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AB.2020.00093

Aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ist der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV trotz nicht ordnungsgemässer Zustellung der Verfügung rechtens (BGE 9C_392/2021)

Zürich SozVersG · 2021-05-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1951, Schweizerischer Staatsangehöriger, war , damals

wohnhaft in Australien, seit dem 1. Juli 1997 der freiwilligen Ver sicherung AHV/IV angeschlossen ( Urk. 2/6/4-5). 1.2

Am 1 4. September 2000 verfügte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK die Beiträge für die Beitragsperioden 2000/2001

( Urk. 2/6/1/39-4 0). Am 6. Oktober 2000 erliess sie eine erste Mahnung wegen offener Beiträge per 3 0. Juni 2000

( Urk. 2/6/1/37). Mit Schreiben vom

November 2000

teilte die SAK dem Ver sicherten mit, dass sich die Beiträge für die Jahre 2000 und 2001 auf Fr. 1'006.85 respektive

Fr. 1'958.20 (inkl. Verwaltungskostenbeitrag)

belaufe n würden ( Urk. 2/6/1/35-36). Am 1 8. Januar 2001 erliess die SAK eine zweite Mahnun g wegen ausstehender Beiträge ( Urk. 2/6/1/33). Mit Schreiben vom 26. Juni 2001

stellte das Schweizerische Generalkonsulat in Melbourne dem Versicherten – unter Hinweis auf ein Telefongespräch - die Beitragsverfügung vom 1 4. Septem ber 2000, die erste Mahnung der SAK vom 6. Oktober 2000, das Schreiben der SAK vom November 2000 und die zweite Mahnung vom 1 8. Januar 2001 zu ( Urk. 2/6/1/32). Am 6. Juli 2001 leistete der Versicherte der SAK eine Zahlung in der Höhe von Fr. 1'958.20 ( vgl. Urk. 2/6/25/7 und Urk. 2/4/3 ). Am 7. Februar 2002

erliess die SAK infolge einer Gesetzesänderung für die Beitragsperiode 2001 eine neue Beitragsverfügung ( Urk. 2/6/1/27-28 ; vgl. auch Urk. 2/6/1/35 ). Am 1 7. April 2002 erliess die SAK eine erste Mahnung, da bei Überprüfung des Beitragskontos per 3 1. Dezember 2001 ein fälliger Betrag von Fr. 1'006.85 festge stellt worden sei ( Urk. 2/6/1/25). Mit Mahnung vom 2 9. Mai 2002 forderte die SAK den Versicherten auf, seine Einkommens- und Vermög enserklärung zur Berechnung d er Beiträge sowie die dazugehörigen Belege einzureichen ( Urk. 2/6/1/24). Am 1 6. Juli 2002 erliess die SAK eine zweite Mahnung wegen offener Beiträge ( Urk. 2/6/1/22-23). Im Oktober 2002 reiste der Versicherte von Australien

nach Asien aus ( Urk. 2/6/25/21).

Mit Mahnung vom 1 0. Dezember 2002 forderte die SAK de n Versicherten erneut auf, di e Einkommens- und Ver mög enserklärung zur Berechnung d er Beiträge sowie die dazugehörigen Belege einzureichen ( Urk. 2/ 6/1/6). Mit Beitragsverfügungen vom 2 4. Januar 2003 setzte die SAK die Beiträge f ür die Jahre 2000 und 2001 neu ( Urk. 2/6/1/15-16 und Urk. 2/6/1/18-19 ) und für die Jahre 2002 und 2003 erstmals fest ( Urk. 2/6/1/7 -8 und Urk. 2/6/1/10 -11). Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 dank t e das Schwei zerisch e Generalkonsulat in Sydney dem Versicherten für die Zustellung der Einkommens- und Vermögenserklärung zwecks Festsetzung der Beiträge 2002/

200 3. Gleichzeitig teilte da s Generalkonsulat mit, dass die Beiträge im Jahr 2000 insgesamt Fr. 1'989.55 ( Fr. 167.80 [ für die Monate Januar und Februar 2000 ge mäss Beitragsverfügung vom 1 4. September 2000 ] +

Fr. 1'821.75 [ für die Monate März bis Dezember 2000 gemäss Beitragsverfügung vom 2 4. Januar 2003 ] )

betragen würden (Urk. 2/6/1/5). Per 2 3. Juni 2003 liess sich der Versicherte in der Stadt Zürich nieder ( Urk. 2/6/25/33).

Mit Verfügung vom 8. Januar 200 4 , adressiert an … , Y.___ ,

schloss die SAK den Versicherten rückwirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden, aus der freiwil ligen Versicherun g AHV/IV aus ( Urk. 2/6/1/2-3 ). 1.3

Am

28. Oktober 2013 ersuchte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Ausgleichskasse, um Zustellung eines Auszug s aus seinem I ndiv iduellen Konto (IK) . Der Auszug wurde ihm zusammen mit einer Be lehrung über das Berichtigungsverfahren sowie einem Merkblatt am 10. Febru ar 2014 zugestellt ( vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2019.00066 vom 7. Februar 2020 E. 1.1 ). Am 17. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zu m vorzeitigen Bezug einer Altersrente ab August 2014 an. Mit Ver füg ung vom 14. Juli 2014 sprach die SVA ihm

mit Wirkung ab dem

1. August 2014 gestützt auf eine Bei tragszeit von 40.09 Beitragsjahren, die Rentenskala 42 sowie ein durchschnitt liches Jahreseinkommen aus 40.02 Beitragsjahren eine infolge Vorbezugs ge kürzte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'513.-- zu . Mit Eintritt des ordentlichen AHV-Alters sprach die SVA auch die akzesso rischen Kinderrenten zu (Verfügung vom 6. Juli 2016 ; vgl. Urteil des Sozial versicherungsgerichts AB.2019. 0 0066 vom 7. Februar 2020 E. 1.2 ).

Aufgrund des am 24. Februar 2017 rechtskräftig gewor denen Scheidungsurteils

des Versicherten und des dadurch notwendig gewordenen Splittings sowie eines IK-Nachtrags veran lasste die SVA eine Neuberechnung der Altersrente . Mit Ver fügung en vom 15. März 2018 setzte sie die Alters- und Kinderrenten rückwir kend ab dem

1. August 2014 bzw. 1. August 2016 gestützt auf eine Beitragszeit von 39.06 und die Rentenskala 41 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46'530.-- (Stand 2018) neu auf monatlich

Fr. 1'477.-- bzw. Fr. 1'483. -- fest . Die SVA begründete dies damit, dass für die Renten be rechnung fälschlicherweise eine freiwillige Versicherungszeit für das ganze Jahr 2001 mit berücksichtigt worden sei, obwohl der Versicherte im Jahr 2001 keine Beiträge einbezahlt habe und das Einkommen im Individuellen Konto storniert worden sei ( Urk. 2/6/18/15-18; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2019.00066 vom 7. Februar 2020 E. 1.2 f.). Ebenfalls mit Verfügungen vom 1 5. März 2018 erhob die SVA gegenüber dem Versicherten eine Rückforderung von Fr. 4'272.-- . Mit Eingabe vom 25. Juni 20 18 ersuchte der Versicherte um Erl ass der Rückforderung ( Urk. 2/6/25/38; vgl. auch Urteil des

Sozialver siche rungsgerichts AB.2019.000 66 vom 7. Februar 2020 E. 1.2). Dieses Gesuch hiess die SVA mit Verf ügung vom 6. Mai 2020 gut (Urk. 2/5/11 /A ). 1.4

Mit E-Mail vom 19. Juli 2018

hatte der Versicherte der

SAK mit geteilt , dass er vom Ausschluss aus der freiwilligen Ver sicherung AHV/IV und auch von den offenen Beitragsrechnungen keine Kenntnis gehabt habe ( Urk. 2/6/18/26) . Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 erklärte die S AK dem Versicherten , dass gemäss der in der Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 enthaltenen Rechtsmittel be leh rung eine «eventuelle» Einsprache erhoben werden könne (Urk. 2/6/25/25) . Am 13. August 2018 erhob der Versicherte be i der SAK Einsprache gegen die Aus schlu ssverfügung ( Urk. 2/6/25/ 20-24) . Mit Entscheid vom 26. März 2019 trat die SAK auf die Einsprache nicht ein und leitete diese zuständigkeitshalber an die SVA

weiter ( Urk. 2/2 ).

Mit Entscheid vom 21. Oktober 2019 trat die SVA auf die Einsprache des Versicherten vom 13. August 2018 nicht ein. Sie begründete dies damit, d ass die Einsprache gegen die Verfügungen vom 15. März 2018 betreffend Alters- und Kinderrente zu spät erfolgt sei. Die dagegen vom Versicherten am 1 7. November 2019 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil AB.2019.00066 vom 7. Februar 2020 ab.

Mit Eingabe vom 3 0. April 2019 ( Urk. 2/1) hatte der Versicherte gegen den Ent scheid der SAK vom 2 6. März 2019 ( Urk. 2/2)

- entsprechend der Rechts mittel belehrung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinnge mäss beantragt , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf die Beschwerde einzutreten . Mit Urteil C-2101/2019 vom 9. November 2020 trat das Bundesver waltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass zur Be urteilung d er Beschwerde des im Kanton Zürich wohnhaften Versicherten nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich zuständig sei. Die Beschwerde werde deshalb dem Sozialversiche rungsgericht überwiesen ( Urk. 1). 2.

Mit Verfügung vom 1 8. November 2020 setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdegegnerin Fr ist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk.

3) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Dezember 2020 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beizug der Akten der SVA ( Urk. 6). Dies w urde dem Beschwerdeführer am 1 4. April 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Bei trags j ahre 2000 bis 2002 fehlen würde und er die Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 nie erhalten habe . Da ihm

Beitragsjahre fehlen würden, richte sich seine Einsprache richtigerweise gegen di e Rentenverfügung der SVA , mit welcher die Altersrente ab dem 1. April 2018 neu berechnet worden sei . Die Einsprache sei daher zuständigkeitsha lber an die SVA weiterzuleiten ( Urk. 2/2). 1 .2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich nach der Einreise in die Schweiz am 2 3. Juni 2003 bei der Einwohnerkontrolle in Zürich angemeldet habe. Zudem habe er sich auch sofort bei der SVA Zürich gemeld et und sich erkundigt, ob noch Beitragsr echnungen offen seien. Die SVA habe ihm damals nicht mitget eilt, dass Rechnungen offen gewesen seien und insbesondere nicht, dass er von der freiwilligen Versicherung AHV /IV ausgeschlossen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe seine Einsprache zu behandeln und nicht an die SVA weiterzuleiten ( Urk. 2/1 ). 2. 2.1

2.1.1

Der Beschwerdeführer ist Schweizer S taatsa n gehöriger und war in Australien wohnhaft. Da es sich hier um einen von der nationalen Gesetzgebung autonom erfassten Sachverhalt handelt, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar (vgl. Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung , in: Meyer [Hrsg.], Schweize ri sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Base l 2007,

Rz . 10). 2.1.2

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 1.3

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden S telle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämlich e Verwaltungsbehörde zuständig. Bei Erhebung einer Ein spra che wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt ( BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen ; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2018.00040 vom 9. April 2019 E. 2.1). 2.2

Die Beschwer degegnerin trat mit dem angefochtenen Entscheid vom 2 6. März 2019 ( Urk. 2/2) auf die Einsprache des Beschwerdef ührers vom 1 3. August 2018 ( Urk. 2/6/25/20-24 )

nicht ein . Sie wies dabei zunächst korrekterweise auf die 30-tägige Einsprachefrist hin. Daraufhin erachtete s ich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Einsprache gegen ihre eigene Verfügung

vom 8. Januar 2004 betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV ( Urk. 2/6/1/2-3) jedoch zu Unrecht

als un zuständig. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob das Nicht eintreten auf die Einsprache vom 1 3. August 2018 gleichwohl

zu schützen ist , weil die Einsprache verspätet erfolgt e. Nicht zu prüfen ist dagegen in diesem Verfahren die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen V ersicherung AHV/IV ausgeschlossen hat. 3. 3.1

Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahme bedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c, 113 Ib 296 E. 2a; AHI 1996 S. 131 E. 2c). 3.2

Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen ( Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020 , Rz . 69 ff. zu Art. 49 mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 87 f.). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Insbesondere bei den Mängeln der fehlenden Kennzeichnung als Verfügung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Begründung handelt es sich lediglich um Anfechtungsgründe, welche zu keiner Nichtigkeit der mangelhaften Eröff nung führen (ZAK 1991 S. 377 E.

2c). 3.3

Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grund satz, dass den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung keine Nachteile erwachsen dürfe n , folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes , als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch be nachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, 114 Ib 112 E . 2a; ZAK 1989 S. 176 E. 2a). Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 168/00

vom 1 3. Februar 2001 E. 3b). 3 .4

Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versi cherung ausgeschlossen.

Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (VFV ; Stand am

3. Dezember 2002) werden Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 3 1. Dezember des folgenden Kalen der jahres ni cht vollständig bezahlen, aus der Versicherung ausgeschlossen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu ( Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VFV) . Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden ( Art. 13 Abs. 3 VFV). Über den Aus schluss aus der freiwilligen Versicherung hat die SAK eine schriftliche Verfügung zu erlassen und diese z u eröffnen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). 3 .5

Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen ( Art. 5 VFV; Stand am 1 2. Dezember 2000; vgl . auch Art. 28 Abs. 1 ATSG und SVR 1997 AHV Nr. 124 betreffend die Mitwirkungspflicht bei der freiwil ligen AHV). 4. 4.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin am 1 7. Ap ril und am 1 6. Juli 2002

Mahnungen erliess, da bei Überprüfung des Beitragskontos per 3 1. Dezember 2001 ein fälliger Betrag von Fr. 1'006.85

festgestellt worden sei . D em Beschwer de führer wurde je weils eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gesetzt (Urk. 2/6/1/ 22-23 und Urk. 2/6/1/ 25). In der per Einschreiben ergangenen zweiten Mahnung vom 1 6. Juli 2002 wies die Beschwerdegegnerin dabei

darauf hin , dass die Nicht bezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV führe. Versicherte würden ausgeschlossen, wenn sie den Beitrag für das Kalenderjahr nicht vor dem 3 1. Dezember des Folgejahres vollständig entrichtet hätten . Beide Mahnungen wurden an die damalige Adresse des Beschwerdeführers, nämlich … , Z.___ , verschickt (Tasmanien gehört zu Australien) . Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass ihm diese Mah nun gen nicht zugestellt wurden. In der Einsprache v om 1 3. August

2018 ( Urk. 2/6/25/21) bestätigte er

vielmehr, dass er die Kontostandsmeldung vom 1 7. April 2002, die sich in der Beilage der gleichentags ergangenen Mahnung fand ( Urk. 2/6/1/25), erhalten habe. Es kann deshalb d avon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Mahnungen erhalten hat. Eine daraufhin von ihm bzw. seiner Mutter geleistete Zahlung von Fr. 1'006.85

ist

– entgegen seinen Dar legungen in der Einsprache vom 1 3. August 2018 (Urk. 2/6/25/21) - nicht belegt. Gemäss Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 2 7. März 2019 ging nach der letzten Zahlung des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2001 von Fr. 1'958.20 zu mindest bis Ende 2003 keine weitere Zahlung mehr ein ( Urk. 2/6/25/7 -8 ).

Im Weiteren behauptete der Beschwerdeführer nicht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, d ass er sich zwischen Juli 2002 und Ende 2003 mündlich oder schriftlich bei der Beschwerdegegnerin

nach offenen Bei tragsrechnungen erkun digt hätte. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2004, mit welcher er per 1. Januar 2000

aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV aus geschlossen wurde, wurde sodann per Einschreiben an die Adresse … , Y.___ (hierbei handelt es sich um eine ebenfalls zu Australien gehörende Insel im Pazifik) , versandt ( Urk. 2/6/1/2-3).

Die A nschrift

in dieser Verfügung war somit teilweise falsch . Zum damaligen Zeit punkt wohnte der Beschwerdeführer jedoch ohnehin seit mehr als einem Jahr nicht mehr in Z.___ bzw. seit Juni 2003 in Zürich (vgl. Sachverhalt E. 1.2 ). Dass der Zustellversuch allein aufgrund des Zusatzes Y.___

an die ansonsten korrekte Adresse

in Z.___

(Strasse , Stadt , Postleitzahl ) scheiterte ,

erscheint eher unwahrscheinlich. Fest steht jedenfalls, dass dem Beschwerdeführer die Verfü gung vom 8. Januar 2004 nicht zugestellt werden konnte. 4.2

Der übliche Fristenlauf gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG wurde demnach nicht

aus gelöst, weshalb zu prüfen ist , ob die betreffende Verfügung dennoch in Rec hts kraft erwachsen konnte.

Aufgrund des Schre ibens der Beschwerdegegnerin vom November 2000 (Urk. 2/6/1/35-36) und der ergangenen Mahnungen vom 1 7. April und 1 6. Juli 2002 ( Urk. 2/6/1/22-23 und Urk. 2/6/1/25) mus ste der Beschwerdeführer wissen , dass für das Beitragsjahr 2000 eine B eitragsforderung in der Höhe von Fr. 1'006.85

offen war und ihm der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung drohte . Gleichwohl leistete er nach Erhalt dieser Mahnungen zumindest bis Ende 2003 keine Beitragszahlung mehr

( Urk. 2/6/25/7-8 ). Zudem

war der Beschwerde führer nach

Art. 5 VFV gehalten, der Beschwerdegegnerin alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen. Hierzu zählen auch Adressänderungen und die Rückkehr in die Schweiz (das heisst die erneute Unterstellun g unter die obligatorische AHV). Wie der Beschwerdeführer selber einräumte ( Urk. 2/5/5), zeigte er der Beschwerdegegnerin s einen Umzug von Aust ralien in die Schweiz jedoch nicht an . Dies stellt eine Verletzung der Mit wirkungspflicht dar . Ein Vorsprechen bei der nicht zuständigen SVA genügt e nicht, wobei der Inhalt des damaligen Gesprächs auch nicht bekannt ist. Die Aus schlussverfügung vom 8. Januar 2004 konnte dem Beschwerdeführer deshalb gar nicht z ugestellt werden . Aufgrund dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht kann er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht geltend machen, die Verfügung sei ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden.

Unter den gegebenen Umständen muss sich der Beschwerdeführer

vorhalten lassen, dass er in Kenntnis der anwendbaren Regeln, des zuvor erfolgten Mahn verfahrens, der abgelaufenen Zahlungsfrist en und des

bevorstehenden Ausschlus s e s nicht innerhalb einer zumutbaren Frist notwendige Schritte zum Verbleib in der freiwillige n Versicherung AHV/IV unternommen hat.

Vor diesem Hinter grund muss dav on ausgegangen , dass die Verfügung vom 8. Januar 2004 bereits vor längerem in Rechtskraft erwuchs . Die mehr als 14 Jahre nach Verfügungs datum erhobene Einsprache vom 1 3. August 2018 hat

als

verspätet zu gelten. Ein allfälliger Fristwiederherstellungsgrund, wie beispielsweise das Vorliegen einer schweren Krankheit, welcher die versicherte Person an der Wahrung der Frist hindert e (vgl. Kieser , a.a.O., Rz . 13 zu Art. 41 mit Hinweisen), ist im Übrigen nicht ersichtlich. 4.3

Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine Bei trag s forderung gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG fünf Jahre nach Ablauf des Kalen der jahres, in welchem sie rechtskräftig wurde, erlischt. Selbst wenn die Ein sprache vom 1 3. August 2018 gegen die Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 recht zeitig erhoben worden wäre

und der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV in der Folge rückgängig gemacht würde , könnte der Beschwerdeführer die Bei träge der Jahre 2000 bis 2003 daher nicht mehr nachträglich bezahlen . 5.

De r angefochtene Entscheid vom 2 6. März 2019 , mit welchem die Beschwer de gegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintrat , erweist sich daher im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Der von der Beschwerdegegnerin beantragte B eizug der Akten der SVA ( Urk. 6 ) ist nicht erforderlich.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 4. Septem ber 2000, die erste Mahnung der SAK vom 6. Oktober 2000, das Schreiben der SAK vom November 2000 und die zweite Mahnung vom 1 8. Januar 2001 zu ( Urk. 2/6/1/32). Am 6. Juli 2001 leistete der Versicherte der SAK eine Zahlung in der Höhe von Fr. 1'958.20 ( vgl. Urk. 2/6/25/7 und Urk. 2/4/3 ). Am 7. Februar 2002

erliess die SAK infolge einer Gesetzesänderung für die Beitragsperiode 2001 eine neue Beitragsverfügung ( Urk. 2/6/1/27-28 ; vgl. auch Urk. 2/6/1/35 ). Am 1 7. April 2002 erliess die SAK eine erste Mahnung, da bei Überprüfung des Beitragskontos per 3 1. Dezember 2001 ein fälliger Betrag von Fr. 1'006.85 festge stellt worden sei ( Urk. 2/6/1/25). Mit Mahnung vom 2 9. Mai 2002 forderte die SAK den Versicherten auf, seine Einkommens- und Vermög enserklärung zur Berechnung d er Beiträge sowie die dazugehörigen Belege einzureichen ( Urk. 2/6/1/24). Am 1 6. Juli 2002 erliess die SAK eine zweite Mahnung wegen offener Beiträge ( Urk. 2/6/1/22-23). Im Oktober 2002 reiste der Versicherte von Australien

nach Asien aus ( Urk. 2/6/25/21).

Mit Mahnung vom 1 0. Dezember 2002 forderte die SAK de n Versicherten erneut auf, di e Einkommens- und Ver mög enserklärung zur Berechnung d er Beiträge sowie die dazugehörigen Belege einzureichen ( Urk. 2/ 6/1/6). Mit Beitragsverfügungen vom 2 4. Januar 2003 setzte die SAK die Beiträge f ür die Jahre 2000 und 2001 neu ( Urk. 2/6/1/15-16 und Urk. 2/6/1/18-19 ) und für die Jahre 2002 und 2003 erstmals fest ( Urk. 2/6/1/7 -8 und Urk. 2/6/1/10 -11). Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 dank t e das Schwei zerisch e Generalkonsulat in Sydney dem Versicherten für die Zustellung der Einkommens- und Vermögenserklärung zwecks Festsetzung der Beiträge 2002/

200 3. Gleichzeitig teilte da s Generalkonsulat mit, dass die Beiträge im Jahr 2000 insgesamt Fr. 1'989.55 ( Fr. 167.80 [ für die Monate Januar und Februar 2000 ge mäss Beitragsverfügung vom 1 4. September 2000 ] +

Fr. 1'821.75 [ für die Monate März bis Dezember 2000 gemäss Beitragsverfügung vom 2 4. Januar 2003 ] )

betragen würden (Urk. 2/6/1/5). Per 2 3. Juni 2003 liess sich der Versicherte in der Stadt Zürich nieder ( Urk. 2/6/25/33).

Mit Verfügung vom 8. Januar 200

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Bei trags j ahre 2000 bis 2002 fehlen würde und er die Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 nie erhalten habe . Da ihm

Beitragsjahre fehlen würden, richte sich seine Einsprache richtigerweise gegen di e Rentenverfügung der SVA , mit welcher die Altersrente ab dem 1. April 2018 neu berechnet worden sei . Die Einsprache sei daher zuständigkeitsha lber an die SVA weiterzuleiten ( Urk. 2/2). 1 .2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich nach der Einreise in die Schweiz am 2 3. Juni 2003 bei der Einwohnerkontrolle in Zürich angemeldet habe. Zudem habe er sich auch sofort bei der SVA Zürich gemeld et und sich erkundigt, ob noch Beitragsr echnungen offen seien. Die SVA habe ihm damals nicht mitget eilt, dass Rechnungen offen gewesen seien und insbesondere nicht, dass er von der freiwilligen Versicherung AHV /IV ausgeschlossen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe seine Einsprache zu behandeln und nicht an die SVA weiterzuleiten ( Urk. 2/1 ). 2. 2.1

2.1.1

Der Beschwerdeführer ist Schweizer S taatsa n gehöriger und war in Australien wohnhaft. Da es sich hier um einen von der nationalen Gesetzgebung autonom erfassten Sachverhalt handelt, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar (vgl. Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung , in: Meyer [Hrsg.], Schweize ri sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Base l 2007,

Rz . 10). 2.1.2

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

E. 1.2 ).

Aufgrund des am 24. Februar 2017 rechtskräftig gewor denen Scheidungsurteils

des Versicherten und des dadurch notwendig gewordenen Splittings sowie eines IK-Nachtrags veran lasste die SVA eine Neuberechnung der Altersrente . Mit Ver fügung en vom 15. März 2018 setzte sie die Alters- und Kinderrenten rückwir kend ab dem

1. August 2014 bzw. 1. August 2016 gestützt auf eine Beitragszeit von 39.06 und die Rentenskala 41 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46'530.-- (Stand 2018) neu auf monatlich

Fr. 1'477.-- bzw. Fr. 1'483. -- fest . Die SVA begründete dies damit, dass für die Renten be rechnung fälschlicherweise eine freiwillige Versicherungszeit für das ganze Jahr 2001 mit berücksichtigt worden sei, obwohl der Versicherte im Jahr 2001 keine Beiträge einbezahlt habe und das Einkommen im Individuellen Konto storniert worden sei ( Urk. 2/6/18/15-18; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2019.00066 vom 7. Februar 2020 E. 1.2 f.). Ebenfalls mit Verfügungen vom 1 5. März 2018 erhob die SVA gegenüber dem Versicherten eine Rückforderung von Fr. 4'272.-- . Mit Eingabe vom 25. Juni 20 18 ersuchte der Versicherte um Erl ass der Rückforderung ( Urk. 2/6/25/38; vgl. auch Urteil des

Sozialver siche rungsgerichts AB.2019.000 66 vom 7. Februar 2020 E. 1.2). Dieses Gesuch hiess die SVA mit Verf ügung vom 6. Mai 2020 gut (Urk. 2/5/11 /A ).

E. 1.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden S telle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämlich e Verwaltungsbehörde zuständig. Bei Erhebung einer Ein spra che wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt ( BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen ; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2018.00040 vom 9. April 2019 E. 2.1). 2.2

Die Beschwer degegnerin trat mit dem angefochtenen Entscheid vom 2 6. März 2019 ( Urk. 2/2) auf die Einsprache des Beschwerdef ührers vom 1 3. August 2018 ( Urk. 2/6/25/20-24 )

nicht ein . Sie wies dabei zunächst korrekterweise auf die 30-tägige Einsprachefrist hin. Daraufhin erachtete s ich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Einsprache gegen ihre eigene Verfügung

vom 8. Januar 2004 betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV ( Urk. 2/6/1/2-3) jedoch zu Unrecht

als un zuständig. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob das Nicht eintreten auf die Einsprache vom 1 3. August 2018 gleichwohl

zu schützen ist , weil die Einsprache verspätet erfolgt e. Nicht zu prüfen ist dagegen in diesem Verfahren die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen V ersicherung AHV/IV ausgeschlossen hat. 3. 3.1

Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahme bedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c, 113 Ib 296 E. 2a; AHI 1996 S. 131 E. 2c). 3.2

Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen ( Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020 , Rz . 69 ff. zu Art. 49 mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 87 f.). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Insbesondere bei den Mängeln der fehlenden Kennzeichnung als Verfügung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Begründung handelt es sich lediglich um Anfechtungsgründe, welche zu keiner Nichtigkeit der mangelhaften Eröff nung führen (ZAK 1991 S. 377 E.

2c). 3.3

Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grund satz, dass den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung keine Nachteile erwachsen dürfe n , folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes , als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch be nachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, 114 Ib 112 E . 2a; ZAK 1989 S. 176 E. 2a). Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 168/00

vom 1 3. Februar 2001 E. 3b). 3 .4

Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versi cherung ausgeschlossen.

Nach Art.

E. 1.4 Mit E-Mail vom 19. Juli 2018

hatte der Versicherte der

SAK mit geteilt , dass er vom Ausschluss aus der freiwilligen Ver sicherung AHV/IV und auch von den offenen Beitragsrechnungen keine Kenntnis gehabt habe ( Urk. 2/6/18/26) . Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 erklärte die S AK dem Versicherten , dass gemäss der in der Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 enthaltenen Rechtsmittel be leh rung eine «eventuelle» Einsprache erhoben werden könne (Urk. 2/6/25/25) . Am 13. August 2018 erhob der Versicherte be i der SAK Einsprache gegen die Aus schlu ssverfügung ( Urk. 2/6/25/ 20-24) . Mit Entscheid vom 26. März 2019 trat die SAK auf die Einsprache nicht ein und leitete diese zuständigkeitshalber an die SVA

weiter ( Urk. 2/2 ).

Mit Entscheid vom 21. Oktober 2019 trat die SVA auf die Einsprache des Versicherten vom 13. August 2018 nicht ein. Sie begründete dies damit, d ass die Einsprache gegen die Verfügungen vom 15. März 2018 betreffend Alters- und Kinderrente zu spät erfolgt sei. Die dagegen vom Versicherten am 1 7. November 2019 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil AB.2019.00066 vom 7. Februar 2020 ab.

Mit Eingabe vom 3 0. April 2019 ( Urk. 2/1) hatte der Versicherte gegen den Ent scheid der SAK vom 2 6. März 2019 ( Urk. 2/2)

- entsprechend der Rechts mittel belehrung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinnge mäss beantragt , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf die Beschwerde einzutreten . Mit Urteil C-2101/2019 vom 9. November 2020 trat das Bundesver waltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass zur Be urteilung d er Beschwerde des im Kanton Zürich wohnhaften Versicherten nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich zuständig sei. Die Beschwerde werde deshalb dem Sozialversiche rungsgericht überwiesen ( Urk. 1). 2.

Mit Verfügung vom 1 8. November 2020 setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdegegnerin Fr ist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk.

3) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Dezember 2020 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beizug der Akten der SVA ( Urk. 6). Dies w urde dem Beschwerdeführer am 1 4. April 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 4 , adressiert an … , Y.___ ,

schloss die SAK den Versicherten rückwirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden, aus der freiwil ligen Versicherun g AHV/IV aus ( Urk. 2/6/1/2-3 ).

E. 4.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin am 1 7. Ap ril und am 1 6. Juli 2002

Mahnungen erliess, da bei Überprüfung des Beitragskontos per 3 1. Dezember 2001 ein fälliger Betrag von Fr. 1'006.85

festgestellt worden sei . D em Beschwer de führer wurde je weils eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gesetzt (Urk. 2/6/1/ 22-23 und Urk. 2/6/1/ 25). In der per Einschreiben ergangenen zweiten Mahnung vom 1 6. Juli 2002 wies die Beschwerdegegnerin dabei

darauf hin , dass die Nicht bezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV führe. Versicherte würden ausgeschlossen, wenn sie den Beitrag für das Kalenderjahr nicht vor dem 3 1. Dezember des Folgejahres vollständig entrichtet hätten . Beide Mahnungen wurden an die damalige Adresse des Beschwerdeführers, nämlich … , Z.___ , verschickt (Tasmanien gehört zu Australien) . Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass ihm diese Mah nun gen nicht zugestellt wurden. In der Einsprache v om 1 3. August

2018 ( Urk. 2/6/25/21) bestätigte er

vielmehr, dass er die Kontostandsmeldung vom 1 7. April 2002, die sich in der Beilage der gleichentags ergangenen Mahnung fand ( Urk. 2/6/1/25), erhalten habe. Es kann deshalb d avon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Mahnungen erhalten hat. Eine daraufhin von ihm bzw. seiner Mutter geleistete Zahlung von Fr. 1'006.85

ist

– entgegen seinen Dar legungen in der Einsprache vom 1 3. August 2018 (Urk. 2/6/25/21) - nicht belegt. Gemäss Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 2 7. März 2019 ging nach der letzten Zahlung des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2001 von Fr. 1'958.20 zu mindest bis Ende 2003 keine weitere Zahlung mehr ein ( Urk. 2/6/25/7 -8 ).

Im Weiteren behauptete der Beschwerdeführer nicht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, d ass er sich zwischen Juli 2002 und Ende 2003 mündlich oder schriftlich bei der Beschwerdegegnerin

nach offenen Bei tragsrechnungen erkun digt hätte. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2004, mit welcher er per 1. Januar 2000

aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV aus geschlossen wurde, wurde sodann per Einschreiben an die Adresse … , Y.___ (hierbei handelt es sich um eine ebenfalls zu Australien gehörende Insel im Pazifik) , versandt ( Urk. 2/6/1/2-3).

Die A nschrift

in dieser Verfügung war somit teilweise falsch . Zum damaligen Zeit punkt wohnte der Beschwerdeführer jedoch ohnehin seit mehr als einem Jahr nicht mehr in Z.___ bzw. seit Juni 2003 in Zürich (vgl. Sachverhalt E. 1.2 ). Dass der Zustellversuch allein aufgrund des Zusatzes Y.___

an die ansonsten korrekte Adresse

in Z.___

(Strasse , Stadt , Postleitzahl ) scheiterte ,

erscheint eher unwahrscheinlich. Fest steht jedenfalls, dass dem Beschwerdeführer die Verfü gung vom 8. Januar 2004 nicht zugestellt werden konnte.

E. 4.2 Der übliche Fristenlauf gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG wurde demnach nicht

aus gelöst, weshalb zu prüfen ist , ob die betreffende Verfügung dennoch in Rec hts kraft erwachsen konnte.

Aufgrund des Schre ibens der Beschwerdegegnerin vom November 2000 (Urk. 2/6/1/35-36) und der ergangenen Mahnungen vom 1 7. April und 1 6. Juli 2002 ( Urk. 2/6/1/22-23 und Urk. 2/6/1/25) mus ste der Beschwerdeführer wissen , dass für das Beitragsjahr 2000 eine B eitragsforderung in der Höhe von Fr. 1'006.85

offen war und ihm der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung drohte . Gleichwohl leistete er nach Erhalt dieser Mahnungen zumindest bis Ende 2003 keine Beitragszahlung mehr

( Urk. 2/6/25/7-8 ). Zudem

war der Beschwerde führer nach

Art. 5 VFV gehalten, der Beschwerdegegnerin alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen. Hierzu zählen auch Adressänderungen und die Rückkehr in die Schweiz (das heisst die erneute Unterstellun g unter die obligatorische AHV). Wie der Beschwerdeführer selber einräumte ( Urk. 2/5/5), zeigte er der Beschwerdegegnerin s einen Umzug von Aust ralien in die Schweiz jedoch nicht an . Dies stellt eine Verletzung der Mit wirkungspflicht dar . Ein Vorsprechen bei der nicht zuständigen SVA genügt e nicht, wobei der Inhalt des damaligen Gesprächs auch nicht bekannt ist. Die Aus schlussverfügung vom 8. Januar 2004 konnte dem Beschwerdeführer deshalb gar nicht z ugestellt werden . Aufgrund dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht kann er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht geltend machen, die Verfügung sei ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden.

Unter den gegebenen Umständen muss sich der Beschwerdeführer

vorhalten lassen, dass er in Kenntnis der anwendbaren Regeln, des zuvor erfolgten Mahn verfahrens, der abgelaufenen Zahlungsfrist en und des

bevorstehenden Ausschlus s e s nicht innerhalb einer zumutbaren Frist notwendige Schritte zum Verbleib in der freiwillige n Versicherung AHV/IV unternommen hat.

Vor diesem Hinter grund muss dav on ausgegangen , dass die Verfügung vom 8. Januar 2004 bereits vor längerem in Rechtskraft erwuchs . Die mehr als

E. 4.3 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine Bei trag s forderung gemäss Art.

E. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 Abs. 3 VFV). Über den Aus schluss aus der freiwilligen Versicherung hat die SAK eine schriftliche Verfügung zu erlassen und diese z u eröffnen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). 3 .5

Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen ( Art. 5 VFV; Stand am 1 2. Dezember 2000; vgl . auch Art. 28 Abs. 1 ATSG und SVR 1997 AHV Nr. 124 betreffend die Mitwirkungspflicht bei der freiwil ligen AHV). 4.

E. 14 Jahre nach Verfügungs datum erhobene Einsprache vom 1 3. August 2018 hat

als

verspätet zu gelten. Ein allfälliger Fristwiederherstellungsgrund, wie beispielsweise das Vorliegen einer schweren Krankheit, welcher die versicherte Person an der Wahrung der Frist hindert e (vgl. Kieser , a.a.O., Rz . 13 zu Art. 41 mit Hinweisen), ist im Übrigen nicht ersichtlich.

E. 16 Abs. 2 AHVG fünf Jahre nach Ablauf des Kalen der jahres, in welchem sie rechtskräftig wurde, erlischt. Selbst wenn die Ein sprache vom 1 3. August 2018 gegen die Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 recht zeitig erhoben worden wäre

und der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV in der Folge rückgängig gemacht würde , könnte der Beschwerdeführer die Bei träge der Jahre 2000 bis 2003 daher nicht mehr nachträglich bezahlen . 5.

De r angefochtene Entscheid vom 2 6. März 2019 , mit welchem die Beschwer de gegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintrat , erweist sich daher im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Der von der Beschwerdegegnerin beantragte B eizug der Akten der SVA ( Urk. 6 ) ist nicht erforderlich.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00093

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

17. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1951, Schweizerischer Staatsangehöriger, war , damals

wohnhaft in Australien, seit dem 1. Juli 1997 der freiwilligen Ver sicherung AHV/IV angeschlossen ( Urk. 2/6/4-5). 1.2

Am 1 4. September 2000 verfügte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK die Beiträge für die Beitragsperioden 2000/2001

( Urk. 2/6/1/39-4 0). Am 6. Oktober 2000 erliess sie eine erste Mahnung wegen offener Beiträge per 3 0. Juni 2000

( Urk. 2/6/1/37). Mit Schreiben vom

November 2000

teilte die SAK dem Ver sicherten mit, dass sich die Beiträge für die Jahre 2000 und 2001 auf Fr. 1'006.85 respektive

Fr. 1'958.20 (inkl. Verwaltungskostenbeitrag)

belaufe n würden ( Urk. 2/6/1/35-36). Am 1 8. Januar 2001 erliess die SAK eine zweite Mahnun g wegen ausstehender Beiträge ( Urk. 2/6/1/33). Mit Schreiben vom 26. Juni 2001

stellte das Schweizerische Generalkonsulat in Melbourne dem Versicherten – unter Hinweis auf ein Telefongespräch - die Beitragsverfügung vom 1 4. Septem ber 2000, die erste Mahnung der SAK vom 6. Oktober 2000, das Schreiben der SAK vom November 2000 und die zweite Mahnung vom 1 8. Januar 2001 zu ( Urk. 2/6/1/32). Am 6. Juli 2001 leistete der Versicherte der SAK eine Zahlung in der Höhe von Fr. 1'958.20 ( vgl. Urk. 2/6/25/7 und Urk. 2/4/3 ). Am 7. Februar 2002

erliess die SAK infolge einer Gesetzesänderung für die Beitragsperiode 2001 eine neue Beitragsverfügung ( Urk. 2/6/1/27-28 ; vgl. auch Urk. 2/6/1/35 ). Am 1 7. April 2002 erliess die SAK eine erste Mahnung, da bei Überprüfung des Beitragskontos per 3 1. Dezember 2001 ein fälliger Betrag von Fr. 1'006.85 festge stellt worden sei ( Urk. 2/6/1/25). Mit Mahnung vom 2 9. Mai 2002 forderte die SAK den Versicherten auf, seine Einkommens- und Vermög enserklärung zur Berechnung d er Beiträge sowie die dazugehörigen Belege einzureichen ( Urk. 2/6/1/24). Am 1 6. Juli 2002 erliess die SAK eine zweite Mahnung wegen offener Beiträge ( Urk. 2/6/1/22-23). Im Oktober 2002 reiste der Versicherte von Australien

nach Asien aus ( Urk. 2/6/25/21).

Mit Mahnung vom 1 0. Dezember 2002 forderte die SAK de n Versicherten erneut auf, di e Einkommens- und Ver mög enserklärung zur Berechnung d er Beiträge sowie die dazugehörigen Belege einzureichen ( Urk. 2/ 6/1/6). Mit Beitragsverfügungen vom 2 4. Januar 2003 setzte die SAK die Beiträge f ür die Jahre 2000 und 2001 neu ( Urk. 2/6/1/15-16 und Urk. 2/6/1/18-19 ) und für die Jahre 2002 und 2003 erstmals fest ( Urk. 2/6/1/7 -8 und Urk. 2/6/1/10 -11). Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 dank t e das Schwei zerisch e Generalkonsulat in Sydney dem Versicherten für die Zustellung der Einkommens- und Vermögenserklärung zwecks Festsetzung der Beiträge 2002/

200 3. Gleichzeitig teilte da s Generalkonsulat mit, dass die Beiträge im Jahr 2000 insgesamt Fr. 1'989.55 ( Fr. 167.80 [ für die Monate Januar und Februar 2000 ge mäss Beitragsverfügung vom 1 4. September 2000 ] +

Fr. 1'821.75 [ für die Monate März bis Dezember 2000 gemäss Beitragsverfügung vom 2 4. Januar 2003 ] )

betragen würden (Urk. 2/6/1/5). Per 2 3. Juni 2003 liess sich der Versicherte in der Stadt Zürich nieder ( Urk. 2/6/25/33).

Mit Verfügung vom 8. Januar 200 4 , adressiert an … , Y.___ ,

schloss die SAK den Versicherten rückwirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden, aus der freiwil ligen Versicherun g AHV/IV aus ( Urk. 2/6/1/2-3 ). 1.3

Am

28. Oktober 2013 ersuchte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Ausgleichskasse, um Zustellung eines Auszug s aus seinem I ndiv iduellen Konto (IK) . Der Auszug wurde ihm zusammen mit einer Be lehrung über das Berichtigungsverfahren sowie einem Merkblatt am 10. Febru ar 2014 zugestellt ( vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2019.00066 vom 7. Februar 2020 E. 1.1 ). Am 17. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zu m vorzeitigen Bezug einer Altersrente ab August 2014 an. Mit Ver füg ung vom 14. Juli 2014 sprach die SVA ihm

mit Wirkung ab dem

1. August 2014 gestützt auf eine Bei tragszeit von 40.09 Beitragsjahren, die Rentenskala 42 sowie ein durchschnitt liches Jahreseinkommen aus 40.02 Beitragsjahren eine infolge Vorbezugs ge kürzte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'513.-- zu . Mit Eintritt des ordentlichen AHV-Alters sprach die SVA auch die akzesso rischen Kinderrenten zu (Verfügung vom 6. Juli 2016 ; vgl. Urteil des Sozial versicherungsgerichts AB.2019. 0 0066 vom 7. Februar 2020 E. 1.2 ).

Aufgrund des am 24. Februar 2017 rechtskräftig gewor denen Scheidungsurteils

des Versicherten und des dadurch notwendig gewordenen Splittings sowie eines IK-Nachtrags veran lasste die SVA eine Neuberechnung der Altersrente . Mit Ver fügung en vom 15. März 2018 setzte sie die Alters- und Kinderrenten rückwir kend ab dem

1. August 2014 bzw. 1. August 2016 gestützt auf eine Beitragszeit von 39.06 und die Rentenskala 41 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46'530.-- (Stand 2018) neu auf monatlich

Fr. 1'477.-- bzw. Fr. 1'483. -- fest . Die SVA begründete dies damit, dass für die Renten be rechnung fälschlicherweise eine freiwillige Versicherungszeit für das ganze Jahr 2001 mit berücksichtigt worden sei, obwohl der Versicherte im Jahr 2001 keine Beiträge einbezahlt habe und das Einkommen im Individuellen Konto storniert worden sei ( Urk. 2/6/18/15-18; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2019.00066 vom 7. Februar 2020 E. 1.2 f.). Ebenfalls mit Verfügungen vom 1 5. März 2018 erhob die SVA gegenüber dem Versicherten eine Rückforderung von Fr. 4'272.-- . Mit Eingabe vom 25. Juni 20 18 ersuchte der Versicherte um Erl ass der Rückforderung ( Urk. 2/6/25/38; vgl. auch Urteil des

Sozialver siche rungsgerichts AB.2019.000 66 vom 7. Februar 2020 E. 1.2). Dieses Gesuch hiess die SVA mit Verf ügung vom 6. Mai 2020 gut (Urk. 2/5/11 /A ). 1.4

Mit E-Mail vom 19. Juli 2018

hatte der Versicherte der

SAK mit geteilt , dass er vom Ausschluss aus der freiwilligen Ver sicherung AHV/IV und auch von den offenen Beitragsrechnungen keine Kenntnis gehabt habe ( Urk. 2/6/18/26) . Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 erklärte die S AK dem Versicherten , dass gemäss der in der Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 enthaltenen Rechtsmittel be leh rung eine «eventuelle» Einsprache erhoben werden könne (Urk. 2/6/25/25) . Am 13. August 2018 erhob der Versicherte be i der SAK Einsprache gegen die Aus schlu ssverfügung ( Urk. 2/6/25/ 20-24) . Mit Entscheid vom 26. März 2019 trat die SAK auf die Einsprache nicht ein und leitete diese zuständigkeitshalber an die SVA

weiter ( Urk. 2/2 ).

Mit Entscheid vom 21. Oktober 2019 trat die SVA auf die Einsprache des Versicherten vom 13. August 2018 nicht ein. Sie begründete dies damit, d ass die Einsprache gegen die Verfügungen vom 15. März 2018 betreffend Alters- und Kinderrente zu spät erfolgt sei. Die dagegen vom Versicherten am 1 7. November 2019 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil AB.2019.00066 vom 7. Februar 2020 ab.

Mit Eingabe vom 3 0. April 2019 ( Urk. 2/1) hatte der Versicherte gegen den Ent scheid der SAK vom 2 6. März 2019 ( Urk. 2/2)

- entsprechend der Rechts mittel belehrung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinnge mäss beantragt , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf die Beschwerde einzutreten . Mit Urteil C-2101/2019 vom 9. November 2020 trat das Bundesver waltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass zur Be urteilung d er Beschwerde des im Kanton Zürich wohnhaften Versicherten nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich zuständig sei. Die Beschwerde werde deshalb dem Sozialversiche rungsgericht überwiesen ( Urk. 1). 2.

Mit Verfügung vom 1 8. November 2020 setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdegegnerin Fr ist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk.

3) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Dezember 2020 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beizug der Akten der SVA ( Urk. 6). Dies w urde dem Beschwerdeführer am 1 4. April 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Bei trags j ahre 2000 bis 2002 fehlen würde und er die Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 nie erhalten habe . Da ihm

Beitragsjahre fehlen würden, richte sich seine Einsprache richtigerweise gegen di e Rentenverfügung der SVA , mit welcher die Altersrente ab dem 1. April 2018 neu berechnet worden sei . Die Einsprache sei daher zuständigkeitsha lber an die SVA weiterzuleiten ( Urk. 2/2). 1 .2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich nach der Einreise in die Schweiz am 2 3. Juni 2003 bei der Einwohnerkontrolle in Zürich angemeldet habe. Zudem habe er sich auch sofort bei der SVA Zürich gemeld et und sich erkundigt, ob noch Beitragsr echnungen offen seien. Die SVA habe ihm damals nicht mitget eilt, dass Rechnungen offen gewesen seien und insbesondere nicht, dass er von der freiwilligen Versicherung AHV /IV ausgeschlossen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe seine Einsprache zu behandeln und nicht an die SVA weiterzuleiten ( Urk. 2/1 ). 2. 2.1

2.1.1

Der Beschwerdeführer ist Schweizer S taatsa n gehöriger und war in Australien wohnhaft. Da es sich hier um einen von der nationalen Gesetzgebung autonom erfassten Sachverhalt handelt, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar (vgl. Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung , in: Meyer [Hrsg.], Schweize ri sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Base l 2007,

Rz . 10). 2.1.2

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 1.3

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden S telle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämlich e Verwaltungsbehörde zuständig. Bei Erhebung einer Ein spra che wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt ( BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen ; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2018.00040 vom 9. April 2019 E. 2.1). 2.2

Die Beschwer degegnerin trat mit dem angefochtenen Entscheid vom 2 6. März 2019 ( Urk. 2/2) auf die Einsprache des Beschwerdef ührers vom 1 3. August 2018 ( Urk. 2/6/25/20-24 )

nicht ein . Sie wies dabei zunächst korrekterweise auf die 30-tägige Einsprachefrist hin. Daraufhin erachtete s ich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Einsprache gegen ihre eigene Verfügung

vom 8. Januar 2004 betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV ( Urk. 2/6/1/2-3) jedoch zu Unrecht

als un zuständig. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob das Nicht eintreten auf die Einsprache vom 1 3. August 2018 gleichwohl

zu schützen ist , weil die Einsprache verspätet erfolgt e. Nicht zu prüfen ist dagegen in diesem Verfahren die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen V ersicherung AHV/IV ausgeschlossen hat. 3. 3.1

Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahme bedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c, 113 Ib 296 E. 2a; AHI 1996 S. 131 E. 2c). 3.2

Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen ( Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020 , Rz . 69 ff. zu Art. 49 mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 87 f.). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Insbesondere bei den Mängeln der fehlenden Kennzeichnung als Verfügung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Begründung handelt es sich lediglich um Anfechtungsgründe, welche zu keiner Nichtigkeit der mangelhaften Eröff nung führen (ZAK 1991 S. 377 E.

2c). 3.3

Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grund satz, dass den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung keine Nachteile erwachsen dürfe n , folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes , als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch be nachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, 114 Ib 112 E . 2a; ZAK 1989 S. 176 E. 2a). Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 168/00

vom 1 3. Februar 2001 E. 3b). 3 .4

Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versi cherung ausgeschlossen.

Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (VFV ; Stand am

3. Dezember 2002) werden Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 3 1. Dezember des folgenden Kalen der jahres ni cht vollständig bezahlen, aus der Versicherung ausgeschlossen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu ( Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VFV) . Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden ( Art. 13 Abs. 3 VFV). Über den Aus schluss aus der freiwilligen Versicherung hat die SAK eine schriftliche Verfügung zu erlassen und diese z u eröffnen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). 3 .5

Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen ( Art. 5 VFV; Stand am 1 2. Dezember 2000; vgl . auch Art. 28 Abs. 1 ATSG und SVR 1997 AHV Nr. 124 betreffend die Mitwirkungspflicht bei der freiwil ligen AHV). 4. 4.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin am 1 7. Ap ril und am 1 6. Juli 2002

Mahnungen erliess, da bei Überprüfung des Beitragskontos per 3 1. Dezember 2001 ein fälliger Betrag von Fr. 1'006.85

festgestellt worden sei . D em Beschwer de führer wurde je weils eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gesetzt (Urk. 2/6/1/ 22-23 und Urk. 2/6/1/ 25). In der per Einschreiben ergangenen zweiten Mahnung vom 1 6. Juli 2002 wies die Beschwerdegegnerin dabei

darauf hin , dass die Nicht bezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV führe. Versicherte würden ausgeschlossen, wenn sie den Beitrag für das Kalenderjahr nicht vor dem 3 1. Dezember des Folgejahres vollständig entrichtet hätten . Beide Mahnungen wurden an die damalige Adresse des Beschwerdeführers, nämlich … , Z.___ , verschickt (Tasmanien gehört zu Australien) . Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass ihm diese Mah nun gen nicht zugestellt wurden. In der Einsprache v om 1 3. August

2018 ( Urk. 2/6/25/21) bestätigte er

vielmehr, dass er die Kontostandsmeldung vom 1 7. April 2002, die sich in der Beilage der gleichentags ergangenen Mahnung fand ( Urk. 2/6/1/25), erhalten habe. Es kann deshalb d avon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Mahnungen erhalten hat. Eine daraufhin von ihm bzw. seiner Mutter geleistete Zahlung von Fr. 1'006.85

ist

– entgegen seinen Dar legungen in der Einsprache vom 1 3. August 2018 (Urk. 2/6/25/21) - nicht belegt. Gemäss Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 2 7. März 2019 ging nach der letzten Zahlung des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2001 von Fr. 1'958.20 zu mindest bis Ende 2003 keine weitere Zahlung mehr ein ( Urk. 2/6/25/7 -8 ).

Im Weiteren behauptete der Beschwerdeführer nicht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, d ass er sich zwischen Juli 2002 und Ende 2003 mündlich oder schriftlich bei der Beschwerdegegnerin

nach offenen Bei tragsrechnungen erkun digt hätte. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2004, mit welcher er per 1. Januar 2000

aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV aus geschlossen wurde, wurde sodann per Einschreiben an die Adresse … , Y.___ (hierbei handelt es sich um eine ebenfalls zu Australien gehörende Insel im Pazifik) , versandt ( Urk. 2/6/1/2-3).

Die A nschrift

in dieser Verfügung war somit teilweise falsch . Zum damaligen Zeit punkt wohnte der Beschwerdeführer jedoch ohnehin seit mehr als einem Jahr nicht mehr in Z.___ bzw. seit Juni 2003 in Zürich (vgl. Sachverhalt E. 1.2 ). Dass der Zustellversuch allein aufgrund des Zusatzes Y.___

an die ansonsten korrekte Adresse

in Z.___

(Strasse , Stadt , Postleitzahl ) scheiterte ,

erscheint eher unwahrscheinlich. Fest steht jedenfalls, dass dem Beschwerdeführer die Verfü gung vom 8. Januar 2004 nicht zugestellt werden konnte. 4.2

Der übliche Fristenlauf gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG wurde demnach nicht

aus gelöst, weshalb zu prüfen ist , ob die betreffende Verfügung dennoch in Rec hts kraft erwachsen konnte.

Aufgrund des Schre ibens der Beschwerdegegnerin vom November 2000 (Urk. 2/6/1/35-36) und der ergangenen Mahnungen vom 1 7. April und 1 6. Juli 2002 ( Urk. 2/6/1/22-23 und Urk. 2/6/1/25) mus ste der Beschwerdeführer wissen , dass für das Beitragsjahr 2000 eine B eitragsforderung in der Höhe von Fr. 1'006.85

offen war und ihm der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung drohte . Gleichwohl leistete er nach Erhalt dieser Mahnungen zumindest bis Ende 2003 keine Beitragszahlung mehr

( Urk. 2/6/25/7-8 ). Zudem

war der Beschwerde führer nach

Art. 5 VFV gehalten, der Beschwerdegegnerin alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen. Hierzu zählen auch Adressänderungen und die Rückkehr in die Schweiz (das heisst die erneute Unterstellun g unter die obligatorische AHV). Wie der Beschwerdeführer selber einräumte ( Urk. 2/5/5), zeigte er der Beschwerdegegnerin s einen Umzug von Aust ralien in die Schweiz jedoch nicht an . Dies stellt eine Verletzung der Mit wirkungspflicht dar . Ein Vorsprechen bei der nicht zuständigen SVA genügt e nicht, wobei der Inhalt des damaligen Gesprächs auch nicht bekannt ist. Die Aus schlussverfügung vom 8. Januar 2004 konnte dem Beschwerdeführer deshalb gar nicht z ugestellt werden . Aufgrund dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht kann er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht geltend machen, die Verfügung sei ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden.

Unter den gegebenen Umständen muss sich der Beschwerdeführer

vorhalten lassen, dass er in Kenntnis der anwendbaren Regeln, des zuvor erfolgten Mahn verfahrens, der abgelaufenen Zahlungsfrist en und des

bevorstehenden Ausschlus s e s nicht innerhalb einer zumutbaren Frist notwendige Schritte zum Verbleib in der freiwillige n Versicherung AHV/IV unternommen hat.

Vor diesem Hinter grund muss dav on ausgegangen , dass die Verfügung vom 8. Januar 2004 bereits vor längerem in Rechtskraft erwuchs . Die mehr als 14 Jahre nach Verfügungs datum erhobene Einsprache vom 1 3. August 2018 hat

als

verspätet zu gelten. Ein allfälliger Fristwiederherstellungsgrund, wie beispielsweise das Vorliegen einer schweren Krankheit, welcher die versicherte Person an der Wahrung der Frist hindert e (vgl. Kieser , a.a.O., Rz . 13 zu Art. 41 mit Hinweisen), ist im Übrigen nicht ersichtlich. 4.3

Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine Bei trag s forderung gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG fünf Jahre nach Ablauf des Kalen der jahres, in welchem sie rechtskräftig wurde, erlischt. Selbst wenn die Ein sprache vom 1 3. August 2018 gegen die Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 recht zeitig erhoben worden wäre

und der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV in der Folge rückgängig gemacht würde , könnte der Beschwerdeführer die Bei träge der Jahre 2000 bis 2003 daher nicht mehr nachträglich bezahlen . 5.

De r angefochtene Entscheid vom 2 6. März 2019 , mit welchem die Beschwer de gegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintrat , erweist sich daher im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Der von der Beschwerdegegnerin beantragte B eizug der Akten der SVA ( Urk. 6 ) ist nicht erforderlich.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl