Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 2 3. Juli 1951, ersuchte am 2 8. Oktober 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, (nach folgend nur Ausgleichskasse) um Auszug seines Indiv iduellen Kontos, IK ( Urk. 11/1).
Der vollständige Auszug wurde ihm zusammen mit einer Belehrung über das Berichtigungsverfahren sowie einem Merkblatt am 1 0. Februar 2014 zugestellt ( Urk. 11/4). 1.2
Am 1 7. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ zu m vorzeitigen Bezug einer Altersrente ab August 2014 an ( Urk. 11/5-11). Mit Ver fügung vom 1 4. Juli 2014 sprach ihm die Ausgleichskasse gestützt auf eine Bei tragszeit von 40.09 Beitragsjahre n , d i e Rentenskala 42 sowie ein durchschnitt liches Jahreseinkommen aus 40.02 Beitragsjahren eine infolge Vorbezugs ge kürzte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'513.-- mit Wirkung ab 1. August 2014 zu ( Urk. 11/20 ). Mit Eintritt des ordentlichen AHV-Alters sprach die Ausgleichskasse auch die akzessorischen Kinderrenten zu (Verfügung vom 6. Juli 2016, Urk. 11/35). Aufgrund des am 2 4. Februar 2017 rechtskräftig gewor denen Scheidungsurteils ( Urk. 11/46) und des dadurch notwendig gewordenen Splittings ( Urk. 11/46, Urk. 11/51) sowie eines IK-Nachtrags ( Urk. 11/61) veran lasste die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Altersrente ( Urk. 11/60). Hier bei stellte sie fest, dass dem Versicherten für das Beitragsjahr 2001, für welches im IK infolge einer Stornierung keine Beitragszahlungen eingetragen sind,
fälsch licherweise sogenannte b eitragsfreie Ehe monate angerechnet worden waren , obwohl die damalige Ehefrau wie auch der Versicherte damals keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten (vgl. Urk. 11/24/13 und Urk. 11/69, Urk. 11/73) . Mit V er fügungen vom 1 5. März 2018 setzte die Ausgleichskasse daher die Alters- und Kinderrenten rückwirkend ab 1. August 2014 bzw. 1. August 2016 gestützt auf eine Beitragszeit von 39.06 und d i e Rentenskala 41 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46'530.-- (Stand 2018) neu fest. Mit Verfügungen gleichen Datums erhob sie eine Rückforderung gegenüber dem Ver sicherten von Fr. 4'272.-- ( Urk. 11/76-91, Urk. 11/96), wobei irrtümlich keine V er rechnung mit einem Nachzahlungsbetrag über Fr. 3'504.-- erfolgte ( Urk. 11/100). Nachdem der Versicherte anfänglich mit einer monatlichen Verrechnung über Fr. 80.-- mit der laufenden Rente einverstanden war (womit sich d i e Rückfor de rung i m Juni auf Fr. 4'192.-- verringerte), ersuchte er mit Eingabe vom 2 5. Juni 2018 um Erlass der Rückforderung ( Urk. 11/114).
1.3
Die Neuberechnung der Rentenbetreffnisse
und damit zusammenhängend die Rückforderung begründete die Ausgleichskasse damit, dass für die ursprüngliche Rentenberechn u n g fälschlicherweise eine freiwillige Versicherungszeit für das ganze Jahr 2001 mitberücksichtigt worden sei, obwohl der Versicherte im Jahr 2001 «keine freiwillige Versicherung einbezahlt habe» und das Einkommen im Indi viduellen Konto daher storniert worden sei. In der Folge entwickelte sich ein E-Mail-Verkehr zwischen dem Versicherten und der Ausgleichskasse bzw. der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) über die Umstände seines Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung ab Januar 2001, welcher er seit 1997
angehört hatte, insbesondere zur Berechtigung und Grundlage der von der SAK erlassenen Ausschlussverfügung vom 8. Januar 200 4. Mit E-Mail vom 1 9. Juli 2018 teilte der Versicherte der SAK mit, dass er vom Ausschluss aus der freiwilligen Ver sicherung wie auch der offenen Beitragsrechnungen keine Kenntnis gehabt habe ( Urk. 8/2) . Mit Schreiben vom 2 5. Juli 2018 erklärte die SAK dem Versicherten , dass gemäss der in der Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung eine « eventuelle » Einsprache erhoben werden könne ( Urk. 3/2). Am 1 3. August 2018 erh ob der Versicherte bei der SAK Einsprache gegen die se Ausschlussverfügung , die er gemäss eigenen Angaben nie erhalten habe
( Urk. 11/137/14-18). Mit Entscheid vom 2 6. März 2019 trat die SAK auf die Einsprache des Versicherten nicht ein. Sie begründete dies damit, dass der Ver sicherte fehlende Beitragsjahre geltend mache. Für seine Einsprache sei daher die Ausgleichskasse in Zürich zuständig, die zuletzt die Altersrente ab dem 1. April 2018 neu berechnet habe. Die Einsprache sei zuständigkeitshalber an die se
Aus gleichskasse weiterzuleiten ( Urk. 11/137/4-6). In der Rechtsmittelbelehrung wird das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen als zuständige Rechtsmittelinstanz genannt. 1.4
Mit Entscheid vom 2 1. Oktober 2019 trat die Ausgleichskasse auf die Einsprache des Versicherten vom 1 3. August 2 018 gegen die Verfügungen vom 1 5. März 2018 betreffend Altersrente und Rückforderung nicht ein
( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. November 2019 Beschwerde ( Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 2. Dezember 2019, Urk.
7) und beantragte sinn gemäss, es sei auf seine Einsprache einzutreten und die Altersrent e unter Berücksichtigung der freiwilligen Versicherungszeit der Jahre 2000 bis 2002 neu
zu berechnen . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Besc hwerdean twort vom 24. Januar 202 0 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerde führer am 2 8. Januar 2020 angezeigt wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs w eise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspra che entscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sa che (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG).
Gemäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihr er Mitteilung zu laufen . Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag ( Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG).
Gesetzliche oder behörd liche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten T ag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bi s und mit dem 2. Januar ( Art. 38 Abs. 4 ATSG). 1. 3
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung überge ben wird. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid damit, dass die Einsprache des Beschwerdeführers verspätet erfolgt sei ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich seine Einsprache auf das Schreiben der SAK vom 2 5. Juli 2018 bezogen habe. Es sei ihm nicht klar, weshalb nun die Beschwerdegegnerin zuständig sein solle. Als er am 2 3. Juni 2003 in die Schweiz zurückgekehrt sei , habe er sich umgehend ange meldet. Zudem habe er die Beschwerdegegnerin aufgesucht, um abzuklären, ob offene Rechnungen vorhanden seien. Niemand habe ihm m itgeteilt, dass Beiträge ausstehend seien und vor allem nicht, dass er von der Kasse ausgeschlossen worden sei. Im Entscheid der SAK vom 2 6. März 2019 seien Beilagen aufgeführt worden , die er nie erhalten habe . Dies deshalb, weil die Dokumente statt nach Tasmanien (Australien) fälschlicherweise nach Norfolk Ile gesandt worden seien . Die betreffenden
Rechnungen,
Mahnungen, die Androhung des Ausschluss es
und die Ausschlussverfügung
seien ihm nicht zugestellt worden ( Urk. 1 und Urk. 7 ).
3.
3. 1
Die Beschwerde richtet sich formal gegen den vorinstanzlichen Nichtein tretens entscheid
vom 2 1. Oktober 201 9. Das Sozialversicherungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels R echtzeitigkeit nicht auf die Einsprache des Besch werdeführers vom 1 3. August 2018
( Urk. 11/137/14-18) eingetreten ist. Mit dem in der Beschwerde sinngemäss gestellten materiellen Antrag, wonach die Altersrente neu zu berechnen sei ( Urk. 7) , kann sich das Ge richt nicht befassen. 3.2
Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 5. März 2018 ( Urk. 11/76-91 ) wurden ausweislich der Akten
uneingeschrieben versandt. Ein postalischer Zu stell nachweis existiert demnach nicht.
Dass dem Beschwerdeführer die se Verfü gungen z eitnah nach deren Erstellung zugestellt wurden, wird von diesem nicht bestritten ( Urk. 1 und Urk. 7 ).
Gestützt
auf die Aktennotiz zum Telefongespräch zwischen den Parteien vom 2 5. Mai 2018, anlässlich dessen der Beschwerde führer auf die verfügte Rückforderung Be zug nahm ( Urk. 11/100), kann sodann
als erstellt gelten, dass er die Verfügungen vom 1 5. März 2018 spätestens zu jenem Zeitpunkt erhalten hat. Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher spätes tens am Tag nach dem Telefongespräch vom 2 5. Mai 2018, das heisst am 2 6. Mai 2018 , zu laufen und endete
am Montag, 2 5. Juni 2018. 3.3
Die vom Beschwerdeführer am 1 3. August 2018 erhobene Einsprache gegen die Verfügungen vom 1 5. März 2018 (Urk. 11/137/14-18) war demzufolge verspätet. 4.
Der angefochtene Entscheid vom 2 1. Oktober 2019 ( Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
In diesem Zusammenhang sei jedoch ergänzt, dass der Nichteintretensentscheid der SAK vom 2 6. März 2019 ( Urk. 11/137/4-6 ) insoweit nicht überzeugt, al s der B eschwerdeführer effektiv, wenn auch verspätet (vgl. Sachverhalt 1.1), eine Berichtigung seines IK-Auszuges 2001/02 bzw. eine Umkehr seines Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung per Januar 2001 beantragt hatte. Es wäre ihm jedoch freigestanden, gegen diesen Nichteintretensentscheid der SAK vom 2 6. März 2019 Beschwerde zu führen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs w eise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspra che entscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sa che (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
E. 1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG).
Gemäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihr er Mitteilung zu laufen . Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag ( Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG).
Gesetzliche oder behörd liche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten T ag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bi s und mit dem 2. Januar ( Art. 38 Abs.
E. 1.3 Die Neuberechnung der Rentenbetreffnisse
und damit zusammenhängend die Rückforderung begründete die Ausgleichskasse damit, dass für die ursprüngliche Rentenberechn u n g fälschlicherweise eine freiwillige Versicherungszeit für das ganze Jahr 2001 mitberücksichtigt worden sei, obwohl der Versicherte im Jahr 2001 «keine freiwillige Versicherung einbezahlt habe» und das Einkommen im Indi viduellen Konto daher storniert worden sei. In der Folge entwickelte sich ein E-Mail-Verkehr zwischen dem Versicherten und der Ausgleichskasse bzw. der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) über die Umstände seines Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung ab Januar 2001, welcher er seit 1997
angehört hatte, insbesondere zur Berechtigung und Grundlage der von der SAK erlassenen Ausschlussverfügung vom 8. Januar 200 4. Mit E-Mail vom 1 9. Juli 2018 teilte der Versicherte der SAK mit, dass er vom Ausschluss aus der freiwilligen Ver sicherung wie auch der offenen Beitragsrechnungen keine Kenntnis gehabt habe ( Urk. 8/2) . Mit Schreiben vom
E. 1.4 Mit Entscheid vom 2 1. Oktober 2019 trat die Ausgleichskasse auf die Einsprache des Versicherten vom 1 3. August
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. November 2019 Beschwerde ( Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 2. Dezember 2019, Urk.
7) und beantragte sinn gemäss, es sei auf seine Einsprache einzutreten und die Altersrent e unter Berücksichtigung der freiwilligen Versicherungszeit der Jahre 2000 bis 2002 neu
zu berechnen . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Besc hwerdean twort vom 24. Januar 202 0 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerde führer am 2 8. Januar 2020 angezeigt wurde ( Urk. 12).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid damit, dass die Einsprache des Beschwerdeführers verspätet erfolgt sei ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich seine Einsprache auf das Schreiben der SAK vom 2 5. Juli 2018 bezogen habe. Es sei ihm nicht klar, weshalb nun die Beschwerdegegnerin zuständig sein solle. Als er am 2 3. Juni 2003 in die Schweiz zurückgekehrt sei , habe er sich umgehend ange meldet. Zudem habe er die Beschwerdegegnerin aufgesucht, um abzuklären, ob offene Rechnungen vorhanden seien. Niemand habe ihm m itgeteilt, dass Beiträge ausstehend seien und vor allem nicht, dass er von der Kasse ausgeschlossen worden sei. Im Entscheid der SAK vom 2 6. März 2019 seien Beilagen aufgeführt worden , die er nie erhalten habe . Dies deshalb, weil die Dokumente statt nach Tasmanien (Australien) fälschlicherweise nach Norfolk Ile gesandt worden seien . Die betreffenden
Rechnungen,
Mahnungen, die Androhung des Ausschluss es
und die Ausschlussverfügung
seien ihm nicht zugestellt worden ( Urk. 1 und Urk.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.2 Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 5. März 2018 ( Urk. 11/76-91 ) wurden ausweislich der Akten
uneingeschrieben versandt. Ein postalischer Zu stell nachweis existiert demnach nicht.
Dass dem Beschwerdeführer die se Verfü gungen z eitnah nach deren Erstellung zugestellt wurden, wird von diesem nicht bestritten ( Urk. 1 und Urk.
E. 3.3 Die vom Beschwerdeführer am 1 3. August 2018 erhobene Einsprache gegen die Verfügungen vom 1 5. März 2018 (Urk. 11/137/14-18) war demzufolge verspätet. 4.
Der angefochtene Entscheid vom 2 1. Oktober 2019 ( Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
In diesem Zusammenhang sei jedoch ergänzt, dass der Nichteintretensentscheid der SAK vom 2 6. März 2019 ( Urk. 11/137/4-6 ) insoweit nicht überzeugt, al s der B eschwerdeführer effektiv, wenn auch verspätet (vgl. Sachverhalt 1.1), eine Berichtigung seines IK-Auszuges 2001/02 bzw. eine Umkehr seines Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung per Januar 2001 beantragt hatte. Es wäre ihm jedoch freigestanden, gegen diesen Nichteintretensentscheid der SAK vom 2 6. März 2019 Beschwerde zu führen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 4 ATSG). 1. 3
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung überge ben wird. 2.
E. 7 ).
Gestützt
auf die Aktennotiz zum Telefongespräch zwischen den Parteien vom 2 5. Mai 2018, anlässlich dessen der Beschwerde führer auf die verfügte Rückforderung Be zug nahm ( Urk. 11/100), kann sodann
als erstellt gelten, dass er die Verfügungen vom 1 5. März 2018 spätestens zu jenem Zeitpunkt erhalten hat. Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher spätes tens am Tag nach dem Telefongespräch vom 2 5. Mai 2018, das heisst am 2 6. Mai 2018 , zu laufen und endete
am Montag, 2 5. Juni 2018.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00066
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
7. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 2 3. Juli 1951, ersuchte am 2 8. Oktober 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, (nach folgend nur Ausgleichskasse) um Auszug seines Indiv iduellen Kontos, IK ( Urk. 11/1).
Der vollständige Auszug wurde ihm zusammen mit einer Belehrung über das Berichtigungsverfahren sowie einem Merkblatt am 1 0. Februar 2014 zugestellt ( Urk. 11/4). 1.2
Am 1 7. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ zu m vorzeitigen Bezug einer Altersrente ab August 2014 an ( Urk. 11/5-11). Mit Ver fügung vom 1 4. Juli 2014 sprach ihm die Ausgleichskasse gestützt auf eine Bei tragszeit von 40.09 Beitragsjahre n , d i e Rentenskala 42 sowie ein durchschnitt liches Jahreseinkommen aus 40.02 Beitragsjahren eine infolge Vorbezugs ge kürzte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'513.-- mit Wirkung ab 1. August 2014 zu ( Urk. 11/20 ). Mit Eintritt des ordentlichen AHV-Alters sprach die Ausgleichskasse auch die akzessorischen Kinderrenten zu (Verfügung vom 6. Juli 2016, Urk. 11/35). Aufgrund des am 2 4. Februar 2017 rechtskräftig gewor denen Scheidungsurteils ( Urk. 11/46) und des dadurch notwendig gewordenen Splittings ( Urk. 11/46, Urk. 11/51) sowie eines IK-Nachtrags ( Urk. 11/61) veran lasste die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Altersrente ( Urk. 11/60). Hier bei stellte sie fest, dass dem Versicherten für das Beitragsjahr 2001, für welches im IK infolge einer Stornierung keine Beitragszahlungen eingetragen sind,
fälsch licherweise sogenannte b eitragsfreie Ehe monate angerechnet worden waren , obwohl die damalige Ehefrau wie auch der Versicherte damals keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten (vgl. Urk. 11/24/13 und Urk. 11/69, Urk. 11/73) . Mit V er fügungen vom 1 5. März 2018 setzte die Ausgleichskasse daher die Alters- und Kinderrenten rückwirkend ab 1. August 2014 bzw. 1. August 2016 gestützt auf eine Beitragszeit von 39.06 und d i e Rentenskala 41 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46'530.-- (Stand 2018) neu fest. Mit Verfügungen gleichen Datums erhob sie eine Rückforderung gegenüber dem Ver sicherten von Fr. 4'272.-- ( Urk. 11/76-91, Urk. 11/96), wobei irrtümlich keine V er rechnung mit einem Nachzahlungsbetrag über Fr. 3'504.-- erfolgte ( Urk. 11/100). Nachdem der Versicherte anfänglich mit einer monatlichen Verrechnung über Fr. 80.-- mit der laufenden Rente einverstanden war (womit sich d i e Rückfor de rung i m Juni auf Fr. 4'192.-- verringerte), ersuchte er mit Eingabe vom 2 5. Juni 2018 um Erlass der Rückforderung ( Urk. 11/114).
1.3
Die Neuberechnung der Rentenbetreffnisse
und damit zusammenhängend die Rückforderung begründete die Ausgleichskasse damit, dass für die ursprüngliche Rentenberechn u n g fälschlicherweise eine freiwillige Versicherungszeit für das ganze Jahr 2001 mitberücksichtigt worden sei, obwohl der Versicherte im Jahr 2001 «keine freiwillige Versicherung einbezahlt habe» und das Einkommen im Indi viduellen Konto daher storniert worden sei. In der Folge entwickelte sich ein E-Mail-Verkehr zwischen dem Versicherten und der Ausgleichskasse bzw. der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) über die Umstände seines Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung ab Januar 2001, welcher er seit 1997
angehört hatte, insbesondere zur Berechtigung und Grundlage der von der SAK erlassenen Ausschlussverfügung vom 8. Januar 200 4. Mit E-Mail vom 1 9. Juli 2018 teilte der Versicherte der SAK mit, dass er vom Ausschluss aus der freiwilligen Ver sicherung wie auch der offenen Beitragsrechnungen keine Kenntnis gehabt habe ( Urk. 8/2) . Mit Schreiben vom 2 5. Juli 2018 erklärte die SAK dem Versicherten , dass gemäss der in der Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung eine « eventuelle » Einsprache erhoben werden könne ( Urk. 3/2). Am 1 3. August 2018 erh ob der Versicherte bei der SAK Einsprache gegen die se Ausschlussverfügung , die er gemäss eigenen Angaben nie erhalten habe
( Urk. 11/137/14-18). Mit Entscheid vom 2 6. März 2019 trat die SAK auf die Einsprache des Versicherten nicht ein. Sie begründete dies damit, dass der Ver sicherte fehlende Beitragsjahre geltend mache. Für seine Einsprache sei daher die Ausgleichskasse in Zürich zuständig, die zuletzt die Altersrente ab dem 1. April 2018 neu berechnet habe. Die Einsprache sei zuständigkeitshalber an die se
Aus gleichskasse weiterzuleiten ( Urk. 11/137/4-6). In der Rechtsmittelbelehrung wird das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen als zuständige Rechtsmittelinstanz genannt. 1.4
Mit Entscheid vom 2 1. Oktober 2019 trat die Ausgleichskasse auf die Einsprache des Versicherten vom 1 3. August 2 018 gegen die Verfügungen vom 1 5. März 2018 betreffend Altersrente und Rückforderung nicht ein
( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. November 2019 Beschwerde ( Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 2. Dezember 2019, Urk.
7) und beantragte sinn gemäss, es sei auf seine Einsprache einzutreten und die Altersrent e unter Berücksichtigung der freiwilligen Versicherungszeit der Jahre 2000 bis 2002 neu
zu berechnen . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Besc hwerdean twort vom 24. Januar 202 0 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerde führer am 2 8. Januar 2020 angezeigt wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs w eise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspra che entscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sa che (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG).
Gemäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihr er Mitteilung zu laufen . Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag ( Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG).
Gesetzliche oder behörd liche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten T ag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bi s und mit dem 2. Januar ( Art. 38 Abs. 4 ATSG). 1. 3
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung überge ben wird. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid damit, dass die Einsprache des Beschwerdeführers verspätet erfolgt sei ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich seine Einsprache auf das Schreiben der SAK vom 2 5. Juli 2018 bezogen habe. Es sei ihm nicht klar, weshalb nun die Beschwerdegegnerin zuständig sein solle. Als er am 2 3. Juni 2003 in die Schweiz zurückgekehrt sei , habe er sich umgehend ange meldet. Zudem habe er die Beschwerdegegnerin aufgesucht, um abzuklären, ob offene Rechnungen vorhanden seien. Niemand habe ihm m itgeteilt, dass Beiträge ausstehend seien und vor allem nicht, dass er von der Kasse ausgeschlossen worden sei. Im Entscheid der SAK vom 2 6. März 2019 seien Beilagen aufgeführt worden , die er nie erhalten habe . Dies deshalb, weil die Dokumente statt nach Tasmanien (Australien) fälschlicherweise nach Norfolk Ile gesandt worden seien . Die betreffenden
Rechnungen,
Mahnungen, die Androhung des Ausschluss es
und die Ausschlussverfügung
seien ihm nicht zugestellt worden ( Urk. 1 und Urk. 7 ).
3.
3. 1
Die Beschwerde richtet sich formal gegen den vorinstanzlichen Nichtein tretens entscheid
vom 2 1. Oktober 201 9. Das Sozialversicherungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels R echtzeitigkeit nicht auf die Einsprache des Besch werdeführers vom 1 3. August 2018
( Urk. 11/137/14-18) eingetreten ist. Mit dem in der Beschwerde sinngemäss gestellten materiellen Antrag, wonach die Altersrente neu zu berechnen sei ( Urk. 7) , kann sich das Ge richt nicht befassen. 3.2
Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 5. März 2018 ( Urk. 11/76-91 ) wurden ausweislich der Akten
uneingeschrieben versandt. Ein postalischer Zu stell nachweis existiert demnach nicht.
Dass dem Beschwerdeführer die se Verfü gungen z eitnah nach deren Erstellung zugestellt wurden, wird von diesem nicht bestritten ( Urk. 1 und Urk. 7 ).
Gestützt
auf die Aktennotiz zum Telefongespräch zwischen den Parteien vom 2 5. Mai 2018, anlässlich dessen der Beschwerde führer auf die verfügte Rückforderung Be zug nahm ( Urk. 11/100), kann sodann
als erstellt gelten, dass er die Verfügungen vom 1 5. März 2018 spätestens zu jenem Zeitpunkt erhalten hat. Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher spätes tens am Tag nach dem Telefongespräch vom 2 5. Mai 2018, das heisst am 2 6. Mai 2018 , zu laufen und endete
am Montag, 2 5. Juni 2018. 3.3
Die vom Beschwerdeführer am 1 3. August 2018 erhobene Einsprache gegen die Verfügungen vom 1 5. März 2018 (Urk. 11/137/14-18) war demzufolge verspätet. 4.
Der angefochtene Entscheid vom 2 1. Oktober 2019 ( Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
In diesem Zusammenhang sei jedoch ergänzt, dass der Nichteintretensentscheid der SAK vom 2 6. März 2019 ( Urk. 11/137/4-6 ) insoweit nicht überzeugt, al s der B eschwerdeführer effektiv, wenn auch verspätet (vgl. Sachverhalt 1.1), eine Berichtigung seines IK-Auszuges 2001/02 bzw. eine Umkehr seines Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung per Januar 2001 beantragt hatte. Es wäre ihm jedoch freigestanden, gegen diesen Nichteintretensentscheid der SAK vom 2 6. März 2019 Beschwerde zu führen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl