 6/334; ferner
Urk. 6/280, 6/281-284 ). Die ent sprechenden Beiträge von Fr. 86'287.95 stellte sie am 1. Juni 2018 in Rechnung ( Urk. 6/280). Am 9. Juli 2018 mahnte sie sie ( Urk. 6/311). Nach Erhebung der Einsprache n nahm sie im Einspracheentscheid vom 1 3. August 201 9 Korrekturen in Bezug auf einzelne Beigeladene vor. Sie hielt fest, F.___ habe per 3 1. August 2014 gekündigt. Die Lohnsumme des Jahres 2014 reduziere sich deshalb um Fr. 12'000.-- und jene der Jahre 2015 und 2016 um je Fr. 36'000.-- ( Urk. 2 S. 4). C.___ habe per 3 1. Dezember 201 5 gekündigt. D ie Lohn summe des Jahres 2016 sinke daher um weit ere Fr. 36'000.-- ( Urk. 2 S. 4). A.___ habe im Rahmen des Einspracheverfahrens seine Steuerunterlagen der Jahre 2013 und 2014 eingereicht. Gestützt darauf sei die Lohnsumme in Bezug auf ihn für das Jahr 2013 auf Fr. 8'529.-- und für das Jahr 2014 auf Fr. 34'998.-- zu reduzieren ( Urk. 2 S. 4). Dementspre chend passte sie die Lohnsumme und da mit die geschuldeten Beiträge insgesamt an (vgl. Urk. 2, Urk. 3/3/5-8).
E. 5.3 Das Vorgehen der Ausgleichskasse ist nicht zu beanstanden. Anlässlich der Arbeitgeberkont rolle vom 1 3. Februar 2016 verweigerte die Beschwerdeführerin dem Revisor in wesentlichen Pun kten die Auskunft respektive den Einblick in die relev anten Geschäftsbücher . Zwar verlief die Abstimmung der Löhne, soweit diese deklariert worden waren, p roblemlos. Jedoch wurde dem Revisor die Prüfung der Fremdarbeiten verwehrt. Darunter falle n die Verbuchungen sämtliche r Taxi fah rer, die nach Meinung der Beschwerdeführerin selbständigerwerbend sind, wie etwa die Beigeladenen ( Urk. 6/268/1-4, 6/276). Es besteht aber eine gesetzliche Mitwirkun gspflicht bei der Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts ( Art. 61 lit . c ATSG). Es entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach Gutdünken der Beschwerdeführerin, ob ein Taxifahrer als selbständig- oder unselbständigerwerbend zu qualifizieren ist. Indem sie Einsicht in die relevanten Unterlagen verweigerte, verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht auf s Gröbste (vgl. dazu auch Urk. 6/ 333) . Es mutet daher geradezu zy nisch an, dass sie in Bezug auf die Beigeladenen nichts zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beiträgt, der Ausgleichskasse jedoc h wiederholt eine Verletzung d er Abklärungspflicht vor wirft ( Urk. 1 S.
E. 5.4 Nebst den geschuldeten Beiträgen fordert die Ausgleichskasse auch Verzugs zin sen ( Urk. 2, vgl. ferner Urk. 3/3/5-8). Grundlage dafür bildet Art. 41 bis
Abs. 1 AHVV. Diese Bestimmung ist gesetzeskonform (BGE 134 V 202), was die Be schwerdeführerin zu verkennen scheint, soweit sie die Rechtmässigkeit der Erhe bung von Verzugszinsen bestreitet ( Urk. 1 S. 12). Auch übersieht sie, dass die Verzugszinse Teil der Verfügungen vom 3 1. Mai 2018 bilde te n ( Urk. 3/2-5 = Urk. 6/281-284 ). Zwar versandte die Ausgleichskasse am 1. Juni 2018 weitere Verzugszinsverfügungen ( Urk. 3/6-9 = Urk. 6/2 85-288, vgl. auch Urk. 1 S. 15). A m 4. Juni 2018 erklärte sie diese für nichtig ( Urk. 6/289). Der Bestand der Ver fügungen vom 3 1. Mai 2018 wurde dadurch nicht berührt . Sodann schadet auch nicht, dass die Verzugszinse den Beigeladenen nicht eröffnet wurde (vgl. Urk. 1 S. 15 f.; Urk. Urk. 6/290, 6/291, 6/293, 6/2 94, 6/295, 6 /296, 7/297, 6/298). Denn d ie Abrechnungspflicht trifft den Arbeitgeber ( Art. 36 AHVV). Bloss er und nicht die Arbeitnehmer werden verzugszinspflichtig ( Art. 41 bis AHVV).
E. 5.5 Art. 34a AHVV sieht vor, dass Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen sind ( Abs.
1) Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20–200 Franken aufzuerlegen ( Abs. 2). Die mit der Mahnung vom 9. Juli 2018 erhobene Gebühr von Fr. 40.-- ist somit nicht zu beanstanden ( Urk. 6/311).
E. 5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Für die von der Beschwer deführerin anbegehrten weitern Abklärungen besteht keine Veranlassung, weil davon keine abweichenden Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis würdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Manfred Küng - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Z.___ - A.___ - B.___ - C.___ - D.___ - E.___ - F.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 6 Es sei festzustellen, dass die Einstellungsverfügung [ richtig: Einspracheentscheid ] von der vorbefassten Frau lic.
iur .
O.___ unterzeichnet worden sei, die schon im Parallelverfahren I.___ den Einspracheentscheid unterzeichnet habe, der bei gleicher Sachlage wegen Mangelhaftigkeit aufgehoben habe we rden müssen (Urteil vom 5. März 2019, AB.2017.00027), weshalb ihr die notwendige Unabhängigkeit und Unvor genommenheit abgehe.
Unter Kosten- und vollen Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz und ihrer Funktionäre wegen mutwilligen und leichtsinnigen Verhaltens.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. S. 4).
Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 1 1. November 2019 wurden Y.___ , Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ , D.___ , E.___ und F.___ zum Verfahren beigeladen ( Urk. 7), die sich teilweise verlauten liessen ( Urk. 9, 12-16). Die öffentliche Verhandlung fand am 1 8. Mai 2020 statt (Prot. S.
4 ff., Urk. 22). Das Protokoll der Verhandlung wurde den Parteien zur Kennt nis nahme zugestellt ( Urk. 25). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für den Entscheid erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 . Dieser bildet den Anfechtungsgegenstand. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der am 9. Juli
2018 verfügten Mahngebühr von Fr. 4 0.-- ( Urk. 6/311). Darüber hat die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid zwar nicht ent schieden, j edoch beanstandete die Beschwerdeführerin deren Rechtmässigkeit in der Einsprache vom 2 5. Juli 2018 ( Urk. 6/313/2). Z um Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tat sächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechts ver hältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Ve rwaltung zu Unrecht unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte ( Bundesgerichtsurteil 8C_210/18 vom 1 7. Juli 2 018 E. 3.2.3.2 ). 3.
E. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dasselbe gewährleistet Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, es liege ein Ausstandsgrund gegen Frau O.___
vor, weil sie sowohl den nun angefochtenen Einspracheentscheid als auch den Einspracheentscheid unterzeichnet habe, der im Prozess Nr. AB.2017.00027 - bei dem es ebenfalls um die Qualifikation der Erwerbstätigkeit eines Taxifahrer s ging - beurteilt worden sei ( Urk. 1 S. 8, Urk. 22 S. 4), ist anzu merken, dass der Ausgleichskasse nicht die Stellung eines Gerichts zukommt. Die Berufung auf die obenerwähnten Bestimmungen erweist sich deshalb von vorn herein als unbehelflich . Darüber hin aus stellt es keinen allg emeinen Ausstands grund dar , wenn innerhalb des Verwaltungsverfahrens die betreffende Person sich bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat ( Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N.
E. 16 zu Art. 36 ATSG ). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter moniert, dass sich das Sozialversicherungsgericht in einem Gebäude der Suva befinde (Prot. S. 5), übersieht sie , dass diese nicht Verfahrenspartei ist. Se lbst wenn dem so wäre, wäre d er Umstand , dass das Sozialversicherungsgericht in einem Gebäude der Suva eingemietet ist, nicht als Verletzung des Anspruch s auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht zu werten (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 161/98 vom 1 9. Mai 2000 E. 2, U 387/99 vom 1 4. Dezember 2000 E. 1a). 4.
E. 17 und 21, Prot. S. 6). Da es die Beschwerdeführerin unter lassen hat, die notwendigen Angaben zu machen, erweist sich die schätzungs weise Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne als zulässig. Aktenkundig ist, dass das steuerbare Einkommen von A.___ im Jahr 2013 gestützt auf eine Ermessenstaxation Fr. 34'300.-- betrug (Dossier B Urk. 6/4). Das steuerbare Ein kommen von C.___ betrug im Jahr 2011 Fr. 43'932.-- ( Urk. 6/324/79 = Dossier C Urk. 10). Für das Jahr 2013 wies er in seiner Buchhaltung ein en Lohn von Fr. 35'622.-- aus (Dossier C Urk. 38/3). Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der geschätzten Löhne nicht zu beanstanden, dürfte n diese doch den Erfah rungs werten entsprechen, wobei die Ausgleichskasse d ie Löhne an die effektiven Gege benheiten anpasste, soweit ihr diese mit den Einsprachen zur Kenntnis gebracht wurden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war es nicht Sache der Ausgleichskasse, sich zusätzlich an die Beigeladenen zu wenden, um die Verhältnisse abzuklären (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_3/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3). Es mag durchaus sein, dass diese über das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin hinaus weitere Einkommen zu generieren vermochte n (vgl. Urk. 1 S. 6
u. 22 f. , Urk.
E. 22 S. 6) . Die geschätzten Einko mmen beziehen sich aber einzig auf deren Tätigkeit für die Beschwerdeführerin und sie erscheinen in soweit plausibel. Damit hat es angesichts der verweigerten Mitwirkung der Beschwerde führerin sein Bewenden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00051
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
12. August 2020 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Manfred Küng Küng Rechtsanwälte Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.
Y.___ Beigeladener 2.
Z.___ Beigeladener 3.
A.___ Beigeladener 4.
B.___ Beigeladener 5.
C.___ Beigeladener 6.
D.___ Beigeladener 7.
E.___ Beigeladener 8.
F.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
Die X.___ AG , bis April 2014 als G.___ AG beziehungsweise bis Juni 2017 als
H.___ AG firmierend , ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , angeschlossen ( Urk. 27/1, 27/3) . Mit vier sepa raten Verfügungen vom 3 1. Mai 2018 verpflichtete die Ausgleichskasse d ie X.___ AG
zur Zahlung von AHV-, IV-, EO-, FAK- und ALV-Lohnbeiträgen
für die Jahre 2013 bis 2016 samt Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 86'287.95 ( Urk. 3/ 2/2-5 = Urk. 6/281-284; vgl. auch Urk. 6/280) . Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 erklärte sie dazu, es handle sich um Beiträge auf nicht deklariert e n Löhne von Taxifahrern. Deren Erwerbst ätigkeit sei als unselbständigerwerbend einzu stufen ( Urk. 6/289). Gleichzeitig eröffnete sie den betroffenen Taxifahrern Y.___ ,
Z.___ ,
A.___ , B.___ , C.___ , D.___ , E.___ und F.___ die Mög lichkeit, gegen die (jeweilige) Verfügung vom 3 1. Mai 2018 Einsprache zu erhe ben ( Urk. 6/290, 6/291 , 6/293, 6/294, 6/295, 6/296, 6/ 297, 6/298). Die gegen diese Verfügung von der X.___ AG erhobene Einsprache ( Urk. 6/313) hiess die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 1 3. August 2019 insofern gut, als sie die Lohn beiträge für die Jahre 2013 bis 2016 samt Verzugszins en
auf insgesamt
Fr. 66'159.85 ( Fr. 8'770.25 + Fr. 24'277.20 + Fr. 16'731.35 + Fr. 16'381.05; Urk. 3/3/5-8) reduzierte ( Urk. 2, Urk. 3/3/5-8). In Entsprechung dies es Einspra che ent scheids verfügte sie am 1 3. Augus t 2019 die einzelnen Beitragsjahre 2013 bis 2016 ( Urk. 3/3/5-8) sowie die Verzugszinse n ( Urk. 3/3/1-4) nochmals. 2.
Dagegen erhob die X.___ AG am 1 6. September 2019 Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 3 f.) :
1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 1 3. August 2019 aufzuheben und es seien die mit der Einsprache gestellten Anträge gutzuheissen.
2.
Es sei festzustellen, dass die vier Verzugszinsverfügungen vom 1 3. August 2019 nichtig, eventuell gegenstandslos, subeventuell aufzuheben seien.
3.
Es sei festzustellen, dass die vier Nachzahlungsverfügungen vom 1 3. August 2019 nichtig, eventuell gegenstandslos, subeventuell aufzuheben seien.
4.
Eventuell sei festzustellen, dass die angeblichen obgenannten Arbeitnehmer ( Y.___ ,
Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ , D.___ , E.___ und F.___ ) jeweils für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 von der Einsprecherin keine geldwerten Leistungen ausgerichtet erhalten haben und deshalb die Beiträge auf Fr. 0.-- und allfällige Verzugszinse n auf Fr. 0.-- festzusetzen seien.
5.
Es sei festzustellen, dass die Mahngebühr von Fr. 40.-- vom 9. Juli 2018 nichtig, eventuell gegenstandslos und subeventuell aufzuheben sei.
6.
Es sei festzustellen, dass die Einstellungsverfügung [ richtig: Einspracheentscheid ] von der vorbefassten Frau lic.
iur .
O.___ unterzeichnet worden sei, die schon im Parallelverfahren I.___ den Einspracheentscheid unterzeichnet habe, der bei gleicher Sachlage wegen Mangelhaftigkeit aufgehoben habe we rden müssen (Urteil vom 5. März 2019, AB.2017.00027), weshalb ihr die notwendige Unabhängigkeit und Unvor genommenheit abgehe.
Unter Kosten- und vollen Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz und ihrer Funktionäre wegen mutwilligen und leichtsinnigen Verhaltens.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. S. 4).
Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 1 1. November 2019 wurden Y.___ , Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ , D.___ , E.___ und F.___ zum Verfahren beigeladen ( Urk. 7), die sich teilweise verlauten liessen ( Urk. 9, 12-16). Die öffentliche Verhandlung fand am 1 8. Mai 2020 statt (Prot. S.
4 ff., Urk. 22). Das Protokoll der Verhandlung wurde den Parteien zur Kennt nis nahme zugestellt ( Urk. 25). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für den Entscheid erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nach fol genden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid (BGE 131 V 407 E.
2.1.2.1, 119 V 347 E. 1b).
1.2
Die Ausgleichs kasse erliess am 1 3. August 2019 erneut Verzugszinsverfügungen und Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2013 bis 2016 und versah diese mit einer Rechtsmittelbelehrung ( Urk. 3/3/1-8) . Dieses Vorgehen ist formell gesehen nicht korrekt , da das Verwaltungsverfahren mit Erlass des Einspracheentscheids
(ebenfalls) vom 1 3. August 2019 abgeschlossen worden war. Inhaltlich hielt die Ausgleichskasse jedoch bloss fest, was sie mit dem Einspracheentscheid ent schieden hat , weshalb sich daraus keine Konsequenzen ergeben . 2.
Zu prüfen ist nachfolgend die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 1 3. August 20 1 9 . Dieser bildet den Anfechtungsgegenstand. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der am 9. Juli
2018 verfügten Mahngebühr von Fr. 4 0.-- ( Urk. 6/311). Darüber hat die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid zwar nicht ent schieden, j edoch beanstandete die Beschwerdeführerin deren Rechtmässigkeit in der Einsprache vom 2 5. Juli 2018 ( Urk. 6/313/2). Z um Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tat sächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechts ver hältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Ve rwaltung zu Unrecht unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte ( Bundesgerichtsurteil 8C_210/18 vom 1 7. Juli 2 018 E. 3.2.3.2 ). 3. 3.1
Vorweg ist auf die formellen Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen. Sie macht eine Verletzung von Art. 4 und 6 Abs. 1 des Internationalen Paktes vom 1 6. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) , Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1
des Internationalen Paktes vom 1 6. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2 ) und
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK ; SR 0.101 ) geltend ( Urk. 1 S. 8, Urk. 22 S. 2 f.). 3.2 3. 2 .1
Art. 6 Abs. 1 des UNO-Paktes I statuiert ein Recht auf Arbeit, das das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst . Art. 4 des UNO-Paktes I hält fest, dass der Staat die Ausübung der von ihm gemäss diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschliesslicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern. Vorliegend geht es um die Frage, ob die beigeladenen Taxifahrer als selbständig- oder unselbständigerwerbend zu qualifizieren
sind , mithin ob die Beschwerdefüh rer in als deren Arbeitgeberin, soweit die Beigeladenen mit ihr in einem Vertrags ver hältnis stehen, zu qualifizieren ist. Inwiefern dadurch das Recht auf Arbeit bzw. Ausübung der Erwerbstätigkeit eingeschränkt und damit eine Verletzung von Art. 6 respektive 4 des UNO-Paktes I vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargetan (vgl. Urk. 22 S. 2) . Abge sehen davon enthält der UNO-Pakt I nach der Rechtsprechung des Bundes ge richtes, vorbehältlich gewisser Ausnah men, keine direkt anwendbaren Individual garantien (BGE 126 I 240 E. 2c ) . 3.2.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des UNO-Paktes II verpflichtet sich jeder Vertragsstaat , die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unter schied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu ge währleisten. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, welches durch den Pakt gewährte Recht im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit als Taxifahrer kon kret verletzt sein soll (vgl. Urk. 22 S. 3) . Solches ist auch nicht ersichtlich. 3.2.3
Gemäss Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dasselbe gewährleistet Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, es liege ein Ausstandsgrund gegen Frau O.___
vor, weil sie sowohl den nun angefochtenen Einspracheentscheid als auch den Einspracheentscheid unterzeichnet habe, der im Prozess Nr. AB.2017.00027 - bei dem es ebenfalls um die Qualifikation der Erwerbstätigkeit eines Taxifahrer s ging - beurteilt worden sei ( Urk. 1 S. 8, Urk. 22 S. 4), ist anzu merken, dass der Ausgleichskasse nicht die Stellung eines Gerichts zukommt. Die Berufung auf die obenerwähnten Bestimmungen erweist sich deshalb von vorn herein als unbehelflich . Darüber hin aus stellt es keinen allg emeinen Ausstands grund dar , wenn innerhalb des Verwaltungsverfahrens die betreffende Person sich bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat ( Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 36 ATSG ). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter moniert, dass sich das Sozialversicherungsgericht in einem Gebäude der Suva befinde (Prot. S. 5), übersieht sie , dass diese nicht Verfahrenspartei ist. Se lbst wenn dem so wäre, wäre d er Umstand , dass das Sozialversicherungsgericht in einem Gebäude der Suva eingemietet ist, nicht als Verletzung des Anspruch s auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht zu werten (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 161/98 vom 1 9. Mai 2000 E. 2, U 387/99 vom 1 4. Dezember 2000 E. 1a). 4. 4.1
Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen für die Beantwortung der Fra ge, ob die Beigeladenen bezüglich ihrer Tätigkeit als Taxichau ffeure als selb ständig oder als unselb ständig Erwerbstätige zu gelten haben
- wonach sich unter ande rem die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht richtet (vgl. Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV ) - hat die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben ( Urk. 2 S. 2 ff.) . Darauf kann verwiesen werden. Es betrifft dies namentlich die von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien für die Abgre nzung selb ständig von unselb ständig ausgeübter Erwerbstätigke it (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a und 3c , je m it Hinweisen; vgl. auch Rz . 1018 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Zutreffend ist insbesondere, dass sich das Beitragsstatut regel mässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten oder der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu ge schehen h at (BGE 123 V 161 E. 1, 119 V 161 E. 2 und E. 3c ). Korrekt ist schliesslich auch der Hinweis, dass nach der Wegleitung Taxifahrer im Al lge meinen auch dann als unselb ständig Erwerbstätige gelten, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale angeschlo ssen sind. Sie gelten als selb ständig erwerbend, wenn sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorgani satorisch nicht in besonderem Mass von den Auftraggebenden abhängig sind (Bundesgerichtsu rteil 8C_189/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 3; Rz . 4086 ff. WML). 4.2
Bei den Akten liegen die Anschlussverträge von Y.___ , Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ und F.___ , welche diese mit der G.___ AG beziehungsweise der H.___
AG abgeschlos sen haben ( Urk. 6/78 /2-9, 6/328/43-46 , 6/330 /15-22,
Dossier A Urk. 1/6-14 , Dossier B Urk. 26/2-9 , Dossier C Urk. 38/4-11). Die Anschlussver trä ge von D.___ und E.___ fehlen (vgl. Urk. 6/324/1-84, Urk. 6/329/1-73). Die vorliegenden Anschlussverträge sind identisch. Da von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass D.___ und E.___
in einem Vertragsverhältnis mit ihr stande n , ist davon auszugehen, dass ein Anschlussvertrag gleichen Inhalts Basis dieser Vertragsverhältnisse bildete. 4.3
Bereits im Urteil vom 2 0. März 2015 hatte das hiesige Sozialversicherungsgericht in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren das Rechtsverhältnis zwi sche n dem Beigeladenen A.___ und der Beschwerdeführerin auf der Basis des von ihnen ab geschlossenen Anschlussvertrags zu beurteilen ( Prozess Nr. UV. 2015.0009, Urk. 6/91).
Das Gericht führte aus, dass sich aus dem Anschlussvertrag zahlreiche Hinweise für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit von A.___ gegenüber der G.___ AG beziehungsweise der H.___ AG ergäben, was die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstu fung als unselbständig Erwerbstätiger – vor allem wegen der Abhängigkeit von der Zentral e und des fehlenden Unternehmer risikos – rechtfertige. So zeige der betreffende Vertrag, dass A.___ bei einer Kündigungs frist von drei Monaten während der Vertragsdauer berechtigt sei, mit einem Fahrzeug im Ein- oder Mehrschichtbetrieb die Dienste der Zentrale zu nutzen. Die dreimonatige Kündigungsfrist könne nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und gegen Bezahlung einer Umtriebspauschale von Fr. 1‘500.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) umgangen werden, wobei die Taxizentrale ihrerseits das Vertragsverhältnis bei schwerwiegenden Gründen jederzeit auflösen könne ( Ziff. 2.2-3 des Anschluss vertrages). Ein jederzeitiges, vorbehaltloses Kündigungsrecht bestehe deshalb nicht. Die Zentrale habe für den Betrieb und den Unterhalt des Vermittlungs systems zu sorgen, die Fahraufträge zu vermitteln, Massnahmen zur kontinu ier lichen Steigerung der vermittelten Fahraufträge zu treffen, bargeldlose Zah lungen abzurechnen, Informationen über wichtige Neuerungen im Fahrbetrieb und in der Zentrale abzugeben, das Inkasso vermittelter Fahraufträge zu über nehmen und das Debitorenrisiko zu tragen ( Ziff. 3). Währenddessen habe A.___ für den Einsatz seines selbstfinanzierten und unterhaltenen Fahrzeugs zu sorgen, bargeldlose Zahlungen zu akzeptieren, an Aus- und Weiterbildungen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen, die Verwendung des Namens der Zentrale und die Einhaltung des von dieser definierten Auftritts- und Erschei nungsbildes zu gewährleisten, die bereitgestellten Standplätze zu nutzen, das Funkmaterial ausschliesslich bei einer von der Zentrale bestimmten Garage ein- und ausbauen zu lassen, wobei die Rechnungstellung durch die Zentrale erfolge, die erhaltenen Aufträge prioritär auszuführen sowie für selber akquirierte Fahrten das Debitorenrisiko zu tragen. Zudem dürfe er sich während der Vertragsdauer keiner anderen Funkzentrale oder einem anderen Vermittlungssystem an schliessen ( Ziff. 4 und 6-7; E. 4.1 des Urteils).
Weiter hielt das Gericht dafür , dass der Umstand, dass es A.___ freistehe,
nebst den vermittelten Aufträgen auch selber Taxifahrten zu akquirieren, nicht gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit spreche. Erhebliche In vestitionen als wesentlicher An haltspunkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos seien in der Anschaffung und im Unterhalt eines für den Taxibetrieb geeigneten Motor fahrzeuges in aller Regel – so auch vorliegend – nicht z u erblicken. Entspre chen des gelte auch für die Entrichtung unabhängig vom Arbeitserfolg anfallender Anschlussgebühr en ( Ziff. 4 und 9; E. 4.2 des Urteils).
Zusammenfassend hielt das Gericht fest, dass der Anschlussvertrag mit der G.___ AG beziehungsweise der H.___ AG gewi sse Elemente aufweise , die bei selbständiger Erwerbstätigk eit üblich seien , insgesamt aber die Merkmale überwiegen würden , die für eine unsel bständige Erwerbstätigkeit spre chen (E. 4.3 des Urteils). 4 .4
An dieser Einschätzung ist festzuhalten. Sie hat nicht nur für A.___ , sondern für alle Beigeladenen Bestand , da
die Anschlu ssverträge
identisch sind (vgl . vorne E.
4.2) .
Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht i m Urteil 9C_571/2017 vom 9. November 2017 im Falle eines Konkurrenzbetriebs der Be schwerdeführerin ebenfalls zum Schluss gelangt war , dass die dort ange schlos senen Taxifa hrer als unselbständigerwerbend zu qualifizieren sind. Der zu beur teilende Anschlussvertrag entsprach in weiten Teile n dem vorliegenden (vgl. E. 3 und 4 jenes Entscheids sowie das vorinstanzliche Urteil des hiesigen Sozialver sicherungsgericht s vom 9. Juni 2017 (UV.2016.000 38 ). Dieses Bundesgerichtsur teil führte denn auch dazu, dass die Beschwerdeführerin ihr Geschäf tsmodell änderte (Prot. S. 10 , ferner
Urk. 22 S. 2 ). Letzteres ist vorliegend indessen nicht von Belang , da lediglich die Verhältnisse, wie sie in den Jahren 2013 bis 2016 bestanden, zu beurteilen sind.
Bezeichnenderweise brachte die Beschwerdeführerin in ihren
ausführlichen Rechtsschriften ( Urk. 1, 22) denn auch keine Argumente zu den Merkmalen vor, nach welchen die
AHV-rechtliche Qualifikation vorzunehmen ist . Soweit sie geltend macht, sie verfüge über keine Taxibetriebsbewilligung ( Urk. 1 S. 19), ist ihr entgegen zu halten, dass die Einhaltung polizeigewerblicher Vorschriften im vorliegenden Zusammenhang nicht massgebend ist . Ferner vermag sie aus dem Umstand, dass die Taxigäste jeweils den Beigeladenen das Entgelt ausbezahlten, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten ( Urk. 1 S. 25) . Für die Bestimmung des Beitrags s t atu t s kommt es nicht darauf an, wer das Entgelt bezahlt, sondern allein darauf, ob die Ausrichtung der geldwerten Leistung wirtschaftlich im Arbeitsv er hältnis begrün det ist (BGE 137 V 321 E. 2.2.1). Im Übrigen zitie rt die Be schwerdeführerin aus dem Urteil vom 5. März 2019 (AB.2017.00027) wiederholt aktenwidrig ( Urk. 1 S. 22 f.) .
In jenem Fall bemängelte das Sozialver sicherungs gericht, dass die massgeblichen Unterlagen, insbesondere der Anschlussvertrag, nicht bei den Akten lag (E. 4.2).
5. 5.1
Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über paritätische Beiträge verfügt wird, muss - zumindest in einer Beilage - die für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten benötigten Angaben enthalten, so die Namen der Versicherten, die Höhe der massgebenden Löhne und der darauf be rechneten Beiträge sowie das Jahr, für welches die Beiträge nachgefordert werden (vgl. Art. 14 0 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 234 E. 4; ZAK 1992 S. 316 E . 5a). Damit die Ausgleichskasse dieser Pflicht nachkommen kann, ist der Arbe itgeber gehal ten, der Kasse beziehungsweise der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisionsstelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen ( Art. 51 Abs. 3 AHVG; Art. 2 09 Abs. 1 AHVV; BGE 118 V 70 E . 3a).
Die Rechtsprechung hat allerdings anerkannt, dass in Ausnahmefällen unter ge wissen Voraussetzungen auch eine schätzungsweise Ermittlung des beitrags pflich tigen Lohnes und die blosse Angabe einer Pauschalsumme für die Gültigkeit einer Verfügung g enügen können (BGE 110 V 234 E. 4a; ZAK 1992 S. 316 E . 5a ). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Aus gleichs kasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitg eber trotz Mahnung (vgl. Art. 34a AHVV) unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen
und sich die Kasse deshalb zum Erlass einer Veranlagungsverfügung gezwungen sieht, namentlich um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen ( Art. 38 f. AHVV; BGE 118 V 65 E. 3b, 110 V 229 E. 4a, ZAK 1992 S. 313, Bundesgerichtsurteil 9C_3/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3, Urteil e des Eidg. Ver sicherungsgerichts H 232/01 vom 2 6. November 2002 E. 3.5 und H 383/98 vom 2 7. September 2001 E. 2b). 5.2
Die Ausgleichskasse legte in den Verfügungen vom 3 1. Mai 2018 der streitigen Beitragsfestsetzung die (massgebenden) Lohnsummen von Fr. 60'000.-- (2013; Fr. 6'000.--[ F.___ , Urk. 6/290] + Fr. 18'000.-- [ A.___ , Urk. 6/294] + Fr. 36'000.-- [ Y.___ , Urk. 6/297] ) , Fr. 159'000.-- (2014;
Fr. 36'000.-- [ F.___ , Urk. 6/290 ] + Fr. 24'000.-- [ Z.___ , Urk. 6/291] + Fr. 36'000.-- [ A.___ , Urk. 6/294] + Fr. 27'000.-- [ D.___ , Urk. 6/295], Fr. 36'000.-- [ Y.___ , Urk. 6/297] ) ,
Fr. 141 '000.-- (2015: Fr. 36'000.-- [ F.___ , Urk. 6/290] + Fr. 27'000.-- [ Z.___ , Urk. 6/291] + Fr. 36'000.-- [ C.___ ,
Urk. 6/293] + Fr. 6'000.-- [ E.___ , Urk. 6/296] + Fr. 36'000.-- [ Y.___ , Urk. 6/297]) und
Fr. 180'000.-- (2016 ; Fr. 36'000.-- [ F.___ , Urk. 6/290] + Fr. 36'000.-- [ B.___ , Urk. 6/297] + Fr. 36'000.-- [ C.___ , Urk. 6/293 ] + Fr. 36'000.-- [ E.___ , Urk. 6/296] + Fr. 36'000.-- [ Y.___ , Urk. 6/297]) zu Grunde. Dabei schätzte sie also d as monatliche Einkommen
eines Taxifahrers auf
Fr. 3'000. -- , soweit er in der massgebenden Beitragszeit für die Beschwerdeführerin tä tig gewesen war (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 6/289, 6/334; ferner
Urk. 6/280, 6/281-284 ). Die ent sprechenden Beiträge von Fr. 86'287.95 stellte sie am 1. Juni 2018 in Rechnung ( Urk. 6/280). Am 9. Juli 2018 mahnte sie sie ( Urk. 6/311). Nach Erhebung der Einsprache n nahm sie im Einspracheentscheid vom 1 3. August 201 9 Korrekturen in Bezug auf einzelne Beigeladene vor. Sie hielt fest, F.___ habe per 3 1. August 2014 gekündigt. Die Lohnsumme des Jahres 2014 reduziere sich deshalb um Fr. 12'000.-- und jene der Jahre 2015 und 2016 um je Fr. 36'000.-- ( Urk. 2 S. 4). C.___ habe per 3 1. Dezember 201 5 gekündigt. D ie Lohn summe des Jahres 2016 sinke daher um weit ere Fr. 36'000.-- ( Urk. 2 S. 4). A.___ habe im Rahmen des Einspracheverfahrens seine Steuerunterlagen der Jahre 2013 und 2014 eingereicht. Gestützt darauf sei die Lohnsumme in Bezug auf ihn für das Jahr 2013 auf Fr. 8'529.-- und für das Jahr 2014 auf Fr. 34'998.-- zu reduzieren ( Urk. 2 S. 4). Dementspre chend passte sie die Lohnsumme und da mit die geschuldeten Beiträge insgesamt an (vgl. Urk. 2, Urk. 3/3/5-8). 5.3
Das Vorgehen der Ausgleichskasse ist nicht zu beanstanden. Anlässlich der Arbeitgeberkont rolle vom 1 3. Februar 2016 verweigerte die Beschwerdeführerin dem Revisor in wesentlichen Pun kten die Auskunft respektive den Einblick in die relev anten Geschäftsbücher . Zwar verlief die Abstimmung der Löhne, soweit diese deklariert worden waren, p roblemlos. Jedoch wurde dem Revisor die Prüfung der Fremdarbeiten verwehrt. Darunter falle n die Verbuchungen sämtliche r Taxi fah rer, die nach Meinung der Beschwerdeführerin selbständigerwerbend sind, wie etwa die Beigeladenen ( Urk. 6/268/1-4, 6/276). Es besteht aber eine gesetzliche Mitwirkun gspflicht bei der Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts ( Art. 61 lit . c ATSG). Es entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach Gutdünken der Beschwerdeführerin, ob ein Taxifahrer als selbständig- oder unselbständigerwerbend zu qualifizieren ist. Indem sie Einsicht in die relevanten Unterlagen verweigerte, verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht auf s Gröbste (vgl. dazu auch Urk. 6/ 333) . Es mutet daher geradezu zy nisch an, dass sie in Bezug auf die Beigeladenen nichts zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beiträgt, der Ausgleichskasse jedoc h wiederholt eine Verletzung d er Abklärungspflicht vor wirft ( Urk. 1 S. 17 und 21, Prot. S. 6). Da es die Beschwerdeführerin unter lassen hat, die notwendigen Angaben zu machen, erweist sich die schätzungs weise Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne als zulässig. Aktenkundig ist, dass das steuerbare Einkommen von A.___ im Jahr 2013 gestützt auf eine Ermessenstaxation Fr. 34'300.-- betrug (Dossier B Urk. 6/4). Das steuerbare Ein kommen von C.___ betrug im Jahr 2011 Fr. 43'932.-- ( Urk. 6/324/79 = Dossier C Urk. 10). Für das Jahr 2013 wies er in seiner Buchhaltung ein en Lohn von Fr. 35'622.-- aus (Dossier C Urk. 38/3). Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der geschätzten Löhne nicht zu beanstanden, dürfte n diese doch den Erfah rungs werten entsprechen, wobei die Ausgleichskasse d ie Löhne an die effektiven Gege benheiten anpasste, soweit ihr diese mit den Einsprachen zur Kenntnis gebracht wurden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war es nicht Sache der Ausgleichskasse, sich zusätzlich an die Beigeladenen zu wenden, um die Verhältnisse abzuklären (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_3/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3). Es mag durchaus sein, dass diese über das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin hinaus weitere Einkommen zu generieren vermochte n (vgl. Urk. 1 S. 6
u. 22 f. , Urk. 22 S. 6) . Die geschätzten Einko mmen beziehen sich aber einzig auf deren Tätigkeit für die Beschwerdeführerin und sie erscheinen in soweit plausibel. Damit hat es angesichts der verweigerten Mitwirkung der Beschwerde führerin sein Bewenden.
5.4
Nebst den geschuldeten Beiträgen fordert die Ausgleichskasse auch Verzugs zin sen ( Urk. 2, vgl. ferner Urk. 3/3/5-8). Grundlage dafür bildet Art. 41 bis
Abs. 1 AHVV. Diese Bestimmung ist gesetzeskonform (BGE 134 V 202), was die Be schwerdeführerin zu verkennen scheint, soweit sie die Rechtmässigkeit der Erhe bung von Verzugszinsen bestreitet ( Urk. 1 S. 12). Auch übersieht sie, dass die Verzugszinse Teil der Verfügungen vom 3 1. Mai 2018 bilde te n ( Urk. 3/2-5 = Urk. 6/281-284 ). Zwar versandte die Ausgleichskasse am 1. Juni 2018 weitere Verzugszinsverfügungen ( Urk. 3/6-9 = Urk. 6/2 85-288, vgl. auch Urk. 1 S. 15). A m 4. Juni 2018 erklärte sie diese für nichtig ( Urk. 6/289). Der Bestand der Ver fügungen vom 3 1. Mai 2018 wurde dadurch nicht berührt . Sodann schadet auch nicht, dass die Verzugszinse den Beigeladenen nicht eröffnet wurde (vgl. Urk. 1 S. 15 f.; Urk. Urk. 6/290, 6/291, 6/293, 6/2 94, 6/295, 6 /296, 7/297, 6/298). Denn d ie Abrechnungspflicht trifft den Arbeitgeber ( Art. 36 AHVV). Bloss er und nicht die Arbeitnehmer werden verzugszinspflichtig ( Art. 41 bis AHVV). 5.5
Art. 34a AHVV sieht vor, dass Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen sind ( Abs.
1) Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20–200 Franken aufzuerlegen ( Abs. 2). Die mit der Mahnung vom 9. Juli 2018 erhobene Gebühr von Fr. 40.-- ist somit nicht zu beanstanden ( Urk. 6/311). 5.6
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Für die von der Beschwer deführerin anbegehrten weitern Abklärungen besteht keine Veranlassung, weil davon keine abweichenden Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis würdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Manfred Küng - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Z.___ - A.___ - B.___ - C.___ - D.___ - E.___ - F.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger